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{'item': 'W269 2269395-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 1b§ 2§ 27§§ 21§ 24§ 6§ 3§ 88a§ 58§ 17Art. 130§ 30§§ 32§§ 11§ 24b§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.06.2024 GeschäftszahlW269 2269395-1 Spruch, W269 2269395-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.06.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ISchG) und führte aus, sie habe nach der COVID-19-Impfung mit AstraZeneca das „Guillain-Barré-Syndrom“ bekommen. Sie habe zwei Spitalsaufenthalte hinter sich, darüber hinaus habe sie Schmerzen und leide unter Einschränkungen.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.06.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ISchG) und führte aus, sie habe nach der COVID-19-Impfung mit AstraZeneca das „Guillain-Barré-Syndrom“ bekommen. Sie habe zwei Spitalsaufenthalte hinter sich, darüber hinaus habe sie Schmerzen und leide unter Einschränkungen.
  3. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.02.2023 erkannte die belangte Behörde

§ 1bund 3 ISch

G die Gesundheitsschädigung „atypisches Guillain-Barré-Syndrom“ als Folge der am 17.03.2021 vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 (Impfstoff AstraZeneca) als Impfschaden an (Spruchpunkt I.).

§ 2Abs. 1 ISch

G sind als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und die Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation zu leisten (Spruchpunkt II.).

§ 2Abs. 1 lit. c und 3 ISch

G iVm §§ 21, 23, 24, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der jeweils bis 30.06.2016 geltenden Fassung wird ab 01.04.2021 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. und ab 01.10.2021 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. gewährt (Spruchpunkt III. erster Satz). Diese Beschädigtenrente beträgt ab 01.04.2021 monatlich EUR 433,80, ab 01.10.2021 monatlich EUR 216,90 und ab 01.01.2023 monatlich EUR 229,50 (Spruchpunkt III. zweiter Satz). Der Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage wird

§ 27HVG abgelehnt (Spruchpunkt IV.).2.

Mit angefochtenem Bescheid vom 10.02.2023 erkannte die belangte Behörde

Paragraph eins b und 3 ISchG die Gesundheitsschädigung „atypisches Guillain-Barré-Syndrom“ als Folge der am 17.03.2021 vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 (Impfstoff AstraZeneca) als Impfschaden an (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 2, Absatz eins, ISchG sind als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und die Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation zu leisten (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und 3 ISchG in Verbindung mit Paragraphen 21, 23, 24, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der jeweils bis 30.06.2016 geltenden Fassung wird ab 01.04.2021 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. und ab 01.10.2021 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. gewährt (Spruchpunkt römisch drei. erster Satz). Diese Beschädigtenrente beträgt ab 01.04.2021 monatlich EUR 433,80, ab 01.10.2021 monatlich EUR 216,90 und ab 01.01.2023 monatlich EUR 229,50 (Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz). Der Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage wird

Paragraph 27, HVG abgelehnt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, der nach der Impfung aufgetretene Leidenszustand sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die am 17.03.2021 vorgenommene Impfung gegen COVID-19 zurückzuführen und sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 27.03.2021 bis 27.09.2021 mit 40 v. H. und für die Zeit ab 28.09.2021 mit 20 v. H. festzustellen. Der Beschwerdeführerin sei daher eine Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG als Entschädigung zu leisten.

Die Beschwerdeführerin sei vor Vornahme der Impfung als Psychotherapeutin selbständig erwerbstätig gewesen. Folglich sei für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 maßgebend. Nach dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2020 habe die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2020 Einkünfte in Höhe von brutto EUR 22.771,88 erzielt, ein Vierzehntel davon bilde die Bemessungsgrundlage, dies seien EUR 1.626,60 (gerundet

§ 24Abs.

10 HVG).Begründend wurde ausgeführt, der nach der Impfung aufgetretene Leidenszustand sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die am 17.03.2021 vorgenommene Impfung gegen COVID-19 zurückzuführen und sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 27.03.2021 bis 27.09.2021 mit 40 v. H. und für die Zeit ab 28.09.2021 mit 20 v. H. festzustellen. Der Beschwerdeführerin sei daher eine Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG als Entschädigung zu leisten. Die Beschwerdeführerin sei vor Vornahme der Impfung als Psychotherapeutin selbständig erwerbstätig gewesen. Folglich sei für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 maßgebend. Nach dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2020 habe die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2020 Einkünfte in Höhe von brutto EUR 22.771,88 erzielt, ein Vierzehntel davon bilde die Bemessungsgrundlage, dies seien EUR 1.626,60 (gerundet

Paragraph 24, Absatz 10, HVG). Nach § 24 Abs. 5 zweiter Satz HVG sei die Bemessungsgrundlage jedoch mindestens nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen, welchen Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung erhalten. Entsprechend ihrer Ausbildung zur Psychotherapeutin komme der Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich zur Anwendung. Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin am 30.11.2018 nach Abschluss ihrer Ausbildung eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Psychotherapeutin aufgenommen hätte, wäre die Entlohnung bei einer Vollzeitbeschäftigung im Jahr 2020 wie folgt vorzunehmen:Nach Paragraph 24, Absatz 5, zweiter Satz HVG sei die Bemessungsgrundlage jedoch mindestens nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen, welchen Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung erhalten. Entsprechend ihrer Ausbildung zur Psychotherapeutin komme der Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich zur Anwendung. Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin am 30.11.2018 nach Abschluss ihrer Ausbildung eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Psychotherapeutin aufgenommen hätte, wäre die Entlohnung bei einer Vollzeitbeschäftigung im Jahr 2020 wie folgt vorzunehmen: 01.01.2020 - 29.11.2020 Gehaltsstufe 1 Berufsjahre 1-2 30.11.2020 - 31.12.2020 Gehaltsstufe 2 Berufsjahre 3-4 Nach der für das Kalenderjahr 2020 maßgeblichen Gehaltstabelle betrage das Gehalt einer vollzeitbeschäftigten Psychotherapeutin im

