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{'item': 'G308 2288721-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.06.2024 GeschäftszahlG308 2288721-1 Spruch, G308 2288721-1/9EG308 2288721-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zahl: römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde in Ungarn mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX zur Zahl XXXX , welches mit Urteil des Gerichtshof XXXX zur Zahl XXXX am XXXX 2023 rechtskräftig wurde, in der Anwesenheit des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde in Ungarn mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 zur Zahl römisch 40 , welches mit Urteil des Gerichtshof römisch 40 zur Zahl römisch 40 am römisch 40 2023 rechtskräftig wurde, in der Anwesenheit des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit Europäischen Haftbefehl des Gerichtshofs XXXX vom XXXX 2023 zur Zahl XXXX wurde begehrt, den BF an die ungarischen Behörden zur Strafvollstreckung, zu übergeben.Mit Europäischen Haftbefehl des Gerichtshofs römisch 40 vom römisch 40 2023 zur Zahl römisch 40 wurde begehrt, den BF an die ungarischen Behörden zur Strafvollstreckung, zu übergeben. Der BF wurde im Bundesgebiet sodann am XXXX 2023 in Übergabehaft genommen.Der BF wurde im Bundesgebiet sodann am römisch 40 2023 in Übergabehaft genommen.
  3. Mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2024 zu GZ: XXXX , wurde die mit europäischen Haftbefehl des Gerichtshofs XXXX vom XXXX 2023 begehrte Übergabe des BF, an die ungarischen Behörden zur Strafvollstreckung, unter Einhaltung der Spezialität, bewilligt.
  4. Mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2024 zu GZ: römisch 40 , wurde die mit europäischen Haftbefehl des Gerichtshofs römisch 40 vom römisch 40 2023 begehrte Übergabe des BF, an die ungarischen Behörden zur Strafvollstreckung, unter Einhaltung der Spezialität, bewilligt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Grundvoraussetzungen einer Übergabe vorliegen würden, zumal die ungarischen Behörden im Europäischen Haftbefehl schlüssig die Listendelikte „Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung“ und „Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Drogen“ angab. Der dargestellte Sachverhalt wäre auch in Österreich zumindest als das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB und als das Vergehen nach § 4 Abs. 1 NPSG gerichtlich strafbar. Das Vorbringen des BF, dass er zufolge eines „Deals“ mit der Staatsanwaltschaft in Ungarn Sachen gestanden habe, welche er nicht begangen habe und dies sein Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 EMRK verletze, sei nicht zu erkennen. Alleine die Behauptung, dass der Staatsanwalt dem BF für den Fall eines (unrichtigen) Geständnisses eine Strafe in der Dauer von sechs Monaten zugesagt und dies nicht eingehalten habe, stelle keinen Nachweis einer offenkundigen Verweigerung eines fairen Prozesses dar. Zum Vorbringen, wonach der BF in Ungarn Angst um sein Leben habe, weil er gegen seine Komplizen ausgesagt habe und bereits bedroht worden sei, sei festzuhalten, dass alleine der Umstand einer möglichen Bedrohung und selbst eine tatsächliche Bedrohung die Ablehnung der Auslieferung bzw. Übergabe nicht rechtfertige. Es sei für eine Übergabe lediglich von Relevanz, wie das jeweilige Justizsystem bzw. die zuständige Sicherheitsbehörde im Zielstaat auf derartige Bedrohungen reagiere. Der BF hätte jedoch in keiner nachvollziehbaren Weise darlegen können, dass die ungarischen Behörden nicht gewillt oder in der Lage seien, ihn vor solchen Bedrohungen zu schützen. Die Behauptung, aufgrund seiner algerischen Abstammung diskriminiert zu werden, sei unter Anwendung des Art. 3 EMRK nicht näher konkretisiert worden und konnte der BF diesbezüglich keinen Nachweis erbringen. Die pauschale Behauptung zeige kein konkretes Gefährdungspotential auf, da es sich bei Ungarn auch um ein Mitglied des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Strafe (CPT) handle. Auch das Vorbringen, wonach die Haftbedingungen in Ungarn pauschal als nicht menschenrechtskonform zu bezeichnen wären, genüge nicht den Anforderungen eines schlüssigen und hinreichend konkreten Nachweises, dass den BF in Ungarn die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen Gefahr) treffe. Die Übergabe des BF sei auch iSd § 5a EU-JZG und nach Überprüfung der Verhältnismäßigkeit zum Schutz des Familienlebens des BF zu bewilligen, da alle Übergabevoraussetzungen gegeben seien.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Grundvoraussetzungen einer Übergabe vorliegen würden, zumal die ungarischen Behörden im Europäischen Haftbefehl schlüssig die Listendelikte „Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung“ und „Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Drogen“ angab. Der dargestellte Sachverhalt wäre auch in Österreich zumindest als das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB und als das Vergehen nach Paragraph 4, Absatz eins, NPSG gerichtlich strafbar. Das Vorbringen des BF, dass er zufolge eines „Deals“ mit der Staatsanwaltschaft in Ungarn Sachen gestanden habe, welche er nicht begangen habe und dies sein Recht auf ein faires Verfahren gem. Artikel 6, EMRK verletze, sei nicht zu erkennen. Alleine die Behauptung, dass der Staatsanwalt dem BF für den Fall eines (unrichtigen) Geständnisses eine Strafe in der Dauer von sechs Monaten zugesagt und dies nicht eingehalten habe, stelle keinen Nachweis einer offenkundigen Verweigerung eines fairen Prozesses dar. Zum Vorbringen, wonach der BF in Ungarn Angst um sein Leben habe, weil er gegen seine Komplizen ausgesagt habe und bereits bedroht worden sei, sei festzuhalten, dass alleine der Umstand einer möglichen Bedrohung und selbst eine tatsächliche Bedrohung die Ablehnung der Auslieferung bzw. Übergabe nicht rechtfertige. Es sei für eine Übergabe lediglich von Relevanz, wie das jeweilige Justizsystem bzw. die zuständige Sicherheitsbehörde im Zielstaat auf derartige Bedrohungen reagiere. Der BF hätte jedoch in keiner nachvollziehbaren Weise darlegen können, dass die ungarischen Behörden nicht gewillt oder in der Lage seien, ihn vor solchen Bedrohungen zu schützen. Die Behauptung, aufgrund seiner algerischen Abstammung diskriminiert zu werden, sei unter Anwendung des Artikel 3, EMRK nicht näher konkretisiert worden und konnte der BF diesbezüglich keinen Nachweis erbringen. Die pauschale Behauptung zeige kein konkretes Gefährdungspotential auf, da es sich bei Ungarn auch um ein Mitglied des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Strafe (CPT) handle. Auch das Vorbringen, wonach die Haftbedingungen in Ungarn pauschal als nicht menschenrechtskonform zu bezeichnen wären, genüge nicht den Anforderungen eines schlüssigen und hinreichend konkreten Nachweises, dass den BF in Ungarn die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen Gefahr) treffe. Die Übergabe des BF sei auch iSd Paragraph 5 a, EU-JZG und nach Überprüfung der Verhältnismäßigkeit zum Schutz des Familienlebens des BF zu bewilligen, da alle Übergabevoraussetzungen gegeben seien.
  5. Der BF stellte am XXXX 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz und fand hierzu am XXXX 2024 die Erstbefragung des BF durch die Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) statt. Der BF begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er sein Heimatland im Jahr 2018 verlassen habe, um im Bundesgebiet zu arbeiten. Er sei sodann in Ungarn im XXXX 2023 rechtskräftig in
  6. Instanz zu 2,5 Jahren Haft verurteilt worden, er habe diese Strafe noch nicht abgesessen und sitze aus diesem Grund im Bundesgebiet in Auslieferungshaft. Im Zeitraum von XXXX 2022 bis XXXX 2023 sei er mehrmals, 5-6 Mal von unbekannten Leuten telefonisch, mit dem Umbringen bedroht worden. Er solle getötet werden, sobald er in Ungarn in Haft säße. Er könne nicht sagen, wer diese Personen seien vermute aber, dass diese etwas mit seinem Strafverfahren zu tun hätten. Weiters gab der BF an, er wolle nicht ausgeliefert werden, zumal seine ganze Familie im Bundesgebiet aufhältig wäre und er wolle die Strafe gerne im Bundesgebiet absitzen. Er möge bezugnehmend auf § 8 der Menschenrechtskonvention, seine sozialen Kontakte im Bundesgebiet pflegen, da hier auch sein Kind und seine Lebensgefährtin leben würden. Dies seien die einzigen Flucht- und Asylgründe.
