RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.06.2024 GeschäftszahlW212 2285485-1 Spruch, W212 2285485-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr
Art. 8EMRK geboten erscheine.
Zudem widersprächen die Angaben der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben. 1.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 31.07.2020 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Beschwerdeführerin die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 nicht nachgewiesen habe und die Einreise der Beschwerdeführerin nicht zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten erscheine.
Zudem widersprächen die Angaben der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben. In der beiliegenden Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin diverse Dokumente vorgelegt habe, die das Angehörigenverhältnis zur Bezugsperson bestätigen würden und die laut Dokumentenberatung des Bundesministeriums für Inneres in Ordnung seien. Die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 seien nicht erfüllt. Die Bezugsperson verfüge über eine Zweizimmerwohnung mit einer Fläche von 70 m2, die er zusammen mit seiner Ehefrau und acht seiner Kinder bewohne. Befragt zu den Lebensumständen habe sich ergeben, dass sich aufgrund des Platzmangels vor allem die Schlafsituation als schwierig darstelle. Die Bezugsperson habe angegeben, dass sich jeweils mehrere Kinder ein Zimmer bzw. Bett teilen und teilweise auf Matratzen am Boden nächtigen würden. Die Bezugsperson habe auch angegeben, dass in näherer Zukunft nicht die Aussicht auf eine größere Wohnung bestehe. Zudem sei die Bezugsperson nicht berufstätig und werde in naher Zukunft aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse und mangels Bestreben keiner Beschäftigung nachgehen. Laut seinen Aussagen würde der Vater der Beschwerdeführerin den ganzen Tag mit seinen Kindern und beim Einkaufen verbringen. Desweiteren liege die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht nachweislich vor. Die Tatsache, dass weder die Mutter noch der Vater aktuell über die Obsorge für die minderjährige Beschwerdeführerin verfügten, sei von der Bezugsperson in ihrer Einvernahme am 08.07.2020 bestätigt worden. Der Behörde erscheine es nicht nachvollziehbar, weshalb das Sorgerecht für die Beschwerdeführerin bereits im September 2016 an die Tante übertragen worden sei, da sich die Mutter der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Syrien aufgehalten habe. Weshalb die Beschwerdeführerin nicht gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern, sondern erst Jahre nach deren Einreise einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt habe, erscheine der Behörde nicht schlüssig. In ihrer Einvernahme habe die Bezugsperson lediglich nicht nachvollziehbare Aussagen getätigt und angeführt, dass der Grund gewesen sei, dass sich die minderjährige Beschwerdeführerin bei ihrer Tante, in deren Obhut sie sich seit 2016 durchgehend befinde, sehr wohl fühle und auch dort bleiben möchte. Dazu sei anzuführen, dass die Bezugsperson seinen Angaben nach bereits eines seiner leiblichen Kinder an seinen Bruder „verschenkt“ habe; dies wäre so üblich und er hätte ihm den Gefallen tun wollen, da „er selbst bereits genügend Kinder hätte.“ Nach der Geburt dieses Kindes habe er fälschlicherweise den Namen seines Bruders und dessen Gattin als leibliche Eltern angeführt um später die Einreise mittels Familienzusammenführung zu vereinfachen. Die Bezugsperson habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin seit 2016 bei ihrer Tante in der Großstadt XXXX lebe, habe jedoch nicht den konkreten oder ungefähren Aufenthaltsort innerhalb dieser Stadt nennen können. In Anbetracht dessen, dass die Angaben der Bezugsperson in ihrer Einvernahme am 08.07.2020 bezüglich der familiären Gegebenheiten und der Umstände der Ausreise weder schlüssig noch nachvollziehbar seien, wäre eine Familienzusammenführung keineswegs als im Wohle der Minderjährigen anzusehen. In der beiliegenden Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin diverse Dokumente vorgelegt habe, die das Angehörigenverhältnis zur Bezugsperson bestätigen würden und die laut Dokumentenberatung des Bundesministeriums für Inneres in Ordnung seien. Die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 seien nicht erfüllt. Die Bezugsperson verfüge über eine Zweizimmerwohnung mit einer Fläche von 70 m2, die er zusammen mit seiner Ehefrau und acht seiner Kinder bewohne. Befragt zu den Lebensumständen habe sich ergeben, dass sich aufgrund des Platzmangels vor allem die Schlafsituation als schwierig darstelle. Die Bezugsperson habe angegeben, dass sich jeweils mehrere Kinder ein Zimmer bzw. Bett teilen und teilweise auf Matratzen am Boden nächtigen würden. Die Bezugsperson habe auch angegeben, dass in näherer Zukunft nicht die Aussicht auf eine größere Wohnung bestehe. Zudem sei die Bezugsperson nicht berufstätig und werde in naher Zukunft aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse und mangels Bestreben keiner Beschäftigung