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{'item': 'W170 2277153-2'}

Obsah (6)§§ 28Art. 133§§ 2§§ 4§§ 4a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.06.2024 GeschäftszahlW170 2277153-2 Spruch, W170 2277153-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, § 2 Abs. 1 Z 1 lit a SDG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, SDG abgewiesen. II. Die Protokollrüge vom 07.05.2024 wird abgewiesen.römisch zwei. Die Protokollrüge vom 07.05.2024 wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte mit Antrag vom 28.02.2023 die Eintragung in die bei der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (in Folge: Behörde) geführte Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die arabische Sprache hinsichtlich mündlicher Dolmetschleistungen und schriftlicher Übersetzungsleistungen, in eventu lediglich für mündliche Dolmetschleistungen.1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte mit Antrag vom 28.02.2023 die Eintragung in die bei der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (in Folge: Behörde) geführte Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die arabische Sprache hinsichtlich mündlicher Dolmetschleistungen und schriftlicher Übersetzungsleistungen, in eventu lediglich für mündliche Dolmetschleistungen. Dieser Antrag wurde nach Durchführung der unter 1.
  4. festgestellten Prüfung mit Bescheid der Behörde vom 24.07.2023, Zl. 104 Jv 105/23x-5a, abgewiesen, dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.07.2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer brachte (mit einem Schriftsatz) eine Beschwerde sowohl (direkt) beim Bundesverwaltungsgericht als auch bei der Behörde ein, letztere wurde am 23.08.2023 zur Post gegeben. 1.
  5. Im Rahmen des gegenständlichen Eintragungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 23.06.2023 eine Prüfung durch den Vorsitzenden Dr. XXXX und die Sprachprüfer XXXX und XXXX , beide allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher für die Sprache Arabisch, unterzogen. 1.
  6. Im Rahmen des gegenständlichen Eintragungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 23.06.2023 eine Prüfung durch den Vorsitzenden Dr. römisch 40 und die Sprachprüfer römisch 40 und römisch 40 , beide allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher für die Sprache Arabisch, unterzogen. Nach dem vorliegenden Prüfungsprotokoll der Zertifizierungskommission genügte der Beschwerdeführer weder im Prüfungsfeld der „Sachkunde“ (Prüfungsteile 2a. [Übersetzung in die deutsche Sprache], 3a. [das Vom-Blatt-Dolmetschen in die deutsche Sprache], 3b. [das Vom-Blatt-Dolmetschen in die Fremdsprache] sowie
  7. [das Dolmetschen einer Verhandlungs- oder Vernehmungssituation]). Lediglich die Teilbereiche 1 (juristischer Fragebogen) und 2b. der Sachkunde (Übersetzung eines Textes in die Fremdsprache) wurde als bestanden gewertet. So führte die Zertifizierungskommission aus, dass die (schriftliche) Übersetzung in die deutsche Sprache sprachlich und inhaltlich unzureichend und noch dazu unvollständig gewesen sei. Dies ist auch nachvollziehbar, weil etwa die Formulierung „In meiner örtlichen Zuständigkeit liegt das Ehepaar.“ völlig unzureichend ist. Selbiges gilt (noch mehr) für die Formulierung „herr … hat geheiratet mit Frau … am 01.10.2009 heirateten sie nach der Heiratsurkunde und nannte sie als Ehefrau.“. Weiters führte die Zertifizierungskommission aus, das beim Vom-Blatt-Dolmetschen in die deutsche Sprache bis zur Unverständlichkeit stockend übersetzt worden sei und es viele stilistische Fehler, durch die Unvollständigkeit der Sätze, gegeben habe sowie bestimmte Begriffe nicht richtig übersetzt worden seien. So habe der Beschwerdeführer etwa nicht zwischen Verbrechen, Vergehen und Delikt unterschieden. Insbesondere hinsichtlich der Unvollständigkeit der Sätze erscheint die Bewertung auch im Hinblick auf die oben dargestellten Fehler in der schriftlichen Übersetzung nachvollziehbar. Hinsichtlich des Vom-Blatt-Dolmetschen in die Fremdsprache führte die Kommission an, dass diese Übersetzung inhaltlich nur teilweise richtig, aber ungenau und stockend gewesen sei. Es habe stilistische Fehler und viele Terminologiefehler gegeben, sei der Sinn des Textes teilweise nicht verstanden worden und habe der Beschwerdeführer bestimmte Begriffe nicht benannt, so habe er die Verletzung der Unterhaltspflicht und den Begriff „StPO“ lediglich umschrieben. Schließlich führte die Kommission hinsichtlich der Verhandlungs- und Vernehmungssituation an, dass der Beschwerdeführer sprachlich unzureichend und inhaltlich völlig unzureichend gedolmetscht hätte, er sei ungenau gewesen und habe stockend gedolmetscht sowie oft die dritte Person verwendet und oft recht frei übertragen. Es habe viele Auslassungen sowie viele stilistische Fehler gegeben und sei der Sinn von Aussagen zum Teil nicht verstanden worden, etwa hinsichtlich des Verzichts auf eine schriftliche Übersetzung und die Staatsbürgerschaft. Auch sei anstatt „
  8. Bezirk“ die Wortfolge „
  9. Bezirk“ übersetzt worden und habe es Schwächen bei der Notizentechnik gegeben, da sehr wenige Notizen gemacht und Datum und Zahlen nicht notiert worden sei. Das Prüfungsprotokoll ist (abgesehen von den schriftlichen Übersetzungen) augenscheinlich von einer Person mit einem Kugelschreiber ausgefüllt worden und wurde vom Vorsitzenden unterschrieben. Dem Prüfungsprotokoll ist die schriftliche Übersetzung des Beschwerdeführers in die arabische Sprache (samt Ausbesserungen des Sprachprüfers XXXX in rot und der zusammenfassenden Beurteilung der Sprachprüferin XXXX , ebenfalls in roter Farbe) und in die deutsche Sprache (samt Ausbesserungen eines Sprachprüfers in roter Farbe) sowie der juristische Fragebogen und eine Einleitungsseite angeschlossen.Das Prüfungsprotokoll ist (abgesehen von den schriftlichen Übersetzungen) augenscheinlich von einer Person mit einem Kugelschreiber ausgefüllt worden und wurde vom Vorsitzenden unterschrieben. Dem Prüfungsprotokoll ist die schriftliche Übersetzung des Beschwerdeführers in die arabische Sprache (samt Ausbesserungen des Sprachprüfers römisch 40 in rot und der zusammenfassenden Beurteilung der Sprachprüferin römisch 40 , ebenfalls in roter Farbe) und in die deutsche Sprache (samt Ausbesserungen eines Sprachprüfers in roter Farbe) sowie der juristische Fragebogen und eine Einleitungsseite angeschlossen. 1.
