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{'item': 'W142 2283162-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.06.2024 GeschäftszahlW142 2283162-1 Spruch, W142 2283162-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA. Indien (alias Afghanistan), vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2023, Zl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Indien (alias Afghanistan), vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2023, Zl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. – V. wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, §§ 9 BFA-VG idgF, und §§ 46, 52 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. – römisch fünf. wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 46, 52, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG idgF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG idgF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf ein

(1)Jahr herabgesetzt wird.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf ein
(1)Jahr herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  1. Der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), wie auch ihrem Ehemann (siehe das ihn betreffende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W142 2283164-1) wurde am 17.06.2022 von der Österreichischen Botschaft New Delhi ein Schengen-Visum (Visum-C) zwecks touristischen Aufenthalts erteilt. Im Zuge des Verfahrens zur Erteilung des Visums wurde der Botschaft insbesondere der indische Reisepass der BF lautend auf XXXX , vorgelegt.
  2. Der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), wie auch ihrem Ehemann (siehe das ihn betreffende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W142 2283164-1) wurde am 17.06.2022 von der Österreichischen Botschaft New Delhi ein Schengen-Visum (Visum-C) zwecks touristischen Aufenthalts erteilt. Im Zuge des Verfahrens zur Erteilung des Visums wurde der Botschaft insbesondere der indische Reisepass der BF lautend auf römisch 40 , vorgelegt.
  3. Die BF reiste mit ihrem Ehemann über den Luftweg von Indien nach Österreich, von wo aus sie mit ihm in Richtung Deutschland weiterreiste, wo sie (sowie auch ihr Ehemann) am 29.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Vor den deutschen Asylbehörden gab sich die BF als XXXX , afghanische Staatsangehörige, aus, wobei sie in Bezug auf Afghanistan insbesondere angab, dort nicht in die Schule gehen bzw. studieren zu können bzw. habe sie Angst von den Taliban getötet zu werden.Vor den deutschen Asylbehörden gab sich die BF als römisch 40 , afghanische Staatsangehörige, aus, wobei sie in Bezug auf Afghanistan insbesondere angab, dort nicht in die Schule gehen bzw. studieren zu können bzw. habe sie Angst von den Taliban getötet zu werden. Durch die deutschen Behörden wurde durch einen Abgleich der Fingerabdrücke der BF festgestellt, dass für sie das unter Pkt. 1 angeführte Schengen-Visum von der Österreichischen Botschaft New Delhi ausgestellt wurde. Nach Durchführung eines Verfahrens nach der Dublin-III-Verordnung mit Österreich wurde der Antrag der BF (sowie auch ihres Ehemannes) vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung nach Österreich angeordnet.
  4. Am 09.05.2023 gelangte die BF mit ihrem Ehemann im Zuge einer Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung von Deutschland in das österreichische Bundesgebiet. Am selben stellte Tag die BF (sowie auch ihr Ehemann) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und wurde sie polizeilich erstbefragt. Dabei gab sie unter Beziehung eines Dolmetschs für Englisch im Wesentlichen an, 22 Jahre alt und verheiratet zu sein. Ihre Muttersprache sei Multani. Sie beherrsche auch Englisch und verfüge über Deutschkenntnisse (Einstieg) sowie Farsi/Persisch-Kenntnisse (Grundlagen). Sie bekenne sich zum Hinduismus und gehöre der Volksgruppe der Multani an. Sie sei mit ihrem Mann in Österreich. Zu ihren weiteren Familienangehörigen führte sie aus, ihre Angehörigen (Eltern, Bruder) das letzte Mal in Afghanistan im Jahr 2020 gesehen zu haben und seither keinen Kontakt mehr zu ihnen zu haben. In der EU habe sie keine Angehörigen, außer ihren Mann, der mit ihr mitgereist sei. Ihr Mann habe eine Tante in Deutschland. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Afghanistan, Jalalabad, Nangarhar, gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsland habe sie etwa Ende 2019 gefasst und sei ihr Zielland Deutschland gewesen, weil es ein sicheres Land sei und diese dort Menschen aus Afghanistan helfen würden. Sie sei aus dem Herkunftsstaat am 16.01.2020 ausgereist (illegal). Sie habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich eine afghanische ID-Karte und einen Reisepass, jedoch wisse sie nicht, welchem Land dieser Reisepass zugehörig sei, da sie diese von einem „Agent“ bekommen habe. Die ID-Karte sei vom „Agenten“ abgenommen worden. Der Reisepass sei auch „nach“ der Reise in Hamburg vom Agenten abgenommen worden. Sie sei mit einem Reisedokument ausgereist. Alle Reisedokumente seien vom „Agenten“ nach der Reise abgenommen worden. Zur Reiseroute führte sie befragt an, sich bis 16.01.2020 in Afghanistan, im Februar 2020 in Pakistan sowie von März 2020 bis Juli 2022 in Indien aufgehalten zu haben. Sie sei in der Folge in die Vereinigten Arabischen Emiraten gereist, wo sie sich „2-3 Stunden“ aufgehalten habe, von wo aus sie nach Österreich (Wien) gereist sei (Kontakt mit Flughafenpolizei), und weiter nach Deutschland gereist sei, wo sie sich von 10.07.2022 bis 09.05.2023 aufgehalten habe (Hamburg). Seit 09.05.2023 sei sie wieder in Österreich. Näher führte sie aus, direkt nach der Ankunft in Wien mit Bus und im Anschluss mit dem Zug nach Hamburg gereist zu sein. Sie und ihr Ehemann hätten in Hamburg um Asyl angesucht. Sie seien danach in verschiedenen Flüchtlingscamps untergebracht worden. In den letzten 8-9 Monaten hätten sie keine Entscheidung bekommen. Gestern, am 08.05.2022 hätten sie ihre VISA abholen wollen und seien währenddessen von der deutschen Polizei aufgegriffen und nach Österreich abgeschoben worden. Ihr Mann und sie hätten eine negative Entscheidung bekommen. Befragt zur Organisation der Reise gab sie, diese sei vom Schwiegervater organisiert worden. Sie sei mit ihrem Mann mitgereist. Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF an : „Weil die Sicherheitslage sehr schlecht ist und kein Frieden in Afghanistan herrscht. Aufgrund der Taliban darf ich keine Ausbildung machen oder einem Beruf nachgehen. Als Frau darf ich auch das Haus nicht verlassen. Mir geht es in Afghanistan schlecht.“ Befragt zur Rückkehrbefürchtung gab sie an: „Da in Afghanistan permanente Kriegshandlungen sind habe ich Angst um mein Leben.“ Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab die BF an: „nein“
  5. Am 26.06.2023 wurde die BF erstmals durch das BFA in der Erstaufnahmestelle niederschriftlich unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original):„[ … ]
  6. Am 26.06.2023 wurde die BF erstmals durch das BFA in der Erstaufnahmestelle niederschriftlich unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original):, „[ … ] LA: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch? VP: Meine Mutter kommt aus Afghanistan und deshalb spreche ich Multani und weiters spreche ich Punjabi, ich spreche ansonsten noch Englisch und Deutsch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Punjabi, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird. LA: Wo haben Sie all diese Sprachen gelernt? VP: Ich bin Indien um Punjab geboren, lebte im Dorf XXXX und in der nahegelegenen Schule habe ich Punjabi und Englisch gelernt. Ich konnte dort auch Hindi lernen. Meine Mutter hat auch Punjabi gesprochen.VP: Ich bin Indien um Punjab geboren, lebte im Dorf römisch 40 und in der nahegelegenen Schule habe ich Punjabi und Englisch gelernt. Ich konnte dort auch Hindi lernen. Meine Mutter hat auch Punjabi gesprochen. LA: Wie lange sind Sie in Indien in die Schule gegangen? VP: 10 Jahre Grundschule und 2 Jahre College. Zu Hause hat die Familie Multani gesprochen, diese Sprache ähnelt Punjabi sehr. LA: Wie verstehen Sie die Dolmetscherin? VP: Sehr gut. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. [ … ] LA: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person vertreten? VP: Nein. LA: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? VP: Ich habe Eisen- und Vitami-D Mangel. Ich bin ansonsten gesund. LA Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung? VP: Ja, ich bekam im Camp dafür Medikamente. LA: Sind Sie schwanger? VP: Nein. LA: Seit wann nehmen Sie diese Medikamente ein? VP: Da ich mich vegan ernähre benötige ich dies hier. LA: Die Frage wird widerholt. VP: Es hat erst in Hamburg begonnen, in Indien habe ich noch keine Medikamente eingenommen. LA: Sie werden aufgefordert die vorliegenden und auch zukünftige ärztlichen Unterlagen der Behörde vorzulegen. Haben Sie das verstanden? VP: Ja. [ … ] LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 09.05.2023 durch die PI Salzburg Fremdenpolizei erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? VP: Ich habe einiges zu korrigieren und möchte nun die Wahrheit sagen. LA: Was möchten Sie korrigieren? VP: Ich habe keinen Familiennamen. Ich heiße nur XXXX (Vorname). Mein Vater heißt mit Familiennamen XXXX und Vorname XXXX , ist Staatsbürger von Indien (Punjabi). Ich bin in Indien geboren. Meine Mutter heißt mit Familiennamen XXXX , Vorname XXXX , sie ist Staatsangehörige von Afghanistan. Ich selbst bin Staatsangehörige von Indien. VP: Ich habe keinen Familiennamen. Ich heiße nur römisch 40 (Vorname). Mein Vater heißt mit Familiennamen römisch 40 und Vorname römisch 40 , ist Staatsbürger von Indien (Punjabi). Ich bin in Indien geboren. Meine Mutter heißt mit Familiennamen römisch 40 , Vorname römisch 40 , sie ist Staatsangehörige von Afghanistan. Ich selbst bin Staatsangehörige von Indien. LA: Möchten Sie sonst noch etwas zum Erstbefragungsprotokoll korrigieren? VP: Ich habe ansonsten nur noch mein Geburtsdatum korrigieren auf: XXXX .VP: Ich habe ansonsten nur noch mein Geburtsdatum korrigieren auf: römisch 40 . Ansonsten habe ich nichts zu korrigieren. LA: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Sie aus Indien direkt nach Österreich gereist sind. Warum haben Sie nicht gleich einen Asylantrag in Österreich gestellt, sondern sind nach Deutschland weitergereist? VP: Weil uns der Schlepper nach Deutschland gebracht hat. LA: Gab es bei der Ausreise aus Indien irgendwelche Probleme? VP: Nein, es gab keine Probleme. Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrer Identität und zu Ihren persönlichen Daten befragt. LA: Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen? VP: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, habe ich korrigiert. LA: Sie sind mit einem indischen Reisepass Nr.: XXXX und einem österreichischen Visum XXXX Ihren eigenen Angaben zufolge am 12.07.2022 nach Österreich gereist. Können Sie den Reisepass vorlegen?LA: Sie sind mit einem indischen Reisepass Nr.: römisch 40 und einem österreichischen Visum römisch 40 Ihren eigenen Angaben zufolge am 12.07.2022 nach Österreich gereist. Können Sie den Reisepass vorlegen? VP: Nein. Mein Reisepass ist eine Fälschung. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Dieser wurde mir vom Schlepper weggenommen. LA: Wann, wo und von wem? VP: Am
