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{'item': 'W211 2263700-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.06.2024 GeschäftszahlW211 2263700-1 Spruch, W211 2263700-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die nunmehrige mitbeteiligte Partei, idF die mP, wandte sich am XXXX .2022 mit einem formularartigen Schreiben an die Datenschutzbehörde (idF DSB) und brachte vor, sie habe ein Schreiben des XXXX (Beschwerdeführer, idF BF) erhalten, das sie zu einem Impftermin in XXXX eingeladen habe. Daraus ergebe sich für sie der dringende Verdacht einer – vereinfacht – Datenschutzverletzung. Es werde beantragt, die Grundrechtsverletzung festzustellen, die Datenverarbeitung zu untersagen und eine Geldbuße zu verhängen.
  2. Die nunmehrige mitbeteiligte Partei, in der Fassung die mP, wandte sich am römisch 40 .2022 mit einem formularartigen Schreiben an die Datenschutzbehörde in der Fassung DSB) und brachte vor, sie habe ein Schreiben des römisch 40 (Beschwerdeführer, in der Fassung BF) erhalten, das sie zu einem Impftermin in römisch 40 eingeladen habe. Daraus ergebe sich für sie der dringende Verdacht einer – vereinfacht – Datenschutzverletzung. Es werde beantragt, die Grundrechtsverletzung festzustellen, die Datenverarbeitung zu untersagen und eine Geldbuße zu verhängen.
  3. Mit Mangelbehebungsauftrag vom XXXX .2022 wandte sich die DSB an die mP und forderte auf, die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. des Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet würde, bzw. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde, bekannt zu geben. Es seien in Österreich verschiedene Schreiben iZm der Covid 19-Impfung verschickt worden und aus der Eingabe der mP sei nicht erkennbar, welches Schreiben die mP erhalten habe. Die mP werde daher ersucht, eine Kopie des Schreibens zu übermitteln. Sollte dies nicht möglich sein, werde die mP ersucht bekannt zu geben, ob es sich um das Schreiben des BF mit dem Betreff „Holen Sie sich ab sofort Ihre
  4. Corona-Schutzimpfung“ gehandelt habe, oder nicht.
  5. Mit Mangelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2022 wandte sich die DSB an die mP und forderte auf, die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. des Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet würde, bzw. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde, bekannt zu geben. Es seien in Österreich verschiedene Schreiben iZm der Covid 19-Impfung verschickt worden und aus der Eingabe der mP sei nicht erkennbar, welches Schreiben die mP erhalten habe. Die mP werde daher ersucht, eine Kopie des Schreibens zu übermitteln. Sollte dies nicht möglich sein, werde die mP ersucht bekannt zu geben, ob es sich um das Schreiben des BF mit dem Betreff „Holen Sie sich ab sofort Ihre
  6. Corona-Schutzimpfung“ gehandelt habe, oder nicht.
  7. Die mP replizierte darauf mit Email vom XXXX .2022, dass sie das Dokument nicht übermitteln könne, weil es bereits entsorgt worden sei. Tatsächlich handle es sich bei der Beschwerde über fehlenden Datenschutz um das Schreiben des BF mit dem Betreff „Holen Sie sich ab sofort Ihre Corona-Schutzimpfung“; sie habe zwei solcher Schreiben erhalten.
  8. Die mP replizierte darauf mit Email vom römisch 40 .2022, dass sie das Dokument nicht übermitteln könne, weil es bereits entsorgt worden sei. Tatsächlich handle es sich bei der Beschwerde über fehlenden Datenschutz um das Schreiben des BF mit dem Betreff „Holen Sie sich ab sofort Ihre Corona-Schutzimpfung“; sie habe zwei solcher Schreiben erhalten.
  9. Mit Hinweis auf eine Vielzahl an gleichlautenden Beschwerden übermittelte die DSB der mP am XXXX .2022 eine Stellungnahme des BF vom XXXX .2022, die zu einem anderen Verfahren ergangen war. Der BF brachte darin zusammengefasst und soweit wesentlich vor, dass er als alleiniger datenschutzrechtlicher Verantwortlicher in Entsprechung der aktuellen Covid-19-Anwendungsempfehlung des Nationalen Impfgremiums zur Erreichung der Grundimmunisierung an alle Personen, die bereits die erste Impfserie abgeschlossen gehabt hätten, ein personalisiertes Erinnerungsschreiben für die dritte Dosis auf dem Postweg versandt habe.
  10. Mit Hinweis auf eine Vielzahl an gleichlautenden Beschwerden übermittelte die DSB der mP am römisch 40 .2022 eine Stellungnahme des BF vom römisch 40 .2022, die zu einem anderen Verfahren ergangen war. Der BF brachte darin zusammengefasst und soweit wesentlich vor, dass er als alleiniger datenschutzrechtlicher Verantwortlicher in Entsprechung der aktuellen Covid-19-Anwendungsempfehlung des Nationalen Impfgremiums zur Erreichung der Grundimmunisierung an alle Personen, die bereits die erste Impfserie abgeschlossen gehabt hätten, ein personalisiertes Erinnerungsschreiben für die dritte Dosis auf dem Postweg versandt habe.
