Obsah (15)
§ 55Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 3§ 8§ 57§ 18§ 20§ 1§ 6§ 17Art. 130§§ 16RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.06.2024 GeschäftszahlW119 2242830-3 Spruch, W119 2242830-3/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 55Abs. 2 FPG idg
F beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Mongolei, wurde vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft mit Student“ (gültig 22.11.2017 bis 13.06.2018) erteilt. Er reiste am 21.05.2018 mit einem Visum D ein, um seinen erteilten Aufenthaltstitel abzuholen und sich im österreichischen Bundesgebiet niederzulassen. Der Aufenthaltstitel wurde bis 14.06.2019 verlängert. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 09.10.2020, BA-4-AEG/67315, wurde der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft mit Student“ abgewiesen (rechtskräftig seit 15.10.2020). Begründend wurde ausgeführt, der Verlängerungsantrag der zusammenführenden Person sei abgewiesen worden und deshalb auch der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen. Am 12.03.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) wurde der Antrag abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.06.2021 (GZ W152 2242830-1/3E) als unbegründet abgewiesen.Am 12.03.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) wurde der Antrag abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.06.2021 (GZ W152 2242830-1/3E) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 02.12.2022 durch seinen Rechtsvertreter erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“)
§ 55Asyl
G 2005. Am 22.12.2022 stellte er den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Abs. 1 Asyl
G persönlich beim Bundesamt. Der Beschwerdeführer stellte am 02.12.2022 durch seinen Rechtsvertreter erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“)
Paragraph 55, AsylG 2005. Am 22.12.2022 stellte er den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG persönlich beim Bundesamt. Mit Bescheid vom 14.04.2023, Zl. 1164982507-223870198, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 02.12.2022
§ 55Asyl
G ab (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung
§ 46
FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 14.04.2023, Zl. 1164982507-223870198, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 02.12.2022
Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2023, GZ W242 2242830-2/11E, als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt: „[…] Nunmehr besteht kein aufrechtes Eheleben. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt. Der BF verfügt über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Seine Muttersprache ist Mongolisch, zusätzlich verfügt er über Grundkenntnisse in der deutschen Sprache. Der BF legte keine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung vor. Der BF ist gesund, nimmt keine Medikamente und leidet unter keinen schwerwiegenden, lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist arbeitsfähig. Der BF reiste am 18.05.2018 legal mit einem Visum D in das Bundesgebiet ein. Dem BF wurde vom Magistrat der LH Linz ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft mit Student" (gültig von 22.11.2017 bis 13.06.2018) erteilt. Dieser wurde bis 14.06.2019 verlängert. Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 09.10.2020 (rechtskräftig seit 15.10.2020), BA-4-AEG/67315, wurde der Antrag des BF auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft mit Student“ rechtskräftig abgewiesen. Der BF hält sich somit seit 15.10.2020 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF verfügt im Bundesgebiet über ein paar Freunde bzw. Bekannte, eine besonders enge Beziehung ist allerdings nicht hervorgekommen. Die BF ist Mitglied XXXX und ist für diesen Verein gemeinnützig tätig. Er ist derzeit nicht regulär erwerbstätig. Zuvor arbeitete er bei McDonald's und bei der Firma XXXX . Der BF verfügt über eine Einstellungszusage der XXXX .Der BF verfügt im Bundesgebiet über ein paar Freunde bzw. Bekannte, eine besonders enge Beziehung ist allerdings nicht hervorgekommen. Die BF ist Mitglied römisch 40 und ist für diesen Verein gemeinnützig tätig. Er ist derzeit nicht regulär erwerbstätig. Zuvor arbeitete er bei McDonald's und bei der Firma römisch 40 . Der BF verfügt über eine Einstellungszusage der römisch 40 . Im Herkunftsstaat leben seine Großmutter und seine zwei Cousinen. Der BF hat weiterhin Kontakt mit diesen Personen. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.“ Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wurde ausgeführt: „Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Mongolei für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.„Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Mongolei für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der BF wurde in der Mongolei geboren, besuchte dort die Schule und wurde im Herkunftsstaat sozialisiert. Der Genannte hat auch Berufserfahrung als Fahrer (LKW, Bus und Transporter) und Polizist. Er lebte insgesamt mehr als dreißig Jahre in der Mongolei. Die BF verfügt über Angehörige in der Mongolei und ist arbeitsfähig. Eine außerordentliche Integration in Österreich liegt nicht vor.“ Am 16.11.2023 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wies er sich mit seinem am 29.05.2019 in Ulaanbaatar ausgestellten, und bis 28.05.2029 gültigen, Reisepass aus und brachte im Wesentlichen vor, ledig zu sein sowie der Volksgruppe der Mongolen – Zentralasien sowie der buddhistischen Religion anzugehören. In der Mongolei habe er eine Polizeiausbildung und sei LKW-Fahrer gewesen. Gelebt habe er in Ulaanbaatar. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er sei wegen seiner damaligen Frau nach Österreich gekommen, geheiratet hätten sie im Jahr 2017 in der Mongolei vor dem Standesamt. Sie seien bereits geschieden worden, wovon er erst bei einer Verhandlung im September 2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Wien erfahren habe. In die Mongolei könne er nicht mehr zurück, weil er von 2017 bis 2018 als LKW-Fahrer Kohle transportiert habe, in der verbotene Sachen XXXX versteckt gewesen wären, von denen er nichts gewusst hätte. An der Grenze von der Mongolei nach China seien diese Sachen in der Ladung entdeckt worden. Anschließend sei er deswegen 72 Stunden in einer mongolischen Polizeistation in XXXX in Haft gewesen und dann entlassen worden. Seit seinem Aufenthalt in Österreich wäre bereits zwei Mal in der Mongolei nach ihm gefragt worden, seine Cousine hätte von der Polizei eine Ladung erhalten, dass er sich melden solle. Ein Freund von ihm arbeite immer noch dort als LKW-Fahrer und habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach diesem Vorfall immer wieder verbotene Sachen in LKW-Ladungen entdeckt und bereits zwei LKW-Fahrer deshalb verurteilt worden seien. Diese befänden sich nun im Gefängnis und er befürchte, dass ihm dasselbe drohen würde. Die Menschen, die die verbotenen Sachen in den Ladungen versteckt hätten, verfolgten und suchten ihn. Ein Abgeordneter der Region organisiere das Ganze. Menschen in der Mongolei, die Geld hätten, könnten einfach andere Menschen beschuldigen und diese ins Gefängnis bringen. Dies seien alle Gründe.In die Mongolei könne er nicht mehr zurück, weil er von 2017 bis 2018 als LKW-Fahrer Kohle transportiert habe, in der verbotene Sachen römisch 40 versteckt gewesen wären, von denen er nichts gewusst hätte. An der Grenze von der Mongolei nach China seien diese Sachen in der Ladung entdeckt worden. Anschließend sei er deswegen 72 Stunden in einer mongolischen Polizeistation in römisch 40 in Haft gewesen und dann entlassen worden. Seit seinem Aufenthalt in Österreich wäre bereits zwei Mal in der Mongolei nach ihm gefragt worden, seine Cousine hätte von der Polizei eine Ladung erhalten, dass er sich melden solle. Ein Freund von ihm arbeite immer noch dort als LKW-Fahrer und habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach diesem Vorfall immer wieder verbotene Sachen in LKW-Ladungen entdeckt und bereits zwei LKW-Fahrer deshalb verurteilt worden seien. Diese befänden sich nun im Gefängnis und er befürchte, dass ihm dasselbe drohen würde. Die Menschen, die die verbotenen Sachen in den Ladungen versteckt hätten, verfolgten und suchten ihn. Ein Abgeordneter der Region organisiere das Ganze. Menschen in der Mongolei, die Geld hätten, könnten einfach andere Menschen beschuldigen und diese ins Gefängnis bringen. Dies seien alle Gründe. Am 14.12.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, es habe weder bei der Passausstellung noch bei der durchgeführten Ausreisekontrolle Probleme gegeben. Er sei in der Hauptstadt geboren, dort habe er auch gelebt, zuletzt als Bus- und LKW-Fahrer gearbeitet und eine Jurte bewohnt. Seit Juni 2018 halte er sich in Österreich auf. Kontakt zum Heimatland habe er mit seiner Oma und den beiden Cousinen. Er sei kinderlos, im Bundesgebiet gebe es keine engen Verwandten, Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen. Der Beschwerdeführer sei weder krank oder pflegebedürftig, noch bestehe ein sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu Personen in Österreich. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor. „Jänner 2018 als ich LKW Fahrer war hatte ich an der chinesische Grenze eine verbotene Ware transportiert von der ich nicht gewußt habe. Ich wurde an der monglischen Grenze dann aufgehalten. Da wurde ich 72 Stunden in U-Haft genommen. Dann habe sie mich nach 3 Tagen frei gelassen und bis dorthin hätte ich keine Probleme gehabt Die Sache wurde nicht wieder aufgenommen. Diese verbotene Ware gehörte einem Parlamentsabgeordneten der heißt XXXX “Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor. „Jänner 2018 als ich LKW Fahrer war hatte ich an der chinesische Grenze eine verbotene Ware transportiert von der ich nicht gewußt habe. Ich wurde an der monglischen Grenze dann aufgehalten. Da wurde ich 72 Stunden in U-Haft genommen. Dann habe sie mich nach 3 Tagen frei gelassen und bis dorthin hätte ich keine Probleme gehabt Die Sache wurde nicht wieder aufgenommen. Diese verbotene Ware gehörte einem Parlamentsabgeordneten der heißt römisch 40 “ Dass er erst 2023 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, begründete er damit, im Oktober 2023 habe ihn seine Cousine kontaktiert und gesagt, eine normal gekleidete Person hätte nach ihm gefragt. Ende Oktober hätte ein Polizist nach ihm gefragt und eine Vorladung zur Polizei übergeben. Die könne er aus der Mongolei per Email schicken lassen Darum habe er gedacht, „die wollen auf meinen Rücken einen verbotenen Fall bringen“ Dass er 2018 keinen Asylantrag gestellt habe, begründete er damit, damals sei er nur zwei oder drei Tage im Gefängnis gewesen und habe gedacht, die Sache sei erledigt. Inzwischen wären zwei LKW-Fahrer wie er im Gefängnis gesessen und er glaube, sie würden ihn auch wieder ins Gefängnis stecken. Die wüssten, dass er nicht in der Mongolei sei. „Ich bin ziemlich sicher dass sie mich zu 80 Prozent festnehmen werden Das ist bei uns in der Mongolei häufig dass Leute mit Geld und Einfluss den Unschuldigen die Schuld geben, einsperren und foltern.“ In Österreich lebe der Beschwerdeführer seit über einem Jahr mit seiner Freundin zusammen, einer Mongolin mit Rot weiß Rot plus. Er habe selber bei McDonalds und einer Gartenbaufirma gearbeitet und hier Steuern bezahlt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
§ 57Asyl
G 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Weiters wurde ausgesprochen, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VI. und VII.). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben.). Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang erhoben, wobei die Beweiswürdigung des Bundesamtes bekämpft und unter Verweis auf aktuelle Länderberichte insbesondere auf die weit verbreitete Korruption im Herkunftsstaat hingewiesen wurde. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2024, GZ W119 2242830-1/4E, wurde der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2024, GZ W119 2242830-1/4E, wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 17.04.2024 wurden dem Bundesverwaltungsgericht – jeweils in Kopie – folgende Unterlagen übermittelt: Unterstützungserklärung des ehemaligen Arbeitgebers vom 04.04.2024, Aufenthaltstitel der Partnerin (freier Zugang zum Arbeitsmarkt, Daueraufenthalt EU), Meldezettel der Partnerin, Arbeitsbestätigung XXXX vom 12.04.2024 für eine Beschäftigung seit 19.03.2024, Unterstützungserklärung des Arbeitgebers, Bescheidausfertigung des AMS
§ 20Abs. 3 Ausl
BG (19.03.2024 bis 14.03.2025 als Hausbursch; Fünf-Tage-Woche zu fünf Stunden täglich, Stundenlohn € 14,52 brutto), Nachricht bezüglich fehlender Nachweise der Ehefähigkeit.Am 17.04.2024 wurden dem Bundesverwaltungsgericht – jeweils in Kopie – folgende Unterlagen übermittelt: Unterstützungserklärung des ehemaligen Arbeitgebers vom 04.04.2024, Aufenthaltstitel der Partnerin (freier Zugang zum Arbeitsmarkt, Daueraufenthalt EU), Meldezettel der Partnerin, Arbeitsbestätigung römisch 40 vom 12.04.2024 für eine Beschäftigung seit 19.03.2024, Unterstützungserklärung des Arbeitgebers, Bescheidausfertigung des AMS
Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG (19.03.2024 bis 14.03.2025 als Hausbursch; Fünf-Tage-Woche zu fünf Stunden täglich, Stundenlohn € 14,52 brutto), Nachricht bezüglich fehlender Nachweise der Ehefähigkeit. Am 22.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dabei legte der Beschwerdeführer ergänzend den Mietvertrag, den die Partnerin abgeschlossen hat, vor und gab im Wesentlichen an, in der Mongolei befänden sich noch eine Großmutter und zwei Cousins, konkret, eine Cousine und ein Cousin, alle in Ulaanbaatar. Nachgefragt, warum der Beschwerdeführer nach Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Erkenntnis vom 30.06.2021 erst am 02.12.2022 einen neuerlichen Antrag gestellt habe, erklärte er, seine ehemalige Lebensgefährtin und er hätten damals gemeinsam einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gestellt. Sie habe erst im Jahr 2022 einen gültigen Aufenthaltstitel erhalten. Damals hätten sie Streitigkeiten gehabt, sie sei zur BH gegangen und habe gesagt, dass er keinen Aufenthaltstitel bekommen dürfe, deshalb sei der Antrag abgewiesen worden und er habe einen neuen Antrag gestellt, auf Empfehlung seines Rechtsanwaltes erst am 02.12.
- Der Beschwerdeführer habe in der Heimat eine Polizeiausbildung gemacht und diesen Beruf von 2001 bis 2004 auch ausgeübt. Da seine Mutter in China gestorben sei, er sie abgeholt und einen Schock bekommen habe, habe er diese Arbeit aufgegeben. Er sei dann auch als XXXX bei verschiedenen XXXX tätig und danach Busfahrer und dann LKW-Fahrer gewesen, von 2014 bis 2016, danach von 2017 bis zur Ausreise
- Zwischen 2016 und 2017 habe er mit einem Freund in einer XXXX gearbeitet.Der Beschwerdeführer habe in der Heimat eine Polizeiausbildung gemacht und diesen Beruf von 2001 bis 2004 auch ausgeübt. Da seine Mutter in China gestorben sei, er sie abgeholt und einen Schock bekommen habe, habe er diese Arbeit aufgegeben. Er sei dann auch als römisch 40 bei verschiedenen römisch 40 tätig und danach Busfahrer und dann LKW-Fahrer gewesen, von 2014 bis 2016, danach von 2017 bis zur Ausreise
- Zwischen 2016 und 2017 habe er mit einem Freund in einer römisch 40 gearbeitet. Dass er nunmehr einen Asylantrag gestellt habe, begründete er damit: „Ich habe aufgrund der Trennung von meiner Ex Ehefrau Probleme gehabt. Wir haben uns getrennt. Ich war in einer schwierigen Situation und ich wusste nicht, was ich damals machen sollte. Ich wollte eigentlich in die Mongolei zurückkehren. Meine Cousine hat mir gesagt, ich darf nicht zurückkommen. Sie hat mir gesagt, die Polizei war bei uns und hat nach mir gesucht, sie war zwei Mal bei uns. Ich bin Fahrer für Kohletransporte gewesen und es gab im Jänner 2018 einen Vorfall. Ich habe mir gedacht, dass die Suche nach mir mit dem Vorfall im Jahr 2018 zusammenhängt. Deswegen habe ich einen Asylantrag gestellt.“ Damals im Jänner habe ihn ein Freund gebeten, diesen LKW zu lenken. Der Beschwerdeführer sei über die Grenze gefahren, er habe Kohle transportiert und nicht gewusst, dass in der Kohle verbotene Waren versteckt gewesen seien. An der Grenze wären diese verbotenen Waren entdeckt worden, er sei deswegen für 72 Stunden in Untersuchungshaft gesessen und danach entlassen worden. Dann habe er nichts mehr davon gehört, er sei weder kontaktiert, noch geladen worden und habe deswegen gedacht, dass die Suche nach ihm durch die Polizei mit diesem Vorfall im Jahr 2018 zusammenhängt. Jetzt gebe es bald Wahlen in der Mongolei. Damit würden viele solche Vorfälle aufgerollt. Es könne sein, dass auch der ihn betreffende Vorfall damit zusammenhängt. Ca. am 16.05.2018 habe er die Mongolei verlassen. Er glaube, das erste Mal seien die Polizisten im September 2023 erschienen, das nächste Mal im November
