RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.06.2024 GeschäftszahlW176 2245660-2 Spruch, W176 2245660-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit E-Mail vom 31.05.2021 suchte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Bundesdenkmalamt (im Folgenden auch: belangte Behörde) um Bewilligung einer Grabung auf dem Grundstück XXXX , an.
- Mit E-Mail vom 31.05.2021 suchte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Bundesdenkmalamt (im Folgenden auch: belangte Behörde) um Bewilligung einer Grabung auf dem Grundstück römisch 40 , an. Dem Antrag war eine Projekt- und Methodikbeschreibung sowie ein Grabungskonzept angeschlossen, wonach mit der Entdeckung von Denkmalen und Bodendenkmalen nicht zu rechnen sei; denn die belangte Behörde habe rechtverbindlich festgestellt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des bekanntermaßen auf diesem Grundstück unter der Erdoberfläche vorkommenden, mutmaßlich lengyelzeitlichen archäologischen Funde und Befunde tatsächlich nicht bestehen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würden aber archäologische Befunde angetroffen. Die Befunde beinhalteten voraussichtlich interessantes, aber wirtschaftlich wertloses Kleinfundmaterial. Die Fundstelle sei jungsteinzeitlichen Alters. Auf der zu öffnenden Fläche sollte sich ein vergleichsweise sehr schlecht erhaltener Langhausrest befinden. Dabei wird auf eine bildliche Darstellung verwiesen, auf der – blau umrahmt – die geplante Grabungsfläche erkenntlich gemacht ist; darin sind zwei parallel verlaufende Striche, die (wie die anderen zu erkennenden Langhausbefunde) rot markiert sind, zu sehen, die auf den Rest eines Langhauses hindeuten.
- Mit Bescheid vom 09.07.2021, Zl. 2021-0.385.686, gab die belangte Behörde unter Erteilung von zwei Auflagen (Anwendung der stratigraphischen Grabungsmethode im Falle des Auftretens relevanter archäologischer Befunde; Sicherung unbeweglicher Bodendenkmale und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands) diesem Antrag gemäß § 11 Abs. 1 DMSG statt.
- Mit Bescheid vom 09.07.2021, Zl. 2021-0.385.686, gab die belangte Behörde unter Erteilung von zwei Auflagen (Anwendung der stratigraphischen Grabungsmethode im Falle des Auftretens relevanter archäologischer Befunde; Sicherung unbeweglicher Bodendenkmale und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands) diesem Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DMSG statt.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.07.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde den Antrag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen gehabt hätte. Darüber hinaus seien die erteilten Auflagen – ua. in Hinblick das Recht auf Wissenschaftsfreiheit – rechtswidrig.
- Mit Beschluss vom 15.12.2021, Zl. W183 2245660-1/3E, hob das Bundesverwaltungsgericht den unter Punkt
- erwähnten Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
- Mit Beschluss vom 15.12.2021, Zl. W183 2245660-1/3E, hob das Bundesverwaltungsgericht den unter Punkt
- erwähnten Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend hielt es zunächst fest, dass sich sowohl aus dem Antrag des Beschwerdeführers wie auch aus den wissenschaftlichen Verzeichnissen objektive Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Denkmalen auf der zu erforschenden Fläche ergäben; das Bundesdenkmalamt sei daher zuständig, über den Antrag zu entscheiden. Es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb die Auflagen erteilt worden seien; insbesondere seien keine auf den konkreten Fall bezogene Ermittlungen ersichtlich. In einem fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde daher die entsprechenden Ermittlungsschritte setzen sowie nachvollziehbare Feststellungen treffen müssen.
- Mit Beschluss vom 14.06.2022, Zl. E 249/2022-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen den dargestellten Beschluss erhobenen Beschwerde ab.
- Die in der Folge vom Beschwerdeführer eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.12.2022, Zl. Ra 2022/09/0108-3, zurück. Begründend hielt er insbesondere fest, dass § 11 DMSG grundsätzlich sämtliche Bodendenkmale unabhängig von einer erfolgten Unterschutzstellung umfasse.
- Die in der Folge vom Beschwerdeführer eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.12.2022, Zl. Ra 2022/09/0108-3, zurück. Begründend hielt er insbesondere fest, dass Paragraph 11, DMSG grundsätzlich sämtliche Bodendenkmale unabhängig von einer erfolgten Unterschutzstellung umfasse.
- In einer am 04.01.2022 erstatteten Stellungnahme von XXXX , Abteilung [der belangten Behörde] für Archäologie, wurden Textpassagen als „ausführlichere Begründung[en]“ für die genannten Auflagen angeführt, wobei der Text zur Auflage betreffend Sicherung unbeweglicher Bodendenkmale und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands wie folgt lautete:
- In einer am 04.01.2022 erstatteten Stellungnahme von römisch 40 , Abteilung [der belangten Behörde] für Archäologie, wurden Textpassagen als „ausführlichere Begründung[en]“ für die genannten Auflagen angeführt, wobei der Text zur Auflage betreffend Sicherung unbeweglicher Bodendenkmale und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands wie folgt lautete: „lm Zuge einer archäologischen Maßnahme (am häufigsten bei einer archäologischen Grabung) werden, sofern diese auf archäologische Befunde stößt, unbewegliche Bodendenkmale angetroffen, deren Veränderung bzw. Zerstörung nur in dem Maße gestattet ist, als dies ,(…) unvermeidlich und daher notwendig ist' (DMSG § 11 Abs. 5), unabhängig davon, ob die Bodendenkmale bereits vorher unter Denkmalschutz standen oder nicht. Mit dieser Gesetzesbestimmung wird die grundsätzliche Forderung nach einer unveränderten Erhaltung aller Bodendenkmale festgeschrieben, von der nur dann und immer nur in dem geringsten möglichen Ausmaß abzugehen ist, wenn die Abwägung der Antragsgründe (z.B. Erkenntnisgewinn durch wissenschaftliche Forschung, wirtschaftliche Notwendigkeiten, öffentliche Interessen) dies zulässt. Der Verlust an Substanz ist dann durch eine dem Stand von Wissenschaft und Forschung entsprechende Dokumentation wettzumachen bzw. zu ersetzen.„lm Zuge einer archäologischen Maßnahme (am häufigsten bei einer archäologischen Grabung) werden, sofern diese auf archäologische Befunde stößt, unbewegliche Bodendenkmale angetroffen, deren Veränderung bzw. Zerstörung nur in dem Maße gestattet ist, als dies ,(…) unvermeidlich und daher notwendig ist' (DMSG Paragraph 11, Absatz 5,), unabhängig davon, ob die Bodendenkmale bereits vorher unter Denkmalschutz standen oder nicht. Mit dieser Gesetzesbestimmung wird die grundsätzliche Forderung nach einer unveränderten Erhaltung aller Bodendenkmale festgeschrieben, von der nur dann und immer nur in dem geringsten möglichen Ausmaß abzugehen ist, wenn die Abwägung der Antragsgründe (z.B. Erkenntnisgewinn durch wissenschaftliche Forschung, wirtschaftliche Notwendigkeiten, öffentliche Interessen) dies zulässt. Der Verlust an Substanz ist dann durch eine dem Stand von Wissenschaft und Forschung entsprechende Dokumentation wettzumachen bzw. zu ersetzen. Daher legen auch die Richtlinien Archäologische Maßnahmen als verbindlichen Bestandteil fest: ‚Als Bestandteil jeder archäologischen Maßnahme ist die Konservierung sämtlicher Funde im Sinne ihrer Erstversorgung zu gewährleisten. Dies betrifft sowohl das Fundmaterial (= bewegliche Bodendenkmale) als auch die an Ort und Stelle erhaltenen Befunde/Befundreste (= unbewegliche Bodendenkmale). Die Konservierung hat eine möglichst langfristige Erhaltung aller Funde sicherzustellen.‘ (Bundesdenkmalamt (Hrsg), Richtlinien Archäologische Maßnahmen6
(2022)33, abrufbar unter https://www.bda.gv.at/service/publikationen /standards-leitfaeden-richtlinien.html). Diese in der Auflage angesprochene Verpflichtung zur Sicherung der nach einer Grabung (noch) vorhandenen Bodendenkmale kann u.a. von einem einfachen schonenden Überschütten von z.B. Mauerresten bis hin zu einer konservatorischen Überdeckung von z.B. Gräbern gehen (vgl. Bundesdenkmalamt (Hrsg), Standards der Baudenkmalpflege2