  10. In einer Stellungnahme vom 23.06.2023 gab der Beschwerdeführer (soweit relevant) an, dass bei der Besprechung der davor schon abgelegten Prüfung der Richter unter anderem gesagt hätte, dass der Beschwerdeführer auch die schriftliche Übersetzung in die deutsche Sprache geschafft habe, auch wenn diese nicht vollständig gewesen sei; dies sei aber laut einer Aussage der oben genannten Sprachprüferin beim Austeilen der Texte nicht nötig gewesen. Auch sei die Aussage, dass der Beschwerdeführer mehrere Fachbegriffe falsch übersetzt habe, nicht richtig. Der Beschwerdeführer sei Jurist, habe in Ägypten eine juristische Diplom- und Masterausbildung erhalten und arbeite „als Jurist in einer Rechtsanwaltskanzlei, mit unter anderem Fremdenrecht und Staatsbürgerschaftsrecht“, und habe von der deutschen in die arabische Sprache übersetzt, indem er die richtige Terminologie verwendet habe. Auch sei der Vorwurf, er habe statt „Sechzehnter“ Bezirk „Siebzehnter“ Bezirk gesagt, falsch, was sich anhand seiner Aufzeichnungen beweisen lasse. Es sei auch ein zweiter Kandidat anwesend gewesen, der seine Prüfung zum Sprachdolmetscher glaublich auch nicht geschafft habe. Vom Sprachprüfer XXXX seien „überhaupt keine inhaltlichen, in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren, zu beweiswürdigenden und von einem Sachverständigen zu erwartenden gutachterliche[n] Stellungnahmen gekommen“. Auch von der Sprachprüferin XXXX habe der Beschwerdeführer „keine von einem Sachverständigen zu erwartenden Ausführungen inhaltlicher Natur“ erhalten. Er habe beim Dolmetschen vom Blatt in die arabische Sprache fließend gedolmetscht, ebenso beim Dolmetschen vom Blatt in die deutsche Sprache. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer Beweisanträge und ersuchte um die Bekanntgabe der „Berufshaftversicherung“ der beiden Sprachsachverständigen, „um eventuelle Kosten von Mühewaltung und rechtlichen Anstrengungen geltend zu machen“.1.
  11. In einer Stellungnahme vom 23.06.2023 gab der Beschwerdeführer (soweit relevant) an, dass bei der Besprechung der davor schon abgelegten Prüfung der Richter unter anderem gesagt hätte, dass der Beschwerdeführer auch die schriftliche Übersetzung in die deutsche Sprache geschafft habe, auch wenn diese nicht vollständig gewesen sei; dies sei aber laut einer Aussage der oben genannten Sprachprüferin beim Austeilen der Texte nicht nötig gewesen. Auch sei die Aussage, dass der Beschwerdeführer mehrere Fachbegriffe falsch übersetzt habe, nicht richtig. Der Beschwerdeführer sei Jurist, habe in Ägypten eine juristische Diplom- und Masterausbildung erhalten und arbeite „als Jurist in einer Rechtsanwaltskanzlei, mit unter anderem Fremdenrecht und Staatsbürgerschaftsrecht“, und habe von der deutschen in die arabische Sprache übersetzt, indem er die richtige Terminologie verwendet habe. Auch sei der Vorwurf, er habe statt „Sechzehnter“ Bezirk „Siebzehnter“ Bezirk gesagt, falsch, was sich anhand seiner Aufzeichnungen beweisen lasse. Es sei auch ein zweiter Kandidat anwesend gewesen, der seine Prüfung zum Sprachdolmetscher glaublich auch nicht geschafft habe. Vom Sprachprüfer römisch 40 seien „überhaupt keine inhaltlichen, in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren, zu beweiswürdigenden und von einem Sachverständigen zu erwartenden gutachterliche[n] Stellungnahmen gekommen“. Auch von der Sprachprüferin römisch 40 habe der Beschwerdeführer „keine von einem Sachverständigen zu erwartenden Ausführungen inhaltlicher Natur“ erhalten. Er habe beim Dolmetschen vom Blatt in die arabische Sprache fließend gedolmetscht, ebenso beim Dolmetschen vom Blatt in die deutsche Sprache. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer Beweisanträge und ersuchte um die Bekanntgabe der „Berufshaftversicherung“ der beiden Sprachsachverständigen, „um eventuelle Kosten von Mühewaltung und rechtlichen Anstrengungen geltend zu machen“. In der Beschwerde vom 23.08.2023 wurden diese Angaben wiederholt und der Behörde vorgeworfen, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt zu haben. In einer Stellungnahme vom 15.02.2024, am 15.02.2024 in der mündlichen Verhandlung eingebracht, führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass die Mindestanforderungen an eine schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme „in keiner Weise“ erfüllt seien, daher sei die aus dem Rechtsstaatsprinzip notwendige Nachvollziehbarkeit des Werturteils der Kommission nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei Jurist und seien ihm die angeblich fehlerhaften Begriffe sehr wohl bekannt. Auch sei die begründete Stellungnahme insoweit mangelhaft, als „nirgends auf den acht Seiten festgehalten“ werde, „mit welchem Datum das achtseitige Schriftstück unterzeichnet“ worden sei. Es seien daher Änderungen und Adaptierungen nicht nachvollziehbar. Erst nach der Bescheidausfolgung sei eine Stellungnahem der XXXX an den Vorsitzenden der Kommission geschickt worden, die als gemeinsame Stellungnahme von XXXX und XXXX bezeichnet worden sei. Es sei offensichtlich, dass es sich nicht um zwei „wie im Gesetz gefordert, unabhängige Fachprüfer“ handle. Hätte der Vorsitzende der Kommission nicht Zweifel an der Bescheidbegründung bzw. am Prüfungsprotokoll gehabt, hätte er keine weitere Stellungnahme angefordert. In einer Stellungnahme vom 15.02.2024, am 15.02.2024 in der mündlichen Verhandlung eingebracht, führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass die Mindestanforderungen an eine schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme „in keiner Weise“ erfüllt seien, daher sei die aus dem Rechtsstaatsprinzip notwendige Nachvollziehbarkeit des Werturteils der Kommission nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei Jurist und seien ihm die angeblich fehlerhaften Begriffe sehr wohl bekannt. Auch sei die begründete Stellungnahme insoweit mangelhaft, als „nirgends auf den acht Seiten festgehalten“ werde, „mit welchem Datum das achtseitige Schriftstück unterzeichnet“ worden sei. Es seien daher Änderungen und Adaptierungen nicht nachvollziehbar. Erst nach der Bescheidausfolgung sei eine Stellungnahem der römisch 40 an den Vorsitzenden der Kommission geschickt worden, die als gemeinsame Stellungnahme von römisch 40 und römisch 40 bezeichnet worden sei. Es sei offensichtlich, dass es sich nicht um zwei „wie im Gesetz gefordert, unabhängige Fachprüfer“ handle. Hätte der Vorsitzende der Kommission nicht Zweifel an der Bescheidbegründung bzw. am Prüfungsprotokoll gehabt, hätte er keine weitere Stellungnahme angefordert. In der mündlichen Verhandlung am 25.04.2024 gab der Beschwerdeführer, neben den oben dargestellten Vorbringen, an, dass er einige Wort des Hocharabischen verwendet habe, die von XXXX offenbar nicht verstanden worden seien. Er gab weiters zur Befragung zum Verfahrensrecht an, dass der Vorsitzende darauf bestanden habe, dass die „Nichtigkeitsklage“ ein von der Berufung gesondertes Rechtsmittel handle, obwohl dies aus Sicht des Beschwerdeführers nicht richtig sei. Es handle sich bei Berufung und „Nichtigkeitsklage“ um ein Rechtsmittel, über das etwa im Fall nach einer Verurteilung wegen Mordes von einem verstärkten Senat des Landesgerichts entschieden werde. Weiters verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sich XXXX nicht in die Prüfung eingebracht habe. In der mündlichen Verhandlung am 25.04.2024 gab der Beschwerdeführer, neben den oben dargestellten Vorbringen, an, dass er einige Wort des Hocharabischen verwendet habe, die von römisch 40 offenbar nicht verstanden worden seien. Er gab weiters zur Befragung zum Verfahrensrecht an, dass der Vorsitzende darauf bestanden habe, dass die „Nichtigkeitsklage“ ein von der Berufung gesondertes Rechtsmittel handle, obwohl dies aus Sicht des Beschwerdeführers nicht richtig sei. Es handle sich bei Berufung und „Nichtigkeitsklage“ um ein Rechtsmittel, über das etwa im Fall nach einer Verurteilung wegen Mordes von einem verstärkten Senat des Landesgerichts entschieden werde. Weiters verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sich römisch 40 nicht in die Prüfung eingebracht habe. 1.
  12. In der Stellungnahme vom 07.05.2024 erstattete der Beschwerdeführer folgende Protokollrügen: „Ich möchte festhalten, dass