  7. Juli sind wir in Wien angekommen. Wir sind danach mit dem Schlepper zusammen nach Hamburg zum Hauptbahnhof gefahren. Dort hat er uns die gefälschten Reisepässe weggenommen. LA: Warum haben Sie als indische Staatsangehörige nicht einen echten indischen Pass ausstellen lassen? VP: Ich bin von Zuhause abgehauen, hatte eine Liebeshochzeit und mein Vater trachtet mir nach dem Leben. Ich besaß schon einen originalen echten indischen Reisepass. Deshalb mussten wir uns einen Schlepper für die Ausreis organisieren. LA: Wo ist der echte Reisepass verblieben? VP: Meinen originalen Reisepass hatte der Schlepper, was er dann für die Ausstellung des neuen Passes gemacht hat, weiß ich nicht. LA: Können Sie der Behörde ein Foto Ihres indischen Reisepasses vorlegen? VP: Nein. LA: Sie haben angegeben, dass Sie bis 16.01.2020 in Afghanistan gelebt und sich danach im Februar 2020 in Pakistan und anschließend bis Juli 2022 in Indien aufgehalten hätten. Wie passt das mit Ihren heutigen Angaben hinsicht 10 Jahre Schulbesuch und 2 Jahre College zusammen? VP: Ich habe in der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt, mein Mann hat mir dies geraten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich selbst immer in Indien gelebt habe. LA: Wo haben Sie in Indien gelebt und wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Ich habe bis zur Ausreise nach Österreich im Punjab im Dorf XXXX im Bezirk HUSHIARPUR bei den Eltern gelebt. Nach meiner Ausbildung habe ich Nachilfeunterricht gegeben.VP: Ich habe bis zur Ausreise nach Österreich im Punjab im Dorf römisch 40 im Bezirk HUSHIARPUR bei den Eltern gelebt. Nach meiner Ausbildung habe ich Nachilfeunterricht gegeben. LA: Welche Ihrer Angehörigen leben derzeit in Indien? VP: Meine Eltern und mein Bruder? LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Nein, ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie. LA: Haben Sie oder Ihre Familienangehörigen bereits jemals irgendwo einen Antrag auf int. Schutz gestellt? VP: Nein. Außer in Deutschland habe ich nirgends einen Antrag gestellt. LA: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Bis auf meinen mitgereisten Ehemann XXXX habe ich noch eine Tante meines Ehemannes in Deutschland. Ansonsten gibt es in Europa keine Angehörige. VP: Bis auf meinen mitgereisten Ehemann römisch 40 habe ich noch eine Tante meines Ehemannes in Deutschland. Ansonsten gibt es in Europa keine Angehörige. LA: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht? VP: Nein, es gibt niemanden. LA: Traten Sie in Österreich und/oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU jemals unter falschen Personalien in Erscheinung? Falls ja, wann und wo bzw. unter welchen Personalien? VP: Ja, ich heiße nicht XXXX . VP: Ja, ich heiße nicht römisch 40 . LA: Haben Sie außer Ihren Eltern und Ihrem Bruder weitere Verwandte in Indien? VP: Mütterlicherseits habe ich 2 Onkel, welche angeblich in den Niederlanden leben. In Indien gibt es keine weiteren Verwandte. LA: Wie geht es Ihren Eltern und Ihrem Bruder in Indien wirtschaftlich/finanziell, wovon leben diese? VP: Mein Vater ist Chauffeur, meine Mutter ist Hausfrau, mein Bruder ist erst 16 Jahre alt und er geht noch zur Schule. Die Familie lebt in ärmlichen Verhältnissen. LA: Wie haben Sie selbst Ihren Lebensunterhalt verdient? VP: Ich habe als Nachhilfelehrerin gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich 700 indische Rupien verdient habe. Es hat nicht ausgereicht. Meine Familie ist für mich aufgekommen. LA: Wie viel Geld haben Sie für die Reise ausgegeben? VP: Dies ist mir nicht bekannt, das hat mein Schwiegervater und ein Freund meines Ehemannes organisiert. LA: Verfügen Sie aktuell über Barmittel bzw. wie bestreiten Sie aktuell Ihren Lebensunterhalt? VP: Derzeit habe ich kein Geld mehr. Ich lebe derzeit hier im Camp von der Grundversorgung. LA: Beantworten sie die nachstehenden Fragen mit „ja“ oder „nein“. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern: LA: Sind Sie vorbestraft oder waren sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat. VP: Dreimal nein. LA: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. VP: Nein. LA: Sind oder waren Sie politisch tätig. VP: Nein. LA: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei. VP: Nein. LA: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme. VP: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Volksgruppe Multani-Sikh ist. LA: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) VP: Ja, mit meiner eigenen Familie, mit meinem Vater. LA: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil. VP: Nein. LA: Wann und wo haben Sie Ihren Ehemann kennengelernt? VP: Bei einer Hochzeit im Jahr 2019, bei der ich meine Mutter begleitet habe. Ich glaube dass diese Hochzeit im Dezember 2019 stattgefunden hat. LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat Indien zu schildern. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können. VP: Nach der 12-jährigen Schule im Jahr 2016 habe ich meinen Eltern gesagt, dass ich meinen jetzigen Ehemann heiraten möchte. Meine Eltern wollten, dass ich einen Mann aus dem Punjab heiraten sollte. Nachgefragt gebe ich an, dass ich viele Heiratsanträge bekam und meine Eltern auch schon einen Vavoriten hatten. Ich habe aber gesagt, dass mich bereits fpür meinen Mann entschieden habe. Die Eltern meines Ehemannes sind afghanische Hindus, das gefiel meinen Eltern nicht. Da ich in einem Dorf gelebt habe, war eine Liebshochzeit sowieso verpöhnt. Ich habe es meinen Eltern im Jahr 2021 gesagt, als die Heiratsanträge gekommen sind. Ich wurde daraufhin verprügelt. Meine Eltern waren komplett dagegen wegen der Ehre, und sicher nicht mit afghanischen Hindus. LA: Was ist weiter geschehen? VP: Als mich meine Eltern verheiraten wollten bin ich am 25.12.2021 davongelaufen. LA: Wo sind Sie hin? VP: Ich bin zu meinem jetzigen Ehemann nach Delhi in seine Wohnung, wo er zur Miete gelebt hat. LA: Wie weit ist Delhin von Ihrem Heimatort entfernt? VP: Mit dem PKW sind es 8-9 Stunden Fahrt. LA: Gabe es dort bei Ihrem nunmehrigen Ehemann irgendwelche Probleme? VP: Nach meiner Hochzeit haben die Leute in dem Ortsteil in Delhi herausgefunden, dass ich abgehauen bin. Die dortige Gemeinschaft hat dann begonnen mich zu mobben. Die Gesellschaft war gegen uns. Wir haben am XXXX geheiratet und mein Vater hat schon gedroht, dass, wenn er uns erwischt, er uns beide umbringen wird.VP: Nach meiner Hochzeit haben die Leute in dem Ortsteil in Delhi herausgefunden, dass ich abgehauen bin. Die dortige Gemeinschaft hat dann begonnen mich zu mobben. Die Gesellschaft war gegen uns. Wir haben am römisch 40 geheiratet und mein Vater hat schon gedroht, dass, wenn er uns erwischt, er uns beide umbringen wird. LA: Wie lange haben Sie sich in Delhi aufgehalten? VP: Ich habe mich von 25.12.2021 bis 09.07.2022 bis zur Ausreise in Delhi aufgehalten. LA: Gab es noch andere Vorfälle? VP: Ja, es gab weitere Vorfälle. Die Leute der Gemeinde haben mich nicht nur gemobbt, sondern haben auch Steine nach mir geworfen, weil ich Schande über meinen Vater gebracht habe. Ich konnte schlussendlich die Wohnung nicht mehr verlassen. Ich wollte einmal am Abend etwas besorgen und da haben unbekannte Männer gesagt, ach, dass ist die, die Schande über ihren Vater gebracht hat und haben an meinem Tuch gezerrt und haben noch ganz schlimme Kommentare gegeben. Ich war in Delhi nicht mehr sicher, da sie gesagt haben, ich sei eine unehrenhafte Frau. Vielleicht hätten Sie mich umgebracht. LA: Wann ist der Vorfall mit dem Tuch geschehen? VP: Ich glaube es muss im Februar oder März 2022 passiert sein. LA: Sind das alle Ihre Ausreisegründe, haben Sie alles geschildert? VP: Ja. LA: Warum haben Sie Delhi nicht gleich nach diesem Vorfall verlassen und sind noch bis Juli 2022 dort geblieben? VP: Der Auftrag an den Schlepper hat noch etwas gedauert, bis dieser die reise organisiert hat. LA: Wie erklären Sie, dass Sie trotz angegebener Angst um Ihr Leben noch ca 4 Monate in Delhi geblieben sind? VP: Ich und mein Ehemann sind im Juni 2022 zu einem Freund meines Ehemannes nach UTTAM NAGAR (Stadtteil von Delhi) in den Sewa Park gezogen. Das war ein paar Häuser-Blöcke entfernt von der Wohnung meines Mannes. Wir waren dort ca. 1 Monat lang. LA: Gabe es dort irgendwelche Probleme? VP: Nein, weil ich keinen Kontakt mit den Leuten hatte. LA: Haben Sie und Ihr Ehemann nicht versucht, sich in einer anderen Gegend, vielleicht weiter weg von zu Hause und weiter weg von Delhi in einer anderen Stadt niederzulassen? VP: Nein. Die Eltern meines Mannes haben auch in Delhi gelebt. LA: Warum nicht? VP: Der Freund meines Mannes hat angeraten, das Land zu verlassen. Mein Vater war auch im Februar 2022 in Delhi und hat nach mir in der Gesellschaft gefragt. LA: Wie haben Sie dies erfahren? VP: Ich habe es meinem Vater bereits im Juli oder August 2021 erzählt, dass mein Freund in diesem Stadtteil lebt und ich ihn heiraten möchte. Vorhalt: Gemäß den Länderfeststellungen können Sie sich in allen Landesteilen Indiens niederlassen und so Ihrer Familie ausweichen. Was sagen Sie dazu? VP: Ich wollte mein Leben retten und der Freund meines Mannes hat uns geraten Indien zu verlassen. LA: Haben Sie somit sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland Indien zu verlassen, vollständig geschildert. VP: Ja. Ich habe alles geschildert. LA: Was würden Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat Indien zurückkehren müssten und sich zum Beispiel weiter entfernt von Ihrem Heimatort, bzw. weit entfernt von Delhi z.B. in einer anderen größeren Stadt, niederlassen? VP: Ich habe Angst, dass mich mein Vater findet und umbringt. Ich fühle mich hier in Österreich sehr sicher und werde dem österreichischen Staat nicht zur Last fallen. LA: Befürchten Sie irgendwelche staatliche Sanktionen bei einer