Obsah (11)
Art 133§ 52§ 61§ 66§ 67§ 53Art. 27§ 53a§ 70§ 18§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.06.2024 GeschäftszahlG308 2289446-1 Spruch, G308 2289446-1/5EG308 2289446-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX wurde die Staatsanwaltschaft XXXX darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) verdächtigt werde, am XXXX 2020 im Bundesgebiet ( XXXX ) XXXX (im Folgenden: Drittgeschädigte) im Zeitraum von XXXX 2020 bis XXXX 2020 um insgesamt EUR 4.200,00 erpresst zu haben. Weiters werde er verdächtigt die Drittgeschädigte in einem Waldstück im Bundesgebiet vergewaltigt zu haben. Grund für die Verdächtigungen sei die Anzeige über den angeführten Sachverhalt durch die Drittgeschädigte am XXXX 2021.
- Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 wurde die Staatsanwaltschaft römisch 40 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) verdächtigt werde, am römisch 40 2020 im Bundesgebiet ( römisch 40 ) römisch 40 (im Folgenden: Drittgeschädigte) im Zeitraum von römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 um insgesamt EUR 4.200,00 erpresst zu haben. Weiters werde er verdächtigt die Drittgeschädigte in einem Waldstück im Bundesgebiet vergewaltigt zu haben. Grund für die Verdächtigungen sei die Anzeige über den angeführten Sachverhalt durch die Drittgeschädigte am römisch 40
- Mit Schreiben vom XXXX 2022 wurde die zuständige Polizeiinspektion darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen der Verbrechen der Vergewaltigung und der Erpressung zum Nachteil der Drittgeschädigten, zur Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft in Deutschland übernommen wurde.Mit Schreiben vom römisch 40 2022 wurde die zuständige Polizeiinspektion darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen der Verbrechen der Vergewaltigung und der Erpressung zum Nachteil der Drittgeschädigten, zur Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft in Deutschland übernommen wurde. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX 2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF gem. § 190 Z 1 StPO eingestellt wurde, da gegen den BF in Deutschland ein Verfahren, unter anderem wegen desselben Sachverhaltes, geführt werde.Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF gem. Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt wurde, da gegen den BF in Deutschland ein Verfahren, unter anderem wegen desselben Sachverhaltes, geführt werde. Mit Urteil des deutschen Landesgerichts XXXX vom XXXX 2023 wurde der BF, unter anderem wegen der Tathandlungen, welche er im Bundesgebiet gegen die Drittgeschädigte begangen hat, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Mit Urteil des deutschen Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2023 wurde der BF, unter anderem wegen der Tathandlungen, welche er im Bundesgebiet gegen die Drittgeschädigte begangen hat, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
- Am XXXX 2023 erging seitens der belangten Behörde an den BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurde diesem dafür eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt.
- Am römisch 40 2023 erging seitens der belangten Behörde an den BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurde diesem dafür eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt. Mit Schreiben einer deutschen Justizanstalt, in welcher der BF derzeit inhaftiert ist, wurde der Antrag gestellt, die Frist für die Abgabe der Stellungnahme auf 14 Tage zu verlängern. Die belangte Behörde gewährte daraufhin eine Fristverlängerung bis zum XXXX 2023.Mit Schreiben einer deutschen Justizanstalt, in welcher der BF derzeit inhaftiert ist, wurde der Antrag gestellt, die Frist für die Abgabe der Stellungnahme auf 14 Tage zu verlängern. Die belangte Behörde gewährte daraufhin eine Fristverlängerung bis zum römisch 40
- Der BF gab am XXXX 2023, eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX 2023, eine Stellungnahme ab.Der BF gab am römisch 40 2023, eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 2023, eine Stellungnahme ab.
- Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024 wurde gegen den BF gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2024 wurde gegen den BF gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass der BF in Deutschland zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren, unter anderem wegen der begangenen Verbrechen in Österreich, verurteilt wurde. Der BF sei nur zur Begehung dieser Straftaten in das Bundesgebiet eingereist und gehe dies aus dem deutschen Urteil eindeutig hervor. Die Art der Begehung der Straftaten, unter anderem der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung, würden unzweifelhaft eine beträchtliche kriminelle Energie des BF aufzeigen und gehe von diesem eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr aus. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seien höher zu werten, als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten sei als schwerwiegend anzusehen und geeignet, die öffentlichen Interessen maßgeblich zu gefährden und im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd § 9 BFA-VG auch als zulässig zu werten. Auch sei aufgrund der exorbitanten kriminellen Energie, welche vom BF ausgehe, kein künftiges Wohlverhalten zu prognostizieren. Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass der BF in Deutschland zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren, unter anderem wegen der begangenen Verbrechen in Österreich, verurteilt wurde. Der BF sei nur zur Begehung dieser Straftaten in das Bundesgebiet eingereist und gehe dies aus dem deutschen Urteil eindeutig hervor. Die Art der Begehung der Straftaten, unter anderem der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung, würden unzweifelhaft eine beträchtliche kriminelle Energie des BF aufzeigen und gehe von diesem eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr aus. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seien höher zu werten, als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten sei als schwerwiegend anzusehen und geeignet, die öffentlichen Interessen maßgeblich zu gefährden und im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Paragraph 9, BFA-VG auch als zulässig zu werten. Auch sei aufgrund der exorbitanten kriminellen Energie, welche vom BF ausgehe, kein künftiges Wohlverhalten zu prognostizieren. Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am XXXX 2024 zugestellt.Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2024 zugestellt.
