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{'item': 'L504 2237545-1'}

Obsah (4)§ 15§ 107§§ 27§ 146

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.06.2024 GeschäftszahlL504 2237545-1 Spruch, L504 2237545-1/44E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Datum der (letzten) Tat 23.03.2009 Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS. XXXX Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS. römisch 40 01.05.2009 Jugendstraftat Vollzugsdatum 20.06.2009 Die bP wurde für schuldig befunden, am 23.03.2009, eine Person durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die listige Vorgabe, ihm hochwertiges Suchtgift zu verkaufen, zur Übergabe des Bargeldes in Höhe von € 100.- bei fünfmaligem Ankaufen von jeweils 1,2 Gramm Heroin, mithin zu einer Handlung verleitet, die den Genannten infolge des Umstandes, dass es sich um ein geringerwertiges Suchtgift handelte, in einem unbekannten, 3000.- EUR nicht übersteigenden Betrag an seinem Vermögen schädigte und vorschriftswidrig eine Kapsel Substitol erworben und besessen zu haben. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis gewertet. 04) LG F.STRAFS. XXXX vom 11.01.2010 RK 15.01.201004) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 11.01.2010 RK 15.01.2010 PAR 127 130 (

  1. FALL) 146 148 (
  2. FALL) StGB Freiheitsstrafe 10 Monate Jugendstraftat Vollzugsdatum 21.09.2010 Die bP wurde für schuldig befunden, zu nachgenannten Zeitpunkten in Graz jeweils in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen I. nachstehende fremde bewegliche Sachen nachstehenden Geschädigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
  3. im Zeitraum Jänner bis 29.10.2009 in wiederholten Angriffen Berechtigten der Firma XXXX , Filiale XXXX 3, Lebensmittel im Gesamtwert von ca. EUR 20,00;
  4. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im April 2009 Berechtigten der Firma XXXX , Filiale XXXX 7, ein Getränk im Wert von EUR 1,30;
  5. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember 2008 Berechtigten der Firma XXXX , Filiale XXXX , XXXX 12, in zwei Angriffen alkoholische und antialkoholische Getränke in einem Wert von EUR 8,00;
  6. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Jänner und
  7. August 2009 Berechtigten der Firma XXXX , Filiale XXXX 5, in zwei Angriffen zwei Parfums der Marken Armani und Hugo Boss im Gesamtwert von EUR 80,00;
  8. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Jänner und
  9. Oktober 2009 Berechtigten der Firma XXXX , Filiale XXXX 23, in drei Angriffen drei Seitenschneider im Gesamtwert von EUR 6,00;
  10. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Spätsommer 2009 Berechtigten des Textilgeschäftes XXXX ein Paar Jeans im Wert von EUR 300,00, II. mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Geschädigte durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich jeweils zur Übergabe von Bargeld verleitet, die diese am Vermögen schädigten, und zwar
  11. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Spätsommer 2009 einer Person durch die Vorgabe, ihr günstig ein Paar teure Jeans besorgen zu können, zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Höhe von EUR 100,
  12. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten T. T. eine Person durch die Vorgabe ihm eine Substitoltablette verkaufen zu wollen, zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Höhe von EUR 35,00,
  13. im Zeitraum August 2009 bis
  14. Oktober 2009 in wiederholten (ca. 60 Angriffen) unbekannte Geschädigte jeweils durch die Vorgabe, Marihuana zu verkaufen, zur Übergabe von Bargeldbeträgen in Höhe von jeweils zwischen EUR 20,00 und 30,
  15. Die bP wurde für schuldig befunden, zu nachgenannten Zeitpunkten in Graz jeweils in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen römisch eins. nachstehende fremde bewegliche Sachen nachstehenden Geschädigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
  16. im Zeitraum Jänner bis 29.10.2009 in wiederholten Angriffen Berechtigten der Firma römisch 40 , Filiale römisch 40 3, Lebensmittel im Gesamtwert von ca. EUR 20,00;
  17. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im April 2009 Berechtigten der Firma römisch 40 , Filiale römisch 40 7, ein Getränk im Wert von EUR 1,30;
  18. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember 2008 Berechtigten der Firma römisch 40 , Filiale römisch 40 , römisch 40 12, in zwei Angriffen alkoholische und antialkoholische Getränke in einem Wert von EUR 8,00;
  19. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Jänner und
  20. August 2009 Berechtigten der Firma römisch 40 , Filiale römisch 40 5, in zwei Angriffen zwei Parfums der Marken Armani und Hugo Boss im Gesamtwert von EUR 80,00;
  21. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Jänner und
  22. Oktober 2009 Berechtigten der Firma römisch 40 , Filiale römisch 40 23, in drei Angriffen drei Seitenschneider im Gesamtwert von EUR 6,00;
  23. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Spätsommer 2009 Berechtigten des Textilgeschäftes römisch 40 ein Paar Jeans im Wert von EUR 300,00, römisch zwei. mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Geschädigte durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich jeweils zur Übergabe von Bargeld verleitet, die diese am Vermögen schädigten, und zwar
  24. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Spätsommer 2009 einer Person durch die Vorgabe, ihr günstig ein Paar teure Jeans besorgen zu können, zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Höhe von EUR 100,
  25. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten T. T. eine Person durch die Vorgabe ihm eine Substitoltablette verkaufen zu wollen, zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Höhe von EUR 35,00,
  26. im Zeitraum August 2009 bis
  27. Oktober 2009 in wiederholten (ca. 60 Angriffen) unbekannte Geschädigte jeweils durch die Vorgabe, Marihuana zu verkaufen, zur Übergabe von Bargeldbeträgen in Höhe von jeweils zwischen EUR 20,00 und 30,
  28. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis und die Suchtmittelabhängigkeit zu den Tatzeitpunkten; als erschwerend wurde die einschlägige Verurteilung und das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen gewertet. 05) BG XXXX vom 17.06.2010 RK 22.06.201005) BG römisch 40 vom 17.06.2010 RK 22.06.2010 PAR 15 127 StGB Datum der (letzten) Tat 16.03.2010 Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum 28.01.2013 zu BG XXXX RK 22.06.2010zu BG römisch 40 RK 22.06.2010 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom 03.03.2011BG römisch 40 vom 03.03.2011 zu BG XXXX RK 22.06.2010zu BG römisch 40 RK 22.06.2010 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS. XXXX vom 08.09.2011LG F.STRAFS. römisch 40 vom 08.09.2011 Die bP wurde für schuldig befunden, am 16.03.2010 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Packung Superkleber im Wert von € 1,-- (ein) der Fa. XXXX versucht mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Die bP wurde für schuldig befunden, am 16.03.2010 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Packung Superkleber im Wert von € 1,-- (ein) der Fa. römisch 40 versucht mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. 06) BG XXXX vom 20.09.2010 RK 24.09.201006) BG römisch 40 vom 20.09.2010 RK 24.09.2010 PAR 83/1 StGB Datum der (letzten) Tat 13.02.2010 Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK 22.06.2010Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 RK 22.06.2010 Jugendstraftat Vollzugsdatum 28.06.2013 zu BG XXXX RK 24.09.2010zu BG römisch 40 RK 24.09.2010 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom 03.03.2011BG römisch 40 vom 03.03.2011 zu BG XXXX RK 24.09.2010zu BG römisch 40 RK 24.09.2010 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS. XXXX vom 08.09.2011LG F.STRAFS. römisch 40 vom 08.09.2011 Die bP wurde für schuldig befunden, eine Person durch einen Kopfstoß, der einen Nasenbeinbruch zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt zu haben. Es wurde die Bewährungshilfe angeordnet und der bP die Weisung erteilt, an einem Anti-Gewalt-Training teilzunehmen und dies dem Gericht unaufgefordert nachzuweisen. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, als erschwerend, zwei einschlägige Vorstrafen gewertet. 07) BG XXXX vom 03.03.2011 RK 08.03.201107) BG römisch 40 vom 03.03.2011 RK 08.03.2011 PAR 127 StGB Datum der (letzten) Tat 04.02.2011 Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 28.05.2013 zu BG XXXX RK 08.03.2011zu BG römisch 40 RK 08.03.2011 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS. XXXX vom 08.09.2011LG F.STRAFS. römisch 40 vom 08.09.2011 Die bP wurde für schuldig befunden, am 09.10.2010 eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon der Marke Sony Ericsson X10 im Gesamtwert von EUR 700,--, einer Person mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und am 04.02.2011 dadurch, dass er den abgesondert verfolgten XXXX mit seinem Körper abschirmte und Aufpasserdienste leistete, zur Ausführung der strafbaren Handlung des XXXX beigetragen, der fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,-- nicht übersteigenden Wert, nämlich ein Navigationsgerät der Marke Garmin im Wert von € 249,-- sowie ein Ladegerät für ein Mobiltelefon im Wert von EUR 12,-- Berechtigten des Elektronikmarktes XXXX mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend die Vorstrafen gewertet.am 04.02.2011 dadurch, dass er den abgesondert verfolgten römisch 40 mit seinem Körper abschirmte und Aufpasserdienste leistete, zur Ausführung der strafbaren Handlung des römisch 40 beigetragen, der fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,-- nicht übersteigenden Wert, nämlich ein Navigationsgerät der Marke Garmin im Wert von € 249,-- sowie ein Ladegerät für ein Mobiltelefon im Wert von EUR 12,-- Berechtigten des Elektronikmarktes römisch 40 mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend die Vorstrafen gewertet. 08) LG F.STRAFS. XXXX vom 08.09.2011 RK 11.01.201208) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 08.09.2011 RK 11.01.2012 § 15 StGB §§ 127, 130
  29. Fall, 131
  30. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 127, 130,
  31. Fall, 131
  32. Fall StGB § 297