Rückkehr nach Indien? VP: Nein. LA: Sind Sie, falls notwendig, mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes/Vertrauensperson einverstanden. VP: Ja. LA: Habe ich Sie nun richtig verstanden? Sie möchten ausschließlich wegen der angeführten privaten Probleme mit Ihrem Vater hier in Österreich bleiben? VP: Ja, ich möchte wegen der Schande hierbleiben und weil mir mein Vater nach dem Leben trachtet. Dies sind die alleinigen Gründe meines Asylantrages. Wenn mein Ehemann und ich hier arbeiten dürfen, würden wir jede Arbeit annehmen, um dem Staat Österreich nicht zur Last zu fallen. LA: Ihnen wurde bereits am 23.05.2023 die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG und die VAO § 52a BFA-VG ausgefolgt und damit mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu treffen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?LA: Ihnen wurde bereits am 23.05.2023 die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und die VAO Paragraph 52 a, BFA-VG ausgefolgt und damit mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu treffen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Mein Vater könnte mich in Indien überall finden und mich umbringen. Ich fühle mich in Indien nicht sicher. Anmerkung: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Indien zusammen mit der Ladung für das heutige Parteiengehör am 21.06.2023 ausgefolgt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Wir waren bei der Rechtsberatung, sie hat gesagt, wir werden einen weiteren Termin haben. Ich habe dazu nichts zu sagen. LA: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen was Ihnen besonders wichtig erscheint? VP: Ich ersuche um Gewährung von Asyl. Mein Mann und ich sind bereit jede Arbeit hier in Österreich zu verrichten. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: VP Ich möchte zu obigen Punkt Seite 6 korrigieren: VP: Ich habe in der Erstebefragung nicht die Wahrheit gesagt, der Schlepper hat mir dies geraten. LA: Sie haben angegeben, Ihren nunmehrigen Ehemann im Dezember 2019 kennengelernt zu haben. Schildern Sie bitte wie sich diese Beziehung entwickelt hat. Ihr nunmehriger ehemann lebte doch in Delhi und Sie ca 8-9 Autostunden entfernt. VP: Wir haben unser Telefonnummern ausgetauscht, per WhatsApp und Video kommuniziert. Wir haben uns gut verstanden und so wuchs unser Beziehung. Nachgefragt gebe ich an, dass wir uns nachdem wir uns bei der Hochzeit im Dezember 2019 kennengelernt haben und bis 25.12.2021 nur über die sozialen Medien Kontakt hatten. LA: Hat Ihr nunmehriger Ehemann oder seine Eltern bei Ihren Eltern um Ihre Hand angehalten? VP: Nein, weil ich habe versucht dies meinen Eltern zu sagen, diese waren aber strickt gegen diese Hochzeit. LA: Was hat Ihr nunmehriger Schwiegervater gemacht, damit diese Hochzeit stattfinden kann? VP: Meine Schwiegereltern haben nichts unternommen, aber unsere Hochzeit gebilligt. LA: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden und hat Ihnen diese alles rückübersetzt? VP: Ja. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ich habe keine Einwände, es wurde alles richtig und vollständig protokolliert. LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer Kopie der Niederschrift? VP: Ja. (Anm.: Der ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt)VP: Ja. Anmerkung, Der ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt) Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung! VP: Ich bestätige mit meiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift. [ … ]“
  8. Am 21.08.2023 wurde die BF erneut durch das BFA niederschriftlich unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original):„[ … ]
  9. Am 21.08.2023 wurde die BF erneut durch das BFA niederschriftlich unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original):, „[ … ] F.: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände. A.: Nein. F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen. A.: Nein. Ich habe nichts dergleichen. Mein Mann und ich haben eigene authentische indische Reisepässe, die wurden uns jedoch vom Schlepper abgenommen. Stattdessen haben wir einen gefälschten Reisepass erhalten und sind mit diesem über Dubai nach Wien geflogen. Von Wien reisten wir mit dem Zug nach Hamburg und am Bahnhof in Hamburg hat uns der Schlepper die gefälschten Reisepässe abgenommen. Wir haben auch in Deutschland einen falschen Namen angegeben, das hat uns der Schlepper so geraten. F.: Haben Sie sich nicht beim Schlepper erkundigt, warum Sie in Deutschland, wo Sie sich eine Zukunft aufbauen wollten, einen falschen Namen angeben. A.: Nein. Er sagte nur, wir sollten uns an seine Anweisungen halten. F.: Möchten Sie heute irgendwelche Beweismittel in Vorlage bringen. A.: Nein. F.: Wo und wann haben Sie geheiratet. A.: Wir heirateten in Tempel in einem Hindu-Tempel, ein normaler registrierter Tempel, ein bekannter Tempel, und zwar am XXXX . Es kommen viele Leute in diesen Tempel, um dort zu beten. A.: Wir heirateten in Tempel in einem Hindu-Tempel, ein normaler registrierter Tempel, ein bekannter Tempel, und zwar am römisch 40 . Es kommen viele Leute in diesen Tempel, um dort zu beten. F.: Haben Sie einen Nachweis über diese Eheschließung. A.: Wir haben keine Urkunde erhalten. Auf Nachfrage gebe ich an, normalerweise erhält man ein Dokument für die Eheschließung. Die Eheschließung geschah rasch und ungeplant. Wir haben nur einen Tag vorher den Hochzeitstermin ausgemacht. F.: Besitzen Sie einen Führerschein, eine Geburts- oder Heiratsurkunde bzw. einen Nachweis über die Eheschließung im Ghurdwara (Sikh-Tempel). Wenn ja, wo sind diese Dokumente. A.: Ich besitze nichts dergleichen. Alle diese Dokumente sind in Indien. F.: Welches Dokument hat der Ehemann bei der Eheschließung vorgewiesen. A.: Es wurde von uns anlässlich der Eheschließung nicht verlangt Dokumente vorzuweisen und wir haben keine Dokumente vorgewiesen. F.: Waren bei der Eheschließung Zeugen anwesend. A.: Nein. F.: Warum heiraten Sie dann überhaupt, was bringt Ihnen diese Eheschließung. Sie hätten genausogut in den Tempel gehen können und den Segen erbitten. A.: Das war auch der Grund, wir gingen wegen Gott in den Tempel. F.: Warum führen Sie den Familiennamen XXXX und Ihr Ehemann führt ebenso den Familiennamen XXXX . F.: Warum führen Sie den Familiennamen römisch 40 und Ihr Ehemann führt ebenso den Familiennamen römisch 40 . A.: Ich habe den Namen nur angenommen. In Wahrheit lautet mein Name nur XXXX . In Indien hatte ich einen eigenen authentischen indischen Reisepass. In dem war nur mein Vorname und kein Familienname angeführt. Diesen meinen eigenen authentischen Reisepass habe ich dem Schlepper gegeben und er hat mir einen gefälschten Pass in die Hand gedrückt.A.: Ich habe den Namen nur angenommen. In Wahrheit lautet mein Name nur römisch 40 . In Indien hatte ich einen eigenen authentischen indischen Reisepass. In dem war nur mein Vorname und kein Familienname angeführt. Diesen meinen eigenen authentischen Reisepass habe ich dem Schlepper gegeben und er hat mir einen gefälschten Pass in die Hand gedrückt. F.: Bitte geben Sie Ihre Mobiltelefonnummer bekannt und ob Sie Beweismittel auf Ihrem Mobiltelefon als Foto gespeichert haben. A.: Meine Telefonnummer lautet XXXX - ich habe auf meinem Mobiltelefon keine Beweismittel gespeichert.A.: Meine Telefonnummer lautet römisch 40 - ich habe auf meinem Mobiltelefon keine Beweismittel gespeichert. F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten. A.: Nein. F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht. A.: Ja, in Deutschland am 29.09.2022 XXXX .A.: Ja, in Deutschland am 29.09.2022 römisch 40 . F.: Sind Sie damit einverstanden, dass von den deutschen Behörden das Einvernahmeprotokoll angefordert wird und die Entscheidung im Asylverfahren sowie sämtlich von Ihnen vorgelegten Dokumente. A.: Ja, ich bin einverstanden. Anm.: Die Einverständniserklärung wird unterschrieben.Anmerkung, Die Einverständniserklärung wird unterschrieben. F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. A.: Gut. F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. A.: Nein. F.: Nehmen Sie Medikamente. A.: Nein. F.: Wie geht es Ihrer Frau gesundheitlich. A.: Gut. F.: Sind Sie schwanger. A.: Nein. F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen. A.: Ja. F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen. A.: Ja. F.: Können Sie Deutsch. A.: Nein. F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei. A.: Ja, ich spreche Punjabi und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in dieser Sprache durchgeführt wird. F.: Welche Sprachen, außer Pujabi sprechen Sie noch. A.: Ich spreche multani und englisch. Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ich jederzeit bei Verständigungsschwierigkeiten beim Dolmetscher rückfragen kann. Mir wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegen. [ … ] F.: Sind Sie mit Recherchen unter Einhaltung der asyl- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Ihrem Heimatstaat einverstanden. A.: Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass in meinem Herkunftsstaat unter Einhaltung der asyl- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen Recherchen durchgeführt werden.“ F.: Sind Sie für den Fall der Vorlage von Dokumenten mit deren vorläufiger Einbehaltung zwecks Übersetzung und Echtheitsüberprüfung einverstanden. A.: Ja. [ … ] Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Indien, gehöre der Volksgruppe der Sikhs und dem Glauben der Sikhs an. Ich bin verheiratet und habe keine Kinder. Auf Nachfrage gebe ich an, bei meiner Familie handelt es sich einschließlich meiner Person um XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie. A.: Ich wurde in XXXX geboren und bin dort aufgewachsen.A.: Ich wurde in römisch 40 geboren und bin dort aufgewachsen. Anm.: XXXX ist ein Dorf in Shahkot im Distrikt Jalandhar im indischen Bundesstaat Punjab. Es liegt 16 Kilometer von Shahkot, 35 Kilometer von Nakodar, 57 Kilometer vom Bezirkshauptsitz Jalandhar und 187 Kilometer von der Landeshauptstadt Chandigarh entfernt.Anmerkung, römisch 40 ist ein Dorf in Shahkot im Distrikt Jalandhar im indischen Bundesstaat Punjab. Es liegt 16 Kilometer von Shahkot, 35 Kilometer von Nakodar, 57 Kilometer vom Bezirkshauptsitz Jalandhar und 187 Kilometer von der Landeshauptstadt Chandigarh entfernt. F.: Sind Ihre Eltern indische Staatsbürger. A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX .A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt römisch 40 und meine Mutter heißt römisch 40 . F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf. A.: Seit dem 09.05.