- Am XXXX 2023, eingelangt bei der belangten Behörde am gleichen Tag, erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und stellte die Anträge das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang beheben und die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes ersatzlos beheben oder zumindest verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
- Am römisch 40 2023, eingelangt bei der belangten Behörde am gleichen Tag, erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und stellte die Anträge das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang beheben und die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes ersatzlos beheben oder zumindest verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Begründend führte die rechtsfreundliche Vertretung des BF im Wesentlichen aus, dass der BF keine Verurteilung im Bundesgebiet aufweise und er als EU-Bürger aus einer Grenzregion zu Österreich ein Privat- und Familienleben seit seiner Geburt führe. Die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass der BF keine Verurteilung im Bundesgebiet aufweise und sei die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes als sachlich unverhältnismäßig anzusehen. Eine zehnjährige „Verbannung aus seiner Heimatregion“ – hinter dem Elternhaus verlaufe die deutsch-österreichische Grenze – sei nicht verhältnismäßig. Weiters würden im Bundesgebiet seine Lebensgefährtin und eine seiner Schwestern leben. Er habe sich stets legal im Bundesgebiet aufgehalten und führe seit seiner Geburt ein intensives Privat- oder Familienleben in der Grenzregion XXXX . Er habe auch vor nach seiner Enthaftung zu seiner Lebensgefährtin nach Österreich zu ziehen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei fehlerhaft, unvollständig, teilweise unrichtig und nicht nachvollziehbar. Der BF bereue sein Fehlverhalten zutiefst und hätte vorliegend auch eine Verwarnung ausgereicht. Es gehe keine aktuelle gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihm aus und lägen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes demnach nicht vor. Die belangte Behörde habe es weiteres unterlassen, eine individualisierte Gefährdungsprognose zu treffen. Auch hätte die belangte Behörde berücksichtigen müssen, dass der frühere Arbeitgeber des BF vorhabe, diesen nach seiner Enthaftung wieder einzustellen und somit auch grenzüberschreitend für diesen zu arbeiten. Begründend führte die rechtsfreundliche Vertretung des BF im Wesentlichen aus, dass der BF keine Verurteilung im Bundesgebiet aufweise und er als EU-Bürger aus einer Grenzregion zu Österreich ein Privat- und Familienleben seit seiner Geburt führe. Die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass der BF keine Verurteilung im Bundesgebiet aufweise und sei die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes als sachlich unverhältnismäßig anzusehen. Eine zehnjährige „Verbannung aus seiner Heimatregion“ – hinter dem Elternhaus verlaufe die deutsch-österreichische Grenze – sei nicht verhältnismäßig. Weiters würden im Bundesgebiet seine Lebensgefährtin und eine seiner Schwestern leben. Er habe sich stets legal im Bundesgebiet aufgehalten und führe seit seiner Geburt ein intensives Privat- oder Familienleben in der Grenzregion römisch 40 . Er habe auch vor nach seiner Enthaftung zu seiner Lebensgefährtin nach Österreich zu ziehen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei fehlerhaft, unvollständig, teilweise unrichtig und nicht nachvollziehbar. Der BF bereue sein Fehlverhalten zutiefst und hätte vorliegend auch eine Verwarnung ausgereicht. Es gehe keine aktuelle gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihm aus und lägen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes demnach nicht vor. Die belangte Behörde habe es weiteres unterlassen, eine individualisierte Gefährdungsprognose zu treffen. Auch hätte die belangte Behörde berücksichtigen müssen, dass der frühere Arbeitgeber des BF vorhabe, diesen nach seiner Enthaftung wieder einzustellen und somit auch grenzüberschreitend für diesen zu arbeiten.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG, mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2024 vorgelegt, wo diese am XXXX 2024 einlangten.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG, mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 2024 vorgelegt, wo diese am römisch 40 2024 einlangten.
- Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX 2024 zu GZ: XXXX wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
- Mit Teilerkenntnis des BVwG vom römisch 40 2024 zu GZ: römisch 40 wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass der BF in Deutschland strafgerichtlich verurteilt wurde. In Anbetracht der zugestandenen schädlichen Neigung des BF könne sohin nicht ausgeschlossen werden, dass der BF erneut entsprechende strafbare Handlungen setzen werde und sei somit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Privat- und Familienleben: Der am XXXX geborene BF, XXXX , ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und somit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2024, Feststellungen zur Identität des BF im Urteil des LG XXXX vom XXXX 2023, AS 30).Der am römisch 40 geborene BF, römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und somit EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 2024, Feststellungen zur Identität des BF im Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2023, AS 30). Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen aufrechten Wohnsitz oder eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet (vgl. Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie den Dachverband der österreichischen Sozialversicherung am XXXX 2024).Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen aufrechten Wohnsitz oder eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vergleiche Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie den Dachverband der österreichischen Sozialversicherung am römisch 40 2024). Der BF stammt aus einer Grenzregion zu Österreich und ist dort geboren und aufgewachsen. Er war bis zum Jahr 2021 im Elternhaus gemeldet, welches sich direkt an der Grenze zum österreichischen Bundesgebiet befindet. Seit dem Jahr 2021 war er, bis zu seiner Inhaftierung in XXXX in Deutschland gemeldet. (vgl. Angaben im Urteil des LG XXXX vom XXXX 2023, AS 33).Der BF stammt aus einer Grenzregion zu Österreich und ist dort geboren und aufgewachsen. Er war bis zum Jahr 2021 im Elternhaus gemeldet, welches sich direkt an der Grenze zum österreichischen Bundesgebiet befindet. Seit dem Jahr 2021 war er, bis zu seiner Inhaftierung in römisch 40 in Deutschland gemeldet. vergleiche Angaben im Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2023, AS 33). Der BF ist in Deutschland aufgewachsen und absolvierte dort seine Schul- sowie Berufsausbildung als Maurer und arbeitete bis zu seiner Inhaftierung in seinem Ausbildungsbetrieb (vgl. Urteil des LG XXXX vom XXXX 2023, AS 33 und Stellungnahme des BF vom XXXX 2023, AS 87).Der BF ist in Deutschland aufgewachsen und absolvierte dort seine Schul- sowie Berufsausbildung als Maurer und arbeitete bis zu seiner Inhaftierung in seinem Ausbildungsbetrieb vergleiche Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2023, AS 33 und Stellungnahme des BF vom römisch 40 2023, AS 87). Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten (Urteil des LG XXXX vom XXXX 2023, AS 33 und Stellungnahme des BF vom XXXX 2023, AS 87).Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten (Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2023, AS 33 und Stellungnahme des BF vom römisch 40 2023, AS 87). Er hat in Österreich eine Freundin und eine Schwester. In Deutschland leben seine Eltern sowie seine restlichen Geschwister (vgl. Stellungnahme des BF vom XXXX 2023, AS 87, Angaben in der Beschwerde, AS 172 und Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom XXXX 2024).Er hat in Österreich eine Freundin und eine Schwester. In Deutschland leben seine Eltern sowie seine restlichen Geschwister vergleiche Stellungnahme des BF vom römisch 40 2023, AS 87, Angaben in der Beschwerde, AS 172 und Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom römisch 40 2024). Aufgrund der Nähe zu Österreich, ist der BF immer wieder in das österreichische Bundesgebiet, vorallem wegen seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Freundin, eingereist (vgl. Stellungnahme des BF vom XXXX 2023, AS 87 und Angaben in der Beschwerde, AS 167-172).Aufgrund der Nähe zu Österreich, ist der BF immer wieder in das österreichische Bundesgebiet, vorallem wegen seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Freundin, eingereist vergleiche Stellungnahme des BF vom römisch 40 2023, AS 87 und Angaben in der Beschwerde, AS 167-172). Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des BF, sowie ein Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet, ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substanziiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet. 1.
- Zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX am XXXX 2023, wegen Nötigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitzverschaffung jugendpornographischer Schriften, in Tatmehrheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, in Tatmehrheit mit Bedrohung, in Tatmehrheit mit Erpressung, in Tatmehrheit mit Vergewaltigung und in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, verurteilt. 1.2.
- Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 am römisch 40 2023, wegen Nötigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitzverschaffung jugendpornographischer Schriften, in Tatmehrheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, in Tatmehrheit mit Bedrohung, in Tatmehrheit mit Erpressung, in Tatmehrheit mit Vergewaltigung und in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, verurteilt. Der Verurteilung in Deutschland liegen unter anderem die Taten, welche der BF in Österreich, gegen die österreichische Drittgeschädigte begangen hat zugrunde und wird im Urteil hierzu wie folgt ausgeführt: Der BF lernte Anfang des Jahres 2020 die Drittgeschädigte kennen und benutzte dabei ein Pseudonym „ XXXX “. Es kam sodann am XXXX 2020 zu einem persönlichen Treffen zwischen dem BF, wobei sich dieser als „ XXXX “ vorstellte, und der Drittgeschädigten in einem Hotel im Bundesgebiet, wobei es dort zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kam. Ende XXXX , Anfang XXXX 2020 kam es sodann zu einem erneuten Treffen im Bundesgebiet. Dabei bot der BF der Drittgeschädigten an, ihr monatlich Geld zu bezahlen, wenn diese ihm jederzeit zur Verfügung stehe und mit ihm schlafe, wenn er das wolle. Die Drittgeschädigte willigte ein und kam es zu keiner Zeit zu einer tatsächlichen Bezahlung durch den BF. Der BF wiederrum fing an, von der Drittgeschädigten Geld zu fordern, indem er dieser drohte, dass er die Schwester der Drittgeschädigten körperlich angreife, mal ordentlich „herknallen“ und entführen werde, weiters würde er ansonsten die Katze der Drittgeschädigten töten. Wenn sie wolle, dass dies nicht passiere, solle sie ihm Geld geben. Die Drittgeschädigte übergab dem BF sodann am XXXX 2020 in einem Waldstück im Bundesgebiet EUR 1.000,00 in bar, wobei es sodann auch zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kam. Es erfolgte auch eine weitere Zahlung in der Höhe von EUR 800,00 im Bundesgebiet. Nach der zweiten Zahlung gab der BF an, er müsse ins Gefängnis und sei in dieser Zeit ein sogenannter „ XXXX “ für die Geldzahlungen durch die Drittgeschädigte verantwortlich. Auch bei „ XXXX “ handelte es sich um den BF. Unter diesem Pseudonym forderte der BF sodann von der Drittgeschädigten weitere EUR 1.000,
- Da die Drittgeschädigte den geforderten Geldbetrag nicht zahlen wollte, erhöhte der BF die Forderung auf EUR 1.400,00 und drohte der BF damit, ihrer Schwester was anzutun und Nacktfotos der Drittgeschädigten zu veröffentlichen. Letztlich traf sich die Drittgeschädigte sodann mit dem BF (welcher sich als „ XXXX “ ausgab) im Bundesgebiet und übergab diesem EUR 1.400,
- Es kam auch noch zu einer weiteren Geldzahlung im Bundesgebiet iHv EUR 1.500,00.Der BF lernte Anfang des Jahres 2020 die Drittgeschädigte kennen und benutzte dabei ein Pseudonym „ römisch 40 “. Es kam sodann am römisch 40 2020 zu einem persönlichen Treffen zwischen dem BF, wobei sich dieser als „ römisch 40 “ vorstellte, und der Drittgeschädigten in einem Hotel im Bundesgebiet, wobei es dort zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kam. Ende römisch 40 , Anfang römisch 40 2020 kam es sodann zu einem erneuten Treffen im Bundesgebiet. Dabei bot der BF der Drittgeschädigten an, ihr monatlich Geld zu bezahlen, wenn diese ihm jederzeit zur Verfügung stehe und mit ihm schlafe, wenn er das wolle. Die Drittgeschädigte willigte ein und kam es zu keiner Zeit zu einer tatsächlichen Bezahlung durch den BF. Der BF wiederrum fing an, von der Drittgeschädigten Geld zu fordern, indem er dieser drohte, dass er die Schwester der Drittgeschädigten körperlich angreife, mal ordentlich „herknallen“ und entführen werde, weiters würde er ansonsten die Katze der Drittgeschädigten töten. Wenn sie wolle, dass dies nicht passiere, solle sie ihm Geld geben. Die Drittgeschädigte übergab dem BF sodann am römisch 40 2020 in einem Waldstück im Bundesgebiet EUR 1.000,00 in bar, wobei es sodann auch zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kam. Es erfolgte auch eine weitere Zahlung in der Höhe von EUR 800,00 im Bundesgebiet. Nach der zweiten Zahlung gab der BF an, er müsse ins Gefängnis und sei in dieser Zeit ein sogenannter „ römisch 40 “ für die Geldzahlungen durch die Drittgeschädigte verantwortlich. Auch bei „ römisch 40 “ handelte es sich um den BF. Unter diesem Pseudonym forderte der BF sodann von der Drittgeschädigten weitere EUR 1.000,
- Da die Drittgeschädigte den geforderten Geldbetrag nicht zahlen wollte, erhöhte der BF die Forderung auf EUR 1.400,00 und drohte der BF damit, ihrer Schwester was anzutun und Nacktfotos der Drittgeschädigten zu veröffentlichen. Letztlich traf sich die Drittgeschädigte sodann mit dem BF (welcher sich als „ römisch 40 “ ausgab) im Bundesgebiet und übergab diesem EUR 1.400,
- Es kam auch noch zu einer weiteren Geldzahlung im Bundesgebiet iHv EUR 1.500,
- Am XXXX 2020 bot der BF, welcher nunmehr unter dem Pseudonym „ XXXX “ auftrat, der Drittgeschädigten an dieser zu helfen, wieder ihr Geld zurückzubekommen. Der BF traf sich sodann mit der Drittgeschädigten am XXXX 2020 in einem Waldstück im Bundesgebiet. Der BF alias „ XXXX “ schrieb der Drittgeschädigten sodann, sie möge aus ihrem Auto aussteigen und sich zur Motorhaube ihres Wagens begeben. Sodann würde jemand kommen und ihr die Augen verbinden. Da die Drittgeschädigte jedoch Angst bekam, stieg diese, bevor es zum Aufeinandertreffen kam, wieder in ihr Auto und fuhr ein Stück zurück. Der BF rannte, bekleidet mit einem schwarzen Kapuzenpullover, einer schwarzen Jogginghose, einer Einwegmaske und einer schwarzen Stoffmaske, auf das Auto der Drittgeschädigten zu, welche den BF nicht erkannte. Nachdem die Drittgeschädigte das Fenster des Wagens einen Spalt öffnete, bedrohte sie der BF, dass sie das Fenster des Wagens zu öffnen habe und er bewaffnet sei. Sodann fasste der BF durch das Fenster und zog den Schlüssel des Wagens ab. Er öffnete durch das Fenster den Reißverschluss der Jacke der Drittgeschädigten und fasste dieser an die linke Brust. Sodann öffnete er die Beifahrertür und stieg in das Auto ein, gab der Drittgeschädigten den Schlüssel zurück