Obsah (11)
Art. 5mArtikel 5Art. 133Art. 267§ 10Artikel 2§ 1§ 2§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.06.2024 GeschäftszahlW276 2272726-1 Spruch, W276 2272726-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 5mAbs.
5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren idgF („VO (EU) 833/2014“) wird der Antrag von XXXX , geboren am XXXX , österreichische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in XXXX , anwaltlich vertreten durch XXXX , DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, Schottenbring 14, A-1010 Wien (‚Antragstellerin‘), vom XXXX bzw. XXXX (geänderter Antrag), eingelangt bei der zuständigen Behörde per E-Mail am XXXX bzw. am XXXX (geänderter Antrag), auf Genehmigung der Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der XXXX bis zur rechtskräftigen Erledigung sämtlicher Verfahren im Zusammenhang mit XXXX (‚Herr XXXX ‘), gelistet in Anhang I unter Punkt XXXX der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 idgF, und seinen Gesellschaften unter Zugrundelegung der in den Spruchpunkten I.A., I.B. und II. festgelegten Nebenbestimmungen genehmigt.„I.
Artikel 5m, Absatz 5, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.
833 aus 2014, über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren idgF („VO (EU) 833/2014“) wird der Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , österreichische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in römisch 40 , anwaltlich vertreten durch römisch 40 , DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, Schottenbring 14, A-1010 Wien (‚Antragstellerin‘), vom römisch 40 bzw. römisch 40 (geänderter Antrag), eingelangt bei der zuständigen Behörde per E-Mail am römisch 40 bzw. am römisch 40 (geänderter Antrag), auf Genehmigung der Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der römisch 40 bis zur rechtskräftigen Erledigung sämtlicher Verfahren im Zusammenhang mit römisch 40 (‚Herr römisch 40 ‘), gelistet in Anhang römisch eins unter Punkt römisch 40 der Verordnung (EU) Nr. 269 aus 2014, idgF, und seinen Gesellschaften unter Zugrundelegung der in den Spruchpunkten römisch eins.A., römisch eins.B. und römisch zwei. festgelegten Nebenbestimmungen genehmigt. I.A. Die Fortsetzung der Tätigkeit als Geschäftsführerin der XXXX im Sinne von Spruchpunkt I. wird unter den Bedingungen genehmigt, dassrömisch eins.A. Die Fortsetzung der Tätigkeit als Geschäftsführerin der römisch 40 im Sinne von Spruchpunkt römisch eins. wird unter den Bedingungen genehmigt, dass (
- i)sich ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin ausschließlich auf Tätigkeiten hinsichtlich derzeit anhängiger oder künftig anhängig werdender Gerichtsverfahren gegen oder im Zusammenhang mit Herrn XXXX und seinen Gesellschaften bezieht;(
- i)sich ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin ausschließlich auf Tätigkeiten hinsichtlich derzeit anhängiger oder künftig anhängig werdender Gerichtsverfahren gegen oder im Zusammenhang mit Herrn römisch 40 und seinen Gesellschaften bezieht; (
- ii)die Antragstellerin von den in Art. 5m Abs. 1 VO (EU) 833/2014 genannten Personen weder unmittelbar, noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennimmt bzw. diesen zur Verfügung stellt;(
- ii)die Antragstellerin von den in Artikel 5 m, Absatz eins, VO (EU) 833 aus 2014, genannten Personen weder unmittelbar, noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennimmt bzw. diesen zur Verfügung stellt; (iii) sämtliche russische Begünstigte bzw. Treugeber des Art. 5m Abs. 1 VO (EU) 833/2014 auf Ausschüttungen sowie sonstige Vermögenswerte aus den gegenständlichen Trusts verzichten;(iii) sämtliche russische Begünstigte bzw. Treugeber des Artikel 5 m, Absatz eins, VO (EU) 833 aus 2014, auf Ausschüttungen sowie sonstige Vermögenswerte aus den gegenständlichen Trusts verzichten; (
- iv)die Tätigkeit der Antragstellerin als Geschäftsführerin der XXXX auch darüber hinaus stets in Einklang mit den restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union – insbesondere mit den Verordnungen VO (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und VO (EU) 833/2014 in den jeweils geltenden Fassungen steht.(
- iv)die Tätigkeit der Antragstellerin als Geschäftsführerin der römisch 40 auch darüber hinaus stets in Einklang mit den restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union – insbesondere mit den Verordnungen VO (EU) Nr. 269 aus 2014, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und VO (EU) 833 aus 2014, in den jeweils geltenden Fassungen steht. I.B. Die Genehmigung wird überdies unter folgender Auflage erteilt: römisch eins.B. Die Genehmigung wird überdies unter folgender Auflage erteilt: Sobald die Tätigkeit der Antragstellerin im Sinne des Art. 5m Abs. 2 VO (EU) 833/2014 beendet ist, hat eine schriftliche Mitteilung seitens der Antragstellerin an das Bundesministerium für Inneres über diese Beendigung zu erfolgen.Sobald die Tätigkeit der Antragstellerin im Sinne des Artikel 5 m, Absatz 2, VO (EU) 833 aus 2014, beendet ist, hat eine schriftliche Mitteilung seitens der Antragstellerin an das Bundesministerium für Inneres über diese Beendigung zu erfolgen. II. Bei Missachtung der in den Spruchpunkten I.A. (iii) und I.B. festgelegten Nebenbestimmungen ist der Bundesminister für Inneres zum Widerruf der in Spruchpunkt I. erteilten Genehmigung ermächtigt.“römisch zwei. Bei Missachtung der in den Spruchpunkten römisch eins.A. (iii) und römisch eins.B. festgelegten Nebenbestimmungen ist der Bundesminister für Inneres zum Widerruf der in Spruchpunkt römisch eins. erteilten Genehmigung ermächtigt.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG I.
- Der Bundesminister für Inneres („belangte Behörde“) erließ am XXXX einen Bescheid mit folgendem Spruch:römisch eins.
- Der Bundesminister für Inneres („belangte Behörde“) erließ am römisch 40 einen Bescheid mit folgendem Spruch: In Spruchpunkt I. genehmigte die belangte Behörde
Art. 5mAbs.
5 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 den am XXXX gestellten und am XXXX abgeänderten Antrag der XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) auf Genehmigung der Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der XXXX (im Folgenden: „ XXXX “) bis zur rechtskräftigen Erledigung sämtlicher Verfahren im Zusammenhang mit XXXX , gelistet in Anhang I Pkt. XXXX . der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, und seinen Gesellschaften unter den in den Spruchpunkten I.A. und I.B. festgelegten Nebenbestimmungen. In Spruchpunkt römisch eins. genehmigte die belangte Behörde
Artikel 5m, Absatz 5, Litera b,) der Verordnung (EU) Nr.
833 aus 2014, den am römisch 40 gestellten und am römisch 40 abgeänderten Antrag der römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) auf Genehmigung der Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der römisch 40 (im Folgenden: „ römisch 40 “) bis zur rechtskräftigen Erledigung sämtlicher Verfahren im Zusammenhang mit römisch 40 , gelistet in Anhang römisch eins Pkt. römisch 40 . der Verordnung (EU) Nr. 269 aus 2014,, und seinen Gesellschaften unter den in den Spruchpunkten römisch eins.A. und römisch eins.B. festgelegten Nebenbestimmungen. In Spruchpunkt I.A. genehmigte die belangte Behörde die Fortsetzung der Tätigkeit als Geschäftsführerin der XXXX im Sinne von Spruchpunkt I. unter vier Bedingungen und in Spruchpunkt I.B. erteilte die belangte Behörde vier Auflagen. In Spruchpunkt römisch eins.A. genehmigte die belangte Behörde die Fortsetzung der Tätigkeit als Geschäftsführerin der römisch 40 im Sinne von Spruchpunkt römisch eins. unter vier Bedingungen und in Spruchpunkt römisch eins.B. erteilte die belangte Behörde vier Auflagen. In Spruchpunkt II. behielt sich die belangte Behörde vor, bei Missachtung der in den Spruchpunkten I.A. und I.B. festgelegten Nebenbestimmungen den Bescheid ersatzlos zu widerrufen, auch nach Eintritt der Rechtskraft. In Spruchpunkt römisch zwei. behielt sich die belangte Behörde vor, bei Missachtung der in den Spruchpunkten römisch eins.A. und römisch eins.B. festgelegten Nebenbestimmungen den Bescheid ersatzlos zu widerrufen, auch nach Eintritt der Rechtskraft. In Spruchpunkt III. schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid aus. In Spruchpunkt römisch drei. schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid aus. I.2. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom 12.04.2023.römisch eins.2. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom 12.04.2023. Darin beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des Bescheidspruches dahingehend, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung der Fortsetzung ihrer Geschäftsführertätigkeit in vollem Ausmaße und unter der weiteren Beziehung eines Gehaltes stattgegeben werde. Hilfsweise begehrte die Beschwerdeführerin die Abänderung des Bescheidspruches dahingehend, dass Spruchpunkt I.A. (
- i)ersatzlos gestrichen werde; die Abänderung des Bescheidspruches dahingehend, dass Spruchpunkt römisch eins.A. (
- i)ersatzlos gestrichen werde; die Abänderung des Bescheidspruches dahingehend, dass o Spruchpunkt I.A. (
- i)zu lauten habe, dass die Beschwerdeführerin alle Dienstleistungen für die 57 Trusts ohne russische Treugeber oder Begünstigte erbringen könne, undo Spruchpunkt römisch eins.A. (
- i)zu lauten habe, dass die Beschwerdeführerin alle Dienstleistungen für die 57 Trusts ohne russische Treugeber oder Begünstigte erbringen könne, und o die Spruchpunkte I.A. (
- ii)und I.B. (
- ii)so zu ergänzen seien, dass es der Beschwerdeführerin erlaubt sei, ein Gehalt für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin zu beziehen, undo die Spruchpunkte römisch eins.A. (
- ii)und römisch eins.B. (
- ii)so zu ergänzen seien, dass es der Beschwerdeführerin erlaubt sei, ein Gehalt für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin zu beziehen, und o Spruchpunkt I.A. (iii) zu lauten habe, dass die Beschwerdeführerin den in Art. 5m Abs. 1 der VO (EU) 833/2014 genannten Personen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen aus den in den Trusts plazierten Vermögenswerten zur Verfügung stelle oder diesen anderweitig Vorteile aus den in den Trusts platzierten Vermögenswerten verschaffe, sowie Spruchpunkt I.B. (iii) zu lauten habe, dass die Beschwerdeführerin eine schriftliche Bestätigung erbringe, dass sie den in Art. 5m Abs. 1 der VO (EU) 833/2014 genannten Personen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen aus den in den Trusts plazierten Vermögenswerten zur Verfügung stelle oder diesen anderweitig Vorteile aus den in den Trusts platzierten Vermögenswerten verschaffe;o Spruchpunkt römisch eins.A. (iii) zu lauten habe, dass die Beschwerdeführerin den in Artikel 5 m, Absatz eins, der VO (EU) 833 aus 2014, genannten Personen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen aus den in den Trusts plazierten Vermögenswerten zur Verfügung stelle oder diesen anderweitig Vorteile aus den in den Trusts platzierten Vermögenswerten verschaffe, sowie Spruchpunkt römisch eins.B. (iii) zu lauten habe, dass die Beschwerdeführerin eine schriftliche Bestätigung erbringe, dass sie den in Artikel 5 m, Absatz eins, der VO (EU) 833 aus 2014, genannten Personen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen aus den in den Trusts plazierten Vermögenswerten zur Verfügung stelle oder diesen anderweitig Vorteile aus den in den Trusts platzierten Vermögenswerten verschaffe; den bekämpften Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Spruchpunkte I.A (ii), I.A. (iii), I.B (
- ii)und I.B. (iii) und regte einen Antrag auf Vorabentscheidung
Art. 267AEUV zur Auslegung der VO (EU) Nr.
833/2014 unter Anführung konkreter Fragen beim Europäischen Gerichtshof an.Abschließend stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.A (ii), römisch eins.A. (iii), römisch eins.B (ii) und römisch eins.B. (iii) und regte einen Antrag auf Vorabentscheidung
Artikel 267, AEUV zur Auslegung der VO (EU) Nr.
833 aus 2014, unter Anführung konkreter Fragen beim Europäischen Gerichtshof an. I.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel mit dem Verwaltungsakt am 25.05.2023, hg. eingelangt am 31.05.2023, vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.04.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung W276 neu zugewiesen.römisch eins.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel mit dem Verwaltungsakt am 25.05.2023, hg. eingelangt am 31.05.2023, vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.04.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung W276 neu zugewiesen. I.
- Mit Teilerkenntnis vom 28.06.2024, GZ. W158 2272726-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt.römisch eins.
- Mit Teilerkenntnis vom 28.06.2024, GZ. W158 2272726-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt. I.
- Mit Parteiengehör vom 27.12.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um die Beantwortung dreier Fragen, zu denen sie am 08.02.2024 Stellung bezog.römisch eins.
