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{'item': 'G307 2289236-4'}

Obsah (26)§ 35Art. 133§ 12a§ 57§ 76§ 22a§ 40§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 52§ 66§ 46§ 22§§ 4a§ 68§ 61§ 5§ 67§ 34§ 53§ 7§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2024 GeschäftszahlG307 2289236-4 Spruch, G307 2289236-4/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerde führende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die Beschwerde führende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 24.04.2024 erhob der Beschwerdeführer (in Folge: BF) durch den im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die am XXXX .2024 durchgeführte Abschiebung.
  2. Mit Schriftsatz vom 24.04.2024 erhob der Beschwerdeführer (in Folge: BF) durch den im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die am römisch 40 .2024 durchgeführte Abschiebung. Das Rechtsmittel wurde im Wesentlichen damit begründet, die belangte Behörde, konkret das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), habe nach Erlassung des Mandatsbescheides vom XXXX .2024, mit welchem dem BF der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 Asyl

G nicht zuerkannt worden sei, trotz einer dagegen am 27.03.2024 eingebrachten Vorstellung kein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, weshalb dem BF mit 11.04.2024 faktischer Abschiebeschutz zugekommen sei.Das Rechtsmittel wurde im Wesentlichen damit begründet, die belangte Behörde, konkret das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), habe nach Erlassung des Mandatsbescheides vom römisch 40 .2024, mit welchem dem BF der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt worden sei, trotz einer dagegen am 27.03.2024 eingebrachten Vorstellung kein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, weshalb dem BF mit 11.04.2024 faktischer Abschiebeschutz zugekommen sei.

  1. Nachdem die Maßnahmenbeschwerde am 25.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einlangt war, räumte dieses dem BFA noch am selben Tag Parteiengehör zum Inhalt der Maßnahmenbeschwerde ein und ersuchte um dahingehende Äußerung spätestens innerhalb einer Woche ab Einlangen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB).
  2. Die am 29.04.2024 seitens der belangten Behörde eingelangte Stellungnahme wurde dem RV am selben Tag übermittelt, welcher hierauf wiederum am 07.05.2024 antwortete.
  3. Die am 29.04.2024 seitens der belangten Behörde eingelangte Stellungnahme wurde dem Regierungsvorlage am selben Tag übermittelt, welcher hierauf wiederum am 07.05.2024 antwortete. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2021 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der mit Bescheid des BFA vom XXXX .2022, Zahl XXXX in allen Spruchpunkten abgewiesen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und die dagegen an das BVwG erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Obwohl diese Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.
  6. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2021 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 in allen Spruchpunkten abgewiesen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und die dagegen an das BVwG erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Obwohl diese Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.
  7. Da der BF am 25.09.2022 an seiner damaligen Meldeadresse für die Behörde nicht mehr greifbar war, wurde seine amtliche Abmeldung veranlasst. In der Zeit vom 24.03.2023 bis zum 12.12.2023 war der BF im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts und für die Behörden nicht greifbar. Erst ab dem 13.12.2023 war er wieder meldebehördlich registriert. 1.
  8. Nachdem das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet hatte, stellte die marokkanische Botschaft ein Ersatzreisedokument mit einer Gültigkeit vom 20.03.2024 bis zum 20.05.2024 aus. 1.
  9. Nach der Festnahme des BF wurde er am XXXX .2024 um 11:05 Uhr über die für den XXXX .2024 geplante Abschiebung in Kenntnis gesetzt und stellte am XXXX .2024 aus dem Stande Verwaltungsverwahrungshaft seinen zweiten Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes (Folgeantrag). Mit Aktenvermerk vom XXXX .2024 wurde dem BF durch das BFA nachweislich (Unterschrift verweigert) mitgeteilt, es bestünden Gründe zur Annahme, der am XXXX .2024 gestellte Folgeantrag sei lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden. Über diesen Folgeantrag wurde noch nicht entschieden.1.
  10. Nach der Festnahme des BF wurde er am römisch 40 .2024 um 11:05 Uhr über die für den römisch 40 .2024 geplante Abschiebung in Kenntnis gesetzt und stellte am römisch 40 .2024 aus dem Stande Verwaltungsverwahrungshaft seinen zweiten Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes (Folgeantrag). Mit Aktenvermerk vom römisch 40 .2024 wurde dem BF durch das BFA nachweislich (Unterschrift verweigert) mitgeteilt, es bestünden Gründe zur Annahme, der am römisch 40 .2024 gestellte Folgeantrag sei lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden. Über diesen Folgeantrag wurde noch nicht entschieden. 1.
  11. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024, Zahl XXXX , wurde