und forderte dieses auf, wieder zurück in den Wald zu fahren. Dieser Aufforderung kam die Drittgeschädigte aus Angst, aufgrund der vorherigen Drohungen, nach. Im Wald angekommen forderte der BF die Drittgeschädigte auf, aus dem Wagen auszusteigen und sich zur Motorhaube zu begeben, dort solle sie warten, bis jemand komme. Sodann entfernte sich der BF vom Wagen der Drittgeschädigten und nahm dabei die Schlüssel und das Handy der Drittgeschädigten mit. Der BF kam dann wieder zum Wagen zurück und drückte die Drittgeschädigte mit beiden Händen mit dem Rücken fest gegen den Wagen und drohte der BF damit, dass er sie nur gehen lassen, wenn diese mit ihm geschlechtlich verkehre. Der BF zwang die Drittgeschädigte sodann zum Oralverkehr und erfolgte anschließend die Vergewaltigung der Drittgeschädigten durch den BF. Am römisch 40 2020 bot der BF, welcher nunmehr unter dem Pseudonym „ römisch 40 “ auftrat, der Drittgeschädigten an dieser zu helfen, wieder ihr Geld zurückzubekommen. Der BF traf sich sodann mit der Drittgeschädigten am römisch 40 2020 in einem Waldstück im Bundesgebiet. Der BF alias „ römisch 40 “ schrieb der Drittgeschädigten sodann, sie möge aus ihrem Auto aussteigen und sich zur Motorhaube ihres Wagens begeben. Sodann würde jemand kommen und ihr die Augen verbinden. Da die Drittgeschädigte jedoch Angst bekam, stieg diese, bevor es zum Aufeinandertreffen kam, wieder in ihr Auto und fuhr ein Stück zurück. Der BF rannte, bekleidet mit einem schwarzen Kapuzenpullover, einer schwarzen Jogginghose, einer Einwegmaske und einer schwarzen Stoffmaske, auf das Auto der Drittgeschädigten zu, welche den BF nicht erkannte. Nachdem die Drittgeschädigte das Fenster des Wagens einen Spalt öffnete, bedrohte sie der BF, dass sie das Fenster des Wagens zu öffnen habe und er bewaffnet sei. Sodann fasste der BF durch das Fenster und zog den Schlüssel des Wagens ab. Er öffnete durch das Fenster den Reißverschluss der Jacke der Drittgeschädigten und fasste dieser an die linke Brust. Sodann öffnete er die Beifahrertür und stieg in das Auto ein, gab der Drittgeschädigten den Schlüssel zurück und forderte dieses auf, wieder zurück in den Wald zu fahren. Dieser Aufforderung kam die Drittgeschädigte aus Angst, aufgrund der vorherigen Drohungen, nach. Im Wald angekommen forderte der BF die Drittgeschädigte auf, aus dem Wagen auszusteigen und sich zur Motorhaube zu begeben, dort solle sie warten, bis jemand komme. Sodann entfernte sich der BF vom Wagen der Drittgeschädigten und nahm dabei die Schlüssel und das Handy der Drittgeschädigten mit. Der BF kam dann wieder zum Wagen zurück und drückte die Drittgeschädigte mit beiden Händen mit dem Rücken fest gegen den Wagen und drohte der BF damit, dass er sie nur gehen lassen, wenn diese mit ihm geschlechtlich verkehre. Der BF zwang die Drittgeschädigte sodann zum Oralverkehr und erfolgte anschließend die Vergewaltigung der Drittgeschädigten durch den BF. Durch diese Tat erlitt die Drittgeschädigte Hämatome am vorderen Oberschenkel und am hinteren Rücken sowie starke Schmerzen, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Essstörung. Der Verurteilung des BF liegt weiter zugrunde, dass der BF, wiederrum unter Verwendung von Pseudonymen, unter anderem genannte Person dazu nötigte, ihm Nacktbilder von sich zu schicken, was diese nach mehreren Aufforderungen auch tat. Auch drohte der BF ihr damit, sie zu quälen und sexuelle Handlungen an dieser durchzuführen, sollte diese seinen Aufforderungen nicht nachkommen. Der BF forderte, unter Verwendung von Pseudonymen, auch die zweit genannte Person auf, welche zu diesem Zeitpunkt minderjährig war, dieser Nacktbilder von sich zu übersenden, was diese auch tat. Auch drohte der BF dieser damit, sie müsse sich mit ihm treffen und mit ihm schlafen, sonst würde er die Nacktbilder veröffentlichen. Als erschwerend wertete das Gericht wie folgt: „(….) - Der BF stand zu den Tatzeiten unter offener Bewährung. Die Vorverurteilung war hinsichtlich des Sexualdelikts einschlägig. - Die Tatzeiträume betreffend der genannten Geschädigten waren jeweils lang. Die Kontaktaufnahmen mit der genannten Zeugin (Zweitgeschädigte) über diverse Fake-Profile erfolgten über die Dauer etwa eines Jahres; der Tatzeitraum betreffend genannte Zeugin (Drittgeschädigte) betrug insgesamt jedenfalls 5 Monate. - Der BF hat betreffend aller Geschädigten eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt, die jeweils durch den Aufbau eines Konstruktes aus mehreren Personen mittels der Fake-Profile, die für die Geschädigten jeweils bedrohlich wirkten, zum Ausdruck kam. Im Fall der genannten Geschädigten (Drittgeschädigte) kommt insoweit hinzu, dass die von der Geschädigten unter dem Eindruck der ausgesprochenen Drohungen gegen ihre Schwester und ihrer Katze gezahlte Gesamtsumme iHv EUR 4.700,00 sowohl für diese als auch aus Sicht des BF erheblich war. Das Verhalten des BF war zudem gekennzeichnet durch Empathielosigkeit im Hinblick auf seine offenkundig verängstigten Opfer. - In allen drei Fällen hat der BF teilweise jeweils mehrere Tatbestände gleichzeitig verwirklicht. - Die Tatfolgen sind für die Drittgeschädigte erheblich. Diese leidet bis heute unter der durch die Vergewaltigung erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich auch aktuell noch in therapeutischer Behandlung. Aufgrund der als Tatfolge einzustufenden erheblichen Gewichtszunahme hat sie sich Ende des Jahres 2022 auf eigene Kosten ein Magenband einsetzen lassen. Der Geschlechtsverkehr mit der Drittgeschädigten erfolgte zudem ungeschützt und in mehreren, jeweils den Tatbestand der Vergewaltigung verwirklichenden Varianten (Oralverkehr und Vaginalverkehr)., (….)