  7. Der BF stellte am römisch 40 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz und fand hierzu am römisch 40 2024 die Erstbefragung des BF durch die Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) statt. Der BF begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er sein Heimatland im Jahr 2018 verlassen habe, um im Bundesgebiet zu arbeiten. Er sei sodann in Ungarn im römisch 40 2023 rechtskräftig in
  8. Instanz zu 2,5 Jahren Haft verurteilt worden, er habe diese Strafe noch nicht abgesessen und sitze aus diesem Grund im Bundesgebiet in Auslieferungshaft. Im Zeitraum von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 sei er mehrmals, 5-6 Mal von unbekannten Leuten telefonisch, mit dem Umbringen bedroht worden. Er solle getötet werden, sobald er in Ungarn in Haft säße. Er könne nicht sagen, wer diese Personen seien vermute aber, dass diese etwas mit seinem Strafverfahren zu tun hätten. Weiters gab der BF an, er wolle nicht ausgeliefert werden, zumal seine ganze Familie im Bundesgebiet aufhältig wäre und er wolle die Strafe gerne im Bundesgebiet absitzen. Er möge bezugnehmend auf Paragraph 8, der Menschenrechtskonvention, seine sozialen Kontakte im Bundesgebiet pflegen, da hier auch sein Kind und seine Lebensgefährtin leben würden. Dies seien die einzigen Flucht- und Asylgründe. Am XXXX 2024, dem BF zugestellt am XXXX 2024, erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG. Zusammenfassend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass sie beabsichtige, den Antrag vom XXXX 2024 vollumfänglich abzuweisen.Am römisch 40 2024, dem BF zugestellt am römisch 40 2024, erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG. Zusammenfassend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass sie beabsichtige, den Antrag vom römisch 40 2024 vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrensanordnung vom XXXX 2024 wurde auch dem für das Auslieferungsverfahren bestellten Rechtsanwalt des BF übermittelt und am XXXX 2024 zugestellt. Dieser gab mit Schreiben vom XXXX 2024 bekannt, dass er für das Asylverfahren nicht zuständig sei und nur bezüglich des Auslieferungsverfahren von der Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshelfer bestellt wurde.Die Verfahrensanordnung vom römisch 40 2024 wurde auch dem für das Auslieferungsverfahren bestellten Rechtsanwalt des BF übermittelt und am römisch 40 2024 zugestellt. Dieser gab mit Schreiben vom römisch 40 2024 bekannt, dass er für das Asylverfahren nicht zuständig sei und nur bezüglich des Auslieferungsverfahren von der Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshelfer bestellt wurde.
  9. Am XXXX 2024 fand die Einvernahme im Asylverfahren des BF vor der belangten Behörde, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Ungarisch, statt. Der BF führte zu seinem Fluchtgrund nochmals zusammengefasst aus, dass er im Jahr 2018 in Ungarn zu Unrecht verurteilt worden sei. Er habe Ungarn im XXXX 2023 verlassen, um den telefonischen Bedrohungen zu entgehen. Zu seinem Fluchtgrund gebe er seine Familie und den Lebensmittelpunkt in Österreich sowie die Bedrohungen im Herkunftsstaat an. Er habe versucht nach der zweiten bzw. dritten Bedrohung Anzeige im Herkunftsstaat zu erstatten, er sei jedoch von der Polizei abgewiesen worden. Die Polizei habe gesagt sie könne nichts machen, solange kein Blut fließen würde. Er befürchte im Heimatstaat im Gefängnis umgebracht zu werden. Er habe anonyme Anrufe erhalten, in welchen ihm gesagt wurde, er würde in Haft umgebracht werden, weil er ein Araber sei. Die Anrufe hätten nur fünf bis sechs Sekunden lang gedauert und hätte er nie eine Chance gehabt zu antworten. Die Anrufe hätten sich immer auf seine Rasse, die Haftunterbringung, die zu verbüßende Haftstrafe und dass er in Haft getötet werde, bezogen. Es sei auch einmal jemand zu seiner Frau gekommen und habe diese über die Sprechanlage bedroht. Aufnahmen von diesen Gesprächen habe er jedoch nicht, weil dies mit seinem Mobiltelefon nicht möglich gewesen wäre, er habe sich sodann ein Diktiergerät gekauft, dieses aber nie bei sich gehabt, als die Anrufe mit den Drohungen eingingen. Er habe die Vermutung, dass es sich bei den Anrufern um Komplizen seiner strafbaren Handlungen in Ungarn handeln könne und er gehe davon aus, dass die genannten Anrufer aufgrund seiner Aussagen in der Verhandlung Rache üben könnten.
  10. Am römisch 40 2024 fand die Einvernahme im Asylverfahren des BF vor der belangten Behörde, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Ungarisch, statt. Der BF führte zu seinem Fluchtgrund nochmals zusammengefasst aus, dass er im Jahr 2018 in Ungarn zu Unrecht verurteilt worden sei. Er habe Ungarn im römisch 40 2023 verlassen, um den telefonischen Bedrohungen zu entgehen. Zu seinem Fluchtgrund gebe er seine Familie und den Lebensmittelpunkt in Österreich sowie die Bedrohungen im Herkunftsstaat an. Er habe versucht nach der zweiten bzw. dritten Bedrohung Anzeige im Herkunftsstaat zu erstatten, er sei jedoch von der Polizei abgewiesen worden. Die Polizei habe gesagt sie könne nichts machen, solange kein Blut fließen würde. Er befürchte im Heimatstaat im Gefängnis umgebracht zu werden. Er habe anonyme Anrufe erhalten, in welchen ihm gesagt wurde, er würde in Haft umgebracht werden, weil er ein Araber sei. Die Anrufe hätten nur fünf bis sechs Sekunden lang gedauert und hätte er nie eine Chance gehabt zu antworten. Die Anrufe hätten sich immer auf seine Rasse, die Haftunterbringung, die zu verbüßende Haftstrafe und dass er in Haft getötet werde, bezogen. Es sei auch einmal jemand zu seiner Frau gekommen und habe diese über die Sprechanlage bedroht. Aufnahmen von diesen Gesprächen habe er jedoch nicht, weil dies mit seinem Mobiltelefon nicht möglich gewesen wäre, er habe sich sodann ein Diktiergerät gekauft, dieses aber nie bei sich gehabt, als die Anrufe mit den Drohungen eingingen. Er habe die Vermutung, dass es sich bei den Anrufern um Komplizen seiner strafbaren Handlungen in Ungarn handeln könne und er gehe davon aus, dass die genannten Anrufer aufgrund seiner Aussagen in der Verhandlung Rache üben könnten.
  11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024, zugestellt am XXXX 2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX XXXX 024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ungarn gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
  12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2024, zugestellt am römisch 40 2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 römisch 40 024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ungarn gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid, insbesondere die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und somit die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass seitens der belangten Behörde nicht feststellbar wäre, dass der BF einer asylrelevanten individuellen Verfolgung in Ungarn ausgesetzt gewesen wäre oder dies im Falle einer Rückkehr eintreten würde. Es sei dem BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Auch könne keine konkrete gegen den BF gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder privater Dritter glaubhaft gemacht werden. Ungarn sei ein sicherer Herkunftsstaat und handle es sich um einen Mitgliedsstaat der europäischen Union, weiters sei auch aus den Feststellungen zum Herkunftsstaat hervorgekommen, dass eine staatliche Verfolgung nicht stattfände bzw. Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsstaat gewährt werde. Aus den angegebenen Fluchtgründen sei weder ein Asylstatus noch ein subsidiärer Schutz herzuleiten, das Vorbringen des BF sei nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen.
  13. Gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX 2024 erhob der BF fristgerecht am XXXX 2024 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anzuberaumen, Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und den Status des Asylberechtigten anzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.