Erinnerung und meinem Gedächtnisprotokoll einige Sachen und Ausführungen vom Richter Herr Mag. Thomas MARTH leider nicht im Protokoll verschriftlicht wurden. Darunter zum Beispiel als ich die Frau XXXX als Zeugin die Frage stellen wollte zu dem Thema und der Richtigkeit meiner Übersetzung bei der Prüfung zu dem Begriff „staatenlos“ und „ohne Staatsangehörigkeit“, der Richter nahezu wörtlich ausführte: „ich will keine Fragen zu materiellen Sachen, das ist für mich erledigt“ Ich habe dann gesagt, dass der Richter mich nicht aussprechen lässt. Der Richter war etwas aufgeregt und fragte energisch und laut nahezu wörtlich: „Haben Sie eine Frage, aber nicht zu materiellen Inhalten?“ Dazu habe ich dann gesagt, nein. […] Ich möchte auch festhalten, dass die Zeugenaussagen in der Verhandlung vom 25.04.2024 zwar angehört wurden vom Richter, diese aber in das Verhandlungsprotokoll vom Richter umformuliert dem Schriftführer Herr XXXX angesagt wurden. Mehrmals wurden Umformulierung in Wahrnehmung aller Personen getätigt. Im Verhandlungsprotokoll stehen somit nicht die wörtlich genauen Aussagen der Zeugen, sondern Umformulierungen vom Richter. Das heißt nicht genauen Zeugenaussagen wurden nicht in das Protokoll verschriftlicht. Nach Verschriftlichung und vor Entlassung der Zeugen, wurden die jeweiligen umformulierten verschriftlichten Zeugenaussagen ausgedruckt und zur Unterschrift den Zeugen gegeben. Diese haben jeweils es gelesen und wieder Verbesserungen bzw. Änderungen gewünscht. Dann wurde wieder eine Umformulierung bzw. Änderung vorgenommen und in das Verhandlungsprotokoll eine erneute Umformulierung bzw. Änderung schriftlich festgehalten. Die vorherigen Versionen sind aber im Verhandlungsprotokoll überhaupt nicht mehr zu sehen.“„Ich möchte festhalten, dass