(2015)37f: ,Archäologische Untersuchungen erbringen nicht nur neue Kenntnisse, sondern fördern auch Objekte zutage, die entweder an Ort und Stelle erhalten werden (z.B. Mauerwerk, Brunnen, Keller) oder als entnommene bewegliche Bestandteile langfristig aufzubewahren sind (archäologische [Klein-]Funde). Eine Erhaltung an Ort und Stelle ist unter konservatorischen Gesichtspunkten zu bewerkstelligen, z. B. in einfachster Form durch schonende Wiederverfüllung (...)'; abrufbar unter https://bda.gv.at/de/publikationen/standards-leitfaeden-richtlinien/standards-der-baudenkmalpflege/). Zur Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesdenkmalamtes vergleiche auch § 11 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz mit seinem Verweis auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 Denkmalschutzgesetz.Diese in der Auflage angesprochene Verpflichtung zur Sicherung der nach einer Grabung (noch) vorhandenen Bodendenkmale kann u.a. von einem einfachen schonenden Überschütten von z.B. Mauerresten bis hin zu einer konservatorischen Überdeckung von z.B. Gräbern gehen vergleiche Bundesdenkmalamt (Hrsg), Standards der Baudenkmalpflege2
(2015)37f: ,Archäologische Untersuchungen erbringen nicht nur neue Kenntnisse, sondern fördern auch Objekte zutage, die entweder an Ort und Stelle erhalten werden (z.B. Mauerwerk, Brunnen, Keller) oder als entnommene bewegliche Bestandteile langfristig aufzubewahren sind (archäologische [Klein-]Funde). Eine Erhaltung an Ort und Stelle ist unter konservatorischen Gesichtspunkten zu bewerkstelligen, z. B. in einfachster Form durch schonende Wiederverfüllung (...)'; abrufbar unter https://bda.gv.at/de/publikationen/standards-leitfaeden-richtlinien/standards-der-baudenkmalpflege/). Zur Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesdenkmalamtes vergleiche auch Paragraph 11, Absatz 4, Denkmalschutzgesetz mit seinem Verweis auf die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3 und 4 Denkmalschutzgesetz. Die - soweit als möglich - Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dient der Konservierung der (noch vorhandenen) Bodendenkmale und der unmittelbaren Umgebung des durch die archäologische Maßnahme verursachten Eingriffs. Beispielsweise stellt die rechtzeitige Wiederverfüllung (=Wiedereinfüllung) von Grabungsflächen oder Grabungsschnitten - auch unter der Wasseroberfläche und allenfalls mit Vorbereitungen für einen dem ursprünglichen entsprechenden Bewuchs - eine einfache und doch wirkungsvolle Vorsorge für die weitere Erhaltung der Bodendenkmale dar, verhindert Erosionen auch in angrenzenden Bereichen und sorgt für eine Wiederbenutzbarkeit von (z.B. landwirtschaftlich genutzten) Flächen und für eine Rückführung der archäologischen Eingriffe in die Landschaft. Gerade ohne Wiederherstellung verlassene Forschungsgrabungen stellten ein beträchtliches Ärgernis in Österreich und auch ein Gefährdungspotential für die Allgemeinheit dar (vgl. Bundesdenkmalamt (Hrsg), Standards für die konservatorische Behandlung von archäologischen Funden
(2016)39: ,Die beste Konservierung ist in der Regel die Wiedereinfüllung. Das Gefüge der Wiedereinfüllung ist den künftigen Konservierungs- und Nutzungsansprüchen anzupassen. lm freien Feld ist eine sorgfältige Einfüllung mit dem vorhandenen Material anzustreben, im Ersatzfall soll möglichst gleichwertiges Material verwendet werden, um Feuchte- und Salzdiffusionsprozesse zu lenken (2.8. keine Rollierung). Trennlagen auf Bauresten, beispielsweise Geotextile, hoben keine nachweisbare konservatorische Bedeutung, sondern dienen als Sauberkeits- und Hinweisschichte, sind also von archäologischem Belang. Bei geänderter Nutzung beziehungsweise im lnneren von Objekten ist die Einfüllung den neuen Gebrauchslasten und/oder klimatischen Gegebenheiten anzupassen (Material, Verdichtung, Trennlage, Feuchtigkeit, Wasserführung, Diffusionsverhalten etc.). Ein geotechnisches Gutachten ist dienlich, im Einzelfall unerlässlich. Zusehends wird Wiedereinfüllung beziehungsweise Teilwiedereinfüllung auch bei Altgrabungen zum Thema, da Konservierungs-, vor allem aber Pflegefragen nach wenigen Jahrzehnten Besitzerlnnen wie Betreuerlnnen archäologischer Stätten und Ruinen vermehrt vor kaum lösbare Aufgaben stellen. (...)'; abrufbar unter https://bda.gv.at/de/publikationen/standards-leitfaeden-richtlinien/). Wenn eine Wiederherstellung nicht möglich ist, z.B. aufgrund eines Tiefbauvorhabens, sind zumindest die erforderlichen Sicherungen auszuführen.“Die - soweit als möglich - Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dient der Konservierung der (noch vorhandenen) Bodendenkmale und der unmittelbaren Umgebung des durch die archäologische Maßnahme verursachten Eingriffs. Beispielsweise stellt die rechtzeitige Wiederverfüllung (=Wiedereinfüllung) von Grabungsflächen oder Grabungsschnitten - auch unter der Wasseroberfläche und allenfalls mit Vorbereitungen für einen dem ursprünglichen entsprechenden Bewuchs - eine einfache und doch wirkungsvolle Vorsorge für die weitere Erhaltung der Bodendenkmale dar, verhindert Erosionen auch in angrenzenden Bereichen und sorgt für eine Wiederbenutzbarkeit von (z.B. landwirtschaftlich genutzten) Flächen und für eine Rückführung der archäologischen Eingriffe in die Landschaft. Gerade ohne Wiederherstellung verlassene Forschungsgrabungen stellten ein beträchtliches Ärgernis in Österreich und auch ein Gefährdungspotential für die Allgemeinheit dar vergleiche Bundesdenkmalamt (Hrsg), Standards für die konservatorische Behandlung von archäologischen Funden
(2016)39: ,Die beste Konservierung ist in der Regel die Wiedereinfüllung. Das Gefüge der Wiedereinfüllung ist den künftigen Konservierungs- und Nutzungsansprüchen anzupassen. lm freien Feld ist eine sorgfältige Einfüllung mit dem vorhandenen Material anzustreben, im Ersatzfall soll möglichst gleichwertiges Material verwendet werden, um Feuchte- und Salzdiffusionsprozesse zu lenken (2.
- keine Rollierung). Trennlagen auf Bauresten, beispielsweise Geotextile, hoben keine nachweisbare konservatorische Bedeutung, sondern dienen als Sauberkeits- und Hinweisschichte, sind also von archäologischem Belang. Bei geänderter Nutzung beziehungsweise im lnneren von Objekten ist die Einfüllung den neuen Gebrauchslasten und/oder klimatischen Gegebenheiten anzupassen (Material, Verdichtung, Trennlage, Feuchtigkeit, Wasserführung, Diffusionsverhalten etc.). Ein geotechnisches Gutachten ist dienlich, im Einzelfall unerlässlich. Zusehends wird Wiedereinfüllung beziehungsweise Teilwiedereinfüllung auch bei Altgrabungen zum Thema, da Konservierungs-, vor allem aber Pflegefragen nach wenigen Jahrzehnten Besitzerlnnen wie Betreuerlnnen archäologischer Stätten und Ruinen vermehrt vor kaum lösbare Aufgaben stellen. (...)'; abrufbar unter https://bda.gv.at/de/publikationen/standards-leitfaeden-richtlinien/). Wenn eine Wiederherstellung nicht möglich ist, z.B. aufgrund eines Tiefbauvorhabens, sind zumindest die erforderlichen Sicherungen auszuführen.“
- In einer (undatierten) Stellungnahme führt XXXX , Abteilung [der belangten Behörde] für Archäologie, zur Auflage der Konservierung aus:
- In einer (undatierten) Stellungnahme führt römisch 40 , Abteilung [der belangten Behörde] für Archäologie, zur Auflage der Konservierung aus: „Da im Konzept des Antragstellers, das einen integrierenden Bestandteil des bewilligenden Bescheides darstellt, nicht auf die allfällig notwendige Konservierung am Ort verbleibender Befund(reste) bzw. auftretender Bodendenkmale eingegangen wird, ist die Auflage vorzusehen, um unbewegliche Bestandteile des Befundes zu schützen. Bei Anlage eines 30 x 50 m großen Grabungsschnittes ist aus fachlicher Sicht nicht davon auszugehen, dass dabei alle möglicherweise im Boden vorhandenen Befunde vollständig ergraben werden, insbesondere, wenn sich die am Ort vermutete neolithische Siedlung darüber hinaus erstreckt. Um diese teilweise angegrabenen Befunde zu sichern und auch weitere Erosion von Befunden durch offenstehende Grabungsflächen hintanzuhalten, ist diese Auflage als Ergänzung des Konzeptes vorzusehen."