“ Als mildernd wertete das Gericht wie folgt: „(….) - Der BF war teilweise geständig. - Sämtliche Tatvorwürfe liegen bereits über zwei Jahre und damit lange zurück. - eine gewisse alkohol- und / oder drogenbedingte Enthemmung kann bei den Taten zum Nachteil der Erst- und Zweitgeschädigten, eine gewisse drogenbedingte Enthemmung bei den Taten zum Nachteil der Drittgeschädigten nicht ausgeschlossen werden. - Der BF hat sich wiederholt bei der Erst- und Zweitgeschädigten entschuldigt und seine Entschuldigung erschien der Kammer auch ernst gemeint und von Reue getragen. - Ebenfalls hat sich der BF bei der Drittgeschädigten von Reue getragen für das ihr angetane Leid entschuldigt, sich vergleichsweise verpflichtet, dass von dieser erhaltene Geld in Höhe von EUR 4.700,00 zurück zu bezahlen und der Geschädigten aufgrund der erfolgten Titulierung des Anspruchs insoweit eine zivilrechtliche Auseinandersetzung erspart. Zudem hat er die Bereitschaft gezeigt, sich um Bezahlung eventuell künftig geltend gemachter Schmerzengsgeldforderungen der Geschädigten zu bemühen. - Strafmildernd hat die Kammer auch gesehen, dass alle drei Opfer – wohl aufgrund einer gewissen Naivität – sämtliche Warnzeichen ignoriert und persönliche Schutzmechanismen ausgehebelt haben, was dem BF die weitere Tatbegehung jeweils deutlich erleichtert hat. So haben – wie sich aus den durch Verlesung bzw. im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverläufen ergibt – die Erst- und Zweitgeschädigte stets auf die Nachrichten des BF über die Fakeprofile geantwortet und sind inhaltlich auf diese eingegangen, anstatt die Profile zu blockieren und / oder die Polizei zu verständigen. Anstatt Anzeige zu erstatten, als der BF der Zweitgeschädigten vorgespielt hat, entführt worden und damit Opfer eines schweren Verbrechens geworden zu sein, hat diese ein Nacktbild von sich versandt. Die Drittgeschädigte hat dem BF wiederholt Geldbeträge bezahlt, obwohl dieser ihr weisgemacht hat, Teil einer Verbrecherorganisation zu sein. Sie ist schließlich alleine im Dunkeln im Winter in den Wald gefahren zum Zwecke des Treffens mit einem Fremden und trotzt Ankündigung, dass ihr dort von einer unbekannten Person die Augen verbunden werden. Ihr war die Abgelegenheit der Örtlichkeit auch aufgrund vorheriger Treffen mit dem BF bekannt. Nachdem der BF maskiert vor ihrem Fahrzeug stand, hat sie das Fenster geöffnet, anstatt wegzufahren. Auch hier wäre es ihr unproblematisch möglich gewesen, zuvor Strafanzeige bei der Polizei betreffend die durch den BF erfolgte Erpressung zu erstatten. (….)“ 1.2.
- Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
- Der BF ist zudem in Deutschland einschlägig vorbestraft: Er wurde mit Urteil eines deutschen Gerichtes am XXXX 2019, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe in der Höhe von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF die Geschädigte, mit welcher er zuvor eine Beziehung führte, am XXXX 2018 sexuell nötigte. Aufgrund dieser Nötigung erlitt die Geschädigte ein Hämatom an der rechten Brust, Schmerzen am linken Arm und eine Schürfwunde an der rechten Hand. Die Bewährungsauflagen in diesem Verfahren setzten sich aus einer Schadenersatzzahlung iHv EUR 1.000,00 und acht Beratungsgesprächen bei einer Jugendhilfe, zusammen. Der BF kam diesen Bewährungsauflagen zwar nach, bestritt aber zu jeder Zeit die begangene Straftat und konnte sohin keine Aufarbeitung des Delikts stattfinden (vgl. Angaben im Urteil des LG XXXX vom XXXX 2023, AS 35-36 und ECRIS-Auszug, AS 19).1.2.
- Der BF ist zudem in Deutschland einschlägig vorbestraft: Er wurde mit Urteil eines deutschen Gerichtes am römisch 40 2019, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe in der Höhe von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF die Geschädigte, mit welcher er zuvor eine Beziehung führte, am römisch 40 2018 sexuell nötigte. Aufgrund dieser Nötigung erlitt die Geschädigte ein Hämatom an der rechten Brust, Schmerzen am linken Arm und eine Schürfwunde an der rechten Hand. Die Bewährungsauflagen in diesem Verfahren setzten sich aus einer Schadenersatzzahlung iHv EUR 1.000,00 und acht Beratungsgesprächen bei einer Jugendhilfe, zusammen. Der BF kam diesen Bewährungsauflagen zwar nach, bestritt aber zu jeder Zeit die begangene Straftat und konnte sohin keine Aufarbeitung des Delikts stattfinden vergleiche Angaben im Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2023, AS 35-36 und ECRIS-Auszug, AS 19). 1.2.
- Der BF befindet sich aktuell in Deutschland in Haft und wird voraussichtlich am XXXX 2028 entlassen (vgl. Schreiben der deutschen Justizvollzugsanstalt vom XXXX 2024, AS 115).1.2.
- Der BF befindet sich aktuell in Deutschland in Haft und wird voraussichtlich am römisch 40 2028 entlassen vergleiche Schreiben der deutschen Justizvollzugsanstalt vom römisch 40 2024, AS 115).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen des BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den Angaben und Feststellungen zur Person des BF im deutschen strafgerichtlichen Urteil vom XXXX 2023.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den Angaben und Feststellungen zur Person des BF im deutschen strafgerichtlichen Urteil vom römisch 40
- Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Fremdenregister, das Strafregister und in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Die in diesem Urteil jeweils getroffenen Feststellungen und Erwägungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX 2023 sowie in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 2023 sowie in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt: Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt: „§ 70.
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(2)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
- nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
- die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“ Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und somit gem. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürger und somit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und somit gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG EWR-Bürger und somit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN).
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann das Aufenthaltsverbot
§ 67Abs.
3 Z 1 FPG sogar unbefristet erlassen werden. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN).
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sogar unbefristet erlassen werden. Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um,
Art. 27Abs.