  11. Mit Bescheid vom XXXX .2022 wurde der Beschwerde der mP stattgegeben und festgestellt, dass der BF die mP dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, dass der BF unrechtmäßig auf die Daten der mP im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen über den Abschluss der Grundimmunisierung gegen SARS-CoV-2 verarbeitet habe (Spruchpunkt 1.). Der Antrag der mP, die DSB möge die Datenverarbeitung gemäß § 22 Abs. 4 DSG untersagen, wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2.), und der Antrag, die DSB möge eine Geldbuße verhängen, zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.).
  12. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022 wurde der Beschwerde der mP stattgegeben und festgestellt, dass der BF die mP dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, dass der BF unrechtmäßig auf die Daten der mP im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen über den Abschluss der Grundimmunisierung gegen SARS-CoV-2 verarbeitet habe (Spruchpunkt 1.). Der Antrag der mP, die DSB möge die Datenverarbeitung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG untersagen, wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2.), und der Antrag, die DSB möge eine Geldbuße verhängen, zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.).
  13. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig durch den BF eine Beschwerde eingebracht und darin ua vorgebracht, dass sich die mP ursprünglich darüber beschwert habe, dass sie in XXXX zu einem Impftermin eingeladen worden sei; die Schreiben, die der BF versendet habe, hätten aber keine Impftermine in Städten oder Gemeinden beinhaltet. Dass die mP auf Nachfrage der DSB den Betreff des Schreibens des BF angegeben habe, sei nicht überzeugend, da die DSB in ihrem Schreiben die mP ausdrücklich auf diesen Betreff hingewiesen habe. Der BF habe demnach die Daten der mP gar nicht verarbeitet.
  14. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig durch den BF eine Beschwerde eingebracht und darin ua vorgebracht, dass sich die mP ursprünglich darüber beschwert habe, dass sie in römisch 40 zu einem Impftermin eingeladen worden sei; die Schreiben, die der BF versendet habe, hätten aber keine Impftermine in Städten oder Gemeinden beinhaltet. Dass die mP auf Nachfrage der DSB den Betreff des Schreibens des BF angegeben habe, sei nicht überzeugend, da die DSB in ihrem Schreiben die mP ausdrücklich auf diesen Betreff hingewiesen habe. Der BF habe demnach die Daten der mP gar nicht verarbeitet.
  15. Mit Stellungnahme vom XXXX .2022 legte die DSB die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
  16. Mit Stellungnahme vom römisch 40 .2022 legte die DSB die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
  17. Mit Ladungen vom XXXX .2024 beraumte das BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Sachverhaltsermittlung, ob die mP ein Impfschreiben des BF erhalten hat, an.
  18. Mit Ladungen vom römisch 40 .2024 beraumte das BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Sachverhaltsermittlung, ob die mP ein Impfschreiben des BF erhalten hat, an.
  19. Mit Stellungnahme vom XXXX .2024 übermittelte die mP ein Impfschreiben, das eine Freundin von ihr erhalten habe; sie habe ebenso eines bekommen. Die mP führte weiter aus, dass sie verwundert darüber sei, dass es bei der Verhandlung um ein Impfschreiben mit dem Betreff: „Holen Sie sich ab sofort Ihre
  20. Corona Schutzimpfung“ gehen solle; sie könne sich an so einen Brief nicht erinnern und halte es für unwahrscheinlich, einen solchen bekommen zu haben, da sie bereits auf die
  21. und
  22. Corona Impfung bewusst verzichtet habe. Wieso solle sie dann zu einer
  23. Impfung aufgefordert worden sein. Ihre Beschwerde würde sich gegen die allgemeine Impfaufforderung richten, die sie nunmehr als Beweisstück beigelegt habe.
  24. Mit Stellungnahme vom römisch 40 .2024 übermittelte die mP ein Impfschreiben, das eine Freundin von ihr erhalten habe; sie habe ebenso eines bekommen. Die mP führte weiter aus, dass sie verwundert darüber sei, dass es bei der Verhandlung um ein Impfschreiben mit dem Betreff: „Holen Sie sich ab sofort Ihre
  25. Corona Schutzimpfung“ gehen solle; sie könne sich an so einen Brief nicht erinnern und halte es für unwahrscheinlich, einen solchen bekommen zu haben, da sie bereits auf die
  26. und
  27. Corona Impfung bewusst verzichtet habe. Wieso solle sie dann zu einer
  28. Impfung aufgefordert worden sein. Ihre Beschwerde würde sich gegen die allgemeine Impfaufforderung richten, die sie nunmehr als Beweisstück beigelegt habe.
