Obsah (5)
Art. 133§ 3§ 8Art. 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.06.2024 GeschäftszahlW105 2282029-1 Spruch, W105 2282029-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 15.01.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein sowie der Volksgruppe der Paschtunen und dem moslemischen Glauben anzugehören sowie am 28.02.2007 geboren und daher minderjährig zu sein. Er stamme aus der Provinz Kabul. Er habe vor etwa fünf bis sechs Monaten seinen Herkunftsstaat verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn schließlich nach Österreich gereist. In Afghanistan würden noch seine Eltern, ein Bruder und drei Schwestern leben. Zwei weitere Brüder seien mit ihm gemeinsam in den Iran ausgereist und wären im Iran zurückgeblieben. Vier weitere Brüder von ihm seien verstorben bzw. verschollen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er an, dass sein Vater für die Amerikaner gearbeitet habe und sie, als die Taliban die Macht übernommen hätten, bedroht worden seien. Sein Vater sei mit seinen vier verschollenen Brüdern zum Flughafen gegangen. An diesem Tag hätten eine Schießerei und ein Selbstmordanschlag am Flughafen stattgefunden. Seitdem hätten sie von seinen Brüdern nichts mehr gehört. Sie seien weiterhin bedroht worden, weshalb er und seine Brüder beschlossen hätten, Afghanistan zu verlassen. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst um sein Leben habe. Ein seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgrund aufgetretener Zweifel hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums eingeholtes multifaktorielles medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung kam zum Ergebnis, dass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht ausgeschlossen werden könne und sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in einem Altersbereich von XXXX Jahren befunden habe. Es wurde der XXXX als spätestmögliches Geburtsdatum festgestellt (vgl. AS 125).Ein seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgrund aufgetretener Zweifel hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums eingeholtes multifaktorielles medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung kam zum Ergebnis, dass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht ausgeschlossen werden könne und sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in einem Altersbereich von römisch 40 Jahren befunden habe. Es wurde der römisch 40 als spätestmögliches Geburtsdatum festgestellt vergleiche AS 125). Mit Beschluss des zuständigen Pflegschaftsgerichtes vom 26.04.2023 wurde die Obsorge für den (damals minderjährige) Beschwerdeführer seinem in Österreich lebenden Bruder übertragen. Mit per E-Mail eingebrachter Stellungnahme vom 07.08.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter wörtlich vor: „(…) Der Antragstellende hat am 15.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, den er im Wesentlichen damit begründet, dass sein Vater und vier ältere Brüder im Zuge der Machtübernahme der Taliban im August 2021 versucht haben, über den Flughafen Kabul das Land zu verlassen, und seither verschollen sind. Sein Onkel hat ihn daraufhin – zusammen mit zwei weiteren mj. Brüdern – in den Iran geschickt, wo sich diese beiden bis heute befinden, weil nur der Antragsteller selbst die Weiterreise nach Europa geschafft hat. Ein Asylgrund iSd § 3 AsylG wird damit nicht vorgebracht. Der Antragsteller erklärt sich daher mit der Zuerkennung von subsidiären Schutz zufrieden und bringt vor, dass aufgrund der prekären Sicherheitslage und völlig unzureichende Versorgungslage im Herkunftsstaat ohne funktionierendes soziales Netzwerk für ihn in Afghanistan das reale Risiko eines Eingriffs in seine nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte besteht und eine Rückkehr in den Herkunftsstaat derzeit nicht zumutbar ist. (…)“ Mit per E-Mail eingebrachter Stellungnahme vom 07.08.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter wörtlich vor: „(…) Der Antragstellende hat am 15.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, den er im Wesentlichen damit begründet, dass sein Vater und vier ältere Brüder im Zuge der Machtübernahme der Taliban im August 2021 versucht haben, über den Flughafen Kabul das Land zu verlassen, und seither verschollen sind. Sein Onkel hat ihn daraufhin – zusammen mit zwei weiteren mj. Brüdern – in den Iran geschickt, wo sich diese beiden bis heute befinden, weil nur der Antragsteller selbst die Weiterreise nach Europa geschafft hat. Ein Asylgrund iSd Paragraph 3, AsylG wird damit nicht vorgebracht. Der Antragsteller erklärt sich daher mit der Zuerkennung von subsidiären Schutz zufrieden und bringt vor, dass aufgrund der prekären Sicherheitslage und völlig unzureichende Versorgungslage im Herkunftsstaat ohne funktionierendes soziales Netzwerk für ihn in Afghanistan das reale Risiko eines Eingriffs in seine nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte besteht und eine Rückkehr in den Herkunftsstaat derzeit nicht zumutbar ist. (…)“ Anlässlich der in Anwesenheit seines Bruders als Vertrauensperson, seines vormaligen rechtsfreundlichen Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu am 11.10.2023 durchgeführten Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass er mit Stellungnahme vom 07.08.2023 vorgebracht habe, keine Asylgründe zu haben, an: „Ja, das stimmt. Ich habe keine Asylgründe und suche ausschließlich um subsidiären Schutz an.“ Die Rückfrage, ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, das Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert habe, bejahte der Beschwerdeführer. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab er an, dass er nicht zurückmöchte, er wolle auch, dass seine Brüder hierherkommen.
- Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Behörde stellte fest, dass der nunmehr volljährige Beschwerdeführer keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr vorgebracht habe. In der Beweiswürdigung führte die Behörde aus, dass sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht habe, aus seinen Angaben in der Befragung vor dem BFA und seiner Stellungnahme vom 07.08.2023 ergebe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinesfalls einen Sachverhalt glaubhaft gemacht habe, dem die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden hätten können. Rechtlich folge daraus, dass keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliege, weswegen es nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen könne. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der derzeitigen prekären Versorgungslage in Afghanistan sowie seiner individuellen familiären Situation im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte
Art. 2, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinesfalls einen Sachverhalt glaubhaft gemacht habe, dem die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden hätten können. Rechtlich folge daraus, dass keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliege, weswegen es nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen könne. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der derzeitigen prekären Versorgungslage in Afghanistan sowie seiner individuellen familiären Situation im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte
Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. 3. Mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Vertreters vom 27.11.2023 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides ein. Er wolle ergänzend zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen ausführen, dass sein Vater als Spion beim Geheimdienst für die Amerikaner tätig gewesen und in der Vergangenheit sogar in den USA ausgebildet worden sei. Er habe als Übersetzer und Informant für die Amerikaner gearbeitet. Weiters wären beide Eltern des Beschwerdeführers talibankritisch gewesen und wäre der Beschwerdeführer wegen seiner Eltern im Dorf seiner Eltern auch mehrfach bedroht worden. Nachdem seine Eltern gestorben wären, habe sich die Verfolgung durch die Dorfbewohner verstärkt. Seine Eltern und seine vier Brüder seien auf dem Weg in die USA durch eine Explosion am Flughafen getötet worden. Die Familie habe mit seinem Rettungsflugzeug der Amerikaner flüchten wollen. Drei Tage nach der Explosion habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Zusätzlich habe sein Onkel für die Engländer als Sicherheitspersonal gearbeitet. Der Beschwerdeführer befürchte zudem seine Verfolgung durch die Taliban als Rückkehrer aus dem Westen. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Erstbefragung einschlägige Angaben zu seinen Fluchtgründen erstattet. Dennoch habe sich die Behörde im Zuge der Einvernahme nur auf die schriftliche Stellungnahme seines Rechtsanwaltes bezogen und die Befragung zu seinen Fluchtgründen darauf beschränkt, abzuklären, ob die Angaben in der Stellungahme wahr seien. Weitere Fragen insbesondere zu seinem Vorbringen der Erstbefragung seien nicht gestellt worden, weshalb das Verfahren mangelhaft geführt worden wäre. Der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die Amerikaner bzw. seines Onkels für die Engländer ein einschlägiges Risikoprofil von UNHCR bzw. EUAA. Weiters drohe dem Beschwerdeführer, als „verwestlicht“ wahrgenommen zu werden. Die UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutz von Personen, die aus Afghanistan fliehen vom Februar 2023 (UNHCR: Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update I, Februar 2023) würden von einem erhöhten Schutzbedarf von Personen sprechen, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften verbunden gewesen seien und deren Angehörigen. Familienangehörige seien besonders gefährdet, im Rahmen von Such- und Racheaktionen von Taliban festgenommen oder gefoltert zu werden. Ebenso würden in der aktuellen EUAA Country Guidance zu Afghanistan vom Jänner 2023 Personen, die mit den ausländischen Militärkräften in Verbindung gebracht würden, als eigenes Risikoprofil angeführt. Bei richtiger Würdigung sei ihm