2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Der Paragraph 67, FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um,
Artikel 27
, Absatz 2, der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. 3.1.2. Der BF hat sich weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das
§ 53aNAG id
R (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der Erwerb des Daueraufenthaltsrechtes ist schon deshalb zu verneinen, weil der BF noch nie im Bundesgebiet niedergelassen war und nur in das Bundesgebiet eingereist ist um ein schwerwiegendes Sexualdelikt zu begehen. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.3.1.2. Der BF hat sich weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das
Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der Erwerb des Daueraufenthaltsrechtes ist schon deshalb zu verneinen, weil der BF noch nie im Bundesgebiet niedergelassen war und nur in das Bundesgebiet eingereist ist um ein schwerwiegendes Sexualdelikt zu begehen. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwas auch das Familien- und Privatleben des BF.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwas auch das Familien- und Privatleben des BF. Bei der vom BF zu erstellen Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung sowie das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der BF nicht im Bundesgebiet sondern in Deutschland verurteilt wurde und aus diesem Grund die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren als sachlich unverhältnismäßig erscheint und diese Vorgehensweise der belangten Behörde ein willkürliches Ermessen darstellt ist dem zu entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. etwa VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157). Darüber hinaus hat der BF die Straftaten im österreichischen Bundesgebiet, insbesondere die Straftaten der Erpressung und der Vergewaltigung, begangen. Das Verfahren wurde lediglich in Deutschland geführt und der BF dort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der BF nicht im Bundesgebiet sondern in Deutschland verurteilt wurde und aus diesem Grund die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren als sachlich unverhältnismäßig erscheint und diese Vorgehensweise der belangten Behörde ein willkürliches Ermessen darstellt ist dem zu entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen vergleiche etwa VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157). Darüber hinaus hat der BF die Straftaten im österreichischen Bundesgebiet, insbesondere die Straftaten der Erpressung und der Vergewaltigung, begangen. Das Verfahren wurde lediglich in Deutschland geführt und der BF dort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX wurde der BF wegen Nötigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitzverschaffung jugendpornographischer Schriften, in Tatmehrheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, in Tatmehrheit mit Bedrohung, in Tatmehrheit mit Erpressung, in Tatmehrheit mit Vergewaltigung und in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 wurde der BF wegen Nötigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitzverschaffung jugendpornographischer Schriften, in Tatmehrheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, in Tatmehrheit mit Bedrohung, in Tatmehrheit mit Erpressung, in Tatmehrheit mit Vergewaltigung und in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, verurteilt. Der Verurteilung in Deutschland lag insbesondere die Erpressung und die Vergewaltigung der Drittgeschädigten, welche der BF in Österreich gegen die österreichische Drittgeschädigte begangen hatte zugrunde. Der BF lernte diese Anfang des Jahres 2020 kennen und benutzte dabei ein Pseudonym „ XXXX “. Es kam sodann am XXXX 2020 zu einem persönlichen Treffen zwischen dem BF, wobei sich dieser als „ XXXX “ vorstellte, und der Drittgeschädigten in einem Hotel im Bundesgebiet, wobei es dort zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kam. Ende XXXX , Anfang XXXX 2020 kam es sodann zu einem erneuten Treffen im Bundesgebiet. Dabei bot der BF der Drittgeschädigten an, ihr monatlich Geld zu bezahlen, wenn diese ihm jederzeit zur Verfügung stehe und mit ihm schlafe, wenn er das wolle. Die Drittgeschädigte willigte ein und kam es zu keiner Zeit zu einer tatsächlichen Bezahlung durch den BF. Der BF wiederrum fing an, von der Drittgeschädigten Geld zu fordern, indem er dieser drohte, dass er die Schwester der Drittgeschädigten körperlich angreife, mal ordentlich „herknallen“ und entführen werde, weiters würde er ansonsten die Katze der Drittgeschädigten töten. Wenn sie wolle, dass dies nicht passiere, solle sie ihm Geld geben. Die Drittgeschädigte übergab dem BF sodann am XXXX 2020 in einem Waldstück im Bundesgebiet EUR 1.000,00 in bar, wobei es sodann auch zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kam. Es erfolgte auch eine weitere Zahlung in der Höhe von EUR 800,00 im Bundesgebiet. Nach der zweiten Zahlung gab der BF an, er müsse ins Gefängnis und sei in dieser Zeit ein sogenannter „ XXXX “ für die Geldzahlungen durch die Drittgeschädigte verantwortlich. Auch bei „ XXXX “ handelte es sich um den BF. Unter diesem Pseudonym forderte der BF sodann von der Drittgeschädigten weitere EUR 1.000,
- Da die Drittgeschädigte den geforderten Geldbetrag nicht zahlen wollte, erhöhte der BF die Forderung auf EUR 1.400,00 und drohte der BF damit, ihrer Schwester was anzutun und Nacktfotos der Drittgeschädigten zu veröffentlichen. Letztlich traf sich die Drittgeschädigte sodann mit dem BF (welcher sich als „ XXXX “ ausgab) im Bundesgebiet und übergab diesem EUR 1.400,
- Es kam danach auch noch zu einer weiteren Geldzahlung im Bundesgebiet iHv EUR 1.500,00.Der Verurteilung in Deutschland lag insbesondere die Erpressung und die Vergewaltigung der Drittgeschädigten, welche der BF in Österreich gegen die österreichische Drittgeschädigte begangen hatte zugrunde. Der BF lernte diese Anfang des Jahres 2020 kennen und benutzte dabei ein Pseudonym „ römisch 40 “. Es kam sodann am römisch 40 2020 zu einem persönlichen Treffen zwischen dem BF, wobei sich dieser als „ römisch 40 “ vorstellte, und der Drittgeschädigten in einem Hotel im Bundesgebiet, wobei es dort zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kam. Ende römisch 40 , Anfang römisch 40 2020 kam es sodann zu einem erneuten Treffen im Bundesgebiet. Dabei bot der BF der Drittgeschädigten an, ihr monatlich Geld zu bezahlen, wenn diese ihm jederzeit zur Verfügung stehe und mit ihm schlafe, wenn er das wolle. Die Drittgeschädigte willigte ein und kam es zu keiner Zeit zu einer tatsächlichen Bezahlung durch den BF. Der BF wiederrum fing an, von der Drittgeschädigten Geld zu fordern, indem er dieser drohte, dass er die Schwester der Drittgeschädigten körperlich angreife, mal ordentlich „herknallen“ und entführen werde, weiters würde er ansonsten die Katze der Drittgeschädigten töten. Wenn sie wolle, dass dies nicht passiere, solle sie ihm Geld geben. Die Drittgeschädigte übergab dem BF sodann am römisch 40 2020 in einem Waldstück im Bundesgebiet EUR 1.000,00 in bar, wobei es sodann auch zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kam. Es erfolgte auch eine weitere Zahlung in der Höhe von EUR 800,00 im Bundesgebiet. Nach der zweiten Zahlung gab der BF an, er müsse ins Gefängnis und sei in dieser Zeit ein sogenannter „ römisch 40 “ für die Geldzahlungen durch die Drittgeschädigte verantwortlich. Auch bei „ römisch 40 “ handelte es sich um den BF. Unter diesem Pseudonym forderte der BF sodann von der Drittgeschädigten weitere EUR 1.000,
