Obsah (9)
Art. 133§ 10§ 14§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.06.2024 GeschäftszahlG308 2285588-1 Spruch, G308 2285588-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, GZ VSNR XXXX vom 23.08.2023 sprach das AMS aus, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurze BF) den Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum von 11.07.2023 bis 21.08.2023 verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um in ihm liegenden Zeiträume während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine ihm zugewiesene Beschäftigung als Produktionsarbeiter bei der Firma XXXX AG ohne triftigen Grund nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.1. Mit Bescheid, GZ VSNR römisch 40 vom 23.08.2023 sprach das AMS aus, dass römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurze BF) den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF für den Zeitraum von 11.07.2023 bis 21.08.2023 verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um in ihm liegenden Zeiträume während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine ihm zugewiesene Beschäftigung als Produktionsarbeiter bei der Firma römisch 40 AG ohne triftigen Grund nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. 1.a. Am 21.07.2023 war im AMS mit dem BF eine Niederschrift aufgenommen worden, in der er nach Belehrung über die Rechtsfolgen des § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz angab, dass er gegen die angebotene Stelle die Einwendung habe, dass er vom angebotenen Gehalt nicht leben könne.1.a. Am 21.07.2023 war im AMS mit dem BF eine Niederschrift aufgenommen worden, in der er nach Belehrung über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz angab, dass er gegen die angebotene Stelle die Einwendung habe, dass er vom angebotenen Gehalt nicht leben könne.
- Mit Schreiben vom 19.09.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend brachte er vor, dass er dem Vorschlag nicht gefolgt sei, weil er bereits eine Produktionstätigkeit bei einer anderen Firma ausgeübt habe und dies zu einer Überbelastung der Hände geführt habe. Medizinische Befunde lege er bei. Er habe diese seinem Betreuer nicht vorliegen können, da dieser ihm dazu keine Gelegenheit gab. Auch kannte er die Betreuungsvereinbarung nicht, erst durch die Caritas Rechtsberatung als diese nachfragte wurde ihm bewusst, dass es eine solche gibt. Diese wurde ihm nie vorgelegt und er kenne sich mit dem Computer nicht aus. Er habe sich sehr wohl bestmöglich bei verschiedenen Firmen beworben, dies jedoch nicht online gespeichert, da er nicht wusste, dass dies seine Pflicht wäre. Zum Beweisverfahren beantrage er die Einvernahme seiner Vertrauensperson XXXX .
- Mit Schreiben vom 19.09.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend brachte er vor, dass er dem Vorschlag nicht gefolgt sei, weil er bereits eine Produktionstätigkeit bei einer anderen Firma ausgeübt habe und dies zu einer Überbelastung der Hände geführt habe. Medizinische Befunde lege er bei. Er habe diese seinem Betreuer nicht vorliegen können, da dieser ihm dazu keine Gelegenheit gab. Auch kannte er die Betreuungsvereinbarung nicht, erst durch die Caritas Rechtsberatung als diese nachfragte wurde ihm bewusst, dass es eine solche gibt. Diese wurde ihm nie vorgelegt und er kenne sich mit dem Computer nicht aus. Er habe sich sehr wohl bestmöglich bei verschiedenen Firmen beworben, dies jedoch nicht online gespeichert, da er nicht wusste, dass dies seine Pflicht wäre. Zum Beweisverfahren beantrage er die Einvernahme seiner Vertrauensperson römisch 40 .
- Mit Bescheid, XXXX vom 29.11.2023 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der BF als Holzblasinstrumentenbauer und Blasinstrumentenbauer kaum nachgefragt wird. Er habe zuletzt wenige Tage im März 2022 in einem verwandten Beruf als Harmonikabauer gearbeitet. Er war bereit eine Umschulung zu machen. Er war sodann als Ofensetzerhelfer tätig, dieses Dienstverhältnis endete am 04.05.2023. Es wurde auch in der Betreuungsvereinbarung vom 13.06.2023 festgehalten und dem BF am 15.06.2023 auf des eAMS-Konto geschickt und von diesem am 19.6.2023 gelesen.3. Mit Bescheid, römisch 40 vom 29.11.2023 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der BF als Holzblasinstrumentenbauer und Blasinstrumentenbauer kaum nachgefragt wird. Er habe zuletzt wenige Tage im März 2022 in einem verwandten Beruf als Harmonikabauer gearbeitet. Er war bereit eine Umschulung zu machen. Er war sodann als Ofensetzerhelfer tätig, dieses Dienstverhältnis endete am 04.05.
