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{'item': 'W232 2278718-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 35§ 26§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 28§ 31§ 12a§ 34§ 60§ 11§ 17§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.06.2024 GeschäftszahlW232 2278718-1 Spruch, W232 2278718-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte bei der Österreichischen Botschaft Islamabad am 15.06.2022 einen schriftlichen Antrag

§ 35Asyl

G

  1. Die Beschwerdeführerin stellte bei der Österreichischen Botschaft Islamabad am 15.06.2022 einen schriftlichen Antrag

Paragraph 35, AsylG

  1. Das am 05.07.2022 persönlich überreichte Antragsformular weist folgende Angaben auf: Die Beschwerdeführerin habe am XXXX 2015 in Laghman, Alingar, Palwayi XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, geheiratet. Ihr gemeinsames Kind XXXX sei am XXXX 2021 verstorben. Der Bezugsperson sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Es habe ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland bestanden, dieses sei in Laghman geführt worden. Es bestehe weiterhin ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson, und werde dieses fast jeden Tag aufrechterhalten. Das Familienleben solle in Österreich fortgesetzt werden. Das am 05.07.2022 persönlich überreichte Antragsformular weist folgende Angaben auf: Die Beschwerdeführerin habe am römisch 40 2015 in Laghman, Alingar, Palwayi römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, geheiratet. Ihr gemeinsames Kind römisch 40 sei am römisch 40 2021 verstorben. Der Bezugsperson sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Es habe ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland bestanden, dieses sei in Laghman geführt worden. Es bestehe weiterhin ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson, und werde dieses fast jeden Tag aufrechterhalten. Das Familienleben solle in Österreich fortgesetzt werden. Näher befragt, führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass sie einen Sohn gehabt habe, der verstorben sei. Sie lebe zurzeit bei ihrem Vater. Zur Bezugsperson wurde ausgeführt, dass diese in Afghanistan nicht gearbeitet habe und keine Brüder oder Schwestern habe. Die Beschwerdeführerin konnte keine Angaben zum Alter der Bezugsperson machen und gab auf Nachfrage an, dass die Bezugsperson älter als sie selbst sei. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführer bei der Frage nach einer von der Bezugsperson zuvor geschlossenen Ehe diese Frage zuerst bejaht und dann verneint habe. Die Bezugsperson habe keine zweite Ehefrau und sei in Aliga geboren worden. Die Ehe sei vor fünf bis sechs Jahren geschlossen worden; die Beschwerdeführerin sei die Cousine der Bezugsperson und kenne diese daher aus dem Familienumfeld. Die Beschwerdeführerin habe ihre Zustimmung zur Eheschließung erteilt, die Zeremonie habe in Lahman stattgefunden. Die Beschwerdeführerin konnte keine Details zur Eheschließung nennen. Das Fest sei in keinen speziellen Farben geschmückt worden, es seien nicht viele Gäste bei der Eheschließung anwesend gewesen, zudem gebe es auch keine diesbezüglichen Lichtbilder. Bei der Feier sei Reis serviert worden, die Bezugsperson habe sich zur Begleichung der Kosten Geld geliehen. Die Mitgift der Beschwerdeführerin habe 500.000 Afghanische Rupien betragen. Die Beschwerdeführerin konnte die Namen der Trauzeugen nicht nennen und gab an, dass beide Ehepartner bei der Eheschließung anwesend gewesen seien. Bei der Eheschließung sei keine Eheurkunde von einem Mullah ausgestellt worden. Die Eheschließung sei dann vor sieben Monaten registriert worden. Die Eheleute hätten zwei bis drei Monate lang zusammengelebt, wobei auch der Vater der Beschwerdeführerin mit ihnen gewohnt habe. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, bei der Eheschließung zwölf Jahre alt gewesen zu sein und nannte Vater und Mutter der Bezugsperson namentlich. Die Bezugsperson habe Afghanistan aufgrund der Ermordung des Bruders vor sechs Jahren verlassen. Sie habe der Beschwerdeführerin von den Ausreiseplänen erzählt und Afghanistan alleine verlassen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass Österreich dabei das Zielland gewesen sei; sie konnte hingegen keine Angaben dazu tätigen, ob die Bezugsperson Afghanistan im Winter oder Sommer verlassen habe. Wann sie die Bezugsperson zuletzt gesehen habe, wisse sie nicht. Die Beschwerdeführerin sei seither nicht von der Bezugsperson besucht worden – nach der Ausreise sei die Beschwerdeführerin nach zwei bis drei Jahren von der Bezugsperson erstmals kontaktiert worden. Mittlerweile würden die Eheleute im täglichen Kontakt stehen. Auf weitere Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass die Bezugsperson krank sei – weitere Details konnten nicht genannt werden. Die Beschwerdeführerin gab dann an, nicht zu wissen, ob die Bezugsperson Narben oder Geburtsmale habe, wo die Bezugsperson in Österreich wohne, ob diese mit einer weiteren Person zusammenlebe und ob die Bezugsperson arbeite. Die Bezugsperson habe ihr auch nichts über Österreich erzählt, auch wisse die Beschwerdeführerin nicht, was diese in ihrer Freizeit mache. Die Eheleute seien nicht zur Schule gegangen. Die Beschwerdeführerin machte keine Angaben darüber, wer sie finanziell unterstütze. Zu Beginn des Fragebogens, in dem die oben angeführten Angaben von der Beschwerdeführerin erstattet wurden, finden sich Anmerkungen des einvernehmenden Organs. Demnach habe die Beschwerdeführerin angegeben, lediglich für zwei bis drei Monaten mit dem Ehemann verheiratet gewesen zu sein. Sie habe angegeben, bei der Hochzeit zwölf Jahre alt gewesen zu sein und habe auf Nachfrage bestätigt, bei der Hochzeit ein Kind gewesen zu sein. Laut Reisepass sei die Beschwerdeführerin jedoch 25 Jahre alt und vor fünf Jahren für etwa zwei bis der Monaten verheiratet gewesen – keine der Angaben stimme mit den vorgelegten Unterlagen überein. Die Beschwerdeführerin sei zudem nach der Hälfte der Einvernahme sehr unruhig und unfreundlich geworden und habe die meisten Fragen nur noch mit „Ich weiß es nicht“ beantwortet. Die angegebene Hochzeit liege mittlerweile fünf bis sechs Jahre zurück, seitdem bestehe kaum Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, es seien auch keine Details über das Leben der Bezugsperson in Österreich bekannt; von einem intakten Familienleben könne nicht ausgegangen werden. Im Zuge der persönlichen Antragstellung wurde unter anderem eine undatierte Heiratsurkunde vorgelegt; als Bräutigam scheint dabei der Vorname der Bezugsperson auf, als Name der Braut wird der Vorname der Beschwerdeführerin wiedergegeben. Als Bevollmächtigter des Bräutigams wird ein Name genannt, der innerhalb der vorgelegten Urkunde dem Namen des Vaters der Bezugsperson entspricht. Als Bevollmächtigter der Braut wird der Vorname der Beschwerdeführerin angeführt. Diese Urkunde weist eine Passage auf, wonach jeweils eine Unterschrift durch einen Mullah und einen Ortsvorsteher geleistet worden sei.
  2. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 19.04.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft

§ 35Asyl

G 2005 würden den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben in mehrfacher Hinsicht widersprechen. 2. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 19.04.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft

Paragraph 35, AsylG 2005 würden den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben in mehrfacher Hinsicht widersprechen. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen weiter aus, dass ein Familienangehörigenverhältnis nicht glaubhaft habe gemacht werden können. Auch die Anmerkungen am „Fragebogen Familienangehörigenverhältnis gem. § 35 AsylG“ vom 05.07.2022 würden belegen, dass die Familienangehörigenverhältnisse nicht hätten festgestellt werden können. Aufgrund der niederschriftlichen Angaben, den dabei gemachten, nicht nachvollziehbaren und nicht übereinstimmenden Angaben sowie Widersprüchen in den vorgelegten Dokumenten sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht als erwiesen anzunehmen. Der Einreiseantrag der Beschwerdeführerin sei zudem nicht innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson gestellt worden. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen weiter aus, dass ein Familienangehörigenverhältnis nicht glaubhaft habe gemacht werden können. Auch die Anmerkungen am „Fragebogen Familienangehörigenverhältnis gem. Paragraph 35, AsylG“ vom 05.07.2022 würden belegen, dass die Familienangehörigenverhältnisse nicht hätten festgestellt werden können. Aufgrund der niederschriftlichen Angaben, den dabei gemachten, nicht nachvollziehbaren und nicht übereinstimmenden Angaben sowie Widersprüchen in den vorgelegten Dokumenten sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht als erwiesen anzunehmen. Der Einreiseantrag der Beschwerdeführerin sei zudem nicht innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson gestellt worden.

  1. Mit Schreiben vom 25.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Islamabad die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2023 zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  2. Nach Einräumung einer Fristverlängerung wurde in einer Stellungnahme vom 24.05.2023 der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht angebe, aus welchen Gründen das Familienverhältnis bezweifelt werde. Die von der Behörde behaupteten Widersprüche seien nicht näher erläutert worden. Nach einer Akteneinsicht werde davon ausgegangen, dass die Behörde sich auf die Erstbefragung der Bezugsperson beziehe, in welcher der Familienstand als ledig angegeben worden sei. Sollte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf andere Teile des Verfahrensaktes beziehen, wären diese der Beschwerdeführerin vorzuhalten. Ohne genaues Vorhalten könne sie sich nicht zu diesen äußern und werde in weiterer Folge das Parteiengehör verunmöglicht. Ein genereller Verweis auf „nicht nachvollziehbare und nicht übereinstimmende Angaben“ sowie nicht näher ausgeführte Widersprüche seien nicht ausreichend. Der Beschwerdeführerin werde jede Möglichkeit genommen, sich konkret zu äußern, wenn die Behörde die angeblichen Widersprüche nicht ausführe. Es werde aufgrund der fehlenden Begründung der Behörde davon ausgegangen, dass diese sich auf die Erstbefragung der Bezugsperson vor einer Landespolizeidirektion beziehe. Bezüglich dieser sei festzuhalten, dass in diesem Protokoll verschiedene Daten falsch festgehalten worden seien. Sowohl der Name der Bezugsperson, als auch das Geburtsdatum und der Familienstand seien falsch protokolliert worden. Die Bezugsperson habe diese Angaben dann bei der „Erstbefragung“ vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dann korrigiert und angegeben, dass es bei der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion keine Rückübersetzung gegeben habe. Die Bezugsperson habe sowohl seine Ehefrau als auch seinen Sohn angegeben – der Sohn sei mittlerweile verstorben. Generell würden polizeiliche Erstbefragungen direkt nach der Ankunft in Österreich durchgeführt und üblicherweise kurzgehalten, es komme daher deshalb öfters vor, dass Informationen nicht richtig festgehalten werden würden. Aufgrund unterschiedlicher Fehler im Protokoll der Erstbefragung sei davon auszugehen, dass es grundlegende Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Die Bezugsperson habe keinerlei Grund, ihren eigenen Namen, Geburtsdatum und Familienstand falsch anzugeben. Nach Aufklärung dieser Missverständnisse im Rahmen der Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seien die richtigen Daten der Bezugsperson übernommen und die Verfahrensidentität angepasst worden. Weiters habe die Behörde ausgeführt, dass der Einreiseantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson gestellt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern das Antragsdatum mit der Familieneigenschaft der Beschwerdeführerin zusammenhänge. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten vor der Flucht der Bezugsperson geheiratet und nach der Eheschließung zusammengelebt, bis die Bezugsperson nach Österreich ausgereist sei. Bei der Flucht der Bezugsperson sei die Beschwerdeführerin bereits schwanger gewesen und habe das Kind zur Welt gebracht, als die Bezugsperson in Bulgarien gewesen sei. Das Ehepaar halte nach wie vor Kontakt mittels Telefon bzw. Videotelefonie und könne dazu auch befragt werden.
  3. Am 20.06.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Islamabad mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Wenn die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme Vermutungen zum bezweifelten Familienverhältnis anführe, so sei darauf hinzuweisen, dass die Familienangehörigenverhältnisse aufgrund der Feststellungen des leitenden Beamten vor Ort im Rahmen der Einvernahme vom 05.07.2022 nicht festgestellt hätten werden können. Diese Feststellungen seien im Rahmen eines Parteiengehörs (Einvernahme vom 05.07.2022) getroffen worden und sei dieses von der Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung unterfertigt und damit auch der Inhalt und die Richtigkeit bestätigt worden – die Beschwerdeführerin habe somit Kenntnis von diesen Feststellungen erhalten.
  4. Mit angefochtenem Bescheid vom 20.06.2023 wies die Österreichische Botschaft Islamabad den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG in Verbindung mit § 35 Asyl

