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{'item': 'W131 2265963-1'}

Obsah (5)§ 3Art 133§ 8Artikel 208§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.06.2024 GeschäftszahlW131 2265963-1 Spruch, W131 2265963-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Nach Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer (= Bf) am 07.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der am selbigen Tag stattgefundenen Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Bf an, dass er Syrien verlassen habe, weil er dort kein gutes Leben gehabt habe, da dort Krieg herrsche und es dort keine Sicherheit gebe. Die Wohnung der Familie sei beschossen worden. Sein Vater habe damals entschieden, dass sie das Land verlassen müssen, um zu überleben.
  2. Im Rahmen der am 29.06.2022 von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme brachte der Bf zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er Syrien gemeinsam mit seiner Familie im Jahr 2016 wegen des Kriegs verlassen habe. Ihr Haus sei durch den Krieg zerstört worden. Er fügte hinzu, dass er mittlerweile volljährig sei und er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien nun den Militärdienst leisten müssen.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Sie erkannte ihm

§ 8Abs 1 Asyl

G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm

§ 8Abs 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Sie erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.).

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtete sich die binnen offener Frist erhobene Beschwerde, in welcher der Bf ua vorbrachte, dass ihm bei Rückkehr nach Syrien Verfolgung aufgrund seiner Bisexualität, zu welcher er sich auch bekenne, drohe, weil das Ausleben von bisexuellen und homosexuellen Neigungen in Syrien verboten sei.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids richtete sich die binnen offener Frist erhobene Beschwerde, in welcher der Bf ua vorbrachte, dass ihm bei Rückkehr nach Syrien Verfolgung aufgrund seiner Bisexualität, zu welcher er sich auch bekenne, drohe, weil das Ausleben von bisexuellen und homosexuellen Neigungen in Syrien verboten sei.
  3. Mit Schreiben vom 20.01.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  4. Am 09.08.2023 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, an welcher auch der Bf in Begleitung seiner Rechtsvertreterin teilnahm.
  5. Mit Parteiengehör vom 15.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien das aktualisierte Länderinformationsblatt der BFA Staatendokumentation und räumte diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
  6. In seiner Stellungnahme vom 29.03.2024 wies der Bf nochmals darauf hin, dass ihm in Syrien Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung drohe.
  7. Mit Parteiengehör vom 12.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien das aktuelle Länderinformationsblatt der BFA Staatendokumentation und räumte diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Von dieser Möglichkeit machten die Parteien keinen Gebrauch.
  8. Mit Parteiengehör vom 17.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien den aktualisierten Country Guidance Syria der European Union Agency for Asylum (=EUAA) von April 2024 und räumte diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Von dieser Möglichkeit machten die Parteien keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Bf und seines bisherigen Aufenthalts in Österreich Der Bf ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und wurde dort am XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa, im Dorf XXXX geboren und wuchs dort bis zum dreizehnten Lebensjahr auf. Danach ging er mit seiner Familie im Jahr 2016 in die Türkei.Der Bf ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und wurde dort am römisch 40 im Gouvernement Ar-Raqqa, im Dorf römisch 40 geboren und wuchs dort bis zum dreizehnten Lebensjahr auf. Danach ging er mit seiner Familie im Jahr 2016 in die Türkei. Der Bf gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf ist Arabisch. Der Bf ist volljährig, ledig und kinderlos. Der Bf ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  11. Zur individuellen Verfolgungs- oder Bedrohungssituation des Bf Der Bf ist bisexuell und lebt seine sexuelle Orientierung auch aus. Er hatte glaubhaft sexuelle Begegnungen mit beiderlei Geschlechtern, insbesondere jedoch mit Männern. Diese lernt der Bf überwiegend über die Dating-Plattform „Grindr“ kennen. Für den Bf besteht daher im Fall seiner Rückkehr die reale Gefahr von der syrischen Regierung aber auch den kurdischen Selbstverwaltungskräften wegen seiner sexuellen Orientierung getötet bzw inhaftiert, gefoltert oder sonst nachhaltig menschenrechtswidrig behandelt zu werden. 1.
  12. Zur Lage im Herkunftsstaat Unter Bezugnahme auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung 27.03.2024, Version 11) werden auszugsweise folgende entscheidungsrelevanten die Person des Bf individuell betreffende Feststellungen zur Lage in Syrien getroffen: 1.3.
