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{'item': 'W170 2290473-1'}

Obsah (15)§§ 28§ 72Art. 133§ 10§§ 62§ 123§ 3§ 43§ 53§ 55§ 56§ 9§ 32§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.06.2024 GeschäftszahlW170 2290473-1 Spruch, W170 2290473-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 72 HDG teilweise stattgegeben und diese teilweise abgewiesen, der Spruch des Bescheides („Beschlusses“) lautet:A) Der Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 72 HDG teilweise stattgegeben und diese teilweise abgewiesen, der Spruch des Bescheides („Beschlusses“) lautet: „I. Gegen XXXX wird

§ 72Abs.

2 HDG wegen des Verdachts, er habe„I. Gegen römisch 40 wird

Paragraph 72, Absatz 2, HDG wegen des Verdachts, er habe

  1. seinen österreichischen Hauptwohnsitz von XXXX mit spätestens 17.04.2023 nach XXXX verlegt, ohne diese Tatsache rechtzeitig seiner Dienstbehörde zu melden, und daher eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 53 Abs. 2 Z 4 BDG, 9 Abs. 1 Z 3 ADV begangen,
  2. seinen österreichischen Hauptwohnsitz von römisch 40 mit spätestens 17.04.2023 nach römisch 40 verlegt, ohne diese Tatsache rechtzeitig seiner Dienstbehörde zu melden, und daher eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraphen 53, Absatz 2, Ziffer 4, BDG, 9 Absatz eins, Ziffer 3, ADV begangen,
  3. zumindest seit April 2023 im Krankenstand eine Nebenbeschäftigung bzw. eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung bei „ XXXX “ ausgeübt und diese nicht seiner Dienstbehörde gemeldet, und daher eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 56 Abs. 3 BDG, 9 Abs. 1 Z 3 ADV begangen und
  4. zumindest seit April 2023 im Krankenstand eine Nebenbeschäftigung bzw. eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung bei „ römisch 40 “ ausgeübt und diese nicht seiner Dienstbehörde gemeldet, und daher eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraphen 56, Absatz 3, BDG, 9 Absatz eins, Ziffer 3, ADV begangen und
  5. , während er aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig gewesen sei, zwischen Mai 2022 und Juli 2023 mehrere Auslandsreisen, nämlich im Mai 2022 (
  6. Kalenderwoche) nach Dubai, im Juni 2022 (
  7. und
  8. Kalenderwoche) und Juli 2022 (
  9. und
  10. Kalenderwoche) nach Kroatien, im November 2022 (
  11. Kalenderwoche) nach Abu Dhabi und im Jänner 2023 (
  12. und
  13. Kalenderwoche) nach Dubai, unternommen, ohne diese seiner Dienstbehörde gemeldet zu haben, und daher eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG, 9 Abs. 1 Z 3 ADV begangen
  14. , während er aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig gewesen sei, zwischen Mai 2022 und Juli 2023 mehrere Auslandsreisen, nämlich im Mai 2022 (
  15. Kalenderwoche) nach Dubai, im Juni 2022 (
  16. und
  17. Kalenderwoche) und Juli 2022 (
  18. und
  19. Kalenderwoche) nach Kroatien, im November 2022 (
  20. Kalenderwoche) nach Abu Dhabi und im Jänner 2023 (
  21. und
  22. Kalenderwoche) nach Dubai, unternommen, ohne diese seiner Dienstbehörde gemeldet zu haben, und daher eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG, 9 Absatz eins, Ziffer 3, ADV begangen ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Es wird diesbezüglich

§ 72Abs.

2 HDG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde angeordnet.Es wird diesbezüglich

Paragraph 72, Absatz 2, HDG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde angeordnet. II. Hingegen wird das Verfahren gegen XXXX wegen des Verdachts des mehrmaligen Nichterscheinens zu den Ladungen in der VDG-Kaserne und der Absicht, sich dem Disziplinarverfahren aufgrund der Dienstunfähigkeit nicht stellen zu wollen bzw. zu können eingestellt.römisch zwei. Hingegen wird das Verfahren gegen römisch 40 wegen des Verdachts des mehrmaligen Nichterscheinens zu den Ladungen in der VDG-Kaserne und der Absicht, sich dem Disziplinarverfahren aufgrund der Dienstunfähigkeit nicht stellen zu wollen bzw. zu können eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Gegen XXXX (in Folge: R.) – er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund – wurde vom Kommandanten des Aufklärungs-Artilleriebataillon 7 mit Mitteilung vom 24.04.2023 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil R. unter Verdacht stehe, nachstehende Pflichtverletzungen begangen zu haben: 1.
  3. Gegen römisch 40 (in Folge: R.) – er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund – wurde vom Kommandanten des Aufklärungs-Artilleriebataillon 7 mit Mitteilung vom 24.04.2023 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil R. unter Verdacht stehe, nachstehende Pflichtverletzungen begangen zu haben:
  4. Unterlassen des Meldens des Wohnsitzwechsels an die Einheit bzw. Dienststelle,
  5. Unterlassen einer Meldung eines Nebenerwerbs sowie
  6. Unterlassen einer Meldung bzgl. Auslandsreisen bzw. Information des zuständigen Führungsgrundgebietes 2/AAB
  7. Die Pflichtverletzungen wurden dem Disziplinarvorgesetzten im April 2023 bekannt. 1.
  8. Mit Disziplinaranzeige des Kommandanten des Aufklärungs-Artilleriebataillon 7 vom 02.09.2023, Gz. S90361/8-AAB7/Kdo/2023

