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W288 2291785-1

Obsah (18)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 13§ 10§ 56§ 4§ 55§ 34§ 58§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.06.2024 GeschäftszahlW288 2291785-1 Spruch, W288 2291785-1/23E Schriftliche Ausfertigung des am 16.05.2024 mündlich verkündeten Erkenn

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA, Bundesamt oder Behörde) vom 08.05.2024, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) die Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seit 08.05.2024 in Schubhaft angehalten.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA, Bundesamt oder Behörde) vom 08.05.2024, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seit 08.05.2024 in Schubhaft angehalten.

  1. Mit undatiertem Schreiben vom 13.05.2024 wurde ein als „Beschwerde gegen die Schubhaftnahme (und) weitere Anhaltung in Schubhaft“ tituliertes Anbringen für den BF beim Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG) physisch eingebracht. Als Vertretung des BF wurde im Anbringen der Verein „ XXXX “ bezeichnet. Das Anbringen wurde nicht unterfertigt und war diesem auch keine Stampiglie, eine E-Mailadresse, Fax- oder Telefonnummer des Vereins zu entnehmen und wurde der Beschwerde, obgleich bei den Beilagen erwähnt, auch keine vom BF an den Verein erteilte Vollmacht beigelegt.
  2. Mit undatiertem Schreiben vom 13.05.2024 wurde ein als „Beschwerde gegen die Schubhaftnahme (und) weitere Anhaltung in Schubhaft“ tituliertes Anbringen für den BF beim Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG) physisch eingebracht. Als Vertretung des BF wurde im Anbringen der Verein „ römisch 40 “ bezeichnet. Das Anbringen wurde nicht unterfertigt und war diesem auch keine Stampiglie, eine E-Mailadresse, Fax- oder Telefonnummer des Vereins zu entnehmen und wurde der Beschwerde, obgleich bei den Beilagen erwähnt, auch keine vom BF an den Verein erteilte Vollmacht beigelegt.
  3. Noch am 13.05.2024 forderte das BVwG das BFA zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
  4. Mit als „Mängelbehebungsauftrag“ bezeichnetem Schreiben des BVwG vom 14.05.2024 wurde dem Verein „ XXXX “

§ 13Abs. 4 i

Vm Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgetragen, die Authentizität des Anbringens durch Nachholung der Unterschrift durch den/die Zeichnungsberechtigten nachzuweisen. Auf die Rechtsfolgen

§ 13Abs.

4 AVG wurde hingewiesen. Zudem wurde dem Verein

§ 10Abs. 2 letzter Satz i

Vm § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG, aufgetragen, die von der im Spruch genannten Person unterfertigte Vertretungsvollmacht vorzulegen. Auch auf die Rechtsfolgen

§ 13Abs.

3 AVG wurde hingewiesen. Zum Nachweis der Authentizität des Anbringens und zur Behebung des Mangels der fehlenden Vollmacht wurde, unter Berücksichtigung der kurzen Entscheidungsfrist, eine Frist bis zum 15.05.2024, 11:00 Uhr, einlangend gewährt.4. Mit als „Mängelbehebungsauftrag“ bezeichnetem Schreiben des BVwG vom 14.05.2024 wurde dem Verein „ römisch 40 “

Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgetragen, die Authentizität des Anbringens durch Nachholung der Unterschrift durch den/die Zeichnungsberechtigten nachzuweisen. Auf die Rechtsfolgen

Paragraph 13, Absatz 4, AVG wurde hingewiesen. Zudem wurde dem Verein

Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 17, VwGVG, aufgetragen, die von der im Spruch genannten Person unterfertigte Vertretungsvollmacht vorzulegen. Auch auf die Rechtsfolgen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde hingewiesen. Zum Nachweis der Authentizität des Anbringens und zur Behebung des Mangels der fehlenden Vollmacht wurde, unter Berücksichtigung der kurzen Entscheidungsfrist, eine Frist bis zum 15.05.2024, 11:00 Uhr, einlangend gewährt.

  1. Am 14.05.2024 ersuchte das BVwG das Polizeianhaltezentrum (in weiterer Folge: PAZ) zudem um Übermittlung der Gesundheitsunterlagen des BF sowie um amtsärztliche Begutachtung unter Beiziehung eines:einer Facharztes:Fachärztin für Psychiatrie.
  2. Das BFA übermittelte den Verwaltungsakt und erstatte eine mit 14.05.2024 datierte Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde.
  3. Noch am 14.05.2024 wurde das Anbringen, nunmehr datiert mit 13.05.2024, neuerlich beim BVwG physisch eingebracht. Als Vertretung des BF wurde weiterhin der Verein „ XXXX “ bezeichnet, jedoch wurde dem Anbringen nunmehr eine Unterschrift und ein Stempel des Vereins „ XXXX “ angefügt. Dem Anbringen wurde zudem eine Kopie der Visitenkarte der das Anbringen unterzeichnenden XXXX (zugleich XXXX ), eine Kopie deren Führerscheins, sowie eine zugunsten des Vereins „ XXXX “ unterfertigte Vollmacht des BF, datiert mit 15.12.2022, beigelegt.
  4. Noch am 14.05.2024 wurde das Anbringen, nunmehr datiert mit 13.05.2024, neuerlich beim BVwG physisch eingebracht. Als Vertretung des BF wurde weiterhin der Verein „ römisch 40 “ bezeichnet, jedoch wurde dem Anbringen nunmehr eine Unterschrift und ein Stempel des Vereins „ römisch 40 “ angefügt. Dem Anbringen wurde zudem eine Kopie der Visitenkarte der das Anbringen unterzeichnenden römisch 40 (zugleich römisch 40 ), eine Kopie deren Führerscheins, sowie eine zugunsten des Vereins „ römisch 40 “ unterfertigte Vollmacht des BF, datiert mit 15.12.2022, beigelegt.
  5. Am 15.05.2024 übermittelte das PAZ die Gesundheitsunterlagen zum BF sowie ein am 15.05.2024 erstelltes amtsärztliches Gutachten.
  6. Am 16.05.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF gehört und die Beweisergebnisse umfassend erörtert wurden. Nach Schluss der Verhandlung wurde die Entscheidung sogleich mündlich verkündet.
  7. Mit Schreiben vom 29.05.2024, am selben Tag zur Post gegeben, stellte die im Spruch ausgewiesene Vertretung des BF fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 16.05.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  10. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Beschluss vom 06.12.2016, Zl. XXXX Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Beschluss vom 06.12.2016, Zl. römisch 40 Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Mit Bescheid des BFA vom 27.12.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis vom 04.04.2022, Zl. XXXX , als unbegründet ab. Mit Bescheid des BFA vom 27.12.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis vom 04.04.2022, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab. Der BF reiste hernach nicht aus dem Bundesgebiet aus. 1.1.
  11. Der BF stellte am 19.07.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G. 1.1.2. Der BF stellte am 19.07.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G abgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis vom 01.06.2023, Zl. XXXX mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag auf Heilung des Mangels

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV abgewiesen wird. Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis vom 01.06.2023, Zl. römisch 40 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag auf Heilung des Mangels

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV abgewiesen wird. Der BF reiste weiterhin nicht aus dem Bundesgebiet aus. 1.1.

  1. Am 20.06.2023 leitete das BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (in weiterer Folge: HRZ) für den BF ein. 1.1.
  2. Am 11.01.2023 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G. 1.1.4. Am 11.01.2023 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG. 1.1.

