Obsah (12)
Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 16§ 46§ 15§ 81§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.06.2024 GeschäftszahlW266 2274299-1 Spruch, W266 2274299-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“) bezog zuletzt seit 07.02.2022 Notstandshilfe. Mit Schreiben vom 15.02.2023 wies das Arbeitsmarktservice Mödling (in der Folge „AMS“ oder „belangte Behörde“) den BF auf das Ende seines Anspruchs auf Notstandshilfe mit 27.02.2023 und die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung bis spätestens 28.02.2023 hin um einen unterbrechungsfreien Bezug zu gewährleisten. Am 19.02.2023 erstattete der BF eine Arbeitslosmeldung. Mit Schreiben vom 20.02.2023 bestätigte das AMS den Eingang derselben und wies hierin erneut auf die Notwendigkeit der Beantragung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hin. Am 11.04.2023 brachte der BF einen Antrag auf Notstandshilfe sowie ein als „Beschwerde“ bezeichnetes Schreiben ein, in welchem er um Nachsicht für die verspätete Antragstellung ersuchte. Daraufhin sprach das AMS mit dem gegenständlichen Bescheid vom 20.04.2023 aus, dass die Notstandshilfe ab dem 11.04.2023 gebührt, da der BF seinen Anspruch mit der Antragstellung am 11.04.2023 geltend gemacht habe. Dagegen erhob der BF rechtzeitig Beschwerde, in welcher er - inhaltsgleich zum Schreiben vom 11.04.2023 - zusammengefasst ausführte, dass er seit 27.02.2023 kein Geld erhalten habe und sich deshalb in einer schlechten Lage befände. Er habe den Antrag für die Arbeitslosenmeldung am 19.02.2023 eingereicht und am 20.02.2023 die Bestätigung erhalten. Darin sei ihm für den 15.03.2023 um 13 Uhr ein Termin mit seinem Berater eingetragen, doch sei er schon am 21.02.2023 für einen Weiterbildungskurs eingebucht worden. Seit der Bestätigung der Arbeitslosenmeldung habe er sonst keine Info oder Nachricht erhalten, dass etwas fehle oder noch etwas nachzureichen sei. Im Zuge seines Anrufs beim AMS am 11.04.2023 habe er vom fehlenden Antrag erfahren. Auf dem AMS Konto sei keine Information hinterlegt worden. Seit dem 21.02.2023 sei er bei dem Weiterbildungskurs dabei und zahle damit zusammenhängende Kosten ohne irgendeine Geldleistung zu erhalten. Er könne die Kosten für Zugfahrt und Essen sowie seine Rechnungen nicht mehr zahlen. Auch könne er keine Medikamente mehr für seine Familie und sich kaufen. Seine Mutter sei krank, erhalte keine Pension und sei auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen. Er trage wohl Mitschuld, da er nicht überprüft habe, ob etwas von den Unterlagen fehle, doch mache seine Familie krankheitsbedingt eine schwierige Zeit durch und er sei mit dem Kopf bei dieser gewesen. Er bitte um Nachsicht und Verständnis und wisse nicht wie er ohne finanzielle Hilfe über die Runden komme. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Daraufhin beantragte der BF seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 29.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF steht seit 03.04.2015 mit Unterbrechungen in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er im Zeitraum von 23.10.2022 bis 27.02.2023 Notstandshilfe. Im gegenständlichen Zeitraum verfügte der BF über ein aktives eAMS Konto. Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 31.01.2022 gab die belangte Behörde dem BF das Ende des Leistungsanspruches mit 05.02.2023 bekannt. Diese Mitteilung enthielt auch einen Hinweis darüber, dass für die Weitergewährung der Leistung eine neuerliche Antragstellung notwendig ist. Im Zeitraum von 01.10.2022 bis 20.10.2022 stand der BF in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur XXXX (Firma G).Im Zeitraum von 01.10.2022 bis 20.10.2022 stand der BF in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur römisch 40 (Firma G). Mit Schreiben vom 15.02.2023 wies das Arbeitsmarktservice Mödling den BF auf das Ende seines Anspruchs auf Notstandshilfe mit 27.02.2023 und die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung bis spätestens 28.02.2023 hin und informierte den BF, dass er den Antrag über sein eAMS Konto stellen könne. Das Schreiben vom 15.02.2023 hat der BF am 17.02.2023 geöffnet. Am 19.02.2023 brachte der BF seine Arbeitslosmeldung über sein eAMS Konto ein. Am 20.02.2023 bestätigte das AMS das Einlangen der Arbeitslosmeldung und wies den BF neuerlich darauf hin, dass er einen Antrag stellen müsse und dass er diesen über das eAMS Konto stellen könne. Der Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe langte hingegen erst am 11.04.2023 beim AMS ein.