  1. und
  2. Berufsjahr brutto EUR 3.025,70 und im
  3. und
  4. Berufsjahr brutto EUR 3.146,
  5. Eine Vollzeitbeschäftigung habe aber bei der Beschwerdeführerin vor Vornahme der Impfung aufgrund der Kindererziehung nicht vorgelegen, weshalb das Gehalt entsprechend dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung zu aliquotieren gewesen sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Aufstellung für das Jahr 2020 beinhalte Arbeitsstunden für die Tätigkeit als Kinderbeistand und Arbeitsstunden für Psychotherapie im Ausmaß von insgesamt 504 Stunden. Weiters habe die Beschwerdeführerin Arbeitsstunden im gleichen Ausmaß für Vor- und Nachbereitung, Dokumentation, Organisation, Verwaltung, Buchhaltung etc. angegeben. Das insgesamt für das Jahr 2020 errechnete Beschäftigungsausmaß betrage daher 1008 Stunden, was einem durchschnittlichen monatlichen Beschäftigungsausmaß von 84 Stunden entspreche. Im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 29.11.2020 würde sich bei einer Entlohnung der Gehaltsstufe 1 und einem Beschäftigungsausmaß von 84 Stunden ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 1.544,92 ergeben. Im Zeitraum vom 30.11.2020 bis 31.12.2020 ergebe sich bei einer Entlohnung der Gehaltsstufe 2 und einem Beschäftigungsausmaß von 84 Stunden ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 1.606,
  6. Unter Berücksichtigung von zwei Sonderzahlungen betrage das Jahreseinkommen brutto EUR 21.754,19, ein Vierzehntel davon bilde die Bemessungsgrundlage, dies seien EUR 1.553,90 (gerundet

§ 24Abs.

10 HVG).Eine Vollzeitbeschäftigung habe aber bei der Beschwerdeführerin vor Vornahme der Impfung aufgrund der Kindererziehung nicht vorgelegen, weshalb das Gehalt entsprechend dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung zu aliquotieren gewesen sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Aufstellung für das Jahr 2020 beinhalte Arbeitsstunden für die Tätigkeit als Kinderbeistand und Arbeitsstunden für Psychotherapie im Ausmaß von insgesamt 504 Stunden. Weiters habe die Beschwerdeführerin Arbeitsstunden im gleichen Ausmaß für Vor- und Nachbereitung, Dokumentation, Organisation, Verwaltung, Buchhaltung etc. angegeben. Das insgesamt für das Jahr 2020 errechnete Beschäftigungsausmaß betrage daher 1008 Stunden, was einem durchschnittlichen monatlichen Beschäftigungsausmaß von 84 Stunden entspreche. Im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 29.11.2020 würde sich bei einer Entlohnung der Gehaltsstufe 1 und einem Beschäftigungsausmaß von 84 Stunden ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 1.544,92 ergeben. Im Zeitraum vom 30.11.2020 bis 31.12.2020 ergebe sich bei einer Entlohnung der Gehaltsstufe 2 und einem Beschäftigungsausmaß von 84 Stunden ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 1.606,55. Unter Berücksichtigung von zwei Sonderzahlungen betrage das Jahreseinkommen brutto EUR 21.754,19, ein Vierzehntel davon bilde die Bemessungsgrundlage, dies seien EUR 1.553,90 (gerundet

Paragraph 24, Absatz 10, HVG). Die nach dem Einkommensteuerbescheid 2020 errechnete Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 1.626,60 sei sohin für die Beschwerdeführerin günstiger, weshalb diese der Berechnung der Beschädigtenrente zu Grunde gelegt werde. Aufgrund einer näher dargestellten Berechnung bestehe daher für die Zeit vom 01.04.2021 bis 30.09.2021 ein Anspruch auf Beschädigtenrente in Höhe von monatlich EUR 433,