(22), wurden R. vier Dienstpflichtverletzungen vorgehalten („ XXXX werden 4 Pflichtverletzungen vorgehalten, die er während seiner Dienstunfähigkeit zumindest seit dem 21.04.22 begangen hat.“): 1.2. Mit Disziplinaranzeige des Kommandanten des Aufklärungs-Artilleriebataillon 7 vom 02.09.2023, Gz. S90361/8-AAB7/Kdo/2023
(22), wurden R. vier Dienstpflichtverletzungen vorgehalten („ römisch 40 werden 4 Pflichtverletzungen vorgehalten, die er während seiner Dienstunfähigkeit zumindest seit dem 21.04.22 begangen hat.“):
  1. Pflichtverletzung aufgrund unterlassener Meldung seines Wohnsitzwechsels; R. habe am 17.04.2023 seinen österreichischen Hauptwohnsitz abgemeldet und am 13.04.2023 einen Wohnsitz in Kroatien registriert, er verfügte daraufhin über keine Meldeadresse in Österreich mehr.
  2. Pflichtverletzung aufgrund unterlassener Meldung eines Nebenerwerbs; R. sei laut Meldungen mehrerer Bediensteter und einer Online Nachforschung bei den „ XXXX “ aktiv, er trete für diese online, öffentlich auf und scheine auf der Homepage als „Vertriebs-Chef“ auf.R. sei laut Meldungen mehrerer Bediensteter und einer Online Nachforschung bei den „ römisch 40 “ aktiv, er trete für diese online, öffentlich auf und scheine auf der Homepage als „Vertriebs-Chef“ auf.
  3. Pflichtverletzung aufgrund unterlassener Meldung diverser Auslandsaufenthalte. aus den Socialmedia-Postings des R. würden sich sich von Mai 2022 bis Juli 2023 Auslandsaufenthalte von knapp 23 Wochen ergeben, welche zu keinem Zeitpunkt gemeldet wurden. Eine ausdrücklich als vierte bezeichnete Pflichtverletzung wird in der Disziplinaranzeige nicht genannt, im vorletzten Absatz der Disziplinaranzeige wird jedoch ausgeführt: „Zuletzt gilt es auch, das mehrmalige Nichterscheinen zu den Ladungen in der VDG-Kaserne sowie die gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten geäußerte Absicht, sich dem Disziplinarverfahren aufgrund der Dienstunfähigkeit nicht stellen zu wollen bzw. können, als weitere Pflichtverletzung zu prüfen.“ Aus der Disziplinaranzeige geht hervor, dass R. am
  4. Bzw. 05.05.2023, am 26.05.2023 und am 26.06.2023 nicht zur Befragung in der VDG Kaserne erschien und mit E-Mail vom 22.06.2023 bekannt gab, einer Ladung nicht Folge leisten zu können da er sich im Krankenstand befinde. Der Disziplinaranzeige war beigelegt ● die Niederschrift der Einvernahme des Olt XXXX vom 24.04.2023, Zl. S90361/8-AAB7/Kdo/2023
(2), bei welcher dieser angab in Begleitung von XXXX bei einem Restaurantbesuch gehört zu haben, wie R. dem Restaurantinhaber erzählt habe, seinen Wohnsitz von Österreich nach Kroatien verlegt zu haben sowie dass er über Social-Media wahrnahm, dass R. sich mehrmals während seiner Dienstunfähigkeit im Ausland aufgehalten habe; die Niederschrift der Einvernahme des Olt römisch 40 vom 24.04.2023, Zl. S90361/8-AAB7/Kdo/2023
(2), bei welcher dieser angab in Begleitung von römisch 40 bei einem Restaurantbesuch gehört zu haben, wie R. dem Restaurantinhaber erzählt habe, seinen Wohnsitz von Österreich nach Kroatien verlegt zu haben sowie dass er über Social-Media wahrnahm, dass R. sich mehrmals während seiner Dienstunfähigkeit im Ausland aufgehalten habe; ● die Niederschrift der Einvernahme des XXXX vom 24.04.2023, Zl. S90361/8-AAB7/Kdo/2023
(3), der ebenfalls den Restaurantbesuch schilderte, bei dem er und XXXX gehört hätten, wie R. erzählt habe, seinen Wohnsitz nach Kroatien verlegt zu haben; die Niederschrift der Einvernahme des römisch 40 vom 24.04.2023, Zl. S90361/8-AAB7/Kdo/2023
(3), der ebenfalls den Restaurantbesuch schilderte, bei dem er und römisch 40 gehört hätten, wie R. erzählt habe, seinen Wohnsitz nach Kroatien verlegt zu haben; ● ein Auszug aus der PERSIS, aus dem sich die der Dienstbehörde gemeldeten Wohnsitze des R. ergeben, sowie dass er an seinem letzten Hauptwohnsitz in XXXX , von 03.05.2011 bis 17.04.2023 gemeldet war; ein Auszug aus der PERSIS, aus dem sich die der Dienstbehörde gemeldeten Wohnsitze des R. ergeben, sowie dass er an seinem letzten Hauptwohnsitz in römisch 40 , von 03.05.2011 bis 17.04.2023 gemeldet war; ● Rücklaufe von an R. per Adresse XXXX , gesendeten RSa Briefen; Rücklaufe von an R. per Adresse römisch 40 , gesendeten RSa Briefen; ● ein undatiertes Gedächtnisprotokoll von Vzlt XXXX wonach dieser bei Versuch R. ein Schriftstück an der Adresse XXXX zuzustellen, auf dessen Mutter getroffen sei, die auf die Frage, wo sich R. aufhalte, angegeben habe, dies nicht so genau zu wissen und der Frage nach dessen Wohnsitz versucht habe auszuweichen;  ein undatiertes Gedächtnisprotokoll von Vzlt römisch 40 wonach dieser bei Versuch R. ein Schriftstück an der Adresse römisch 40 zuzustellen, auf dessen Mutter getroffen sei, die auf die Frage, wo sich R. aufhalte, angegeben habe, dies nicht so genau zu wissen und der Frage nach dessen Wohnsitz versucht habe auszuweichen; ● ein Gedächtnisprotokoll vom 04.05.2023 von Obstlt Mag. FH XXXX , über ein Telefonat mit R. am 04.05.2023, bei welchem XXXX zu dessen Wohnsitz befragt habe, woraufhin R. ausweichend geantwortet habe; ein Gedächtnisprotokoll vom 04.05.2023 von Obstlt Mag. FH römisch 40 , über ein Telefonat mit R. am 04.05.2023, bei welchem römisch 40 zu dessen Wohnsitz befragt habe, woraufhin R. ausweichend geantwortet habe; ● eine Bestätigung der Militärpolizei über die Übergabe zweier Schriftstücke am 10.05.2023, 11.20 Uhr an R. (Mitteilung über Einleitung des Disziplinarverfahrens GZ: S90361/8-AAB7/Kdo/2023
(1), Ladung zur Disziplinarverhandlung GZ: S90361/8-AAB7/Kdo/2023
(9)); ● eine Niederschrift der Beschuldigteneinvernahme vom 10.05.2023; ● ein Anlassbericht der Militärpolizei vom 11.05.2023; ● den schriftlichen Befehl vom 10.05.2023, 11.20 Uhr, R. solle unverzüglich seiner Dienststelle seinen ordentlichen Wohnsitz, seine Nebenerwerbstätigkeit sowie seine Aufenthalte im Ausland, während seiner Dienstunfähigkeit melden; ● ein Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin des R. vom 12.05.2023, mit Bestätigung des kroatischen Wohnsitzes; ● ein Formular „Registration of temporary stay for EEA citizens“ unterzeichnet durch R. mit dem Datum 13.04.2023, worin „Address in the Republic of Croatia: XXXX “, „Anticipated period of stay: From: April 2023 to: –“ und „personal income from: marketing i online poslovanje“ angegeben ist; ein Formular „Registration of temporary stay for EEA citizens“ unterzeichnet durch R. mit dem Datum 13.04.2023, worin „Address in the Republic of Croatia: römisch 40 “, „Anticipated period of stay: From: April 2023 to: –“ und „personal income from: marketing i online poslovanje“ angegeben ist; ● eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung von XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.05.2022, wonach R. ab 21.04.2022 bis voraussichtlich 31.10.2023 arbeitsunfähig sei und als Adresse während des Krankenstandes XXXX , angegeben ist; eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.05.2022, wonach R. ab 21.04.2022 bis voraussichtlich 31.10.2023 arbeitsunfähig sei und als Adresse während des Krankenstandes römisch 40 , angegeben ist; ● eine Bestätigung der Botschaft der Republik Kroatien vom 19.06.2023 wonach R. in der Republik Kroatien angemeldet sei und er einen genehmigten vorübergehenden Aufenthalt vom 13.04.2023 bis 13.04.2033 habe; als Aufenthaltsort ist XXXX angegeben; eine Bestätigung der Botschaft der Republik Kroatien vom 19.06.2023 wonach R. in der Republik Kroatien angemeldet sei und er einen genehmigten vorübergehenden Aufenthalt vom 13.04.2023 bis 13.04.2033 habe; als Aufenthaltsort ist römisch 40 angegeben; ● Rückläufe von mehreren an R. (p.A. XXXX und XXXX ) adressierten Sendungen; Rückläufe von mehreren an R. (p.A. römisch 40 und römisch 40 ) adressierten Sendungen; ● eine Niederschrift der Einvernahme des OStWm XXXX vom 27.04.2023, Zl: S90361/8-AAB7/Kdo/2023
(5); eine Niederschrift der Einvernahme des OStWm römisch 40 vom 27.04.2023, , Zl: S90361/8-AAB7/Kdo/2023
(5); ● eine Niederschrift der Einvernahme des Wm XXXX vom 12.05.2023, Zl S90361/8-AAB7/Kdo/2023
(6); eine Niederschrift der Einvernahme des Wm römisch 40 vom 12.05.2023, , Zl S90361/8-AAB7/Kdo/2023
(6); ● Auszüge der Website XXXX auf denen R. zu sehen ist und als Vertriebschef angeführt wird; Auszüge der Website römisch 40 auf denen R. zu sehen ist und als Vertriebschef angeführt wird; ● Screenshots von Youtube Beiträgen der „ XXXX “ auf denen R. zu sehen ist; Screenshots von Youtube Beiträgen der „ römisch 40 “ auf denen R. zu sehen ist; ● Screenshots des Instagram Accounts der „ XXXX “, auf welchen R. zu sehen ist, unter einem Beiträg findet sich die Caption „Die XXXX bestehen aus XXXX , die alle eine Vision teilen: Anderen Menschen zeigen wie man Cashflow aufbaut, sei es durch Investments oder im Teamaufbau. Jeder von ihnen hat sein persönliches Ziel bereits erreicht, finanziell frei zu sein und will nun kostenlos die wertvolle Informationen unterhaltsam und ‚schrill‘ vermitteln, daher unser auffälliger Style.“; Screenshots des Instagram Accounts der „ römisch 40 “, auf welchen R. zu sehen ist, unter einem Beiträg findet sich die Caption „Die römisch 40 bestehen aus römisch 40 , die alle eine Vision teilen: Anderen Menschen zeigen wie man Cashflow aufbaut, sei es durch Investments oder im Teamaufbau. Jeder von ihnen hat sein persönliches Ziel bereits erreicht, finanziell frei zu sein und will nun kostenlos die wertvolle Informationen unterhaltsam und ‚schrill‘ vermitteln, daher unser auffälliger Style.“; ● eine Niederschrift vom 08.09.2015 zur Verlässlichkeitsüberprüfung des R., bei der dieser zu seinen Vermögensverhältnissen unter anderem angab, dass er für seine beiden Töchter monatlich EUR 305,-- und EUR 200,-- Alimente zahle und sein Privatkonkursverfahren seit Juni 2010 und voraussichtlich noch bis Juni 2017 laufe; ● eine Sammlung mehrere Screenshots von Social-Media-Postings des R. und seiner Lebensgefährtin aus den Zeiträumen Juni 2021 bis April 2023 bei denen als Standort jeweils Orte oder Städte im Ausland angegeben sind; ● eine E-Mail des R. vom 16.07.2023 an XXXX @bmf.gv.at, worin dieser angab, seinen Hauptwohnsitz in Kroatien zu haben und heuer nicht mehr nach Österreich zu kommen, er sei außerdem krank und im Krankenstand; eine E-Mail des R. vom 16.07.2023 an römisch 40 @bmf.gv.at, worin dieser angab, seinen Hauptwohnsitz in Kroatien zu haben und heuer nicht mehr nach Österreich zu kommen, er sei außerdem krank und im Krankenstand; ● eine Ladung zum Personalgespräch vom 31.07.2023, Zl: S90232/7-AAB7/Kdo/2023
(1), mit welcher R. zum Personalplanungsgespräch am 03.10.2023, 08.00 Uhr geladen wurde und diesem mitgeteilt wurde, dass der Termin als Befehl zu verstehen sei, auf der Ladung erging der ergänzende Befehl den Erhalt der Ladung telefonisch oder via E-Mail zu bestätigen; ● ein Schreiben der Direktion 1 – Einsatz, Personalabteilung vom 25.08.2023, mit welchem die Weisung erging, dass R. die Ausübung jeder erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung iSd § 56 BDG untersagt werde und R. aufgefordert wurde