- Da die Drittgeschädigte den geforderten Geldbetrag nicht zahlen wollte, erhöhte der BF die Forderung auf EUR 1.400,00 und drohte der BF damit, ihrer Schwester was anzutun und Nacktfotos der Drittgeschädigten zu veröffentlichen. Letztlich traf sich die Drittgeschädigte sodann mit dem BF (welcher sich als „ römisch 40 “ ausgab) im Bundesgebiet und übergab diesem EUR 1.400,
- Es kam danach auch noch zu einer weiteren Geldzahlung im Bundesgebiet iHv EUR 1.500,
- Am XXXX 2020 bat der BF, welcher nunmehr unter dem Pseudonym „ XXXX “ auftrat, der Drittgeschädigten an dieser zu helfen, wieder ihr Geld zurückzubekommen. Der BF traf sich sodann mit der Drittgeschädigten am XXXX 2020 in einem Waldstück im Bundesgebiet. Der BF alias „ XXXX “ schrieb der Drittgeschädigten, sie möge aus ihrem Auto aussteigen und sich zur Motorhaube ihres Wagens begeben. Es würde jemand kommen und ihr die Augen verbinden. Da die Drittgeschädigte jedoch Angst bekam, stieg diese, bevor es zum Aufeinandertreffen kam, wieder in ihr Auto und fuhr ein Stück zurück. Der BF rannte, bekleidet mit einem schwarzen Kapuzenpullover, einer schwarzen Jogginghose, einer Einwegmaske und einer schwarzen Stoffmaske, auf das Auto der Drittgeschädigten zu, welche den BF nicht erkannte. Nachdem die Drittgeschädigte das Fenster des Wagens einen Spalt öffnete, bedrohte er sie, dass sie das Fenster des Wagens zu öffnen habe und er bewaffnet sei. Sodann fasste der BF durch das Fenster und zog den Schlüssel des Wagens ab. Er öffnete durch das Fenster den Reißverschluss der Jacke der Drittgeschädigten und fasste dieser an die linke Brust. Sodann öffnete er die Beifahrertür und stieg in das Auto ein, gab der Drittgeschädigten den Schlüssel zurück und forderte dieses auf, wieder zurück in den Wald zu fahren. Dieser Aufforderung kam die Drittgeschädigte aus Angst aufgrund der vorherigen Drohungen nach. Im Wald angekommen forderte der BF die Drittgeschädigte auf, aus dem Wagen auszusteigen und sich zur Motorhaube zu begeben, dort solle sie warten, bis jemand komme. Sodann entfernte sich der BF vom Wagen der Drittgeschädigten und nahm dabei die Schlüssel und das Handy der Drittgeschädigten mit. Der BF kam dann wieder zum Wagen zurück und drückte die Drittgeschädigte mit beiden Händen mit dem Rücken fest gegen den Wagen und drohte der BF damit, dass er sie nur gehen lassen, wenn diese mit ihm geschlechtlich verkehre. Der BF zwang die Drittgeschädigte sodann zum Oralverkehr und erfolgte anschließend die Vergewaltigung der Drittgeschädigten durch den BF. Am römisch 40 2020 bat der BF, welcher nunmehr unter dem Pseudonym „ römisch 40 “ auftrat, der Drittgeschädigten an dieser zu helfen, wieder ihr Geld zurückzubekommen. Der BF traf sich sodann mit der Drittgeschädigten am römisch 40 2020 in einem Waldstück im Bundesgebiet. Der BF alias „ römisch 40 “ schrieb der Drittgeschädigten, sie möge aus ihrem Auto aussteigen und sich zur Motorhaube ihres Wagens begeben. Es würde jemand kommen und ihr die Augen verbinden. Da die Drittgeschädigte jedoch Angst bekam, stieg diese, bevor es zum Aufeinandertreffen kam, wieder in ihr Auto und fuhr ein Stück zurück. Der BF rannte, bekleidet mit einem schwarzen Kapuzenpullover, einer schwarzen Jogginghose, einer Einwegmaske und einer schwarzen Stoffmaske, auf das Auto der Drittgeschädigten zu, welche den BF nicht erkannte. Nachdem die Drittgeschädigte das Fenster des Wagens einen Spalt öffnete, bedrohte er sie, dass sie das Fenster des Wagens zu öffnen habe und er bewaffnet sei. Sodann fasste der BF durch das Fenster und zog den Schlüssel des Wagens ab. Er öffnete durch das Fenster den Reißverschluss der Jacke der Drittgeschädigten und fasste dieser an die linke Brust. Sodann öffnete er die Beifahrertür und stieg in das Auto ein, gab der Drittgeschädigten den Schlüssel zurück und forderte dieses auf, wieder zurück in den Wald zu fahren. Dieser Aufforderung kam die Drittgeschädigte aus Angst aufgrund der vorherigen Drohungen nach. Im Wald angekommen forderte der BF die Drittgeschädigte auf, aus dem Wagen auszusteigen und sich zur Motorhaube zu begeben, dort solle sie warten, bis jemand komme. Sodann entfernte sich der BF vom Wagen der Drittgeschädigten und nahm dabei die Schlüssel und das Handy der Drittgeschädigten mit. Der BF kam dann wieder zum Wagen zurück und drückte die Drittgeschädigte mit beiden Händen mit dem Rücken fest gegen den Wagen und drohte der BF damit, dass er sie nur gehen lassen, wenn diese mit ihm geschlechtlich verkehre. Der BF zwang die Drittgeschädigte sodann zum Oralverkehr und erfolgte anschließend die Vergewaltigung der Drittgeschädigten durch den BF. Dem Urteil lagen weiters die Nötigung sowie Erpressung der Erst- und Zweitgeschädigten zugrunde. Auch hier ging der BF nach denselben manipulativen modus operandi vor. Der BF hat bei allen drei Geschädigten, durch den Einsatz der diversen Fakeprofile, die sich bei den einzelnen Geschädigten zum Teil auch entsprachen, eine Drohkulisse aufgebaut (Beschreibung, wo sich die Geschädigte aufhält, welche Kleidung sie trägt; Drohung, Familienmitgliedern oder der Geschädigten selbst etwas anzutun, wenn man seinen Forderungen nicht nachkommt, Drohung der Veröffentlichung von Nacktbildern), dies hat die Geschädigten jeweils in erhebliche Angst versetzt. Der Geschlechtsverkehr mit der Drittgeschädigten fand gegen den Willen dieser statt und war dies dem BF auch bewusst, zumal der BF entschied, ob dieser stattfindet oder nicht. Ausgehend von den, der gegenständlichen Verurteilung zugrundeliegenden, Straftaten des Beschwerdeführers und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild kann jedenfalls kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche und tatsächliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellt. Der VwGH hat betreffend den Begriff „besonders schwere Verbrechen“ in Zusammenhang mit Asylausschlussgründen gem. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bereits judiziert, dass unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ Straftaten fallen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzten. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, sowie VwGH Ra 2017/19/0531, mwN). Der VwGH hat betreffend den Begriff „besonders schwere Verbrechen“ in Zusammenhang mit Asylausschlussgründen gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bereits judiziert, dass unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ Straftaten fallen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzten. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, sowie VwGH Ra 2017/19/0531, mwN). Die vom BF begangenen Delikte, insbesondere die Vergewaltigung der Drittgeschädigten im Bundesgebiet, wonach der BF gem. dem deutschen § 177 StGB (österr. § 201 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 10 Monaten verurteilt wurde, ist nicht als Straftat minderen Grades zu qualifizieren, sondern insbesondere auch vor dem Hintergrund des konkreten Falles, jedenfalls als schwerwiegend zu qualifizieren. Erschwerend kommt weiters hinzu, dass der BF aufgrund Besitzverschaffung jugendpornographischer Schriften in Tateinheit mit Nötigung, Bedrohung, Verbreitung pornographischer Schriften, Nötigung und Erpressung sohin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Der BF beging diese Tathandlungen über eine längere Zeit hinweg und gegen mehrere Geschädigte. Auch wurde der BF bereits in Deutschland im Jahr 2019 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt und kam man nach Vollendung der Bewährungsauflagen zum Entschluss, dass keine Aufarbeitung des Delikts seitens des BF stattfinden konnte. Dies zeigt sich auch dadurch, dass der BF mehrere Frauen über längere