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{'item': 'W215 2271693-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.06.2024 GeschäftszahlW215 2271693-1 Spruch, W215 2271693-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023, Zahl 1336886804/223888984, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des

, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023 wurde dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 17.02.2023 zugestellt. Mit Bescheid vom 03.03.2023, Zahl 1336886804/223888984, wurde Spruchpunkt III. des Bescheides vom 09.02.2023 berichtigt. Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter am 10.02.2023 zugestellt.Mit Bescheid vom 03.03.2023, Zahl 1336886804/223888984, wurde Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 09.02.2023 berichtigt. Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter am 10.02.2023 zugestellt. Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023 wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.03.2023 gegenständliche Beschwerde erhoben und eine Beschwerdeverhandlung beantragt.Nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023 wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.03.2023 gegenständliche Beschwerde erhoben und eine Beschwerdeverhandlung beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2023, Zahl 1336886804/223888984, wurde nicht über alle Spruchpunkte entschieden, sondern der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz nur in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2023, Zahl 1336886804/223888984, wurde nicht über alle Spruchpunkte entschieden, sondern der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz nur in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Mit Verfahrensanordnungen vom 17.04.2023 wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnungen vom 17.04.2023 wurden der Beschwerdeführerin gemäß , Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Vorlageantrag vom 09.05.2023 langte am 11.05.2023 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurde das Verfahren am 16.05.2023 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Am 04.04.2024 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Änderung der Personendaten übermittelt. Darin steht, dass der Familienname der Beschwerdeführer XXXX und nicht XXXX und man könnte meinen zu lesen, dass sie am XXXX geboren sein soll. Laut beigelegter österreichischen Geburtsurkunde vom 25.03.2024 führt die Beschwerdeführerin den Familiennamen XXXX , allerdings nach wie vor das Geburtsdatum XXXX .Am 04.04.2024 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Änderung der Personendaten übermittelt. Darin steht, dass der Familienname der Beschwerdeführer römisch 40 und nicht römisch 40 und man könnte meinen zu lesen, dass sie am römisch 40 geboren sein soll. Laut beigelegter österreichischen Geburtsurkunde vom 25.03.2024 führt die Beschwerdeführerin den Familiennamen römisch 40 , allerdings nach wie vor das Geburtsdatum römisch 40 . Für den 03.06.2024 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts die in der Beschwerde beantragte Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, in welcher der Vater der Beschwerdeführerin unter anderem angab, dass er im Antrag auf Änderung nur den Familiennamen und nicht das Geburtsdatum meinte, aber seine Schrift schlecht/missverständlich gelesen werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023, Zahl 1336886804/223888984, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023, Zahl 1336886804/223888984, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des

, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023 wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.03.2023 gegenständliche Beschwerde erhoben.Nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023 wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.03.2023 gegenständliche Beschwerde erhoben.