(1)StGBParagraph 297,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 28.04.2011 Freiheitsstrafe 20 Monate Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum 28.12.2012 Die bP wurde für schuldig befunden, teils alleine teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX als unmittelbaren Täter, XXXX teils als Bestimmungstäter, indem er XXXX aufforderte Diebstähle zu begehen, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Diebstahle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachangeführte fremde bewegliche Sachen nachgenannten Geschädigten mit dem Vorsatz weggenommen sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar die bP und XXXX am 26 April 2011 Berechtigten des Schuhgeschäftes XXXX ein Paar Sportschuhe der Marke Puma im Wert von EUR 84,95 sowie drei Paar Socken der Marke Puma im Wert von EUR 7,95; der Berechtigten des Geschäftes XXXX einen Aschenbecher Im Wert von EUR 0.70 sowie eine Pillendose im Wert von EUR 1.50; der Berechtigten der Parfümerie XXXX ein Parfüm der Marke Gucci im Wert von EUR 75.50 sowie ein Parfüm der Marke Paco Rabanne im Wert von EUR 73.50, der Berechtigten des Drogeriemarktes XXXX ein Parfüm der Marke Armani im Wert von EUR 49.90 sowie ein Partum der Marke Hugo Boss im Wert von EUR 59,90, sowie die bP und XXXX am 13. April 2011 der Berechtigten des Modehauses XXXX eine Jeans im Wert von EUR 34,99, der Berechtigten des Warenhauses XXXX einen Trainingsanzug im Wert von EUR 99,95 sowie ein T-Shirt der Marke Hilfiger Im Wert von rund EUR 50,00, und die bP allein am 26. April 2011 Berechtigten des Schuhgeschäftes XXXX eine Tasche der Marke ADIDAS im Wert von EUR 9,95 sowie Sportschuhe der Marke Nike im Wert von EUR 49.90, wobei sie bei ihrer Betretung auf frischer Tat gegen XXXX und XXXX Gewalt anwendete, um die weggenommenen Schuhe zu erhalten, indem sie sie von sich stieß und wild um sich schlug und am 26.April 2011 Berechtigten des Bekleidungsgeschäftes XXXX ein Shirt der Marke ADIDAS im Wert von EUR 44,95, am 18. April 2011 Berechtigten des Warenhauses XXXX zwei PARFUMS der Marke BULGARI im Wert von EUR 132,00 und am 28. April 2011 M. A. einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 40,00, indem sie vorgab, Geld wechseln zu wollen, jedoch plötzlich mit dem Geldbetrag davon lief und am 29.12.2010 Berechtigten des XXXX XXXX eine Packung Parfum im Wert von EUR 29,90, wobei es infolge Betretung beim Versuch blieb; die bP am 28. April 2011 M. A. dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 achter Fall

falsch verdächtigte, wobei sie wusste (§ 5 Abs. 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war, indem sie anlässlich ihrer Einvernahme als Beschuldigte gegenüber den erhebenden Beamten der PI S. wahrheitswidrig angab, M.A. habe ihr Cannabiskraut angeboten und verkaufen wollen. Die bP wurde für schuldig befunden, teils alleine teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40 als unmittelbaren Täter, römisch 40 teils als Bestimmungstäter, indem er römisch 40 aufforderte Diebstähle zu begehen, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Diebstahle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachangeführte fremde bewegliche Sachen nachgenannten Geschädigten mit dem Vorsatz weggenommen sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar die bP und römisch 40 am 26 April 2011 Berechtigten des Schuhgeschäftes römisch 40 ein Paar Sportschuhe der Marke Puma im Wert von EUR 84,95 sowie drei Paar Socken der Marke Puma im Wert von EUR 7,95; der Berechtigten des Geschäftes römisch 40 einen Aschenbecher Im Wert von EUR 0.70 sowie eine Pillendose im Wert von EUR 1.50; der Berechtigten der Parfümerie römisch 40 ein Parfüm der Marke Gucci im Wert von EUR 75.50 sowie ein Parfüm der Marke Paco Rabanne im Wert von EUR 73.50, der Berechtigten des Drogeriemarktes römisch 40 ein Parfüm der Marke Armani im Wert von EUR 49.90 sowie ein Partum der Marke Hugo Boss im Wert von EUR 59,90, sowie die bP und römisch 40 am

  1. April 2011 der Berechtigten des Modehauses römisch 40 eine Jeans im Wert von EUR 34,99, der Berechtigten des Warenhauses römisch 40 einen Trainingsanzug im Wert von EUR 99,95 sowie ein T-Shirt der Marke Hilfiger Im Wert von rund EUR 50,00, und die bP allein am
  2. April 2011 Berechtigten des Schuhgeschäftes römisch 40 eine Tasche der Marke ADIDAS im Wert von EUR 9,95 sowie Sportschuhe der Marke Nike im Wert von EUR 49.90, wobei sie bei ihrer Betretung auf frischer Tat gegen römisch 40 und römisch 40 Gewalt anwendete, um die weggenommenen Schuhe zu erhalten, indem sie sie von sich stieß und wild um sich schlug und am 26.April 2011 Berechtigten des Bekleidungsgeschäftes römisch 40 ein Shirt der Marke ADIDAS im Wert von EUR 44,95, am
  3. April 2011 Berechtigten des Warenhauses römisch 40 zwei PARFUMS der Marke BULGARI im Wert von EUR 132,00 und am
  4. April 2011 M. A. einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 40,00, indem sie vorgab, Geld wechseln zu wollen, jedoch plötzlich mit dem Geldbetrag davon lief und am 29.12.2010 Berechtigten des römisch 40 römisch 40 eine Packung Parfum im Wert von EUR 29,90, wobei es infolge Betretung beim Versuch blieb; die bP am
  5. April 2011 M. A. dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall

falsch verdächtigte, wobei sie wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigung falsch war, indem sie anlässlich ihrer Einvernahme als Beschuldigte gegenüber den erhebenden Beamten der PI S. wahrheitswidrig angab, M.A. habe ihr Cannabiskraut angeboten und verkaufen wollen. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, dass auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; dass sie die Taten zwar nach Vollendung des 18. jedoch vor Vollendung des 21 Lebensjahres begangen hat und die teilweise Sicherstellung der Diebsbeute sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde die teilweise Tatbegehung in Gesellschaft, das massiv einschlägig belastete Vorleben, der äußerst rasche Rückfall. Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, gewertet. 09) BG XXXX vom 15.05.2014 RK 20.05.201409) BG römisch 40 vom 15.05.2014 RK 20.05.2014 § 127 StGBParagraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 07.01.2014 Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 08.07.2019 zu BG XXXX RK 20.05.2014zu BG römisch 40 RK 20.05.2014 Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS. XXXX vom 09.07.2015LG F.STRAFS. römisch 40 vom 09.07.2015 zu BG XXXX RK 20.05.2014zu BG römisch 40 RK 20.05.2014 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS. XXXX vom 04.10.2017LG F.STRAFS. römisch 40 vom 04.10.2017 Die bP wurde für schuldig befunden, am 7.1.2014 in Graz, eine fremde bewegliche Sache, nämlich 1 Parfum der Marke Prada im Wert von EUR 60,00 Verfügungsberechtigten der Firma XXXX mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Die bP wurde für schuldig befunden, am 7.1.2014 in Graz, eine fremde bewegliche Sache, nämlich 1 Parfum der Marke Prada im Wert von EUR 60,00 Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurde ein umfassendes, reumütiges Geständnis und kein Schaden, als erschwerend 5 einschlägige Vorverurteilungen und Tatbegehung während offener Probezeit, gewertet. , 10) LG F.STRAFS. XXXX vom 09.07.2015 RK 14.07.201510) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 09.07.2015 RK 14.07.2015 §§ 27

(1)Z 1 2. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)

Paragraphen 27,

(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)

§ 15StGB §§ 127, 130 1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB §§ 83

(1), 84
(1)2. Fall, 84
(1)3. Fall StGBParagraphen 83,
(1), 84
(1)2. Fall, 84
(1)3. Fall StGB §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)

Paragraphen 27,

(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)

§ 107(1) St

GBParagraph 107,

(1)StGB Datum der (letzten) Tat 15.05.2015 Freiheitsstrafe 20 Monate Vollzugsdatum 13.01.2017 Die bP wurde für schuldig befunden, in Graz am 15 Mai 2015 nachangeführten Berechtigten nachangeführte fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,00 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern wobei sie die Diebstähle in der Absicht vornahm, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar Berechtigten der Firma XXXX , Filiale XXXX , drei Parfüms im Gesamtwert von EUR 5,19, Berechtigten der Firma XXXX Filiale XXXX einen Kopfhörer der Marke „Ye!!“ im Wert von EUR 19.90, Berechtigten der Firma XXXX Filiale XXXX ein Parfüm im Wert von EUR 78.90 wobei es in Folge der Beobachtung und Betretung durch den Ladendetektiv beim Versuch blieb; am 1 Jänner 2015 A. J. durch das Versetzen eines Fußtrittes gegen die Hinterseite seines linken Oberschenkels im Kniekehlenbereich vorsätzlich schwer am Körper verletzt (Hämatom und Prellung sowie Thrombose und Thrombophelitis mit operativen Eingriff), wobei die Tat eine mehr als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, S. S. durch die Äußerung „Ich schlitz dich auf“! Ich zerkratz dir dein Gesicht" gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen wobei sie diese Ankündigung durch das Gestikulieren mit einem von ihr in der Hand gehaltenen Schraubenzieher unterstützte, vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen, indem sie im Zeitraum von zumindest
  1. Februar 2015 bis zu ihrer Verhaftung am
  2. Mai 2015 eine nicht näher bekannte Menge Cannabiskraut im Zuge zahlreicher Verkäufe an M. J. und M. N. und weitere unbekannt gebliebene Abnehmer teils gewinnbringend veräußerte, teils zu veräußern versuchte, wobei sie in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Suchtgiftgeschäfte eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und die Tatvollendung hinsichtlich des Suchtmittelverkaufs an M.N. an der Betretung auf frischer Tat durch Oberst XXXX scheiterte; besessen, indem sie am
  3. Jänner 2015 14,33 Gramm, am
  4. Februar 2015 10.8 Gramm, am
  5. Februar 2015 3.7 Gramm, am
  6. März 2015 17,5 Gramm und am
  7. Mai 2015 38,7 Gramm Cannabiskraut zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufes bis zur Sicherstellung inne hatte; im Zeitraum von zumindest
  8. Mai 2013 bis zu ihrer Verhaftung am
  9. Mai 2015 besessen, indem sie unbekannte Mengen Cannabiskraut, Morphin und andere Suchtgifte erwarb und bis zum Konsum ausschließlich zum persönlichen Gebrauch inne hatte.Berechtigten der Firma römisch 40 , Filiale römisch 40 , drei Parfüms im Gesamtwert von EUR 5,19, Berechtigten der Firma römisch 40 Filiale römisch 40 einen Kopfhörer der Marke „Ye!!“ im Wert von EUR 19.90, Berechtigten der Firma römisch 40 Filiale römisch 40 ein Parfüm im Wert von EUR 78.90 wobei es in Folge der Beobachtung und Betretung durch den Ladendetektiv beim Versuch blieb; am 1 Jänner 2015 A. J. durch das Versetzen eines Fußtrittes gegen die Hinterseite seines linken Oberschenkels im Kniekehlenbereich vorsätzlich schwer am Körper verletzt (Hämatom und Prellung sowie Thrombose und Thrombophelitis mit operativen Eingriff), wobei die Tat eine mehr als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, S. S. durch die Äußerung „Ich schlitz dich auf“! Ich zerkratz dir dein Gesicht" gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen wobei sie diese Ankündigung durch das Gestikulieren mit einem von ihr in der Hand gehaltenen Schraubenzieher unterstützte, vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen, indem sie im Zeitraum von zumindest
  10. Februar 2015 bis zu ihrer Verhaftung am
  11. Mai 2015 eine nicht näher bekannte Menge Cannabiskraut im Zuge zahlreicher Verkäufe an M. J. und M. N. und weitere unbekannt gebliebene Abnehmer teils gewinnbringend veräußerte, teils zu veräußern versuchte, wobei sie in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Suchtgiftgeschäfte eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und die Tatvollendung hinsichtlich des Suchtmittelverkaufs an M.N. an der Betretung auf frischer Tat durch Oberst römisch 40 scheiterte; besessen, indem sie am
  12. Jänner 2015 14,33 Gramm, am
  13. Februar 2015 10.8 Gramm, am
  14. Februar 2015 3.7 Gramm, am
  15. März 2015 17,5 Gramm und am
  16. Mai 2015 38,7 Gramm Cannabiskraut zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufes bis zur Sicherstellung inne hatte; im Zeitraum von zumindest
  17. Mai 2013 bis zu ihrer Verhaftung am
  18. Mai 2015 besessen, indem sie unbekannte Mengen Cannabiskraut, Morphin und andere Suchtgifte erwarb und bis zum Konsum ausschließlich zum persönlichen Gebrauch inne hatte. Als mildernd wurde ein umfassendes Geständnis, teilweise Versuch und als erschwerend sieben auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen, Tatbegehung während offener Probezeit, rascher Rückfall, Zusammentreffen von zahlreichen Vergehen, langer Tatzeitraum, verstärkte Tatbestandsmäßigkeit beim Delikt der Körperverletzung, gewertet. 11) LG F.STRAFS. XXXX vom 23.05.2017 RK 04.10.201711) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 23.05.2017 RK 04.10.2017 §§ 27
(2a)1. Fall, 27
(2a)2. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)

Paragraphen 27,

(2a)1. Fall, 27
(2a)2. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)

Datum der (letzten) Tat 10.05.2017 Freiheitsstrafe 12 Monate Vollzugsdatum 08.03.2019 Die bP wurde für schuldig befunden, in Graz vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort nämlich im Grazer Stadtpark öffentlich und unter Umständen unter denen ihr Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen am 10. Mai 2017 gegen Entgelt anderen angeboten, indem sie dem Polizeibeamten Insp XXXX und in der Folge dem Polizeibeamten Bl XXXX Delta-9-THC-haitiges Cannabiskraut zum Kauf offerierte,

  1. b)anderen überlassen indem sie an einen nicht ausgemittelten Abnehmer unbekannte Mengen Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut gewinnbringend veräußerte; 2. besessen, indem sie am 10. Mai 2017 rund 93 Gramm Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufes bis zur Sicherstellung inne hatte, 3. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen indem sie von Anfang 2017 bis 10. Mai 2017 unbekannte Mengen an Delta-9-THC-haltigem Cannabiskraut bis zum Konsum inne hatte.Die bP wurde für schuldig befunden, in Graz vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort nämlich im Grazer Stadtpark öffentlich und unter Umständen unter denen ihr Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen am 10. Mai 2017 gegen Entgelt anderen angeboten, indem sie dem Polizeibeamten Insp römisch 40 und in der Folge dem Polizeibeamten Bl römisch 40 Delta-9-THC-haitiges Cannabiskraut zum Kauf offerierte,
  2. b)anderen überlassen indem sie an einen nicht ausgemittelten Abnehmer unbekannte Mengen Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut gewinnbringend veräußerte; 2. besessen, indem sie am 10. Mai 2017 rund 93 Gramm Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufes bis zur Sicherstellung inne hatte, 3. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen indem sie von Anfang 2017 bis 10. Mai 2017 unbekannte Mengen an Delta-9-THC-haltigem Cannabiskraut bis zum Konsum inne hatte. Als mildern wurde das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen das Delinquieren während offener Probezeit und kurz nach Haftentlassung sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. 12) LG F.STRAFS. XXXX vom 12.03.2018 RK 16.03.201812) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 12.03.2018 RK 16.03.2018 §§ 27

(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)

Paragraphen 27,

(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)

§§ 27(2a) 2.

Fall, 27

(3)

Paragraphen 27,

(2a)2. Fall, 27
(3)

§ 27(1) Z 1 2.

Fall

Paragraph 27,

(1)Ziffer eins, 2. Fall

Datum der (letzten) Tat 14.02.2018 Freiheitsstrafe 18 Monate Die bP wurde für schuldig befunden, in Graz vorschriftswidrig Suchtgift

  1. An einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umstanden, unter denen ihr Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überlassen indem sie am
  2. Februar 2018 im Grazer Stadtpark an einen nicht ausgemittelten Abnehmer unbekannte Mengen an Delta-9-THC-bältigem Cannabiskraut, an den abgesondert verfolgten B. G. 0.85 Gramm Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut sowie an die Polizeibeamten RI M. XXXX 0.83 Gramm Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut und Insp S. XXXX 2.2 Gramm Delta-9-THC- haltiges Cannabiskraut gewinnbringend veräußerte, wobei sich in unmittelbarer Nähe jedenfalls mehr als 25 unbeteiligte Personen aufhielten und sie die Taten in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von jedenfalls mehr als EUR 400,00 monatlich zu verschaffen, sie mehr als zweier solcher Taten begangen hat sowie zumindest zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hatte und bereits einmal wegen einer solchen Tal verurteilt worden ist ( XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX ),
  3. zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs besessen, indem sie am
  4. Februar 2018 rund 5,33 Gramm Cannabiskraut in der Jackentasche mit sich führte,
  5. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem sie im Zeitraum von
  6. Jänner 2018 bis
  7. Februar 2018 unbekannte Mengen an Cannabiskraut bis zum Konsum innehatte.Die bP wurde für schuldig befunden, in Graz vorschriftswidrig Suchtgift
  8. An einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umstanden, unter denen ihr Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überlassen indem sie am
  9. Februar 2018 im Grazer Stadtpark an einen nicht ausgemittelten Abnehmer unbekannte Mengen an Delta-9-THC-bältigem Cannabiskraut, an den abgesondert verfolgten B. G. 0.85 Gramm Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut sowie an die Polizeibeamten RI M. römisch 40 0.83 Gramm Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut und Insp S. römisch 40 2.2 Gramm Delta-9-THC- haltiges Cannabiskraut gewinnbringend veräußerte, wobei sich in unmittelbarer Nähe jedenfalls mehr als 25 unbeteiligte Personen aufhielten und sie die Taten in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von jedenfalls mehr als EUR 400,00 monatlich zu verschaffen, sie mehr als zweier solcher Taten begangen hat sowie zumindest zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hatte und bereits einmal wegen einer solchen Tal verurteilt worden ist ( römisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 ),
  10. zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs besessen, indem sie am
  11. Februar 2018 rund 5,33 Gramm Cannabiskraut in der Jackentasche mit sich führte,
  12. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem sie im Zeitraum von
  13. Jänner 2018 bis
  14. Februar 2018 unbekannte Mengen an Cannabiskraut bis zum Konsum innehatte. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes; als erschwerend die Tatbegehung während des Strafaufschubes gemäß § 39

, das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall gemäß § 39 StGB, die Tatbegehung im raschen Rückfall nach seiner Entlassung aus der über ihn zu XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX verhängten Freiheitsstrafe am 12 Dezember 2017, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, acht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen, gewertet.Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes; als erschwerend die Tatbegehung während des Strafaufschubes gemäß Paragraph 39,

, das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall gemäß Paragraph 39, StGB, die Tatbegehung im raschen Rückfall nach seiner Entlassung aus der über ihn zu römisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 verhängten Freiheitsstrafe am 12 Dezember 2017, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, acht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen, gewertet. 13) LG F.STRAFS. XXXX vom 12.11.2019 RK 12.11.201913) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 12.11.2019 RK 12.11.2019 § 146 StGBParagraph 146, StGB Datum der (letzten) Tat 15.10.2019 Freiheitsstrafe 2 Monate Vollzugsdatum 04.03.2020 Die bP wurde für schuldig befunden, am 15 Oktober 2019 in Graz mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern nachstehende Personen durch die konkludente Vorgabe psychoaktiv wirksames Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut mit durchschnittlicher Qualität zu verkaufen, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zum Kauf von tatsächlich CBD-Hanf sohin zu Handlungen teils verleitet, teils zu verleiten versucht hat dies in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte und zwar 1. den Polizeibeamten in Zivil Bezlnsp S. H. zum Kauf von 5 Gramm zum Preis von EUR 50,00, wobei es auf Grund seiner Ablehnung beim Versuch blieb, 2. den Polizeibeamten in Zivil Bezlnsp. A. K. zum Kauf von 6.09 Gramm zum Preis von EUR 50,00, 3. der Polizeibeamtin in Zivil Revlnsp. E. S. zum Kauf von 4.17 Gramm zum Preis von EUR 40.00, 4. den T. T. zum Kauf von 4,47 Gramm zum Preis von EUR 50.00, 5. den Polizeibeamten in Zivil Revlnsp. M. P. zum Kauf von 3.4 Gramm zum Preis von EUR 50.00. Als mildernd wurde das Geständnis und als erschwerend die einschlägigen Verurteilungen gewertet. 14) LG F.STRAFS. XXXX vom 20.05.2020 RK 30.09.202014) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 20.05.2020 RK 30.09.2020 § 27

(2a)1. Fall

Paragraph 27,

(2a)1. Fall

§ 146StGBParagraph 146, StGB § 27

(2a)2. Fall

Paragraph 27,

(2a)2. Fall

§§ 27(1) Z 1 2.

