Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1 FPG ab.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 01.03.2024 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF. Der BF habe am 17.09.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2016 sei letztlich
2 und 3 BFA-VG festgestellt worden, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und dem BF
G ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit Gültigkeit bis 14.02.2017 ausgestellt worden. Am 15.02.2017 sei dem BF ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 14.02.2018 ausgestellt worden. Diese sei in weiterer Folge mehrmals bis zum 16.02.2020 verlängert worden. Nachdem die Gültigkeit des Aufenthaltstitels bereits abgelaufen sei, habe der BF am 13.03.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G) gestellt. Am 12.01.2021 sei ihm hierauf der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 11.01.2022 ausgestellt worden. Am 12.01.2022 sei ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 12.01.2023 ausgestellt worden, der in weiterer Folge bis zum 14.01.2025 verlängert worden sei. Der BF habe am 17.09.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2016 sei letztlich
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG festgestellt worden, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und dem BF
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit Gültigkeit bis 14.02.2017 ausgestellt worden. Am 15.02.2017 sei dem BF ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 14.02.2018 ausgestellt worden. Diese sei in weiterer Folge mehrmals bis zum 16.02.2020 verlängert worden. Nachdem die Gültigkeit des Aufenthaltstitels bereits abgelaufen sei, habe der BF am 13.03.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) gestellt. Am 12.01.2021 sei ihm hierauf der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 11.01.2022 ausgestellt worden. Am 12.01.2022 sei ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 12.01.2023 ausgestellt worden, der in weiterer Folge bis zum 14.01.2025 verlängert worden sei. Der BF sei weder staatenlos noch von ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfüge über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Darüber hinaus beabsichtige er nicht auszuwandern und habe zudem keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorgelegt, wonach die Passausstellung im Interesse des Bundes oder des Landes liege. Es sei dem BF nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Rechtlich führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF nicht in den Adressatenkreis falle, dem ein Fremdenpass
1 Z 2 FPG auszustellen sei. Der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtige
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (in der Folge NAG) zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG). Daran ändere auch die Feststellung des BVwG, wonach im Fall des BF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig anzusehen sei und ihm ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“
G erteilt worden sei, nichts, zumal dies nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen sei, weil ein solcher Aufenthaltstitel nach § 54 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten und sohin mit befristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt worden sei. Rechtlich führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF nicht in den Adressatenkreis falle, dem ein Fremdenpass
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG auszustellen sei. Der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtige
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (in der Folge NAG) zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (in der Folge AuslBG). Daran ändere auch die Feststellung des BVwG, wonach im Fall des BF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig anzusehen sei und ihm ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt worden sei, nichts, zumal dies nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen sei, weil ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 54, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten und sohin mit befristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt worden sei. Darüber hinaus erfülle der BF auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 88 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 FPG. Darüber hinaus erfülle der BF auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5 FPG. 1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 20.03.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG ein. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sei. Dieser Aufenthaltstitel stelle insofern ein unbefristetes Aufenthaltsrecht dar, als zuvor vom BVwG am 21.07.2021 festgestellt worden sei, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig sei. Auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sei es aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten, den Aufenthaltstitel weiterhin zu verlängern. Im Falle des BF sei also von einem unbefristeten Aufenthaltsrecht auszugehen und seien jedenfalls die Voraussetzungen für den § 88 Abs. 1 Z 2 FPG gegeben. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in der Entscheidung des VfGH, E 3489/2022 vom 16.06.2023, ebenfalls über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, die Voraussetzungen für den „Daueraufenthalt – EU“ würden trotz Fehlens der fünf Jahre angenommen werden. Diese Voraussetzungen erfülle der BF im vorliegenden Fall ebenfalls. Es würden daher entgegen der Ansicht des BFA die Voraussetzungen
1 FPG vorliegen und wäre dem BF ein Fremdenpass auszustellen gewesen. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sei. Dieser Aufenthaltstitel stelle insofern ein unbefristetes Aufenthaltsrecht dar, als zuvor vom BVwG am 21.07.2021 festgestellt worden sei, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig sei. Auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sei es aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten, den Aufenthaltstitel weiterhin zu verlängern. Im Falle des BF sei also von einem unbefristeten Aufenthaltsrecht auszugehen und seien jedenfalls die Voraussetzungen für den Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegeben. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in der Entscheidung des VfGH, E 3489 aus 2022, vom 16.06.2023, ebenfalls über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, die Voraussetzungen für den „Daueraufenthalt – EU“ würden trotz Fehlens der fünf Jahre angenommen werden. Diese Voraussetzungen erfülle der BF im vorliegenden Fall ebenfalls. Es würden daher entgegen der Ansicht des BFA die Voraussetzungen
Paragraph 88, Absatz eins, FPG vorliegen und wäre dem BF ein Fremdenpass auszustellen gewesen. Beantragt wurde, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des VfGH über die verfassungskonforme Auslegung des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG (GZ E 2975/2023 und E 2952/2023) auszusetzen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an das BFA zurückzuverweisen. Beantragt wurde, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des VfGH über die verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (GZ E 2975 aus 2023, und E 2952 aus 2023,) auszusetzen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an das BFA zurückzuverweisen. 1.