§ 12aAbs. 4 Asyl

G iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorlägen und dem BF der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 Asyl

G nicht zuerkannt. Dagegen erhob der BF durch den im Spruch angeführten RV Vorstellung. 1.5. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 , wurde

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorlägen und dem BF der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Dagegen erhob der BF durch den im Spruch angeführten Regierungsvorlage Vorstellung. Das BFA hielt zu diesem Sachverhalt mit Aktenvermerk vom 29.03.2024 fest, dass das Ermittlungsverfahren

§ 57Abs.

3 AVG am 29.03.2024 eingeleitet worden sei. Der Fremde werde am XXXX .2024 in sein Heimatland (Marokko) abgeschoben, nachdem die geplante Abschiebung am XXXX .2024 storniert worden sei. Der rechtsfreundlichen Vertretung würden die aktuellen Länderinformationsblätter zu Marokko unter Fristsetzung zur Stellungnahmemöglichkeit übermittelt.Das BFA hielt zu diesem Sachverhalt mit Aktenvermerk vom 29.03.2024 fest, dass das Ermittlungsverfahren

Paragraph 57, Absatz 3, AVG am 29.03.2024 eingeleitet worden sei. Der Fremde werde am römisch 40 .2024 in sein Heimatland (Marokko) abgeschoben, nachdem die geplante Abschiebung am römisch 40 .2024 storniert worden sei. Der rechtsfreundlichen Vertretung würden die aktuellen Länderinformationsblätter zu Marokko unter Fristsetzung zur Stellungnahmemöglichkeit übermittelt. Am selben Tag wurden dem BV über seinen RV (der auch im gegenständlichen Verfahren derselbe ist) im Vorstellungsverfahren Parteiengehör zu den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.Am selben Tag wurden dem BV über seinen Regierungsvorlage (der auch im gegenständlichen Verfahren derselbe ist) im Vorstellungsverfahren Parteiengehör zu den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. 1.6. Am XXXX .2024 widersetzte sich der BF der bereits im Gang befindlichen Abschiebung, in dem er sich vor der Verbringung ins Flugzeug im Fahrzeug verspannte.1.6. Am römisch 40 .2024 widersetzte sich der BF der bereits im Gang befindlichen Abschiebung, in dem er sich vor der Verbringung ins Flugzeug im Fahrzeug verspannte. 1.7. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024, Zahl XXXX , wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.7. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 , wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.

  1. Am 27.03.2024 erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2024 und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2024, Zahl W294 2289236-1/24E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.
  3. Am 27.03.2024 erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2024, Zahl W294 2289236-1/24E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.
  5. Am 03.04.2024 erhob der BF durch seine RV eine weitere Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX .
  6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.04.2024, Zahl W184 2289236-2/8E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.
  7. Am 03.04.2024 erhob der BF durch seine Regierungsvorlage eine weitere Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit dem römisch 40 .
  8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.04.2024, Zahl W184 2289236-2/8E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.
  9. Mit Entscheidung des Präsidenten des BVwG vom 05.04.2024 wurde das Verfahren zur Entscheidung über die zweite Schubhaftbeschwerde