- Die Cousine habe gesagt, dass die Polizei gefragt hätte, wo er sei und was er jetzt mache. Sie habe ihnen nicht mitgeteilt, dass er sich im Ausland befinde, sondern lediglich, dass er nicht hier sei. Beim zweiten Mal seien drei Leute in Zivil gekommen und hätten dasselbe gefragt, aber sie habe auch nichts gesagt. Sie vermute, dass es sich bei diesen drei Personen um Polizisten gehandelt habe. Einen weiteren Vorfall habe es nicht gegeben. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er gesagt, dass beim ersten Mal eine normal gekleidete Person erschienen sei und beim zweiten Mal ein Polizist, erwiderte der Beschwerdeführer: „Es kann sein, dass ich es verwechselt habe. Auf jeden Fall kamen drei Leute in zivil und beim anderen Mal zwei Polizisten in Uniform.“ Die Polizisten hätten sich lediglich nach ihm erkundigt. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er angegeben, dass die Polizisten der Cousine eine Ladung ausgehändigt hätten, erklärte er, die Ladung habe sie beim letzten Mal bekommen. Erwähnt habe er dies nun deshalb nicht, weil er nicht gewusst habe, dass er das sagen soll. Ein Parlamentsmitglied sei in die Angelegenheit mit diesem illegalen Transport verbotener Waren verwickelt und deswegen könne es sein, dass ein Konkurrent des Parlamentsmitglieds XXXX solche Vorfälle aufrollen wolle. Er habe von seinen Freunden dort gehört, dass zwei LKW-Fahrer verurteilt worden wären. Das sei nur eine Vermutung, zu 80 bis 90% sei er sicher. Das Parlamentsmitglied und seine Leute hätten viel Geld, ebenso wie seine Gegner. Für diese Leute sei es kein Problem, wenn ein unschuldiger LKW-Fahrer aufgrund einer Verleumdung verurteilt wird. Ein Parlamentsmitglied sei in die Angelegenheit mit diesem illegalen Transport verbotener Waren verwickelt und deswegen könne es sein, dass ein Konkurrent des Parlamentsmitglieds römisch 40 solche Vorfälle aufrollen wolle. Er habe von seinen Freunden dort gehört, dass zwei LKW-Fahrer verurteilt worden wären. Das sei nur eine Vermutung, zu 80 bis 90% sei er sicher. Das Parlamentsmitglied und seine Leute hätten viel Geld, ebenso wie seine Gegner. Für diese Leute sei es kein Problem, wenn ein unschuldiger LKW-Fahrer aufgrund einer Verleumdung verurteilt wird. Seit 2018 wäre er niemals wieder in der Mongolei gewesen. Bis zur Ausreise aus der Mongolei sei in dieser Sache nichts passiert. Der Beschwerdeführer habe zwei Mal Deutschkurse besucht, einmal sei er durchgefallen. Da er nicht 100% sicher gewesen sei, sei er zur Prüfung nicht angetreten. Sprechen und Schreiben seien schlecht beurteilt worden, alles andere positiv. Nun habe er zuhause viel vorbereitet und werde die Prüfung bald ablegen. In deutscher Sprache gab er an, seine Freundin vor zwei Jahren kennengelernt zu haben und seit acht Monaten mit ihr zusammen zu sein, seit November 2023 wohnten sie zusammen. Die Freundin sei Kellnerin in einem Hotel in Graz, sie arbeite seit vier Jahren. Er selbst sei seit zwei Monaten in Linz bei der Firma XXXX tätig, Lohnzettel würden vorgelegt. Seit drei Monaten arbeite er jede Woche am Samstag in Graz beim Roten Kreuz für XXXX freiwillig, die Mitgliedskarte vom Roten Kreuz wurde vorgelegt, eine Bestätigung über die freiwillige Beschäftigung wäre jedoch erst nach sechs Monaten möglich. Der Beschwerdeführer habe zwei Mal Deutschkurse besucht, einmal sei er durchgefallen. Da er nicht 100% sicher gewesen sei, sei er zur Prüfung nicht angetreten. Sprechen und Schreiben seien schlecht beurteilt worden, alles andere positiv. Nun habe er zuhause viel vorbereitet und werde die Prüfung bald ablegen. In deutscher Sprache gab er an, seine Freundin vor zwei Jahren kennengelernt zu haben und seit acht Monaten mit ihr zusammen zu sein, seit November 2023 wohnten sie zusammen. Die Freundin sei Kellnerin in einem Hotel in Graz, sie arbeite seit vier Jahren. Er selbst sei seit zwei Monaten in Linz bei der Firma römisch 40 tätig, Lohnzettel würden vorgelegt. Seit drei Monaten arbeite er jede Woche am Samstag in Graz beim Roten Kreuz für römisch 40 freiwillig, die Mitgliedskarte vom Roten Kreuz wurde vorgelegt, eine Bestätigung über die freiwillige Beschäftigung wäre jedoch erst nach sechs Monaten möglich. Seitens der erkennenden Richterin wurde festgehalten, dass die Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache relativ gut möglich ist. In weiterer Folge wurde die Freundin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen und gab im Wesentlichen an, diesen seit dem 23.
- 2022 zu kennen, im November 2023 seien sie ein Paar geworden, den Meldezettel hätten sie am 09.11.2023 gemacht. Seit 2005 befinde sie sich in Österreich, seit sie 2010 den Aufenthaltstitel bekommen habe, sei sie immer berufstätig. Die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in der Mongolei vom 02.01.2024 wurden in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Diese Stellungnahme langte am 30.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen erneut auf die Korruption und die Situation in den Haftanstalten in der Mongolei hingewiesen und wurden das A2-Prüfungszeugnis (nicht bestanden), die Mitgliedskarte vom Roten Kreuz XXXX , die Teilnahmebestätigung an einem Erste-Hilfe-Grundkurs von
- bis 20.03 2024 und Lohnzettel des Beschwerdeführers von März und April 2024 sowie Lohnzettel der Partnerin von Jänner bis März 2024 angefügt.Diese Stellungnahme langte am 30.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen erneut auf die Korruption und die Situation in den Haftanstalten in der Mongolei hingewiesen und wurden das A2-Prüfungszeugnis (nicht bestanden), die Mitgliedskarte vom Roten Kreuz römisch 40 , die Teilnahmebestätigung an einem Erste-Hilfe-Grundkurs von
- bis 20.03 2024 und Lohnzettel des Beschwerdeführers von März und April 2024 sowie Lohnzettel der Partnerin von Jänner bis März 2024 angefügt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei, Angehöriger der Volksgruppe der Mongolen und bekennt sich zum buddhistischen Glauben. Seine Muttersprache ist Mongolisch. Der Beschwerdeführer wurde in Ulaanbaatar geboren, wo er bis zur Ausreise im Jahr 2018 lebte. Er wurde im Herkunftsstaat sozialisiert und besuchte dort die Schule. In der Heimat absolvierte er eine Polizeiausbildung und übte diesen Beruf von 2001 bis 2004 auch aus. Dann war er als XXXX bei verschiedenen XXXX tätig, danach als Busfahrer und von 2014 bis 2016 sowie von 2017 bis zur Ausreise LKW-Fahrer. Zwischen 2016 und 2017 arbeitete er in einer XXXX .Der Beschwerdeführer wurde in Ulaanbaatar geboren, wo er bis zur Ausreise im Jahr 2018 lebte. Er wurde im Herkunftsstaat sozialisiert und besuchte dort die Schule. In der Heimat absolvierte er eine Polizeiausbildung und übte diesen Beruf von 2001 bis 2004 auch aus. Dann war er als römisch 40 bei verschiedenen römisch 40 tätig, danach als Busfahrer und von 2014 bis 2016 sowie von 2017 bis zur Ausreise LKW-Fahrer. Zwischen 2016 und 2017 arbeitete er in einer römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist geschieden und kinderlos. In Ulaanbaatar befinden sich noch eine Großmutter, ein Cousin und eine Cousine, der Beschwerdeführer hält Kontakt zu seinen Angehörigen in der Heimat. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeits- und selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, in der Mongolei wegen des unwissentlichen Transports illegaler Ware von Verfolgung durch staatliche Organe oder Politiker bedroht zu sein. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht. Für den Beschwerdeführer besteht im Falle der Rückkehr in die Mongolei nicht die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr auch nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Er reiste am 18.05.2018 legal mit einem Visum D in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft mit Student" (gültig von 22.11.2017 bis 13.06.2018) erteilt. Dieser wurde bis 14.06.2019 verlängert. Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 09.10.2020 (rechtskräftig seit 15.10.2020), BA-4-AEG/67315, wurde der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft mit Student“ rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer hielt sich seit 15.10.2020 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, bis er am 16.11.2023 im Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seit November 2023 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer mongolischen Staatsangehörigen mit Daueraufenthalt-EU (freier Zugang zum Arbeitsmarkt), die in Graz als Kellnerin tätig ist, seit 23.11.2023 ist er bei seiner Freundin hauptwohnsitzgemeldet. Jedoch gab er noch am 14.12.2023 vor der Behörde an, er habe keine engen Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet. Es besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis zur Freundin oder sonstigen Personen in Österreich. Seit 19.03.2024 ist der Beschwerdeführer regulär erwerbstätig (als Hausbursch; Fünf-Tage-Woche zu fünf Stunden täglich, Stundenlohn € 14,52 brutto). Zuvor arbeitete er bei McDonald's und bei der Firma XXXX , zwischenzeitlich erwarb er kein legales Einkommen. Der Beschwerdeführer legte Unterstützungserklärungen seines jetzigen und eines früheren Arbeitgebers vor.Seit 19.03.2024 ist der Beschwerdeführer regulär erwerbstätig (als Hausbursch; Fünf-Tage-Woche zu fünf Stunden täglich, Stundenlohn € 14,52 brutto). Zuvor arbeitete er bei McDonald's und bei der Firma römisch 40 , zwischenzeitlich erwarb er kein legales Einkommen. Der Beschwerdeführer legte Unterstützungserklärungen seines jetzigen und eines früheren Arbeitgebers vor. Der Beschwerdeführer ist Mitglied XXXX und war für diesen Verein gemeinnützig tätig. Seit ca. Jänner 2024 verrichtet er samstags ehrenamtliche Tätigkeiten für das Rote Kreuz XXXX , vom
- bis 20.03.2024 absolvierte er einen Erste-Hilfe-Grundkurs.Der Beschwerdeführer ist Mitglied römisch 40 und war für diesen Verein gemeinnützig tätig. Seit ca. Jänner 2024 verrichtet er samstags ehrenamtliche Tätigkeiten für das Rote Kreuz römisch 40 , vom
- bis 20.03.2024 absolvierte er einen Erste-Hilfe-Grundkurs. Der Beschwerdeführer konnte keine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung vorlegen, eine Unterhaltung in deutscher Sprache ist relativ gut möglich. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Zur Situation im Herkunftsstaat:
§ 1Z 3 HSt
V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat.
