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Art 133§ 41§ 42§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.06.2024 GeschäftszahlW217 2287109-1 Spruch, W217 2287109-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin begehrte am 12.04.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises.
- In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dieser hält in seinem Sachverständigengutachten vom 04.08.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.06.2023, im Wesentlichen Folgendes fest:
- In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dieser hält in seinem Sachverständigengutachten vom 04.08.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.06.2023, im Wesentlichen Folgendes fest: „Anamnese: Dickdarmcarcinom ca
- Kyphoplastie in der Lendenwirbelsäule und Unterleibstotaloperation ca
- Knieprothese rechts
- Kniearthrose links. Handgelenksarthrose rechts Derzeitige Beschwerden: Das rechte Knie würde reiben und weh tun, besonders beim Bergabgehen und beim Gehen auf Pflaster. Wenn sie auf Pflaster gehe, könne sie am nächsten Tag fast nicht gehen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Euthyrox, Telmisartan Sozialanamnese: Pension. Wohnt alleine in einer Wohnung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MR/CT-Zentrum XXXX 2/2022: Kniegelenkstotalendoprothese in guter Stellung. Keine Prothesenlockerung. MR/CT-Zentrum römisch 40 2/2022: Kniegelenkstotalendoprothese in guter Stellung. Keine Prothesenlockerung. Diagnostikum XXXX 4/2019: Degenerative Veränderungen der LWS. Dystelektasen posterobasal beidseits Hinweis auf Altersemphysem. Diagnostikum römisch 40 4/2019: Degenerative Veränderungen der LWS. Dystelektasen posterobasal beidseits Hinweis auf Altersemphysem. KH XXXX 7/2017: St.p. traumat. Deckplattenimpressionsfraktur LWK 1 (Stp. Kyphoplastie 2008) Stp. Colonkarzinom 1999 (Stp. Hemicolektomie links Stp. Hb cum adnexe 2005 Stp. Kreuzband- und Seitenband-Riss rechts KH römisch 40 7/2017: St.p. traumat. Deckplattenimpressionsfraktur LWK 1 (Stp. Kyphoplastie 2008) , Stp. Colonkarzinom 1999 (Stp. Hemicolektomie links , Stp. Hb cum adnexe 2005 , Stp. Kreuzband- und Seitenband-Riss rechts Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 180,00 cm Gewicht: 79,00 kg Blutdruck: schwankend Klinischer Status – Fachstatus: Kopf: nicht klopfempfindlich, kein Meningismus, Zunge nicht belegt Hören: unauffällig Sehen: unauffällig Kopf: nicht klopfempfindlich, kein Meningismus, Zunge nicht belegt , Hören: unauffällig , Sehen: unauffällig Hals: Rachen bland, Schilddrüse o.B., Zähne saniert Brustkorb: symmetrisch, normale Atemexkursion Herz: rein, rhythmisch, normocard Lunge: bds VA, KS sonor, keine RG, Basen gut verschieblich WS: in LWS verstärkt gekrümmt, Muskulatur unauffällig tonisiert, Beweglichkeit reduziert, FBA 30 cm, kein KS Bauch: über TN, weich, kein DS, Leber nicht tastbar, Milz nicht tastbar. Blande Narben am OB-MB. Keine Hernien OE: Schultergelenk: in allen Ebenen frei beweglich, Nackengriff beidseits frei, Lendengriff beidseits frei, Ellbogengelenke: beidseits gut beweglich Handgelenke: beidseits gut beweglich Finger: bds. frei beweglich, Faustschluß vollständig, Spitzgriff unauffällig OE: Schultergelenk: in allen Ebenen frei beweglich, Nackengriff beidseits frei, Lendengriff beidseits frei, , Ellbogengelenke: beidseits gut beweglich , Handgelenke: beidseits gut beweglich , Finger: bds. frei beweglich, Faustschluß vollständig, Spitzgriff unauffällig UE: Lasegue bds. neg., PSR seitengleich, Sensibilität in der Peripherie bds. unauffällig keine US-Ödeme, keine Varicen, Pulse tastbar Hüften: Rotation frei, Flexion in S 0-0-120 Kniegelenke: beidseits gut beweglich, KTEP rechts Sprunggelenke: beidseits gut beweglich UE: Lasegue bds. neg., PSR seitengleich, Sensibilität in der Peripherie bds. unauffällig , keine US-Ödeme, keine Varicen, Pulse tastbar , Hüften: Rotation frei, Flexion in S 0-0-120 , Kniegelenke: beidseits gut beweglich, KTEP rechts , Sprunggelenke: beidseits gut beweglich Haut: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Straßenschuhen. Gangbild mittelschrittig sicher. Benützt keine Gehhilfe Bewegungsmuster: unauffällig. Einbeinstand: seitengleich unauffällig. Fersen/Zehengang: seitengleich unauffällig. Ent/Bekleiden: selbständig Status Psychicus: Allseits orientiert. Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt. Stimmung ausg. eglichen. Gedankengang geordnet und zielführend. Grundstimmung, Antrieb und Psychosomatik normal, ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Totalendoprothesenversorgung am rechten Knie und Kniegelenksarthrose links. Handgelensarthrose rechts. Zustand nach Lendenwirbelsäulenoperation (Kyphoplastie). oberer Rahmensatz bei Bewegungsminderung in der Wirbelsäule 02.02.02 40 2 Zustand nach Dickdarmcarcinomoperation mit Hemicolektomie (Teilentfernung eines Dickdarmanteiles): unterer Rahmensatz da keine weiterführende Behandlung 07.04.05 30 3 Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 4 Schilddrüsenfunktionsstörung unterer Rahmensatz da unter Medikation stabil 09.01.01 10 5 Verlust der Gebärmutter und beider Ovarien nach dem
- LJ Fixer Rahmensatz. 08.03.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führendes Leiden 1 bestimmt den Grad der Behinderung. Die übrigen Leiden erhöhen aufgrund zu geringer relevanter Wechselwirkung den Grad der Behinderung nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: X Dauerzustand“römisch zehn Dauerzustand“ Darüber hinaus wurde in diesem Sachverständigengutachten die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verneint.
- Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.08.2023 zur Kenntnis gebracht. 3.
- Fristgerecht nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und monierte die Folgen ihrer missglückten Knieoperation. Schon bald nach der Operation habe sie außergewöhnlich stechende Schmerzen an der rechten Seite und im Kniescheibenbereich gehabt. Auch habe der Chirurg festgestellt, dass sie nicht richtig gehe. Wiederholte Besuche beim Chirurgen und zahlreiche Therapien hätten an ihrem Gangverhalten und den Schmerzen nichts ändern können. Es seien eine Reihe von Untersuchungen gefolgt, die letztlich ergeben hätten, dass die Größe der Prothese nicht passe und die Kniescheibe lateralisiert sei. Es wäre eine speziell angefertigte Prothese nötig gewesen. Sie könne keinen geradlinigen Gang einhalten, das operierte Bein schere immer wieder aus, weil es keinen Halt habe. Daher müsse sie Strecken von mehr als ein paar Schritten mit Stöcken zurücklegen, um das Gleichgewicht zu halten. Wenn sie keine Stöcke benützen könne, müsse sie sich bei einer Begleitperson anhalten. Schon leichte Abschüssigkeit oder geringe Anstiege führten zu starken Schmerzen, vor allem im Kniescheibenbereich, Stufen könne sie nur im Rückwärtsgang bewältigen, Unebenheiten führten ohne Hilfe zu Gleichgewichtsverlust und Stürzen. Da es im Raum XXXX keinen öffentlichen Verkehr gebe und der nächste Supermarkt mehr als einen Kilometer von ihrem Wohnsitz entfernt sei, sei sie für die Bewältigung des Alltags auf das Auto angewiesen. Trotz ihres hohen Alters wolle sie ihre Selbstständigkeit so weit wie möglich behalten und ersuche aus diesem Grund um die Genehmigung, einen Behindertenparkplatz benützen zu dürfen, da die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar und unmöglich sei.Da es im Raum römisch 40 keinen öffentlichen Verkehr gebe und der nächste Supermarkt mehr als einen Kilometer von ihrem Wohnsitz entfernt sei, sei sie für die Bewältigung des Alltags auf das Auto angewiesen. Trotz ihres hohen Alters wolle sie ihre Selbstständigkeit so weit wie möglich behalten und ersuche aus diesem Grund um die Genehmigung, einen Behindertenparkplatz benützen zu dürfen, da die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar und unmöglich sei. 3.
