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{'item': 'W247 2292248-1'}

Obsah (13)§§ 10§ 53Art. 133§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.06.2024 GeschäftszahlW247 2292248-1 Spruch, W247 2292248-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§§ 10Abs. 2, 57 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. und römisch fünf. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraphen 10, Absatz 2, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf 5 Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf 5 Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Republik Moldau und der Volksgruppe der Rumänen zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF reiste am 07.10.2023 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei er an ebendiesem Tag bei einer Straftat betreten wurde.
  2. Der BF wurde am 07.10.2023 im Bundesgebiet festgenommen und wurde mit Beschluss des LG XXXX vom 08.10.2023, Zl. XXXX , über diesen die Untersuchungshaft verhängt.
  3. Der BF wurde am 07.10.2023 im Bundesgebiet festgenommen und wurde mit Beschluss des LG römisch 40 vom 08.10.2023, Zl. römisch 40 , über diesen die Untersuchungshaft verhängt.
  4. Am 27.10.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Moldawisch. Der BF führte im Wesentlichen aus in XXXX geboren und geschieden zu sein. Er sei zuletzt selbständig gewesen und habe 8 Jahre die Grundschule, sowie 3 Jahre lang die Berufsschule besucht. Der BF habe Sorgepflichten für 3 Kinder im Alter von 3, 6 und 8 Jahren. Er spreche kein Deutsch, muttersprachlich Moldawisch und außerdem Russisch, Polnisch, sowie Ukrainisch. Der BF sei gesund, nehme keine Medikamente und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung.
  5. Am 27.10.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Moldawisch. Der BF führte im Wesentlichen aus in römisch 40 geboren und geschieden zu sein. Er sei zuletzt selbständig gewesen und habe 8 Jahre die Grundschule, sowie 3 Jahre lang die Berufsschule besucht. Der BF habe Sorgepflichten für 3 Kinder im Alter von 3, 6 und 8 Jahren. Er spreche kein Deutsch, muttersprachlich Moldawisch und außerdem Russisch, Polnisch, sowie Ukrainisch. Der BF sei gesund, nehme keine Medikamente und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Seit 8 Jahren lebe der BF in Polen von seiner Selbstständigkeit. Seine Lebenssituation ebendort sei gut gewesen und sei er am Tag seiner Festnahme zur Begehung der Schlepperei nach Österreich gereist. Nach Österreich sei er mit seinem Führerschein eingereist, sein Reisepass sei ihm in seiner Tasche auf dem Weg von Polen nach Ungarn gestohlen worden. In der Republik Moldau habe der BF keine anderen Familienangehörigen mehr. In Österreich habe der BF keine Unterkunft genommen und sei er zuvor nie nach Österreich eingereist. In Polen verfüge der BF über einen Aufenthaltstitel, welcher sich ebendort befinde. In Polen habe der BF keine Familienangehörigen. Bei seiner Reise nach Österreich habe der BF kein Bargeld bei sich gehabt. Der BF habe in Österreich keine Integrationsschritte gesetzt und verfüge auch über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er sei weder in seinem Herkunftsstaat, noch in Polen straffällig geworden oder verurteilt worden und werde dort auch nicht polizeilich gesucht. Befragt dazu, ob etwas gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat spreche, brachte der BF vor, dass er von staatlicher Seite keine Probleme habe. Es könnten lediglich private Probleme bestehen. Der BF wolle nach Polen zurück.
  6. Mit Urteil des LG XXXX vom 21.02.2024, rk. am 27.02.2024, Zl. XXXX wurde der BF wegen §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z 2, 114 Abs. 4
  7. Fall FPG und §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 4
  8. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.
  9. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 21.02.2024, rk. am 27.02.2024, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Ziffer 2, 114, Absatz 4,
  10. Fall FPG und Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 4,
  11. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.04.2024, wurde dem BF

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG in die Republik Moldau zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Gegen den BF wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.04.2024, wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Republik Moldau zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bei der Begehung des Verbrechens der Schlepperei betreten worden und aus diesem Grund auch strafgerichtlich verurteilt worden sei. Der BF verfüge weder über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, noch in Polen und habe der BF in Österreich auch keine Familienangehörigen. Er habe keine Integrationsschritte gesetzt, weshalb eine Rückkehrentscheidung gegen ihn vor dem Hintergrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung zulässig sei. Das erlassene Einreiseverbot sei notwendig und verhältnismäßig. Die sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet sei erforderlich. 6. Mit Information über die Rechtsberatung vom 16.04.2024 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.6. Mit Information über die Rechtsberatung vom 16.04.2024 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Mit Schriftsatz vom 14.05.2024 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF, für diesen fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 19.04.2024, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung Verfahrensvorschriften, in vollem Umfang ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF Staatsangehöriger der Republik Moldau sei, der Volksgruppe der Rumänen angehöre und seit ca. 8 Jahren in Polen lebe, wo er ein Unternehmen führe. Der BF habe 3 Kinder und führe derzeit eine Beziehung mit einer ukrainischen Staatsangehörigen. Die Mutter, sowie der Bruder des BF, würden in Großbritannien leben und arbeiten. Da die Mutter des BF derzeit in einer Beziehung mit einem Mann aus Bukarest sei, mache sie dort mehrmals im Jahr Urlaub. Ebendort würden sich der BF und seine Mutter regelmäßig treffen. Durch das Einreiseverbot wäre der BF in seinem Recht nach Art. 8 EMRK verletzt, da seine Beziehung zu seiner Mutter sehr intensiv sei. Durch das Einreiseverbot würde außerdem die wirtschaftliche Existenz des BF gefährdet. Die Mutter des BF habe diesen bereits einmal in der JA besucht und werde diesen in den kommenden Wochen neuerlich besuchen. Da die Mutter des BF aufgrund ihres neuen Partners nunmehr nach Bukarest fliege, nicht in die Republik Moldau, wäre die Beziehung zwischen den beiden stark gefährdet. Der BF habe aus wirtschaftlicher Not und Angst um sein Leben Schlepperei begangen, er sei in Polen unternehmerisch als Jobvermittler tätig. Er sei von einem Agenten, welcher ihm Arbeitskräfte aus Drittstaaten vermittle, mit dem Leben bedroht worden. Die Geschäfte seien ins Stocken geraten und der BF habe die Schulden an den Agenten für vermittelte Klienten nicht mehr bezahlen können. Der Agent zentralasiatischer Abstammung, der BF wolle seinen Namen aus Sicherheitsgründen nicht nennen, habe auch nicht davor zurückgescheut die Mutter des BF zu bedrohen und Geld zu erpressen, weshalb diese auch Geld an den Erpresser bezahlt habe. Der BF sei wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden und bereue seine Taten. Aufgrund seiner Notlage habe er jedoch keinen anderen Ausweg gesehen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF Staatsangehöriger der Republik Moldau sei, der Volksgruppe der Rumänen angehöre und seit ca. 8 Jahren in Polen lebe, wo er ein Unternehmen führe. Der BF habe 3 Kinder und führe derzeit eine Beziehung mit einer ukrainischen Staatsangehörigen. Die Mutter, sowie der Bruder des BF, würden in Großbritannien leben und arbeiten. Da die Mutter des BF derzeit in einer Beziehung mit einem Mann aus Bukarest sei, mache sie dort mehrmals im Jahr Urlaub. Ebendort würden sich der BF und seine Mutter regelmäßig treffen. Durch das Einreiseverbot wäre der BF in seinem Recht nach Artikel 8, EMRK verletzt, da seine Beziehung zu seiner Mutter sehr intensiv sei. Durch das Einreiseverbot würde außerdem die wirtschaftliche Existenz des BF gefährdet. Die Mutter des BF habe diesen bereits einmal in der JA besucht und werde diesen in den kommenden Wochen neuerlich besuchen. Da die Mutter des BF aufgrund ihres neuen Partners nunmehr nach Bukarest fliege, nicht in die Republik Moldau, wäre die Beziehung zwischen den beiden stark gefährdet. Der BF habe aus wirtschaftlicher Not und Angst um sein Leben Schlepperei begangen, er sei in Polen unternehmerisch als Jobvermittler tätig. Er sei von einem Agenten, welcher ihm Arbeitskräfte aus Drittstaaten vermittle, mit dem Leben bedroht worden. Die Geschäfte seien ins Stocken geraten und der BF habe die Schulden an den Agenten für vermittelte Klienten nicht mehr bezahlen können. Der Agent zentralasiatischer Abstammung, der BF wolle seinen Namen aus Sicherheitsgründen nicht nennen, habe auch nicht davor zurückgescheut die Mutter des BF zu bedrohen und Geld zu erpressen, weshalb diese auch Geld an den Erpresser bezahlt habe. Der BF sei wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden und bereue seine Taten. Aufgrund seiner Notlage habe er jedoch keinen anderen Ausweg gesehen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, zumal diese keine korrekten Feststellungen zur familiären und beruflichen Situation des BF im Schengenraum und der sonstigen strafgerichtlichen Unbescholtenheit, seiner Unrechtseinsicht und Kooperationsbereitschaft getroffen habe. Die Entscheidung sei auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und wurde das Vorbringen hinsichtlich seines Beruf- und Familienlebens des BF im Schengenraum wiederholt. In der Folge wurde die Rechtslage zum Einreiseverbot umfangreich dargestellt und ausgeführt, dass der BF bis dato unbescholten gewesen sei, sowie seine Taten bereue. Nicht verhältnismäßig sei, dass das Einreiseverbot, das gegenständlich in der Höhe von bis zu 10 Jahren erlassen werden könne, in der Höhe von 8 Jahren verhängt worden sei, zumal der Strafrahmen zu weniger als einem Drittel ausgeschöpft worden sei. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem positiven Gesinnungswandel des BF beschäftigt. Vom BF gehe in Zukunft keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufgreifen; 2.) die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zur Gänze beheben, in eventu auf eine angemessene Dauer herabsetzen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; 5.) in eventu die ordentliche Revision zulassen.
  2. Die Beschwerdevorlage vom 17.05.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 22.05.2024 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der niederschriftlichen Einvernahmen des BF am 27.10.2023 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 14.05.2024 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2024, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des AJ-Web und des Strafregisters der Republik Österreich und der Einsicht in das Strafurteil vom 21.02.2024, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers (BF): Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Republik Moldau (Moldawien) und der Volksgruppe der Rumänen zugehörig. Seine Identität steht fest. Er spricht Moldawisch auf muttersprachlichem Niveau und ist geschieden. Der BF hat 3 Kinder im Alter von 3, 6 und 8 Jahren. Der BF reiste am 07.10.2023 zur Begehung des Verbrechens der Schlepperei in das österreichische Bundesgebiet ein, bei welcher er auf frischer Tat betreten wurde. Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig. Im Strafregister der Republik Österreich ist folgende Verurteilungen ersichtlich: 01) LG XXXX vom 21.02.2024 RK 27.02.202401) LG römisch 40 vom 21.02.2024 RK 27.02.2024 §§ 114

