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{'item': 'W222 2225769-2'}

Obsah (21)§ 55§ 53Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 35§ 51§ 76§ 6§ 18§ 17Art. 130§ 9Art. 20§ 31§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.06.2024 GeschäftszahlW222 2225769-2 Spruch, W222 2225769-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 55Abs.

4 FPG, § 18 Abs. 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 55, Absatz 4, FPG, Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG für die Dauer von einem

(1)Jahr festgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG für die Dauer von einem

(1)Jahr festgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge auch als BF bezeichnet), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am nächsten Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 03.09.2019 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als BFA bezeichnet) statt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .10.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.07.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .10.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.07.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2020, Zl. W220 2225769-1,

§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet ab.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2020, Zl. W220 2225769-1,

Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet ab. In der Folge verblieb der BF, ungeachtet der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung, unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er war bis 09.08.2022 im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Am 22.02.2023 wurde der – zu diesem Zeitpunkt über keine Meldung im Bundesgebiet verfügende – BF einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei händigte er den Polizeibeamten eine (auf eine andere Person lautende) ZMR-Auskunft aus, und gab an, dass es sich bei der darauf angeführten Person um ihn handle. In weiterer Folge (Abgleich mit einem Foto aus dem IZR) konnte festgestellt werden, dass es sich nicht um den BF handelte. Darauf angesprochen gab der BF nach mehrmaliger Nachfrage schließlich zu, dass es sich bei dem vorhin angegebenen Namen nicht um ihn handle, gab seine wahre Identität preis und konnte festgestellt werden, dass gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht. Befragt zu seinem Aufenthalt gab er zunächst an, an der vorhin genannten Adresse (laut ausgehändigter ZMR-Auskunft) zu schlafen, wobei er nach nochmaliger genauerer Nachfrage angab, an einer anderen Adresse zu schlafen. In weiterer Folge wurde der BF festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Am 23.02.2023 wurde der BF im Stande der Anhaltung vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an: „[ … ] F: Wie verstehen Sie die Dolmetscherin? A: Ich verstehe die Dolmetscherin sehr gut. Befragt gebe ich an, dass ich ganz, ganz wenig Deutsch spreche. F: Sind Sie gesund, nehmen Sie Medikamente? Sind Sie in einer medizinischen Therapie oder Behandlung? A: Ich bin gesund, ich benötige keine Medikamente, ich stehe in keiner Therapie. F: Werden Sie rechtsfreundlich Vertreten? A: Nein. Sie wurden am 22.02.2023 im Zuge einer Personenkontrolle aufgegriffen. Nachdem Sie zuerst eine falsche Identität vorgaben, gaben Sie gegenüber den Polizisten Ihre tatsächliche Identität an. Bei einer IZR-Nachschau wurde festgestellt, dass gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat besteht. Sie gaben mehrmals widersprüchliche Angaben zu Ihrem Wohnort an. Nach Rücksprache mit dem BFA-JD wurden Sie in das PAZ- XXXX überstellt. Sie wurden am 22.02.2023 im Zuge einer Personenkontrolle aufgegriffen. Nachdem Sie zuerst eine falsche Identität vorgaben, gaben Sie gegenüber den Polizisten Ihre tatsächliche Identität an. Bei einer IZR-Nachschau wurde festgestellt, dass gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat besteht. Sie gaben mehrmals widersprüchliche Angaben zu Ihrem Wohnort an. Nach Rücksprache mit dem BFA-JD wurden Sie in das PAZ- römisch 40 überstellt. Sie wurden einer Identitätsfeststellung

§ 35SPG unterzogen.

Es ergaben sich keinerlei Eintragungen im EKIS. Sie konnten kein Dokument vorlegen. Sie wurden einer Identitätsfeststellung

Paragraph 35, SPG unterzogen. Es ergaben sich keinerlei Eintragungen im EKIS. Sie konnten kein Dokument vorlegen. F: Möchten Sie etwas zum Sachverhalt angeben? A: Später habe ich eh zugegeben, dass ich die Dokumente eines Freundes vorgelegt habe. F: Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, weshalb sind Sie nicht nach Indien zurückgekehrt? A: Ich möchte noch eine gewisse Zeit noch hierbleiben. Mein Leben ist in Indien in Gefahr. Befragt gebe ich an, dass ich von der Rückkehrentscheidung und von der Bestätigung durch den BVwG wusste. F: Besitzen Sie ein Reisedokument? A: Nein, ich hatte eine Asylkarte, diese wurde von der Polizei abgenommen. F: Wie viel Bargeld haben Sie noch bei sich? A: ca. 600-700 Euro. F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach, womit verdienen Sie sich derzeit Ihren Unterhalt? A: Ich arbeite als Lieferant. Befragt gebe ich an, dass ich Essen ausliefere. F: Haben Sie weitere Ersparnisse? A: Nein. F: Wo nehmen Sie in XXXX Unterkunft, wo schlafen Sie?F: Wo nehmen Sie in römisch 40 Unterkunft, wo schlafen Sie? A: Ich schlafe im XXXX , der Name der Straße ist schwer auszusprechen. A: Ich schlafe im römisch 40 , der Name der Straße ist schwer auszusprechen. F: Warum haben Sie sich behördlich nicht angemeldet? A: Ich wollte mich anmelden, aber da ich keine Karte hatte, ging das nicht. Befragt gebe ich an, dass mir die Karte zwischen den Jahren 2021 und 2022 abgenommen wurde. F: Haben Sie noch Effekten einzuholen? A: Ja, ich habe noch Kleidung in der Wohnung. F: Haben Sie in Indien Familie? A: Ja, meine Mutter, einen Bruder und die Ehefrau meines Bruders. F: Wie lautet Ihr Personenstand? A: Ich bin ledig. F: Haben Sie in Österreich Familie, bzw. Angehörige? A: Ja, meine Schwester. Befragt gebe ich an, dass sie im XXXX wohnt. Befragt gebe ich an, dass ich die Adresse nicht kenne. Mit meiner Schwester habe ich keinen Kontakt.A: Ja, meine Schwester. Befragt gebe ich an, dass sie im römisch 40 wohnt. Befragt gebe ich an, dass ich die Adresse nicht kenne. Mit meiner Schwester habe ich keinen Kontakt. Anm: Die Partei wird aufgefordert, den Namen der Schwester aufzuschreiben. Der Name ist XXXX , näheres ist der Partei nicht bekannt.Anmerkung, Die Partei wird aufgefordert, den Namen der Schwester aufzuschreiben. Der Name ist römisch 40 , näheres ist der Partei nicht bekannt. F: Geben Sie mir bitte Ihre Ausbildung bekannt (Schule/Beruf)? A: Ich habe Schulbildung, ich bin 12 Jahre in die Grundschule gegangen. Einen Beruf habe ich nicht erlernt. A: Schreiben Sie das alles auf, was ich hier sage? F: Ja. A: Dann war ich doch nur 10 Jahre in der Grundschule. F: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert? A: Nein. F: Sind Sie Krankenversichert in Österreich? A: Nein. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation? A: Ich bin in keinen Verein oder Organisation tätig. Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag

§ 51Abs.