§ 3Abs. 1 Asyl
G Asyl zu gewähren. Es wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.3. Mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Vertreters vom 27.11.2023 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides ein. Er wolle ergänzend zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen ausführen, dass sein Vater als Spion beim Geheimdienst für die Amerikaner tätig gewesen und in der Vergangenheit sogar in den USA ausgebildet worden sei. Er habe als Übersetzer und Informant für die Amerikaner gearbeitet. Weiters wären beide Eltern des Beschwerdeführers talibankritisch gewesen und wäre der Beschwerdeführer wegen seiner Eltern im Dorf seiner Eltern auch mehrfach bedroht worden. Nachdem seine Eltern gestorben wären, habe sich die Verfolgung durch die Dorfbewohner verstärkt. Seine Eltern und seine vier Brüder seien auf dem Weg in die USA durch eine Explosion am Flughafen getötet worden. Die Familie habe mit seinem Rettungsflugzeug der Amerikaner flüchten wollen. Drei Tage nach der Explosion habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Zusätzlich habe sein Onkel für die Engländer als Sicherheitspersonal gearbeitet. Der Beschwerdeführer befürchte zudem seine Verfolgung durch die Taliban als Rückkehrer aus dem Westen. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Erstbefragung einschlägige Angaben zu seinen Fluchtgründen erstattet. Dennoch habe sich die Behörde im Zuge der Einvernahme nur auf die schriftliche Stellungnahme seines Rechtsanwaltes bezogen und die Befragung zu seinen Fluchtgründen darauf beschränkt, abzuklären, ob die Angaben in der Stellungahme wahr seien. Weitere Fragen insbesondere zu seinem Vorbringen der Erstbefragung seien nicht gestellt worden, weshalb das Verfahren mangelhaft geführt worden wäre. Der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die Amerikaner bzw. seines Onkels für die Engländer ein einschlägiges Risikoprofil von UNHCR bzw. EUAA. Weiters drohe dem Beschwerdeführer, als „verwestlicht“ wahrgenommen zu werden. Die UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutz von Personen, die aus Afghanistan fliehen vom Februar 2023 (UNHCR: Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update römisch eins, Februar 2023) würden von einem erhöhten Schutzbedarf von Personen sprechen, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften verbunden gewesen seien und deren Angehörigen. Familienangehörige seien besonders gefährdet, im Rahmen von Such- und Racheaktionen von Taliban festgenommen oder gefoltert zu werden. Ebenso würden in der aktuellen EUAA Country Guidance zu Afghanistan vom Jänner 2023 Personen, die mit den ausländischen Militärkräften in Verbindung gebracht würden, als eigenes Risikoprofil angeführt. Bei richtiger Würdigung sei ihm
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG Asyl zu gewähren. Es wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Beigefügt wurden der Beschwerde diverse Unterlagen betreffend die behauptete berufliche Tätigkeit seines Onkels in Kopie.
- Am 28.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu sowie der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers teilnahmen. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und des moslemischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kabul geboren, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa im Sommer 2022 lebte. Er begab sich sodann über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 15.01.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan für mindestens sechs Jahre die Grundschule besucht und erhielt keine Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Ein Onkel mütterlicherseits sowie ein Bruder des Beschwerdeführers leben noch in Afghanistan. Der Aufenthalt der Eltern sowie der weiteren Geschwister des Beschwerdeführers ist nicht bekannt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigt und besitzt den Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder eines Schweizer Bürgers“. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.