  10. Ich habe am 29.09.2022 in Hamburg einen Asylantrag eingebracht, dieser Asylantrag wurde von den deutschen Behörden nicht behandelt und ich wurde gemeinsam mit meiner Frau von Deutschland nach Österreich überstellt. Ich habe in Deutschland einen falschen Namen angegeben. F.: Warum haben Sie in Deutschland einen falschen Namen angegeben. A.: Ich wurde vom Schlepper so instruiert. In Österreich habe ich auch einen falschen Namen angegeben. Ich heiße mit Familiennamen XXXX . Der Name XXXX resultiert aus einem falschen Dokument.A.: Ich wurde vom Schlepper so instruiert. In Österreich habe ich auch einen falschen Namen angegeben. Ich heiße mit Familiennamen römisch 40 . Der Name römisch 40 resultiert aus einem falschen Dokument. F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie. A.: Ich habe von 2003 bis 2016 in XXXX die Grundschule und allgemein-bildende höhere Schule besucht und diese abgeschlossen. Ich habe keine Berufsausbildung. Ich lebte immer im Elternhaus.A.: Ich habe von 2003 bis 2016 in römisch 40 die Grundschule und allgemein-bildende höhere Schule besucht und diese abgeschlossen. Ich habe keine Berufsausbildung. Ich lebte immer im Elternhaus. F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort. A.: Mein Vater heißt XXXX . A.: Mein Vater heißt römisch 40 . F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort. A.: Meine Mutter heißt XXXX .A.: Meine Mutter heißt römisch 40 . F.: Wie heißen die Schwiegereltern. A.: Der Schwiegervater XXXX , die Schwiegermutter heißt XXXX .A.: Der Schwiegervater römisch 40 , die Schwiegermutter heißt römisch 40 . F.: Wovon leben die Eltern. A.: Mein Vater ist Taxilenker, meine Mutter Hausfrau. Davon lebt die Familie. F.: Haben Sie Geschwister. A.: Ich habe einen Bruder namens XXXX . Mein Bruder besucht die Schule und lebt bei den Eltern. A.: Ich habe einen Bruder namens römisch 40 . Mein Bruder besucht die Schule und lebt bei den Eltern. F.: Hat Ihr Vater Geschwister. A.: Mein Vater ist ein Einzelkind. F.: Hat Ihre Mutter Geschwister. A.: Meine Mutter hat zwei Brüder und die heißen XXXX . A.: Meine Mutter hat zwei Brüder und die heißen römisch 40 . Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe mit den Brüdern meiner Mutter keinen Kontakt. Sie leben vermutlich in den Niederlanden. Auch meine Mutter hat zu den Brüdern keinen Kontakt. Meine Mutter stammt aus Afghanistan und ist in einem Lebensalter von 16 Jahren nach Indien übersiedelt. Ich habe meine Wurzeln auch teilweise in Afghanistan, ebenso wie mein Ehemann. Ich habe sogar einen Beweis dafür, meine Mutter ist noch im Besitz einer afghanischen Tazkira. F.: Sind alle Verwandten Sikhs. A.: Ja, alle. F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen. A.: Im Februar oder März 2022 hat mein Mann entschieden. F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen. A.: Am 09.07.
  11. F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig. A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet Delhi, XXXX .A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet Delhi, römisch 40 . Im Dezember 2019 haben wir uns kennengelernt. Am 25.12.2021 habe ich an dieser Adresse Unterkunft bezogen. Ich stamme aus XXXX .Im Dezember 2019 haben wir uns kennengelernt. Am 25.12.2021 habe ich an dieser Adresse Unterkunft bezogen. Ich stamme aus römisch 40 . F.: Beschreiben Sie Ihre Unterkunft. A.: Größe des Hauses (umbaute Fläche), wieviele Etagen, wieviele Zimmer, Garten, Garage, gibt es darüberhinaus Grundbesitz. A.: Es handelt sich um eine Mietwohnung. F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein. A.: Ich kam mit einem falschen Reisepass, legal. F.: Was kostete die Reise nach Österreich. A.: Ich weiß es nicht. Der Vater meines Ehemannes und ein Freund meines Ehemannes haben uns die Reise bezahlt. F.: Warum wählten Sie Österreich. A.: Wir wollten nach Deutschland, dort lebt eine Tante meine Ehemannes. Sie ist deutsche Staatsbürgerin. F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an. A.: Ab Dezember 2021 in Delhi, XXXX . A.: Ab Dezember 2021 in Delhi, römisch 40 . Meine Heimatadresse lautet XXXX , Bezirk Hoshiapur, Punjab.Meine Heimatadresse lautet römisch 40 , Bezirk Hoshiapur, Punjab. Dort steht mein Elternhaus, es handelt sich um ein kleines Haus, mit zwei Zimmern, Küche, Bad und einer Terrasse. F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt. A.: Ja. F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A.: Nein. F.: Standen Sie je vor Gericht. A.: Nein. F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert? A.: Nein. F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat. A.: Nein. F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie politisch tätig. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei. A.: Nein. F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation. A.: Nein. F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein. A.: Nein. F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme? A.: Nein. F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. A.: Nein. F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) A.: Nein. F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil. A.: Nein. F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen, und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A.: Mein Mann und ich haben uns im Dezember 2019 bei einer Hochzeit in der Verwandtschaft meiner Mutter kennengelernt. XXXX ist weitschichtig mit der Familie meiner Mutter verwandt und mein Ehemann hat XXXX zu dieser Hochzeit begleitet. A.: Mein Mann und ich haben uns im Dezember 2019 bei einer Hochzeit in der Verwandtschaft meiner Mutter kennengelernt. römisch 40 ist weitschichtig mit der Familie meiner Mutter verwandt und mein Ehemann hat römisch 40 zu dieser Hochzeit begleitet. Wir haben dann die Telefonnummern getauscht, blieben in Kontakt, trafen uns regelmäßig und schließlich habe ich im Juli oder August 2021 meinen Eltern bekanntgegeben, dass ich mir bereits einen Ehemann ausgesucht hätte. Es waren immer wieder Männer zu meinen Eltern gekommen, die mich heiraten wollten. Meine Eltern wollten keine Liebesheirat, sondern eine arrangierte Ehe. Sie waren mit meinem Ehemann nicht einverstanden. F.: Warum waren die Eltern mit dem Ehemann nicht einverstanden. A.: Mein Ehemann hat afghanische Wurzeln. V.: Ihr Vater hat auch eine Ehefrau mit afghanischen Wurzeln. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Ihr Vater hat auch eine Ehefrau mit afghanischen Wurzeln. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Das stimmt, sowohl meine Familie als auch die Familie des Ehemannes hat afghanische Wurzeln (afghanische Hindus). Aber meine Eltern wollten keine Liebesheirat akzeptieren. Ich sagte, dass ich mir den Ehemann selbst aussuchen wolle, da hat mein Vater mich geschlagen. Das war im Juli oder August
  12. Am 25.12.2021 hat mein Mann mich zuhause abgeholt und ich lief ihm entgegen. Dann lebte ich bei ihm und schlussendlich haben wir geheiratet. Ich lebte dann hinfort im Haus der Eltern meines Ehemannes. Das ist alles, was ich zum Fluchtgrund angeben möchte. F.: Ist sonst noch etwas vorgefallen. A.: Nein, sonst war nichts Besonderes mehr. F.: Der Ehemann hat berichtet, Sie wären bei der Polizeistation gewesen. A.: Wir – mein Ehemann und ich - sind gemeinsam zur Polizei gegangen, das war im Februar oder März
  13. Ich beklagte mich, dass mein Vater mich bedroht hätte und auch meinen Ehemann. Die Polizei meinte, es handle sich um eine Familienangelegenheit. Dann gingen wir nach Hause. Im Lebensumfeld meiner Schwiegereltern wurde schlecht über mich geredet, da ich gegen den Willen der Eltern von zuhause weggegangen wäre. Dann war ich nie mehr bei der Polizei. V.: Ihr Ehemann hat in Hinblick darauf (Anzeige bei der Polizei) eine ganz andere Geschichte erzählt. Er berichtete Folgendes: „Wir suchten im Februar 2022 die Polizei auf. Mein Vater ging zur Polizei, wo die Schwiegereltern aufhältig waren. Mein Vater sagte zum Schwiegervater, er möge uns in Ruhe lassen, wir wären verheiratet und es wäre unser freier Wille. Der Schwiegervater war trotzdem dagegen und sagte, sein guter Ruf hätte gelitten. Mein Schwiegervater bedrohte mich und meine Frau mit dem Tode. Auch ist meine Frau von Nachbarn in dem Lebensumfeld meiner Eltern belästigt worden. Das ist alles, was ich dazu angeben möchte.“ Möchten Sie dazu eine Stellungnahme angeben.römisch fünf.: Ihr Ehemann hat in Hinblick darauf (Anzeige bei der Polizei) eine ganz andere Geschichte erzählt. Er berichtete Folgendes: „Wir suchten im Februar 2022 die Polizei auf. Mein Vater ging zur Polizei, wo die Schwiegereltern aufhältig waren. Mein Vater sagte zum Schwiegervater, er möge uns in Ruhe lassen, wir wären verheiratet und es wäre unser freier Wille. Der Schwiegervater war trotzdem dagegen und sagte, sein guter Ruf hätte gelitten. Mein Schwiegervater bedrohte mich und meine Frau mit dem Tode. Auch ist meine Frau von Nachbarn in dem Lebensumfeld meiner Eltern belästigt worden. Das ist alles, was ich dazu angeben möchte.