(1), 114
(3)Z 2, 114
(4)1. Fall FPGParagraphen 114,
(1), 114
(3)Ziffer 2, 114,
(4)1. Fall FPG §§ 114
(1), 114
(4)1. Fall FPGParagraphen 114,
(1), 114
(4)
  1. Fall FPG Datum der (letzten) Tat 07.10.2023 Freiheitsstrafe 22 Monate Dieser strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und ein weiterer Mittäter in einem näher genannten Ort im Burgenland und an nicht mehr festzustellenden Orten im österreichischen Bundesgebiet im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit bisher nicht ausgeforschten, abgesondert Verfolgten, sowie als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- und Durchreise in Bezug auf mindestens 3 Fremde (mit Ausnahme Faktum A. 1.), die zum Aufenthalt in der EU nicht berechtigt sind, in sowie durch einen Mitgliedstaat der EU, und zwar die Republiken Österreich und Ungarn, mit dem Vorsatz sich durch ein dafür geleistetes bzw. zu leistendes Entgelt zu bereichern, gefördert haben, indem A. der BF
  2. am 06.09.2023 2 Fremde türkischer Staatsangehörigkeit im Auftrag des XXXX in Ungarn aufnahm und über die Slowakei nach Österreich verbringen wollte, wobei die Schleppung nach Österreich aufgrund einer Fahrzeugpanne unterblieb;
  3. am 06.09.2023 2 Fremde türkischer Staatsangehörigkeit im Auftrag des römisch 40 in Ungarn aufnahm und über die Slowakei nach Österreich verbringen wollte, wobei die Schleppung nach Österreich aufgrund einer Fahrzeugpanne unterblieb;
  4. seinen näher genannten Mittäter an seinen Auftraggeber XXXX vermittelte und der Mittäter die Fremden in Budapest in das Fahrzeug aufnahm und über Österreich nach Deutschland verbrachte, und zwar am 20.09.2023 5 Fremde nicht mehr festzustellender Staatsangehörigkeit, am 26.09.2023 6 Fremde nicht mehr festzustellender Staatsangehörigkeit und am 30.09.2023 4 fremde nicht mehr festzustellender Staatsangehörigkeit.
  5. seinen näher genannten Mittäter an seinen Auftraggeber römisch 40 vermittelte und der Mittäter die Fremden in Budapest in das Fahrzeug aufnahm und über Österreich nach Deutschland verbrachte, und zwar am 20.09.2023 5 Fremde nicht mehr festzustellender Staatsangehörigkeit, am 26.09.2023 6 Fremde nicht mehr festzustellender Staatsangehörigkeit und am 30.09.2023 4 fremde nicht mehr festzustellender Staatsangehörigkeit. B. der BF und sein Mittäter gemeinsam am 07.10.2023 in einem näher genannten Ort im Burgenland, die rechtswidrige Ein- und Durchreise von 9 namentlich genannten syrischen Staatsangehörigen mit dem Vorsatz sich durch ein dafür zu leistendes Entgelt in der Höhe von EUR 3.000,- beim BF und zumindest USD 800,- bei seinem Mittäter zu bereichern, gefördert haben, indem der BF 5 Fremde in ein näher genanntes zur Verfügung gestelltes Fahrzeug und sein Mittäter 4 fremde in ein näher genanntes zur Verfügung gestelltes Fahrzeug im Auftrag einer bislang noch nicht ausgeforschten Person in Budapest aufnahmen und nach München bringen sollten. Der BF hat sich somit der Verbrechen der Schlepperei schuldig gemacht. Als mildernd wurde das volle reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel des BF gewertet, als erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und die Erfüllung der mehrfachen Deliktsqualifikation gewertet. Der BF wurde in der Republik Moldau geboren und ist ebendort aufgewachsen. Er hat ebendort 8 Jahre die Grundschule und 3 Jahre die Berufsschule besucht. Die letzten 8 Jahre hat der BF in Polen gelebt und gearbeitet. Er verfügt dort jedoch über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen in Polen. Die Mutter und der Bruder des BF leben und arbeiten in Großbritannien. Die Mutter des BF führt eine Beziehung mit einem rumänischen Staatsangehörigen, weshalb sie sich regelmäßig in Rumänien aufhält, wo sie den BF in der Vergangenheit getroffen hat. Der BF befindet sich in einer Beziehung mit einer ukrainischen Staatsangehörigen. Der BF befindet sich derzeit im Bundesgebiet seit 07.10.2023 in Haft. Seit dem 08.10.2023 bis zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung am 21.02.2024 befand sich der BF in Untersuchungshaft. Seit 21.02.2024 befindet sich der BF in Strafhaft. Er verfügte im Bundesgebiet nie über eine amtliche Hauptwohnsitzmeldung mit Ausnahme seiner Meldung in der Justizanstalt. Der BF geht im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist weder vereinsmäßig aktiv, noch ehrenamtlich tätig und hat keine sonstigen Aus,- Fort,- oder Weiterbildungen in Österreich absolviert. Der BF verfügt über keine Deutschkenntnisse. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  6. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers (BF) in den Herkunftsstaat: Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers (BF) in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers (BF) in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
  7. Zur maßgeblichen Situation in der Republik Moldau: 1.3.
  8. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Moldawien (Republik Moldau), Gesamtaktualisierung 16.02.2022: „[…]
  9. Covid-19 Situation Die Republik Moldau ist von Covid-19 stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO)(AA24.1.2022). Die Außerordentliche Nationalkommission für öffentliche Gesundheit hat den Ausnahmezustand im Bereich der öffentlichen Gesundheit bis 15.3.2022 verlängert (BMEIA 17.1.2022). Das Tragen von Schutzmasken bleibt in allen geschlossenen öffentlichen Räumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Freien, wo die physische Distanz von 2 Meter nicht eingehalten werden kann, verpflichtend. Die Maske muss sowohl den Mund, als auch die Nase abdecken (WKO 9.2.2022). Je nach 7-Tage-Inzidenz gelten in verschiedenen Landesteilen unterschiedliche Einschränkungen (AA 24.1.2022). In der Republik Moldau kommt ein Ampelsystem zur Anwendung. Die Nichtbeachtung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung epidemischer Krankheiten wird mit einer Geldstrafe von umgerechnet ca. EUR 100-250 geahndet (BMEIA 17.1.2022). Die Covid-Impfung ist in der Republik Moldau kostenlos und freiwillig (Gov.md o.D.; vgl. UNICEF o.D.b). Gegenwärtig befindet sich die Republik Moldau in der dritten Etappe der Impfkampagne, in welcher sich -auf eigenen Wunsch -alle Staatsbürger der Republik Moldau impfen lassen können. Zehn Impfstoffe wurden bis jetzt in der Republik Moldau zugelassen: Pfizer Biontech, AstraZeneca –UK, AstraZeneca –Sk Bio, AstraZeneca –SII, Sinopharm, Sinovac, Moderna, Janssen, Sputnik V und CanSinoBio. Kinder ab 12 Jahren können seit 18.11.2021 gegen COVID-19 mit dem Pfizer-Impfstoff immunisiert werden. Bislang sind 1.018.391 Personen vollimmunisiert, und 194.192 Personen erhielten die Booster-Impfung (WKO 9.2.2022).Die Covid-Impfung ist in der Republik Moldau kostenlos und freiwillig (Gov.md o.D.; vergleiche UNICEF o.D.b). Gegenwärtig befindet sich die Republik Moldau in der dritten Etappe der Impfkampagne, in welcher sich -auf eigenen Wunsch -alle Staatsbürger der Republik Moldau impfen lassen können. Zehn Impfstoffe wurden bis jetzt in der Republik Moldau zugelassen: Pfizer Biontech, AstraZeneca –UK, AstraZeneca –Sk Bio, AstraZeneca –SII, Sinopharm, Sinovac, Moderna, Janssen, Sputnik römisch fünf und CanSinoBio. Kinder ab 12 Jahren können seit 18.11.2021 gegen COVID-19 mit dem Pfizer-Impfstoff immunisiert werden. Bislang sind 1.018.391 Personen vollimmunisiert, und 194.192 Personen erhielten die Booster-Impfung (WKO 9.2.2022). Seit 17.1.2022 müssen Personen, welche in die Republik Moldau einreisen, einen der folgenden Nachweise mitführen: einen Nachweis der vollständigen Covid-19-Impfung, die mindestens 14 Tage zurückliegt; einen negativen PCR-Test oder Antigen-Schnelltest; ein Attest über eine überstandene Covid-19-Erkrankung, die 15 bis 180 Tage zurückliegt; oder einen höchstens 90 Tage alten Antikörpernachweis. Der internationale Flugverkehr von und nach Moldau besteht. Der grenzüberschreitende Straßen-und Schienenpersonenverkehr ist seitens der Republik Moldau bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gestattet (AA24.1.2022). […]
  10. Politische Lage Die Republik Moldau ist eine parlamentarische Demokratie (AA 10.2.2021a; vgl. ADA 9.2021, USDOS 30.3.2021). Das moldauische Parlament ist ein Einkammerparlament (USDOS 30.3.2021) mit 101 Sitzen(AA 31.1.2022; vgl.OSZE 22.12.2021). Bei Parlamentswahlen kommt ein Verhältniswahlsystem zur Anwendung (BAMF 6.2021; vgl. OSZE 22.12.2021). Parlamentsabgeordnete werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt (FH 3.3.2021). Am 11.7.2021 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt (OSZE 22.12.2021; vgl. ADA 9.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 52,3% (OSZE 22.12.2021). Die pro-europäische Partei Aktion und Solidarität (PAS) erreichte 63 Mandate bzw. Sitze. Der pro-russische Wahlblock der Kommunisten und Sozialisten (BECS) erreichte 32 Sitze und die pro-russische Partei SOR 6 Sitze (ADA 9.2021; vgl. OSZE 22.12.2021, Parlament.md o.D., IWPR 11.8.2021). Der Ablauf der Parlamentswahl wurde von der Wahlbeobachtungsmission derOrganisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) vorwiegend positiv bewertet (OSZE 22.12.2021).Die Republik Moldau ist eine parlamentarische Demokratie (AA 10.2.2021a; vergleiche ADA 9.2021, USDOS 30.3.2021). Das moldauische Parlament ist ein Einkammerparlament (USDOS 30.3.2021) mit 101 Sitzen(AA 31.1.2022; vgl.OSZE 22.12.2021). Bei Parlamentswahlen kommt ein Verhältniswahlsystem zur Anwendung (BAMF 6.2021; vergleiche OSZE 22.12.2021). Parlamentsabgeordnete werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt (FH 3.3.2021). Am 11.7.2021 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt (OSZE 22.12.2021; vergleiche ADA 9.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 52,3% (OSZE 22.12.2021). Die pro-europäische Partei Aktion und Solidarität (PAS) erreichte 63 Mandate bzw. Sitze. Der pro-russische Wahlblock der Kommunisten und Sozialisten (BECS) erreichte 32 Sitze und die pro-russische Partei SOR 6 Sitze (ADA 9.2021; vergleiche OSZE 22.12.2021, Parlament.md o.D., IWPR 11.8.2021). Der Ablauf der Parlamentswahl wurde von der Wahlbeobachtungsmission derOrganisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) vorwiegend positiv bewertet (OSZE 22.12.2021). Präsidenten der Republik Moldau werden für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt (BAMF 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, Presedinte.md o.D.). Zu den Aufgaben des moldauischen Staatsoberhauptes gehört die Nominierung des Ministerpräsidenten, welcher vom Parlament bestätigt wird (FH 3.3.2021; vgl. Presedinte.md o.D.). Das Staatsoberhaupt ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das Recht, Gesetze zu initiieren und unter bestimmten Voraussetzungen das Parlament aufzulösen (Presedinte.md o.D.). Zwei Runden der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2020 führten mit 57,7% der abgegebenen Stimmen zur Wahl von Maia Sandu, welche somit das erste weibliche Staatsoberhaupt der Republik Moldau wurde (USDOS 30.3.2021; vgl. OSZE 26.2.2021). Die Wahlbeteiligung betrug in der ersten Runde 48,54% und in der zweiten Runde 58,22% (OSZE 26.2.2021). Maia Sandu gilt als pro-europäisch bzw. pro-westlich (USDOS 30.3.2021; vgl. HSS 8.7.2021).

der Wahlbeobachtungsmission der OSZE war der Wahlkampf kompetitiv, und die Wahl lief im Wesentlichen ordnungsgemäß ab (OSZE 26.2.2021). Zu den von internationalen und nationalen Beobachtern festgestellten Unregelmäßigkeiten zählten Fälle von Wählerstimmenkauf in Bezug auf Wähler aus Transnistrien (USDOS 30.3.2021).Präsidenten der Republik Moldau werden für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt (BAMF 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021, Presedinte.md o.D.). Zu den Aufgaben des moldauischen Staatsoberhauptes gehört die Nominierung des Ministerpräsidenten, welcher vom Parlament bestätigt wird (FH 3.3.2021; vergleiche Presedinte.md o.D.). Das Staatsoberhaupt ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das Recht, Gesetze zu initiieren und unter bestimmten Voraussetzungen das Parlament aufzulösen (Presedinte.md o.D.). Zwei Runden der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2020 führten mit 57,7% der abgegebenen Stimmen zur Wahl von Maia Sandu, welche somit das erste weibliche Staatsoberhaupt der Republik Moldau wurde (USDOS 30.3.2021; vergleiche OSZE 26.2.2021). Die Wahlbeteiligung betrug in der ersten Runde 48,54% und in der zweiten Runde 58,22% (OSZE 26.2.2021). Maia Sandu gilt als pro-europäisch bzw. pro-westlich (USDOS 30.3.2021; vergleiche HSS 8.7.2021).

der Wahlbeobachtungsmission der OSZE war der Wahlkampf kompetitiv, und die Wahl lief im Wesentlichen ordnungsgemäß ab (OSZE 26.2.2021). Zu den von internationalen und nationalen Beobachtern festgestellten Unregelmäßigkeiten zählten Fälle von Wählerstimmenkauf in Bezug auf Wähler aus Transnistrien (USDOS 30.3.2021). Die politische Verantwortlichkeit wird durch Oligarchen sowie geschäftliche Interessen untergraben, welche politische Institutionen stark beeinflussen und korrumpieren (FH 3.3.2021). Korrupte Interessen und mafiaartige Netzwerke durchziehen nach wie vor Institutionen, Behörden und Justiz (KAS 7.2021). Im Jahr 2014 wurde zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Moldau ein Assoziierungsabkommen im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik unterzeichnet (BAMF 6.2021; vgl. DEU 22.11.2021, ADA 9.2021). Dieses Abkommen trat am 1.7.2016 in Kraft (DEU 22.11.2021; vgl. ADA 9.2021) und zielt auf eine politische und wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021). Im Jahr 2014 wurde zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Moldau ein Assoziierungsabkommen im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik unterzeichnet (BAMF 6.2021; vergleiche DEU 22.11.2021, ADA 9.2021). Dieses Abkommen trat am 1.7.2016 in Kraft (DEU 22.11.2021; vergleiche ADA 9.2021) und zielt auf eine politische und wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021). […] 4. Sicherheitslage Die Lage in der Republik Moldau ist derzeit stabil. Es kann insbesondere in der Hauptstadt Chisinau vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen (AA 24.1.2022). Die Republik Moldau ist

dem Artikel 11 der Verfassung ein neutraler Staat (BS 2020; vgl. ADA 9.2021, VFGH 29.7.1994), jedoch existieren beschränkte militärische Kooperationen mit mehreren Ländern in der Region, beispielsweise mit den Nachbarländern Rumänien und der Ukraine (BS 2020). 1994 trat die Republik Moldau dem Programm der NATO „Partnerschaft für den Frieden“ bei. Seit 2014 beteiligt sich das Land mit einer kleinen Anzahl an Truppen an der NATO-Mission im Kosovo (KFOR; Kosovo Force). Im Jahr 2017 eröffnete die NATO auf Ersuchen der moldauischen Regierung ein ziviles Verbindungsbüro in der Republik Moldau(CIA 14.1.2022). Die Republik Moldau ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.).Die Lage in der Republik Moldau ist derzeit stabil. Es kann insbesondere in der Hauptstadt Chisinau vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen (AA 24.1.2022). Die Republik Moldau ist

dem Artikel 11 der Verfassung ein neutraler Staat (BS 2020; vergleiche ADA 9.2021, VFGH 29.7.1994), jedoch existieren beschränkte militärische Kooperationen mit mehreren Ländern in der Region, beispielsweise mit den Nachbarländern Rumänien und der Ukraine (BS 2020). 1994 trat die Republik Moldau dem Programm der NATO „Partnerschaft für den Frieden“ bei. Seit 2014 beteiligt sich das Land mit einer kleinen Anzahl an Truppen an der NATO-Mission im Kosovo (KFOR; Kosovo Force). Im Jahr 2017 eröffnete die NATO auf Ersuchen der moldauischen Regierung ein ziviles Verbindungsbüro in der Republik Moldau(CIA 14.1.2022). Die Republik Moldau ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.). Der abtrünnige Landesteil Transnistrien (die selbst ernannte „Pridnestrowische Moldauische Republik“) befindet sich außerhalb der Kontrolle der moldauischen Regierung. Es gibt zahlreiche Kontrollpunkte entlang der Strecken, die nach oder aus Transnistrien führen (AA 24.1.2022). Eine Mission der Europäischen Union, dieEuropean Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine(EUBAM), leistet Unterstützung in den Bereichen Grenzkontrollen, Zoll sowie Handel (EC o.D.). […] 4.