1 FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von Ihnen bezeichneten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann.Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag

Paragraph 51, Absatz eins, FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von Ihnen bezeichneten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann. F: Werden Sie in Indien strafrechtlich oder politisch verfolgt? A: Befragt gebe ich an, dass ich keinen Antrag gem. § 51 FPG stelle.A: Befragt gebe ich an, dass ich keinen Antrag gem. Paragraph 51, FPG stelle. F: Was hindert Sie an einer Rückkehr nach Indien? A: Ich möchte einfach nicht nach Indien zurück. [ … ] Aufgrund des Sachverhaltes und Ihrer gemachten Angaben ist Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt als erwiesen anzusehen. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Sie sind im Besitz von geringen Barmittel, sind behördlich nicht gemeldet. Sie befinden sich unrechtmäßig, ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet. [ … ]Sie befinden sich unrechtmäßig, ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet. , [ … ] Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind. Es ist beabsichtigt, dass die Schubhaft über Sie verhängt wird. Ich lege Ihnen Formulare für das HRZ-Verfahren vor. Werden Sie diese ausfüllen? F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen? A: Ich werde die Formulare nicht ausfüllen. Befragt gebe ich an, dass ich die Niederschrift unterschreiben werde. F: Haben Sie alles verstanden? A: Ich habe die Dolmetscherin sehr gut verstanden. [ … ]“ Mit Mandatsbescheid vom XXXX .02.2023 ordnete das BFA

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Der BF befand sich ab XXXX .02.2023 in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .02.2023 ordnete das BFA

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Der BF befand sich ab römisch 40 .02.2023 in Schubhaft. Am 02.03.2023 wurde ein auf den BF lautender portugiesischer Aufenthaltstitel vom 27.07.2022, ein auf den BF lautender indischer Reisepass vom 19.10.2016, gültig bis 18.10.2026, sowie eine Rechnung vom 01.03.2023 betreffend ein Flugticket nach Lissabon für 05.03.2023 samt Fluginformationen vorgelegt. Der BF wurde in der Folge am 02.03.2023 aus der Schubhaft entlassen und wurde ihm insbesondere ein Formblatt zum Nachweis über die erfolgte Ausreise übergeben. Am 06.03.2023 wurde der Nachweis über die erfolgte Ausreise vom 05.03.2023 von der ÖB Lissabon dem BFA übermittelt. Am 11.03.2023 wurde der – zu diesem Zeitpunkt über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügende – BF erneut im Zuge einer Amtshandlung angetroffen. Als einschreitenden Polizeibeamten eine Wohnungstüre öffneten, kam der BF gerade aus der Toilette und versuchte die Wohnung zu verlassen. Dies wurde jedoch durch die Beamten verhindert. Der BF wurde aufgefordert sich zu legitimieren und zeigte den Beamten ein Lichtbild seines portugiesischen Aufenthaltstitels vor. Weiters führte er an, dass er sein Dokument nicht mitführe, zumal sich diese bei seiner Schwester befinden würden. Auf Befragung führte er weiters aus, dass er als Tourist seit zwei Tagen in XXXX aufhältig sei. In weiterer Folge wurde seine Schwester fernmündlich kontaktiert und aufgefordert seine Dokumente auf die Polizeiinspektion zu bringen. Dies wurde zugesichert. Der BF wurde erneut festgenommen. Während der weiteren Abklärung des Sachverhalts konnte durch den einschreitenden Beamten gesehen werden, dass sich in der Umhängetasche des BF ein indischer Reisepass befindet. In weiterer Folge konnte auch sein portugiesischer Aufenthaltstitel gesehen werden. Der BF gab dann an, dass sich seine Dokumente doch nicht bei seiner Schwester befinden würden. Auf den Widerspruch angesprochen führte der BF lediglich aus, dass es ein Fehler von ihm gewesen sei. In weiterer Folge wurde der BF in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.Am 11.03.2023 wurde der – zu diesem Zeitpunkt über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügende – BF erneut im Zuge einer Amtshandlung angetroffen. Als einschreitenden Polizeibeamten eine Wohnungstüre öffneten, kam der BF gerade aus der Toilette und versuchte die Wohnung zu verlassen. Dies wurde jedoch durch die Beamten verhindert. Der BF wurde aufgefordert sich zu legitimieren und zeigte den Beamten ein Lichtbild seines portugiesischen Aufenthaltstitels vor. Weiters führte er an, dass er sein Dokument nicht mitführe, zumal sich diese bei seiner Schwester befinden würden. Auf Befragung führte er weiters aus, dass er als Tourist seit zwei Tagen in römisch 40 aufhältig sei. In weiterer Folge wurde seine Schwester fernmündlich kontaktiert und aufgefordert seine Dokumente auf die Polizeiinspektion zu bringen. Dies wurde zugesichert. Der BF wurde erneut festgenommen. Während der weiteren Abklärung des Sachverhalts konnte durch den einschreitenden Beamten gesehen werden, dass sich in der Umhängetasche des BF ein indischer Reisepass befindet. In weiterer Folge konnte auch sein portugiesischer Aufenthaltstitel gesehen werden. Der BF gab dann an, dass sich seine Dokumente doch nicht bei seiner Schwester befinden würden. Auf den Widerspruch angesprochen führte der BF lediglich aus, dass es ein Fehler von ihm gewesen sei. In weiterer Folge wurde der BF in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Am 11.03.2023 wurde der BF im Stande der Anhaltung vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an: „[ … ] F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände? A: Sehr gut. Ich habe keine Einwände. F: Bestehen Befangenheitsgründe gegen die anwesenden Personen? A: Nein. F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? A: Ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen. Stand des Ermittlungsverfahrens und Parteiengehör: [ … ] Am 11.03.2023 wurden Sie nun erneut in XXXX ., in einer Wohnung, bei Ihrem illegalen Aufenthalt betreten. Sie versuchten sich der polizeilichen Anhaltung zu entziehen. Es wurde Ihre Einlieferung in das PAZ XXXX verfügt.Am 11.03.2023 wurden Sie nun erneut in römisch 40 ., in einer Wohnung, bei Ihrem illegalen Aufenthalt betreten. Sie versuchten sich der polizeilichen Anhaltung zu entziehen. Es wurde Ihre Einlieferung in das PAZ römisch 40 verfügt. Das Bundesamt beabsichtigt gegen Sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und die Schubhaft zur Sicherung Ihrer Abschiebung zu verhängen und dient die heutige Einvernahme zur Regelung Ihrer Ausreise aus dem Schengen-Raum. F: Wann und warum sind Sie kurz nach Ihrer Ausreise erneut zurückgekehrt? A: Am 08.03.2023 bin ich zurückgekommen. Meine Sachen waren hier, ich habe eine Haartransplantation gehabt, und die Medikamente habe ich auch dagelassen. V: Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Ausrede. Sie hätten sich die Sachen schicken lassen können, Sie hätten das letzte Mal eine Effekteneinholung verlangen können. V: Wo haben Sie Unterkunft genommen? A: Ich habe gestern in der Wohnung meines Freundes übernachtet, davor bei meiner Schwester. F: Haben Sie einen gültigen Reisepass? A: Ja, auch einen portugiesischen Aufenthaltstitel. F: Wie viel Geld haben Sie jetzt? A: Ich habe keine Barmittel. F: Wie finanzieren Sie sich den Unterhalt im Bundesgebiet? A: Ich hatte € 600 – 700 bei meiner Einreise. Ich habe nicht gearbeitet. F: Haben Sie Familie oder Verwandte in Österreich bzw. der Europäischen Union? A: Meine Mutter lebt in Indien. Im Bundesgebiet lebt eine Schwester. Sie ist schon verheiratet. Ich habe noch einen Bruder in Indien. F: Spricht etwas gegen eine Rückkehr nach Indien? A: Mein Leben ist dort in Gefahr, das habe ich bereits in meinem Asylverfahren kundgetan. F: Leiden Sie an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit? A: Nein. Entscheidung Es bestand gegen Sie eine rechtskräftige asylrechtliche Rückkehrentscheidung. Sie kamen Ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach. Portugal stellte Ihnen zwischenzeitlich einen Aufenthaltstitel aus. Ihnen wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass Sie sich