  29. Daraufhin beraumte das BVwG die Verhandlung ab und übermittelte das Schreiben der mP der DSB und dem BF zur Stellungnahme. Während die DSB nicht replizierte, führte der BF in seiner Eingabe vom XXXX 2024 zusammengefasst aus, dass die mP offenbar nie ein Impfschreiben des BF erhalten habe, und der BF daher mangels Verantwortlicheneigenschaft nicht Beschwerdegegner vor der DSB hätte sein dürfen.
  30. Daraufhin beraumte das BVwG die Verhandlung ab und übermittelte das Schreiben der mP der DSB und dem BF zur Stellungnahme. Während die DSB nicht replizierte, führte der BF in seiner Eingabe vom römisch 40 2024 zusammengefasst aus, dass die mP offenbar nie ein Impfschreiben des BF erhalten habe, und der BF daher mangels Verantwortlicheneigenschaft nicht Beschwerdegegner vor der DSB hätte sein dürfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  31. Feststellungen: Der BF ist der XXXX .Der BF ist der römisch 40 . Der BF versandte im Herbst 2021 personalisierte Schreiben an Personen mit dem Betreff: „Holen Sie sich ab sofort Ihre
  32. Corona-Schutzimpfung!“. In diesem Schreiben wurde auf die Möglichkeit der dritten Corona-Schutzimpfung hingewiesen. Die mP hat kein solches Schreiben des BF erhalten. Sie erhielt hingegen ein Schreiben des XXXX und des XXXX mit der Einladung zu einem Impftermin in XXXX . Datenschutzrechtlich verantwortlich für das Schreiben, das die mP tatsächlich bekommen hat, ist der XXXX .Die mP hat kein solches Schreiben des BF erhalten. Sie erhielt hingegen ein Schreiben des römisch 40 und des römisch 40 mit der Einladung zu einem Impftermin in römisch 40 . Datenschutzrechtlich verantwortlich für das Schreiben, das die mP tatsächlich bekommen hat, ist der römisch 40 . Die mP richtete ihre Datenschutzbeschwerde gegen den „ XXXX “ als Absender der Impfaufforderung und führte weiter in der Begründung aus, mit Schreiben des „ XXXX “ zu einem Impftermin eingeladen worden zu sein. Mit Nachricht an die DSB vom XXXX .2022 gab sie weiter bekannt, dass „[es sich] tatsächlich bei meiner Beschwerde über fehlenden Datenschutz gegenüber meiner Person um [das] Schreiben des XXXX mit dem Betreff „Holen Sie sich ab sofort Ihre Corona-Schutzimpfung“ [handelt]“. Die mP richtete ihre Datenschutzbeschwerde gegen den „ römisch 40 “ als Absender der Impfaufforderung und führte weiter in der Begründung aus, mit Schreiben des „ römisch 40 “ zu einem Impftermin eingeladen worden zu sein. Mit Nachricht an die DSB vom römisch 40 .2022 gab sie weiter bekannt, dass „[es sich] tatsächlich bei meiner Beschwerde über fehlenden Datenschutz gegenüber meiner Person um [das] Schreiben des römisch 40 mit dem Betreff „Holen Sie sich ab sofort Ihre Corona-Schutzimpfung“ [handelt]“.
  33. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Impferinnerungsschreiben des BF zur
  34. Corona-Schutzimpfung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, so insbesondere aus seiner eigenen Stellungnahme im behördlichen Verfahren vom XXXX .
  35. Die Feststellungen zum Impferinnerungsschreiben des BF zur
  36. Corona-Schutzimpfung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, so insbesondere aus seiner eigenen Stellungnahme im behördlichen Verfahren vom römisch 40 .
  37. Wie sich aber im weiteren Ermittlungsverfahren und insbesondere aus der Stellungnahme der mP vom XXXX .2024 ergeben hat, ist dem BF mit seinem Einwand in seiner Beschwerde gegen den Bescheid recht zu geben, dass die mP tatsächlich den monierten Brief, für den der BF datenschutzrechtlich verantwortlich zeichnet, nicht erhalten hat. Dass der XXXX für jenes Impferinnerungsschreiben, das die mP erhalten hat, datenschutzrechtlich verantwortlich ist, gab er selbst in seiner Stellungnahme in den entsprechenden Datenschutzverfahren gegen sein Impferinnerungsschreiben vor der DSB so an (siehe zB Stellungnahme vom XXXX .2022 im DSB Verwaltungsakt zur GZ D770.1919 sowie Feststellung der DSB im Bescheid vom XXXX .2022 zur GZ D770.1919).Wie sich aber im weiteren Ermittlungsverfahren und insbesondere aus der Stellungnahme der mP vom römisch 40 .2024 ergeben hat, ist dem BF mit seinem Einwand in seiner Beschwerde gegen den Bescheid recht zu geben, dass die mP tatsächlich den monierten Brief, für den der BF datenschutzrechtlich verantwortlich zeichnet, nicht erhalten hat. Dass der römisch 40 für jenes Impferinnerungsschreiben, das die mP erhalten hat, datenschutzrechtlich verantwortlich ist, gab er selbst in seiner Stellungnahme in den entsprechenden Datenschutzverfahren gegen sein Impferinnerungsschreiben vor der DSB so an (siehe zB Stellungnahme vom römisch 40 .2022 im DSB Verwaltungsakt zur GZ D770.1919 sowie Feststellung der DSB im Bescheid vom römisch 40 .2022 zur GZ D770.1919). Die Feststellungen zur Beschwerde der mP gegen den BF gründen sich auf ihre Eingaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren.