  1. Für die Zeit vom 01.10.2021 bis 31.12.2022 bestehe ein Anspruch in Höhe von EUR 216,90 und ab dem 01.01.2023 sei ein Anpassungsfaktor von 1,058 zu berücksichtigen, wodurch sich ein monatlicher Anspruch auf Beschädigtenrente in Höhe von EUR 229,50 ergebe.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Bescheid werde ausschließlich in seinem Punkt III. hinsichtlich der Berechnung bzw. Bemessung der Höhe der zugesprochenen Beschädigtenrente angefochten. Entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 5 HVG habe die belangte Behörde die Bemessungsgrundlage nicht nach dem kollektivvertraglichen Arbeitslohn festgesetzt. Die Behörde sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die in § 24 Abs. 5 HVG normierte Mindestbemessungsgrundlage in ihrem Fall zu reduzieren und nur in Relation zum Ausmaß der von ihr angegebenen Beschäftigungszeit im Jahr 2020 anzunehmen sei. Diese Interpretation finde keine Deckung im Wortlaut des Gesetzes. Sie widerspreche dem Sinn und Zweck der Entschädigungsbestimmungen und führe zu einer nicht sachgerechten und daher verfassungswidrigen Benachteiligung ihrer Person.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Bescheid werde ausschließlich in seinem Punkt römisch drei. hinsichtlich der Berechnung bzw. Bemessung der Höhe der zugesprochenen Beschädigtenrente angefochten. Entgegen der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 5, HVG habe die belangte Behörde die Bemessungsgrundlage nicht nach dem kollektivvertraglichen Arbeitslohn festgesetzt. Die Behörde sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die in Paragraph 24, Absatz 5, HVG normierte Mindestbemessungsgrundlage in ihrem Fall zu reduzieren und nur in Relation zum Ausmaß der von ihr angegebenen Beschäftigungszeit im Jahr 2020 anzunehmen sei. Diese Interpretation finde keine Deckung im Wortlaut des Gesetzes. Sie widerspreche dem Sinn und Zweck der Entschädigungsbestimmungen und führe zu einer nicht sachgerechten und daher verfassungswidrigen Benachteiligung ihrer Person. Richtigerweise sei ein Einkommen vom 01.01.2020 bis 29.11.2020 mit brutto EUR 3.025,70 und vom 30.11.2020 bis 31.12.2020 mit brutto EUR 3.146,40 anzunehmen. Unter Berücksichtigung von zwei Sonderzahlungen ergebe dies ein Jahreseinkommen von zumindest EUR 42.480,50, ein Vierzehntel davon bilde die Bemessungsgrundlage, dies seien EUR 3.034,
  4. Aufgrund einer näher dargestellten Berechnung bestehe daher für die Zeit vom 01.04.2021 bis 30.09.2021 ein Anspruch auf Beschädigtenrente in Höhe von monatlich EUR 809,
  5. Für die Zeit vom 01.10.2021 bis 31.12.2022 bestehe ein Anspruch in Höhe von EUR 404,60, und ab dem 01.01.2023 sei ein Anpassungsfaktor von 1,058 zu berücksichtigen, wodurch sich ein monatlicher Anspruch auf Beschädigtenrente in Höhe von EUR 428,10 ergebe. Aus dem Einkommensteuerbescheid sei zudem ersichtlich, dass Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 2 EstG 1988 bezogen werden.

§ 24Abs.

6 lit. a HVG sei daher dem Jahreseinkommen der 2020 geltende Werbungskostenpauschbetrag von EUR 132,- hinzuzurechnen. Dass die belangte Behörde dies verabsäumt habe, mache den angefochtenen Bescheid ebenfalls inhaltlich rechtswidrig. Aus dem Einkommensteuerbescheid sei zudem ersichtlich, dass Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, EstG 1988 bezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 6, Litera a, HVG sei daher dem Jahreseinkommen der 2020 geltende Werbungskostenpauschbetrag von EUR 132,- hinzuzurechnen. Dass die belangte Behörde dies verabsäumt habe, mache den angefochtenen Bescheid ebenfalls inhaltlich rechtswidrig.

  1. Am 30.03.2023 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  2. Über Ersuchen der belangten Behörde vom 04.09.2023 wurde der Verfahrensakt zur Durchführung einer amtswegigen Nachuntersuchung an die belangte Behörde übermittelt und von dieser am 01.03.2024 an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2024 wurde die belangte Behörde aufgefordert, die gewährte Beschädigtenrente

§ 24Abs.

6 lit. a HVG unter Einbeziehung des Pauschbetrages für Sonderausgaben neu zu berechnen. 6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2024 wurde die belangte Behörde aufgefordert, die gewährte Beschädigtenrente

Paragraph 24, Absatz 6, Litera a, HVG unter Einbeziehung des Pauschbetrages für Sonderausgaben neu zu berechnen.

  1. Die am 24.04.2024 eingelangte Neuberechnung wurde der Beschwerdeführerin zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Mit Stellungnahme vom 21.05.2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die belangte Behörde mit der vorgenommenen Neuberechnung Punkt 2.
  2. ihrer Beschwerde Rechnung getragen habe. Auf ihre Argumentation in den Punkten 2.
  3. bis 2.
  4. sei die belangte Behörde jedoch nicht eingegangen. Es gebe nichts, wozu die Beschwerdeführerin konkret Stellung nehmen könne. Sie halte ihre Anträge unverändert aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin wurde am 17.03.2021 gegen COVID-19 geimpft und erlitt als Folge der vorgenommenen Impfung die Gesundheitsschädigung „atypisches Guillain-Barré-Syndrom“. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2023 wurde die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesundheitsschädigung „atypisches Guillain-Barré-Syndrom“ als Folge der am 17.03.2021 vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 als Impfschaden anerkannt und ihr eine Beschädigtenrente ab 01.04.2021 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. und ab 01.10.2021 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H gewährt. Die Höhe der Beschädigtenrente wurde für die Zeit ab 01.04.2021 mit monatlich EUR 433,80, für die Zeit ab 01.10.2021 mit monatlich EUR 216,90 und ab 01.01.2023 mit monatlich EUR 229,50 festgesetzt. Im Kalenderjahr vor Eintritt des schädigenden Ereignisses am 17.03.2021 war die Beschwerdeführerin als Psychotherapeutin selbständig erwerbstätig. Ihre Ausbildung zur Psychotherapeutin hatte die Beschwerdeführerin am 29.11.2018 abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin leistete im Jahr 2020 insgesamt 504 Arbeitsstunden für ihre Tätigkeit als Kinderbeistand und für Psychotherapie. Weiters leistete sie Arbeitsstunden im gleichen Ausmaß für Vor- und Nachbereitung, Dokumentation, Organisation, Verwaltung und Buchhaltung. Das von der Beschwerdeführerin absolvierte Stundenausmaß für ihre Arbeit betrug sohin für das Jahr 2020 insgesamt 1.008 Stunden. Dies entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Beschäftigungsausmaß von 84 Stunden. Der Grund, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im Jahr 2020 nicht in einem Vollzeitausmaß ausübte, lag im Neuaufbau ihres Klientenstocks und der Betreuung ihres damals zweijährigen Kindes. Die Beschwerdeführerin erzielte im Kalenderjahr 2020 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von EUR 22.771,
  6. Unter Berücksichtigung des Pauschbetrages für Sonderausgaben berechnete die belangte Behörde die Höhe der Beschädigtenrente

§ 24Abs.