(2289236)der Abteilung W184 endgültig zugewiesen. Darin wurde unter anderem festgehalten, es sei aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde in Bezug auf die sexuelle Orientierung des BF für die Frage der Zuweisung der gegenständlichen Rechtssache zum jetzigen Zeitpunkt – unpräjudiziell für die weitere (inhaltliche) Verfahrensführung – vom Vorliegen eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung iSd § 20 AsylG 2005 auszugehen.1.10. Mit Entscheidung des Präsidenten des BVwG vom 05.04.2024 wurde das Verfahren zur Entscheidung über die zweite Schubhaftbeschwerde
(2289236)der Abteilung W184 endgültig zugewiesen. Darin wurde unter anderem festgehalten, es sei aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde in Bezug auf die sexuelle Orientierung des BF für die Frage der Zuweisung der gegenständlichen Rechtssache zum jetzigen Zeitpunkt – unpräjudiziell für die weitere (inhaltliche) Verfahrensführung – vom Vorliegen eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung iSd Paragraph 20, AsylG 2005 auszugehen. 1.
  1. Am XXXX .2024 wurde der BF im Luftweg nach Marokko abgeschoben. Hinweise auf eine allfällige Haftunfähigkeit ergaben sich in der Person des BF nicht.1.
  2. Am römisch 40 .2024 wurde der BF im Luftweg nach Marokko abgeschoben. Hinweise auf eine allfällige Haftunfähigkeit ergaben sich in der Person des BF nicht. 1.
  3. Am 11.04.2024 erhob der BF durch seine RV eine Maßnahmenbeschwerde gegen seine Festnahme am XXXX .2024 und die daran angeschlossene Anhaltung (in Verwaltungsverwahrungshaft) vom XXXX .2024 bis zur Schubhaftverhängung am XXXX .2024.1.
  4. Am 11.04.2024 erhob der BF durch seine Regierungsvorlage eine Maßnahmenbeschwerde gegen seine Festnahme am römisch 40 .2024 und die daran angeschlossene Anhaltung (in Verwaltungsverwahrungshaft) vom römisch 40 .2024 bis zur Schubhaftverhängung am römisch 40 .
  5. 1.
  6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.04.2024, Zahl W288 2289236-3/11E, wurde die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 und Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen,

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV dem BF der Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution gegenüber dem Bund (Bundesminister für Inneres) auferlegt, der Antrag des BF auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen sowie die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1.13. Mit Erkenntnis des BVw

G vom 18.04.2024, Zahl W288 2289236-3/11E, wurde die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen,

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV dem BF der Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution gegenüber dem Bund (Bundesminister für Inneres) auferlegt, der Antrag des BF auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen sowie die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Dagegen erhob der BF durch seinen RV mit Schriftsatz vom 29.05.2024 außerordentliche Revision an den VwGH.Dagegen erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage mit Schriftsatz vom 29.05.2024 außerordentliche Revision an den VwGH. 1.