nachgehen. Laut seinen Aussagen würde der Vater der Beschwerdeführerin den ganzen Tag mit seinen Kindern und beim Einkaufen verbringen. Desweiteren liege die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht nachweislich vor. Die Tatsache, dass weder die Mutter noch der Vater aktuell über die Obsorge für die minderjährige Beschwerdeführerin verfügten, sei von der Bezugsperson in ihrer Einvernahme am 08.07.2020 bestätigt worden. Der Behörde erscheine es nicht nachvollziehbar, weshalb das Sorgerecht für die Beschwerdeführerin bereits im September 2016 an die Tante übertragen worden sei, da sich die Mutter der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Syrien aufgehalten habe. Weshalb die Beschwerdeführerin nicht gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern, sondern erst Jahre nach deren Einreise einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt habe, erscheine der Behörde nicht schlüssig. In ihrer Einvernahme habe die Bezugsperson lediglich nicht nachvollziehbare Aussagen getätigt und angeführt, dass der Grund gewesen sei, dass sich die minderjährige Beschwerdeführerin bei ihrer Tante, in deren Obhut sie sich seit 2016 durchgehend befinde, sehr wohl fühle und auch dort bleiben möchte. Dazu sei anzuführen, dass die Bezugsperson seinen Angaben nach bereits eines seiner leiblichen Kinder an seinen Bruder „verschenkt“ habe; dies wäre so üblich und er hätte ihm den Gefallen tun wollen, da „er selbst bereits genügend Kinder hätte.“ Nach der Geburt dieses Kindes habe er fälschlicherweise den Namen seines Bruders und dessen Gattin als leibliche Eltern angeführt um später die Einreise mittels Familienzusammenführung zu vereinfachen. Die Bezugsperson habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin seit 2016 bei ihrer Tante in der Großstadt römisch 40 lebe, habe jedoch nicht den konkreten oder ungefähren Aufenthaltsort innerhalb dieser Stadt nennen können. In Anbetracht dessen, dass die Angaben der Bezugsperson in ihrer Einvernahme am 08.07.2020 bezüglich der familiären Gegebenheiten und der Umstände der Ausreise weder schlüssig noch nachvollziehbar seien, wäre eine Familienzusammenführung keineswegs als im Wohle der Minderjährigen anzusehen. Dies teilte die ÖB Damaskus der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.07.2020 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre bevollmächtigte Vertretung am 07.08.2020 eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass es im Jahr 2016 zu einer durch die kriegerischen Auseinandersetzungen bedingten Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer Mutter und ihren Geschwistern gekommen sei, nachdem die Bezugsperson Syrien bereits im Herbst 2015 verlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge bei ihren Großeltern in der abgeriegelten Stadt XXXX aufgehalten, während die Mutter und die Geschwister nach Damaskus geflüchtet seien und dort einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt hätten. Nachdem der Mutter im Rahmen des Einreiseverfahrens erklärt worden sei, dass sie auf die Obsorge ihrer Tochter verzichten müsse, wenn diese nicht ebenfalls einen Einreiseantrag stelle und im Wissen, dass XXXX noch länger abgeriegelt sein werde, habe sie die Obsorge mit Erklärung vom 21.09.2016 an die Tante der Beschwerdeführerin übertragen, damit diese die notwendigen Angelegenheiten für die Minderjährige regeln könne. Erst im Sommer 2018 sei eine Ausreise aus XXXX wieder möglich gewesen. Da sich die Familie der Beschwerdeführerin in Österreich in einer schwierigen finanziellen Situation befunden habe, habe sie beschlossen, mit der Antragstellung für die Beschwerdeführerin etwas zuzuwarten. Es sei unstrittig, dass die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt werden. Es liege jedoch eindeutig ein Fall des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 vor. Die Trennung der Beschwerdeführerin sowohl von ihrem Vater im Jahr 2015 als auch vom Rest der Familie im Jahr 2016 hänge unmittelbar mit den fluchtauslösenden Ereignissen – der Besetzung von XXXX durch den IS, den Kampfhandlungen in der Stadt und der Unmöglichkeit, das Stadtgebiet zu verlassen – zusammen und sei nicht freiwillig erfolgt. Die Übertragung der Obsorge an die Tante stelle kein Indiz für eine freiwillige Trennung der Familie dar. Das Familienleben könne nicht in einem anderen Ort als in Österreich fortgesetzt werden. Schlussendlich sei festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein achtjähriges Mädchen handle, das aufgrund der Umstände in Syrien bereits seit Jahren von seiner gesamten Familie getrennt sei. Es könne auch nicht erkannt werden, welchen öffentlichen Interessen ein dermaßen großes Gewicht beizumessen wäre, um den Eingriff in das Familienleben im vorliegenden Fall als zulässig zu erachten. Die Auswirkungen der angeblichen Widersprüche auf die Angehörigeneigenschaft seien nicht zu erkennen und die Schlussfolgerung, dass eine Familienzusammenführung nicht im Sinne des Kindeswohls läge, sei nicht verständlich. Sollte tatsächlich an der Angehörigeneigenschaft gezweifelt werden, seien die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson jederzeit bereit, diese mittels DNA-Analyse nachzuweisen und beantragen eine diesbezügliche Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG. Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR entstehe ein von der EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit der Geburt und könne nur unter außergewöhnlichen Umständen als gelöst betrachtet werden. Von einer Lösung jeglicher Bindung zum Kind könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Beantragt werde sohin, der Beschwerdeführerin die Einreise zu gewähren, in eventu die Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin zu befragen und die Familie gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG über die Notwendigkeit einer DNA-Analyse zu belehren. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre bevollmächtigte Vertretung am 07.08.2020 eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass es im Jahr 2016 zu einer durch die kriegerischen Auseinandersetzungen bedingten Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer Mutter und ihren Geschwistern gekommen sei, nachdem die Bezugsperson Syrien bereits im Herbst 2015 verlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge bei ihren Großeltern in der abgeriegelten Stadt römisch 40 aufgehalten, während die Mutter und die Geschwister nach Damaskus geflüchtet seien und dort einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt hätten. Nachdem der Mutter im Rahmen des Einreiseverfahrens erklärt worden sei, dass sie auf die Obsorge ihrer Tochter verzichten müsse, wenn diese nicht ebenfalls einen Einreiseantrag stelle und im Wissen, dass römisch 40 noch länger abgeriegelt sein werde, habe sie die Obsorge mit Erklärung vom 21.09.2016 an die Tante der Beschwerdeführerin übertragen, damit diese die notwendigen Angelegenheiten für die Minderjährige regeln könne. Erst im Sommer 2018 sei eine Ausreise aus römisch 40 wieder möglich gewesen. Da sich die Familie der Beschwerdeführerin in Österreich in einer schwierigen finanziellen Situation befunden habe, habe sie beschlossen, mit der Antragstellung für die Beschwerdeführerin etwas zuzuwarten. Es sei unstrittig, dass die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt werden. Es liege jedoch eindeutig ein Fall des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 vor. Die Trennung der Beschwerdeführerin sowohl von ihrem Vater im Jahr 2015 als auch vom Rest der Familie im Jahr 2016 hänge unmittelbar mit den fluchtauslösenden Ereignissen – der Besetzung von römisch 40 durch den IS, den Kampfhandlungen in der Stadt und der Unmöglichkeit, das Stadtgebiet zu verlassen – zusammen und sei nicht freiwillig erfolgt. Die Übertragung der Obsorge an die Tante stelle kein Indiz für eine freiwillige Trennung der Familie dar. Das Familienleben könne nicht in einem anderen Ort als in Österreich fortgesetzt werden. Schlussendlich sei festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein achtjähriges Mädchen handle, das aufgrund der Umstände in Syrien bereits seit Jahren von seiner gesamten Familie getrennt sei. Es könne auch nicht erkannt werden, welchen öffentlichen Interessen ein dermaßen großes Gewicht beizumessen wäre, um den Eingriff in das Familienleben im vorliegenden Fall als zulässig zu erachten. Die Auswirkungen der angeblichen Widersprüche auf die Angehörigeneigenschaft seien nicht zu erkennen und die Schlussfolgerung, dass eine Familienzusammenführung nicht im Sinne des Kindeswohls läge, sei nicht verständlich. Sollte tatsächlich an der Angehörigeneigenschaft gezweifelt werden, seien die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson jederzeit bereit, diese mittels DNA-Analyse nachzuweisen und beantragen eine diesbezügliche Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG. Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR entstehe ein von der EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit der Geburt und könne nur unter außergewöhnlichen Umständen als gelöst betrachtet werden. Von einer Lösung jeglicher Bindung zum Kind könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Beantragt werde sohin, der Beschwerdeführerin die Einreise zu gewähren, in eventu die Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin zu befragen und die Familie gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG über die Notwendigkeit einer DNA-Analyse zu belehren. Mit Schreiben vom 11.08.2020 übermittelte die ÖB Damaskus die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Stellungnahme dem Bundesamt zur weiteren Prüfung, wobei ersucht wurde, den Fall im Lichte der Stellungnahme und insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK noch einmal zu prüfen. Mit Schreiben vom 11.08.2020 übermittelte die ÖB Damaskus die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Stellungnahme dem Bundesamt zur weiteren Prüfung, wobei ersucht wurde, den Fall im Lichte der Stellungnahme und insbesondere im Lichte des Artikel 8, EMRK noch einmal zu prüfen. 1.
