Vm § 55 Abs. 3 NAG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).
3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, weshalb ihm nach Ablauf seines Visums aus dieser kein Aufenthaltsrecht zukomme. Er führe in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, welches der Ausweisung entgegenstehe. Da seine sofortige Ausreise nicht im Sinne der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten sei, wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt, um das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.
1 NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.
Paragraph 54, Absatz eins, NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist
Abs. 7 leg. cit. ein Antrag
Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist
Absatz 7, leg. cit. ein Antrag
Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Nach § 55 Abs. 1 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“) kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Nach Paragraph 55, Absatz eins, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“) kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Besteht das Aufenthaltsrecht
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde
Abs. 3 leg. cit. den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
GVG gehemmt.Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde
Absatz 3, leg. cit. den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
1 FPG („Ausweisung“) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 66, Absatz eins, FPG („Ausweisung“) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt
4 Z 11 FPG u.a. der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG u.a. der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. eine Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt. Es steht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl offen, im Falle des Fehlens einer Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG eine Ausweisung
GH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143).Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. eine Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt. Es steht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl offen, im Falle des Fehlens einer Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG aufgrund einer Aufenthaltsehe zu erlassen (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143). In der gegenständlichen Angelegenheit geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe einging. Er täuschte bereits im Zuge der Einreise die österreichischen Behörden, indem er zur Erlangung eines Visums fälschlich angab, mit der indischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet zu sein und mit dieser zum Zweck des Besuchs einer Hochzeit einreisen zu wollen. Jene Hochzeit fand jedoch nie statt, sondern reiste der Beschwerdeführer zusammen mit XXXX nach Bulgarien, wo beide am selben Tag in derselben Stadt bulgarische Staatsangehörige heirateten. Der Beschwerdeführer reiste daran anschließend ohne seine bulgarische Ehefrau, jedoch mit XXXX wieder nach Österreich. Seine bulgarische Ehefrau war daraufhin für lediglich einen Monat in Österreich – zumal bei einer Scheinfirma – erwerbsgemeldet, und machte sohin (zumindest vorgeblich) von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch, woraufhin der Beschwerdeführer sogleich die Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Es ließ sich nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer jemals ein Familienleben mit seiner bulgarischen Ehefrau führte, die ihren Lebensmittelpunkt in Bulgarien behielt. Vielmehr lebte der Beschwerdeführer weiterhin mit XXXX zusammen. Es kann in Gesamtbetrachtung dieser Umstände kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer von Beginn an mit der Absicht nach Österreich einreiste, durch die Führung einer Scheinehe ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Da der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe führt, kommt ihm somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 NAG kein Aufenthaltsrecht zu. Dies ergäbe sich im Übrigen auch daraus, dass seine bulgarische Ehefrau nur zum Schein in Österreich erwerbsgemeldet war und folglich in Wahrheit nie von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte.In der gegenständlichen Angelegenheit geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe einging. Er täuschte bereits im Zuge der Einreise die österreichischen Behörden, indem er zur Erlangung eines Visums fälschlich angab, mit der indischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet zu sein und mit dieser zum Zweck des Besuchs einer Hochzeit einreisen zu wollen. Jene Hochzeit fand jedoch nie statt, sondern reiste der Beschwerdeführer zusammen mit römisch 40 nach Bulgarien, wo beide am selben Tag in derselben Stadt bulgarische Staatsangehörige heirateten. Der Beschwerdeführer reiste daran anschließend ohne seine bulgarische Ehefrau, jedoch mit römisch 40 wieder nach Österreich. Seine bulgarische Ehefrau war daraufhin für lediglich einen Monat in Österreich – zumal bei einer Scheinfirma – erwerbsgemeldet, und machte sohin (zumindest vorgeblich) von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch, woraufhin der Beschwerdeführer sogleich die Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Paragraph 54, NAG beantragte. Es ließ sich nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer jemals ein Familienleben mit seiner bulgarischen Ehefrau führte, die ihren Lebensmittelpunkt in Bulgarien behielt. Vielmehr lebte der Beschwerdeführer weiterhin mit römisch 40 zusammen. Es kann in Gesamtbetrachtung dieser Umstände kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer von Beginn an mit der Absicht nach Österreich einreiste, durch die Führung einer Scheinehe ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Da der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe führt, kommt ihm somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz eins, NAG kein Aufenthaltsrecht zu. Dies ergäbe sich im Übrigen auch daraus, dass seine bulgarische Ehefrau nur zum Schein in Österreich erwerbsgemeldet war und folglich in Wahrheit nie von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte. Wird durch eine Ausweisung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Der Beschwerdeführer reiste im März 2022 in Österreich ein und hält sich somit seit nunmehr rund zwei Jahren im Bundesgebiet auf. Er machte jedoch im Zuge der Beantragung seines Einreisevisums falsche Angaben und schloss nach seiner Ankunft eine Aufenthaltsehe, ist somit nicht rechtmäßig aufhältig. Demzufolge ist auch seine – ohnedies nur gering ausgeprägte – Integration in Österreich in ihrer Schutzwürdigkeit erheblich herabgesetzt, da der Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt wusste, dass er sich widerrechtlich hier aufhält bzw. die Ausstellung eines Aufenthaltstitels erschlich. Der Beschwerdeführer gab an, keine Angehörigen und Verwandten in Österreich zu haben. Umgekehrt hat der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise nach Österreich in Indien verbracht, wo er dementsprechend sozialisiert wurde. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist somit kein Gewicht beizumessen, welches das öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zukommt, aufwiegen könnte. Die Verfügung einer Ausweisung war daher in der vorliegenden Sache dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Erlassung einer Ausweisung
FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Ausweisung
Paragraph 66, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Besteht kein Rechtsschutzinteresse, ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer mangels Vorliegen eines derartigen öffentlichen Interesses den einmonatigen Durchsetzungsaufschub. Der Beschwerdeführer wird – im Gegensatz zur ausgesprochenen Ausweisung selbst – durch diesen Aufschub nicht beschwert, sodass die Beschwerde hiergegen als unzulässig zurückzuweisen ist. 3.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. In Hinblick auf den bereits vollständig geklärten Sachverhalt war auch die Vernehmung der in der Beschwerde beantragten Zeugen nicht erforderlich.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. In Hinblick auf den bereits vollständig geklärten Sachverhalt war auch die Vernehmung der in der Beschwerde beantragten Zeugen nicht erforderlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W169.2284710.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.