- Mit Parteiengehör vom 27.12.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um die Beantwortung dreier Fragen, zu denen sie am 08.02.2024 Stellung bezog. I.6 Mit Aufforderung vom 15.05.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Möglichkeit ein, zum Vorbringen der Beschwerdeführerin (siehe oben Pkt I.5) sowie zu den von ihr vorgelegten Beilagen Stellung zu nehmen. römisch eins.6 Mit Aufforderung vom 15.05.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Möglichkeit ein, zum Vorbringen der Beschwerdeführerin (siehe oben Pkt römisch eins.5) sowie zu den von ihr vorgelegten Beilagen Stellung zu nehmen. Am 28.05.2024 erstattete die belangte Behörde ein weiteres Vorbringen und nahm zum Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN: II. FESTSTELLUNGENrömisch zwei. FESTSTELLUNGEN II.
- Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in XXXX .römisch zwei.
- Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in römisch 40 . II.
- Die Beschwerdeführerin schloss am 05.03.2020 einen Arbeitsvertrag mit der XXXX (im Folgenden: „ XXXX “) mit Sitz in XXXX .römisch zwei.
- Die Beschwerdeführerin schloss am 05.03.2020 einen Arbeitsvertrag mit der römisch 40 (im Folgenden: „ römisch 40 “) mit Sitz in römisch 40 . Am 01.04.2020 wurde die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin des XXXX mit Sitz in XXXX , bestellt; dieses Amt übte sie bis zum 04.07.2022 aus.Am 01.04.2020 wurde die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin des römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , bestellt; dieses Amt übte sie bis zum 04.07.2022 aus. Der Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin durch die XXXX (im Folgenden: „ XXXX “) mit Sitz in XXXX , ist u.a. zu entnehmen:Der Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin durch die römisch 40 (im Folgenden: „ römisch 40 “) mit Sitz in römisch 40 , ist u.a. zu entnehmen: „Allgemeine Geschäftsführung in XXXX im Einklang mit den Konzernrichtlinien.„Allgemeine Geschäftsführung in römisch 40 im Einklang mit den Konzernrichtlinien. Management von operativen Prozessen, um die Erbringung von Dienstleistungen auf dem höchstmöglichen Niveau für Klienten sicherzustellen. Führen von Büros (z.B. Direktoren) für Gesellschaften, sowohl für Konzerngesellschaften als auch Unternehmen von Klienten.“ II.
- Die XXXX fungiert als Unternehmenstreuhänderin.römisch zwei.
- Die römisch 40 fungiert als Unternehmenstreuhänderin. II.
- Die XXXX ist eine Tochtergesellschaft der XXXX . Die XXXX ist eine Tochtergesellschaft der XXXX . Die XXXX ist ein weltweit agierender Anbieter von Treuhand- und Unternehmensdienstleistungen.römisch zwei.
- Die römisch 40 ist eine Tochtergesellschaft der römisch 40 . Die römisch 40 ist eine Tochtergesellschaft der römisch 40 . Die römisch 40 ist ein weltweit agierender Anbieter von Treuhand- und Unternehmensdienstleistungen. Die XXXX verwaltet als Unternehmenstreuhänderin derzeit 65 internationale Trusts (u.a. XXXX , die dem XXXX Trusts Act 2019 unterliegen.Die römisch 40 verwaltet als Unternehmenstreuhänderin derzeit 65 internationale Trusts (u.a. römisch 40 , die dem römisch 40 Trusts Act 2019 unterliegen. Acht der von der XXXX verwalteten Trusts haben russische Treugeber und/oder Begünstigte. Sieben dieser acht Trusts mit einem russischen Treugeber und/oder Begünstigten haben auch mindestens einen Begünstigten, der ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, in einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder in der Schweiz verfügt.Acht der von der römisch 40 verwalteten Trusts haben russische Treugeber und/oder Begünstigte. Sieben dieser acht Trusts mit einem russischen Treugeber und/oder Begünstigten haben auch mindestens einen Begünstigten, der ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, in einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder in der Schweiz verfügt. Die Trusts halten oder hielten Unternehmensanteile an zahlreichen russischen Unternehmen, die u.a. eine Reihe von chemischen Produkten herstellen. Darunter fällt auch das Unternehmen XXXX (kurz: „ XXXX “), einer der weltweit größten Hersteller von Ammoniak.Die Trusts halten oder hielten Unternehmensanteile an zahlreichen russischen Unternehmen, die u.a. eine Reihe von chemischen Produkten herstellen. Darunter fällt auch das Unternehmen römisch 40 (kurz: „ römisch 40 “), einer der weltweit größten Hersteller von Ammoniak. Bei den Begünstigten der Trusts handelt es sich laut Angaben der Beschwerdeführerin überwiegend um Mitglieder der „ XXXX “. XXXX ist ein russischer Geschäftsmann und hält die Mehrheit der Anteile an der XXXX .Bei den Begünstigten der Trusts handelt es sich laut Angaben der Beschwerdeführerin überwiegend um Mitglieder der „ römisch 40 “. römisch 40 ist ein russischer Geschäftsmann und hält die Mehrheit der Anteile an der römisch 40 . Die Beschwerdeführerin legte die genaue Bezeichnung der Trusts, der Treugeber und der Begünstigten aus folgenden Gründen nicht offen: „Bitte beachten Sie, dass unsere Mandantin die Identität jener Trusts, für die der Unternehmenstreuhänder tätig ist, sowie die Identität der Begünstigten der Trusts nicht offenlegen möchte, da die Offenlegung von Einzelheiten über die Struktur der Treuhandgesellschaften oder die Identität der Begünstigten noch Auffassung unserer Mandantin die persönliche Sicherheit der Begünstigten sowie anderer Personen gefährden könnte.“ (Antrag vom XXXX , Seite 1)„Bitte beachten Sie, dass unsere Mandantin die Identität jener Trusts, für die der Unternehmenstreuhänder tätig ist, sowie die Identität der Begünstigten der Trusts nicht offenlegen möchte, da die Offenlegung von Einzelheiten über die Struktur der Treuhandgesellschaften oder die Identität der Begünstigten noch Auffassung unserer Mandantin die persönliche Sicherheit der Begünstigten sowie anderer Personen gefährden könnte.“ (Antrag vom römisch 40 , Seite 1) „Aufgrund von XXXX Datenschutzgesetz 2020 (Privacy Act 2020) ist es uns nicht möglich, die vollständigen Namen der Trusts bekanntzugeben, die XXXX verwaltet. Manche Namen von Trust können persönliche Informationen enthalten, die wir nicht ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung der betroffenen Parteien veröffentlichen dürfen.“ (Stellungnahme vom 27.03.2023, Seite 6)„Aufgrund von römisch 40 Datenschutzgesetz 2020 (Privacy Act 2020) ist es uns nicht möglich, die vollständigen Namen der Trusts bekanntzugeben, die römisch 40 verwaltet. Manche Namen von Trust können persönliche Informationen enthalten, die wir nicht ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung der betroffenen Parteien veröffentlichen dürfen.“ (Stellungnahme vom 27.03.2023, Seite 6) „Die genauen Namen der Relevanten Trusts sowie deren Treugeber bzw Begünstigten können aus datenschutzrechtlichen sowie den bereits in unseren früheren Schreiben an die belangte Behörde dargelegten weiteren Gründen und Bedenken (insbesondere im Bezug um die Sicherheit der Personen) nicht vollständig offen gelegt werden.“ (Beschwerde, Seite 7) Am 13.03.2023 gab die Beschwerdeführerin teilweise Namen der Trusts preis; zu einer Offenlegung der Treugeber und/oder Begünstigten kam es nicht. Am 27.03.2023 gab die Beschwerdeführerin sämtliche Trusts – jedoch mit abgekürzten Namen – bekannt. Es wurde zudem mitgeteilt, ob der jeweilige Trust über einen russischen Treugeber und/oder Begünstigten und/oder einen EU/Schweizer Treugeber und/oder Begünstigten verfügt; die Treugeber und/oder Begünstigten der Trusts wurden weiterhin nicht offengelegt. In der Beschwerde enthüllte die Beschwerdeführerin die Namen von sieben Trusts mit russischen Treugebern und/oder Begünstigten. Es kann mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, welche Staatsbürgerschaft bzw. welchen Wohnsitz etwaige Treugeber und/oder Begünstigte der von der XXXX verwalteten Trusts haben. Auch kann nicht festgestellt werden, wie die Trusts strukturiert sind und wo diese ihren Sitz haben.Es kann mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, welche Staatsbürgerschaft bzw. welchen Wohnsitz etwaige Treugeber und/oder Begünstigte der von der römisch 40 verwalteten Trusts haben. Auch kann nicht festgestellt werden, wie die Trusts strukturiert sind und wo diese ihren Sitz haben. II.
- Nach den Angaben der Beschwerdeführerin versucht XXXX seit mehreren Jahren auf unrechtmäßigem Wege – mithilfe sogenannter „corporate raiding“-Taktiken, über die auch medial berichtet wurde – sich die Kontrolle über die betroffenen Trusts zu verschaffen.römisch zwei.
- Nach den Angaben der Beschwerdeführerin versucht römisch 40 seit mehreren Jahren auf unrechtmäßigem Wege – mithilfe sogenannter „corporate raiding“-Taktiken, über die auch medial berichtet wurde – sich die Kontrolle über die betroffenen Trusts zu verschaffen. Infolgedessen leiteten die von den Trusts gehaltenen Unternehmen vor etwa sechs Jahren in mehrere Staaten Gerichtsverfahren gegen XXXX und andere Beteiligte ein. Die Beschwerdeführerin betreute vom 01.04.2020 bis zur ihrem Rücktritt am 04.07.2022 zahlreiche dieser anhängigen Gerichtsverfahren mit, indem sie etwa die einzelnen Rechtsstreitigkeiten betreffend einzelne Trusts beaufsichtigte und mit Rechtsanwälten koordinierte. Durch ihre Geschäftsführertätigkeit erhielt die Beschwerdeführerin sohin Verständnis und Wissen über die laufenden Verfahren.Infolgedessen leiteten die von den Trusts gehaltenen Unternehmen vor etwa sechs Jahren in mehrere Staaten Gerichtsverfahren gegen römisch 40 und andere Beteiligte ein. Die Beschwerdeführerin betreute vom 01.04.2020 bis zur ihrem Rücktritt am 04.07.2022 zahlreiche dieser anhängigen Gerichtsverfahren mit, indem sie etwa die einzelnen Rechtsstreitigkeiten betreffend einzelne Trusts beaufsichtigte und mit Rechtsanwälten koordinierte. Durch ihre Geschäftsführertätigkeit erhielt die Beschwerdeführerin sohin Verständnis und Wissen über die laufenden Verfahren. II.
- Die reguläre Arbeitszeit der Beschwerdeführerin betrug während ihres aufrechten Arbeitsverhältnisses neun Stunden pro Tag, und zwar von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr, somit 45 Stunden pro Woche. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin verbrachte sie etwa fünf Stunden pro Woche mit der Begleitung der Gerichtsverfahren, somit in etwa 11 % ihrer Gesamtarbeitszeit pro Woche. In den restlichen 89 % der Gesamtarbeitszeit, somit jedenfalls überwiegend, nahm die Beschwerdeführerin sonstige geschäftsführende Tätigkeiten für die XXXX wahr.römisch zwei.
- Die reguläre Arbeitszeit der Beschwerdeführerin betrug während ihres aufrechten Arbeitsverhältnisses neun Stunden pro Tag, und zwar von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr, somit 45 Stunden pro Woche. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin verbrachte sie etwa fünf Stunden pro Woche mit der Begleitung der Gerichtsverfahren, somit in etwa 11 % ihrer Gesamtarbeitszeit pro Woche. In den restlichen 89 % der Gesamtarbeitszeit, somit jedenfalls überwiegend, nahm die Beschwerdeführerin sonstige geschäftsführende Tätigkeiten für die römisch 40 wahr. II.
- Alle russischen Treugeber und Begünstigten wurden für die Dauer der Bestellung der Beschwerdeführerin zur Geschäftsführerin von den Ausschüttungen aus den Trusts ausgeschlossen.römisch zwei.
- Alle russischen Treugeber und Begünstigten wurden für die Dauer der Bestellung der Beschwerdeführerin zur Geschäftsführerin von den Ausschüttungen aus den Trusts ausgeschlossen. III. BEWEISWÜRDIGUNGrömisch drei. BEWEISWÜRDIGUNG Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Die Feststellungen (sowie die diesbezügliche Beweiswürdigung) wurden von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht bestritten und können daher auch für die vorliegende Entscheidung herangezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ergänzte den Sachverhalt lediglich um jene Informationen zu den von der XXXX verwalteten Trusts, die sich aus der Beschwerde und dem ihr beigefügten Schreiben der XXXX vom 27.03.2023 ergaben (vgl. Feststellung II.4.). Aus der Stellungnahme vom 08.02.2024 und der beigelegten notariell beglaubigten Bestätigung der Beschwerdeführerin vom 07.02.2024 folgt, dass inzwischen alle russischen Treugeber und Begünstigten für die Dauer der Bestellung der Beschwerdeführerin zur Geschäftsführerin von den Ausschüttungen aus den Trusts ausgeschlossen wurden (vgl. Feststellung II.7.).Das Bundesverwaltungsgericht ergänzte den Sachverhalt lediglich um jene Informationen zu den von der römisch 40 verwalteten Trusts, die sich aus der Beschwerde und dem ihr beigefügten Schreiben der römisch 40 vom 27.03.2023 ergaben vergleiche Feststellung römisch zwei.4.). Aus der Stellungnahme vom 08.02.2024 und der beigelegten notariell beglaubigten Bestätigung der Beschwerdeführerin vom 07.02.2024 folgt, dass inzwischen alle russischen Treugeber und Begünstigten für die Dauer der Bestellung der Beschwerdeführerin zur Geschäftsführerin von den Ausschüttungen aus den Trusts ausgeschlossen wurden vergleiche Feststellung römisch zwei.7.). IV. RECHTLICHE BEURTEILUNGrömisch vier. RECHTLICHE BEURTEILUNG IV.
- VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHTrömisch vier.
- VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IV.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide, die die belangte Behörde anlässlich eines Ansuchens auf Erteilung einer Genehmigung
Art. 5mAbs. 5 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erlässt, folgt aus Art. 131 Abs. 2 B-VG i
Vm §§ 1 und 8 Abs. 1 erster Satz SanktG.römisch vier.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide, die die belangte Behörde anlässlich eines Ansuchens auf Erteilung einer Genehmigung
Artikel 5m, Absatz 5, Litera b,) der Verordnung (EU) Nr.
833 aus 2014, erlässt, folgt aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraphen eins und 8 Absatz eins, erster Satz SanktG. IV.1.2. Mangels einer gesetzlichen Regelung zur Entscheidung durch einen Senat (dies wird
§ 10Abs. 4 Sankt
G nur für Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, die in Vollziehung des SanktG ergingen, angeordnet), liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.römisch vier.1.2. Mangels einer gesetzlichen Regelung zur Entscheidung durch einen Senat (dies wird
Paragraph 10, Absatz 4, SanktG nur für Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, die in Vollziehung des SanktG ergingen, angeordnet), liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. ZU SPRUCHPUNKT A) IV.
- RECHTSGRUNDLAGENrömisch vier.
- RECHTSGRUNDLAGEN IV.2.
- Verordnung (EU) Nr. 833/2014römisch vier.2.
- Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31.07.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. L 229, 31.07.2014, Seite 1, idF Verordnung (EU) 2024/576 des Rates vom 12.02.2024, ABl. L, 2024/576, 14.02.2024, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, des Rates vom 31.07.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, Amtsblatt L 229, 31.07.2014, Seite 1, in der Fassung Verordnung (EU) 2024/576 des Rates vom 12.02.2024, Amtsblatt L, 2024/576, 14.02.2024, lauten auszugsweise: Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014:Artikel eins, der Verordnung (EU) Nr. 833/2014: „Artikel 1 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck […] b) ‚zuständige Behörden‘ die auf den in Anhang I aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;b) ‚zuständige Behörden‘ die auf den in Anhang römisch eins aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; […]“ Art. 5m der Verordnung (EU) Nr. 833/2014:Artikel 5 m, der Verordnung (EU) Nr. 833/2014: „Artikel 5m
(1)Es ist verboten, einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, wenn eine der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Treugeber oder Begünstigter ist:
- a)russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen,
- b)in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
- c)juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a oder b gehalten werden,
- d)juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a, b oder c kontrolliert werden,
- e)natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a, b, c oder d handeln.
(2)Ab dem 5. Juli 2022 ist es verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen in Absatz 1 genannten Trust oder eine dort genannte ähnliche Rechtsgestaltung zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen. […]
(4)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, in einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder in der Schweiz verfügt.
(5)Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen aus folgenden Gründen über den 5. Juli 2022 hinaus fortgesetzt werden […]
- b)aus anderen Gründen, sofern die Dienstleister von den in Absatz 1 genannten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen oder diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust platzierten Vermögenswerten verschaffen. […]“ Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014:Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 833/2014: „Artikel 13 Diese Verordnung gilt […]
- c)für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union; […]“ Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014:Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 833/2014: „Artikel 14[…]„Artikel 14, […] Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“ Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 833/2014:Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 833/2014: „ANHANG I[…]„ANHANG römisch eins, […] ÖSTERREICH https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/ […]“ IV.2.2. Verordnung (EU) Nr. 269/2014römisch vier.2.2. Verordnung (EU) Nr. 269/2014 Die im vorliegenden Fall relevante Regelung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17.03.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. Nr. L 78, 17.03.2014, Seite 6, idF Durchführungsverordnung (EU) 2024/196 des Rates vom 21.12.2023, ABl. L, 2024/196, 03.01.2024, lautet auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevante Regelung der Verordnung (EU) Nr. 269 aus 2014, des Rates vom 17.03.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. Nr. L 78, 17.03.2014, Seite 6, in der Fassung Durchführungsverordnung (EU) 2024/196 des Rates vom 21.12.2023, Amtsblatt L, 2024/196, 03.01.2024, lautet auszugsweise: Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014:Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 269/2014: „ANHANG I„ANHANG römisch eins Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen
Artikel 2
Name Angaben zur Identifizierung Begründung Datum der Aufnahme in die Liste […] XXXX . römisch 40 . XXXX ) römisch 40 ) XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 […] IV.2.
- SanktGrömisch vier.2.
- SanktG Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 – SanktG), BGBl. I Nr. 36/2010 idF BGBl. I Nr. 37/2018, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 – SanktG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, lauten auszugsweise: § 1 SanktG:Paragraph eins, SanktG: „Anwendungsbereich §
- Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist.“Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist.“ § 8 SanktG:Paragraph 8, SanktG: „Überwachung und Auskünfte § 8.
(1)Die Bundesministerin für Inneres hat die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen
§ 1
durch Verwaltungsbehörden, soweit es sich nicht um die Erlassung von Rechtsakten
§ 2
handelt, sowie die Einhaltung von Rechtsakten
§ 2
und von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu überwachen. Die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten
§ 2Abs.
1 und von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit es sich um Maßnahmen der in § 2 Abs. 1 umschriebenen Art handelt, jeweils im Bereich der Kredit- und Finanzinstitute
§ 1BWG sowie der in § 4 Z 4 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – Za
DiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, genannten Zahlungsinstitute ist Aufgabe der Oesterreichischen Nationalbank.Paragraph 8,
(1)Die Bundesministerin für Inneres hat die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen
Paragraph eins, durch Verwaltungsbehörden, soweit es sich nicht um die Erlassung von Rechtsakten
Paragraph 2, handelt, sowie die Einhaltung von Rechtsakten
Paragraph 2 und von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu überwachen. Die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten
Paragraph 2, Absatz eins und von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit es sich um Maßnahmen der in Paragraph 2, Absatz eins, umschriebenen Art handelt, jeweils im Bereich der Kredit- und Finanzinstitute
Paragraph eins, BWG sowie der in Paragraph 4, Ziffer 4, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, genannten Zahlungsinstitute ist Aufgabe der Oesterreichischen Nationalbank. […]“ IV.
- RESTRIKTIVE MASSNAHMENrömisch vier.
- RESTRIKTIVE MASSNAHMEN IV.3.
- Restriktive Maßnahmen (auch „Wirtschaftssanktionen“ oder nur „Sanktionen“) werden von internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen (kurz: „UN“), der Europäischen Union (kurz: „EU“) bzw. von Einzelstaaten über Staaten oder bestimmte (auch nicht-staatliche) Akteure verhängt, um diese zu gewissen Handlungen zu bewegen. Als rechtliche Grundlage fungiert hierfür in der Regel entweder eine UN-Sicherheitsratsresolution, ein im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (kurz: „GASP“) erlassener EU-Sekundärrechtsakt oder ein autonomer innerstaatlicher Rechtsakt (Schmidt, Dienstleistungsverbote im EU-Sanktionsrecht, ecolex 2023/396, Pkt. A.).römisch vier.3.
- Restriktive Maßnahmen (auch „Wirtschaftssanktionen“ oder nur „Sanktionen“) werden von internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen (kurz: „UN“), der Europäischen Union (kurz: „EU“) bzw. von Einzelstaaten über Staaten oder bestimmte (auch nicht-staatliche) Akteure verhängt, um diese zu gewissen Handlungen zu bewegen. Als rechtliche Grundlage fungiert hierfür in der Regel entweder eine UN-Sicherheitsratsresolution, ein im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (kurz: „GASP“) erlassener EU-Sekundärrechtsakt oder ein autonomer innerstaatlicher Rechtsakt (Schmidt, Dienstleistungsverbote im EU-Sanktionsrecht, ecolex 2023/396, Pkt. A.). Für Österreich gilt, dass Sanktionsregime des UN-Sicherheitsrates bzw. der EU auf der Basis des SanktG durchgeführt werden (Schmidt, Dienstleistungsverbote im EU-Sanktionsrecht, ecolex 2023/396, Pkt. A.). § 8 SanktG stellt dabei die zentrale Norm für die Zuständigkeitsverteilung dar: Demnach ist die Oesterreichische Nationalbank
§ 8Abs. 1 zweiter Satz Sankt
G die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Kredit- und Finanzinstitute
§ 1BWG und der in § 4 Z 4 Za
DiG 2018 genannten Zahlungsinstitute. Für die übrigen Bereiche des Sanktionenrechts ergibt sich
§ 8Abs. erster Satz Sankt
G eine Residualkompetenz des Bundesministers für Inneres. Aufgrund spezieller Expertise (jeweiliger Wirkungsbereich
dem BMG) ergeben sich jedoch zum Teil Abweichungen von dieser generellen Kompetenzzuweisung, wie etwa die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, Bundesministers für Justiz und des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Ahari/Lobnik, Finanzsanktionen und die Rolle der Oesterreichischen Nationalbank, ecolex 2023/395, Pkt. C.; vgl. dazu auch Art. 1 iVm Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 833/2014: https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden).Für Österreich gilt, dass Sanktionsregime des UN-Sicherheitsrates bzw. der EU auf der Basis des SanktG durchgeführt werden (Schmidt, Dienstleistungsverbote im EU-Sanktionsrecht, ecolex 2023/396, Pkt. A.). Paragraph 8, SanktG stellt dabei die zentrale Norm für die Zuständigkeitsverteilung dar: Demnach ist die Oesterreichische Nationalbank
Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz SanktG die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Kredit- und Finanzinstitute
Paragraph eins, BWG und der in Paragraph 4, Ziffer 4, ZaDiG 2018 genannten Zahlungsinstitute. Für die übrigen Bereiche des Sanktionenrechts ergibt sich
Paragraph 8, Abs. erster Satz SanktG eine Residualkompetenz des Bundesministers für Inneres. Aufgrund spezieller Expertise (jeweiliger Wirkungsbereich
dem BMG) ergeben sich jedoch zum Teil Abweichungen von dieser generellen Kompetenzzuweisung, wie etwa die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, Bundesministers für Justiz und des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Ahari/Lobnik, Finanzsanktionen und die Rolle der Oesterreichischen Nationalbank, ecolex 2023/395, Pkt. C.; vergleiche dazu auch Artikel eins, in Verbindung mit Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 833/2014: https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden). Die Überwachungstätigkeit schließt auch die dazugehörigen Freigabetatbestände in den EU-Sanktionsverordnungen ein (Ahari/Lobnik, Finanzsanktionen und die Rolle der Oesterreichischen Nationalbank, ecolex 2023/395, Pkt. C.). IV.3.
- 2014 beschloss die EU in Folge der Annexion der Halbinsel Krim durch Russland die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (fußend auf dem GASP-Beschluss 2014/145/GASP) und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (fußend auf dem GASP-Beschluss 2014/512/GASP), die laufend ausgeweitet werden.römisch vier.3.
- 2014 beschloss die EU in Folge der Annexion der Halbinsel Krim durch Russland die Verordnung (EU) Nr. 269 aus 2014, (fußend auf dem GASP-Beschluss 2014/145/GASP) und die Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, (fußend auf dem GASP-Beschluss 2014/512/GASP), die laufend ausgeweitet werden. Im April 2022 (Verordnung (EU) 2022/576) wurde der im Beschwerdefall einschlägige Art. 5m der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführt, wobei dessen Abs. 4 im Oktober 2022 [Verordnung (EU) 2022/1904] und dessen Abs. 5 im Juli 2022 [Verordnung (EU) 2022/879] neu gefasst wurden.Im April 2022 (Verordnung (EU) 2022/576) wurde der im Beschwerdefall einschlägige Artikel 5 m, der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, eingeführt, wobei dessen Absatz 4, im Oktober 2022 [Verordnung (EU) 2022/1904] und dessen Absatz 5, im Juli 2022 [Verordnung (EU) 2022/879] neu gefasst wurden. Seit April 2023 [Durchführungsverordnung (EU) 2023/806] wird XXXX im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gelistet.Seit April 2023 [Durchführungsverordnung (EU) 2023/806] wird römisch 40 im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 269 aus 2014, gelistet. IV.
- SACHE DES BESCHWERDEVERFAHRENSrömisch vier.
- SACHE DES BESCHWERDEVERFAHRENS IV.4.1.
Art. 5mAbs.
1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, wenn Treugeber oder Begünstigter russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen sind.römisch vier.4.1.
Artikel 5m, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr.
833 aus 2014, ist es verboten, einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, wenn Treugeber oder Begünstigter russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen sind.
Art. 5mAbs.
2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es ab dem 05.07.2022 verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen in Art. 5m Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Trust oder eine dort genannte ähnliche Rechtsgestaltung zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen.