§ 6

SGK nicht aus touristischem Zwecke im Bundesgebiet aufhältig sind und somit illegal. Aufgrund dessen liegen die Voraussetzungen vor zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG. Trotzdem Sie über einen gültigen Aufenthaltstitel in Portugal verfügen kann nicht nochmals

§ 52Abs.

6 FPG von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen und Ihnen die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nach Portugal gewährt werden. Es besteht in Ihrem Fall Sicherungsbedarf. Sie verfügen über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet, da sich keine verfahrensrelevanten Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet befinden. Ihnen wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass Sie sich

Paragraph 6, SGK nicht aus touristischem Zwecke im Bundesgebiet aufhältig sind und somit illegal. Aufgrund dessen liegen die Voraussetzungen vor zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Trotzdem Sie über einen gültigen Aufenthaltstitel in Portugal verfügen kann nicht nochmals

Paragraph 52, Absatz 6, FPG von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen und Ihnen die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nach Portugal gewährt werden. Es besteht in Ihrem Fall Sicherungsbedarf. Sie verfügen über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet, da sich keine verfahrensrelevanten Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet befinden. Gegen Ihre Person wird die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Es besteht daher der Verdacht, dass Sie sich im Falle einer Entlassung aus der Anhaltung der Effektuierung Ihrer Abschiebung zu entziehen versuchen und abermals untertauchen. Sie sind daher in Schubhaft zu nehmen. Der Sicherungsbedarf zu Ihrer Person ist evident. [ … ] Es ist beabsichtigt, Sie unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft nach Indien abzuschieben. F: Möchten Sie zur Verhängung der Schubhaft Stellung nehmen? A: Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen. [ …]“ Mit Mandatsbescheid vom XXXX .03.2023 ordnete das BFA

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung an. Der BF befand sich ab XXXX .03.2023 in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .03.2023 ordnete das BFA

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung an. Der BF befand sich ab römisch 40 .03.2023 in Schubhaft. Mit Bescheid vom XXXX erteilte das BFA dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I.), erließ

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom römisch 40 erteilte das BFA dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung traf das BFA umfangreiche Feststellungen zum Aufenthalt des BF und zu seinem (Fehl-)Verhalten im Bundesgebiet (laut BFA insbesondere Missbrauch des österreichischen Asylsystems, illegale Einreise sowie illegaler Aufenthalt, Mittellosigkeit, Missachtung des Meldegesetzes, falsche Angaben gegenüber einschreitenden Beamten). Ein erneutes Vorgehen nach § 52 Abs. 6 FPG scheide gegenständlich aus. Es sei in Anbetracht dessen und aufgrund des Gesamtverhaltens des BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen gewesen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei und Fluchtgefahr bestehe. Folglich sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen.In der Bescheidbegründung traf das BFA umfangreiche Feststellungen zum Aufenthalt des BF und zu seinem (Fehl-)Verhalten im Bundesgebiet (laut BFA insbesondere Missbrauch des österreichischen Asylsystems, illegale Einreise sowie illegaler Aufenthalt, Mittellosigkeit, Missachtung des Meldegesetzes, falsche Angaben gegenüber einschreitenden Beamten). Ein erneutes Vorgehen nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG scheide gegenständlich aus. Es sei in Anbetracht dessen und aufgrund des Gesamtverhaltens des BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen gewesen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei und Fluchtgefahr bestehe. Folglich sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen. Am 06.04.2023 sowie 17.04.2023 wurde der BF auf sein Ersuchen vom BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, nach Indien zurück zu wollen. Dem BF wurde insbesondere mitgeteilt, dass einer freiwilligen Rückkehr mangels Nachhaltigkeit nicht zugestimmt werden könne. Am 19.04.2023 übermittelte der BF durch seine Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht im Umfang von Spruchpunkt II. des Bescheides (Rückkehrentscheidung). Er ersuchte weiters um Veranlassung einer zeitnahen Ausreise nach Indien.Am 19.04.2023 übermittelte der BF durch seine Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht im Umfang von Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides (Rückkehrentscheidung). Er ersuchte weiters um Veranlassung einer zeitnahen Ausreise nach Indien. Am 24.04.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht gegenständliche Beschwerde, welche sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. (Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, Einreiseverbot) des Bescheides vom XXXX richtet.Am 24.04.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht gegenständliche Beschwerde, welche sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. (Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, Einreiseverbot) des Bescheides vom römisch 40 richtet. Am 27.04.2023 wurde der BF über den Luftweg nach Indien abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des BF und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und der Volksgruppe der Jat sowie der Glaubensrichtung der Sikh zugehörig. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die Muttersprache des BF ist Punjabi. Der BF ist ledig und hat keine Obsorgepflichten. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und der Volksgruppe der Jat sowie der Glaubensrichtung der Sikh zugehörig. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Die Muttersprache des BF ist Punjabi. Der BF ist ledig und hat keine Obsorgepflichten. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist im Bundesstaat Punjab in Indien geboren. Er hat in Indien Schulbildung absolviert und in der Landwirtschaft gearbeitet. In Indien hat der BF Familienangehörige, insbesondere seine Mutter und einen Bruder. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .10.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.07.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .10.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.07.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2020, Zl. W220 2225769-1,