- Es wurde auch in der Betreuungsvereinbarung vom 13.06.2023 festgehalten und dem BF am 15.06.2023 auf des eAMS-Konto geschickt und von diesem am 19.6.2023 gelesen. Dem BF wurde seitens des AMS die verfahrensgegenständliche Stelle übermittelt. Am 11.
- 2023 teilte er im AMS mit, dass an der Stelle wegen der Entlohnung kein Interesse habe, ebenso an einer anderen Stelle. Ihm wurde erklärt, dass eine Nicht -Bewerbung einen Bezugsausschluss nach sich ziehen wird sofern die Stelle kollektivvertraglich entlohnt ist. Die angeführte Operation am Daumen im Jänner 2023 wurde im Zuge der Antragstellung sowie der Erstellung der Betreuungsvereinbarung nicht vorgelegt, im Frühjahr 2023 wurde Diabetes Mellitus II festgestellt. Der BF nahm mit seinem Verhalten in Kauf, dass eine Beschäftigung im gegenständlichen Zeitraum nicht zustandekommen ist und ist daher von einer bedingt vorsätzlichen Handlungsweise auszugehen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Dem BF wurde seitens des AMS die verfahrensgegenständliche Stelle übermittelt. Am 11.
- 2023 teilte er im AMS mit, dass an der Stelle wegen der Entlohnung kein Interesse habe, ebenso an einer anderen Stelle. Ihm wurde erklärt, dass eine Nicht -Bewerbung einen Bezugsausschluss nach sich ziehen wird sofern die Stelle kollektivvertraglich entlohnt ist. Die angeführte Operation am Daumen im Jänner 2023 wurde im Zuge der Antragstellung sowie der Erstellung der Betreuungsvereinbarung nicht vorgelegt, im Frühjahr 2023 wurde Diabetes Mellitus römisch zwei festgestellt. Der BF nahm mit seinem Verhalten in Kauf, dass eine Beschäftigung im gegenständlichen Zeitraum nicht zustandekommen ist und ist daher von einer bedingt vorsätzlichen Handlungsweise auszugehen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Mit Schreiben vom 22.12.2023 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Mit Schreiben vom 30.01.2024 wurde der Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo er am 01.02.2024 eingelangt ist.
- Am 02.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF, eine Dolmetscherin für die Sprache Ungarisch, sowie sein Vertreter von der Kammer für Arbeiter und Angestellte Steiermark, sowie die beantragte Zeugin und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der BF gab an, dass er nicht aufgeklärt worden wäre, dass er sich zu bewerben habe und dass es sich auch bewerben müsse wenn die Entlohnung zu gering sei. Er suche eine kreative Arbeit, insofern wäre Ofenbau interessant, er habe jedoch körperliche Probleme bekommen. Er habe jetzt körperliche Probleme und sei zuckerkrank. Er sei wegen seiner Rücken- und Fingerschmerzen jedoch nicht in Behandlung. Er habe dem AMS über das eAMS-Konto rückgemeldet, dass die Bezahlung zu gering sei. Er habe als Ofensetzerhelfer angefangen, weil nach Corona eine selbsttätige Tätigkeit nicht mehr möglich gewesen wäre. Er habe dann versucht in einem anderen Bereich zu beginnen und wäre dies eine Möglichkeit gewesen. Es habe als Musikinstrumentenbauer gesucht, aber er habe keine interessante Stelle gefunden. Es habe Arbeitsstellen in andere Bundesländern gegeben, er habe seinen Lebensmittelpunkt jedoch in XXXX . Es wäre schwierig gewesen. Er könne wahrscheinlich aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht mehr als Ofensetzerhelfer arbeiten. Es ist für ihn schwierig eine Stelle zu finden und aufgrund seines Alters zahlt sich der Besuch einer Schule nicht mehr aus.