  1. Transnistrien Der transnistrische Landesteil liegt östlich des Flusses Nistru/Dnjestr (AA 10.2.2021b). In Transnistrien leben ethnische Russen, Ukrainer und Moldauer (FH 4.3.2020). Bei Transnistrien handelt es sich um einen abtrünnigen Landesteil der Republik Moldau. Seit einem kurzen militärischen Konflikt im Jahr 1992 ist Transnistrien de facto unabhängig, obwohl Transnistrien von der internationalen Gemeinschaft als ein Teil der Republik Moldau betrachtet wird (FH 4.3.2020; vgl. RFE/RL 12.12.2021). Die „Regierung“ und die Wirtschaft Transnistriens sind stark abhängig von russischen Hilfsgeldern (FH 4.3.2020). Die Russische Föderation ist in Transnistrien militärisch präsent (FH 4.3.2020; vgl. RFE/RL 12.12.2021) und unterhält dort eine Friedenssicherungsmission (FH 4.3.2020). Die seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Frage beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Die Verhandlungen im 5+2-Format (Moldau, Transnistrien; als Mediatoren OSZE, Russland und Ukraine; als Beobachter USA und EU) haben 2016 zur Unterzeichnung des „Berliner Protokolls“ geführt, welches für konkrete Fortschritte vier Bereiche der praktischen Zusammenarbeit ausmacht. 2020 gab es hier, nicht zuletzt wegen der Covid-Pandemie, keine Fortschritte (AA10.2.2021b). Zu den Zielen der im Jahr 2005 geschaffenen European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine(EUBAM) gehört die aktive Unterstützung von Maßnahmen zur Lösung des Transnistrien-Konflikts (DEU 22.11.2021).Der transnistrische Landesteil liegt östlich des Flusses Nistru/Dnjestr (AA 10.2.2021b). In Transnistrien leben ethnische Russen, Ukrainer und Moldauer (FH 4.3.2020). Bei Transnistrien handelt es sich um einen abtrünnigen Landesteil der Republik Moldau. Seit einem kurzen militärischen Konflikt im Jahr 1992 ist Transnistrien de facto unabhängig, obwohl Transnistrien von der internationalen Gemeinschaft als ein Teil der Republik Moldau betrachtet wird (FH 4.3.2020; vergleiche RFE/RL 12.12.2021). Die „Regierung“ und die Wirtschaft Transnistriens sind stark abhängig von russischen Hilfsgeldern (FH 4.3.2020). Die Russische Föderation ist in Transnistrien militärisch präsent (FH 4.3.2020; vergleiche RFE/RL 12.12.2021) und unterhält dort eine Friedenssicherungsmission (FH 4.3.2020). Die seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Frage beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Die Verhandlungen im 5+2-Format (Moldau, Transnistrien; als Mediatoren OSZE, Russland und Ukraine; als Beobachter USA und EU) haben 2016 zur Unterzeichnung des „Berliner Protokolls“ geführt, welches für konkrete Fortschritte vier Bereiche der praktischen Zusammenarbeit ausmacht. 2020 gab es hier, nicht zuletzt wegen der Covid-Pandemie, keine Fortschritte (AA10.2.2021b). Zu den Zielen der im Jahr 2005 geschaffenen European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine(EUBAM) gehört die aktive Unterstützung von Maßnahmen zur Lösung des Transnistrien-Konflikts (DEU 22.11.2021). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen im von Separatisten kontrollierten Transnistrien zählen: erzwungenes Verschwindenlassen sowie Folter und Misshandlungen durch „Behörden“; lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen; politische Gefangene; gravierende Probleme mit der Unabhängigkeit der „Justiz“; Unterdrückung von Meinungs-und Pressefreiheit; beträchtliche Eingriffe in die Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Verletzung des Rechts auf freie und faire Wahlen; Korruption; Straflosigkeit bei Gewalt gegen Frauen; Gewalt gegen LGBTI-Personen und Existenz schlimmster Formen von Kinderarbeit. Angeklagten wird das Recht auf ein faires Verfahren verweigert. Es gibt in Transnistrien keinen Mechanismus zur Untersuchung mutmaßlicher Folterungen. Die transnistrischen De-facto-Behörden setzen Mittel unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ein, um Geständnisse zu erzwingen. Es gibt keine öffentlichen Berichte zu etwaigen Ermittlungen oder Strafverfolgung in Bezug auf Folter oder unmenschliche Behandlung durch „Sicherheitskräfte“. Misshandlungen von Häftlingen stellen weiterhin ein großes Problem dar. Laut transnistrischen Eigenangaben waren mit Stand 1.1.2021 1.824 Personen inhaftiert. Die transnistrische „Ombudsperson“ erhielt 53 Beschwerden von Inhaftierten und berichtete einen leichten Rückgang der Beschwerden von Häftlingen im Jahr
  2. Die transnistrischen „Behörden“ lehnen ein unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen weiterhin ab. Zwei Organisationen kontrollieren den transnistrischen Massenmedienmarkt: die „Öffentliche Behörde für Telekommunikation“, welche die Nachrichtenagenturen, Zeitungen und einen der zwei populärsten Fernsehkanäle kontrolliert; und die Sheriff Holding, ein Unternehmenskonglomerat mit beträchtlichem Einfluss im transnistrischen „Obersten Sowjet“. Journalisten praktizieren Selbstzensur, um so Vergeltungsmaßnahmen von „offizieller“ Seite zu vermeiden. Vereinigungsfreiheit wird nur denjenigen Personen zugestanden, welche als „Bürger“ von Transnistrien anerkannt sind. Alle Aktivitäten müssen mit lokalen „Behörden“ koordiniert werden. Organisationen, welche für eine Wiedereingliederung mit Moldawien eintreten, sind strikt verboten. Die Aktivitäten von NGOs im Menschenrechtsbereich werden eingeschränkt und überwacht (USDOS 30.3.2021). […]
  3. Rechtsschutz / Justizwesen Gesetzlich ist eine unabhängige Justizvorgesehen (USDOS 30.3.2021). Ein großes Problem stellt in der Praxis die oftmals mangelnde Unabhängigkeit des Justiz-und Strafverfolgungswesensdar (AA 31.1.2022; vgl. AI 16.4.2020, FH 3.3.2021). Die Justiz ist Unternehmerkreisen und regierenden politischen Gruppen gegenüber dienstbar (BS 2020). Der Justizsektor ist korruptionsanfällig (AA 31.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, BS 2020). Selektive Justiz stellt ebenfalls ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Die Reform des Justizwesens der letzten Jahre wird allgemein als Misserfolg angesehen, da weder die Transparenz noch die Effizienz erhöht werden konnten (AA 31.1.2022; vgl. FH 28.4.2021). Das Auswahlverfahren und die derzeitige Zusammensetzung des Obersten Richterrats entsprechen nicht europäischen Standards. Intransparent sind Entscheidungen des Obersten Richterrats hinsichtlich Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen, Evaluierungen von Richtern sowie hinsichtlich Disziplinarverfahren gegen Richter (EC 13.10.2021; vgl. FH 3.3.2021).Gesetzlich ist eine unabhängige Justizvorgesehen (USDOS 30.3.2021). Ein großes Problem stellt in der Praxis die oftmals mangelnde Unabhängigkeit des Justiz-und Strafverfolgungswesensdar (AA 31.1.2022; vergleiche AI 16.4.2020, FH 3.3.2021). Die Justiz ist Unternehmerkreisen und regierenden politischen Gruppen gegenüber dienstbar (BS 2020). Der Justizsektor ist korruptionsanfällig (AA 31.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, BS 2020). Selektive Justiz stellt ebenfalls ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Die Reform des Justizwesens der letzten Jahre wird allgemein als Misserfolg angesehen, da weder die Transparenz noch die Effizienz erhöht werden konnten (AA 31.1.2022; vergleiche FH 28.4.2021). Das Auswahlverfahren und die derzeitige Zusammensetzung des Obersten Richterrats entsprechen nicht europäischen Standards. Intransparent sind Entscheidungen des Obersten Richterrats hinsichtlich Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen, Evaluierungen von Richtern sowie hinsichtlich Disziplinarverfahren gegen Richter (EC 13.10.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Rechtsanwälte beklagen Verletzungen des Rechts auf ein faires öffentliches Verfahren (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021), welches von der Verfassung eigentlich garantiert ist (USDOS 30.3.2021). Das Recht auf ein faires Verfahren wird unter anderem durch Befangenheit von Richtern und durch Korruption in der Justiz geschmälert (BS 2020; vgl. FH 3.3.2021). Trotz der von der Regierung erklärten Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Folter haben Folteropfer häufig keinen Zugang zu Rechtsmitteln, vor allem in Fällen von Misshandlungen in Strafanstalten. Gesetzliche Vorgaben garantieren die Unschuldsvermutung, in der Praxis wird diese aber gelegentlich nicht respektiert, wie Kommentare von Richtern zeigen (USDOS 30.3.2021). Es existiert die gesetzliche Möglichkeit, gegen Menschenrechtsverletzungen gerichtlich vorzugehen. Die Urteile in solchen Fällen fallen aber oft bescheiden aus und werden mangelhaft umgesetzt. Mit Stand Juli 2020 betrug die Anzahl der Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welche sich gegen den Staat Moldau richteten, 1.096 (USDOS 30.3.2021).Rechtsanwälte beklagen Verletzungen des Rechts auf ein faires öffentliches Verfahren (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021), welches von der Verfassung eigentlich garantiert ist (USDOS 30.3.2021). Das Recht auf ein faires Verfahren wird unter anderem durch Befangenheit von Richtern und durch Korruption in der Justiz geschmälert (BS 2020; vergleiche FH 3.3.2021). Trotz der von der Regierung erklärten Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Folter haben Folteropfer häufig keinen Zugang zu Rechtsmitteln, vor allem in Fällen von Misshandlungen in Strafanstalten. Gesetzliche Vorgaben garantieren die Unschuldsvermutung, in der Praxis wird diese aber gelegentlich nicht respektiert, wie Kommentare von Richtern zeigen (USDOS 30.3.2021). Es existiert die gesetzliche Möglichkeit, gegen Menschenrechtsverletzungen gerichtlich vorzugehen. Die Urteile in solchen Fällen fallen aber oft bescheiden aus und werden mangelhaft umgesetzt. Mit Stand Juli 2020 betrug die Anzahl der Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welche sich gegen den Staat Moldau richteten, 1.096 (USDOS 30.3.2021). Unter früheren Regierungen ereigneten sich politisch motivierte Strafverfolgungen, die folgende Gruppen ins Visier nahmen: Oppositionelle und Rechtsanwälte, welche Gegner der Elite verteidigten. Im Februar 2020 versprach das Büro der Generalstaatsanwaltschaft, Dutzende politisch motivierte Fälle zu untersuchen, und mehrere Fälle wurden im Oktober 2020 abgeschlossen (FH 3.3.2021). […]
  4. Sicherheitsbehörden Die Nationalpolizei ist die primäreGesetzesvollzugsbehörde und unter anderem für innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, Verkehr, kriminalpolizeiliche Ermittlungen, Migrations-und Asylthemen sowie den Grenzschutz verantwortlich. Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium. DieSicherheitskräfte werden effektiv von den zivilen Behörden kontrolliert. Mitglieder der Sicherheitskräfte haben mehrere missbräuchliche Handlungen begangen. Obwohl die Behörden Berichten über Menschenrechtsverletzungen nachgehen, werden selten Beamte wegen Menschenrechtsverletzungen oder Korruption angeklagt und bestraft (USDOS 30.3.2021). […]
  5. Folter und unmenschliche Behandlung Die Republik Moldau hat die Europäische Konvention zur Bekämpfung von Folter ratifiziert (AA 31.1.2022). Die Verfassung (Artikel 24) untersagt die Anwendung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Das Strafgesetzbuch sieht bis zu 15 Jahre Haft bei Folter vor (BAMF 6.2021; vgl. BS 2020). Es existiert ein Nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (USDOS 30.3.2021). Die Anzahl der Anzeigen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen ist rückläufig. Diese richteten sich sowohl gegen andere Inhaftierte als auch gegen Vollzugsbeamte. Im Rahmen des von der EU finanzierten Projekts „Zusammen sagen wir NEIN zu Folter in Moldau: Zivilgesellschaftgegen Folter“ wurden drei Zentren in Chisinau, Comrat und Tiraspol eröffnet, welche Folteropfern rechtliche und psychologische Unterstützung sowie Rehabilitierungsmaßnahmen anbieten (AA 31.1.2022).Die Republik Moldau hat die Europäische Konvention zur Bekämpfung von Folter ratifiziert (AA 31.1.2022). Die Verfassung (Artikel 24) untersagt die Anwendung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Das Strafgesetzbuch sieht bis zu 15 Jahre Haft bei Folter vor (BAMF 6.2021; vergleiche BS 2020). Es existiert ein Nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (USDOS 30.3.2021). Die Anzahl der Anzeigen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen ist rückläufig. Diese richteten sich sowohl gegen andere Inhaftierte als auch gegen Vollzugsbeamte. Im Rahmen des von der EU finanzierten Projekts „Zusammen sagen wir NEIN zu Folter in Moldau: Zivilgesellschaftgegen Folter“ wurden drei Zentren in Chisinau, Comrat und Tiraspol eröffnet, welche Folteropfern rechtliche und psychologische Unterstützung sowie Rehabilitierungsmaßnahmen anbieten (AA 31.1.2022). Obwohl gesetzliche Vorschriften Folter sowie Misshandlungen verbieten, gibt es Berichte über Misshandlungen und Folter, vor allem in Haftanstalten. Fälle von Misshandlungen ereigneten sich beispielsweise in Polizeistationen in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, UNGA 10.11.2021). Weiterhin gehen Täter straflos aus (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, FH 3.3.2021), und die Anzahl der Strafverfolgungen wegen Foltervorwürfen ist weitaus geringer als die Anzahl der eingereichten Beschwerden. Es existieren Ermittlungs-und Strafverfolgungsdefizite bzgl. Gewaltanwendung und Folter in psychiatrischen Einrichtungen. Auch mangelt es Behörden an einem Rechtsrahmen für psychologische Bewertungsmechanismen in Bezug auf Gewalt-und Misshandlungsopfer in psychiatrischen Institutionen (USDOS 30.3.2021). In der ersten Jahreshälfte 2020 gingen bei der Generalstaatsanwaltschaft 262 Vorwürfe wegen Folter und Misshandlung ein, wovon 241 Fälle Misshandlungen, acht Fälle Folter und neun Fälle Gesetzesvollzugsorgane betrafen, welche Verdächtige oder Zeugen durch Gewalt, (Gewalt-)Drohungen oder Einschüchterungen zu bestimmten Aussagen zwangen. Im Vergleich hierzu berichteten Behörden von 456 Vorwürfen wegen Misshandlungen und Folter während des ersten Halbjahres 2019.