“ Möchten Sie dazu eine Stellungnahme angeben. A.: Das stimmt nicht, ich kann mir nicht erklären, warum mein Ehemann so was erzählt. Wir sind nur einmal zur Polizei gegangen, da waren nur wir beide. F.: Hat Ihr Ehemann einmal einen Überfall erdulden müssen. A.: Ja, es war April oder Mai 2022, es ist ihm das Mobiltelefon geraubt worden. Er ist damals zwischen 19.00 oder 20:00 Uhr nach Hause gekommen und hat mir über den Vorfall berichtet. Er hat keine Anzeige erstattet. F.: Warum nicht. A.: Bei einfacher Kriminalität kann man sich nicht auf die indische Polizei verlassen. V.: Wegen der geschilderten Umstände hätten Sie Indien nicht verlassen müssen, Sie hätten Ihr Lebensumfeld wechseln und sind in eine andere Großstadt als Delhi, z.B. Bombay übersiedeln können. Selbst in Delhi hätte man Sie nicht gefunden. Es gibt kein Meldesystem in Indien. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Wegen der geschilderten Umstände hätten Sie Indien nicht verlassen müssen, Sie hätten Ihr Lebensumfeld wechseln und sind in eine andere Großstadt als Delhi, z.B. Bombay übersiedeln können. Selbst in Delhi hätte man Sie nicht gefunden. Es gibt kein Meldesystem in Indien. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Wir wollten aus Indien weg. Wir hätten schon bleiben können. Mein Mann hat keine Dokumente. F.: Warum hat Ihr Ehemann keine Dokumente. Auch Ihre Familie stammt aus Afghanistan und alle verfügen über Dokumente. A.: Ja, das stimmt, meine Eltern haben Dokumente, meine Mutter stammt auch aus Afghanistan. Alle meine Verwandten haben Dokumente. Ich kann es mir nicht erklären, warum mein Ehemann keine Dokumente erhalten hat, obwohl seine Eltern schon seit über dreißig Jahren in Indien leben und mein Ehemann in Indien geboren ist. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Nein. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Wir könnten dort nicht in Frieden leben. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Ich habe meine Ehefrau hier. F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Ich lebe mit meiner Ehefrau zusammen. F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Nein, nur in Deutschland. F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! A.: Nein. F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? A.: Nein. F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung? A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs. In der Asylunterkunft besuche in den Deutsch-Unterricht. F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? A.: Ich lebe von der Grundversorgung. F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht. F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt. A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich. V.: Sie wurden im LG Korneuburg XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Monat verurteilt, und zwar wegen Urkundenfälschung. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme angeben.römisch fünf.: Sie wurden im LG Korneuburg römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Monat verurteilt, und zwar wegen Urkundenfälschung. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme angeben. A.: Ich war bei der Gerichtsverhandlung nicht anwesend, sonst habe ich dazu nichts zu sagen. F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern. A.: Ja. F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint. A.: Nein. F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände). A.: Nichts. F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor. A.: Ich möchte ein Leben in Sicherheit. V.: Es ist beabsichtigt gegen Sie ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum zu erlassen. Sie wurden in Österreich gerichtlich verurteilt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Es ist beabsichtigt gegen Sie ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum zu erlassen. Sie wurden in Österreich gerichtlich verurteilt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Nein. F.: Haben Sie Ausbildungsnachweise aus Indien. A.: Nein. Ich habe keinerlei Dokumente. [ … ] Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden). F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen. A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich habe daran kein Interesse. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. F.: Haben Sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden. A.: Ja. F.: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben. A.: Ja. F.: Wollen Sie an der Art der Einvernahme irgendetwas beanstanden. Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Ihnen Beanstandungen nicht zum Nachteil gereichen. Sie werden vielmehr darauf hingewiesen, dass nachträgliche Beanstandungen der freien Beweiswürdigung unterliegen und eventuell als Schutzbehauptungen qualifiziert werden können. A.: Ich habe keine Beanstandungen. Ich habe eine Kopie der Niederschrift erhalten. [ … ]“
  14. Über Ersuchen des BFA übermittelten die deutschen Behörden die Unterlagen betreffend das Asylverfahren der BF in Deutschland.
  15. Über Ersuchen des BFA erstattete die Österreichische Botschaft New Delhi am 22.08.2023 eine Stellungnahme betreffend die angebliche Fälschung des Reisepasses der BF sowie ihres Ehemannes, der zufolge aus Sicht der Botschaft echte Reisepässe vorgelegt worden seien und der Dokumentenberater in die Überprüfung der Dokumente involviert gewesen sei. Die ausgestellten Visa seien nicht gefälscht. Die Visums-Anträge hätten keine Besonderheiten aufgewiesen. In der Folge übermittelte die Botschaft auch die Visa-Unterlagen.
  16. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.) Abschließend wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.)
  17. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sieben.) Abschließend wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) Das BFA stellte im Wesentlichen fest, die BF sei indischer Staatsangehörige und verfüge über einen eigenen authentischen Reisepass. Es handle sich bei der BF um XXXX . Sie sei der Behörde mittlerweile unter drei verschiedenen Identitäten bekannt. Sie sei volljährig, verheiratet und kinderlos. Ihre Familie habe sie im Heimatland zurückgelassen. Sie verfüge über Schulbildung. Sie sei im Heimatland selbsterhaltungsfähig (gewesen). Sie sei gemeinsam mit dem Ehemann in Österreich. Sie sei gesund und arbeitsfähig. Abgesehen von ihrem Ehemann verfüge sie in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Eine Tante des Ehemannes lebe in Deutschland. Anhaltspunkte für eine tiefgreifende wirtschaftliche, sprachliche oder sonstige soziale Integration ihrer Person in Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Das BFA stellte im Wesentlichen fest, die BF sei indischer Staatsangehörige und verfüge über einen eigenen authentischen Reisepass. Es handle sich bei der BF um römisch 40 . Sie sei der Behörde mittlerweile unter drei verschiedenen Identitäten bekannt. Sie sei volljährig, verheiratet und kinderlos. Ihre Familie habe sie im Heimatland zurückgelassen. Sie verfüge über Schulbildung. Sie sei im Heimatland selbsterhaltungsfähig (gewesen). Sie sei gemeinsam mit dem Ehemann in Österreich. Sie sei gesund und arbeitsfähig. Abgesehen von ihrem Ehemann verfüge sie in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Eine Tante des Ehemannes lebe in Deutschland. Anhaltspunkte für eine tiefgreifende wirtschaftliche, sprachliche oder sonstige soziale Integration ihrer Person in Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Ihr Fluchtvorbringen sei unglaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in Indien einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Die Heimat habe sie auf legalem Wege im Besitz des eigenen authentischen Reisepasses und im Besitz eines Visums der ÖB Delhi verlassen. Festgestellt werde, dass sie die deutschen Behörden über ihre wahre Identität im Unklaren gelassen habe, dort im Zuge der Asylantragstellung ausgeführt habe, sie wäre afghanische Staatsangehörige und einen vollkommen anderen Fluchtgrund vorgetragen habe, wie in Österreich. Sie habe die österreichischen Behörden und die deutschen Behörden hinsichtlich ihrer wahren Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der näheren Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass es der BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde stütze sich auf § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG und sei von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG abzusehen. Das Einreiseverbot sei aufgrund des Gesamtverhaltens der BF, insbesondere der Identitätstäuschung, in der im Spruch genannten Höhe zu erlassen gewesen.In der näheren Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass es der BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde stütze sich auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG und sei von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG abzusehen. Das Einreiseverbot sei aufgrund des Gesamtverhaltens der BF, insbesondere der Identitätstäuschung, in der im Spruch genannten Höhe zu erlassen gewesen. In Bezug auf ihren Ehemann erging seitens des BFA ein im Spruch gleichlautender Bescheid.