§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet ab.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2020, Zl. W220 2225769-1,

Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet ab. In der Folge verblieb der BF, ungeachtet der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung (in Gestalt einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG), bis zum Jahr 2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet. Seit 27.07.2022 verfügt er über einen portugiesischen Aufenthaltstitel (gültig bis 27.07.2024). Von 25.08.2022 bis 23.11.2022 hielt sich der BF in Indien auf.In der Folge verblieb der BF, ungeachtet der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung (in Gestalt einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG), bis zum Jahr 2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet. Seit 27.07.2022 verfügt er über einen portugiesischen Aufenthaltstitel (gültig bis 27.07.2024). Von 25.08.2022 bis 23.11.2022 hielt sich der BF in Indien auf. Der BF reiste wieder in das Bundesgebiet ein, wobei die Einreise nicht zu touristischen Zwecken erfolgte. Er verfügte über keinen österreichischen Aufenthaltstitel, kein Visum sowie über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Der BF hat es auch unterlassen, sich behördlich anzumelden. Er hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 22.02.2023 wurde der – zu diesem Zeitpunkt über keine Meldung im Bundesgebiet verfügende – BF einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, wobei er insbesondere versuchte, die einschreitenden Polizeibeamten mittels Aushändigung einer auf eine andere Person lautende ZMR-Auskunft über seine Identität zu täuschen. Der BF wurde festgenommen und in der Folge über ihn Schubhaft verhängt. Es konnte festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet – unrechtmäßig (unerlaubt) –als Essenslieferant arbeitet. Nach Vorlage des auf den BF lautenden portugiesischen Aufenthaltstitels, seines indischen Reisepasses sowie einer Rechnung betreffend ein Flugticket nach Lissabon für den 05.03.2023 samt Fluginformationen wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Der BF reiste am 05.03.2023 nach Portugal aus und wurde der Nachweis über die erfolgte Ausreise von der ÖB Lissabon dem BFA übermittelt. Nur drei Tage später reiste der BF erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde er am 11.03.2023 erneut einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und festgenommen, wobei der BF sich auch im Zuge dieser Kontrolle – erneut – unkooperativ verhielt sowie versuchte, sich der Anhaltung zu entziehen, und auch nicht nachvollziehbare Angaben zu seinem Aufenthalt machte. Über ihn wurde abermals Schubhaft verhängt. Es konnte insbesondere festgestellt werden, dass der BF über keine zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet ausreichende Mittel verfügt. Er hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF machte in den Verfahren gegenüber den einschreitenden Beamten sowie den österreichischen Behörden widersprüchliche sowie offensichtlich tatsachenwidrige Angaben. Er ist nicht vertrauenswürdig. Mit dem Bescheid vom XXXX erteilte das BFA dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I.), erließ