- Zu den geltend gemachten Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Paschtune), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit dem Jahr 2022 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023). Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vgl. ACLED 17.10.2023). EUAA 12.2023; vgl. ACLED 17.10.2023Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vergleiche ACLED 17.10.2023). EUAA 12.2023; vergleiche ACLED 17.10.2023 Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: ● 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) ● 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) ● 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) ● 17.8.2022 - 13.11.2022: 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) ● 14.11.2022 - 31.1.2023: 1.088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) ● 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) ● 25.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023) ● 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023) Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023, UNGA 20.6.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 1.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023, UNGA 20.6.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 1.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023). Ca. 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2023 entfielen auf die Regionen im Norden, Osten und Westen wobei die Provinzen Nangarhar, Kunduz, Herat (UNGA 20.6.2023), Takhar (UNGA 18.9.2023) und Kabul am stärksten betroffen waren (UNGA 1.12.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vgl. UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vergleiche UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023). Mit Verweis auf das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) berichtet IOM (International Organization for Migration), dass organisierte Verbrechergruppen in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt sind. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Anscheinend werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die meisten Entführungen (soweit Informationen verfügbar waren) fanden in oder in der Nähe von Wohnhäusern statt und nicht auf der Straße. Von den 21 im Jahr 2023 gemeldeten Entführungen ereigneten sich vier in Kabul. Zwei der Vorfälle in Kabul betrafen die Entführung ausländischer Staatsangehöriger, wobei nur wenige Einzelheiten über die Umstände der Entführungen bekannt wurden. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion eines entführten ausländischen Staatsangehörigen. In der Provinz Balkh führte eine Reaktion der Taliban gegen die Entführer im Februar 2023 zum Tod eines Entführers und zur Festnahme von zwei weiteren Personen (IOM 22.2.2024). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2024-04-03 14:28 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023).Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vergleiche VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vergleiche RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023). Zentrale Akteure Taliban Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023). Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vergleiche FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vergleiche ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vergleiche VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vergleiche FR24 21.8.2021). Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vergleiche DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022). Ethnische Gruppen Letzte Änderung 2024-03-28 12:04 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vergleiche CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 26.6.2023). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.3.2023). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 26.6.2023). Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 26.6.2023). Paschtunen Letzte Änderung 2024-04-10 20:16 Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vgl. AA 26.6.2023). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vgl. Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016).Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vergleiche AA 26.6.2023). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vergleiche Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016). Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind ggf. mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und der Religionszugehörigkeit und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben zu zweifeln. Die Feststellung zur ehemals vorliegenden Minderjährigkeit und nunmehrigen Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter sowie einem von Seiten des BFA eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung (AS 67 ff.). Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Herkunft ergeben sich ebenfalls aus seinen gleichbleibenden Angaben. Dass der Beschwerdeführer in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, ist dem angefochtenen Bescheid des BFA zu entnehmen. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigt ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das IZR. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Zur vorgebrachten Verfolgungsgefahr in Afghanistan: Wie das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt hat, vermochte der Beschwerdeführer eine aktuelle wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darzutun: Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich schon bezüglich einiger Themenkreise seines Vorbringens, die mit den unmittelbaren Ausreisegründen nicht in unmittelbaren Zusammenhang stehen, vor beiden Instanzen in Widersprüche verwickelte. So hatte er etwa in der Erstbefragung angegeben, dass seine Eltern sowie ein Bruder und drei Schwestern in Afghanistan leben würden, zwei Brüder mit ihm ausgereist und Iran zurückgeblieben und vier weitere Brüder verstorben bzw. verschollen seien (AS 21). Gegensätzlich dazu brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, dass seine Eltern sowie vier Brüder auf dem Weg in die USA durch eine Explosion am Flughafen getötet worden seien (AS 300). In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, wo sein Vater lebe, dass er dies nicht wisse (VH-Prot., S. 8) und gab er nach späterem Vorhalt, in der Beschwerde angegeben zu haben, dass beide Eltern gestorben seien, an, dass er dies nicht gesagt habe, er habe gesagt er wüsste nicht, wo diese seien (VH-Prot., S. 9). Nach erneutem Vorhalt, dass er in der Beschwerde ausgeführt habe, dass seine Eltern bei einer Explosion ums Leben gekommen seien, erklärte er, dass es eine Explosion gegeben habe, er aber nichts über den Verbleib seiner Eltern wüsste (VH-Prot., S. 10). Schon der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer sohin zu so zentralen Aspekten wie der Verbleib seiner Eltern in derart massive Widersprüche verwickelte, indiziert, dass dieser keine Scheu zeigt, vor den Behörden Angaben zu erstatten, wie es ihm gerade opportun erscheint und wurde daher für das Bundesverwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit seiner Person bereits vor diesem Hintergrund geschmälert. Dem BFA ist jedoch in weiterer Folge darin zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Gesamtbetrachtung auch nicht gelang, eine asylrelevante Verfolgung darzutun. Wie auch das BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, ergeben sich diese Erwägungen schon daher, dass der Beschwerdeführer, der in der Erstbefragung angeben hatte, dass sein Vater für die Amerikaner gearbeitet habe und seine Familie nach der Machtübernahme durch die Taliban bedroht worden sei, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter in seiner Stellungnahme 07.08.2023 nunmehr ausdrücklich vorbrachte, keinen Asylgrund zu haben und lediglich subsidiären Schutz zu begehren (AS 183 f.). Der Beschwerdeführer bekräftigte seine Aussage, keinen Asylgrund zu haben und ausschließlich um subsidiären Schutz anzusuchen, schließlich erneut ausdrücklich im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.10.2023 (AS 108). Auch gab er hierbei auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte, keinerlei mögliches ihn betreffendes Bedrohungsszenario an, sondern erklärte er nur, dass er nicht zurückwolle. Schon vor diesem Hintergrund ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht völlig klar, dass es sich bei dem Vorbringen, wonach er aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters sowie des Umstandes, dass beide seiner Eltern gegenüber den Taliban kritisch eingestellt gewesen seien, mehrmals bedroht worden sei, um eine gänzlich unglaubhafte Steigerung seines Vorbringens handelt. Diesbezüglich ist nämlich anzumerken, dass der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer, wäre dieser tatsächlich aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters sowie der gegenüber den Taliban oppositionellen Gesinnung seiner Eltern von den Taliban mehrfach bedroht worden, derartiges zweifellos anlässlich der Einvernahme vor dem BFA bei der ausdrücklichen Frage nach seien Fluchtgründen erwähnt und nicht stattdessen das Vorliegen von eigenen Asylgründen ausdrücklich verneint hätte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der durch seinen vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter eingebachten Stellungnahme explizit vorbrachte, aufgrund der schlechten Sicherheitslage sowie der unzureichenden Versorgungslage Afghanistan verlassen zu haben, indiziert daher, dass das Vorbringen bezüglich der Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters für die Amerikaner nicht auf wahren Tatsachen beruht, sondern der Beschwerdeführer durch dieses Anführen möglicherweise asylrelevanter Umstände in missbräuchlicher Absicht seine Chancen auf Asylgewährung zu steigern versuchte. Der Beschwerdeführer muss sich daher eine Steigerung seines Fluchtvorbringens vorwerfen lassen, welches seine Geschichte insgesamt in Zweifel zieht. Auch ist ihm entgegenzuhalten, dass gegen die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte der Umstand spricht, dass er seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung nicht ansatzweise zu konkretisieren vermochte und er auf Nachfrage keine diesbezüglichen Details nennen konnte. So gab er auf die Frage, wann sein Vater etwa in den USA zur Ausbildung gewesen sei, nur an, dass er noch nicht geboren worden sei (VH-Prot., S. 7). Auf die Frage, ob es in den letzten beiden Jahren vor seiner Ausreise besondere Vorfälle gegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmals, dass auf das Fahrzeug seines Vaters geschossen und auch auf seinen Onkel geschossen worden sei. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer auch ein derartiges Bedrohungsszenario, hätte sich dieses dergestalt tatsächlich zugetragen, bei der Frage nach seinen Fluchtgründen vor dem BFA entsprechend erwähnt hätte, sodass auch durch diese nunmehrige Steigerung in seinem Vorbringen erneut verdeutlicht wird, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht wahren Umständen entspricht. Weiters verneinte er ihm in der Verhandlung gestellte Frage, ob er selbst in irgendeiner Weise betroffen gewesen sei und erklärte, dass er nicht direkt bedroht oder angegriffen worden sei, sie als Familie aber schon. Sie seien von Dorfbewohnern „bedroht und belästigt“ worden (VH-Prot., S. 7). Nach dem Vorhalt, dass er in der Beschwerde ausgeführt habe, dass er persönlich mehrmals bedroht worden sei, gab er an, dass die Dorfbewohner nicht direkt zu ihm gekommen seien. Auch diese gravierende Widersprüchlichkeit in seinem Vorbringen belegt, dass seine Fluchtgeschichte nicht auf selbst erlebten und wahren Umständen basiert, sondern eine frei erfundene Rahmengeschichte darstellt. Im gegenständlichen Fall wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der behaupteten Geschehnisse bzw. seiner Erstbefragung noch minderjährig war. Doch auch im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen (vgl. etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020, mwN; 23.02.2016, Ra 2015/20/0161; 16.04.2002, 2000/20/0200; 14.12.2006, 2006/01/0362) - wonach eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich und ein herabgesetzter Maßstab an die Genauigkeit der Angaben anzulegen ist - konnte keine positive Glaubhaftigkeitsbeurteilung getroffen werden. Auch unter Berücksichtigung des zum angeblichen Vorfallzeitpunkt jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und der seit den behaupteten Geschehnissen verstrichenen Zeitspanne wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer übereinstimmende Angaben vor beiden Instanzen zu einer möglichen erfolgten Bedrohungssituation erstatten könnte, was ihm - wie oben dargelegt - nicht gelungen ist.Dem BFA ist jedoch in weiterer Folge darin zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Gesamtbetrachtung auch nicht gelang, eine asylrelevante Verfolgung darzutun. Wie auch das BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, ergeben sich diese Erwägungen schon daher, dass der Beschwerdeführer, der in der Erstbefragung angeben hatte, dass sein Vater für die Amerikaner gearbeitet habe und seine Familie nach der Machtübernahme durch die Taliban bedroht worden sei, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter in seiner Stellungnahme 07.08.2023 nunmehr ausdrücklich vorbrachte, keinen Asylgrund zu haben und lediglich subsidiären Schutz zu begehren (AS 183 f.). Der Beschwerdeführer bekräftigte seine Aussage, keinen Asylgrund zu haben und ausschließlich um subsidiären Schutz anzusuchen, schließlich erneut ausdrücklich im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.10.2023 (AS 108). Auch gab er hierbei auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte, keinerlei mögliches ihn betreffendes Bedrohungsszenario an, sondern erklärte er nur, dass er nicht zurückwolle. Schon vor diesem Hintergrund ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht völlig klar, dass es sich bei dem Vorbringen, wonach er aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters sowie des Umstandes, dass beide seiner Eltern gegenüber den Taliban kritisch eingestellt gewesen seien, mehrmals bedroht worden sei, um eine gänzlich unglaubhafte Steigerung seines Vorbringens handelt. Diesbezüglich ist nämlich anzumerken, dass der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer, wäre dieser tatsächlich aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters sowie der gegenüber den Taliban oppositionellen Gesinnung seiner Eltern von den Taliban mehrfach bedroht worden, derartiges zweifellos anlässlich der Einvernahme vor dem BFA bei der ausdrücklichen Frage nach seien Fluchtgründen erwähnt und nicht stattdessen das Vorliegen von eigenen Asylgründen ausdrücklich verneint hätte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der durch seinen vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter eingebachten Stellungnahme explizit vorbrachte, aufgrund der schlechten Sicherheitslage sowie der unzureichenden Versorgungslage Afghanistan verlassen zu haben, indiziert daher, dass das Vorbringen bezüglich der Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters für die Amerikaner nicht auf wahren Tatsachen beruht, sondern der Beschwerdeführer durch dieses Anführen möglicherweise asylrelevanter