  13. Folter und unmenschliche Behandlung Im März 2022 wurde ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet (HRW 11.1.2024). Das Gesetz Nr. 16 von 2022 sieht Strafen von drei Jahren Haft bis hin zur Todesstrafe vor (OSS 18.1.2023b). Die Todesstrafe gilt für Folter mit Todesfolge oder in Verbindung mit einer Vergewaltigung (HRW 12.1.2023). Eine lebenslange Strafe ist für Fälle vorgesehen, in welchen Kinder oder Menschen mit Beeinträchtigungen gefoltert wurden oder das Opfer einen permanenten Schaden davonträgt (OSS 18.1.2023b). Das Gesetz verbietet auch das Anordnen von Folter durch Behörden (HRW 12.1.2023). Es weist jedoch wichtige Lücken auf, und die Anwendung bleibt unklar. So werden keine Organisationen genannt, auf welche das Gesetz angewendet werden soll. Verschiedene Teile des Sicherheitsapparats einschließlich der Zollbehörden sowie die Streitkräfte sind de facto weiterhin von Strafverfolgung ausgenommen (OSS 18.1.2023), was durch Dekrete gedeckt ist (OSS 1.10.2017b, STJ 12.7.2022) - ebenso wie Gefängnisse (OSS 18.1.2023b). Dort wurden und werden Zehntausende gefoltert (OSS 18.1.2023b, FH 9.3.2023), und zahlreiche Menschen starben in der Haft oder man ließ sie "verschwinden" (FH 9.3.2023). SNHR kritisiert unter anderem, dass das Gesetz keine Folterstraftaten, die vor seinem Erlass begangen wurden, umfasst, keinen Bezug auf grausame Haftbedingungen nimmt und andere Gesetze, welche Angehörigen der vier Geheimdienste Straffreiheit gewähren, weiterhin in Kraft bleiben (SNHR 26.6.2022). Weitere NGOs kritisieren außerdem, dass das Gesetz keine konkreten Schutzmaßnahmen für Zeugen oder Überlebende von Folter sowie keine Wiedergutmachungen vorsieht, und zwar weder für frühere Folteropfer noch für die Angehörigen im Falle des Todes. Auch beinhaltet das Gesetz keine Präventionsmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, um Folter in Haftanstalten und Gefängnissen zukünftig zu verhindern (AI 31.3.2022). Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert (STJ 12.7.2022). Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 20.3.2023). Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden: Zehn nahe Damaskus, jeweils vier nahe Homs, Latakia und Idlib, drei nahe Dara‘a und zwei nahe Aleppo. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird (AA 2.2.2024). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht, wo sie verschiedenen Formen von Folter unterworfen werden (SHRC 24.1.2019). Auch in den Krankenhäusern Harasta Military Hospital, Mezzeh Military Hospital 601 und Tishreen Military Hospital werden Gefangene gefoltert. Laut Berichten von NGOs gibt es zudem zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (USDOS 20.3.2023). […] Die willkürlichen Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch syrische Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche Milizen betreffen auch Kinder, Menschen mit Beeinträchtigungen, RückkehrerInnen und Personen aus wiedereroberten Gebieten, die "Versöhnungsabkommen" unterzeichnet haben (HRW 12.1.2023). Auch sexueller Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern wird verübt (USDOS 20.3.2023). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 2.2.2024; vgl. bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021). Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022).Die willkürlichen Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch syrische Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche Milizen betreffen auch Kinder, Menschen mit Beeinträchtigungen, RückkehrerInnen und Personen aus wiedereroberten Gebieten, die "Versöhnungsabkommen" unterzeichnet haben (HRW 12.1.2023). Auch sexueller Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern wird verübt (USDOS 20.3.2023). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 2.2.2024; vergleiche bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021). Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022). Nach glaubhaften Berichten Entlassener verschwinden immer wieder Häftlinge, die zur medizinischen Versorgung in die Krankenhaus-Abteilungen der Vollzugsanstalten überstellt werden. Immer wieder kommt es zu Todesfällen bei Inhaftierten. Untersuchungen zu Todesursachen sind angesichts des beschränkten Zugangs kaum möglich, da das Regime selbst in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung macht, sondern zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und Ähnliches anführt (AA 2.2.2024). Dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) zufolge beträgt die Gesamtzahl der durch Folter seitens der syrischen Regierung seit März 2011 verstorbenen Personen mit Stand Juni 2022 14.464 Menschen, darunter 174 Kinder und 75 Frauen (SNHR 26.6.2022). Neben gewaltsamen Todesursachen ist jedoch eine hohe Anzahl der Todesfälle nach Berichten der CoI auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen (AA 2.2.2024). […] Eine realistische Möglichkeit zur Einforderung einer strafrechtlichen Verfolgung von Folter oder anderen kriminellen Handlungen durch Sicherheitskräfte besteht nicht. Gegenwärtig können sich der einzelne Bürger und die einzelne Bürgerin in keiner Weise gegen die staatlichen Willkürakte zur Wehr setzen. Bis zur Vorführung vor einem Richter können nach Inhaftierung mehrere Monate vergehen, in dieser Zeit besteht in der Regel keinerlei Kontakt zu Familienangehörigen oder Anwälten. Bereits vor März 2011 gab es glaubhafte Hinweise, dass Personen, die sich über die Behandlung durch Sicherheitskräfte beschwerten, Gefahr liefen, dafür strafrechtlich verfolgt bzw. wiederholt selbst Opfer solcher Praktiken zu werden (AA 2.2.2024). Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen, der Folter von Inhaftierten (darunter laut SNHR drei Todesfälle durch Folter im Jahr 2022), Verschwindenlassen und willkürlicher Verhaftungen beschuldigt. Opfer sind vor allem Personen, die der Regimetreue verdächtigt werden, Kollaborateure und Mitglieder von regimetreuen Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Die Berichte dazu betreffen u. a. HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham), SNA (Syrian National Army) und SDF (Syrian Democratic Forces) (USDOS 20.3.2023). ​ Im Fall von Folteropfer der SDF starben im Zeitraum Januar 2014 bis Juni 2022 SNHR zufolge mindestens 83 Menschen durch Folter, darunter ein Kind und zwei Frauen (SNHR 26.6.2022). […] 1.
  14. Aufgrund des Berichts „Syria Targeting of Individuals“ der EUAA aus September 2022 sind weiters folgende Feststellungen zu treffen: Die syrische Gesetzgebung stellt gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe, wie in Artikel 520 des Strafgesetzbuchs von 1949 festgelegt. Artikel 520 besagt: Jeder Geschlechtsverkehr, der gegen die natürliche Ordnung verstößt, kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden“ [informelle Übersetzung]. Artikel 517 des Strafgesetzbuches besagt: 'Die Verletzung des öffentlichen Anstands durch eines der in Artikel 208 genannten Mittel wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft' [inoffizielle Übersetzung].

Artikel 208

sind „öffentliche Unanständigkeiten“ wie folgt definiert [inoffizielle Übersetzung]: „

  1. Handlungen und Bewegungen, wenn sie in einem öffentlichen Raum (Sphäre) oder in einem für die Öffentlichkeit zugänglichen oder sichtbaren Raum stattgefunden haben oder wenn sie von Außenstehenden/Dritten aufgrund des Verschuldens der Person, die sie [Handlungen und Bewegungen] ausführt, beobachtet werden.
  2. Reden oder Rufen, ob offen geäußert oder durch mechanische Mittel übertragen, wodurch sie [die Rede oder das Rufen] von Dritten gehört werden.
