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{'item': 'W229 2276997-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 414§ 59§ 17Art. 130§ 131§ 161§ 2§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.06.2024 GeschäftszahlW229 2276997-1 Spruch, W229 2276997-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) vom 27.06.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2020 der Pflichtversicherung in er Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliege.
  2. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) vom 27.06.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2020 der Pflichtversicherung in er Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der XXXX Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: H GmbH) sei, welche Komplementärin der XXXX GmbH & Co KG (in der Folge: S GmbH & Co KG) sei. Aufgrund der derzeit vorliegenden Unterlagen werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mittätiger Kommanditist sei, weshalb aufgrund der Überschreitung der relevanten Versicherungsgrenzen im Jahr 2020 eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG von 01.01.2020 bis 31.12.2020 festzustellen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der römisch 40 Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: H GmbH) sei, welche Komplementärin der römisch 40 GmbH & Co KG (in der Folge: S GmbH & Co KG) sei. Aufgrund der derzeit vorliegenden Unterlagen werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mittätiger Kommanditist sei, weshalb aufgrund der Überschreitung der relevanten Versicherungsgrenzen im Jahr 2020 eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG von 01.01.2020 bis 31.12.2020 festzustellen sei.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass er aufgrund der jeweiligen Beteiligungshöhe weisungsgebunden sei und ausschließlich mit der von ihm erbrachten Kommanditeinlage hafte. Der Beschwerdeführer gehe einer unselbständigen Tätigkeit nach und übe zusätzlich eine unterrichtende Tätigkeit beim XXXX aus. Es bleibe daher nicht annähernd ausreichend Zeit, zehn Stunden pro Woche für eine Ausübung der Geschäftsführertätigkeit in den Gesellschaften. Da ihn unabhängig vom Ausmaß der Mittätigkeit gewisse Verpflichtungen treffen würden, werde dem Beschwerdeführer als Aufwandsentschädigung ein E-Auto zur Verfügung gestellt, für das der Sachbezugswert jedoch € 0,00 betrage und daher nicht der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterliege. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien als reine Gewinntangente aus der Kommanditbeteiligung anzusehen. Es liege somit keine Pflichtversicherung vor.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass er aufgrund der jeweiligen Beteiligungshöhe weisungsgebunden sei und ausschließlich mit der von ihm erbrachten Kommanditeinlage hafte. Der Beschwerdeführer gehe einer unselbständigen Tätigkeit nach und übe zusätzlich eine unterrichtende Tätigkeit beim römisch 40 aus. Es bleibe daher nicht annähernd ausreichend Zeit, zehn Stunden pro Woche für eine Ausübung der Geschäftsführertätigkeit in den Gesellschaften. Da ihn unabhängig vom Ausmaß der Mittätigkeit gewisse Verpflichtungen treffen würden, werde dem Beschwerdeführer als Aufwandsentschädigung ein E-Auto zur Verfügung gestellt, für das der Sachbezugswert jedoch € 0,00 betrage und daher nicht der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterliege. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien als reine Gewinntangente aus der Kommanditbeteiligung anzusehen. Es liege somit keine Pflichtversicherung vor. Der Beschwerde war ein undatierter und nicht unterfertigter Abtretungsvertrag, der Firmenbuchauszug der S GmbH & Co KG sowie eine Gesamtübersicht des Finanzonline für 2020 beigefügt.
  5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 23.08.2023 samt Stellungnahme vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die XXXX GmbH & Co KG ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in XXXX , deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin, die XXXX Gesellschaft m.b.H., vertritt seit XXXX selbständig.1.