Paragraph eins, Ziffer 3, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Situation in der Mongolei vom 02.01.2024 – Auszug:Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Situation in der Mongolei vom 02.01.2024 – Auszug:, Politische Lage Der bevölkerungsarme (3,2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner), ethnisch weitgehend homogene (94 % Mongolen) Flächenstaat Mongolei (1,565 Millionen km2) hat im Hinblick auf Demokratisierung und den Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen beachtliche Fortschritte erzielt (AA 1.11.2023). Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023).Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023). Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vgl. ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023).Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vergleiche ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023). Nach der 2019 geänderten Verfassung von 1992 ist der Präsident das Staatsoberhaupt und wird direkt für eine einzige sechsjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Die Mitglieder des 76 Sitze zählenden Parlaments, des Staatlichen Großen Hural, werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden bei den Wahlen im Juni 2020 in Mehrpersonenwahlkreisen gewählt, wobei 48 Abgeordnete mit einfacher Mehrheit und 28 Abgeordnete nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Die MPP erhielt 62 Sitze, während die DP 11 Sitze gewann. Die Mongolische Revolutionäre Volkspartei, die Nationale Arbeiterpartei (HUN) und ein Unabhängiger erhielten jeweils einen Sitz. Die Wahlbeteiligung lag bei 73,7 % (FH 2023). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa entsandte ein kleines Team internationaler Beobachter zu den Präsidentschaftswahlen. Die Beobachter kamen zum Schluss, dass die Kandidaten ungehindert Wahlkampf betreiben konnten, stellten jedoch fest, dass eine offensichtliche Ungleichheit der Ressourcen und die Beteiligung von Staatsbeamten am Wahlkampf die Vorteile der Regierungspartei vergrößerten (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.11.2023): Mongolei: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff 14.12.2023 - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 19.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 , Sicherheitslage Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vgl. EDA 14.12.2023).Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vergleiche EDA 14.12.2023). Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 14.12.2023). Kleinkriminalität kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen alkoholisierter Personen, auch gegen Ausländer, kommen (AA 14.12.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Mongolei nicht ausgeschlossen werden (EDA 14.12.2023). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 14.12.2023 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.12.2023): Reisehinweise für die Mongolei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mongolei/reisehinweise-fuerdiemongolei.html, Zugriff 14.12.2023 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (27.9.2023): Mongolei: Reisen und vor Ort, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/mongolei-reisen, Zugriff 19.12.2023- WKO – Wirtschaftskammer Österreich (27.9.2023): Mongolei: Reisen und vor Ort, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/mongolei-reisen, Zugriff 19.12.2023, Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 2023).Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 2023). Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Allgemeinen Justizrates ernannt, dessen fünf Mitglieder wiederum von den drei Gerichtsinstanzen, der Anwaltskammer und dem Justizministerium nominiert werden. Ein 2019 verabschiedetes Gesetz ermöglicht es jedoch, die Entlassung von Richtern zu empfehlen (FH 2023). Das Gesetz schreibt vor, dass alle Prozesse öffentlich und für die Presse zugänglich sein müssen, außer in Fällen, in denen es um Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige Opfer geht. Daneben gelten rechtsstaatliche Normen wie Anfechtung einer Festnahme oder Inhaftierung, Vorliegen eines Haftbefehls, richterliche Vorführung innerhalb von 24 Stunden, Kautionssystem, maximale Dauer einer Untersuchungshaft, freier Zugang zu Inhaftierten, Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz das Recht des Verdächtigen auf Zugang zu einem Anwalt anerkennt, wurden Verdächtige nach Angaben der WGAD (Working Group on Arbitrary Detention) häufig zu Geständnissen gezwungen, die auf Aussagen beruhten, die gemacht wurden, während der Verdächtige glaubte, ein Zeuge zu sein. Verteidiger hatten oft nur begrenzte Zeit, um die Akten einzusehen, und durften keine Fotokopien oder Fotos von den Beweismitteln anfertigen. Die Richter verließen sich oft auf Geständnisse, für die es kaum Beweise gab. Darüber hinaus berichteten NRO über die Einschüchterung von Zeugen durch Regierungsbehörden und die Polizei sowie über einen Mangel an Transparenz bei den Entscheidungsprozessen der Gerichte (USDOS 20.3.2023). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Die MAF ist keinen nennenswerten militärischen Bedrohungen von außen ausgesetzt und konzentriert sich stattdessen auf Terrorismusbekämpfung, Katastrophenhilfe und internationale Friedenssicherung (CIA 6.12.2023). Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Misshandlungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Straflosigkeit war bei den Sicherheitskräften kein signifikantes Problem. Der Nationale Menschenrechtsrat, Rechtsanwälte, Menschenrechtsaktivisten und Nichtregierungsorganisationen äußerten weiterhin Bedenken hinsichtlich der Straffreiheit von Vollzugsbeamten. Im Juni 2022 wurde ein Beauftragter für die Verhütung von Folter ernannt und mit der Befugnis ausgestattet, unangekündigte Inspektionen von Haft- und Vernehmungsorten vorzunehmen (USDOS 20.3.2023). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook, Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security, Zugriff 19.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023, Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023). Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folter- und Missbrauchsvorwürfen liegt entweder bei der örtlichen Polizei oder bei der Unabhängigen Behörde zur Bekämpfung der Korruption, wobei die Antikorruptionsbehörde in der Regel für Straftaten zuständig ist, die während des Dienstes begangen wurden. Die Staatsanwaltschaft beaufsichtigt diese Ermittlungen (USDOS 20.3.2023). Nach dem Strafgesetzbuch können alle öffentlichen Bediensteten wegen Misshandlung oder Folter, einschließlich körperlicher und psychischer Misshandlung, strafrechtlich verfolgt werden. Obwohl Beamte für die vorsätzliche Zufügung schwerer Körperverletzungen haftbar gemacht werden können, wurde dieses Verbrechen nur selten strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mongolei 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094439.html, Zugriff 19.12.2023 - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023, Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insb. Bergbau) weit verbreitet (ÖB 3.2023). Die Korruption war ebenso auf allen Regierungsebenen weiterhin weit verbreitet. Die Politisierung der Korruptionsbekämpfung (einige Beobachter waren der Ansicht, dass Korruptionsvorwürfe als Vorwand dienten, um politische Gegner auszuschalten) stellte ein Hindernis für eine wirksame Bekämpfung der Korruption dar. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht immer wirksam um. Einige Beamte verübten ungestraft korrupte Praktiken. Das Strafgesetzbuch enthält Haftungsbestimmungen für Korruption und korruptionsbezogene Straftaten für öffentliche Bedienstete und Regierungsbeamte (USDOS 20.3.2023). Die Gesetze zur Korruptionsbekämpfung sind vage formuliert und werden nur selten durchgesetzt. Die Unabhängige Behörde für Korruptionsbekämpfung (IAAC) wurde als ineffektiv bei der Verfolgung von Fällen kritisiert. Die Unabhängigkeit der IAAC wurde 2019 geschwächt, als ein Notstandsgesetz es dem Nationalen Sicherheitsrat ermöglichte, die Entlassung des Leiters vor Ablauf seiner Amtszeit zu empfehlen (FH 2023). Der Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International listet die Mongolei auf Platz 116 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - TI – Transparency International (ohne Datum): Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 7.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023,
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023), untersuchten Menschenrechtsfälle und veröffentlichten ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten waren manchmal kooperativ und gingen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023).Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, ÖB 3.2023), untersuchten Menschenrechtsfälle und veröffentlichten ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten waren manchmal kooperativ und gingen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023). Im April 2021 verabschiedete das Parlament ein in Asien erstmaliges und daher vielbeachtetes Gesetz zum Schutz von Menschenrechtsverteidiger:innen (MRV), welches am
