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{'item': 'G308 2281802-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 38§ 146§ 14§ 12§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 25§ 21a§ 18§ 50§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.06.2024 GeschäftszahlG308 2281802-1 Spruch, G308 2281802-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 08.09.2023 sprach das AMS XXXX aus, dass XXXX (in Folge Beschwerdeführer oder kurz BF)

§ 38i

Vm § 24 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.07.2021-30.11.2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 38i

Vm § 25 Abs AlVG er zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von € 7.603,37 verpflichtet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe. Im Zuge des Verfahrens beim LG für Strafsachen XXXX wurde festgestellt, dass der BF im angeführten Zeitraum ein Einkommen erzielte, welches den Bezug von Notstandshilfe ausschließt.1. Mit Bescheid vom 08.09.2023 sprach das AMS römisch 40 aus, dass römisch 40 (in Folge Beschwerdeführer oder kurz BF)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.07.2021-30.11.2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Abs AlVG er zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von € 7.603,37 verpflichtet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe. Im Zuge des Verfahrens beim LG für Strafsachen römisch 40 wurde festgestellt, dass der BF im angeführten Zeitraum ein Einkommen erzielte, welches den Bezug von Notstandshilfe ausschließt.

Mitteilung vom 11.07.2023 des LG für Strafsachen XXXX war das Verfahren gegen den BF im Sinne von § 198 StPO wegen des Vergehens

§ 146St

GB zu nach Zahlung einer Geldbuße diversionell eingestellt worden.

Mitteilung vom 11.07.2023 des LG für Strafsachen römisch 40 war das Verfahren gegen den BF im Sinne von Paragraph 198, StPO wegen des Vergehens

Paragraph 146, StGB zu nach Zahlung einer Geldbuße diversionell eingestellt worden.

  1. Mit Schreiben vom 28.09.2023 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er aus, dass dieser ausbezahlte Betrag an Notstandshilfe zu Recht bezogen wurde, tatsächlich waren es auch nur € 6.724.- . Er habe weit unter der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient, nämlich im Monat nie mehr als €200.-. Er habe auch keine falschen oder unvollständigen Angaben dem AMS gegenüber gemacht. Der BF wurde nicht verurteilt, es wurde eine Diversion angeboten. Diese habe keine präjudizielle Wirkung. Einkünfte aus Straftaten werden logischerweise dem AMS gegenüber nicht gemeldet.
  2. Mit Bescheid vom 06.11.2023, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass der BF laut Protokoll der Hauptverhandlung beim LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023, Zl. XXXX , eingestanden habe mit gefälschten Impfpässen gehandelt zu haben. Die Landespolizeidirektion XXXX habe ein zurechenbares monatliches Einkommen von ca. Euro 750.- ermittelt. Die unbelegten Angaben wonach der Hinzuverdienst weit unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen würde kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Arbeitslosigkeit

§ 12Al

VG liege nicht vor, da aus den Handel mit gefälschten Impfpässen ein Entgelt erzielt wurde, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Da er die Lukrierung des Einkommens nicht umgehend gemeldet habe, sei er zur Rückzahlung der unberechtigten empfangenen Notstandshilfe inklusive Kursnebenkosten und Bildungsbonus in der im Bescheid genannten Höhe verpflichtet.3. Mit Bescheid vom 06.11.2023, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass der BF laut Protokoll der Hauptverhandlung beim LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , eingestanden habe mit gefälschten Impfpässen gehandelt zu haben. Die Landespolizeidirektion römisch 40 habe ein zurechenbares monatliches Einkommen von ca. Euro 750.- ermittelt. Die unbelegten Angaben wonach der Hinzuverdienst weit unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen würde kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Arbeitslosigkeit

Paragraph 12, AlVG liege nicht vor, da aus den Handel mit gefälschten Impfpässen ein Entgelt erzielt wurde, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Da er die Lukrierung des Einkommens nicht umgehend gemeldet habe, sei er zur Rückzahlung der unberechtigten empfangenen Notstandshilfe inklusive Kursnebenkosten und Bildungsbonus in der im Bescheid genannten Höhe verpflichtet.

  1. Mit Schreiben vom 14.11.2023 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht einen Vorlageantrag. Ergänzend wird noch ausgeführt, dass eine Diversion keine rechtliche Bindungswirkung entfalten würde und daher nicht präjudiziell für die Feststellung des AMS XXXX zum etwaigen Einkommen des Beschwerdeführers wäre. Diese Ansicht des AMS treffe natürlich nicht zu, da es bei der Diversion zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung kommt, eine solche eben vermieden werden soll. Aus diesem Grund kann die Diversion keine Bindungswirkung für ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren entfalten, gleiches gilt für die Einstellung des Strafverfahrens.
  2. Mit Schreiben vom 14.11.2023 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht einen Vorlageantrag. Ergänzend wird noch ausgeführt, dass eine Diversion keine rechtliche Bindungswirkung entfalten würde und daher nicht präjudiziell für die Feststellung des AMS römisch 40 zum etwaigen Einkommen des Beschwerdeführers wäre. Diese Ansicht des AMS treffe natürlich nicht zu, da es bei der Diversion zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung kommt, eine solche eben vermieden werden soll. Aus diesem Grund kann die Diversion keine Bindungswirkung für ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren entfalten, gleiches gilt für die Einstellung des Strafverfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und ist seit 11.10.2023 mit Hauptwohnsitz in Premstätten, gemeldet. Der BF ist am römisch 40 geboren und ist seit 11.10.2023 mit Hauptwohnsitz in Premstätten, gemeldet. Der BF stand seit 27.06.2014 im Bezug von Arbeitslosengeld und in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF – jeweils mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld –ab 18.09.2019 Notstandshilfe. Der BF meldete dem AMS nicht, dass er quasi eine selbstständige Tätigkeit aufnahm oder meldete sich vom Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Akten des LG für Strafsachen zur Zl. XXXX .Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Akten des LG für Strafsachen zur Zl. römisch 40 . Das Geburtsdatum und die Wohnsitzmeldung des BF wurden durch den vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister bestätigt. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld basieren insbesondere auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und konnten durch Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger bestätigt werden. Dass der BF die Aufnahme der Tätigkeit nicht dem AMS meldete, ergab sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Das AMS erfuhr von der Beschäftigungsaufnahme durch die Erhebungen der Polizei bzw. des Gerichts. Der BF bestritt nicht, die Aufnahme der Tätigkeit nicht gemeldet zu haben. Es ist ihm zuzustimmen, dass es in der Natur der Sache liegt eine solche Tätigkeit nicht zu melden, jedoch hätte er sie normtreu unterlassen müssen bzw. sich wenigstens vom Bezug abmelden.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A) 3.

  1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 lauten: 3.
  2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches: idF BGBl. I Nr.28/2020:Voraussetzungen des Anspruches: in der Fassung BGBl. römisch eins Nr.28/2020: § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitslosigkeit idF BGBl. I Nr.216/2021:Arbeitslosigkeit in der Fassung BGBl. römisch eins Nr.216/2021: § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. […]
  3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; […] […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes idF BGBl. I Nr.38/2017:Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes in der Fassung BGBl. römisch eins Nr.38/2017: § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25. idF BGBl. I Nr.38/2017: Paragraph 25, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr.38/2017:
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] Allgemeine Bestimmungen idF BGBl. Nr.609/1977:Allgemeine Bestimmungen in der Fassung BGBl. Nr.609/1977: § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Anzeigen idF BGBl. I Nr.67/2013:Anzeigen in der Fassung BGBl. römisch eins Nr.67/2013: § 50.

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“ 3.2. Abweisung der Beschwerde Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236).

§ 50Abs. 1 Al

VG ist der BF als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd. § 12 Abs. 1 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Unter „unverzüglich" ist „ohne schuldhaftes Zögern" bzw. „ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN).

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist der BF als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd. Paragraph 12, Absatz eins, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Unter „unverzüglich" ist „ohne schuldhaftes Zögern" bzw. „ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN). Der BF war von Juni 2021 bis November 2021 quasi selbständig erwerbstätig. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, stand der BF zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Notstandshilfe und meldete die Aufnahme der Tätigkeit nicht dem AMS oder meldete sich vom Bezug ab.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem Arbeitsmarktservice noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann.

§ 50Al

VG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht.Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem Arbeitsmarktservice noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann.

Paragraph 50, AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Im vorliegenden Fall hat der BF die Aufnahme einer (illegalen) Tätigkeit nicht dem AMS gemeldet. Daran ändert auch das Vorbringen des BF nichts, nur geringfügig beschäftigt gewesen zu sein. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde nur dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (vgl. VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343). Insofern kommt es auf die konkrete Höhe des erzielten Einkommens nicht an, abgesehen davon dass im konkreten Fall die Geringfügigkeitsgrenze auch bei Zugrundelegung der korrigierte Summe überschritten wäre.Im vorliegenden Fall hat der BF die Aufnahme einer (illegalen) Tätigkeit nicht dem AMS gemeldet. Daran ändert auch das Vorbringen des BF nichts, nur geringfügig beschäftigt gewesen zu sein. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde nur dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen vergleiche VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343). Insofern kommt es auf die konkrete Höhe des erzielten Einkommens nicht an, abgesehen davon dass im konkreten Fall die Geringfügigkeitsgrenze auch bei Zugrundelegung der korrigierte Summe überschritten wäre. Der BF hat sohin durch die Verschweigung maßgebender Tatbestände den Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung herbeigeführt. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht die Zuerkennung der Notstandshilfe widerrufen und den BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtet. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, inwieweit eine diversionelle Erledigung durch das AMS zu berücksichtigen ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, inwieweit eine diversionelle Erledigung durch das AMS zu berücksichtigen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2281802.1.00

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