Artikel 5m, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.
833 aus 2014, ist es ab dem 05.07.2022 verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen in Artikel 5 m, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, genannten Trust oder eine dort genannte ähnliche Rechtsgestaltung zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen.
Art. 5mAbs.
5 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden abweichend von Art. 5m Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die in Art. 5m Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Dienstleistungen aus anderen Gründen, sofern die Dienstleister von den in Art. 5m Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen oder diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust platzierten Vermögenswerten verschaffen, über den 05.07.2022 hinaus fortgesetzt werden.
Artikel 5m, Absatz 5, Litera b,) der Verordnung (EU) Nr.
833 aus 2014, können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 5 m, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die in Artikel 5 m, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, genannten Dienstleistungen aus anderen Gründen, sofern die Dienstleister von den in Artikel 5 m, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, genannten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen oder diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust platzierten Vermögenswerten verschaffen, über den 05.07.2022 hinaus fortgesetzt werden. Bei Art. 5m Abs. 5 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 handelt es sich um eine „Kann-Bestimmung“, d.h. es wird ins Ermessen der belangten Behörde gestellt, ob sie eine Ausnahmegenehmigung erteilt; die belangte Behörde hat eine solche Genehmigung mit ihr angemessen erscheinende Nebenbestimmungen zu verbinden.Bei Artikel 5 m, Absatz 5, Litera b,) der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, handelt es sich um eine „Kann-Bestimmung“, d.h. es wird ins Ermessen der belangten Behörde gestellt, ob sie eine Ausnahmegenehmigung erteilt; die belangte Behörde hat eine solche Genehmigung mit ihr angemessen erscheinende Nebenbestimmungen zu verbinden. IV.4.2. Die Beschwerdeführerin ersuchte am XXXX um eine Genehmigung
Art. 5mAbs.
5 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zur Fortführung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin für die Dauer der anhängigen Gerichtsverfahren, die sie bisher in Abstimmung mit den Anwälten der Trusts beaufsichtigt habe.römisch vier.4.2. Die Beschwerdeführerin ersuchte am römisch 40 um eine Genehmigung
Artikel 5m, Absatz 5, Litera b,) der Verordnung (EU) Nr.
833 aus 2014, zur Fortführung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin für die Dauer der anhängigen Gerichtsverfahren, die sie bisher in Abstimmung mit den Anwälten der Trusts beaufsichtigt habe. Am XXXX präzisierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag dahingehend, dass ihr eine Genehmigung
Art. 5mAbs.
5 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erteilt werde, sodass sie ihre bisherige Funktion für alle Trusts fortsetzen könne, und zwar bis zur rechtskräftigen Erledigung sämtlicher Verfahren im Zusammenhang mit XXXX und seinen Gesellschaften.Am römisch 40 präzisierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag dahingehend, dass ihr eine Genehmigung
Artikel 5m, Absatz 5, Litera b,) der Verordnung (EU) Nr.
833 aus 2014, erteilt werde, sodass sie ihre bisherige Funktion für alle Trusts fortsetzen könne, und zwar bis zur rechtskräftigen Erledigung sämtlicher Verfahren im Zusammenhang mit römisch 40 und seinen Gesellschaften. IV.4.3. Die belangte Behörde erteilte der Beschwerdeführerin am XXXX – gestützt auf die ihr
§§ 1und 8 Sankt
G iVm BMG zukommende Kompetenz – eine Genehmigung zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der XXXX bis zur rechtskräftigen Erledigung sämtlicher Verfahren im Zusammenhang mit XXXX und seinen Gesellschaften
Art. 5mAbs.
5 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die sie an neun Nebenbestimmungen knüpfte (vier Bedingungen, vier Auflagen und einen Widerrufsvorbehalt).römisch vier.4.3. Die belangte Behörde erteilte der Beschwerdeführerin am römisch 40 – gestützt auf die ihr
Paragraphen eins und 8 SanktG in Verbindung mit BMG zukommende Kompetenz – eine Genehmigung zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der römisch 40 bis zur rechtskräftigen Erledigung sämtlicher Verfahren im Zusammenhang mit römisch 40 und seinen Gesellschaften
Artikel 5m, Absatz 5, Litera b,) der Verordnung (EU) Nr.
833 aus 2014,, die sie an neun Nebenbestimmungen knüpfte (vier Bedingungen, vier Auflagen und einen Widerrufsvorbehalt). IV.4.4. Bei Nebenbestimmungen handelt es sich um Willensäußerungen einer Behörde, die zum Hauptinhalt des Bescheides hinzutreten (VwGH 30.09.2015, 2012/06/0227).römisch vier.4.4. Bei Nebenbestimmungen handelt es sich um Willensäußerungen einer Behörde, die zum Hauptinhalt des Bescheides hinzutreten (VwGH 30.09.2015, 2012/06/0227). In der Regel gilt, dass Nebenbestimmungen wegen des engen sachlichen Zusammenhanges mit dem Hauptinhalt des Spruches eine notwendige, nicht trennbare Einheit mit diesem bilden und daher nur gemeinsam bekämpft werden sowie gemeinsam in Rechtskraft erwachsen können (VwGH 04.06.2021, Ro 2017/06/0028). Daraus folgt, dass ein Rechtsmittelwerber, der eine Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Bescheid als rechtswidrig erachtet, stets auch den Hauptinhalt des Bescheides anfechten und damit das Risiko in Kauf nehmen muss, dass mit der Nebenbestimmung das durch den Bescheid begründete Recht wegfällt (VwSlg 12.191 A/1986). IV.4.5. Auch gegenständlich können die in den Spruchpunkten I.A. (i), I.A. (ii), I.A. (iii), I.A. (iv), I.B. (i), I.B. (ii), I.B. (iii), I.B. (
- iv)und II. des angefochtenen Bescheides festgelegten Nebenbestimmungen nicht von der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erteilten Genehmigung getrennt werden, zumal die Ausnahmegenehmigung ohne diese Nebenbestimmungen von der belangten Behörde nicht erteilt worden wäre.römisch vier.4.5. Auch gegenständlich können die in den Spruchpunkten römisch eins.A. (i), römisch eins.A. (ii), römisch eins.A. (iii), römisch eins.A. (iv), römisch eins.B. (i), römisch eins.B. (ii), römisch eins.B. (iii), römisch eins.B. (
- iv)und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides festgelegten Nebenbestimmungen nicht von der in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erteilten Genehmigung getrennt werden, zumal die Ausnahmegenehmigung ohne diese Nebenbestimmungen von der belangten Behörde nicht erteilt worden wäre. Der Prüfungsumfang des angerufenen Bundesverwaltungsgerichtes erstreckt sich daher auf die Spruchpunkte I., I.A. (i), I.A. (ii), I.A. (iii), I.A. (iv), I.B. (i), I.B. (ii), I.B. (iii), I.B. (
- iv)und II.Der Prüfungsumfang des angerufenen Bundesverwaltungsgerichtes erstreckt sich daher auf die Spruchpunkte römisch eins., römisch eins.A. (i), römisch eins.A. (ii), römisch eins.A. (iii), römisch eins.A. (iv), römisch eins.B. (i), römisch eins.B. (ii), römisch eins.B. (iii), römisch eins.B. (
- iv)und römisch zwei. IV.5. SPRUCHPUNKT I.A. (I) DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDESrömisch vier.5. SPRUCHPUNKT römisch eins.A. (römisch eins) DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES IV.5.1. Spruchpunkt I.A. (
- i)des bekämpften Bescheides lautet wie folgt:römisch vier.5.1. Spruchpunkt römisch eins.A. (
- i)des bekämpften Bescheides lautet wie folgt: „I.A. Die Fortsetzung der Tätigkeit als Geschäftsführerin der XXXX im Sinne von Spruchpunkt I. wird unter den Bedingungen genehmigt, dass„I.A. Die Fortsetzung der Tätigkeit als Geschäftsführerin der römisch 40 im Sinne von Spruchpunkt römisch eins. wird unter den Bedingungen genehmigt, dass (
- i)sich ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin ausschließlich auf Tätigkeiten hinsichtlich derzeit anhängiger oder künftig anhängig werdender Gerichtsverfahren gegen oder im Zusammenhang mit Herrn XXXX und seinen Gesellschaften bezieht;(
- i)sich ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin ausschließlich auf Tätigkeiten hinsichtlich derzeit anhängiger oder künftig anhängig werdender Gerichtsverfahren gegen oder im Zusammenhang mit Herrn römisch 40 und seinen Gesellschaften bezieht; […]“ IV.5.2. Die Beschwerdeführerin moniert hinsichtlich Spruchpunkt I.A. (i), dass die belangte Behörde nicht begründet habe, weshalb nur die Begleitung der Gerichtsverfahren und nicht auch die restliche Arbeitszeit genehmigt worden sei. Nur die Geschäftsführertätigkeit in ihrer Gesamtheit ermögliche es der Beschwerdeführerin, umfangreiche Kenntnisse und Einblicke in die Gerichtsverfahren zu haben und zu behalten. Es sei zudem fraglich, ob die eingeschränkte Tätigkeit überhaupt noch eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5m Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sei, die eine Genehmigung nach Art. 5m Abs. 5 lit.
- b)der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erfordere, weil keine typische Leistung eines Geschäftsführers für Trusts erbracht werden dürfe. Es stelle sich auch die Frage, wie die auferlegten Bedingungen und Auflagen bei einer derart eingeschränkten Geschäftsführertätigkeit von der Beschwerdeführerin erfüllt werden sollten; diese müssten von einem anderen Geschäftsführer ohne Verbindungen zur EU übernommen werden. Weiters sei es widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin einerseits keine Dienstleistungen (bis auf die Gerichtsverfahren) erbringen dürfe, andererseits aber beauftragt sei, jegliche Zahlungen an russische Treugeber und Begünstigte zu verhindern. Überdies sei nicht ersichtlich und völlig unverhältnismäßig, warum jegliche Geschäftsführertätigkeit der Beschwerdeführerin für die Trusts verboten sei, sprich auch für die 57 Trusts ohne russische Treugeber und Begünstigte.römisch vier.5.2. Die Beschwerdeführerin moniert hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.A. (i), dass die belangte Behörde nicht begründet habe, weshalb nur die Begleitung der Gerichtsverfahren und nicht auch die restliche Arbeitszeit genehmigt worden sei. Nur die Geschäftsführertätigkeit in ihrer Gesamtheit ermögliche es der Beschwerdeführerin, umfangreiche Kenntnisse und Einblicke in die Gerichtsverfahren zu haben und zu behalten. Es sei zudem fraglich, ob die eingeschränkte Tätigkeit überhaupt noch eine Tätigkeit im Sinne des Artikel 5 m, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, sei, die eine Genehmigung nach Artikel 5 m, Absatz 5, Litera b,) der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, erfordere, weil keine typische Leistung eines Geschäftsführers für Trusts erbracht werden dürfe. Es stelle sich auch die Frage, wie die auferlegten Bedingungen und Auflagen bei einer derart eingeschränkten Geschäftsführertätigkeit von der Beschwerdeführerin erfüllt werden sollten; diese müssten von einem anderen Geschäftsführer ohne Verbindungen zur EU übernommen werden. Weiters sei es widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin einerseits keine Dienstleistungen (bis auf die Gerichtsverfahren) erbringen dürfe, andererseits aber beauftragt sei, jegliche Zahlungen an russische Treugeber und Begünstigte zu verhindern. Überdies sei nicht ersichtlich und völlig unverhältnismäßig, warum jegliche Geschäftsführertätigkeit der Beschwerdeführerin für die Trusts verboten sei, sprich auch für die 57 Trusts ohne russische Treugeber und Begünstigte. IV.5.3. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei Spruchpunkt I.A. (