- Am 02.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF, eine Dolmetscherin für die Sprache Ungarisch, sowie sein Vertreter von der Kammer für Arbeiter und Angestellte Steiermark, sowie die beantragte Zeugin und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der BF gab an, dass er nicht aufgeklärt worden wäre, dass er sich zu bewerben habe und dass es sich auch bewerben müsse wenn die Entlohnung zu gering sei. Er suche eine kreative Arbeit, insofern wäre Ofenbau interessant, er habe jedoch körperliche Probleme bekommen. Er habe jetzt körperliche Probleme und sei zuckerkrank. Er sei wegen seiner Rücken- und Fingerschmerzen jedoch nicht in Behandlung. Er habe dem AMS über das eAMS-Konto rückgemeldet, dass die Bezahlung zu gering sei. Er habe als Ofensetzerhelfer angefangen, weil nach Corona eine selbsttätige Tätigkeit nicht mehr möglich gewesen wäre. Er habe dann versucht in einem anderen Bereich zu beginnen und wäre dies eine Möglichkeit gewesen. Es habe als Musikinstrumentenbauer gesucht, aber er habe keine interessante Stelle gefunden. Es habe Arbeitsstellen in andere Bundesländern gegeben, er habe seinen Lebensmittelpunkt jedoch in römisch 40 . Es wäre schwierig gewesen. Er könne wahrscheinlich aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht mehr als Ofensetzerhelfer arbeiten. Es ist für ihn schwierig eine Stelle zu finden und aufgrund seines Alters zahlt sich der Besuch einer Schule nicht mehr aus. Die Zeugin gibt an, dass er als Instrumentenbauer sehr gut war und auch über eine hohe Qualifikation verfüge. Es habe teilweise Kommunikationsproblemen mit dem AMS gegeben. Der Rechtsvertreter bringt vor, dass der BF jahrzehntelang in seinem Beruf tätig war und insofern Berufsschutz bestehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist XXXX Jahre al und absolvierte die Ausbildung zum Holzblasinstrumentenbauer und war bis 2022 in diesem Bereich tätig.1.
- Der BF ist römisch 40 Jahre al und absolvierte die Ausbildung zum Holzblasinstrumentenbauer und war bis 2022 in diesem Bereich tätig. 1.
- Der BF bezieht im Verfahrenszeitpunkt Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er stand bis 01.12.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld, seitdem bezieht er Notstandshilfe. Zuletzt stand der BF von 26.09.2022 bis 04.05.2023 bei der Firma XXXX Gm.b.H in einem vollversicherten Dienstverhältnis.Zuletzt stand der BF von 26.09.2022 bis 04.05.2023 bei der Firma römisch 40 Gm.b.H in einem vollversicherten Dienstverhältnis. 1.
- Der BF suchte mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung als Instrumentenbauer oder Produktionsarbeiter im Arbeitsausmaß von 40 Stunden/Woche mit vereinbartem Arbeitsort Österreich. Dies wurde auch in der Betreuungsvereinbarung vom 13.06.2023 festgehalten. Diese wurde vom BF nachweislich am 19.06.2023 um 17:17h am eAMS Konto gelesen. 1.
- Dem BF wurde am 07.07.2023 eine Beschäftigung als Anlagenbediener in Aufbereitungsanlagen für den Einsatzort XXXX (Vollzeitbeschäftigung) bei der Firma XXXX AG zugewiesen. 1.
- Dem BF wurde am 07.07.2023 eine Beschäftigung als Anlagenbediener in Aufbereitungsanlagen für den Einsatzort römisch 40 (Vollzeitbeschäftigung) bei der Firma römisch 40 AG zugewiesen. Als Aufgabenbereich wurde die Bedienung der Aufbereitungsanlage genannt. Gefordert wurde technisches Verständnis, Teamorientierung, eigenständige Arbeitsweise, Bereitschaft zu 3 Schichtarbeit (Saisonspitzen) und Bereitschaft zu Überstunden, gute Deutschkenntnisse, Staplerschein bzw. die Bereitschaft einen solchen zu machen. Am 11.07.2023 teilte der BF mit, dass er sich nicht beworben habe, da die Bezahlung zu gering sei. Auch in einer mit dem BF betreffend das Nichtzustandekommen der Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift vom 21.07.2023 im AMS brachte er vor, dass die Bezahlung zu gering sei. 1.
- Die zugewiesene Beschäftigung stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar. Gegen die Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigung gibt es keine sonstigen Einwendungen. 1.
- Die zugewiesene Beschäftigung stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar. Gegen die Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigung gibt es keine sonstigen Einwendungen. 1.
- Das Verhalten des BF war für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächlich und hat der BF mit zumindest bedingtem Vorsatz die Aufnahme der zumutbaren Beschäftigungen vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf den Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 04.02.
- Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des Vermittlungsvorschlags ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. 2.
