RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.06.2024 GeschäftszahlI414 2289499-2 SpruchI414 2289499-2/12E, I414 2289499-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX (BFA-ASt- XXXX ) vom 02.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 (BFA-ASt- römisch 40 ) vom 02.03.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, , Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die 36-jährige Beschwerdeführerin, eine ägyptische Staatsangehörige, stellte am
(2022): Ägypten, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aegypten, Zugriff 23.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Opposition Rechtlich gesehen ist die Bildung politischer Parteien erlaubt und diese dürfen auch operieren. In der Praxis gibt es keine politischen Parteien, die der herrschenden Partei Widerstand bieten. Durch die Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten und die Aufhebung der Begrenzung der Wiederwahl im Jahr 2019, die Kontrolle des Wahlprozesses, die Einschüchterung von Präsidentschafts- und Parlamentskandidaten sowie die Verhaftung und strafrechtliche Verfolgung von Wahlkämpfern macht es das Sisi-Regime der Opposition nahezu unmöglich, durch Wahlen an die Macht zu gelangen (FH 28.2.2022) Nennenswerte Handlungsspielräume für politische Opposition existieren nicht. Seit 2018 geht die Regierung gegen die Opposition zunehmend repressiv vor. In einem politischen Klima, in dem die gegenwärtige Politik unter Staatspräsident Al-Sisi als nationaler Überlebenskampf gegen Terrorismus und fremde Einflüsse legitimiert wird, steht oppositionelle Betätigung unter dem Generalverdacht der Staatsfeindlichkeit. Kritik am Präsidenten wird zunehmend strafrechtlich geahndet (AA 26.1.2022). Die oppositionelle Muslimbruderschaft, die im Volk nach wie vor über eine eigene Anhängerschaft verfügt, ist als Terrororganisation klassifiziert und verboten. Ein Großteil der Führungskader befindet sich in Haft oder im Exil (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Politische Aktivität findet im Inland nicht mehr statt (AA 26.1.2022).Die oppositionelle Muslimbruderschaft, die im Volk nach wie vor über eine eigene Anhängerschaft verfügt, ist als Terrororganisation klassifiziert und verboten. Ein Großteil der Führungskader befindet sich in Haft oder im Exil (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Politische Aktivität findet im Inland nicht mehr statt (AA 26.1.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind hart (USDOS 12.4.2022; vgl. AA26.1.2022, AI 29.3.2022) und potenziell lebensbedrohlich, da die Gefängnisse überfüllt sind und es keinen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Belüftung, Nahrung und Trinkwasser gibt (USDOS 12.4.2022). Es existieren Spezialgefängnisse für politische Straftäter, in denen die Haftbedingungen deutlich härter sind als in regulären Gefängnissen (AA 26.1.2022). Die Behörden verweigerten kranken Gefangenen routinemäßig den Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung. Nach Angaben des Komitees für Gerechtigkeit, einer unabhängigen Organisation, starben in den ersten acht Monaten des Jahres 2021 57 Gefangene, die meisten von ihnen aus politischen Gründen, in der Untersuchungshaft (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022)Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind hart (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA26.1.2022, AI 29.3.2022) und potenziell lebensbedrohlich, da die Gefängnisse überfüllt sind und es keinen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Belüftung, Nahrung und Trinkwasser gibt (USDOS 12.4.2022). Es existieren Spezialgefängnisse für politische Straftäter, in denen die Haftbedingungen deutlich härter sind als in regulären Gefängnissen (AA 26.1.2022). Die Behörden verweigerten kranken Gefangenen routinemäßig den Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung. Nach Angaben des Komitees für Gerechtigkeit, einer unabhängigen Organisation, starben in den ersten acht Monaten des Jahres 2021 57 Gefangene, die meisten von ihnen aus politischen Gründen, in der Untersuchungshaft (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 29.3.2022) Die Behörden trennen nicht immer Jugendliche von Erwachsene und inhaftieren manchmal Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Gefangenen. In einem Bericht vom 24.3.2021 berichtet eine lokale Menschenrechtsorganisation, dass die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten medizinische Vernachlässigung, Isolationshaft und die Verweigerung von Besuchen, Telefongesprächen, akademischen Studien und der Versorgung von Gefangenen und Häftlingen mit Nahrungsmitteln außerhalb des Gefängnisses bzw. mit bestimmten Nahrungsmitteln umfassen (USDOS 12.4.2022) Die Regierung organisierte zwischen Jänner und Mai 2021 Besuche von Delegationen lokaler und ausländischer Medienkorrespondenten, Vertretern von Menschenrechtsorganisationen, religiösen Führern und dem Nationalen Menschenrechtsrat im Tora-Gefängnis, im Borg al-Arab-Gefängnis, im El Marag-Gefängnis, im Wadi al-Natroun-Gefängnis, im Gefängnis von Fayoum und in drei Gefängnissen im Gouvernement Minya (USDOS 12.4.2022). Gemäß einer anderen Quelle blieben die ägyptischen Gefängnisse 2021 ohne unabhängige Kontrolle (HRW 13.1.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Religionsfreiheit 90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nichtsunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022). Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022). Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). [Anm.: zu Kopten siehe folgendes Kapitel] Die schiitische Minderheit ist marginalisiert und wird immer wieder Opfer von Übergriffen. Da Schiismus in Ägypten nicht als Religion anerkannt ist, sind die Mitglieder dieser Minderheit gezwungen, ihren Glauben im Verborgenen auszuüben (AA 26.1.2022). Schiiten riskieren Vorwürfe der Blasphemie, wenn sie ihre religiösen Meinungen öffentlich äußern, öffentlich beten oder schiitische Bücher besitzen. Schiiten geben an, sie seien vom Dienst in den Streitkräften sowie in den Sicherheits- und Geheimdiensten ausgeschlossen (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine belastbaren Zahlen über die Anzahl von in Ägypten lebenden Schiiten (AA 26.1.2022). Schätzungen zufolge machen sie ca 1% der Bevölkerung aus (USDOS 2.6.2022). In ähnlicher Situation finden sich die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 26.1.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 -USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 24.8.2022 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022, FH 28.2.2022). Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben und Frauen sehen sich weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz ausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022, FH 28.2.2022). Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben und Frauen sehen sich weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz ausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Frauen werden auch durch Einzelvorschriften des ägyptischen Rechts diskriminiert. Insbesondere im Familienrecht kommt es zu einer systematischen Ungleichheit und auch im islamischen Erbrecht sind diskriminierende Regelungen vorhanden. Gesellschaftlich herrscht ein konservatives Rollenbild vor. Im öffentlichen Leben sind Frauen präsent, aber deutlich unterrepräsentiert. Bei der Beurteilung der Stellung der Frauen in der Gesellschaft ist nach der sozialen Stellung zu differenzieren. So sind die selbstbewusst und in angesehenen beruflichen Positionen oder öffentlichen Ämtern auftretenden Frauen in aller Regel Angehörige der Oberschicht (AA 26.1.2022). Das Gesetz verbietet Vergewaltigung (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022). Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft . Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022). Es gibt Berichte, dass die Polizei auf Opfer Druck ausübt, keine Anzeige zu erstatten (USDOS 12.4.2022).Das Gesetz verbietet Vergewaltigung (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022). Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft . Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022). Es gibt Berichte, dass die Polizei auf Opfer Druck ausübt, keine Anzeige zu erstatten (USDOS 12.4.2022). Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein Problem. Es gibt keine Gesetze, die häusliche Gewalt oder Missbrauch durch den Ehepartner verbieten. Sogenannte „Ehrverbrechen“ werden gesetzlich nicht anders geahndet als andere Verbrechen (USDOS 12.4.2022). Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind und die durch die eigene Familie nicht geschützt werden, können sich häufig kaum wirksam gegen den Gewalttäter wehren, da solche Haltungen v..a. am Land, oft auch von den lokalen Polizisten geteilt werden (ÖB 6.2022). Sexuelle Belästigungen und Übergriffe gegenüber Frauen finden häufig statt (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, ÖB 6.2022) und werden in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) bzw. haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Sexuelle Belästigung ist als Straftat definiert und kann seit August 2021 mit bis zu zwei Jahren bis sieben Jahren Haft geahndet werden (USDOS 12.4.2022). Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. Frauen, die sich öffentlich zu den Missständen und Übergriffen äußern, werden häufig in den Medien verunglimpft oder sogar strafrechtlich verfolgt. NGOs, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Problem von Gewalt und Diskriminierung anzunehmen (AA 26.1.2022).Sexuelle Belästigungen und Übergriffe gegenüber Frauen finden häufig statt (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, ÖB 6.2022) und werden in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) bzw. haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Sexuelle Belästigung ist als Straftat definiert und kann seit August 2021 mit bis zu zwei Jahren bis sieben Jahren Haft geahndet werden (USDOS 12.4.2022). Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. Frauen, die sich öffentlich zu den Missständen und Übergriffen äußern, werden häufig in den Medien verunglimpft oder sogar strafrechtlich verfolgt. NGOs, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Problem von Gewalt und Diskriminierung anzunehmen (AA 26.1.2022). Genitalverstümmelung bei Frauen (englisches Akronym: FGM - Female Genital Mutilation) ist ein weit verbreitetes Phänomen, auch wenn die Praxis seit 2008 rechtlich verboten ist (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 12.4.2022). Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Haft. Einem Bericht von UNICEF aus dem Jahr 2016 zufolge befindet sich Ägypten unter den Ländern mit der höchsten FGM-Rate. Eine Umfrage der Regierung von 2015 schätzt, dass 87% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen sind (AA 26.1.2022). Die Praxis ist in allen sozialen Schichten und Religionen verbreitet, ist jedoch in den ländlichen Gegenden Oberägyptens besonders prominent. Im Durchschnitt wird der Eingriff im Alter von zehn Jahren durchgeführt (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022).Genitalverstümmelung bei Frauen (englisches Akronym: FGM - Female Genital Mutilation) ist ein weit verbreitetes Phänomen, auch wenn die Praxis seit 2008 rechtlich verboten ist (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 12.4.2022). Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Haft. Einem Bericht von UNICEF aus dem Jahr 2016 zufolge befindet sich Ägypten unter den Ländern mit der höchsten FGM-Rate. Eine Umfrage der Regierung von 2015 schätzt, dass 87% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen sind (AA 26.1.2022). Die Praxis ist in allen sozialen Schichten und Religionen verbreitet, ist jedoch in den ländlichen Gegenden Oberägyptens besonders prominent. Im Durchschnitt wird der Eingriff im Alter von zehn Jahren durchgeführt (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivilund Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblattrechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Medizinische Versorgung Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022).Quellen:Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022)., Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application, https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugirff 25.8.2022 Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugirff 25.8.2022 MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 25.8.2022 Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022 ,
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.12.2023 und vor dem Bundesamt am 26.02.2024, in die in Vorlage gebrachten Dokumente und Unterlagen sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt und wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten berücksichtigt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.05.2024 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung. 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten steht die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest. Dass die Muttersprache der Beschwerdeführerin Arabisch ist, hat sie im Zuge des Verfahrens selbst ausgeführt und ergibt sich dies ferner aus dem Umstand, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Arabische Sprache einvernommen werden konnte und keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten hervorgekommen sind. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Beschwerdeführerin betreffend weitere Personenmerkmale (Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Herkunft, Schulausbildung und Berufserfahrung, Familienstand, Familienverhältnisse sowie Aufenthaltsort und berufliche Tätigkeiten der Angehörigen) für persönlich glaubwürdig, weil sie im behördlichen und gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte und kein Grund ersichtlich ist, an diesen zu zweifeln. Vor dem Bundesamt und dem erkennenden Gericht hat die Beschwerdeführerin zudem übereinstimmend angeführt, dass sie mit ihrer in XXXX lebenden Familie regelmäßig in Kontakt steht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Beschwerdeführerin betreffend weitere Personenmerkmale (Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Herkunft, Schulausbildung und Berufserfahrung, Familienstand, Familienverhältnisse sowie Aufenthaltsort und berufliche Tätigkeiten der Angehörigen) für persönlich glaubwürdig, weil sie im behördlichen und gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte und kein Grund ersichtlich ist, an diesen zu zweifeln. Vor dem Bundesamt und dem erkennenden Gericht hat die Beschwerdeführerin zudem übereinstimmend angeführt, dass sie mit ihrer in römisch 40 lebenden Familie regelmäßig in Kontakt steht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand basieren auf den dazu in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und hat sie zuletzt in der Beschwerdeverhandlung bestätigt, dass die Operation gut verlaufen ist, die Wucherungen vollständig entfernt werden konnten und sie mittlerweile wieder gesund und arbeitsfähig ist. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am
- Februar 2024 gab sie an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. In der mündlichen Verhandlung brachte sie erstmals vor, an Asthma zu leiden und einen Kortison-Spray zu benötigen und selten an Kontraktionen der Gesichtsmuskulatur zu leiden. Sie brachte selbst vor, gesund und arbeitsfähig zu sein (Verhandlungsprotokoll S 4) und die Leiden in Ägypten behandelbar seien (Verhandlungsprotokoll S 16). Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin seit etwa 3 Wochen erwerbstätig. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Ungarn, Spanien und Frankreich, zu ihrer Einreise in das Bundesgebiet auf legalem Wege sowie dazu, dass sie seitdem durchgehend in Österreich aufhältig ist, waren aufgrund der diesbezüglich gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu treffen und war sie ab dem 21.09.2017 auch mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst, was unzweifelhaft aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervorgeht. Den stringenten Ausführungen der Beschwerdeführerin ist ferner zu entnehmen, dass sie bis zu ihrer Asylantragstellung überwiegend als obdachlose Frau in XXXX gelebt hat, wobei sie während dieser Zeit von ihrer Familie finanziell unterstützt wurde. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Ungarn, Spanien und Frankreich, zu ihrer Einreise in das Bundesgebiet auf legalem Wege sowie dazu, dass sie seitdem durchgehend in Österreich aufhältig ist, waren aufgrund der diesbezüglich gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu treffen und war sie ab dem 21.09.2017 auch mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst, was unzweifelhaft aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervorgeht. Den stringenten Ausführungen der Beschwerdeführerin ist ferner zu entnehmen, dass sie bis zu ihrer Asylantragstellung überwiegend als obdachlose Frau in römisch 40 gelebt hat, wobei sie während dieser Zeit von ihrer Familie finanziell unterstützt wurde. Aufgrund der in Vorlage gebrachten Nachweise (Zertifikat XXXX vom 21.06.2023 (AS 87), Bestätigung vom 22.06.2023 (AS 89), 23.06.2023 (AS 91), 29.06.2023 (AS 93), 23.03.2023 (AS 95), 05.02.2024 (AS 97), 18.12.2023 (AS 99), 18.12.2023 (AS 101)) war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an einem 20-stündigen Grundlagenlehrgang, an einer Veranstaltung der „ XXXX “, an einer Tagung des Bildungs-, Beratungs- und Therapiezentrums XXXX , an einem Erste-Hilfe-Kurs des XXXX , an einer Tanz- und Bewegungstherapeutischen Gruppe sowie am Beschäftigungsprogramm im Rahmen der Tagesbetreuung ihrer Rechtsberatung teilgenommen hat. Aus dem Zeugnis des ÖIF vom 04.04.2024 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im April 2024 erfolgreich eine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert hat und konnte sich der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung auch von den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin überzeugen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt und dem erkennenden Richter war festzustellen, dass sie nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist und sie weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über maßgebliche private Beziehungen verfügt, wobei Gegenteiliges im Verfahren auch weder vorgebracht noch nachgewiesen wurde.Aufgrund der in Vorlage gebrachten Nachweise (Zertifikat römisch 40 vom 21.06.2023 (AS 87), Bestätigung vom 22.06.2023 (AS 89), 23.06.2023 (AS 91), 29.06.2023 (AS 93), 23.03.2023 (AS 95), 05.02.2024 (AS 97), 18.12.2023 (AS 99), 18.12.2023 (AS 101)) war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an einem 20-stündigen Grundlagenlehrgang, an einer Veranstaltung der „ römisch 40 “, an einer Tagung des Bildungs-, Beratungs- und Therapiezentrums römisch 40 , an einem Erste-Hilfe-Kurs des römisch 40 , an einer Tanz- und Bewegungstherapeutischen Gruppe sowie am Beschäftigungsprogramm im Rahmen der Tagesbetreuung ihrer Rechtsberatung teilgenommen hat. Aus dem Zeugnis des ÖIF vom 04.04.2024 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im April 2024 erfolgreich eine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert hat und konnte sich der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung auch von den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin überzeugen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt und dem erkennenden Richter war festzustellen, dass sie nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist und sie weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über maßgebliche private Beziehungen verfügt, wobei Gegenteiliges im Verfahren auch weder vorgebracht noch nachgewiesen wurde. Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vorgelegten Bewilligungsbescheid des Arbeitsmarktservices vom
- Mai 2024, den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin basiert auf dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin brachte hinsichtlich ihrer Fluchtgründe zusammengefasst vor, dass sie kurz nach ihrer Ankunft in XXXX einen Anruf von einem ehemaligen Schulfreund erhalten hätte. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass im Büro der nationalen Sicherheit ein Akt über sie angelegt worden sei und sie im Falle einer Rückkehr nach Ägypten sofort verhaftet werde. Sie habe auf Facebook regimekritische Beiträge geteilt und hätte vor allem das zuletzt von ihr geteilte Video – auf welchem zu sehen sei, wie ägyptische Soldaten auf der Sinai Halbinsel Zivilisten töten würden – Probleme verursacht. In Ägypten würden ihr die Inhaftierung, Verurteilung, Folter und unmenschliche Behandlung bis hin zur Tötung drohen.Die Beschwerdeführerin brachte hinsichtlich ihrer Fluchtgründe zusammengefasst vor, dass sie kurz nach ihrer Ankunft in römisch 40 einen Anruf von einem ehemaligen Schulfreund erhalten hätte. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass im Büro der nationalen Sicherheit ein Akt über sie angelegt worden sei und sie im Falle einer Rückkehr nach Ägypten sofort verhaftet werde. Sie habe auf Facebook regimekritische Beiträge geteilt und hätte vor allem das zuletzt von ihr geteilte Video – auf welchem zu sehen sei, wie ägyptische Soldaten auf der Sinai Halbinsel Zivilisten töten würden – Probleme verursacht. In Ägypten würden ihr die Inhaftierung, Verurteilung, Folter und unmenschliche Behandlung bis hin zur Tötung drohen. Es wird vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht verkannt, dass in Ägypten willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren an der Tagesordnung stehen und Folter und Misshandlungen in Haft weit verbreitet sind. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Die Beschwerdeführerin machte im Zuge ihrer Befragungen vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht vage, unplausible, widersprüchliche und gesteigerte Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit ihres gesamten Fluchtvorbringens auszugehen und ihr die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin entspricht diesen Anforderungen nicht und ist somit als nicht glaubhaft zu qualifizieren. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst bemerkenswert, dass die Beschwerdeführerin erst im Dezember 2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dies obwohl sie bereits seit September 2017 und damit seit etwas mehr als sechseinhalb Jahren im Bundesgebiet lebt. Die Beschwerdeführerin begründete diese späte Antragstellung im Zuge des Verfahrens wiederholt damit, dass verschiedene Anwälte in XXXX vermeint hätten, dass sie keine Chance auf Asyl habe, weshalb sie Angst vor einer Abschiebung gehabt hätte. In der mündlichen Verhandlung brachte sie vor, dass aufgrund von gesundheitlichen Problemen, welche im Oktober 2023 begonnen hätten, sich dazu entschieden habe nun einen Asylantrag zu stellen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte sie vor, gesund und arbeitsfähig zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass eine tatsächlich verfolgte Person sich ehestmöglich um die Gewährung internationalen Schutzes bemühen würde, was im Falle der Beschwerdeführerin trotz der von ihr geschilderten Bedrohungslage jedoch nicht passiert ist. Vielmehr verblieb sie über Jahre hinweg illegal und überwiegend obdachlos im Bundesgebiet, ehe sie rund sechs Jahre später einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wobei sie zu keinem Zeitpunkt dargetan hat, weshalb ihr nunmehr – entgegen der Ausführungen der von ihr ursprünglich angeblich kontaktierten Anwälte – eine Antragstellung erfolgsversprechender erschiene und ist ihr Verhalten der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens jedenfalls nicht zuträglich. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst bemerkenswert, dass die Beschwerdeführerin erst im Dezember 2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dies obwohl sie bereits seit September 2017 und damit seit etwas mehr als sechseinhalb Jahren im Bundesgebiet lebt. Die Beschwerdeführerin begründete diese späte Antragstellung im Zuge des Verfahrens wiederholt damit, dass verschiedene Anwälte in römisch 40 vermeint hätten, dass sie keine Chance auf Asyl habe, weshalb sie Angst vor einer Abschiebung gehabt hätte. In der mündlichen Verhandlung brachte sie vor, dass aufgrund von gesundheitlichen Problemen, welche im Oktober 2023 begonnen hätten, sich dazu entschieden habe nun einen Asylantrag zu stellen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte sie vor, gesund und arbeitsfähig zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass eine tatsächlich verfolgte Person sich ehestmöglich um die Gewährung internationalen Schutzes bemühen würde, was im Falle der Beschwerdeführerin trotz der von ihr geschilderten Bedrohungslage jedoch nicht passiert ist. Vielmehr verblieb sie über Jahre hinweg illegal und überwiegend obdachlos im Bundesgebiet, ehe sie rund sechs Jahre später einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wobei sie zu keinem Zeitpunkt dargetan hat, weshalb ihr nunmehr – entgegen der Ausführungen der von ihr ursprünglich angeblich kontaktierten Anwälte – eine Antragstellung erfolgsversprechender erschiene und ist ihr Verhalten der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens jedenfalls nicht zuträglich. Darüber hinaus steigerte die Beschwerdeführerin ihre Angaben, indem sie im Rahmen ihrer Erstbefragung zunächst lediglich davon sprach, dass ihr Schulkollege sie über die Anlegung eines Aktes bei der Staatssicherheit informiert und ihr geraten habe, nicht mehr nach Ägypten zurückzukehren. Befragt zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab sie an, Angst vor einer Festnahme zu haben. Demgegenüber schilderte sie in ihrer Einvernahme durch das Bundesamt, dass sie den Aussagen ihres ehemaligen Schulfreundes zufolge im Falle einer Rückkehr sofort verhaftet werden würde, allerdings verneinte sie in der Folge explizit das Vorliegen bestehender staatlicher Fahndungsmaßnahmen in Ägypten (AS 83). Der ihrer Beschwerdeschrift angehängten Aussage (AS 227ff) ist wiederum erstmals zu entnehmen, dass sie von den ägyptischen Behörden gesucht werde. Davon abgesehen widersprach sich die Beschwerdeführerin insofern, als sie noch vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, dass auf dem von ihr geteilten Video ersichtlich sei, wie die ägyptische Armee Kinder töte, wohingegen sie vor dem Bundesamt ausführte, dass das Militär dabei unbeteiligte Zivilisten töte, darunter auch einen 15-Jährigen, wobei von Kindern in diesem Zusammenhang keine Rede mehr war. Auch lässt sich allein aus dem Umstand, dass diese angeblich nicht bewaffnet und uniformiert gewesen seien, noch nicht schließen, dass es sich bei den vermeintlichen „Zivilisten“ nicht doch um Terroristen bzw. um IS-Kämpfer gehandelt hat. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin es in Zusammenhang mit der Schilderung ihrer Fluchtgründe vor dem Bundesamt von sich aus gänzlich unerwähnt ließ, dass ihr Profil gehackt worden sei und sie die Frage, ob sie ihr Fluchtvorbringen ausreichend schildern habe können und ihre Angaben vollständig seien (AS 79), bejahte. Erst auf entsprechenden Vorhalt durch den Einvernahmeleiter nahm sie – wie auch schon in ihrer Erstbefragung – auf ein Hacking ihres Facebookprofils Bezug, wobei sie zugleich vermeinte, dies bereits zuvor ins Treffen geführt zu haben, was durch eine Einsichtnahme in das Einvernahmeprotokoll vom 26.02.2024 jedoch widerlegt ist. Darüber hinaus brachte sie in der mündlichen Verhandlung vor, dass Ausschnitte dieses Video auf Youtube für jedermann in Ägypten zu sehen und verfügbar sei. Weshalb die ägyptischen Sicherheitsbehörden das Facebookprofil der Beschwerdeführerin gehackt haben sollen, gleichwohl dieses Video auf Youtube in Ägypten für jedermann zugänglich ist, ist nicht nachvollziehbar. Was den ehemaligen Schulfreund der Beschwerdeführerin als angeblichen Informanten anbelangt, so gilt ferner festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage war dessen berufliche Funktion darzulegen und waren ihre diesbezüglichen Angaben überaus vage und allgemein gehalten: „Wahrscheinlich arbeitet mein Kollege in der Zensurierungsabteilung. (…)“ (AS 77) sowie „Ich weiß es nicht genau, was er arbeitet, aber er sagte mir, dass er für den ägyptischen Sicherheitsdienst arbeiten würde“ (AS 78). Im Falle des Wahrheitsgehalts ihrer Angaben erscheint es nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin von einem ehemaligen Schulfreund – mit dem sie offenbar nicht mehr regelmäßig Kontakt pflegt – telefonisch über die Anlegung einer Akte sowie über ihre beabsichtigte Inhaftierung informiert worden sein will, obwohl dieser selbst für den Staatssicherheitsdienst arbeitet, er somit einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt und ihm aufgrund der Weitergabe dieser doch nicht unbedeutenden Informationen berufliche und strafrechtliche Konsequenzen drohen würden, wobei den Länderberichten zufolge das Recht auf ein faires Verfahren in der Praxis – dies vor allem bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet ist. Dabei gilt es auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel in Vorlage brachte, die belegen könnten, dass sie tatsächlich in das Visier der ägyptischen Sicherheitsbehörden geraten ist und vermeinte sie befragt dazu lediglich lapidar, dass ihr Schulfreund ihre keinen Beweis übermittelt hätte, dies mit der Begründung, dass er das nicht machen könne (AS 79), was nicht nachvollziehbar ist, hat er sie doch angeblich bereits zuvor überhaupt über den Sachverhalt ins Kenntnis gesetzt. Festzuhalten gilt, dass die Beschwerdeführerin wegen des von ihr angeblich geteilten Videos nie mit den ägyptischen Behörden in Kontakt getreten ist und hat sie das besagtes Video, welches ihren Angaben zufolge vom arabischen Nachrichtensender Al Jazeera stammt, den man im Jahr 2017 in Ägypten auch frei empfangen habe können, lediglich geteilt und nicht kommentiert (AS 80). Bemerkenswert ist außerdem, dass offenbar nie jemand an ihre nach wie vor in XXXX lebenden Familienangehörigen – mit denen die Beschwerdeführerin regelmäßig in Kontakt steht – herangetreten ist bzw. sich nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin erkundigt hat und diese bislang mit keinerlei Problemen konfrontiert gewesen sind, dies obwohl die Beschwerdeführerin angeblich von den ägyptischen Behörden gesucht wird. Vor dem Bundesamt verwies sie zwar darauf, dass ein Jahr nach ihrer Ausreise ihr Cousin getötet worden sei, sie brachte dies jedoch selbst nicht in Zusammenhang mit ihrer Person und führte vielmehr an, dass dieser etwas falsch gemacht hätte und sie lediglich befürchte, dass sie in Ägypten ebenso keine Möglichkeit habe sich zu rechtfertigen und sie auch umgebracht werden würde. Bemerkenswert ist außerdem, dass offenbar nie jemand an ihre nach wie vor in römisch 40 lebenden Familienangehörigen – mit denen die Beschwerdeführerin regelmäßig in Kontakt steht – herangetreten ist bzw. sich nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin erkundigt hat und diese bislang mit keinerlei Problemen konfrontiert gewesen sind, dies obwohl die Beschwerdeführerin angeblich von den ägyptischen Behörden gesucht wird. Vor dem Bundesamt verwies sie zwar darauf, dass ein Jahr nach ihrer Ausreise ihr Cousin getötet worden sei, sie brachte dies jedoch selbst nicht in Zusammenhang mit ihrer Person und führte vielmehr an, dass dieser etwas falsch gemacht hätte und sie lediglich befürchte, dass sie in Ägypten ebenso keine Möglichkeit habe sich zu rechtfertigen und sie auch umgebracht werden würde. In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin erstmals auf Nachfrage hinsichtlich ihrer in Ägypten lebenden Familie vor, dass ihre Familie in eine andere Gegend in XXXX gezogen sei. In den bisherigen Einvernahmen blieb dieser Umstand unerwähnt. Weshalb die Beschwerdeführerin erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptete, dass ihre Familie ihren bisherigen Wohnort verlassen habe ist nicht glaubhaft. Den Umstand, dass ihr Cousin ein Jahr nach ihrer Ausreise getötet worden sei, erwähnte die Beschwerdeführerin hingegen in der mündlichen Verhandlung nicht.In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin erstmals auf Nachfrage hinsichtlich ihrer in Ägypten lebenden Familie vor, dass ihre Familie in eine andere Gegend in römisch 40 gezogen sei. In den bisherigen Einvernahmen blieb dieser Umstand unerwähnt. Weshalb die Beschwerdeführerin erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptete, dass ihre Familie ihren bisherigen Wohnort verlassen habe ist nicht glaubhaft. Den Umstand, dass ihr Cousin ein Jahr nach ihrer Ausreise getötet worden sei, erwähnte die Beschwerdeführerin hingegen in der mündlichen Verhandlung nicht. Ebenfalls brachte sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vor, dass der ägyptische Staatssicherheitsdienst zweimal nach ihr gesucht bzw. gefragt habe. Sie brachte vor, dass etwa eine Woche nach dem Telefonat mit dem Schulfreund und etwa vier bis Wochen danach, der Staatssicherheitsdienst nach ihr gesucht habe. Da zu diesen Zeitpunkten sich ihre Familie nicht mehr am damaligen Wohnort aufgehalten habe, sei ihre Familie von einem ehemaligen Nachbarn telefonisch verständigt worden. Den Umstand, dass der ägyptische Staatssicherheitsdienst zweimal nach ihr gesucht habe, blieb in der Einvernahme vor dem Bundesamt unerwähnt. Sie brachte in der mündlichen Verhandlung erstmals vor, dass sie nach dem Anruf ihres Schulfreundes ihre ägyptische SIM-Karte ausgetauscht habe. Auf Nachfrage des Richters, woher der Schulfreund, welcher