  38. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  39. Rechtsgrundlagen in Auszügen: Art 4 Z 7 DSGVO lautet:Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO lautet:
  40. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; 3.
  41. In der Sache: Gemäß der Begriffsdefinition des Art. 4 Z 7 DSGVO ist (datenschutzrechtlich) Verantwortliche:r die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der:die Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner:ihrer Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.Gemäß der Begriffsdefinition des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist (datenschutzrechtlich) Verantwortliche:r die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der:die Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner:ihrer Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Datenschutzrechtlich Verantwortlicher des Impferinnerungsschreibens, das die mP erhalten hat, ist der XXXX . Datenschutzrechtlich Verantwortlicher des Impferinnerungsschreibens, das die mP erhalten hat, ist der römisch 40 . Richtet sich eine Datenschutzbeschwerde unzweifelhaft gegen eine bestimmte Person oder Stelle, die nicht Verantwortliche:r für die betreffende Datenverarbeitung ist, dann ist die Datenschutzbeschwerde abzuweisen (vgl. VwGH, 28.06.2023, Ro 2023/04/0013 mwN). Richtet sich eine Datenschutzbeschwerde unzweifelhaft gegen eine bestimmte Person oder Stelle, die nicht Verantwortliche:r für die betreffende Datenverarbeitung ist, dann ist die Datenschutzbeschwerde abzuweisen vergleiche VwGH, 28.06.2023, Ro 2023/04/0013 mwN). Die mP richtete ihre Datenschutzbeschwerde unzweifelhaft gegen den BF. Ein Impferinnerungsschreiben des BF hat sie allerdings nie erhalten. Ihre Beschwerde an die DSB richtet sich demnach gegen den falschen Verantwortlichen: sie hätte ihre Beschwerde gegen den XXXX , der im Übrigen auch das Schreiben, das sie erhalten hat, gezeichnet hat, richten müssen. Die mP richtete ihre Datenschutzbeschwerde unzweifelhaft gegen den BF. Ein Impferinnerungsschreiben des BF hat sie allerdings nie erhalten. Ihre Beschwerde an die DSB richtet sich demnach gegen den falschen Verantwortlichen: sie hätte ihre Beschwerde gegen den römisch 40 , der im Übrigen auch das Schreiben, das sie erhalten hat, gezeichnet hat, richten müssen. Nur ergänzend wird in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass die Impferinnerungsschreiben des XXXX als datenschutzrechtlich unbedenklich eingestuft wurden, da sie auf Basis einer einwandfreien Rechtsgrundlage, und zwar des § 750 Abs. 1a und 2 ASVG, ergangen sind (vgl. BVwG, 24.11.2023, W211 2261817-1/9E). Nur ergänzend wird in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass die Impferinnerungsschreiben des römisch 40 als datenschutzrechtlich unbedenklich eingestuft wurden, da sie auf Basis einer einwandfreien Rechtsgrundlage, und zwar des Paragraph 750, Absatz eins a und 2 ASVG, ergangen sind vergleiche BVwG, 24.11.2023, W211 2261817-1/9E).
  42. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Während sich zuerst noch die Notwendigkeit im Beschwerdeverfahren zeigte, zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung iZm der Frage, ob die mP überhaupt ein Impferinnerungsschreiben des BF erhalten hat, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, klärte die Eingabe der mP vom XXXX .2024 den Sachverhalt restlos auf. Demnach ist nunmehr der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Während sich zuerst noch die Notwendigkeit im Beschwerdeverfahren zeigte, zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung iZm der Frage, ob die mP überhaupt ein Impferinnerungsschreiben des BF erhalten hat, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, klärte die Eingabe der mP vom römisch 40 .2024 den Sachverhalt restlos auf. Demnach ist nunmehr der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. zB VwGH, 28.06.2023, Ro 2023/04/0013), noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche zB VwGH, 28.06.2023, Ro 2023/04/0013), noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W211.2263700.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.