  14. Gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 2024 erhob der BF fristgerecht am römisch 40 2024 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides und beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anzuberaumen, Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und den Status des Asylberechtigten anzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, weil er befürchte in Ungarn in Lebensgefahr zu sein. Er sei zwischen XXXX 2022 und XXXX 2023 mehrmals mit dem Umbringen in ungarischer Haft bedroht worden. Er vermute die Bedrohungen kämen von seinen Komplizen, welche dies aus Rache täten. Er habe bereits versucht in Ungarn, aufgrund der Drohungen Strafanzeige zu erstatten, dies sei jedoch von der Polizei abgelehnt worden. Die durch die belangte Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befasst und sei die Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Die belangte Behörde hätte bei korrekter Heranziehung der Länderberichte zu der Feststellung gelangen müssen, dass es in Ungarn keinen effektiven Schutz gegen Gewalt in Justizanstalten gäbe und die Gerichte nicht frei von Korruption agieren würden. Die Abweisung des Antrages basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Der BF habe entgegen der Ansicht der belangten Behörde sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet und die drohende Verfolgung sowie die Erlebnisse in Ungarn klar geschildert. Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, weil er befürchte in Ungarn in Lebensgefahr zu sein. Er sei zwischen römisch 40 2022 und römisch 40 2023 mehrmals mit dem Umbringen in ungarischer Haft bedroht worden. Er vermute die Bedrohungen kämen von seinen Komplizen, welche dies aus Rache täten. Er habe bereits versucht in Ungarn, aufgrund der Drohungen Strafanzeige zu erstatten, dies sei jedoch von der Polizei abgelehnt worden. Die durch die belangte Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befasst und sei die Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Die belangte Behörde hätte bei korrekter Heranziehung der Länderberichte zu der Feststellung gelangen müssen, dass es in Ungarn keinen effektiven Schutz gegen Gewalt in Justizanstalten gäbe und die Gerichte nicht frei von Korruption agieren würden. Die Abweisung des Antrages basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Der BF habe entgegen der Ansicht der belangten Behörde sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet und die drohende Verfolgung sowie die Erlebnisse in Ungarn klar geschildert.
  15. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2024 vorgelegt, wo diese am XXXX 2024 einlangten.
  16. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 2024 vorgelegt, wo diese am römisch 40 2024 einlangten.
  17. Der BF wurde am XXXX 2024 den ungarischen Behörden übergeben und hat das Bundesgebiet verlassen.
  18. Der BF wurde am römisch 40 2024 den ungarischen Behörden übergeben und hat das Bundesgebiet verlassen.
  19. Am XXXX 2024 erging seitens des BVwG an den BF die Aufforderung mitzuteilen, ob aufgrund der bereits erfolgten Auslieferung in den Heimatstaat die Beschwerde noch aufrechterhalten werde. Der BF hat zu diesem Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben.
  20. Am römisch 40 2024 erging seitens des BVwG an den BF die Aufforderung mitzuteilen, ob aufgrund der bereits erfolgten Auslieferung in den Heimatstaat die Beschwerde noch aufrechterhalten werde. Der BF hat zu diesem Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben.
  21. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), hat die Vollmacht am XXXX 2024 zurückgelegt.
  22. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), hat die Vollmacht am römisch 40 2024 zurückgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  24. Zur Person des Beschwerdeführers: Der am XXXX geborene BF, XXXX , alias XXXX , ist Staatsangehöriger Ungarns (vgl. Angaben zur Person des BF im Übergabebeschluss des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2024, OZ 2, Auszug aus dem Europäischen Strafregister, Angaben zur Namensänderung in der Einvernahme vom XXXX 2024, AS 103).Der am römisch 40 geborene BF, römisch 40 , alias römisch 40 , ist Staatsangehöriger Ungarns vergleiche Angaben zur Person des BF im Übergabebeschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2024, OZ 2, Auszug aus dem Europäischen Strafregister, Angaben zur Namensänderung in der Einvernahme vom römisch 40 2024, AS 103). Der BF hat in Ungarn einen Namenswechsel vornehmen lassen und diesen von XXXX , auf XXXX , ändern lassen. Laut eigenen Angaben ließ er dies durchführen, damit sein Sohn keinen arabischen Nachnamen führen muss (vgl. Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2024, AS 103).Der BF hat in Ungarn einen Namenswechsel vornehmen lassen und diesen von römisch 40 , auf römisch 40 , ändern lassen. Laut eigenen Angaben ließ er dies durchführen, damit sein Sohn keinen arabischen Nachnamen führen muss vergleiche Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 2024, AS 103). Die Muttersprache des BF ist Ungarisch. Es konnte festgestellt werden, dass der BF auch über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (vgl. Erstbefragung des BF vom XXXX 2024, AS 20, Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2024, AS 97).Die Muttersprache des BF ist Ungarisch. Es konnte festgestellt werden, dass der BF auch über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt vergleiche Erstbefragung des BF vom römisch 40 2024, AS 20, Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 2024, AS 97). Der BF verfügt, lautend auf den vormals geführten Namen XXXX , seit XXXX 2021 über einen Aufenthaltstitel zum Aufenthaltszweck Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) im Bundesgebiet (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2024).Der BF verfügt, lautend auf den vormals geführten Namen römisch 40 , seit römisch 40 2021 über einen Aufenthaltstitel zum Aufenthaltszweck Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) im Bundesgebiet vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 2024). Der BF reiste im XXXX 2018 erstmalig in das Bundesgebiet ein, um hier zu arbeiten (vgl. Erstbefragung nach dem AsylG vom XXXX 2024, AS 23) und liegen folgende Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX 2024):Der BF reiste im römisch 40 2018 erstmalig in das Bundesgebiet ein, um hier zu arbeiten vergleiche Erstbefragung nach dem AsylG vom römisch 40 2024, AS 23) und liegen folgende Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 2024):  von XXXX 2018 bis XXXX 2018 Hauptwohnsitz  von römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 Hauptwohnsitz  von XXXX 2018 bis XXXX 2019 Hauptwohnsitz  von römisch 40 2018 bis römisch 40 2019 Hauptwohnsitz  von XXXX 2020 bis XXXX 2021 Hauptwohnsitz von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 Hauptwohnsitz  von XXXX 2021 bis XXXX 2021 Hauptwohnsitz von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 Hauptwohnsitz  von XXXX 2022 bis XXXX 2023 Hauptwohnsitz von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 Hauptwohnsitz  von XXXX 2023 bis XXXX 2024 Hauptwohnsitz (JA) von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 Hauptwohnsitz (JA) Der BF ging im Bundesgebiet von XXXX 2020 bis XXXX 2021 und von XXXX 2021 bis XXXX 2022 als Arbeiter bei der Firma XXXX und von XXXX 2022 bis XXXX 2022 als Arbeiter bei der Firma XXXX einer Erwerbstätigkeit nach. Von XXXX 2022 bis XXXX 2022 erhielt der BF einen Arbeitslosengeld (vgl. Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherung vom XXXX 2024).Der BF ging im Bundesgebiet von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 und von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 als Arbeiter bei der Firma römisch 40 und von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 als Arbeiter bei der Firma römisch 40 einer Erwerbstätigkeit nach. Von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 erhielt der BF einen Arbeitslosengeld vergleiche Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherung vom römisch 40 2024). Der BF pendelte immer wieder zwischen Ungarn und Österreich, hat 9 Monate lang eine Elektrikerausbildung in Ungarn gemacht und entschied sich im XXXX 2023, aufgrund der Drohungen im Heimatstaat, endgültig nach Österreich zu reisen (vgl. Einvernahme vor der belangten Behörde vom XXXX 2024, AS 102).Der BF pendelte immer wieder zwischen Ungarn und Österreich, hat 9 Monate lang eine Elektrikerausbildung in Ungarn gemacht und entschied sich im römisch 40 2023, aufgrund der Drohungen im Heimatstaat, endgültig nach Österreich zu reisen vergleiche Einvernahme vor der belangten Behörde vom römisch 40 2024, AS 102). Der BF verfügt über eine Wohnadresse im Herkunftsstaat (vgl. Erstbefragung des BF vom XXXX 2024, AS 22).Der BF verfügt über eine Wohnadresse im Herkunftsstaat vergleiche Erstbefragung des BF vom römisch 40 2024, AS 22). Am XXXX 2024 hat der BF das Bundesgebiet verlassen und wurde den ungarischen Behörden übergeben (vgl. Entlassungsinfo der JA XXXX vom XXXX 2024, OZ 7 und Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2024, OZ 5)Am römisch 40 2024 hat der BF das Bundesgebiet verlassen und wurde den ungarischen Behörden übergeben vergleiche Entlassungsinfo der JA römisch 40 vom römisch 40 2024, OZ 7 und Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2024, OZ 5) 1.
  25. Zum Verhalten des Beschwerdeführers: Gegen den BF liegen in seinem Heimatstaat Ungarn insgesamt sechs Verurteilungen vor (vgl. Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS):Gegen den BF liegen in seinem Heimatstaat Ungarn insgesamt sechs Verurteilungen vor vergleiche Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS): 1.2.
  26. Mit Urteil eines ungarischen Gerichtes wurde der BF am XXXX 2011 wegen Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz und der Fälschung von Privaturkunden durch Privatpersonen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.1.2.
  27. Mit Urteil eines ungarischen Gerichtes wurde der BF am römisch 40 2011 wegen Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz und der Fälschung von Privaturkunden durch Privatpersonen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. 1.2.
