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{'item': 'L523 2275499-1'}

Obsah (16)Art. 133§§ 24§ 47§ 26§ 6§ 56§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 14§ 15§ 25§ 11§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.06.2024 GeschäftszahlL523 2275499-1 Spruch, L523 2275499-1/3EL523 2275499-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 05.05.2023 wurde der Weiterbildungsgeldbezug der Beschwerdeführerin

§§ 24und 26 Abs. 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) für den Zeitraum vom 25.03.2023 bis 02.06.2023 widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass am 13.03.2019 der Antrag auf eine Bildungskarenz für den Zeitraum von 25.03.2019 bis 09.07.2019 (laut AVRAG-Bescheinigung §11) und am 27.10.2022 für den Zeitraum von 07.11.2022 bis 02.06.2023 (laut AVRAG-Bescheinigung §11) gestellt wurde. Eine erneute Überprüfung habe ergeben, dass der 4-Jahres-Zeitraum (Fortbezug) mit 24.03.2023 abgelaufen sei und das Weiterbildungsgeld ab 25.03.2023 nicht mehr gebühre.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 05.05.2023 wurde der Weiterbildungsgeldbezug der Beschwerdeführerin

Paragraphen 24 und 26 Absatz 7, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 25.03.2023 bis 02.06.2023 widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass am 13.03.2019 der Antrag auf eine Bildungskarenz für den Zeitraum von 25.03.2019 bis 09.07.2019 (laut AVRAG-Bescheinigung §11) und am 27.10.2022 für den Zeitraum von 07.11.2022 bis 02.06.2023 (laut AVRAG-Bescheinigung §11) gestellt wurde. Eine erneute Überprüfung habe ergeben, dass der 4-Jahres-Zeitraum (Fortbezug) mit 24.03.2023 abgelaufen sei und das Weiterbildungsgeld ab 25.03.2023 nicht mehr gebühre.

  1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass § 47 Abs. 1 AIVG normiere, dass wenn binnen 3 Monaten nach der Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt werde, eine entschiedene Sache vorliege, die keinem weiteren Rechtszug unterliege. Die Überschreitung des Vierjahreszeitraumes hätte der belangten Behörde schon bei Prüfung ihres Antrages auffallen müssen. Dabei habe es sich um keine neue Tatsache gehandelt. Die Gewährung des Weiterbildungsgeldes sei aus diesem Grund eine entschiedene Sache, da sie diese Mitteilung im November 2022 erhalten hätte. Der Widerruf sei demnach rechtswidrig gewesen.
  2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass Paragraph 47, Absatz eins, AIVG normiere, dass wenn binnen 3 Monaten nach der Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt werde, eine entschiedene Sache vorliege, die keinem weiteren Rechtszug unterliege. Die Überschreitung des Vierjahreszeitraumes hätte der belangten Behörde schon bei Prüfung ihres Antrages auffallen müssen. Dabei habe es sich um keine neue Tatsache gehandelt. Die Gewährung des Weiterbildungsgeldes sei aus diesem Grund eine entschiedene Sache, da sie diese Mitteilung im November 2022 erhalten hätte. Der Widerruf sei demnach rechtswidrig gewesen.
  3. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2023, GZ: XXXX wies das AMS die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab.
  4. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2023, GZ: römisch 40 wies das AMS die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen hierzu aus, dass der Beschwerdeführerin vom 25.03.2019 bis 09.07.2019 Weiterbildungsgeld und nach neuerlicher Beantragung mit Leistungsmitteilung ein Weiterbildungsgeld vom 07.11.2022 bis 02.06.2023 zuerkannt worden sei. Das AMS sei Ende April 2023 darauf aufmerksam geworden, dass es sich bei dem Bezug ab 07.11.2023 um einen Fortbezug im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 3 AlVG handle und die 4-Jährige Fortbezugsfrist somit am 24.03.2023 geendet habe. Dem seitens der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erhobenen Einwand, wonach aufgrund der Leistungsmitteilung vom November 2023 eine entschiedene Sache