- Mit Schreiben vom 14.09.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 nicht erfüllt worden seien und eine Einreise iSd Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. In der beiliegenden Stellungnahme wird der Inhalt der Stellungnahme vom 31.07.2020 wiederholt. 1.
- Mit Schreiben vom 14.09.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 nicht erfüllt worden seien und eine Einreise iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine. In der beiliegenden Stellungnahme wird der Inhalt der Stellungnahme vom 31.07.2020 wiederholt.
- Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 21.09.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.
- Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 21.09.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters am 18.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2023 ausführlich darauf hingewiesen habe, wie sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall darstelle. Desweiteren sei auf die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 hingewiesen und diese in konkreten Bezug zum gegenständlichen Fall gesetzt worden. Die angeblichen Widersprüche seien geklärt und deren Relevanz für die Entscheidung in Frage gestellt worden. Schließlich sei auf die Notwendigkeit einer DNA-Analyse bei Zweifeln am Verwandtschaftsverhältnis verwiesen und darauf hingewiesen worden, dass das Familienleben zwischen Eltern und deren leiblichen minderjährigen Kindern nach Rechtsprechung des EGMR und VfGH nur unter außergewöhnlichen Umständen abreiße. Das Bundesamt und die Botschaft hätten es in der Folge allerdings gänzlich unterlassen, sich mit der Stellungnahme auseinanderzusetzen. Die nunmehr im Rahmen der Bescheiderlassung übermittelte Stellungnahme sei wortident mit jener Stellungnahme des Bundesamtes vom 31.07.2020, zu der sich die Beschwerdeführerin bereits geäußert habe. Dieser eklatante Mangel an Ermittlungen sowie Berücksichtigung des Parteiengehörs wiege in Anbetracht der Tatsache, dass die Stellungnahme des Bundesamtes mehr als drei Jahre zurückliege, umso schwerer. Ebenfalls habe das Bundesamt vollkommen außer Acht gelassen, dass sich nicht nur der Vater der Beschwerdeführerin in Österreich befinde, sondern auch ihre Mutter und ihre minderjährigen Geschwister. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Die Stellungnahme vom 11.08.2020 stelle umfassend dar, weshalb der Beschwerdeführerin das Recht auf Familienzusammenführung zukomme. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die minderjährige leibliche Tochter der Bezugsperson handle, welcher gemäß § 35 AsylG 2005 ein Recht auf Einreise zukomme. Von den Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 sei hierbei gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 abzusehen, um die Trennung der Familie, die nunmehr bereits sieben Jahre andauere, nicht noch weiter zu prolongieren.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters am 18.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2023 ausführlich darauf hingewiesen habe, wie sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall darstelle. Desweiteren sei auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 hingewiesen und diese in konkreten Bezug zum gegenständlichen Fall gesetzt worden. Die angeblichen Widersprüche seien geklärt und deren Relevanz für die Entscheidung in Frage gestellt worden. Schließlich sei auf die Notwendigkeit einer DNA-Analyse bei Zweifeln am Verwandtschaftsverhältnis verwiesen und darauf hingewiesen worden, dass das Familienleben zwischen Eltern und deren leiblichen minderjährigen Kindern nach Rechtsprechung des EGMR und VfGH nur unter außergewöhnlichen Umständen abreiße. Das Bundesamt und die Botschaft hätten es in der Folge allerdings gänzlich unterlassen, sich mit der Stellungnahme auseinanderzusetzen. Die nunmehr im Rahmen der Bescheiderlassung übermittelte Stellungnahme sei wortident mit jener Stellungnahme des Bundesamtes vom 31.07.2020, zu der sich die Beschwerdeführerin bereits geäußert habe. Dieser eklatante Mangel an Ermittlungen sowie Berücksichtigung des Parteiengehörs wiege in Anbetracht der Tatsache, dass die Stellungnahme des Bundesamtes mehr als drei Jahre zurückliege, umso schwerer. Ebenfalls habe das Bundesamt vollkommen außer Acht gelassen, dass sich nicht nur der Vater der Beschwerdeführerin in Österreich befinde, sondern auch ihre Mutter und ihre minderjährigen Geschwister. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Die Stellungnahme vom 11.08.2020 stelle umfassend dar, weshalb der Beschwerdeführerin das Recht auf Familienzusammenführung zukomme. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die minderjährige leibliche Tochter der Bezugsperson handle, welcher gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ein Recht auf Einreise zukomme. Von den Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 sei hierbei gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 abzusehen, um die Trennung der Familie, die nunmehr bereits sieben Jahre andauere, nicht noch weiter zu prolongieren.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.01.2024, am 30.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Angemerkt wurde, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die im Jahr 2012 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 16.12.2019 (schriftlich) bzw. am 09.01.2020 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (vertreten durch ihre obsogeberechtigte Tante) einen Einreiseantrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005.1.