6 lit. a HVG neu, sodass diese ab 01.04.2021 monatlich EUR 434,90, ab 01.10.2021 monatlich EUR 217,50 und ab 01.01.2023 monatlich EUR 230,10 beträgt.Unter Berücksichtigung des Pauschbetrages für Sonderausgaben berechnete die belangte Behörde die Höhe der Beschädigtenrente

Paragraph 24, Absatz 6, Litera a, HVG neu, sodass diese ab 01.04.2021 monatlich EUR 434,90, ab 01.10.2021 monatlich EUR 217,50 und ab 01.01.2023 monatlich EUR 230,10 beträgt.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zur vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 und der darauf erlittenen Gesundheitsschädigung ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind insoweit unstrittig. Die Feststellungen zur mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2023 festgestellten Gesundheitsschädigung und der gewährten Beschädigtenrente gründen auf dem Akteninhalt. Die Beschwerdeführerin bekämpft lediglich die Höhe der gewährten Beschädigtenrente. Die Feststellungen zur abgeschlossenen Ausbildung, zur Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin sowie zum im Jahr 2020 absolvierten Ausmaß an Arbeitsstunden ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit aufgrund des Neuaufbaus ihres Klientenstocks und der Betreuung ihres damals zweijährigen Kindes nicht in einem Vollzeitausmaß ausübte, ergibt sich aus ihren Angaben gegenüber der belangten Behörde. Die Feststellung zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 gründen auf dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid
  2. Zur Feststellung zur Neuberechnung der Beschädigtenrente unter Beachtung des § 24 Abs. 6 lit. a HVG ist festzuhalten, dass die Neuberechnung auf Aufforderung durch das Gericht erfolgte und der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt wurde. Die Höhe der neuberechneten Beschädigtenrente ergibt sich aus der im Akt einliegenden nachvollziehbaren Berechnung durch die belangte Behörde. Die Beschwerdeführerin erhob keine Einwände gegen die Höhe der

§ 24Abs.

6 lit. a HVG neuberechneten Beschädigtenrente. Zur Feststellung zur Neuberechnung der Beschädigtenrente unter Beachtung des Paragraph 24, Absatz 6, Litera a, HVG ist festzuhalten, dass die Neuberechnung auf Aufforderung durch das Gericht erfolgte und der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt wurde. Die Höhe der neuberechneten Beschädigtenrente ergibt sich aus der im Akt einliegenden nachvollziehbaren Berechnung durch die belangte Behörde. Die Beschwerdeführerin erhob keine Einwände gegen die Höhe der

Paragraph 24, Absatz 6, Litera a, HVG neuberechneten Beschädigtenrente. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 3Abs.

3 Impfschadengesetz sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.

§ 88aAbs.

1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 88 a, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten: „§ 1b Impfschadengesetz:

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)… § 2 Impfschadengesetz:Paragraph 2, Impfschadengesetz:
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG.

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

§ 24Abs.

8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

§ 27HVG;2.

Pflegezulage

Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld

§ 30HVG;1.

Sterbegeld

Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente

§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.

1 HVG;2. Witwenrente

Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente

§§ 32, 38 bis 41 HVG.3.

Waisenrente

Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.

(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
  1. a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
  2. b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
  3. c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 3 Impfschadengesetz:Paragraph 3, Impfschadengesetz: (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(4)
(5)… § 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idF BGBl. I Nr. 162/2015:Paragraph 21, Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 162/2015:
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. § 23.
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..Paragraph 23,
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..
(2)Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. oder darüber gelten als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v.H. und 100 v.H.
(3)Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente um 20 v.H. ihres Betrages zu erhöhen.
(3)Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 2,) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Absatz 2,) ist die Beschädigtenrente um 20 v.H. ihres Betrages zu erhöhen.
(4)Solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos ist, kann die Teilrente unter Anrechnung des sonstigen Einkommens (§ 25) auf die Vollrente erhöht werden. Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) erhöht sich die Vollrente um 20 v.H. ihres Betrages.
(4)Solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos ist, kann die Teilrente unter Anrechnung des sonstigen Einkommens (Paragraph 25,) auf die Vollrente erhöht werden. Bei Schwerbeschädigten (Absatz 2,) erhöht sich die Vollrente um 20 v.H. ihres Betrages.
(5)Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Abs. 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente

§§ 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 gebühren würde.

(5)Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Absatz 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente

Paragraphen 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 gebühren würde. § 24.