  28. Mit Urteil eines ungarischen Gerichtes wurde der BF am XXXX 2012 wegen Eigentumsdelikten/Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.1.2.
  29. Mit Urteil eines ungarischen Gerichtes wurde der BF am römisch 40 2012 wegen Eigentumsdelikten/Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 1.2.
  30. Mit Urteil eines ungarischen Gerichtes wurde der BF weiters am XXXX 2012 wegen Eigentumsdelikten/Sachbeschädigung und der Fälschung von Privaturkunden durch eine Privatperson zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.1.2.
  31. Mit Urteil eines ungarischen Gerichtes wurde der BF weiters am römisch 40 2012 wegen Eigentumsdelikten/Sachbeschädigung und der Fälschung von Privaturkunden durch eine Privatperson zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 1.2.
  32. Mit Urteil eines ungarischen Gerichtes wurde der BF am XXXX 2015 wegen Betrugsdelikten, Straftaten gegen Informationssysteme und sonstige Cyberkriminalität und der Fälschung von amtlichen Dokumenten durch eine Privatperson zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.1.2.
  33. Mit Urteil eines ungarischen Gerichtes wurde der BF am römisch 40 2015 wegen Betrugsdelikten, Straftaten gegen Informationssysteme und sonstige Cyberkriminalität und der Fälschung von amtlichen Dokumenten durch eine Privatperson zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. 1.2.
  34. Mit Urteil eines ungarischen Gerichtes wurde der BF am XXXX 2015 wegen Betrugsdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.1.2.
  35. Mit Urteil eines ungarischen Gerichtes wurde der BF am römisch 40 2015 wegen Betrugsdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. 1.2.
  36. Mit Urteil eines ungarischen Gerichts wurde der BF sodann am XXXX 2023 wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt.1.2.
  37. Mit Urteil eines ungarischen Gerichts wurde der BF sodann am römisch 40 2023 wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Der BF hatte beginnend im Jahr 2018 bis zum Jahr 2020 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren Mittätern, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, über das Internet neue psychoaktive Substanzen anderen überlassen. Er habe dadurch nach ungarischem Recht das Verbrechen des Missbrauchs neuer psychoaktiver Stoffe nach § 184 Abs. 1
  38. Fall Btk. (Ung. StGB) begangen (vgl. Übergabebeschluss des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2024, OZ 2).Der BF hatte beginnend im Jahr 2018 bis zum Jahr 2020 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren Mittätern, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, über das Internet neue psychoaktive Substanzen anderen überlassen. Er habe dadurch nach ungarischem Recht das Verbrechen des Missbrauchs neuer psychoaktiver Stoffe nach Paragraph 184, Absatz eins,
  39. Fall Btk. (Ung. StGB) begangen vergleiche Übergabebeschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2024, OZ 2). Am XXXX 2023 wurde sodann durch ein ungarisches Gericht, aufgrund des Urteiles vom XXXX 2023, ein europäischer Haftbefehl gegen den BF erlassen mit dem Begehren den BF den ungarischen Behörden zur Strafvollstreckung unter Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität zu übergeben. Die Übergabe des BF an die ungarischen Behörden wurde durch ein österreichisches Landesgericht mit Beschluss vom XXXX 2024 bewilligt und der BF am XXXX 2024 an die ungarischen Behörden übergeben.Am römisch 40 2023 wurde sodann durch ein ungarisches Gericht, aufgrund des Urteiles vom römisch 40 2023, ein europäischer Haftbefehl gegen den BF erlassen mit dem Begehren den BF den ungarischen Behörden zur Strafvollstreckung unter Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität zu übergeben. Die Übergabe des BF an die ungarischen Behörden wurde durch ein österreichisches Landesgericht mit Beschluss vom römisch 40 2024 bewilligt und der BF am römisch 40 2024 an die ungarischen Behörden übergeben. 1.
  40. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.3.
  41. Der BF ist gesund und arbeitsfähig (vgl. etwa Aussage bei der Erstbefragung vom XXXX 2024 AS 19ff, Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherung vom XXXX 2024, AS 52 und Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2024, AS 97ff). 1.3.
  42. Der BF ist gesund und arbeitsfähig vergleiche etwa Aussage bei der Erstbefragung vom römisch 40 2024 AS 19ff, Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherung vom römisch 40 2024, AS 52 und Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 2024, AS 97ff). Der BF absolvierte 8 Jahre die Grundschule in Deutschland und 4 Jahre eine Allgemeinbildende höhere Schule in Ungarn. Im Heimatstaat absolvierte er auch 9 Monate eine Ausbildung zum Elektriker (vgl. Erstbefragung nach dem AsylG vom XXXX 2024, AS 20).Der BF absolvierte 8 Jahre die Grundschule in Deutschland und 4 Jahre eine Allgemeinbildende höhere Schule in Ungarn. Im Heimatstaat absolvierte er auch 9 Monate eine Ausbildung zum Elektriker vergleiche Erstbefragung nach dem AsylG vom römisch 40 2024, AS 20). 1.3.
  43. Im Bundesgebiet leben die Mutter, die Schwester, die Nichte, die Lebensgefährtin sowie der eineinhalbjährige Sohn des BF, welche alle ungarische Staatsbürger:innen sind. Der Sohn des BF ist in Ungarn ( XXXX ) geboren (vgl. Erstbefragung nach dem AsylG vom XXXX 2024, AS 22 und Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom XXXX 2024).1.3.
  44. Im Bundesgebiet leben die Mutter, die Schwester, die Nichte, die Lebensgefährtin sowie der eineinhalbjährige Sohn des BF, welche alle ungarische Staatsbürger:innen sind. Der Sohn des BF ist in Ungarn ( römisch 40 ) geboren vergleiche Erstbefragung nach dem AsylG vom römisch 40 2024, AS 22 und Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom römisch 40 2024). Die Lebensgefährtin des BF ist für den gemeinsamen minderjährigen Sohn obsorgeberechtigt (vgl. Erstbefragung vor der belangten Behörde vom XXXX 2024, AS 103).Die Lebensgefährtin des BF ist für den gemeinsamen minderjährigen Sohn obsorgeberechtigt vergleiche Erstbefragung vor der belangten Behörde vom römisch 40 2024, AS 103). Im Herkunftsstaat leben zwei Onkel des BF, weitere Familienangehörige im Herkunftsstaat habe der BF nicht mehr (vgl. Einvernahme vor der belangten Behörde vom XXXX 2024, AS 101).Im Herkunftsstaat leben zwei Onkel des BF, weitere Familienangehörige im Herkunftsstaat habe der BF nicht mehr vergleiche Einvernahme vor der belangten Behörde vom römisch 40 2024, AS 101). Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des BF ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substanziiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet. 1.
  45. Zum Antrag auf internationalen Schutz und der aktuellen Lage im Herkunftsstaat Ungarn: 1.4.1 Am XXXX 2024 brachte der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz ein und fand die Einvernahme vor der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) statt. Als Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er im Heimatstaat im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2023 mehrmals, 5-6 Mal von unbekannten Leuten telefonisch mit dem Umbringen bedroht geworden wäre. Er solle getötet werden, sobald er in Ungarn in Haft säße. Er möge nicht ausgeliefert werden, zumal seine gesamte Familie im Bundesgebiet leben würde. Dies seien seine einzigen Flucht- und Asylgründe (vgl. Erstbefragung nach dem AsylG vom XXXX 2024, AS 24).1.4.1 Am römisch 40 2024 brachte der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz ein und fand die Einvernahme vor der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) statt. Als Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er im Heimatstaat im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 mehrmals, 5-6 Mal von unbekannten Leuten telefonisch mit dem Umbringen bedroht geworden wäre. Er solle getötet werden, sobald er in Ungarn in Haft säße. Er möge nicht ausgeliefert werden, zumal seine gesamte Familie im Bundesgebiet leben würde. Dies seien seine einzigen Flucht- und Asylgründe vergleiche Erstbefragung nach dem AsylG vom römisch 40 2024, AS 24). Der BF wurde aufgrund seines Antrages am XXXX 2024 durch die belangte Behörde einvernommen. Er gab zum Fluchtgrund abermals an, dass es zwei Gründe für seine Flucht gebe, einerseits seine Familie und andererseits die Bedrohungen im Herkunftsstaat. Er habe versucht, die erfolgten Bedrohungen im Herkunftsstaat zur Anzeige zu bringen, wäre jedoch von der Polizei abgewiesen worden. Die Polizei habe angegeben sie könne nichts machen, solange kein „Blut fließe“. Er befürchte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat im Gefängnis umgebracht zu werden (vgl. Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2024, AS 104-105).Der BF wurde aufgrund seines Antrages am römisch 40 2024 durch die belangte Behörde einvernommen. Er gab zum Fluchtgrund abermals an, dass es zwei Gründe für seine Flucht gebe, einerseits seine Familie und andererseits die Bedrohungen im Herkunftsstaat. Er habe versucht, die erfolgten Bedrohungen im Herkunftsstaat zur Anzeige zu bringen, wäre jedoch von der Polizei abgewiesen worden. Die Polizei habe angegeben sie könne nichts machen, solange kein „Blut fließe“. Er befürchte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat im Gefängnis umgebracht zu werden vergleiche Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 2024, AS 104-105). Es wird festgestellt, dass der BF nicht beweisen bzw. belegen konnte, dass er tatsächlich und aktuell in Ungarn bedroht wird. Seine Behauptungen basieren auf reinen Vermutungen (vgl. Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2024, AS 105).Es wird festgestellt, dass der BF nicht beweisen bzw. belegen konnte, dass er tatsächlich und aktuell in Ungarn bedroht wird. Seine Behauptungen basieren auf reinen Vermutungen vergleiche Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 2024, AS 105). Es wird festgestellt, dass Ungarn gemäß § 19 Abs. 1 BFA-VG iVm § 2 Abs. 1 Z 18 AsylG als sicherer Herkunftsstaat gilt, und es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union handelt.Es wird festgestellt, dass Ungarn gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, AsylG als sicherer Herkunftsstaat gilt, und es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union handelt. 1.4.