Erinnerung und meinem Gedächtnisprotokoll einige Sachen und Ausführungen vom Richter Herr Mag. Thomas MARTH leider nicht im Protokoll verschriftlicht wurden. Darunter zum Beispiel als ich die Frau römisch 40 als Zeugin die Frage stellen wollte zu dem Thema und der Richtigkeit meiner Übersetzung bei der Prüfung zu dem Begriff „staatenlos“ und „ohne Staatsangehörigkeit“, der Richter nahezu wörtlich ausführte: „ich will keine Fragen zu materiellen Sachen, das ist für mich erledigt“ Ich habe dann gesagt, dass der Richter mich nicht aussprechen lässt. Der Richter war etwas aufgeregt und fragte energisch und laut nahezu wörtlich: „Haben Sie eine Frage, aber nicht zu materiellen Inhalten?“ Dazu habe ich dann gesagt, nein. […] Ich möchte auch festhalten, dass die Zeugenaussagen in der Verhandlung vom 25.04.2024 zwar angehört wurden vom Richter, diese aber in das Verhandlungsprotokoll vom Richter umformuliert dem Schriftführer Herr römisch 40 angesagt wurden. Mehrmals wurden Umformulierung in Wahrnehmung aller Personen getätigt. Im Verhandlungsprotokoll stehen somit nicht die wörtlich genauen Aussagen der Zeugen, sondern Umformulierungen vom Richter. Das heißt nicht genauen Zeugenaussagen wurden nicht in das Protokoll verschriftlicht. Nach Verschriftlichung und vor Entlassung der Zeugen, wurden die jeweiligen umformulierten verschriftlichten Zeugenaussagen ausgedruckt und zur Unterschrift den Zeugen gegeben. Diese haben jeweils es gelesen und wieder Verbesserungen bzw. Änderungen gewünscht. Dann wurde wieder eine Umformulierung bzw. Änderung vorgenommen und in das Verhandlungsprotokoll eine erneute Umformulierung bzw. Änderung schriftlich festgehalten. Die vorherigen Versionen sind aber im Verhandlungsprotokoll überhaupt nicht mehr zu sehen.“ Im Protokoll der Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache sind die Aussagen nicht wortwörtlich, aber im wesentlichen Inhalt wiedergegeben, seitens der Behörde ist keine Protokollrüge abgegeben worden. Sowohl die Aussage der Zeugin XXXX als auch des Zeugen XXXX wurden von diesen gelesen und unterschrieben (siehe die Beilagen zur Verhandlungsschrift), die Zeugin und der Zeuge haben keine Protokollrügen angebracht, wenn auch die Zeugin und der Zeuge nach Kontrolle der Protokollierung ihrer Aussagen diese in jeweils einem Detail erklärt haben, was dem Protokoll jeweils zu entnehmen ist. Im Protokoll der Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache sind die Aussagen nicht wortwörtlich, aber im wesentlichen Inhalt wiedergegeben, seitens der Behörde ist keine Protokollrüge abgegeben worden. Sowohl die Aussage der Zeugin römisch 40 als auch des Zeugen römisch 40 wurden von diesen gelesen und unterschrieben (siehe die Beilagen zur Verhandlungsschrift), die Zeugin und der Zeuge haben keine Protokollrügen angebracht, wenn auch die Zeugin und der Zeuge nach Kontrolle der Protokollierung ihrer Aussagen diese in jeweils einem Detail erklärt haben, was dem Protokoll jeweils zu entnehmen ist. Das Protokoll wurde dem Schriftführer laut diktiert, der Beschwerdeführer hat während der Verhandlung sich niemals zur Protokollierung geäußert.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zu 1.
  3. ergeben sich aus der Aktenlage. 2.
  4. Die Feststellungen zu 1.
  5. ergeben sich aus der Aktenlage. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass der Vorsitzende der Prüfungskommission auf dem Prüfungsprotokoll nur die Seiten 2 und 8 unterschrieben habe und daher alle anderen Seiten ungültig seien, ist er darauf hinzuweisen, dass es keine Verwaltungsvorschrift gibt, die normiert, dass bei einem Protokoll alle Seiten unterschrieben seien müssten. Viel mehr ist festzustellen, dass die Seiten des Prüfungsprotokolls im engeren Sinne alle mit der gleichen Farbe und in der gleichen Dicke des Kugelschreibers und augenscheinlich alle in derselben Schrift ausgefüllt sind. Es haben sich überhaupt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Vorsitzende der Kommission Seiten eines anderen Prüfungsprotokolls genommen und zum Prüfungsprotokoll des Beschwerdeführers gemischt bzw. mit Seiten aus diesem Protokoll vertauscht hätte. Auch passen die Ergebnisse des Prüfungsprotokolls zur Stellungnahme der beiden Sprachprüfer vom Juli 2023 und zu den Ausführungen des Zeugen XXXX , nach denen dieser sich erinnern könne, dass der Beschwerdeführer zwei Teile geschafft und vier Teile nicht geschafft habe. Der Einwand, das Prüfungsprotokoll gelte nicht, ist daher völlig haltlos, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Beweismittel angeboten hat.Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass der Vorsitzende der Prüfungskommission auf dem Prüfungsprotokoll nur die Seiten 2 und 8 unterschrieben habe und daher alle anderen Seiten ungültig seien, ist er darauf hinzuweisen, dass es keine Verwaltungsvorschrift gibt, die normiert, dass bei einem Protokoll alle Seiten unterschrieben seien müssten. Viel mehr ist festzustellen, dass die Seiten des Prüfungsprotokolls im engeren Sinne alle mit der gleichen Farbe und in der gleichen Dicke des Kugelschreibers und augenscheinlich alle in derselben Schrift ausgefüllt sind. Es haben sich überhaupt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Vorsitzende der Kommission Seiten eines anderen Prüfungsprotokolls genommen und zum Prüfungsprotokoll des Beschwerdeführers gemischt bzw. mit Seiten aus diesem Protokoll vertauscht hätte. Auch passen die Ergebnisse des Prüfungsprotokolls zur Stellungnahme der beiden Sprachprüfer vom Juli 2023 und zu den Ausführungen des Zeugen römisch 40 , nach denen dieser sich erinnern könne, dass der Beschwerdeführer zwei Teile geschafft und vier Teile nicht geschafft habe. Der Einwand, das Prüfungsprotokoll gelte nicht, ist daher völlig haltlos, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Beweismittel angeboten hat. 2.
  6. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers unter 1.
  7. ergeben sich aus der Aktenlage. 2.
  8. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§§ 2Abs.

1, 14 SDG sind die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher von den Präsidenten der Landesgerichte als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.3.1.

Paragraphen 2, Absatz eins, 14, SDG sind die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher von den Präsidenten der Landesgerichte als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.

§§ 2Abs.

2, 14 SDG müssen für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet in der Person des Bewerbers unter anderem (lit.

  1. a)die Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts und über das Dolmetscherwesen, (lit.
  2. e)die Vertrauenswürdigkeit gegeben sein.

Paragraphen 2, Absatz 2, 14, SDG müssen für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet in der Person des Bewerbers unter anderem (Litera a,) die Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts und über das Dolmetscherwesen, (Litera e,) die Vertrauenswürdigkeit gegeben sein.

§§ 4Abs.

2 1. Satz, 14 SDG hat der Bewerber die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a SDG nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind.

§§ 4Abs.

2 4. Satz, 14 SDG hat der entscheidende Präsident über das Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a, 14 SDG eine begründete Stellungnahme einer Kommission einzuholen.

Paragraphen 4, Absatz 2, 1. Satz, 14 SDG hat der Bewerber die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a, b, f, g und i sowie Ziffer eins a, SDG nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind.

Paragraphen 4, Absatz 2, 4. Satz, 14 SDG hat der entscheidende Präsident über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, 14, SDG eine begründete Stellungnahme einer Kommission einzuholen.

§§ 4aAbs.