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem Bescheid vom römisch 40 erteilte das BFA dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den BF besteht nunmehr – infolge Rechtsmittelverzichts bzw. der lediglich gegen die Spruchpunkte IV., V. sowie VI. gerichtete Beschwerde – eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG und wurde die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Indien festgestellt.Gegen den BF besteht nunmehr – infolge Rechtsmittelverzichts bzw. der lediglich gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. sowie römisch sechs. gerichtete Beschwerde – eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und wurde die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Indien festgestellt. Am 27.04.2023 wurde der BF aus dem Stande der Schubhaft über den Luftweg nach Indien abgeschoben. Zu seinem Privat- und Familienleben: Der BF verfügt kein relevantes Familienleben im österreichischen Bundesgebiet. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner im Bundesgebiet aufhältigen Schwester konnte nicht festgestellt werden. Seine Mutter, sein Bruder und dessen Ehefrau leben in Indien. Zu weiteren in der Europäischen Union lebenden Angehörigen bzw. Verwandten machte er keine Angaben. Der BF weist keine nennenswerten Deutschkenntnisse auf. Er ist in keinem Verein oder Organisation tätig. Ein soziales Engagement im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF sozial, kulturell, beruflich, sprachlich oder wirtschaftlich maßgeblich im Bundesgebiet integriert ist. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine strafgerichtliche Verurteilung des BF auf.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Identität des BF steht angesichts des vorgelegten indischen Reisepasses mit ausreichender Sicherheit fest. Die getroffenen Feststellungen zur Person des BF, insbesondere hinsichtlich Volksgruppenzugehörigkeit, Glaubensrichtung, Sprachkenntnisse, Familienstand, Herkunft, Schulbildung und Berufserfahrung, ergeben sich aus seinen Angaben, insbesondere auch im asylrechtlichen Vorverfahren (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2020, Zl. W220 2225769-1).Die getroffenen Feststellungen zur Person des BF, insbesondere hinsichtlich Volksgruppenzugehörigkeit, Glaubensrichtung, Sprachkenntnisse, Familienstand, Herkunft, Schulbildung und Berufserfahrung, ergeben sich aus seinen Angaben, insbesondere auch im asylrechtlichen Vorverfahren vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2020, Zl. W220 2225769-1). Die aktuellen Feststellungen zu seinem familiären Umfeld und Familienangehörigen ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, wobei ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner im Bundesgebiet aufhältigen Schwester nicht substantiiert dargetan wurde. Insbesondere gab er auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA im Februar 2023 an, mit seiner Schwester keinen Kontakt zu haben. Die getroffenen Feststellungen zum Verfahrenshergang ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dass der BF ungeachtet der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2020) bis zum Jahr 2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, folgt aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, wonach er bis 09.08.2022 im Bundesgebiet behördlich gemeldet war, und mangels gegenteiligen substantiierten Vorbringens, aus welchem sich eine (zeitgerechte) Erfüllung der Ausreiseverpflichtung ergeben würde. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF seit 27.07.2022 über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfügt. Dass er sich von 25.08.2022 bis 23.11.2022 in Indien aufhielt, ergibt sich aus den in seinem Reisepass ersichtlichen Ein- bzw. Ausreisestempel. Die getroffenen Feststellungen zur Betretung des BF am 22.02.2023 im Bundesgebiet folgen aus den im Akt einliegenden Polizeiberichten (vgl. auch den Verfahrensgang) und bestehen keine Zweifel an dem darin dokumentierten Verhalten des BF, zumal dies auch ausführlich in der Bescheidbegründung durch BFA angeführt worden ist, und dem auch beschwerdehalber nicht entgegengetreten wurde. Dass seine Einreise nicht zu touristischen Zwecken erfolgte, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.02.2023 befragt selbst angab, in Österreich als Essenslieferant zu arbeiten. Das Nichtvorhandensein eines österreichischen Aufenthaltstitels, Visums sowie arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung ist unstrittig und wurde Gegenteiliges nicht behauptet. Die Unterlassung der behördlichen Meldung ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister.Die getroffenen Feststellungen zur Betretung des BF am 22.02.2023 im Bundesgebiet folgen aus den im Akt einliegenden Polizeiberichten vergleiche auch den Verfahrensgang) und bestehen keine Zweifel an dem darin dokumentierten Verhalten des BF, zumal dies auch ausführlich in der Bescheidbegründung durch BFA angeführt worden ist, und dem auch beschwerdehalber nicht entgegengetreten wurde. Dass seine Einreise nicht zu touristischen Zwecken erfolgte, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.02.2023 befragt selbst angab, in Österreich als Essenslieferant zu arbeiten. Das Nichtvorhandensein eines österreichischen Aufenthaltstitels, Visums sowie arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung ist unstrittig und wurde Gegenteiliges nicht behauptet. Die Unterlassung der behördlichen Meldung ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Auch die Feststellungen zur Betretung des BF am 11.03.2023 im Bundesgebiet folgen aus den im Akt einliegenden Polizeiberichten (vgl. auch den Verfahrensgang) und bestehen keine Zweifel an dem darin dokumentierten Verhalten des BF, zumal dies auch ausführlich in der Bescheidbegründung durch das BFA angeführt worden ist, und dem auch beschwerdehalber nicht entgegengetreten wurde. Die Mittellosigkeit des BF ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF am 11.03.2023, wonach er nunmehr über keine Barmittel mehr verfüge. Dies wird auch durch die Einsichtnahme in die Anhaltedatei bestätigt, wonach der BF am 11.03.2023 ohne Barmittel in das Polizeianhaltezentrum aufgenommen wurde und im Laufe der über einen Monat dauernde Anhaltung lediglich EUR 120 an Geldeingängen zu verzeichnen waren. Der BF vermochte gegenständlich nicht nachzuweisen, dass sein Lebensunterhalt während seines Aufenthalts in Österreich finanziell gesichert ist. Insbesondere legte er diesbezüglich keinerlei Bescheinigungsmittel vor. Auch vermochte er nicht substantiiert darzutun, dass er in Österreich über eine gesicherte Unterkunft verfügt, auch diesbezüglich wurden keinerlei Bescheinigungsmittel vorgelegt. Auch seine beabsichtigte Aufenthaltsdauer – bzw. seinen Aufenthaltszweck vermochte er nicht nachvollziehbar darzulegen. Er behauptete lediglich unsubstantiiert sowie unglaubhaft, dass seine Sachen hier gewesen seien, er eine Haartransplantation gehabt habe und die Medikamente er auch dagelassen habe bzw. laut Beschwerde, um seine persönlichen Dinge sowie Medikamente aus Österreich abzuholen. Diesbezüglich wäre es dem BF auch möglich gewesen, sich die Sachen schicken zu lassen bzw. im Zuge der ersten Inschubhaftnahme eine Effekteneinholung zu veranlassen. Auch die Beschwerdebehauptung, dass der BF den Aufenthalt auf eine kurze Dauer beschränken habe wolle, wird nicht näher substantiiert, etwa durch Angabe eines konkreten, beabsichtigten Ausreisetermins bzw. Vorlage etwaiger diesbezüglicher Bescheinigungsmittel, welche auf eine ernsthafte Rückkehrabsicht schließen ließen (etwa Vorlage von Flugtickets etc.). Es ist vielmehr, wie insbesondere auch aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme aus Februar 2023 hervorgeht sowie vor dem Hintergrund seiner ausgeübten – unrechtmäßigen (unerlaubten) – Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, davon auszugehen, dass er sich für eine längere, unbestimmte Zeit in Österreich, insbesondere zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, aufhalten wollte, die Ausreise nach Portugal sohin als reine Umgehungshandlung zu qualifizieren ist und de facto eine Perpetuierung des unrechtmäßigen Aufenthaltes darstellt. Mangels nachgewiesener finanzieller Mittel zum Zeitpunkt der Festnahme war außerdem nicht anzunehmen, dass der BF seine Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Eigenem überhaupt finanzieren hätte können (dafür spricht im Übrigen auch, dass er im Stande der Schubhaft um