- Die im Jahr 2012 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 16.12.2019 (schriftlich) bzw. am 09.01.2020 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (vertreten durch ihre obsogeberechtigte Tante) einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG
- Als Bezugsperson wurde der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, genannt. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht anhängig. Als Bezugsperson wurde der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, genannt. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht anhängig. Die (vermeintliche) Mutter und die Geschwister der Beschwerdeführerin stellten im Jahr 2016 bei der ÖB Damaskus Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG
- Infolge stattgebender Entscheidungen reisten die Mutter und die sechs minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin am 14.09.2017 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie nunmehr mit der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die (vermeintliche) Mutter und die Geschwister der Beschwerdeführerin stellten im Jahr 2016 bei der ÖB Damaskus Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG
- Infolge stattgebender Entscheidungen reisten die Mutter und die sechs minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin am 14.09.2017 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie nunmehr mit der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt leben. 1.
- Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass ihr im Fall einer Einreise ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen würden. Ebensowenig hat sie einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft oder einen Krankenversicherungsschutz nachgewiesen. 1.
- Es steht nicht hinreichend fest, welche Gründe für die Beendigung des Zusammenlebens der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie ihrer Mutter und ihren Geschwistern ausschlaggebend waren. Ebensowenig steht fest, ob das Familienleben zwischen der minderjährigen Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie ihrer Mutter und ihren Geschwistern seit der Ausreise der Angehörigen der Beschwerdeführerin aus Syrien erloschen ist. Auf welche Weise und in welchem Umfang der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin, der Bezugsperson sowie der von ihr bezeichneten Mutter und ihren Geschwistern ausgestaltet wird, ist nicht bekannt. Die belangte Behörde bzw. das BFA haben die dahingehend erforderlichen Ermittlungen unterlassen und sich mit dem Vorbringen der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Datum der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich der Bezugsperson sowie der Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin und die Feststellungen zum Zeitpunkt der Ausreise der (von der Beschwerdeführerin bezeichneten) Mutter und Geschwister sowie deren nunmehriger Aufenthalt in Österreich ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus. 2.
- Die Beschwerdeführerin behauptete im Verfahren nicht, dass sie über hinreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts, einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft oder einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen war. 2.
- In welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson und der von ihr bezeichneten Mutter in der Vergangenheit zusammengelebt hat, steht nicht fest. Aus welchen Gründen und unter welchen Umständen die Trennung der Familie erfolgt ist und ob und in welchem Umfang der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie ihrer Mutter und ihren Geschwistern seither aufrechterhalten wurde und unter welchen Lebensumständen die minderjährige Beschwerdeführerin in Syrien lebt, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten.3.
im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ […] Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)[…]Paragraph 60,
(1)[…]
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und […]“
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und […]“ § 11 Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idF BGBl. I 145/2017 lautet:Paragraph 11, Absatz 5, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, lautet: „
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“„
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
- Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in § 28 Abs. 3 VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
- Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:
- Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor: 3.