§ 10Zust

G binnen 14 Tagen einen Zustellbevollmächtigten in Österreich namhaft zu machen; ein Schreiben der Direktion 1 – Einsatz, Personalabteilung vom 25.08.2023, mit welchem die Weisung erging, dass R. die Ausübung jeder erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung iSd Paragraph 56, BDG untersagt werde und R. aufgefordert wurde

Paragraph 10, ZustG binnen 14 Tagen einen Zustellbevollmächtigten in Österreich namhaft zu machen; 1.

  1. Mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 07.03.2024, GZ: 2023-0.654.127, wurde das Verfahren gegen R. wegen des Verdachts er habe es unterlassen
  2. seinen Wohnsitz nach Kroatien zumindest seit 21.02.2022
  3. die Nebenbeschäftigung im Bitcoin-/Kryptowährungshandel und
  4. vier Auslandsaufenthalte während des Krankenstandes, zu melden sowie sich mehrfach des Ungehorsams schuldig gemacht zu haben weil er
  5. der Ladung zum persönlichen Erscheinen am 04.05.2023, 26.05.2023 und am 26.06.2023 des Kddt AAB7 nicht Folge leistete,

§§ 72Abs. 3 Z 2 i

Vm 62 Abs. 3 Z 1 und 2 HDG 2014 eingestellt.1.

  1. Mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 07.03.2024, GZ: 2023-0.654.127, wurde das Verfahren gegen R. wegen des Verdachts er habe es unterlassen
  2. seinen Wohnsitz nach Kroatien zumindest seit 21.02.2022
  3. die Nebenbeschäftigung im Bitcoin-/Kryptowährungshandel und
  4. vier Auslandsaufenthalte während des Krankenstandes, zu melden sowie sich mehrfach des Ungehorsams schuldig gemacht zu haben weil er
  5. der Ladung zum persönlichen Erscheinen am 04.05.2023, 26.05.2023 und am 26.06.2023 des Kddt AAB7 nicht Folge leistete,

Paragraphen 72, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit 62 Absatz 3, Ziffer eins und 2 HDG 2014 eingestellt. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des R. sowie dem Disziplinaranwalt beim BMLV jeweils am 11.03.2024 zugestellt. Gegen den Bescheid richtet sich die am 08.04.2020 zur Post gebrachte Beschwerde des Disziplinaranwalt beim BMLV. 1.

  1. R. steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war als Kommandant des Feuerleittrupps und Feuerleitunteroffizier in der 2.PzHbt/AAB7 eingeteilt. Er ist seit dem 21.04.2022 seitens SanZ SÜD gesundheitlich als dienstunfähig eingestuft. Seit dem 01.01.2024 befindet er sich in Karenzurlaub bis vorerst 31.12.
  2. 1.
  3. R. hat am 17.04.2023 seinen österreichischen Hauptwohnsitz in XXXX abgemeldet. Er ist in der Republik Kroatien angemeldet und hat einen genehmigten vorübergehenden Aufenthalt vom 13.04.2023 bis 13.04.
  4. Erst nach am 10.05.2023 ergangenem schriftlichen Befehl, bestätigte die damalige Rechtsvertreterin des R., Dr. Sabine C.M. Deutsch, mit Schreiben vom 12.05.2023 den kroatischen Wohnsitz, und übermittelte das Formular „Registration of temporary stay for EEA citizens“ worin als Adresse „ XXXX “ angegeben ist.1.
  5. R. hat am 17.04.2023 seinen österreichischen Hauptwohnsitz in römisch 40 abgemeldet. Er ist in der Republik Kroatien angemeldet und hat einen genehmigten vorübergehenden Aufenthalt vom 13.04.2023 bis 13.04.
  6. Erst nach am 10.05.2023 ergangenem schriftlichen Befehl, bestätigte die damalige Rechtsvertreterin des R., Dr. Sabine C.M. Deutsch, mit Schreiben vom 12.05.2023 den kroatischen Wohnsitz, und übermittelte das Formular „Registration of temporary stay for EEA citizens“ worin als Adresse „ römisch 40 “ angegeben ist. 1.
  7. R. war – zum Zeitpunkt der Disziplinaranzeige – auf der „ XXXX “-Homepage als Vertriebs-Chef angeführt, er ist bzw. war auf den Social-Media Kanälen der „ XXXX “ aktiv und trat in deren Beiträgen auf, vielfach unter dem Namen „ XXXX “. In einem Instagram Posting der XXXX heißt es: „Die XXXX bestehen aus XXXX , die alle eine Vision teilen: Anderen Menschen zeigen wie man Cashflow aufbaut, sei es durch Investments oder im Teamaufbau. Jeder von ihnen hat sein persönliches Ziel bereits erreicht, finanziell frei zu sein und will nun kostenlos die wertvolle Informationen unterhaltsam und ‚schrill‘ vermitteln, daher unser auffälliger Style.“ 1.
  8. R. war – zum Zeitpunkt der Disziplinaranzeige – auf der „ römisch 40 “-Homepage als Vertriebs-Chef angeführt, er ist bzw. war auf den Social-Media Kanälen der „ römisch 40 “ aktiv und trat in deren Beiträgen auf, vielfach unter dem Namen „ römisch 40 “. In einem Instagram Posting der römisch 40 heißt es: „Die römisch 40 bestehen aus römisch 40 , die alle eine Vision teilen: Anderen Menschen zeigen wie man Cashflow aufbaut, sei es durch Investments oder im Teamaufbau. Jeder von ihnen hat sein persönliches Ziel bereits erreicht, finanziell frei zu sein und will nun kostenlos die wertvolle Informationen unterhaltsam und ‚schrill‘ vermitteln, daher unser auffälliger Style.“ Auf der Homepage der XXXX heißt es: „Wir, die XXXX haben das Ziel, Menschen wie Dir, im Krypto- und Finanzmarkt Dschungel den Überblick zu verschaffen.“Auf der Homepage der römisch 40 heißt es: „Wir, die römisch 40 haben das Ziel, Menschen wie Dir, im Krypto- und Finanzmarkt Dschungel den Überblick zu verschaffen.“ Im Formular „Registration of temporary stay for EEA citizens“ welches durch R. unterzeichnet ist wird „personal income from: marketing i online poslovanje“ angegeben. 1.
  9. R. veröffentlichte zahlreiche Social-Media-Postings, die Auslandsaufenthalte nahelegen, darunter im Mai 2022 (
  10. KW) bezogen auf Dubai, im Juni 2022 (25.,
  11. KW) und Juli 2022 (29.,
  12. KW) bezogen auf Kroatien, im November 2022 (
  13. KW) bezogen auf Abu Dhabi und im Jänner 2023 (2.,
  14. KW) wieder bezogen auf Dubai.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Die Feststellungen zu 1.
  17. bis 1.
  18. gründen sich auf die Aktenlage insbesondere der Disziplinaranzeige des Kommandanten des Aufklärungs-Artilleriebataillon 7 vom 02.09.2023, Gz. S90361/8-AAB7/Kdo/2023