§ 47Al

VG vorliege, könne nicht gefolgt werden, da

§ 26Abs.7 Al

VG die Bestimmung des § 24 AlVG auf das Weiterbildungsgeld anwendbar sei. Den Gesetzesmaterialen dieser Bestimmung zufolge sei ein Widerruf unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens der Unrechtmäßigkeit des Bezugs zulässig.Begründend führte das AMS im Wesentlichen hierzu aus, dass der Beschwerdeführerin vom 25.03.2019 bis 09.07.2019 Weiterbildungsgeld und nach neuerlicher Beantragung mit Leistungsmitteilung ein Weiterbildungsgeld vom 07.11.2022 bis 02.06.2023 zuerkannt worden sei. Das AMS sei Ende April 2023 darauf aufmerksam geworden, dass es sich bei dem Bezug ab 07.11.2023 um einen Fortbezug im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG handle und die 4-Jährige Fortbezugsfrist somit am 24.03.2023 geendet habe. Dem seitens der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erhobenen Einwand, wonach aufgrund der Leistungsmitteilung vom November 2023 eine entschiedene Sache

Paragraph 47, AlVG vorliege, könne nicht gefolgt werden, da

Paragraph 26, Absatz 7, AlVG die Bestimmung des Paragraph 24, AlVG auf das Weiterbildungsgeld anwendbar sei. Den Gesetzesmaterialen dieser Bestimmung zufolge sei ein Widerruf unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens der Unrechtmäßigkeit des Bezugs zulässig. 4. Mit am 04.07.2023 eingebrachten Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte zudem ergänzend vor, dass sich kein Leistungsbezieher des AMS nach der Leistungsgewährung bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruch oder Leistungszeitraum seiner Leistung sicher sein könnte, wenn der Argumentation des AMS gefolgt werden würde. Es würde sehr lange Rechtsunsicherheit für die betroffenen Personen bestehen. Gerade bei einem Antrag auf das Weiterbildungsgeld würde man in finanzieller und beruflicher Hinsicht disponieren. Nach Argumentation der belangten Behörde könne zunächst jeder Antrag genehmigt und die Anspruchsvoraussetzungen erst später überprüft werden, da die Leistung widerrufen werden könne. Es stecke schon im Wesen eines Antrages, dass die Behörde vor Gewährung der Leistung die Anspruchsvoraussetzungen vollumfänglich prüfen müsse und erst danach – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – die Leistung gewährt werden könne. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beantragte am 13.03.2019 Weiterbildungsgeld bei bestehender Bildungskarenz. Mit Leistungsmitteilung vom 25.03.2019 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS Weiterbildungsgeld im Zeitraum vom 25.03.2019 bis 09.07.2019 gewährt. Am 27.10.2022 beantragte die Beschwerdeführerin erneut Weiterbildungsgeld bei bestehender Bildungskarenz. Diesmal wurde der Beschwerdeführerin vom 07.11.2022 bis 02.06.2023 Weiterbildungsgeld gewährt. Mit Bescheid des AMS vom 05.05.2023 wurde der Weiterbildungsgeldbezug der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 25.03.2023 bis 02.06.2023

§§ 24und 26 Abs. 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) widerrufen.Mit Bescheid des AMS vom 05.05.2023 wurde der Weiterbildungsgeldbezug der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 25.03.2023 bis 02.06.2023

Paragraphen 24 und 26 Absatz 7, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) widerrufen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerdevorentscheidung samt Beschwerde und Vorlageantrag – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerdevorentscheidung samt Beschwerde und Vorlageantrag – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellungen zu den seitens der Beschwerdeführerin gestellten Anträgen auf Weiterbildungsgeld bei bestehender Bildungskarenz und der Inhalt der infolge ergangenen Leistungsmitteilungen des AMS, ergeben sich aus den Inhalten der im Akt befindlichen Antrags-, und Leistungsmitteilungsablichtungen und sind unstrittig. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1. Zuständigkeit und allgemeine verfahrensrechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs. 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt. 2. Materiellrechtliche Grundlagen Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 idgF. lautet:BildungskarenzDie im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, idgF. lautet:, Bildungskarenz § 11

(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Paragraph 11,
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24 Punkt (, eins,) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Weiterbildungsgeld
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise., Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz

§ 11

oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26 Punkt (, eins,) Personen, die eine Bildungskarenz

Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

  1. -
  2. […]
  3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  4. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  5. -5 […]

