4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte bei der Österreichischen Botschaft Islamabad am 15.06.2022 einen schriftlichen Antrag
G
Paragraph 35, AsylG
G 2005 würden den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben in mehrfacher Hinsicht widersprechen. 2. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 19.04.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft
Paragraph 35, AsylG 2005 würden den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben in mehrfacher Hinsicht widersprechen. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen weiter aus, dass ein Familienangehörigenverhältnis nicht glaubhaft habe gemacht werden können. Auch die Anmerkungen am „Fragebogen Familienangehörigenverhältnis gem. § 35 AsylG“ vom 05.07.2022 würden belegen, dass die Familienangehörigenverhältnisse nicht hätten festgestellt werden können. Aufgrund der niederschriftlichen Angaben, den dabei gemachten, nicht nachvollziehbaren und nicht übereinstimmenden Angaben sowie Widersprüchen in den vorgelegten Dokumenten sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht als erwiesen anzunehmen. Der Einreiseantrag der Beschwerdeführerin sei zudem nicht innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson gestellt worden. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen weiter aus, dass ein Familienangehörigenverhältnis nicht glaubhaft habe gemacht werden können. Auch die Anmerkungen am „Fragebogen Familienangehörigenverhältnis gem. Paragraph 35, AsylG“ vom 05.07.2022 würden belegen, dass die Familienangehörigenverhältnisse nicht hätten festgestellt werden können. Aufgrund der niederschriftlichen Angaben, den dabei gemachten, nicht nachvollziehbaren und nicht übereinstimmenden Angaben sowie Widersprüchen in den vorgelegten Dokumenten sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht als erwiesen anzunehmen. Der Einreiseantrag der Beschwerdeführerin sei zudem nicht innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson gestellt worden.
G 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei – eine ausführliche Begründung sei der Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2023 zu entnehmen. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 25.04.2023 habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, zum angeführten Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 24.05.2023 Stellung genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 19.04.2023 vollinhaltlich festgehalten werde. 6. Mit angefochtenem Bescheid vom 20.06.2023 wies die Österreichische Botschaft Islamabad den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei – eine ausführliche Begründung sei der Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2023 zu entnehmen. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 25.04.2023 habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, zum angeführten Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 24.05.2023 Stellung genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 19.04.2023 vollinhaltlich festgehalten werde. 7. In der am 17.07.2023 übermittelten Beschwerde wird insbesondere neu vorgebracht, dass der Bescheid am 20.06.2023 übermittelt worden, eine Übermittlung der neuerlichen Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jedoch unterlassen worden sei. Der belangten Behörde sei eine Verletzung des Parteiengehörs vorzuwerfen. Es sei weiterhin unklar, aus welchen Gründen der Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt werde. Es fehle zudem an einer Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin. 8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2023 wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde
GVG als unbegründet ab. 8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2023 wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Verwiesen wurde darauf, dass es unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und in der Folge mittels Bescheid abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Antrages komme somit nur in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrages nach § 35 AsylG 2005 als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Verwiesen wurde darauf, dass es unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und in der Folge mittels Bescheid abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Antrages komme somit nur in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrages nach Paragraph 35, AsylG 2005 als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Jenseits und unabhängig von der bestehenden Bindungswirkung an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teile die belangte Behörde die geäußerte Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG 2005 handle. Die Bezugsperson habe in der Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.03.2018 angegeben, ledig zu sein. Bei der Niederschrift vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018 habe sie den Familienstatus zu verheiratet geändert, wobei der Einvernahme kein Name einer Ehefrau zu entnehmen sei. Die Bezugsperson habe dabei angegeben, dass sie keine gemeinsamen Fotos mit der Beschwerdeführerin besorgen könne, Hochzeitsfotos gebe es nicht. Jenseits und unabhängig von der bestehenden Bindungswirkung an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teile die belangte Behörde die geäußerte Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 handle. Die Bezugsperson habe in der Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.03.2018 angegeben, ledig zu sein. Bei der Niederschrift vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018 habe sie den Familienstatus zu verheiratet geändert, wobei der Einvernahme kein Name einer Ehefrau zu entnehmen sei. Die Bezugsperson habe dabei angegeben, dass sie keine gemeinsamen Fotos mit der Beschwerdeführerin besorgen könne, Hochzeitsfotos gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin sei zudem im Rahmen der Antragstellung am 05.07.2022 befragt worden und habe dabei vorgebracht, bei der Eheschließung erst zwölf Jahre alt und noch ein Kind gewesen zu sein. An anderer Stelle habe sie behauptet, vor fünf Jahren geheiratet zu haben – laut Reisepass sei sie bei der Antragstellung jedoch bereits 25 Jahre alt gewesen und wäre somit bei der Eheschließung 20 Jahre alt gewesen. Auf die Frage, ob die Bezugsperson davor schon verheiratet gewesen wäre, habe die Beschwerdeführerin die Frage zuerst bejaht und habe die Frage dann verneint. Nach genaueren Details zur Eheschließung und Zeugen sowie dem Leben in Österreich befragt, sei wiederholt mit „Ich weiß es nicht“ geantwortet worden. In diesem Sinne habe die Beschwerdeführerin auch auf die Frage, ob die Bezugsperson mit dem afghanischen Militär oder der Polizei gearbeitet habe, geantwortet – auch vor dem Hintergrund, dass die Bezugsperson in Afghanistan Polizist gewesen sei. Es seien somit keine geeigneten Beweise erbracht worden, dass die Ehegatteneigenschaft bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habe.