- Juli 2021 in Kraft trat (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Im April 2021 verabschiedete das Parlament ein in Asien erstmaliges und daher vielbeachtetes Gesetz zum Schutz von Menschenrechtsverteidiger:innen (MRV), welches am
- Juli 2021 in Kraft trat (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). MRV sind in der Mongolei in der Regel keinen größeren Gefahren ausgesetzt. Jedoch wurden immer wieder Fälle von Diskriminierung, Belästigung, Einschüchterung und Vergeltungsinitiativen bekannt (ÖB 3.2023). Amnesty International gibt an, dass Nichtregierungsorganisationen mit neuen Beschränkungen ihrer Aktivitäten konfrontiert waren. Die Regierung führte Verleumdungskampagnen gegen Menschenrechtsverteidiger*innen, in denen sie einige von ihnen öffentlich als ausländische Spion*innen bezeichnete und anderen vorwarf, nationale Entwicklungsprojekte zu behindern. Die Behörden schränkten die Arbeit von Menschenrechtsverteidiger*innen auch mittels strafrechtlicher Ermittlungen ein (AI 28.3.2023). Der NHRC ist für die Überwachung von Menschenrechtsverletzungen, die Initiierung und Überprüfung politischer Änderungen und die Koordinierung mit Menschenrechts-NRO zuständig. Die sechs Kommissare des NHRC werden in einem Auswahlverfahren ausgewählt und vom Parlament für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Beamte berichteten, dass die vom Parlament bereitgestellten staatlichen Mittel für den NHRC nach wie vor unzureichend seien und dass die Aktivitäten in den Bereichen Inspektion, Schulung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit vollständig von externen Finanzierungsquellen abhingen. Der NHRC setzte sich konsequent für politisch umstrittene Menschenrechtsfragen ein, etwa für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Queers und Intersexuellen (LGBTQI+), Menschenrechtsverteidigern, Menschen mit Behinderungen und ethnischen Minderheiten (USDOS 20.3.2023). Es gab eine gewisse Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft bei der Erörterung von Menschenrechtsproblemen (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mongolei 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094439.html, Zugriff 19.12.2023 - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land (ÖB 3.2023). Daneben gab es glaubwürdige Berichte zu bestimmten Menschenrechtsverletzungen wie Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der politischen Meinungsäußerung, einschließlich der Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze und anderer Gesetze, Korruption oder Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen und Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023). Die Bemühungen der Regierung zur Bestrafung von Beamten, die Menschenrechtsverletzungen oder Korruptionshandlungen begangen haben, waren uneinheitlich. Bei angeblichen Menschenrechtsverletzungen stehen verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung (USDOS 20.3.2023). Quellen: - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vgl. FH 2023).Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vergleiche FH 2023). Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen (Working Group on Arbitrary Detention, WGAD) äußerte in einem vorläufigen Bericht im Oktober Bedenken über die schlechte Versorgung mit Lebensmitteln in allen Haftanstalten, über Personen, die lebenslange Haftstrafen verbüßen und 15 Jahre lang in Einzelhaft gehalten werden, sowie über Gefangene, die einem "sehr strengen Verhaltensregime" unterworfen sind (USDOS 20.3.2023). Die Generalstaatsanwaltschaft überwacht die Bedingungen in Gefängnissen, Arrestzentren und Haftanstalten; sie und der NHRC führten mehrere planmäßige, unangekündigte und auf Beschwerden basierende Inspektionen von Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten, Arrestzentren und von der Polizei betriebenen Entgiftungszentren durch. Die NHRC untersuchte auch glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023).Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 1.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023 , Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023).Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 7.12.2023 , Grundversorgung und Wirtschaft Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Mit einem Anteil von rund 23 % am Bruttoinlandsprodukt zählt der Bergbausektor zur treibenden Wirtschaftskraft des Landes (ÖB 3.2023). Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vgl. WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum).Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vergleiche WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum). Mehr als die Hälfte der Stadtbevölkerung Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen). Diese bestehen fast ausschließlich aus traditionellen Jurten und verfügen nicht über die notwendige Infrastruktur wie Straßen, Elektrizität, Kanalisation, Wasserleitungen, sanitäre Einrichtungen und Heizung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Landflucht ist seit mehreren Jahren ein konstantes Problem. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich darum, ihre Grundbedürfnisse (v.a. Nahrung, Kleidung, etc.) zu stillen (ÖB 3.2023). Neben dem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten ist der Arbeitsmarkt in der Mongolei durch einen Mangel an Qualifikationen in bestimmten Sektoren und ein allgemeines Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage nach Qualifikationen, die Abhängigkeit von saisonaler und befristeter Beschäftigung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten und besondere Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Altersgruppen (sowohl für sehr junge Menschen als auch für die Generation der 40-Jährigen und älter) gekennzeichnet. Außerdem ist fast ein Drittel der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft tätig, wo Produktivität, Löhne und Gehälter vergleichsweise niedrig sind (IOM 7.2022). Das MLSP (Ministerium für Arbeit und Sozialschutz), die Arbeitsministerien in den Provinzen und Bezirken und die Arbeitsämter setzen die staatliche Beschäftigungspolitik um. Private Arbeitsvermittler (hauptsächlich in der Hauptstadt) bieten Dienstleistungen zur Beschäftigungsförderung an. Offene Stellen werden in einer einheitlichen Datenbank erfasst, die an Büroterminals und über das Internet leicht zugänglich ist (IOM 7.2022). Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist eine mindestens 24-monatige versicherte Beschäftigung, von der die letzten 6 Monate ununterbrochen sein müssen (IOM 7.2022). Nach Definition des Internationalen Währungsfonds (IMF) gehört die Mongolei aufgrund seiner Wirtschaftsleistung zu den Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 3.998 Euro gehört die Mongolei zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (laenderdaten.info, index, ohne Datum). Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am
- Jänner 2023 um 31 % auf 550.000 MNT pro Monat (ca. 146,44 EUR) angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei ca. 10 % den Mindestlohn. Der monatliche Durchschnittslohn in der Mongolei beträgt 1,3 Mio. MNT (ca. 346,20 EUR) (ÖB 3.2023). Die Verfassung verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, es sei denn, sie sind Teil einer gesetzlich verhängten Strafe. Das Strafgesetzbuch sieht für Verstöße gegen die Zwangsarbeit eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die Kontrollen waren unzureichend, und die Inspektoren führten keine unangekündigten Inspektionen durch und setzten das Gesetz im informellen Sektor nicht durch (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz verbietet die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund der nationalen Herkunft, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, des Geschlechts oder des Familienstands, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status, des Vermögens, der Religion, der Weltanschauung, der Bildung oder des medizinischen Status. Es verbietet Arbeitgebern auch, die Einstellung von Menschen mit Behinderungen zu verweigern, sieht jedoch weitreichende Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook, Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security, Zugriff 19.12.2023 - IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023 - laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Index, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/index.php, Zugriff 7.12.2023 - laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Wirtschaft, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/wirtschaft.php, Zugriff 12.