  1. Am 18.03.2023 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, in welchem er hinsichtlich seiner Perspektiven in Österreich und der Möglichkeit einer unterstützten freiwilligen Ausreise inklusiver aller bestehenden Unterstützungsleistungen sowie über die Möglichkeit der Erlassung von Zwangsmaßnahmen seitens des BFA, sofern keine freiwillige Ausreise erfolgt, informiert wurde. Der BF erklärte nicht rückkehrwillig zu sein. 1.1.
  2. Am 22.12.2023 wurde der Ausstellung eines HRZ von der irakischen Botschaft zugestimmt. 1.1.
  3. Das BFA plante in der Folge die Charter-Abschiebung des BF für den 22.02.
  4. 1.1.
  5. Am 16.02.2024 wurde seitens der irakischen Botschaft ein bis zum 16.08.2024 gültiges HRZ (Gültigkeitsdauer 6 Monate) für den BF ausgestellt. 1.1.
  6. Am 16.02.2024 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke seiner Abschiebung. Die versuchte Festnahme des BF an seiner Meldeadresse verlief jedoch negativ. Er konnte auf seinem Zimmer nicht angetroffen werden. Die Hausbetreuerin gab gegenüber den Beamten an, dass der BF sein Zimmer bewohne, sie ihn jedoch seit 3 bis 4 Tagen nicht gesehen habe. Die Abschiebung des BF musste in der Folge storniert werden. 1.1.9. Am 16.02.2024 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke seiner Abschiebung. Die versuchte Festnahme des BF an seiner Meldeadresse verlief jedoch negativ. Er konnte auf seinem Zimmer nicht angetroffen werden. Die Hausbetreuerin gab gegenüber den Beamten an, dass der BF sein Zimmer bewohne, sie ihn jedoch seit 3 bis 4 Tagen nicht gesehen habe. Die Abschiebung des BF musste in der Folge storniert werden. 1.1.10. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 11.01.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG)

§ 58Abs. 10 i

Vm § 58 Absatz 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist aktuell beim BVwG zur Zl. XXXX anhängig. 1.1.10. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 11.01.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Paragraph 55, AsylG)

Paragraph 58, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist aktuell beim BVwG zur Zl. römisch 40 anhängig. 1.1.

  1. Das BFA plante in der Folge die unbegleitete Abschiebung des BF für den 08.05.
  2. 1.1.
  3. Mit 02.05.2024 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke seiner Abschiebung. Der BF wurde am 05.05.2024 an seiner Meldeadresse von Beamten der LPD festgenommen. Der BF weigerte sich zunächst den Anordnungen der Beamten Folge zu leisten, sodass ein weiterer Funkwagen an die Einsatzörtlichkeit beordert wurde. Erst nach Zureden entschied sich der BF dann doch den Anordnungen der Beamten zu folgen. Der BF wurde sodann ins PAZ überstellt. 1.1.12. Mit 02.05.2024 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke seiner Abschiebung. Der BF wurde am 05.05.2024 an seiner Meldeadresse von Beamten der LPD festgenommen. Der BF weigerte sich zunächst den Anordnungen der Beamten Folge zu leisten, sodass ein weiterer Funkwagen an die Einsatzörtlichkeit beordert wurde. Erst nach Zureden entschied sich der BF dann doch den Anordnungen der Beamten zu folgen. Der BF wurde sodann ins PAZ überstellt. 1.1.

  1. Bei der im PAZ am 06.05.2024, 10:00 Uhr, erfolgten Zustellung der Information zu seiner bevorstehenden Abschiebung, verweigerte der BF die Übernahme des Schriftstückes. Nachdem der BF das Dokument durchgelesen hatte, verweigerte er die Unterschrift für die Ausfolgung. Die Beamten begaben sich daraufhin zur nächsten Zelle, um ein weiteres Dokument zuzustellen, als diese einen lauten Knall aus der Zelle des BF wahrnehmen konnten. Über die Essensklappe konnten die Beamten wahrnehmen, dass sich der oberhalb der Wand der Zellentür befestigte Fernseher, zerstört auf dem Boden vor der Zellentür befunden hat. Der BF saß in der Zelle auf einer Holzbank und rauchte eine Zigarette. Der BF gab gegenüber den Beamten an den Fernseher nicht von der Wand gerissen und auf den Boden geschleudert zu haben. Von 7 weiteren Insassen wurde der BF jedoch dahingehend beschuldigt. Der BF wurde daraufhin in eine Einzelzelle verbracht. 1.1.
  2. Am 06.05.2024, 12:25 Uhr, kam es sodann zu einem weiteren Vorfall in der Einzelzelle. Der BF betätigte den Zellenruf und rief „Feuer, Feuer, ich bringe mich um!“. Die zur Zelle eilenden Beamten konnten sofort Rauchentwicklung wahrnehmen und erblickten diese durch die Essensklappe vor der Zellentüre liegendes Brandgut, welches bereits bis auf Höhe der Essensklappe Flammen schlug. Aufgrund der Sichtverhältnisse infolge der Rauchentwicklung versuchten die Beamten Kontakt mit dem BF durch Zurufe herzustellen, wobei dieser keine Laute von sich gab. Von der Brandschutzgruppe wurde mit der Brandbekämpfung begonnen. Nachdem die Zellentür geöffnet wurde, konnte der BF am Fenster stehend, mit Blick Richtung Fenster, wahrgenommen werden. Der BF wurde versucht aus dem Gefahrenbereich zu bekommen, woraufhin er wiederholt versuchte seinen Kopf gegen die Gitterstäbe zu schlagen. Um eine weitere akute Selbstgefährdung hintanzuhalten wurde der BF schließlich in eine besonders gesicherte Zelle verbracht. Als Rechtfertigung für sein Verhalten gab der BF an, nicht abgeschoben werden zu wollen. Der BF wurde wegen Sachbeschädigung zur Anzeige gebracht. Nachdem das Feuer gelöscht war, konnte durch die Mitglieder der Brandschutzgruppe eruiert werden, dass ein Kopfpolster sowie Bettwasche vom BF vor die Zellentüre gelegt und angezündet wurde. Der konsultierte Amtsarzt konnte keine Verletzungen beim BF feststellen. 1.1.
  3. Wegen der gewalttätigen Verhaltensauffälligkeit des BF musste seine für den 08.05.2024 geplante unbegleitete Abschiebung sodann storniert werden. 1.1.
  4. Noch am 07.05.2024 stellte das BFA eine neue Buchungsanfrage für eine nunmehr begleitete Abschiebung des BF, wobei die bestätigte Buchung für eine begleitete Abschiebung des BF am 17.05.2024 noch am 07.05.2024 erfolgte. 1.1.
  5. Am 08.05.2024 wurde dem BF die Information über seine bevorstehende Abschiebung persönlich ausgefolgt. Der BF verweigerte die Unterschrift bei der Übernahme des Dokuments. 1.1.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 08.05.2024 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 08.05.2024, 13:00 Uhr, persönlich ausgefolgt. Der BF verweigerte die Unterschrift bei der Übernahme des Bescheides. Der BF befindet sich seit 08.05.2024, 13:00 Uhr, in Schubhaft. 1.1.18. Mit Bescheid des BFA vom 08.05.2024 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 08.05.2024, 13:00 Uhr, persönlich ausgefolgt. Der BF verweigerte die Unterschrift bei der Übernahme des Bescheides. Der BF befindet sich seit 08.05.2024, 13:00 Uhr, in Schubhaft. 1.1.