(1)Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, daß eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.Paragraph 24,
(1)Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, daß eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.
(2)Als Einkommen gilt der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein
  1. oder
  2. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im § 49 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Leistungen. Einkünfte in ausländischer Währung sind nach dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen.
(2)Als Einkommen gilt der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein
  1. oder
  2. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im Paragraph 49, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Leistungen. Einkünfte in ausländischer Währung sind nach dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen.
(3)Bei Personen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben tätig sind, ist bei der Feststellung der Höhe des Einkommens die Höhe des kollektivvertraglichen Arbeitslohnes für Dienstnehmer in gleicher Verwendung heranzuziehen.
(4)Für die Bewertung der Sachbezüge gilt die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.
(5)Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der selbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Einkommens, das der Beschädigte im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder - wenn dies für ihn günstiger ist - vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Die Bemessungsgrundlage ist jedoch mindestens nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen, welchen Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung erhalten. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, daß eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.
(6)Für die Höhe des Einkommens ist der rechtskräftige Steuerbescheid maßgebend. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes werden dem in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkommen aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, hinzugerechnet:
(6)Für die Höhe des Einkommens ist der rechtskräftige Steuerbescheid maßgebend. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes werden dem in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkommen aus den Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, hinzugerechnet:
  1. a)der jeweils für das der Berechnung zugrundegelegte Kalenderjahr geltende Werbungskostenpauschbetrag (§ 62 des Einkommensteuergesetzes 1988);
  2. a)der jeweils für das der Berechnung zugrundegelegte Kalenderjahr geltende Werbungskostenpauschbetrag (Paragraph 62, des Einkommensteuergesetzes 1988);
  3. b)vorzeitige Abschreibungen infolge steuerrechtlicher Sonderbestimmungen, die nur für selbständig Erwerbstätige Geltung haben (Bewertungsfreiheitsgesetz 1963, BGBl. Nr. 193).
  4. b)vorzeitige Abschreibungen infolge steuerrechtlicher Sonderbestimmungen, die nur für selbständig Erwerbstätige Geltung haben (Bewertungsfreiheitsgesetz 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 193). Ist ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr nicht vorhanden, so ist bis zur Erlassung desselben der letzte rechtskräftige Steuerbescheid aus der vorangegangenen Zeit heranzuziehen. In allen übrigen Fällen richtet sich die Höhe des Einkommens nach den in der Steuererklärung für das betreffende Kalenderjahr einbekannten Einkünften.
(7)Gründet sich der Rentenanspruch auf verschiedene schädigende Ereignisse (§ 1) und kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die für den Beschädigten günstigste Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Werden selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausgeübt, so ist die Bemessungsgrundlage aus der Summe der aus diesen Erwerbstätigkeiten erzielten Einkünfte nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 zu ermitteln.
(7)Gründet sich der Rentenanspruch auf verschiedene schädigende Ereignisse (Paragraph eins,) und kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die für den Beschädigten günstigste Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Werden selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausgeübt, so ist die Bemessungsgrundlage aus der Summe der aus diesen Erwerbstätigkeiten erzielten Einkünfte nach Maßgabe der Absatz eins bis 6 zu ermitteln.
(8)Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung

§ 17, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.

(8)Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung

Paragraph 17,, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.

(9)Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage

§ 24b

, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles

§ 24bals Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.

(9)Liegt die unter Bedachtnahme auf Paragraph 24 a, gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (Paragraph 55,) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage

Paragraph 24 b,, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles

Paragraph 24 b, als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.

(10)Die Bemessungsgrundlage ist auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. § 55.
(1)Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen

§§ 27

bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.Paragraph 55,

(1)Die Beschädigtenrenten (Paragraph 23, Absatz 3,), die Erhöhungsbeträge (Paragraph 23, Absatz 5,), die Familienzuschläge (Paragraph 26,), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 26 b,), die Zulagen

Paragraphen 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 29 a,) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 26 a,) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.

(2)Bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vH oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vH geleisteten Beschädigtenrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) und Familienzuschläge (§ 26) zuzuerkennen sind.

(2)Bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vH oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vH geleisteten Beschädigtenrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,) und Familienzuschläge (Paragraph 26,) zuzuerkennen sind.

(3)
(4)…“ Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§
  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. COVID-19,
  4. …“ § 62 Einkommensteuergesetz 1988 lautet auszugsweise:Paragraph 62, Einkommensteuergesetz 1988 lautet auszugsweise: „Berücksichtigung besonderer Verhältnisse §
  5. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:Paragraph 62, Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (Paragraph 66,) vom Arbeitslohn abzuziehen:
  6. Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3),
  7. Der Pauschbetrag für Werbungskosten (Paragraph 16, Absatz 3,),
  8. …“ § 16 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019, lautet:Paragraph 16, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, lautet: „Werbungskosten § 16
(1)
(2)…Paragraph 16,
(1)
(2)
(3)Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen:
(3)Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 6 und Paragraph 57, Absatz 4,) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen: - Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen- Werbungskosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen - Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5- Werbungskosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4 und 5 - der Pauschbetrag

Abs. 1 Z 6- der Pauschbetrag

Absatz eins, Ziffer 6 - dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz) und- dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Absatz eins, Ziffer 6, Litera i, letzter Satz) und - Werbungskosten im Sinne des Abs. 2.“- Werbungskosten im Sinne des Absatz 2, 3.3. Mit Bescheid vom 10.02.2023 erkannte die belangte Behörde die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesundheitsschädigung „atypisches Guillain-Barré-Syndrom“ als Folge der am 17.03.2021 vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 als Impfschaden an und gewährte ihr eine Beschädigtenrente ab 01.04.2021 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. und ab 01.10.2021 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. Die Höhe der Beschädigtenrente wurde für die Zeit ab 01.04.2021 mit monatlich EUR 433,80, für die Zeit ab 01.10.2021 mit monatlich EUR 216,90 und ab 01.01.2023 mit monatlich EUR 229,50 festgesetzt. Zur Berechnung der Höhe der Beschädigtenrente führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Jahr 2020 selbständig erwerbstätig gewesen, jedoch nicht in einem Vollzeitausmaß tätig geworden sei, weil sie ihren Angaben zufolge erst einen neuen Klientenstock aufbauen und zudem ihr damals zweijähriges Kind betreuen habe müssen. Sie sei sohin lediglich im Ausmaß von durchschnittlich 84 Stunden pro Monat tätig geworden. Nach dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2020 habe sie im Kalenderjahr 2020 Einkünfte in Höhe von brutto EUR 22.771,88 erzielt. Ein Vierzehntel davon, sohin EUR 1.626,60 (gerundet

§ 24Abs.