- Mit Schreiben vom 09.02.2023 ersuchte die belangte Behörde zunächst mit Blick auf den ursprünglich beantragten Genehmigungszeitraum (02.08.2021 - 31.7.2022) um Bekanntgabe, ob das gegenständliche Vorhaben noch weiterverfolgt werde. Zugleich teilte es als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Ausführungen zur Notwendigkeit der Aufnahme der beiden genannten Auflagen mit, die sich bezüglich jener betreffend Sicherung unbeweglicher Bodendenkmale und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands im Wesentlichen mit den unter Punkt.
- und
- zitierten Passagen decken.
- Mit Schriftsatz vom 26.02.2023 nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt Stellung: Der ursprüngliche Antrag werde in Bezug auf das Ende des Genehmigungszeitraums auf 31.12.2030 abgeändert. Die Ermittlungsergebnisse (zur Auflage betreffend Grabungsmethode; auf die gegenständlich relevante Auflage wird nicht eingegangen) seien objektiv sachlich falsch und nicht der herrschenden Lehre zur archäologischen Grabungsmethodik entsprechend. Als Beweis dafür wird neben einem (in einem anderen Verfahren erstatteten) Gutachten des Beschwerdeführers vom 06.06.2022 ein von XXXX (Universität Graz) verfasstes Gutachten vom 24.07.2021 zur Frage der Grabungsmethodik vorgelegt.
- Mit Schriftsatz vom 26.02.2023 nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt Stellung: Der ursprüngliche Antrag werde in Bezug auf das Ende des Genehmigungszeitraums auf 31.12.2030 abgeändert. Die Ermittlungsergebnisse (zur Auflage betreffend Grabungsmethode; auf die gegenständlich relevante Auflage wird nicht eingegangen) seien objektiv sachlich falsch und nicht der herrschenden Lehre zur archäologischen Grabungsmethodik entsprechend. Als Beweis dafür wird neben einem (in einem anderen Verfahren erstatteten) Gutachten des Beschwerdeführers vom 06.06.2022 ein von römisch 40 (Universität Graz) verfasstes Gutachten vom 24.07.2021 zur Frage der Grabungsmethodik vorgelegt.
- Nach Fristerstreckung führte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.05.2023 zur gegenständlichen Auflage ergänzend aus, dass in Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei den zu erwartenden archäologischen Befunden nicht um ein denkmalgeschütztes Denkmal handle, keine Rechtsgrundlage für eine derartige Auflage gebe. Auch sei es eine vollständige Ausgrabung aller auf der Untersuchungsfläche angetroffenen Befunde geplant und dies mit Blick auf den zur Verfügung stehenden Zeitraum auch leicht zu bewerkstelligen. Es sei daher von auszugehen, dass nach Abschluss der Grabungsarbeiten auf der tatsächlich geöffneten, maximal 30 x 15 m messenden Grabungsfläche keine Befunde, Befundreste oder Bodendenkmal verbleiben werden. Was allfällige sich über die Grenzen des tatsächlich geöffneten (und völlig ausgegraben werdenden) Grabungsschnitts hinaus erstreckende „angegrabene Befunde“ betreffe, unterliege deren Erhaltung oder auch nur Sicherung nicht der rechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers. Diese liege vielmehr ausschließlich bei den Nutzungsberechtigten der von den Grabungen des Beschwerdeführers nicht betroffenen Teile des Grundstücks. Überdies legte der Beschwerdeführer zur Frage der Grabungsmethodik ein Ergänzungsgutachten von XXXX vom 10.05.2023, sowie gutachterliche Ausführungen von XXXX (Universität Heidelberg), XXXX (Regionalarchäologin, XXXX ), XXXX (Präsidentin XXXX -Deutschland, München), XXXX (Universität Münster), XXXX (Universität Sheffield) sowie XXXX (Archäologin, Wien) vor.Überdies legte der Beschwerdeführer zur Frage der Grabungsmethodik ein Ergänzungsgutachten von römisch 40 vom 10.05.2023, sowie gutachterliche Ausführungen von römisch 40 (Universität Heidelberg), römisch 40 (Regionalarchäologin, römisch 40 ), römisch 40 (Präsidentin römisch 40 -Deutschland, München), römisch 40 (Universität Münster), römisch 40 (Universität Sheffield) sowie römisch 40 (Archäologin, Wien) vor.
- Mit Schriftsatz vom 25.07.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht keine sachdienlichen Ermittlungen angestellt. Aus dem vorgelegten Gutachten und den vorliegenden Luft- und Satellitenbilder sowie geophysikalischen Prospektionsergebnissen folge, dass höchstens 20 Pfostengruben mit jeweils einem Durchmesser von maximal 50 cm und einer maximalen Tiefe von weniger als 30 cm unter Humusunterkante sowie höchstens zwei parallel verlaufende, auf maximal ca. acht bzw. ca. zwölf m Länge, ca. 30 bis 40 cm Breite und wohl kaum mehr als 10 cm Tiefe erhaltene Wandgräbchen an Ort und Stelle zu erwarten sind. Diese sollen im Rahmen der geplanten Grabung komplett ausgegraben werden, womit nach Abschluss der Grabung keinerlei unbewegliche Bodendenkmale auf der betroffenen Fläche verbleiben werden. Die Auflage zur Sicherung erübrige sich, weil nach der Grabung an Ort und Stelle voraussichtlich keine unbeweglichen Bodendenkmale an Ort und Stelle verbleiben würden und überdies eine Verpflichtung zur Sicherung nicht mehr vorhandener Bodendenkmale qua Bescheidauflage weder praktisch möglich sei noch im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips dafür erforderlich oder geeignet sein könne, den Schutzzweck des § 11 Abs. 1 DMSG zu verwirklichen.