- i)um eine auflösende Bedingung („Resolutivbedingung“) handelt. Die belangte Behörde gewährte der Beschwerdeführerin nämlich die Fortsetzung ihrer Geschäftsführertätigkeit bis zur rechtskräftigen Erledigung sämtlicher Verfahren im Zusammenhang mit XXXX und seinen Gesellschaften nur solange, als sich ihre Tätigkeit auf derzeit anhängige oder künftig anhängig werdende Gerichtsverfahren gegen oder im Zusammenhang mit XXXX und seinen Gesellschaften bezieht.römisch vier.5.3. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei Spruchpunkt römisch eins.A. (
- i)um eine auflösende Bedingung („Resolutivbedingung“) handelt. Die belangte Behörde gewährte der Beschwerdeführerin nämlich die Fortsetzung ihrer Geschäftsführertätigkeit bis zur rechtskräftigen Erledigung sämtlicher Verfahren im Zusammenhang mit römisch 40 und seinen Gesellschaften nur solange, als sich ihre Tätigkeit auf derzeit anhängige oder künftig anhängig werdende Gerichtsverfahren gegen oder im Zusammenhang mit römisch 40 und seinen Gesellschaften bezieht. Eine Bedingung als Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt liegt immer dann vor, wenn der Bestand einer erteilten Genehmigung von einem ungewissen künftigen Ereignis – sei es aufschiebend, sei es auflösend – abhängig gemacht wird (VwGH 29.09.1993, 93/02/0041; 17.05.2004, 2002/06/0003; 13.10.1993, 92/03/0191). IV.5.4. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass die belangte Behörde ihre Beweggründe für die auf die Gerichtsverfahren eingeschränkte Geschäftsführertätigkeit im bekämpften Bescheid nicht anführte, es kann jedoch vom Bundesverwaltungsgericht nicht ersehen werden, inwiefern die Nebenbestimmung unzweck- und unverhältnismäßig ist:römisch vier.5.4. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass die belangte Behörde ihre Beweggründe für die auf die Gerichtsverfahren eingeschränkte Geschäftsführertätigkeit im bekämpften Bescheid nicht anführte, es kann jedoch vom Bundesverwaltungsgericht nicht ersehen werden, inwiefern die Nebenbestimmung unzweck- und unverhältnismäßig ist: Die Einschränkung der Geschäftstätigkeit alleine auf das Führen von Gerichtsverfahren und dies für sämtliche von der XXXX verwalteten Trusts ist fallbezogen unumgänglich, als die Beschwerdeführerin der mehrfachen Aufforderung durch die belangte Behörde, genau aufzulisten, welche Trusts die XXXX verwaltet sowie wer Treugeber und Begünstigte in diesen Trusts sind, nicht nachkam (auch in der Beschwerde wurden diese Informationen nicht mitgeteilt; im Gegenteil wird dort darauf hingewiesen, eine Offenlegung auch in Zukunft nicht vorzunehmen bzw. vornehmen zu können) und somit insbesondere nicht überprüft werden kann, welche der Trusts (keine) russischen Treugeber und/oder Begünstigten aufweisen. Nachdem die Trusts ohne russische Treugeber und/oder Begünstigte nicht gesichert sind, ist die Geschäftsführertätigkeit der Beschwerdeführerin auf die Begleitung von Gerichtsverfahren – also auf den „anderen Grund“, der zur Genehmigung der Fortsetzung führte – zu beschränken und kann auch nicht die uneingeschränkte Geschäftsführertätigkeit für bestimmte von der XXXX verwaltete Trusts ohne russische Treugeber und Begünstigte erlaubt werden.Die Einschränkung der Geschäftstätigkeit alleine auf das Führen von Gerichtsverfahren und dies für sämtliche von der römisch 40 verwalteten Trusts ist fallbezogen unumgänglich, als die Beschwerdeführerin der mehrfachen Aufforderung durch die belangte Behörde, genau aufzulisten, welche Trusts die römisch 40 verwaltet sowie wer Treugeber und Begünstigte in diesen Trusts sind, nicht nachkam (auch in der Beschwerde wurden diese Informationen nicht mitgeteilt; im Gegenteil wird dort darauf hingewiesen, eine Offenlegung auch in Zukunft nicht vorzunehmen bzw. vornehmen zu können) und somit insbesondere nicht überprüft werden kann, welche der Trusts (keine) russischen Treugeber und/oder Begünstigten aufweisen. Nachdem die Trusts ohne russische Treugeber und/oder Begünstigte nicht gesichert sind, ist die Geschäftsführertätigkeit der Beschwerdeführerin auf die Begleitung von Gerichtsverfahren – also auf den „anderen Grund“, der zur Genehmigung der Fortsetzung führte – zu beschränken und kann auch nicht die uneingeschränkte Geschäftsführertätigkeit für bestimmte von der römisch 40 verwaltete Trusts ohne russische Treugeber und Begünstigte erlaubt werden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde die Einstellung eines weiteren Geschäftsführers erforderlich mache, ist ebenfalls nicht zielführend. Die die Beschwerdeführerin tangierenden Bedingungen (Spruchpunkte I.A. (i), I.A. (
- ii)und I.A. (iv)) sollen gar nicht von ihr erfüllt werden, weil ansonsten die erteilte Genehmigung wegfällt; die Bedingung in Spruchpunkt I.A. (iii) richtet sich nicht an sie. Den vorgeschriebenen Auflagen in den Spruchpunkten I.B. (i), I.B. (ii), I.B. (iii) und I.B. (
- iv)kann die Beschwerdeführerin auch mit der eingeschränkten Geschäftsführertätigkeit nachkommen.Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde die Einstellung eines weiteren Geschäftsführers erforderlich mache, ist ebenfalls nicht zielführend. Die die Beschwerdeführerin tangierenden Bedingungen (Spruchpunkte römisch eins.A. (i), römisch eins.A. (
- ii)und römisch eins.A. (iv)) sollen gar nicht von ihr erfüllt werden, weil ansonsten die erteilte Genehmigung wegfällt; die Bedingung in Spruchpunkt römisch eins.A. (iii) richtet sich nicht an sie. Den vorgeschriebenen Auflagen in den Spruchpunkten römisch eins.B. (i), römisch eins.B. (ii), römisch eins.B. (iii) und römisch eins.B. (
- iv)kann die Beschwerdeführerin auch mit der eingeschränkten Geschäftsführertätigkeit nachkommen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die eingeschränkte Tätigkeit letztendlich gar keiner Genehmigung nach Art. 5m Abs. 5 lit.
- b)der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bedürfe, ist anzuführen, dass diese Tätigkeit – mangels eigener Bestimmungen zu Gerichtsverfahren in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – nur als eine Dienstleistung für einen Trust zu werten ist.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die eingeschränkte Tätigkeit letztendlich gar keiner Genehmigung nach Artikel 5 m, Absatz 5, Litera b,) der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, bedürfe, ist anzuführen, dass diese Tätigkeit – mangels eigener Bestimmungen zu Gerichtsverfahren in der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, – nur als eine Dienstleistung für einen Trust zu werten ist. Auch der behauptete Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit durch die auferlegte Nebenbestimmung kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden, weil die eingeschränkte Geschäftsführertätigkeit zum einen durch die Weigerung der Beschwerdeführerin, die notwendigen Informationen zu liefern, selbst zu verantworten ist, und zum anderen die Beschwerdeführerin die volle Geschäftsführertätigkeit für die 57 Trusts ohne russische Treugeber oder Begünstigte jederzeit wiedererlangen könnte, wenn die russischen Treugeber oder Begünstigten aus den Trusts entfernt werden würden. IV.6. SPRUCHPUNKT I.A. (II) DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDESrömisch vier.6. SPRUCHPUNKT römisch eins.A. (römisch zwei) DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES IV.6.1. Spruchpunkt I.A. (
- ii)des bekämpften Bescheides lautet wie folgt:römisch vier.6.1. Spruchpunkt römisch eins.A. (
- ii)des bekämpften Bescheides lautet wie folgt: „I.A. Die Fortsetzung der Tätigkeit als Geschäftsführerin der XXXX im Sinne von Spruchpunkt I. wird unter den Bedingungen genehmigt, dass„I.A. Die Fortsetzung der Tätigkeit als Geschäftsführerin der römisch 40 im Sinne von Spruchpunkt römisch eins. wird unter den Bedingungen genehmigt, dass […] (
- ii)die Antragstellerin von den in Art. 5m Abs. 1 VO (EU) 833/2014 genannten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennimmt bzw. diesen zur Verfügung stellt;(
- ii)die Antragstellerin von den in Artikel 5 m, Absatz eins, VO (EU) 833 aus 2014, genannten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennimmt bzw. diesen zur Verfügung stellt; […]“ IV.6.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt hinsichtlich Spruchpunkt I.A. (ii), dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, wonach Gehaltszahlungen an die Beschwerdeführerin ein mittelbares Entgegennehmen von Geldern von russischen Treugebern oder Begünstigten darstellen würden, aus mehreren Gründen unrichtig sei. Selbst unter der Annahme, dass es sich um Gelder von russischen Begünstigten oder Treugebern handeln würde, verbiete Art. 5m Abs. 5 lit.
- b)der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht die Leistung von Zahlungen an die Beschwerdeführerin für ihre Dienstleistung als Geschäftsführerin der XXXX .römisch vier.6.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.A. (ii), dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, wonach Gehaltszahlungen an die Beschwerdeführerin ein mittelbares Entgegennehmen von Geldern von russischen Treugebern oder Begünstigten darstellen würden, aus mehreren Gründen unrichtig sei. Selbst unter der Annahme, dass es sich um Gelder von russischen Begünstigten oder Treugebern handeln würde, verbiete Artikel 5 m, Absatz 5, Litera b,) der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, nicht die Leistung von Zahlungen an die Beschwerdeführerin für ihre Dienstleistung als Geschäftsführerin der römisch 40 . IV.6.3. Wie in Spruchpunkt I.A. (
- i)wird auch in Spruchpunkt I.A. (
- ii)eine auflösende Bedingung vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin darf ihre Geschäftsführertätigkeit bis zur rechtskräftigen Erledigung sämtlicher Verfahren im Zusammenhang mit XXXX und seinen Gesellschaften ausüben, solange sie den in Art. 5m Abs. 1 VO (EU) 833/2014 genannten Personen weder unmittelbar, noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennimmt bzw. diesen zur Verfügung stellt.römisch vier.6.3. Wie in Spruchpunkt römisch eins.A. (
- i)wird auch in Spruchpunkt römisch eins.A. (
- ii)eine auflösende Bedingung vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin darf ihre Geschäftsführertätigkeit bis zur rechtskräftigen Erledigung sämtlicher Verfahren im Zusammenhang mit römisch 40 und seinen Gesellschaften ausüben, solange sie den in Artikel 5 m, Absatz eins, VO (EU) 833 aus 2014, genannten Personen weder unmittelbar, noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennimmt bzw. diesen zur Verfügung stellt. IV.6.4. Da der Wortlaut der Nebenbestimmung der Vorschrift des Art. 5m Abs. 5 lit.
