RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.06.2024 GeschäftszahlI416 2014786-5 Spruch, I416 2014786-5/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)
§ 15StGB §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)
Paragraph 15, StGB Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)
Datum der (letzten) Tat 03.01.2015 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(
- r)Erwachsene(
- r)zu LG XXXX XXXX RK 12.02.2015zu LG römisch 40 römisch 40 RK 12.02.2015 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom 24.07.2015LG römisch 40 römisch 40 vom 24.07.2015 02) LG XXXX XXXX vom 24.07.2015 RK 28.10.201502) LG römisch 40 römisch 40 vom 24.07.2015 RK 28.10.2015 § 27
Paragraph 27,
§§ 27(1) 8.
Fall, 27
(3)
§ 15StGBParagraphen 27,
(1)8. Fall, 27
(3)
Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 18.06.2015 Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(
- r)Erwachsene(
- r)zu LG XXXX XXXX RK 28.10.2015zu LG römisch 40 römisch 40 RK 28.10.2015 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 18.11.2015 LG XXXX XXXX vom 29.12.2015LG römisch 40 römisch 40 vom 29.12.2015 zu LG XXXX XXXX RK 28.10.2015 zu LG römisch 40 römisch 40 RK 28.10.2015 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX XXXX vom 11.02.2016LG römisch 40 römisch 40 vom 11.02.2016 03) LG XXXX XXXX vom 11.02.2016 RK 11.02.201603) LG römisch 40 römisch 40 vom 11.02.2016 RK 11.02.2016 §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)
Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)
§§ 27(1) Z 1 7.
Fall, 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)
§ 15StGBParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 7. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)
Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 19.01.2016 Freiheitsstrafe 10 Monate Junge(
- r)Erwachsene(
- r)04) LG XXXX XXXX vom 22.02.2017 RK 28.02.201704) LG römisch 40 römisch 40 vom 22.02.2017 RK 28.02.2017 §§ 223
(2), 224 StGBParagraphen 223,
(2), 224 StGB Datum der (letzten) Tat 23.06.2016 Freiheitsstrafe 6 Monate Junge(
- r)Erwachsene(
- r)05) LG XXXX XXXX vom 06.11.2019 RK 06.11.201905) LG römisch 40 römisch 40 vom 06.11.2019 RK 06.11.2019 §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3), 27
(5)
Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3), 27
(5)
§§ 28(1) 1.
Fall, 28
(1)2. Fall, 28
(2), 28
(4)2. Fall
Paragraphen 28,
(1)1. Fall, 28
(1)2. Fall, 28
(2), 28
(4)2. Fall
Datum der (letzten) Tat 01.07.2019 Strafausmaß: Freiheitsstrafe 15 Monate Gegen den BF besteht eine aufrechte Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX . Gegen den BF besteht eine aufrechte Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 . Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre amtswegig durchgeführte Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gestützt.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre amtswegig durchgeführte Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützt. Nach dieser Bestimmung ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn dieser den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Dadurch soll sicher- und klargestellt werden, dass im Falle des „Weiterwanderns“ eines bereits subsidiär Schutzberechtigten in einen anderen Staat als den Herkunftsstaat die Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK auf diesen Staat übergeht (siehe dazu die Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl I 2005/100), wonach der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des „Weiterwanderns“ dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK entspricht; vgl. Z 11 des Anhangs zur GFK: „Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort oder lässt er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates nieder, so geht gemäß Artikel 28 die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist.“).Dadurch soll sicher- und klargestellt werden, dass im Falle des „Weiterwanderns“ eines bereits subsidiär Schutzberechtigten in einen anderen Staat als den Herkunftsstaat die Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK auf diesen Staat übergeht (siehe dazu die Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl römisch eins 2005/100), wonach der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des „Weiterwanderns“ dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK entspricht; vergleiche Ziffer 11, des Anhangs zur GFK: „Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort oder lässt er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates nieder, so geht gemäß Artikel 28 die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist.“). Dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, sind demnach hinreichende Ermittlungen und darauf aufbauende Feststellungen dazu, ob der subsidiär Schutzberechtigte tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt hat, und damit die Verantwortung zur Ausstellung eines neuen Konventionsausweises auf diesen Staat übergegangen ist, erforderlich. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 (auch nur) wahrscheinlich ist).Dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, sind demnach hinreichende Ermittlungen und darauf aufbauende Feststellungen dazu, ob der subsidiär Schutzberechtigte tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt hat, und damit die Verantwortung zur Ausstellung eines neuen Konventionsausweises auf diesen Staat übergegangen ist, erforderlich. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, (auch nur) wahrscheinlich ist). Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde lediglich aufgrund des Nichtvorliegens einer aufrechten Meldung des BF in Österreich davon ausgegangen, dass der BF keinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat. Sonstige Hinweise, die diese Annahme hinreichend stützen könnten, finden sich (auch im vorliegenden Verwaltungsakt) hingegen nicht. Die bloße mangelnde Meldung des BF in Österreich, kann allerdings keinen hinreichenden Beleg dafür darstellen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt auch tatsächlich außerhalb Österreichs verlegt hat. Insofern ist dem Beschwerdevorbringen zu folgen, wonach aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes noch nicht positiv auf eine Verlegung des Lebensmittelpunktes in einen anderen Staat geschlossen werden kann. Die Annahme der belangten Behörde, der Lebensmittelpunkt würde außerhalb Österreichs stattfinden, lässt sich auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse sohin nicht nachvollziehen. Da somit aber die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes nicht vorlagen, war der angefochtene Bescheid insgesamt gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben (vgl. dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rn 75 (Stand 15.2.2017, rdb.
- at)mit weiteren Judikaturhinweisen). Da somit aber die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes nicht vorlagen, war der angefochtene Bescheid insgesamt gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben vergleiche dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rn 75 (Stand 15.2.2017, rdb.
- at)mit weiteren Judikaturhinweisen). Dem BF kommt demzufolge weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zu. Da die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen, waren auch Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Da die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen, waren auch Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Der Vollständigkeithalber wird zudem folgendes ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das BVwG nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aufzugreifen.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das BVwG nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG aufzugreifen. Im konkreten Fall liegen jedoch keine Hinweise vor, dass der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG erfüllt wäre. Dass sich seine gesundheitliche Situation maßgeblich gebessert hätte, ist den Feststellungen des bekämpften Bescheides nicht zu entnehmen, sodass weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Nigeria ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht und er Gefahr läuft, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Es besteht daher die reale Gefahr einer Verletzung der Rechte des Art. 2 und 3 EMRK.Im konkreten Fall liegen jedoch keine Hinweise vor, dass der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt wäre. Dass sich seine gesundheitliche Situation maßgeblich gebessert hätte, ist den Feststellungen des bekämpften Bescheides nicht zu entnehmen, sodass weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Nigeria ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht und er Gefahr läuft, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Es besteht daher die reale Gefahr einer Verletzung der Rechte des Artikel 2 und 3 EMRK. Hinsichtlich der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG wird zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Kenntnis seiner vorangegangenen Verurteilungen und nach Verbüßung seiner letzten Strafhaft zuerkannt wurde. Durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen geht die belangte Behörde augenscheinlich selbst davon aus, dass die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG – im hier vorliegenden Fall insbesondere § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG - nicht vorliegen, da dies ansonsten eine Abweisung seines Antrages zur Folge gehabt hätte.Hinsichtlich der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wird zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Kenntnis seiner vorangegangenen Verurteilungen und nach Verbüßung seiner letzten Strafhaft zuerkannt wurde. Durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen geht die belangte Behörde augenscheinlich selbst davon aus, dass die Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG – im hier vorliegenden Fall insbesondere Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG - nicht vorliegen, da dies ansonsten eine Abweisung seines Antrages zur Folge gehabt hätte. Somit liegen auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes nicht vor. Somit liegen auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes nicht vor. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I416.2014786.5.00