Obsah (10)
Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 28Art. 130§ 52§ 53§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.06.2024 GeschäftszahlW217 2286118-1 Spruch, W217 2286118-1/12EW217 2286118-1/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Frau XXXX (in der Folge „Beschwerdeführerin“) ist seit 11.01.1994 Inhaberin eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses, mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60%.
- Frau römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführerin“) ist seit 11.01.1994 Inhaberin eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses, mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60%.
- Sie begehrte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 02.05.2023 einlangend unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bSt
VO. 2. Sie begehrte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 02.05.2023 einlangend unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO.
- Hierzu holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Diese führt in ihrem Gutachten vom 26.11.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, aus:
- Hierzu holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Diese führt in ihrem Gutachten vom 26.11.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, aus: „Anamnese: Letzte Begutachtung am 17.9.1993 1 Klumpfuß bds 60% Zwischenanamnese seit 1993: Impingement Schulter links Lumbalgie ASK Knie rechts 12/2011 ASK Knie rechts 12 aus 2011, Hüft-TEP rechts 2014, links 2016 St.p.Bandscheiben-OP L4/L5 links 05/09 9.2.2024 STE geplant Gonarthrose bds, Eventuelle Knieoperation rechts, später links (KTEP) geplant, kein Termin Derzeitige Beschwerden: ‚Den Rollstuhl verwende ich seit 2012, wegen der Schmerzen vor allem in den Kniegelenken und der LWS, kann nicht mehr so gehen. In der Wohnung gehe ich mit Krücken, außer Haus bin ich mit Rollstuhl mobil. Beginnend auch Schmerzen in der rechten Hüfte und manchmal im linken Fuß, kann teilweise nicht belasten. Ich trage hohe Konfektionsschuhe mit Einlagen. Bei Facharzt für Orthopädie bin ich regelmäßig in XXXX , und wegen der Schilddrüse in der XXXX . Bei Facharzt für Orthopädie bin ich regelmäßig in römisch 40 , und wegen der Schilddrüse in der römisch 40 . Mache derzeit keine Physiotherapie. Kur oder Rehabilitation hatte ich noch nie, aus privaten Gründen nicht möglich, mein Sohn ist behindert. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht.‘ Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung wird gefragt, ob zusätzlich noch etwas vorgelegt oder bekannt gegeben werden möchte. Dies wird verneint. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Novalgin, Euthyrox, Inderal, Trulicity, Protziucil, Amlodipin, Lasix, Spirono, Ezerosu, Paracetamol, Oleovit D3, Iterium, Laxogol, Gastroloc Allergie: Metformin Nikotin: 10 Hilfsmittel: Rollstuhl Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Sozialanamnese: Geschieden, 1 Sohn
(23a), lebt mit Sohn im Erdgeschoß Berufsanamnese: BUP seit 2010, zuvor Bürotätigkeit Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT der linken Schulter 01.03.2023 (Geringgradige AC-Gelenksarthrose mit deutlicher Ergussbildung und Zeichen eines Mäßige Tendinopathie der Supraspinatussehne und der Subscapularissehne Flüssigkeitsmarkierung des Recessus subcoracoideus) Dr. XXXX 15.03.2023 (Impingement Schulter li., Tendinoapthie SSPS li., Gonarthrose re.>li„ Omalgie li, Gonalgie bds, St. p ASK Knie re 12/2011, AC-Gelenksarthrose li.) Dr. römisch 40 15.03.2023 (Impingement Schulter li., Tendinoapthie SSPS li., Gonarthrose re.>li„ Omalgie li, Gonalgie bds, St. p ASK Knie re 12 aus 2011,, AC-Gelenksarthrose li.) Zentr. f. Orthopädie/Rheumatologie Dr. XXXX 1. Dezember 2022 (Lumbalgie, Coxarthrose links, Hüft-TEP re, Coxarthrose re, Congen Hüftdysplasie, Bursitis subacromialis sin, St.p.Bandscheiben-OP L4/L5 links 05/09, St.p. Meniskus-OP rechts 12/11, Chron Bursitis Calcarea dext, Entrundete Hfiftköpfe bds, Genu recurvatum, tend Calcarea dext) Zentr. f. Orthopädie/Rheumatologie Dr. römisch 40 1. Dezember 2022 (Lumbalgie, Coxarthrose links, Hüft-TEP re, Coxarthrose re, Congen Hüftdysplasie, Bursitis subacromialis sin, St.p.Bandscheiben-OP L4/L5 links 05/09, St.p. Meniskus-OP rechts 12/11, Chron Bursitis Calcarea dext, Entrundete Hfiftköpfe bds, Genu recurvatum, tend Calcarea dext) Ärztliches Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes 28.11.2017 (angeborener Klumpfuß bds., 2009 Operation eines Bandscheibenvorfalls L4/5, 2011 Umestellungsosteotomie im Bereich des rechten Kniegelenks: bei Coxarthrose bds. 2013 Implantation einer Totalendoprothese rechts, 2016 links; weiters zu nennen sind eine Hypothyreose, ein Reizdarmsyndrom und eine erhebliche Adipositas) II. Orthopädische Abteilung Prim.Univ.-Prof. Dr. XXXX 2016-04-11 (Z.n. HTEP rechts 2014 Z.n. Klumpfußoperation links 1972 Z.n. LWS Operation 2009, Discusprolaps Z.n. K-ASK rechts 2011 Z.n. Mittelhandknochenoperation links 2012 Z.n. Bauchdeckenrissoperation 2002 Therapie Operation: 2016-04-98 Implantation einer zementfreien Hüft-TEP
- li)römisch zwei. Orthopädische Abteilung Prim.Univ.-Prof. Dr. römisch 40 2016-04-11 (Z.n. HTEP rechts 2014 Z.n. Klumpfußoperation links 1972 Z.n. LWS Operation 2009, Discusprolaps Z.n. K-ASK rechts 2011 Z.n. Mittelhandknochenoperation links 2012 Z.n. Bauchdeckenrissoperation 2002 Therapie Operation: 2016-04-98 Implantation einer zementfreien Hüft-TEP
