GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 7, Absatz 4, 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen.
GVG beginnt diese Frist bei Legalparteien („in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG“) dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.3.1.
Paragraph 7, Absatz 4,
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, VwGVG beginnt diese Frist bei Legalparteien („in den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, , B-VG“) dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Der Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.03.2024, Zl. 2024-0.061.665, wurde am 28.03.2024 einem Mitarbeiter des den Disziplinaranwalt betreuenden Ministerialkanzlei übergeben. Bezugnehmend auf die Kanzlei eines Rechtsanwalts hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass – soweit der Rechtsanwalt nicht Anderes schriftlich verlangt hat – das zuzustellende Dokument an jeden in der Kanzlei anwesenden Angestellten des Rechtsanwalts zugestellt werden darf (VwGH 22.04.1991; 90/15/0011; VwGH 09.11.1988, 88/03/0137; VwGH 19.04.1989, 89/02/0018; VwGH 10.11.1995, 95/17/0048; VwGH 11.09.2015, Ro 2015/02/0015). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof zur steiermärkischen Umweltanwaltschaft ausgeführt, dass, bedient sich diese des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Hilfsapparat und werden von dessen Zentralkanzlei die an sie adressierten Schriftstücke gemeinsam mit der an die Fachabteilung – welcher die Umweltanwaltschaft organisatorisch beigeordnet ist – adressierten Sendungen regelmäßig übernommen, es sich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um die „Kanzlei“ der Umweltanwaltschaft im Sinne des § 2 Z 4 ZustG handelt, für die organisatorisch die genannte Zentralkanzlei als Einlaufstelle eingerichtet ist (VwGH 28.01.2010, 2009/07/0042).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof zur steiermärkischen Umweltanwaltschaft ausgeführt, dass, bedient sich diese des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Hilfsapparat und werden von dessen Zentralkanzlei die an sie adressierten Schriftstücke gemeinsam mit der an die Fachabteilung – welcher die Umweltanwaltschaft organisatorisch beigeordnet ist – adressierten Sendungen regelmäßig übernommen, es sich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um die „Kanzlei“ der Umweltanwaltschaft im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG handelt, für die organisatorisch die genannte Zentralkanzlei als Einlaufstelle eingerichtet ist (VwGH 28.01.2010, 2009/07/0042). Da der Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.03.2024, Zl. 2024-0.061.665, von einem in der Kanzlei anwesenden Mitarbeiter übernommen wurde, hatte dies die Wirkung der Zustellung an den Disziplinaranwalt, sodass es auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens der Sendung an ihn nicht mehr ankommt (vgl., wenn auch zu einem Rechtsanwalt, VwGH 19.04.1989, 89/02/0018). Daher wurde der verfahrensgegenständliche Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.03.2024 dem Disziplinaranwalt am 28.03.2024 durch Übergabe an den Mitarbeiter der Kanzlei zugestellt. 3.2.
Z 1 HDG sind sowohl im Kommandanten- als auch im Senatsverfahren unter anderem die §§ 32 f AVG anwendbar.3.2.
Paragraph 23, Ziffer eins, HDG sind sowohl im Kommandanten- als auch im Senatsverfahren unter anderem die Paragraphen 32, f AVG anwendbar.
2 1. Fall AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, 1. Fall AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert,
2 AVG ist, fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert,
Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
G zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf), (2.) die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser, nicht eingerechnet.
Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden in die Frist (1.) die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf), (2.) die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser, nicht eingerechnet. Zusammengefasst bedeutet das, dass bei Übermittlung durch einen Zustelldienst – hier die Post – ein Rechtsmittel – hier eine Beschwerde – rechtzeitig ist, wenn es binnen der Rechtsmittelfrist – hier vier Wochen – dem Zustelldienst übergeben wird oder, in den Worten des Verwaltungsgerichtshofs, um rechtzeitig zu sein, muss der Beschwerdeschriftsatz bei postalischer Einbringung somit spätestens am letzten Tag der Frist dem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093; VwGH 21.03.2024, Ra 2024/03/0011). Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass zur Feststellung des Zeitpunktes, in dem das Schriftstück der Post zur Weiterbeförderung übergeben wurde. Gegenständlich endete auf Grund der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.03.2024 an den Disziplinaranwalt dessen Rechtsmittelfrist mit dem Ablauf des 25.04.2024, zumal es sich bei diesem Tag weder um einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.3.4.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall, zumal der Disziplinaranwalt die ihm mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2024, W170 2291352-1/2Z, vorgehaltenen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht bestritten und zu keinem Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung beantragt hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der klaren Rechtslage und der unter A) dargestellten Rechtsprechung liegt keine offene Rechtsfrage vor und ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2291352.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.