- Nach übereinstimmenden Angaben des BF und der belangten Behörde hat sich der BF auf die konkrete Stelle nicht beworben. Durch die mangelnde Bewerbung hat der BF sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. Der BF möchte zwar in seinem erlernten Bereich arbeiten, ist aber nicht bereit dafür in ein anderes Bundesland zu ziehen, obwohl er keine Betreuungspflichten hat. Er möchte gerne kreativ arbeiten, und ist auch bereit in einem anderen Berufsfeld tätig zu werden, doch hat sich in diesem Bereich nichts von Dauer ergeben. In seinem erlernten Beruf gibt es kaum Stellen in der Steiermark. Der seitens des Vertreters des BF vorgebrachte Berufsschutz gem. § 9 Abs. 3 AlVG greift im konkreten Fall nicht, da die Frist bereits abgelaufen ist.Der seitens des Vertreters des BF vorgebrachte Berufsschutz gem. Paragraph 9, Absatz 3, AlVG greift im konkreten Fall nicht, da die Frist bereits abgelaufen ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2. Rechtliche Grundlagen: Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant: Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte § 9 AlVG idgF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet auszugsweise:Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte Paragraph 9, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, lautet auszugsweise: „§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]“ § 10 ASVG idgF BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:Paragraph 10, ASVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, lautet: „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“ 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.3.
- Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). 3.
- Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine zugewiesene Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
§ 10Al
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).3.4. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine zugewiesene Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). 3.
- Unstrittig ist, dass dem BF eine Beschäftigung als Anlagenbetreuerbei der Firma XXXX AG zugewiesen wurde. Unstrittig ist ebenfalls, dass sich der BF für das zugewiesene Stellenangebot nicht beworben hat. 3.
- Unstrittig ist, dass dem BF eine Beschäftigung als Anlagenbetreuerbei der Firma römisch 40 AG zugewiesen wurde. Unstrittig ist ebenfalls, dass sich der BF für das zugewiesene Stellenangebot nicht beworben hat. Strittig ist, ob der BF berechtigt war, eine Bewerbung für die zugewiesene Stelle zu unterlassen bzw. ob sein oben dargestelltes Verhalten eine Sanktion
§ 10Al
VG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Recht begründet und die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes zu Recht für die Zeit von 11.07.2023 bis 21.08.2023
§ 10Al
VG ausgeschlossen hat.Strittig ist, ob der BF berechtigt war, eine Bewerbung für die zugewiesene Stelle zu unterlassen bzw. ob sein oben dargestelltes Verhalten eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Recht begründet und die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes zu Recht für die Zeit von 11.07.2023 bis 21.08.2023
Paragraph 10, AlVG ausgeschlossen hat. Der BF bestreitet im konkreten Fall insofern die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung, da er davon nicht leben könne. Der BF verweist damit auf den Berufs- und Entgeltschutz. Dazu ist auszuführen, dass sich bezüglich Entgeltschutz keine Bedenken ergeben haben und auch der Berufsschutz nicht greift, da die Arbeitslosigkeit bereits länger als 100 Tage gedauert hat. Der seitens des BF vorgebrachte Berufsschutz stellt zudem nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 3 AlVG lediglich auf die vermittelte "Tätigkeit" ab (vgl. VwGH 25.05.2011, 2008/08/0072). Da es in seinem erlernten Beruf kaum Stellen gibt, ist auch eine Beschäftigung in einem anderen Berufsfeld in Betracht zu ziehen, wie auch in der Betreuungsvereinbarung festgehalten wurde. Der seitens des BF vorgebrachte Berufsschutz stellt zudem nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG lediglich auf die vermittelte "Tätigkeit" ab vergleiche VwGH 25.05.2011, 2008/08/0072). Da es in seinem erlernten Beruf kaum Stellen gibt, ist auch eine Beschäftigung in einem anderen Berufsfeld in Betracht zu ziehen, wie auch in der Betreuungsvereinbarung festgehalten wurde. Die belangte Behörde ist hingegen der Ansicht, dass es sich bei der konkreten Beschäftigung um eine Tätigkeit als Produktionsarbeiter im Sinne der Betreuungsvereinbarung handle, weshalb die zugewiesene Stelle als zumutbar erachtet werde. 3.6. Eine Beschäftigung ist
§ 9Abs. 2 Al
VG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
§ 9Abs. 3 Al
VG ist in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. 3.6. Eine Beschäftigung ist
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