  1. Am 13.05.2024 erhob der BF durch den im Spruch genannten Verein Beschwerde gegen die „Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft“. 1.
  2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  3. Der BF führt die im Spruch genannten Identitätsdaten. Der BF ist irakischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist volljährig und weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  4. Der BF ist haft- und prozessfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ausschließenden physischen oder psychischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
  5. Der BF wird seit 08.05.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.
  6. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  7. Der BF vereitelte im Stande der Festnahme seine bevorstehende Abschiebung. Er verhielt sich am 06.05.2024 in einer Gemeinschaftszelle aggressiv, nachdem er die Information über seine bevorstehende Abschiebung gelesen hatte. Er riss den über der Zellentür befestigten Fernseher von der Wand und schleuderte diesen zu Boden. Der BF wurde daraufhin in eine Einzelzelle verbracht. Sodann verursachte er am 06.05.2024 in seiner Einzelzelle einen Brand. Der BF legte ein Kopfpolster und Bettwäsche vor die Zellentüre und entzündete diese. Als er aus dem Gefahrenbereich verbracht werden sollte, versuchte er wiederholt seinen Kopf gegen die Gitterstäbe zu schlagen. Zur Hintanhaltung einer weiteren Selbst- und Fremdgefährdung wurde der BF in eine besonders gesicherte Zelle verbracht. Der BF setzte dieses Verhalten zum Zweck nicht abgeschoben zu werden. Aufgrund des vom BF gezeigten gewalttätigen Verhaltens musste seine für den 08.05.2024 bereits fixierte unbegleitete Abschiebung storniert werden und musste das BFA eine neue, nunmehr begleitete Abschiebung des BF organisieren. 1.3.
  8. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.3.
  9. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er wurde jedoch wegen strafrechtlich relevanten Verhaltens zur Anzeige gebracht. 1.3.
  10. Der BF hat in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines asylberechtigten Bruders und dessen Familie. Von seinem Bruder wurde er in der Vergangenheit finanziell unterstützt. Der BF lebt mit seinem Bruder oder dessen Familie in keinem gemeinsamen Haushalt. Der BF verfügt über keine intensiven sozialen Nahebeziehungen im Bundesgebiet. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel oder sonstige Vermögenswerte zur Existenzsicherung. Der BF verfügt über einen gesicherten Wohnsitz in einer Flüchtlingsunterkunft, dort hätte er die Möglichkeit auch weiterhin zu wohnen. 1.3.
  11. Der BF ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt freiwillig in den Irak zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft besteht beim BF die erhebliche Gefahr, dass er sich der ihm drohenden Abschiebung entziehen wird. 1.3.
  12. Die Abschiebung des BF steht unmittelbar bevor. Die begleitete Abschiebung des BF ist bereits für den 17.05.2024 organisiert und vorbereitet. Die Buchung für die begleitete Abschiebung erfolgte bereits am Tag seiner Inschubhaftnahme. Zudem liegt für den BF ein gültiges HRZ vor. Die Abschiebung des BF ist maßgeblich wahrscheinlich.
  13. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch die Einsicht in den vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakt des BF das gegenständliche Schubhaftverfahren betreffend, insb. auch durch Einsicht in die eingebrachte Stellungnahme des BFA vom 14.05.2024, in die vorgelegten Gesundheitsunterlagen des PAZ samt den einliegenden amtsärztlichen Gutachten, in den Beschwerdeschriftsatz, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei) sowie durch die mündliche Verhandlung am 16.05.
  14. Zudem wurde auch Einsicht in die weiteren bisherigen bzw. in das aktuelle Beschwerdeverfahren des BF beim BVwG (Zln. XXXX ) genommen.Beweis wurde erhoben durch die Einsicht in den vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakt des BF das gegenständliche Schubhaftverfahren betreffend, insb. auch durch Einsicht in die eingebrachte Stellungnahme des BFA vom 14.05.2024, in die vorgelegten Gesundheitsunterlagen des PAZ samt den einliegenden amtsärztlichen Gutachten, in den Beschwerdeschriftsatz, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei) sowie durch die mündliche Verhandlung am 16.05.
  15. Zudem wurde auch Einsicht in die weiteren bisherigen bzw. in das aktuelle Beschwerdeverfahren des BF beim BVwG (Zln. römisch 40 ) genommen. 2.
  16. Zum bisherigen Verfahren: Die unter Pkt. 1.
  17. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des Aktes des BVwG das gegenständliche Schubhaftverfahren sowie des Inhalts der beim BVwG behandelten Asyl- und Aufenthaltsitelverfahren den BF betreffend, als auch aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentralen Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. , 2.
  18. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  19. Die Feststellungen zu den Identitätsdaten des BF, insbesondere zu dessen Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit, beruhen auf dem vorliegenden gültigen HRZ (OZ 9). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt und den Gerichtsakten sowie der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebenso wenig wie dafür, dass er Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Wie die Einsicht, in das Zentrale Fremdenregister und den Gerichtsakt zum Asylverfahren des BF (Zl. XXXX ) zeigt, wurden sein Antrag auf internationalen Schutz bereits mit Bescheid des BFA vom 27.12.2018 vollinhaltlich abgewiesen und seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sodann auch vom BVwG mit Erkenntnis vom 04.04.2022, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.2.2.
  20. Die Feststellungen zu den Identitätsdaten des BF, insbesondere zu dessen Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit, beruhen auf dem vorliegenden gültigen HRZ (OZ 9). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt und den Gerichtsakten sowie der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebenso wenig wie dafür, dass er Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Wie die Einsicht, in das Zentrale Fremdenregister und den Gerichtsakt zum Asylverfahren des BF (Zl. römisch 40 ) zeigt, wurden sein Antrag auf internationalen Schutz bereits mit Bescheid des BFA vom 27.12.2018 vollinhaltlich abgewiesen und seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sodann auch vom BVwG mit Erkenntnis vom 04.04.2022, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. 2.2.
  21. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wonach beim BF eine Haft- oder Prozessunfähigkeit oder der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung entgegenstehende physische oder psychische Beeinträchtigungen vorliegen würden. Aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen des PAZ (OZ 14) geht hervor, dass der BF während seiner Anhaltung bereits wiederholt amtsärztlich untersucht wurde. So wurde der BF schon am 06.05.2024, also noch im Stande der Festnahme und vor seiner Inschubhaftnahme, einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt, wobei – wie sich aus der Patientenkartei ergibt – schon damals die in der Beschwerde vorgebrachten Knieprobleme des BF berücksichtigt wurden. Dem amtsärztlichen Gutachten vom 06.05.2024 lässt sich dabei entnehmen, dass der physische und psychische Zustand des BF völlig unauffällig war. So zeigte er hinsichtlich seines psychischen Befundes etwa keine Anzeichen für eine psychomotorische Erregung, eine Selbst- und Fremdgefährdung oder selbstverletzendes Verhalten. Der BF wurde für uneingeschränkt haftfähig befunden. Da der BF im Laufe des 06.05.2024 sodann gewalttätiges Verhalten zeigte, mithin einen Brand verursachte, mit dem Tod drohte und sich dadurch selbst und andere gefährdete (siehe dazu insbesondere auch Pkt. 2.3.1.), wurde er – wie die Patientenkartei zeigt – neuerlich dem Amtsarzt vorgeführt, wobei sich der inzwischen wieder beruhigte BF dahingehend äußerte, dass es ihm gut gehe, er nur die Zelle wieder verlassen wolle und keine Probleme mehr mache. Aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens folgte sodann am 07.05.2024 eine amtsärztliche Begutachtung zur Zurechnungsfähigkeit des BF, wobei der BF abermals weder physische noch psychische Auffälligkeiten zeigte und das Gutachten weder im Zeitpunkt des Vorfalls noch im Zeitpunkt der Untersuchung eine Unzurechnungsfähigkeit des BF feststellte. Wie die Patientenkartei zeigt, wurde der BF auch in den Folgetagen täglich amtsärztlich, und am 08.05., 10.05., 13.