- b)der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – angepasst an die Beschwerdeführerin als Dienstleisterin im Sinne des Art. 5m Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – entspricht, erscheint die Bedingung aus Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unproblematisch.römisch vier.6.4. Da der Wortlaut der Nebenbestimmung der Vorschrift des Artikel 5 m, Absatz 5, Litera b,) der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, – angepasst an die Beschwerdeführerin als Dienstleisterin im Sinne des Artikel 5 m, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, – entspricht, erscheint die Bedingung aus Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unproblematisch. Soweit die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde vorgenommene Klassifizierung des Gehalts als mittelbare Entgegennahme von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen beanstandet, ist ihr beizupflichten, dass die in der Bescheidbegründung dargelegte Auslegung der belangten Behörde verfehlt ist. Die Beschwerdeführerin bezieht ihr Gehalt als Angestellte der XXXX völlig unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Treugeber oder Begünstigten der von der XXXX verwalteten Trusts (d.h. auch, wenn es überhaupt keine russischen Treugeber oder Begünstigte geben würde). Darüber hinaus sind – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ins Treffen führt – die Vermögen des Trusts sowie des Treugebers und der Begünstigten strikt zu trennen, sodass Zahlungen eines Trusts nicht als Zahlungen eines Treugebers oder Begünstigten gesehen werden können. Einer Ergänzung des Bescheidspruches dahingehend, dass es legitim sei, dass die Beschwerdeführerin ein Gehalt für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin bezieht, bedarf es deshalb allerdings nicht.Soweit die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde vorgenommene Klassifizierung des Gehalts als mittelbare Entgegennahme von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen beanstandet, ist ihr beizupflichten, dass die in der Bescheidbegründung dargelegte Auslegung der belangten Behörde verfehlt ist. Die Beschwerdeführerin bezieht ihr Gehalt als Angestellte der römisch 40 völlig unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Treugeber oder Begünstigten der von der römisch 40 verwalteten Trusts (d.h. auch, wenn es überhaupt keine russischen Treugeber oder Begünstigte geben würde). Darüber hinaus sind – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ins Treffen führt – die Vermögen des Trusts sowie des Treugebers und der Begünstigten strikt zu trennen, sodass Zahlungen eines Trusts nicht als Zahlungen eines Treugebers oder Begünstigten gesehen werden können. Einer Ergänzung des Bescheidspruches dahingehend, dass es legitim sei, dass die Beschwerdeführerin ein Gehalt für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin bezieht, bedarf es deshalb allerdings nicht. IV.7. SPRUCHPUNKT I.A. (III) DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDESrömisch vier.7. SPRUCHPUNKT römisch eins.A. (römisch drei) DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES IV.7.1. Spruchpunkt I.A. (iii) des bekämpften Bescheides lautet wie folgt:römisch vier.7.1. Spruchpunkt römisch eins.A. (iii) des bekämpften Bescheides lautet wie folgt: „I.A. Die Fortsetzung der Tätigkeit als Geschäftsführerin der XXXX im Sinne von Spruchpunkt I. wird unter den Bedingungen genehmigt, dass„I.A. Die Fortsetzung der Tätigkeit als Geschäftsführerin der römisch 40 im Sinne von Spruchpunkt römisch eins. wird unter den Bedingungen genehmigt, dass […] (iii) sämtliche russische Begünstigte bzw. Treugeber des Art. 5m Abs. 1 VO (EU) 833/2014 auf Ausschüttungen sowie sonstige Vermögenswerte aus den gegenständlichen Trusts verzichten;(iii) sämtliche russische Begünstigte bzw. Treugeber des Artikel 5 m, Absatz eins, VO (EU) 833 aus 2014, auf Ausschüttungen sowie sonstige Vermögenswerte aus den gegenständlichen Trusts verzichten; […]“ IV.7.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert hinsichtlich Spruchpunkt I.A. (iii), dass das XXXX Recht keinen Mechanismus vorsehe, der es russischen Treugebern und Begünstigen erlaube, auf ihre Ansprüche aus den Trusts zu verzichten; dies liege im Ermessensspielraum der relevanten Trusts. Die XXXX sei im Gegensatz zur Beschwerdeführerin rechtlich in der Lage, russische Treugeber und Begünstige für unbestimmte Zeit von Ausschüttungen auszuschließen. Auch hier trete die Widersprüchlichkeit zutage, dass es der Beschwerdeführerin einerseits untersagt sei, als Geschäftsführerin tätig zu werden, und sie andererseits in dieser Eigenschaft jegliche Zahlungen zwischen den Trusts sowie den russischen Treugebern und Begünstigen verhindern solle.römisch vier.7.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.A. (iii), dass das römisch 40 Recht keinen Mechanismus vorsehe, der es russischen Treugebern und Begünstigen erlaube, auf ihre Ansprüche aus den Trusts zu verzichten; dies liege im Ermessensspielraum der relevanten Trusts. Die römisch 40 sei im Gegensatz zur Beschwerdeführerin rechtlich in der Lage, russische Treugeber und Begünstige für unbestimmte Zeit von Ausschüttungen auszuschließen. Auch hier trete die Widersprüchlichkeit zutage, dass es der Beschwerdeführerin einerseits untersagt sei, als Geschäftsführerin tätig zu werden, und sie andererseits in dieser Eigenschaft jegliche Zahlungen zwischen den Trusts sowie den russischen Treugebern und Begünstigen verhindern solle. IV.7.3. Spruchpunkt I.A. (iii) normiert – anders als die Spruchpunkte I.A. (
- i)und I.A. (
- ii)– eine aufschiebende Bedingung („Suspensivbedingung“). Die Beschwerdeführerin darf die ihr erteilte Genehmigung auf Fortsetzung ihrer Geschäftsführertätigkeit bis zur rechtskräftigen Erledigung sämtlicher Verfahren im Zusammenhang mit XXXX und seinen Gesellschaften erst dann in Anspruch nehmen, wenn sämtliche russische Treugeber und Begünstigte des Art. 5m Abs. 1 der VO (EU) 833/2014 auf die Ausschüttungen aus den Trusts verzichtet haben.römisch vier.7.3. Spruchpunkt römisch eins.A. (iii) normiert – anders als die Spruchpunkte römisch eins.A. (
- i)und römisch eins.A. (
- ii)– eine aufschiebende Bedingung („Suspensivbedingung“). Die Beschwerdeführerin darf die ihr erteilte Genehmigung auf Fortsetzung ihrer Geschäftsführertätigkeit bis zur rechtskräftigen Erledigung sämtlicher Verfahren im Zusammenhang mit römisch 40 und seinen Gesellschaften erst dann in Anspruch nehmen, wenn sämtliche russische Treugeber und Begünstigte des Artikel 5 m, Absatz eins, der VO (EU) 833 aus 2014, auf die Ausschüttungen aus den Trusts verzichtet haben. IV.7.4. Bezüglich der Einwände der Beschwerdeführerin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie in ihrem Rechtsmittel nicht komplett ausschließt, dass ein Verzicht durch die Treugeber und Begünstigten selbst möglich ist („Ein solcher Verzicht ist praktisch nur schwer […] möglich“). Auch in ihrem Antrag vom XXXX finden sich Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Verzichtes durch die Treugeber und Begünstigten selbst, als die Beschwerdeführerin dort ausführt, dass (zumindest) die Begünstigten auf Ausschüttungen aus den Trusts schon verzichteten. Darüber hinaus kann der Verzicht auf die Ausschüttungen durch sämtliche russische Treugeber und Begünstigte jedenfalls über den einzelnen Trust und die XXXX herbeigeführt werden; der Formulierung der Bedingung ist nicht zu entnehmen, dass der Verzicht auf die Ausschüttungen nur durch sämtliche russische Treugeber und Begünstigte selbst erfolgen darf.römisch vier.7.4. Bezüglich der Einwände der Beschwerdeführerin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie in ihrem Rechtsmittel nicht komplett ausschließt, dass ein Verzicht durch die Treugeber und Begünstigten selbst möglich ist („Ein solcher Verzicht ist praktisch nur schwer […] möglich“). Auch in ihrem Antrag vom römisch 40 finden sich Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Verzichtes durch die Treugeber und Begünstigten selbst, als die Beschwerdeführerin dort ausführt, dass (zumindest) die Begünstigten auf Ausschüttungen aus den Trusts schon verzichteten. Darüber hinaus kann der Verzicht auf die Ausschüttungen durch sämtliche russische Treugeber und Begünstigte jedenfalls über den einzelnen Trust und die römisch 40 herbeigeführt werden; der Formulierung der Bedingung ist nicht zu entnehmen, dass der Verzicht auf die Ausschüttungen nur durch sämtliche russische Treugeber und Begünstigte selbst erfolgen darf. Dadurch, dass die belangte Behörde die Rechtsform der Bedingung wählte, ist es im Übrigen ohne Belang, ob die Beschwerdeführerin als Bescheidadressatin auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses Einfluss auszuüben vermag oder nicht (VwGH 25.02.1966, 0954/65). IV.8. SPRUCHPUNKTE I.B. (I), I.B. (II), I.B. (III) UND I.B. (IV) DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDESrömisch vier.8. SPRUCHPUNKTE römisch eins.B. (römisch eins), römisch eins.B. (römisch zwei), römisch eins.B. (römisch drei) UND römisch eins.B. (römisch vier) DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES IV.8.1. Spruchpunkt I.B. (
- i)des bekämpften Bescheides lautet wie folgt:römisch vier.8.1. Spruchpunkt römisch eins.B. (
- i)des bekämpften Bescheides lautet wie folgt: „I.B. Die Genehmigung wird überdies unter folgenden Auflagen erteilt: (
- i)das Erbringen schriftlicher Bestätigungen (im Original) der jeweiligen Gerichte an das Bundesministerium für Inneres bis zum 01.07.2023, dass die in den Anträgen beschriebenen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Herrn XXXX und seinen Gesellschaften tatsächlich anhängig sind sowie das Erbringen schriftlicher Bestätigungen (im Original) der jeweiligen Gerichte über zukünftig anhängige Gerichtsverfahren;(
- i)das Erbringen schriftlicher Bestätigungen (im Original) der jeweiligen Gerichte an das Bundesministerium für Inneres bis zum 01.07.2023, dass die in den Anträgen beschriebenen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Herrn römisch 40 und seinen Gesellschaften tatsächlich anhängig sind sowie das Erbringen schriftlicher Bestätigungen (im Original) der jeweiligen Gerichte über zukünftig anhängige Gerichtsverfahren; […]“ Spruchpunkt I.B. (
- ii)des bekämpften Bescheides lautet wie folgt:Spruchpunkt römisch eins.B. (
- ii)des bekämpften Bescheides lautet wie folgt: „I.B. Die Genehmigung wird überdies unter folgenden Auflagen erteilt: […] (
- ii)das Erbringen einer schriftlichen Erklärung (im Original) seitens der Antragstellerin an das Bundesministerium für Inneres bis zum 01.07.2023, dass sie – im Falle der Fortsetzung der Tätigkeit als Geschäftsführerin – weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen von den in Art. 5m Abs. 1 EU (VO) 833/2014 genannten Personen entgegennimmt bzw. entgegennehmen wird, wobei die Unterschrift der Antragstellerin notariell beglaubigt sein muss.(
- ii)das Erbringen einer schriftlichen Erklärung (im Original) seitens der Antragstellerin an das Bundesministerium für Inneres bis zum 01.07.2023, dass sie – im Falle der Fortsetzung der Tätigkeit als Geschäftsführerin – weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen von den in Artikel 5 m, Absatz eins, EU (VO) 833 aus 2014, genannten Personen entgegennimmt bzw. entgegennehmen wird, wobei die Unterschrift der Antragstellerin notariell beglaubigt sein muss. […]“ Spruchpunkt I.B. (iii) des bekämpften Bescheides lautet wie folgt:Spruchpunkt römisch eins.B. (iii) des bekämpften Bescheides lautet wie folgt: „I.B. Die Genehmigung wird überdies unter folgenden Auflagen erteilt: […] (iii) das Erbringen einer schriftlichen Bestätigung (im Original) der Antragstellerin an das Bundesministerium für Inneres bis zum 01.07.2023, dass alle russischen Treugeber und Begünstigten im Sinne des Art. 5m Abs. 1 EU (VO) 833/2014 auf sämtliche Ausschüttungen aus den Trusts für den Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit der Antragstellerin verzichtet haben, wobei die Unterschrift der Antragstellerin notariell beglaubigt sein muss;(iii) das Erbringen einer schriftlichen Bestätigung (im Original) der Antragstellerin an das Bundesministerium für Inneres bis zum 01.07.2023, dass alle russischen Treugeber und Begünstigten im Sinne des Artikel 5 m, Absatz eins, EU (VO) 833 aus 2014, auf sämtliche Ausschüttungen aus den Trusts für den Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit der Antragstellerin verzichtet haben, wobei die Unterschrift der Antragstellerin notariell beglaubigt sein muss; […]“ Spruchpunkt I.B. (
- iv)des bekämpften Bescheides lautet wie folgt:Spruchpunkt römisch eins.B. (
- iv)des bekämpften Bescheides lautet wie folgt: „I.B. Die Genehmigung wird überdies unter folgenden Auflagen erteilt: […] (
- iv)sobald die Tätigkeit der Antragstellerin im Sinne des Art. 5m Abs. 2 VO (EU) 833/2014 beendet ist, hat eine schriftliche Mitteilung an das Bundesministerium für Inneres über diese Beendigung zu erfolgen.“(
- iv)sobald die Tätigkeit der Antragstellerin im Sinne des Artikel 5 m, Absatz 2, VO (EU) 833 aus 2014, beendet ist, hat eine schriftliche Mitteilung an das Bundesministerium für Inneres über diese Beendigung zu erfolgen.“ IV.8.2. Da den Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte I.A. (
- ii)und I.A. (iii) des bekämpften Bescheides kein Erfolg beschieden ist, können auch die damit im Zusammenhang stehenden Spruchpunkte I.B. (
- ii)und I.B. (iii) des bekämpften Bescheides grundsätzlich unverändert bestehen bleiben.römisch vier.8.2. Da den Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte römisch eins.A. (