10 HVG), bilde die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Höhe der Beschädigtenrente.Zur Berechnung der Höhe der Beschädigtenrente führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Jahr 2020 selbständig erwerbstätig gewesen, jedoch nicht in einem Vollzeitausmaß tätig geworden sei, weil sie ihren Angaben zufolge erst einen neuen Klientenstock aufbauen und zudem ihr damals zweijähriges Kind betreuen habe müssen. Sie sei sohin lediglich im Ausmaß von durchschnittlich 84 Stunden pro Monat tätig geworden. Nach dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2020 habe sie im Kalenderjahr 2020 Einkünfte in Höhe von brutto EUR 22.771,88 erzielt. Ein Vierzehntel davon, sohin EUR 1.626,60 (gerundet

Paragraph 24, Absatz 10, HVG), bilde die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Höhe der Beschädigtenrente. Die belangte Behörde ermittelte weiters, dass auf die Beschwerdeführerin, die die Ausbildung zur Psychotherapeutin am 29.11.2018 abgeschlossen hatte, der Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich anzuwenden sei. Das dort angeführte Jahreseinkommen für eine Vollzeitbeschäftigung wurde von der belangten Behörde in der Folge

der von der Beschwerdeführerin angegebenen tatsächlichen Arbeitszeit von 84 Stunden pro Monat aliquotiert, sodass sich als Bemessungsgrundlage ein Betrag von EUR 1.553,90 (gerundet

§ 24Abs.

10 HVG) ergab. Die belangte Behörde zog schließlich die nach dem Einkommensteuerbescheid 2020 errechnete Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 1.626,60 zur Berechnung der Beschädigtenrente heran, weil diese für die Beschwerdeführerin günstiger war.Die belangte Behörde ermittelte weiters, dass auf die Beschwerdeführerin, die die Ausbildung zur Psychotherapeutin am 29.11.2018 abgeschlossen hatte, der Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich anzuwenden sei. Das dort angeführte Jahreseinkommen für eine Vollzeitbeschäftigung wurde von der belangten Behörde in der Folge

der von der Beschwerdeführerin angegebenen tatsächlichen Arbeitszeit von 84 Stunden pro Monat aliquotiert, sodass sich als Bemessungsgrundlage ein Betrag von EUR 1.553,90 (gerundet

Paragraph 24, Absatz 10, HVG) ergab. Die belangte Behörde zog schließlich die nach dem Einkommensteuerbescheid 2020 errechnete Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 1.626,60 zur Berechnung der Beschädigtenrente heran, weil diese für die Beschwerdeführerin günstiger war. 3.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Berechnung bzw. Bemessung der Höhe der zugesprochenen Beschädigtenrente. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass

§ 24Abs.

5 zweiter Satz HVG die Bemessungsgrundlage mindestens nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen sei, welchen Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung erhalten. Die von der belangten Behörde vorgenommene Aliquotierung auf Teilzeit sei nicht zulässig und finde keine Deckung im Wortlaut des Gesetzes. Es sei bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur auf jene Zeiten abzustellen, in denen der Beschädigte das volle Arbeitseinkommen bezogen habe. Die von der belangten Behörde vorgenommene Aliquotierung widerspreche dem Sinn und Zweck der Entschädigungsbestimmungen und führe zu einer nicht sachgerechten und daher verfassungswidrigen Benachteiligung ihrer Person.3.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Berechnung bzw. Bemessung der Höhe der zugesprochenen Beschädigtenrente. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass

Paragraph 24, Absatz 5, zweiter Satz HVG die Bemessungsgrundlage mindestens nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen sei, welchen Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung erhalten. Die von der belangten Behörde vorgenommene Aliquotierung auf Teilzeit sei nicht zulässig und finde keine Deckung im Wortlaut des Gesetzes. Es sei bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur auf jene Zeiten abzustellen, in denen der Beschädigte das volle Arbeitseinkommen bezogen habe. Die von der belangten Behörde vorgenommene Aliquotierung widerspreche dem Sinn und Zweck der Entschädigungsbestimmungen und führe zu einer nicht sachgerechten und daher verfassungswidrigen Benachteiligung ihrer Person. 3.5. Dieser Argumentation vermag das erkennende Gericht aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen: Da die Beschwerdeführerin selbständig erwerbstätig war, ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beschädigtenrente § 24 Abs. 5 HVG heranzuziehen, wonach die Bemessungsgrundlage ein Vierzehntel des Einkommens, das der Beschädigte im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses erzielt hat, bildet.

§ 24Abs.

5 zweiter Satz HVG ist die Bemessungsgrundlage jedoch mindestens nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen, den Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung erhalten.Da die Beschwerdeführerin selbständig erwerbstätig war, ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beschädigtenrente Paragraph 24, Absatz 5, HVG heranzuziehen, wonach die Bemessungsgrundlage ein Vierzehntel des Einkommens, das der Beschädigte im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses erzielt hat, bildet.