(22), samt Beilagen. 2.
  1. Die Feststellungen zu 1.
  2. ergeben sich ● hinsichtlich der Abmeldung des österreichischen Hauptwohnsitzes aus dem Auszug aus der PERSIS (Disziplinaranzeige, Beilage 3), worin ersichtlich ist, dass R. an seinem letzten Hauptwohnsitz in XXXX , von 03.05.2011 bis 17.04.2023 gemeldet war, hinsichtlich der Abmeldung des österreichischen Hauptwohnsitzes aus dem Auszug aus der PERSIS (Disziplinaranzeige, Beilage 3), worin ersichtlich ist, dass R. an seinem letzten Hauptwohnsitz in römisch 40 , von 03.05.2011 bis 17.04.2023 gemeldet war, ● hinsichtlich der Meldung in Kroatien aus der Bestätigung der Botschaft der Republik Kroatien vom 19.06.2023 (Disziplinaranzeige, Beilage 12), sowie ● hinsichtlich der Bestätigung der Meldung aus dem schriftlichen Befehl vom 10.05.2023 (Disziplinaranzeige, Beilage 10) und dem Schreiben der ehemaligen Rechtsvertreterin des R. vom 12.05.2023 (Disziplinaranzeige, Beilage 11). R. bestreitet weder die Abmeldung des österreichischen Hauptwohnsitzes noch sich in Kroatien gemeldet zu haben, sondern gibt lediglich an, das die Abmeldung des österreichischen Wohnsitzes zur behördlichen Wohnsitzmeldung in Kroatien notwendig gewesen sei und aufgrund der Bearbeitungsdauer in Kroatien zu einem „meldemäßigen Leerlauf“ in Kroatien geführt habe, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in XXXX gehabt habe. R. bestreitet weder die Abmeldung des österreichischen Hauptwohnsitzes noch sich in Kroatien gemeldet zu haben, sondern gibt lediglich an, das die Abmeldung des österreichischen Wohnsitzes zur behördlichen Wohnsitzmeldung in Kroatien notwendig gewesen sei und aufgrund der Bearbeitungsdauer in Kroatien zu einem „meldemäßigen Leerlauf“ in Kroatien geführt habe, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in römisch 40 gehabt habe. 2.
  3. Die Feststellungen zu 1.
  4. ergibt sich aus den Screenshots der Website und der Social-Media Kanäle der XXXX (Disziplinaranzeige, Beilage 22 und 23), R. bezeichnet sein Engagement im Rahmen der XXXX als „Beschäftigungstherapie“.2.
  5. Die Feststellungen zu 1.
  6. ergibt sich aus den Screenshots der Website und der Social-Media Kanäle der römisch 40 (Disziplinaranzeige, Beilage 22 und 23), R. bezeichnet sein Engagement im Rahmen der römisch 40 als „Beschäftigungstherapie“. 2.
  7. Die Feststellung zu 1.
  8. ergibt sich aus den in den Beilagen zur Disziplinaranzeige 25 bis 28 enthaltenen Screenshots besagter Beiträge des R.. Dieser bestreitet die Auslandsaufenthalte bloß allgemein („vorgeworfenen Auslandsaufenthalte [sind] unrichtig“), er bestritt aber weder, dass es sich um Beiträge seiner Social-Media-Kanäle handelt, noch, dass er darauf zu erkennen sei.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  10. Die gegenständliche Beschwerde des Disziplinaranwalts richtet sich gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen R. wegen der Anschuldigungspunkte:
  11. seinen Wohnsitz nach Kroatien zumindest seit 21.02.2022
  12. die Nebenbeschäftigung im Bitcoin-/Kryptowährungshandel und
  13. vier Auslandsaufenthalte während des Krankenstandes, zu melden sowie sich mehrfach des Ungehorsams schuldig gemacht zu haben weil er
  14. der Ladung zum persönlichen Erscheinen am 04.05.2023, 26.05.2023 und am 26.06.2023 des Kddt AAB7 nicht Folge leistete. Da R. in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, ist auf ihn (hinsichtlich der Dienstpflichten) das BDG, subsidiär die ADV und (hinsichtlich des Disziplinarverfahrens) das HDG anwendbar. 3.2.

§ 72Abs.

1 HDG hat (hier:) der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.

§ 72Abs.

2 Z 1 HDG hat der Senat, ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, (1.) einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,

§§ 62Abs.

3, 72 Abs. 2 HDG das Verfahren mit Beschluss einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.3.2.

Paragraph 72, Absatz eins, HDG hat (hier:) der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.

Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, HDG hat der Senat, ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, (1.) einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,

Paragraphen 62, Absatz 3, 72, Absatz 2, HDG das Verfahren mit Beschluss einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. Als Ausgleich dazu sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe daher im Disziplinarverfahren ausgehend von der Disziplinaranzeige in weiterer Folge zunächst im Einleitungsbeschluss

§ 123BDG 1979 innerhalb der Verjährungsfrist zu konkretisieren (Vw

GH 09.09.1997, 95/09/0243; VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0030; VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041).Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. Als Ausgleich dazu sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe daher im Disziplinarverfahren ausgehend von der Disziplinaranzeige in weiterer Folge zunächst im Einleitungsbeschluss

Paragraph 123, BDG 1979 innerhalb der Verjährungsfrist zu konkretisieren (VwGH 09.09.1997, 95/09/0243; VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0030; VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041). Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Das bedeutet, dass im Disziplinarverfahren der Grundsatz besteht, dass ein Disziplinarverfahren bei der Bundesdisziplinarbehörde nur auf Grund einer von der Dienstbehörde erstatteten Disziplinaranzeige oder einer Selbstanzeige eingeleitet werden darf, und ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission ohne Disziplinaranzeige der Dienstbehörde oder Selbstanzeige unzulässig ist (VwGH 13.10.1994, 92/09/0376). Darüber hinaus darf

§ 3Abs.

1 Z 1 HDG ein Verdächtiger wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.Darüber hinaus darf

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, HDG ein Verdächtiger wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. 3.