  3. Schriften, Gemälde, Bilder (manuell oder solar [mit einer Kamera aufgenommen]), Videos, Schilder und alle Arten von Fotografien, wenn sie öffentlich oder an einem öffentlich zugänglichen oder sichtbaren Ort ausgestellt werden oder wenn sie verkauft oder zum Verkauf angeboten werden oder wenn sie an eine oder mehrere Personen verteilt werden“. Die Internationale Lesben- und Schwulenvereinigung (ILGA) definiert auf der Grundlage ihrer Auslegung dieses Textes einen Verstoß gegen die öffentlichen Sitten als jede „Handlung, die in einem öffentlichen oder offenen Bereich vorgenommen wird, in dem man die Handlung möglicherweise absichtlich oder zufällig sehen könnte“. Das Gesetz enthält keinen ausdrücklichen Hinweis auf die gleichgeschlechtliche Ehe. Einer vertraulichen Quelle zufolge, die vom niederländischen Außenministerium im März 2022 befragt wurde, werden LGBTI-Personen in der Praxis nicht nach den Artikeln 515 und 520 strafrechtlich verfolgt, sondern vielmehr wegen Drogendelikten oder Prostitution angeklagt. Einem Bericht des Center for Operational Analysis and Research (COAR) vom Juni 2021 zufolge „ist das syrische Rechtssystem von Natur aus feindselig gegenüber LGBTQ+-Personen, die in mehrfacher Hinsicht eine benachteiligte Gruppe darstellen“. In einem Artikel von Syria Untold vom November 2020 heißt es, dass das syrische Recht keinen Schutz vor „Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität“ vorsieht. Außerdem gibt es keine Rechtsgrundlage für Transgender-Personen, ihre Dokumente entsprechend zu ändern. Da das syrische Gesetz nur die Geschlechter männlich und weiblich anerkenne, seien Transgender und geschlechtsuntypische Personen „ständig der Gefahr verbaler und physischer Gewalt ausgesetzt, wenn sie ihre Ausweise vorzeigen“, heißt es in dem Artikel. Operationen waren rechtlich nur für intersexuelle Personen mit einer ärztlichen Diagnose erlaubt. Im Jahr 2018 wurde berichtet, dass die Regierung einer intersexuellen Person die Änderung des Geschlechts und die Eintragung des neuen Geschlechtsstatus in offizielle Dokumente erlaubt. Eine Quelle, die im März 2022 vom niederländischen Außenministerium befragt wurde, erklärte, dass ihm „die Präsenz von Trans-Männern in Syrien nicht bekannt ist und dass [Trans] den kleinsten Teil der gesamten syrischen LGBTIQ-Gemeinschaft ausmachen und erst außerhalb Syriens mit der Umwandlung von der Frau zum Mann beginnen würden“. Eine andere Quelle erklärte, dass in Syrien nicht nur keine spezialisierte Versorgung für Transgender-Personen zur Verfügung steht, sondern dass die gesamte LGBTIQ-Gemeinschaft wahrscheinlich Schwierigkeiten haben wird, eine reguläre oder spezielle medizinische Versorgung zu erhalten. Behandlung von LGBTIQ-Personen durch GoS und bewaffnete Gruppen Laut GlobalGayz.com, einer Reise- und Kultur-Website, die sich auf LGBTIQ-Angelegenheiten auf der ganzen Welt konzentriert, gibt es „nur wenige bis gar keine Fälle von Verfolgung“ und Artikel 520 ist „de facto ausgesetzt“. Dieselbe Quelle erwähnt jedoch, dass die Tatsache, eine LGBTIQ-Person zu sein, ein Druckmittel für die Misshandlung durch die syrischen Behörden darstellt, indem sie erklärt, dass „die syrischen Behörden die sexuelle Orientierung von Personen nutzen können, um Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft zu erpressen, zu schikanieren und schließlich zu missbrauchen. Strafverfolgungsbeamte haben null Toleranz gegenüber der LGBT-Gemeinschaft“. Wie das USDOS im April 2022 berichtete, wurden die oben genannten syrischen Rechtsvorschriften in der Vergangenheit von der Polizei zur Verfolgung von LGBTIQ-Personen genutzt. USDOS erklärte jedoch weiter, dass im Jahr 2021 keine Strafverfolgungen nach diesem Gesetz gemeldet wurden. Unter Bezugnahme auf einen Bericht von COAR erklärte USDOS, dass der „fehlende Schutz im rechtlichen Rahmen ein Umfeld der Straflosigkeit für grassierende, gezielte Drohungen und Gewalt gegen LGBTQI+-Personen geschaffen hat. Laut USDOS wiesen NRO-Berichte darauf hin, dass das Regime seit 2011 Dutzende von LGBTQI+-Personen unter dem Vorwurf des Missbrauchs sozialer Werte, des Verkaufs, Kaufs oder Konsums illegaler Drogen und der Organisation und Förderung „obszöner“ Partys verhaftet habe. Einem Artikel von Syria Direct vom Oktober 2020 zufolge wird Artikel 520 des syrischen Strafgesetzbuchs nur selten angewandt, stattdessen werden LGBTIQ-Personen „unter anderen geringfügigen Anschuldigungen wie der Störung der öffentlichen Ordnung verfolgt“. Der Direktor des SNHR, der in einem Artikel von Al-Monitor vom April 2022 zitiert wird, erklärte, dass die LGBTIQ-Gemeinschaft in Syrien „angesichts der starken Ablehnung aller Religionen und der gesellschaftlichen Kultur“ nicht in der Lage sei, ihre Rechte zu erlangen, und dass daher „keine Einrichtung in der Lage ist, sie zu verteidigen“. Eine im März 2022 vom niederländischen Außenministerium befragte Quelle erklärte, dass es einer LGBTIQ-Person nicht möglich ist, Schutz von den Behörden zu verlangen. Dies gilt nicht nur, wenn die Behörden die Gewalt selbst ausüben, sondern auch, wenn es sich um (erwartete) Gewalt aus der Gesellschaft handelt. Die betreffende Person läuft Gefahr, verhaftet, gedemütigt, misshandelt oder missbraucht zu werden. Im August 2020 stellten das All Survivors Project (ASP) und SNHR fest, dass der bewaffnete Konflikt in Syrien, der sich seit 2011 entwickelt hat, zu einer „erhöhten Anfälligkeit von LGBTI-Personen für sexuelle Gewalt in Syrien“ geführt hat. Laut ASP und SNHR war dies jedoch eine Verschärfung eines bereits bestehenden Problems der Diskriminierung und Verfolgung von LGBTIQ-Personen. Eine im März 2022 vom niederländischen Außenministerium befragte Quelle erklärte, dass sowohl in den Regierungs- als auch in den Oppositionsgebieten die Zahl der Fälle von Diskriminierung, Gewalt, Ausbeutung und Verletzung der bürgerlichen, politischen und sozioökonomischen Rechte von LGBTIQ-Personen „ziemlich hoch“ sei [informelle Übersetzung]. In einem im Juli 2020 veröffentlichten Bericht, der auf 44 Interviews mit syrischen homo- und bisexuellen Männern, Transgender-Frauen und nicht-binären Personen sowie vier heterosexuellen Männern basiert, erklärte HRW, dass alle Interviewpartner sexuelle Gewalt in Syrien erlebt haben. 42 der Befragten lebten zum Zeitpunkt der Befragung im Libanon, zwei weitere in den Niederlanden bzw in Italien. In dem Bericht heißt es weiter, dass die Gewalt an verschiedenen Orten stattfand, zB in „syrischen Haftanstalten, an Kontrollpunkten, in zentralen Gefängnissen und in den Reihen der syrischen Armee“. Während heterosexuelle Männer und Jungen in Syrien sexueller Gewalt ausgesetzt sind, sind Männer, die homosexuell oder bisexuell sind oder als solche wahrgenommen werden, sowie Transgender-Frauen laut HRW „besonders gefährdet“. HRW berichtete weiter, dass männliche Erwachsene und Minderjährige in Haftanstalten sexuell angegriffen und vergewaltigt wurden, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität. Die von HRW befragten LGBTIQ-Personen waren jedoch der Ansicht, dass „die Täter die Gewalt verstärkten oder intensivierten“, sobald sie erfuhren, dass die Befragten LGBTIQ-Personen waren. LGBTIQ-Personen, die in der GoS-Armee dienten, waren sexueller Gewalt wie Vergewaltigungen durch andere Armeeangehörige und in Militärgefängnissen ausgesetzt. HRW stellte fest, dass LGBTIQ-Personen Angst hatten, der syrischen Armee beizutreten, da die Häufigkeit sexueller Gewalt gegen LGBTIQ-Personen in der Armee und in Militärgefängnissen allgemein bekannt war. Aus Angst, der Armee beizutreten, seien die meisten LGBTIQ-Personen aus dem Land geflohen, so die Quelle. Die von HRW befragten Personen gaben an, dass sie oder Freunde von ihnen, die in der Armee dienten, in das Tadmur-Gefängnis und die Abteilung Palästina gebracht wurden, weil sie LGBTIQ-Personen waren. Darüber hinaus wurden den HRW-Interviews zufolge männliche Erwachsene und Minderjährige an Kontrollpunkten unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität ins Visier genommen, während schwule und bisexuelle Personen und Transgender-Frauen wegen ihres „weichen Aussehens“ ins Visier genommen wurden. Wenn eine LGBTIQ-Person identifiziert wurde, insbesondere von Sicherheitskräften an Kontrollpunkten, konnte dies „zu körperlicher und sexueller Gewalt, Festnahme und Inhaftierung führen“. Einem Bericht des UNCOI vom Januar 2021 zufolge verhängten „autorisierte ‚Gerichte‘“, die von Hay'at Tahrir Al-Sham (HTS) und anderen bewaffneten Gruppen geschaffen wurden, Todesurteile, insbesondere „gegen Frauen und sexuelle Minderheiten, einschließlich Männern, die der Homosexualität beschuldigt werden“. Darüber hinaus wurde in dem Bericht mitgeteilt, dass auch in den vom ISIL kontrollierten Gebieten Hinrichtungen von Homosexuellen stattfanden. In einem Artikel von Al-Monitor vom April 2022 wird ein homosexueller Mann aus dem ländlichen Damaskus zitiert, der erklärte, er sei an die HTS verraten worden, woraufhin er „verhaftet wurde und acht Monate lang schwersten Formen der Folter und Demütigung ausgesetzt war“, bevor er freigelassen wurde. Eine andere LGBTIQ-Person sagte gegenüber Al-Monitor, dass er 2021 willkürlich von HTS verhaftet wurde. Sein „psychischer und gesundheitlicher Zustand verschlechterte sich aufgrund der Schläge“, denen er ausgesetzt war, und er wurde am vierten Tag seiner Verhaftung in ein Krankenhaus gebracht, bevor er freigelassen wurde. HTS-Mitglieder überfielen jedoch „einen Monat lang fast täglich“ sein Haus, bevor es ihm gelang, aufs Land zu ziehen, von wo aus er das Land verlassen wollte. MOSAIC und Gender Justice & Security veröffentlichten im Dezember 2020 eine Studie, die auf sieben Fokusgruppendiskussionen mit LGBTIQ-Personen und zehn Tiefeninterviews mit Schlüsselinformanten basiert, die zwischen September 2019 und September 2020 in Syrien, Libanon und der Türkei durchgeführt wurden. Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass zwar „niemand die Allgegenwart von Gewalt leugnete“, aber ein Großteil der Gewalt als von anderen Zivilisten wie Familienmitgliedern ausgehend angesehen wurde und bewaffnete Akteure in den Erzählungen der Befragten „weniger im Vordergrund standen“. Die Befragten der Fokusgruppendiskussionen in Aleppo waren in dieser Hinsicht eine Ausnahme. Sie betonten, es bestehe die Gefahr, von Milizen „verschwunden“ oder entführt zu werden. Eine Konstante in den Erzählungen der Befragten war jedoch die Bedrohung durch „Schikanen und Missbrauch durch staatliche Behörden“. Die Befragten der Studie erwähnten auch die Angst, über soziale Medien in eine Falle zu geraten, und zwar sowohl von Sicherheitsbeamten der Regierung als auch von Mitgliedern islamistischer bewaffneter Gruppen, die sich in Dating-Anwendungen oder sozialen Medien als homosexuelle Männer ausgeben, um LGBTIQ-Personen in eine Falle zu locken. In der für diesen Bericht zur Verfügung stehenden Zeit konnten keine neueren Informationen über die gezielte Verfolgung von LGBTIQ-Personen in den von den SDF/YPG gehaltenen Gebieten gefunden werden. Behandlung von LGBTIQ-Personen durch Gesellschaft und Familie In einem Bericht der House of Commons Library vom Februar 2022 heißt es, dass „LGBT+-Personen in der syrischen Gesellschaft seit langem zur Zielscheibe von Gewalt werden, und zwar nicht nur durch das Regime und regimetreue Milizen, sondern auch durch ihre Familien, die versuchen, die ‚Ehre‘ der Familie zu verteidigen“. Die Befragten der oben genannten Studie von MOSAIC und Gender Justice & Security berichteten außerdem von täglichen Schikanen und der Notwendigkeit, ihre Sichtbarkeit als LGBTIQ-Personen durch Anpassung ihres Verhaltens zu verringern, sowie von gewalttätigen Drohungen von Familienmitgliedern, einschließlich der Drohung, sie den Milizen zu melden. Nur wenige der Befragten erhielten Unterstützung von Familienmitgliedern. Einige hatten ihre Erbschaftsrechte verloren. Eine vertrauliche Quelle, die vom niederländischen Außenministerium befragt wurde, erklärte, dass „die sexuelle Orientierung einer LGBTIQ-Person eher von der Gemeinschaft als von den Behörden als Problem angesehen wird“. Dem Programm „Rechte im Exil“ zufolge ist „Lesbianismus in der syrischen Gesellschaft weniger anerkannt, da Frauen aufgrund ihres Geschlechts größeren Einschränkungen ausgesetzt sind, unabhängig von ihrer Sexualität“. In seinem Bericht aus dem Jahr 2021 stellte COAR fest, dass das Stigma, dem alle LGBTIQ-Personen in Syrien ausgesetzt sind, für Frauen wahrscheinlich „noch ausgeprägter ist, da die Ansicht weit verbreitet ist, dass Frauen die kollektive Ehre der Familie tragen (und daher ein Risiko darstellen)“. COAR berichtete von Fällen, in denen Frauen, die sich offen zu ihrer LGBTIQ-Identität bekannten, verboten wurde, außerhalb der Familie zu kommunizieren. Darüber hinaus konnten sie Gewalt oder einer „Konversionstherapie“ ausgesetzt oder zur Heirat gezwungen werden.1029 Laut einer von MOSAIC und Gender Justice & Security durchgeführten Fokusgruppendiskussion wurden „Lesben in einigen Familien in Aleppo im Wesentlichen als ‚Haussklaven‘ gehalten“ und es war ihnen verboten, Kontakte außerhalb der Familie zu pflegen. In einem Artikel vom Oktober 2020 berichtete Syria Direct über die Erfahrungen von LGBTIQ-Personen in Syrien, die von der Quelle befragt wurden. Einem der Befragten zufolge dienten die wohlhabenderen Viertel Malaki und Bab Touma in Damaskus „als sicherer Raum für LGBT-Syrer“ im Gegensatz zu konservativeren Vierteln. Laut Syria Direct hatten LGBTIQ-Personen in konservativeren Vierteln keine Angst vor dem Gesetz, sondern eher davor, wie die Gesellschaft über sie urteilen würde“. Wie COAR im Juni 2021 berichtete, hat die kulturelle Elite in den kosmopolitischsten Städten Syriens, Damaskus und Aleppo, eine gewisse Toleranz gegenüber halboffenen Äußerungen homosexueller Identität gezeigt“. Allerdings genossen nur „einige wenige Privilegierte“, nämlich „LGBTQ+-Syrer der herrschenden Klasse“ diese Akzeptanz und „relative Freiheit“. Ein anderer Befragter von Syria Direct erzählte, wie er im Haus eingesperrt wurde, nachdem seine Familie herausgefunden hatte, dass er schwul ist. Sein Telefon wurde ihm weggenommen, und man drohte ihm mit Gefängnis oder lebendiger Verbrennung, sollte er jemals „wieder schwul“ werden. Von sieben weiteren LGBTIQ-Personen aus den Gouvernements Damaskus, Latakia, Sweida und Homs, die von Syria Direct befragt wurden, hatten sechs die Erfahrung gemacht, dass sie in irgendeiner Form körperlich oder verbal misshandelt, öffentlich gedemütigt oder von Gleichaltrigen bedroht worden waren. Ein 25-jähriger Transgender-Mann wurde von seinen Eltern in den letzten sieben Jahren im Haus eingesperrt. Ein anderer Befragter erklärte, dass seine frühere Heimatstadt, die zentrale Stadt Hama, konservativ sei, und gab an, dass seine Eltern ihn 2018 hinausgeworfen hätten. In einem Interview mit Reuters berichtete ein HRW-Forscher für Syrien auf der Grundlage dokumentierter Fälle von HRW, wie Familien von Homosexuellen in Syrien, die angegriffen worden waren, weil sie „weich“ waren, ihnen gesagt hatten, sie sollten sich „outen, das Land verlassen“, und sich wünschten, dass sie lieber getötet worden wären. Dem COAR-Bericht vom Juni 2021 zufolge waren LGBTIQ-Personen in Syrien „Einstellungsdiskriminierung und Missbrauch am Arbeitsplatz“ ausgesetzt. Außerdem wurden sie von Vermietern und Nachbarn feindselig behandelt. 1.