einem Bericht des Komitees des Europarats für Prävention von Folter (CPT), welches im Jänner und Februar 2020 die Republik Moldau besuchte, bestehen in Haftanstalten weiterhin Probleme wie Gewalt unter Häftlingen, ein Klima der Angst und Einschüchterungen sowie mangelndes Vertrauen in die Fähigkeiten des Gefängnispersonals, für die Sicherheit der Gefängnisinsassen zu sorgen. Das Komitee des Europarats für Prävention von Folter berichtet über mehrere Vorwürfe körperlicher Misshandlungen durch Gefängnispersonal in der Haftanstalt Nr. 13 in Chisinau, übermäßige Gewaltanwendung durch Gefängnispersonal beim Versuch, aufgewühlte Häftlinge zu beruhigen (Nr. 13/Chisinau, Nr. 5/Cahul, Nr. 1/Taraclia), und zu festes Anlegen von Handschellen in den Hafteinrichtungen in Chisinau und Taraclia (USDOS 30.3.2021). Obwohl gesetzliche Vorschriften Folter sowie Misshandlungen verbieten, gibt es Berichte über Misshandlungen und Folter, vor allem in Haftanstalten. Fälle von Misshandlungen ereigneten sich beispielsweise in Polizeistationen in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, UNGA 10.11.2021). Weiterhin gehen Täter straflos aus (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021, FH 3.3.2021), und die Anzahl der Strafverfolgungen wegen Foltervorwürfen ist weitaus geringer als die Anzahl der eingereichten Beschwerden. Es existieren Ermittlungs-und Strafverfolgungsdefizite bzgl. Gewaltanwendung und Folter in psychiatrischen Einrichtungen. Auch mangelt es Behörden an einem Rechtsrahmen für psychologische Bewertungsmechanismen in Bezug auf Gewalt-und Misshandlungsopfer in psychiatrischen Institutionen (USDOS 30.3.2021). In der ersten Jahreshälfte 2020 gingen bei der Generalstaatsanwaltschaft 262 Vorwürfe wegen Folter und Misshandlung ein, wovon 241 Fälle Misshandlungen, acht Fälle Folter und neun Fälle Gesetzesvollzugsorgane betrafen, welche Verdächtige oder Zeugen durch Gewalt, (Gewalt-)Drohungen oder Einschüchterungen zu bestimmten Aussagen zwangen. Im Vergleich hierzu berichteten Behörden von 456 Vorwürfen wegen Misshandlungen und Folter während des ersten Halbjahres 2019.

einem Bericht des Komitees des Europarats für Prävention von Folter (CPT), welches im Jänner und Februar 2020 die Republik Moldau besuchte, bestehen in Haftanstalten weiterhin Probleme wie Gewalt unter Häftlingen, ein Klima der Angst und Einschüchterungen sowie mangelndes Vertrauen in die Fähigkeiten des Gefängnispersonals, für die Sicherheit der Gefängnisinsassen zu sorgen. Das Komitee des Europarats für Prävention von Folter berichtet über mehrere Vorwürfe körperlicher Misshandlungen durch Gefängnispersonal in der Haftanstalt Nr. 13 in Chisinau, übermäßige Gewaltanwendung durch Gefängnispersonal beim Versuch, aufgewühlte Häftlinge zu beruhigen (Nr. 13/Chisinau, Nr. 5/Cahul, Nr. 1/Taraclia), und zu festes Anlegen von Handschellen in den Hafteinrichtungen in Chisinau und Taraclia (USDOS 30.3.2021). Folteropfer und Familien der Opfer werden nicht voll und effektiv für den erlittenen Schaden entschädigt (AI 7.4.2021). Trotz der von der Regierung erklärten Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Folter haben Folteropfer häufig keinen Zugang zu Rechtsmitteln, vor allem in Fällen von Misshandlungen in Strafanstalten (USDOS 30.3.2021).[…]Folteropfer und Familien der Opfer werden nicht voll und effektiv für den erlittenen Schaden entschädigt (AI 7.4.2021). Trotz der von der Regierung erklärten Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Folter haben Folteropfer häufig keinen Zugang zu Rechtsmitteln, vor allem in Fällen von Misshandlungen in Strafanstalten (USDOS 30.3.2021)., […] 8. Korruption Korruption stelltein ernstes Problem in der Republik Moldau dar. Innerhalb der Justiz und anderer staatlicher Strukturen ist Korruption weit verbreitet (USDOS 30.3.2021). Die Bereiche Gesundheitsversorgung und Bildung sind stark betroffen von Bestechungen (UNGA 10.11.2021). Die weit verbreitete Korruption beeinträchtigt den fairen Wettbewerb und Geschäftstätigkeiten (FH 3.3.2021). Als Beispiel systemischer Korruption der jüngeren Vergangenheit gilt vor allem das Verschwinden von insgesamt rund einer Milliarde US-Dollar, was auf zweifelhafte Kredite an ausländische Firmen von drei moldauischen Banken im Jahr 2014 zurückzuführen war (BAMF 6.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es herrscht ein Mangel an Transparenz (BS 2020), so bei der Einstellung öffentlich Bediensteter (FH 3.3.2021). Während der vergangenen Jahre wurde die Antikorruptionsgesetzgebung verbessert (BS 2020). Geltende Antikorruptionsgesetze werden unzureichend umgesetzt (FH 3.3.2021). Gesetzliche Vorschriften sehen strafrechtliche Sanktionen für Behördenkorruption vor, in der Praxis wird dies von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Es gibt Berichte über Regierungsbeamte, welche Medienunternehmen verklagen, die über Korruptionsvorwürfe berichten (USDOS 30.3.2021).Korruption stelltein ernstes Problem in der Republik Moldau dar. Innerhalb der Justiz und anderer staatlicher Strukturen ist Korruption weit verbreitet (USDOS 30.3.2021). Die Bereiche Gesundheitsversorgung und Bildung sind stark betroffen von Bestechungen (UNGA 10.11.2021). Die weit verbreitete Korruption beeinträchtigt den fairen Wettbewerb und Geschäftstätigkeiten (FH 3.3.2021). Als Beispiel systemischer Korruption der jüngeren Vergangenheit gilt vor allem das Verschwinden von insgesamt rund einer Milliarde US-Dollar, was auf zweifelhafte Kredite an ausländische Firmen von drei moldauischen Banken im Jahr 2014 zurückzuführen war (BAMF 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Es herrscht ein Mangel an Transparenz (BS 2020), so bei der Einstellung öffentlich Bediensteter (FH 3.3.2021). Während der vergangenen Jahre wurde die Antikorruptionsgesetzgebung verbessert (BS 2020). Geltende Antikorruptionsgesetze werden unzureichend umgesetzt (FH 3.3.2021). Gesetzliche Vorschriften sehen strafrechtliche Sanktionen für Behördenkorruption vor, in der Praxis wird dies von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Es gibt Berichte über Regierungsbeamte, welche Medienunternehmen verklagen, die über Korruptionsvorwürfe berichten (USDOS 30.3.2021). Es existiert eine eigene Staatsanwaltschaft im Bereich Korruptionsbekämpfung (EC 13.10.2021). Die zwei zentralen Antikorruptionsinstitutionen –die Nationale Behörde für Integrität (NIA) und die Behörde für Aufdeckung kriminellen Vermögens –machen geringe Fortschritte bei Ermittlungen hinsichtlich illegaler Bereicherung und der Beschlagnahmung von Vermögenswerten (USDOS 30.3.2021). Die Antikorruptionsinstitutionen sind hoch politisiert und zu ineffektiv, um Korruption auf oberen Ebenen erfolgreich eindämmen zu können. Antikorruptionsinstitutionen werden von Behörden oft dazu verwendet, um Konkurrenten im Politik-und Wirtschaftsbereich zu schwächen. Der Kampf gegen Korruption wird durch eine selektive Justiz diskreditiert (BS 2020). Die in der Republik Moldau überall anzutreffende große Korruptionsanfälligkeit wurde in der Vergangenheit immer wieder dazu genutzt, missliebigen Personen zu drohen, diese einzuschüchtern oder sogar strafrechtlich zu verfolgen (AA 31.1.2022). Gesetzliche Vorschriften fordern von öffentlich Bediensteten, deren Vermögen offenzulegen. Die Nationale Behörde für Integrität (NIA) hat die rechtliche Befugnis, Strafmaßnahmen zu verhängen. Öffentlich Bedienstete können entlassen oder von der Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden, wenn sie ihre Vermögensoffenlegungspflichten nicht erfüllen.

den gesetzlichen Vorgaben müssen Leiter staatlicher Unternehmen sowie Gemeinderäte Einkommenserklärungen einreichen (USDOS 30.3.2021).

dem Corruption PerceptionsIndex 2021 von TransparencyInternational wird die Republik Moldau mit 36 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Die Republik Moldau liegt gleichauf mit Peru, Panama, Ecuador und Cote d'Ivoire. (Der Corruption PerceptionsIndex misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2022). […]