  1. Nachdem der Abschiebevorgang am XXXX .2024 abgebrochen worden war, befand sich der BF bis zu seiner Abschiebung am XXXX .2024, 06:41 Uhr, die auf dem Luftweg erfolgte, in Schubhaft.1.
  2. Nachdem der Abschiebevorgang am römisch 40 .2024 abgebrochen worden war, befand sich der BF bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 .2024, 06:41 Uhr, die auf dem Luftweg erfolgte, in Schubhaft. 1.
  3. Vorliegend traten keine Umstände zu Tage, welche auf eine Rückführung des BF entgegen den in § 50 FPG erwähnten „Abschiebehindernissen“ schließen ließen.1.
  4. Vorliegend traten keine Umstände zu Tage, welche auf eine Rückführung des BF entgegen den in Paragraph 50, FPG erwähnten „Abschiebehindernissen“ schließen ließen.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, wobei insbesondere folgende Bestandteile der „Vorläuferverfahren“ als Beweisbasis dienten: Dokumente der Gerichtsakte GZ. 2289236-1, 2289236-2 und 2289236-3, betreffend die bisher abgeführten Schubhaft- und Maßnahmebeschwerdeverfahren, insbesondere auch die diesen Akten entsprechenden Endentscheidungen. 2.
  7. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.1.
  8. Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
  9. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgenannten Verwaltungsakte des BFA und der Akten des BVwG sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melde-, Fremden- und Strafregister sowie in das Referentenportal Vollzugsverwaltung. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.2.1.
  10. Der unter Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
  11. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgenannten Verwaltungsakte des BFA und der Akten des BVwG sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melde-, Fremden- und Strafregister sowie in das Referentenportal Vollzugsverwaltung. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.2.
  12. Die Feststellungen zur Asylantragstellung des BF nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet, zum Bescheid des BFA vom XXXX .2022, mit dem unter anderem der Asylantrag des BF abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde sowie zum Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2022, dem BF zugestellt am 26.08.2022, mit welchem die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2022 als unbegründet abgewiesen wurde, erschließen sich aus der Einsicht in die in diesem Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten (siehe vor allem dazu: BFA-Bescheid vom XXXX .2022, INT-Akt, AS 153ff; BVwG-Erkenntnis vom 25.08.2022 samt Zustellnachweis, INT-Akt, AS 253ff) und der Einsicht in den zu diesem Verfahren geführten Gerichtsakt zur Zahl 2258446-
  13. 2.2.
  14. Die Feststellungen zur Asylantragstellung des BF nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet, zum Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022, mit dem unter anderem der Asylantrag des BF abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde sowie zum Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2022, dem BF zugestellt am 26.08.2022, mit welchem die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022 als unbegründet abgewiesen wurde, erschließen sich aus der Einsicht in die in diesem Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten (siehe vor allem dazu: BFA-Bescheid vom römisch 40 .2022, INT-Akt, AS 153ff; BVwG-Erkenntnis vom 25.08.2022 samt Zustellnachweis, INT-Akt, AS 253ff) und der Einsicht in den zu diesem Verfahren geführten Gerichtsakt zur Zahl 2258446-