- Mit Schriftsatz vom 25.07.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht keine sachdienlichen Ermittlungen angestellt. Aus dem vorgelegten Gutachten und den vorliegenden Luft- und Satellitenbilder sowie geophysikalischen Prospektionsergebnissen folge, dass höchstens 20 Pfostengruben mit jeweils einem Durchmesser von maximal 50 cm und einer maximalen Tiefe von weniger als 30 cm unter Humusunterkante sowie höchstens zwei parallel verlaufende, auf maximal ca. acht bzw. ca. zwölf m Länge, ca. 30 bis 40 cm Breite und wohl kaum mehr als 10 cm Tiefe erhaltene Wandgräbchen an Ort und Stelle zu erwarten sind. Diese sollen im Rahmen der geplanten Grabung komplett ausgegraben werden, womit nach Abschluss der Grabung keinerlei unbewegliche Bodendenkmale auf der betroffenen Fläche verbleiben werden. Die Auflage zur Sicherung erübrige sich, weil nach der Grabung an Ort und Stelle voraussichtlich keine unbeweglichen Bodendenkmale an Ort und Stelle verbleiben würden und überdies eine Verpflichtung zur Sicherung nicht mehr vorhandener Bodendenkmale qua Bescheidauflage weder praktisch möglich sei noch im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips dafür erforderlich oder geeignet sein könne, den Schutzzweck des Paragraph 11, Absatz eins, DMSG zu verwirklichen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.09.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.09.2023, gab die belangte Behörde dem unter Punkt
- dargestellten Antrag (modifiziert durch den unter Punkt
- zitierten Schriftsatz) statt und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 DMSG in der Zeit bis 31.12.2030 die Bewilligung zur Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale auf dem genannten Grundstück gemäß dem zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärten Konzept mit Projekt- und Methodikbeschreibung jeweils vom 31.05.2021 samt Planbeilage, dies mit folgender Auflage:
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.09.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.09.2023, gab die belangte Behörde dem unter Punkt
- dargestellten Antrag (modifiziert durch den unter Punkt
- zitierten Schriftsatz) statt und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DMSG in der Zeit bis 31.12.2030 die Bewilligung zur Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale auf dem genannten Grundstück gemäß dem zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärten Konzept mit Projekt- und Methodikbeschreibung jeweils vom 31.05.2021 samt Planbeilage, dies mit folgender Auflage: „Von der Maßnahme unmittelbar betroffene unbewegliche Bodendenkmale sind bei Abschluss der Maßnahme nach vorheriger Festlegung mit dem Bundesdenkmalamt zu sichern und Veränderungen der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser bei Abschluss der Maßnahme so weit als möglich durch Wiederherstellen des ursprünglichen Zustands rückgängig zu machen.“ In der Bescheidbegründung stellte die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang dar und führte sodann aus, dass sich die in ihrem unter Punkt
- dargestellten Schreiben enthaltene Begründung für die gegenständliche Auflage sich auf eine schlüssige und nachvollziehbare fachliche Bewertung des konkreten Einzelfalles (insbesondere Ausmaß des Grabungsschnittes in Bezug auf eine vermutete Siedlungserstreckung; teilweise angegrabene Befunde) stütze, die durch das Parteienvorbringen nicht habe entkräftet werden können. Auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2023, Zl. W176 2259100-1, wo auf die „Möglichkeit“ abgestellt worden sei, „dass auch nach Ende der Maßnahme dort weiterhin Bodendenkmale vorhanden sind“, sei kein Grund ersichtlich, um von der angeführten Begründung abzuweichen.
- Mit einem ebenfalls am 11.09.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist.
- Mit (nach der Aktenlage unbekämpft gebliebenem) Bescheid vom 21.09.2023, Zl. 2023-0.655.438, stellte die belangte Behörde das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungsfrist unter Hinweis auf die Sachentscheidung durch den angefochtenen Bescheid ein.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz zog der Beschwerdeführer den unter Punkt
- dargestellten Bescheid in Beschwerde. Darin verweist er zum einen auf Verfahrensfehler der belangten Behörde, insbesondere Nichterledigung eines von ihm gestellten Antrag auf Akteneinsicht, Verletzung im Recht auf Parteiengehör und Mangelhaftigkeit der behördlichen Ermittlungen durch krasse Vernachlässigung der Umstände des Einzelfalls. In diesem Zusammenhang wird vorgebracht, dass das zu untersuchende Objekt zur Gänze innerhalb des geplanten Grabungsschnittes liege, während die nächstgelegenen archäologischen Befunde ausweislich der vorliegenden Beweismaterialien erst wenigstens 30 m von den Außengrenzen der geplanten Grabungsfläche auftreten würden und daher vom geplanten Grabungsvorhaben des Beschwerdeführers überhaupt nicht betroffen seien. Zum anderen bringt er vor, dass der Bescheid aus folgenden Gründen inhaltlich rechtswidrig sei: So sei es der belangten Behörde verwehrt, dem Beschwerdeführer mittels Auflage eine Sicherungsmaßnahme aufzubürden, da solche Sicherungsmaßnahmen im DMSG nicht in § 11 DMSG geregelt seien, sondern durch die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 und 2 DMSG. Selbst wenn das Bundesdenkmalamt den Schutz von ,,unbeweglichen Bodendenkmalen" vor Erosion nicht nur Wege eines Antrags gemäß § 31 Abs. 1 DMSG an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und eines separaten, von dieser erlassenen Bescheides, sondern auch selbst direkt im Wege einer mit einem bewilligenden Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 verbundenen Auflage auftragen dürfe, erfülle der gegenständliche Fall die Voraussetzungen für die Erlassung einer Sicherungsmaßnahme nach § 31 DMSG nicht. Auch verstoße der bekämpfte Bescheid gegen das explizit in § 31 Abs. 1
- Satz DMSG enthaltene Verbot, einem Verpflichteten eine Sicherungsmaßnahme aufzutragen, die eine im DMSG nicht vorgesehene Erhaltungsverpflichtung zum lnhalt hat, ohne dass ihm die dafür anfallenden Kosten von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden. Das sei schon allein deshalb so, weil bereits aufgrund der konkreten, durch Luft- bzw. Satellitenbilder und die Ergebnisse einer geophysikalischen Prospektion nachgewiesenen, an Ort und Stelle gegebenen Befundsituation mit dem Vorkommen (anderer als der) vom Beschwerdeführer vollständig zu ergraben geplanten Bodendenkmale auf der und unmittelbar angrenzend an die geplante Grabungsfläche nach Abschluss der Grabung nicht (mehr) zu rechnen ist. Da sich die Bestimmungen der §§ 4 ff. DMSG ausschließlich auf geschützte Denkmale beziehen, fänden sie auf die (im gegenständlichen Fall ohnehin voraussichtlich nach Abschluss der geplanten Grabungen gar nicht mehr vorhandenen, aber) eventuell betroffenen nicht denkmalgeschützten Denkmale keine Anwendung. So sei es der belangten Behörde verwehrt, dem Beschwerdeführer mittels Auflage eine Sicherungsmaßnahme aufzubürden, da solche Sicherungsmaßnahmen im DMSG nicht in Paragraph 11, DMSG geregelt seien, sondern durch die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins und 2 DMSG. Selbst wenn das Bundesdenkmalamt den Schutz von ,,unbeweglichen Bodendenkmalen" vor Erosion nicht nur Wege eines Antrags gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DMSG an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und eines separaten, von dieser erlassenen Bescheides, sondern auch selbst direkt im Wege einer mit einem bewilligenden Bescheid gemäß Paragraph 11, Absatz eins, verbundenen Auflage auftragen dürfe, erfülle der gegenständliche Fall die Voraussetzungen für die Erlassung einer Sicherungsmaßnahme nach Paragraph 31, DMSG nicht. Auch verstoße der bekämpfte Bescheid gegen das explizit in Paragraph 31, Absatz eins,
- Satz DMSG enthaltene Verbot, einem Verpflichteten eine Sicherungsmaßnahme aufzutragen, die eine im DMSG nicht vorgesehene Erhaltungsverpflichtung zum lnhalt hat, ohne dass ihm die dafür anfallenden Kosten von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden. Das sei schon allein deshalb so, weil bereits aufgrund der konkreten, durch Luft- bzw. Satellitenbilder und die Ergebnisse einer geophysikalischen Prospektion nachgewiesenen, an Ort und Stelle gegebenen Befundsituation mit dem Vorkommen (anderer als der) vom Beschwerdeführer vollständig zu ergraben geplanten Bodendenkmale auf der und unmittelbar angrenzend an die geplante Grabungsfläche nach Abschluss der Grabung nicht (mehr) zu rechnen ist. Da sich die Bestimmungen der Paragraphen 4, ff. DMSG ausschließlich auf geschützte Denkmale beziehen, fänden sie auf die (im gegenständlichen Fall ohnehin voraussichtlich nach Abschluss der geplanten Grabungen gar nicht mehr vorhandenen, aber) eventuell betroffenen nicht denkmalgeschützten Denkmale keine Anwendung. Lägen aber die Voraussetzungen für die Erlassung einer Sicherungsmaßnahme gemäß § 31 DMSG nicht vor, sei das Bundesdenkmalamt auch nicht gesetzlich dazu ermächtigt, eine solche Sicherungsmaßnahme ersatzweise durch Anbindung als Auflage an einen bewilligenden Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 DMSG dem Grabungsgenehmigungsinhaber aufzutragen. Vielmehr