(2)
(6)[…]
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen., Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 47.
(1)Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.Paragraph 47 Punkt (, eins,) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
(2)[…]
  1. Bezogen auf die Beschwerdeführerin 3.
  2. Der Beschwerdeführerin wurde erstmals auf Antragstellung mit Leistungsmitteilung vom 25.03.2019 Weiterbildungsgeld bei bestehender Bildungskarenz im Zeitraum vom 25.03.2019 bis 09.07.2019 gewährt. Nach neuerlich erfolgter Antragstellung durch die Beschwerdeführerin wurde dieser am 17.11.2022 für den Zeitraum von 07.11.2022 bis 02.06.2023 nochmals Weiterbildungsgeld zuerkannt. 3.
  3. Zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes Das AMS geht davon aus, dass der Weiterbildungsbezug der Beschwerdeführerin ein Fortbezug ist der die 4-jährige Rahmenfrist des § 26 Abs. 1 Z 3 AlVG bereits überschritten hat und das mit Leistungsausspruch vom 17.11.2022 gewährte Weiterbildungsgeld daher zu Unrecht gewährt worden sei und widerrufen werden müsse. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass die im § 47 AlVG normierte drei monatige Frist zur Bescheiderlassung verstrichen sei und sohin eine entschiedene Sache vorliege. Die Überschreitung des Vierjahreszeitraumes hätte der belangten Behörde schon bei Prüfung ihres Antrages auffallen müssen.Das AMS geht davon aus, dass der Weiterbildungsbezug der Beschwerdeführerin ein Fortbezug ist der die 4-jährige Rahmenfrist des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG bereits überschritten hat und das mit Leistungsausspruch vom 17.11.2022 gewährte Weiterbildungsgeld daher zu Unrecht gewährt worden sei und widerrufen werden müsse. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass die im Paragraph 47, AlVG normierte drei monatige Frist zur Bescheiderlassung verstrichen sei und sohin eine entschiedene Sache vorliege. Die Überschreitung des Vierjahreszeitraumes hätte der belangten Behörde schon bei Prüfung ihres Antrages auffallen müssen. § 26 Abs. 1 Z 3 AlVG sieht vor, dass innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden kann. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Bei Nichterschöpfung der Gesamtdauer von einem Jahr im vierjährigen Rahmenzeitraum sind auch weitere Bildungskarenzen möglich. Im Hinblick auf das ebenfalls auf ein Jahr begrenzte Weiterbildungsgeld handelt es sich in diesem Fall um einen Fortbezug. Eine neue Anwartschaft muss daher nur erfüllt sein, wenn die einjährige Gesamtdauer oder die vierjährige Rahmenfrist überschritten ist (Sauer/Furtlehner in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, Der AlV-Kommentar § 26 AlVG, Rz 16). Die Rahmenfrist beginnt mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen. Auch der letzte Teil, der zumindest zwei Monate betragen muss, muss zur Gänze innerhalb des vierjährigen Rahmenzeitraumes liegen (Krautgartner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  4. Lfg 2023) § 26 AlVG, Rz 555/3).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG sieht vor, dass innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden kann. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Bei Nichterschöpfung der Gesamtdauer von einem Jahr im vierjährigen Rahmenzeitraum sind auch weitere Bildungskarenzen möglich. Im Hinblick auf das ebenfalls auf ein Jahr begrenzte Weiterbildungsgeld handelt es sich in diesem Fall um einen Fortbezug. Eine neue Anwartschaft muss daher nur erfüllt sein, wenn die einjährige Gesamtdauer oder die vierjährige Rahmenfrist überschritten ist (Sauer/Furtlehner in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, Der AlV-Kommentar Paragraph 26, AlVG, Rz 16). Die Rahmenfrist beginnt mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen. Auch der letzte Teil, der zumindest zwei Monate betragen muss, muss zur Gänze innerhalb des vierjährigen Rahmenzeitraumes liegen (Krautgartner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  5. Lfg 2023) Paragraph 26, AlVG, Rz 555/3). Der Beschwerdeführerin wurde gegenständlich zunächst vom 25.03.2019 bis 09.07.2019 und anschließend erneut vom 07.11.2022 bis 02.06.2023 Weiterbildungsgeld bei bestehender Bildungskarenz gewährt und liegt sohin eine in Teilen gewährte Bildungskarenz vor. Da jedoch der letzte Teil der Bildungskarenz außerhalb des vierjährigen Rahmenzeitraumes liegt, ist das AMS zurecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 07.11.2022 bis 02.06.2023 kein Weiterbildungsgeld gewährt hätte werden dürfen.