  15. 2.2.
  16. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung (bis dato) nicht nachkam und untertauchte, ergibt sich nachvollziehbar aus der Verfahrensdokumentation in den vorgelegten Verwaltungsakten. Aus den Verwaltungsakten ist etwa ersichtlich, dass die versuchte Festnahme des BF am XXXX .2022 negativ verlief, seine Schwester gegenüber Beamten der LPD angab, der BF halte sich seit September 2022 nicht mehr an seiner Meldeadresse, sondern vermutlich in Italien auf (vgl. LPD-Bericht vom XXXX .2022, INT-Akt, AS 345f) und sodann die amtliche Abmeldung des BF von seiner damaligen Meldeadresse veranlasst wurde (vgl. Amtliche Abmeldung vom 14.03.2023, INT-Akt, AS 365f). Aus den Verwaltungsakten ist etwa ersichtlich, dass die versuchte Festnahme des BF am römisch 40 .2022 negativ verlief, seine Schwester gegenüber Beamten der LPD angab, der BF halte sich seit September 2022 nicht mehr an seiner Meldeadresse, sondern vermutlich in Italien auf vergleiche LPD-Bericht vom römisch 40 .2022, INT-Akt, AS 345f) und sodann die amtliche Abmeldung des BF von seiner damaligen Meldeadresse veranlasst wurde vergleiche Amtliche Abmeldung vom 14.03.2023, INT-Akt, AS 365f). Dass der BF sodann in der Zeit vom 24.03.2023 bis zum 12.12.2023 im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts, für die Behörde nicht greifbar und er erst ab dem 13.12.2023 neuerlich meldebehördlich registriert war, erschließt sich aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). 2.2.
  17. Aus dem in den Akten einliegenden Laissez Passer in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister geht auch hervor, dass von der marokkanischen Botschaft am 20.03.2024 ein Ersatzreisedokument mit einer Gültigkeit vom 20.03.2024 bis zum 20.05.2024 ausgestellt wurde. 2.2.
  18. Die Feststellungen zur Festnahme des BF am XXXX .2024, 10:34 Uhr, insbesondere auch dazu, dass der BF rechtlich belehrt, über den Festnahmeauftrag, seine Abschiebung informiert und er sodann visitiert und auf die Polizeiinspektion verbracht wurde, folgen dem Inhalt des aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden unbedenklichen Bericht der LPD zur Festnahme des BF (LPD-Bericht vom XXXX .2024, INT-Akt, AS 425ff). Dass dem BF am XXXX .2024, 11:05 Uhr, zudem die Information über die für den XXXX .2024 geplante Abschiebung ausgefolgt wurde, ergibt sich aus der die Übernahme bestätigenden Unterschrift des BF auf dem in den Verwaltungsakten einliegenden Informationsschreiben (Information über die bevorstehende Abschiebung, INT-Akt, AS 435f). 2.2.
  19. Die Feststellungen zur Festnahme des BF am römisch 40 .2024, 10:34 Uhr, insbesondere auch dazu, dass der BF rechtlich belehrt, über den Festnahmeauftrag, seine Abschiebung informiert und er sodann visitiert und auf die Polizeiinspektion verbracht wurde, folgen dem Inhalt des aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden unbedenklichen Bericht der LPD zur Festnahme des BF (LPD-Bericht vom römisch 40 .2024, INT-Akt, AS 425ff). Dass dem BF am römisch 40 .2024, 11:05 Uhr, zudem die Information über die für den römisch 40 .2024 geplante Abschiebung ausgefolgt wurde, ergibt sich aus der die Übernahme bestätigenden Unterschrift des BF auf dem in den Verwaltungsakten einliegenden Informationsschreiben (Information über die bevorstehende Abschiebung, INT-Akt, AS 435f). 2.2.
  20. Die Feststellungen zu dem am XXXX .2024 vom BF aus dem Stande der Festnahme gestellten weiteren Asylantrag und zu der mit Aktenvermerk