1, 14 SGD führt den Vorsitz dieser Kommission ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die (1.) nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und (2.) von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Österreichische Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Dolmetscher für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden. Von den zwei qualifizierten und unabhängigen Fachleuten muss zumindest einer für die betreffende Sprache in die Sachverständigen- und Dolmetscherliste eingetragen sein oder dessen Sprachkenntnisse anderwärtig erwiesen sein.

Paragraphen 4 a, Absatz eins, 14, SGD führt den Vorsitz dieser Kommission ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die (1.) nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und (2.) von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Österreichische Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Dolmetscher für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden. Von den zwei qualifizierten und unabhängigen Fachleuten muss zumindest einer für die betreffende Sprache in die Sachverständigen- und Dolmetscherliste eingetragen sein oder dessen Sprachkenntnisse anderwärtig erwiesen sein.

§§ 4aAbs.

2, 14 SDG haben die Kommissionsmitglieder ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung einer Probeübersetzung aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen.

Paragraphen 4 a, Absatz 2, 14, SDG haben die Kommissionsmitglieder ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung einer Probeübersetzung aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so ist die Sachkunde nach Paragraph 2, Absatz 2, Z1 Litera a, nicht zu prüfen. 3.

  1. Im vorliegenden Fall wurde die vom Beschwerdeführer begehrte Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher wegen Verneinung der Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG unter Hinweis auf die begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission abgewiesen.3.
  2. Im vorliegenden Fall wurde die vom Beschwerdeführer begehrte Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher wegen Verneinung der Eintragungsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG unter Hinweis auf die begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission abgewiesen. Für die Eintragung in die Gerichtsdolmetscherliste müssen die – in der Person des Bewerbers gelegenen – Voraussetzungen der „Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts“ vorhanden sein. Für die Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher müssen nicht nur einwandfreie Kenntnisse der deutschen und der fremden Sprache gefordert werden, sondern auch die Kenntnis der Grundzüge des österreichischen Rechts- und Gerichtswesens sowie des Rechts- und Gerichtswesens des Landes (eines der Länder), in dem die betreffende Sprache Amtssprache ist, sowie ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Wirtschaftsterminologie in der deutschen und der fremden Sprache (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 2 zu § 14 SDG). Es ergeben sich somit im Wesentlichen zwei Prüfungsfelder:
  3. sprachliche Fähigkeiten und
  4. Verfahrensrechtskunde. Für eine Eintragung muss der Eintragungswerber in jedem Prüfungsfeld den Erfordernissen entsprechen (vgl. sinngemäß Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 5 zu § 2 SDG).Für die Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher müssen nicht nur einwandfreie Kenntnisse der deutschen und der fremden Sprache gefordert werden, sondern auch die Kenntnis der Grundzüge des österreichischen Rechts- und Gerichtswesens sowie des Rechts- und Gerichtswesens des Landes (eines der Länder), in dem die betreffende Sprache Amtssprache ist, sowie ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Wirtschaftsterminologie in der deutschen und der fremden Sprache (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 2 zu Paragraph 14, SDG). Es ergeben sich somit im Wesentlichen zwei Prüfungsfelder:
  5. sprachliche Fähigkeiten und
  6. Verfahrensrechtskunde. Für eine Eintragung muss der Eintragungswerber in jedem Prüfungsfeld den Erfordernissen entsprechen vergleiche sinngemäß Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 5 zu Paragraph 2, SDG). 3.
  7. Es war Aufgabe der Zertifizierungskommission, eine derartige Entsprechung bzw. Nichtentsprechung zu prüfen und zu beurteilen sowie hiezu eine begründete Stellungnahme im Sinne von §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 SDG zu erstatten. Diese Prüfung fand am 23.06.2023 statt. Nach der Prüfung und der Beurteilung der Zertifizierungskommission verfügte der Beschwerdeführer nicht über die erforderliche Sachkunde der arabischen Sprachen. Die Prüfungsteile 2a. (Übersetzung in die deutsche Sprache), 3a. (das Vom-Blatt-Dolmetschen in die deutsche Sprache), 3b. (das Vom-Blatt-Dolmetschen in die Fremdsprache) sowie
  8. (das Dolmetschen einer Verhandlungs- oder Vernehmungssituation) wurden als „nicht bestanden“ beurteilt. Lediglich die Teilbereiche 1 (juristischer Fragebogen) – siehe dazu aber unten – und 2b. der Sachkunde (Übersetzung eines Textes in die Fremdsprache) wurde als bestanden gewertet. Die Beurteilung der Zertifizierungskommission in ihrer bergründeten Stellungnahme enthält dazu eine, auch anhand der Prüfungsdokumentation, nachvollziehbare Begründung. 3.
  9. Es war Aufgabe der Zertifizierungskommission, eine derartige Entsprechung bzw. Nichtentsprechung zu prüfen und zu beurteilen sowie hiezu eine begründete Stellungnahme im Sinne von Paragraphen 4, Absatz 2, 4 a, Absatz 2, SDG zu erstatten. Diese Prüfung fand am 23.06.2023 statt. Nach der Prüfung und der Beurteilung der Zertifizierungskommission verfügte der Beschwerdeführer nicht über die erforderliche Sachkunde der arabischen Sprachen. Die Prüfungsteile 2a. (Übersetzung in die deutsche Sprache), 3a. (das Vom-Blatt-Dolmetschen in die deutsche Sprache), 3b. (das Vom-Blatt-Dolmetschen in die Fremdsprache) sowie