  46. Nach Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, in Bezug auf den Herkunftsstaat Ungarn und insbesondere in Bezug auf die dort vorherrschenden Sicherheitslage und Haftbedingungen, konnten folgende Feststellungen getroffenen werden (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Stand XXXX 2023, AS 47ff):1.4.
  47. Nach Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, in Bezug auf den Herkunftsstaat Ungarn und insbesondere in Bezug auf die dort vorherrschenden Sicherheitslage und Haftbedingungen, konnten folgende Feststellungen getroffenen werden vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Stand römisch 40 2023, AS 47ff): „(….) Haftbedingungen (vgl. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Ungarn; Informationen zum Herkunftsland Ungarn vom 19.09.2023, AS 65 bis 68):Haftbedingungen vergleiche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Ungarn; Informationen zum Herkunftsland Ungarn vom 19.09.2023, AS 65 bis 68): Zusammenfassung: Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen hatten die ungarischen Gefängnisse im Jahr 2022 mit mehr als 19.000 Inhaftierten die höchste Gefängnispopulation seit 33 Jahren zu verzeichnen und waren damit zu 107 % ausgelastet. Im europäischen und regionalen Vergleich ist die Gefängnisbevölkerungsrate in Ungarn sehr hoch. Das häufigste Verbrechen ist Diebstahl. Gemäß einer anderen Quelle hingegen, berichten offizielle Statistiken und NGOs über einen Rückgang der Überbelegung der Gefängnisse im Jahr
  48. Die Bedingungen im Gefängnissystem werden als unterschiedlich beschrieben. Es gibt gelegentlich Berichte über Gewalt zwischen Gefangenen. Laut NGOs versäumen es die Behörden gelegentlich, glaubwürdigen Misshandlungsvorwürfen nachzugehen, und sind die Untersuchung von Misshandlungsfällen oft ineffizient. Es gibt keinen separaten Ombudsmann für Gefängnisse, aber das Büro des Ombudsmanns bearbeitet Beschwerden über polizeiliches Fehlverhalten und Misshandlungen, die nicht den Grad einer Straftat erreichen. Das Fehlen einer gründlichen und wirksamen innerstaatlichen Untersuchung von Beschwerden über Misshandlungen und Verstöße gegen das Folterverbot wurde in mindestens zwei Urteilen des EGMR aus den Jahren 2020 und 2021 festgestellt. NGOs stellten u.a. Mängel in Bezug auf den Zugang von Inhaftierten zu unabhängigen und angemessenen medizinischen Untersuchungen fest. Die Behörden gestatteten dem Komitee des Europarates zur Verhütung von Folter und dem UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter regelmäßige Ad-hoc-Besuche in Gefängnissen und Haftanstalten sowohl für Staatsangehörige des Landes als auch für ausländische Staatsangehörige. Seit 2017, als die Behörden die Überwachungsvereinbarungen mit den NGOs kündigten, gibt es keine unabhängige NGO-Überwachung von Polizeigefängnisse und Gefängnissen mehr. Einzelquellen: Gemäß dem Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022 des US-Außenministeriums, berichteten offizielle Statistiken und NGOs über einen Rückgang der Überbelegung der Gefängnisse. Die Bedingungen im Gefängnissystem sind unterschiedlich. Es gibt Berichte über Gewalt zwischen Gefangenen. Laut NGOs versäumen es die Behörden gelegentlich, glaubwürdigen Misshandlungsvorwürfen nachzugehen, und sind die Untersuchung von Misshandlungsfällen oft ineffizient. Es gibt keinen separaten Ombudsmann für Gefängnisse, aber das Büro des Ombudsmanns bearbeitet Beschwerden über polizeiliches Fehlverhalten und Misshandlungen, die nicht den Grad einer Straftat erreichen. Das Fehlen einer gründlichen und wirksamen innerstaatlichen Untersuchung von Beschwerden über Misshandlungen und Verstöße gegen das Folterverbot wurde in mindestens zwei Urteilen des EGMR aus den Jahren 2020 und 2021 festgestellt. Laut NGO-Statistiken führten zwischen 2016 und 2020 3 bis 5 % der jährlich eingeleiteten Ermittlungen wegen angeblicher Misshandlung in amtlichen Verfahren zu einer Anklage, während Berichte über Gewalt gegen Beamte in 60,9 bis 71,3 % der Verfahren im gleichen Zeitraum zu einer Anklage führten. NGOs stellten u.a. Mängel in Bezug auf den Zugang von Inhaftierten zu unabhängigen und angemessenen medizinischen Untersuchungen fest. Die Behörden gestatteten dem Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter und dem UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter regelmäßige und Ad-hoc-Besuche in Gefängnissen und Haftanstalten sowohl für Staatsangehörige des Landes als auch für ausländische Staatsangehörige. Seit 2017, als die Behörden die Überwachungsvereinbarungen mit den NGOs kündigten, gibt es keine unabhängige NGO-Überwachung von Polizeigefängnissen und Gefängnissen mehr. Die ungarischen Gefängnisse waren laut Statistik 2022 mit der höchsten Gefängnispopulation seit 33 Jahre überfüllt. Am
  49. Dezember 2022 waren in Ungarn mehr als 19.000 Menschen inhaftiert, so dass das Gefängnissystem zu 107 % ausgelastet war. Im europäischen und regionalen Vergleich ist die Gefängnisbevölkerungsrate in Ungarn sehr hoch. Das häufigste Verbrechen ist Diebstahl. 2022 gab es Tage, an denen mehr als 700 Menschen wegen Bagatelldelikten im Gefängnis saßen. Sicherheitslage (vgl. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Ungarn; Informationen zum Herkunftsland Ungarn vom 19.09.2023, AS 54 bis 55):Sicherheitslage vergleiche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Ungarn; Informationen zum Herkunftsland Ungarn vom 19.09.2023, AS 54 bis 55): Einzelquellen: Einschätzung des Schweizer Außenministeriums: „Ungarn ist ein stabiles Land. (…) Aufgrund der militärischen Aggressionen Russlands gegen die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Die ungarische Regierung hat den Ausnahmezustand verhängt. Dieser brechtigt die Regierung unter anderen, vermehrt Sicherheitskontrollen durchzuführen. EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.7.2023): Reisehinweise für Ungarn, https://www.eda.admin.ch/countries/hungary/de/home/reisehinweise/vor-ort.html, Zugriff 8.9.2023 Gemäß Bericht des Bertelsmann Stiftung zu politischer Partizipation; Rechtsstaatlichkeit etc. in Ungarn, gibt es keine Konkurrenz zum Gewaltmonopol des Staates. Die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind im ganzen Land voll gewährleistet. (….)“ Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF durch die Inhaftierung in Ungarn einer Gefahr ausgesetzt ist und vermochte er auch nicht die Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit seines Asylantrages zu widerlegen. Als Unionsmitglied ist Ungarn ein Teil des geltenden Unionsrechts, somit ein Rechtsstaat und eine Demokratie im Sinne der Standards der EU. Es kann daher auch von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden und des Vorhandenseins eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems im Herkunftsstaat des BF – so wie auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten – ausgegangen werden (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/20/0388; VfGH 22.06.2021, E 2546/2020; UBAS 16.02.2007, ZI. 254.648/0/25E-XIII/66/04).Als Unionsmitglied ist Ungarn ein Teil des geltenden Unionsrechts, somit ein Rechtsstaat und eine Demokratie im Sinne der Standards der EU. Es kann daher auch von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden und des Vorhandenseins eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems im Herkunftsstaat des BF – so wie auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten – ausgegangen werden vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/20/0388; VfGH 22.06.2021, E 2546 aus 2020,; UBAS 16.02.2007, ZI. 254.648/0/25E-XIII/66/04).