  18. Gegen diesen Bescheid erhob die BF (sowie ihr Ehemann hinsichtlich seines Bescheides) fristgerecht Beschwerde. In der Begründung wurde nach Bezugnahme auf ihr zuletzt erstattetes Fluchtvorbringen („Liebesheirat“) insbesondere ausgeführt, dass sie und ihr Ehemann befürchten würden, Opfer eines Ehrenmordes zu werden, da sich die Familie der BF in ihrer Ehre verletzt fühle. Der Staat sei weder gewillt, noch in der Lage vor Ehrenmorden zu schützen. In der Beschwerde wurde weiters insbesondere auf Berichte zu Ehrenmorden Bezug genommen. Entgegen der Ansicht des BFA sei nachvollziehbar sowie realitätsnah vorgebracht worden, dass der BF (sowie ihrem Ehemann) wegen ihrer unerlaubten Ehe bedroht worden seien und auch zur Polizei gegangen seien, jedoch erfolglos. Dass zahlreiche Ehrenmorde durch Familienangehörigen begangen würden, werde durch angeführte Berichte bestätigt und werde auch bestätigt, dass diese Taten nicht als kriminelle Handlungen anerkannt würden und die Polizei nicht in der Lage sei, vor solchen Handlungen zu schützen. Das Fluchtvorbringen sei als glaubhaft zu werten, da die BF nachvollziehbare Angaben machen habe können und sich sein Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decke. Die Furcht der BF sei auch wohlbegründet, wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen und aktuellen, fallbezogenen Länderfeststellungen ergebe. Somit wäre der BF internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorliege. Dies deshalb, weil die BF (sowie ihr Ehemann) befürchten würden, von der Familie gefunden zu werden. Zudem habe der Ehemann der BF wegen fehlenden Identitätsdokumente Probleme innerhalb Indiens umzuziehen. In eventu sei subsidiärer Schutz zu gewähren. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden auch die Interessen des BF iSd Art 8 EMRK überwiegen, sodass eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden hätte müssen.In der Begründung wurde nach Bezugnahme auf ihr zuletzt erstattetes Fluchtvorbringen („Liebesheirat“) insbesondere ausgeführt, dass sie und ihr Ehemann befürchten würden, Opfer eines Ehrenmordes zu werden, da sich die Familie der BF in ihrer Ehre verletzt fühle. Der Staat sei weder gewillt, noch in der Lage vor Ehrenmorden zu schützen. In der Beschwerde wurde weiters insbesondere auf Berichte zu Ehrenmorden Bezug genommen. Entgegen der Ansicht des BFA sei nachvollziehbar sowie realitätsnah vorgebracht worden, dass der BF (sowie ihrem Ehemann) wegen ihrer unerlaubten Ehe bedroht worden seien und auch zur Polizei gegangen seien, jedoch erfolglos. Dass zahlreiche Ehrenmorde durch Familienangehörigen begangen würden, werde durch angeführte Berichte bestätigt und werde auch bestätigt, dass diese Taten nicht als kriminelle Handlungen anerkannt würden und die Polizei nicht in der Lage sei, vor solchen Handlungen zu schützen. Das Fluchtvorbringen sei als glaubhaft zu werten, da die BF nachvollziehbare Angaben machen habe können und sich sein Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decke. Die Furcht der BF sei auch wohlbegründet, wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen und aktuellen, fallbezogenen Länderfeststellungen ergebe. Somit wäre der BF internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorliege. Dies deshalb, weil die BF (sowie ihr Ehemann) befürchten würden, von der Familie gefunden zu werden. Zudem habe der Ehemann der BF wegen fehlenden Identitätsdokumente Probleme innerhalb Indiens umzuziehen. In eventu sei subsidiärer Schutz zu gewähren. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden auch die Interessen des BF iSd Artikel 8, EMRK überwiegen, sodass eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden hätte müssen.
  19. Am 21.12.2023 langte die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein.
  20. Mit hg. Beschluss vom 27.12.2023, Zl. W142 2283162-1/5Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  21. Mit hg. Beschluss vom 27.12.2023, Zl. W142 2283162-1/5Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  23. Zur Person der BF und zum Verfahrensgang: Die BF ist Staatsangehörige von Indien. Sie ist in Indien geboren worden und aufgewachsen. Ihre Identität steht mit ausreichender Sicherheit fest: Es handelt sich bei der BF um XXXX . Sie ist nach eigenen Angaben mit XXXX , indischer Staatsangehöriger, verheiratet. Ihr Ehemann ist gesund und arbeitsfähig. Die BF ist kinderlos.Die BF ist Staatsangehörige von Indien. Sie ist in Indien geboren worden und aufgewachsen. Ihre Identität steht mit ausreichender Sicherheit fest: Es handelt sich bei der BF um römisch 40 . Sie ist nach eigenen Angaben mit römisch 40 , indischer Staatsangehöriger, verheiratet. Ihr Ehemann ist gesund und arbeitsfähig. Die BF ist kinderlos. Die BF beherrscht ihren Angaben nach muttersprachlich Multani, des Weiteren Punjabi und Hindi sowie Englisch. Sie befindet sich im erwerbsfähigen Alter, ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat in Indien 12 Jahre die Schule besucht, und Arbeitserfahrungen (insbesondere als Nachhilfelehrerin) gesammelt. In Indien hat die BF noch Verwandte (nach eigenen Angaben insbesondere ihre Eltern sowie Bruder). Zuletzt lebte die BF in Indien mit ihrem Ehemann in Delhi. Die BF reiste mit ihrem Ehemann über den Luftweg unter Verwendung ihres indischen Reisepasses und eines von der österreichischen Botschaft New Delhi ausgestellten Visums-C (Schengen-/Touristenvisums) von Indien nach Österreich, von wo aus sie mit ihm in Richtung Deutschland weiterreiste, wo sie (sowie auch ihr Ehemann) am 29.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Vor den deutschen Asylbehörden gab sich die BF als XXXX , afghanische Staatsangehörige, aus, wobei sie in Bezug auf Afghanistan insbesondere angab, dort nicht in die Schule gehen bzw. studieren zu können bzw. habe sie Angst von den Taliban getötet zu werden. Durch die deutschen Behörden wurde durch einen Abgleich der Fingerabdrücke der BF festgestellt, dass für sie ein Schengen-Visum von der Österreichischen Botschaft New Delhi ausgestellt wurde. Nach Durchführung eines Verfahrens nach der Dublin-III-Verordnung mit Österreich wurde der Antrag der BF (sowie auch ihres Ehemannes) vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung nach Österreich angeordnet.Vor den deutschen Asylbehörden gab sich die BF als römisch 40 , afghanische Staatsangehörige, aus, wobei sie in Bezug auf Afghanistan insbesondere angab, dort nicht in die Schule gehen bzw. studieren zu können bzw. habe sie Angst von den Taliban getötet zu werden. Durch die deutschen Behörden wurde durch einen Abgleich der Fingerabdrücke der BF festgestellt, dass für sie ein Schengen-Visum von der Österreichischen Botschaft New Delhi ausgestellt wurde. Nach Durchführung eines Verfahrens nach der Dublin-III-Verordnung mit Österreich wurde der Antrag der BF (sowie auch ihres Ehemannes) vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung nach Österreich angeordnet. Am 09.05.2023 gelangte die BF mit ihrem Ehemann im Zuge einer Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung von Deutschland in das österreichische Bundesgebiet und stellte gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Ehemann der BF hat zeitgleich mit ihr einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist ebenso wie sie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen (vgl. das den Ehemann betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag, Zl. W142 2283164-1). Sie verfügt im Bundesgebiet sonst über keinerlei intensive soziale Kontakte. Sie ist weder in einem Verein noch für eine Organisation im Bundesgebiet tätig. Sie hat sich in Österreich auch nicht sozial engagiert. Sie bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung.Der Ehemann der BF hat zeitgleich mit ihr einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist ebenso wie sie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen vergleiche das den Ehemann betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag, Zl. W142 2283164-1). Sie verfügt im Bundesgebiet sonst über keinerlei intensive soziale Kontakte. Sie ist weder in einem Verein noch für eine Organisation im Bundesgebiet tätig. Sie hat sich in Österreich auch nicht sozial engagiert. Sie bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Die BF und ihr Ehemann sind seit dem 23.01.2024 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufrecht gemeldet. 1.
  24. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der BF: Die Verfolgungsbehauptungen der BF sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.
  25. Zur Situation in Indien sowie einer möglichen Rückkehr der BF dorthin: Die BF läuft nicht konkret Gefahr, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. 1.
  26. Zum Herkunftsstaat wird auf folgende Länderfeststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung: 17.05.2023 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022). Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vgl. E+E 27.7.2022).Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vergleiche E+E 27.7.2022). Als Premierminister wird normalerweise der Spitzenkandidat der stärksten Parteien bzw. der Mehrheitsfraktion in der Lok Sabha, dem indischen Unterhaus, berufen. Er wird formal vom Unterhaus für fünf Jahre gewählt und kann ebenfalls wiedergewählt werden. Der Premierminister und der Ministerrat führen die Regierungsgeschäfte. Aufgrund der dynastischen Traditionen werden wichtige Entscheidungen oft vom Premierminister und seinen Beraterstäben ohne Abstimmung und Rücksprache mit den jeweiligen Ministerien getroffen (BPB 7.4.2014). Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (IV o.D.; vgl. PILS 10.11.2020).Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (römisch vier o.D.; vergleiche PILS 10.11.2020). Es gibt eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle ("Check and Balances"), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vgl. NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vergleiche NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022). Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023). Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vgl. HBS 12.7.2022).Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vergleiche HBS 12.7.2022). Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vgl. WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020).Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vergleiche WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 27.9.2022  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 27.9.2022  BBC - British Broadcasting Corporation (23.5.2019): Lok Sabha: India general election results 2019, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48315659, Zugriff 27.9.2022  BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien: Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff am 27.9.2022  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (7.4.2014): Indiens politisches System, https://www.bpb.de/themen/asien/indien/44443/indiens-politisches-system/, Zugriff 27.9.2022  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 27.9.2022  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.9.2022): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 27.9.2022  DW - Deutsche Welle (14.8.2022): Indien: Wie der Hindu-Nationalismus das Land verändert, https://www.dw.com/de/indien-wie-der-hindu-nationalismus-das-land-ver%C3%A4ndert/a-62803676, Zugriff 27.9.2022  E+E Entwicklung und Zusammenarbeit (27.7.2022): Mehr als 100 Millionen Menschen gehören zu Indiens Adivasi, https://www.dandc.eu/de/article/indiens-adivasi-gemeinschaften-haben-traditionelle-normen-und-einen-besonderen-rechtsstatus, Zugriff 27.9.2022  E+E Entwicklung und Zusammenarbeit (3.3.2022): Wer Modi ablehnt, wird „antinational“ genannt, https://www.dandc.eu/de/article/hasspropaganda-extremistischer-hindus-belastet-oeffentliche-sphaere-indien, Zugriff 27.9.2022  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.7.2022): Ureinwohnerin Murmu als neues Staatsoberhaupt gewählt, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-ureinwohnerin-als-neues-staatsoberhaupt-gewaehlt-18190463.html, 27.9.2022  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023  FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068733.html, Zugriff 27.9.2022  HBS - Heinrich Böll Stiftung (12.7.2022): Indien: Säkularismus in Gefahr, https://www.boell.de/de/2022/07/12/indien-saekularismus-gefahr, Zugriff 27.9.2022  HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 31.1.2023  INDI - Gesetzgebung [Indien] (Stand: 5.2022): The Constitution of India, https://legislative.gov.in/sites/default/files/COI_English.pdf, Zugriff 12.9.2022  IV - India Votes (o.D.): 2019 Lok Sabha / Parliamentary Election Results, https://www.indiavotes.com/lok-sabha/2019/all-states/17/0, Zugriff 27.9.2022 römisch vier - India Votes (o.D.): 2019 Lok Sabha / Parliamentary Election Results, https://www.indiavotes.com/lok-sabha/2019/all-states/17/0, Zugriff 27.9.2022  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (7.2022): Länderbericht, Auslandsbüro Indien, Präsidentschaftswahlen mit Signalwirkung, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Pr%C3%A4sidentschaftswahlen+mit+Signalwirkung.pdf/31978ab9-305e-0f2b-81d3-3c5b4997aedb?version=1.1&t=1659037564802, Zugriff 27.9.2022  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.2022): Länderbericht, Auslandsbüro Indien, Regionalwahlen in Indien: eine Nachlese, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Regionalwahlen+in+Indien+%E2%80%93+eine+Nachlese.pdf/2b851964-d677-3a72-d0e3-3f96df4945b0?version=1.1&t=1651054723185, Zugriff 27.9.2022  NPI - National Portal of India [Indien] (o.D.): States and Union Territories, https://knowindia.india.gov.in/states-uts/, Zugriff 12.9.2022  PILS - Parliament of India, Lok Sabha [Indien] (10.11.2020): Seventeenth Lok Sabha, https://loksabhaph.nic.in/Members/PartywiseList.aspx, Zugriff 27.9.2022  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 27.9.2022  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff am 27.9.2022  WW - Wirtschaftswoche (5.3.2022): Warum Indien trotz allem zu Russland hält, https://www.wiwo.de/politik/ausland/krieg-in-der-ukraine-warum-indien-trotz-allem-zu-russland-haelt/28129218.html, Zugriff 27.9.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 17.05.2023 Die Sicherheitslage in Indien wird vor allem durch drei wesentliche Konflikte geprägt: der Konflikt in Jammu und Kaschmir, die separatistischen Bewegungen in den nordöstlichen Bundesstaaten und der Aufstand der Naxaliten (EFSAS 12.2019). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022, EDA 14.4.2023). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
  1. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).Die Sicherheitslage in Indien wird vor allem durch drei wesentliche Konflikte geprägt: der Konflikt in Jammu und Kaschmir, die separatistischen Bewegungen in den nordöstlichen Bundesstaaten und der Aufstand der Naxaliten (EFSAS 12.2019). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022, EDA 14.4.2023). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
  2. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.3.2023). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 11.10.2022). Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Sicherheitslage hier für grundsätzlich stabil, schließt allerdings einzelne terroristische Aktivitäten nicht aus (AA 18.10.2022). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 11.10.2022). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023; vgl. ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vgl. TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023; vergleiche ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vergleiche TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 2023). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung in Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen. Im Jahr 2019 erhob die verbotene Kommunistische Partei Indiens (Maoisten), auch bekannt als Maoisten oder Naxaliten, ihre Waffen gegen Bergbaukonzerne und Entwicklungsprojekte, die drohten, indigene Stämme (oder Adivasi, ein Oberbegriff für Stammesbevölkerungen) von ihrem angestammten Land zu vertreiben, um den mineralienreichen Boden auszubeuten. Das Ziel dieser Gruppierung ist nachwievor den Unterdrückern das Land zu entreißen und es an die Bevölkerung umzuverteilen. Dieser bewaffnete Kampf hat zu Menschenrechtsverletzungen, Massenvertreibungen und mindestens 12.000 Toten (Stand 2018) geführt (EFSAS 12.2019).In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 2023). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung in Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen. Im Jahr 2019 erhob die verbotene Kommunistische Partei Indiens (Maoisten), auch bekannt als Maoisten oder Naxaliten, ihre Waffen gegen Bergbaukonzerne und Entwicklungsprojekte, die drohten, indigene Stämme (oder Adivasi, ein Oberbegriff für Stammesbevölkerungen) von ihrem angestammten Land zu vertreiben, um den mineralienreichen Boden auszubeuten. Das Ziel dieser Gruppierung ist nachwievor den Unterdrückern das Land zu entreißen und es an die Bevölkerung umzuverteilen. Dieser bewaffnete Kampf hat zu Menschenrechtsverletzungen, Massenvertreibungen und mindestens 12.000 Toten (Stand 2018) geführt (EFSAS 12.2019). In Punjab ist der Terrorismus Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt zwei Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2020 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2021 waren es zwei Todesopfer und bis zum 11.10.2022 wurden für dieses Jahr keine Opfer verzeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.a.). Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021).Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021). Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vgl. AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022).Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vergleiche AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen Spannungen, die sich teilweise ohne große Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstößen entladen und auch auf andere Ortschaften oder Bundesstaaten überspringen können. Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.4.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 19.10.2022), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998#content_1, Zugriff 19.10.2022  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 19.10.2022  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (11.3.2021): Naxal-Maoist Insurgency Trends in India During the Coronavirus Pandemic, https://acleddata.com/2021/03/11/naxal-maoist-insurgency-trends-in-india-during-the-coronavirus-pandemic/, Zugriff 19.10.2022  AI - Amnesty International (14.6.2022): India: Excessive use of force, arbitrary detention and punitive measures against protesters must end immediately, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074361.html, Zugriff 19.10.2022  BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 19.10.2022  BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2022): Indien (Republik Indien), Sicherheit & Kriminalität (Stand 19.10.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 19.10.2022  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten {Schweiz] (14.4.2023): Reisehinweise für Indien, Grundsätzliche Einschätzung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/indien/reisehinweise-fuerindien.html#eda7546d2, Zugriff 14.4.2023  EFSAS - European Foundation For South Asian Studies (12.2019): A historical introduction to Naxalism in India, https://www.efsas.org/publications/study-papers/an-introduction-to-naxalism-in-india/, Zugriff 16.5.2023  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 17.4.2023  ICG - International Crisis Group (9.2022): India and China agreed partial disengagement along disputed Line of Actual Control (LAC), signalling progress in overcoming months-long stalemate, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch#india, Zugriff 19.10.2022  ICG - International Crisis Group (6.2022): Anti-Islam remarks by ruling party officials sparked widespread unrest and international condemnation, while govt’s new military recruitment scheme triggered backlash across country, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/july-alerts-and-june-trends-2022, Zugriff 19.10.2022  ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 19.10.2022  QT - The Quint World (11.6.2022): Pan-India Protests, Violence Over Prophet Remarks: 2 Dead, Hundreds Arrested, https://www.thequint.com/news/india/protest-delhi-jama-masjid-nupur-sharma-prophet-remarks, Zugriff 19.10.2022  SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.a.): Data Sheet - Punjab Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 19.10.2022  SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.b.): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 19.10.2022  TOI - Times of India (15.9.2022): Peace pact signed with 8 tribal militant groups of Assam, https://timesofindia.indiatimes.com/india/peace-pact-signed-with-8-tribal-militant-groups-of-assam/articleshow/94228567.cms, Zugriff 19.10.2022  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2022 Jammu und Kaschmir Letzte Änderung: 17.05.2023 Das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir (bis zum 31.10.2019 ein Bundesstaat) ist Teil der größeren Region Kaschmir, die seit der Teilung des Subkontinents im Jahr 1947 Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Indien, Pakistan und China ist. Im August 2019 wurde ein Gesetz verabschiedet, das die Herabstufung von Jammu und Kaschmir vom Status eines Bundesstaates zu dem eines Unionsterritoriums und die Abspaltung eines Teils von Jammu und Kaschmir, der als Region Ladakh bekannt ist, in ein eigenes Unionsterritorium vorsah (EB o.D.; vgl. ÖB 8.2021). Der Widerruf des Autonomiestatuts des einzigen mehrheitlich von Muslimen bewohnten Bundesstaats Jammu und Kaschmir - einer seit Jahrzehnten von politischer Unruhe und Terrorismus gezeichnete Region - ging mit Menschenrechtseinschränkungen einher. So wurden mit der Begründung der Terrorabwehr bürgerliche Freiheiten wie Versammlungs- und Pressefreiheit über Monate hinweg eingeschränkt. Die lokale Bevölkerung wurde unter eine umfassende Kommunikationsblockade von Internet und Telefon gestellt. Lokale Politiker und Aktivisten wurden präventiv inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021, BS 23.2.2022). Mit der Union der zwei Territorien in direkter Unterstellung unter die Zentralregierung wurden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen. Bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten, um öffentlichen Widerstand gegen die Neuordnung zu unterdrücken. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (FH 24.2.2022; vgl. BICC 7.2022), aber nur wenige werden bestraft (FH 24.2.2022). Die Regierung schloss 2019 die Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir und beauftragte die NHRC mit der Überwachung von Menschenrechtsverletzungen in Jammu und Kaschmir. Die NHRC ist für alle Menschenrechtsverletzungen zuständig, außer in bestimmten Fällen, an denen Militär und paramilitärisches Personal beteiligt sind (USDOS 20.3.2023).Das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir (bis zum 31.10.2019 ein Bundesstaat) ist Teil der größeren Region Kaschmir, die seit der Teilung des Subkontinents im Jahr 1947 Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Indien, Pakistan und China ist. Im August 2019 wurde ein Gesetz verabschiedet, das die Herabstufung von Jammu und Kaschmir vom Status eines Bundesstaates zu dem eines Unionsterritoriums und die Abspaltung eines Teils von Jammu und Kaschmir, der als Region Ladakh bekannt ist, in ein eigenes Unionsterritorium vorsah (EB o.D.; vergleiche ÖB 8.2021). Der Widerruf des Autonomiestatuts des einzigen mehrheitlich von Muslimen bewohnten Bundesstaats Jammu und Kaschmir - einer seit Jahrzehnten von politischer Unruhe und Terrorismus gezeichnete Region - ging mit Menschenrechtseinschränkungen einher. So wurden mit der Begründung der Terrorabwehr bürgerliche Freiheiten wie Versammlungs- und Pressefreiheit über Monate hinweg eingeschränkt. Die lokale Bevölkerung wurde unter eine umfassende Kommunikationsblockade von Internet und Telefon gestellt. Lokale Politiker und Aktivisten wurden präventiv inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021, BS 23.2.2022). Mit der Union der zwei Territorien in direkter Unterstellung unter die Zentralregierung wurden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen. Bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten, um öffentlichen Widerstand gegen die Neuordnung zu unterdrücken. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (FH 24.2.2022; vergleiche BICC 7.2022), aber nur wenige werden bestraft (FH 24.2.2022). Die Regierung schloss 2019 die Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir und beauftragte die NHRC mit der Überwachung von Menschenrechtsverletzungen in Jammu und Kaschmir. Die NHRC ist für alle Menschenrechtsverletzungen zuständig, außer in bestimmten Fällen, an denen Militär und paramilitärisches Personal beteiligt sind (USDOS 20.3.2023). Drei Jahre nachdem die Regierung den verfassungsmäßigen Autonomiestatus von Jammu und Kaschmir aufgehoben und das Land in zwei föderal verwaltete Gebiete aufgeteilt hatte, hält die Gewalt an. Bis Oktober wurden 229 Todesopfer gemeldet, darunter 28 Zivilisten, 29 Angehörige der Sicherheitskräfte und 172 mutmaßliche Kämpfer (HRW 12.1.2023). Terroristen in Jammu und Kaschmir, in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten verübten schwere Übergriffe, darunter Tötungen und Folterungen von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, Entführungen sowie die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit (Public Safety Act, PSA), das nur in Jammu und Kaschmir gilt, erlaubt es den Behörden, Personen ohne Anklage oder gerichtliche Überprüfung bis zu zwei Jahre lang ohne Besuch von Familienangehörigen festzuhalten (USDOS 20.3.2023). In Jammu und Kaschmir, Punjab und Manipur haben Sicherheitsbeamte besondere Befugnisse zur Durchsuchung und Verhaftung ohne Haftbefehl (USDOS 20.3.2023; vgl. EDA 14.4.2023) oder auf Personen schießen, die die öffentliche Ordnung missachten. Bei Unruhen setzen sie scharfe Munition ein, verhängen Ausgangssperren und unterbrechen die Mobiltelefon- und Internetverbindungen (EDA 14.4.2023). Offiziellen Angaben zufolge verzeichnete Jammu und Kaschmir zwischen April 2020 und März 2022 den höchsten Anteil an Todesfällen mit Polizeibeteiligung in ganz Indien (AI 28.3.2023).In Jammu und Kaschmir, Punjab und Manipur haben Sicherheitsbeamte besondere Befugnisse zur Durchsuchung und Verhaftung ohne Haftbefehl (USDOS 20.3.2023; vergleiche EDA 14.4.2023) oder auf Personen schießen, die die öffentliche Ordnung missachten. Bei Unruhen setzen sie scharfe Munition ein, verhängen Ausgangssperren und unterbrechen die Mobiltelefon- und Internetverbindungen (EDA 14.4.2023). Offiziellen Angaben zufolge verzeichnete Jammu und Kaschmir zwischen April 2020 und März 2022 den höchsten Anteil an Todesfällen mit Polizeibeteiligung in ganz Indien (AI 28.3.2023). Die indischen Behörden verschärften die Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der friedlichen Versammlung in Jammu und Kaschmir (HRW 12.1.2023; vgl. AI 28.3.2023). Die repressive Politik der Regierung und das Versäumnis, mutmaßliche Übergriffe der Sicherheitskräfte zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, haben für die Einwohner die Unsicherheit erhöht (HRW 2.8.2022). Die Behörden berufen sich auf Gesetze sowie auf Terrorismusvorwürfe, um Razzien durchzuführen und willkürlich Journalisten, Aktivisten und politische Anführer ohne Beweise und ohne gerichtliche Überprüfung festzunehmen (HRW 2.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese können im Übrigen Verdächtige bei Sichtkontakt erschießen und Gebäude zerstören, in denen mutmaßlich Kämpfer oder Waffen untergebracht sind (BS 23.2.2022). Der große Handlungsspielraum, der dem Militär und den paramilitärischen Kräften eingeräumt wird, wird auch oft missbraucht (ÖB 8.2021).Die indischen Behörden verschärften die Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der friedlichen Versammlung in Jammu und Kaschmir (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Die repressive Politik der Regierung und das Versäumnis, mutmaßliche Übergriffe der Sicherheitskräfte zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, haben für die Einwohner die Unsicherheit erhöht (HRW 2.8.2022). Die Behörden berufen sich auf Gesetze sowie auf Terrorismusvorwürfe, um Razzien durchzuführen und willkürlich Journalisten, Aktivisten und politische Anführer ohne Beweise und ohne gerichtliche Überprüfung festzunehmen (HRW 2.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese können im Übrigen Verdächtige bei Sichtkontakt erschießen und Gebäude zerstören, in denen mutmaßlich Kämpfer oder Waffen untergebracht sind (BS 23.2.2022). Der große Handlungsspielraum, der dem Militär und den paramilitärischen Kräften eingeräumt wird, wird auch oft missbraucht (ÖB 8.2021). Im März reduzierte die indische Regierung die Zahl der Bezirke, die unter das Gesetz über die Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) fallen, in einigen nordöstlichen Bundesstaaten. In Jammu und Kaschmir sowie in 43 von 90 Bezirken in vier nordöstlichen Bundesstaaten blieb das Gesetz jedoch weiterhin in Kraft, sodass Angehörige der Sicherheitskräfte selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen straffrei ausgehen können (HRW 12.1.2023). In den späten 1980er-Jahren entstanden in der Region militante Organisationen, deren Ziel es war, sich der Kontrolle der indischen Unionsregierung zu widersetzen (EB 25.8.2022). In den letzten drei Jahren sind in Jammu und Kaschmir mehrere neue militante Gruppen entstanden, die durch die Angst und die Wut der Bevölkerung über die Versuche der Zentralregierung, nach 2019 einen demografischen Wandel herbeizuführen, genährt wurden. Ältere Gruppen wie Hizbul Mujahideen und die von Pakistan installierten dschihadistischen Vereinigungen Laschkar-e Taiba und Jaish-e-Mohammed sind immer noch aktiv (ICG 28.6.2022; zu Laschkar-e Taiba vgl. ACLED 18.8.2022 u. zu Jaish-e Mohammed vgl. ACLED 6.10.2022). Neue Gruppen mit nicht-religiösen Namen wie The Resistance Front, Kashmir Tigers, People's Anti-Fascist Front oder United Liberation Front of Kashmir stehen jetzt an der Spitze der militanten Aktivitäten, und mehrere haben sich zu Anschlägen auf Hindus und andere Minderheiten bekannt (ICG 28.6.2022; vgl. CFR 12.5.2022, ÖB 8.2021 beispielsweise bzgl. der Gruppe Jaish-e-Mohammed).In den späten 1980er-Jahren entstanden in der Region militante Organisationen, deren Ziel es war, sich der Kontrolle der indischen Unionsregierung zu widersetzen (EB 25.8.2022). In den letzten drei Jahren sind in Jammu und Kaschmir mehrere neue militante Gruppen entstanden, die durch die Angst und die Wut der Bevölkerung über die Versuche der Zentralregierung, nach 2019 einen demografischen Wandel herbeizuführen, genährt wurden. Ältere Gruppen wie Hizbul Mujahideen und die von Pakistan installierten dschihadistischen Vereinigungen Laschkar-e Taiba und Jaish-e-Mohammed sind immer noch aktiv (ICG 28.6.2022; zu Laschkar-e Taiba vergleiche ACLED 18.8.2022 u. zu Jaish-e Mohammed vergleiche ACLED 6.10.2022). Neue Gruppen mit nicht-religiösen Namen wie The Resistance Front, Kashmir Tigers, People's Anti-Fascist Front oder United Liberation Front of Kashmir stehen jetzt an der Spitze der militanten Aktivitäten, und mehrere haben sich zu Anschlägen auf Hindus und andere Minderheiten bekannt (ICG 28.6.2022; vergleiche CFR 12.5.2022, ÖB 8.2021 beispielsweise bzgl. der Gruppe Jaish-e-Mohammed). Anfang 2021 wurde das Waffenstillstandsabkommen von 2003 über die Line of Control - die De-facto-Grenze zwischen dem indischen und dem pakistanischen Teil von Jammu und Kaschmir - erneuert. Die Meinungsverschiedenheiten über Kaschmir halten jedoch an (ICG 28.6.2022). Laut Bonn International Center for Conflict Studies lässt sich aktuell feststellen, dass sich die Situation in der Kaschmirregion entspannt hat und beide Konfliktparteien sich in letzter Zeit annähern. Eine langfristige Lösung liegt dennoch fern. Dabei charakterisieren Annäherung und Eskalation den Konflikt bereits seit einigen Jahren (BICC 7.2022). Eine Reihe von im Jahr 2023 verübten tödlichen Angriffen auf Hindus im Distrikt Rajouri im Unionsterritorium Jammu und Kaschmir war Anlass für die Bewaffnung von freiwilligen Zivilpersonen. Die indischen Behörden machen die in Pakistan ansässige Lashkar-e-Taiba (LeT), eine von mehreren verbotenen militanten Gruppierungen, die in der Region neben lokalen Separatistengruppen aktiv ist, für die Taten verantwortlich. Laut Angaben der örtlichen Sicherheitsbehörden werden derzeit ca. 5.200 freiwillige hinduistische Zivilpersonen bewaffnet. Lokale muslimische Führungspersonen kritisieren die selektive Bewaffnung. Die Regierung rechtfertigt diese Entscheidung damit, dass die Anschläge der jüngeren Vergangenheit nur auf Hindus verübt worden seien (BAMF 13.3.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 21.10.2022  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (6.10.2022): ACLED Regional Overview: South Asia and Afghanistan (24 - 30 September 2022), https://acleddata.com/2022/10/06/regional-overview-south-asia-and-afghanistan-24-30-september-2022/, Zugriff 21.10.2022  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (18.8.2022): ACLED Regional Overview: South Asia and Afghanistan (6-12 August 2022), https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-south-asia-and-afghanistan-6-12-august-2022/, Zugriff 21.10.2022  AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089534.ht

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