  1. Die Pflichtverletzungen
  2. bis
  3. wurden dem Disziplinarvorgesetzten im April 2023 bekannt und mit Mitteilung des Kommandanten des Aufklärungs-Artilleriebataillon 7 vom 24.04.2023 eingeleitet. Eine Verjährung nach § 3 Abs. 1 Z 1 HDG liegt daher hinsichtlich dieser Vorwürfe nicht vor.3.
  4. Die Pflichtverletzungen
  5. bis
  6. wurden dem Disziplinarvorgesetzten im April 2023 bekannt und mit Mitteilung des Kommandanten des Aufklärungs-Artilleriebataillon 7 vom 24.04.2023 eingeleitet. Eine Verjährung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, HDG liegt daher hinsichtlich dieser Vorwürfe nicht vor. Dass die Pflichtverletzungen
  7. bis
  8. noch nicht vor drei Jahren oder länger beendet wurden, liegt auf der Hand; eine Verjährung nach § 3 Abs. 1 Z 2 HDG liegt daher nicht vor. Dass die Pflichtverletzungen
  9. bis
  10. noch nicht vor drei Jahren oder länger beendet wurden, liegt auf der Hand; eine Verjährung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, HDG liegt daher nicht vor. Hinsichtlich des
  11. Anschuldigungspunktes wurde das Kommandantenverfahren jedoch nicht eingeleitet. Das Nichterscheinen des R. wurde dem Disziplinarvorgesetzen an den jeweiligen Tagen, daher dem 04.05.2023 bzw. 05.05.2023, dem 26.05.2023 und dem 26.06.2023 bekannt, diese Pflichtverletzungen waren daher spätestens mit Ablauf des Dezembers 2023 verjährt. Soweit die Beschwerde die Einstellung des
  12. Anschuldigungspunktes umfasst, war sie daher abzuweisen, da das Bundesverwaltungsgericht ansonsten einen verjährten Sachverhalt aufgreifen würde. Darüber hinaus ist bereits fraglich, ob eine Einleitung des Disziplinarverfahrens in Bezug auf diesen Anschuldigungspunkt von der Disziplinaranzeige gedeckt wäre, da in der Disziplinaranzeige bloß im Fließtext „das mehrmaligen Nichterscheinens zu den Ladungen in der VDG-Kaserne und die Absicht, sich dem Disziplinarverfahren aufgrund der Dienstunfähigkeit nicht stellen zu wollen bzw. können“ erwähnt wurde. Hinsichtlich dieses Vorwurfes war die Beschwerde daher abzuweisen und das Disziplinarverfahren einzustellen; darüber hinaus ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie vermeint, dass die Befolgung dieser Art Weisung bzw. Befehl im Krankenstand nicht zu den Dienstpflichten eines Soldaten gehört. 3.
  13. R. wird (darüber hinaus) vorgeworfen, Meldungen hinsichtlich seines Wohnsitzwechsels, seiner Nebenbeschäftigung und seiner Auslandsaufenthalte unterlassen zu haben. Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen (hier:) den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, dem er entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, , Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008). 3.5.

§ 43Abs.

1 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen,

§ 43Abs.

2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.3.5.

Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen,

Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 53Abs.

2 Z. 4 BDG hat der Beamte soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, der Dienstbehörde Änderungen des Wohnsitzes zu melden.

§ 55Abs.

1 BDG hat der Beamte seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtig wird.

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, BDG hat der Beamte soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, der Dienstbehörde Änderungen des Wohnsitzes zu melden.

Paragraph 55, Absatz eins, BDG hat der Beamte seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtig wird.

§ 56Abs.

1 BDG ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt, eine Nebenbeschäftigung. Nach Abs. 2 leg cit darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

Abs. 3 leg cit. hat der Beamte seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

Paragraph 56, Absatz eins, BDG ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt, eine Nebenbeschäftigung. Nach Absatz 2, leg cit darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

Absatz 3, leg cit. hat der Beamte seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Nach § 9 Abs. 1 ADV ist der Untergebene ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden. Insbesondere sind zu melden:Nach Paragraph 9, Absatz eins, ADV ist der Untergebene ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden. Insbesondere sind zu melden: 1. besondere Vorfälle; 2. das Abrücken und das Eintreffen bei einem dienstlich begründeten Ortswechsel; 3. alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind. Der Wohnsitzwechsel stellt bereits

§ 53Abs.

2 Z. 4 BDG eine meldepflichtige Tatsache dar. Nach § 9 Abs. 1 Z 3 ADV sind darüber hinaus alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind zu melden, hiezu gehören jedenfalls auch Änderungen des Wohnsitzes oder der Abgabestelle.Der Wohnsitzwechsel stellt bereits

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, BDG eine meldepflichtige Tatsache dar. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, ADV sind darüber hinaus alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind zu melden, hiezu gehören jedenfalls auch Änderungen des Wohnsitzes oder der Abgabestelle. Der Begriff der Nebenbeschäftigung im Sinne des § 56 Abs. 1 BDG umfasst alle nur denkbaren Beschäftigungen außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiten Sinn), wobei grundsätzlich nur erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen zu melden sind (VwGH 02.07.2009, 2008/12/0165). Auch die Tätigkeit des R. bei den XXXX wäre daher, sofern sie erwerbsmäßig erfolgt, meldepflichtig. Darüber hinaus stellt nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Vorgangsweise, sich krank zu melden und im Krankenstand ohne Therapienotwendigkeit Aktivitäten im Rahmen einer Nebenbeschäftigung zu entfalten, eine erhebliche Dienstpflichtverletzung dar. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits hinsichtlich weit weniger schwerwiegender Sachverhalte dargelegt, weil diese negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb auslöst und geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sehr erheblich zu erschüttern (VwGH 15.02.2013, 2012/09/0172). Im Sinne dieser Rechtsprechung wäre eine im Krankenstand aufgenommene Nebenbeschäftigung im Vorhinein allenfalls auch nach § 9 Abs. 1 Z 3 ADV zu melden gewesen, da diese – sofern sie geeignet ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sehr erheblich zu erschüttern – dadurch von dienstlichem Interesse ist.Der Begriff der Nebenbeschäftigung im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, BDG umfasst alle nur denkbaren Beschäftigungen außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiten Sinn), wobei grundsätzlich nur erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen zu melden sind (VwGH 02.07.2009, 2008/12/0165). Auch die Tätigkeit des R. bei den römisch 40 wäre daher, sofern sie erwerbsmäßig erfolgt, meldepflichtig. Darüber hinaus stellt nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Vorgangsweise, sich krank zu melden und im Krankenstand ohne Therapienotwendigkeit Aktivitäten im Rahmen einer Nebenbeschäftigung zu entfalten, eine erhebliche Dienstpflichtverletzung dar. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits hinsichtlich weit weniger schwerwiegender Sachverhalte dargelegt, weil diese negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb auslöst und geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sehr erheblich zu erschüttern (VwGH 15.02.2013, 2012/09/0172). Im Sinne dieser Rechtsprechung wäre eine im Krankenstand aufgenommene Nebenbeschäftigung im Vorhinein allenfalls auch nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, ADV zu melden gewesen, da diese – sofern sie geeignet ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sehr erheblich zu erschüttern – dadurch von dienstlichem Interesse ist. Selbiges gilt für allfällige Auslandsaufenthalte im Krankenstand. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Frage der Rechtfertigung der Abwesenheit vom Dienst oder vom Ort des Krankenstandes eine von der Dienstbehörde zu beurteilende Frage, zu deren Beantwortung eine allenfalls zu bejahende medizinische Indikation lediglich die sachverhaltsmäßige Grundlage schafft, daher bedarf es von Seiten des Beamten vor Antritt der Reise während des Krankenstandes einer Kontaktaufnahme mit der Dienstbehörde (VwGH 21.01.1998, 96/09/0012). Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte die Teilnahme eines wegen einer endogenen Depression im Krankenstand befindlichen Beamten an einer Hochseeregatta im Ausland als eine Dienstpflichtverletzung

§ 43Abs.

1 BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, gewertet. Er hat die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach eine „Urlaubsreise“ eines Beamten während eines Krankenstandes nur einen geringen Schuldgehalt erkennen lasse und keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich ziehe, nicht geteilt, „weil gegen diese Annahme sowohl die negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb als auch der berechtigte Unmut der Öffentlichkeit sprechen“ (VwGH 18.02.1993, 92/09/0285).Selbiges gilt für allfällige Auslandsaufenthalte im Krankenstand. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Frage der Rechtfertigung der Abwesenheit vom Dienst oder vom Ort des Krankenstandes eine von der Dienstbehörde zu beurteilende Frage, zu deren Beantwortung eine allenfalls zu bejahende medizinische Indikation lediglich die sachverhaltsmäßige Grundlage schafft, daher bedarf es von Seiten des Beamten vor Antritt der Reise während des Krankenstandes einer Kontaktaufnahme mit der Dienstbehörde (VwGH 21.01.1998, 96/09/0012). Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte die Teilnahme eines wegen einer endogenen Depression im Krankenstand befindlichen Beamten an einer Hochseeregatta im Ausland als eine Dienstpflichtverletzung

Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, gewertet. Er hat die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach eine „Urlaubsreise“ eines Beamten während eines Krankenstandes nur einen geringen Schuldgehalt erkennen lasse und keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich ziehe, nicht geteilt, „weil gegen diese Annahme sowohl die negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb als auch der berechtigte Unmut der Öffentlichkeit sprechen“ (VwGH 18.02.1993, 92/09/0285). 3.

