3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Benin, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 12.01.2024 gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute an, über Mali nach Frankreich (Aufenthalt von 14.12.2023 bis 25.12.2023), Italien (Aufenthalt von 25.12.2023 bis 11.01.2024) und schließlich nach Österreich gereist zu sein. In Frankreich und in Italien habe sie in Hotels gelebt und keinen Behördenkontakt gehabt. Zu ihren Familienangehörigen befragt führte sie aus, dass ihre Kernfamilie (Eltern, zwei Brüder und ihr Sohn) weiterhin im Heimatstaat aufhältig seien. Ihr Ehemann sei verstorben; ihre Schwester sei in Italien geblieben. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie ihren Arbeitsplatz verloren habe, da die Apotheke – in der sie tätig gewesen sei – habe zusperren müssen. Zudem fühle sie sich seit dem Tod ihres Ehemannes nicht gut, sie sei unruhig und besorgt. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Eine EURODAC-Abfrage der Beschwerdeführerin ergab keinen Treffer. Aus einer eingeholten VIS-Abfrage geht hervor, dass der Beschwerdeführerin ein Visum C (Gültigkeitszeitraum von 11.12.2023 bis 10.01.2024) von Frankreich erteilt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.01.2024 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Frankreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.01.2024 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Frankreich. Mit Schreiben vom 18.03.2024 stimmte Frankreich der Aufnahme der Beschwerdeführerin
4 Dublin III-VO zu. Mit Schreiben vom 18.03.2024 stimmte Frankreich der Aufnahme der Beschwerdeführerin
Am 29.03.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Sie führte zunächst aus, schwanger zu sein und legte dazu einen Mutter-Kind-Pass, welcher in Kopie zum Akt genommen wurde, vor. Der Kindesvater sei in Österreich aufenthaltsberechtigt, lebe und arbeite in Wien. Sie würden zwar nicht zusammenwohnen, allerdings eine Beziehung führen. Der Kindesvater unterstütze die Beschwerdeführerin auch finanziell, indem er ihr Kleidung kaufe bzw. ihr Geld gebe. Zu Frankreich befragt gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass es ihre Absicht gewesen sei nach Österreich zu reisen, allerdings bestehe in Benin nur die Möglichkeit ein Visum für Frankreich zu erhalten. Sie wolle nicht in Frankreich bleiben, verfüge über keine Angehörigen dort und kenne die Umstände in Frankreich nicht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages
4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich
2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages
Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich
Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in welcher zunächst im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und dementsprechend unvollständig und unrichtige Feststellungen der Entscheidung zugrunde gelegt habe. Die Behörde habe keinerlei Fragen hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beziehung zu ihrem in Österreich aufhältigen Lebensgefährten und Kindesvater sowie zum Verlauf der Schwangerschaft gestellt. Die Beschwerdeführerin legte ein Zugticket von Paris nach Wien datiert mit 15.12.2023 vor und führte dazu aus, am 15.12.2022 [gemeint wohl: 15.12.2023] nach Österreich eingereist zu sein. Sie sei im Zeitraum von 15.12.2023 bis 17.12.2023 in der Wohnung ihres Partners aufhältig gewesen und anschließend mit ihrer Schwester nach Italien gereist. In Italien habe sie sich bis 11.01.2024 aufgehalten und sei anschließend wieder nach Österreich eingereist, wo sie auch den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Aufenthaltsberechtigung ihres Lebensgefährten vor. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024 wurde der Beschwerde
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024 wurde der Beschwerde
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.“und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ § 21 Abs. 3 BFA-VG: Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins : „
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.“ Art. 16:Artikel 16 : „
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ Art. 18:Artikel 18 : „
GH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Art. 7 GRC) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (seiner Kommunikation).
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK (Artikel 7, GRC) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (seiner Kommunikation).