- Beweiswürdigung Der Bezugsverlauf ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2023 eingeholten Versicherungsdatenauszug. Aus diesem ergibt sich auch die Feststellung zur Beschäftigung bei der Firma G. Die Feststellungen zur Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 31.01.2022 sowie die Feststellungen zum Schreiben vom 15.02.2021 ergeben sich aus den im Akt einliegenden Kopien der Mitteilung und des Schreibens selbst. Dass der BF das Schreiben vom 15.02.2023 geöffnet hat ergib sich aus einem Screenshot der eAMS Kontoseite des AMS, welcher im Akt einliegt. Die Arbeitslosmeldung mit 19.02.2023 folgt aus dem diesbezüglichen Vermerk am Formular, wonach dieses elektronisch am 19.02.2023 eingelangt ist. Die belangte Behörde bestätigte zudem mit Schreiben vom 20.02.2023 dem BF den Erhalt. Aus diesem Schreiben geht auch die Mitteilung an den BF, dass er einen Antrag stellen muss und diesen über das eAMS Konto stellen kann hervor. Dass der Antrag auf Notstandshilfe erst am 11.04.2023 bei der belangten Behörde gestellt wurde, ist den Vermerken am Antragsformular zu entnehmen. Der 11.04.2023 wird hierin als Datum der elektronischen Übermittlung und der Geltendmachung angeführt. Dass der Antrag auf Notstandshilfe zu keinem früheren Zeitpunkt eingebracht wurde, ergibt sich auch aus dem Schreiben des AMS an den BF vom 15.02.2023, wonach der Leistungsanspruch am 27.02.2023 endet und für einen unterbrechungsfreien Bezug auf die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung bis spätestens 28.02.2023 hingewiesen wurde. Aus den internen Vermerken des AMS vom 11.04.2023 folgt außerdem, dass der BF über den fehlenden Notstandshilfeantrag informiert und ihm die Einbringung desselben über das eAMS-Konto erläutert wurde. Dem als „Beschwerde“ bezeichneten Schreiben vom 11.04.2023 des BF und seiner inhaltsgleichen Beschwerde vom 25.04.2023 ist zu entnehmen, dass der BF erst am 11.04.2023 vom fehlenden Antrag erfahren habe, sodass die Einbringung mit diesem Datum auch nicht bestritten wird. Das Datum des Einlangens der Beschwerde ergibt sich aus dem darauf enthaltenen Eingangsvermerk des AMS.
- Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise: § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. §
- Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.Paragraph 35, Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. §
- Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
§ 15
und
§ 81Abs.
10.Paragraph 37, Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. (2-4) …
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.(2-4) …,
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“ Daraus folgt: Im vorliegenden Fall wurde dem BF, wie festgestellt, das Ende seines Notstandshilfebezuges mit 05.02.2023 bekanntgegeben. Aufgrund seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Angestellter bei der Firma G bezog er im Zeitraum von 01.10.2022 bis 20.10.2022 mangels Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 1 Z 3 AlVG) keine Notstandshilfe und stand erst wieder mit 23.10.2022 im Leistungsbezug. Im vorliegenden Fall wurde dem BF, wie festgestellt, das Ende seines Notstandshilfebezuges mit 05.02.2023 bekanntgegeben. Aufgrund seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Angestellter bei der Firma G bezog er im Zeitraum von 01.10.2022 bis 20.10.2022 mangels Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG) keine Notstandshilfe und stand erst wieder mit 23.10.2022 im Leistungsbezug. Hieraus ergibt sich die Erschöpfung des Bezugszeitraumes der Notstandshilfe von 52 Wochen mit dem 27.07.2023 und die Notwendigkeit der neuerlichen Antragstellung bis spätestens 28.02.2023, worüber der BF mit Schreiben vom 15.02.2023 verständigt wurde. In der Folge brachte der BF am 19.02.2023 eine Arbeitslosmeldung beim AMS ein und wurde mit Schreiben vom 20.02.2023 neuerlich darauf hingewiesen, dass er einen Antrag stellen müsse und dass er diesen über das eAMS Konto stellen könne. Der BF stellte jedoch erst am 11.04.2023 den Antrag auf Notstandshilfe. Die abschließende Normierung des § 46 AlVG, der eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstellt, lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (hier: rechtswidrige Kontrollterminvergabe für einen Zeitpunkt nach Auslaufen des Leistungsanspruchs mit damit verbundenem Leistungsverlust des Arbeitslosen für die Zeit vor diesem Kontrolltermin) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (VwGH
- 2012, 2010/08/0156) (Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, AlVG § 46 AlVG, Rz 802).Die abschließende Normierung des Paragraph 46, AlVG, der eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstellt, lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (hier: rechtswidrige Kontrollterminvergabe für einen Zeitpunkt nach Auslaufen des Leistungsanspruchs mit damit verbundenem Leistungsverlust des Arbeitslosen für die Zeit vor diesem Kontrolltermin) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (VwGH