  4. Aufgrund des Country Guidance aus April 2024 der EUAA sind weiters folgende korrespondierende Feststellungen zu treffen: Die syrische Gesetzgebung stellt gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe, wie es im Strafgesetzbuch von 1949 heißt. Artikel 520 besagt: „Jeder Geschlechtsverkehr, der gegen die natürliche Ordnung verstößt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden“. In Artikel 517 des Strafgesetzbuchs heißt es, dass auch Verstöße gegen den öffentlichen Anstand im Sinne von Artikel 208 des syrischen Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu drei Jahren geahndet werden können. Das Gesetz enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf die gleichgeschlechtliche Ehe. Jüngsten zuverlässigen Informationen über die Durchsetzung von Gesetzen zufolge werden LGBTIQ-Personen nicht nach dem Strafgesetzbuch verfolgt, sondern wegen Drogendelikten, Prostitution oder Verstößen gegen gesellschaftliche Werte angeklagt. Das syrische Recht bietet keinen Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität. Da das syrische Recht nur die Geschlechter männlich und weiblich anerkennt, gibt es für Transgender-Personen keine Rechtsgrundlage, ihre Dokumente entsprechend zu ändern. Operationen sind rechtlich nur für intersexuelle Menschen erlaubt, die im Besitz einer medizinischen Diagnose sind. In diesem Zusammenhang wird auch berichtet, dass LGBTIQ-Personen wahrscheinlich Schwierigkeiten beim Zugang zu regulärer oder spezialisierter medizinischer Versorgung haben. Dieser fehlende Rechtsschutz hat zu einem Umfeld der Straflosigkeit für grassierende, gezielte Drohungen und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen geführt. Syrische Behörden und andere nutzen die sexuelle Orientierung einer Person, um LGBTIQ-Personen zu erpressen, zu belästigen und schließlich zu missbrauchen. Quellen zufolge hat der anhaltende Konflikt das bereits bestehende Problem der gezielten Verfolgung von LGBTIQ-Personen durch die Behörden nur noch verschärft. Einem aktuellen Bericht zufolge ist die Zahl der Vorfälle sowohl in den Gebieten der Regierung als auch der Opposition hoch. Die Gewalt findet an verschiedenen Orten statt, etwa in syrischen Haftanstalten, an Kontrollpunkten, in zentralen Gefängnissen oder in den Reihen der syrischen Armee. Im Zusammenhang mit dem Konflikt wurden schwere Menschenrechtsverletzungen gegen LGBTIQ-Personen durch die Sicherheitskräfte der Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen dokumentiert, darunter Fälle von Hinrichtungen im Schnellverfahren, willkürliche Inhaftierungen, Folter, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt sowie Schikanen, Diskriminierung und Ausbeutung. Informationen über die Häufigkeit solcher Vorfälle sind nicht verfügbar. Es wird auch berichtet, dass ISIL und HTS in den von ihnen kontrollierten Gebieten regelmäßig LGBTIQ-Personen inhaftieren, foltern und töten. Entführungen von Personen, die als homosexuell angesehen werden, wurden ebenfalls dokumentiert. Darüber hinaus wurden LGBTIQ-Personen gezielt angegriffen und waren körperlicher oder verbaler Gewalt durch die Gemeinschaft und Familienmitglieder ausgesetzt. Es wird berichtet, dass die sexuelle Orientierung von LGBTIQ-Personen in der Gesellschaft ein noch größeres Problem darstellt als bei den Behörden. Zu den Vorfällen gehören Drohungen, Belästigungen, der Verlust von Erbrechten, Diskriminierung und Missbrauch am Arbeitsplatz oder sogar „Ehren“-Morde.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des Verfahrensakts des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  7. Die Feststellungen hinsichtlich der Person des Bf beruhen auf den diesbezüglichen gleichlautenden und insoweit glaubhaften Aussagen des Bf während des gesamten Verfahrens. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Bf ergibt sich aus einer aktuellen Einsicht in das Strafregister. 2.
  8. Die Feststellungen zur Bisexualität des Bf beruht auf dessen übereinstimmenden Angaben in seiner Beschwerde (siehe AS 337f), der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe S 5f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung [=VHS]) sowie seiner Stellungnahme vom 29.03.