G 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei – eine ausführliche Begründung sei der Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2023 zu entnehmen. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 25.04.2023 habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, zum angeführten Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 24.05.2023 Stellung genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 19.04.2023 vollinhaltlich festgehalten werde. 6. Mit angefochtenem Bescheid vom 20.06.2023 wies die Österreichische Botschaft Islamabad den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei – eine ausführliche Begründung sei der Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2023 zu entnehmen. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 25.04.2023 habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, zum angeführten Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 24.05.2023 Stellung genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 19.04.2023 vollinhaltlich festgehalten werde. 7. In der am 17.07.2023 übermittelten Beschwerde wird insbesondere neu vorgebracht, dass der Bescheid am 20.06.2023 übermittelt worden, eine Übermittlung der neuerlichen Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jedoch unterlassen worden sei. Der belangten Behörde sei eine Verletzung des Parteiengehörs vorzuwerfen. Es sei weiterhin unklar, aus welchen Gründen der Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt werde. Es fehle zudem an einer Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin. 8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2023 wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet ab. 8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2023 wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Verwiesen wurde darauf, dass es unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und in der Folge mittels Bescheid abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Antrages komme somit nur in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrages nach § 35 AsylG 2005 als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Verwiesen wurde darauf, dass es unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und in der Folge mittels Bescheid abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Antrages komme somit nur in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrages nach Paragraph 35, AsylG 2005 als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Jenseits und unabhängig von der bestehenden Bindungswirkung an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teile die belangte Behörde die geäußerte Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG 2005 handle. Die Bezugsperson habe in der Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.03.2018 angegeben, ledig zu sein. Bei der Niederschrift vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018 habe sie den Familienstatus zu verheiratet geändert, wobei der Einvernahme kein Name einer Ehefrau zu entnehmen sei. Die Bezugsperson habe dabei angegeben, dass sie keine gemeinsamen Fotos mit der Beschwerdeführerin besorgen könne, Hochzeitsfotos gebe es nicht. Jenseits und unabhängig von der bestehenden Bindungswirkung an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teile die belangte Behörde die geäußerte Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 handle. Die Bezugsperson habe in der Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.03.2018 angegeben, ledig zu sein. Bei der Niederschrift vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018 habe sie den Familienstatus zu verheiratet geändert, wobei der Einvernahme kein Name einer Ehefrau zu entnehmen sei. Die Bezugsperson habe dabei angegeben, dass sie keine gemeinsamen Fotos mit der Beschwerdeführerin besorgen könne, Hochzeitsfotos gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin sei zudem im Rahmen der Antragstellung am 05.07.2022 befragt worden und habe dabei vorgebracht, bei der Eheschließung erst zwölf Jahre alt und noch ein Kind gewesen zu sein. An anderer Stelle habe sie behauptet, vor fünf Jahren geheiratet zu haben – laut Reisepass sei sie bei der Antragstellung jedoch bereits 25 Jahre alt gewesen und wäre somit bei der Eheschließung 20 Jahre alt gewesen. Auf die Frage, ob die Bezugsperson davor schon verheiratet gewesen wäre, habe die Beschwerdeführerin die Frage zuerst bejaht und habe die Frage dann verneint. Nach genaueren Details zur Eheschließung und Zeugen sowie dem Leben in Österreich befragt, sei wiederholt mit „Ich weiß es nicht“ geantwortet worden. In diesem Sinne habe die Beschwerdeführerin auch auf die Frage, ob die Bezugsperson mit dem afghanischen Militär oder der Polizei gearbeitet habe, geantwortet – auch vor dem Hintergrund, dass die Bezugsperson in Afghanistan Polizist gewesen sei. Es seien somit keine geeigneten Beweise erbracht worden, dass die Ehegatteneigenschaft bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habe.