unterstützte freiwillige Rückkehr über die BBU ansuchte). Mangels Aufenthaltstitel, welcher ihm eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlauben würde, wäre es ihm nicht möglich gewesen, seinen weiteren Aufenthalt in Österreich aus Eigenem, legal zu finanzieren. Dafür, dass ihm sein unrechtmäßiger, nicht gesicherter Aufenthalt in Österreich bewusst war, spricht überhaupt das – auch im Bescheid angeführte und nicht bestrittene – Verhalten des BF im Zuge seiner Betretung am 11.03.2023, wo er versuchte sich der Anhaltung zu entziehen und in der Folge auch sein Reisedokument sowie Aufenthaltstitel zu unterdrücken versuchte.Auch die Feststellungen zur Betretung des BF am 11.03.2023 im Bundesgebiet folgen aus den im Akt einliegenden Polizeiberichten vergleiche auch den Verfahrensgang) und bestehen keine Zweifel an dem darin dokumentierten Verhalten des BF, zumal dies auch ausführlich in der Bescheidbegründung durch das BFA angeführt worden ist, und dem auch beschwerdehalber nicht entgegengetreten wurde. Die Mittellosigkeit des BF ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF am 11.03.2023, wonach er nunmehr über keine Barmittel mehr verfüge. Dies wird auch durch die Einsichtnahme in die Anhaltedatei bestätigt, wonach der BF am 11.03.2023 ohne Barmittel in das Polizeianhaltezentrum aufgenommen wurde und im Laufe der über einen Monat dauernde Anhaltung lediglich EUR 120 an Geldeingängen zu verzeichnen waren. Der BF vermochte gegenständlich nicht nachzuweisen, dass sein Lebensunterhalt während seines Aufenthalts in Österreich finanziell gesichert ist. Insbesondere legte er diesbezüglich keinerlei Bescheinigungsmittel vor. Auch vermochte er nicht substantiiert darzutun, dass er in Österreich über eine gesicherte Unterkunft verfügt, auch diesbezüglich wurden keinerlei Bescheinigungsmittel vorgelegt. Auch seine beabsichtigte Aufenthaltsdauer – bzw. seinen Aufenthaltszweck vermochte er nicht nachvollziehbar darzulegen. Er behauptete lediglich unsubstantiiert sowie unglaubhaft, dass seine Sachen hier gewesen seien, er eine Haartransplantation gehabt habe und die Medikamente er auch dagelassen habe bzw. laut Beschwerde, um seine persönlichen Dinge sowie Medikamente aus Österreich abzuholen. Diesbezüglich wäre es dem BF auch möglich gewesen, sich die Sachen schicken zu lassen bzw. im Zuge der ersten Inschubhaftnahme eine Effekteneinholung zu veranlassen. Auch die Beschwerdebehauptung, dass der BF den Aufenthalt auf eine kurze Dauer beschränken habe wolle, wird nicht näher substantiiert, etwa durch Angabe eines konkreten, beabsichtigten Ausreisetermins bzw. Vorlage etwaiger diesbezüglicher Bescheinigungsmittel, welche auf eine ernsthafte Rückkehrabsicht schließen ließen (etwa Vorlage von Flugtickets etc.). Es ist vielmehr, wie insbesondere auch aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme aus Februar 2023 hervorgeht sowie vor dem Hintergrund seiner ausgeübten – unrechtmäßigen (unerlaubten) – Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, davon auszugehen, dass er sich für eine längere, unbestimmte Zeit in Österreich, insbesondere zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, aufhalten wollte, die Ausreise nach Portugal sohin als reine Umgehungshandlung zu qualifizieren ist und de facto eine Perpetuierung des unrechtmäßigen Aufenthaltes darstellt. Mangels nachgewiesener finanzieller Mittel zum Zeitpunkt der Festnahme war außerdem nicht anzunehmen, dass der BF seine Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Eigenem überhaupt finanzieren hätte können (dafür spricht im Übrigen auch, dass er im Stande der Schubhaft um unterstützte freiwillige Rückkehr über die BBU ansuchte). Mangels Aufenthaltstitel, welcher ihm eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlauben würde, wäre es ihm nicht möglich gewesen, seinen weiteren Aufenthalt in Österreich aus Eigenem, legal zu finanzieren. Dafür, dass ihm sein unrechtmäßiger, nicht gesicherter Aufenthalt in Österreich bewusst war, spricht überhaupt das – auch im Bescheid angeführte und nicht bestrittene – Verhalten des BF im Zuge seiner Betretung am 11.03.2023, wo er versuchte sich der Anhaltung zu entziehen und in der Folge auch sein Reisedokument sowie Aufenthaltstitel zu unterdrücken versuchte. Dass er in den Verfahren gegenüber den einschreitenden Beamten sowie den österreichischen Behörden widersprüchliche sowie offensichtlich tatsachenwidrige Angaben machte, ergibt sich, wie bereits angeführt, aus den im Akt einliegenden Polizeiberichten (vgl. auch den Verfahrensgang) und bestehen keine Zweifel an dem darin dokumentierten Verhalten des BF, zumal dies auch ausführlich in der Bescheidbegründung durch das BFA angeführt worden ist, und dem auch beschwerdehalber nicht entgegengetreten wurde. Der BF schreckte etwa nicht davon zurück, einschreitenden Polizeibeamten mittels Aushändigung einer auf eine andere Person lautende ZMR-Auskunft über seine Identität zu täuschen. Dieses Verhalten wird auch durch seine Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen vom 23.02.2023 bestätigt, wo er etwa tatsachenwidrig behauptete, kein Reisedokument zu besitzen. Dieses, sowie den portugiesischen Aufenthaltstitel, legte er erst vor, als er sich in Schubhaft befunden hat, um so seine Freiheit wieder zu erlangen. Zudem behauptete er niederschriftlich, zuerst 12 Jahre in die Grundschule gegangen zu sein, fragte dann nach, ob alles aufgeschrieben werde, was ihm von der Behörde bestätigt wurde, woraufhin er seine Angaben dahingehend anpasste, dass er dann doch nur 10 Jahre in der Grundschule gewesen sei. Er verhielt sich auch höchst unkooperativ, zumal er sich etwa weigerte, die Formulare für das Heimreisezertifikat auszufüllen. Auch im Zuge der Betretung im März 2023 verhielt er sich äußerst unkooperativ, zumal er versuchte, sich der Anhaltung zu entziehen und in der Folge auch sein Reisedokument sowie Aufenthaltstitel zu unterdrücken versuchte. Der BF erweist sich aufgrund seines Verhaltens sohin als nicht vertrauenswürdig.Dass er in den Verfahren gegenüber den einschreitenden Beamten sowie den österreichischen Behörden widersprüchliche sowie offensichtlich tatsachenwidrige Angaben machte, ergibt sich, wie bereits angeführt, aus den im Akt einliegenden Polizeiberichten vergleiche auch den Verfahrensgang) und bestehen keine Zweifel an dem darin dokumentierten Verhalten des BF, zumal dies auch ausführlich in der Bescheidbegründung durch das BFA angeführt worden ist, und dem auch beschwerdehalber nicht entgegengetreten wurde. Der BF schreckte etwa nicht davon zurück, einschreitenden Polizeibeamten mittels Aushändigung einer auf eine andere Person lautende ZMR-Auskunft über seine Identität zu täuschen. Dieses Verhalten wird auch durch seine Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen vom 23.02.2023 bestätigt, wo er etwa tatsachenwidrig behauptete, kein Reisedokument zu besitzen. Dieses, sowie den portugiesischen Aufenthaltstitel, legte er erst vor, als er sich in Schubhaft befunden hat, um so seine Freiheit wieder zu erlangen. Zudem behauptete er niederschriftlich, zuerst 12 Jahre in die Grundschule gegangen zu sein, fragte dann nach, ob alles aufgeschrieben werde, was ihm von der Behörde bestätigt wurde, woraufhin er seine Angaben dahingehend anpasste, dass er dann doch nur 10 Jahre in der Grundschule gewesen sei. Er verhielt sich auch höchst unkooperativ, zumal er sich etwa weigerte, die Formulare für das Heimreisezertifikat auszufüllen. Auch im Zuge der Betretung im März 2023 verhielt er sich äußerst unkooperativ, zumal er versuchte, sich der Anhaltung zu entziehen und in der Folge auch sein Reisedokument sowie Aufenthaltstitel zu unterdrücken versuchte. Der BF erweist sich aufgrund seines Verhaltens sohin als nicht vertrauenswürdig. Zu seinem Privat- und Familienleben: Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben, wobei eine maßgebliche Integration nicht festgestellt werden konnte. Der BF gab selbst vor dem BFA an, (nur) ganz, ganz wenig Deutsch zu sprechen, in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen absolviert zu haben und auch nicht in einem Verein oder Organisation tätig gewesen zu sein. Ein substantiiertes, integrationsrelevantes Vorbringen wurde nicht erstattet. Aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister folgt seine strafgerichtliche Unbescholtenheit im Bundesgebiet.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 9Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A)