- 2012, 2010/08/0156) (Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, AlVG Paragraph 46, AlVG, Rz 802). Demnach war, da die Leistung gem. § 17 Abs. 1 iVm § 38 AlVG erst ab dem Tag der Geltendmachung gebührt, die Notstandshilfe ab 11.04.2023 zuzuerkennen.Demnach war, da die Leistung gem. Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG erst ab dem Tag der Geltendmachung gebührt, die Notstandshilfe ab 11.04.2023 zuzuerkennen. Soweit der BF vorbringt, dass er seit der Bestätigung seiner Arbeitslosenmeldung am 20.02.2023 keine Info oder Nachricht erhalten habe, dass noch etwas fehlt oder nachzureichen ist, ist darauf zu verweisen, dass er vom AMS in diesem Schreiben und schon zuvor mehrmals auf die Notwendigkeit der (gesonderten) Stellung eines Antrags auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hingewiesen wurde. Hinsichtlich seiner Bitte um Nachsicht aufgrund der hierdurch eingetretenen finanziellen Notlage und der damit verbundenen Unmöglichkeit der Bestreitung seiner Lebensunterhaltskosten und der seiner Familie ist, unter Hinweis auf die obige Judikatur des VwGH, auszuführen, dass es die abschließende Normierung des § 46 AlVG selbst im Falle eines fehlenden Verschuldens des BF nicht zulässt die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren. Hinsichtlich seiner Bitte um Nachsicht aufgrund der hierdurch eingetretenen finanziellen Notlage und der damit verbundenen Unmöglichkeit der Bestreitung seiner Lebensunterhaltskosten und der seiner Familie ist, unter Hinweis auf die obige Judikatur des VwGH, auszuführen, dass es die abschließende Normierung des Paragraph 46, AlVG selbst im Falle eines fehlenden Verschuldens des BF nicht zulässt die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass § 17 Abs. 4 AlVG der Landesgeschäftsstelle erlaubt, bei Vorliegen der Voraussetzungen, eine regionale Geschäftsstelle zur Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs zu einer Zuerkennung der Leistung zu einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ermächtigungsnorm an die Landesgeschäftsstelle, deren Anwendung dem Bundesverwaltungsgericht sohin verwehrt ist. Zudem besteht kein Rechtsanspruch der arbeitslosen Person (vgl. VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156) und ist diese auf ein Amtshaftungsverfahren zu verweisen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) § 17 AlVG Rz 414). Ob im Gegenstand ein Verschulden des AMS vorliegt, kann daher dahingestellt bleiben.Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass Paragraph 17, Absatz 4, AlVG der Landesgeschäftsstelle erlaubt, bei Vorliegen der Voraussetzungen, eine regionale Geschäftsstelle zur Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs zu einer Zuerkennung der Leistung zu einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ermächtigungsnorm an die Landesgeschäftsstelle, deren Anwendung dem Bundesverwaltungsgericht sohin verwehrt ist. Zudem besteht kein Rechtsanspruch der arbeitslosen Person vergleiche VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156) und ist diese auf ein Amtshaftungsverfahren zu verweisen vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) Paragraph 17, AlVG Rz 414). Ob im Gegenstand ein Verschulden des AMS vorliegt, kann daher dahingestellt bleiben. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 23.10.2002, 2002/08/0041, ausgesprochen, dass wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ihrer Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars (gegebenenfalls nach Klärung der Absicht der Partei) nicht nachkommt, der Partei dessen ungeachtet zunächst jedenfalls ein Anspruch auf diese Aushändigung gewahrt bleibt. Damit ist aber auch - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere rechtzeitiger Abgabe des der Partei auszuhändigenden Antragsformulars - ein Leistungsanspruch für die Zeit ab der ersten Vorsprache weiterhin aufrecht. Aus Sicht des erkennenden Senates ist das AMS im konkreten Fall seiner, im zitierten Erkenntnis angesprochenen, Verpflichtung insofern nachgekommen, als der BF mehrmals auf die Möglichkeit der Antragstellung über das eAMS Konto hingewiesen wurde. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig, da es, soweit ersichtlich, an Rechtsprechung des Vw
GH zur Frage der Aushändigung des Antragsformulars in Zusammenhang mit dem eAMS Konto fehlt.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da es, soweit ersichtlich, an Rechtsprechung des Vw
GH zur Frage der Aushändigung des Antragsformulars in Zusammenhang mit dem eAMS Konto fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W266.2274299.1.00