4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 05.05.2023 wurde der Weiterbildungsgeldbezug der Beschwerdeführerin
VG) für den Zeitraum vom 25.03.2023 bis 02.06.2023 widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass am 13.03.2019 der Antrag auf eine Bildungskarenz für den Zeitraum von 25.03.2019 bis 09.07.2019 (laut AVRAG-Bescheinigung §11) und am 27.10.2022 für den Zeitraum von 07.11.2022 bis 02.06.2023 (laut AVRAG-Bescheinigung §11) gestellt wurde. Eine erneute Überprüfung habe ergeben, dass der 4-Jahres-Zeitraum (Fortbezug) mit 24.03.2023 abgelaufen sei und das Weiterbildungsgeld ab 25.03.2023 nicht mehr gebühre.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 05.05.2023 wurde der Weiterbildungsgeldbezug der Beschwerdeführerin
Paragraphen 24 und 26 Absatz 7, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 25.03.2023 bis 02.06.2023 widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass am 13.03.2019 der Antrag auf eine Bildungskarenz für den Zeitraum von 25.03.2019 bis 09.07.2019 (laut AVRAG-Bescheinigung §11) und am 27.10.2022 für den Zeitraum von 07.11.2022 bis 02.06.2023 (laut AVRAG-Bescheinigung §11) gestellt wurde. Eine erneute Überprüfung habe ergeben, dass der 4-Jahres-Zeitraum (Fortbezug) mit 24.03.2023 abgelaufen sei und das Weiterbildungsgeld ab 25.03.2023 nicht mehr gebühre.
VG vorliege, könne nicht gefolgt werden, da
VG die Bestimmung des § 24 AlVG auf das Weiterbildungsgeld anwendbar sei. Den Gesetzesmaterialen dieser Bestimmung zufolge sei ein Widerruf unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens der Unrechtmäßigkeit des Bezugs zulässig.Begründend führte das AMS im Wesentlichen hierzu aus, dass der Beschwerdeführerin vom 25.03.2019 bis 09.07.2019 Weiterbildungsgeld und nach neuerlicher Beantragung mit Leistungsmitteilung ein Weiterbildungsgeld vom 07.11.2022 bis 02.06.2023 zuerkannt worden sei. Das AMS sei Ende April 2023 darauf aufmerksam geworden, dass es sich bei dem Bezug ab 07.11.2023 um einen Fortbezug im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG handle und die 4-Jährige Fortbezugsfrist somit am 24.03.2023 geendet habe. Dem seitens der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erhobenen Einwand, wonach aufgrund der Leistungsmitteilung vom November 2023 eine entschiedene Sache
Paragraph 47, AlVG vorliege, könne nicht gefolgt werden, da
Paragraph 26, Absatz 7, AlVG die Bestimmung des Paragraph 24, AlVG auf das Weiterbildungsgeld anwendbar sei. Den Gesetzesmaterialen dieser Bestimmung zufolge sei ein Widerruf unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens der Unrechtmäßigkeit des Bezugs zulässig. 4. Mit am 04.07.2023 eingebrachten Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte zudem ergänzend vor, dass sich kein Leistungsbezieher des AMS nach der Leistungsgewährung bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruch oder Leistungszeitraum seiner Leistung sicher sein könnte, wenn der Argumentation des AMS gefolgt werden würde. Es würde sehr lange Rechtsunsicherheit für die betroffenen Personen bestehen. Gerade bei einem Antrag auf das Weiterbildungsgeld würde man in finanzieller und beruflicher Hinsicht disponieren. Nach Argumentation der belangten Behörde könne zunächst jeder Antrag genehmigt und die Anspruchsvoraussetzungen erst später überprüft werden, da die Leistung widerrufen werden könne. Es stecke schon im Wesen eines Antrages, dass die Behörde vor Gewährung der Leistung die Anspruchsvoraussetzungen vollumfänglich prüfen müsse und erst danach – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – die Leistung gewährt werden könne. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beantragte am 13.03.2019 Weiterbildungsgeld bei bestehender Bildungskarenz. Mit Leistungsmitteilung vom 25.03.2019 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS Weiterbildungsgeld im Zeitraum vom 25.03.2019 bis 09.07.2019 gewährt. Am 27.10.2022 beantragte die Beschwerdeführerin erneut Weiterbildungsgeld bei bestehender Bildungskarenz. Diesmal wurde der Beschwerdeführerin vom 07.11.2022 bis 02.06.2023 Weiterbildungsgeld gewährt. Mit Bescheid des AMS vom 05.05.2023 wurde der Weiterbildungsgeldbezug der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 25.03.2023 bis 02.06.2023
VG) widerrufen.Mit Bescheid des AMS vom 05.05.2023 wurde der Weiterbildungsgeldbezug der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 25.03.2023 bis 02.06.2023
Paragraphen 24 und 26 Absatz 7, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) widerrufen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerdevorentscheidung samt Beschwerde und Vorlageantrag – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerdevorentscheidung samt Beschwerde und Vorlageantrag – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellungen zu den seitens der Beschwerdeführerin gestellten Anträgen auf Weiterbildungsgeld bei bestehender Bildungskarenz und der Inhalt der infolge ergangenen Leistungsmitteilungen des AMS, ergeben sich aus den Inhalten der im Akt befindlichen Antrags-, und Leistungsmitteilungsablichtungen und sind unstrittig. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1. Zuständigkeit und allgemeine verfahrensrechtliche Grundlagen
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt. 2. Materiellrechtliche Grundlagen Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 idgF. lautet:BildungskarenzDie im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, idgF. lautet:, Bildungskarenz § 11
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24 Punkt (, eins,) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26 Punkt (, eins,) Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
VG findet auf Berichtigungen des Weiterbildungsgeldes die Bestimmung des § 24 AlVG Anwendung. Demzufolge ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes gesetzlich nicht begründet war.