  50. Beweiswürdigung: 2.
  51. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  52. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im Übergabebeschluss des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2024 getroffenen Feststellungen. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im Übergabebeschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2024 getroffenen Feststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des BF. Die genannten strafgerichtlichen Verurteilungen im Herkunftsstaat sind aktenkundig. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 2024, in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2024 sowie in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 2024, in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 2024 sowie in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. 2.
  53. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.3.
  54. Der BF brachte in seiner Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 2024, befragt zu seinem/n Fluchtgrund-/gründen wie folgt vor:2.3.
  55. Der BF brachte in seiner Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 2024, befragt zu seinem/n Fluchtgrund-/gründen wie folgt vor: „(….) Behörde: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? BF: Ich habe 2018 Ungarn verlassen, um hier in Österreich zu arbeiten. In Ungarn wurde ich im XXXX 2023 rechtskräftig in
  56. Instanz zu 2,5 Jahren Haft verurteilt. Diese Strafe habe ich noch nicht abgesessen. Deswegen bin ich jetzt in Österreich in Auslieferungshaft. Im Zeitraum von XXXX 2022 bis XXXX 2023 wurde ich mehrmals, 5-6 Mal von unbekannten Leuten telefonisch mit dem Umbringen bedroht. Ich sollte getötet werden, sobald ich in Ungarn in Haft bin. Wer diese Personen sind kann ich nicht sagen. Ich vermute das die Leute mit meinem Fall zu tun haben. Auch über meine Frau wurde ich 2 Mal telefonisch bedroht. Eine direkte Bedrohung gab es nicht. Außerdem möchte ich nicht ausgeliefert werden. Meine ganze Familie ist hier in Österreich. Ich würde die Strafe auch gerne in Österreich absitzen. Bezugnehmend auf § 8 der Menschenrechtskonvention möchte ich meine sozialen Kontakte in Österreich pflegen. Auch mein Kind und Lebensgefährtin leben im Bundesgebiet. Das ist mein einziger Flucht- und Asylgrund.BF: Ich habe 2018 Ungarn verlassen, um hier in Österreich zu arbeiten. In Ungarn wurde ich im römisch 40 2023 rechtskräftig in
  57. Instanz zu 2,5 Jahren Haft verurteilt. Diese Strafe habe ich noch nicht abgesessen. Deswegen bin ich jetzt in Österreich in Auslieferungshaft. Im Zeitraum von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 wurde ich mehrmals, 5-6 Mal von unbekannten Leuten telefonisch mit dem Umbringen bedroht. Ich sollte getötet werden, sobald ich in Ungarn in Haft bin. Wer diese Personen sind kann ich nicht sagen. Ich vermute das die Leute mit meinem Fall zu tun haben. Auch über meine Frau wurde ich 2 Mal telefonisch bedroht. Eine direkte Bedrohung gab es nicht. Außerdem möchte ich nicht ausgeliefert werden. Meine ganze Familie ist hier in Österreich. Ich würde die Strafe auch gerne in Österreich absitzen. Bezugnehmend auf Paragraph 8, der Menschenrechtskonvention möchte ich meine sozialen Kontakte in Österreich pflegen. Auch mein Kind und Lebensgefährtin leben im Bundesgebiet. Das ist mein einziger Flucht- und Asylgrund. Behörde: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? BF: Das ich getötet werde. Behörde: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? BF: Es gibt einen Haftbefehl gegen mich. (….)“ 2.3.
  58. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2024 führte der BF weiters befragt dazu aus wie folgt:2.3.
  59. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 2024 führte der BF weiters befragt dazu aus wie folgt: „(….) belangte Behörde: Haben Sie bei der Erstbefragung alle Ihre Fluchtgründe – „(….)“ – genannt? BF: Es sind eigentlich zwei Gründe. Einmal mein Fluchtgrund und einmal meine Familie. Mein Lebensmittelpunkt befindet sich seit Jahren hier in Österreich und die Bedrohung ist der zweite Grund. Ich habe nachdem ich zwei, oder drei Mal bedroht wurde, versucht eine Anzeige zu erstatten, die aber von der Polizei abgewiesen wurde. Sie haben mir aber mitgeteilt, dass sie nichts machen können, solange kein Blut läuft. (….) belangte Behörde: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? BF: Das ich im Gefängnis umgebracht werde. belangte Behörde: Beschreiben Sie die Bedrohungsszenarien? BF: Ich habe anonyme Anrufe erhalten. Eine Stimme hat mir am Telefon gesagt, dass wenn ich in Haft bin, dass ich umgebracht werden würde, weil ich ein Araber bin. Die Anrufe haben immer nur 5 bis 6 Sekunden gedauert. Die Stimme hat immer nur einen Satz gesagt und hat danach gleich wieder aufgelegt. Ich hatte nie die Chance zu antworten. Es bezog sich immer auf drei Sachen, auf meine Rasse, dass ich Araber bin, zweitens, wegen der Haftunterbringung, weswegen ich meine Haftstrafe auch nicht angetreten bin, und drittens, dass es sich immer darauf bezog, dass ich getötet werde. belangte Behörde: Gab es irgendwelche Verfolgungshandlungen, die direkt gegen Sie gerichtet waren? BF: Ja, einmal kam wer zur Sprechanlage und meine Frau war alleine mit dem Kind zu Hause und es hat mitten in der Nacht geklingelt. Meine Frau ging an die Sprechanlage ran und es wurde derselbe Satz, wie am Telefon genannt, und meine Frau war zu dem Zeitpunkt alleine zu Hause. Sie rief mich an und ich war gerade in meiner Heimatstadt, in XXXX , unterwegs. Ich bin dann gleich zurück nach XXXX gefahren.BF: Ja, einmal kam wer zur Sprechanlage und meine Frau war alleine mit dem Kind zu Hause und es hat mitten in der Nacht geklingelt. Meine Frau ging an die Sprechanlage ran und es wurde derselbe Satz, wie am Telefon genannt, und meine Frau war zu dem Zeitpunkt alleine zu Hause. Sie rief mich an und ich war gerade in meiner Heimatstadt, in römisch 40 , unterwegs. Ich bin dann gleich zurück nach römisch 40 gefahren. belangte Behörde: Haben Sie Aufnahmen von diesen Telefongesprächen? BF: Nein, habe ich nicht. Ich wollte welche machen. Ich habe ein iPhone und damit ist mir, soweit ich weiß nicht möglich, Aufnahmen zu machen und habe dann ein Diktiergerät mit mir getragen. Ich wollte die Gespräche damit aufnehmen, aber die Anrufe waren überhaupt nicht einzuschätzen, wann sie kommen. Es vergingen manchmal zwei bis drei Monate zwischen zwei Anrufen und ich hatte dieses Gerät bei den Anrufen nicht dabei, deswegen habe ich leider keine Aufnahmen. belangte Behörde: haben Sie davon erfahren, dass dies der Fall ist? Also ob Ihr Auftraggeber davon erfahren hätte, dass Sie ihn namentlich genannt hätten? BF: Können Sie Angaben über diese Personen tätigen? belangte Behörde: Ich habe eine Vermutung, dass es meine Komplizen sind, ich kann es aber nicht beweisen. In meinem Fall, weswegen ich zu Unrecht verurteilt wurde in Ungarn, und zwar habe ich Neupsychoaktive Substanzen verkauft und ich hatte Komplizen, aber wir waren keine kriminelle Organisation. Im Jahr 2020 wurden die meisten Komplizen verhaftet und die Polizei wusste noch nichts von mir. Meine Komplizen haben vor der Polizei meinen Namen genannt und so wurde ich dann beschuldigt. Ich glaube, dass ich zu Unrecht wegen der kriminellen Organisation verurteilt wurde. Ich habe nur ausgesagt um eine mildere Strafe zu bekommen, aber das Gericht geht immer davon aus, dass die erste Aussage die Relevante ist. Es gibt aber bis heute keine Beweise für die kriminelle Organisation. Ich gehe davon aus, dass meine Komplizen Rache wollen, weil sie fünf bis neun Jahre eine Haftstrafe erhalten würden. Es werden meinetwegen so viele Jahre sein, weil ich damals für die kriminelle Organisation ausgesagt habe. (….) belangte Behörde: Was werden Sie tun, wenn Ihr Asylantrag negativ beschieden wird? BF: Ich würde es akzeptieren müssen, dass ich nach Ungarn ausgeliefert werde. (….)“ 2.3.