- li)Krankenanstalt XXXX Neurochirurgische Abteilung 26.06.2009 (Discusprolaps L4/5 rechts Am 29.05.2009 wurde eine unilaterale mikrochirurgische Discusexstirpation durchgeführt) Krankenanstalt römisch 40 Neurochirurgische Abteilung 26.06.2009 (Discusprolaps L4/5 rechts Am 29.05.2009 wurde eine unilaterale mikrochirurgische Discusexstirpation durchgeführt) Nachgereichter Befund: Klinik XXXX 1.Med.Abt. Endokrinologie, Diabetologie, Nephrologie 06.10.2023- (Manifeste Hyperthyreose bei Morbus Basedow Rezidiv Chirurgische Sanierung im Verlauf geplant Diabetes mellitus Typ 2, HbA1c 6,4% Hyperlipidämie Adipositas Grad II (BMI 36,3 kg/m2) Nikotinabusus (ca. 63
- py)Cholezystolithiasis Sehbehinderung (seit Geburt) Schwere Gonarthrose bds Klumpfüße bds., links operiert St.p. Discusprolaps L4/5 rechts 2009 mit mikrochirurgischer Diskusexstirpation St.p. Hüft-TEP bds. 2014 und 2016 St.p. OP linke Hand 2013 St.p. Sectio) Klinik römisch 40 1.Med.Abt. Endokrinologie, Diabetologie, Nephrologie 06.10.2023- (Manifeste Hyperthyreose bei Morbus Basedow Rezidiv Chirurgische Sanierung im Verlauf geplant Diabetes mellitus Typ 2, HbA1c 6,4% Hyperlipidämie Adipositas Grad römisch zwei (BMI 36,3 kg/m2) Nikotinabusus (ca. 63
- py)Cholezystolithiasis Sehbehinderung (seit Geburt) Schwere Gonarthrose bds Klumpfüße bds., links operiert St.p. Discusprolaps L4/5 rechts 2009 mit mikrochirurgischer Diskusexstirpation St.p. Hüft-TEP bds. 2014 und 2016 St.p. OP linke Hand 2013 St.p. Sectio) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 56a Ernährungszustand: gut Größe: 170,00 cm Gewicht: 91,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Schulter links: Druckschmerz Ansatz der RM und entlang langer Bicepssehne, Impingementsymptomatik, Schmerzen bei der Rotation Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S 0/160, IR/AR (F 0) rechts 80/0/30, links 80/0/10, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind rechts eingeschränkt, links nicht durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand mit Anhalten möglich, rechts sehr mühsam und kurz. Hocken ist nicht möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Hüftgelenk bds: Narbe bei Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz, kein Druckschmerz über dem Trochanter maior Kniegelenk bds: Umfangsvermehrung, Konturvergröberung, keine Überwärmung, kein Erguss, Patella zentriert, verbacken, rechts muskulär instabil, endlagige Beugeschmerzen rechts mehr als links, rechts deutliche Valgusstellung. Zn Korrekturoperation beider Füße, Fußform und Achsen annähernd erhalten Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/100, IR/AR 10/0/35, Knie rechts 0/5/100, links 0/0/120, Sprunggelenke OSG bds 10/0/5, USG 10/0/10, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der gesamten LWS, Narbe LWS 8 cm. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 15 cm, Rotation und Seitneigen 30° Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt im Rollstuhl, das Gangbild ist mäßig rechts hinkend, teilweise mit Anhalten, verlangsamt, vorsichtig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird mit Hilfe im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Korrigierter Klumpfuß bds 2 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 2 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand (…) 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränkten. Es besteht kein ausgeprägt beeinträchtigtes Gangbild. Aus objektiver gutachterlicher Sicht verfügt die AW über die erforderliche Kraft bzw. über die erforderliche Beweglichkeit (aktive- und passive Gelenksfunktionen, zielgerichtete Durchführung wiederkehrender Bewegungen, ausreichend koordinative Fähigkeiten), um öffentliche Verkehrsmittel (Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400m, sicheres Einsteigen, Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen und sicheres Aussteigen) zu erreichen und zu benützen. Ein Rollstuhl wird anlässlich der h.o. Begutachtung benützt, wobei jedoch die vorhandenen Funktionsdefizite die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollstuhles nicht begründen können. Das Geh- und Stehvermögen ist als ausreichend anzusehen, ein neurologisches Defizit ist nicht objektivierbar. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein(…) , 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränkten. Es besteht kein ausgeprägt beeinträchtigtes Gangbild. Aus objektiver gutachterlicher Sicht verfügt die AW über die erforderliche Kraft bzw. über die erforderliche Beweglichkeit (aktive- und passive Gelenksfunktionen, zielgerichtete Durchführung wiederkehrender Bewegungen, ausreichend koordinative Fähigkeiten), um öffentliche Verkehrsmittel (Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400m, sicheres Einsteigen, Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen und sicheres Aussteigen) zu erreichen und zu benützen. Ein Rollstuhl wird anlässlich der h.o. Begutachtung benützt, wobei jedoch die vorhandenen Funktionsdefizite die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollstuhles nicht begründen können. Das Geh- und Stehvermögen ist als ausreichend anzusehen, ein neurologisches Defizit ist nicht objektivierbar. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , nein (…)“ 3. Mit Schreiben vom 28.11.2023 übermittelte die belangte Behörde dieses Gutachten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme. Hierzu führte die Beschwerdeführerin unter Beilage weiterer medizinischer Befunde aus, sie verfüge nicht über ausreichende Kraft oder Beweglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen und zu benützen. Sie habe starke Schmerzen in der Wirbelsäule, in den Knien und Hüften bei Belastung, weshalb sie 4mal täglich Paracetamol 500 und seit September wieder täglich 2mal Seractil Tabletten einnehmen müsse, zusätzlich erhalte sie regelmäßig Infiltrationen in die Wirbelsäule und Gelenkumspritzungen mit Xylocain in beide Knie. Sie sei beim Gehen auch mit Stützkrücken sehr unsicher, es bestehe eine erhebliche Sturzgefahr. Am 8. Jänner finde die Vorstellung im Orthopädischen Spital XXXX bezüglich einer Knie-Totalendoprothese rechts statt. Sie benötige dauerhaft zwei Unterarmstützkrücken bzw. einen Rollstuhl für das Zurücklegen jeglicher Gehstrecke, die über 10 Meter hinausgehe. Selbst innerhalb der Wohnung müsse sie zwei Stützkrücken benützen. Durch das Impingement der linken Schulter sei die Benützung der Krücken bzw. das Antreiben des Rollstuhls links sehr schmerzhaft, so dass sie außerhalb der Wohnung zwingend eine Begleitperson benötige, die den Rollstuhl schiebe. Weder das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400 m aus eigener Kraft, noch das sichere Ein- und Aussteigen und das Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen sei aufgrund der Gesundheitseinschränkungen und der benötigten Hilfsmittel möglich. Die Begleitperson habe bei der Untersuchung beim Umsetzen aus dem Rollstuhl auf die Untersuchungsliege helfen müssen, da sie nicht frei stehen könne. Aufgrund der Klumpfußoperationen an beiden Füßen sei ihr weder der Zehen- noch der Fersenstand möglich, da ihr die Kraft in den Beinen fehle und sie Schmerzen habe. Der Einbeinstand beidseits sei ihr nur wenige Sekunden mit Anhalten möglich. Laut dem beigelegten Pflegegeldgutachten vom 12.02.2018 werde Pflegegeld der Stufe 1 empfohlen.3. Mit Schreiben vom 28.11.2023 übermittelte die belangte Behörde dieses Gutachten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme. Hierzu führte die Beschwerdeführerin unter Beilage weiterer medizinischer Befunde aus, sie verfüge nicht über ausreichende Kraft oder Beweglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen und zu benützen. Sie habe starke Schmerzen in der Wirbelsäule, in den Knien und Hüften bei Belastung, weshalb sie 4mal täglich Paracetamol 500 und seit September wieder täglich 2mal Seractil Tabletten einnehmen müsse, zusätzlich erhalte sie regelmäßig Infiltrationen in die Wirbelsäule und Gelenkumspritzungen mit Xylocain in beide Knie. Sie sei beim Gehen auch mit Stützkrücken sehr unsicher, es bestehe eine erhebliche Sturzgefahr. Am 8. Jänner finde die Vorstellung im Orthopädischen Spital römisch 40 bezüglich einer Knie-Totalendoprothese rechts statt. Sie benötige dauerhaft zwei Unterarmstützkrücken bzw. einen Rollstuhl für das Zurücklegen jeglicher Gehstrecke, die über 10 Meter hinausgehe. Selbst innerhalb der Wohnung müsse sie zwei Stützkrücken benützen. Durch das Impingement der linken Schulter sei die Benützung der Krücken bzw. das Antreiben des Rollstuhls links sehr schmerzhaft, so dass sie außerhalb der Wohnung zwingend eine Begleitperson benötige, die den Rollstuhl schiebe. Weder das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400 m aus eigener Kraft, noch das sichere Ein- und Aussteigen und das Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen sei aufgrund der Gesundheitseinschränkungen und der benötigten Hilfsmittel möglich. Die Begleitperson habe bei der Untersuchung beim Umsetzen aus dem Rollstuhl auf die Untersuchungsliege helfen müssen, da sie nicht frei stehen könne. Aufgrund der Klumpfußoperationen an beiden Füßen sei ihr weder der Zehen- noch der Fersenstand möglich, da ihr die Kraft in den Beinen fehle und sie Schmerzen habe. Der Einbeinstand beidseits sei ihr nur wenige Sekunden mit Anhalten möglich. Laut dem beigelegten Pflegegeldgutachten vom 12.02.2018 werde Pflegegeld der Stufe 1 empfohlen. 3.1. In ihrer Stellungnahme vom 14.01.2024 führt die bereits befasste Sachverständige aus: „(…) Vorgelegte Befunde: Zentr. f. Orthopädie/Rheumatologie 1. Dezember 2022 (Lumbalgie, Coxarthrose links, Hüft-TEP re, Coxarthrose re, Congen Hüftdysplasie, Bursitis subacromialis sin, St.p.Bandscheiben-OP L4/L5 links 05/09, St.p. Meniskus-OP rechts 12/11, Chron Bursitis Calcarea dext, Entrundete Hüftköpfe bds, Genu recurvatum, tend Calcarea dext Dauer Diagnose: St p Klumpfuß OP bds) Ärztliches Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes 12.02.2018 (Frühere Erkrankungen: angeborener Klumpfuß bds., 2009 Operation eines Bandscheibenvorfalls L4/5, 2011 Umestellungsosteotomie im Bereich des rechten Kniegelenks; bei Coxarthrose bds. 2013 Implantation einer Totalendoprothese rechts. 2016 links; weiters zu nennen sind eine Hypothyreose, ein Reizdarmsyndrom und eine erhebliche Adipositas; Beschwerden und Angaben zur Antragstellung: die Pat. gibt an, durch die Kombination aus Übergewicht und erheblichen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und des rechten Kniegelenks sei sie im täglichen Leben sehr unbeholfen, könne nur mehr mit Krücken gefähig; sie sehe sich nicht in der Lage, die Wohnung alleine zu verlassen oder den Haushalt richtig zu versorgen, auch bei der gründlichen Körperpflege in der Wanne müsse eine Freundin helfen, ebenso beim Anziehen von Schuhen oder Strümpfen Novalgin, Euthyrox, Inderal Pflegebedarf 79h) Stellungnahme: Maßgeblich für die Beurteilung behinderungsrelevanter Leiden hinsichtlich beantragter Zusatzeintragungen sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung wurden sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen berücksichtigt. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre, sodass das Ergebnis aufrecht gehalten wird. Insbesondere konnte, unter Beachtung der Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates, kein neurologisches Defizit und keine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität festgestellt werden, ausreichende Kompensierbarkeit ist gegeben.“ 4. Mit Bescheid vom 16.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. 5. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend verwies sie auf drei Gutachten der PVA zur Feststellung ihres Pflegebedarfes von 2018, 2019 und 2021, worin nach persönlicher Begutachtung festgestellt worden sei, dass sie in der Wohnung nur mit zwei Unterarmstützkrücken und unsicher mobil sei und außerhalb der Wohnung einer Begleitperson bedürfe. Im Gutachten der PVA von 2021 werde auch festgestellt, dass „keine Besserung zu erwarten“ sei. Weder das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400 in aus eigener Kraft, noch das sichere Ein- und Aussteigen und das Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen sei aufgrund ihrer Gesundheitseinschränkungen und der benötigten Hilfsmittel möglich. Sie ersuche erneut um Berücksichtigung und Anerkennung der nötigen Nutzung eines Rollstuhls bzw. von zwei Unterarmstützkrücken, der Eintragung der benötigen Begleitperson und der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in ihren Behindertenpass. 6. Am 08.02.2024 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. 7. Dieses ersuchte in der Folge Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie, um Erstellung eines Sachverständigengutachtens. 7. Dieses ersuchte in der Folge Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, um Erstellung eines Sachverständigengutachtens. 7.1. In seinem Gutachten vom 29.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.04.2024, hält dieser im Wesentlichen Folgendes fest: „(…) Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: PGGA 2021 Abl. 48-50, weiterhin Pflegestufe 1. Relevante Anamnese: Klumpfuß beidseits, links korrigiert HTEP beidseits Gonarthrose beidseits Bandscheibenoperation 2009 Jetzige Beschwerden: ‚Es schmerzen beide Knie, auch die Bandscheiben. Die linke Schulter schmerzt auch und macht Probleme, ist aber inoperabel. Autofahren kann ich schon.‘ Medikation: Amlodipin, Ezerosu, Lasix, Inderal, TASS, Pantoprazol, Euthyrox, Seractil 2x1, Ferretab, Paracetamol bis Iterium, Spirono, Sitaglipin HCS. (Medikation wird in Schachtel mitgebracht). Schuheinlagen. Sozialanamnese: Seit 2010 Invaliditätspension Allgemeiner Status: 170 cm grosse und 90 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand. Thorax symmetrisch. Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung, FKBA und Seitneigung wird von der AW abgelehnt, zu zeigen oder es zu probieren. Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-170 zu links 40-0-150, F 170-0-45 zu links 150-0-40, R 60-065, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar, links endlagig eingeschränkt. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S rechts 0-0-105 zu links 0-0-100, R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-3-110 verdickt zu links 0-0-120, bandfest. Sprunggelenke 5-0-25 zu 5-0-20. Gangbild/Mobilität: Kommt im Rollstuhl mit 2 Krücken. BEURTEILUNG Ad1) 1) Die Voraussetzungen für die Eintragung bezüglich der UZM der Benützung der ÖVM liegen nicht vor. Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung. Es besteht eine geringe Einschränkung beider Hüftgelenke nach Gelenksersatz, und des rechten Kniegelenkes mit noch guter Beweglichkeit bei Gonarthrose, die links nur gering ausgeprägt ist. Die Schulterabnützung links ist für die Fragestellung irrelevant. Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden, alle Gelenke der oberen Extremitäten sind stabil und ausreichend beweglich. Die zu bewältigenden Niveauunterschiede sind möglich, da die Beuge- und Streckfunktionen der Gelenke auch der unteren Extremitäten ausreichend sind. Stehen im Nahbereich ist möglich, Anhalten ist ungestört. Die Sitzplatzsuche ist möglich. Es ist beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren zu rechnen, starke Schmerzen sind nicht zu erwarten. Die BF verwendet leichte Schmerzmittel, die bei Beschwerden diese zu lindern imstande sind, ohne kreislaufdämpfend zu wirken. Ad2) 1) Klumpfuß beidseits2) Abnützung der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenvorfall und Eingriff 20093) Abnützung der großen Gelenke, Hüftendoprothese beidseits, Knieabnützung beidseits rechts mehr als links, rechts Zustand nach Umstellung; Abnützung linke Schulter.Alle angeführten Leiden sind nicht schweren Grades.Das Fußleiden ist mittelgradig und wäre nach EVO mit 40% einzustufen, da beidseits das obere Sprunggelenk beweglich ist, wenn auch eingeschränkt.Das Wirbelsäulenleiden ist leichtgradig, das übrige Gelenksleiden ist mittelgradig.Zusammengenommen ergäbe sich ein 50-60% iger GdB.Ad2) 1) Klumpfuß beidseits, 2) Abnützung der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenvorfall und Eingriff 2009, 3) Abnützung der großen Gelenke, Hüftendoprothese beidseits, Knieabnützung beidseits rechts mehr als links, rechts Zustand nach Umstellung; Abnützung linke Schulter., Alle