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 19.12.2023 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Länderprofil Mongolei, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-mongolei.pdf, Zugriff 28.12.2023- WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Länderprofil Mongolei, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-mongolei.pdf, Zugriff 28.12.2023, Sozialbeihilfen Die Sozialfürsorge in der Mongolei besteht aus Transferleistungen und Dienstleistungen zur Unterstützung armer und gefährdeter Gruppen wie ältere Menschen, Waisen und Menschen mit Behinderungen. In der Mongolei gibt es 72 Sozialfürsorgeprogramme, eingeteilt in verschiedene Kategorien (IOM 7.2022). Die Sozialrenten und Sozialbeihilfen werden monatlich gezahlt (IOM 7.2022). In der Mongolei erhält jeder ältere Mensch eine Rente. Das mongolische Altersrentensystem umfasst sowohl ein Sozialversicherungs- als auch ein Sozialhilfe-Rentensystem. In der Mongolei gibt es zwei parallele beitragsabhängige Rentensysteme. ein leistungsorientiertes Rentensystem (DB) für die vor 1960 Geborenen und ein fiktives beitragsorientiertes System (NDC) für die nach 1960 Geborenen. Sowohl für das DB- als auch für das NDC-System liegt das Rentenalter bei 55 Jahren für Frauen und 60 Jahren für Männer (IOM 7.2022). Neben den Altersleistungen aus dem beitragsabhängigen (obligatorischen und freiwilligen) Rentenfonds führt das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz (MLSP) auch ein beitragsunabhängiges Sozialrentensystem für Frauen über 55 und Männer über 60 ein, die keine Beiträge geleistet haben oder nicht die erforderlichen Qualifikationsjahre für den Zugang zur beitragsabhängigen Rente aufweisen (IOM 7.2022). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB 3.2023). Quellen: - IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023- ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023, Medizinische Versorgung Die Mongolei verfügt über ein zweistufiges Gesundheitssystem – Primärversorgung und fachmedizinische Versorgung. Die Gesundheitsdienste werden in drei Arten von Einrichtungen (Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung) und in zwei Verwaltungsbereichen (Hauptstadt und Provinzen) angeboten. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in Familiengesundheitszentren, Soum- Gesundheitszentren und Intersoum-Krankenhäusern erbracht. Die sekundäre Gesundheitsversorgung wird von den allgemeinen Krankenhäusern der Distrikte sowie von Privatkliniken erbracht. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird von zentralen Multispezialkrankenhäusern und spezialisierten Zentren erbracht, die sich alle in der Hauptstadt befinden (IOM 7.2022). Die medizinische Grundversorgung steht allen Einwohnern der Mongolei kostenlos zur Verfügung und wird aus den Einnahmen des Staatshaushalts finanziert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in den städtischen Gebieten durch Familiengesundheitszentren (FHC) und in den ländlichen Gebieten durch Soum-Gesundheitszentren (SHC) gewährleistet (IOM 7.2022). Der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung ist insbesondere im ländlichen Raum beschränkt (ÖB 3.2023). Es gibt 1502 registrierte Arzneimittel, die von 190 Unternehmen aus 36 Ländern und inländischen Arzneimittelfabriken geliefert werden. Im Allgemeinen sind die Kosten für Arzneimittel hoch. Mehr als 362 Arzneimittel sind im Rahmen des Arzneimittelpreis-Rabattprogramms zugelassen und werden von der sozialen Krankenversicherung erstattet. Die Regierung führt ein Medicard Programm ein, das berechtigten Armen, die durch eine Bedürftigkeitsprüfung ermittelt werden, und Obdachlosen unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlose Arzneimittel zur Verfügung stellt (IOM 7.2022). Die staatliche Krankenversicherung ist für die Bevölkerung der Mongolei obligatorisch und wird durch automatische Abzüge vom Gehalt des Personals bezahlt. Die Krankenversicherung ist für Minderjährige unter 18 Jahren, rentebeziehende, ältere Menschen und Sozialhilfeempfänger kostenlos. Personen, die nur eine Rente beziehen, Wehrdienstleistende und Alleinerziehende mit Kindern im Alter von 2 bis 3 Jahren erhalten ebenfalls eine Ermäßigung (IOM 7.2022). Es gibt 15 Versicherungsgesellschaften, die private Krankenversicherungen anbieten. Auch wenn man eine private Krankenversicherung abschließt, ist man verpflichtet, die Pflichtversicherung weiterzuführen (IOM 7.2022). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es v.A. in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 3.2023). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vgl. laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vergleiche laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 14.12.2023 - IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023 - laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Gesundheitswesen, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/gesundheit.php, Zugriff 12.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023- ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023, Rückkehr Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vgl. Return from Austria, ohne Datum).Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vergleiche Return from Austria, ohne Datum). Es sind keine Rückkehrerprobleme bei einer Asylantragstellung im Ausland oder bei oppositioneller Betätigung im Ausland bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar (ÖB 3.2023). Quellen: - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 2.1.2024 - Return from Austria (ohne Datum): Mongolei, https://www.returnfromaustria.at/mongolei/mongolei_deutsch.html, Zugriff 2.1.2024- Return from Austria (ohne Datum): Mongolei, https://www.returnfromaustria.at/mongolei/mongolei_deutsch.html, Zugriff 2.1.2024, Dokumente Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit (ÖB 3.2023). Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem
- Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen (ÖB 3.2023). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass, um mit Charterflügen aus der Mongolei ausreisen zu dürfen. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen StA. auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB 3.2023). Quellen: - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 2.1.2024
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und die Stellungnahme, in die zitierten Länderberichte sowie in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts sämtliche Verfahren des Beschwerdeführers betreffend, in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und insbesondere durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der nunmehrigen Partnerin als Zeugin in der mündlichen Verhandlung und den persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zum Familienstand, zur Herkunft, Ausbildung, Berufserfahrung sowie den Familienangehörigen und zu den Lebensumständen im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglich im gesamten Verfahren im Wesentlichen einheitlichen, schlüssigen, weitgehend chronologisch stringenten und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in der Mongolei plausiblen Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität steht zudem aufgrund des vorgelegten mongolischen Reisepasses fest. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen beruhen auf seinen Ausführungen vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung sowie dem Umstand, dass er unter Beiziehung von Dolmetschern für die Sprache Mongolisch einvernommen werden konnte und keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten hervorgekommen sind. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit resultieren aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgeht und keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen notwendige medizinische Behandlungen oder die Einnahme von Medikamenten hervorgehen würden. Dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, in der Mongolei wegen des unwissentlichen Transports illegaler Ware von Verfolgung durch staatliche Organe oder Politiker bedroht zu sein, basiert zunächst darauf, dass seine Angaben hierzu in wesentlichen Punkten ausgesprochen vage, trotzdem widersprüchlich und in einer Gesamtschau nicht plausibel waren. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass er am 21.05.2018 legal mittels „Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft mit Student“ ins Bundesgebiet einreiste und, nachdem ein Antrag auf (weitere) Verlängerung mit 15.10.2020 rechtskräftig abgewiesen worden war, illegal im Bundesgebiet verblieb, zweimal einen jeweils in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschiedenen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte, weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und erst im Stande der Schubhaft am 16.12.2023 – fünfeinhalb Jahre nach der Einreise - den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung dann damit, in die Mongolei könne er nicht mehr zurück, weil er von 2017 bis 2018 als LKW-Fahrer Kohle transportiert habe, in der verbotene Sachen XXXX versteckt gewesen wären, von denen er nichts gewusst hätte. An der Grenze von der Mongolei nach China seien diese Sachen in der Ladung entdeckt worden. Anschließend sei er deswegen 72 Stunden in einer mongolischen Polizeistation in XXXX in Haft gewesen und dann entlassen worden. Seit seinem Aufenthalt in Österreich sei bereits zwei Mal in der Mongolei nach ihm gefragt worden, seine Cousine habe von der Polizei eine Ladung erhalten, dass er sich melden solle. Ein Freund von ihm arbeite immer noch dort als LKW-Fahrer und habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach diesem Vorfall immer wieder verbotene Sachen in LKW-Ladungen entdeckt und bereits zwei LKW-Fahrer deshalb verurteilt worden seien. Diese befänden sich nun im Gefängnis und er befürchte, dass ihm dasselbe drohen würde. Die Menschen, die die verbotenen Sachen in den Ladungen versteckt hätten, verfolgten und suchten ihn. Ein Abgeordneter der Region organisiere das Ganze. Menschen in der Mongolei, die Geld hätten, könnten einfach andere Menschen beschuldigen und diese ins Gefängnis bringen. Dies seien alle Gründe.Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung dann damit, in die Mongolei könne er nicht mehr zurück, weil er von 2017 bis 2018 als LKW-Fahrer Kohle transportiert habe, in der verbotene Sachen römisch 40 versteckt gewesen wären, von denen er nichts gewusst hätte. An der Grenze von der Mongolei nach China seien diese Sachen in der Ladung entdeckt worden. Anschließend sei er deswegen 72 Stunden in einer mongolischen Polizeistation in römisch 40 in Haft gewesen und dann entlassen worden. Seit seinem Aufenthalt in Österreich sei bereits zwei Mal in der Mongolei nach ihm gefragt worden, seine Cousine habe von der Polizei eine Ladung erhalten, dass er sich melden solle. Ein Freund von ihm arbeite immer noch dort als LKW-Fahrer und habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach diesem Vorfall immer wieder verbotene Sachen in LKW-Ladungen entdeckt und bereits zwei LKW-Fahrer deshalb verurteilt worden seien. Diese befänden sich nun im Gefängnis und er befürchte, dass ihm dasselbe drohen würde. Die Menschen, die die verbotenen Sachen in den Ladungen versteckt hätten, verfolgten und suchten ihn. Ein Abgeordneter der Region organisiere das Ganze. Menschen in der Mongolei, die Geld hätten, könnten einfach andere Menschen beschuldigen und diese ins Gefängnis bringen. Dies seien alle Gründe. Am 14.12.2023 gab er vor dem Bundesamt sehr vage an, „Jänner 2018 als ich LKW Fahrer war hatte ich an der chinesische Grenze eine verbotene Ware transportiert von der ich nicht gewußt habe. Ich wurde an der monglischen Grenze dann aufgehalten. Da wurde ich 72 Stunden in U-Haft genommen. Dann habe sie mich nach 3 Tagen frei gelassen und bis dorthin hätte ich keine Probleme gehabt Die Sache wurde nicht wieder aufgenommen. Diese verbotene Ware gehörte einem Parlamentsabgeordneten der heißt XXXX “ Dass er 2018 keinen Asylantrag gestellt habe, begründete er dann damit, damals sei er nur zwei oder drei Tage im Gefängnis gewesen und habe gedacht, die Sache sei erledigt. Inzwischen wären zwei LKW-Fahrer wie er im Gefängnis gesessen und er glaube, sie würden ihn auch wieder ins Gefängnis stecken. Die wüssten, dass er nicht in der Mongolei sei. „Ich bin ziemlich sicher dass sie mich zu 80 Prozent festnehmen werden Das ist bei uns in der Mongolei häufig dass Leute mit Geld und Einfluss den Unschuldigen die Schuld geben, einsperren und foltern.“Am 14.12.2023 gab er vor dem Bundesamt sehr vage an, „Jänner 2018 als ich LKW Fahrer war hatte ich an der chinesische Grenze eine verbotene Ware transportiert von der ich nicht gewußt habe. Ich wurde an der monglischen Grenze dann aufgehalten. Da wurde ich 72 Stunden in U-Haft genommen. Dann habe sie mich nach 3 Tagen frei gelassen und bis dorthin hätte ich keine Probleme gehabt Die Sache wurde nicht wieder aufgenommen. Diese verbotene Ware gehörte einem Parlamentsabgeordneten der heißt römisch 40 “ Dass er 2018 keinen Asylantrag gestellt habe, begründete er dann damit, damals sei er nur zwei oder drei Tage im Gefängnis gewesen und habe gedacht, die Sache sei erledigt. Inzwischen wären zwei LKW-Fahrer wie er im Gefängnis gesessen und er glaube, sie würden ihn auch wieder ins Gefängnis stecken. Die wüssten, dass er nicht in der Mongolei sei. „Ich bin ziemlich sicher dass sie mich zu 80 Prozent festnehmen werden Das ist bei uns in der Mongolei häufig dass Leute mit Geld und Einfluss den Unschuldigen die Schuld geben, einsperren und foltern.“ Dass er erst 2023 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, begründete er damit, im Oktober 2023 habe ihn seine Cousine kontaktiert und gesagt, eine normal gekleidete Person hätte nach ihm gefragt. Ende Oktober hätte ein Polizist nach ihm gefragt und eine Vorladung zur Polizei übergeben. Die könne er aus der Mongolei per Email schicken lassen Darum habe er gedacht, „die wollen auf meinen Rücken einen verbotenen Fall bringen“ Abgesehen von den insgesamt oberflächlichen Schilderungen ist nicht nachvollziehbar, warum – nachdem der Beschwerdeführer nach drei Tagen ohne jegliches weitere Verfahren und ohne weitere Vorkommnisse im Jänner 2018 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war – erstmal im Herbst 2023 Polizisten in dieser Angelegenheit seine Cousine aufsuchen sollten. Im Rahmen der Verhandlung versuchte er dies unsubstantiiert damit zu begründen, dann – nach seiner Haft - habe er nichts mehr davon gehört, er sei weder kontaktiert, noch geladen worden und habe deswegen gedacht, dass die Suche nach ihm durch die Polizei mit diesem Vorfall im Jahr 2018 zusammenhängt, was in sich nicht schlüssig ist. Weiters erklärte er nur spekulativ, jetzt gebe es bald Wahlen in der Mongolei. Damit würden viele solche Vorfälle aufgerollt. Es könne sein, dass auch der ihn betreffende Vorfall damit zusammenhängt. Später behauptete er, ein Parlamentsmitglied sei in die Angelegenheit mit diesem illegalen Transport verbotener Waren verwickelt und deswegen könne es sein, dass ein Konkurrent des Parlamentsmitglieds XXXX solche Vorfälle aufrollen will. Er habe von seinen Freunden dort gehört, dass zwei LKW-Fahrer verurteilt worden wären. Das sei nur eine Vermutung, zu 80 bis 90% sei er sicher. Das Parlamentsmitglied und seine Leute hätten viel Geld, ebenso wie seine Gegner. Für diese Leute sei es kein Problem, wenn ein unschuldiger LKW-Fahrer aufgrund einer Verleumdung verurteilt wird. Abgesehen davon, dass er hiermit nur eine vage Vermutung in den Raum stellte und im ganzen Verfahren nicht näher ausführen konnte, was denn dieser Politiker mit dem Schmuggel gerade in seinem LKW konkret zu tun haben soll und woher er das überhaupt wissen will, ist auch nicht nachvollziehbar, warum gerade der damals offensichtlich unwichtige, weil nicht weiterverfolgte, Fall des Beschwerdeführers erst über fünf Jahre später von solchem Interesse sein sollte, wenn es doch offensichtlich mehrere Vorfälle gibt, die sogar schon verurteilt wurden. Es ist auch nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch eindeutig angegeben hatte, die Menschen, die die verbotenen Sachen in den Ladungen versteckt hätten, verfolgten und suchten ihn, ein Abgeordneter der Region organisiere das Ganze, und vor der erkennenden Richterin das Gegenteil behauptete, nämlich, die politischen Gegner dieser Person wollten dies aufrollen, um ebendieser Person bei den Wahlen zu schaden.Abgesehen von den insgesamt oberflächlichen Schilderungen ist nicht nachvollziehbar, warum – nachdem der Beschwerdeführer nach drei Tagen ohne jegliches weitere Verfahren und ohne weitere Vorkommnisse im Jänner 2018 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war – erstmal im Herbst 2023 Polizisten in dieser Angelegenheit seine Cousine aufsuchen sollten. Im Rahmen der Verhandlung versuchte er dies unsubstantiiert damit zu begründen, dann – nach seiner Haft - habe er nichts mehr davon gehört, er sei weder kontaktiert, noch geladen worden und habe deswegen gedacht, dass die Suche nach ihm durch die Polizei mit diesem Vorfall im Jahr 2018 zusammenhängt, was in sich nicht schlüssig ist. Weiters erklärte er nur spekulativ, jetzt gebe es bald Wahlen in der Mongolei. Damit würden viele solche Vorfälle aufgerollt. Es könne sein, dass auch der ihn betreffende Vorfall damit zusammenhängt. Später behauptete er, ein Parlamentsmitglied sei in die Angelegenheit mit diesem illegalen Transport verbotener Waren verwickelt und deswegen könne es sein, dass ein Konkurrent des Parlamentsmitglieds römisch 40 solche Vorfälle aufrollen will. Er habe von seinen Freunden dort gehört, dass zwei LKW-Fahrer verurteilt worden wären. Das sei nur eine Vermutung, zu 80 bis 90% sei er sicher. Das Parlamentsmitglied und seine Leute hätten viel Geld, ebenso wie seine Gegner. Für diese Leute sei es kein Problem, wenn ein unschuldiger LKW-Fahrer aufgrund einer Verleumdung verurteilt wird. Abgesehen davon, dass er hiermit nur eine vage Vermutung in den Raum stellte und im ganzen Verfahren nicht näher ausführen konnte, was denn dieser Politiker mit dem Schmuggel gerade in seinem LKW konkret zu tun haben soll und woher er das überhaupt wissen will, ist auch nicht nachvollziehbar, warum gerade der damals offensichtlich unwichtige, weil nicht weiterverfolgte, Fall des Beschwerdeführers erst über fünf Jahre später von solchem Interesse sein sollte, wenn es doch offensichtlich mehrere Vorfälle gibt, die sogar schon verurteilt wurden. Es ist auch nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch eindeutig angegeben hatte, die Menschen, die die verbotenen Sachen in den Ladungen versteckt hätten, verfolgten und suchten ihn, ein Abgeordneter der Region organisiere das Ganze, und vor der erkennenden Richterin das Gegenteil behauptete, nämlich, die politischen Gegner dieser Person wollten dies aufrollen, um ebendieser Person bei den Wahlen zu schaden. Aber auch sonst ist die Fluchtgeschichte nicht plausibel, zumal er vor der erkennenden Richterin zu seinem Asylantrag zunächst nur angegeben hatte: „Ich habe aufgrund der Trennung von meiner Ex Ehefrau Probleme gehabt. Wir haben uns getrennt. Ich war in einer schwierigen Situation und ich wusste nicht, was ich damals machen sollte. Ich wollte eigentlich in die Mongolei zurückkehren. Meine Cousine hat mir gesagt, ich darf nicht zurückkommen. Sie hat mir gesagt, die Polizei war bei uns und hat nach mir gesucht, sie war zwei Mal bei uns. Ich bin Fahrer für Kohletransporte gewesen und es gab im Jänner 2018 einen Vorfall. Ich habe mir gedacht, dass die Suche nach mir mit dem Vorfall im Jahr 2018 zusammenhängt. Deswegen habe ich einen Asylantrag gestellt.