Fall, 27

(2)

Paragraphen 27,

(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)

Datum der (letzten) Tat 20.01.2020 Freiheitsstrafe 18 Monate Die bP und XXXX wurden für schuldig befunden, in Graz am 20. Jänner 2020 vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort, nämlich im Grazer Stadtpark, öffentlich und unter Umständen unter denen ihr Verhalten geeignet war durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen während sich im Nahebereich mehr als 15 Personen aufhielten, 1. anderen gegen Entgelt überlassen, indem sie in mehreren Angriffen jeweils geringe Mengen Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut gewinnbringend veräußerten und zwar

  1. a)die bP indem sie jeweils geringe Mengen Cannabiskraut in insgesamt drei Angriffen an einen nicht ausgemittelten Abnehmer und an RI M. H. veräußerte,
  2. b)A. D. indem sie nachgenannte Mengen an Cannabiskraut veräußerte und zwar an zwei nicht ausgemittelte Abnehmer insgesamt fünf Gramm Cannabiskraut um EUR 47,00, RI S. H. etwa zwei Gramm Cannabiskraut um EUR 20,00, sowie an die bP etwa zwei Gramm Cannabiskraut um EUR 20,00 sowie zum oben angeführten Verkauf durch die bP an einen unbekannten Abnehmer dadurch beitrug, dass sie den Abnehmer ansprach und den Verkauf anbahnte, 2) die bP anderen gegen Entgelt angeboten, indem sie RI M. H. weiteres Cannabiskraut zum Kauf offerierte, II. vorschriftswidrig Suchtgift besessen indem die bP und A. D. zumindest im Jänner 2020 über die zuvor genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen an Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum ausschließlich zum persönlichen Gebrauch inne hatten, III. die bP am 20. Jänner 2020 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern im Zuge der unter I 1
  3. a)angeführten Tat einem der Abnehmer durch die konkludente Vorgabe psychoaktiv wirksames Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut durchschnittlicher Qualität zu verkaufen, mithin durch Täuschung über Tatsachen zum Kauf von CBD-Hanf mit einem Delta-9-THC-Anteil von unter 0.3%, sohin zu einer Handlung verleitet die das Opfer im Betrag von rund EUR 10,00 am Vermögen schädigte.Die bP und römisch 40 wurden für schuldig befunden, in Graz am 20. Jänner 2020 vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort, nämlich im Grazer Stadtpark, öffentlich und unter Umständen unter denen ihr Verhalten geeignet war durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen während sich im Nahebereich mehr als 15 Personen aufhielten, 1. anderen gegen Entgelt überlassen, indem sie in mehreren Angriffen jeweils geringe Mengen Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut gewinnbringend veräußerten und zwar
  4. a)die bP indem sie jeweils geringe Mengen Cannabiskraut in insgesamt drei Angriffen an einen nicht ausgemittelten Abnehmer und an RI M. H. veräußerte,
  5. b)A. D. indem sie nachgenannte Mengen an Cannabiskraut veräußerte und zwar an zwei nicht ausgemittelte Abnehmer insgesamt fünf Gramm Cannabiskraut um EUR 47,00, RI S. H. etwa zwei Gramm Cannabiskraut um EUR 20,00, sowie an die bP etwa zwei Gramm Cannabiskraut um EUR 20,00 sowie zum oben angeführten Verkauf durch die bP an einen unbekannten Abnehmer dadurch beitrug, dass sie den Abnehmer ansprach und den Verkauf anbahnte, 2) die bP anderen gegen Entgelt angeboten, indem sie RI M. H. weiteres Cannabiskraut zum Kauf offerierte, römisch zwei. vorschriftswidrig Suchtgift besessen indem die bP und A. D. zumindest im Jänner 2020 über die zuvor genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen an Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum ausschließlich zum persönlichen Gebrauch inne hatten, römisch drei. die bP am 20. Jänner 2020 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern im Zuge der unter römisch eins 1
  6. a)angeführten Tat einem der Abnehmer durch die konkludente Vorgabe psychoaktiv wirksames Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut durchschnittlicher Qualität zu verkaufen, mithin durch Täuschung über Tatsachen zum Kauf von CBD-Hanf mit einem Delta-9-THC-Anteil von unter 0.3%, sohin zu einer Handlung verleitet die das Opfer im Betrag von rund EUR 10,00 am Vermögen schädigte. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen in äußerst raschem Rückfall nach der Verurteilung zu hg XXXX und wahrend anhängigem Strafaufschubes nach § 39

zur Verurteilung hg XXXX zwölf auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen, Tatbegehung in Gesellschaft und als mildernd die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen in äußerst raschem Rückfall nach der Verurteilung zu hg römisch 40 und wahrend anhängigem Strafaufschubes nach Paragraph 39,

zur Verurteilung hg römisch 40 zwölf auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen, Tatbegehung in Gesellschaft und als mildernd die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, gewertet. Aus einer am 04.06.2024 erfolgten Einsichtnahme in das Strafregister ergibt sich seither keine weitere Verurteilung. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Abgesehen von den oa. Straftaten ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem ergänzenden Ermittlungsergebnis keine weiteren Verstöße.

  1. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorverfahren beim BVwG sowie den angeführten aktuellen Einsichtnahmen in die zitierten Datenbanken.
  2. Rechtliche Beurteilung Rückkehrentscheidung Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen die bP, die als drittstaatsangehörigem Fremden, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellen würde. Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen die bP, die als drittstaatsangehörigem Fremden, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellen würde. Die bP verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, weshalb § 52 Abs 5 FPG einschlägig ist. Bei gegebenem Sachverhalt kann auch davon ausgegangen werden, dass die bP als legaler Familiennachzug zu ihrem in Österreich erwerbstätigen türkischen Vater im Kindesalter Rechte aus Art 7 ARB ableiten kann.Die bP verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, weshalb Paragraph 52, Absatz 5, FPG einschlägig ist. Bei gegebenem Sachverhalt kann auch davon ausgegangen werden, dass die bP als legaler Familiennachzug zu ihrem in Österreich erwerbstätigen türkischen Vater im Kindesalter Rechte aus Artikel 7, ARB ableiten kann. § 53 Abs. 3 FPG regelt die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in bestimmten Fällen auch die unbefristete Erlassung. Ein solches ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen, die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 53, Absatz 3, FPG regelt die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in bestimmten Fällen auch die unbefristete Erlassung. Ein solches ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen, die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennAls bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  3. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei verurteilt worden ist;
  6. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  7. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278 StGB, Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  9. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278, StGB, Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  10. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  11. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt, oder
  12. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. Das BVwG führte in der vom VwGH behobenen Entscheidung aus: „Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.„Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Auf Grundlage der Verurteilung des Landesgerichtes ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die Z 1 leg cit erfüllt ist, da die bP zuletzt am 30.09.2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.Auf Grundlage der Verurteilung des Landesgerichtes ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die Ziffer eins, leg cit erfüllt ist, da die bP zuletzt am 30.09.2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Gemäß § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dabei muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dabei muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist hier vor dem Hintergrund des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 zu prüfen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 29.09.2020, Ra 2020/21/0064). Der (erhöhte) Maßstab für Inhaber eines "Daueraufenthalt - EU" nach § 52 Abs. 5 FrPolG 2005, mit dem Art. 12 der Daueraufenthalts-RL (Richtlinie 2003/109/EG) umgesetzt wurde, ist aufgrund der dort verlangten Gefährdung ("gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") für einen ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (nur) dann maßgeblich, wenn er sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08). Dabei kommt es auf einen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich während der letzten zehn Jahre vor der Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme an (vgl. EuGH 16.1.2014, C-400/12; EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08). Selbst wenn der Fremden diese zeitlichen Voraussetzungen erfüllt und ihm noch eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 zukommt, ist er nicht besser gestellt als ein daueraufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 30.04.2020, Ra 2019/21/0244)Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist hier vor dem Hintergrund des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 zu prüfen vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 29.09.2020, Ra 2020/21/0064). Der (erhöhte) Maßstab für Inhaber eines "Daueraufenthalt - EU" nach Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005, mit dem Artikel 12, der Daueraufenthalts-RL (Richtlinie 2003/109/EG) umgesetzt wurde, ist aufgrund der dort verlangten Gefährdung ("gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") für einen ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (nur) dann maßgeblich, wenn er sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08). Dabei kommt es auf einen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich während der letzten zehn Jahre vor der Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme an vergleiche EuGH 16.1.2014, C-400/12; EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08). Selbst wenn der Fremden diese zeitlichen Voraussetzungen erfüllt und ihm noch eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 zukommt, ist er nicht besser gestellt als ein daueraufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 30.04.2020, Ra 2019/21/0244) Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH
  13. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009).Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH
  14. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bereits im Alter von 15 Jahren trat die bP erstmals strafgerichtlich in Erscheinung, wo sie wegen versuchter Nötigung und Körperverletzung verurteilt wurde. Auf Grund ihres jungen Alters fiel die bP unter das Jugendstrafgesetz, weshalb hinsichtlich der versuchten Nötigung die zu verhängende Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten wurde. Diese Verurteilung hielt sie nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab, weshalb sie bereits 7 Monate später, wiederum nach dem Jugendstrafrecht, wegen des Verbrechens des zum Teil versuchten Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, teils 15 StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf die Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde. Diese Verurteilungen konnten die kriminelle Energie der bP nicht hemmen, sodass sie am 16.09.2009 wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und Bereits im Alter von 15 Jahren trat die bP erstmals strafgerichtlich in Erscheinung, wo sie wegen versuchter Nötigung und Körperverletzung verurteilt wurde. Auf Grund ihres jungen Alters fiel die bP unter das Jugendstrafgesetz, weshalb hinsichtlich der versuchten Nötigung die zu verhängende Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten wurde. Diese Verurteilung hielt sie nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab, weshalb sie bereits 7 Monate später, wiederum nach dem Jugendstrafrecht, wegen des Verbrechens des zum Teil versuchten Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins,, teils 15 StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf die Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde. Diese Verurteilungen konnten die kriminelle Energie der bP nicht hemmen, sodass sie am 16.09.2009 wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs 2