§ 26Abs. 7 Al

VG findet auf Berichtigungen des Weiterbildungsgeldes die Bestimmung des § 24 AlVG Anwendung. Demzufolge ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes gesetzlich nicht begründet war.

Paragraph 26, Absatz 7, AlVG findet auf Berichtigungen des Weiterbildungsgeldes die Bestimmung des Paragraph 24, AlVG Anwendung. Demzufolge ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes gesetzlich nicht begründet war. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, dass ein rückwirkender Widerruf nicht möglich sei, weil die maßgeblichen Fakten schon vor der Zuerkennung der Leistung vorgelegen seien und zudem bereits eine entschiede Sache iSd § 47 AlVG vorliege.Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, dass ein rückwirkender Widerruf nicht möglich sei, weil die maßgeblichen Fakten schon vor der Zuerkennung der Leistung vorgelegen seien und zudem bereits eine entschiede Sache iSd Paragraph 47, AlVG vorliege. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Bestandskraft einer Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG ständiger Rechtsprechung des VwGH zufolge einer Entscheidung nach § 24 AlVG nicht entgegensteht (VwGH 23.5.2012, Zl. 2012/08/0002, zuletzt insbesondere VwGH 16.2.2022, Zl. Ro 2021/08/0005, Rz 17). Vielmehr ist es geradezu Wesenszug der Bestimmung des § 24 AlVG, dass diese eine (rückwirkende) Korrektur einer zuerkannten Leistung von Arbeitslosengeld ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG ermöglicht (vgl. VwGH 16.2.2022, Zl. Ro 2021/08/0005, VwGH 20.12.2022, Zl. Ra 2021/08/0036). Zusammengefasst geht § 24 Abs. 2 AlVG somit der Bestimmung des § 47 Abs. 1 vierter Satz AlVG vor.Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Bestandskraft einer Mitteilung nach , Paragraph 47, Absatz eins, AlVG ständiger Rechtsprechung des VwGH zufolge einer Entscheidung nach , Paragraph 24, AlVG nicht entgegensteht (VwGH 23.5.2012, Zl. 2012/08/0002, zuletzt insbesondere VwGH 16.2.2022, Zl. Ro 2021/08/0005, Rz 17). Vielmehr ist es geradezu Wesenszug der Bestimmung des Paragraph 24, AlVG, dass diese eine (rückwirkende) Korrektur einer zuerkannten Leistung von Arbeitslosengeld ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG ermöglicht vergleiche VwGH 16.2.2022, Zl. Ro 2021/08/0005, VwGH 20.12.2022, Zl. Ra 2021/08/0036). Zusammengefasst geht Paragraph 24, Absatz 2, AlVG somit der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, vierter Satz AlVG vor. Sowohl der höchstgerichtlichen Judikatur als auch den Gesetzeserläuterungen zu § 24 AlVG ist eindeutig abzuleiten, dass jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung – unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren bzw. vom AMS übersehen wurden – widerrufen bzw. berichtigt werden kann (BGBI 2008/82; VwGH 14.04.2020, Ro 2016/08/0010).Sowohl der höchstgerichtlichen Judikatur als auch den Gesetzeserläuterungen zu Paragraph 24, AlVG ist eindeutig abzuleiten, dass jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung – unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren bzw. vom AMS übersehen wurden – widerrufen bzw. berichtigt werden kann (BGBI 2008/82; VwGH 14.04.2020, Ro 2016/08/0010). Zusammengefasst war das im Zeitraum vom 07.11.2022 bis 02.06.2023 gewährte Weiterbildungsgeld, aufgrund überschrittener Rahmenzeit daher zu widerrufen. Da die Beschwerde folglich keine Rechtswidrigkeit aufwies, war diese als unbegründet abzuweisen. 3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war unstrittig geklärt und damit weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem war gegenständlich eine reine Rechtsfrage zu klären. In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurden auch weder rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen noch liegt gegenständlich eine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war unstrittig geklärt und damit weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem war gegenständlich eine reine Rechtsfrage zu klären. In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurden auch weder rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen noch liegt gegenständlich eine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L523.2275499.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.