angeführten Leiden sind nicht schweren Grades., Das Fußleiden ist mittelgradig und wäre nach EVO mit 40% einzustufen, da beidseits das obere Sprunggelenk beweglich ist, wenn auch eingeschränkt., Das Wirbelsäulenleiden ist leichtgradig, das übrige Gelenksleiden ist mittelgradig., Zusammengenommen ergäbe sich ein 50-60% iger GdB. Ad3) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Ad 4) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Ad 5) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten. Ad 6) Es besteht ein kompensierter Zustand nach angeborenem Klumpfuß beidseits, links operativ korrigiert. Die oberen Sprunggelenke sind eingeschränkt, aber ausreichend beweglich für ein sicheres Gehen. Die Hüftendoprothesen sind sehr gut beweglich, Befunde für etwaige Lockerungen liegen nicht vor.Das rechte Kniegelenk ist eingeschränkt, aber leicht nach EVO, das Linke ist nur gering abgenützt.Die Schultereinschränkung links ist gering.Es bestehen keine Instabilitäten und ausreichende Gelenksbeweglichkeiten.Ad 6) Es besteht ein kompensierter Zustand nach angeborenem Klumpfuß beidseits, links operativ korrigiert. Die oberen Sprunggelenke sind eingeschränkt, aber ausreichend beweglich für ein sicheres Gehen. Die Hüftendoprothesen sind sehr gut beweglich, Befunde für etwaige Lockerungen liegen nicht vor., Das rechte Kniegelenk ist eingeschränkt, aber leicht nach EVO, das Linke ist nur gering abgenützt., Die Schultereinschränkung links ist gering., Es bestehen keine Instabilitäten und ausreichende Gelenksbeweglichkeiten. Ad 7) Alle vorgelegten Befunde 4-14, 23-25 sind Basis für das getroffene Kalkül.Abl. 37 ist für die Fragestellung nicht relevant.Zu Abl. 42-50 ist zu sagen, dass das PGGA aus 2018 schon vorlag, die anderen PGGA, zuletzt 2021, immer Pflegestufe 1 ergaben, was nach Begutachtungspraxis im Allgemeinen nicht mit einer Unzumutbarkeit der ÖVM einhergeht.Die PGGA wurden von Allgemeinmedizinern verfasst, im häuslichen Bereich; dies relativiert die Mobilitätseinschätzung der PGGA-begutachter schon.Ad 7) Alle vorgelegten Befunde 4-14, 23-25 sind Basis für das getroffene Kalkül., Abl. 37 ist für die Fragestellung nicht relevant., Zu Abl. 42-50 ist zu sagen, dass das PGGA aus 2018 schon vorlag, die anderen PGGA, zuletzt 2021, immer Pflegestufe 1 ergaben, was nach Begutachtungspraxis im Allgemeinen nicht mit einer Unzumutbarkeit der ÖVM einhergeht., Die PGGA wurden von Allgemeinmedizinern verfasst, im häuslichen Bereich; dies relativiert die Mobilitätseinschätzung der PGGA-begutachter schon. Ad8) Es ist keine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar. Ad9) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich“ 7.2. Im Rahmen des hierzu eingeräumten Parteiengehörs wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage des Röntgenbefundes beider Kniegelenke a.p. stehend und seitlich vom 03.01.2024, und einer Erstinformation betreffend eine Vormerkung für die Aufnahme im Orthopädischen Spital XXXX vom 10.01.2024 eingewendet, sie stelle die Unabhängigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Gutachters in Frage, da dieser regelmäßig Gutachten im Auftrag der belangten Behörde erbringe. Es sei daher geradezu zu erwarten, dass er das Vorgutachten seiner Kollegin bestätige. Es liege laut dem beigelegten Röntgen beim rechten Kniegelenk eine moderate bis kräftige Valgusgonarthrose mit erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit und Operationsindikation für eine Knie-TEP vor. Die Schulterabnützung sei insofern relevant, als die daraus resultierenden Schmerzen sowohl die Benützung der benötigten Unterarmstützkrücken als auch das Antreiben des für weitere Strecke benötigten Rollstuhls erheblich erschwerten. Das Überwinden von Niveauunterschieden, das längere Stehen und Anhalten sei durch die notwendige Verwendung dieser Hilfsmittel nicht möglich. Da sie in der Wohnung die Kniegelenke und die Wirbelsäule mit der Verwendung von Krücken und außerhalb der Wohnung durch Verwendung eines Rollstuhls entlaste, müsse sie derzeit lediglich leichtere Schmerzmittel, Novalgin und Paracetamol, einnehmen. Bei Vollbelastung der unteren Extremitäten hätte sie starke Schmerzen, die nur mit stärkerer Schmerzmedikation beherrschbar wären. Die Abnützungserscheinungen der Hüftgelenke, Kniegelenke und der Wirbelsäule führten im Zusammenwirken mit der Klumpfußproblematik zu maßgeblichen Mobilitätseinschränkungen und sollten auch im Zusammenwirken beurteilt werden. Für das Kniegelenk rechts bestehe eine Operationsindikation, welche nur bei erheblichen Beschwerden wie Dauerschmerzen und Einschränkung der Lebensqualität sowie beim Versagen konservativer Therapien gestellt werde. 