verurteilt wurde, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 27.04.2009 von einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Trotz des verspürten Haftübels vom 30.10.2009 bis 15.03.2010 ließ sich die bP nicht von der Begehung weiterer Straftaten abschrecken und stand somit bereits am 11.01.2010, also 4 Monate später, erneut vor Gericht, wo sie diesmal wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall StGB und wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 148 erster Fall StGB nach dem Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde. Die bP befand sich bereits vor ihrer Volljährigkeit in Strafhaft. des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz 2,

verurteilt wurde, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 27.04.2009 von einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Trotz des verspürten Haftübels vom 30.10.2009 bis 15.03.2010 ließ sich die bP nicht von der Begehung weiterer Straftaten abschrecken und stand somit bereits am 11.01.2010, also 4 Monate später, erneut vor Gericht, wo sie diesmal wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB und wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB nach dem Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde. Die bP befand sich bereits vor ihrer Volljährigkeit in Strafhaft. Die letzten vier Verurteilungen erfolgten jeweils wegen Suchtmitteldelinquenz bzw. standen damit in Zusammenhang. Zuletzt wurde die bP mit Urteil des Landesgerichtes vom 20.05.2020, wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall, § 27 Abs. 3

und das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt. Die bP verstieß damit insbes. gegen die Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Aus dem rk Urteil geht deutlich hervor, dass die bP nicht gewillt ist, sich einer Therapie zu unterwerfen und hat auch kein Wohlverhalten gezeigt, indem sie nach einer Verbüßung einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten nur rund vier Monate später erneut in gleichwertiger Weise gegen das Suchtmittelgesetz verstieß.Die letzten vier Verurteilungen erfolgten jeweils wegen Suchtmitteldelinquenz bzw. standen damit in Zusammenhang. Zuletzt wurde die bP mit Urteil des Landesgerichtes vom 20.05.2020, wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, Paragraph 27, Absatz 3,

und das Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt. Die bP verstieß damit insbes. gegen die Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Aus dem rk Urteil geht deutlich hervor, dass die bP nicht gewillt ist, sich einer Therapie zu unterwerfen und hat auch kein Wohlverhalten gezeigt, indem sie nach einer Verbüßung einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten nur rund vier Monate später erneut in gleichwertiger Weise gegen das Suchtmittelgesetz verstieß. Zitat aus dem Urteil: “ Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX wurde XXXX auch wegen gewerbsmäßiger Überlassung von Suchtgift, sowie Innehabung teils zum gewinnbringenden Verkauf aber auch zum persönlichen Gebrauch wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall. Abs 3

§ 27Abs 1 Z 1 zweiter Fall teils i

Vm Abs 2

zur Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, aus der er am 13 Jänner 2017 entlassen wurde. Im raschen Rückfall nur rund vier Monate nach der Haftverbüßung delinquierte XXXX erneut in gleichwertiger Weise gegen das Suchtmittelgesetz weshalb er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde Unter einem wurde aus Anlass dieser Verurteilung mit Beschluss die dem Angeklagten XXXX mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht von vier Monaten widerrufen. Bereits bei dieser Verurteilung lagen die Voraussetzungen für eine Strafschärfung nach § 39 Abs 1

vor. XXXX wurde hinsichtlich der zwölfmonatigen Freiheitsstrafe Strafaufschub nach § 39 Abs 1

gewahrt weshalb er am 12 Dezember 2017 aus der Haft entlassen wurde. Der gewährte Strafaufschub wurde aufgrund von Therapieunwilligkeit und der am 12 Marz 2018 durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX erfolgten neuerlichen Verurteilung wegen Suchtmitteldelinquenz, zu der sich XXXX vom 14 Februar 2018 bis 12 Marz 2018 in Strafhaft befand, widerrufen und befand sich XXXX bis 8 Juli 2019 erneut in StrafhaftZitat aus dem Urteil: “ Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 wurde römisch 40 auch wegen gewerbsmäßiger Überlassung von Suchtgift, sowie Innehabung teils zum gewinnbringenden Verkauf aber auch zum persönlichen Gebrauch wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall. Absatz 3,

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall teils in Verbindung mit Absatz 2,

zur Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, aus der er am 13 Jänner 2017 entlassen wurde. Im raschen Rückfall nur rund vier Monate nach der Haftverbüßung delinquierte römisch 40 erneut in gleichwertiger Weise gegen das Suchtmittelgesetz weshalb er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde Unter einem wurde aus Anlass dieser Verurteilung mit Beschluss die dem Angeklagten römisch 40 mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht von vier Monaten widerrufen. Bereits bei dieser Verurteilung lagen die Voraussetzungen für eine Strafschärfung nach Paragraph 39, Absatz eins,

vor. römisch 40 wurde hinsichtlich der zwölfmonatigen Freiheitsstrafe Strafaufschub nach Paragraph 39, Absatz eins,