  1. Wehrdienst und Rekrutierungen In der Republik Moldau existiert eine allgemeine zwölfmonatige Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren. Bei einer Hochschulausbildung gilt eine verkürzte Wehrdauer von drei Monaten (BAMF 6.2021). Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 31.1.2022). Seit mehreren Jahren wird seitens der Republik Moldau eine Umwandlung der Armee angestrebt. Die Regierung hat im Juni 2018 das Programm „Professional Army 2018-2021“ gebilligt, um den Verteidigungssektor zu reformieren. Ziel ist es, die Anzahl der Wehrdienstleistenden schrittweise bis hin zur vollständigen Aufgabe des Pflichtwehrdienstes zu senken (AA 31.1.2022; vgl. BAMF 6.2021, GS o.D.).In der Republik Moldau existiert eine allgemeine zwölfmonatige Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren. Bei einer Hochschulausbildung gilt eine verkürzte Wehrdauer von drei Monaten (BAMF 6.2021). Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 31.1.2022). Seit mehreren Jahren wird seitens der Republik Moldau eine Umwandlung der Armee angestrebt. Die Regierung hat im Juni 2018 das Programm „Professional Army 2018-2021“ gebilligt, um den Verteidigungssektor zu reformieren. Ziel ist es, die Anzahl der Wehrdienstleistenden schrittweise bis hin zur vollständigen Aufgabe des Pflichtwehrdienstes zu senken (AA 31.1.2022; vergleiche BAMF 6.2021, GS o.D.). Laut Gesetz besteht das Recht auf Ableistung eines zwölfmonatigen Ersatzdienstes, wenn Wehrdienstpflichtige aus religiöser Überzeugung oder wegen pazifistischer, ethischer, moralischer bzw. humanitärer Anschauung den Militärdienst nicht ableisten wollen. Für Staatsangehörige mit Hochschulausbildung beträgt die Dauer des Ersatzdienstes laut Gesetz sechs Monate (BAMF 6.2021). Wer sich für den Zivildienst entscheidet, kann diesen bei öffentlichen Institutionen oder Unternehmen ableisten, welche auf Bereiche wie Sozialdienste, Gesundheitswesen, Gewerbetechnik, Stadtplanung, Straßenbau, Umweltschutz, Landwirtschaft, Stadtmanagement und Feuerwehr spezialisiert sind. Religiöse Gruppen sind nicht pauschal vom zivilen Ersatzdienst ausgenommen, jedoch sind höhere Geistliche, Mönche und Studierende der Theologie vom Zivildienst befreit. Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht eine Geldstrafe von bis zu 32.500 LEI [ca. EUR 1.606] oder zwischen 100 und 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach sich. Abgestrafte müssen dennoch Zivildienst leisten (USDOS 12.5.2021). […]
  2. Allgemeine Menschenrechtslage

der NGO Freedom House wird die Republik Moldau als „teilweise frei“ (partly free) eingestuft (FH 3.3.2021). Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, welche sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugungrichten (AA 31.1.2022). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, Bürgerrechte zu respektieren. Diese sind gesetzlich kodifiziert. Doch trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht während der vergangenen Jahre werden Grundfreiheiten noch sehr oft verletzt (BS 2020). Die Menschenrechtssituation ist problematisch (ADA 9.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen zählen: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; ernste Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder gesetzwidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Korruption; Ermittlungsdefizite und Straflosigkeit hinsichtlich Gewalt gegen Frauen; Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Menschen mit Beeinträchtigungen, gegen nationale und ethnische Minderheiten sowie gegen LGBTI-Personen; schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021); Fehlen fairer Verfahren; Hassreden; und Verletzung der Rechte der Roma-Gemeinschaft (BS 2020). Menschenhandel stellt ebenfalls ein Problem dar (FH 3.3.2021; vgl. ADA 9.2021). Die Medienfreiheit wird eingeschränkt (ADA 9.2021).

der NGO Freedom House wird die Republik Moldau als „teilweise frei“ (partly free) eingestuft (FH 3.3.2021). Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, welche sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugungrichten (AA 31.1.2022). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, Bürgerrechte zu respektieren. Diese sind gesetzlich kodifiziert. Doch trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht während der vergangenen Jahre werden Grundfreiheiten noch sehr oft verletzt (BS 2020). Die Menschenrechtssituation ist problematisch (ADA 9.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen zählen: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; ernste Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder gesetzwidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Korruption; Ermittlungsdefizite und Straflosigkeit hinsichtlich Gewalt gegen Frauen; Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Menschen mit Beeinträchtigungen, gegen nationale und ethnische Minderheiten sowie gegen LGBTI-Personen; schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021); Fehlen fairer Verfahren; Hassreden; und Verletzung der Rechte der Roma-Gemeinschaft (BS 2020). Menschenhandel stellt ebenfalls ein Problem dar (FH 3.3.2021; vergleiche ADA 9.2021). Die Medienfreiheit wird eingeschränkt (ADA 9.2021). Eine Vielzahl moldauischer und internationaler Menschenrechtsgruppen ist im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen tätig, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Regierungsbedienstete sind einigermaßen kooperativ und empfänglich für die Ansichten der Menschenrechtsgruppen. Behörden untersuchen zwar Fälle von Menschenrechtsverletzungen, jedoch bestrafen sie selten Amtsträger, welche solcher Delikte beschuldigt werden (USDOS 30.3.2021). Es existieren folgende staatliche Menschenrechtsinstitutionen: die Ombudsstelle; Behörde für interethnische Beziehungen; und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung. Die Ombudsstelle und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung sind unabhängige Einrichtungen, welche dem Parlament gegenüber berichtspflichtig sind. Die Behörde für interethnische Beziehungen ist ein Teil der Regierung (USDOS 30.3.2021). Der Nationale Menschenrechtsrat überwacht die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Menschenrechte (2018-2022). Im Jahr 2020 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in 32 Fällen Verstöße der Republik Moldau gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) fest (EC 13.10.2021). Die Verfassung der Republik Moldau sowie gesetzliche Vorgaben sehen Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Versammlungen müssen lediglich angemeldet werden (AA 31.1.2022). Während der vergangenen Jahre fanden einige öffentliche Demonstrationen statt (BS 2020). Friedliche Demonstrationen und Protestzüge werden häufig abgehalten, vor allem in der Hauptstadt Chisinau. Vereinzelt gibt es Berichte über unverhältnismäßigen Mitteleinsatz durch Polizei-und Sicherheitskräfte (BAMF 6.2021). Gesetzlich sind Organisationenverboten, welche gegen politischen Pluralismus, gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit oder die Souveränität und Unabhängigkeit oder gegen die territoriale Integrität des Landes auftreten (USDOS 30.3.2021). Die Tätigkeiten von Gewerkschaften werden in der Republik Moldau nicht wesentlich behindert. Jedoch sind Gewerkschaften nicht aktiv, bleiben unsichtbar und spielen keine aktive Rolle beim Schutz von Arbeitnehmern (FH 3.3.2021).Die Verfassung der Republik Moldau sowie gesetzliche Vorgaben sehen Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Versammlungen müssen lediglich angemeldet werden (AA 31.1.2022). Während der vergangenen Jahre fanden einige öffentliche Demonstrationen statt (BS 2020). Friedliche Demonstrationen und Protestzüge werden häufig abgehalten, vor allem in der Hauptstadt Chisinau. Vereinzelt gibt es Berichte über unverhältnismäßigen Mitteleinsatz durch Polizei-und Sicherheitskräfte (BAMF 6.2021). Gesetzlich sind Organisationenverboten, welche gegen politischen Pluralismus, gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit oder die Souveränität und Unabhängigkeit oder gegen die territoriale Integrität des Landes auftreten (USDOS 30.3.2021). Die Tätigkeiten von Gewerkschaften werden in der Republik Moldau nicht wesentlich behindert. Jedoch sind Gewerkschaften nicht aktiv, bleiben unsichtbar und spielen keine aktive Rolle beim Schutz von Arbeitnehmern (FH 3.3.2021). Zwischen öffentlichen Behörden und der Zivilgesellschaft findet eine sporadische Kooperation statt, welche größtenteils nicht institutionalisiert ist. Dies, obwohl für den Zeitraum 2018-2020 ein Strategie-und Aktionsplan für die Entwicklung der Zivilgesellschaft existiert hat (EC 13.10.2021). Trotz einer Verbesserung der rechtlichen Grundlagen bleibt der praktische Einfluss der Zivilgesellschaft auf politische Entscheidungsprozesse begrenzt (BS 2020). Verglichen mit dem Jahr 2019 nahmen im Jahr 2020 die Aktivitäten regionaler und lokaler zivilgesellschaftlicher Organisationen zu. Im Jahr 2020 entstanden mehr als 700 neue zivilgesellschaftliche Organisationen. Insgesamt existieren nun ca. 14.000 Organisationen (FH 28.4.2021). Das öffentliche Vertrauen in NGOs ist begrenzt. NGO-Mitglieder beklagen regelmäßig mangelnden Zugang zu öffentlichen Informationen (BS 2020). Der NGO-Sektor in Moldau ist aktiv, wurde jedoch von legislativen Änderungen beeinflusst, welche in letzter Zeit erfolgten. Im Juni 2020 nahm das Parlament ein Gesetz an, welches die Registrierung von NGOs vereinfacht und diesbezügliche Gebühren aufhebt (FH 3.3.2021). Nunmehr muss die Behörde für Öffentliche Dienstleistungen innerhalb von 15 (anstatt früher 30) Tagen über die Registrierung einer NGO entscheiden (FH 28.4.2021).

dem neuen Gesetz ist es NGOs verboten, Wahlkandidaten zu unterstützen (FH 3.3.2021). Jede NGO muss jährlich einen Tätigkeitsbericht veröffentlichen. Auslandsfinanzierung von NGOs bleibt weiterhin erlaubt (KAS 7.2020; vgl. JM 27.7.2020).Zwischen öffentlichen Behörden und der Zivilgesellschaft findet eine sporadische Kooperation statt, welche größtenteils nicht institutionalisiert ist. Dies, obwohl für den Zeitraum 2018-2020 ein Strategie-und Aktionsplan für die Entwicklung der Zivilgesellschaft existiert hat (EC 13.10.2021). Trotz einer Verbesserung der rechtlichen Grundlagen bleibt der praktische Einfluss der Zivilgesellschaft auf politische Entscheidungsprozesse begrenzt (BS 2020). Verglichen mit dem Jahr 2019 nahmen im Jahr 2020 die Aktivitäten regionaler und lokaler zivilgesellschaftlicher Organisationen zu. Im Jahr 2020 entstanden mehr als 700 neue zivilgesellschaftliche Organisationen. Insgesamt existieren nun ca. 14.000 Organisationen (FH 28.4.2021). Das öffentliche Vertrauen in NGOs ist begrenzt. NGO-Mitglieder beklagen regelmäßig mangelnden Zugang zu öffentlichen Informationen (BS 2020). Der NGO-Sektor in Moldau ist aktiv, wurde jedoch von legislativen Änderungen beeinflusst, welche in letzter Zeit erfolgten. Im Juni 2020 nahm das Parlament ein Gesetz an, welches die Registrierung von NGOs vereinfacht und diesbezügliche Gebühren aufhebt (FH 3.3.2021). Nunmehr muss die Behörde für Öffentliche Dienstleistungen innerhalb von 15 (anstatt früher 30) Tagen über die Registrierung einer NGO entscheiden (FH 28.4.2021).

dem neuen Gesetz ist es NGOs verboten, Wahlkandidaten zu unterstützen (FH 3.3.2021). Jede NGO muss jährlich einen Tätigkeitsbericht veröffentlichen. Auslandsfinanzierung von NGOs bleibt weiterhin erlaubt (KAS 7.2020; vergleiche JM 27.7.2020). Oppositionsparteien berichten über weniger Vorfälle von Einschüchterung und politisch motivierten Straftaten gegen ihre Mitglieder durch Behörden (USDOS 30.3.2021). Die Republik Moldau ist im Jahr 2001 dem Abkommen über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge vom 28.7.1951 beigetreten. Das moldauische Asylrecht kennt folgende Schutzarten: Flüchtlingsstatus, humanitären Schutz, vorübergehenden Schutz, politisches Asyl. Für Asylantragsteller gibt es in der Hauptstadt eine geschlossene Unterkunft. Den als Flüchtlinge anerkannten Personen wird staatlicherseits keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Vom Büro für Migration und Flüchtlinge (dem moldauischen Innenministerium zugeordnet) erhalten sietheoretisch Unterstützung bei der Wohnungs-und Arbeitssuche, welche aber in der Praxis kaum geleistet wird (AA 31.1.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 9.2021) und anderen humanitären Organisationen, um unter anderem Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung anzubieten. Das Verfahren zur Erteilung eines formalen Flüchtlingsstatus ist langsam, jedoch werden internationale und europäische Standards eingehalten (USDOS 30.3.2021). UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) unterstützt Flüchtlinge finanziell (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 9.2021). Humanitärer Schutz wird Personen gewährt, welche nicht als Flüchtlinge zu qualifizieren sind. Mit Stand Juli 2020 verfügten ca. 246 Personen über humanitären Schutz (USDOS 30.3.2021).[…]Die Republik Moldau ist im Jahr 2001 dem Abkommen über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge vom 28.7.1951 beigetreten. Das moldauische Asylrecht kennt folgende Schutzarten: Flüchtlingsstatus, humanitären Schutz, vorübergehenden Schutz, politisches Asyl. Für Asylantragsteller gibt es in der Hauptstadt eine geschlossene Unterkunft. Den als Flüchtlinge anerkannten Personen wird staatlicherseits keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Vom Büro für Migration und Flüchtlinge (dem moldauischen Innenministerium zugeordnet) erhalten sietheoretisch Unterstützung bei der Wohnungs-und Arbeitssuche, welche aber in der Praxis kaum geleistet wird (AA 31.1.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHCR 9.2021) und anderen humanitären Organisationen, um unter anderem Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung anzubieten. Das Verfahren zur Erteilung eines formalen Flüchtlingsstatus ist langsam, jedoch werden internationale und europäische Standards eingehalten (USDOS 30.3.2021). UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) unterstützt Flüchtlinge finanziell (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHCR 9.2021). Humanitärer Schutz wird Personen gewährt, welche nicht als Flüchtlinge zu qualifizieren sind. Mit Stand Juli 2020 verfügten ca. 246 Personen über humanitären Schutz (USDOS 30.3.2021)., […] 12. Haftbedingungen Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen und Haftanstalten sind hart (USDOS 30.3.2021). Die allgemein schlechten Lebensbedingungen in der Republik Moldau spiegeln sich auch in den Haftbedingungen. Die Haftanstalten stoßen allesamt an ihre Kapazitätsgrenzen. Die Verhältnisse in den Haftanstalten sind weit entfernt von EU-Standards. Nur drei der siebzehn Haftanstalten entsprechen den Minimalanforderungen an Haftbedingungen, nämlich die Gefängnisse Nr. 7 (Rusca), Nr. 10 (Goian) und Nr. 1 (Taraclia). Gemessen an den allgemeinen Lebensverhältnissen und -bedingungen, insbesondere auch auf dem Land, müssen die Haftbedingungen generell aber als landestypisch bezeichnet werden. Im Gefängnis Nr. 13 in der Hauptstadt Chisinau, das auch als Untersuchungsgefängnis dient, ist die Anzahl der Insassen im Jahresverlauf 2019 von 926 bis Mai 2021 auf 847 gesunken. Die auf 570 Häftlinge ausgelegte Anstalt ist damit überbelegt (AA 31.1.2022). Haftinsassen sind Misshandlungen und Folter ausgesetzt,und die Täter werden selten belangt. Weiters problematisch in Haftanstalten sind Überbelegung, unmenschliche Bedingungen, mangelhafte Gesundheitsversorgung (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, AI 16.4.2020, UNGA 10.11.2021), schlechter Zustand der Sanitäranlagen (USDOS 30.3.2021; vgl. UNGA 10.11.2021), fehlende Privatsphäre und fehlende Bewegungsmöglichkeiten an der frischen Luft. Das Komitee des Europarats für Prävention von Folter (CPT) weist auf Personalmangel in Gefängnissen hin. Alternative Haftmaßnahmen (Hausarrest, Reisebeschränkungen) werden

Berichten von Richtern selten angeordnet. Temporären Hafteinrichtungen, welche sich meistens in Kellern von Polizeistationen befinden, fehlen im Allgemeinen Zugang zu natürlichem Licht, angemessene Belüftung und Abwasserentsorgung. Regierungsvorschriften zur Trennung von Tuberkulosekranken von den anderen Inhaftierten werden nicht immer eingehalten. Den meisten Haftanstalten mangelt es an adäquaten Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen, was zu unmenschlicher und erniedrigender Behandlung führt (USDOS 30.3.2021). Untersuchungshaft wird offenbar unverhältnismäßig oft angeordnet und ist unter anderem ein Grund für die Überbelegung der Haftanstalten (AA 31.1.2022). Die maximale Dauer einer Untersuchungshaft beträgt jeweils 30 Tage (in Summe nicht länger als zwölf Monate) (USDOS 30.3.2021). Lange Untersuchungshaft ist üblich (FH 3.3.2021). Zwangsarbeit gibt es im moldauischen Strafvollzug nicht. Die Inhaftierten haben ein Recht auf Arbeit im Strafvollzug, sind zur Arbeitsleistung aber nicht verpflichtet (AA 31.1.2022).Haftinsassen sind Misshandlungen und Folter ausgesetzt,und die Täter werden selten belangt. Weiters problematisch in Haftanstalten sind Überbelegung, unmenschliche Bedingungen, mangelhafte Gesundheitsversorgung (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, AI 16.4.2020, UNGA 10.11.2021), schlechter Zustand der Sanitäranlagen (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNGA 10.11.2021), fehlende Privatsphäre und fehlende Bewegungsmöglichkeiten an der frischen Luft. Das Komitee des Europarats für Prävention von Folter (CPT) weist auf Personalmangel in Gefängnissen hin. Alternative Haftmaßnahmen (Hausarrest, Reisebeschränkungen) werden

Berichten von Richtern selten angeordnet. Temporären Hafteinrichtungen, welche sich meistens in Kellern von Polizeistationen befinden, fehlen im Allgemeinen Zugang zu natürlichem Licht, angemessene Belüftung und Abwasserentsorgung. Regierungsvorschriften zur Trennung von Tuberkulosekranken von den anderen Inhaftierten werden nicht immer eingehalten. Den meisten Haftanstalten mangelt es an adäquaten Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen, was zu unmenschlicher und erniedrigender Behandlung führt (USDOS 30.3.2021). Untersuchungshaft wird offenbar unverhältnismäßig oft angeordnet und ist unter anderem ein Grund für die Überbelegung der Haftanstalten (AA 31.1.2022). Die maximale Dauer einer Untersuchungshaft beträgt jeweils 30 Tage (in Summe nicht länger als zwölf Monate) (USDOS 30.3.2021). Lange Untersuchungshaft ist üblich (FH 3.3.2021). Zwangsarbeit gibt es im moldauischen Strafvollzug nicht. Die Inhaftierten haben ein Recht auf Arbeit im Strafvollzug, sind zur Arbeitsleistung aber nicht verpflichtet (AA 31.1.2022). Interne Untersuchungsverfahren im Strafvollzug sind schwach ausgeprägt, und Inhaftierte haben eingeschränkten Zugang zu Beschwerdemechanismen. Während Gefangene im Allgemeinen das Recht haben, bei Justizbehörden Beschwerden einzureichen, berichten sie von Zensur und Vergeltungsmaßnahmen durch Gefängnispersonal oder durch andere Insassen im Zusammenhang mit Beschwerden (USDOS 30.3.2021). Die Anzahl der Anzeigen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen ist rückläufig. Diese richteten sich sowohl gegen andere Inhaftierte als auch gegen Vollzugsbeamte (AA 31.1.2022). Inhaftierte haben ein Recht auf einen Verteidiger. Die Regierung erlaubt einigermaßen ein unabhängiges Monitoring von Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsbeobachter, und Gefängnispersonal gestattet Beobachtern generell private Gespräche mit Insassen (USDOS 30.3.2021). Haftanstalten fallen unter die Zuständigkeit des Justizministeriums. Nach Informationen der nationalen Gefängnisverwaltung waren mit Stand 1.10.2021 insgesamt 6.429 Personen inhaftiert. Davon waren 16,3% Untersuchungshäftlinge, 5,7% weibliche Personen und 0,9% minderjährig (WPB o.D.). […]

  1. Todesstrafe Die Todesstrafe ist in der Republik Moldau laut Verfassung (Artikel 24) abgeschafft (AA 31.1.2022; vgl. AI 4.2021, WCADP o.D.). […]Die Todesstrafe ist in der Republik Moldau laut Verfassung (Artikel 24) abgeschafft (AA 31.1.2022; vergleiche AI 4.2021, WCADP o.D.). […]
  2. Religionsfreiheit Von den geschätzt 3,4 Mio. Einwohnern der Republik Moldau sind 90% orthodoxe Christen: Davon gehören rund 90% der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK)an, die restlichen 10% der Bessarabisch-Orthodoxen Kirche (BOK). Erstere ist der Russisch-Orthodoxen Kirche untergeordnet, letztere der Rumänisch-Orthodoxen Kirche (USDOS 12.5.2021). Gesetzlich wird die „besondere Bedeutung“ der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) für Geschichte und Kultur des Landes hervorgehoben (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021). 7% der Bevölkerung geben keine religiöse Bindung an. Die größten nicht-orthodoxen Gruppen sind mit jeweils 15.000-30.000 Anhängern Baptisten, Zeugen Jehovas und die Pfingstbewegung. Schätzungen hinsichtlich der jüdischen Bevölkerung im Land klaffen weit auseinander und bewegen sich zwischen 1.600 und 30.000 Personen. Zusammen weniger als 5% der Bevölkerung machen unter anderem folgende religiöse Gruppen aus: die Siebenten-Tags-Adventisten, evangelische Christen, römische Katholiken, Lutheraner, Muslime und Atheisten. Zu den kleineren religiösen Gruppen zählen Bahais, Molokanen, Messianische Juden, Presbyterianer, Heilsarmee, Falun Gong, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein usw. (USDOS 12.5.2021).Von den geschätzt 3,4 Mio. Einwohnern der Republik Moldau sind 90% orthodoxe Christen: Davon gehören rund 90% der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK)an, die restlichen 10% der Bessarabisch-Orthodoxen Kirche (BOK). Erstere ist der Russisch-Orthodoxen Kirche untergeordnet, letztere der Rumänisch-Orthodoxen Kirche (USDOS 12.5.2021). Gesetzlich wird die „besondere Bedeutung“ der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) für Geschichte und Kultur des Landes hervorgehoben (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021). 7% der Bevölkerung geben keine religiöse Bindung an. Die größten nicht-orthodoxen Gruppen sind mit jeweils 15.000-30.000 Anhängern Baptisten, Zeugen Jehovas und die Pfingstbewegung. Schätzungen hinsichtlich der jüdischen Bevölkerung im Land klaffen weit auseinander und bewegen sich zwischen 1.600 und 30.000 Personen. Zusammen weniger als 5% der Bevölkerung machen unter anderem folgende religiöse Gruppen aus: die Siebenten-Tags-Adventisten, evangelische Christen, römische Katholiken, Lutheraner, Muslime und Atheisten. Zu den kleineren religiösen Gruppen zählen Bahais, Molokanen, Messianische Juden, Presbyterianer, Heilsarmee, Falun Gong, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein usw. (USDOS 12.5.2021). Verfassung und gesetzliche Vorgaben schützen die Rechte des Einzelnen auf freie Religionsausübung. Religiöse Gruppen sind autonom und unabhängig vom Staat (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021). Verboten ist die Verbreitung von Hass und Diskriminierung aus religiösen Gründen. Der Antidiskriminierungsrat, eine unabhängige und vom Parlament besetzte Institution, ist mit der Prüfung von Beschwerden wegen Diskriminierung (einschließlich religiöser Diskriminierung) befasst und kann entsprechende Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (USDOS 12.5.2021). Moldauische Steuerzahler dürfen 2% ihrer Einkommenssteuer NGOs oder Religionsgemeinschaften zukommen lassen. Es herrscht keine Registrierungspflicht für religiöse Gruppen. Jedoch ist eine Registrierung erforderlich, damit religiöse Gruppen einen Rechtsstatus und folgende Privilegien erhalten können: beispielsweise Bau von Andachtsstätten, Besitz von Grundstücken (für Errichtung von Friedhöfen etc.), Veröffentlichung oder Import religiöser Literatur, Eröffnung von Bankkonten, Einstellung von Mitarbeitern und Befreiung von der Grundsteuer. Auf Antrag des Justizministeriums dürfen Gerichte die Registrierung einer religiösen Gruppe suspendieren, beispielsweise wenn deren Aktivitäten die Verfassung oder Gesetze verletzen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder wenn sich die Gruppe politisch betätigt. 2020 wurden 29 religiöse Organisationen registriert (neue Unterorganisationen existierender Gruppen),und keine Registrierungsanträge wurden abgelehnt (USDOS 12.5.2021). In der Republik Moldau sind über 2.600 religiöse Organisationen registriert. Die Angehörigen religiöser Minderheiten (insbesondere des Judentums und des Islams) beklagen Schwierigkeiten mit kommunalen öffentlichen Behörden (beispielsweise Probleme bei der Durchführung von Veranstaltungen oder Schaffung von Hindernissen durch die Bürgermeister beim Bau von Gotteshäusern) (AA 31.1.2022; vgl. UNGA 10.11.2021). Es gibt Fälle von Vandalismus und Online-Hassreden gegen religiöse Minderheiten (USDOS 12.5.2021).Verfassung und gesetzliche Vorgaben schützen die Rechte des Einzelnen auf freie Religionsausübung. Religiöse Gruppen sind autonom und unabhängig vom Staat (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Verboten ist die Verbreitung von Hass und Diskriminierung aus religiösen Gründen. Der Antidiskriminierungsrat, eine unabhängige und vom Parlament besetzte Institution, ist mit der Prüfung von Beschwerden wegen Diskriminierung (einschließlich religiöser Diskriminierung) befasst und kann entsprechende Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (USDOS 12.5.2021). Moldauische Steuerzahler dürfen 2% ihrer Einkommenssteuer NGOs oder Religionsgemeinschaften zukommen lassen. Es herrscht keine Registrierungspflicht für religiöse Gruppen. Jedoch ist eine Registrierung erforderlich, damit religiöse Gruppen einen Rechtsstatus und folgende Privilegien erhalten können: beispielsweise Bau von Andachtsstätten, Besitz von Grundstücken (für Errichtung von Friedhöfen etc.), Veröffentlichung oder Import religiöser Literatur, Eröffnung von Bankkonten, Einstellung von Mitarbeitern und Befreiung von der Grundsteuer. Auf Antrag des Justizministeriums dürfen Gerichte die Registrierung einer religiösen Gruppe suspendieren, beispielsweise wenn deren Aktivitäten die Verfassung oder Gesetze verletzen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder wenn sich die Gruppe politisch betätigt. 2020 wurden 29 religiöse Organisationen registriert (neue Unterorganisationen existierender Gruppen),und keine Registrierungsanträge wurden abgelehnt (USDOS 12.5.2021). In der Republik Moldau sind über 2.600 religiöse Organisationen registriert. Die Angehörigen religiöser Minderheiten (insbesondere des Judentums und des Islams) beklagen Schwierigkeiten mit kommunalen öffentlichen Behörden (beispielsweise Probleme bei der Durchführung von Veranstaltungen oder Schaffung von Hindernissen durch die Bürgermeister beim Bau von Gotteshäusern) (AA 31.1.2022; vergleiche UNGA 10.11.2021). Es gibt Fälle von Vandalismus und Online-Hassreden gegen religiöse Minderheiten (USDOS 12.5.2021).
  3. Ethnische Minderheiten Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat, in welchem zahlreiche Volksgruppen friedlich zusammenleben. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Jänner 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, unter anderem aufgrund von Religion (AA 31.1.2022). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess, und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Gesetzliche Vorgaben sehen Sanktionen gegen politische Parteien vor, welche diskriminierende Botschaften öffentlich verbreiten (USDOS 30.3.2021). Im November 2017 hat die Regierung den Aktionsplan zur Strategie zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen für die Jahre 2017-2027 verabschiedet. Bei der Umsetzung stellt sich neben mangelndem politischen Willen vieler Ministerien die unzureichende Finanzierung als problematisch dar.