- ii)und römisch eins.A. (iii) des bekämpften Bescheides kein Erfolg beschieden ist, können auch die damit im Zusammenhang stehenden Spruchpunkte römisch eins.B. (
- ii)und römisch eins.B. (iii) des bekämpften Bescheides grundsätzlich unverändert bestehen bleiben. V.1. PARTEIENGEHÖRrömisch fünf.1. PARTEIENGEHÖR V.1.1 Aufforderung vom 27.12.2023 und Stellungnahme vom 08.04.2024römisch fünf.1.1 Aufforderung vom 27.12.2023 und Stellungnahme vom 08.04.2024 Mit Aufforderung vom 27.12.2023 zu W158 2272726-1/6Z trug das BVwG der Beschwerdeführerin die Beantwortung folgender Fragen auf: - Ist die Liste zu den von der XXXX verwalteten Trusts in der Stellungnahme der XXXX vom 27.03.2023 noch aktuell? - Ist die Liste zu den von der römisch 40 verwalteten Trusts in der Stellungnahme der römisch 40 vom 27.03.2023 noch aktuell? - Haben die russischen Treugeber und Begünstigen im Sinne des Art. 5m Abs. 1 der Verordnung (EU) 833/2014 schon auf sämtliche Ausschüttungen (und sonstige Vermögenswerte) aus den Trusts verzichtet bzw. ist ihr Ausschluss von den Ausschüttungen aus den Trusts auf eine andere Art herbeigeführt worden? - Haben die russischen Treugeber und Begünstigen im Sinne des Artikel 5 m, Absatz eins, der Verordnung (EU) 833 aus 2014, schon auf sämtliche Ausschüttungen (und sonstige Vermögenswerte) aus den Trusts verzichtet bzw. ist ihr Ausschluss von den Ausschüttungen aus den Trusts auf eine andere Art herbeigeführt worden? - Sind bereits Unterlagen, die in den Spruchpunkten I.B. (
- i)bis I.B. (
- iv)des bekämpften Bescheides erwähnt werden, an das Bundesministerium für Inneres übermittelt worden? - Sind bereits Unterlagen, die in den Spruchpunkten römisch eins.B. (
- i)bis römisch eins.B. (
- iv)des bekämpften Bescheides erwähnt werden, an das Bundesministerium für Inneres übermittelt worden? Die Beschwerdeführerin erstatte am 08.04.2024 eine Anfragebeantwortung, wo sie die an sie gerichteten Fragen wie folgt beantwortete: ad erster Spiegelstrich Die Liste der von XXXX verwalteten Trusts in der Stellungnahme der XXXX vom 27.03.2023 ist weiterhin aktuell. Die Liste der von römisch 40 verwalteten Trusts in der Stellungnahme der römisch 40 vom 27.03.2023 ist weiterhin aktuell. ad zweiter Spiegelstrich Aufgrund der von der belangten Behörde eng gesetzten Formulierung dieser Bedingung bzw der damit verbundenen Auflage war dies rechtlich nicht möglich, da das XXXX Recht einen solchen Verzicht nicht vorsieht. Die belangte Behörde verlangte von der Beschwerdeführerin somit eine an sich rechtlich unmögliche Bedingung bzw Auflage. Aufgrund der von der belangten Behörde eng gesetzten Formulierung dieser Bedingung bzw der damit verbundenen Auflage war dies rechtlich nicht möglich, da das römisch 40 Recht einen solchen Verzicht nicht vorsieht. Die belangte Behörde verlangte von der Beschwerdeführerin somit eine an sich rechtlich unmögliche Bedingung bzw Auflage. Wie in der Beschwerde vom 12.4. 2023 ausgeführt, gilt jemand als Treugeber sobald er Gelder in einen Trust eingebracht hat. Als Treugeber hat er keine Weisungsreche gegenüber dem Treuhänder. Der einzelne Trust hingegen ist rechtlich in der Lage alle Personen, welche unter Artikel 5m Abs 1 der Verordnung (EU) 833/2014 fallen auszuschließen. Eine solche Handlung war jedoch nicht von der Bedingung und der entsprechenden Auflage von der belangten Behörde umfasst, welche ausdrücklich den Verzicht durch alle russischen Treugeber und Begünstigten im Sinne des Art 5m Abs 1 der Verordnung (EU) 833/2014 verlangte. Diese Bedingung bzw Auflage der belangten Behörde konnte daher nicht erfüllt werden. Wie in der Beschwerde vom 12.4. 2023 ausgeführt, gilt jemand als Treugeber sobald er Gelder in einen Trust eingebracht hat. Als Treugeber hat er keine Weisungsreche gegenüber dem Treuhänder. Der einzelne Trust hingegen ist rechtlich in der Lage alle Personen, welche unter Artikel 5m Absatz eins, der Verordnung (EU) 833 aus 2014, fallen auszuschließen. Eine solche Handlung war jedoch nicht von der Bedingung und der entsprechenden Auflage von der belangten Behörde umfasst, welche ausdrücklich den Verzicht durch alle russischen Treugeber und Begünstigten im Sinne des Artikel 5 m, Absatz eins, der Verordnung (EU) 833 aus 2014, verlangte. Diese Bedingung bzw Auflage der belangten Behörde konnte daher nicht erfüllt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Fragestellung jedoch eine alternative Möglichkeit aufgegriffen „bzw. ist ihr Ausschluss von den Ausschüttungen aus den Trusts auf eine andere Art herbeigeführt worden“. Dies ist möglich und wurde mittlerweile auch veranlasst. Die entsprechende Bestätigung ist als Beilage ./9 angefügt. In der der Anfragebeantwortung beigefügten Beilage ./9 erklärt die Beschwerdeführerin notariell beglaubigt folgendes: „Ich, XXXX , bestätige hiermit, dass im Falle meiner Bestellung zur Geschäftsführerin der XXXX , ich weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen von den in Artikel 5m Abs 1 der Verordnung (EU) 833/2014 genannten Personen erhalten werde. Es ist mein Verständnis, dass das Beziehen eines Gehaltes, welches ich im Falle meiner Bestellung zur Geschäftsführerin der XXXX von XXXX erhalten würde, nicht als Annahme von Geldern von den in Artikel 5m Abs 1 der Verordnung (EU) 833/2014 genannten Personen zu werten ist und ist dieses Gehalt daher von dieser Bestätigung ausdrücklich nicht umfasst.„Ich, römisch 40 , bestätige hiermit, dass im Falle meiner Bestellung zur Geschäftsführerin der römisch 40 , ich weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen von den in Artikel 5m Absatz eins, der Verordnung (EU) 833 aus 2014, genannten Personen erhalten werde. Es ist mein Verständnis, dass das Beziehen eines Gehaltes, welches ich im Falle meiner Bestellung zur Geschäftsführerin der römisch 40 von römisch 40 erhalten würde, nicht als Annahme von Geldern von den in Artikel 5m Absatz eins, der Verordnung (EU) 833 aus 2014, genannten Personen zu werten ist und ist dieses Gehalt daher von dieser Bestätigung ausdrücklich nicht umfasst. Ich, XXXX , kann bestätigen, dass alle russischen Treugeber und Begünstigten im Sinne von Artikel 5m Absatz 1 der Verordnung (EU) 833/2014 von Ausschüttungen aus den Trusts, die im am 27.03.2023 datierten Verzeichnis aufgeführt sind (das zum Datum dieses Dokuments auf dem neuesten Stand ist), für die Dauer einer Bestellung meinerseits zur Geschäftsführerin der XXXX , ausgeschlossen wurden.“Ich, römisch 40 , kann bestätigen, dass alle russischen Treugeber und Begünstigten im Sinne von Artikel 5m Absatz 1 der Verordnung (EU) 833 aus 2014, von Ausschüttungen aus den Trusts, die im am 27.03.2023 datierten Verzeichnis aufgeführt sind (das zum Datum dieses Dokuments auf dem neuesten Stand ist), für die Dauer einer Bestellung meinerseits zur Geschäftsführerin der römisch 40 , ausgeschlossen wurden.“ ad dritter Spiegelstrich Das Bundesministerium für Inneres hat die Genehmigung unter den Auflagen in den Spruchpunkten I.B (
- i)bis (
- iv)erteilt. Da diese Auflagen zum Teil rechtlich unmöglich sind (siehe oben Punkt 2 dieses Schriftsatzes) bzw. die Geschäftsführertätigkeit der Beschwerdeführerin erfordern (welche durch die Einschränkung des Spruchpunktes I.A. (
- i)faktisch verunmöglicht wurde), konnten diese bis jetzt nicht erbracht werden. Das Bundesministerium für Inneres hat die Genehmigung unter den Auflagen in den Spruchpunkten römisch eins.B (
- i)bis (
- iv)erteilt. Da diese Auflagen zum Teil rechtlich unmöglich sind (siehe oben Punkt 2 dieses Schriftsatzes) bzw. die Geschäftsführertätigkeit der Beschwerdeführerin erfordern (welche durch die Einschränkung des Spruchpunktes römisch eins.A. (
- i)faktisch verunmöglicht wurde), konnten diese bis jetzt nicht erbracht werden. Aufgrund zum einen der weiteren Formulierung des Bundesverwaltungsgerichtes in seiner Frage 2 („bzw. ist ihr Ausschluss von den Ausschüttungen aus den Trusts auf eine andere Art herbeigeführt worden“) sowie zum anderen der im Teilerkenntnis enthaltenen Ansicht, welche scheinbar nicht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin auch auf ihr Gehalt verzichten müsse (siehe unten zum Spruchpunkt I.B.(iii)), werden die entsprechenden Bestätigungen nunmehr beigelegt. Aufgrund zum einen der weiteren Formulierung des Bundesverwaltungsgerichtes in seiner Frage 2 („bzw. ist ihr Ausschluss von den Ausschüttungen aus den Trusts auf eine andere Art herbeigeführt worden“) sowie zum anderen der im Teilerkenntnis enthaltenen Ansicht, welche scheinbar nicht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin auch auf ihr Gehalt verzichten müsse (siehe unten zum Spruchpunkt römisch eins.B.(iii)), werden die entsprechenden Bestätigungen nunmehr beigelegt. V.1.2 Aufforderung vom 15.05.2024 und Stellungnahme vom 28.05.2024römisch fünf.1.2 Aufforderung vom 15.05.2024 und Stellungnahme vom 28.05.2024 Mit Aufforderung des BVwG vom 15.05.2024 übermittelte des erkennende Gericht der belangten Behörde die Anfragebeantwortung der Beschwerdeführerin samt den bezughabenden Beilagen ./7, ./8 und ./9 und ersuchte die belangte Behörde um Stellungnahme, ob die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen aus Sicht der Behörde ausreichen, um die von ihr geforderten Nachweise zu erbringen oder aus welchem Grund das aus Sicht der Behörde nicht der Fall ist. Mit Eingabe vom 28.05.2024 erstatte die belangte Behörde nachstehendes Vorbringen Ad I.B. (i):Ad römisch eins.B. (i): Aus den Beilagen ./7 (Beschlusses des Obersten Gerichtshofes) und Beilage ./8 (anwaltlichen Schreiben) geht hervor, dass die antragsgegenständlichen Verfahren tatsächlich anhängig sind. Diese Bestätigung erfolgte jedoch nach dem 01.07.2023. Die Auflage in Spruchpunkt I.B. (
- i)wird damit — bis auf den zeitlichen Aspekt — als erfüllt angesehen.Die Auflage in Spruchpunkt römisch eins.B. (
- i)wird damit — bis auf den zeitlichen Aspekt — als erfüllt angesehen. Ad I.B. (ii):Ad römisch eins.B. (ii): Die Beschwerdeführerin bestätigt in Beilage ./9 grundsätzlich, dass sie im Falle ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin der XXXX weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen von den in Artikel 5m Abs 1 der VO (EU) 833/2014 genannten Personen erhalten wird. Allerdings nimmt sie Gehaltszahlungen davon ausdrücklich aus.Die Beschwerdeführerin bestätigt in Beilage ./9 grundsätzlich, dass sie im Falle ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin der römisch 40 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen von den in Artikel 5m Absatz eins, der VO (EU) 833 aus 2014, genannten Personen erhalten wird. Allerdings nimmt sie Gehaltszahlungen davon ausdrücklich aus. Die Bestätigung erfolgt am 7. Februar 2024, und zwar notariell beglaubigt. Inhaltlich ist zu sagen, dass mit dieser Bestätigung — gemessen an der Rechtsansicht der Behörde, die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegt — die Auflage in Spruchpunkt I.B. (
- ii)des Bescheids als nicht vollständig erfüllt anzusehen ist. Nach Rechtsansicht der Behörde ist auch das Beziehen eines Gehalts, dessen Ursprung zumindest zum Teil im Vermögen von Treugebern oder Begünstigten des Art 5m Abs 1 liegt, ein mittelbares Entgegennehmen von Geldern von Begünstigten oder Treugebern des Art 5m Abs 1.Inhaltlich ist zu sagen, dass mit dieser Bestätigung — gemessen an der Rechtsansicht der Behörde, die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegt — die Auflage in Spruchpunkt römisch eins.B. (
- ii)des Bescheids als nicht vollständig erfüllt anzusehen ist. Nach Rechtsansicht der Behörde ist auch das Beziehen eines Gehalts, dessen Ursprung zumindest zum Teil im Vermögen von Treugebern oder Begünstigten des Artikel 5 m, Absatz eins, liegt, ein mittelbares Entgegennehmen von Geldern von Begünstigten oder Treugebern des Artikel 5 m, Absatz eins, In zeitlicher Hinsicht ist zu sagen, dass die Bestätigung — bezogen auf den Auflagen im Bescheid, der eine Frist bis 1.7.2023 vorsieht — zu spät erfolgte. Die Formalvorschrift der notariellen Beglaubigung wurde erfüllt. Es wird zur Kenntnis genommen, dass in einem obiter dictum im Teilerkenntnis des BVwG, GZ W158 2272726-1/5E, eine andere Rechtsansicht bzgl. der Auflage I.B. (
- ii)vertreten wird.Es wird zur Kenntnis genommen, dass in einem obiter dictum im Teilerkenntnis des BVwG, GZ W158 2272726-1/5E, eine andere Rechtsansicht bzgl. der Auflage römisch eins.B. (
- ii)vertreten wird. Ad I.B. (iii):Ad römisch eins.B. (iii): Die schriftliche, notariell beglaubigte Bestätigung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Ausschlusses aller russischen Treugeber und Begünstigten von Ausschüttungen aus den Trusts wird als einem Verzicht aller russischen Treugeber und Begünstigten auf sämtliche Ausschüttungen aus den Trusts als gleichwertig akzeptiert. Die Auflage in Spruchpunkt I.B. (iii) wird damit — bis auf den zeitlichen Aspekt — als erfüllt angesehen.Die Auflage in Spruchpunkt römisch eins.B. (iii) wird damit — bis auf den zeitlichen Aspekt — als erfüllt angesehen. Ad I.B. (iv):Ad römisch eins.B. (iv): Diese Auflage kann erst erfüllt werden, sobald die Tätigkeit tatsächlich beendet ist. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführerin diese Mitteilung lt. eigenen Angaben erstatten wird. V.1.3 Zur rechtlichen Beurteilung und Einordnung des von den Verfahrensparteien erstatteten Vorbringensrömisch fünf.1.3 Zur rechtlichen Beurteilung und Einordnung des von den Verfahrensparteien erstatteten Vorbringens V.1.3.1 In Spruchpunkt I.B. (i), I.B. (ii), I.B. (iii) und I.B. (
- iv)des angefochtenen Bescheides werden Auflagen mit bestimmten Leistungszeitpunkten festgelegt.römisch fünf.1.3.1 In Spruchpunkt römisch eins.B. (i), römisch eins.B. (ii), römisch eins.B. (iii) und römisch eins.B. (