Zeit hinweg nötigte, sich von diesen Nacktbilder schicken ließ, diese bedrohte und es sodann im Falle der Drittgeschädigten sogar zur vollendeten Vergewaltigung gekommen ist.Die vom BF begangenen Delikte, insbesondere die Vergewaltigung der Drittgeschädigten im Bundesgebiet, wonach der BF gem. dem deutschen Paragraph 177, StGB (österr. Paragraph 201, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 10 Monaten verurteilt wurde, ist nicht als Straftat minderen Grades zu qualifizieren, sondern insbesondere auch vor dem Hintergrund des konkreten Falles, jedenfalls als schwerwiegend zu qualifizieren. Erschwerend kommt weiters hinzu, dass der BF aufgrund Besitzverschaffung jugendpornographischer Schriften in Tateinheit mit Nötigung, Bedrohung, Verbreitung pornographischer Schriften, Nötigung und Erpressung sohin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Der BF beging diese Tathandlungen über eine längere Zeit hinweg und gegen mehrere Geschädigte. Auch wurde der BF bereits in Deutschland im Jahr 2019 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt und kam man nach Vollendung der Bewährungsauflagen zum Entschluss, dass keine Aufarbeitung des Delikts seitens des BF stattfinden konnte. Dies zeigt sich auch dadurch, dass der BF mehrere Frauen über längere Zeit hinweg nötigte, sich von diesen Nacktbilder schicken ließ, diese bedrohte und es sodann im Falle der Drittgeschädigten sogar zur vollendeten Vergewaltigung gekommen ist. Das persönliche Verhalten des BF stellt sohin eine Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist daran zu messen, ob und wie lange er sich (nach Vollzug der Haftstrafe) in Freiheit wohlverhalten hat (siehe etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Vor dem Hintergrund kann vom BF noch kein nachhaltiger Gesinnungswandel angenommen werden, zumal sich dieser noch bis zum Jahr 2028 in Haft befindet. Auch zeigt das Verhalten des BF, dass jedenfalls eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann, zumal sich der BF zu den Tatzeiten unter offener Bewährung in Deutschland befand hinsichtlich eines einschlägigen Sexualdeliktes. Das persönliche Verhalten des BF stellt sohin eine Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist daran zu messen, ob und wie lange er sich (nach Vollzug der Haftstrafe) in Freiheit wohlverhalten hat (siehe etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Vor dem Hintergrund kann vom BF noch kein nachhaltiger Gesinnungswandel angenommen werden, zumal sich dieser noch bis zum Jahr 2028 in Haft befindet. Auch zeigt das Verhalten des BF, dass jedenfalls eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann, zumal sich der BF zu den Tatzeiten unter offener Bewährung in Deutschland befand hinsichtlich eines einschlägigen Sexualdeliktes. Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Der BF ist ledig, hat keine Kinder und leben seine Eltern und seine Geschwister sowie die gesamte restliche Familie in Deutschland. Eine Schwester des BF ist erst im XXXX 2023, zu diesem Zeitpunkt befand sich der BF bereits in Haft, nach Österreich gezogen. Wie der BF selbst in seiner Stellungnahme vom XXXX 2023 angab, hat er eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet und habe vor, nach seiner Enthaftung, zu seiner Lebensgefährtin in das Bundesgebiet zu ziehen. Auch habe er immer wieder, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, grenzüberschreitend in Österreich gearbeitet und habe vor, wieder für denselben Arbeitgeber tätig zu werden. Die hier vom BF geknüpften sozialen und beruflichen Kontakte begründen vor dem Hintergrund seiner gravierenden Straffälligkeit ein vergleichsweise geringes persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet.Der BF ist ledig, hat keine Kinder und leben seine Eltern und seine Geschwister sowie die gesamte restliche Familie in Deutschland. Eine Schwester des BF ist erst im römisch 40 2023, zu diesem Zeitpunkt befand sich der BF bereits in Haft, nach Österreich gezogen. Wie der BF selbst in seiner Stellungnahme vom römisch 40 2023 angab, hat er eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet und habe vor, nach seiner Enthaftung, zu seiner Lebensgefährtin in das Bundesgebiet zu ziehen. Auch habe er immer wieder, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, grenzüberschreitend in Österreich gearbeitet und habe vor, wieder für denselben Arbeitgeber tätig zu werden. Die hier vom BF geknüpften sozialen und beruflichen Kontakte begründen vor dem Hintergrund seiner gravierenden Straffälligkeit ein vergleichsweise geringes persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben verhältnismäßig ist. Der BF hatte zudem nie einen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet, hat immer in Deutschland gelebt und dort gearbeitet. Er kann den Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Schwester und seiner Lebensgefährtin auch über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet aufrecht erhalten. Aufgrund der Grenznähe zu Deutschland und dass sich sowohl die Lebensgefährtin als auch die Schwester in Grenznähe zu Deutschland befinden, steht es diesen auch offen den BF regelmäßig in Deutschland zu besuchen.Eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben verhältnismäßig ist. Der BF hatte zudem nie einen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet, hat immer in Deutschland gelebt und dort gearbeitet. Er kann den Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Schwester und seiner Lebensgefährtin auch über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet aufrecht erhalten. Aufgrund der Grenznähe zu Deutschland und dass sich sowohl die Lebensgefährtin als auch die Schwester in Grenznähe zu Deutschland befinden, steht es diesen auch offen den BF regelmäßig in Deutschland zu besuchen. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Die Bemessung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren erscheint angesichts der beschriebenen Tathandlungen und der sich daraus ergebenden Wiederholungsgefahr jedenfalls als gerechtfertigt. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot ist jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist somit nicht zu beanstanden.Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Die Bemessung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren erscheint angesichts der beschriebenen Tathandlungen und der sich daraus ergebenden Wiederholungsgefahr jedenfalls als gerechtfertigt. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot ist jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist somit nicht zu beanstanden. 3.
- Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
§ 18Abs.
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Durch sein gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten brachte er eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten ist, weil der BF durch sein bereits geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Der BF begründete noch nie einen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet und befindet sich aktuell in Deutschland in Haft. Es ist daher zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichtes nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nunmehr noch persönliche Verhältnisse zu regeln hätte. Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom XXXX 2024 als unbegründet abgewiesen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit.Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom römisch 40 2024 als unbegründet abgewiesen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, ZI. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2289446.1.01