der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma. Die Minderheit der Gagausen (126.010 Personen laut Volkszählung 2014) genießt weitgehende Autonomierechte. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch. In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangeltes häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, welche Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen (AA 31.1.2022). Öffentliche Dokumente und Gesetze werden nicht regelmäßig in Minderheitensprachen übersetzt (UNGA 10.11.2021; vgl. BS 2020).Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat, in welchem zahlreiche Volksgruppen friedlich zusammenleben. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Jänner 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, unter anderem aufgrund von Religion (AA 31.1.2022). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess, und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Gesetzliche Vorgaben sehen Sanktionen gegen politische Parteien vor, welche diskriminierende Botschaften öffentlich verbreiten (USDOS 30.3.2021). Im November 2017 hat die Regierung den Aktionsplan zur Strategie zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen für die Jahre 2017-2027 verabschiedet. Bei der Umsetzung stellt sich neben mangelndem politischen Willen vieler Ministerien die unzureichende Finanzierung als problematisch dar.

der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma. Die Minderheit der Gagausen (126.010 Personen laut Volkszählung 2014) genießt weitgehende Autonomierechte. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch. In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangeltes häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, welche Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen (AA 31.1.2022). Öffentliche Dokumente und Gesetze werden nicht regelmäßig in Minderheitensprachen übersetzt (UNGA 10.11.2021; vergleiche BS 2020). Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen

der Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zu Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt (AA 31.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). 45% der Roma sind arbeitslos. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule. Behörden verfügen über keine effektiven Mechanismen, um an vulnerable Familien heranzutreten, deren Kinder nicht die Schule besuchen. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung (USDOS 30.3.2021). Ungefähr 60% der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen (USDOS 30.3.2021; vgl. BAMF 6.2021). Weitere Probleme, mit welchen Roma konfrontiert sind, sind ein Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und geringere Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021). Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen

der Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zu Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt (AA 31.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). 45% der Roma sind arbeitslos. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule. Behörden verfügen über keine effektiven Mechanismen, um an vulnerable Familien heranzutreten, deren Kinder nicht die Schule besuchen. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung (USDOS 30.3.2021). Ungefähr 60% der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen (USDOS 30.3.2021; vergleiche BAMF 6.2021). Weitere Probleme, mit welchen Roma konfrontiert sind, sind ein Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und geringere Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021). […]