  1. Hier bedeutet das für den Vorwurf, R habe seinen österreichischen Hauptwohnsitz von XXXX mit spätestens 17.04.2023 nach XXXX verlegt, ohne diese Tatsache rechtzeitig seiner Dienstbehörde zu melden:3.
  2. Hier bedeutet das für den Vorwurf, R habe seinen österreichischen Hauptwohnsitz von römisch 40 mit spätestens 17.04.2023 nach römisch 40 verlegt, ohne diese Tatsache rechtzeitig seiner Dienstbehörde zu melden: R. bestreitet nicht seinen österreichischen Hauptwohnsitz mit 17.04.2023 abgemeldet zu haben und gibt in seiner E-Mail vom 16.07.2023 selbst an, seinen Hauptwohnsitz in Kroatien zu haben; diese Meldelage begründet den Verdacht, R. habe seinen österreichischen Hauptwohnsitz von XXXX mit spätestens 17.04.2023 nach XXXX verlegt. Da er diese Tatsache erst am 12.05.2023 über seine damalige Vertreterin der Dienstbehörde gemeldet hat, diese aber permanentes Informationsinteresse wegen der jederzeitigen Erreichbarkeit des Beamten hat (VwGH 31.03.2006, 2003/12/0041), liegt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vor, weil R. den Wohnsitzwechsel erst nach fast einem Monat, also zu spät, gemeldet hat.R. bestreitet nicht seinen österreichischen Hauptwohnsitz mit 17.04.2023 abgemeldet zu haben und gibt in seiner E-Mail vom 16.07.2023 selbst an, seinen Hauptwohnsitz in Kroatien zu haben; diese Meldelage begründet den Verdacht, R. habe seinen österreichischen Hauptwohnsitz von römisch 40 mit spätestens 17.04.2023 nach römisch 40 verlegt. Da er diese Tatsache erst am 12.05.2023 über seine damalige Vertreterin der Dienstbehörde gemeldet hat, diese aber permanentes Informationsinteresse wegen der jederzeitigen Erreichbarkeit des Beamten hat (VwGH 31.03.2006, 2003/12/0041), liegt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vor, weil R. den Wohnsitzwechsel erst nach fast einem Monat, also zu spät, gemeldet hat. Die Ausführungen der belangten Behörde, der Widerspruch, dass die Mutter des R. nicht wisse, wo sich dieser aufhalte, dieser aber fernmündlich angab, bei seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin wechselweise zu wohnen, würden für die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht ausreichen, verkennen, dass schon alleine die Bestätigung der kroatischen Botschaft über den vorübergehenden Aufenthalt in Kroatien ab 13.04.2023, das Formular „Registration of temporary stay for EEA citizens“, unterzeichnet durch R., mit dem Datum 13.04.2023, und die Abmeldung aus dem österreichischen Hauptwohnsitz, ausreichen, um den entsprechenden Verdacht zu begründen. Dass Vorbringen des R., dass eine Wohnsitzmeldung in Kroatien nicht ohne die Abmeldung des Wohnsitzes im Heimatstaat möglich war und es durch die Bearbeitungsdauer zu einem „meldemäßigen Leerlauf“ kam, erklärt nicht, warum es R. nicht möglich gewesen ist, spätestens zur Abmeldung des österreichischen Hauptwohnsitzes, diesen Umstand sowie den kroatischen Wohnsitz seinem Vorgesetzten zu melden. Daher liegt hinsichtlich der Vorwürfe unter I.1., ein hinreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach §§ 53 Abs. 2 Z. 4 BDG, 9 Abs. 1 Z 3 AVG vor, weshalb der Beschwerde dahingehend stattzugeben und das Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Daher liegt hinsichtlich der Vorwürfe unter römisch eins.1., ein hinreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraphen 53, Absatz 2, Ziffer 4, BDG, 9 Absatz eins, Ziffer 3, AVG vor, weshalb der Beschwerde dahingehend stattzugeben und das Disziplinarverfahren einzuleiten ist. 3.
  3. Hier bedeutet das für den Vorwurf R. habe zumindest seit April 2023 im Krankenstand eine Nebenbeschäftigung bzw. eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung bei „ XXXX “ ausgeübt und diese nicht seiner Dienstbehörde gemeldet:3.
  4. Hier bedeutet das für den Vorwurf R. habe zumindest seit April 2023 im Krankenstand eine Nebenbeschäftigung bzw. eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung bei „ römisch 40 “ ausgeübt und diese nicht seiner Dienstbehörde gemeldet: Wie oben festgestellt, geht aus der Onlinepräsenz des R. und der XXXX eine Tätigkeit des R. für diese hervor. R. bestreitet sein „Engagement“ im Rahmen der XXXX nicht, sondern lediglich die Erwerbsmäßigkeit der Nebenbeschäftigung.Wie oben festgestellt, geht aus der Onlinepräsenz des R. und der römisch 40 eine Tätigkeit des R. für diese hervor. R. bestreitet sein „Engagement“ im Rahmen der römisch 40 nicht, sondern lediglich die Erwerbsmäßigkeit der Nebenbeschäftigung. Erwerbsmäßig ist eine Nebenbeschäftigung, die die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Ein Beschäftigungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn muss nicht vorliegen (VwGH 02.08.2009, 2008/12/0165). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es auch keine Voraussetzung für die Meldepflicht

§ 56Abs.

3 BDG 1979, dass in Zukunft bezweckte Einkünfte im Zeitpunkt der Erstattung einer Meldung an den Beamten bereits ausbezahlt gewesen sind oder von ihm später tatsächlich in der beabsichtigten Höhe oder auch nur teilweise vereinnahmt werden. Dass tatsächlich Einnahmen in einer nennenswerten Höhe nicht lukriert wurden, vermag den Beamten vom Vorwurf, er hat seine Nebenbeschäftigung, die die Schaffung nennenswerter Einkünfte bezweckt, nicht unverzüglich gemeldet, nicht zu entlasten (VwGH 05.09.2013, 2012/09/0101).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es auch keine Voraussetzung für die Meldepflicht

Paragraph 56, Absatz 3, BDG 1979, dass in Zukunft bezweckte Einkünfte im Zeitpunkt der Erstattung einer Meldung an den Beamten bereits ausbezahlt gewesen sind oder von ihm später tatsächlich in der beabsichtigten Höhe oder auch nur teilweise vereinnahmt werden. Dass tatsächlich Einnahmen in einer nennenswerten Höhe nicht lukriert wurden, vermag den Beamten vom Vorwurf, er hat seine Nebenbeschäftigung, die die Schaffung nennenswerter Einkünfte bezweckt, nicht unverzüglich gemeldet, nicht zu entlasten (VwGH 05.09.2013, 2012/09/0101). R. tritt als eines von vier Mitgliedern und Vertriebschef der „ XXXX “, die laut deren Angaben im Krypto- und Finanzmarkt tätig sind, auf. Hier spricht bereits der sich etwa aus dem Tätigkeitsbereich ergebende Anschein für den Verdacht, dass nennenswerte Einkünfte durch diese Nebenbeschäftigung erzielt werden sollen. Darüber hinaus wäre ist auch nicht auszuschließen, dass die Nebenbeschäftigung auch abseits ihrer Erwerbsmäßigkeit zu melden gewesen wäre, weil diese im Krankenstand geführt wurde und daher der Eindruck entstehen könnte, ein Soldat beschafft sich in seinem Krankenstand relevante Nebeneinkünfte; dies würde aber eine Meldepflicht vor Antritt der Nebenbeschäftigung

§ 9Abs.