- iv)des angefochtenen Bescheides werden Auflagen mit bestimmten Leistungszeitpunkten festgelegt. Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen (VwGH 29.09.1993, 93/02/0041; 17.05.2004, 2002/06/0003; 13.10.1993, 92/03/0191). Es ist nicht unzulässig, eine Auflage mit einer Leistungsfrist zu versehen. Wesentlich ist, dass der akzessorische Charakter der Auflage gewahrt bleibt, die Frist also nicht vor der Inanspruchnahme der Genehmigung selbst abläuft (Hinterwirth, Auflagen im Verwaltungsverfahren in Theorie und Praxis (Teil 1), Der Sachverständige 2/2008, Pkt. 2.1.7.; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 AVG, Rz 42).Es ist nicht unzulässig, eine Auflage mit einer Leistungsfrist zu versehen. Wesentlich ist, dass der akzessorische Charakter der Auflage gewahrt bleibt, die Frist also nicht vor der Inanspruchnahme der Genehmigung selbst abläuft (Hinterwirth, Auflagen im Verwaltungsverfahren in Theorie und Praxis (Teil 1), Der Sachverständige 2 aus 2008,, Pkt. 2.1.7.; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 59, AVG, Rz 42). Eine Frist ist dann angemessen, wenn die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann (VwGH 26.06.2017, Ra 2017/10/0076). V.1.3.2 Zu Spruchpunkt I.B. (
- i)des angefochtenen Bescheidesrömisch fünf.1.3.2 Zu Spruchpunkt römisch eins.B. (
- i)des angefochtenen Bescheides Diese Auflage kann entfallen, da diese als erfüllt anzusehen ist (vgl dazu auch die Eingabe der belangten Behörde vom 28.05.2024 unter Punkt „Ad I.B. (i)“.Diese Auflage kann entfallen, da diese als erfüllt anzusehen ist vergleiche dazu auch die Eingabe der belangten Behörde vom 28.05.2024 unter Punkt „Ad römisch eins.B. (i)“. V.1.3.3 Zu Spruchpunkt I.B. (
- ii)des angefochtenen Bescheidesrömisch fünf.1.3.3 Zu Spruchpunkt römisch eins.B. (
- ii)des angefochtenen Bescheides Diese Auflage kann entfallen, da diese als erfüllt anzusehen ist. IdZ ist zum einen auf die Eingabe der belangten Behörde vom 28.05.2024 unter Punkt „Ad I.B. (ii)“ zu verweisen.Diese Auflage kann entfallen, da diese als erfüllt anzusehen ist. IdZ ist zum einen auf die Eingabe der belangten Behörde vom 28.05.2024 unter Punkt „Ad römisch eins.B. (ii)“ zu verweisen. Zum anderen ist auf die Ausführungen des erkennenden Gerichtes unter Pkt IV.6.4 dieses Erkenntnisses zu verweisen auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.Zum anderen ist auf die Ausführungen des erkennenden Gerichtes unter Pkt römisch vier.6.4 dieses Erkenntnisses zu verweisen auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Festgehalten wird indes nochmal, dass die Beschwerdeführerin ihr Gehalt als Angestellte der XXXX völlig unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Treugeber oder Begünstigten der von der XXXX verwalteten Trusts (d.h. auch, wenn es überhaupt keine russischen Treugeber oder Begünstigte geben würde) bezieht. Die Vermögen des Trusts sowie des Treugebers und der Begünstigten sind strikt zu trennen, sodass Zahlungen eines Trusts nicht als Zahlungen eines Treugebers oder Begünstigten gesehen werden können.Festgehalten wird indes nochmal, dass die Beschwerdeführerin ihr Gehalt als Angestellte der römisch 40 völlig unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Treugeber oder Begünstigten der von der römisch 40 verwalteten Trusts (d.h. auch, wenn es überhaupt keine russischen Treugeber oder Begünstigte geben würde) bezieht. Die Vermögen des Trusts sowie des Treugebers und der Begünstigten sind strikt zu trennen, sodass Zahlungen eines Trusts nicht als Zahlungen eines Treugebers oder Begünstigten gesehen werden können. V.1.3.4 Zu Spruchpunkt I.B. (iii) des angefochtenen Bescheidesrömisch fünf.1.3.4 Zu Spruchpunkt römisch eins.B. (iii) des angefochtenen Bescheides Diese Auflage kann entfallen, da diese als erfüllt anzusehen ist (vgl dazu auch die Eingabe der belangten Behörde vom 28.05.2024 unter Punkt „Ad I.B. (iii)“.Diese Auflage kann entfallen, da diese als erfüllt anzusehen ist vergleiche dazu auch die Eingabe der belangten Behörde vom 28.05.2024 unter Punkt „Ad römisch eins.B. (iii)“. V.1.3.5 Zu Spruchpunkt I.B. (
- iv)des angefochtenen Bescheidesrömisch fünf.1.3.5 Zu Spruchpunkt römisch eins.B. (
- iv)des angefochtenen Bescheides Diese Auflage kann, wie auch die belangte Behörde ihrer Eingabe vom 28.05.2024 unter Punkt „Ad I.B. (iv)“ zutreffend ausführt, erst dann als erfüllt angesehen werden, sobald die Tätigkeit tatsächlich beendet ist. Diese Auflage kann, wie auch die belangte Behörde ihrer Eingabe vom 28.05.2024 unter Punkt „Ad römisch eins.B. (iv)“ zutreffend ausführt, erst dann als erfüllt angesehen werden, sobald die Tätigkeit tatsächlich beendet ist. VI.1. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch sechs.1. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides VI.1.1. Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides lautet wie folgt:römisch sechs.1.1. Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides lautet wie folgt: „II. Der Bundesminister für Inneres behält sich vor, diesen Bescheid bei Missachtung von den in den Spruchpunkt I.A. und I.B. festgelegten Nebenbestimmungen ersatzlos zu widerrufen, auch nach Eintritt der Rechtskraft.“„II. Der Bundesminister für Inneres behält sich vor, diesen Bescheid bei Missachtung von den in den Spruchpunkt römisch eins.A. und römisch eins.B. festgelegten Nebenbestimmungen ersatzlos zu widerrufen, auch nach Eintritt der Rechtskraft.“ VI.1.2. In Spruchpunkt II. wird ein Widerrufsvorbehalt ausgesprochen.römisch sechs.1.2. In Spruchpunkt römisch zwei. wird ein Widerrufsvorbehalt ausgesprochen. Diese Art der Nebenbestimmung stellt eine weitere Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung von Bescheidwirkungen dar. Im Gegensatz zum Eintritt eines Endtermins oder einer auflösenden Bedingung bedarf es zur Auslösung der Rechtswirkungen des Widerrufsvorbehalts eines ausdrücklichen (Widerrufs-)Aktes der Behörde, der allenfalls auf seine Übereinstimmung mit gesetzlichen Widerrufsgründen geprüft werden kann. Dem Widerruf hat ein (in der Regel) amtswegig einzuleitendes Verfahren vorauszugehen (Duschanek, Nebenbestimmungen im Bescheid, ÖZW 1985, 7, Pkt. 3). VI.1.3. Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides bedarf einer Modifizierung durch das Bundesverwaltungsgericht: Zum einen verliert die erteilte Genehmigung bei Nichtbeachtung der Spruchpunkte I.A. (i), I.A. (
- ii)und I.A. (
- iv)(= auflösende Bedingungen) sowieso ihre Wirksamkeit, ohne dass es eines weiteren gesonderten Verwaltungsaktes bedürfen würde. Zum anderen tritt das vorliegende Erkenntnis an die Stelle des bekämpften Bescheides und wird mit seiner Zustellung an die Parteien sofort rechtskräftig.römisch sechs.1.3. Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides bedarf einer Modifizierung durch das Bundesverwaltungsgericht: Zum einen verliert die erteilte Genehmigung bei Nichtbeachtung der Spruchpunkte römisch eins.A. (i), römisch eins.A. (
- ii)und römisch eins.A. (
- iv)(= auflösende Bedingungen) sowieso ihre Wirksamkeit, ohne dass es eines weiteren gesonderten Verwaltungsaktes bedürfen würde. Zum anderen tritt das vorliegende Erkenntnis an die Stelle des bekämpften Bescheides und wird mit seiner Zustellung an die Parteien sofort rechtskräftig. VII.1. KEINE VORLAGE AN DEN EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFrömisch sieben.1. KEINE VORLAGE AN DEN EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF VII.1.1. Die Beschwerdeführerin regt an, dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorzulegen:römisch sieben.1.1. Die Beschwerdeführerin regt an, dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, vorzulegen: „1. Umfasst die Voraussetzung einer Genehmigung nach Artikel 5m Abs 5 lit b der Verordnung (EU) 833/2014, dass ‚die Dienstleister von den in Absatz 1 genannten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen oder diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust platzierten Vermögenswerten verschaffen‘ auch ein Verbot eines Dienstleisters nach Artikel 5m Abs 2 für genehmigte Dienstleistungen ein Gehalt von dem Treuhändler oder einer Muttergesellschaft des Treuhänders zu beziehen?„1. Umfasst die Voraussetzung einer Genehmigung nach Artikel 5m Absatz 5, Litera b, der Verordnung (EU) 833 aus 2014,, dass ‚die Dienstleister von den in Absatz 1 genannten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen oder diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust platzierten Vermögenswerten verschaffen‘ auch ein Verbot eines Dienstleisters nach Artikel 5m Absatz 2, für genehmigte Dienstleistungen ein Gehalt von dem Treuhändler oder einer Muttergesellschaft des Treuhänders zu beziehen? 2. Ist es für die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 5m Abs. 4 der Verordnung (EU) 833/2014 erforderlich, dass nur einer oder alle Treugeber oder Begünstigten eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung im Sinne von Absatz 1 Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Mitgliedsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz oder natürliche Personen sind, die eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat, in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz haben?“2. Ist es für die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 5m Absatz 4, der Verordnung (EU) 833 aus 2014, erforderlich, dass nur einer oder alle Treugeber oder Begünstigten eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung im Sinne von Absatz 1 Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Mitgliedsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz oder natürliche Personen sind, die eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat, in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz haben?“ VII.1.2. Abgesehen davon, dass es sich beim Bundesverwaltungsgericht um kein letztinstanzliches, vorlagepflichtiges Gericht handelt (VwGH 21.06.2021, Ra 2018/04/0078), sind die beiden Fragen für die vorliegende Entscheidung irrelevant:römisch sieben.1.2. Abgesehen davon, dass es sich beim Bundesverwaltungsgericht um kein letztinstanzliches, vorlagepflichtiges Gericht handelt (VwGH 21.06.2021, Ra 2018/04/0078), sind die beiden Fragen für die vorliegende Entscheidung irrelevant: Bei den Gehaltszahlungen an die Beschwerdeführerin handelt es sich um keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Treugebern oder Begünstigten der Trusts stammen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob Art. 5m Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 auch das Verbot eines Dienstleisters, für eine genehmigte Dienstleistung ein Gehalt von dem Treuhänder oder einer Muttergesellschaft des Treuhänders zu beziehen, umfasst.Bei den Gehaltszahlungen an die Beschwerdeführerin handelt es sich um keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Treugebern oder Begünstigten der Trusts stammen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob Artikel 5 m, Absatz 5, Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, auch das Verbot eines Dienstleisters, für eine genehmigte Dienstleistung ein Gehalt von dem Treuhänder oder einer Muttergesellschaft des Treuhänders zu beziehen, umfasst. Der Ausnahmetatbestand des Art. 5m Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelangt im Beschwerdefall schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Beschwerdeführerin nicht nachwies, welche Staatsangehörigkeiten bzw. Aufenthaltstitel die Treugeber und/oder Begünstigten der Trusts haben. Überdies geht aus den „Commission consolidated FAQs“ vom August 2023 (abrufbar unter https://finance.ec.europa.eu/document/download/66e8fd7d-8057-4b9b-96c2-5e54bf573cd1_en?filename=faqs-sanctions-russia-consolidated_en.pdf), klar hervor, dass Art. 5m Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nur dann anwendbar ist, wenn es lediglich einen Treugeber oder einen Begünstigen gibt, der ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, in einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder in der Schweiz verfügt.Der Ausnahmetatbestand des Artikel 5 m, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, gelangt im Beschwerdefall schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Beschwerdeführerin nicht nachwies, welche Staatsangehörigkeiten bzw. Aufenthaltstitel die Treugeber und/oder Begünstigten der Trusts haben. Überdies geht aus den „Commission consolidated FAQs“ vom August 2023 (abrufbar unter https://finance.ec.europa.eu/document/download/66e8fd7d-8057-4b9b-96c2-5e54bf573cd1_en?filename=faqs-sanctions-russia-consolidated_en.pdf), klar hervor, dass Artikel 5 m, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, nur dann anwendbar ist, wenn es lediglich einen Treugeber oder einen Begünstigen gibt, der ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, in einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder in der Schweiz verfügt. VIII.1. ABSEHEN VON EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNGrömisch acht.1. ABSEHEN VON EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VIII.1.1.
§ 24Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.römisch acht.1.1.
Paragraph 24, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001; 30.12.2020, Ra 2018/07/0385). VIII.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Damit liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigen.römisch acht.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Damit liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigen. ZU SPRUCHPUNKT B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter „Zu Spruchpunkt A)“ dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094; 18.03.2022, Ra 2020/02/0268). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W276.2272726.1.00