  1. Mit Schreiben vom 06.09.2023 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Vorlageantrag ein.
  2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.09.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  3. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei XXXX , geboren am XXXX , eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 15.06.2022 schriftlich sowie am 05.07.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz
  4. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt; er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin. XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Die beschwerdeführende Partei römisch 40 , geboren am römisch 40 , eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 15.06.2022 schriftlich sowie am 05.07.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz
  5. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt; er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin. römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Antragstellung der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX kann ebenso wenig festgestellt werden, wie ein schützenswertes Familienleben der genannten Personen vor der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich.Eine gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 kann ebenso wenig festgestellt werden, wie ein schützenswertes Familienleben der genannten Personen vor der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich.
  6. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad sowie den darin enthaltenen – von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung vorgelegten – Unterlagen und ihren Angaben. Dass eine gültige Eheschließung oder ein schützenswertes Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht festgestellt habe werden können, gründet auf folgenden Überlegungen: Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin in der Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 sowie Stellungnahme vom 19.04.2023 mitgeteilt hat, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft

§ 35Asyl

G 2005 würden den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben in mehrfacher Hinsicht widersprechen. Ein Familienangehörigenverhältnis habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch die Anmerkungen am „Fragebogen Familienangehörigenverhältnis gem. § 35 AsylG“ vom 05.07.2022 würden belegen, dass die Familienangehörigenverhältnisse nicht hätten festgestellt werden können. Aufgrund der niederschriftlichen Angaben, den dabei gemachten, nicht nachvollziehbaren und nicht übereinstimmenden Angaben sowie Widersprüchen in den vorgelegten Dokumenten sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht als erwiesen anzunehmen. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin in der Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 sowie Stellungnahme vom 19.04.2023 mitgeteilt hat, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft

Paragraph 35, AsylG 2005 würden den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben in mehrfacher Hinsicht widersprechen. Ein Familienangehörigenverhältnis habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch die Anmerkungen am „Fragebogen Familienangehörigenverhältnis gem. Paragraph 35, AsylG“ vom 05.07.2022 würden belegen, dass die Familienangehörigenverhältnisse nicht hätten festgestellt werden können. Aufgrund der niederschriftlichen Angaben, den dabei gemachten, nicht nachvollziehbaren und nicht übereinstimmenden Angaben sowie Widersprüchen in den vorgelegten Dokumenten sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht als erwiesen anzunehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat seine Mitteilung somit entsprechend begründet und der Beschwerdeführerin – entgegen der Ausführung in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht angegeben habe, aus welchen Gründen das Familienverhältnis bezweifelt werde und die behaupteten Widersprüche nicht näher erläutert worden wären – Gelegenheit geboten, davon Kenntnis zu erlangen und Stellung zu nehmen. Soweit es anführt, dass die Anmerkungen am „Fragebogen Familienangehörigenverhältnis gem. § 35 AsylG“ vom 05.07.2022 belegen würden, dass die Familienangehörigenverhältnisse nicht hätten festgestellt werden können, ist dieser Einschätzung unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin selbst getätigten sowie persönlich erstatteten Angaben nicht entgegenzutreten. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin angab, bei der Hochzeit zwölf Jahre alt gewesen zu sein – eine Angabe, die vor dem Hintergrund des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Reisepasses, wonach sie am XXXX geboren sei, keine Deckung findet, soweit man von einer Eheschließung im Jahr 2016 oder 2017 ausgehen würde (gab die Beschwerdeführerin am 05.07.2022 doch schließlich selbst an, vor ungefähr fünf oder sechs Jahren geheiratet zu haben). Auch trifft zu, dass die Beschwerdeführerin Fragen nach dem Alter, Narben oder Geburtsmalen, dem Wohnort sowie einer Arbeitstätigkeit in Österreich, Mitbewohnern und der aktuellen Freizeitgestaltung der Bezugsperson nicht beantworten konnte. Auch konnte sie keine Auskünfte darüber geben, ob die Bezugsperson Afghanistan im Winter oder Sommer verlassen habe, wann die Beschwerdeführerin die Bezugsperson zuletzt gesehen habe und ob die Bezugsperson mit dem afghanischen Militär oder der Polizei zusammengearbeitet habe. Soweit es anführt, dass die Anmerkungen am „Fragebogen Familienangehörigenverhältnis gem. Paragraph 35, AsylG“ vom 05.07.2022 belegen würden, dass die Familienangehörigenverhältnisse nicht hätten festgestellt werden können, ist dieser Einschätzung unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin selbst getätigten sowie persönlich erstatteten Angaben nicht entgegenzutreten. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin angab, bei der Hochzeit zwölf Jahre alt gewesen zu sein – eine Angabe, die vor dem Hintergrund des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Reisepasses, wonach sie am römisch 40 geboren sei, keine Deckung findet, soweit man von einer Eheschließung im Jahr 2016 oder 2017 ausgehen würde (gab die Beschwerdeführerin am 05.07.2022 doch schließlich selbst an, vor ungefähr fünf oder sechs Jahren geheiratet zu haben). Auch trifft zu, dass die Beschwerdeführerin Fragen nach dem Alter, Narben oder Geburtsmalen, dem Wohnort sowie einer Arbeitstätigkeit in Österreich, Mitbewohnern und der aktuellen Freizeitgestaltung der Bezugsperson nicht beantworten konnte. Auch konnte sie keine Auskünfte darüber geben, ob die Bezugsperson Afghanistan im Winter oder Sommer verlassen habe, wann die Beschwerdeführerin die Bezugsperson zuletzt gesehen habe und ob die Bezugsperson mit dem afghanischen Militär oder der Polizei zusammengearbeitet habe. Darüber hinaus bejahte die Beschwerdeführerin die Frage, ob die Bezugsperson bereits einmal verheiratet gewesen sei und beantwortete die Frage dann doch abschlägig. Zu den genauen Umständen der Hochzeitsfeier konnte sie ebenfalls keine oder lediglich allgemein gehaltene Angaben tätigen, Hochzeitsfotos wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Zudem führte sie aus, dass die Bezugsperson sie erst nach zwei bis drei Jahren nach der Ausreise aus Afghanistan kontaktiert habe. Unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin ist der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl somit zuzustimmen; ein Familienangehörigenverhältnis kann gegenständlich nicht als erweisen angesehen werden, da die Beschwerdeführerin eine tatsächlich stattgefundene Eheschließung vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich aufgrund von bereits in ihrer Einvernahme zu Tage getretenen Widersprüchen und ihren lediglich oberflächlich gehaltenen Angaben nicht nachweisen konnte. Hervorzuheben ist, dass keine Hochzeitsfotos vorgelegt wurden. Auch weist die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Heiratsurkunde kein Eheschließungsdatum auf. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau, die mit der Bezugsperson eine Ehe vor deren Ausreise eingegangen wäre, keine näheren Angaben zum Leben der Bezugsperson in Afghanistan und nunmehr Österreich sowie zur Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan hätte machen können. Auch widerspricht bei einer bereits in Afghanistan geschlossenen Ehe eine erstmalige Kontaktaufnahme zwischen den Eheleuten nach zwei oder drei Jahren nach der Ausreise der Bezugsperson einer derartigen Annahme. Sofern von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 24.05.2023 vorgebracht wird, dass die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung im Asylverfahren zwar angegeben habe, ledig zu sein, in diesem Protokoll jedoch verschiedene Daten falsch festgehalten worden wären, so ist darauf zu verweisen, dass die dort aufgenommenen Personalien (Name, Geburtsdatum) nicht auf einer falschen Protokollierung oder Verständigungsschwierigkeiten fußen. So gab die Bezugsperson – wie in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt wird – im Rahmen ihrer Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dann zwar an, ein anderes Geburtsdatum zu haben, sie führte jedoch auch aus, dass sie dieses nicht kenne und verwies zu diesem Zweck auf ihre Tazkira (afghanisches Personaldokument). Auch gab die Bezugsperson bei dieser Gelegenheit an, bei der Erstbefragung ihren Vor- und Spitznamen statt Vor- und Nachnamen genannt zu haben. Zudem räumte sie ein, in Bulgarien zuvor den Namen und das Geburtsdatum eines Cousins angegeben zu haben und nicht ihren eigenen. Befragt, warum die Bezugsperson in der Erstbefragung angegeben habe, ledig zu sein und nun vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angebe, Frau und Kind zu haben, entgegnete die Bezugsperson dann lediglich, dass ihr schwindlig gewesen sei und sie nicht wisse, was sie gesagt habe. Auch auf Einwand des einvernehmenden Organs, wonach die Bezugsperson im Rahmen der Erstbefragung Frau und Kind nicht bei der namentlichen Aufzählung der Familienmitglieder angegeben habe, brachte die Bezugsperson dann lediglich vor, nicht befragt worden zu sein – obwohl das Protokoll der Erstbefragung unzweifelhaft namentlich genannte Familienmitglieder aufweist. Es ist daher zutreffenderweise davon auszugehen, dass es sich bei der Angabe der Bezugsperson in ihrer Erstbefragung, nämlich ledig zu sein, nicht um eine falsche Protokollierung oder Verständigungsschwierigkeit handelt. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche in den teils zudem nicht nachvollziehbaren sowie oberflächlich gehaltenen Angaben und mangels Vorlage aussagekräftiger Unterlagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der von ihr genannten Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich tatsächlich bereits eine gültige Ehe oder ein schützenswertes Familienleben bestanden hat. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen zudem auch keine nachvollziehbaren Schlüsse auf ein Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, dass im Herkunftsland ein Familienleben mit der Bezugsperson bestanden habe und dieses für zwei bis drei Monate in einem gemeinsamen Haushalt zusammen mit dem Vater der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, jedoch kann diesem Vorbringen vor dem Hintergrund ihrer nicht glaubhaften sowie wenig nachvollziehbaren Angaben kein glaubhafter Inhalt zugemessen werden. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005Paragraph 34, AsylG 2005 „Familienverfahren im Inland

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005Paragraph 35, AsylG 2005 „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 11 FPG 2005Paragraph 11, FPG 2005 „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ § 11a FPG 2005Paragraph 11 a, FPG 2005 „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ § 26 FPG 2005Paragraph 26, FPG 2005 „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und wurde in diesem Zusammenhang auf die Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2023 verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 24.05.2023 Stellung genommen und habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 19.04.2023 vollinhaltlich festgehalten werde. Der volle Beweis einer Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich konnte – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – seitens der Beschwerdeführerin nicht erbracht werden. Der Ansicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, wonach im vorliegenden Fall Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses bestehen, kann somit nicht entgegengetreten werden. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 11aAbs.

2 FPG 2005 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W232.2278718.1.00

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