  8. Die römisch 40 GmbH & Co KG ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in römisch 40 , deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin, die römisch 40 Gesellschaft m.b.H., vertritt seit römisch 40 selbständig. Der Beschwerdeführer und XXXX sind Funktionsträger und wirtschaftliche Eigentümer der S GmbH & Co KG. Der Beschwerdeführer ist an dieser als Kommanditist mit einem Prozentsatz von 14 % beteiligt.Der Beschwerdeführer und römisch 40 sind Funktionsträger und wirtschaftliche Eigentümer der S GmbH & Co KG. Der Beschwerdeführer ist an dieser als Kommanditist mit einem Prozentsatz von 14 % beteiligt. Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit XXXX Gesellschafter und auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH und vertritt als solcher seit XXXX selbständig. Der Anteil des Beschwerdeführers beträgt 12,5 %.Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit römisch 40 Gesellschafter und auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH und vertritt als solcher seit römisch 40 selbständig. Der Anteil des Beschwerdeführers beträgt 12,5 %. Für seine Geschäftsführertätigkeit der S GmbH & Co KG wird dem Beschwerdeführer als Aufwandsentschädigung ein E-Auto zur Verfügung gestellt. Seit 01.01.2004 ist der Beschwerdeführer Angestellter der XXXX .Seit 01.01.2004 ist der Beschwerdeführer Angestellter der römisch 40 . 1.
  9. Der Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts XXXX vom 28.09.2022 weist betreffend den Beschwerdeführer für das Jahr 2020 folgende Einkommen aus:1.
  10. Der Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts römisch 40 vom 28.09.2022 weist betreffend den Beschwerdeführer für das Jahr 2020 folgende Einkommen aus: Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit: € 39.766,86 Einkommen aus selbständiger Arbeit: € 2.166,53 Einkommen aus Gewerbebetrieb: € 25.806,45 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung: € 5.264,
  11. 1.
  12. Der Beschwerdeführer beantragte am 04.05.2023 die Ausstellung eines Bescheides darüber, dass keine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorliege.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  14. Die Feststellungen zur H GmbH und S GmbH & Co KG beruhen insbesondere auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszügen vom 25.08.2023 sowie dem mit der Beschwerde vorgelegten Auszug des Wirtschafts-Compass vom 24.07.2023 betreffend die S GmbH & Co KG. Die jeweilige Beteiligungshöhe des Beschwerdeführers ist insbesondere den von ihm ausgefüllten Erklärungen für Kommanditisten vom 28.02.2023 und 12.05.2023 zu entnehmen. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der ersten Erklärung vom 28.02.2023 auf die Frage 7 „Sind Sie in der Firma mittätig?“ das Kästchen „ja“ angekreuzt und händisch „als Geschäftsführer der Komplementär GmbH“ ausgefüllt hat. Erst, nachdem ihm die SVS am 02.02.2023 das Formblatt Versicherungserklärung für Freiberufler samt Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung übermittelte und ihn damit auf die mögliche Versicherungspflicht hinwies, beantwortete der Beschwerdeführer die Frage 7 in der Erklärung für Kommanditisten vom 12.05.2023 mit „nein“. Zudem ist ins Treffen zu führen, dass demgegenüber wiederum in der Beschwerde angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Geschäftsführer als Aufwandersatz ein E-Auto zur Verfügung gestellt wird. In Zusammenschau mit den Angaben in der Beschwerde wird somit den Erstangaben des Beschwerdeführers gefolgt. Schließlich ergibt auch eine Nachschau auf der Homepage der S GmbH & Co KG, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer angeführt ist. Die Feststellungen zu seinem Anstellungsverhältnis ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem eingeholten Versicherungsdatenauszug. 2.
  15. Die Einkommensteuerdaten des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 wurden von der belangten Behörde übermittelt und ist in diesen Zusammenhang festzuhalten, dass die Höhe der Einkommen gegenständlich nicht bestritten wurde. 2.
  16. Das E-Mail vom 04.05.2023, mit welchem die bescheidmäßige Feststellung darüber, dass keine SVS-Pflichtversicherung vorliege, beantragt wurde, liegt im Akt ein.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich wurde kein entsprechender Antrag gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich wurde kein entsprechender Antrag gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die gegenständlich zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lauten auszugsweise wie folgt: „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
  1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
  2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
  3. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
  4. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