  22. und 15.05.2024 zusätzlich auch psychiatrisch visitiert, ohne das Anzeichen für einen physisch oder psychisch schlechten Zustand des BF hervorgetreten wären. Insbesondere geht daraus auch keine Suizidalität des BF hervor. Er zeigte wiederholt keine Anzeichen für eine Selbst- oder Fremdgefährdung. Aus Anlass der Beschwerde wurde vom BVwG zudem eine weitere amtsärztliche Begutachtung des BF unter Beiziehung psychiatrischer fachärztlicher Expertise beauftragt. Im Gutachten vom 15.05.2024 wird ausgeführt, dass sich der BF derzeit in einem guten physischen Zustand befinde. Er leide an leichten Knieschmerzen, zurückgehend auf eine Verletzung mit anschließender Operation (Kreuzbandrekonstruktion) im linken Knie im Dezember
  23. Weiter Verletzungen oder Erkrankungen seien nicht bekannt und seien vom BF negiert worden. Schmerzmedikamente würden vom BF derzeit abgelehnt. Er habe zuletzt in physiotherapeutischer Behandlung gestanden, wobei die zugrundliegenden Übungen zuhause durchgeführt werden würden. Bei einer weiteren Durchführung der Übungen, was auch in der Zelle möglich sein sollte, sei von keiner Verschlechterung auszugehen. Eine adäquate medizinische Versorgung sei sichergestellt. Der BF sei haft- und prozessfähig. In psychiatrischer Hinsicht wurde ausgeführt, dass der BF freundlich und bemüht im Kontakt gewesen sei und vom Abschiebetermin wisse. Im Kontakt sei der BF geordnet, affektiv der Situation adäquat. Es sei keine Fremd- oder Selbstgefährdung zu erheben und sei zusammengefasst derzeit keine psychiatrische Symptomatik gegeben. Schließlich konnte sich das erkennende Gericht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch selbst einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen. Für das erkennende Gericht wies der BF einen durchwegs konzentrierten, geistig und körperlich stabilen Zustand auf. Er folgte der Verhandlung aufmerksam und antwortet spontan und reaktionsschnell (VH-Schrift, S. 6, 13, 15). Auch auf konkrete Nachfrage schilderte der BF lediglich seinen operativen Eingriff am Knie (aus dem Jahr 2023) und gab er an, dass es ihm sonst gut gehe (VH-Schrift, S. 15). Es haben sich daher insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen würden, die der bisherigen Anhaltung entgegengestanden wären oder der weiteren Anhaltung entgegenstehen. Soweit in der Beschwerde daher auf den psychisch schlechten Zustand, eine „aktenkundige“ psychische Erkrankung des BF und die Notwendigkeit der regelmäßigen Durchführung einer Physiotherapie verwiesen wurde, war dem vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht zu folgen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und belegen die vorliegenden medizinischen Unterlagen auch, dass er diese regelmäßig erhält. 2.2.
  24. Dass der BF seit 08.05.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Schubhaftbescheid vom 08.05.2024 (Bescheid, AS 182ff; Zustellschein, AS 202), und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
  25. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  26. Die Feststellungen dazu, dass sich der BF am 06.05.2024 in der Gemeinschaftszelle aggressiv verhielt, nachdem er die Information über seine bevorstehende Abschiebung gelesen hatte, er sodann den über der Zellentür befestigten Fernseher von der Wand riss und diesen zu Boden schleuderte, ergeben sich aus dem zu diesem Vorfall vorliegenden Bericht und Amtsvermerk der LPD vom 05.06.2024 (AS 116ff) in Zusammenschau mit den Eintragungen in der Anhaltedatei. Ebenso, dass er aufgrund dieses Vorfalls in eine Einzelzelle verbracht wurde. Wenngleich der BF bei diesem Vorfall selbst noch leugnete für die Zerstörung des Fernsehers verantwortlich zu sein, räumte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein, diesen zerstört zu haben und dies ein Fehler gewesen sei (VH-Schrift, S. 15). Zudem räumte er auch ein, dass er mit diesem Verhalten in einer Art und Weise gegen seine Anhaltung protestieren und aus der Anhaltung entlassen werden wollte, wobei er wisse, dass das falsch gewesen sei (VH-Schrift, S. 15-16). Die Feststellungen dazu, dass der sodann in Einzelhaft befindliche BF in seiner Zelle einen Brand verursachte, indem er ein Kopfpolster und Bettwäsche vor die Zellentüre legte und diese entzündete, sowie dazu, dass er wiederholt versuchte seinen Kopf gegen die Gitterstäbe zu schlagen, als versucht wurde, ihn aus dem Gefahrenbereich zu verbringen und er zur Hintanhaltung einer weiteren Selbst- und Fremdgefährdung in eine gesicherte Zelle verbracht wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus der hierzu vorliegenden Meldung und des hierzu vorliegenden Amtsvermerk der LPD vom 06.05.2024 (AS 123ff) in Zusammenschau mit den Eintragungen in der Anhaltedatei. Dass aufgrund des vom BF gezeigten gewalttätigen Verhaltens die für den 08.05.2024 fixierte unbegleitete Abschiebung storniert werden musste und das BFA eine begleitete Abschiebung organisieren musste, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (AS 134, 145, 153 ff). Soweit in der Beschwerde die Verantwortung des BF für sein Verhalten relativierend vorgebracht wurde, dass es sich bei dem von ihm gezeigten Verhalten um ein selbstzerstörerisches und jedenfalls eines mit Krankheitswert handle, lässt sich dies mit der insoweit klaren Aktenlage zum (auch psychischen) Gesundheitszustand des BF nicht in Einklang bringen. Wie unter Pkt. 2.2.
  27. umfassend dargestellt, bestanden und bestehen beim BF keinerlei Anhaltspunkte für eine entsprechende Erkrankung. Zudem rechtfertigte er sein gesetztes Verhalten bei diesem Vorfall gegenüber der LPD auch selbst damit, weil er nicht abgeschoben werden wolle (siehe LPD-Meldung vom 06.05.2024, AS 123ff). Soweit der BF bzw. seine Vertretung daher in der Beschwerdeverhandlung die dahinterliegende Absicht der Abschiebevereitlung zu relativieren versuchte und als Rechtfertigung eine besondere Emotionalität in den Vordergrund rückte, vermag dies das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Zwar wird nicht verkannt, dass eine Abschiebung durchwegs auch mit erheblichen Emotionen einhergeht, da der BF jedoch auch in der mündlichen Verhandlung weiterhin wiederholt zum Ausdruck brachte, einer Abschiebung in den Irak, selbst bei einer Entlassung aus der Anhaltung keine Folge zu leisten (vgl. etwa VH-Schrift, S. 16, 18) und er bereits im Zusammenhang mit der Beschädigung des Fernsehgerätes auch einräumte, dass er dadurch aus der Anhaltung freizukommen versuchte (VH-Schrift, S. 15-16) ist nicht zu erkennen, dass der BF dieses Verhalten ausschließlich wegen seiner damaligen emotionalen Verfassung und ohne jegliches Kalkül gesetzt hat. Für das erkennende Gericht ist daher unzweifelhaft, dass der BF das Verhalten bewusst und zu dem Zweck gesetzt hat, seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern und verdeutlicht sein Verhalten auch, dass er ihm zur Verfügung stehende Mittel ohne weiteres einsetzt, um das ihm gewichtige Ziel eines weiteren unrechtmäßigen Verbleibs im Bundesgebiet zu erreichen. Hierfür nimmt der BF sogar in Kauf, dass andere Person, wie etwa Polizeibeamte, verletzt werden. Soweit in der Beschwerde die Verantwortung des BF für sein Verhalten relativierend vorgebracht wurde, dass es sich bei dem von ihm gezeigten Verhalten um ein selbstzerstörerisches und jedenfalls eines mit Krankheitswert handle, lässt sich dies mit der insoweit klaren Aktenlage zum (auch psychischen) Gesundheitszustand des BF nicht in Einklang bringen. Wie unter Pkt. 2.2.