- In seiner Stellungnahme vom 23.10.2023 führt der bereits befasste Allgemeinmediziner hierzu aus: „Antwort(en): Die von Dr. XXXX zitierten Befunde wurden im Gutachten berücksichtigt. Die Zusammenschau der Befunde und der Untersuchung führen zur getroffenen Einschätzung. Die infrastrukturelle Situation am Heimatort stellt diesbezüglich kein Beurteilungskriterium dar.“Die von Dr. römisch 40 zitierten Befunde wurden im Gutachten berücksichtigt. Die Zusammenschau der Befunde und der Untersuchung führen zur getroffenen Einschätzung. Die infrastrukturelle Situation am Heimatort stellt diesbezüglich kein Beurteilungskriterium dar.“
- Mit Bescheid vom 25.10.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung von 40% erfülle die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde: Trotz entsprechender telefonischer Zusage habe eine Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie seitens der belangten Behörde nicht stattgefunden. Stattdessen habe sie den Bescheid erhalten, dass ihre Eingabe abgelehnt worden sei. Ihre Prothese passe nicht, die Kniescheibe sei lateralisiert, es bestehe eine retropatellare Arthrose und Bandinsuffizienz, das Inlay passe nicht. Das Gehen verursache große Schmerzen, vor allem im Kniescheibenbereich, das rechte, operierte Knie sei nicht belastbar und habe keine ausreichende Führung. Es sei ihr nahezu unmöglich, ohne Gehhilfe Balance zu halten, sodass schiefes Auftreten in Kombination mit Unebenheiten schon mehrmals zu Stürzen geführt hätten. Ohne Gehhilfe sei sie nicht in der Lage, eine längere Strecke zu bewältigen oder ein öffentliches Verkehrsmittel ohne Begleitperson sicher zu benützen. Unter einem legte sie zwei weitere Befunde bei.
- Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten mit Schreiben vom 22.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt. 6.
- Dieses ersuchte sodann Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.6.
- Dieses ersuchte sodann Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Der medizinische Sachverständige hält in seinem orthopädischen Gutachten vom 29.04.2024 nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.04.2024 betreffend den Grad der Behinderung fest: „(…) Relevante Anamnese: Knieendoprothese rechts Wirbelsäulenabnützung, Zustand nach Kyphoplastie L
- Jetzige Beschwerden: ‚Ich habe stechende Schmerzen rechts aussen. Es lässt sich nicht feststellen, woher der Schmerz kommt. Der Schmerz wandert in die Hüfte und in den Fuß. Das Knie geht seitlich weg, zu Hause gehe ich die Stiegen verkehrt hinunter. Eine Knierevision ist angedacht. Ich mache Physiotherapie. Ich verwende einen Stock, weil ich kein Gleichgewicht habe. In XXXX sind die Öffis schlechter als in XXXX , das ist mein Problem.‘ In römisch 40 sind die Öffis schlechter als in römisch 40 , das ist mein Problem.‘ Medikation: Seractil, Euthyrox, Telmicard Sozialanamnese: pensionierte AHS-lehrerin Allgemeiner Status: 178 cm grosse und 78 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch. Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 25-0-25, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-150, F 140-0-45, R 70-0-65, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 40-0-40 zu links 45-0-50, Faustschluß beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S rechts 0-0-105, R 25-0-15, Kniegelenke in S rechts 0-0-120 zu links 0-0-130, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 10-0-
- Rechtes Kniegelenk + medial gelockert. Gangbild/Mobilität: Gang in Strassenschuhen mit 2 Walkingstöcken sicher, durchaus raumgreifend. BEURTEILUNG Ad1) 1) Eine Änderung der Gesamteinschätzung der orthopädischen Leiden ergibt sich nicht; die anderen Leiden sind korrekt erfasst. Als Alternativeinschätzung, zur Verdeutlichmachung des Knieleidens, könnte das Leiden 1 folgendermaßen unterteilt werden: 1) Knieendoprothese rechts 02.05.20 30% Fixer Rahmensatz und Wahl der Position, da zwar gute Beweglichkeit, aber Innenbandlockerung. 2) Abnützung der Wirbelsäule, Zustand nach 02.02.02 30% Kyphoplastie L1, allgemeine Gelenksabnützung — besonders Knieabnützung links und Handgelenksabnützung rechts unterer Rahmensatz, da mässiges Beweglichkeitsdefizit bei ungestörter peripherer SensomotorikWahl der Position, da Mehrgelenkseinsschränkungungestörter peripherer Sensomotorik, Wahl der Position, da Mehrgelenkseinsschränkung Das würde bei wechselseitiger Leidensbeeinflussung 40% GdB ergeben, also idem zur Voreinschätzung. Die nachgereichten Berichte bestätigen das Kalkül. Sämtliche Leiden sind leichten bis mittleren Grades, auch in ihrem Zusammenwirken ergibt sich kein höheres Kalkül. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Alle Gelenke bis auf das rechte Knie mit Innenbandlockerung sind stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung. Die Mobilität der BF ist zweifelsfrei etwas eingeschränkt, aber nicht relevant. Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern ist ihr sicher möglich. Die geforderte Mindestgehstrecke ist, mit einem Gehstock, oder den verwendeten Walkingstöcken, sicher möglich. Es könnte bei stärkerer Belastung eine seitenbandstabilisierende Kniebandage verwendet werden; offenbar wurde sie nicht verordnet. Es ist beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren zu rechnen, starke Schmerzen sind nicht zu erwarten. Die BF verwendet leichte Schmerzmittel, die bei Beschwerden zu lindern imstande sind. Die zu bewältigenden Niveauunterschiede sind möglich, da die Beuge- und Streckfunktionen der Gelenke der unteren Extremitäten ausreichend sind. Stehen im Nahbereich ist möglich, Anhalten ist ungestört. Die Sitzplatzsuche ist möglich. Es ist somit keine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist deshalb auch nicht erforderlich.“ 6.