§ 131

oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(

  1. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  2. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. […] Ausnahmen von der Pflichtversicherung § 4.

(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: […]Paragraph 4,
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: […]
  1. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben; […]
  2. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Einkünfte (Paragraph 25,) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben; […] Beitragsgrundlage §
  3. […]Paragraph 25, […]
(4)Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage). […]“
(4)Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage). […]“ 3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.1.

§ 161

UGB ist eine Kommanditgesellschaft eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre), wobei

Abs. 2 (soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt) auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung finden. Bei der Kommanditgesellschaft sind demnach zwei Formen von Gesellschaftern zu unterscheiden, nämlich die Komplementäre und die Kommanditisten, wobei für letztere unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in Betracht kommt (vgl. Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG Rz 11 [Stand 1.3.2018, rdb.at]).3.3.1.

Paragraph 161, UGB ist eine Kommanditgesellschaft eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre), wobei

Absatz 2, (soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt) auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung finden. Bei der Kommanditgesellschaft sind demnach zwei Formen von Gesellschaftern zu unterscheiden, nämlich die Komplementäre und die Kommanditisten, wobei für letztere unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in Betracht kommt vergleiche Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 2, GSVG Rz 11 [Stand 1.3.2018, rdb.at]). Gerade im Rahmen der Erkenntnisse des VwGH, die sich mit der Einbeziehung von Kommanditisten in die Pflichtversicherung beschäftigten, wurde stets betont, dass es für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nicht ausreicht nur „sein Kapital arbeiten zu lassen“. Diese Differenzierung zwischen Erwerbseinkünften und Kapitalerträgen bei der SV-Pflicht ist auch im Hinblick darauf, dass nur die Anknüpfung an die Erwerbstätigkeit mit dem Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen“ ohne weiteres in Einklang zu bringen ist, verfassungsrechtlich geboten. In den Erk, die die Einbeziehung von Kommanditisten in die Pflichtversicherung zum Thema haben, wird auch zum Ausdruck gebracht, dass in diesem Rahmen die Einbringung von Dienstleistungen in die Gesellschaft, die Übernahme typischer unternehmerischer Aufgaben (etwa Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) die Übernahme eines Unternehmerrisikos, welches über die Haftungseinlage hinausgeht (z.B. Verlustabdeckung im Innenverhältnis) maßgebende Kriterien für die Annahme einer Erwerbstätigkeit sind (vgl. Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG Rz 24 [Stand 1.3.2018, rdb.at]).Gerade im Rahmen der Erkenntnisse des VwGH, die sich mit der Einbeziehung von Kommanditisten in die Pflichtversicherung beschäftigten, wurde stets betont, dass es für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nicht ausreicht nur „sein Kapital arbeiten zu lassen“. Diese Differenzierung zwischen Erwerbseinkünften und Kapitalerträgen bei der SV-Pflicht ist auch im Hinblick darauf, dass nur die Anknüpfung an die Erwerbstätigkeit mit dem Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen“ ohne weiteres in Einklang zu bringen ist, verfassungsrechtlich geboten. In den Erk, die die Einbeziehung von Kommanditisten in die Pflichtversicherung zum Thema haben, wird auch zum Ausdruck gebracht, dass in diesem Rahmen die Einbringung von Dienstleistungen in die Gesellschaft, die Übernahme typischer unternehmerischer Aufgaben (etwa Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) die Übernahme eines Unternehmerrisikos, welches über die Haftungseinlage hinausgeht (z.B. Verlustabdeckung im Innenverhältnis) maßgebende Kriterien für die Annahme einer Erwerbstätigkeit sind vergleiche Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 2, GSVG Rz 24 [Stand 1.3.2018, rdb.at]). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.09.2008, 2006/08/0041, ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer „aktiven Betätigung“ im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG relevanten Weise „aktiv“ im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher – und nicht bloß faktischer – Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht (vgl. VwGH 13.05.2009, 2006/08/0341).