  9. Für das erkennende Gericht stellen sich auch die Angaben des Bf, warum er erst in seiner Beschwerde darlegte (vgl Beschwerde AS 337 und 341), bisexuell zu sein – insbesondere vor dem Hintergrund der festgestellten Länderinformationen zur Situation bisexueller Personen in Syrien und dem dort herrschenden Verbot der Ausübung bisexueller und insbesondere homosexueller Handlungen – als nachvollziehbar dar. So gab der Bf an, dass er es aufgrund seiner Unkenntnis über die rechtliche und politische Situation in Österreich zuvor nicht gewagt habe, darüber zu sprechen. Auch in seiner Stellungnahme vom 29.03.2024 wies der Bf glaubhaft darauf hin, dass er zu verängstigt gewesen sei, seine Bisexualität schon früher im Verfahren vorzubringen (siehe deren S 2f). Für das erkennende Gericht stellen sich auch die Angaben des Bf, warum er erst in seiner Beschwerde darlegte vergleiche Beschwerde AS 337 und 341), bisexuell zu sein – insbesondere vor dem Hintergrund der festgestellten Länderinformationen zur Situation bisexueller Personen in Syrien und dem dort herrschenden Verbot der Ausübung bisexueller und insbesondere homosexueller Handlungen – als nachvollziehbar dar. So gab der Bf an, dass er es aufgrund seiner Unkenntnis über die rechtliche und politische Situation in Österreich zuvor nicht gewagt habe, darüber zu sprechen. Auch in seiner Stellungnahme vom 29.03.2024 wies der Bf glaubhaft darauf hin, dass er zu verängstigt gewesen sei, seine Bisexualität schon früher im Verfahren vorzubringen (siehe deren S 2f). Der Bf gab in seiner Beschwerde auch an, dass er bereits in der Türkei sexuelle Begegnungen mit beiderlei Geschlechtern gehabt habe und auch in Österreich vor allem Männer über die Dating-Plattform „Grindr“ kennenlerne. Mit Frauen habe der Bf in Österreich bislang keinerlei sexuellen Kontakte gehabt (vgl Beschwerde, AS 337f). Der Bf gab in seiner Beschwerde auch an, dass er bereits in der Türkei sexuelle Begegnungen mit beiderlei Geschlechtern gehabt habe und auch in Österreich vor allem Männer über die Dating-Plattform „Grindr“ kennenlerne. Mit Frauen habe der Bf in Österreich bislang keinerlei sexuellen Kontakte gehabt vergleiche Beschwerde, AS 337f). Doch insbesondere in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Bf überzeugend darzulegen, dass er Angst gehabt habe zu erzählen, dass er bisexuell sei. So gab er bereits eingangs auf die Frage des erkennenden Richters, warum er sich fürchte in seiner Heimatregion in Syrien zu leben an, dass er sich wegen seiner sexuellen Orientierung fürchte. Es sei bisexuell, was dort sowohl von der Gesellschaft als auch den herrschenden Kräften abgelehnt werde. Es gebe kein Gesetz, das ihn schütze. Darüber hinaus legte der Bf nachvollziehbar dar, dass er seine sexuelle Orientierung vor der belangten Behörde nicht thematisiert habe, weil er Angst gehabt habe, dies zu erzählen und ihm auch nicht bewusst gewesen sei, dass dies wichtig sei (vgl VHS S 5). Zusätzlich zeigte der Bf dem erkennenden Richter Konversationen auf seinem Mobiltelefon aus der App „Grindr“ und legte ein Konvolut an Konversationen und Fotos mit männlichen Personen vor (vgl VHS S 6). Das erkennende Gericht sah sich sohin nicht veranlasst, an der Bisexualität des Bf zu zweifeln, zumal dies im Beschwerdeverfahren von der belangten Behörde nicht substantiiert bestritten wurde.Doch insbesondere in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Bf überzeugend darzulegen, dass er Angst gehabt habe zu erzählen, dass er bisexuell sei. So gab er bereits eingangs auf die Frage des erkennenden Richters, warum er sich fürchte in seiner Heimatregion in Syrien zu leben an, dass er sich wegen seiner sexuellen Orientierung fürchte. Es sei bisexuell, was dort sowohl von der Gesellschaft als auch den herrschenden Kräften abgelehnt werde. Es gebe kein Gesetz, das ihn schütze. Darüber hinaus legte der Bf nachvollziehbar dar, dass er seine sexuelle Orientierung vor der belangten Behörde nicht thematisiert habe, weil er Angst gehabt habe, dies zu erzählen und ihm auch nicht bewusst gewesen sei, dass dies wichtig sei vergleiche VHS S 5). Zusätzlich zeigte der Bf dem erkennenden Richter Konversationen auf seinem Mobiltelefon aus der App „Grindr“ und legte ein Konvolut an Konversationen und Fotos mit männlichen Personen vor vergleiche VHS S 6). Das erkennende Gericht sah sich sohin nicht veranlasst, an der Bisexualität des Bf zu zweifeln, zumal dies im Beschwerdeverfahren von der belangten Behörde nicht substantiiert bestritten wurde. Es ist festzuhalten, dass die Angaben des Bf bezüglich seiner in seinem Herkunftsstaat glaubhaft abgelehnten sexuellen Orientierung und den damit einhergehenden Sanktionen sowohl durch die syrische Regierung als auch durch die Kräfte der kurdischen Selbstverwaltung und durch weitere nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen, aber auch durch die syrische Gesellschaft den festgestellten Länderinformationen entsprechen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Rückkehrbefürchtungen des Bf als plausibel. 2.
  10. Die Feststellungen zur Lage in Syrien ergeben sich aus den zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der unter Pkt 1.
  11. bis 1.
  12. angeführten, aktuellen Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
  14. § 3 Abs 1 AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199).3.1.
  15. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). „Flüchtling“ iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Lands seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. (VwGH 25.03.1999, 98/20/0431 uva).„Flüchtling“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Lands seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. (VwGH 25.03.1999, 98/20/0431 uva).

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 liegt es am Bf, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Bf, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaats bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlands bzw des Lands seines vorigen Aufenthalts befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/14/0354, Rz 11; 03.05.2018, Ra 2017/19/0476, Rz 8).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaats bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlands bzw des Lands seines vorigen Aufenthalts befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/14/0354, Rz 11; 03.05.2018, Ra 2017/19/0476, Rz 8). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Privatpersonen bzw privaten Gruppierungen nur Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinen Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; 20.05.2019, Ra 2019/20/0071).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Privatpersonen bzw privaten Gruppierungen nur Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinen Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; 20.05.2019, Ra 2019/20/0071). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119, Rz 13; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, Rz 12).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119, Rz 13; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, Rz 12). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 26.06.2018, Ra 2018/20/0307; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach, eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlands keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaats offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaats des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlands keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaats offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaats des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaats treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaats treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.