§ 52Abs.

1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich

§ 52Abs.

6 FPG unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich

Paragraph 52, Absatz 6, FPG unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Artikel 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen normiert, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen können, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.Artikel 21 Absatz eins, Schengener Durchführungsübereinkommen normiert, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen können, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Artikel 5 Abs. 1 des SDÜ lautet (auszugsweise):Artikel 5 Absatz eins, des SDÜ lautet (auszugsweise):

(1)Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
  1. a)Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
  2. c)Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
  3. d)Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  4. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

Art. 20Abs.

1 des SDÜ können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des SDÜ können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

§ 31FPG Abs.

1 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

Paragraph 31, FPG Absatz eins, halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  7. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

§ 1Abs. 2 lit. h Ausl

BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder8. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder 9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. Liegt kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf (§ 31 Abs. 1a FPG).Liegt kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf (Paragraph 31, Absatz eins a, FPG). Zu den Spruchpunkten I. – III. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch eins. – römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides. Die übrigen Spruchpunkte (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G, Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG und Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 52Abs.

9 FPG) erwuchsen demnach mit ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bzw. in Bezug auf die Rückkehrentscheidung auch infolge des Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes, zu beschränken haben.Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. Die übrigen Spruchpunkte (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG) erwuchsen demnach mit ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bzw. in Bezug auf die Rückkehrentscheidung auch infolge des Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes, zu beschränken haben. I. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise):römisch eins. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise):

§ 18Abs.

2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht. Wie das BFA zutreffend ausgeführt hat, sind im Falle des BF sowohl Z 1 als auch Z 3 erfüllt.Wie das BFA zutreffend ausgeführt hat, sind im Falle des BF sowohl Ziffer eins, als auch Ziffer 3, erfüllt. Aufgrund seines, bereits angeführten, Gesamtfehlverhaltens sowie insbesondere der Tatsache, dass der BF über keine zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausreichende Mittel verfügt sowie seiner in der Vergangenheit ausgeübten illegalen (unerlaubten) Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, und mangels österreichischen Aufenthaltstitel sowie arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten, ging das BFA zu Recht davon aus, dass der BF nicht in der Lage ist, seine Ausreise und seinen Aufenthalt bis zu seiner Ausreise aus Eigenem, durch legale Quellen, zu finanzieren (vgl. auch die beweiswürdigenden Erwägungen). Der BF vermochte auch, wie bereits dargelegt, im Zuge der Betretung im März 2023 keine nachvollziehbaren Angaben zu seinem Aufenthalt zu machen. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme verfügte er über keinerlei finanzielle Mittel. Er legte auch keinerlei Bescheinigungsmittel vor. Vielmehr ist konkret zu befürchten, dass er, insbesondere infolge seiner Mittellosigkeit, wie bereits in der Vergangenheit einer illegalen (unerlaubten) Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen wird. Aus diesem Grund ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten.Aufgrund seines, bereits angeführten, Gesamtfehlverhaltens sowie insbesondere der Tatsache, dass der BF über keine zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausreichende Mittel verfügt sowie seiner in der Vergangenheit ausgeübten illegalen (unerlaubten) Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, und mangels österreichischen Aufenthaltstitel sowie arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten, ging das BFA zu Recht davon aus, dass der BF nicht in der Lage ist, seine Ausreise und seinen Aufenthalt bis zu seiner Ausreise aus Eigenem, durch legale Quellen, zu finanzieren vergleiche auch die beweiswürdigenden Erwägungen). Der BF vermochte auch, wie bereits dargelegt, im Zuge der Betretung im März 2023 keine nachvollziehbaren Angaben zu seinem Aufenthalt zu machen. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme verfügte er über keinerlei finanzielle Mittel. Er legte auch keinerlei Bescheinigungsmittel vor. Vielmehr ist konkret zu befürchten, dass er, insbesondere infolge seiner Mittellosigkeit, wie bereits in der Vergangenheit einer illegalen (unerlaubten) Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen wird. Aus diesem Grund ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten. Das BFA führt weiters zu Recht ins Treffen, dass Fluchtgefahr besteht: Der BF hat sich bis zu seinen Festnahmen am 22.02.2023 und am 11.03.2023, unter Umgehung des Meldegesetzes, unrechtmäßig im Bundesgebiet – im Verborgenen – aufgehalten. Seine illegalen Aufenthalte konnten nur durch behördliches Einschreiten beendet werden. Hinzutritt insbesondere, dass der BF mittels Aushändigung einer auf eine andere Person lautende ZMR-Auskunft über seine Identität zu täuschen versuchte. Die Verschleierung seiner Identität zielt auch darauf ab, seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Auch sonst verhielt er sich unkooperativ, versuchte sich einer Anhaltung zu entziehen, und machte widersprüchliche sowie offensichtlich tatsachenwidrige Angaben zu seiner Person und seinem Aufenthalt. Er ist nicht vertrauenswürdig. Der BF ging weiters einer unrechtmäßigen (unerlaubten) Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und verfügt über keine zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausreichende Mittel. Er verfügt über keine ausreichend gesicherte ortsübliche Unterkunft. Relevante Bindungen, welche den BF an einem (erneuten) Untertauchen hindern würden, sind nicht hervorgekommen. Angesichts seines Vorverhaltens und seiner nur geringen sozialen Verankerung im Bundesgebiet ist das BFA im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle des BF auch Fluchtgefahr besteht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vom BFA verfügten Inschubhaftnahmen des BF (Voraussetzung hierfür ist ebenso insbesondere Fluchtgefahr) von ihm unbekämpft blieben. Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass dem BF bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung droht. Er bedarf daher nicht des Schutzes Österreichs (der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig im Beschwerdeweg vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, der BF kehrte zwischenzeitlich selbst drei Monate nach Indien zurück und wurde auch die mit diesem Bescheid festgestellte Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien nicht in Beschwerde gezogen). Es ist somit im konkreten Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Interesse eines geordneten Fremdenswesens geboten ist. Da dem BF keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es ihm zumutbar, den Ausgang seines Beschwerdeverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse des BF auf einen Verbleib in Österreich während seines Beschwerdeverfahrens tritt daher hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Das BFA hat sohin zu Recht die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt.Das BFA hat sohin zu Recht die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wird.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wird. Da dies der Fall ist, war keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren. II. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