  10. (das Dolmetschen einer Verhandlungs- oder Vernehmungssituation) wurden als „nicht bestanden“ beurteilt. Lediglich die Teilbereiche 1 (juristischer Fragebogen) – siehe dazu aber unten – und 2b. der Sachkunde (Übersetzung eines Textes in die Fremdsprache) wurde als bestanden gewertet. Die Beurteilung der Zertifizierungskommission in ihrer bergründeten Stellungnahme enthält dazu eine, auch anhand der Prüfungsdokumentation, nachvollziehbare Begründung. So führte die Zertifizierungskommission aus, dass die (schriftliche) Übersetzung in die deutsche Sprache sprachlich und inhaltlich unzureichend und noch dazu unvollständig gewesen sei. Dies ist auch nachvollziehbar, weil etwa die Formulierung „In meiner örtlichen Zuständigkeit liegt das Ehepaar.“ völlig unzureichend ist. Selbiges gilt (noch mehr) für die Formulierung „herr … hat geheiratet mit Frau … am 01.10.2009 heirateten sie nach der Heiratsurkunde und nannte sie als Ehefrau.“. Weiters führte die Zertifizierungskommission aus, das beim Vom-Blatt-Dolmetschen in die deutsche Sprache bis zur Unverständlichkeit stockend übersetzt worden sei und es viele stilistische Fehler, durch die Unvollständigkeit der Sätze, gegeben habe sowie bestimmte Begriffe nicht richtig übersetzt worden seien. So habe der Beschwerdeführer etwa nicht zwischen Verbrechen, Vergehen und Delikt unterschieden. Insbesondere hinsichtlich der Unvollständigkeit der Sätze erscheint die Bewertung auch im Hinblick auf die oben dargestellten Fehler in der schriftlichen Übersetzung nachvollziehbar. Hinsichtlich des Vom-Blatt-Dolmetschen in die Fremdsprache führte die Kommission an, dass diese Übersetzung inhaltlich nur teilweise richtig gewesen, aber ungenau und stockend gewesen sei. Es habe stilistische Fehler und viele Terminologiefehler gegeben, sei der Sinn des Textes teilweise nicht verstanden worden und habe der Beschwerdeführer bestimmte Begriffe nicht bekannt, so habe er die Verletzung der Unterhaltspflicht und den Begriff „StPO“ lediglich umschrieben. Schließlich führte die Kommission hinsichtlich der Verhandlungs- und Vernehmungssituation an, dass der Beschwerdeführer sprachlich unzureichend und inhaltlich völlig unzureichend gedolmetscht hätte, er sei ungenau gewesen und habe stockend gedolmetscht sowie oft die dritte Person verwendet und oft recht frei übertragen. Es habe viele Auslassungen, viele stilistische Fehler und sei der Sinn von Aussagen zum Teil nicht verstanden worden, etwa hinsichtlich des Verzichts auf eine schriftliche Übersetzung und die Staatsbürgerschaft. Auch sei anstatt „
  11. Bezirk“ die Wortfolge „
  12. Bezirk“ übersetzt worden und habe es Schwächen bei der Notizentechnik gegeben, da sehr wenige Notizen gemacht und Datum und Zahlen nicht notiert worden sei. 3.
  13. Daraus ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer an den erforderlichen Kenntnissen im Bereich der „Sachkunde“ mangelt und dieser die Prüfung nicht bestanden hat. Das Ergebnis ist Inhalt der Beurteilung der Zertifizierungskommission in ihrer begründeten Stellungnahme, die die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat. Auch hegt das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 25.04.2024 Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Bereich der „Verfahrensrechtskunde“ die notwendigen Kenntnisse hat, da er nicht in der Lage war, die im Strafverfahren bestehenden Rechtsmittel zu benennen oder nachvollziehbar zuzuordnen. 3.
  14. Der Beschwerdeführer hat zwar behauptet, konnte es aber nicht glaubhaft machen geschweige denn beweisen, dass die Prüfung und die erstattete Stellungnahme nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Dabei hat sich die entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle angesichts des Vorliegens einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken (vgl. VwGH 19.04.1995, 93/12/0264; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 2 zu § 11 SDG) und hegt das Bundesverwaltungsgericht an deren Vorliegen im vorliegenden Fall keinerlei Zweifel. Dabei hat sich die entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle angesichts des Vorliegens einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken vergleiche VwGH 19.04.1995, 93/12/0264; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 2 zu Paragraph 11, SDG) und hegt das Bundesverwaltungsgericht an deren Vorliegen im vorliegenden Fall keinerlei Zweifel. 3.
  15. Dass bei der Zertifizierungsprüfung wesentliche Fehler unterlaufen sind, die eine Unschlüssigkeit und Unrichtigkeit der begründeten Stellungnahme indizieren, wurde vom Beschwerdeführer, wie sich insbesondere aus den folgenden Überlegungen ergibt, nicht begründet aufgezeigt. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Sprachprüferin XXXX als auch der Sprachprüfer XXXX in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen sind und daher über die Fachkenntnis zur Beurteilung der Kenntnisse des Beschwerdeführers hinsichtlich von mündlichen Dolmetsch- und schriftlichen Übersetzungsleistungen haben.Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Sprachprüferin römisch 40 als auch der Sprachprüfer römisch 40 in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen sind und daher über die Fachkenntnis zur Beurteilung der Kenntnisse des Beschwerdeführers hinsichtlich von mündlichen Dolmetsch- und schriftlichen Übersetzungsleistungen haben. Es müsste daher nachvollziehbar dargetan werden, dass die Prüfung, der der Beschwerdeführer unterzogen wurde, nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, zumal eine Prüfung als Werturteil nur insoweit überprüfbar ist. Dass das Prüfungsprotokoll – wie vorgesehen – nur auf der Seite 8 unterschrieben ist und nicht auf jeder Seite das Datum angebracht wurde, steht der Beweiskraft des Protokolls nicht im Weg, da es hiezu keine gesetzliche Anordnung gibt, das Protokoll auf jeder Seite zu unterschreiben oder mit dem Datum zu versehen. Das Dokument befand sich nur im Gewahrsam des Vorsitzenden der Prüfungskommission und der Behörde, eine Verfälschung würde eine gerichtlich strafbare Handlung darstellen und finden sich hiefür nicht einmal im Ansatz Hinweise. Daher ist das Prüfungsprotokoll wie im Akt der Entscheidung zu unterstellen. Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass bei der Besprechung der davor schon abgelegten Prüfung der Richter unter anderem gesagt hätte, dass der Beschwerdeführer auch die schriftliche Übersetzung in die deutsche Sprache geschafft habe, auch wenn diese nicht vollständig gewesen sei, ist er einerseits auf das Prüfungsprotokoll und andererseits auf die Aussagen der beiden als Zeugin bzw. Zeugen vernommenen Sprachprüfer hinzuweisen. Diese haben übereinstimmend und nachvollziehbar die Prüfungssituation geschildert. Allerdings kommt hier noch dazu, dass der vom Beschwerdeführer verfasste Text unmittelbar einer teilweisen Überprüfung durch das Gericht zugänglich ist (weil dieser ja in der deutschen Sprache erstellt wurde). So ist der Aussage der Zertifizierungskommission, die Formulierungen „In meiner örtlichen Zuständigkeit liegt das Ehepaar.“ und „herr … hat geheiratet mit Frau … am 01.10.2009 heirateten sie nach der Heiratsurkunde und nannte sie als Ehefrau.