  1. Bewegungsfreiheit Gesetzlich ist Reisefreiheit innerhalb und außerhalb des Landes garantiert, und die moldauischen Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen. Obwohl die Bürger prinzipiell frei reisen und in die Republik Moldau zurückkehren dürfen, existieren einige Einschränkungen in Bezug auf Auswanderung. Gesetzliche Vorgaben fordern, dass vor einer Auswanderung alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen beglichen werden. Die Regierung setzt diese Anforderung aber nicht strikt um. Gesetzlich ist außerdem vorgesehen, dass nahe Verwandte, welche finanziell von einem potenziellen Auswanderer abhängig sind, der Auswanderung zustimmen müssen. Dieses Gesetz wird von den Behörden nicht umgesetzt (USDOS 30.3.2021). Alle ausreisenden Personen werden gründlichen Kontrollen zur Person unterzogen (AA 31.1.2022). Bürger der Republik Moldau profitieren seit 2014 von Visafreiheit bei Reisen in die EU und in den Schengenraum (EC 13.10.2021). Gesetzliche Vorgaben schützen die Personenfreizügigkeit im Inland sowie Ausland, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Es gibt keine formellen Einschränkungen in Bezug auf das Recht, den Arbeits-oder Ausbildungsort zu wechseln, jedoch ist Bestechung in Bildungseinrichtungen verbreitet (FH 3.3.2021). […][…],
  2. Grundversorgung und Wirtschaft Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 11,9 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist die Republik Moldau eines der ärmsten Länder in Europa (BAMF 6.2021). Das reale Wirtschaftswachstum sank im Jahr 2020 um 7%, und die Inflationsrate betrug 0,4% (WKO 10.2021). Die öffentliche Verschuldung stieg 2020 auf 32,9% des Bruttoinlandsprodukts (EC 13.10.2021). Das Wirtschaftssystem der Republik Moldau ist stark vom Agrarsektor und von Energieimporten abhängig, vor allem von Erdgaslieferungen aus Russland (CIA 14.1.2022; vgl. HF o.D.a, WKO10.2021). Die Republik Moldau ist durch einen hohen Anteil der Schattenwirtschaft gekennzeichnet (WKO 10.2021). 30,9% der Beschäftigten sind Schwarzarbeiter. Im Landwirtschaftssektor beträgt der Anteil der Schwarzarbeiter ca. 63% (USDOS 30.3.2021). Die wirtschaftliche Lage wird von endemischer Korruption in allen Lebensbereichen beeinflusst (AA 31.1.2022; vgl. EC 13.10.2021, HF o.D.a). Im Jahr 2014 verschwand mehr als eine Milliarde Euro von nationalen Bankkonten innerhalb weniger Monate. Die Vorgänge und die Drahtzieher konnten bis dato nicht geklärt bzw. gefunden werden. Bis heute leidet die Republik Moldau unter diesem Geldverlust, welcher vor allem die ärmsten Teile der Bevölkerung getroffen hat (ADA 9.2021). Ein großer Teil der arbeitsfähigen Bevölkerung hat das Land verlassen (BAMF 6.2021; vgl. ADA 9.2021, IOM o.D.). Als Zielsektoren zur Arbeitsmigration für moldauische Staatsangehörige gelten insbesondere das Sozial-und Baugewerbe in EU-Ländern und in der Russischen Föderation (BAMF 6.2021). Die Überweisungen der im Ausland lebenden und arbeitenden Moldauer an ihre Familien bilden einen wichtigen und in vielen Fällen entscheidenden Beitrag zum Haushaltseinkommen (WKO 10.2021; vgl. HF o.D.b). Die Europäische Union ist der größte Handelspartner der Republik Moldau (EC 13.10.2021; vgl. WKO 10.2021). Das 2014 zwischen der EU und Moldau unterzeichnete Assoziierungsabkommen beinhaltet auch die Errichtung einer Freihandelszone und zielt u.a. auf eine wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021). Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 11,9 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist die Republik Moldau eines der ärmsten Länder in Europa (BAMF 6.2021). Das reale Wirtschaftswachstum sank im Jahr 2020 um 7%, und die Inflationsrate betrug 0,4% (WKO 10.2021). Die öffentliche Verschuldung stieg 2020 auf 32,9% des Bruttoinlandsprodukts (EC 13.10.2021). Das Wirtschaftssystem der Republik Moldau ist stark vom Agrarsektor und von Energieimporten abhängig, vor allem von Erdgaslieferungen aus Russland (CIA 14.1.2022; vergleiche HF o.D.a, WKO10.2021). Die Republik Moldau ist durch einen hohen Anteil der Schattenwirtschaft gekennzeichnet (WKO 10.2021). 30,9% der Beschäftigten sind Schwarzarbeiter. Im Landwirtschaftssektor beträgt der Anteil der Schwarzarbeiter ca. 63% (USDOS 30.3.2021). Die wirtschaftliche Lage wird von endemischer Korruption in allen Lebensbereichen beeinflusst (AA 31.1.2022; vergleiche EC 13.10.2021, HF o.D.a). Im Jahr 2014 verschwand mehr als eine Milliarde Euro von nationalen Bankkonten innerhalb weniger Monate. Die Vorgänge und die Drahtzieher konnten bis dato nicht geklärt bzw. gefunden werden. Bis heute leidet die Republik Moldau unter diesem Geldverlust, welcher vor allem die ärmsten Teile der Bevölkerung getroffen hat (ADA 9.2021). Ein großer Teil der arbeitsfähigen Bevölkerung hat das Land verlassen (BAMF 6.2021; vergleiche ADA 9.2021, IOM o.D.). Als Zielsektoren zur Arbeitsmigration für moldauische Staatsangehörige gelten insbesondere das Sozial-und Baugewerbe in EU-Ländern und in der Russischen Föderation (BAMF 6.2021). Die Überweisungen der im Ausland lebenden und arbeitenden Moldauer an ihre Familien bilden einen wichtigen und in vielen Fällen entscheidenden Beitrag zum Haushaltseinkommen (WKO 10.2021; vergleiche HF o.D.b). Die Europäische Union ist der größte Handelspartner der Republik Moldau (EC 13.10.2021; vergleiche WKO 10.2021). Das 2014 zwischen der EU und Moldau unterzeichnete Assoziierungsabkommen beinhaltet auch die Errichtung einer Freihandelszone und zielt u.a. auf eine wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021). Das Stadt-Land-Gefälle in Hinblick auf finanzielle Armut, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ist beträchtlich. Es gibt große Defizite im Bereich der Trinkwasserversorgung: Mehr als 40% der ländlichen Bevölkerung haben keinen Zugang zu fließendem Wasser. In den meisten Kommunen gibt es auch keine funktionierende Abwasserbehandlung. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen auch ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt (AA 31.1.2022). Die Mietpreise sind in den Städten verhältnismäßig höher als auf dem Land. Eine durchschnittliche Ein-Zimmer-Wohnung in der Hauptstadt Chisinau kostet etwa EUR 150-
  3. Die Kosten für eine Zwei-oder Drei-Zimmer-Wohnung variieren zwischen EUR 220- 400, je nach Lage des Hauses und Ausstattung. Die Regierung führt einige Wohnungsbauprogramme durch, aber die Mehrzahl ist auf den benachteiligten Teil der Bevölkerung ausgerichtet (IOM o.D.). Staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche existiert in begrenztem Ausmaß. Berechtigte, beispielsweise alleinerziehende Mütter oder Familien mit mindestens drei Kindern, können sich in Wartelisten einschreiben, warten aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung. Bedürftige können sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen (AA 31.1.2022). Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt unter der Armutsgrenze (USDOS 30.3.2021) und beträgt seit Jänner 2021 MDL 2.935 [ca. EUR 140]. Deutliche Steigerungen verzeichnete das tatsächliche durchschnittliche Einkommen der arbeitenden Bevölkerung, welches mit Ende Juni 2021 auf MDL 9.045 [ca. EUR 435] anstieg (WKO 10.2021). Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 31.1.2022; vgl. IOM o.D.). Die Arbeitslosenrate betrug im Jahr 2020 3,8% (WKO 10.2021), und die Jugendarbeitslosigkeit unter den 15-bis 24-Jährigen betrug 17,6% (EC 13.10.2021). 2017 wurde eine Pensionsreform eingeleitet, welche das Ziel der Anhebung des Pensionsalters auf 63 Jahre für Frauen und Männer verfolgt (BS 2020). Im Dezember 2020 erfolgte eine Senkung des Pensionsalters auf 57 (Frauen) bzw. 62 Jahre (Männer) (EC 13.10.2021). Die Durchschnittspension liegt unter dem Existenzminimum (UNGA 10.11.2021; vgl. IOM o.D.). Die durchschnittliche Alterspension beträgt umgerechnet ca. EUR 54 (IOM o.D.).Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt unter der Armutsgrenze (USDOS 30.3.2021) und beträgt seit Jänner 2021 MDL 2.935 [ca. EUR 140]. Deutliche Steigerungen verzeichnete das tatsächliche durchschnittliche Einkommen der arbeitenden Bevölkerung, welches mit Ende Juni 2021 auf MDL 9.045 [ca. EUR 435] anstieg (WKO 10.2021). Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 31.1.2022; vergleiche IOM o.D.). Die Arbeitslosenrate betrug im Jahr 2020 3,8% (WKO 10.2021), und die Jugendarbeitslosigkeit unter den 15-bis 24-Jährigen betrug 17,6% (EC 13.10.2021). 2017 wurde eine Pensionsreform eingeleitet, welche das Ziel der Anhebung des Pensionsalters auf 63 Jahre für Frauen und Männer verfolgt (BS 2020). Im Dezember 2020 erfolgte eine Senkung des Pensionsalters auf 57 (Frauen) bzw. 62 Jahre (Männer) (EC 13.10.2021). Die Durchschnittspension liegt unter dem Existenzminimum (UNGA 10.11.2021; vergleiche IOM o.D.). Die durchschnittliche Alterspension beträgt umgerechnet ca. EUR 54 (IOM o.D.). Die Republik Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Unterstützungsleistungen für beeinträchtige Personen, Hinterbliebene, Leistungen für Krankheit o.Ä., Mutterschaft, Pflegeleistungen, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Familienbeihilfen usw. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich beispielsweise nach dem Alter, Anzahl der Arbeitsjahre oder dem Grad der Behinderung (SSA 9.2018). In der Republik Moldau zeichnet sich die Sozialhilfe durch eine breite Palette von Zulagen und Ausgleichszahlungen aus, die an bedürftige Bevölkerungsgruppen vergeben werden. Ajutorul social ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm in der Republik Moldau. Das Programm wurde entwickelt, um ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien zu garantieren (IOM o.D.). Alleinerziehende (zumeist Mütter) können sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen (AA 31.1.2022). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt (BS 2020;vgl. UNGA 10.11.2021).Die Republik Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Unterstützungsleistungen für beeinträchtige Personen, Hinterbliebene, Leistungen für Krankheit o.Ä., Mutterschaft, Pflegeleistungen, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Familienbeihilfen usw. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich beispielsweise nach dem Alter, Anzahl der Arbeitsjahre oder dem Grad der Behinderung (SSA 9.2018). In der Republik Moldau zeichnet sich die Sozialhilfe durch eine breite Palette von Zulagen und Ausgleichszahlungen aus, die an bedürftige Bevölkerungsgruppen vergeben werden. Ajutorul social ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm in der Republik Moldau. Das Programm wurde entwickelt, um ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien zu garantieren (IOM o.D.). Alleinerziehende (zumeist Mütter) können sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen (AA 31.1.2022). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt (BS 2020;vergleiche UNGA 10.11.2021). […]
  4. Medizinische Versorgung Die Verfassung von 1994 garantiert in Artikel 36 das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat (VFGH 29.7.1994). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist stark unterfinanziert (BS 2020). Es gibt eine staatliche beitragsfinanzierte Pflicht-Krankenversicherung, welche auch (gegen Zahlung einer jährlichen Versicherungsgebühr) die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Die Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen sind grundsätzlich für moldauische Staatsangehörige kostenfrei, und jegliche Form der Bestechung ist unter Strafe gestellt (AA 31.1.2022). Im Bereich Gesundheitsversorgung sind Bestechungen weitverbreitet (UNGA 10.11.2021). In der Praxis sind Extrazahlungen die Regel, um beispielsweise Zugang zu bestimmten Untersuchungen/Eingriffen zu erhalten oder diesen Zugang zu beschleunigen. Ebenso ist die freie Arztwahl tatsächlich nur gegen entsprechende Zahlung möglich. Für derartige Zahlungen sind Quittungen natürlich nicht erhältlich. Sie sind somit auch nicht erstattungsfähig. Andere Leistungen wie z.B. zahnmedizinische Prophylaxen bzw. Behandlungen werden durch die staatliche Pflichtversicherung nicht abgedeckt. Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit dem westeuropäischen Standard vergleichbar. Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard. In ländlichen Gebieten existiert bestenfalls eine eingeschränkte Grundversorgung. Keine Klinik kann ein umfassendes Behandlungspaket anbieten. Angeboten wird sowohl von staatlichen als auch Privatkliniken vielmehr nur in Teilbereichen Medizin auf hohem Niveau, wobei dieser Service gelegentlich an die Fachkompetenz einzelner Ärzte gebunden ist und somit nicht für die gesamte Klinik gilt. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Staatliche Preisvorgaben haben in der Vergangenheit zu einem Rückzug vieler ausländischer Arzneimittelhersteller vom moldauischen Markt geführt. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 31.1.2022). Mehr als ein Drittel der Gesundheitsausgaben gehen auf Out-of-pocket-Zahlungen (Barzahlungen)zurück. Diese betreffen vor allem Ausgaben für Medikamente (EOHSP o.D.). Das System der primären Gesundheitsversorgung beruht in ländlichen Gegenden auf hausärztlichen Ordinationen sowie Gesundheitszentren und im städtischen Raum auf großen Familiengesundheitszentren. Die stationäre Gesundheitsversorgung findet auf der Gemeinde-sowie Distriktebene (sekundäre Versorgung) und auf der nationalen Ebene statt (tertiäre Versorgung) (EOHSP o.D.; vgl. IOM o.D.). Das System der primären Gesundheitsversorgung beruht in ländlichen Gegenden auf hausärztlichen Ordinationen sowie Gesundheitszentren und im städtischen Raum auf großen Familiengesundheitszentren. Die stationäre Gesundheitsversorgung findet auf der Gemeinde-sowie Distriktebene (sekundäre Versorgung) und auf der nationalen Ebene statt (tertiäre Versorgung) (EOHSP o.D.; vergleiche IOM o.D.). Roma sind mit einem Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden konfrontiert, mit ungerechter oder willkürlicher Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und mit geringeren Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021). […]
  5. Rückkehr Nach vorliegenden Erkenntnissen müssen rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Abgesehen von einem Pilotprojekt in der Hauptstadt zur Notunterbringung gibt es keine weiteren Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Bei dem Pilotprojekt handelt es sich um einen Dienst beim Republikanischen Asylheim für Beeinträchtigte und Pensionisten (untergeordnet dem Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Sicherheit –MLSPF) mit einer Kapazität von maximal zehn Betten. Es gibt mehrere Zentren, wo minderjährige Kinder aufgenommen werden können. Das größte ist das Tageszentrum des Generalkommissariats der Polizei. Neben repatriierten Kindern werden dort auch Straßenkinder und Kinder ohne elterliche Sorge und Aufsicht betreut. Das Zentrum besteht seit dem Jahr 2002 und unterstützt jährlich etwa 1.500 Kinder. Daneben gibt es noch weitere Einrichtungen zur Rehabilitierung und dem Schutz von Kindern, nicht nur in Chisinau, sondern auch in Soroca, Balti und Taraclia (AA 31.1.2022). Rückkehrer haben dasselbe Anrecht auf die verfügbaren Pensionen wie die allgemeine Bevölkerung. Die Republik Moldau hat mehrere Sozialversicherungsabkommen mit 14 Zielländern moldauischer Migranten unterzeichnet. Wenn die Rückkehrer im Ausland formell beschäftigt waren, können sie nach der Rückkehr ihre Sozialleistungen in der Republik Moldau übertragen (IOM o.D.). Am 1.1.2008 ist zwischen der EU und der Republik Moldau ein Rückübernahmeabkommen in Kraft getreten (BMIH 10.2021). […] 1.4.
  6. Coronavirus disease (COVID-19) weekly epidemiological update - WHO (World Health Organization) abgerufen am 04.06.2024, verweisend auf https:// data.who.int/dashboards/covid19/ Nach aktuellem Stand zum Entscheidungszeitpunkt gibt es im ganzen Land 635.666 Infektionen mit dem Coronavirus und 12.237 Todesfälle.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  9. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  10. Die getroffenen Feststellungen zu Identität, Alter, Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, Familienstand und den Kindern des BF gründen auf seinen insofern unbedenklichen Angaben bei in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, sowie auf den in seiner Beschwerde gemachten Angaben. Die Identität des BF steht aufgrund der Vorlage eines aserbaidschanischen Führerscheins und der Identifizierung seiner Person im Strafverfahren fest. 2.
  11. Die Feststellung zur Einreise des BF am 07.10.2023 zur Begehung der Schlepperei und das Betreten auf frischer Tat ergibt sich aus der vorliegenden Berichterstattung der LPD Burgenland vom 07.10.2023, dem vorliegenden Abschlussbericht der LPD Burgenland vom 13.12.2023, der niederschriftlichen Einvernahme des BF vom 27.10.2023 und dem Strafurteil vom 21.02.
  12. 2.
  13. Die getroffenen Feststellungen zum Leben des BF im Herkunftsstaat beruhen ebenfalls auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme und in der Beschwerdeschrift. Dass der BF die letzten 8 Jahre lang in Polen gelebt und gearbeitet hat, jedoch über keine Familienangehörigen in Polen verfügt, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben vor dem BFA (S. 3 des BFA-Prot.). Die Feststellung, wonach der BF, entgegen seiner Angaben vor dem BFA, zwar in Polen um einen Aufenthaltstitel angesucht, diesen jedoch nicht erhalten hat, fußt auf der Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, welcher der BF in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten ist. 2.
  14. Die Feststellung zu den Aufenthaltsorten der Mutter, sowie des Bruders des BF und der Beziehung des BF zu einer ukrainischen Staatsangehörigen beruhen auf den Angaben des BF in der Beschwerdeschrift. 2.
  15. Die Feststellung zur Festnahme, der Verhängung der Untersuchungshaft und der nunmehrigen Strafhaft des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden Polizeiberichten, der im Akt einliegenden Vollzugsinformation und der Einsicht in das Straf- sowie Melderegister. 2.
  16. Die Feststellung, wonach der BF im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht selbsterhaltungsfähig ist, beruht auf den Angaben des BF (S. 4 des BFA-Prot.) und dem Umstand, dass der BF im Oktober 2023 zur Begehung des Verbrechens der Schlepperei in das Bundesgebiet eingereist ist, sich seit diesem Zeitpunkt in Haft befindet und keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt hat. Dass der BF weder vereinsmäßig aktiv, noch ehrenamtlich tätig ist und keine sonstigen Aus,- Fort,- oder Weiterbildungen in Österreich absolviert hat, sowie über keine Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich einerseits ebenfalls aus seinen eigenen Angaben und andererseits daraus, dass er sich erst seit Oktober 2023 in Österreich aufhält und keinerlei Unterlagen zu seiner Integration vorgelegt hat. 2.
  17. Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF nicht entgegengetreten ist. 2.
  18. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Strafregisterauskunft und dem im Akt einliegenden Strafurteil. 2.
  19. Primär ist festzuhalten, dass das BFA ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Der Beschwerdeseite wurde ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, die Rückkehrbefürchtungen des BF in Bezug auf seinen Herkunftsstaat geltend zu machen, seine im Bundesgebiet gesetzten Integrationsschritte konkret darzulegen, sowie sein Familien- und Privatleben im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum hinreichend zu schildern und es kann daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn die Beschwerdeseite davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht hat. 2.
  20. Zu den Feststellungen im Zusammenhang mit der Rückkehr des BF in die Republik Moldau: Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig. Bei ihm liegen daher keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen vor. Es wäre dem BF daher möglich und zumutbar, den Lebensunterhalt für sich im Herkunftsstaat neuerlich selbst zu erwirtschaften, wenn auch zunächst durch etwaige Gelegenheitsjobs. Er befindet sich erst seit Anfang Oktober 2023 Im Bundesgebiet und ist im Übrigen auch nur eingereist, um das Verbrechen der Schlepperei zu begehen. Vor der belangten Behörde brachte der BF - befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich seines Herkunftsstaates auch vor, von staatlicher Seite keinerlei Probleme zu haben. Es könnten nur „private Probleme bestehen“. Den Feststellungen der belangten Behörde, wonach den BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK erwarte, wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten. Er befindet sich erst seit Anfang Oktober 2023 Im Bundesgebiet und ist im Übrigen auch nur eingereist, um das Verbrechen der Schlepperei zu begehen. Vor der belangten Behörde brachte der BF - befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich seines Herkunftsstaates auch vor, von staatlicher Seite keinerlei Probleme zu haben. Es könnten nur „private Probleme bestehen“. Den Feststellungen der belangten Behörde, wonach den BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK erwarte, wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten. Der BF ist in der Republik Moldau geboren und hat dort die ersten 21 Jahre seines Lebens, gelebt und wurde dort sozialisiert, weshalb der BF mit den kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat sehr gut vertraut ist, wenngleich er die letzten 8 Jahre in Polen gelebt hat. Zudem hat der BF die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Insgesamt konnte der BF eine Gefährdungssituation nicht hinreichend substantiieren, welcher er im Falle der Rückkehr in die Republik Moldau in exponierter Weise ausgesetzt wäre. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage, sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, berufliche Tätigkeit, usw.) ergibt sich, dass eine Rückkehr des BF in die Republik Moldau möglich und zumutbar ist. 2.
  21. Zu den Länderfeststellungen: 2.13.
  22. Die zur Lage in der Republik Moldau getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 2.13.
  23. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach dem BF - allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Republik Moldau aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass diesem im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 2.13.
  24. Die Situation im Herkunftsland hat sich auch seit dem Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA am 27.10.2023 in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert. Hierbei ist anzumerken, dass es sich bei der Republik Moldau um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). 2.13.
  25. Die Situation im Herkunftsland hat sich auch seit dem Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA am 27.10.2023 in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert. Hierbei ist anzumerken, dass es sich bei der Republik Moldau um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat vergleiche dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). 2.13.
  26. Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Republik Moldau auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der BF, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten würde. Nicht verkannt wird dabei, dass es sich bei der Republik Moldau um eines der ärmsten Länder Europas handelt und der BF die letzten 8 Jahre in Polen gelebt hat. Der BF verfügt jedoch über keinen Aufenthaltstitel in Polen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt. 2.13.
  27. Was die Ausbreitung des Corona Virus in der Republik Moldau betrifft, ist festzuhalten, dass der BF an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, sondern völlig gesund ist, weshalb dieser nicht zur Risikogruppe gehört bei einer Infektion mit Covid-19 einen schwerwiegenden Krankheitsverlauf zu erleiden. Die absoluten Zahlen in der Republik Moldau erweisen sich mit 635.666 als wesentlich geringer als in Österreich. Auch wenn man die absolute Zahl der Erkrankten im Verhältnis zur Einwohnerzahl betrachtet, zeigt sich die Zahl der Erkrankungen pro 100.000 Einwohner in der Republik Moldau wesentlich geringer als in Österreich. Insgesamt erscheint daher das Gesamtrisiko in der Republik Moldau, aufgrund der absoluten Zahlen der Erkrankten, geringer als in Österreich, an Covid-19 zu erkranken. Die Republik Moldau verfügt über zahlreiche zugelassene Impfstoffe, die für die Bevölkerung freiwillig und kostenlos zur Verfügung stehen. Darüber hinaus ist die medizinische Grundversorgung in der Republik Moldau grundsätzlich gewährleistet, wenn auch stark unterfinanziert und in ländlichen Gebieten teilweise eingeschränkt, weshalb vor dem Hintergrund der gegebenen medizinischen Covid-Versorgung in der Republik Moldau dieser Umstand nicht dazu geeignet ist, ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, um jene geforderte Schwelle der Exzeptionalität der Umstände zu erreichen.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.
  29. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

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