- Zur Eigenschaft als Familienangehörige: Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie die minderjährige ledige Tochter der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson sei, sodass ein von der Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 umfasstes familiäres Verhältnis vorliege. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie die minderjährige ledige Tochter der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson sei, sodass ein von der Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 umfasstes familiäres Verhältnis vorliege. Die belangte Behörde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben das behauptete Angehörigenverhältnis grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. Soweit das BFA in seiner Stellungnahme auf Ausführungen der Bezugsperson verweist, denen zufolge der Vater der Beschwerdeführerin bereits eines seiner Kinder an seinen Bruder „verschenkt“ habe, da „er selbst bereits genügend Kinder hätte“ und in der Folge eine unrichtige Eintragung in der Geburtsurkunde dieses Kindes veranlasst worden sei, ist anzumerken, dass die Behörde – sofern sie damit Zweifel am Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses bzw. der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen zum Ausdruck bringt – die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses hätte belehren müssen. Vor Abweisung eines Antrags gemäß § 35 AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis hat jedenfalls gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: „hat ihm … zu ermöglichen“; „ist … zu belehren“; vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131).Die belangte Behörde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben das behauptete Angehörigenverhältnis grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. Soweit das BFA in seiner Stellungnahme auf Ausführungen der Bezugsperson verweist, denen zufolge der Vater der Beschwerdeführerin bereits eines seiner Kinder an seinen Bruder „verschenkt“ habe, da „er selbst bereits genügend Kinder hätte“ und in der Folge eine unrichtige Eintragung in der Geburtsurkunde dieses Kindes veranlasst worden sei, ist anzumerken, dass die Behörde – sofern sie damit Zweifel am Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses bzw. der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen zum Ausdruck bringt – die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses hätte belehren müssen. Vor Abweisung eines Antrags gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis hat jedenfalls gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: „hat ihm … zu ermöglichen“; „ist … zu belehren“; vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131). 3.
- Zu den Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005:3.
- Zu den Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005: 3.2.
- Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten von dem Flüchtling die Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 genannten Voraussetzungen (den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes und ausreichender Unterhaltsmittel; § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005) verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. Die begünstigte Form der Familienzusammenführung ohne Nachweis der in Art. 7 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie bzw. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen ist – abgesehen vom in § 35 Abs. 2a AsylG 2005 geregelten Fall des Nachzuges von Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten – nur möglich, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde (vgl. VwGH 8.2.2021, Ro 2020/22/0014).3.2.
- Gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Familienzusammenführungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7, Absatz eins, genannten Voraussetzungen (den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes und ausreichender Unterhaltsmittel; Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005) verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. Die begünstigte Form der Familienzusammenführung ohne Nachweis der in Artikel 7, Absatz eins, der Familienzusammenführungsrichtlinie bzw. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen ist – abgesehen vom in Paragraph 35, Absatz 2 a, AsylG 2005 geregelten Fall des Nachzuges von Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten – nur möglich, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde vergleiche VwGH 8.2.2021, Ro 2020/22/0014). In Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 7 der Familienzusammenführungsrichtlinie sieht § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 seit der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 vor, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 leg.cit. zu erfüllen sind, wenn die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels durch den Familienangehörigen einer asylberechtigten Bezugsperson mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt (vgl. RV 996 BlgNR
- GP, 4).In Umsetzung von Artikel 12, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 7, der Familienzusammenführungsrichtlinie sieht Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, vor, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 leg.cit. zu erfüllen sind, wenn die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels durch den Familienangehörigen einer asylberechtigten Bezugsperson mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt vergleiche Regierungsvorlage 996 BlgNR
- GP, 4). Handelt es sich – wie vorliegend – bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 leg.cit. nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde (§ 75 Abs. 24 fünfter Satz AsylG 2005).Handelt es sich – wie vorliegend – bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 leg.cit. nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde (Paragraph 75, Absatz 24, fünfter Satz AsylG 2005). Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson erfolgte mit Bescheid vom 25.02.
- Der vorliegende Antrag gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 wurde am 16.12.2019 bzw. am 09.01.2020 und damit mehr als drei Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 (am 21.05.2016) gestellt, sodass die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen sind.Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson erfolgte mit Bescheid vom 25.02.
- Der vorliegende Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 wurde am 16.12.2019 bzw. am 09.01.2020 und damit mehr als drei Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (am 21.05.2016) gestellt, sodass die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen sind. 3.2.
- Im vorliegenden Fall wurden von der minderjährigen Beschwerdeführerin weder ausreichende Unterhaltsmittel, noch ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird oder ein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, sodass es sich als unstrittig erweist, dass die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt werden.3.2.
- Im vorliegenden Fall wurden von der minderjährigen Beschwerdeführerin weder ausreichende Unterhaltsmittel, noch ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird oder ein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, sodass es sich als unstrittig erweist, dass die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt werden. 3.
- Zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK:3.
- Zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK: 3.3.