Umstände in missbräuchlicher Absicht seine Chancen auf Asylgewährung zu steigern versuchte. Der Beschwerdeführer muss sich daher eine Steigerung seines Fluchtvorbringens vorwerfen lassen, welches seine Geschichte insgesamt in Zweifel zieht. Auch ist ihm entgegenzuhalten, dass gegen die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte der Umstand spricht, dass er seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung nicht ansatzweise zu konkretisieren vermochte und er auf Nachfrage keine diesbezüglichen Details nennen konnte. So gab er auf die Frage, wann sein Vater etwa in den USA zur Ausbildung gewesen sei, nur an, dass er noch nicht geboren worden sei (VH-Prot., S. 7). Auf die Frage, ob es in den letzten beiden Jahren vor seiner Ausreise besondere Vorfälle gegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmals, dass auf das Fahrzeug seines Vaters geschossen und auch auf seinen Onkel geschossen worden sei. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer auch ein derartiges Bedrohungsszenario, hätte sich dieses dergestalt tatsächlich zugetragen, bei der Frage nach seinen Fluchtgründen vor dem BFA entsprechend erwähnt hätte, sodass auch durch diese nunmehrige Steigerung in seinem Vorbringen erneut verdeutlicht wird, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht wahren Umständen entspricht. Weiters verneinte er ihm in der Verhandlung gestellte Frage, ob er selbst in irgendeiner Weise betroffen gewesen sei und erklärte, dass er nicht direkt bedroht oder angegriffen worden sei, sie als Familie aber schon. Sie seien von Dorfbewohnern „bedroht und belästigt“ worden (VH-Prot., S. 7). Nach dem Vorhalt, dass er in der Beschwerde ausgeführt habe, dass er persönlich mehrmals bedroht worden sei, gab er an, dass die Dorfbewohner nicht direkt zu ihm gekommen seien. Auch diese gravierende Widersprüchlichkeit in seinem Vorbringen belegt, dass seine Fluchtgeschichte nicht auf selbst erlebten und wahren Umständen basiert, sondern eine frei erfundene Rahmengeschichte darstellt. Im gegenständlichen Fall wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der behaupteten Geschehnisse bzw. seiner Erstbefragung noch minderjährig war. Doch auch im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen vergleiche etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020, mwN; 23.02.2016, Ra 2015/20/0161; 16.04.2002, 2000/20/0200; 14.12.2006, 2006/01/0362) - wonach eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich und ein herabgesetzter Maßstab an die Genauigkeit der Angaben anzulegen ist - konnte keine positive Glaubhaftigkeitsbeurteilung getroffen werden. Auch unter Berücksichtigung des zum angeblichen Vorfallzeitpunkt jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und der seit den behaupteten Geschehnissen verstrichenen Zeitspanne wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer übereinstimmende Angaben vor beiden Instanzen zu einer möglichen erfolgten Bedrohungssituation erstatten könnte, was ihm - wie oben dargelegt - nicht gelungen ist. Hinsichtlich der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, welche eine berufliche Tätigkeit des Onkels des Beschwerdeführers für die Engländer belegen sollen, ist anzumerken, dass der auf den Unterlagen ersichtliche Name der Person, für welche diese ausgestellt worden sein sollen, nicht mit dem vom Beschwerdeführer angeführten Namen seines Onkels übereinstimmt (vgl. VH-Prot., S 8 iVm AS 317 ff.), sodass aus diesem Grund schon auszuschließen ist, dass diese Dokumente tatsächlich wie vom Beschwerdeführer behauptet für seinen Onkel ausgestellt wurden. Eine mögliche, infolge der behaupteten beruflichen Tätigkeit seines Onkels für die Engländer für den Beschwerdeführer sich daraus ableitbare Verfolgungsgefahr ist daher schon aus diesem Grund für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Hinsichtlich der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, welche eine berufliche Tätigkeit des Onkels des Beschwerdeführers für die Engländer belegen sollen, ist anzumerken, dass der auf den Unterlagen ersichtliche Name der Person, für welche diese ausgestellt worden sein sollen, nicht mit dem vom Beschwerdeführer angeführten Namen seines Onkels übereinstimmt vergleiche VH-Prot., S 8 in Verbindung mit AS 317 ff.), sodass aus diesem Grund schon auszuschließen ist, dass diese Dokumente tatsächlich wie vom Beschwerdeführer behauptet für seinen Onkel ausgestellt wurden. Eine mögliche, infolge der behaupteten beruflichen Tätigkeit seines Onkels für die Engländer für den Beschwerdeführer sich daraus ableitbare Verfolgungsgefahr ist daher schon aus diesem Grund für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Zum in der Beschwerde geäußerten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein erhöhter Schutzbedarf für Personen bestünde, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften verbunden gewesen seien sowie deren Angehörige, ist auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass schon laut UNHCR in dessen Richtlinien vom 30.08.2018 („Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Flüchtlinge“, Abschnitt III. A.