§ 53Abs.

1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert.Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert.

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung des BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt betont, dass bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen [ist], bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (vgl. VwGH 20.08.2018, Ra 2019/19/0436).

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung des BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt betont, dass bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen [ist], bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft vergleiche VwGH 20.08.2018, Ra 2019/19/0436). Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se – neben der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se – neben der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192, mwN). Des Weiteren hat der VwGH in einer Entscheidung judiziert, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, dieses jedoch bei Hinzutreten weiterer Faktoren wie etwa dem Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung durchaus geboten sein kann, die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als angemessen zu erachten (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).Des Weiteren hat der VwGH in einer Entscheidung judiziert, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, dieses jedoch bei Hinzutreten weiterer Faktoren wie etwa dem Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung durchaus geboten sein kann, die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als angemessen zu erachten vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Gegenständlich reiste der BF illegal in das Bundesgebiet ein, stellte einen unberechtigten Asylantrag und verfügte er bis zum rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens (im Februar 2020) lediglich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber, er verfügte auch zu keinem Zeitpunkt über einen sonstigen österreichischen Aufenthaltstitel. Der BF war nach negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens und Erlassung einer Rückkehrentscheidung und dem Verstreichen der Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen nicht dazu bereit, in seinen Herkunftsstaat Indien zurückzukehren. Vielmehr verblieb er bis zum Jahr 2022 im österreichischen Bundesgebiet, und verletzte sohin die ihm rechtskräftig auferlegte Ausreiseverpflichtung. Vor dem Hintergrund der nicht unerheblichen Dauer der Pflichtverletzung, der eigenen Angaben des BF, wonach er von der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung wusste sowie des Umstandes, dass ihm insbesondere aufgrund seines Reisepasses (den er im Übrigen bis März 2023 gegenüber den österreichischen Behörden unterdrückte) eine Ausreise jederzeit möglich gewesen wäre, kann nicht nur von einer bloß unerheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ausgegangen werden, und rechtfertigt dies gegenständlich schon für sich die Erlassung eines Einreiseverbotes dem Grunde nach. Hinzutritt, dass der BF im Zuge seines illegalen Aufenthaltes, wie vom BFA zu Recht aufgezeigt, weiters die Bestimmungen des Meldegesetzes missachtete. Er ging zudem im Bundesgebiet unrechtmäßig (unerlaubt) einer Erwerbstätigkeit nach. Er missachtete wiederholt die Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens. Überdies verhielt er sich, wie auch vom BFA zutreffend aufgezeigt und bereits umfassend dargestellt, im hohen Maße unkooperativ, machte gegenüber den österreichischen Behörden offensichtlich tatsachenwidrige Angaben, verletzte seine Mitwirkungspflichten und versuchte auch, seine Identität zu verschleiern. So schreckte der BF etwa nicht davon zurück, einschreitende Polizeibeamten mittels Aushändigung einer auf eine andere Person lautende ZMR-Auskunft über seine Identität zu täuschen. Der BF hat durch sein persönliches Fehlverhalten, wie auch vom BFA umfassend dargelegt und in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, mehrfach gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, weshalb er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, („Schutz des Privat- und Familienlebens“). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044 , mwN).Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den
  3. Abschnitt des
  4. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bildenden Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, nunmehr Paragraph 9, BFA-VG, („Schutz des Privat- und Familienlebens“). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044 , mwN). Der BF verfügt über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, weshalb die öffentlichen Interessen an einem Einreiseverbot jedenfalls überwiegen. Die Kernfamilie des BF lebt im Herkunftsstaat, wo auch er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welcher durch das Verhalten des BF – wie bereits erörtert – erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom BF dargestellten persönlichen Interessen haben kein Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welcher durch das Verhalten des BF – wie bereits erörtert – erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom BF dargestellten persönlichen Interessen haben kein Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des BF letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend gebotenIm Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des BF letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten Das Einreiseverbot erweist sich sohin dem Grunde nach als rechtmäßig, jedoch erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Dauer des Einreiseverbots von zwei Jahren als nicht angemessen: Das gegen den BF verhängte sowie mit zwei Jahren bemessene Einreiseverbot wurde von der Verwaltungsbehörde begründend unter anderem auch auf seine Mittellosigkeit gestützt. Vor dem Hintergrund der Verfassungswidrigkeit des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (VfGH vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022) und der damit verbundenen Wertung war unter Berücksichtigung der aufgrund des oben dargestellten Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des (strafgerichtlich unbescholtenen) BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf ein Jahr herabzusetzen und der Beschwerde insoweit spruchgemäß stattzugeben.Das Einreiseverbot erweist sich sohin dem Grunde nach als rechtmäßig, jedoch erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Dauer des Einreiseverbots von zwei Jahren als nicht angemessen: Das gegen den BF verhängte sowie mit zwei Jahren bemessene Einreiseverbot wurde von der Verwaltungsbehörde begründend unter anderem auch auf seine Mittellosigkeit gestützt. Vor dem Hintergrund der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (VfGH vom 06.12.2022, Zl. G 264 aus 2022,) und der damit verbundenen Wertung war unter Berücksichtigung der aufgrund des oben dargestellten Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des (strafgerichtlich unbescholtenen) BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf ein Jahr herabzusetzen und der Beschwerde insoweit spruchgemäß stattzugeben. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W222.2225769.2.00

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