“ seien in der deutschen Sprache völlig unzureichend, beizupflichten. Es sind hier also die Einwände des Beschwerdeführers, der nicht einmal behauptet hat, dass dieser Text nicht von ihm sei, absolut nicht nachvollziehbar. Damit ist das Werturteil der Kommission, der Beschwerdeführer habe diesen Teil der Prüfung nicht geschafft, jedenfalls nachvollziehbar und die Beschwerde schon alleine deshalb abzuweisen (zumal eine ersatzlose Behebung, wie vom Beschwerdeführer, der ja Grundkenntnisse im Verfahrensrecht aufweisen müsste und behauptet – trotz nicht erfolgtem Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften in Österreich – als Jurist zu arbeiten, beantragt, nicht in Betracht kommt, da sonst der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag unerledigt bleiben würde). Hinsichtlich der Aussage des Beschwerdeführers, dass dieser immer die rechtlich richtige Terminologie verwendet habe, diese aber nicht verstanden worden sei, ist abermals auf die Aussagen der Zeugin und des Zeugen zu verweisen, die (insbesondere im Hinblick auf ihre Stellung als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher und das damit nachgewiesene Fachwissen) angaben, bei der mündlichen Dolmetschung sowohl die Dialekt- als auch die Hocharabischen Ausdrücke akzeptiert zu haben. Diese Aussage trifft sich auch mit den ergänzenden, handschriftlichen Notizen im Prüfungsprotokoll. Ob der Beschwerdeführer statt „Sechzehnter“ Bezirk „Siebzehnter“ Bezirk gesagt hat, lässt sich nicht mit den Notizen des Beschwerdeführers beweisen, weil sich dieser auch einfach versprechen kann. Dass der falsche Bezirk genannt wurde, wurde im Prüfungsprotokoll ausdrücklich vermerkt und in der Stellungnahme vom 25.07.2023, die beide Sprachprüfer zu verantworten haben, bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht misst dem Umstand, dass beide Sprachprüfer die Stellungnahme vom Juli 2023 gemeinsam verfasst haben, insoweit nur untergeordnete Bedeutung zu, weil das Gesetz ja auch eine einheitliche Entscheidung der Kommission, die in einem Prüfungsprotokoll vermerkt wird, vorsieht. Inwieweit der zweite Kandidat die Kompetenz gehabt hätte, der Beurteilung der Kommission auf gleicher Ebene entgegenzutreten, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Da jedenfalls schon die schriftliche Übersetzung in die deutsche Sprache hinreichte, um die Prüfung nicht zu bestehen, kommt es auf diese im gegenständlichen Verfahren auch nicht an. Dass vom Sprachprüfer XXXX „überhaupt keine inhaltlichen, in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren, zu beweiswürdigenden und von einem Sachverständigen zu erwartenden gutachterliche[n] Stellungnahmen gekommen“ seien, vermag der Beschwerdeführer mangels Anwesenheit bei der Besprechung der Ergebnisse nicht zu beurteilen. Dass sich dieser vielleicht nicht aktiv in die Prüfungssituation eingebracht habe, ändert aus Sicht des Verwaltungsgerichts selbst bei Wahrunterstellung nichts, zumal gerade ein „beobachtender“ Prüfer mehr Kapazitäten zum Erfassen der Situation hat. Dass sich dieser Sprachprüfer bei der Entscheidungsfindung eingebracht hat, hat der Sprachprüfer unter Wahrheitszwang zeugenschaftlich ausgesagt.Dass vom Sprachprüfer römisch 40 „überhaupt keine inhaltlichen, in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren, zu beweiswürdigenden und von einem Sachverständigen zu erwartenden gutachterliche[n] Stellungnahmen gekommen“ seien, vermag der Beschwerdeführer mangels Anwesenheit bei der Besprechung der Ergebnisse nicht zu beurteilen. Dass sich dieser vielleicht nicht aktiv in die Prüfungssituation eingebracht habe, ändert aus Sicht des Verwaltungsgerichts selbst bei Wahrunterstellung nichts, zumal gerade ein „beobachtender“ Prüfer mehr Kapazitäten zum Erfassen der Situation hat. Dass sich dieser Sprachprüfer bei der Entscheidungsfindung eingebracht hat, hat der Sprachprüfer unter Wahrheitszwang zeugenschaftlich ausgesagt. Ebenso ist die Aussage, auch von der Sprachprüferin XXXX „keine von einem Sachverständigen zu erwartenden Ausführungen inhaltlicher Natur“ erhalten zu haben, für das Gericht nicht nachvollziehbar, zumal diese dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben die Ergebnisse des Fachteils erläutert hat. Ebenso ist die Aussage, auch von der Sprachprüferin römisch 40 „keine von einem Sachverständigen zu erwartenden Ausführungen inhaltlicher Natur“ erhalten zu haben, für das Gericht nicht nachvollziehbar, zumal diese dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben die Ergebnisse des Fachteils erläutert hat. Alleine die Behauptung, er habe beim Dolmetschen vom Blatt in die arabische Sprache fließend gedolmetscht, ebenso beim Dolmetschen vom Blatt in die deutsche Sprache, genügt nicht, um dem Ergebnis der Kommission entgegenzutreten. Die Argumentation, dass hätte der Vorsitzende der Kommission nicht Zweifel an der Bescheidbegründung bzw. am Prüfungsprotokoll gehabt, hätte er keine weitere Stellungnahme angefordert, ist nicht schlüssig, zumal gerade bei den Vorwürfen des Beschwerdeführers eine Befassung der anderen betroffenen Prüfer sinnvoll ist, um vorhandene weitere Erinnerungsteile zu dokumentieren. Hieraus ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. 3.
  16. Nach dem Gesagten liegt hier mit der begründeten Stellungnahme zur fachlichen Eignung der Beschwerdeführerin vom 23.06.2023 eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende fachkundige kommissionelle Einschätzung, die einer Überprüfung zugänglich ist und standhält, vor. Das Prüfungsergebnis ist eindeutig und schlüssig begründet, der Beschwerdeführer vermochte dessen Richtigkeit mit seinen bloß unsubstantiierten Beschwerdeausführungen bzw. Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht zu erschüttern. Im Übrigen hielten die Prüfer auch in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde an ihren Ausführungen in der begründeten Stellungnahme fest und konnten das Bundesverwaltungsgericht auch in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass die Prüfung gesetzmäßig abgeführt wurde. Es kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde ausgehend von der begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission vom 13.06.2023 dem Beschwerdeführer die begehrte Eintragung wegen Nichtvorliegens der in §§ 2 Abs. 2 Z 1 lit a, 14 SDG genannten Voraussetzungen versagt hat. Es kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde ausgehend von der begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission vom 13.06.2023 dem Beschwerdeführer die begehrte Eintragung wegen Nichtvorliegens der in Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, 14 SDG genannten Voraussetzungen versagt hat. 3.