Paragraph 9, Absatz 3, AlVG ist in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln und, dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln und, dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Im vorliegenden Fall bestreitet der BF nicht, dass er sich auf das ihm zugewiesene Stellenangebot bei der Firma XXXX AG nicht bewarb. Ein Handeln, das auf Erlangung einer Beschäftigung gerichtet war, unterließ er damit gänzlich. Im vorliegenden Fall bestreitet der BF nicht, dass er sich auf das ihm zugewiesene Stellenangebot bei der Firma römisch 40 AG nicht bewarb. Ein Handeln, das auf Erlangung einer Beschäftigung gerichtet war, unterließ er damit gänzlich. Es war daher zu prüfen, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Es war daher zu prüfen, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen oder sonst sich bietenden Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112).Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen oder sonst sich bietenden Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der (zugewiesenen) Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Zunächst ist ausgehend von dem bekannt gegebenen Anforderungsprofil sowie den Qualifikationen und der (einschlägigen) Berufserfahrung des BF festzuhalten, dass seine Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die in der Stellenausschreibung verlangt wurden, es handelt sich bei der konkreten Beschäftigung zudem um eine Vollzeitstelle. Weiters verlangt das Gesetz nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187 und VwGH 16.11.2011, 2008/08/0240). Bei dieser Sachlage war der BF daher dazu verpflichtet, den ersten Schritt zu einer Bewerbung zu setzen und sich zu bewerben. Mit einem solchen Schritt ist für ihn keine weitere besondere Verpflichtung verbunden, insbesondere nicht jene, in weiterer Folge auch eine Beschäftigung anzunehmen, die sich als für ihn unzumutbar herausstellt. Weiters verlangt das Gesetz nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. vergleiche VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187 und VwGH 16.11.2011, 2008/08/0240). Bei dieser Sachlage war der BF daher dazu verpflichtet, den ersten Schritt zu einer Bewerbung zu setzen und sich zu bewerben. Mit einem solchen Schritt ist für ihn keine weitere besondere Verpflichtung verbunden, insbesondere nicht jene, in weiterer Folge auch eine Beschäftigung anzunehmen, die sich als für ihn unzumutbar herausstellt. Der belangten Behörde ist daher darin zuzustimmen, dass die dem BF zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprach.Der belangten Behörde ist daher darin zuzustimmen, dass die dem BF zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG entsprach. Einer arbeitssuchenden Person steht es zwar frei, ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS, eine von ihr gewählte versicherungspflichte Beschäftigung anzutreten. Es steht ihr aber nicht frei, die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern oder zu vereiteln (vgl. auch VwGH vom 04.09.
- 2011/08/0200). Einer arbeitssuchenden Person steht es zwar frei, ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS, eine von ihr gewählte versicherungspflichte Beschäftigung anzutreten. Es steht ihr aber nicht frei, die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern oder zu vereiteln vergleiche auch VwGH vom 04.09.
- 2011/08/0200). Dies ist dem BF jedoch vorzuwerfen, indem er eigenmächtig und ohne vorherige Rücksprache mit der belangten Behörde sich nicht auf das zugewiesene Stellenangebot bewarb. Damit liegt - ausgehend von der objektiven Zumutbarkeit der Beschäftigungsaufnahme - eindeutig eine Vereitelungshandlung vor. Für die Kausalität ist es keine Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es keine Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Das Verhalten des BF ist im gegenständlichen Fall kausal dafür, dass es zu einer Nichteinstellung gekommen ist, zumindest Dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Dass die mangelnde Bewerbung das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtemacht ist evident. Das Verhalten des BF war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Er hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Durch die unterbliebene Bewerbung tritt die Billigung, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, klar zutage. 3.
- Zur Frage des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 10 Abs 3 AlVG ist Folgendes auszuführen: 3.
- Zur Frage des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist Folgendes auszuführen: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Der BF hat innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung aufgenommen. Es wurden vom BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnlichen Belastungen vorgebracht, sind solche auch nicht anzunehmen und liegen auch sonstige berücksichtigungswürdige Gründe nicht vor. Gründe für eine Nachsicht
§ 10Abs. 3 Al
VG lagen gegenständlich nicht vor, Nachsicht kann somit nicht erteilt werden.Der BF hat innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung aufgenommen. Es wurden vom BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnlichen Belastungen vorgebracht, sind solche auch nicht anzunehmen und liegen auch sonstige berücksichtigungswürdige Gründe nicht vor. Gründe für eine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lagen gegenständlich nicht vor, Nachsicht kann somit nicht erteilt werden. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2285588.1.00