  28. umfassend dargestellt, bestanden und bestehen beim BF keinerlei Anhaltspunkte für eine entsprechende Erkrankung. Zudem rechtfertigte er sein gesetztes Verhalten bei diesem Vorfall gegenüber der LPD auch selbst damit, weil er nicht abgeschoben werden wolle (siehe LPD-Meldung vom 06.05.2024, AS 123ff). Soweit der BF bzw. seine Vertretung daher in der Beschwerdeverhandlung die dahinterliegende Absicht der Abschiebevereitlung zu relativieren versuchte und als Rechtfertigung eine besondere Emotionalität in den Vordergrund rückte, vermag dies das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Zwar wird nicht verkannt, dass eine Abschiebung durchwegs auch mit erheblichen Emotionen einhergeht, da der BF jedoch auch in der mündlichen Verhandlung weiterhin wiederholt zum Ausdruck brachte, einer Abschiebung in den Irak, selbst bei einer Entlassung aus der Anhaltung keine Folge zu leisten vergleiche etwa VH-Schrift, S. 16, 18) und er bereits im Zusammenhang mit der Beschädigung des Fernsehgerätes auch einräumte, dass er dadurch aus der Anhaltung freizukommen versuchte (VH-Schrift, S. 15-16) ist nicht zu erkennen, dass der BF dieses Verhalten ausschließlich wegen seiner damaligen emotionalen Verfassung und ohne jegliches Kalkül gesetzt hat. Für das erkennende Gericht ist daher unzweifelhaft, dass der BF das Verhalten bewusst und zu dem Zweck gesetzt hat, seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern und verdeutlicht sein Verhalten auch, dass er ihm zur Verfügung stehende Mittel ohne weiteres einsetzt, um das ihm gewichtige Ziel eines weiteren unrechtmäßigen Verbleibs im Bundesgebiet zu erreichen. Hierfür nimmt der BF sogar in Kauf, dass andere Person, wie etwa Polizeibeamte, verletzt werden. Zumal die Abschiebung des BF am 08.05.2024 aufgrund des ihm zuzurechnenden Verhaltens nicht stattfinden konnte, war daher die Feststellung zu treffen, dass er im Stande der Festnahme seine bevorstehende Abschiebung vereitelte. 2.3.
  29. Die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt zum Asylverfahren des BF ( XXXX ), sowie der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Hieraus geht hervor, dass sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 27.12.2018, Zl. XXXX , abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 04.04.2022, Zl. XXXX , als unbegründet ab, sodass seither eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeenden Maßnahme vorliegt. 2.3.
  30. Die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt zum Asylverfahren des BF ( römisch 40 ), sowie der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Hieraus geht hervor, dass sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 27.12.2018, Zl. römisch 40 , abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 04.04.2022, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab, sodass seither eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeenden Maßnahme vorliegt. 2.3.
  31. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der aktuellen Einsicht in das Strafregister. Dass der BF jedoch wegen strafrechtlich relevanten Verhaltens zur Anzeige gebracht wurde, konkret wegen der infolge seiner Brandstiftung verursachten Sachbeschädigung, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Meldung der LPD vom 06.05.2024 in Zusammenschau mit dem Amtsvermerk der LPD vom selben Tag (AS 123ff). 2.3.
  32. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet beruhen auf den eigenen Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Schrift, S. 8). Er gab zwar an, dass er einen Bruder (und dessen Familie) in Österreich habe, von welchem er auch finanziell unterstützt wurde bzw. werde (VH-Schrift, S. 8f), dass er mit diesem (oder dessen Familie) in einem gemeinsamen Haushalt leben würde, ist jedoch nicht hervorgekommen. Die von ihm als „engen Kontakt“ beschriebene Verbindung zu seinem Bruder, vermochte das Gericht zudem nicht nachvollziehen, konnte er doch noch nicht einmal dessen konkrete Wohnanschrift benennen (VH-Schrift, S. 8) und wurde er von diesem während der Anhaltung auch nicht besucht (Anhaltedatei, VH-Schrift, S. 9). Der BF selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, in keiner Lebensgemeinschaft zu sein (VH-Schrift, S. 8). Zwar ist angesichts der bisherigen Aufenthaltsdauer des BF, davon auszugehen, dass er ein gewisses Maß an Freund- und Bekanntschaften pflegt, sohin über soziale Kontakte verfügt, ein konkretes Vorbringen zu tiefgreifenden sozialen Beziehungen wurde vom BF jedoch auch in der Beschwerdeverhandlung nicht erstattet. So schilderte er auch auf konkrete Nachfrage hin keine Details zu Freunden und wollte er sich auch nicht zu etwaigen Abhängigkeitsverhältnissen äußern (VH-Schrift, S. 9). Im Übrigen ist hierzu anzumerken, dass sich der BF auch durch seine familiären oder sozialen Kontakte auch bisher nicht zu einer Ausreise verleiten ließ, insbesondere auch nicht dazu, an seiner Abschiebung mitzuwirken. Folglich war jedoch auch die Feststellung zu treffen, dass es sich dabei um keine verfestigten sozialen Beziehungen handelt. Dass der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und über keine ausreichenden Barmittel oder sonstigen Vermögenswerte zur Existenzsicherung verfügt erschließt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (VH-Schrift, S. 10-11). Zudem ergeben sich auch aus der Anhaltedatei keine zur Existenzsicherung ausreichenden Barmittel oder sonstige Vermögenswerte. Dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus der Einsicht in das Melderegister und den Angaben des BF und seiner Vertretung in der Beschwerdeverhandlung (VH-Schrift, S. 12, 19). Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass angesichts des vom BF zuletzt gezeigten Verhaltens nicht davon auszugehen ist, dass sich der BF durch seine Wohnmöglichkeit den Behörden bereithalten wird, zumal ihm seine nunmehr unmittelbar bevorstehende Abschiebung wohl bewusst ist. Dies insbesondere auch deshalb, da der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst zu verstehen gab, dass er binnen zwei Wochen, also so schnell wie möglich, aus Österreich ausreisen werde, wenn ein Verbleib nicht möglich sei, er jedoch nicht in den Irak zurückkehren würde (vgl. VH-Schrift, S. 16), wodurch klar zum Ausdruck kommt, dass seine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte sowie auch ein gesicherter Wohnsitz für den BF keine derartige Verankerung im Bundesgebiet bedeuten, die ihn vom Untertauchen bewahren können.2.3.
  33. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet beruhen auf den eigenen Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Schrift, S. 8). Er gab zwar an, dass er einen Bruder (und dessen Familie) in Österreich habe, von welchem er auch finanziell unterstützt wurde bzw. werde (VH-Schrift, S. 8f), dass er mit diesem (oder dessen Familie) in einem gemeinsamen Haushalt leben würde, ist jedoch nicht hervorgekommen. Die von ihm als „engen Kontakt“ beschriebene Verbindung zu seinem Bruder, vermochte das Gericht zudem nicht nachvollziehen, konnte er doch noch nicht einmal dessen konkrete Wohnanschrift benennen (VH-Schrift, S. 8) und wurde er von diesem während der Anhaltung auch nicht besucht (Anhaltedatei, VH-Schrift, S. 9). Der BF selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, in keiner Lebensgemeinschaft zu sein (VH-Schrift, S. 8). Zwar ist angesichts der bisherigen Aufenthaltsdauer des BF, davon auszugehen, dass er ein gewisses Maß an Freund- und Bekanntschaften pflegt, sohin über soziale Kontakte verfügt, ein konkretes Vorbringen zu tiefgreifenden sozialen Beziehungen wurde vom BF jedoch auch in der Beschwerdeverhandlung nicht erstattet. So schilderte er auch auf konkrete Nachfrage hin keine Details zu Freunden und wollte er sich auch nicht zu etwaigen Abhängigkeitsverhältnissen äußern (VH-Schrift, S. 9). Im Übrigen ist hierzu anzumerken, dass sich der BF auch durch seine familiären oder sozialen Kontakte auch bisher nicht zu einer Ausreise verleiten ließ, insbesondere auch nicht dazu, an seiner Abschiebung mitzuwirken. Folglich war jedoch auch die Feststellung zu treffen, dass es sich dabei um keine verfestigten sozialen Beziehungen handelt. Dass der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und über keine ausreichenden Barmittel oder sonstigen Vermögenswerte zur Existenzsicherung verfügt erschließt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (VH-Schrift, S. 10-11). Zudem ergeben sich auch aus der Anhaltedatei keine zur Existenzsicherung ausreichenden Barmittel oder sonstige Vermögenswerte. Dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus der Einsicht in das Melderegister und den Angaben des BF und seiner Vertretung in der Beschwerdeverhandlung (VH-Schrift, S. 12, 19). Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass angesichts des vom BF zuletzt gezeigten Verhaltens nicht davon auszugehen ist, dass sich der BF durch seine Wohnmöglichkeit den Behörden bereithalten wird, zumal ihm seine nunmehr unmittelbar bevorstehende Abschiebung wohl bewusst ist. Dies insbesondere auch deshalb, da der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst zu verstehen gab, dass er binnen zwei Wochen, also so schnell wie möglich, aus Österreich ausreisen werde, wenn ein Verbleib nicht möglich sei, er jedoch nicht in den Irak zurückkehren würde vergleiche VH-Schrift, S. 16), wodurch klar zum Ausdruck kommt, dass seine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte sowie auch ein gesicherter Wohnsitz für den BF keine derartige Verankerung im Bundesgebiet bedeuten, die ihn vom Untertauchen bewahren können. 2.3.
  34. Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und fehlenden Vertrauenswürdigkeit des BF ergeben sich nachvollziehbar bereits aus dem zuvor dargestellten Verhalten des BF (siehe bereits. Pkt. 2.3.1.). Die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich nebst seinen diesbezüglichen Angaben bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 18.03.2023 (AS 7f) und nebst dem bereits dargestellten Vorverhalten, welches auch seine Rückkehrunwilligkeit klar zum Ausdruck bringt, zudem auch aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo er klar und deutlich zu verstehen gab, dass er nicht in den Irak zurückwolle, er nicht wisse, ob er sich der morgigen Abschiebung widersetzen werde und er auch bei einer sofortigen Entlassung nicht in den Irak fliegen werde (VH-Schrift, S. 16, 17, 18). Vielmehr vermittelte der BF den Eindruck, dass er sich bei einer weiteren Aussichtlosigkeit hinsichtlich der Vermeidung seiner Abschiebung aus Österreich in ein anderes Land absetzen wird (vgl. VH-Schrift, S. 16). Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Außerlandesbringung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. 2.3.
  35. Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und fehlenden Vertrauenswürdigkeit des BF ergeben sich nachvollziehbar bereits aus dem zuvor dargestellten Verhalten des BF (siehe bereits. Pkt. 2.3.1.). Die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich nebst seinen diesbezüglichen Angaben bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 18.03.2023 (AS 7f) und nebst dem bereits dargestellten Vorverhalten, welches auch seine Rückkehrunwilligkeit klar zum Ausdruck bringt, zudem auch aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo er klar und deutlich zu verstehen gab, dass er nicht in den Irak zurückwolle, er nicht wisse, ob er sich der morgigen Abschiebung widersetzen werde und er auch bei einer sofortigen Entlassung nicht in den Irak fliegen werde (VH-Schrift, S. 16, 17, 18). Vielmehr vermittelte der BF den Eindruck, dass er sich bei einer weiteren Aussichtlosigkeit hinsichtlich der Vermeidung seiner Abschiebung aus Österreich in ein anderes Land absetzen wird vergleiche VH-Schrift, S. 16). Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Außerlandesbringung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Soweit in der Beschwerde daher eine Rückkehrwilligkeit des BF (im Übrigen auch nur für den Fall, dass er endgültig keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann, was abermals die fehlende Einsichtigkeit hinsichtlich ihn treffender Verpflichtungen belegt) bzw. eine Bereitschaft zur Befolgung eines gelinderen Mittels in Rede gestellt wurde, vermag dies das erkennende Gericht aufgrund des vom BF an den Tag gelegten vertrauensunwürdigen Verhaltens, nicht zu überzeugen; dies gilt umso mehr in Anbetracht der für den BF bereits unmittelbar zu erwartenden Abschiebung (vgl. dazu auch Pkt. 2.3.6.). Für das erkennende Gericht besteht daher kein Zweifel, dass sich der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft dem Zugriff durch die Behörden entziehen wird, um seiner bevorstehenden Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein zuletzt gezeigtes Verhalten ändern wird. Soweit in der Beschwerde daher eine Rückkehrwilligkeit des BF (im Übrigen auch nur für den Fall, dass er endgültig keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann, was abermals die fehlende Einsichtigkeit hinsichtlich ihn treffender Verpflichtungen belegt) bzw. eine Bereitschaft zur Befolgung eines gelinderen Mittels in Rede gestellt wurde, vermag dies das erkennende Gericht aufgrund des vom BF an den Tag gelegten vertrauensunwürdigen Verhaltens, nicht zu überzeugen; dies gilt umso mehr in Anbetracht der für den BF bereits unmittelbar zu erwartenden Abschiebung vergleiche dazu auch Pkt. 2.3.6.). Für das erkennende Gericht besteht daher kein Zweifel, dass sich der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft dem Zugriff durch die Behörden entziehen wird, um seiner bevorstehenden Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein zuletzt gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
  36. Dass die begleitete Abschiebung des BF bereits für den 17.05.2024 organisiert und vorbereitet ist, die Buchung für die begleitete Abschiebung bereits am Tag der Inschubhaftnahme des BF erfolgte und für den BF auch ein gültiges HRZ vorliegt, ergibt sich nebst der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 14.05.2024 auch nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes (AS 145, 153 ff; OZ 9). Die Abschiebung steht daher unmittelbar bevor und war dies entsprechend festzustellen. Aufgrund der vom BFA bisher veranlassten Schritte sind keine Gründe zu erkennen, die einer Abschiebung des BF entgegenstehen. Die Abschiebung des BF ist daher maßgeblich wahrscheinlich.
  37. Rechtliche Beurteilung: 3.
  38. Maßgebliche Rechtsgrundlagen und Judikatur: 3.1.
  39. Gesetzliche Grundlagen: §§ 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten:Paragraphen 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten: „Schubhaft § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft „§ 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Art. 2 Abs. 1 und Art. 15 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz eins und Artikel 15, der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Anwendungsbereich Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ „Inhaftnahme Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa E vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend E vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die E vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa E vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend E vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die E vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). 3.
  2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Bescheid und Anhaltung in Schubhaft seit 08.05.2024:3.
  3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Bescheid und Anhaltung in Schubhaft seit 08.05.2024: 3.2.
  4. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung wie auch die Anhaltung in Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für eine Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.
  5. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung wie auch die Anhaltung in Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für eine Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.
  6. Aufgrund des abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2022, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.12.2018 als unbegründet abgewiesen wurde, liegt gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.2.2. Aufgrund des abweisenden Erkenntnis des BVw