2 4. ZPEMRK vorliege und eine positive Schutzpflicht der Konventionsstaaten zur Gewährleistung der in der EMRK (sowie ihren Zusatzprotokollen) garantierten Grundrechte anzunehmen sei. Der BF verweise betreffend das Recht auf Freizügigkeit
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ZPEMRK vorliege und eine positive Schutzpflicht der Konventionsstaaten zur Gewährleistung der in der EMRK (sowie ihren Zusatzprotokollen) garantierten Grundrechte anzunehmen sei. Der BF verweise betreffend das Recht auf Freizügigkeit
ZPEMRK auf das Urteil des EGMR vom 14.06.2022 in der Rechtssache L. B. gegen Litauen und auf das Urteil des EGMR vom 11.07.2023 in der Rechtssache S. E. gegen Serbien. Da eine Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig in das Recht auf Freizügigkeit
2 4. ZPEMRK eingreifen würde, wäre eine grundrechtskonforme Auslegung des § 88 Abs. 1 FPG geboten gewesen. Der BF erachte sich durch die mangelnde Einzelfallprüfung sowohl in Bezug auf das Vorliegen eines legitimen Zwecks, die Notwendigkeit wie auch die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in seinem Grundrecht verletzt. Da eine Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig in das Recht auf Freizügigkeit
ZPEMRK eingreifen würde, wäre eine grundrechtskonforme Auslegung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG geboten gewesen. Der BF erachte sich durch die mangelnde Einzelfallprüfung sowohl in Bezug auf das Vorliegen eines legitimen Zwecks, die Notwendigkeit wie auch die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in seinem Grundrecht verletzt.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist.5.2.4.1.
Paragraph 88, Absatz eins, FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist. 5.2.4.
1 FPG. Das BFA führte vor der Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG durch. Es stellte dabei zu Recht fest, dass keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG erfüllt seien, weshalb dem BF die Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 FPG zu versagen sei.5.2.4.3. Der BF beantragte am 17.11.2023 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Das BFA führte vor der Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG durch. Es stellte dabei zu Recht fest, dass keiner der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, FPG erfüllt seien, weshalb dem BF die Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, FPG zu versagen sei. 5.2.4.
G erteilt worden sei, ist nicht entgegenzutreten, zumal dies nicht – wie vom BF behauptet – mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen ist. Ein solcher Aufenthaltstitel wird
G für die Dauer von zwölf Monaten und sohin mit befristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt. Derzeit besitzt der BF den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
9 NAG mit befristeter Gültigkeit bis zum 14.01.2024, somit auch kein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Der Annahme des BFA, dass daran auch das Erkenntnis des BVwG, GZ W119 1433478-2, vom 11.02.2016, nichts ändere, wonach im Fall des BF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt worden sei, ist nicht entgegenzutreten, zumal dies nicht – wie vom BF behauptet – mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen ist. Ein solcher Aufenthaltstitel wird
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten und sohin mit befristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt. Derzeit besitzt der BF den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG mit befristeter Gültigkeit bis zum 14.01.2024, somit auch kein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Dass der BF auswandern will (Z 4), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liege (Z 5).Dass der BF auswandern will (Ziffer 4,), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liege (Ziffer 5,). Zu prüfen bleibt, ob der BF die Voraussetzungen nach Z 3 erfüllt. Der BF ist zwar ausländischer Staatsangehöriger, der nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Ihm wurde jedoch kein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, sondern ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt.Zu prüfen bleibt, ob der BF die Voraussetzungen nach Ziffer 3, erfüllt. Der BF ist zwar ausländischer Staatsangehöriger, der nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Ihm wurde jedoch kein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, sondern ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt. 5.2.4.4.1.
1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn die Voraussetzungen einer Ziffer (Z 1 bis Z 8) erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall kommt Z 1 in Betracht, wonach ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
G vorgelegt werden muss.5.2.4.4.2.
Paragraph 10, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn die Voraussetzungen einer Ziffer (Ziffer eins bis Ziffer 8,) erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall kommt Ziffer eins, in Betracht, wonach ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, IntG vorgelegt werden muss. Danach muss der Drittstaatsangehörige unter anderem über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 verfügen, was der BF nicht tut. Der BF hat nach dem ihm gewährten Parteiengehör mit Stellungnahme vom 22.04.2024 ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 vorgelegt, nicht jedoch belegt, dass er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Sprachniveau B1 oder höheres Niveau) erfülle. 5.2.4.4.
1 FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E 3489/2022) unterbleiben kann.Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF
Paragraph 88, Absatz eins, FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E 3489 aus 2022,) unterbleiben kann. 5.2.4.6. Der BF ist in Österreich unstrittig kein subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses
2a FPG nicht vorliegen.5.2.4.6. Der BF ist in Österreich unstrittig kein subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht vorliegen. Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er nicht staatenlos ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG nicht.Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er nicht staatenlos ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken in der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung werden vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht geteilt. Dem Antrag des BF in der Beschwerde, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des VfGH über die verfassungskonforme Auslegung des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG auszusetzen, war daher nicht zu folgen.Die verfassungsrechtlichen Bedenken in der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung werden vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht geteilt. Dem Antrag des BF in der Beschwerde, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des VfGH über die verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG auszusetzen, war daher nicht zu folgen. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 5.2.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen des BF bereits mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des VfGh, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die aktuellste Rechtsprechung des VfGH zu Fremdenpässen wurde berücksichtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W191.1433478.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.