- Im Rahmen des hierzu gewährten Parteiengehörs vom 06.05.2024 sah die Beschwerdeführerin von der Abgabe einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.2 Die Beschwerdeführerin stellte am 12.04.2023 den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie auf Ausstellung eines Parkausweises Mit Bescheid vom 25.10.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 05.12.2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid. 1.
- Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: 1 Knieendoprothese rechts Fixer Rahmensatz und Wahl der Position, da zwar gute Beweglichkeit, aber Innenbandlockerung 02.05.20 30% GdB 2 Abnützung der Wirbelsäule, Zustand nach Kyphoplastie L1, allgemeine Gelenksabnützung — besonders Knieabnützung links und Handgelenksabnützung rechts unterer Rahmensatz, da mässiges Beweglichkeitsdefizit bei ungestörter peripherer Sensomotorik Wahl der Position, da Mehrgelenkseinsschränkung 02.02.02 30% GdB 3 Zustand nach Dickdarmcarcinomoperation mit Hemicolektomie (Teilentfernung eines Dickdarmanteiles): unterer Rahmensatz da keine weiterführende Behandlung 07.04.05 30% GdB 4 Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10% GdB 5 Schilddrüsenfunktionsstörung Unterer Rahmensatz da unter Medikation stabil 09.01.01 10% GdB 6 Verlust der Gebärmutter und beider Ovarien nach dem
- LJ Fixer Rahmensatz 08.03.01 10% GdB Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H. Der Grad der Behinderung unter Pos. 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Zu 1.2) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.3) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 04.08.2023, sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.04.2024 von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, beide jeweils basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.Zu 1.3) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 04.08.2023, sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.04.2024 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, beide jeweils basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben. Schlüssig und nachvollziehbar kamen die Sachverständigen in ihren Gutachten zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt. Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde vom 05.12.2023 ausschließlich, dass ihre orthopädischen Leiden nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Prothese passe nicht und die Kniescheibe sei lateralisiert, es bestehe eine retropatellare Arthrose und Bandinsuffizienz, das Inlay passe nicht. Sie könne keinen geradlinigen Gang einhalten, das operierte rechte Bein sei nicht belastbar, sodass der Gang durch das andere Bein korrigiert werden müsse, was zu einem bisweilen torkelnden Gang führe, wodurch sich eine Fehlbelastung der Wirbelsäule und Hüftprobleme ergäben. Es sei ihr fast unmöglich, ohne Gehhilfe Balance zu halten. Pos.Nr. 02.05.20 (das Kniegelenk betreffend) der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, lautet:Pos.Nr. 02.05.20 (das Kniegelenk betreffend) der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, lautet: 02.05.20 Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 30% Streckung/Beugung 0-10-90° Pos.Nr. 02.02 der Anlage zur oben zitierten Einschätzungsverordnung lautet: 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
- „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen. 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung 02.02.02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 – 40 % Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität Laut dem Gutachten von Dr. XXXX bestehen keine erheblichen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten, alle Gelenke bis auf das rechte Knie mit Innenbandlockerung sind stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung. Bei der Beschwerdeführerin liegt ein mäßiges Bewegungsdefizit vor (vgl. „Die Wirbelsäule ist im Lot, HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 25-0-25, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella“). Das Gangbild/die Mobilität der Beschwerdeführerin wurde vom Sachverständigen mit „in Straßenschuhen mit 2 Walkingstöcken sicher, durchaus raumgreifend“ beschrieben. Sämtliche Leiden sind leichten bis mittleren Grades.Laut dem Gutachten von Dr. römisch 40 bestehen keine erheblichen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten, alle Gelenke bis auf das rechte Knie mit