G vom 04.04.2022, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.12.2018 als unbegründet abgewiesen wurde, liegt gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Hierbei sei an dieser Stelle auch angemerkt, dass es weder der Anordnung noch der Anhaltung in Schubhaft entgegensteht, dass aktuell noch ein Beschwerdeverfahren beim BVwG gegen den Bescheid des BFA vom 19.04.2024, mit welchem der Antrag des BF vom 11.01.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 58Abs. 10 i

Vm § 58 Absatz 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen wurde, geführt wird. Aus § 16 Abs. 5 BFA-VG ergibt sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (ua) nach § 55 AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; 13.12.2023, Ra 2021/21/0280). Daran vermag daher auch nichts zu ändern, dass gegen den Bescheid des vom BFA vom 19.04.2024 noch ein Rechtsmittel möglich bzw. ein Rechtsmittel erhoben wurde. Dem dahingehenden Einwand in der Beschwerde und der Beschwerdeverhandlung war daher nicht zu folgen.Hierbei sei an dieser Stelle auch angemerkt, dass es weder der Anordnung noch der Anhaltung in Schubhaft entgegensteht, dass aktuell noch ein Beschwerdeverfahren beim BVwG gegen den Bescheid des BFA vom 19.04.2024, mit welchem der Antrag des BF vom 11.01.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 58, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen wurde, geführt wird. Aus Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG ergibt sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (ua) nach Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; 13.12.2023, Ra 2021/21/0280). Daran vermag daher auch nichts zu ändern, dass gegen den Bescheid des vom BFA vom 19.04.2024 noch ein Rechtsmittel möglich bzw. ein Rechtsmittel erhoben wurde. Dem dahingehenden Einwand in der Beschwerde und der Beschwerdeverhandlung war daher nicht zu folgen. Weiterhin liegen auch keine substantiierten Anhaltspunkte auf eine evidente Änderung betreffend die rezente aufenthaltsbeendende Maßnahme vom 04.04.2022 in Hinblick auf die Beurteilung nach Art 3 oder Art 8 EMRK vor. Zu Gunsten des BF maßgeblich geänderte Beurteilungsgrundlagen sind im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht zu erkennen, weshalb nach wie vor von der Wirksamkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auszugehen ist (vgl. VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093). Festgehalten wird auch, dass das BFA und das BVwG in Schubhaftverfahren grundsätzlich an rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen gebunden sind (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0065). Weiterhin liegen auch keine substantiierten Anhaltspunkte auf eine evidente Änderung betreffend die rezente aufenthaltsbeendende Maßnahme vom 04.04.2022 in Hinblick auf die Beurteilung nach Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK vor. Zu Gunsten des BF maßgeblich geänderte Beurteilungsgrundlagen sind im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht zu erkennen, weshalb nach wie vor von der Wirksamkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auszugehen ist vergleiche VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093). Festgehalten wird auch, dass das BFA und das BVwG in Schubhaftverfahren grundsätzlich an rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen gebunden sind vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0065). 3.2.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG ausgegangen ist. 3.2.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgegangen ist. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF vereitelte seine für den 08.05.2024 vorgesehene unbegleitete Abschiebung, indem er im Wissen seines Abschiebetermin in seiner Zelle einen Brand entfachte, um nicht abgeschoben zu werden. Das BFA war aufgrund des gewalttätigen Verhaltens des BF gezwungen die unbegleitete Abschiebung des BF zu stornieren und stattdessen eine begleitete Abschiebung zu planen. Der BF behinderte dadurch seine Abschiebung. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher klar erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF vereitelte seine für den 08.05.2024 vorgesehene unbegleitete Abschiebung, indem er im Wissen seines Abschiebetermin in seiner Zelle einen Brand entfachte, um nicht abgeschoben zu werden. Das BFA war aufgrund des gewalttätigen Verhaltens des BF gezwungen die unbegleitete Abschiebung des BF zu stornieren und stattdessen eine begleitete Abschiebung zu planen. Der BF behinderte dadurch seine Abschiebung. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher klar erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht– wie oben dargestellt – eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch sein Verhalten bereits einmal erfolgreich behindert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht– wie oben dargestellt – eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch sein Verhalten bereits einmal erfolgreich behindert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Es ist zwar davon auszugehen, dass der BF soziale Kontakte in Österreich hat, über verfestigte soziale Bindungen verfügt er in Österreich jedoch nicht. Er hat in Österreich einen Bruder (und dessen Familie), von welchem er zwar finanziell unterstützt wurde bzw. wird, doch besteht kein gemeinsamer Haushalt und kennt der BF auch seine Adresse nicht. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über Barmittel noch über sonstige Vermögenswerte zur Existenzsicherung. Er verfügt über einen gesicherten Wohnsitz in einer Flüchtlingsunterkunft, an welchem er erneut wohnen könnte. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Es ist zwar davon auszugehen, dass der BF soziale Kontakte in Österreich hat, über verfestigte soziale Bindungen verfügt er in Österreich jedoch nicht. Er hat in Österreich einen Bruder (und dessen Familie), von welchem er zwar finanziell unterstützt wurde bzw. wird, doch besteht kein gemeinsamer Haushalt und kennt der BF auch seine Adresse nicht. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über Barmittel noch über sonstige Vermögenswerte zur Existenzsicherung. Er verfügt über einen gesicherten Wohnsitz in einer Flüchtlingsunterkunft, an welchem er erneut wohnen könnte. Eine tiefgreifende Verankerung des BF im Bundesgebiet ist nicht hervorgekommen. Selbst beim BF anzunehmende soziale und familiäre Anknüpfungspunkte reichen nicht aus, um das Vorliegen von Fluchtgefahr in seinem Fall zu vermindern. Angesichts des vom BF zuletzt gezeigten Verhaltens, welches darauf gerichtet war seine Abschiebung zu verhindern und dem Umstand, dass seine Abschiebung, von welcher er in Kenntnis ist, unmittelbar bevorsteht, ist im Fall des BF nicht davon auszugehen, dass sich der BF bei Entlassung aus der Anhaltung in Schubhaft allein wegen seines familiären und sozialen Umfeldes für die Behörden zum Zweck seiner Abschiebung bereithalten wird. Selbiges gilt auch für die weiterhin bestehende Wohnmöglichkeit an seiner Meldeadresse. Sein auf die Verhinderung der Abschiebung gerichtetes Verhalten, lässt nicht erwarten, dass er sich durch die bloße Existenz eines Wohnsitzes der Behörde zum Zwecke seiner Abschiebung bereithält. Wie der BF selbst angegeben hat, beabsichtigt er, bei einem unmöglichen Verbleib im Bundesgebiet, dieses binnen zwei Wochen zu verlassen, jedoch nicht in den Irak zurückzukehren, wodurch über das Vorgenannte hinaus auch im Beschwerdeverfahren bekräftigt wird, dass weder familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, noch ein gesicherter Wohnsitz für den BF eine derartige Verankerung bedeuten, die ihn davor bewahren könnten sich dem behördlichen Zugriff zum Zwecke seiner Abschiebung zu entziehen. Es liegen daher insgesamt keine Umstände im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, die gegen das Bestehen einer Fluchtgefahr sprechen. Eine tiefgreifende Verankerung des BF im Bundesgebiet ist nicht hervorgekommen. Selbst beim BF anzunehmende soziale und familiäre Anknüpfungspunkte reichen nicht aus, um das Vorliegen von Fluchtgefahr in seinem Fall zu vermindern. Angesichts des vom BF zuletzt gezeigten Verhaltens, welches darauf gerichtet war seine Abschiebung zu verhindern und dem Umstand, dass seine Abschiebung, von welcher er in Kenntnis ist, unmittelbar bevorsteht, ist im Fall des BF nicht davon auszugehen, dass sich der BF bei Entlassung aus der Anhaltung in Schubhaft allein wegen seines familiären und sozialen Umfeldes für die Behörden zum Zweck seiner Abschiebung bereithalten wird. Selbiges gilt auch für die weiterhin bestehende Wohnmöglichkeit an seiner Meldeadresse. Sein auf die Verhinderung der Abschiebung gerichtetes Verhalten, lässt nicht erwarten, dass er sich durch die bloße Existenz eines Wohnsitzes der Behörde zum Zwecke seiner Abschiebung bereithält. Wie der BF selbst angegeben hat, beabsichtigt er, bei einem unmöglichen Verbleib im Bundesgebiet, dieses binnen zwei Wochen zu verlassen, jedoch nicht in den Irak zurückzukehren, wodurch über das Vorgenannte hinaus auch im Beschwerdeverfahren bekräftigt wird, dass weder familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, noch ein gesicherter Wohnsitz für den BF eine derartige Verankerung bedeuten, die ihn davor bewahren könnten sich dem behördlichen Zugriff zum Zwecke seiner Abschiebung zu entziehen. Es liegen daher insgesamt keine Umstände im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, die gegen das Bestehen einer Fluchtgefahr sprechen. Das BFA ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch hinreichend unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF begründet. Im Fall des BF ist daher jedenfalls Fluchtgefahr iSd der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG gegeben.Das BFA ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch hinreichend unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF begründet. Im Fall des BF ist daher jedenfalls Fluchtgefahr iSd der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG gegeben. 3.2.