  1. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung des Verfahrens bezüglich Spruchpunkt I. des BescheidesZu A) Zurückverweisung des Verfahrens bezüglich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  3. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  4. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
  5. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kaum einen Anwendungsbereich für § 28 Abs. 3 VwGVG gibt. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.02.2022, Ra 2021/01/0254-14, ausgeführt, dass selbst bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit kein Grund vorliegt, das Verfahren zurückzuverweisen, wenn es in der Beschwerde kein Bezug zu diesem Herkunftsstaat gibt. „Sache“ des vorliegenden Verfahrens ist die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kaum einen Anwendungsbereich für Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gibt. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.02.2022, Ra 2021/01/0254-14, ausgeführt, dass selbst bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit kein Grund vorliegt, das Verfahren zurückzuverweisen, wenn es in der Beschwerde kein Bezug zu diesem Herkunftsstaat gibt. „Sache“ des vorliegenden Verfahrens ist die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. In Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin wurden weder der Vater als Staatsangehöriger der Republik Jemen, noch die Mutter als Staatsangehörige der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, niederschriftlich zu den Gründen für die Asylantragstellung befragt oder schriftliches Parteiengehör gewährt, weshalb diese nicht vorbrachten, dass sie eine Beschneidung der Beschwerdeführerin befürchten und es finden sich keine Ausführungen zu diesem Thema im Bescheid. Zudem soll die Beschwerdeführerin, laut Spruch des Bescheides vom 09.02.2023 und laut Spruch des Berichtigungsbescheides vom 03.03.2023, ausschließlich den Herkunftsstaat Republik Jemen haben. Jedoch wird in der Begründung des gegenständlichen Bescheides auf eine Mitteilung eines österreichischen Standesamtes vom XXXX zur Staatsbürgerschaft verwiesen, woraus hervorgeht, dass beide Staatsangehörigkeiten vorliegen und auch in der im Akt einliegenden Auskunft des Zentralen Melderegisters vom XXXX werden beide Staatsangehörigkeiten angeführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es unterlassen darzulegen, weshalb es dennoch im Spruch davon ausgeht, dass nur die Republik Jemen der Herkunftsstaat ist.Zudem soll die Beschwerdeführerin, laut Spruch des Bescheides vom 09.02.2023 und laut Spruch des Berichtigungsbescheides vom 03.03.2023, ausschließlich den Herkunftsstaat Republik Jemen haben. Jedoch wird in der Begründung des gegenständlichen Bescheides auf eine Mitteilung eines österreichischen Standesamtes vom römisch 40 zur Staatsbürgerschaft verwiesen, woraus hervorgeht, dass beide Staatsangehörigkeiten vorliegen und auch in der im Akt einliegenden Auskunft des Zentralen Melderegisters vom römisch 40 werden beide Staatsangehörigkeiten angeführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es unterlassen darzulegen, weshalb es dennoch im Spruch davon ausgeht, dass nur die Republik Jemen der Herkunftsstaat ist. In der Begründung des, insgesamt nur neun Seiten umfassenden, Bescheides wird zwar behauptet, dass Länderinformationen zu Jemen und Äthiopien herangezogen wurden, allerdings finden sich weder im Bescheid noch im erstinstanzlichen Akt Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in diesen beiden Staaten. Im fortgesetzten Verfahren werden die genannten Verfahrensmängel vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu sanieren sein: Es muss bereits aus dem Spruch erkennbar sein, welche/r der/die Herkunftsstaat/en der Beschwerdeführerin ist/sind und dies ist im Bescheid, übereinstimmend mit dem Spruch, zu begründen. Es ist aus dem erstinstanzlichen Akt nicht ersichtlich, dass die Eltern - da von weiblicher Beschneidung (§ 20 AsylG) die Rede ist vor allem auch die Mutter– der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Darstellung der Gründe für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin außerhalb ihres/r Herkunftsstaates/en, hatte. Es ist aus dem erstinstanzlichen Akt nicht ersichtlich, dass die Eltern - da von weiblicher Beschneidung (Paragraph 20, AsylG) die Rede ist vor allem auch die Mutter– der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Darstellung der Gründe für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin außerhalb ihres/r Herkunftsstaates/en, hatte. Zudem hat das Bundesamt für Fremdenwesen darzulegen, von welchen Länderfeststellungen es im Verfahren ausgeht; und es kann im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Familiennamen der Beschwerdeführer feststellen. Die dargelegten Umstände müssen (selbstverständlich mit Ausnahme der erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Geburtsurkunde mit geändertem Familiennamen), jedenfalls als maßgebliche Mängel angesehen werden. Es wurden elementare Sachverhaltsermittlungen zu den Gründen für die Asylantragstellung, mit dem Spruch übereinstimmende Begründungen sowie sämtlich Länderfeststellungen unterlassen, sodass Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen ist. Es wurden elementare Sachverhaltsermittlungen zu den Gründen für die Asylantragstellung, mit dem Spruch übereinstimmende Begründungen sowie sämtlich Länderfeststellungen unterlassen, sodass Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W215.2271693.1.00

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