“ Ausdrücklich betonte er auch hier, bis zur Ausreise aus der Mongolei sei in dieser Sache nichts passiert. Damals im Jänner habe ihn ein Freund gebeten, diesen LKW zu lenken. Der Beschwerdeführer sei über die Grenze gefahren, er habe Kohle transportiert und nicht gewusst, dass in der Kohle verbotene Waren versteckt gewesen seien. An der Grenze wären diese verbotenen Waren entdeckt worden, er sei deswegen für 72 Stunden in Untersuchungshaft gesessen und danach entlassen worden. Ca. am 16.05.2018 habe er die Mongolei verlassen. Er glaube, das erste Mal seien die Polizisten im September 2023 erschienen, das nächste Mal im November 2023, wobei anzumerken ist, dass laut Vorbringen vor der Behörde beide Vorfälle im Oktober gewesen sein sollen. Die Cousine habe gesagt, dass die Polizei gefragt hätte, wo er sei und was er jetzt mache. Sie habe ihnen nicht mitgeteilt, dass er sich im Ausland befinde, sondern lediglich, dass er nicht hier sei, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer vor der Behörde im Widerspruch dazu vorgebracht hatte, sie wüssten, dass er im Ausland sei. Beim zweiten Mal seien drei Leute in Zivil gekommen und hätten dasselbe gefragt, aber sie habe auch nichts gesagt. Sie vermute, dass es sich bei diesen drei Personen um Polizisten gehandelt habe. Einen weiteren Vorfall habe es nicht gegeben. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er gesagt, dass beim ersten Mal eine normal gekleidete Person erschienen sei und beim zweiten Mal ein Polizist, erwiderte der Beschwerdeführer vor der erkennenden Richterin: „Es kann sein, dass ich es verwechselt habe. Auf jeden Fall kamen drei Leute in zivil und beim anderen Mal zwei Polizisten in Uniform.“ Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer solch wichtige Punkte nicht weiß bzw. verwechselt und auch die Anzahl unterschiedlich schildert. Auf Nachfrage bestätigte er ausdrücklich, die Polizisten hätten sich lediglich nach ihm erkundigt. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er angegeben, dass die Polizisten der Cousine eine Ladung ausgehändigt hätten, erklärte er, die Ladung habe sie beim letzten Mal bekommen. Erwähnt habe er dies nun deshalb nicht, weil er nicht gewusst habe, dass er das sagen soll, was absolut nicht nachvollziehbar ist, zumal er vor der Behörde sogar behauptet hatte, er könne sich die Ladung per Mail schicken lassen. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer vor der erkennenden Richterin zwar verneinte, nach 2018 jemals wieder in der Mongolei aufhältig gewesen zu sein, jedoch vor der Behörde einen am 29.05.2019 (!) in Ulaanbaatar ausgestellten, und bis 28.05.2029 gültigen, Reisepass vorlegte. Vor dem Bundesamt gab er dazu ausdrücklich an, es habe weder bei der Passausstellung noch bei der durchgeführten Ausreisekontrolle Probleme gegeben, was insgesamt auch gegen ein noch offenes Strafverfahren spricht. Weitere Verfolgungsgründe wurden vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch ergeben sich aus der Aktenlage Hinweise auf eine sonstige Bedrohung des Beschwerdeführers. Nicht zuletzt gilt die Mongolei
§ 1Z 3 HSt
V als sicherer Herkunftsstaat.Nicht zuletzt gilt die Mongolei
Paragraph eins, Ziffer 3, HStV als sicherer Herkunftsstaat. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in der Mongolei nicht angezeigt und wurde auch gar nicht substantiiert behauptet. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und fällt nicht in eine vulnerable Gruppe. Er wurde in Ulaanbaatar geboren, wo er bis zur Ausreise im Jahr 2018 lebte, er wurde im Herkunftsstaat sozialisiert und besuchte dort die Schule. In der Heimat absolvierte er eine Polizeiausbildung und übte diesen Beruf von 2001 bis 2004 auch aus. Dann war er als XXXX bei verschiedenen XXXX tätig, danach als Busfahrer und von 2014 bis 2016 sowie von 2017 bis zur Ausreise LKW-Fahrer und zwischen 2016 und 2017 in einer XXXX . Er beherrscht die Landessprache als Muttersprache. Zudem leben nach wie vor die Großmutter sowie ein Cousin und eine Cousine im Herkunftsort, zu denen der Beschwerdeführer Kontakt hält. Ebenso bezog er sich regelmäßig auf Freunde in der Mongolei.Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und fällt nicht in eine vulnerable Gruppe. Er wurde in Ulaanbaatar geboren, wo er bis zur Ausreise im Jahr 2018 lebte, er wurde im Herkunftsstaat sozialisiert und besuchte dort die Schule. In der Heimat absolvierte er eine Polizeiausbildung und übte diesen Beruf von 2001 bis 2004 auch aus. Dann war er als römisch 40 bei verschiedenen römisch 40 tätig, danach als Busfahrer und von 2014 bis 2016 sowie von 2017 bis zur Ausreise LKW-Fahrer und zwischen 2016 und 2017 in einer römisch 40 . Er beherrscht die Landessprache als Muttersprache. Zudem leben nach wie vor die Großmutter sowie ein Cousin und eine Cousine im Herkunftsort, zu denen der Beschwerdeführer Kontakt hält. Ebenso bezog er sich regelmäßig auf Freunde in der Mongolei. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass – wenn auch nicht im hiesigen Ausmaß – in der Mongolei durchaus ein Sozialsystem existiert. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der BF in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage geraten würde. Zudem besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, um anfängliche Schwierigkeiten zu überbrücken. Die Feststellungen zur Einreise und Aufenthalt bis zur Asylantragstellung lassen sich den ihn betreffenden Vorakten des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, v.a. aus dem Erkenntnis GZ W242 2242830-2/11E vom 24.10.
- Die Feststellungen zu den fehlenden Familienangehörigen oder Verwandten bzw. nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich sowie zur sonstigen Integration ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers am 14.12.2023 vor dem Bundesamt und am 22.04.2024 im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie der dort einvernommenen Zeugin. Die Feststellung bezüglich des gemeinsamen Wohnsitzes resultiert auf einer Einsichtnahme in das zentrale Melderegister. Zudem wurden aktuelle Lohnzettel und der Nachweis des Aufenthaltstitels der Partnerin vorgelegt. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen ergeben sich aus dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte. Dass der Beschwerdeführer kein Deutschzertifikat erworben hat, wurde durch die vorgelegte negative Beurteilung bestätigt. Die Feststellung zur aktuellen Berufsausübung basiert auf dem Vorgelegten AMS-Bescheid sowie den vorgelegten Lohnzetteln des Beschwerdeführers, die zur ehrenamtlichen Tätigkeit neben den Angaben vor der erkennenden Richterin auf dem vorgelegten XXXX , die zu den früheren Tätigkeiten auf dem rechtskräftigen Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem konnte der Beschwerdeführer jeweils eine Unterstützungserklärung des aktuellen und eines früheren Arbeitgebers vorlegen.Die Feststellung zur aktuellen Berufsausübung basiert auf dem Vorgelegten AMS-Bescheid sowie den vorgelegten Lohnzetteln des Beschwerdeführers, die zur ehrenamtlichen Tätigkeit neben den Angaben vor der erkennenden Richterin auf dem vorgelegten römisch 40 , die zu den früheren Tätigkeiten auf dem rechtskräftigen Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem konnte der Beschwerdeführer jeweils eine Unterstützungserklärung des aktuellen und eines früheren Arbeitgebers vorlegen. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Mongolei ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten und es wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1Vw
GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,). § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Zu Spruchteil A) Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Es muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen (vgl. VwGH 09.11.2022, Ra 2022/01/0152, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Es muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen vergleiche VwGH 09.11.2022, Ra 2022/01/0152, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Unter „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie) (vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).Unter „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie) vergleiche VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 30.08.2022, Ra 2022/18/0129, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 30.08.2022, Ra 2022/18/0129, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN). Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, ist es nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in der Heimat von Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandl