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{'item': 'W142 2283164-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.06.2024 GeschäftszahlW142 2283164-1 Spruch, W142 2283164-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien (alias Afghanistan), vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2023, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien (alias Afghanistan), vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2023, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. – V. wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, §§ 9 BFA-VG idgF, und §§ 46, 52 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. – römisch fünf. wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 46, 52, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG idgF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG idgF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf ein

(1)Jahr herabgesetzt wird.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf ein
(1)Jahr herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), wie auch seiner Ehefrau (siehe das sie betreffende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W142 2283162-1) wurde am 17.06.2022 von der Österreichischen Botschaft New Delhi ein Schengen-Visum (Visum-C) zwecks touristischen Aufenthalts erteilt. Im Zuge des Verfahrens zur Erteilung des Visums wurde der Botschaft insbesondere der indische Reisepass des BF lautend auf XXXX , vorgelegt.
  2. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), wie auch seiner Ehefrau (siehe das sie betreffende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W142 2283162-1) wurde am 17.06.2022 von der Österreichischen Botschaft New Delhi ein Schengen-Visum (Visum-C) zwecks touristischen Aufenthalts erteilt. Im Zuge des Verfahrens zur Erteilung des Visums wurde der Botschaft insbesondere der indische Reisepass des BF lautend auf römisch 40 , vorgelegt.
  3. Der BF reiste mit seiner Ehefrau über den Luftweg von Indien nach Österreich, von wo aus er mit ihr in Richtung Deutschland weiterreiste, wo er (sowie auch seine Ehefrau) am 29.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Vor den deutschen Asylbehörden gab sich der BF als XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, aus, wobei er in Bezug auf Afghanistan insbesondere Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hindus sowie mit den Taliban geltend machte. Vor den deutschen Asylbehörden gab sich der BF als römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, aus, wobei er in Bezug auf Afghanistan insbesondere Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hindus sowie mit den Taliban geltend machte. Durch die deutschen Behörden wurde durch einen Abgleich der Fingerabdrücke des BF festgestellt, dass für ihn das unter Pkt. 1 angeführte Schengen-Visum von der Österreichischen Botschaft New Delhi ausgestellt wurde. Nach Durchführung eines Verfahrens nach der Dublin-III-Verordnung mit Österreich wurde der Antrag des BF (sowie auch seiner Ehefrau) vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung nach Österreich angeordnet.
  4. Am 09.05.2023 gelangte der BF mit seiner Ehefrau im Zuge einer Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung von Deutschland in das österreichische Bundesgebiet. Am selben Tag stellte der BF (sowie auch seine Ehefrau) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und wurde er polizeilich erstbefragt. Dabei gab er unter Beziehung eines Dolmetschs für Englisch im Wesentlichen an, verheiratet zu sein. Seine Muttersprache sei Multani. Er beherrsche auch Englisch. Er bekenne sich zum Hinduismus. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, keine Angehörigen in Afghanistan zu verfügen. Seine Tante lebe in Deutschland. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Afghanistan, Jalalabad, Nangarhar, gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsland habe er etwa 2019 gefasst und sei sein Zielland Deutschland gewesen, weil viele seiner Bekannten bereits nach Deutschland, Hamburg, gereist seien und in Hamburg der Hinduismus frei gelebt werde. Er sei aus dem Herkunftsstaat am 16.01.2020 ausgereist (illegal). Er habe einen indischen Reisepass gehabt, der von einer Person für die Reise ausgestellt worden sei. Außerdem habe er eine originale afghanische ID-Karte gehabt. Seine gesamten Dokumente seien ihm während der Reise von dem „Agenten“ weggenommen worden. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich bis 16.01.2020 in Afghanistan, von 18.02.2020 bis 20.03.2020 in Pakistan sowie von 20.03.2020 bis 10.07.2022 in Indien aufgehalten zu haben. Er sei in der Folge in die Vereinigten Arabischen Emiraten gereist, wo er sich „2-3 Stunden“ aufgehalten habe, von wo aus er nach Österreich (Wien) gereist sei, wo er sich am 12.07.2022 aufgehalten habe (Kontakt mit Flughafenpolizei), und weiter nach Deutschland gereist sei, wo er sich von 12.07.2022 bis 09.05.2023 aufgehalten habe (Hamburg). Seit 09.05.2023 sei er wieder in Österreich. Näher führte er aus, von Wien nach Hamburg gereist zu sein, und habe er in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Er habe 9 Monate lang auf die Entscheidung warten müssen und habe in dieser Zeit sechs Camps wechseln müssen. Er habe sich sehr ungerecht behandelt gefühlt, da er nie eine Entscheidung bekommen habe. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass sein Vater jemanden für ihn und seine Frau beauftragt habe. Die Kosten der Reise hätten etwa 25 000 US-Dollar betragen. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „Aufgrund der Sicherheitslage, da mein Bruder erschossen wurde, und mein Vater das für mich und meine Frau so entschieden hat.“ Befragt zur Rückkehrbefürchtung gab er an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „Das ich und meine Frau erschossen werden, da wir in Afghanistan einer religiösen Minderheit angehören (Hindu).“ Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF an: „nein“
  5. Am 26.06.2023 wurde der BF erstmals durch das BFA in der Erstaufnahmestelle niederschriftlich unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original):„[ … ]
  6. Am 26.06.2023 wurde der BF erstmals durch das BFA in der Erstaufnahmestelle niederschriftlich unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original):, „[ … ] LA: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch? VP: Meine Muttersprache ist Multani, ich spreche ansonsten noch Punjabi und etwas Englisch und ein klein wenig Deutsch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Punjabi, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird. LA: Wie verstehen Sie die Dolmetscherin? VP: Sehr gut. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. [ … ] LA: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person vertreten? VP: Nein. LA: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? VP: Ich nehme Medikament wegen Eisenmangel und Vitamin D ein. Ich bin ansonsten gesund und nehme keine weiteren Medikamente ein. LA: Seit wann nehmen Sie diese Medikamente ein? VP: Es hat erst in Hamburg begonnen, in Indien habe ich noch keine Medikamente eingenommen. LA: Sie werden aufgefordert die vorliegenden und auch zukünftige ärztlichen Unterlagen unverzüglich der Behörde vorzulegen. Haben Sie das verstanden? VP: Ja. [ … ] Anmerkung: Der Ast. legt in Farbkopie vor: UNHCR Flüchtlingsausweis ausgestellt in Indien am XXXX (mitgenommen aus Indien – Original ist in Indien verblieben)UNHCR Flüchtlingsausweis ausgestellt in Indien am römisch 40 (mitgenommen aus Indien – Original ist in Indien verblieben) Fotokopie deutscher Reisepass der Tante mütterlicherseits Nr.: XXXX Fotokopie deutscher Reisepass der Tante mütterlicherseits Nr.: römisch 40 Fotokopie deutscher personalausweis der Tante Nr.: XXXX Fotokopie deutscher personalausweis der Tante Nr.: römisch 40 Fotokopie afghanische Taskira des Ehemannes der Tante in Deutschland Der Ast. überlässt diese Schriftstücke der Behörde und werden diese zum Akt genommen. VP: Ich werde mit UNHCR Kontakt aufnehmen, damit ich einen originalen Ausweis bekomme. LA: Sie haben einen Flüchtlingsausweis, ausgestellt in Indien am XXXX , gültig 2 Jahre, vorgelegt. Welchen Aufenthaltsstatus haben Sie in Indien?LA: Sie haben einen Flüchtlingsausweis, ausgestellt in Indien am römisch 40 , gültig 2 Jahre, vorgelegt. Welchen Aufenthaltsstatus haben Sie in Indien? VP: Minderjährige erhalten diese Karte nicht. Erwachsene erhalten diese Karte alle 2 Jahre. Vor 30 Jahren sind meine Eltern aus Afghanistan geflüchtet, UNHCR unterstützt unsere Familie seither. LA: Haben Sie also aufgrund der Unterstützung durch die UNHCR ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Indien? VP: Ja. Man wird einfach als Flüchtling angesehen, ansonsten hat man nichts davon. LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 09.05.2023 durch die PI Salzburg Fremdenpolizei erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? VP: Ich habe damals nicht die Wahrheit gesagt, der Schlepper hat gesagt, ich solle falsche Angaben machen. Ich bin am XXXX in Delhi auf die Welt gekommen. Die Namen meiner Eltern und auch die Angaben zur Reiseroute sind auch falsch. VP: Ich habe damals nicht die Wahrheit gesagt, der Schlepper hat gesagt, ich solle falsche Angaben machen. Ich bin am römisch 40 in Delhi auf die Welt gekommen. Die Namen meiner Eltern und auch die Angaben zur Reiseroute sind auch falsch. LA: Wie lauten die Namen Ihrer Eltern? VP: Vater XXXX , das Geburtsdatum weiß ich leider nicht. Vermutlich 46 Jahre alt. Mutter: Familienname unbekannt, Vorname XXXX , das Geburtsdatum weiß ich leider nicht. Ich glaube sie ist 42 Jahre alt.VP: Vater römisch 40 , das Geburtsdatum weiß ich leider nicht. Vermutlich 46 Jahre alt. Mutter: Familienname unbekannt, Vorname römisch 40 , das Geburtsdatum weiß ich leider nicht. Ich glaube sie ist 42 Jahre alt. LA: Wo leben die Eltern und wie bestreiten diese den Lebensunterhalt? VP: Sie leben in Delhi, zuerst im XXXX . Wo sie sich seit einem Jahr befinden weiß ich nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich seit meiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. VP: Sie leben in Delhi, zuerst im römisch 40 . Wo sie sich seit einem Jahr befinden weiß ich nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich seit meiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. LA: Haben Sie Geschwister? VP: Zwei Brüder, XXXX und XXXX . Beide leben zusammen mit den Eltern in einer 2-Zimmer-Wohnung in Delhi. Nachgefragt gebe ich an, der Vater ist Bekleidungsverkäufer angestellt, meine Mutter ist Hausfrau. Mein Bruder XXXX hat medizinische Bauchprobleme und arbeitet nicht. Der jüngere Bruder geht aus Geldmangel nicht zur Schule und wird zu Hause mit Nachhilfe unterrichtet. VP: Zwei Brüder, römisch 40 und römisch 40 . Beide leben zusammen mit den Eltern in einer 2-Zimmer-Wohnung in Delhi. Nachgefragt gebe ich an, der Vater ist Bekleidungsverkäufer angestellt, meine Mutter ist Hausfrau. Mein Bruder römisch 40 hat medizinische Bauchprobleme und arbeitet nicht. Der jüngere Bruder geht aus Geldmangel nicht zur Schule und wird zu Hause mit Nachhilfe unterrichtet. LA: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Sie aus Indien direkt nach Österreich gereist sind. Warum haben Sie nicht gleich einen Asylantrag in Österreich gestellt, sondern sind nach Deutschland weitergereist? VP: Weil der Schlepper gesagt hat, dass Afghanen in Deutschland Asyl bekommen. LA: Warum haben Sie sich nicht gleich um ein Visum für Deutschland bemüht? VP: Ich weiß leider nichts darüber, das hat alles der Schlepper gemacht. LA: Gab es bei der Ausreise aus Indien irgendwelche Probleme? VP: Nein, es gab keine Probleme. Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrer Identität und zu Ihren persönlichen Daten befragt. LA: Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen? VP: Ich habe dort bei der Polizei schon gesagt, dass mein richtiger XXXX lautet. VP: Ich habe dort bei der Polizei schon gesagt, dass mein richtiger römisch 40 lautet. LA: In der EB ist auch als eine Aliasidentität XXXX vermerkt. Was sagen Sie dazu?LA: In der EB ist auch als eine Aliasidentität römisch 40 vermerkt. Was sagen Sie dazu? VP: Der Schlepper hat gesagt, ich solle falsche Identitäten verwenden. LA: Sie sind mit einem indischen Reisepass Nr.: XXXX und einem österreichischen Visum XXXX Ihren eigenen Angaben zufolge am 12.07.2022 nach Österreich gereist. Können Sie den Reisepass vorlegen?LA: Sie sind mit einem indischen Reisepass Nr.: römisch 40 und einem österreichischen Visum römisch 40 Ihren eigenen Angaben zufolge am 12.07.2022 nach Österreich gereist. Können Sie den Reisepass vorlegen? VP: Nein. LA: Wo befindet sich dieser Reisepass? VP: Diesen Reisepass hatte der Schlepper und hat ihn mir nicht ausgehändigt. Er hat gesagt, dass es gefälschte Reisepässe sind. LA: Können Sie der Behörde ein Foto Ihres indischen Reisepasses vorlegen? VP: Nein. LA: Sie haben angegeben, dass Sie bis 16.01.2020 in Afghanistan gelebt und sich danach vom 18.02.2020 bis 20.03.2020 in Pakistan und anschließend bis 10.07.2022 in Indien aufgehalten hätten. Nunmehr gaben Sie an, dass Sie seit Ihrer Geburt in Indien gelebt haben. Wo haben Sie in Indien gelebt und wie haben Sie dort Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Ich habe in XXXX in Delhi und zuletzt ca. 1 Monat lang unmittelbar vor der Ausreise habe ich mit meiner Frau bei meinem Freund XXXX in XXXX , gelebt.VP: Ich habe in römisch 40 in Delhi und zuletzt ca. 1 Monat lang unmittelbar vor der Ausreise habe ich mit meiner Frau bei meinem Freund römisch 40 in römisch 40 , gelebt. LA: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Familie in Indien? VP: Sehr gut. Mein Vater und ich haben beide als Verkäufer gearbeitet. Wie er jetzt über die Runden kommt weiß ich nicht, er ist ja jetzt Alleinverdiener. LA: Haben Sie oder Ihre Familienangehörigen bereits jemals irgendwo einen Antrag auf int. Schutz gestellt? VP: Nein. Außer in Deutschland habe ich nirgends einen Antrag gestellt. LA: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Bis auf meine mitgereiste Ehefrau XXXX habe ich noch eine Tante in Deutschland. Ansonsten gibt es in Europa keine Angehörige. VP: Bis auf meine mitgereiste Ehefrau römisch 40 habe ich noch eine Tante in Deutschland. Ansonsten gibt es in Europa keine Angehörige. LA: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht? VP: Nein, es gibt niemanden. LA: Traten Sie in Österreich und/oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU jemals unter falschen Personalien in Erscheinung? Falls ja, wann und wo bzw. unter welchen Personalien? VP: Ja, in Deutschland. LA: Haben Sie außer Ihren Eltern und Ihren beiden Brüdern weitere Verwandte in Indien? VP: Nein, ich habe keine weitere Verwandte in Indien. LA: Wie haben Sie selbst Ihren Lebensunterhalt verdient? VP: Ich habe auch als Verkäufer (Gehilfe) für Damenbekleidung gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich 7.000 – 8.000 indische Rupien monatlich verdient habe. Wir konnten davon ganz normal leben, wir sind gut über die Runden gekommen. LA: Wann war dort Ihr letzter Arbeitstag? VP: Ich habe bis Ende Mai 2022 dort gearbeitet. LA: Wie viel Geld haben Sie für die Reise ausgegeben? VP: Wie viel die Reise nach Österreich gekostet hat, kann ich nicht angeben. Der Schlepper hat gesagt, ich solle etwa US$ 25.000.- angeben. LA: Woher stammte das Geld? VP: Mein Vater hat einen Kredit aufgenommen und mein Freund hat mich auch unterstützt. LA: Verfügen Sie aktuell über Barmittel bzw. wie bestreiten Sie aktuell Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich lebe derzeit hier im Camp von der Grundversorgung. Gelegentlich schickt mir der Sohn meiner Tante aus Hamburg kleinere Geldbeträge. LA: Beantworten sie die nachstehenden Fragen mit „ja“ oder „nein“. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern: LA: Sind Sie vorbestraft oder waren sie in Indien inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in Indien. VP: Dreimal nein. LA: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. VP: Nein. LA: Sind oder waren Sie politisch tätig. VP: Nein. LA: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei. VP: Nein. LA: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme. VP: Nein. LA: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) VP: Ja. Nach der Hochzeit hatte ich Probleme. LA: Nahmen Sie in Indien an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil. VP: Nein. LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat Indien zu schildern. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können. VP: Wir haben geheiratet. Das war das Problem. Ich bin ein afghanischer Hindu und die Eltern meiner Frau waren gegen die Liebeshochzeit wegen der Ehre und wegen der Schande. Ich bin auch jünger, das wollten sie auch nicht. Das ganze Dorf, wo meine Fraue lebte, war gegen die Liebeshochzeit. Meine Frau hat meinem Schwiegervater früher schon erzählt, wo ich lebe. Wir waren nicht zu Hause und es war der Schwiegervater mit weiteren Sikhs bei uns zu Hause, es wurden Drohungen ausgesprochen, wenn Sie uns in die Finger kriegen, dann würden sie meine Frau und mich umbringen. Es ist auch ein Kastenproblem zwischen uns. Sogar das möchten sie uns anhängen. Sie haben gesagt, dass meine Frau und ich Schande über das ganze Dorf gebracht haben. Als ich eines Tages von der Arbeit nach Hause ging kamen 2 Vans, 4 Personen auf 2 Motorrädern. Diese haben mich attackiert, haben mich gewürgt, mir mein Geld und mein Mobiltelefon weggenommen. Es waren mir unbekannte Personen. Ich glaube, das ist mir passiert, weil meine Frau gemobbt worden ist, und weil Sie einen Flüchtling zum Partner genommen und so Schande über ihre Familie gebracht hat. Nach diesem Vorfall durfte ich bei meinem Freund bleiben, denn ich hatte große Angst um mein Leben. Ich bin 1-2 Tage nach dem Vorfall zu meinem Freund. LA: Wo hat sich Ihre Frau zu diesem Zeitpunkt aufgehalten? VP: Bei meinen Eltern. LA: Gab es bei Ihren Eltern oder Ihrem Freund irgendwelche Vorfälle. VP: Nein. Es gab keine Vorfälle. Bei meinem Freund waren wir immer in der Wohnung und sind nicht hinausgegangen. Ich war sogar bei der Polizei, diese hat gesagt, es handle sich um rein private Probleme. Wir sollten versuchen dieses Problem mit meinem Schwiegervater zu lösen. LA: Haben Sie versucht dieses Problem mit Ihrem Schwiegervater zu lösen? VP: Die Polizei hat uns geholfen, diese hat die Schwiegereltern geholt. Die Schwiegereltern haben aber gesagt, dass ihre Tochter Schande über die Familie gebracht hat und auch über das ganze Dorf. Sie würden meine Frau und mich umbringen.LA: Sind das alle Ihre Ausreisegründe, haben Sie alles geschildert?VP: Die Polizei hat uns geholfen, diese hat die Schwiegereltern geholt. Die Schwiegereltern haben aber gesagt, dass ihre Tochter Schande über die Familie gebracht hat und auch über das ganze Dorf. Sie würden meine Frau und mich umbringen., LA: Sind das alle Ihre Ausreisegründe, haben Sie alles geschildert? VP: Ja. LA: Haben Sie und Ihre Frau nicht versucht, sich in einer anderen Gegend, vielleicht weiter weg von zu Hause niederzulassen? VP: Nein. Ich durfte mit der UNHCR Karte Delhi nicht verlassen. LA: Haben Sie bei UNHCR versucht eine andere Karte zu erhalten, um aus Delhi wegzugehen? VP: Nein. Unser Verfahren wird in Delhi geführt und deshalb bekommt man keine andere Karte. LA: Haben Sie somit sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert. VP: Ja. Ich habe alles geschildert. LA: Was würden Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten und sich zum Beispiel weiter entfernt von Ihrem Heimatort, z.B. in einer größeren Stadt, auch mit Unterstüzung von UNHCR niederlassen? VP: Ich habe mit der Karte keine Rechte, ich bekomme keine Arbeit, ich müsste auf der Straße leben. LA: Befürchten Sie irgendwelche staatliche Sanktionen bei einer Rückkehr nach Indien? VP: Weil ich mit einem gefälschten Reisepass ausgereist bin, würde ich am Flughafen sofort verhaftet werden.. LA: Sind Sie, falls notwendig, mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes/Vertrauensperson einverstanden. VP: Ja. LA: Habe ich Sie nun richtig verstanden? Sie möchten ausschließlich wegen der angeführten privaten Probleme mit dem Schwiegervater hier in Österreich bleiben? VP: Ja, dies sind die alleinigen Gründe meines Asylantrages. Und auch die Gemeinde in meinem Wohnort und Leute aus dem Sikh-Tempel machen mir Probleme. LA: Ihnen wurde bereits am 23.05.2023 die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG und die VAO § 52a BFA-VG ausgefolgt und damit mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu treffen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?LA: Ihnen wurde bereits am 23.05.2023 die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und die VAO Paragraph 52 a, BFA-VG ausgefolgt und damit mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu treffen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich will nicht zurück nach Indien. Anmerkung: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Indien zusammen mit der Ladung für das heutige Parteiengehör am 21.06.2023 ausgefolgt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Nein, ich habe dazu nichts zu sagen, ich bin Staatsangehöriger von Afghanistan. LA: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen was Ihnen besonders wichtig erscheint? VP: Ich fühle mich hier sicher, ich bitte um Gewährung von Asyl. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: LA: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden und hat Ihnen diese alles rückübersetzt? VP: Ja. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ich habe keine Einwände, es wurde alles richtig und vollständig protokolliert. LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer Kopie der Niederschrift? VP: Ja. (Anm.: Dem ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt)VP: Ja. Anmerkung, Dem ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt) Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung! VP: Ich bestätige mit meiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift. [ … ]“
  7. Am 21.08.2023 wurde der BF erneut durch das BFA niederschriftlich unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original):„[ … ]
  8. Am 21.08.2023 wurde der BF erneut durch das BFA niederschriftlich unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original):, „[ … ] F.: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände. A.: Nein. F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen. A.: Ich habe Folgende in Vorlage gebracht: UNHCR Flüchtlingsausweis, ausgestellt in Indien am XXXX UNHCR Flüchtlingsausweis, ausgestellt in Indien am römisch 40 Dokumente der in Deutschland lebenden Tante und deren Ehemann Auf Nachfrage gebe ich an, mein eigener authentischer indischer Reisepass blieb beim Schlepper ebenso wie die afghanische ID-Karte. F.: Möchten Sie heute irgendwelche Beweismittel in Vorlage bringen. A.: Nein. F.: Besitzen Sie einen Führerschein, eine Geburts- oder Heiratsurkunde bzw. einen Nachweis über die Eheschließung im Ghurdwara (Sikh-Tempel). Wenn ja, wo sind diese Dokumente. A.: Ich besitze nichts dergleichen. F.: Auch die Eheschließung können Sie nicht beweisen. A.: Nein. Auf Nachfrage gebe ich an, der Tempel war kein registrierter Tempel. F.: Warum haben Sie keinen registrierten Tempel aufgesucht, um die Ehe zu schließen. A.: Ich hatte keine Dokumente. F.: Bitte geben Sie Ihre Mobiltelefonnummer bekannt und ob Sie Beweismittel auf Ihrem Mobiltelefon als Foto gespeichert haben. A.: Meine Telefonnummer lautet XXXX - ich habe auf meinem Mobiltelefon keine Beweismittel gespeichert.A.: Meine Telefonnummer lautet römisch 40 - ich habe auf meinem Mobiltelefon keine Beweismittel gespeichert. F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten. A.: Nein. F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht. A.: Ja, in Deutschland am 29.09.2022 XXXX .A.: Ja, in Deutschland am 29.09.2022 römisch 40 . Auf Nachfrage gebe ich an, ich bin in Deutschland weder zu meinem Fluchtgrund noch zu meinen näheren persönlichen Daten befragt worden. Es wurde immer nur über Dublin geredet. F.: Sind Sie damit einverstanden, dass von den deutschen Behörden das Einvernahmeprotokoll angefordert wird und die Entscheidung im Asylverfahren sowie sämtlich von Ihnen vorgelegten Dokumente. A.: Ja, ich bin einverstanden. Anm.: Die Einverständniserklärung wird unterschrieben.Anmerkung, Die Einverständniserklärung wird unterschrieben. F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. A.: Gut. F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. A.: Nein. F.: Nehmen Sie Medikamente. A.: Nein. F.: Wie geht es Ihrer Frau gesundheitlich. A.: Gut. F.: Ist Ihre Ehefrau schwanger. A.: Nein. F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen. A.: Ja. F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen. A.: Ja. F.: Können Sie Deutsch. A.: Nein. F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei. A.: Ja, ich spreche Punjabi und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in dieser Sprache durchgeführt wird. F.: Welche Sprachen, außer Pujabi sprechen Sie noch. A.: Ich spreche multani und englisch. Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ich jederzeit bei Verständigungsschwierigkeiten beim Dolmetscher rückfragen kann. [ … ] F.: Sind Sie mit Recherchen unter Einhaltung der asyl- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Ihrem Heimatstaat einverstanden. A.: Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass in meinem Herkunftsstaat unter Einhaltung der asyl- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen Recherchen durchführt werden.“ F.: Sind Sie für den Fall der Vorlage von Dokumenten mit deren vorläufiger Einbehaltung zwecks Übersetzung und Echtheitsüberprüfung einverstanden. A.: Ja. Ich bestätige den Erhalt der Information zur Wohnsitzbeschränkung gem § 15 c AsylG.Ich bestätige den Erhalt der Information zur Wohnsitzbeschränkung gem Paragraph 15, c AsylG. Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Indien, gehöre der Volksgruppe der Hindus und dem Glauben der Hindus an. Ich bin verheiratet und habe keine Kinder. Auf Nachfrage gebe ich an, bei meiner Familie handelt es sich einschließlich meiner Person um XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 F.: Wann und wo haben Sie geheiratet. A.: Ich heiratete in Delhi am XXXX nur traditionell – im Tempel. Auf Nachfrage gebe ich an, wir heirateten aus dem Grund nur traditionell, weil ich keine indischen Dokumente hatte. A.: Ich heiratete in Delhi am römisch 40 nur traditionell – im Tempel. Auf Nachfrage gebe ich an, wir heirateten aus dem Grund nur traditionell, weil ich keine indischen Dokumente hatte. V.: Fürs Heiraten braucht man nicht unbedingt indische Dokumente. Es genügen Dokumente, die müssen nicht indisch sein. Ich, als Österreicherin könnte in Indien mit meinen österreichischen Dokumenten heirateten.römisch fünf.: Fürs Heiraten braucht man nicht unbedingt indische Dokumente. Es genügen Dokumente, die müssen nicht indisch sein. Ich, als Österreicherin könnte in Indien mit meinen österreichischen Dokumenten heirateten. A.: Das wusste ich nicht. F.: Warum haben Sie sich nicht erkundigt. Warum hat Ihre Frau sich nicht erkundigt. A.: Wir haben schnell geheiratet. F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie. A.: Ich wurde in Delhi geboren und bin dort aufgewachsen. F.: Sind Ihre Eltern indische Staatsbürger. A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX . Auf Nachfrage gebe ich an, meine Eltern wurden in Afghanistan geboren und leben bereits seit dem Jahr 1993 in Delhi und verfügen über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Indien.A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt römisch 40 und meine Mutter heißt römisch 40 . Auf Nachfrage gebe ich an, meine Eltern wurden in Afghanistan geboren und leben bereits seit dem Jahr 1993 in Delhi und verfügen über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Indien. F.: Im Rahmen der Einvernahme vom 26.06.2023 haben Sie angegeben, Sie wüssten den Familiennamen der Mutter nicht. Warum. A.: Ich habe überlegt und dann bin ich draufgekommen, dass meine Tante XXXX heißt, also muss meine Mutter auch XXXX heißen.A.: Ich habe überlegt und dann bin ich draufgekommen, dass meine Tante römisch 40 heißt, also muss meine Mutter auch römisch 40 heißen. F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf. A.: Seit dem 09.05.
  9. Ich habe am 29.09.2022 in Hamburg einen Asylantrag eingebracht, dieser Asylantrag wurde von den deutschen Behörden nicht behandelt und ich wurde gemeinsam mit meiner Frau von Deutschland nach Österreich überstellt. Ich habe in Deutschland einen falschen Namen angegeben. F.: Warum haben Sie in Deutschland einen falschen Namen angegeben. A.: Ich wurde vom Schlepper so instruiert. In Österreich habe ich auch einen falschen Namen angegeben. Ich heiße mit Familiennamen XXXX . Der Name XXXX resultiert aus einem falschen Dokument.A.: Ich wurde vom Schlepper so instruiert. In Österreich habe ich auch einen falschen Namen angegeben. Ich heiße mit Familiennamen römisch 40 . Der Name römisch 40 resultiert aus einem falschen Dokument. F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor. A.: Ich habe lediglich ein Schreiben des UNHCR vorgelegt. F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie. A.: Ich habe in Delhi Privatunterricht erhalten und lernte in dieser Zeit lesen, schreiben, rechnen und englisch. Ich habe eine Privatschule besucht und mein Vater hat diesen Unterricht bezahlt. Ich wurde in der Privatschule mit ca. 15 anderen Kindern unterrichtet und mein Vater hat dafür monatlich ca. 400 indische Rupies bezahlt. F.: Warum haben Sie in Indien keine normale Schule besucht. A.: Mein Vater konnte sich meinen Schulbesuch in einer normalen Schule nicht leisten und zudem hatte ich keine Dokumente. F.: Sie sind in Indien geboren, haben eine indische Geburtsurkunde. Es ist unglaubhaft, dass Sie keine Dokumente hatten und aus dem Grund keine Schule besuchen konnten. A.: Ich war im Besitz einer indischen Geburtsurkunde und hätte deswegen auch das Recht gehabt eine öffentliche Schule zu besuchen – mein Vater konnte sich meinen Schulbesuch in einer öffentlichen staatlichen Schule nicht leisten. F.: Um wieviel wäre der Besuch einer öffentlichen Schule besser gewesen als der Unterricht im Haus eines Lehrers. Der Besuch einer öffentlichen Schule kann nicht viel teurer gewesen sein, als 400 Rupies im Monat, sogar noch billiger, da vom Staat subventioniert. A.: Ich weiß es nicht. F.: Haben Sie in der Heimat den Grundwehrdienst geleistet. A.: Nein, Indien hat ein Berufsheer. F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise. A.: Ich habe in Delhi als Verkäufer gearbeitet, und zwar bis zum Tag vor meiner Ausreise. F.: Wann war der letzte Arbeitstag. A.: Ich habe Indien (Delhi) am 09.07.2022 verlassen und arbeitete bis einen Tag vor der Ausreise als Textilverkäufer. Dann flog gemeinsam mit meiner Frau nach Dubai und dann nach Wien. F.: Wurden Sie entlassen, haben Sie gekündigt, wurden Sie gekündigt. A.: Ich habe gekündigt. F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort. A.: Mein Vater heißt XXXX , sein Geburtsdatum ist mir nicht bekannt, er .... A.: Mein Vater heißt römisch 40 , sein Geburtsdatum ist mir nicht bekannt, er .... F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort. A.: Meine Mutter heißt XXXX , ihr Geburtsdatum ist mir nicht bekannt, sie ....A.: Meine Mutter heißt römisch 40 , ihr Geburtsdatum ist mir nicht bekannt, sie .... F.: Wovon leben die Eltern. A.: Mein Vater ist Textilverkäufer, meine Mutter Hausfrau. Davon lebt die Familie. F.: Bekommt Ihre Familie finanzielle Unterstützung aus dem Ausland. A.: Nein. Meine Familie findet mit dem, was der Vater verdient das Auslangen. Ich habe, während ich noch in Delhi wohnhaft war, meine Familie unterstützt. Seitdem ich im Ausland bin, kann ich meine Familie vorerst einmal, nicht unterstützen. F.: Haben Sie Geschwister. A.: Ich habe zwei Brüder namens XXXX . A.: Ich habe zwei Brüder namens römisch 40 . Auf Nachfrage gebe ich an XXXX sind beide ledig und leben bei meinen Eltern. Beide sind arbeitslos. XXXX war ebenso in der Privatschule, bis zu meiner Ausreise. Ich glaube aber, dass XXXX nicht mehr die Schule besucht. XXXX erhält weiter privaten Unterricht. Auf Nachfrage gebe ich an römisch 40 sind beide ledig und leben bei meinen Eltern. Beide sind arbeitslos. römisch 40 war ebenso in der Privatschule, bis zu meiner Ausreise. Ich glaube aber, dass römisch 40 nicht mehr die Schule besucht. römisch 40 erhält weiter privaten Unterricht. XXXX hat gesundheitliche Probleme, Nierensteine. Er hat diese Probleme seit drei Jahren und arbeitet aus diesem Grunde nichts. römisch 40 hat gesundheitliche Probleme, Nierensteine. Er hat diese Probleme seit drei Jahren und arbeitet aus diesem Grunde nichts. F.: Hat Ihr Vater Geschwister. A.: Mein Vater hat zwei Brüder und eine Schwester. Ich kann deren Namen nicht angeben. Ich kann nur sagen, dass sie in Indien leben, wo ist nicht bekannt. F.: Hat Ihre Mutter Geschwister. A.: Meine Mutter hat nur eine Schwester namens XXXX , die lebt in Hamburg. A.: Meine Mutter hat nur eine Schwester namens römisch 40 , die lebt in Hamburg. F.: Sind alle Verwandten Hindus. A.: Ja, alle. F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen. A.: Feburar oder März
  10. F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen. A.: Am 09.07.
  11. F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig. A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet Delhi, XXXX A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet Delhi, römisch 40 F.: Beschreiben Sie Ihre Unterkunft. A.: Größe des Hauses (umbaute Fläche), wieviele Etagen, wieviele Zimmer, Garten, Garage, gibt es darüberhinaus Grundbesitz. A.: Es handelt sich um eine Mietwohnung. F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein. A.: Ich kam mit einem falschen Reisepass, legal. Auf Nachfrage gebe ich an, ich wusste nicht, was die Reise gekostet hat. Mein Freund hat die Reise organisiert, mein Freund führt den Namen XXXX . Mein Vater hat die Reise bezahlt. Sofern im Einvernahmeprotokoll vom 26.06.2022 steht, dass die Reise 25.000 US-Dollar gekostet hätte, so gebe ich heute an, dass ich diesen Betrag zwar zuerst nannte, dann aber eine Korrektur anbrachte und angab, ich wüsste nicht, was die Reise gekostet hätte. Auf Nachfrage gebe ich an, ich wusste nicht, was die Reise gekostet hat. Mein Freund hat die Reise organisiert, mein Freund führt den Namen römisch 40 . Mein Vater hat die Reise bezahlt. Sofern im Einvernahmeprotokoll vom 26.06.2022 steht, dass die Reise 25.000 US-Dollar gekostet hätte, so gebe ich heute an, dass ich diesen Betrag zwar zuerst nannte, dann aber eine Korrektur anbrachte und angab, ich wüsste nicht, was die Reise gekostet hätte. F.: Woher hat Ihr Vater so viel Geld. A.: Mehr als die Hälfte der Reisekosten brachte XXXX auf. XXXX ist reich. Er hat in Indien allein gelebt. Seine Familie lebt im Ausland, er hat von der Familie Unterstützung erhalten und hat einen guten Job in einer guten Firma. A.: Mehr als die Hälfte der Reisekosten brachte römisch 40 auf. römisch 40 ist reich. Er hat in Indien allein gelebt. Seine Familie lebt im Ausland, er hat von der Familie Unterstützung erhalten und hat einen guten Job in einer guten Firma. F.: Warum wählten Sie Österreich. A.: Ich wollte nach Deutschland, dort lebt eine Tante. Sie lebt in Hamburg. Es handelt sich um eine Tante namens XXXX . Sie ist deutsche Staatsbürgerin.A.: Ich wollte nach Deutschland, dort lebt eine Tante. Sie lebt in Hamburg. Es handelt sich um eine Tante namens römisch 40 . Sie ist deutsche Staatsbürgerin. F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an. A.: Immer in Delhi, XXXX . A.: Immer in Delhi, römisch 40 . Auf Nachfrage gebe ich an, dort haben meine Eltern eine Mietwohnung mit zwei Schlafzimmer, Küche, Bad und WC und Vorzimmer. Die Wohnung befindet sich im zweiten Stock. F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt. A.: Ja. F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A.: Nein. F.: Standen Sie je vor Gericht. A.: Nein. F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert? A.: Nein. F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat. A.: Nein. F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie politisch tätig. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei. A.: Nein. F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation. A.: Nein. F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein. A.: Nein. F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme? A.: Nein. F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. A.: Nein. F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) A.: Nein. F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil. A.: Nein. F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A.: Ich habe meine Ehefrau bei einer Hochzeit eines Freundes in Delhi kennengelernt. Das war 2019, im November und Dezember. Wir haben unsere Telefonnummer ausgetauscht. Wir haben uns regelmäßig getroffen. Um den Jahreswechsel 2020/2021 hat sie mit der Familie über mich gesprochen. Sie waren gegen mich, denn ich wäre afghanischer Hindu. A.: Ich habe meine Ehefrau bei einer Hochzeit eines Freundes in Delhi kennengelernt. Das war 2019, im November und Dezember. Wir haben unsere Telefonnummer ausgetauscht. Wir haben uns regelmäßig getroffen. Um den Jahreswechsel 2020 aus 2021, hat sie mit der Familie über mich gesprochen. Sie waren gegen mich, denn ich wäre afghanischer Hindu. Meine nunmehrige Ehefrau lebt mit der Familie im Dorf XXXX im Punjab. Dorfbewohner sind gegen Liebeshochzeiten. Meine Frau wurde von den Eltern geschlagen. Meine Frau hat berichtet, dass die Eltern für sie einen anderen Mann suchen würden. Ich kann dazu aber keine genauen Angaben machen. Wir haben geplant, dass meine Frau das Elternhaus verlässt, das war Weihnachten
  12. Ich habe meine Frau gemeinsam mit XXXX vom Elternhaus mit dem Auto abgeholt, das war am 25.12.2021, dann haben wir bei meinen Eltern gelebt und am XXXX geheiratet. Dann lebten wir bis zur Ausreise in der Wohnung meiner Eltern zusammen. Meine nunmehrige Ehefrau lebt mit der Familie im Dorf römisch 40 im Punjab. Dorfbewohner sind gegen Liebeshochzeiten. Meine Frau wurde von den Eltern geschlagen. Meine Frau hat berichtet, dass die Eltern für sie einen anderen Mann suchen würden. Ich kann dazu aber keine genauen Angaben machen. Wir haben geplant, dass meine Frau das Elternhaus verlässt, das war Weihnachten
  13. Ich habe meine Frau gemeinsam mit römisch 40 vom Elternhaus mit dem Auto abgeholt, das war am 25.12.2021, dann haben wir bei meinen Eltern gelebt und am römisch 40 geheiratet. Dann lebten wir bis zur Ausreise in der Wohnung meiner Eltern zusammen. Meine Schwiegereltern gingen in den Ghurdwara (Sikh-Tempel), nahmen von dort Leute mit und kamen zu meinen Eltern. Das war Ende Jänner 2022 oder Anfang Februar
  14. Meine Frau und ich waren zu dem Zeitpunkt aber gerade Einkaufen im Bazar. Meine Mutter sagte mir, dass meine Schwiegereltern da wären und wir nicht nach Hause kommen sollten. Wir haben dann das Elternhaus gemieden und blieben zwei Nächte bei XXXX . Dann kehrten wir nach Hause zurück. Meine Schwiegereltern gingen in den Ghurdwara (Sikh-Tempel), nahmen von dort Leute mit und kamen zu meinen Eltern. Das war Ende Jänner 2022 oder Anfang Februar
  15. Meine Frau und ich waren zu dem Zeitpunkt aber gerade Einkaufen im Bazar. Meine Mutter sagte mir, dass meine Schwiegereltern da wären und wir nicht nach Hause kommen sollten. Wir haben dann das Elternhaus gemieden und blieben zwei Nächte bei römisch 40 . Dann kehrten wir nach Hause zurück. Wir suchten im Februar 2022 die Polizei auf. Mein Vater ging zur Polizei, wo die Schwiegereltern aufhältig waren. Mein Vater sagte zum Schwiegervater, er möge uns in Ruhe lassen, wir wären verheiratet und es wäre unser freier Wille. Der Schwiegervater war trotzdem dagegen und sagte, sein guter Ruf hätte gelitten. Mein Schwiegervater bedrohte mich und meine Frau mit dem Tode. Auch ist meine Frau von Nachbarn in dem Lebensumfeld meiner Eltern belästigt worden. Das ist alles, was ich dazu angeben möchte. F.: Sie sprachen im Rahmen der Einvernahme von Attacken durch Unbekannte. A.: Es war im Mai 2022, ich war von der Arbeit nach Hause unterwegs und wurde ca. um 22:00 Uhr von mir unbekannten Personen attackiert und beraubt. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe dies nicht bei der Polizei angezeigt. Dies deshalb, da ich mich schon an diese Lebensumstände gewöhnt habe und diesem Vorfall keine besondere Bedeutung zumaß. V.: Wegen der geschilderten Umstände hätten Sie Indien nicht verlassen müssen, Sie hätten Ihr Lebensumfeld wechseln und sind in eine andere Großstadt als Delhi, z.B. Bombay übersiedeln können. Selbst in Delhi hätte man Sie nicht gefunden. Es gibt kein Meldesystem in Indien.römisch fünf.: Wegen der geschilderten Umstände hätten Sie Indien nicht verlassen müssen, Sie hätten Ihr Lebensumfeld wechseln und sind in eine andere Großstadt als Delhi, z.B. Bombay übersiedeln können. Selbst in Delhi hätte man Sie nicht gefunden. Es gibt kein Meldesystem in Indien. A.: Selbst wenn wir die Adresse gewechselt hätten, hätten wir Probleme gehabt, da ich keine Dokumente zum Nachweis meiner Identität habe. Ich hätte in Bombay keine Arbeit gefunden. V.: Sie haben auch in Delhi Arbeit gefunden (ohne Dokumente).römisch fünf.: Sie haben auch in Delhi Arbeit gefunden (ohne Dokumente). A.: Dort kannte mich jeder, dort lebt meine Familie, dort war es für mich einfacher. F.: Warum haben Sie sich nie um Dokumente zum Nachweis Ihrer Identität bemüht. A.: Ich wusste nicht, wie das geht. F.: War Ihre Frau auch in der Polizeistation anwesend. A.: Ja. F.: Wie heißen die Schwiegereltern. A. XXXX . Sie leben in XXXX . Mein Schwiegervater ist von Beruf Taxifahrer. Meine Frau hat einen Bruder namens XXXX . Er ist ca. siebzehn. Ich weiß nicht, was er macht.A. römisch 40 . Sie leben in römisch 40 . Mein Schwiegervater ist von Beruf Taxifahrer. Meine Frau hat einen Bruder namens römisch 40 . Er ist ca. siebzehn. Ich weiß nicht, was er macht. Anm.: XXXX ist ein Dorf in Shahkot im Distrikt Jalandhar im indischen Bundesstaat Punjab. Es liegt 16 Kilometer von Shahkot, 35 Kilometer von Nakodar, 57 Kilometer vom Bezirkshauptsitz Jalandhar und 187 Kilometer von der Landeshauptstadt Chandigarh entfernt.Anmerkung, römisch 40 ist ein Dorf in Shahkot im Distrikt Jalandhar im indischen Bundesstaat Punjab. Es liegt 16 Kilometer von Shahkot, 35 Kilometer von Nakodar, 57 Kilometer vom Bezirkshauptsitz Jalandhar und 187 Kilometer von der Landeshauptstadt Chandigarh entfernt. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Nein. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Wir könnten dort nicht in Frieden leben. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Ich habe meine Ehefrau hier. F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Ich lebe mit meiner Ehefrau zusammen. F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Nein, nur in Deutschland. F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! A.: Nein. F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? A.: Nein. F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung? A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs. In der Asylunterkunft besuche in den Deutsch-Unterricht. F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? A.: Ich lebe von der Grundversorgung. F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht. F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt. A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich. V.: Sie wurden im LG Korneuburg unter der Zahl XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Monat verurteilt, und zwar wegen Urkundenfälschung. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme angeben.römisch fünf.: Sie wurden im LG Korneuburg unter der Zahl römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Monat verurteilt, und zwar wegen Urkundenfälschung. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme angeben. A.: Ich dachte, ich hätte eine Geldstrafe erhalten. Ich weiß nichts von einer Freiheitsstrafe. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe den gefälschten Reisepass auf einem kleinen Flughafen in Indien erhalten. Das war nicht in Delhi, es war in der Provinz Uttar Pradesh, den Namen der Stadt und den Namen des Flughafens kann ich nicht angeben. Ich wusste natürlich, dass der Reisepass gefälscht ist. F.: Wollen Sie damit sagen, das Gerichtsurteil ist Ihnen nicht zugestellt worden. A.: Ich habe den englisch-sprechenden Dolmetscher im Gericht nicht ausreichend verstanden. Heute hingegen, habe ich den Dolmetscher sehr gut verstanden. F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern. A.: Ja. F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint. A.: Nein. F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände). A.: Nichts. F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor. A.: Ich möchte arbeiten und möchte ein Leben in Sicherheit. V.: Es ist beabsichtigt gegen Sie ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum zu erlassen. Sie wurden in Österreich gerichtlich verurteilt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Es ist beabsichtigt gegen Sie ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum zu erlassen. Sie wurden in Österreich gerichtlich verurteilt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Nein. F.: Haben Sie Ausbildungsnachweise aus Indien. A.: Nein. Ich besuchte eine Privatschule. [ … ] Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden). F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen. A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich habe daran kein Interesse. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. F.: Haben Sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden. A.: Ja. F.: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben. A.: Ja. F.: Wollen Sie an der Art der Einvernahme irgendetwas beanstanden. Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Ihnen Beanstandungen nicht zum Nachteil gereichen. Sie werden vielmehr darauf hingewiesen, dass nachträgliche Beanstandungen der freien Beweiswürdigung unterliegen und eventuell als Schutzbehauptungen qualifiziert werden können. A.: Ich habe keine Beanstandungen. Ich habe eine Kopie der Niederschrift erhalten. [ … ]“
  16. Über Ersuchen des BFA übermittelten die deutschen Behörden die Unterlagen betreffend das Asylverfahren des BF in Deutschland.
  17. Über Ersuchen des BFA erstattete die Österreichische Botschaft New Delhi am 22.08.2023 eine Stellungnahme betreffend die angebliche Fälschung des Reisepasses des BF sowie seiner Ehefrau, der zufolge aus Sicht der Botschaft echte Reisepässe vorgelegt worden seien und der Dokumentenberater in die Überprüfung der Dokumente involviert gewesen sei. Die ausgestellten Visa seien nicht gefälscht. Die Visums-Anträge hätten keine Besonderheiten aufgewiesen. In der Folge übermittelte die Botschaft auch die Visa-Unterlagen.
  18. Am 05.09.2023 wurde der BF abermals unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „[ … ] F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen. A.: Ja. F.: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände. A.: Nein. F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei. A.: Ja, ich spreche Punjabi und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in dieser Sprache durchgeführt wird. F.: Sie haben einen UNHCR Flüchtlingsausweis, ausgestellt in Indien am XXXX in Vorlage gebracht. Dieser lautet auf eine falsche Identität XXXX . Warum haben Sie diesen Flüchtlingsausweis nicht im Rahmen der Asylantragstellung in Deutschland vorgewiesen.F.: Sie haben einen UNHCR Flüchtlingsausweis, ausgestellt in Indien am römisch 40 in Vorlage gebracht. Dieser lautet auf eine falsche Identität römisch 40 . Warum haben Sie diesen Flüchtlingsausweis nicht im Rahmen der Asylantragstellung in Deutschland vorgewiesen. A.: Weil ich mich in Deutschland als XXXX , StA. Afghanistan, ausgab. Da hätte mir dieser Ausweis nichts gebracht.A.: Weil ich mich in Deutschland als römisch 40 , StA. Afghanistan, ausgab. Da hätte mir dieser Ausweis nichts gebracht. F.: Welche Unterlagen haben Sie bei UNHCR in Vorlage gebracht, damit Sie diesen Ausweis vom XXXX erhielten.F.: Welche Unterlagen haben Sie bei UNHCR in Vorlage gebracht, damit Sie diesen Ausweis vom römisch 40 erhielten. A.: Keine. Das Original dieses Ausweises liegt bei meiner Tante in Hamburg, ich selbst habe nur eine Kopie. Ich habe den Ausweis nicht selbst beantragt, das hat meine Familie gemacht. Ich stehe mit meiner Tante regelmäßig in Kontakt. F.: Warum befindet sich das Original des Flüchtlingsausweises bei der Tante. A.: Ich habe ihn zurückgelassen, da ich in Deutschland festgenommen wurde. Auf Nachfrage gebe ich an, ich war in Deutschland nur während der Abschiebung nach Österreich festgenommen, die übrige Zeit war ich in Freiheit. F.: Warum lautet der Ausweis auf einen falschen Namen. Laut den Unterlagen der ÖB Delhi heißen Sie XXXX .F.: Warum lautet der Ausweis auf einen falschen Namen. Laut den Unterlagen der ÖB Delhi heißen Sie römisch 40 . A.: Ich weiß, das stimmt nicht. Mein Vater hat den Ausweis für mich machen lassen. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe einen Flüchtlingsausweis von UNHCR und hätte damit Anspruch auf Asyl, ich habe diesen aber nicht verwendet, da ich nicht Bescheid wusste. F.: Wann und unter welchen Voraussetzungen wurde der UNHCR-Ausweis am XXXX ausgestellt. F.: Wann und unter welchen Voraussetzungen wurde der UNHCR-Ausweis am römisch 40 ausgestellt. A.: Ich habe den Ausweis vielleicht selbst abgeholt. V.: Was heißt, Sie hätten den Ausweis von UNHCR „vielleicht“ selbst abgeholt. Sie haben im Rahmen der EB angegeben, Sie hätten die Heimat an 16.01.2020 verlassen und wären nach Pakistan gereist. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Was heißt, Sie hätten den Ausweis von UNHCR „vielleicht“ selbst abgeholt. Sie haben im Rahmen der EB angegeben, Sie hätten die Heimat an 16.01.2020 verlassen und wären nach Pakistan gereist. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Ich habe im Rahme der EB falsche Angaben gemacht. F.: Sind Sie damit einverstanden, dass das BFA die Unterlagen von UNHCR einfordert. A.: Ja. Aber der Ausweis ist gefälscht, das wird nichts bringen. Anm.: Die Zustimmungserklärung wird unterschrieben.Anmerkung, Die Zustimmungserklärung wird unterschrieben. F.: Haben Sie nur für sich selbst einen UNHCR Flüchtlingsausweis beantragt, für Ihre Frau nicht. A.: Nein, für meine Frau nicht, das schien mir nicht notwendig, da ohnehin die Asylgewährung auf meine Frau erstreckt würde. Zudem ist meine Frau indische Staatsbürgerin. V.: Das BFA hat die Visumsunterlagen von der ÖB Delhi eingefordert. Dabei wurde bekannt, dass Ihr Bruder XXXX und dessen Frau und Kinder gemeinsam mit Ihnen ein Visum für Österreich erhielten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Das BFA hat die Visumsunterlagen von der ÖB Delhi eingefordert. Dabei wurde bekannt, dass Ihr Bruder römisch 40 und dessen Frau und Kinder gemeinsam mit Ihnen ein Visum für Österreich erhielten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Ich kann dazu nichts sagen, ich stelle in Abrede einen Bruder namens XXXX zu haben.A.: Ich kann dazu nichts sagen, ich stelle in Abrede einen Bruder namens römisch 40 zu haben. F.: Sie wurden im Zuge der letzten EV nach Ihren Geschwistern gefragt, diesen Bruder, XXXX , haben Sie nicht angegeben. Warum.F.: Sie wurden im Zuge der letzten EV nach Ihren Geschwistern gefragt, diesen Bruder, römisch 40 , haben Sie nicht angegeben. Warum. A.: Ich habe nur zwei Brüder, so wie ich angab. F.: Wo halten sich XXXX und dessen Familie derzeit auf?F.: Wo halten sich römisch 40 und dessen Familie derzeit auf? A.: Das weiß ich nicht, ich kenne diesen Herrn nicht. V.: Ihre Eltern heißen XXXX und nicht XXXX . Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Ihre Eltern heißen römisch 40 und nicht römisch 40 . Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Nein. V.: Die von Ihnen im Rahmen der letzten Einvernahme angegebene Wohnadresse stimmt nicht mit der Adresse im Pass überein. Demnach stammen Sie aus Faridabad, Haryana und nicht aus Delhi. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Die von Ihnen im Rahmen der letzten Einvernahme angegebene Wohnadresse stimmt nicht mit der Adresse im Pass überein. Demnach stammen Sie aus Faridabad, Haryana und nicht aus Delhi. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Dazu kann ich nichts sagen. V.: Der von Ihnen im Zuge der Visumsbeantragung bei der ÖB Delhi in Vorlage gebrachte Reisepass ist echt und nicht gefälscht, wie von Ihnen angegeben. Demnach sind Sie aktuell im Besitz Ihres eigenen authentischen indischen Reisepasses. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Der von Ihnen im Zuge der Visumsbeantragung bei der ÖB Delhi in Vorlage gebrachte Reisepass ist echt und nicht gefälscht, wie von Ihnen angegeben. Demnach sind Sie aktuell im Besitz Ihres eigenen authentischen indischen Reisepasses. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Nein, der Reisepass ist nicht echt. V.: Sie stammen laut Visumsunterlagen aus Faridabad und nicht aus Delhi. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Sie stammen laut Visumsunterlagen aus Faridabad und nicht aus Delhi. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Dazu kann ich nichts sagen. V.: Sie sind demnach nicht nach Europa geschleppt worden, sondern vollkommen legal eingereist. Demnach kann es auch nicht stimmen, dass der Schlepper Sie angewiesen hätte in Deutschland eine falsche Identität anzugeben. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Sie sind demnach nicht nach Europa geschleppt worden, sondern vollkommen legal eingereist. Demnach kann es auch nicht stimmen, dass der Schlepper Sie angewiesen hätte in Deutschland eine falsche Identität anzugeben. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Nein. V.: Es ist vollkommen unverständlich, warum Sie, wenn Sie über das Original des Flüchtlingsausweises in Deutschland verfügen, dort eine vollkommen falsche Identität angeben. Noch dazu wo Sie den Plan hatten in Deutschland zu bleiben. Ihre Angaben sind vollkommen unglaubhaft. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Es ist vollkommen unverständlich, warum Sie, wenn Sie über das Original des Flüchtlingsausweises in Deutschland verfügen, dort eine vollkommen falsche Identität angeben. Noch dazu wo Sie den Plan hatten in Deutschland zu bleiben. Ihre Angaben sind vollkommen unglaubhaft. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Nein. F.: Sowohl Sie als auch Ihre Ehefrau sind Angehörige der afghanischen Hindus in Indien. Ihre Ehefrau hat selbst angegeben, afghanische Vorfahren zu haben. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Das stimmt. V.: Das BFA fordert vom UNHCR alle Unterlagen an und geht davon aus, dass es sich bei Ihnen um XXXX handelt und alle von der ÖB Delhi übermittelten Unterlagen sowie der Reisepass echt und authentisch sind. Sie haben bei der ÖB Delhi Fingerprints abgegeben und diese stimmen mit den in Deutschland und Österreich abgenommenen Fingerprints überein. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Das BFA fordert vom UNHCR alle Unterlagen an und geht davon aus, dass es sich bei Ihnen um römisch 40 handelt und alle von der ÖB Delhi übermittelten Unterlagen sowie der Reisepass echt und authentisch sind. Sie haben bei der ÖB Delhi Fingerprints abgegeben und diese stimmen mit den in Deutschland und Österreich abgenommenen Fingerprints überein. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Nein. Ich weiß nicht, was ich machen soll. V.: Aufgrund Ihrer Verurteilung vor einem österr. Gericht und aufgrund Ihres Verhaltens geht die Behörde davon aus, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt. Sie erhalten in Österreich ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum für die Dauer von drei Jahren. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Aufgrund Ihrer Verurteilung vor einem österr. Gericht und aufgrund Ihres Verhaltens geht die Behörde davon aus, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt. Sie erhalten in Österreich ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum für die Dauer von drei Jahren. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Ich weiß nicht mehr, was ich machen soll. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. F.: Haben Sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden. A.: Ja. F.: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben. A.: Ja. F.: Wollen Sie an der Art der Einvernahme irgendetwas beanstanden. Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Ihnen Beanstandungen nicht zum Nachteil gereichen. Sie werden vielmehr darauf hingewiesen, dass nachträgliche Beanstandungen der freien Beweiswürdigung unterliegen und eventuell als Schutzbehauptungen qualifiziert werden können. A.: Ich habe keine Beanstandungen. Ich habe eine Kopie der Niederschrift erhalten. [ … ]“
  19. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.) Abschließend wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.)
  20. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sieben.) Abschließend wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) Das BFA stellte im Wesentlichen fest, der BF sei indischer Staatsangehöriger und verfüge über einen eigenen authentischen Reisepass, den er bei der ÖB Delhi in Vorlage gebracht habe und dessen Echtheit bestätigt worden sei. Es handle sich bei dem BF um XXXX . Er sei der Behörde mittlerweile unter drei verschiedenen Identitäten bekannt. Er sei volljährig, verheiratet und kinderlos. Seine Familie habe er im Heimatland zurückgelassen. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Er verfüge über Schulbildung. Er sei im Heimatland selbsterhaltungsfähig (gewesen). Er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau in Österreich. Er sei gesund und arbeitsfähig. Abgesehen von seiner Ehefrau verfüge er in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Eine Tante lebe in Deutschland. Anhaltspunkte für eine tiefgreifende wirtschaftliche, sprachliche oder sonstige soziale Integration seiner Person in Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Das BFA stellte im Wesentlichen fest, der BF sei indischer Staatsangehöriger und verfüge über einen eigenen authentischen Reisepass, den er bei der ÖB Delhi in Vorlage gebracht habe und dessen Echtheit bestätigt worden sei. Es handle sich bei dem BF um römisch 40 . Er sei der Behörde mittlerweile unter drei verschiedenen Identitäten bekannt. Er sei volljährig, verheiratet und kinderlos. Seine Familie habe er im Heimatland zurückgelassen. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Er verfüge über Schulbildung. Er sei im Heimatland selbsterhaltungsfähig (gewesen). Er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau in Österreich. Er sei gesund und arbeitsfähig. Abgesehen von seiner Ehefrau verfüge er in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Eine Tante lebe in Deutschland. Anhaltspunkte für eine tiefgreifende wirtschaftliche, sprachliche oder sonstige soziale Integration seiner Person in Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Sein Fluchtvorbringen sei unglaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Indien einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Die Heimat habe er auf legalem Wege im Besitz des eigenen authentischen Reisepasses und im Besitz eines Visums der ÖB Delhi verlassen. Festgestellt werde, dass er die deutschen Behörden über seine wahre Identität im Unklaren gelassen habe, dort im Zuge der Asylantragstellung ausgeführt habe, er wäre afghanischer Staatsangehöriger und einen vollkommen anderen Fluchtgrund vorgetragen habe, wie in Österreich. Er habe die österreichischen Behörden und die deutschen Behörden hinsichtlich seiner wahren Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Heimat dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Heimat dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der näheren Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde stütze sich auf § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG und sei von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG abzusehen. Das Einreiseverbot sei aufgrund des Gesamtverhaltens des BF, insbesondere der Identitätstäuschung, in der im Spruch genannten Höhe zu erlassen gewesen.In der näheren Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde stütze sich auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG und sei von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG abzusehen. Das Einreiseverbot sei aufgrund des Gesamtverhaltens des BF, insbesondere der Identitätstäuschung, in der im Spruch genannten Höhe zu erlassen gewesen. In Bezug auf seine Ehefrau erging seitens des BFA ein im Spruch gleichlautender Bescheid.
  21. Gegen diesen Bescheid erhob der BF (sowie seine Ehefrau hinsichtlich ihres Bescheides) fristgerecht Beschwerde. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der BF sei entgegen der Meinung des BFA afghanischer Staatsangehöriger. Er habe einen Flüchtlingsausweis von UNHCR im Original, aus dem seine afghanische Staatsangehörigkeit hervorgehe. Nach Bezugnahme auf sein zuletzt erstattetes Fluchtvorbringen („Liebesheirat“) wurde insbesondere ausgeführt, dass er und seine Ehefrau befürchten würden, Opfer eines Ehrenmordes zu werden, da sich die Familie der Ehefrau des BF in ihrer Ehre verletzt fühle. Der Staat sei weder gewillt, noch in der Lage vor Ehrenmorden zu schützen. In der Beschwerde wurde weiters insbesondere auf Berichte zu Ehrenmorden Bezug genommen. Entgegen der Ansicht des BFA sei nachvollziehbar sowie realitätsnah vorgebracht worden, dass der BF (sowie seine Ehefrau) wegen ihrer unerlaubten Ehe bedroht worden seien und auch zur Polizei gegangen seien, jedoch erfolglos. Dass zahlreiche Ehrenmorde durch Familienangehörigen begangen würden, werde durch angeführte Berichte bestätigt und werde auch bestätigt, dass diese Taten nicht als kriminelle Handlungen anerkannt würden und die Polizei nicht in der Lage sei, vor solchen Handlungen zu schützen. Das Fluchtvorbringen sei als glaubhaft zu werten, da der BF nachvollziehbare Angaben machen habe können und sich sein Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decke. Die Furcht des BF sei auch wohlbegründet, wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen und aktuellen, fallbezogenen Länderfeststellungen ergebe. Somit wäre dem BF internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorliege. Dies deshalb, weil der BF (sowie seine Ehefrau) befürchten würden, von der Familie gefunden zu werden. Zudem habe der BF wegen fehlenden Identitätsdokumente Probleme innerhalb Indiens umzuziehen. In eventu sei subsidiärer Schutz zu gewähren. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden auch die Interessen des BF iSd Art 8 EMRK überwiegen, sodass eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden hätte müssen.In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der BF sei entgegen der Meinung des BFA afghanischer Staatsangehöriger. Er habe einen Flüchtlingsausweis von UNHCR im Original, aus dem seine afghanische Staatsangehörigkeit hervorgehe. Nach Bezugnahme auf sein zuletzt erstattetes Fluchtvorbringen („Liebesheirat“) wurde insbesondere ausgeführt, dass er und seine Ehefrau befürchten würden, Opfer eines Ehrenmordes zu werden, da sich die Familie der Ehefrau des BF in ihrer Ehre verletzt fühle. Der Staat sei weder gewillt, noch in der Lage vor Ehrenmorden zu schützen. In der Beschwerde wurde weiters insbesondere auf Berichte zu Ehrenmorden Bezug genommen. Entgegen der Ansicht des BFA sei nachvollziehbar sowie realitätsnah vorgebracht worden, dass der BF (sowie seine Ehefrau) wegen ihrer unerlaubten Ehe bedroht worden seien und auch zur Polizei gegangen seien, jedoch erfolglos. Dass zahlreiche Ehrenmorde durch Familienangehörigen begangen würden, werde durch angeführte Berichte bestätigt und werde auch bestätigt, dass diese Taten nicht als kriminelle Handlungen anerkannt würden und die Polizei nicht in der Lage sei, vor solchen Handlungen zu schützen. Das Fluchtvorbringen sei als glaubhaft zu werten, da der BF nachvollziehbare Angaben machen habe können und sich sein Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decke. Die Furcht des BF sei auch wohlbegründet, wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen und aktuellen, fallbezogenen Länderfeststellungen ergebe. Somit wäre dem BF internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorliege. Dies deshalb, weil der BF (sowie seine Ehefrau) befürchten würden, von der Familie gefunden zu werden. Zudem habe der BF wegen fehlenden Identitätsdokumente Probleme innerhalb Indiens umzuziehen. In eventu sei subsidiärer Schutz zu gewähren. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden auch die Interessen des BF iSd Artikel 8, EMRK überwiegen, sodass eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden hätte müssen.
  22. Am 21.12.2023 langte die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein.
  23. Mit hg. Beschluss vom 27.12.2023, Zl. W142 2283164-1/5Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  24. Mit hg. Beschluss vom 27.12.2023, Zl. W142 2283164-1/5Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  26. Zur Person des BF und zum Verfahrensgang: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er ist in Indien geboren worden und aufgewachsen. Seine Identität steht mit ausreichender Sicherheit fest: Es handelt sich bei dem BF um XXXX . Er ist nach eigenen Angaben mit XXXX , indische Staatsangehörige, verheiratet. Seine Ehefrau ist gesund sowie arbeitsfähig. Der BF ist kinderlos.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er ist in Indien geboren worden und aufgewachsen. Seine Identität steht mit ausreichender Sicherheit fest: Es handelt sich bei dem BF um römisch 40 . Er ist nach eigenen Angaben mit römisch 40 , indische Staatsangehörige, verheiratet. Seine Ehefrau ist gesund sowie arbeitsfähig. Der BF ist kinderlos. Er gehört dem Glauben des Hinduismus an. Er beherrscht seinen Angaben nach muttersprachlich Multani, des Weiteren Punjabi sowie Englisch. Er befindet sich im erwerbsfähigen Alter, ist gesund und arbeitsfähig. Der BF verfügt über Schulbildung und hat in Indien Arbeitserfahrungen gesammelt (insbesondere im Verkauf). In Indien hat der BF Verwandte (nach eigenen Angaben insbesondere Eltern sowie Brüder). Zuletzt lebte der BF in Indien mit seiner Ehefrau in Delhi. Der BF reiste mit seiner Ehefrau über den Luftweg unter Verwendung seines indischen Reisepasses und eines von der österreichischen Botschaft New Delhi ausgestellten Visums-C (Schengen-/Touristenvisums) von Indien nach Österreich, von wo aus er mit ihr in Richtung Deutschland weiterreiste, wo er (sowie auch seine Ehefrau) am 29.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Vor den deutschen Asylbehörden gab sich der BF als XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, aus, wobei er in Bezug auf Afghanistan insbesondere Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hindus sowie mit den Taliban geltend machte. Durch die deutschen Behörden wurde durch einen Abgleich der Fingerabdrücke des BF festgestellt, dass für ihn ein Schengen-Visum von der Österreichischen Botschaft New Delhi ausgestellt wurde. Nach Durchführung eines Verfahrens nach der Dublin-III-Verordnung mit Österreich wurde der Antrag des BF (sowie auch seiner Ehefrau) vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung nach Österreich angeordnet.Vor den deutschen Asylbehörden gab sich der BF als römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, aus, wobei er in Bezug auf Afghanistan insbesondere Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hindus sowie mit den Taliban geltend machte. Durch die deutschen Behörden wurde durch einen Abgleich der Fingerabdrücke des BF festgestellt, dass für ihn ein Schengen-Visum von der Österreichischen Botschaft New Delhi ausgestellt wurde. Nach Durchführung eines Verfahrens nach der Dublin-III-Verordnung mit Österreich wurde der Antrag des BF (sowie auch seiner Ehefrau) vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung nach Österreich angeordnet. Am 09.05.2023 gelangte der BF mit seiner Ehefrau im Zuge einer Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung von Deutschland in das österreichische Bundesgebiet und stellte gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ehefrau des BF hat zeitgleich mit ihm einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist ebenso wie er von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen (vgl. das die Ehefrau betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W142 2283162-1). Er verfügt im Bundesgebiet sonst über keinerlei intensive soziale Kontakte. Er weist keine qualifizierten Deutschkenntnisse auf. Er ist weder in einem Verein noch für eine Organisation im Bundesgebiet tätig. Er hat sich in Österreich auch nicht sozial engagiert. Er bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Nach eigenen Angaben lebt eine Tante des BF in Deutschland.Die Ehefrau des BF hat zeitgleich mit ihm einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist ebenso wie er von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen vergleiche das die Ehefrau betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W142 2283162-1). Er verfügt im Bundesgebiet sonst über keinerlei intensive soziale Kontakte. Er weist keine qualifizierten Deutschkenntnisse auf. Er ist weder in einem Verein noch für eine Organisation im Bundesgebiet tätig. Er hat sich in Österreich auch nicht sozial engagiert. Er bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Nach eigenen Angaben lebt eine Tante des BF in Deutschland. Der BF wurde im Bundesgebiet mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wegen des Vergehens nach §§ 223 Abs. 2 StGB, 224 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt.Der BF wurde im Bundesgebiet mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wegen des Vergehens nach Paragraphen 223, Absatz 2, StGB, 224 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Der BF und seine Ehefrau sind seit dem 23.01.2024 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufrecht gemeldet. 1.
  27. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF: Die Verfolgungsbehauptungen des BF sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.
  28. Zur Situation in Indien sowie einer möglichen Rückkehr des BF dorthin: Der BF läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. 1.
  29. Zum Herkunftsstaat wird auf folgende Länderfeststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung: 17.05.2023 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022). Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vgl. E+E 27.7.2022).Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vergleiche E+E 27.7.2022). Als Premierminister wird normalerweise der Spitzenkandidat der stärksten Parteien bzw. der Mehrheitsfraktion in der Lok Sabha, dem indischen Unterhaus, berufen. Er wird formal vom Unterhaus für fünf Jahre gewählt und kann ebenfalls wiedergewählt werden. Der Premierminister und der Ministerrat führen die Regierungsgeschäfte. Aufgrund der dynastischen Traditionen werden wichtige Entscheidungen oft vom Premierminister und seinen Beraterstäben ohne Abstimmung und Rücksprache mit den jeweiligen Ministerien getroffen (BPB 7.4.2014). Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (IV o.D.; vgl. PILS 10.11.2020).Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (römisch vier o.D.; vergleiche PILS 10.11.2020). Es gibt eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle ("Check and Balances"), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vgl. NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vergleiche NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022). Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023). Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vgl. HBS 12.7.2022).Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vergleiche HBS 12.7.2022). Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vgl. WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020).Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vergleiche WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 27.9.2022  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 27.9.2022  BBC - British Broadcasting Corporation (23.5.2019): Lok Sabha: India general election results 2019, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48315659, Zugriff 27.9.2022  BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien: Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff am 27.9.2022  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (7.4.2014): Indiens politisches System, https://www.bpb.de/themen/asien/indien/44443/indiens-politisches-system/, Zugriff 27.9.2022  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 27.9.2022  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.9.2022): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 27.9.2022  DW - Deutsche Welle (14.8.2022): Indien: Wie der Hindu-Nationalismus das Land verändert, https://www.dw.com/de/indien-wie-der-hindu-nationalismus-das-land-ver%C3%A4ndert/a-62803676, Zugriff 27.9.2022  E+E Entwicklung und Zusammenarbeit (27.7.2022): Mehr als 100 Millionen Menschen gehören zu Indiens Adivasi, https://www.dandc.eu/de/article/indiens-adivasi-gemeinschaften-haben-traditionelle-normen-und-einen-besonderen-rechtsstatus, Zugriff 27.9.2022  E+E Entwicklung und Zusammenarbeit (3.3.2022): Wer Modi ablehnt, wird „antinational“ genannt, https://www.dandc.eu/de/article/hasspropaganda-extremistischer-hindus-belastet-oeffentliche-sphaere-indien, Zugriff 27.9.2022  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.7.2022): Ureinwohnerin Murmu als neues Staatsoberhaupt gewählt, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-ureinwohnerin-als-neues-staatsoberhaupt-gewaehlt-18190463.html, 27.9.2022  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023  FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068733.html, Zugriff 27.9.2022  HBS - Heinrich Böll Stiftung (12.7.2022): Indien: Säkularismus in Gefahr, https://www.boell.de/de/2022/07/12/indien-saekularismus-gefahr, Zugriff 27.9.2022  HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 31.1.2023  INDI - Gesetzgebung [Indien] (Stand: 5.2022): The Constitution of India, https://legislative.gov.in/sites/default/files/COI_English.pdf, Zugriff 12.9.2022  IV - India Votes (o.D.): 2019 Lok Sabha / Parliamentary Election Results, https://www.indiavotes.com/lok-sabha/2019/all-states/17/0, Zugriff 27.9.2022 römisch vier - India Votes (o.D.): 2019 Lok Sabha / Parliamentary Election Results, https://www.indiavotes.com/lok-sabha/2019/all-states/17/0, Zugriff 27.9.2022  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (7.2022): Länderbericht, Auslandsbüro Indien, Präsidentschaftswahlen mit Signalwirkung, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Pr%C3%A4sidentschaftswahlen+mit+Signalwirkung.pdf/31978ab9-305e-0f2b-81d3-3c5b4997aedb?version=1.1&t=1659037564802, Zugriff 27.9.2022  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.2022): Länderbericht, Auslandsbüro Indien, Regionalwahlen in Indien: eine Nachlese, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Regionalwahlen+in+Indien+%E2%80%93+eine+Nachlese.pdf/2b851964-d677-3a72-d0e3-3f96df4945b0?version=1.1&t=1651054723185, Zugriff 27.9.2022  NPI - National Portal of India [Indien] (o.D.): States and Union Territories, https://knowindia.india.gov.in/states-uts/, Zugriff 12.9.2022  PILS - Parliament of India, Lok Sabha [Indien] (10.11.2020): Seventeenth Lok Sabha, https://loksabhaph.nic.in/Members/PartywiseList.aspx, Zugriff 27.9.2022  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 27.9.2022  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff am 27.9.2022  WW - Wirtschaftswoche (5.3.2022): Warum Indien trotz allem zu Russland hält, https://www.wiwo.de/politik/ausland/krieg-in-der-ukraine-warum-indien-trotz-allem-zu-russland-haelt/28129218.html, Zugriff 27.9.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 17.05.2023 Die Sicherheitslage in Indien wird vor allem durch drei wesentliche Konflikte geprägt: der Konflikt in Jammu und Kaschmir, die separatistischen Bewegungen in den nordöstlichen Bundesstaaten und der Aufstand der Naxaliten (EFSAS 12.2019). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022, EDA 14.4.2023). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
  1. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).Die Sicherheitslage in Indien wird vor allem durch drei wesentliche Konflikte geprägt: der Konflikt in Jammu und Kaschmir, die separatistischen Bewegungen in den nordöstlichen Bundesstaaten und der Aufstand der Naxaliten (EFSAS 12.2019). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022, EDA 14.4.2023). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
  2. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.3.2023). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 11.10.2022). Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Sicherheitslage hier für grundsätzlich stabil, schließt allerdings einzelne terroristische Aktivitäten nicht aus (AA 18.10.2022). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 11.10.2022). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023; vgl. ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vgl. TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023; vergleiche ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vergleiche TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 2023). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung in Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen. Im Jahr 2019 erhob die verbotene Kommunistische Partei Indiens (Maoisten), auch bekannt als Maoisten oder Naxaliten, ihre Waffen gegen Bergbaukonzerne und Entwicklungsprojekte, die drohten, indigene Stämme (oder Adivasi, ein Oberbegriff für Stammesbevölkerungen) von ihrem angestammten Land zu vertreiben, um den mineralienreichen Boden auszubeuten. Das Ziel dieser Gruppierung ist nachwievor den Unterdrückern das Land zu entreißen und es an die Bevölkerung umzuverteilen. Dieser bewaffnete Kampf hat zu Menschenrechtsverletzungen, Massenvertreibungen und mindestens 12.000 Toten (Stand 2018) geführt (EFSAS 12.2019).In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 2023). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung in Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen. Im Jahr 2019 erhob die verbotene Kommunistische Partei Indiens (Maoisten), auch bekannt als Maoisten oder Naxaliten, ihre Waffen gegen Bergbaukonzerne und Entwicklungsprojekte, die drohten, indigene Stämme (oder Adivasi, ein Oberbegriff für Stammesbevölkerungen) von ihrem angestammten Land zu vertreiben, um den mineralienreichen Boden auszubeuten. Das Ziel dieser Gruppierung ist nachwievor den Unterdrückern das Land zu entreißen und es an die Bevölkerung umzuverteilen. Dieser bewaffnete Kampf hat zu Menschenrechtsverletzungen, Massenvertreibungen und mindestens 12.000 Toten (Stand 2018) geführt (EFSAS 12.2019). In Punjab ist der Terrorismus Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt zwei Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2020 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2021 waren es zwei Todesopfer und bis zum 11.10.2022 wurden für dieses Jahr keine Opfer verzeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.a.). Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021).Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021). Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vgl. AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022).Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vergleiche AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen Spannungen, die sich teilweise ohne große Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstößen entladen und auch auf andere Ortschaften oder Bundesstaaten überspringen können. Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.4.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 19.10.2022), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998#content_1, Zugriff 19.10.2022  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 19.10.2022  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (11.3.2021): Naxal-Maoist Insurgency Trends in India During the Coronavirus Pandemic, https://acleddata.com/2021/03/11/naxal-maoist-insurgency-trends-in-india-during-the-coronavirus-pandemic/, Zugriff 19.10.2022  AI - Amnesty International (14.6.2022): India: Excessive use of force, arbitrary detention and punitive measures against protesters must end immediately, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074361.html, Zugriff 19.10.2022  BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 19.10.2022  BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2022): Indien (Republik Indien), Sicherheit & Kriminalität (Stand 19.10.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 19.10.2022  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten {Schweiz] (14.4.2023): Reisehinweise für Indien, Grundsätzliche Einschätzung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/indien/reisehinweise-fuerindien.html#eda7546d2, Zugriff 14.4.2023  EFSAS - European Foundation For South Asian Studies (12.2019): A historical introduction to Naxalism in India, https://www.efsas.org/publications/study-papers/an-introduction-to-naxalism-in-india/, Zugriff 16.5.2023  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 17.4.2023  ICG - International Crisis Group (9.2022): India and China agreed partial disengagement along disputed Line of Actual Control (LAC), signalling progress in overcoming months-long stalemate, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch#india, Zugriff 19.10.2022  ICG - International Crisis Group (6.2022): Anti-Islam remarks by ruling party officials sparked widespread unrest and international condemnation, while govt’s new military recruitment scheme triggered backlash across country, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/july-alerts-and-june-trends-2022, Zugriff 19.10.2022  ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 19.10.2022  QT - The Quint World (11.6.2022): Pan-India Protests, Violence Over Prophet Remarks: 2 Dead, Hundreds Arrested, https://www.thequint.com/news/india/protest-delhi-jama-masjid-nupur-sharma-prophet-remarks, Zugriff 19.10.2022  SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.a.): Data Sheet - Punjab Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 19.10.2022  SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.b.): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 19.10.2022  TOI - Times of India (15.9.2022): Peace pact signed with 8 tribal militant groups of Assam, https://timesofindia.indiatimes.com/india/peace-pact-signed-with-8-tribal-militant-groups-of-assam/articleshow/94228567.cms, Zugriff 19.10.2022  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2022 Jammu und Kaschmir Letzte Änderung: 17.05.2023 Das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir (bis zum 31.10.2019 ein Bundesstaat) ist Teil der größeren Region Kaschmir, die seit der Teilung des Subkontinents im Jahr 1947 Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Indien, Pakistan und China ist. Im August 2019 wurde ein Gesetz verabschiedet, das die Herabstufung von Jammu und Kaschmir vom Status eines Bundesstaates zu dem eines Unionsterritoriums und die Abspaltung eines Teils von Jammu und Kaschmir, der als Region Ladakh b

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