sei auszuschließen, dass der Gesetzgeber, der mit § 31 DMSG eine eigene Bestimmung für ,,Sicherungsmaßnahmen" zum Schutz von ,,schützenswerten" Denkmalen vor Zerstörungen und Veränderungen im DMSG vorgesehen, diese aber eben auf geschützte Denkmale eingeschränkt hat, in § 11 Abs. 1 DMSG darauf vergessen hätte, eine Ermächtigung des Bundesdenkmalamtes zur Verbindung viel weitreichenderer ,,Sicherungsmaßnahmen" mit bewilligenden Bescheiden unter dieser spezifisch auf Ausgrabungen und sonstige Nachforschungen zum Zweck der Entdeckung und Untersuchung archäologischer Denkmale zugeschnittenen Bestimmung explizit zu erwähnen. Daher sei die gegenständliche Auflage ein offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Versuch der Behörde, das vom Gesetzgeber für die ,,Sicherung" aller ,,Denkmale" durch § 31 DMSG gesetzlich vorgesehene und geregelte Verfahren zu umgehen und Betroffene mit viel weitreichenderen Verpflichtungen zu belasten, als es selbst den Eigentümer eines bescheidmäßig geschützten Denkmals belasten dürfte. Lägen aber die Voraussetzungen für die Erlassung einer Sicherungsmaßnahme gemäß Paragraph 31, DMSG nicht vor, sei das Bundesdenkmalamt auch nicht gesetzlich dazu ermächtigt, eine solche Sicherungsmaßnahme ersatzweise durch Anbindung als Auflage an einen bewilligenden Bescheid gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DMSG dem Grabungsgenehmigungsinhaber aufzutragen. Vielmehr sei auszuschließen, dass der Gesetzgeber, der mit Paragraph 31, DMSG eine eigene Bestimmung für ,,Sicherungsmaßnahmen" zum Schutz von ,,schützenswerten" Denkmalen vor Zerstörungen und Veränderungen im DMSG vorgesehen, diese aber eben auf geschützte Denkmale eingeschränkt hat, in Paragraph 11, Absatz eins, DMSG darauf vergessen hätte, eine Ermächtigung des Bundesdenkmalamtes zur Verbindung viel weitreichenderer ,,Sicherungsmaßnahmen" mit bewilligenden Bescheiden unter dieser spezifisch auf Ausgrabungen und sonstige Nachforschungen zum Zweck der Entdeckung und Untersuchung archäologischer Denkmale zugeschnittenen Bestimmung explizit zu erwähnen. Daher sei die gegenständliche Auflage ein offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Versuch der Behörde, das vom Gesetzgeber für die ,,Sicherung" aller ,,Denkmale" durch Paragraph 31, DMSG gesetzlich vorgesehene und geregelte Verfahren zu umgehen und Betroffene mit viel weitreichenderen Verpflichtungen zu belasten, als es selbst den Eigentümer eines bescheidmäßig geschützten Denkmals belasten dürfte. Sollte aber wider Erwarten bei der Grabung zuvor noch unbekannte Bodendenkmale entdeckt und (entgegen gängiger fachlicher Praxis und dem vorgelegten Grabungskonzept) nicht vollständig ausgegraben werden, hinsichtlich derer ein öffentliches Erhaltungsinteresse vom Bundesdenkmalamt als tatsächlich gegeben oder wenigstens wahrscheinlich erachtet wird, bestehe selbst bezüglich dieser Denkmale nicht mehr als die – nach Abschluss der Grabung nicht mehr den Beschwerdeführer, sondern den Grundeigentümer treffende – denkmalspezifische Erhaltungspflicht. Diese verpflichte aber selbst den Grund- und somit Denkmaleigentümer nicht einmal zur Durchführung von die mögliche Erosion dieser (dann) denkmalgeschützten Denkmale verhindernden Sicherungsmaßnahmen. Weiters handle es sich beim aus dem Grabungsschnitt entnommenen Erdmaterial (spätestens) nach dessen Entnahme nicht mehr um einen Bestandteil des Denkmals, sondern höchstens um die vollständig zerstörten und nicht mehr erhaltungsfähigen Zerstörungsprodukte ehemaliger Denkmalsubstanz. Bei der (im gegenständlichen Fall sicherlich mit geschätzt etwa 135 m3 bei voraussichtlich im Schnitt erhaltener ,,Denkmalsubstanz" von geschätzt weniger als 2 m3 anteilsmäßig massiv überwiegenden), durch moderne natürliche Prozesse entstandenen und durch jahrtausendelange Pflugtätigkeit vollständig durchwühlten Humusschicht handle es sich hingegen von Anfang an nicht um Denkmalsubstanz. Deren Wiedereinbringung in den Schnitt könne daher weder eine für die Erhaltung des Denkmals unbedingt notwendige Erhaltungsmaßnahme darstellen noch für irgendeinen anderen Zweck als dem des Schutzes allfällig im offenen Schnitt verbliebener Bodendenkmale vor natürlicher Erosion (was explizit auch in der unter Punkt
- dargestellten Stellungnahme festgehalten werde) geeignet sein, der allerdings durch das DMSG überhaupt nicht vorgesehen sei. Davon abgesehen würde die – allfällig zivilrechtlich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Grundeigentümer zu regelnde – Unterlassung der Wiederverfüllung des Grabungsschnitts durch den Beschwerdeführer (z.B. wenn der dieser an dieser Stelle Baumaßnahmen planen und nicht die Wiedernutzung des Grabungsschnitts als landwirtschaftliche Produktionsfläche beabsichtigen sollte – nicht eine Unterlassung unbedingt notwendiger Erhaltungsmaßnahmen in offenkundiger Zerstörungsabsicht darstellen und wäre daher nicht einmal vom Zerstörungs- und Veränderungsverbot des § 4 Abs. 1 Z 2 DMSG erfasst.Weiters handle es sich beim aus dem Grabungsschnitt entnommenen Erdmaterial (spätestens) nach dessen Entnahme nicht mehr um einen Bestandteil des Denkmals, sondern höchstens um die vollständig zerstörten und nicht mehr erhaltungsfähigen Zerstörungsprodukte ehemaliger Denkmalsubstanz. Bei der (im gegenständlichen Fall sicherlich mit geschätzt etwa 135 m3 bei voraussichtlich im Schnitt erhaltener ,,Denkmalsubstanz" von geschätzt weniger als 2 m3 anteilsmäßig massiv überwiegenden), durch moderne natürliche Prozesse entstandenen und durch jahrtausendelange Pflugtätigkeit vollständig durchwühlten Humusschicht handle es sich hingegen von Anfang an nicht um Denkmalsubstanz. Deren Wiedereinbringung in den Schnitt könne daher weder eine für die Erhaltung des Denkmals unbedingt notwendige Erhaltungsmaßnahme darstellen noch für irgendeinen anderen Zweck als dem des Schutzes allfällig im offenen Schnitt verbliebener Bodendenkmale vor natürlicher Erosion (was explizit auch in der unter Punkt
- dargestellten Stellungnahme festgehalten werde) geeignet sein, der allerdings durch das DMSG überhaupt nicht vorgesehen sei. Davon abgesehen würde die – allfällig zivilrechtlich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Grundeigentümer zu regelnde – Unterlassung der Wiederverfüllung des Grabungsschnitts durch den Beschwerdeführer (z.B. wenn der dieser an dieser Stelle Baumaßnahmen planen und nicht die Wiedernutzung des Grabungsschnitts als landwirtschaftliche Produktionsfläche beabsichtigen sollte – nicht eine Unterlassung unbedingt notwendiger Erhaltungsmaßnahmen in offenkundiger Zerstörungsabsicht darstellen und wäre daher nicht einmal vom Zerstörungs- und Veränderungsverbot des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG erfasst. Des weiteren sei die Auflage auch deshalb unzulässig, weil sie von ihrem Wortlaut her essenziell unbestimmt ist: Denn welche ,,Sicherungsmaßnahmen" das BDA nach Abschluss der Grabung festlegen werde, lasse sich für den Beschwerdeführer überhaupt nicht bestimmen und werde auch durch die Auflage selbst in keiner Weise beschränkt. Die belangte Behörde könnte aufgrund des völlig unbestimmten Wortlauts der Auflage dem Beschwerdeführer nach Abschluss der Grabung ebenso gut wie z.B. eine bloße Wiederverfüllung des Schnitts mit dem Grabungsaushub (erwartete Kosten gegenständlich ca. 750 bis 1.000 EUR) z.B. die Einbringung einer 25 cm starken Schicht aus armiertem Beton (hochgerechnete Kosten: rund 250.000 EUR) auftragen. Schließlich sei die bekämpfte Auflage auch deshalb unzulässig, weil sie sich bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung als überhaupt nicht erforderlich erweise: Schließlich habe das Bundesdenkmalamt gemäß § 30 Abs. 4 DMSG das Recht, die Grabung des Beschwerdeführers fachmännisch zu überwachen (oder durch Bevollmächtigte überwachen zu lassen) und könne daher, wenn sich gegen Ende der Grabung zeigt, dass tatsächlich an Ort und Stelle nach deren Abschluss schützenswerte Denkmale oder auch unbewegliche Bodendenkmale im Grabungsschnitt oder direkt an diesen angrenzend ganz oder teilweise unausgegraben im Boden verbleiben, wie gesetzlich vorgesehen gemäß § 31 Abs. 1 DMSG die bescheidmäßige Anordnung tatsächlich jeweils geeigneter,,Sicherungsmaßnahmen“ iSd § 31 Abs. 1 DMSG bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu beantragen.Schließlich sei die bekämpfte Auflage auch deshalb unzulässig, weil sie sich bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung als überhaupt nicht erforderlich erweise: Schließlich habe das Bundesdenkmalamt gemäß Paragraph 30, Absatz 4, DMSG das Recht, die Grabung des Beschwerdeführers fachmännisch zu überwachen (oder durch Bevollmächtigte überwachen zu lassen) und könne daher, wenn sich gegen Ende der Grabung zeigt, dass tatsächlich an Ort und Stelle nach deren Abschluss schützenswerte Denkmale oder auch unbewegliche Bodendenkmale im Grabungsschnitt oder direkt an diesen angrenzend ganz oder teilweise unausgegraben im Boden verbleiben, wie gesetzlich vorgesehen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DMSG die bescheidmäßige Anordnung tatsächlich jeweils geeigneter,,Sicherungsmaßnahmen“ iSd Paragraph 31, Absatz eins, DMSG bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu beantragen.