  60. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt, dass der BF eine konkrete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, nicht darzutun vermochte. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, ist das Vorbringen des BF, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu können, weil er dort bedroht werden würde, als sehr oberflächlich zu qualifizieren und konnte der BF keinerlei Konkretisierungen dahingehend vorbringen bzw. Personen nennen, von welchen dieser unmittelbar im Heimatstaat bedroht werden würde. Der BF konnte bei seinen Behauptungen keinerlei Beweismittel für eine tatsächliche Verfolgung in Ungarn darlegen. Weder von staatlichen Institutionen noch von sonstigen machtausübenden Gruppierungen lägen Bedrohungen gegen den BF vor. Es wurde vom BF auch keinerlei Gefährdung aufgrund seiner ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe behauptet. Auch im Übergabebeschluss des LG für Strafsachen XXXX , wonach die Übergabe des BF an die ungarischen Behörden bewilligt wurde, wurde ausgeführt, dass es sich bei den behaupteten (jedoch unbescheinigten) Angaben des BF, dass die Drohungen auf seine Komplizen zurückzuführen wären, um reine Vermutungen handelt. Der alleinige Umstand einer möglichen Bedrohung und selbst eine tatsächliche Bedrohung würden eine Ablehnung der Auslieferung nicht rechtfertigen. Der BF konnte in keiner nachvollziehbaren Weise darlegen, dass die ungarischen Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, den BF vor jeglichen Bedrohungen zu schützen. Der BF konnte auch keine Nachweise dahingehend erbringen, dass er aufgrund seiner algerischen Abstammung Nachteile zu erwarten habe. Auch bezüglich der Haftbedingungen wurde ausgeführt, dass der BF keiner besonders vulnerablen Personengruppe angehört und keine plausiblen Anhaltspunkte nannte, die konkret seine Person betreffende Gründe nahelegen würden, wonach ihm im Zielstaat eine Artikel 3 EMRK widersprechende Behandlung im Strafvollzug drohen könnte.Auch im Übergabebeschluss des LG für Strafsachen römisch 40 , wonach die Übergabe des BF an die ungarischen Behörden bewilligt wurde, wurde ausgeführt, dass es sich bei den behaupteten (jedoch unbescheinigten) Angaben des BF, dass die Drohungen auf seine Komplizen zurückzuführen wären, um reine Vermutungen handelt. Der alleinige Umstand einer möglichen Bedrohung und selbst eine tatsächliche Bedrohung würden eine Ablehnung der Auslieferung nicht rechtfertigen. Der BF konnte in keiner nachvollziehbaren Weise darlegen, dass die ungarischen Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, den BF vor jeglichen Bedrohungen zu schützen. Der BF konnte auch keine Nachweise dahingehend erbringen, dass er aufgrund seiner algerischen Abstammung Nachteile zu erwarten habe. Auch bezüglich der Haftbedingungen wurde ausgeführt, dass der BF keiner besonders vulnerablen Personengruppe angehört und keine plausiblen Anhaltspunkte nannte, die konkret seine Person betreffende Gründe nahelegen würden, wonach ihm im Zielstaat eine Artikel 3 EMRK widersprechende Behandlung im Strafvollzug drohen könnte. Den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde vom XXXX 2024, wonach die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen sowie die Beweiswürdigung mangelhaft seien, ist wie folgt zu entgegnen:Den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde vom römisch 40 2024, wonach die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen sowie die Beweiswürdigung mangelhaft seien, ist wie folgt zu entgegnen: Die belangte Behörde befragte den BF bei seiner Einvernahme am XXXX 2024 ausführlich zu seinem Fluchtgrund. Wie bereits ausgeführt, beruhen die Ausführungen, dass der BF durch seine Komplizen bedroht werde auf reinen Vermutungen. Er konnte auch keinerlei Beweismittel vorbringen, dass er tatsächlich im Heimatstaat bedroht wurde. Der BF konnte auch in der Beschwerde nicht darlegen, dass er aktuell durch die genannten Komplizen im Heimatstaat bedroht werde und ihm eine Verfolgung durch diese unmittelbar drohe. In der Beschwerde wird weiteres vorgebracht, dass die belangte Behörde feststellen hätte müssen, dass sich aus dem zitierten USDOS-Bericht ergeben würde, dass die Polizei selbst in den Justizanstalten keinen umfänglichen Schutz gegen Gewalt an Insassen gewährleisten könne. Bei richtiger Heranziehung der Länderfeststellungen hätte die belangte Behörde sohin auf das Ergebnis kommen müssen, dass es in Ungarn keinen effektiven Schutz gegen Gewalt in Justizanstalten gibt. Abgesehen von der Tatsache, dass der BF im gesamten Verfahren nicht darzulegen vermochte, dass er tatsächlich bedroht wurde und keinerlei Beweise vorlegen konnte, dass er durch seine Komplizen bedroht wird, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Ungarn um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union handelt. Ungarn ist unter anderem ein Mitglied des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT). In einem Bericht des Europarates vom 17.03.2020 geht hervor, dass Ungarn bei der Behandlung von Personen in Haftanstalten und in Polizeigewahrsam viele Fortschritte erzielt hat und befragte Personen, welche zum Zeitpunkt der Befragung oder kurz zuvor in Polizeigewahrsam waren, keinerlei Beschwerden wegen Misshandlungen erhoben hatten. Durch neue Rechtsvorschriften zu Strafverfahren und einschlägigen polizeilichen Vorschriften haben die ungarischen Behörden Maßnahmen ergriffen, um einen besseren Schutz vor Misshandlungen durch ua. die Polizei zu gewährleisten. Es wurde weiters viel unternommen, um die Dokumentation der Ausübung der Rechte der Häftlinge in Ungarn zu verbessern (vgl. Europarat (17.03.2020): Ungarn: Häftlinge laut Antifolterkomitee (CPT) insgesamt gut behandelt, doch weiterer Handlungsbedarf bei Verbesserung der Haftbedingungen: https://www.coe.int/de/web/portal/-/hungary-detainees-treated-well-overall-but-more-should-be-done-to-improve-prison-conditions-says-anti-torture-committee-cpt-, Zugriff 14.05.2024).Die belangte Behörde befragte den BF bei seiner Einvernahme am römisch 40 2024 ausführlich zu seinem Fluchtgrund. Wie bereits ausgeführt, beruhen die Ausführungen, dass der BF durch seine Komplizen bedroht werde auf reinen Vermutungen. Er konnte auch keinerlei Beweismittel vorbringen, dass er tatsächlich im Heimatstaat bedroht wurde. Der BF konnte auch in der Beschwerde nicht darlegen, dass er aktuell durch die genannten Komplizen im Heimatstaat bedroht werde und ihm eine Verfolgung durch diese unmittelbar drohe. In der Beschwerde wird weiteres vorgebracht, dass die belangte Behörde feststellen hätte müssen, dass sich aus dem zitierten USDOS-Bericht ergeben würde, dass die Polizei selbst in den Justizanstalten keinen umfänglichen Schutz gegen Gewalt an Insassen gewährleisten könne. Bei richtiger Heranziehung der Länderfeststellungen hätte die belangte Behörde sohin auf das Ergebnis kommen müssen, dass es in Ungarn keinen effektiven Schutz gegen Gewalt in Justizanstalten gibt. Abgesehen von der Tatsache, dass der BF im gesamten Verfahren nicht darzulegen vermochte, dass er tatsächlich bedroht wurde und keinerlei Beweise vorlegen konnte, dass er durch seine Komplizen bedroht wird, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Ungarn um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union handelt. Ungarn ist unter anderem ein Mitglied des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT). In einem Bericht des Europarates vom 17.03.2020 geht hervor, dass Ungarn bei der Behandlung von Personen in Haftanstalten und in Polizeigewahrsam viele Fortschritte erzielt hat und befragte Personen, welche zum Zeitpunkt der Befragung oder kurz zuvor in Polizeigewahrsam waren, keinerlei Beschwerden wegen Misshandlungen erhoben hatten. Durch neue Rechtsvorschriften zu Strafverfahren und einschlägigen polizeilichen Vorschriften haben die ungarischen Behörden Maßnahmen ergriffen, um einen besseren Schutz vor Misshandlungen durch ua. die Polizei zu gewährleisten. Es wurde weiters viel unternommen, um die Dokumentation der Ausübung der Rechte der Häftlinge in Ungarn zu verbessern vergleiche Europarat (17.03.2020): Ungarn: Häftlinge laut Antifolterkomitee (CPT) insgesamt gut behandelt, doch weiterer Handlungsbedarf bei Verbesserung der Haftbedingungen: https://www.coe.int/de/web/portal/-/hungary-detainees-treated-well-overall-but-more-should-be-done-to-improve-prison-conditions-says-anti-torture-committee-cpt-, Zugriff 14.05.2024). Insgesamt betrachtet ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, dass der BF keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat glaubhaft machen konnte. 2.