gewahrt weshalb er am 12 Dezember 2017 aus der Haft entlassen wurde. Der gewährte Strafaufschub wurde aufgrund von Therapieunwilligkeit und der am 12 Marz 2018 durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 erfolgten neuerlichen Verurteilung wegen Suchtmitteldelinquenz, zu der sich römisch 40 vom 14 Februar 2018 bis 12 Marz 2018 in Strafhaft befand, widerrufen und befand sich römisch 40 bis 8 Juli 2019 erneut in Strafhaft Die letzte Verurteilung erfolgte zu hg XXXX am 12 November 2019 wegen Betruges durch die Vorgabe an Abnehmer psychoaktiv wirksames Delta-9-THC-haitiges Cannabiskraut durchschnittlicher Qualität zu verkaufen, indem er diese durch Täuschung über Tatsachen zum Kauf von CBD-Hanf mit einem Delta-9-THC-Anteii von unter 0,3% verleitete Diese zweimonatige Freiheitsstrafe verbüßte XXXX vom 21 Jänner 2020 bis 3 April 2020“.Die letzte Verurteilung erfolgte zu hg römisch 40 am 12 November 2019 wegen Betruges durch die Vorgabe an Abnehmer psychoaktiv wirksames Delta-9-THC-haitiges Cannabiskraut durchschnittlicher Qualität zu verkaufen, indem er diese durch Täuschung über Tatsachen zum Kauf von CBD-Hanf mit einem Delta-9-THC-Anteii von unter 0,3% verleitete Diese zweimonatige Freiheitsstrafe verbüßte römisch 40 vom 21 Jänner 2020 bis 3 April 2020“. Die bP wurde auf Grund ihrer wiederkehrenden Straftaten wiederholt zu unbedingter Haft verurteilt. Zuletzt wurde die bP zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt und befand sich zum Zeitpunkt der Verhandlung auch noch in Haft. Dieses bereits von den Strafgerichten festgestellte Verhalten (äußerst rascher Rückfall während der Probezeit, langer Tatzeitraum, in welchem die bP erneut straffällig wurde, Therapieunwilligkeit) wird auch vom BVwG als besonders gravierendes Fehlverhalten verurteilt und aus fremdenpolizeilicher Sicht ein negatives Persönlichkeitsbild zeigt, dass ein erhebliches Gefährdungspotential für die Allgemeinheit darstellt. Die Verurteilungen 2015, 2017, 2018, 2019 und zuletzt 2020 veranlassten die bP demnach auch nicht, die Einstellung gegenüber Drogen und dem österreichischen Rechtssystem zu überdenken. Durch die Verurteilungen der bP und der daraus ersichtlichen schädlichen Neigung liegt nicht nur eine gröbliche Missachtung der österr. Rechtsordnung durch die bP vor, vielmehr hat sie mit ihren Handlungen das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft gefährdet. Wie aus der Judikatur des VwGH und des EGMR erkennbar, handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besondere gefährliche Kriminalitätsform, bei der – wie sich im konkreten Fall eindrucksvoll auch zeigt - die Wiederholungsgefahr besonders groß ist und der eine große Sozialschädlichkeit anhaftet. Strenge Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit sind damit gerechtfertigt. Auch die Bindung zu ihrer Verlobten und ihrer Eltern und Geschwister konnten die bP von der wiederholten Tatbegehung über einen längeren Zeitraum nicht abhalten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung hat das nunmehr entscheidende Gericht den Eindruck gewonnen, dass die bP, vor allem im Umgang mit Drogen keine relevante positive Verhaltensänderung zeigt. Wenn der Rechtsfreund der bP in der Verhandlung vermeinte, dass die bP bereits eine Therapie in Anspruch genommen habe und diese erfolgreich war, kann dem nicht gefolgt werden, zumal das Urteil des Straflandesgericht XXXX , der bP Therapieunwilligkeit bescheinigt. Der Behauptung, sich nunmehr wohlzuverhalten, steht der wiederholte Rückfall und die aktuelle Inhaftierung entgegen und kann insbesondere deshalb prognostisch nicht davon ausgegangen werden, dass die bP nicht mehr suchtmittelabhängig oder straffällig würde. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP binnen kurzer Zeit mehrfach verurteilt worden ist, dies trotz Probezeit und während einer gesundheitsbezogenen Maßnahme. Es liegen auch eine massive Anzahl von einzelnen Tathandlungen (Körperverletzung, Diebstahl, Weitergabe, Eigenkonsum, etc) vor. Es kann aufgrund der Vorgeschichte nicht zur Annahme gelangt werden, dass die bP in diesem Zusammenhang keine Straftaten mehr setzt und kann keine positive Zukunftsprognose für die in Haft befindliche bP gestellt werden. Dazu kommt auch die relativ triste finanzielle Situation der bP, die über keine abgeschlossene Lehre und keine eigenen Geldmittel verfügt, sodass auch, wie die Vergangenheit bereits zeigte, die Aussicht auf eine künftige Erwerbstätigkeit relativ gering ist und weiterhin die Gefahr besteht, dass sie durch kriminelle Aktivitäten ihre finanzielle Situation verbessert. Wenn der Rechtsfreund der bP in der Verhandlung vermeinte, dass die bP bereits eine Therapie in Anspruch genommen habe und diese erfolgreich war, kann dem nicht gefolgt werden, zumal das Urteil des Straflandesgericht römisch 40 , der bP Therapieunwilligkeit bescheinigt. Der Behauptung, sich nunmehr wohlzuverhalten, steht der wiederholte Rückfall und die aktuelle Inhaftierung entgegen und kann insbesondere deshalb prognostisch nicht davon ausgegangen werden, dass die bP nicht mehr suchtmittelabhängig oder straffällig würde. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP binnen kurzer Zeit mehrfach verurteilt worden ist, dies trotz Probezeit und während einer gesundheitsbezogenen Maßnahme. Es liegen auch eine massive Anzahl von einzelnen Tathandlungen (Körperverletzung, Diebstahl, Weitergabe, Eigenkonsum, etc) vor. Es kann aufgrund der Vorgeschichte nicht zur Annahme gelangt werden, dass die bP in diesem Zusammenhang keine Straftaten mehr setzt und kann keine positive Zukunftsprognose für die in Haft befindliche bP gestellt werden. Dazu kommt auch die relativ triste finanzielle Situation der bP, die über keine abgeschlossene Lehre und keine eigenen Geldmittel verfügt, sodass auch, wie die Vergangenheit bereits zeigte, die Aussicht auf eine künftige Erwerbstätigkeit relativ gering ist und weiterhin die Gefahr besteht, dass sie durch kriminelle Aktivitäten ihre finanzielle Situation verbessert. Durch die Verurteilungen der bP und die daraus ersichtliche schädliche Neigung (vier Verurteilungen binnen kurzer Zeit wegen derselben schädlichen Neigung) liegt nicht nur eine gröbliche Missachtung der österr. Rechtsordnung durch die bP vor, vielmehr ist sie auch nicht davor zurückgeschreckt, die körperliche Integrität anderer Personen zu gefährden, indem sie mit dem Suchtgift auch öffentlich gehandelt hat und damit die Suchtmittelkriminalität als Geißel der Menschheit auch aktiv förderte. Es ist auch eindeutig hervorgekommen, dass weder elf strafgerichtliche Verurteilungen noch familiäre Bindungen gereicht haben, um die bP bislang von weiteren Straftaten abzuhalten. Zusammenfassend ist daher dem BFA beizupflichten, dass die grds. von klein auf in Österreich aufgewachsene bP eine gegenwärtige und hinreichend schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der bP getroffenen Gefährlichkeitsprognose liegt diese Tatbestandsvoraussetzung des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor. Zusammenfassend ist daher dem BFA beizupflichten, dass die grds. von klein auf in Österreich aufgewachsene bP eine gegenwärtige und hinreichend schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der bP getroffenen Gefährlichkeitsprognose liegt diese Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor. 3. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: 3. Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 BFA-VGParagraph 9, BFA-VG