  1. Anhand des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die vom Bf behauptete Furcht, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (taxativ) festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK (taxativ) festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Der Bf hat wie oben ausgeführt glaubwürdig dargelegt, bisexuell zu sein und seine sexuelle Orientierung auch durch geschlechtliche Handlungen, insbesondere mit Männern, auszuleben. Der VwGH hat – unter Bezugnahme auf Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union – bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Verfolgung von Homosexuellen Asyl rechtfertigen kann und dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl VwGH 13.1.2022, Ra 2020/14/0214, mit Hinweis auf VwGH 23.2.2021, Ra 2020/18/0500). Gleiches gilt auch für Angehörige anderer sexueller Minderheiten, wie insbesondere Bisexuelle, Intersexuelle oder Transgender-Personen (vgl VwGH 25.03.2024, Ra 2024/20/0090 mwN).Der VwGH hat – unter Bezugnahme auf Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union – bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Verfolgung von Homosexuellen Asyl rechtfertigen kann und dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden vergleiche VwGH 13.1.2022, Ra 2020/14/0214, mit Hinweis auf VwGH 23.2.2021, Ra 2020/18/0500). Gleiches gilt auch für Angehörige anderer sexueller Minderheiten, wie insbesondere Bisexuelle, Intersexuelle oder Transgender-Personen vergleiche VwGH 25.03.2024, Ra 2024/20/0090 mwN). Die EUAA schlussfolgert in ihrem Country Guidance Syria aus April 2024 – welchem ebenso wie den Richtlinien des UNHCR laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs besondere Bedeutung zu schenken ist (vgl etwa VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, zur „Indizwirkung“ solcher Dokumente und VfGH 19.09.2023, E 1668/2022) – auf Basis von der festgestellten Berichtslage entsprechenden Berichten, dass Handlungen (etwa Entführung, Folter, willkürliche Inhaftierung, [sexuelle] Gewalt, Tötungen), die gegen Personen aus diesem Profil begangen werden, so schwerwiegend sind, dass sie einer Verfolgung gleichkommen. Bei Personen, die unter dieses Profil fallen, sei die begründete Furcht vor Verfolgung daher im Allgemeinen nachgewiesen. Die verfügbaren Informationen deuten der EUAA folgend darauf hin, dass die Verfolgung dieses Profils höchstwahrscheinlich aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt, die auf einem gemeinsamen Merkmal beruht, das so grundlegend für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollten, darauf zu verzichten, und die auf einer besonderen Identität von LGBTQ-Personen in Syrien beruht, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als anders wahrgenommen werden (siehe EUAA Country Guidance Syria S 106f).Die EUAA schlussfolgert in ihrem Country Guidance Syria aus April 2024 – welchem ebenso wie den Richtlinien des UNHCR laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs besondere Bedeutung zu schenken ist vergleiche etwa VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, zur „Indizwirkung“ solcher Dokumente und VfGH 19.09.2023, E 1668 aus 2022,) – auf Basis von der festgestellten Berichtslage entsprechenden Berichten, dass Handlungen (etwa Entführung, Folter, willkürliche Inhaftierung, [sexuelle] Gewalt, Tötungen), die gegen Personen aus diesem Profil begangen werden, so schwerwiegend sind, dass sie einer Verfolgung gleichkommen. Bei Personen, die unter dieses Profil fallen, sei die begründete Furcht vor Verfolgung daher im Allgemeinen nachgewiesen. Die verfügbaren Informationen deuten der EUAA folgend darauf hin, dass die Verfolgung dieses Profils höchstwahrscheinlich aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt, die auf einem gemeinsamen Merkmal beruht, das so grundlegend für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollten, darauf zu verzichten, und die auf einer besonderen Identität von LGBTQ-Personen in Syrien beruht, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als anders wahrgenommen werden (siehe EUAA Country Guidance Syria S 106f). Auch die rechtlich unverbindlichen UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  2. Aktualisierte Fassung von März 2021, S 191ff zeigen auf, dass Personen, deren sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität tatsächlich oder vermeintlich nicht den traditionellen Vorstellungen entsprechen, bereits vor dem Konflikt durch staatliche und nichtstaatliche Akteure diskriminiert und angegriffen wurden. Diese Situation hat sich aufgrund des Konflikts jedoch verschlimmert. Homosexuelle und bisexuelle Männer sowie transgeschlechtliche Frauen sind besonders gefährdet, Opfer körperlicher und sexueller Gewalt zu werden, die sowohl von staatlichen als auch nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. Für Personen, deren sexuelle Orientierung nicht den traditionellen Vorstellungen entspricht, besteht die Gefahr, dass sie von Regierungstruppen und regierungsnahen Gruppen sowie bewaffneten oppositionellen Gruppen einschließlich HTS willkürlich verhaftet, gefoltert und getötet werden. Darüber hinaus sind diese Personen auch verschiedenen Formen der gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt, einschließlich in Bezug auf ihren Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt und zur Grundversorgung. Es besteht bei diesen Personen auch die Gefahr, dass sie von der Gesellschaft ausgeschlossen, schikaniert, mit dem Tod bedroht, eingeschüchtert, zu einer „Konversionstherapie“ gezwungen sowie körperlicher und sexueller Gewalt durch Mitglieder ihrer eigenen Familie ausgesetzt werden. Die meisten Personen, deren sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität nicht den traditionellen Vorstellungen entsprechen, stehen daher unter dem Druck, ihre sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität geheim zu halten. Es ist daher von einer Situation auszugehen, in der der Bf einem erhöhten Maß der Gefahr ausgesetzt ist und dem Bf eine asylrelevante Verfolgung wie Tod, Folter, Haft unter schlechten Bedingungen oder sonst erheblich nachteilige Behandlung wegen seiner sexuellen Orientierung sowohl von Seiten der syrischen Regierung als auch von den Kräften der kurdischen Selbstverwaltung und weiteren bewaffneten, nichtstaatlichen Gruppierungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Nachdem dem Bf bereits von der belangten Behörde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, war konform mit diesem Bescheidausspruch auch keine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 zu prüfen.Nachdem dem Bf bereits von der belangten Behörde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, war konform mit diesem Bescheidausspruch auch keine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG 2005 zu prüfen. Das Vorliegen einer der in Art 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe ist nicht hervorgekommen. 3.1.
  3. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Bf

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Bf damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.1.3. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Bf

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Bf damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W131.2265963.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.