- Mit Schriftsatz vom 07.01.2024 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu der belangten Behörde anzulastenden Verfahrensfehlern (unzulässige Beurteilung von Rechtsfragen durch Amtssachverständige, Unvollständigkeit des Verwaltungsaktes, Verstoß gegen die Unparteilichkeit der Entscheidung, mutwillige Verfahrensführung durch die Behörde, Verdacht auf subjektive gleichheitswidrige Willkür) und stellte (ergänzend) die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die belangte Behörde das gegenständliche Verfahren durch sein überwiegendes Verschulden über die gesetzliche Frist des § 73 Abs. 1 AVG hinaus verschleppt habe, im gegenständlichen Verfahren durch generell mutwillige Verfahrensführung rechtsmissbräuchlich vorgegangen sei und sich daraus der begründete Verdacht ergebe, dass die am Verfahren beteiligten Organe subjektiv gleichheitswidrige Willkür geübt hätten.
- Mit Schriftsatz vom 07.01.2024 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu der belangten Behörde anzulastenden Verfahrensfehlern (unzulässige Beurteilung von Rechtsfragen durch Amtssachverständige, Unvollständigkeit des Verwaltungsaktes, Verstoß gegen die Unparteilichkeit der Entscheidung, mutwillige Verfahrensführung durch die Behörde, Verdacht auf subjektive gleichheitswidrige Willkür) und stellte (ergänzend) die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die belangte Behörde das gegenständliche Verfahren durch sein überwiegendes Verschulden über die gesetzliche Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG hinaus verschleppt habe, im gegenständlichen Verfahren durch generell mutwillige Verfahrensführung rechtsmissbräuchlich vorgegangen sei und sich daraus der begründete Verdacht ergebe, dass die am Verfahren beteiligten Organe subjektiv gleichheitswidrige Willkür geübt hätten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Entscheidung wird zum der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.1.
- Der Entscheidung wird zum der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. 1.
- Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt: 1.2.
- Im Rahmen der beantragten Maßnahme soll durch Öffnung einer ca. 30 x 15 m großen Fläche ein – voraussichtlich verhältnismäßig schlecht erhaltener – lengyelzeitlicher Langhausbefund (zur Gänze) ausgegraben werden. 1.2.
- Der zu erwartende Langhausbefund liegt zur Gänze innerhalb der geplanten Grabungsfläche. 1.2.
- Die nächstgelegenen zu erwartenden archäologischen Befunde treten in einem Abstand von zumindest 30 m von den Außengrenzen der geplanten Grabungsfläche auf. 1.2.
- Die Bedeckung von archäologischen Befunden mit Grabungsaushub oder gleichwertigem Material ist eine geeignete Maßnahme, um diese vor Erosion zu schützen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die zu Punkt 1.
- ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie aus dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Die Feststellung zu Punkt 1.2.
- stützt sich das (zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides erklärte) Konzept mit Projekt- und Methodikbeschreibung vom 31.05.2021 samt Planbeilage (bildliche Darstellung) in Zusammenhang mit dem plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers. 2.2.
- Die Feststellung zu Punkt 1.2.
- stützt sich auf die erwähnte bildliche Darstellung in der Projekt- und Methodikbeschreibung; darin ist zu erkennen, dass die auf den Langhausbefund hinweisenden beiden parallelen, rot markierten Striche klar innerhalb der die Grenzen der Grabungsfläche markierenden blauen Umrahmung liegen. 2.2.
- Die Feststellung zu Punkt 1.2.
- stützt sich auf Aussage in der Stellungnahme von XXXX wonach zur Konservierung von (nach der Grabung noch vorhandenen) Bodendenkmalen, d.h. insbesondere deren Schutz vor Erosion, im freien Feld eine sorgfältige Einfüllung mit dem vorhandenen Material bzw. im Ersatzfall mit möglichst gleichwertigem Material anzustreben ist. Soweit die Beschwerde auf diese Aussage Bezug nimmt, tritt sie der grundsätzlichen Tauglichkeit der Maßnahme nicht entgegen (sondern hält – in rechtlicher Hinsicht – fest, dass das DMSG Derartiges nicht vorsehe, fest). Festzuhalten ist weiters, dass XXXX in ihrer (auf das konkrete Grabungsvorhaben eingehenden) Stellungnahme auf den Schutz von Befunden (und nicht auch von beweglichen Bodendenkmalen) vor Erosion abstellt. 2.2.
- Die Feststellung zu Punkt 1.2.
- stützt sich auf Aussage in der Stellungnahme von römisch 40 wonach zur Konservierung von (nach der Grabung noch vorhandenen) Bodendenkmalen, d.h. insbesondere deren Schutz vor Erosion, im freien Feld eine sorgfältige Einfüllung mit dem vorhandenen Material bzw. im Ersatzfall mit möglichst gleichwertigem Material anzustreben ist. Soweit die Beschwerde auf diese Aussage Bezug nimmt, tritt sie der grundsätzlichen Tauglichkeit der Maßnahme nicht entgegen (sondern hält – in rechtlicher Hinsicht – fest, dass das DMSG Derartiges nicht vorsehe, fest). Festzuhalten ist weiters, dass römisch 40 in ihrer (auf das konkrete Grabungsvorhaben eingehenden) Stellungnahme auf den Schutz von Befunden (und nicht auch von beweglichen Bodendenkmalen) vor Erosion abstellt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A): 3.1.
- § 11 DMSG lautet (sofern hier relevant) wie folgt:„
(1)Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Abs. 2 und 9 nichts anderes vorsehen (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bewilligungen können nur physischen Personen und nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss von Plänen, die der Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht nicht.3.1.1. Paragraph 11, DMSG lautet (sofern hier relevant) wie folgt:, „
(1)Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Absatz 2 und 9 nichts anderes vorsehen (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bewilligungen können nur physischen Personen und nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss von Plänen, die der Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht nicht.
(2)[…]
(3)Die nach Abs. 1 Berechtigten haben den Beginn einer Grabung (sowie allfällig vorangehender Untersuchungen) auf einem Grundstück bzw. auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken dem Bundesdenkmalamt unverzüglich schriftlich zu melden.