- Wird – wie hier – der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist.3.3.
- Wird – wie hier – der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 9.7.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 3.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 9.7.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 3.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10). Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 iVm § 35 Abs. 5 AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Abs. 5 nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Abs. 4 Z 3 aus. Vielmehr setzt § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung iSd Art. 8 EMRK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284, mwN).Nach dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Absatz 5, nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Absatz 4, Ziffer 3, aus. Vielmehr setzt Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284, mwN). Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der Verweigerung des Einreisetitels verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2019/20/0291, Rn. 18, mwN), wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den „Familiennachzug“ (vgl. etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, Rn. 13, mwN).Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der Verweigerung des Einreisetitels verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein vergleiche VwGH 15.4.2020, Ra 2019/20/0291, Rn. 18, mwN), wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den „Familiennachzug“ vergleiche etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, Rn. 13, mwN). Aus dieser Rechtsprechung leitete der Verwaltungsgerichtshof für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 ab, dass dieser (im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung) unter anderem voraussetzt, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, der Nachzug das einzige Mittel darstellt, um das Familienleben wiederaufzunehmen und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage stand. Nur dann liegt ein besonders gelagerter Fall iSd § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 vor, in dem „die Stattgebung des Antrages ... gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
EMRK geboten“ ist.Aus dieser Rechtsprechung leitete der Verwaltungsgerichtshof für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 ab, dass dieser (im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung) unter anderem voraussetzt, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, der Nachzug das einzige Mittel darstellt, um das Familienleben wiederaufzunehmen und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage stand. Nur dann liegt ein besonders gelagerter Fall iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 vor, in dem „die Stattgebung des Antrages ... gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten“ ist.
Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mit Hinweis auf EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; sowie VfGH 3.10.2019, E 3456/2019; 24.11.2014, E 35/2014).Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mit Hinweis auf EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; sowie VfGH 3.10.2019, E 3456 aus 2019,; 24.11.2014, E 35 aus 2014,). Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ist das „Kindeswohl“ zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können aber die Interessen eines Kindes ungeachtet seines Alters nicht eine „Trumpfkarte“ sein, die eine Aufnahme aller Kinder verlangt, denen es in einem Konventionsstaat besser gehen würde (vgl. EGMR 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18, Rn 82, mwN).Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG ist das „Kindeswohl“ zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können aber die Interessen eines Kindes ungeachtet seines Alters nicht eine „Trumpfkarte“ sein, die eine Aufnahme aller Kinder verlangt, denen es in einem Konventionsstaat besser gehen würde vergleiche EGMR 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18, Rn 82, mwN). Demnach setzt eine gesamtheitliche Abwägung der im Sinne von Art. 8 EMRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 hinreichende Feststellungen zum Familienleben der schutzberechtigten Bezugsperson und seinen die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 beantragenden Familienangehörigen nach Abs. 5 leg. cit. vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung sowie zum Kontakt zwischen Antragsteller und Bezugsperson nach der Trennung voraus (vgl. wiederum VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).Demnach setzt eine gesamtheitliche Abwägung der im Sinne von Artikel 8, EMRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 hinreichende Feststellungen zum Familienleben der schutzberechtigten Bezugsperson und seinen die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 beantragenden Familienangehörigen nach Absatz 5, leg. cit. vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung sowie zum Kontakt zwischen Antragsteller und Bezugsperson nach der Trennung voraus vergleiche wiederum VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284). 3.3.