1 Z 3 HDG begründen. R. tritt als eines von vier Mitgliedern und Vertriebschef der „ römisch 40 “, die laut deren Angaben im Krypto- und Finanzmarkt tätig sind, auf. Hier spricht bereits der sich etwa aus dem Tätigkeitsbereich ergebende Anschein für den Verdacht, dass nennenswerte Einkünfte durch diese Nebenbeschäftigung erzielt werden sollen. Darüber hinaus wäre ist auch nicht auszuschließen, dass die Nebenbeschäftigung auch abseits ihrer Erwerbsmäßigkeit zu melden gewesen wäre, weil diese im Krankenstand geführt wurde und daher der Eindruck entstehen könnte, ein Soldat beschafft sich in seinem Krankenstand relevante Nebeneinkünfte; dies würde aber eine Meldepflicht vor Antritt der Nebenbeschäftigung

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, HDG begründen. R. bestreitet nicht, diese Nebenbeschäftigung nicht gemeldet zu haben. Daher liegt aus diesen Gründen hinsichtlich des Vorwurfs unter I.2., ein hinreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach §§ 56, 43 Abs. 2 BDG vor, weshalb der Beschwerde dahingehend stattzugeben und das Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Daher liegt aus diesen Gründen hinsichtlich des Vorwurfs unter römisch eins.2., ein hinreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraphen 56, 43, Absatz 2, BDG vor, weshalb der Beschwerde dahingehend stattzugeben und das Disziplinarverfahren einzuleiten ist. 3.

  1. Hier bedeutet das für den Vorwurf, R. habe, während er aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig gewesen sei, zwischen Mai 2022 und Juli 2023 mehrere Auslandsreisen, nämlich im Mai 2022 (
  2. Kalenderwoche) nach Dubai, im Juni 2022 (
  3. und
  4. Kalenderwoche) und Juli 2022 (
  5. und
  6. Kalenderwoche) nach Kroatien, im November 2022 (
  7. Kalenderwoche) nach Abu Dhabi und im Jänner 2023 (
  8. und
  9. Kalenderwoche) nach Dubai, unternommen ohne diese seiner Dienstbehörde gemeldet zu haben: Wie oben festgestellt, gehen aus den Social-Media-Beiträgen des R. verschiedene Auslands-aufenthalte während seiner Dienstunfähigkeit hervor, R. bestreitet nicht, dass die Postings von ihm sind bzw. ihn zeigen und gibt nur völlig unsubstantiiert an, dass die vorgeworfenen Auslandsaufenthalte unrichtig seien. Entgegen der Ansicht der Behörde ergibt aus der (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar, dass es sich bei der Rechtfertigung der Abwesenheit vom Ort des Krankenstandes um eine von der Dienstbehörde zu beurteilende Frage handelt, zu deren Beantwortung eine allenfalls zu bejahende medizinische Indikation lediglich die sachverhaltsmäßige Grundlage schafft, und es daher von seiten des Beamten vor Antritt einer Reise während des Krankenstandes einer Kontaktaufnahme mit der Dienstbehörde bedarf. Dass eine solche Kontaktaufnahme erfolgt ist, hat R. nicht behauptet. Auch hinsichtlich des Vorwurfs unter I.
  10. liegt daher ein hinreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG, § 9 Abs. 1 Z 3 ADV vor, weshalb der Beschwerde dahingehend stattzugeben und das Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Auch hinsichtlich des Vorwurfs unter römisch eins.
  11. liegt daher ein hinreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, ADV vor, weshalb der Beschwerde dahingehend stattzugeben und das Disziplinarverfahren einzuleiten ist. 3.
  12. Insgesamt stellen die R. zu 1.,
  13. und
  14. vorgeworfenen unterlassenen Meldungen daher jeweils einen Sachverhalt dar, der den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründet. Es bleibt schließlich zu prüfen, ob offensichtliche Umstände vorliegen, die eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 62 Abs. 3, 72 Abs. 2 Z 2 HDG rechtfertigen.Es bleibt schließlich zu prüfen, ob offensichtliche Umstände vorliegen, die eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraphen 62, Absatz 3, 72, Absatz 2, Ziffer 2, HDG rechtfertigen.

§§ 62Abs. 3, 72 Abs. 2 Z 2 HDG, 17 Vw

GVG hat das Bundesverwaltungsgericht (im Beschwerdeverfahren) das Verfahren mit Beschluss einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Paragraphen 62, Absatz 3, 72, Absatz 2, Ziffer 2, HDG, 17 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht (im Beschwerdeverfahren) das Verfahren mit Beschluss einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Dass ein entsprechender Verdacht vorliegt, wurde oben schon ausgeführt. Es sind keine offensichtlichen Umstände zu erkennen, die die Strafbarkeit oder die Verfolgung ausschließen, solche wurden auch nicht einmal im Ansatz behauptet. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten stellen im Verdachtsbereich auch Dienstpflichtverletzungen dar. Hinsichtlich der Frage, ob

  1. die Schuld des Beschuldigten gering ist,
  2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
  3. überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, um den Einstellungsgrund zu verwirklichen. Die Schuld des R. ist nicht offensichtlich gering, da es nicht darauf ankommt, ob ihm klar war, dass er eine Dienstpflichtverletzung begeht. Zur Schuld gehört das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit. Das mangelnde Unrechtsbewusstsein auf Grund von Rechtsirrtum regelt § 9 StGB. Grundsätzlich muss der Irrtum im Disziplinarrecht frei von Fahrlässigkeit über im BDG ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (§§ 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 150; VwGH 30.08.2006, 2005/09/0048). Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liegt dann nicht vor, wenn der Täter wenigstens den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung erkennt; die Strafbarkeit seines Verhaltens muss er dagegen nicht erkennen (OGH 04.06.1996, 11Os5/96; 14Os141/01; 15Os160/11k; 15Os9/16m; 11Os90/21a). Es ist nicht abschließend und offensichtlich zu erkennen, dass R. den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung nicht erkannt hat. Daher kann zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt jedenfalls nicht von einer geringen Schuld ausgegangen werden. Auch kann zumindest hinsichtlich des nicht bekanntgegebenen Wohnsitzwechsels und der Auslandsaufenthalte nicht gesagt werden, dass diese keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hätten, da R. zahlreiche Schreiben nicht zugestellt werden konnten. Schließlich handelt es sich bei den vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen – so diese gegeben sind – um solche, die eine Bestrafung gebieten, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Ersteres, da hier gleich mehrere Verstöße gegen Meldepflichten vorliegen und R. sich auch nicht geständig zeigt und letzteres, da die Einhaltung der Meldeketten für das Funktionieren der Einrichtungen des Bundesheeres essentiell ist und daher auch generalpräventive Gründe – sollte sich der Verdacht bestätigen – eine Bestrafung wegen der gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen gebieten.ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, um den Einstellungsgrund zu verwirklichen. Die Schuld des R. ist nicht offensichtlich gering, da es nicht darauf ankommt, ob ihm klar war, dass er eine Dienstpflichtverletzung begeht. Zur Schuld gehört das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit. Das mangelnde Unrechtsbewusstsein auf Grund von Rechtsirrtum regelt Paragraph 9, StGB. Grundsätzlich muss der Irrtum im Disziplinarrecht frei von Fahrlässigkeit über im BDG ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (Paragraphen 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 150; VwGH 30.08.2006, 2005/09/0048). Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liegt dann nicht vor, wenn der Täter wenigstens den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung erkennt; die Strafbarkeit seines Verhaltens muss er dagegen nicht erkennen (OGH 04.06.1996, 11Os5/96; 14Os141/01; 15Os160/11k; 15Os9/16m; 11Os90/21a). Es ist nicht abschließend und offensichtlich zu erkennen, dass R. den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung nicht erkannt hat. Daher kann zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt jedenfalls nicht von einer geringen Schuld ausgegangen werden. Auch kann zumindest hinsichtlich des nicht bekanntgegebenen Wohnsitzwechsels und der Auslandsaufenthalte nicht gesagt werden, dass diese keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hätten, da R. zahlreiche Schreiben nicht zugestellt werden konnten. Schließlich handelt es sich bei den vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen – so diese gegeben sind – um solche, die eine Bestrafung gebieten, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Ersteres, da hier gleich mehrere Verstöße gegen Meldepflichten vorliegen und R. sich auch nicht geständig zeigt und letzteres, da die Einhaltung der Meldeketten für das Funktionieren der Einrichtungen des Bundesheeres essentiell ist und daher auch generalpräventive Gründe – sollte sich der Verdacht bestätigen – eine Bestrafung wegen der gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen gebieten. 3.
  4. Soweit der Disziplinarbeschuldigte in seiner Äußerung vom 06.05.2024 anführt, dass der bekämpfte Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde dem Disziplinaranwalt am 11.03.2024 postalisch zugestellt worden und demnach die Frist zur Einbringung der Beschwerde am 08.04.2024 geendet sei, die Eingangsstampiglie der Bundesdisziplinarbehörde laut der den gefertigten Rechtsvertretern vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Beschwerdeausfertigung hingegen den 12.04.2024 als Eingangsdatum aufweise und der gestempelte Tag „12.“ dieses Eingangsvermerks handschriftlich auf „09“ verändert worden sei und daher vorsichtshalber die Zurückweisung wegen Verspätung beantragt werde, ist er darauf hinzuweisen, dass

§ 32Abs.