Paragraph 26, Absatz 7, AlVG findet auf Berichtigungen des Weiterbildungsgeldes die Bestimmung des Paragraph 24, AlVG Anwendung. Demzufolge ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes gesetzlich nicht begründet war. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, dass ein rückwirkender Widerruf nicht möglich sei, weil die maßgeblichen Fakten schon vor der Zuerkennung der Leistung vorgelegen seien und zudem bereits eine entschiede Sache iSd § 47 AlVG vorliege.Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, dass ein rückwirkender Widerruf nicht möglich sei, weil die maßgeblichen Fakten schon vor der Zuerkennung der Leistung vorgelegen seien und zudem bereits eine entschiede Sache iSd Paragraph 47, AlVG vorliege. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Bestandskraft einer Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG ständiger Rechtsprechung des VwGH zufolge einer Entscheidung nach § 24 AlVG nicht entgegensteht (VwGH 23.5.2012, Zl. 2012/08/0002, zuletzt insbesondere VwGH 16.2.2022, Zl. Ro 2021/08/0005, Rz 17). Vielmehr ist es geradezu Wesenszug der Bestimmung des § 24 AlVG, dass diese eine (rückwirkende) Korrektur einer zuerkannten Leistung von Arbeitslosengeld ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG ermöglicht (vgl. VwGH 16.2.2022, Zl. Ro 2021/08/0005, VwGH 20.12.2022, Zl. Ra 2021/08/0036). Zusammengefasst geht § 24 Abs. 2 AlVG somit der Bestimmung des § 47 Abs. 1 vierter Satz AlVG vor.Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Bestandskraft einer Mitteilung nach , Paragraph 47, Absatz eins, AlVG ständiger Rechtsprechung des VwGH zufolge einer Entscheidung nach , Paragraph 24, AlVG nicht entgegensteht (VwGH 23.5.2012, Zl. 2012/08/0002, zuletzt insbesondere VwGH 16.2.2022, Zl. Ro 2021/08/0005, Rz 17). Vielmehr ist es geradezu Wesenszug der Bestimmung des Paragraph 24, AlVG, dass diese eine (rückwirkende) Korrektur einer zuerkannten Leistung von Arbeitslosengeld ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG ermöglicht vergleiche VwGH 16.2.2022, Zl. Ro 2021/08/0005, VwGH 20.12.2022, Zl. Ra 2021/08/0036). Zusammengefasst geht Paragraph 24, Absatz 2, AlVG somit der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, vierter Satz AlVG vor. Sowohl der höchstgerichtlichen Judikatur als auch den Gesetzeserläuterungen zu § 24 AlVG ist eindeutig abzuleiten, dass jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung – unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren bzw. vom AMS übersehen wurden – widerrufen bzw. berichtigt werden kann (BGBI 2008/82; VwGH 14.04.2020, Ro 2016/08/0010).Sowohl der höchstgerichtlichen Judikatur als auch den Gesetzeserläuterungen zu Paragraph 24, AlVG ist eindeutig abzuleiten, dass jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung – unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren bzw. vom AMS übersehen wurden – widerrufen bzw. berichtigt werden kann (BGBI 2008/82; VwGH 14.04.2020, Ro 2016/08/0010). Zusammengefasst war das im Zeitraum vom 07.11.2022 bis 02.06.2023 gewährte Weiterbildungsgeld, aufgrund überschrittener Rahmenzeit daher zu widerrufen. Da die Beschwerde folglich keine Rechtswidrigkeit aufwies, war diese als unbegründet abzuweisen. 3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war unstrittig geklärt und damit weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem war gegenständlich eine reine Rechtsfrage zu klären. In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurden auch weder rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen noch liegt gegenständlich eine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war unstrittig geklärt und damit weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem war gegenständlich eine reine Rechtsfrage zu klären. In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurden auch weder rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen noch liegt gegenständlich eine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L523.2275499.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.