- Vorauszuschicken ist, dass der aufrechte Status des Asylberechtigten der Bezugsperson sowie der Mutter und der Geschwister der minderjährigen Beschwerdeführerin einer Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat Syrien grundsätzlich entgegensteht. Da auch keine Hinweise auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat bestehen, ist davon auszugehen, dass der Nachzug der Beschwerdeführerin nach Österreich grundsätzlich die einzige Möglichkeit darstellen würde, ein Familienleben mit ihren Eltern und Geschwistern fortzusetzen. Soweit die Behörde die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als (leibliche) minderjährige Tochter der Bezugsperson (und der von ihr bezeichneten Mutter) weiterhin als gegeben annimmt, wird sie vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zunächst darzulegen haben, ob im Fall der Beschwerdeführerin „außergewöhnlichen Umstände“ vorliegen, vor deren Hintergrund das besonders geschützte familiäre Band zwischen Eltern und minderjährigem Kind als aufgelöst betrachtet werden kann bzw. ob Umstände vorliegen, die ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse an der Nichterteilung eines Einreisetitels begründen. In diesem Zusammenhang wird sich die Behörde mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen, die der langjährigen räumlichen Trennung von ihren Eltern und Geschwistern sowie der Übertragung der Obsorge auf eine in Syrien lebende Tante der Beschwerdeführerin zugrunde gelegen hätten, auseinanderzusetzen haben. Der Beschwerde ist insofern beizupflichten, dass eine erkennbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 07.08.2020, in der sie insbesondere die Gründe für die Trennung der Familie und die Ausreise der Mutter und der Geschwister unter Zurücklassung der Beschwerdeführerin in Syrien und Übertragung der Obsorge an ihre Tante im Jahr 2016 erläutert, unterblieben ist. In der Beschwerde wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die – erst rund drei Jahre – nach dem Ersuchen der ÖB Damaskus um neuerliche Überprüfung des Falles ergangene weitere Stellungnahme des BFA vom 14.09.2023 im Wesentlichen mit der ursprünglichen Stellungnahme vom 31.07.2020 wortident ist, ohne auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Gründen der erst einige Jahre nach der Ausreise ihrer Mutter und Geschwister erfolgten Antragstellung einzugehen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass nach Weiterleitung der Stellungnahme durch die ÖB Damaskus an das BFA am 11.08.2020 bis zur Abgabe der neuen Stellungnahme ein rund dreijähriger Zeitraum verstrichen ist, hätte das BFA jedenfalls eine eingehende Neubewertung unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Stellungnahme vom 07.08.2020 sowie allenfalls nach (erneuten) niederschriftlichen Befragungen der in Österreich aufhältigen Eltern der Beschwerdeführerin vornehmen müssen. Soweit in den Stellungnahmen des BFA vom 31.07.2020 und vom 14.09.2023 auf niederschriftliche Aussagen des Vaters der Beschwerdeführerin verwiesen wird, aus denen die Behörde eine mangelnde Intensität der familiären Beziehung ableitet (insbesondere Angabe, dass er eines seiner Kinder „verschenkt“ habe, Übertragung der Obsorge, fehlende Kenntnis über den genauen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin in Syrien), ist zudem anzumerken, dass sich diese Niederschrift nicht im vorgelegten Verwaltungsakt befindet, sodass sich der Inhalt der Aussagen, auf die die Behörde Bezug nimmt, nicht nachvollziehen lässt. Überdies lässt diese Argumentation außer Acht, dass sich in Österreich neben dem Vater auch die Mutter und die Geschwister der Beschwerdeführerin aufhalten; wenngleich es sich dabei nicht um die Bezugsperson(en) handelt, auf die sich der Einreiseantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin bezieht, wäre nichtsdestotrotz auch die Schutzwürdigkeit des Familienlebens mit diesen Angehörigen in die Abwägung miteinzubeziehen gewesen. Insbesondere zur Frage, weshalb die Beziehung der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter als nicht schutzwürdig erachtet wird, finden sich im angefochtenen Bescheid bzw. den Stellungnahmen des BFA und dem sonstigen Akteninhalt keine näheren Ausführungen. Das BFA führt in seinen Stellungnahmen zwar aus, dass eine Einreise der Beschwerdeführerin aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen nicht geboten sei und eine Familienzusammenführung zudem nicht im Sinne des Kindeswohls liegen würde, begründet beide Annahmen jedoch nicht näher. Es sind insbesondere keine Feststellungen zu den aktuellen Lebensverhältnissen der minderjährigen Beschwerdeführerin in Syrien sowie zu einem aufrechten Kontakt mit ihren Eltern und Geschwistern seit deren Ausreise getroffen worden, aus denen sich ableiten ließe, dass ihre dortigen sozialen Bindungen allenfalls mittlerweile die Bindungen zu ihren Eltern und Geschwistern überwiegen würden. Unter diesem Gesichtspunkt lässt der angefochtene Bescheid eine den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechende Abwägung der für und gegen eine Verweigerung des beantragten Einreisetitels sprechenden öffentlichen und familiären Interessen vermissen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt.Unter diesem Gesichtspunkt lässt der angefochtene Bescheid eine den Anforderungen des Artikel 8, EMRK entsprechende Abwägung der für und gegen eine Verweigerung des beantragten Einreisetitels sprechenden öffentlichen und familiären Interessen vermissen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt. 3.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben beziehungsweise den familiären Kontakten seit der Trennung nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.3.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben beziehungsweise den familiären Kontakten seit der Trennung nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. 3.
- Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu fassen.3.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu fassen.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W212.2285485.1.00