2 1. Fall AVG nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche enden, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, jedoch

§ 33Abs. 3 Z 1 AVG die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zust

G zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet werden. Gegenständlich wurde der bekämpfte Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde dem Disziplinaranwalt am 11.03.2024 postalisch zugestellt, die sich gegen den Bescheid richtete Beschwerde des Disziplinaranwalts am 08.04.2020 zur Post gegeben. Daher ist diese rechtzeitig.3.10. Soweit der Disziplinarbeschuldigte in seiner Äußerung vom 06.05.2024 anführt, dass der bekämpfte Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde dem Disziplinaranwalt am 11.03.2024 postalisch zugestellt worden und demnach die Frist zur Einbringung der Beschwerde am 08.04.2024 geendet sei, die Eingangsstampiglie der Bundesdisziplinarbehörde laut der den gefertigten Rechtsvertretern vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Beschwerdeausfertigung hingegen den 12.04.2024 als Eingangsdatum aufweise und der gestempelte Tag „12.“ dieses Eingangsvermerks handschriftlich auf „09“ verändert worden sei und daher vorsichtshalber die Zurückweisung wegen Verspätung beantragt werde, ist er darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 32, Absatz 2, 1. Fall AVG nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche enden, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, jedoch

Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, AVG die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet werden. Gegenständlich wurde der bekämpfte Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde dem Disziplinaranwalt am 11.03.2024 postalisch zugestellt, die sich gegen den Bescheid richtete Beschwerde des Disziplinaranwalts am 08.04.2020 zur Post gegeben. Daher ist diese rechtzeitig. Soweit der Disziplinarbeschuldigte in seiner Äußerung vom 06.05.2024 anführt, dass der Disziplinaranwalt nur gegen Bescheide, nicht aber gegen Beschlüsse der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erheben dürfe, ist er darauf zu verweisen, dass es sich – unbeschadet der Bezeichnung – bei der Bundesdisziplinarbehörde um eine Behörde handelt, die mittels Bescheide Entscheidungen trifft; die Bezeichnung als (Einleitungs- oder Suspendierungs-)Beschluss oder Disziplinarerkenntnis sind nur deklarativ; ansonsten würde die Bestimmung des § 19 Abs. 2 HDG ins Leere laufen, da die Bundesdisziplinarbehörde, die nur (Einleitungs- oder Suspendierungs-)Beschluss oder Disziplinarerkenntnis erlässt, (im Sinne der Interpretation des Disziplinarbeschuldigten) Bescheide erlässt. Soweit der Disziplinarbeschuldigte in seiner Äußerung vom 06.05.2024 anführt, dass der Disziplinaranwalt nur gegen Bescheide, nicht aber gegen Beschlüsse der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erheben dürfe, ist er darauf zu verweisen, dass es sich – unbeschadet der Bezeichnung – bei der Bundesdisziplinarbehörde um eine Behörde handelt, die mittels Bescheide Entscheidungen trifft; die Bezeichnung als (Einleitungs- oder Suspendierungs-)Beschluss oder Disziplinarerkenntnis sind nur deklarativ; ansonsten würde die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, HDG ins Leere laufen, da die Bundesdisziplinarbehörde, die nur (Einleitungs- oder Suspendierungs-)Beschluss oder Disziplinarerkenntnis erlässt, (im Sinne der Interpretation des Disziplinarbeschuldigten) Bescheide erlässt. Soweit der Disziplinarbeschuldigte in seiner Äußerung vom 06.05.2024 anführt, dass der Disziplinaranwalt es unterlassen habe, die relevanten Dokumente eindeutig zu bezeichnen, aus denen sich der nicht gemeldete Wohnsitzwechsel ergebe, ist er auf die entsprechenden Feststellungen, die entsprechende Beweiswürdigung und die entsprechenden rechtlichen Ausführungen in diesem Erkenntnis – das Bundesverwaltungsgericht hat nach den §§ 37, 39 AVG, 17 VwGVG alles amtswegig zu verwerten, was ihm zur Verfügung steht und nicht nur das, was die Parteien vorbringen – zu verweisen.Soweit der Disziplinarbeschuldigte in seiner Äußerung vom 06.05.2024 anführt, dass der Disziplinaranwalt es unterlassen habe, die relevanten Dokumente eindeutig zu bezeichnen, aus denen sich der nicht gemeldete Wohnsitzwechsel ergebe, ist er auf die entsprechenden Feststellungen, die entsprechende Beweiswürdigung und die entsprechenden rechtlichen Ausführungen in diesem Erkenntnis – das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Paragraphen 37, 39, AVG, 17 VwGVG alles amtswegig zu verwerten, was ihm zur Verfügung steht und nicht nur das, was die Parteien vorbringen – zu verweisen. Soweit der Disziplinarbeschuldigte in seiner Äußerung vom 06.05.2024 anführt, dass die Gerichtsentscheidung des Bezirksgerichts Feldbach Bindungswirkung erzeuge, ist er darauf zu verweisen, dass (außerhalb des § 95 BDG) nur der Spruch eines Gerichtsurteils, nicht aber dessen Begründung Bindungswirkung für das Bundesverwaltungsgericht hat. Mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich die Bindungswirkung auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH 09.10.2023, Ra 2023/13/0115), daher gerade nicht auf die Begründung (vgl. auch VwGH 23.03.2006, 2004/07/0047; VwGH 31.03.2003, 2001/10/0093).Soweit der Disziplinarbeschuldigte in seiner Äußerung vom 06.05.2024 anführt, dass die Gerichtsentscheidung des Bezirksgerichts Feldbach Bindungswirkung erzeuge, ist er darauf zu verweisen, dass (außerhalb des Paragraph 95, BDG) nur der Spruch eines Gerichtsurteils, nicht aber dessen Begründung Bindungswirkung für das Bundesverwaltungsgericht hat. Mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich die Bindungswirkung auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH 09.10.2023, Ra 2023/13/0115), daher gerade nicht auf die Begründung vergleiche auch VwGH 23.03.2006, 2004/07/0047; VwGH 31.03.2003, 2001/10/0093). Soweit der Disziplinarbeschuldigte in seiner Äußerung vom 06.05.2024 anführt, dass er sich seit 21.04.2022 im Krankenstand befunden und sämtliche dienstbehördlichen Anordnungen zu Kontrolluntersuchungen befolgt habe, ist er darauf zu verweisen, dass ihm dies nicht vorgeworfen wurde; im gegenständlichen Erkenntnis wird (weiter oben) begründet, warum ein Verdacht hinsichtlich der eingeleiteten Tathandlungen vorliegt. Soweit der Disziplinarbeschuldigte in seiner Äußerung vom 06.05.2024 anführt, dass der gegenständlichen Disziplinaranzeige ein „Bossing“ des Kommandanten zu Grunde liegen würde, ist er auf das inhaltliche Disziplinarverfahren zu verweisen. 3.11. Es ist daher – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102), die auch nicht beantragt wurde – spruchgemäß zu entscheiden, zumal sich keine offenen Fragen der Verjährung stellten. 3.12. Anzumerken bleibt, dass die Bundesdisziplinarbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 72 Abs. 4 HDG R so schnell wie möglich die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen hat, zumal dies dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist.3.12. Anzumerken bleibt, dass die Bundesdisziplinarbehörde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 72, Absatz 4, HDG R so schnell wie möglich die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen hat, zumal dies dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist von dieser nicht abgewichen; daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2290473.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.