4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich wurde kein entsprechender Antrag gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich wurde kein entsprechender Antrag gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die gegenständlich zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lauten auszugsweise wie folgt: „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.
oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
UGB ist eine Kommanditgesellschaft eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre), wobei
Abs. 2 (soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt) auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung finden. Bei der Kommanditgesellschaft sind demnach zwei Formen von Gesellschaftern zu unterscheiden, nämlich die Komplementäre und die Kommanditisten, wobei für letztere unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in Betracht kommt (vgl. Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG Rz 11 [Stand 1.3.2018, rdb.at]).3.3.1.
Paragraph 161, UGB ist eine Kommanditgesellschaft eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre), wobei
Absatz 2, (soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt) auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung finden. Bei der Kommanditgesellschaft sind demnach zwei Formen von Gesellschaftern zu unterscheiden, nämlich die Komplementäre und die Kommanditisten, wobei für letztere unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in Betracht kommt vergleiche Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 2, GSVG Rz 11 [Stand 1.3.2018, rdb.at]). Gerade im Rahmen der Erkenntnisse des VwGH, die sich mit der Einbeziehung von Kommanditisten in die Pflichtversicherung beschäftigten, wurde stets betont, dass es für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nicht ausreicht nur „sein Kapital arbeiten zu lassen“. Diese Differenzierung zwischen Erwerbseinkünften und Kapitalerträgen bei der SV-Pflicht ist auch im Hinblick darauf, dass nur die Anknüpfung an die Erwerbstätigkeit mit dem Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen“ ohne weiteres in Einklang zu bringen ist, verfassungsrechtlich geboten. In den Erk, die die Einbeziehung von Kommanditisten in die Pflichtversicherung zum Thema haben, wird auch zum Ausdruck gebracht, dass in diesem Rahmen die Einbringung von Dienstleistungen in die Gesellschaft, die Übernahme typischer unternehmerischer Aufgaben (etwa Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) die Übernahme eines Unternehmerrisikos, welches über die Haftungseinlage hinausgeht (z.B. Verlustabdeckung im Innenverhältnis) maßgebende Kriterien für die Annahme einer Erwerbstätigkeit sind (vgl. Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG Rz 24 [Stand 1.3.2018, rdb.at]).Gerade im Rahmen der Erkenntnisse des VwGH, die sich mit der Einbeziehung von Kommanditisten in die Pflichtversicherung beschäftigten, wurde stets betont, dass es für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nicht ausreicht nur „sein Kapital arbeiten zu lassen“. Diese Differenzierung zwischen Erwerbseinkünften und Kapitalerträgen bei der SV-Pflicht ist auch im Hinblick darauf, dass nur die Anknüpfung an die Erwerbstätigkeit mit dem Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen“ ohne weiteres in Einklang zu bringen ist, verfassungsrechtlich geboten. In den Erk, die die Einbeziehung von Kommanditisten in die Pflichtversicherung zum Thema haben, wird auch zum Ausdruck gebracht, dass in diesem Rahmen die Einbringung von Dienstleistungen in die Gesellschaft, die Übernahme typischer unternehmerischer Aufgaben (etwa Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) die Übernahme eines Unternehmerrisikos, welches über die Haftungseinlage hinausgeht (z.B. Verlustabdeckung im Innenverhältnis) maßgebende Kriterien für die Annahme einer Erwerbstätigkeit sind vergleiche Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 2, GSVG Rz 24 [Stand 1.3.2018, rdb.at]). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.09.2008, 2006/08/0041, ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer „aktiven Betätigung“ im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG relevanten Weise „aktiv“ im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher – und nicht bloß faktischer – Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht (vgl. VwGH 13.05.2009, 2006/08/0341).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.09.2008, 2006/08/0041, ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer „aktiven Betätigung“ im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise „aktiv“ im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher – und nicht bloß faktischer – Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, und die daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht vergleiche VwGH 13.05.2009, 2006/08/0341). Kommanditisten sind daher dann als selbständig erwerbstätig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG anzusehen, wenn ihnen auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, die über die ihnen gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung besitzt (vgl. VwGH 18.02.2009, 2007/08/0043).Kommanditisten sind daher dann als selbständig erwerbstätig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG anzusehen, wenn ihnen auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, die über die ihnen gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung besitzt vergleiche VwGH 18.02.2009, 2007/08/0043). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH mittelbar zugleich solche der KG sind (vgl. VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH mittelbar zugleich solche der KG sind vergleiche VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041). 3.3.2. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer nicht nur Kommanditist der S GmbH & Co KG, sondern überdies Geschäftsführer der H GmbH. Er hat im Verfahren (zunächst) selbst angegeben, dass er als solcher in der S GmbH & Co KG mittätig ist. Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer als Geschäftsführer, der Komplementär-GmbH mittelbar zugleich Geschäftsführer der KG und gibt der Beschwerdeführer zudem selbst an als Geschäftsführer dieser tätig zu sein, womit er im verfahrensrelevanten Zeitraum einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG innehatte. Der Beschwerdeführer hat sich somit nicht im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränkt und „nur sein Kapital arbeiten lassen“. Der Beschwerdeführer hat schon als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die rechtliche Möglichkeit, Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu nehmen, der über die bloße Kommanditistenstellung nach dem UGB hinausgeht bzw. hat er schon aufgrund dieser Funktion Befugnisse, die über einem Kommanditisten gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob derartige Geschäfte tatsächlich getätigt wurden (vgl. erneut VwGH 18.02.2009, 2007/08/0043). Schließlich kommt es – wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat – für die Frage der Versicherungspflicht nicht auf ein gewisses zeitliches Ausmaß der Tätigkeit an, sondern lediglich auf das erwirtschaftete Einkommen. Dass der Beschwerdeführer unselbständig erwerbstätig ist, schließt eine Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht aus. Der Beschwerdeführer hat schon als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die rechtliche Möglichkeit, Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu nehmen, der über die bloße Kommanditistenstellung nach dem UGB hinausgeht bzw. hat er schon aufgrund dieser Funktion Befugnisse, die über einem Kommanditisten gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob derartige Geschäfte tatsächlich getätigt wurden vergleiche erneut VwGH 18.02.2009, 2007/08/0043). Schließlich kommt es – wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat – für die Frage der Versicherungspflicht nicht auf ein gewisses zeitliches Ausmaß der Tätigkeit an, sondern lediglich auf das erwirtschaftete Einkommen. Dass der Beschwerdeführer unselbständig erwerbstätig ist, schließt eine Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht aus. Die Einkunftsart sowie die Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb für das gegenständliche Jahr 2020 stehen rechtskräftig fest und blieben darüber hinaus der Höhe nach unbestritten. Der Beschwerdeführer bezog daher im Jahr 2020 Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 25.806,45. Die Versicherungsgrenze für Pflichtversicherungen
1 Z 4 GSVG betrug
Vm § 25 Abs. 4 GSVG und § 5 Abs. 2 ASVG im Jahr 2020 € 5.527,92 (12 x € 460,66). Diese Grenze hat der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum unstrittigerweise überschritten.Die Versicherungsgrenze für Pflichtversicherungen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG betrug
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, GSVG und Paragraph 5, Absatz 2, ASVG im Jahr 2020 € 5.527,92 (12 x € 460,66). Diese Grenze hat der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum unstrittigerweise überschritten. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich aufgrund des vorgenannten bei den Einkünften nicht lediglich um eine Gewinnbeteiligung aus der Kommanditgesellschaft. Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG liegen gegenständlich somit vor.Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG liegen gegenständlich somit vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Das Verwaltungsgericht war
GVG berechtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen (vgl. auch VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Das Verwaltungsgericht war
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG berechtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen vergleiche auch VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W229.2276997.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.