  17. Auch ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere im Lichte der Behauptung des Beschwerdeführers, das vom Vorsitzenden vorgelegte Protokoll sei unrichtig und gelte für den Beschwerdeführer nicht, Zweifel an dessen Vertrauenswürdigkeit hat, da unsubstantiierte Behauptungen gegen (ein öffentliches Amt ausübende aber auch andere) Personen mit dieser Vertrauenswürdigkeit nicht in Einklang zu bringen sind. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Dolmetscher bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen, wobei bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. zB VwGH 28.02.2020, Ra 2020/03/0012, wenn auch zu einem Sachverständigen). 3.
  18. Auch ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere im Lichte der Behauptung des Beschwerdeführers, das vom Vorsitzenden vorgelegte Protokoll sei unrichtig und gelte für den Beschwerdeführer nicht, Zweifel an dessen Vertrauenswürdigkeit hat, da unsubstantiierte Behauptungen gegen (ein öffentliches Amt ausübende aber auch andere) Personen mit dieser Vertrauenswürdigkeit nicht in Einklang zu bringen sind. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Dolmetscher bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen, wobei bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche zB VwGH 28.02.2020, Ra 2020/03/0012, wenn auch zu einem Sachverständigen). Auch bezweifelt das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Kenntnisse des Verfahrensrechts (zumindest zum jetzigen Zeitpunkt) hat, zumal er vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angegeben hat, dass es sich bei der „Nichtigkeitsklage“ (gemeint wohl die Nichtigkeitsbeschwerde) um kein von der Berufung gesondertes Rechtsmittel handle, über das etwa im Fall nach einer Verurteilung wegen Mordes von einem verstärkten Senat des Landesgerichts entschieden werde. Richtigerweise ist zu unterscheiden: Gegen Urteile eines Einzelrichters am Bezirksgericht bzw. eines Einzelrichters am Landesgericht ist die Berufung (1.) wegen Nichtigkeit, d.h. wegen Verfahrensfehlern und/oder (2.) wegen der Schuld und/oder wegen der Strafe vorgesehen, zuständig für die Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts ist das Landesgericht, für die Berufung gegen ein Urteil des Landesgerichts ist das Oberlandesgericht zuständig. Gegen Urteile von Geschworenen- oder Schöffengerichten sind als Rechtsmittel sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als auch die Berufung zugelassen. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde werden formelle Fehler im Prozess bekämpft. Die Berufung gegen ein Urteil eines Geschworenen- oder Schöffengerichts kann nur gegen die Strafhöhe oder gegen das Urteil über privatrechtliche Ansprüche ergriffen werden. Das bedeutet, dass ein Urteil des Schöffen- oder Geschworenengerichtes in der Schuldfrage, d.h. hat der Angeklagte die Tat begangen oder nicht, unanfechtbar ist. Bei Urteilen des Schöffen- oder Geschworenengerichts ist für die Nichtigkeitsbeschwerde der Oberste Gerichtshof, für die Berufung das Oberlandesgericht zuständig. Die Zuständigkeit eines verstärkten Senats eines Landesgerichts ist in diesem System nicht vorgesehen. Daher liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch die notwendige, grundlegende Kenntnis des Verfahrensrechts nicht vor. 3.
  19. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.
  20. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Da bereits die schriftliche Übersetzung in die deutsche Sprache das Nichtbestehen der Prüfung begründen kann, konnte auf die Einvernahme des eigentlich geladenen Vorsitzenden, der erkrankt war, verzichtet werden; das gilt auch für den beim Vom-Blatt-Dolmetschen anwesenden zweiten Prüfling. Auch hat der Beschwerdeführer am Ende der Verhandlung am 25.04.2024 angegeben, dass für ihn keine Beweisanträge mehr offen seien. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer eine Protokollrüge erstattet hat, diese trifft aber nicht die gegenständliche Passage. Zwar beantragt der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 07.05.2024 eine „Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens“, es ist aber nicht zu erkennen, wie er diese begründen will. Das Bundesverwaltungsgericht hat oben ausgeführt, warum es auf die Einvernahme des Vorsitzenden der Kommission nach Ende der mündlichen Verhandlung und auf Grund des sich in dieser ergebenden Sachverhalts nicht ankam, der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, dass der Vorsitzende der Kommission hinsichtlich der (nachvollziehbaren) schriftlichen Übersetzung relevantes ausführen könnte; selbiges gilt für den anderen beantragten Zeugen; die Beweisanträge sind daher – so sie noch offen sind – abzuweisen. 3.
  21. Zur Protokollrüge ist aufzuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht laut diktiert hat und es während der Verhandlung zu keiner Protokollrüge gekommen ist, auch wenn (dem Gesetz entsprechend) nicht wortwörtlich sondern auf das Wesentliche zusammengefasst protokolliert worden ist. Wäre dem Beschwerdeführer eine Frage nicht gestattet worden, wäre diese protokolliert worden. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer Ausführungen und Vorhalte gegenüber der Zeugin gemacht hat, zu einer Frage ist es aber nicht gekommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies auch laut protokolliert (Seite 8 des Protokolls der Tagsatzung vom 25.04.2024), der Beschwerdeführer hat weder widersprochen noch ausdrücklich die Protokollierung eines Wortlautes verlangt. Auch die Zeugin und der Zeuge haben keinen Grund gefunden, den sie betreffenden, diesen unmittelbar nach deren Einvernahme, vorgelegten Teil der Verhandlungsschrift zu rügen. Dass allfällige Änderungswünsche der Zeugin und des Zeugens – so es nicht lediglich Rechtschreibfehler betraf – am Ende von deren Einvernahme in das Verhandlungsprotokoll eingetragen worden wären, ist daran zu erkennen, dass selbst die ergänzenden Erklärungen der Zeugin und des Zeugen in das Protokoll aufgenommen worden sind. Auch die Behördenvertreterin hat keine Protokollrüge erstattet. Daher sind die Protokollrügen als unzutreffend abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es finden sich keine Rechtsfragen, die nicht durch die unter A) zitierte Rechtsprechung beantwortet sind; allenfalls und vor allem relevant sind hier die (einer Revision nicht zugänglichen) Tatsachenfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2277153.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.