Paragraph 24, Absatz 5, zweiter Satz HVG ist die Bemessungsgrundlage jedoch mindestens nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen, den Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung erhalten. Für das Gericht ergibt sich nicht, dass der in § 24 Abs. 5 zweiter Satz HVG verwendete Begriff „mindestens“ eine absolute Untergrenze darstellt, die nicht in Relation zum Ausmaß der tatsächlich verrichteten Arbeitszeit gesetzt werden darf. Der zweite Satz ist nämlich im Kontext des ersten Satzes zu lesen, wonach als Bemessungsgrundlage bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich ein Vierzehntel des Einkommens, das der Beschädigte im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses erzielt hat, heranzuziehen ist. Hier stellt der Gesetzgeber sohin auf die tatsächliche Arbeitsleistung ab. Im darauffolgenden Satz eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, auf den kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn abzustellen, sollte sich dieser für den Antragsteller günstiger erweisen als sein tatsächlich erwirtschaftetes Einkommen. Der Begriff „mindestens“ ist daher im Sinne einer Günstigkeitsregelung zu verstehen und steht der Heranziehung des kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohns lediglich in Relation zur tatsächlich verrichteten Arbeitsleistung als Bemessungsgrundlage nicht entgegen. Auch deutet die Formulierung „Die Bemessungsgrundlage ist jedoch mindestens nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen“ darauf hin, dass auf den kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn als Ausgangswert zur Festsetzung der Bemessungsgrundlage abzustellen ist und nicht, dass exakt der Betrag des kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohns heranzuziehen sei.Für das Gericht ergibt sich nicht, dass der in Paragraph 24, Absatz 5, zweiter Satz HVG verwendete Begriff „mindestens“ eine absolute Untergrenze darstellt, die nicht in Relation zum Ausmaß der tatsächlich verrichteten Arbeitszeit gesetzt werden darf. Der zweite Satz ist nämlich im Kontext des ersten Satzes zu lesen, wonach als Bemessungsgrundlage bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich ein Vierzehntel des Einkommens, das der Beschädigte im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses erzielt hat, heranzuziehen ist. Hier stellt der Gesetzgeber sohin auf die tatsächliche Arbeitsleistung ab. Im darauffolgenden Satz eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, auf den kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn abzustellen, sollte sich dieser für den Antragsteller günstiger erweisen als sein tatsächlich erwirtschaftetes Einkommen. Der Begriff „mindestens“ ist daher im Sinne einer Günstigkeitsregelung zu verstehen und steht der Heranziehung des kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohns lediglich in Relation zur tatsächlich verrichteten Arbeitsleistung als Bemessungsgrundlage nicht entgegen. Auch deutet die Formulierung „Die Bemessungsgrundlage ist jedoch mindestens nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen“ darauf hin, dass auf den kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn als Ausgangswert zur Festsetzung der Bemessungsgrundlage abzustellen ist und nicht, dass exakt der Betrag des kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohns heranzuziehen sei. Für diese Auslegung spricht ferner, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gewisse Ausnahmen für Härtefälle vorgesehen hat. So ist für selbständig Erwerbstätige im letzten Satz des Abs. 5 der zitierten Bestimmung geregelt, dass die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen ist, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt, wenn sich für den Beschädigten dadurch Härten ergeben, dass eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat. In § 24 Abs. 8 HVG berücksichtigt der Gesetzgeber die Situation von Beschädigten, die sich zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung befanden, und normiert, dass in einem solchen Fall die Bemessungsgrundlage von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, jeweils nach dem Einkommen errechnet wird, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird.Für diese Auslegung spricht ferner, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gewisse Ausnahmen für Härtefälle vorgesehen hat. So ist für selbständig Erwerbstätige im letzten Satz des Absatz 5, der zitierten Bestimmung geregelt, dass die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen ist, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt, wenn sich für den Beschädigten dadurch Härten ergeben, dass eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat. In Paragraph 24, Absatz 8, HVG berücksichtigt der Gesetzgeber die Situation von Beschädigten, die sich zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung befanden, und normiert, dass in einem solchen Fall die Bemessungsgrundlage von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, jeweils nach dem Einkommen errechnet wird, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird. Aus dem dargestellten Regelungskonstrukt ist demnach ersichtlich, dass der Gesetzgeber jene Fälle, die er als Härtefälle berücksichtigt wissen wollte, speziell geregelt hat. Dafür, dass er auf den Fall, dass der Beschädigte im heranzuziehenden Kalenderjahr nur in Teilarbeitszeit tätig wurde, vergessen habe – und insofern allenfalls eine planwidrige Lücke vorliege, die mittels Analogie zu schließen wäre –, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass es ihr wegen des Neuaufbaus ihres Klientenstocks und aufgrund von Kinderbetreuung nicht möglich gewesen sei, Vollzeit zu arbeiten. Würde man jedoch der von der Beschwerdeführerin begehrten Interpretation folgen, so dürfte in allen Fällen, in denen eine selbständige Erwerbstätigkeit lediglich in Teilzeit ausgeübt wird – und sei es im Extremfall zB auch nur eine Stunde pro Woche –, keine Aliquotierung vorgenommen werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Teilzeiterwerbstätigkeit kein nachvollziehbarer Grund wie etwa Kinderbetreuung zugrunde liegt. Dieses Verständnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des § 182 ASVG rekurriert, nach der die Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen festzustellen ist, wenn die Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 181b ASVG nicht errechnet werden kann oder ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten würde, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 182 ASVG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, weil es sich bei dieser Bestimmung um die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Rahmen der Unfallversicherung handelt. Möchte man aber den Grundgedanken des § 182 ASVG weitertragen, so ist der zu § 182 ASVG ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen, dass die Erwägungen bezüglich der Billigkeit grundsätzlich unter dem Aspekt, „dass die Bemessungsgrundlage ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten im letzten Jahr vor dem Unfall sein soll“, anzustellen sind (OGH 16.12.2003, 10 ObS 131/02s). Es zeigt sich demnach, dass es selbst bei Übertragung des Gedankens im Hinblick auf Billigkeit nach der Judikatur auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ankommt, weshalb das Heranziehen eines Arbeitslohns, der auf Basis von in Vollzeit verrichteter Erwerbstätigkeit errechnet wurde, bei einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von bloß Teilzeit unbillig erschiene.Soweit die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des Paragraph 182, ASVG rekurriert, nach der die Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen festzustellen ist, wenn die Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 179 bis 181 b ASVG nicht errechnet werden kann oder ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten würde, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Paragraph 182, ASVG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, weil es sich bei dieser Bestimmung um die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Rahmen der Unfallversicherung handelt. Möchte man aber den Grundgedanken des Paragraph 182, ASVG weitertragen, so ist der zu Paragraph 182, ASVG ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen, dass die Erwägungen bezüglich der Billigkeit grundsätzlich unter dem Aspekt, „dass die Bemessungsgrundlage ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten im letzten Jahr vor dem Unfall sein soll“, anzustellen sind (OGH 16.12.2003, 10 ObS 131/02s). Es zeigt sich demnach, dass es selbst bei Übertragung des Gedankens im Hinblick auf Billigkeit nach der Judikatur auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ankommt, weshalb das Heranziehen eines Arbeitslohns, der auf Basis von in Vollzeit verrichteter Erwerbstätigkeit errechnet wurde, bei einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von bloß Teilzeit unbillig erschiene. Vor diesem Hintergrund kann der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung hinsichtlich der Interpretation des § 24 Abs. 5 HVG nicht gefolgt werden.Vor diesem Hintergrund kann der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung hinsichtlich der Interpretation des Paragraph 24, Absatz 5, HVG nicht gefolgt werden. Die Berechnungsmethode selbst wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und sind auch für den erkennenden Senat keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Korrektheit der im angefochtenen Bescheid dargelegten Rechenschritte anzuzweifeln. 3.6. Die Beschwerdeführerin wendete allerdings ein, dass Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 2 EstG 1988 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) bezogen worden seien und daher