G 2005 sowie Stellungnahme vom 19.04.2023 mitgeteilt hat, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft
G 2005 würden den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben in mehrfacher Hinsicht widersprechen. Ein Familienangehörigenverhältnis habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch die Anmerkungen am „Fragebogen Familienangehörigenverhältnis gem. § 35 AsylG“ vom 05.07.2022 würden belegen, dass die Familienangehörigenverhältnisse nicht hätten festgestellt werden können. Aufgrund der niederschriftlichen Angaben, den dabei gemachten, nicht nachvollziehbaren und nicht übereinstimmenden Angaben sowie Widersprüchen in den vorgelegten Dokumenten sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht als erwiesen anzunehmen. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin in der Mitteilung
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 sowie Stellungnahme vom 19.04.2023 mitgeteilt hat, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft
Paragraph 35, AsylG 2005 würden den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben in mehrfacher Hinsicht widersprechen. Ein Familienangehörigenverhältnis habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch die Anmerkungen am „Fragebogen Familienangehörigenverhältnis gem. Paragraph 35, AsylG“ vom 05.07.2022 würden belegen, dass die Familienangehörigenverhältnisse nicht hätten festgestellt werden können. Aufgrund der niederschriftlichen Angaben, den dabei gemachten, nicht nachvollziehbaren und nicht übereinstimmenden Angaben sowie Widersprüchen in den vorgelegten Dokumenten sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht als erwiesen anzunehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat seine Mitteilung somit entsprechend begründet und der Beschwerdeführerin – entgegen der Ausführung in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht angegeben habe, aus welchen Gründen das Familienverhältnis bezweifelt werde und die behaupteten Widersprüche nicht näher erläutert worden wären – Gelegenheit geboten, davon Kenntnis zu erlangen und Stellung zu nehmen. Soweit es anführt, dass die Anmerkungen am „Fragebogen Familienangehörigenverhältnis gem. § 35 AsylG“ vom 05.07.2022 belegen würden, dass die Familienangehörigenverhältnisse nicht hätten festgestellt werden können, ist dieser Einschätzung unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin selbst getätigten sowie persönlich erstatteten Angaben nicht entgegenzutreten. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin angab, bei der Hochzeit zwölf Jahre alt gewesen zu sein – eine Angabe, die vor dem Hintergrund des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Reisepasses, wonach sie am XXXX geboren sei, keine Deckung findet, soweit man von einer Eheschließung im Jahr 2016 oder 2017 ausgehen würde (gab die Beschwerdeführerin am 05.07.2022 doch schließlich selbst an, vor ungefähr fünf oder sechs Jahren geheiratet zu haben). Auch trifft zu, dass die Beschwerdeführerin Fragen nach dem Alter, Narben oder Geburtsmalen, dem Wohnort sowie einer Arbeitstätigkeit in Österreich, Mitbewohnern und der aktuellen Freizeitgestaltung der Bezugsperson nicht beantworten konnte. Auch konnte sie keine Auskünfte darüber geben, ob die Bezugsperson Afghanistan im Winter oder Sommer verlassen habe, wann die Beschwerdeführerin die Bezugsperson zuletzt gesehen habe und ob die Bezugsperson mit dem afghanischen Militär oder der Polizei zusammengearbeitet habe. Soweit es anführt, dass die Anmerkungen am „Fragebogen Familienangehörigenverhältnis gem. Paragraph 35, AsylG“ vom 05.07.2022 belegen würden, dass die Familienangehörigenverhältnisse nicht hätten festgestellt werden können, ist dieser Einschätzung unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin selbst getätigten sowie persönlich erstatteten Angaben nicht entgegenzutreten. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin angab, bei der Hochzeit zwölf Jahre alt gewesen zu sein – eine Angabe, die vor dem Hintergrund des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Reisepasses, wonach sie am römisch 40 geboren sei, keine Deckung findet, soweit man von einer Eheschließung im Jahr 2016 oder 2017 ausgehen würde (gab die Beschwerdeführerin am 05.07.2022 doch schließlich selbst an, vor ungefähr fünf oder sechs Jahren geheiratet zu haben). Auch trifft zu, dass die Beschwerdeführerin Fragen nach dem Alter, Narben oder Geburtsmalen, dem Wohnort sowie einer Arbeitstätigkeit in Österreich, Mitbewohnern und der aktuellen Freizeitgestaltung der Bezugsperson nicht beantworten konnte. Auch konnte sie keine Auskünfte darüber geben, ob die Bezugsperson Afghanistan im Winter oder Sommer verlassen habe, wann die Beschwerdeführerin die Bezugsperson zuletzt gesehen habe und ob die Bezugsperson mit dem afghanischen Militär oder der Polizei zusammengearbeitet habe. Darüber hinaus bejahte die Beschwerdeführerin die Frage, ob die Bezugsperson bereits einmal verheiratet gewesen sei und beantwortete die Frage dann doch abschlägig. Zu den genauen Umständen der Hochzeitsfeier konnte sie ebenfalls keine oder lediglich allgemein gehaltene Angaben tätigen, Hochzeitsfotos wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Zudem führte sie aus, dass die Bezugsperson sie erst nach zwei bis drei Jahren nach der Ausreise aus Afghanistan kontaktiert habe. Unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin ist der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl somit zuzustimmen; ein Familienangehörigenverhältnis kann gegenständlich nicht als erweisen angesehen werden, da die Beschwerdeführerin eine tatsächlich stattgefundene Eheschließung vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich aufgrund von bereits in ihrer Einvernahme zu Tage getretenen Widersprüchen und ihren lediglich oberflächlich gehaltenen Angaben nicht nachweisen konnte. Hervorzuheben ist, dass keine Hochzeitsfotos vorgelegt wurden. Auch weist die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Heiratsurkunde kein Eheschließungsdatum auf. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau, die mit der Bezugsperson eine Ehe vor deren Ausreise eingegangen wäre, keine näheren Angaben zum Leben der Bezugsperson in Afghanistan und nunmehr Österreich sowie zur Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan hätte machen können. Auch widerspricht bei einer bereits in Afghanistan geschlossenen Ehe eine erstmalige Kontaktaufnahme zwischen den Eheleuten nach zwei oder drei Jahren nach der Ausreise der Bezugsperson einer derartigen Annahme. Sofern von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 24.05.2023 vorgebracht wird, dass die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung im Asylverfahren zwar angegeben habe, ledig zu sein, in diesem Protokoll jedoch verschiedene Daten falsch festgehalten worden wären, so ist darauf zu verweisen, dass die dort aufgenommenen Personalien (Name, Geburtsdatum) nicht auf einer falschen Protokollierung oder Verständigungsschwierigkeiten fußen. So gab die Bezugsperson – wie in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt wird – im Rahmen ihrer Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dann zwar an, ein anderes Geburtsdatum zu haben, sie führte jedoch auch aus, dass sie dieses nicht kenne und verwies zu diesem Zweck auf ihre Tazkira (afghanisches Personaldokument). Auch gab die Bezugsperson bei dieser Gelegenheit an, bei der Erstbefragung ihren Vor- und Spitznamen statt Vor- und Nachnamen genannt zu haben. Zudem räumte sie ein, in Bulgarien zuvor den Namen und das Geburtsdatum eines Cousins angegeben zu haben und nicht ihren eigenen. Befragt, warum die Bezugsperson in der Erstbefragung angegeben habe, ledig zu sein und nun vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angebe, Frau und Kind zu haben, entgegnete die Bezugsperson dann lediglich, dass ihr schwindlig gewesen sei und sie nicht wisse, was sie gesagt habe. Auch auf Einwand des einvernehmenden Organs, wonach die Bezugsperson im Rahmen der Erstbefragung Frau und Kind nicht bei der namentlichen Aufzählung der Familienmitglieder angegeben habe, brachte die Bezugsperson dann lediglich vor, nicht befragt worden zu sein – obwohl das Protokoll der Erstbefragung unzweifelhaft namentlich genannte Familienmitglieder aufweist. Es ist daher zutreffenderweise davon auszugehen, dass es sich bei der Angabe der Bezugsperson in ihrer Erstbefragung, nämlich ledig zu sein, nicht um eine falsche Protokollierung oder Verständigungsschwierigkeit handelt. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche in den teils zudem nicht nachvollziehbaren sowie oberflächlich gehaltenen Angaben und mangels Vorlage aussagekräftiger Unterlagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der von ihr genannten Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich tatsächlich bereits eine gültige Ehe oder ein schützenswertes Familienleben bestanden hat. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen zudem auch keine nachvollziehbaren Schlüsse auf ein Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, dass im Herkunftsland ein Familienleben mit der Bezugsperson bestanden habe und dieses für zwei bis drei Monate in einem gemeinsamen Haushalt zusammen mit dem Vater der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, jedoch kann diesem Vorbringen vor dem Hintergrund ihrer nicht glaubhaften sowie wenig nachvollziehbaren Angaben kein glaubhafter Inhalt zugemessen werden. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005Paragraph 34, AsylG 2005 „Familienverfahren im Inland
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und wurde in diesem Zusammenhang auf die Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2023 verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 24.05.2023 Stellung genommen und habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 19.04.2023 vollinhaltlich festgehalten werde. Der volle Beweis einer Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich konnte – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – seitens der Beschwerdeführerin nicht erbracht werden. Der Ansicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, wonach im vorliegenden Fall Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses bestehen, kann somit nicht entgegengetreten werden. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
2 FPG 2005 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W232.2278718.1.00
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