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.09.2008, 2006/08/0041, ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer „aktiven Betätigung“ im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise „aktiv“ im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher – und nicht bloß faktischer – Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, und die daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht vergleiche VwGH 13.05.2009, 2006/08/0341). Kommanditisten sind daher dann als selbständig erwerbstätig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG anzusehen, wenn ihnen auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, die über die ihnen gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung besitzt (vgl. VwGH 18.02.2009, 2007/08/0043).Kommanditisten sind daher dann als selbständig erwerbstätig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG anzusehen, wenn ihnen auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, die über die ihnen gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung besitzt vergleiche VwGH 18.02.2009, 2007/08/0043). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH mittelbar zugleich solche der KG sind (vgl. VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH mittelbar zugleich solche der KG sind vergleiche VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041). 3.3.2. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer nicht nur Kommanditist der S GmbH & Co KG, sondern überdies Geschäftsführer der H GmbH. Er hat im Verfahren (zunächst) selbst angegeben, dass er als solcher in der S GmbH & Co KG mittätig ist. Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer als Geschäftsführer, der Komplementär-GmbH mittelbar zugleich Geschäftsführer der KG und gibt der Beschwerdeführer zudem selbst an als Geschäftsführer dieser tätig zu sein, womit er im verfahrensrelevanten Zeitraum einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG innehatte. Der Beschwerdeführer hat sich somit nicht im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränkt und „nur sein Kapital arbeiten lassen“. Der Beschwerdeführer hat schon als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die rechtliche Möglichkeit, Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu nehmen, der über die bloße Kommanditistenstellung nach dem UGB hinausgeht bzw. hat er schon aufgrund dieser Funktion Befugnisse, die über einem Kommanditisten gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob derartige Geschäfte tatsächlich getätigt wurden (vgl. erneut VwGH 18.02.2009, 2007/08/0043). Schließlich kommt es – wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat – für die Frage der Versicherungspflicht nicht auf ein gewisses zeitliches Ausmaß der Tätigkeit an, sondern lediglich auf das erwirtschaftete Einkommen. Dass der Beschwerdeführer unselbständig erwerbstätig ist, schließt eine Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht aus. Der Beschwerdeführer hat schon als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die rechtliche Möglichkeit, Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu nehmen, der über die bloße Kommanditistenstellung nach dem UGB hinausgeht bzw. hat er schon aufgrund dieser Funktion Befugnisse, die über einem Kommanditisten gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob derartige Geschäfte tatsächlich getätigt wurden vergleiche erneut VwGH 18.02.2009, 2007/08/0043). Schließlich kommt es – wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat – für die Frage der Versicherungspflicht nicht auf ein gewisses zeitliches Ausmaß der Tätigkeit an, sondern lediglich auf das erwirtschaftete Einkommen. Dass der Beschwerdeführer unselbständig erwerbstätig ist, schließt eine Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht aus. Die Einkunftsart sowie die Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb für das gegenständliche Jahr 2020 stehen rechtskräftig fest und blieben darüber hinaus der Höhe nach unbestritten. Der Beschwerdeführer bezog daher im Jahr 2020 Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 25.806,45. Die Versicherungsgrenze für Pflichtversicherungen

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG betrug

§ 4Abs. 1 Z 5 i

Vm § 25 Abs. 4 GSVG und § 5 Abs. 2 ASVG im Jahr 2020 € 5.527,92 (12 x € 460,66). Diese Grenze hat der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum unstrittigerweise überschritten.Die Versicherungsgrenze für Pflichtversicherungen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG betrug

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, GSVG und Paragraph 5, Absatz 2, ASVG im Jahr 2020 € 5.527,92 (12 x € 460,66). Diese Grenze hat der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum unstrittigerweise überschritten. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich aufgrund des vorgenannten bei den Einkünften nicht lediglich um eine Gewinnbeteiligung aus der Kommanditgesellschaft. Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG liegen gegenständlich somit vor.Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG liegen gegenständlich somit vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Das Verwaltungsgericht war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG berechtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen (vgl. auch VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Das Verwaltungsgericht war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG berechtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen vergleiche auch VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W229.2276997.1.00

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