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun vergleiche etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294). Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK. Es bedarf diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten istAuf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK. Es bedarf diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich ● die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; ● das wirtschaftliche Wohl des Landes; ● die Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen; ● den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich Folgendes: Für die bP spricht im Wesentlichen, dass sie im Alter von 3 Jahren im Jahr 1995 im Rahmen eines Familiennachzuges einreiste und seither legal im Bundesgebiet aufhältig ist. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, verfügt sie über ausgeprägte private und familiäre Anknüpfungspunkte die sie während einer Zeit erlangt hat, als der Aufenthalt im Bundesgebiet durch einen Aufenthaltstitel gem. NAG immer rechtmäßig war. Sie beherrscht die deutsche Sprache. Gegen die bP spricht, dass sie als Fremder bereits im Alter von 15 Jahren begann Straftaten zu begehen (siehe diesbezügliche Feststellungen mit Verurteilungen 1-14). Selbst die gravierenden privaten und familiären Bindungen in Österreich sowie wiederholte Freiheitsstrafen vermochten die bP nicht davon abhalten, weiterhin Straftaten nach dem StGB und

zu begehen. Vielmehr steigerte sich die kriminelle Energie noch und fand bis dato mit der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von zuletzt 18 Monaten ihren Höhepunkt. Sie schädigte während des Aufenthaltes ab 1995 wiederholt Menschen in ihrer persönlichen Integrität und Eigentum sowie gefährdete sie durch die Suchtmittelkriminalität auch die Gesundheit anderer in erheblichem Maße. Gegen die bP spricht weiters, dass sie in Österreich im Wesentlichen keiner tel. Erwerbstätigkeit nachging. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie zum Teil selbst mit Arbeitslosengeld und Notstandshilfe und zum anderen Teil kamen ihre Eltern – bei denen sie nach wie vor wohnt – auf.Gegen die bP spricht, dass sie als Fremder bereits im Alter von 15 Jahren begann Straftaten zu begehen (siehe diesbezügliche Feststellungen mit Verurteilungen 1-14). Selbst die gravierenden privaten und familiären Bindungen in Österreich sowie wiederholte Freiheitsstrafen vermochten die bP nicht davon abhalten, weiterhin Straftaten nach dem StGB und

zu begehen. Vielmehr steigerte sich die kriminelle Energie noch und fand bis dato mit der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von zuletzt 18 Monaten ihren Höhepunkt. Sie schädigte während des Aufenthaltes ab 1995 wiederholt Menschen in ihrer persönlichen Integrität und Eigentum sowie gefährdete sie durch die Suchtmittelkriminalität auch die Gesundheit anderer in erheblichem Maße. Gegen die bP spricht weiters, dass sie in Österreich im Wesentlichen keiner tel. Erwerbstätigkeit nachging. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie zum Teil selbst mit Arbeitslosengeld und Notstandshilfe und zum anderen Teil kamen ihre Eltern – bei denen sie nach wie vor wohnt – auf., Angesichts der Haftentlassung im September 2021 kann – auch unter Rückblick des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – angesichts des sehr kurzen Zeitraumes auch nicht von einem relevanten Wohlverhalten gesprochen werden, das sich zu ihren Gunsten auswirken könnte. Bei der Interessensabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr bei diesem Sachverhalt im öffentlichen Interesse hinzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188 mwN). Bei der Interessensabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr bei diesem Sachverhalt im öffentlichen Interesse hinzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188 mwN). Die bP brachte im Verfahren nicht konkret und glaubhaft vor, dass sie hinsichtlich der Schaffung einer Existenzgrundlage in der Türkei auf unüberwindliche Probleme stoßen würde und ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht diese konkrete Gefahr. Ein Indiz dafür ist auch die – nach erfolgter Manuduktion – ausdrücklich erfolgte Unterlassung der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, da es dafür nach eigenem Dafürhalten keine hinreichende Substanz gäbe. Die bP ist erwerbsfähig, hat in Österreich Familienangehörige die sie unterstützen und verfügt in der Türkei auch noch über Verwandtschaft. Insbesondere könnte eine allenfalls erforderliche finanzielle Unterstützung der Familienangehörigen in Österreich etwa auch durch Überweisung von Geldbeträgen in die Türkei erfolgen. Zuletzt war die bP 2006 in der Türkei aufhältig, wo sie eine Lehre als Kunstschmied begann, diese jedoch nicht abschloss. Auch dass sie im Heimatdorf ihres Vaters eine Suchtmitteltherapie in Betracht zog, widerspricht einer gänzlichen Entwurzelung von der Türkei. Gegenständlich führt die Rückkehrentscheidung grds. zu einer räumlichen Trennung von ihrer in Österreich lebenden Familie, Geschwistern und Verlobten, wobei die letztgenannte österreichische Staatsangehörige ist, aber mit der bP keine gemeinsame Haushaltsführung besteht. Dieses Privat- und Familienleben hat die bP aber bereits selbst durch ihr Verhalten schon erheblich gestört, und wirkte sich während der Haft aus. In den Jahren der Haft war das Privat- und Familienleben im Wesentlichen auf Besuche in der Haftanstalt und Telefonate beschränkt. Im Falle, dass die bP in der Türkei leben würde, können sie diese auch dort besuchen oder über soziale Medien bis hin zu Bildübertragungen Kontakt aufrecht erhalten. Die Verpflichtung Österreich zu verlassen führt zwar zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Familienlebens in Österreich, jedoch überwiegen diese nicht die gewichtigen öffentlichen Interessen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte überwiegen hier gegenständlich die genannten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten und familiären Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten. Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.“ Der VwGH behob diese Entscheidung, da nach seiner Ansicht das BVwG bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-Vg nicht hinreichend darauf Bedacht genommen hat, dass die bP bereits im Alter von etwa drei Jahren nach Österreich eingereist und im Bundesgebiet aufgewachsen ist. Weiters führte der VwGH dazu aus:Der VwGH behob diese Entscheidung, da nach seiner Ansicht das BVwG bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-Vg nicht hinreichend darauf Bedacht genommen hat, dass die bP bereits im Alter von etwa drei Jahren nach Österreich eingereist und im Bundesgebiet aufgewachsen ist. Weiters führte der VwGH dazu aus: „Der genannte § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG 2018), dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung (überhaupt) nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2022/21/0132, Rn. 12, mit Verweis auf VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 11/12, jeweils mwN).„Der genannte Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG 2018), dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung (überhaupt) nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Fall etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2022/21/0132, Rn. 12, mit Verweis auf VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 11/12, jeweils mwN). Mit der demnach vorliegend maßgeblichen Frage, ob durch den weiteren Aufenthalt des Revisionswerbers eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten vorliegt, die eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt, hat sich das BVwG in Verkennung der Rechtslage nicht auseinandergesetzt.“ Das BVwG hat im angefochtenen Bescheid bereits berücksichtigt und gewürdigt, dass die bP „von klein auf“ in Österreich aufgewachsen ist (vgl. S30 ff des behobenen Erkenntnisses) und kam das Verwaltungsgericht zur Ansicht, dass die bP eine hinreichende Gefährdung öffentlicher Interessen darstellt, die die Aufenthaltsbeendigung zum Schutz dieser Interessen erforderlich machen. Dem ist der Verwaltungsgerichtshof nicht beigetreten. Aus dem ergänzenden Ermittlungsverfahren des BVwG ergibt sich, dass sich die bP seit der letzten Verurteilung wohlverhalten hat und somit keine weiteren Verurteilungen mehr dazu kamen, die sich negativ auf die Gefährdungsprognose auswirken könnten. Das BVwG hat im angefochtenen Bescheid bereits berücksichtigt und gewürdigt, dass die bP „von klein auf“ in Österreich aufgewachsen ist vergleiche S30 ff des behobenen Erkenntnisses) und kam das Verwaltungsgericht zur Ansicht, dass die bP eine hinreichende Gefährdung öffentlicher Interessen darstellt, die die Aufenthaltsbeendigung zum Schutz dieser Interessen erforderlich machen. Dem ist der Verwaltungsgerichtshof nicht beigetreten. Aus dem ergänzenden Ermittlungsverfahren des BVwG ergibt sich, dass sich die bP seit der letzten Verurteilung wohlverhalten hat und somit keine weiteren Verurteilungen mehr dazu kamen, die sich negativ auf die Gefährdungsprognose auswirken könnten. Gem. § 63 Abs 1 VwGG ist, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, das BVwG und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gem. Paragraph 63, Absatz eins, VwGG ist, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, das BVwG und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Der Rechtsansicht des VwGH folgend war daher der Beschwerde stattzugeben und die Rückkehrentscheidung und sämtliche damit verbundenen Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gegenständlich wurde bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit dieser Entscheidung wird dem Antrag der beschwerdeführenden Partei stattgegeben und die belangte Behörde hat selbst eine Verhandlung nicht beantragt. Das BVwG konnte sich aus der gegebenen Aktenlage ein hinreichendes Bild machen und bedurfte es daher keiner nochmaligen Verhandlung. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwG

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