Innenbandlockerung sind stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung. Bei der Beschwerdeführerin liegt ein mäßiges Bewegungsdefizit vor vergleiche „Die Wirbelsäule ist im Lot, HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 25-0-25, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella“). Das Gangbild/die Mobilität der Beschwerdeführerin wurde vom Sachverständigen mit „in Straßenschuhen mit 2 Walkingstöcken sicher, durchaus raumgreifend“ beschrieben. Sämtliche Leiden sind leichten bis mittleren Grades. Zur Verdeutlichung des Knieleidens unterteilte er zutreffend Leiden 1 des Gutachtens von DDr. XXXX in Leiden 1 (Pos.Nr. 02.05.20, 30 % GdB) sowie Leiden 2 (Pos.Nr. 02.02.02, 30% GdB) und hielt fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40% ergibt, aufgrund wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung von Leiden 1 und Leiden 2.Zur Verdeutlichung des Knieleidens unterteilte er zutreffend Leiden 1 des Gutachtens von DDr. römisch 40 in Leiden 1 (Pos.Nr. 02.05.20, 30 % GdB) sowie Leiden 2 (Pos.Nr. 02.02.02, 30% GdB) und hielt fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40% ergibt, aufgrund wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung von Leiden 1 und Leiden
- Diesen Krankheitsbildern wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. So ist auch im Patientenbrief von Dr. XXXX vom 20.11.2023 festgehalten:So ist auch im Patientenbrief von Dr. römisch 40 vom 20.11.2023 festgehalten: „(…) Diagnose: St.p. K TEP rechts Retropatellar Arthrose/Bridenbildung Behandlung: Untersuchung. Beratung. Aufklärung. Heute Röntgen Befund- und Bildbesprechung Kniegelenk rechts. Aufklärung und Beratung über operative und konservative Behandlungsmöglichkeiten. Patient meldet sich bei Weiterbehandlungswunsch. Befund: Blande Lokalverhältnisse. Keine wesentliche Instabilität. Femoro pat Beschwerden. Hoher Leidensdruck, verminderte Gehstrecke, Gangunsicherheit, Instabilitätsgefühl.“ Ebenso ist im Arztbrief vom 05.12.2023 ausgeführt: „(…) Diagnose: V. a. sekundäre mediale Bandinsuffizienz nach KnieTEP Implantation rechtsrömisch fünf. a. sekundäre mediale Bandinsuffizienz nach KnieTEP Implantation rechts Anamnese: Z n. auswärtiger KnieTEP am 20.11.2018 rechts, persistierende Schmerzen und Funktionseinschränkung beim Gehen mit Instabilitätsgefühl v. a. im Bereich der Patella. Untersuchungsbefund: Extension/Flexion 5/0/120°, medialer Seitenbandapparat aufklappbar (Grad 2), VKB stabil, HKB stabil, Zohlen-Zeichen negativ, keine Patellainstabilität, Beinlänge idem, leicht valgische Beinachse Röntgenbefund inkl. MRT/CT): Sonografie: kein Gelenkserguss, Quadricepssehne und Patellarsehne intakt, keine Osteophyten Rx: keine Lockerungszeichen, regelrechte Prothesenstellung Therapie: Untersuchung und Beratung. Procedere: Tragen der Softbandage. Bei Beschwerdepersistenz bitte ich um erneute Wiedervorstellung zur ggf. Revision mit Patellaverschmälerung und Inlaywechsel.“ Die vorgelegten Beweismittel stehen sohin hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigenbeweises; es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus im Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs zum Gutachten von Dr. XXXX gegen die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung kein Vorbringen erstattet. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus im Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs zum Gutachten von Dr. römisch 40 gegen die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung kein Vorbringen erstattet.
- Rechtliche Beurteilung: Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen § 1 Abs. 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
§ 41Abs.
1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung: § 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3Abs.
1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von DDr. XXXX sowie von Dr. XXXX , jeweils basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zu Grunde gelegt, aus denen sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 40 v.H. ergibt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 sowie von Dr. römisch 40 , jeweils basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zu Grunde gelegt, aus denen sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 40 v.H. ergibt. In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen setzen sich mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2287109.1.00