§ 24Abs.

6 lit. a HVG dem Jahreseinkommen der für das Jahr 2020 geltende Werbungskostenpauschbetrag von EUR 132,- hinzuzurechnen sei. 3.6. Die Beschwerdeführerin wendete allerdings ein, dass Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, EstG 1988 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) bezogen worden seien und daher

Paragraph 24, Absatz 6, Litera a, HVG dem Jahreseinkommen der für das Jahr 2020 geltende Werbungskostenpauschbetrag von EUR 132,- hinzuzurechnen sei. Was diesen Einwand betrifft, so ist die Beschwerde berechtigt, zumal die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezog.

§ 24Abs.

6 lit. a HVG ist der jeweils für das der Berechnung zugrundegelegte Kalenderjahr geltende Werbungskostenpauschbetrag (§ 62 des Einkommensteuergesetzes 1988) dem im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkommen aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, hinzuzurechnen. § 62 Z 1 EstG 1988 verweist hinsichtlich des Pauschbetrages für Werbungskosten auf § 16 Abs. 3 EstG 1988.

§ 16Abs. 3 Est

G 1988, idF BGBl. I Nr. 103/2019, betrug der Werbungskostenpauschbetrag im Jahr 2020 EUR 132,-. Über Ersuchen des Gerichts wurde die gewährte Beschädigtenrente unter Beachtung des § 24 Abs. 6 lit. a HVG durch die belangte Behörde neuberechnet. Gegen die derart ermittelte Höhe der Beschädigtenrente erhob die Beschwerdeführerin keinerlei Einwände.Was diesen Einwand betrifft, so ist die Beschwerde berechtigt, zumal die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezog.

Paragraph 24, Absatz 6, Litera a, HVG ist der jeweils für das der Berechnung zugrundegelegte Kalenderjahr geltende Werbungskostenpauschbetrag (Paragraph 62, des Einkommensteuergesetzes 1988) dem im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkommen aus den Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, hinzuzurechnen. Paragraph 62, Ziffer eins, EstG 1988 verweist hinsichtlich des Pauschbetrages für Werbungskosten auf Paragraph 16, Absatz 3, EstG 1988.

Paragraph 16, Absatz 3, EstG 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, betrug der Werbungskostenpauschbetrag im Jahr 2020 EUR 132,-. Über Ersuchen des Gerichts wurde die gewährte Beschädigtenrente unter Beachtung des Paragraph 24, Absatz 6, Litera a, HVG durch die belangte Behörde neuberechnet. Gegen die derart ermittelte Höhe der Beschädigtenrente erhob die Beschwerdeführerin keinerlei Einwände. Im Ergebnis war die Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Höhe der Beschädigtenrente auf die neuberechneten Beträge zu korrigieren war, abzuweisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn im Sinne des § 24 Abs. 5 HVG das tatsächlich absolvierte Arbeitsausmaß im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des schädigenden Ereignisses zu berücksichtigen ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 24, Absatz 5, HVG das tatsächlich absolvierte Arbeitsausmaß im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des schädigenden Ereignisses zu berücksichtigen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W269.2269395.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.