etwa einem Jahr nach dem Post sich bei ihr telefonisch gemeldet habe, ihre Telefonnummer hätte, brachte sie vor, dass der Schulfreund ihre Schwester nach ihrer neuen Telefonnummer gefragt habe. Anderseits brachte sie vor, dass ihre Familie, außer ihrer Schwester, nach dem Umzug innerhalb von XXXX , ebenfalls ihre Telefonnummern gewechselt hätten. Auf Nachfrage brachte sie vor, dass die Schwester ihre Telefonnummer behalten habe, weil sie mit ihren Kindern ihren Ehemann während der Schulferien in Ägypten in Saudi-Arabien besuchen würde. Weshalb die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin nach dem behaupteten Umzug ihre Telefonnummern gewechselt hätten und ihre Schwester ihre Telefonnummer behalten hätte, ist nicht nachvollziehbar. Sie brachte in der mündlichen Verhandlung erstmals vor, dass sie nach dem Anruf ihres Schulfreundes ihre ägyptische SIM-Karte ausgetauscht habe. Auf Nachfrage des Richters, woher der Schulfreund, welcher etwa einem Jahr nach dem Post sich bei ihr telefonisch gemeldet habe, ihre Telefonnummer hätte, brachte sie vor, dass der Schulfreund ihre Schwester nach ihrer neuen Telefonnummer gefragt habe. Anderseits brachte sie vor, dass ihre Familie, außer ihrer Schwester, nach dem Umzug innerhalb von römisch 40 , ebenfalls ihre Telefonnummern gewechselt hätten. Auf Nachfrage brachte sie vor, dass die Schwester ihre Telefonnummer behalten habe, weil sie mit ihren Kindern ihren Ehemann während der Schulferien in Ägypten in Saudi-Arabien besuchen würde. Weshalb die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin nach dem behaupteten Umzug ihre Telefonnummern gewechselt hätten und ihre Schwester ihre Telefonnummer behalten hätte, ist nicht nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung brachte sie erstmals vor, dass sie etwa vor einem Jahr von ihrem Schulfreund darüber informiert worden sei, dass der vom ägyptischen Staatssicherheitsdienst angelegt Akt noch evident sei. Weshalb die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht erwähnte, etwa vor einem Jahr von ihrem Schulfreund informiert worden zu sein, ist nicht nach zu vollziehen. Darüber hinaus spricht es nicht für die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens, dass der Beschwerdeführerin vor ihrer endgültigen Ausreise wiederholt Touristenvisa sowie im August 2016 ein Reisepass ausgestellt wurde und sie mehrmals nach Europa gereist ist, wobei es ihren eigenen Angaben zufolge – trotz der von ihr angeblich bereits zuvor geteilten regimekritischen Beiträge – zu keinem Zeitpunkt zu Problemen gekommen ist. Ferner ist im Falle des Wahrheitsgehalts ihrer Angaben nicht nachvollziehbar, dass sie aufgrund ihrer wiederholten Postings gegen die Regierung nie zu einer Befragung geladen bzw. die Sicherheitsbehörde nie an die Beschwerdeführerin herangetreten ist. Zudem gilt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt die Frage, ob sie eine politisch exponierte Person sei (AS 81) oder sie jemals politisch tätig gewesen oder Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung sei (AS 82 und 74), explizit verneinte und hat sie schließlich auch nicht behauptet nunmehr aktiv politisch tätig zu sein, mag sie auch grundsätzlich der Regierung gegenüber kritisch eingestellt sein. Insofern in der Beschwerde hinsichtlich der Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt argumentiert wurde, dass ein Teil entweder vom Dolmetscher nicht übersetzt, nicht richtig übersetzt oder nicht in das Protokoll aufgenommen worden und die Übersetzung möglicherweise nicht vollständig und korrekt sei, so wird dies als reine Schutzbehauptung qualifiziert. Wie aus dem Einvernahmeprotokoll vom 26.02.2024 hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Befragung wiederholt ausgeführt den Dolmetscher einwandfrei zu verstehen (AS 72 und 84) und hat sie auch nach Rückübersetzung keinerlei Einwände gegen die Niederschrift erhoben und angeführt, dass alles korrekt protokolliert worden sei (AS 84). Mit ihrer Unterschrift hat sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift bestätigt und geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen somit insgesamt ins Leere. In einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände ist es für das erkennende Gericht insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin – die nicht politisch aktiv ist – in Ägypten Verfolgung aufgrund von ihr angeblich geteilter, regimekritischer Beiträge droht. Insbesondere die Tatsache, dass sie nicht bereits nach ihrer Ankunft in Österreich im Jahr 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sie keinerlei Beweismittel dafür in Vorlage bringen konnte, dass sie tatsächlich in das Visier der ägyptischen Sicherheitsbehörden geraten ist, ihr wiederholt Touristenvisa sowie im August 2016 ein Reisepass ausgestellt wurde, wobei es zu keinerlei Problemen kam und auch niemand an ihre nach wie vor in XXXX lebenden Angehörigen herangetreten ist oder sich nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin erkundigt hat, ist der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens nicht zuträglich und hat sie das besagte, ursprünglich vom arabischen Nachrichtensender Al Jazeera ausgestrahlte Video ihren eigenen Angaben zufolge letztlich auch nur geteilt und nicht kommentiert. Dementgegen behauptete sie erstmals in der mündlichen Verhandlung, dass ihre in XXXX lebende Familie ihren Wohnort, ihre Telefonnummern gewechselten hätten und der ägyptische Staatssicherheitsdienst zweimal nach der Beschwerdeführerin gesucht bzw. gefragt habe. Doch selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens kann allein aus dem