  61. Zur Lage im Herkunftsstaat Ungarn: Dem BF wurde am XXXX 2024 seitens der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation für Ungarn, bis spätestens zum Einvernahmetermin am XXXX 2024, schriftliche Stellungnahme bei der Behörde, oder bei der Einvernahme, mündlich Stellung zu den Länderfeststellungen zu beziehen.Dem BF wurde am römisch 40 2024 seitens der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation für Ungarn, bis spätestens zum Einvernahmetermin am römisch 40 2024, schriftliche Stellungnahme bei der Behörde, oder bei der Einvernahme, mündlich Stellung zu den Länderfeststellungen zu beziehen. Der BF gab keine schriftliche Stellungnahme ab und äußerte sich zu den Länderfeststellungen bei der mündlichen Einvernahme am XXXX 2024 wie folgt:Der BF gab keine schriftliche Stellungnahme ab und äußerte sich zu den Länderfeststellungen bei der mündlichen Einvernahme am römisch 40 2024 wie folgt: „(….) belangte Behörde: Ihnen wurde eine Anfragebeantwortung zur Staatendokumentation zu Ihrem Heimatland Ungarn am XXXX 2024 übergeben. Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, im Rahmen Ihres Rechts auf Parteiengehör bis zur Einvernahme zu der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Ihrem Heimatland Ungarn schriftlich Stellung zu nehmen. Das haben Sie nicht wahrgenommen. Wollen Sie nunmehr zu den schriftlichen Feststellungen der Staatendokumentation zu Ihrem Heimatland Ungarn eine mündliche Stellungnahme abgeben?belangte Behörde: Ihnen wurde eine Anfragebeantwortung zur Staatendokumentation zu Ihrem Heimatland Ungarn am römisch 40 2024 übergeben. Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, im Rahmen Ihres Rechts auf Parteiengehör bis zur Einvernahme zu der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Ihrem Heimatland Ungarn schriftlich Stellung zu nehmen. Das haben Sie nicht wahrgenommen. Wollen Sie nunmehr zu den schriftlichen Feststellungen der Staatendokumentation zu Ihrem Heimatland Ungarn eine mündliche Stellungnahme abgeben? BF: Es stimmt was dort steht. Man muss aber in Ungarn leben um sich selbst ein Bild darüber zu machen. Es zeigt auch, dass Ungarn korrupt ist und Ungarn auch kein demokratischer Staat ist. belangte Behörde: Ungarn weist ein funktionierendes rechtsstaatliches Prinzip auf. Laut Ihren Aussagen gibt es schon weitere Verurteilungen. BF: Ich denke nur, dass ich bezüglich der kriminellen Organisation zu Unrecht verurteilt wurde. Das andere war ein Betrug, da wurde ich zu einer gerechten Strafe verurteilt. Ich war damals alleine und hatte keine Komplizen. Ich kann sagen, dass im Jahr 2015 das System funktioniert hat. 2022 war die erste Instanz und 2023 die zweite Instanz und mit dieser Entscheidung war ich damals nicht zufrieden, weil sie meiner Meinung nach zu Unrecht ausgesprochen wurde. belangte Behörde: Es ist notorisches Amtswissen, dass Ungarn ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und ein sicherer Herkunftsstaat ist, trotz des Vertragsverletzungsverfahrens. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? BF: Ja, dessen bin ich mir bewusst, aber man muss selbst beurteilen, ob ein Land sicher ist oder nicht. In meinem Fall ist Ungarn für mich unsicher, weil die Bedrohungen für mich bestehen. Ich glaube, dass mich keine Wache der Welt beschützen könnte. (….)“ Die auch bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Länderfeststellungen sind der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Ungarn zu entnehmen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
  62. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  63. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  64. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  65. Rechtsgrundlagen: Der mit „Status des Asylberechtigten“ betitelte § 3 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 3, AsylG lautet wie folgt: „§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“ Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, ZI. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, ZI. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, ZI. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, ZI. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, ZI. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, ZI. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, ZI. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, ZI. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, ZI. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, ZI. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, ZI. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, ZI. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, ZI. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, ZI. 98/01/0318). Die Schutzfähigkeit und –willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob es im Heimatstaat wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch das Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die beschwerdeführenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119, VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415).Die Schutzfähigkeit und –willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob es im Heimatstaat wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch das Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die beschwerdeführenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119, VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415). Es ist darauf zu verweisen, dass erst dann, wenn der BF tatsächlich Schutz vor Übergriffen bei staatlichen Stellen gesucht hat und ihm dieser nicht zu Teil geworden ist, davon ausgegangen werden kann, dass die ihm drohenden Übergriffe Dritter von staatlichen Stellen geduldet wurden (vgl. VwGH vom 17.02.1994, 94/19/0043).Es ist darauf zu verweisen, dass erst dann, wenn der BF tatsächlich Schutz vor Übergriffen bei staatlichen Stellen gesucht hat und ihm dieser nicht zu Teil geworden ist, davon ausgegangen werden kann, dass die ihm drohenden Übergriffe Dritter von staatlichen Stellen geduldet wurden vergleiche VwGH vom 17.02.1994, 94/19/0043). Das Vorbringen eines Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen ist von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0134; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).Das Vorbringen eines Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen ist von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0134; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gem. Art. 6 der Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gem. Artikel 6, der Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des VwGH müssen konkrete, den Asylwerber betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Frucht rechtlich ableitbar ist (vgl. zB vom 8.11.1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19.9.1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig, wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl. VwGH 29.11.1989, 89/01/0362; 5.12.1990, 90/01/0202; 5.6.1991, 90/01/0198; 19.9.1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des VwGH müssen konkrete, den Asylwerber betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Frucht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8.11.1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19.9.1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig, wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29.11.1989, 89/01/0362; 5.12.1990, 90/01/0202; 5.6.1991, 90/01/0198; 19.9.1990, 90/01/0113). Ungarn gilt als sicherer Herkunftsstaat gem. § 19 Abs. 1 BFA-VG iVm § 2 Abs. 1 Z 18 AsylG, da es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union handelt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutwilligkeit der ungarischen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Ungarn gilt als sicherer Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, AsylG, da es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union handelt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutwilligkeit der ungarischen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). 3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der BF eine gegen ihn individuell gerichtete erfolgte oder drohende Verfolgungsgefahr in Ungarn nicht glaubhaft machen. Es sei auch darauf verwiesen, dass bereits das LG für Strafsachen XXXX mit Beschluss vom XXXX 2024 zu GZ: XXXX festgestellt hat, dass der BF an die ungarischen Behörden zur Strafvollstreckung übergeben wird und dies auch am XXXX 2024 bereits erfolgt ist. Die Behauptungen des BF, wonach er im Heimatstaat telefonisch bedroht wurde bzw. aktuell bedroht wird, konnte er weder belegen noch glaubhaft machen. Der BF konnte sohin keinen glaubhaften Fluchtgrund darlegen.Es sei auch darauf verwiesen, dass bereits das LG für Strafsachen römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 2024 zu GZ: römisch 40 festgestellt hat, dass der BF an die ungarischen Behörden zur Strafvollstreckung übergeben wird und dies auch am römisch 40 2024 bereits erfolgt ist. Die Behauptungen des BF, wonach er im Heimatstaat telefonisch bedroht wurde bzw. aktuell bedroht wird, konnte er weder belegen noch glaubhaft machen. Der BF konnte sohin keinen glaubhaften Fluchtgrund darlegen. Im gegenständlichen Fall sind daher die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Daher ist festzustellen, dass dem BF im Herkunftsstaat Ungarn keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Im gegenständlichen Fall sind daher die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Daher ist festzustellen, dass dem BF im Herkunftsstaat Ungarn keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 3.1.3. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, ZI. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2288721.1.00

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