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen.Wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen. Nach dem Regelungssystem des § 9 Abs. 1 BFA-VG ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafürsprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach Abs. 2 BFA-VG insbesondere – wie oben dargestellt – die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, maßgeblich. Nach dem Regelungssystem des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Artikel 8, EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafürsprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Absatz 2, BFA-VG insbesondere – wie oben dargestellt – die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, maßgeblich. Weiters betont der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-VO, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Erwägungsgrund 16 erster Satz der Dublin III-VO legt dar: „Um die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und des Wohl des Kindes zu gewährleisten, sollte ein zwischen einem Antragsteller und seinem Kind, einem seiner Geschwister oder einem Elternteil bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, das durch Schwangerschaft oder Mutterschaft, durch den Gesundheitszustand oder hohes Alter des Antragstellers begründet ist, als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium herangezogen werden.“ Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua). Gegenständlich sind die näheren Umstände der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Beziehung mit dem in Österreich aufenthaltsberechtigten und von der Beschwerdeführerin als Kindesvater angeführten XXXX , geb. XXXX , noch nicht hinreichend geklärt. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall – insbesondere im Hinblick der im Verfahren hervorgekommenen Unstimmigkeiten hinsichtlich des Kennenlernzeitpunktes der Beschwerdeführerin und den von ihr angegebenen Kindesvater sowie der daraus resultierenden Fragestellung, ob es sich bei XXXX überhaupt um den Kindesvater handeln kann – keine geeigneten Ermittlungsschritte zur Frage der genauen Einreiseroute und der dazugehörigen zeitlichen Daten vorgenommen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung, der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der Beschwerde nicht übereinstimmen und somit eine Sachverhaltsfeststellung nicht möglich erscheint. Demzufolge ist das Vorliegens eines Familienverhältnisses im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und dem von ihr angegebenen Kindesvater nicht ausreichend ermittelt worden. Gegenständlich sind die näheren Umstände der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Beziehung mit dem in Österreich aufenthaltsberechtigten und von der Beschwerdeführerin als Kindesvater angeführten römisch 40 , geb. römisch 40 , noch nicht hinreichend geklärt. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall – insbesondere im Hinblick der im Verfahren hervorgekommenen Unstimmigkeiten hinsichtlich des Kennenlernzeitpunktes der Beschwerdeführerin und den von ihr angegebenen Kindesvater sowie der daraus resultierenden Fragestellung, ob es sich bei römisch 40 überhaupt um den Kindesvater handeln kann – keine geeigneten Ermittlungsschritte zur Frage der genauen Einreiseroute und der dazugehörigen zeitlichen Daten vorgenommen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung, der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der Beschwerde nicht übereinstimmen und somit eine Sachverhaltsfeststellung nicht möglich erscheint. Demzufolge ist das Vorliegens eines Familienverhältnisses im Sinne von Artikel 8, EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und dem von ihr angegebenen Kindesvater nicht ausreichend ermittelt worden. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das vorgebrachte Familienleben der Beschwerdeführerin mit den von ihr angegebenen Kindesvater zu prüfen haben. Im Hinblick darauf wird daher eine erneute Einvernahme der Beschwerdeführerin, insbesondere zum Zeitpunkt des Kennenlernens, der Dauer, Art und Intensität der ins Treffen geführten Beziehung – sowie bei Bedarf auch die Einvernahme des von der Beschwerdeführerin angegebenen Kindesvater als Zeugen durchzuführen sein. Darüber hinaus wird sich die belangte Behörde mit dem Vorliegen besonderer familiärer Umstände, bei denen es sich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO um exzeptionelle Fälle handeln muss, auseinanderzusetzen haben.Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das vorgebrachte Familienleben der Beschwerdeführerin mit den von ihr angegebenen Kindesvater zu prüfen haben. Im Hinblick darauf wird daher eine erneute Einvernahme der Beschwerdeführerin, insbesondere zum Zeitpunkt des Kennenlernens, der Dauer, Art und Intensität der ins Treffen geführten Beziehung – sowie bei Bedarf auch die Einvernahme des von der Beschwerdeführerin angegebenen Kindesvater als Zeugen durchzuführen sein. Darüber hinaus wird sich die belangte Behörde mit dem Vorliegen besonderer familiärer Umstände, bei denen es sich im Sinne von Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO um exzeptionelle Fälle handeln muss, auseinanderzusetzen haben. Des Weiterem wird darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine aktualisierte Länderinformation zu Frankreich (vom 28.03.2024) vorhanden war, die im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin vorzuhalten sein wird. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall ein nicht durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigter Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Falle ihrer Überstellung nach Frankreich vorliegt bzw. ob ihr aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in sein von Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht.Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall ein nicht durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigter Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Falle ihrer Überstellung nach Frankreich vorliegt bzw. ob ihr aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in sein von Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht. Erst nach diesbezüglicher Ergänzungen des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde kann beurteilt werden, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführerin die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 7 GRC oder Art. 8 EMRK bzw. von Art. 16 oder 17 Dublin III-VO führt.Erst nach diesbezüglicher Ergänzungen des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde kann beurteilt werden, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführerin die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 7, GRC oder Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 16, oder 17 Dublin III-VO führt. Eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Eine mündliche Verhandlung konnte
Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W232.2291124.1.01
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