Umstand, dass der Staatssicherheitsdienst einen Akt über die Beschwerdeführerin angelegt hat, noch nicht von einer ihr tatsächlich drohenden Verfolgung ausgegangen werden.In einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände ist es für das erkennende Gericht insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin – die nicht politisch aktiv ist – in Ägypten Verfolgung aufgrund von ihr angeblich geteilter, regimekritischer Beiträge droht. Insbesondere die Tatsache, dass sie nicht bereits nach ihrer Ankunft in Österreich im Jahr 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sie keinerlei Beweismittel dafür in Vorlage bringen konnte, dass sie tatsächlich in das Visier der ägyptischen Sicherheitsbehörden geraten ist, ihr wiederholt Touristenvisa sowie im August 2016 ein Reisepass ausgestellt wurde, wobei es zu keinerlei Problemen kam und auch niemand an ihre nach wie vor in römisch 40 lebenden Angehörigen herangetreten ist oder sich nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin erkundigt hat, ist der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens nicht zuträglich und hat sie das besagte, ursprünglich vom arabischen Nachrichtensender Al Jazeera ausgestrahlte Video ihren eigenen Angaben zufolge letztlich auch nur geteilt und nicht kommentiert. Dementgegen behauptete sie erstmals in der mündlichen Verhandlung, dass ihre in römisch 40 lebende Familie ihren Wohnort, ihre Telefonnummern gewechselten hätten und der ägyptische Staatssicherheitsdienst zweimal nach der Beschwerdeführerin gesucht bzw. gefragt habe. Doch selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens kann allein aus dem Umstand, dass der Staatssicherheitsdienst einen Akt über die Beschwerdeführerin angelegt hat, noch nicht von einer ihr tatsächlich drohenden Verfolgung ausgegangen werden. Was das weitere Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich im Falle einer Rückkehr der konkreten Gefahr ausgesetzt sei, inhaftiert zu werden, zumal seitens der ägyptischen Regierung derartige negative politische Auswirkungen geahndet werden würden, anbelangt, so gilt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin legal aus Ägypten ausgereist ist und sich den aktuellen Länderberichten zu Ägypten hierfür keinerlei Anhaltspunkte ableiten lassen. Vielmehr geht aus diesen hervor, dass nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt sind und ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Ägypten unverhältnismäßige Sanktionen aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich drohen. Es ist der Beschwerdeführerin demnach insgesamt nicht gelungen, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des Bundesamtes hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an und wurden – abgesehen von den nicht asylrelevanten bzw. glaubhaft gemachten Befürchtungen – keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Ägypten sprechen würden. Es ergeben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in ihrer Person gelegener Umstände. Die Beschwerdeführerin ist volljährig, gesund und arbeitsfähig und kann demnach ihre grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben festgestellt werden. Sie hat in XXXX die Schule besucht, maturiert und das Studium für Kommunikationswissenschaften abgeschlossen und war sie in der Folge bis zu ihrer Ausreise bei einer Personalleasingfirma berufstätig. Sie spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau, sodass eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und auch von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem wurde die Beschwerdeführerin in Ägypten geboren und hauptsozialisiert und ist sie mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut. Ihre Mutter und ihre Schwestern leben nach wie vor in XXXX und können in einer Gesamtbetrachtung somit keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass die Beschwerdeführerin zur neuerlichen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Ägypten nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, sie ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerin ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des Bundesamtes hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an und wurden – abgesehen von den nicht asylrelevanten bzw. glaubhaft gemachten Befürchtungen – keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Ägypten sprechen würden. Es ergeben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in ihrer Person gelegener Umstände. Die Beschwerdeführerin ist volljährig, gesund und arbeitsfähig und kann demnach ihre grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben festgestellt werden. Sie hat in römisch 40 die Schule besucht, maturiert und das Studium für Kommunikationswissenschaften abgeschlossen und war sie in der Folge bis zu ihrer Ausreise bei einer Personalleasingfirma berufstätig. Sie spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau, sodass eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und auch von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem wurde die Beschwerdeführerin in Ägypten geboren und hauptsozialisiert und ist sie mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut. Ihre Mutter und ihre Schwestern leben nach wie vor in römisch 40 und können in einer Gesamtbetrachtung somit keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass die Beschwerdeführerin zur neuerlichen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Ägypten nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, sie ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerin ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quell