  1. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist ein solcher als gegeben zu erachten. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF missachtet beharrlich seine Ausreiseverpflichtung und hat unmittelbar vor Anordnung der Schubhaft seine bereits geplante unbegleitete Abschiebung vereitelt, indem er – in Kenntnis seines Abschiebetermins – ein derart gewalttätiges Verhalten setzte, sodass eine unbegleitete Abschiebung nicht weiter in Betracht gezogen werden konnte. Der BF wollte durch sein Verhalten erreichen, nicht abgeschoben zu werden. Dadurch behinderte und verzögerte er seine Abschiebung. In Österreich lebt ein Bruder des BF und dessen Familie. Über weitere familiäre oder besonders intensive soziale Anknüpfungspunkte verfügt er nicht. Zwar verfügt er über einen Wohnsitz, geht jedoch keiner legalen Berufstätigkeit in Österreich nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. In einer Gesamtbetrachtung ist daher auch von Sicherungsbedarf auszugehen. , In Bezug auf das Vorliegen von Flucht- und Sicherungsbedarf, sei an dieser Stelle auch noch angemerkt, dass von einer bloßen Ausreiseunwilligkeit dann nicht die Rede sein kann, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Widerstandshandlungen vereitelt. In einem solchen Fall liegt nämlich bereits eine konkrete, auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss gerechtfertigt ist, der betreffende Fremde werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken. Eine frühere Integration, wie etwa das Vorliegen eines Wohnsitzes odgl., erweist sich dabei als überholt und ist nicht als die Fluchtgefahr bzw. den Sicherungsbedarf maßgebend relativierend zu erachten (vgl. dazu etwa auch VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270).In Bezug auf das Vorliegen von Flucht- und Sicherungsbedarf, sei an dieser Stelle auch noch angemerkt, dass von einer bloßen Ausreiseunwilligkeit dann nicht die Rede sein kann, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Widerstandshandlungen vereitelt. In einem solchen Fall liegt nämlich bereits eine konkrete, auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss gerechtfertigt ist, der betreffende Fremde werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken. Eine frühere Integration, wie etwa das Vorliegen eines Wohnsitzes odgl., erweist sich dabei als überholt und ist nicht als die Fluchtgefahr bzw. den Sicherungsbedarf maßgebend relativierend zu erachten vergleiche dazu etwa auch VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270). 3.2.
  2. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Auf Grund der familiären und sozialen Situation des BF ist seine Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. In Österreich lebt ein Bruder und dessen Familie, mit welcher der BF in keinem gemeinsamen Haushalt lebt. Intensive verfestigte soziale Bindungen bestehen ebenso wenig, wie eine berufliche Verankerung. Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer ständigen medizinischen Kontrolle. Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der behördlichen und gerichtlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an der Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Der BF hat gezeigt, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und liegen im Verfahren keine Anhaltspunkte vor, dass er dieses Verhalten nunmehr ändern werde. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. Der BF hätte erst gar nicht in Schubhaft genommen werden müssen, hätte er seine für den 08.05.2024 bereits geplante unbegleitete Abschiebung nicht durch das von ihm gezeigte gewalttätige Verhalten verunmöglicht, sodass das BFA eine begleitete Abschiebung planen musste. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. Der BF hätte erst gar nicht in Schubhaft genommen werden müssen, hätte er seine für den 08.05.2024 bereits geplante unbegleitete Abschiebung nicht durch das von ihm gezeigte gewalttätige Verhalten verunmöglicht, sodass das BFA eine begleitete Abschiebung planen musste. Hierbei wurde noch am Tag der Anordnung der Schubhaft eine neuerliche Buchungsanfrage für eine begleitete Abschiebung des BF gestellt und die Buchung sodann auch bestätigt. Die begleitete Abschiebung des BF ist bereits am 17.05.2024 vorgesehen und liegt auch ein gültiges HRZ bereits vor. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF bereits am 17.05.2024 realistisch und als wahrscheinlich anzusehen ist. Zumal der BF erst seit 08.05.2024 in Schubhaft angehalten wird, erweist sich die erst seit kurzer Zeit bestehende Anhaltung des BF in Schubhaft jedenfalls auch als verhältnismäßig. Die angeordnete Schubhaft erfüllt dahingehend auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.2.
  3. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Wie schon dargelegt, hat der BF schon einmal und zudem auch erst vor wenigen Tagen erfolgreich eine Abschiebung vereitelt, indem er – nachdem ihm sein Abschiebetermin bekannt wurde – gewalttätiges, wehrhaftes Verhalten setze, sodass eine unbegleitete Abschiebung nicht weiter in Betracht gezogen werden konnte. Auch aktuell negiert er weiterhin eine Mitwirkung an einer Abschiebung. Es liegen beim BF daher weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels wären. 3.2.
  4. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Wie schon dargelegt, hat der BF schon einmal und zudem auch erst vor wenigen Tagen erfolgreich eine Abschiebung vereitelt, indem er – nachdem ihm sein Abschiebetermin bekannt wurde – gewalttätiges, wehrhaftes Verhalten setze, sodass eine unbegleitete Abschiebung nicht weiter in Betracht gezogen werden konnte. Auch aktuell negiert er weiterhin eine Mitwirkung an einer Abschiebung. Es liegen beim BF daher weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels wären. Davon abgesehen käme eine Sicherheitsleistung im Falle des BF schon in Ermangelung ausreichender finanzieller Mittel nicht in Betracht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass ihm eine solche – wie in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt – durch den ihn im Verfahren vertretenden Verein zur Verfügung gestellt würde, wäre durch den mangelnden Einsatz eigener finanzieller Mittel gerade nicht sichergestellt, dass er sich der Behörde für eine Abschiebung zur Verfügung halten würde. Auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF zuletzt gezeigten Verhaltens und dem Umstand, dass seine Abschiebung bereits für den 17.05.2024 terminiert ist, nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen, zumal beim BF die erhebliche Gefahr besteht, dass er sich seiner Abschiebung entziehen wird. In diesem Zusammenhang sei nochmals angeführt, dass der BF im Verfahren wiederholt verneinte in den Irak zurückzukehren und auch angekündigte, sich bei verunmöglichtem Verbleib im Bundesgebiet in ein anderes Land zu begeben. Mit einem gelinderen Mittel kann beim BF, entgegen der Auffassung in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung, somit keinesfalls das Auslangen gefunden werden. 3.2.
  5. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.2.
  6. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 08.05.2024 und die Anhaltung in Schubhaft seit 08.05.2024 war daher

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.3.2.8. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 08.05.2024 und die Anhaltung in Schubhaft seit 08.05.2024 war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchteil A) –Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: 3.
  2. Zu Spruchteil A) –Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: 3.3.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt sein

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