- lit.d) Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen, dezidiert besonders gefährdet seien, durch das Taliban-Regime verfolgt zu werden. Diese Einschätzung ist nach den aktuellen UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update 1 vom Februar 2023, Rz. 16, aufrecht. Diesbezüglich ist jedoch zu betonen, dass auch vor dem Hintergrund der genannten Richtlinien von UNCHR nicht unbedingt und ausnahmslos von einer Verfolgungsgefahr der darin genannten Personen selbst bei Erfüllung des entsprechenden Risikoprofils ausgegangen werden kann, sondern ist freilich eine Einzelfallbetrachtung geboten. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich für die amerikanischen Streitkräfte beruflich tätig war, kann eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Umstandes für die Taliban von derart erhöhtem Interesse wäre, nicht erkannt werden, da wie oben angeführt seinen gesamten Angaben zur behaupteten Bedrohungssituation jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen war und der Beschwerdeführer, wie oben angeführt, explizit vorgebracht hat, lediglich infolge der unzureichenden Versorgungssituation und der generell schlechten Sicherheitslage Afghanistan verlassen zu haben.Zum in der Beschwerde geäußerten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein erhöhter Schutzbedarf für Personen bestünde, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften verbunden gewesen seien sowie deren Angehörige, ist auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass schon laut UNHCR in dessen Richtlinien vom 30.08.2018 („Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Flüchtlinge“, Abschnitt römisch drei. A.
- Litera d,) Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen, dezidiert besonders gefährdet seien, durch das Taliban-Regime verfolgt zu werden. Diese Einschätzung ist nach den aktuellen UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update 1 vom Februar 2023, Rz. 16, aufrecht. Diesbezüglich ist jedoch zu betonen, dass auch vor dem Hintergrund der genannten Richtlinien von UNCHR nicht unbedingt und ausnahmslos von einer Verfolgungsgefahr der darin genannten Personen selbst bei Erfüllung des entsprechenden Risikoprofils ausgegangen werden kann, sondern ist freilich eine Einzelfallbetrachtung geboten. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich für die amerikanischen Streitkräfte beruflich tätig war, kann eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Umstandes für die Taliban von derart erhöhtem Interesse wäre, nicht erkannt werden, da wie oben angeführt seinen gesamten Angaben zur behaupteten Bedrohungssituation jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen war und der Beschwerdeführer, wie oben angeführt, explizit vorgebracht hat, lediglich infolge der unzureichenden Versorgungssituation und der generell schlechten Sicherheitslage Afghanistan verlassen zu haben. Es ist dem BFA daher zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnte. 2.2.
- Zu allfälligen weiteren Fluchtgründen: Des Weiteren ist festzuhalten, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers alleine aus dem Umstand, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehört und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan kann trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehöriger der Paschtunen sunnitischen Glaubens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht dargelegt, warum er konkret aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Glaubensrichtung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Auch dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines eher kurzen Aufenthalts in Europa und einer möglichen "Verwestlichung" seines Lebensstils erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Afghanistan stützen sich auf die bereits im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen. Diesen Feststellungen zur Lage in Afghanistan wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) I. Abweisung der Beschwerde:Zu Spruchteil A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde: 3.1.
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, mwN). 3.2.1. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer eine gegen ihn individuell gerichtete erfolgte oder drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan nicht glaubhaft machen. 3.2.2. Zudem hat es der Beschwerdeführer nicht unternommenen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK auf Grund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft zu machen. Da eine Gruppenverfolgung – in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit – von Paschtunen und Sunniten in Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, ist eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht abzuleiten. 3.2.3. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. Daher ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.3.2.3. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. Daher ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass einer (nicht asylrelevanten) Gefährdung des Beschwerdeführers in Bezug auf Afghanistan durch die Gewährung von subsidiärem Schutz durch die belangte Behörde hinreichend Rechnung getragen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W105.2282029.1.00