7.2. Im Rahmen des hierzu eingeräumten Parteiengehörs wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage des Röntgenbefundes beider Kniegelenke a.p. stehend und seitlich vom 03.01.2024, und einer Erstinformation betreffend eine Vormerkung für die Aufnahme im Orthopädischen Spital römisch 40 vom 10.01.2024 eingewendet, sie stelle die Unabhängigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Gutachters in Frage, da dieser regelmäßig Gutachten im Auftrag der belangten Behörde erbringe. Es sei daher geradezu zu erwarten, dass er das Vorgutachten seiner Kollegin bestätige. Es liege laut dem beigelegten Röntgen beim rechten Kniegelenk eine moderate bis kräftige Valgusgonarthrose mit erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit und Operationsindikation für eine Knie-TEP vor. Die Schulterabnützung sei insofern relevant, als die daraus resultierenden Schmerzen sowohl die Benützung der benötigten Unterarmstützkrücken als auch das Antreiben des für weitere Strecke benötigten Rollstuhls erheblich erschwerten. Das Überwinden von Niveauunterschieden, das längere Stehen und Anhalten sei durch die notwendige Verwendung dieser Hilfsmittel nicht möglich. Da sie in der Wohnung die Kniegelenke und die Wirbelsäule mit der Verwendung von Krücken und außerhalb der Wohnung durch Verwendung eines Rollstuhls entlaste, müsse sie derzeit lediglich leichtere Schmerzmittel, Novalgin und Paracetamol, einnehmen. Bei Vollbelastung der unteren Extremitäten hätte sie starke Schmerzen, die nur mit stärkerer Schmerzmedikation beherrschbar wären. Die Abnützungserscheinungen der Hüftgelenke, Kniegelenke und der Wirbelsäule führten im Zusammenwirken mit der Klumpfußproblematik zu maßgeblichen Mobilitätseinschränkungen und sollten auch im Zusammenwirken beurteilt werden. Für das Kniegelenk rechts bestehe eine Operationsindikation, welche nur bei erheblichen Beschwerden wie Dauerschmerzen und Einschränkung der Lebensqualität sowie beim Versagen konservativer Therapien gestellt werde. In allen drei Pflegegeldgutachten werde übereinstimmend festgestellt, dass sie nur mit Stützkrücken gehfähig und sehr unbeholfen sei. Wege außerhalb der Wohnung könnten nur in Begleitung zurückgelegt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen. 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und ist Inhaberin eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 60%. 1.2. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 02.05.2023 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: 1 Klumpfuß beidseits 2 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenvorfall und Eingriff 2009 3 Abnützung der großen Gelenke, Hüftendoprothese beidseits, Knieabnützung beidseits rechts mehr als links, rechts Zustand nach Umstellung; Abnützung linke Schulter 1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400
- m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, ohne übermäßige Schmerzen ohne Unterbrechung zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind genügend. Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung. Es besteht eine geringe Einschränkung beider Hüftgelenke nach Gelenksersatz, und des rechten Kniegelenkes mit noch guter Beweglichkeit bei Gonarthrose, die links nur gering ausgeprägt ist. Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden, alle Gelenke der oberen Extremitäten sind stabil und ausreichend beweglich. Die zu bewältigenden Niveauunterschiede sind möglich, da die Beuge- und Streckfunktionen der Gelenke auch der unteren Extremitäten ausreichend sind. Stehen im Nahbereich ist möglich, Anhalten ist ungestört, die Sitzplatzsuche ist möglich. Wenngleich beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren zu rechnen ist, sind starke Schmerzen nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführerin verwendet leichte Schmerzmittel, die bei Beschwerden imstande sind, diese zu lindern, ohne kreislaufdämpfend zu wirken. Es konnten auch keine relevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten festgestellt werden. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. 1.5. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 2. Beweiswürdigung: Zu 1.1. und 1.2.: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung basieren auf einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Zu 1.3. bis 1.5.: Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 29.04.2024 von Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie, welches in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben wurde.Zu 1.3. bis 1.5.: Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 29.04.2024 von Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, welches in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben wurde. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene FA für Unfallchirurgie gelangte in seinem Sachverständigengutachten vom 29.04.2024 unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass sich die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere nicht in unzumutbarer Weise auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. So besteht ein kompensierter Zustand nach angeborenem Klumpfuß beidseits, der links operativ korrigiert wurde. Die oberen Sprunggelenke sind zwar eingeschränkt, aber ausreichend beweglich für ein sicheres Gehen. Die Beschwerdeführerin verwendet zwar einen Rollstuhl bzw. zwei Krücken, es bestehen jedoch keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten. So sind die oberen Sprunggelenke zwar eingeschränkt, aber ausreichend beweglich für ein sicheres Gehen. Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung. Es besteht lediglich eine geringe Einschränkung beider Hüftgelenke nach Gelenksersatz. Die Hüftendoprothesen sind sehr gut beweglich, Befunde für etwaige Lockerungen liegen nicht vor. Das rechte Kniegelenk ist bei vorliegender Gonarthrose leicht eingeschränkt, das linke hingegen nur gering abgenützt. Da die Beuge- und Streckfunktionen der Gelenke auch der unteren Extremitäten ausreichend sind, ist es der Beschwerdeführerin sohin möglich, Niveauunterschiede zu bewältigen. Die Schultereinschränkung links ist gering. Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden, alle Gelenke der oberen Extremitäten sind stabil und ausreichend beweglich, sodass auch keine erheblichen Einschränkungen der oberen Extremitäten bestehen. Stehen im Nahbereich ist möglich, Anhalten ist ungestört. Die Sitzplatzsuche ist möglich. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.04.2024 im Rahmen der Statuserhebung (vgl. „Wirbelsäule im Lot. HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose. Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-170 zu links 40-0-150, F 170-0-45 zu links 150-0-40, R 60-065, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluss beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar, links endlagig eingeschränkt. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S rechts 0-0-105 zu links 0-0-100, R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-3-110 verdickt zu links 0-0-120, bandfest. Sprunggelenke 5-0-25 zu 5-0-20.“)Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.04.2024 im Rahmen der Statuserhebung vergleiche „Wirbelsäule im Lot. HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose. Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-170 zu links 40-0-150, F 170-0-45 zu links 150-0-40, R 60-065, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluss beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar, links endlagig eingeschränkt. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S rechts 0-0-105 zu links 0-0-100, R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-3-110 verdickt zu links 0-0-120, bandfest. Sprunggelenke 5-0-25 zu 5-0-20.“) Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind sohin nicht zu beanstanden. Aus dem erhobenen Status lassen sich, anders als von der Beschwerdeführerin subjektiv empfunden, keine maßgeblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten bzw. Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren. Aus dem erhobenen Status lassen sich, anders als von der Beschwerdeführerin subjektiv empfunden, keine maßgeblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten bzw. Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde nachvollziehbar und schlüssig. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel der festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen.
dem Gutachten vom 22.07.2021 beträgt die festgestellte Pflegegeldstufe – wie auch laut den Gutachten vom 12.02.2018 und 29.04.2019 - Stufe
- Wenngleich dies keine endgültigen Schlüsse zulässt, indiziert auch die der Beschwerdeführerin zuerkannte Pflegestufe 1 im Allgemeinen keine derart hohen Einschränkungen, dass es dadurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel käme. Der erkennende Senat teilt daher die Einschätzung des Sachverständigen, dass diese Gutachten als solche nicht geeignet sind, das Ergebnis des im hiergerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachtens zu entkräften. Der von der Beschwerdeführerin (erstmals) mit Schreiben vom 21.05.2024 im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs vom 06.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Röntgen-Befund beider Kniegelenke vom 03.01.2024 sowie die Erstinformation vom 10.01.2024 des Orthopädischen Spital XXXX , wonach die Beschwerdeführerin dort zur Aufnahme vorgemerkt sei, konnten vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden, da eine Berücksichtigung dieser nachgereichten medizinischen Beweismittel dem Neuerungsverbot in § 46 BBG entgegenstehen würde. Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, erkannt, dass das in § 46 dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (AB 564 BlgNR
- GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt. Aufgrund des Neuerungsverbotes können somit ab dem 08.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangende Befunde nicht berücksichtigt werden.Der von der Beschwerdeführerin (erstmals) mit Schreiben vom 21.05.2024 im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs vom 06.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Röntgen-Befund beider Kniegelenke vom 03.01.2024 sowie die Erstinformation vom 10.01.2024 des Orthopädischen Spital römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin dort zur Aufnahme vorgemerkt sei, konnten vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden, da eine Berücksichtigung dieser nachgereichten medizinischen Beweismittel dem Neuerungsverbot in Paragraph 46, BBG entgegenstehen würde. Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015,, welche konkret in Paragraph 46, BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, erkannt, dass das in Paragraph 46, dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 564 BlgNR
- GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt. Aufgrund des Neuerungsverbotes können somit ab dem 08.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangende Befunde nicht berücksichtigt werden. Zudem ist im Schreiben vom 10.01.2024 eine Zuweisungsdiagnose gar nicht genannt. Auch im Röntgenbefund vom 03.01.2024 ist lediglich festgehalten: „Beidseits Patella alta. Beidseits geringer oberer Patellasporn. Soweit beurteilbar, femoropatellare Arthrose beidseits. Moderate bis kräftige Valgusgonarthrose rechts.“ Dieser beinhaltet allerdings keine Ergebnisse der klinischen Untersuchung des Kniegelenkes. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch frei, sollte sie daraus die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung ableiten wollen, einen neuerlichen Antrag zu stellen. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.
- Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Auf den Beschwerdefall bezogen: Wie unter Punkt II.2 ausgeführt, war dem Sachverständigen zu folgen, dass der Beschwerdeführerin die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m, trotz der belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich der Kniegelenke sowie Wirbelsäule und der Funktionseinschränkungen, allein zumutbar und möglich ist. Wie unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt, war dem Sachverständigen zu folgen, dass der Beschwerdeführerin die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m, trotz der belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich der Kniegelenke sowie Wirbelsäule und der Funktionseinschränkungen, allein zumutbar und möglich ist. Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung. Es besteht eine geringe Einschränkung beider Hüftgelenke nach Gelenksersatz, und des rechten Kniegelenkes mit noch guter Beweglichkeit bei Gonarthrose, die links nur gering ausgeprägt ist. Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden, alle Gelenke der oberen Extremitäten sind stabil und ausreichend beweglich. Die zu bewältigenden Niveauunterschiede sind möglich, da die Beuge- und Streckfunktionen der Gelenke auch der unteren Extremitäten ausreichend sind. Stehen im Nahbereich ist möglich, Anhalten ist ungestört. Die Sitzplatzsuche ist ebenfalls möglich. Es liegen keine relevanten Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Wenngleich beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren zu rechnen ist, sind starke Schmerzen nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführerin verwendet leichte Schmerzmittel, die bei Beschwerden imstande sind, diese zu lindern, ohne kreislaufdämpfend zu wirken. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen medizinischen Sachverständigengutachten eines FA für Unfallchirurgie vom 29.04.2024 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, oder einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen medizinischen Sachverständigengutachten eines FA für Unfallchirurgie vom 29.04.2024 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, oder einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Es ist daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. XXXX sei befangen, da er regelmäßig im Auftrag der belangten Behörde Gutachten erstatte und es daher zu erwarten sei, dass er das Gutachten von DDr.in XXXX bestätige, ist Folgendes zu entgegnen: Eine allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden könnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2014, Zl. 2013/09/0054). Im Gutachten bzw. im gesamten Verwaltungsakt finden sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte und hat auch die Beschwerdeführerin nicht objektiviert darlegen können, dass die Begutachtung unsachlich gewesen sei oder mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch stünde. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung durch den erkennenden Senat und nicht durch den Sachverständigen erfolgt. Das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten des Sachverständigen ist Behelf zur Klärung des dem Spruch zugrunde liegenden Sachverhalts, also nicht Entscheidung, sondern Entscheidungsgrundlage (VwGH 15.11.2001, 2001/07/0146), und steht daher zum Bescheid, „dem es als Erkenntnismittel gedient hat, in demselben Verhältnisse wie ein Abschnitt des Erzeugungsvorganges zu dem Endergebnisse der Erzeugung" (VwSlg 3625 A/1955).
§ 52Abs.
1 AVG sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Auf Amtssachverständige ist
§ 53AVG § 7 anzuwenden.Dem Einwand der Beschwerdeführerin, Dr.
römisch 40 sei befangen, da er regelmäßig im Auftrag der belangten Behörde Gutachten erstatte und es daher zu erwarten sei, dass er das Gutachten von DDr.in römisch 40 bestätige, ist Folgendes zu entgegnen: Eine allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden könnte vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2014, Zl. 2013/09/0054). Im Gutachten bzw. im gesamten Verwaltungsakt finden sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte und hat auch die Beschwerdeführerin nicht objektiviert darlegen können, dass die Begutachtung unsachlich gewesen sei oder mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch stünde. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung durch den erkennenden Senat und nicht durch den Sachverständigen erfolgt. Das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten des Sachverständigen ist Behelf zur Klärung des dem Spruch zugrunde liegenden Sachverhalts, also nicht Entscheidung, sondern Entscheidungsgrundlage (VwGH 15.11.2001, 2001/07/0146), und steht daher zum Bescheid, „dem es als Erkenntnismittel gedient hat, in demselben Verhältnisse wie ein Abschnitt des Erzeugungsvorganges zu dem Endergebnisse der Erzeugung" (VwSlg 3625 A/1955).
Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Auf Amtssachverständige ist
Paragraph 53, AVG Paragraph 7, anzuwenden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027 Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhendes Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhendes Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2286118.1.00