(3)Die nach Absatz eins, Berechtigten haben den Beginn einer Grabung (sowie allfällig vorangehender Untersuchungen) auf einem Grundstück bzw. auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken dem Bundesdenkmalamt unverzüglich schriftlich zu melden.
(4)Funde sind grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen des § 8 anzuzeigen. Bewilligungen und Anzeigen im Sinne des Abs. 1 und 3 ersetzen diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von Grabungen, die nach den Bestimmungen dieses Paragrafen durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen Auftraggeber. Weitere Funde sind dem Bundesdenkmalamt lediglich einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation zu entsprechen. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 sowie des § 10 gelten. Die Frist des § 9 Abs. 3 endet jedoch erst jeweils sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen beim Bundesdenkmalamt.
(4)Funde sind grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 8, anzuzeigen. Bewilligungen und Anzeigen im Sinne des Absatz eins und 3 ersetzen diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von Grabungen, die nach den Bestimmungen dieses Paragrafen durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen Auftraggeber. Weitere Funde sind dem Bundesdenkmalamt lediglich einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation zu entsprechen. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3 und 4 sowie des Paragraph 10, gelten. Die Frist des Paragraph 9, Absatz 3, endet jedoch erst jeweils sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen beim Bundesdenkmalamt.
(5)Den nach Abs. 1 Berechtigten sind die Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich und daher notwendig ist. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen jedoch bereits gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf die Grabung wegen der damit zwangsläufig verbundenen Veränderungen oder Zerstörungen auf jeden Fall auch der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 5 Abs. 1.
(5)Den nach Absatz eins, Berechtigten sind die Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich und daher notwendig ist. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen jedoch bereits gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder gemäß einem sonstigen in Paragraph 2, Absatz 3, erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf die Grabung wegen der damit zwangsläufig verbundenen Veränderungen oder Zerstörungen auf jeden Fall auch der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
(6)Dem Bundesdenkmalamt ist neben den Meldungen gemäß Abs. 3 und 4 in regelmäßigen Abständen (wenigstens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres) über durchgeführte Grabungen ein umfassender Bericht mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Fotos und sonstigem Dokumentationsmaterial vorzulegen.
(6)Dem Bundesdenkmalamt ist neben den Meldungen gemäß Absatz 3 und 4 in regelmäßigen Abständen (wenigstens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres) über durchgeführte Grabungen ein umfassender Bericht mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Fotos und sonstigem Dokumentationsmaterial vorzulegen.
(7)-
(9)[…]“ § 31 Abs. 1 DMSG lautet wie folgt:Paragraph 31, Absatz eins, DMSG lautet wie folgt: „Besteht Gefahr, dass Denkmale (vor allem entgegen den Bestimmungen der §§ 4 bis 6) zerstört, verändert oder veräußert werden und dadurch das Interesse an der unversehrten Erhaltung des Denkmals wesentlich geschädigt würde, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen. Soweit Maßnahmen eine in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsverpflichtung zum Inhalt haben, können diese nur dann aufgetragen werden, wenn die Kosten dieser Maßnahmen dem/den Verpflichteten von dritter Seite (allenfalls auch im Wege einer Ersatzleistung oder Förderung gemäß § 32) zur Verfügung gestellt werden.“„Besteht Gefahr, dass Denkmale (vor allem entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 6) zerstört, verändert oder veräußert werden und dadurch das Interesse an der unversehrten Erhaltung des Denkmals wesentlich geschädigt würde, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen. Soweit Maßnahmen eine in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsverpflichtung zum Inhalt haben, können diese nur dann aufgetragen werden, wenn die Kosten dieser Maßnahmen dem/den Verpflichteten von dritter Seite (allenfalls auch im Wege einer Ersatzleistung oder Förderung gemäß Paragraph 32,) zur Verfügung gestellt werden.“ 3.1.
- § 11 Abs. 1 DMSG sieht somit vor, dass eine Grabungsbewilligung unter Auflagen erteilt werden kann und diese Auflagen jedenfalls die Art der Durchführung betreffen können. 3.1.
- Paragraph 11, Absatz eins, DMSG sieht somit vor, dass eine Grabungsbewilligung unter Auflagen erteilt werden kann und diese Auflagen jedenfalls die Art der Durchführung betreffen können. Was die Grenzen der Zulässigkeit der Erteilung von Auflagen im Zusammenhang mit einer Grabungsbewilligung anbelangt, ist zu berücksichtigten, dass § 11 Abs. 1 DMSG darauf abzielt hintanzuhalten, dass archäologisch relevante Befunde durch unsachgemäß durchgeführte Maßnahmen zerstört werden und ihre weitere wissenschaftliche Erforschung verhindert wird (vgl. dazu RV 1275 der Beilagen XVII. GP, 20, wonach § 11 DMSG Bestimmungen enthält, die eine für die Wissenschaft notwendig geregelte Vorgangsweise bei der Durchführung der Grabungen, der Durchführung der Meldungen usw. vorsehen). Was die Grenzen der Zulässigkeit der Erteilung von Auflagen im Zusammenhang mit einer Grabungsbewilligung anbelangt, ist zu berücksichtigten, dass Paragraph 11, Absatz eins, DMSG darauf abzielt hintanzuhalten, dass archäologisch relevante Befunde durch unsachgemäß durchgeführte Maßnahmen zerstört werden und ihre weitere wissenschaftliche Erforschung verhindert wird vergleiche dazu Regierungsvorlage 1275 der Beilagen römisch siebzehn. GP, 20, wonach Paragraph 11, DMSG Bestimmungen enthält, die eine für die Wissenschaft notwendig geregelte Vorgangsweise bei der Durchführung der Grabungen, der Durchführung der Meldungen usw. vorsehen). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer insoweit Recht zu geben, als er sich gegen Verpflichtungen wendet, die über das hinausgehen, was zum Schutz von Bodendenkmalen erforderlich ist. Denn nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Auflage gemäß § 11 Abs. 1 DMSG nicht zum Ziel haben, etwa eine Grabungsstätte wieder landwirtschaftlich nutzbar zu machen oder das von einer verlassenen Forschungsgrabung ausgehende Gefährdungspotential zu beseitigen; vielmehr muss sie stets darauf gerichtet sein, Bodendenkmale zu schützen. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass (wie im angefochtenen Bescheid im Rahmen eines ausdrücklichen Hinweises auch festgehalten) zur Durchführung der bewilligten archäologischen Maßnahme die Grabungsbewilligung allein nicht ausreichend ist, sondern das Einverständnis (ua.) sämtlicher Grundstückseigentümer:innen erforderlich ist. Dabei ist anzunehmen, dass diese von sich ein Interesse an einer möglichst weitreichenden Wiederherstellung des vorangegangenen Zustandes haben und Grabungsberechtige (zivilrechtlich) zu einer solchen verpflichten. Denn nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Auflage gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DMSG nicht zum Ziel haben, etwa eine Grabungsstätte wieder landwirtschaftlich nutzbar zu machen oder das von einer verlassenen Forschungsgrabung ausgehende Gefährdungspotential zu beseitigen; vielmehr muss sie stets darauf gerichtet sein, Bodendenkmale zu schützen. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass (wie im angefochtenen Bescheid im Rahmen eines ausdrücklichen Hinweises auch festgehalten) zur Durchführung der bewilligten archäologischen Maßnahme die Grabungsbewilligung allein nicht ausreichend ist, sondern das Einverständnis (ua.) sämtlicher Grundstückseigentümer:innen erforderlich ist. Dabei ist anzunehmen, dass diese von sich ein Interesse an einer möglichst weitreichenden Wiederherstellung des vorangegangenen Zustandes haben und Grabungsberechtige (zivilrechtlich) zu einer solchen verpflichten. Hingegen kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – eine Auflage zu einer Grabungsbewilligung sehr wohl Maßnahmen beinhalten, die zum Schutz von Bodendenkmalen erforderlich sind. Dabei ist gegenständlich zum einen an (entgegen dem Grabungsplan) nicht oder nur zum Teil ausgegrabene Bodendenkmale im Bereich der Grabungsfläche zu denken und zum anderen an „angegrabene“ Bodendenkmale, d.h. solche, die über die Grenze der Grabungsfläche hinausreichen und somit bei Ende der Grabung (uU ebenfalls) im offenen Schnitt verbleiben. Sollte einer dieser Fälle (oder beide) eintreten – und nur dann –, hat der Beschwerdeführer nach vorheriger Festlegung mit dem Bundesdenkmal für eine Einfüllung von Aushubmaterial in den Grabungsbereich zu sorgen, aber nur in dem Umfang, der für die Sicherung von verbliebenen Bodendenkmalen (im zuvor dargestellten) Sinn erforderlich ist. Im Falle, dass bei Abschluss der Grabung aus irgendeinem Grund das Aushubmaterial nicht oder nicht in ausreichendem Umfang mehr zur Verfügung steht, ist möglichst gleichwertiges Material zu verwenden. Aufgrund dieser Vorgaben, in welcher Weise solche Bodendenkmale zu sichern wären, kann auch nicht gesagt werden, dass die gegenständlich formulierte Auflage mit Blick auf die entstehenden Kosten in gesetzwidriger Weise unbestimmt wäre. Eine darüberhinausgehende Wiederverfüllung der Grabungsfläche in Hinblick auf den Schutz von außerhalb derselben gelegene (nicht „angegrabene“) archäologische Befunde kommt im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Betracht, da solche Befunde nach den Feststellungen näher als in einem Abstand von mindestens 30 m zu den Grenzen der Grabungsfläche nicht zu erwarten sind und somit nicht angenommen werden kann, dass eine unaufgefüllte Grabungsfläche durch Erosion Einfluss auf diese Befunde nehmen kann. Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass die Aufnahme der bekämpften Auflage bereits daran scheitert, dass der Gesetzgeber in § 31 Abs. 1 DMSG ein eigenes Verfahren für die Erlassung von Sicherungsmaßnahmen geschaffen hat und ihm nicht unterstellt werde könne, in § 11 Abs. 1 DMSG darauf vergessen zu haben, das Bundesdenkmalamt zur Aufnahme von ,,Sicherungsmaßnahmen" zu ermächtigen, ist ihm nicht zu folgen:Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass die Aufnahme der bekämpften Auflage bereits daran scheitert, dass der Gesetzgeber in Paragraph 31, Absatz eins, DMSG ein eigenes Verfahren für die Erlassung von Sicherungsmaßnahmen geschaffen hat und ihm nicht unterstellt werde könne, in Paragraph 11, Absatz eins, DMSG darauf vergessen zu haben, das Bundesdenkmalamt zur Aufnahme von ,,Sicherungsmaßnahmen" zu ermächtigen, ist ihm nicht zu folgen: Während § 31 Abs. 1 DMSG die Konstellation regelt, dass durch Zerstörung, Veränderung oder Verkauf eines – unterschutzgestellten – Denkmals keiner bestimmten Kategorie die Gefahr besteht, dass das öffentliche Erhaltungsinteresse wesentlich geschädigt würde, findet sich die hier relevante Passage, wonach Bewilligungen nach § 11 Abs. 1 DMSG mit Auflagen ua. hinsichtlich der Art der Durchführung verbunden werden können, in einem sehr spezifischen Kontext, nämlich jenem der Erteilung von Grabungsbewilligungen, die – aufgrund des zu gewährleistenden Schutzes von Bodendenkmalen (unabhängig davon, ob diese unter Denkmalschutz gestellt wurden) – in nur sehr eingeschränktem Ausmaß erteilt werden dürfen, und zwar an Personen, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. In Hinblick auf diese Spezifika kann dem Gesetzgeber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – auch mit Blick auf das Verfahren gemäß § 31 Abs. 1 DMSG – sehr wohl zugesonnen werden, dass er das Bundesdenkmalamt in die Lage versetzen will, die Person, der eine Grabungsbewilligung erteilt wird, zugleich mittels Auflage zu Maßnahmen zu verpflichten, die zum Schutz von durch die Grabung betroffenen Bodendenkmalen erforderlich sind. Auch ist anzunehmen, dass zum Schutz von Bodendenkmalen aufgetragene Sicherungsmaßnahmen noch unter „Art der Durchführung“ der Grabung subsumiert werden können, wobei aber festzuhalten ist, dass die Aufzählung im betreffenden Klammerausdruck nicht taxativ ist (Arg.: „usw.“).Während Paragraph 31, Absatz eins, DMSG die Konstellation regelt, dass durch Zerstörung, Veränderung oder Verkauf eines – unterschutzgestellten – Denkmals keiner bestimmten Kategorie die Gefahr besteht, dass das öffentliche Erhaltungsinteresse wesentlich geschädigt würde, findet sich die hier relevante Passage, wonach Bewilligungen nach Paragraph 11, Absatz eins, DMSG mit Auflagen ua. hinsichtlich der Art der Durchführung verbunden werden können, in einem sehr spezifischen Kontext, nämlich jenem der Erteilung von Grabungsbewilligungen, die – aufgrund des zu gewährleistenden Schutzes von Bodendenkmalen (unabhängig davon, ob diese unter Denkmalschutz gestellt wurden) – in nur sehr eingeschränktem Ausmaß erteilt werden dürfen, und zwar an Personen, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. In Hinblick auf diese Spezifika kann dem Gesetzgeber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – auch mit Blick auf das Verfahren gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DMSG – sehr wohl zugesonnen werden, dass er das Bundesdenkmalamt in die Lage versetzen will, die Person, der eine Grabungsbewilligung erteilt wird, zugleich mittels Auflage zu Maßnahmen zu verpflichten, die zum Schutz von durch die Grabung betroffenen Bodendenkmalen erforderlich sind. Auch ist anzunehmen, dass zum Schutz von Bodendenkmalen aufgetragene Sicherungsmaßnahmen noch unter „Art der Durchführung“ der Grabung subsumiert werden können, wobei aber festzuhalten ist, dass die Aufzählung im betreffenden Klammerausdruck nicht taxativ ist (Arg.: „usw.“). 3.1.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Soweit der Beschwerdeführer beantragt festzustellen, dass die belangte Behörde das gegenständliche Verfahren durch ihr überwiegendes Verschulden über die gesetzliche Frist des § 73 Abs. 1 AVG hinaus verschleppt hat, im gegenständlichen Verfahren durch generell mutwillige Verfahrensführung rechtsmissbräuchlich vorgegangen ist und sich daraus der begründete Verdacht ergibt, dass die am Verfahren beteiligten Organe subjektiv gleichheitswidrige Willkür geübt haben, war darauf nicht einzugehen, da dies die vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidende Beschwerdesache überschreiten würde.3.1.
- Soweit der Beschwerdeführer beantragt festzustellen, dass die belangte Behörde das gegenständliche Verfahren durch ihr überwiegendes Verschulden über die gesetzliche Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG hinaus verschleppt hat, im gegenständlichen Verfahren durch generell mutwillige Verfahrensführung rechtsmissbräuchlich vorgegangen ist und sich daraus der begründete Verdacht ergibt, dass die am Verfahren beteiligten Organe subjektiv gleichheitswidrige Willkür geübt haben, war darauf nicht einzugehen, da dies die vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidende Beschwerdesache überschreiten würde. 3.1.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.1.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall war der – in den maßgeblichen Punkten zwischen den Parteien nicht strittigen – Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Insofern konnte, trotz des Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde, eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung aus folgenden Gründen von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung aus folgenden Gründen von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Unter Punkt 3.
- hat das Verwaltungsgericht dargelegt, weshalb es davon ausgeht, dass Auflagen zu Grabungsbewilligungen gemäß § 11 Abs. 1 DMSG dann Sicherungsmaßnahmen beinhalten können, wenn diese zum Schutz von Bodendenkmalen erforderlich sind. Zu dieser Frage liegt aber – soweit für das Verwaltungsgericht überblickbar – keine spezifische Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Unter Punkt 3.
- hat das Verwaltungsgericht dargelegt, weshalb es davon ausgeht, dass Auflagen zu Grabungsbewilligungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DMSG dann Sicherungsmaßnahmen beinhalten können, wenn diese zum Schutz von Bodendenkmalen erforderlich sind. Zu dieser Frage liegt aber – soweit für das Verwaltungsgericht überblickbar – keine spezifische Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W176.2245660.2.00