§ 40Abs.

5 BFA-VG gegenüber den BF aufrechterhaltenen Anhaltung ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakte (SIM-Akt, AS 1ff). Dass mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024 festgestellt wurde, die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG lägen beim BF nicht vor und ihm der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 Asyl

G nicht zuerkannt worden sei, ist unbestritten, ist dies dem Inhalt des vorliegenden Bescheides vom XXXX .2024 selbst (OZ 8,

  1. Verfahren) geschuldet und wurde dieser Umstand auch bereits den Erkenntnissen des BVwG zu den Schubhaftbeschwerden des BF vom 02.04.2024 und vom 10.04.2024 zu Grunde gelegt. 2.2.
  2. Die Feststellungen zu dem am römisch 40 .2024 vom BF aus dem Stande der Festnahme gestellten weiteren Asylantrag und zu der mit Aktenvermerk

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gegenüber den BF aufrechterhaltenen Anhaltung ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakte (SIM-Akt, AS 1ff). Dass mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 festgestellt wurde, die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG lägen beim BF nicht vor und ihm der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt worden sei, ist unbestritten, ist dies dem Inhalt des vorliegenden Bescheides vom römisch 40 .2024 selbst (OZ 8,

  1. Verfahren) geschuldet und wurde dieser Umstand auch bereits den Erkenntnissen des BVwG zu den Schubhaftbeschwerden des BF vom 02.04.2024 und vom 10.04.2024 zu Grunde gelegt. 2.2.
  2. Dass der BF seine Abschiebung am XXXX .2024 vereitelte, indem er sich vor dem Boarding im Fahrzeug verspannte und trotz maßanhaltender Körperkraftanwendung von den Beamten der LPD nicht aus dem Fahrzeug verbracht werden konnte, sodass der Abbruch der Abschiebung erfolgte, ergibt sich aus den aktenkundigen Berichten der LPD zur versuchten Abschiebung des BF (LPD-Bericht vom 27.04.2024 zur versuchten Abschiebung, INT-Akt, AS 461; LPD-Meldung vom 27.04.2024, SIM-Akt, AS 7ff). 2.2.
  3. Dass der BF seine Abschiebung am römisch 40 .2024 vereitelte, indem er sich vor dem Boarding im Fahrzeug verspannte und trotz maßanhaltender Körperkraftanwendung von den Beamten der LPD nicht aus dem Fahrzeug verbracht werden konnte, sodass der Abbruch der Abschiebung erfolgte, ergibt sich aus den aktenkundigen Berichten der LPD zur versuchten Abschiebung des BF (LPD-Bericht vom 27.04.2024 zur versuchten Abschiebung, INT-Akt, AS 461; LPD-Meldung vom 27.04.2024, SIM-Akt, AS 7ff). 2.2.
  4. Dass mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024 über den BF am XXXX .2024, 14:00 Uhr, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und er dort bis zu seiner Rückführung in den Herkunftsstaat angehalten wurde, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid vom XXXX .2024 (SIM-Akt, AS 21ff) in Zusammenschau mit den Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  5. Dass mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 über den BF am römisch 40 .2024, 14:00 Uhr, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und er dort bis zu seiner Rückführung in den Herkunftsstaat angehalten wurde, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid vom römisch 40 .2024 (SIM-Akt, AS 21ff) in Zusammenschau mit den Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  6. Aus der Anhaltedatei selbst in Zusammenhalt mit dem im Gerichtsakt zu GZ 2289236-2 einliegenden Abschiebebericht ergibt sich auch, dass der BF aktuell nicht mehr angehalten wird und am XXXX .2024, 06:41 Uhr, auf dem Luftweg nach Marokko abgeschoben wurde (LPD-Abschiebebericht vom XXXX .2024, 2289236-2, OZ 9).2.2.
  7. Aus der Anhaltedatei selbst in Zusammenhalt mit dem im Gerichtsakt zu GZ 2289236-2 einliegenden Abschiebebericht ergibt sich auch, dass der BF aktuell nicht mehr angehalten wird und am römisch 40 .2024, 06:41 Uhr, auf dem Luftweg nach Marokko abgeschoben wurde (LPD-Abschiebebericht vom römisch 40 .2024, 2289236-2, OZ 9). 2.2.
  8. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorgelegen wäre und wurde ein solche auch in der Beschwerde oder Stellungnahme des BF nicht behauptet. Auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft. 2.2.
  9. Aus dem „Vorgängerverfahren“, GZ 2289236-3 ergibt sich, dass die gegen die Festnahme und daran angeschlossene Anhaltung erhobene Maßnahmenbeschwerde mit Erkenntnis vom 18.04.2024 als unbegründet abgewiesen und dagegen eine außerordentliche Revision an den VwGH (dortige Oz 13) erhoben wurde. 2.2.
  10. Aus dem mit der vorliegenden Beschwerde und dem mit dem BFA von Seiten der hierortigen Gerichtsabeilung am 25.04.2024 eingeleiteten Schriftverkehr folgt, dass einerseits Vorstellung gegen den Bescheid vom XXXX .2024 (keine Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes) erhoben wurde, die belangte Behörde andererseits hierauf in einem Aktenvermerk – nach Vorstellungserhebung – festhielt, dass das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet werde und dem BF Parteiengehör zu den Länderfeststellungen seines Heimatstaates einräumte. Der Stellungnahme des BFA vom 29.04.2024 wie dem IZR ist auch zu entnehmen, dass das aktuelle Asylverfahren zur Person des BF noch im Laufen ist.2.2.
  11. Aus dem mit der vorliegenden Beschwerde und dem mit dem BFA von Seiten der hierortigen Gerichtsabeilung am 25.04.2024 eingeleiteten Schriftverkehr folgt, dass einerseits Vorstellung gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024 (keine Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes) erhoben wurde, die belangte Behörde andererseits hierauf in einem Aktenvermerk – nach Vorstellungserhebung – festhielt, dass das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet werde und dem BF Parteiengehör zu den Länderfeststellungen seines Heimatstaates einräumte. Der Stellungnahme des BFA vom 29.04.2024 wie dem IZR ist auch zu entnehmen, dass das aktuelle Asylverfahren zur Person des BF noch im Laufen ist. 2.2.
  12. § 50 Abs. 1 FPG verlangt für eine Unzulässigkeit der Abschiebung eine dadurch bedingte Verletzung der Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder des Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts sowie eine damit ernsthafte verbundene Bedrohung. Ferner erwiese sich eine Abschiebung in einen Staat

Abs. 2 leg cit. als unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten des Fremden bedroht wäre. 2.2.12. Paragraph 50, Absatz eins, FPG verlangt für eine Unzulässigkeit der Abschiebung eine dadurch bedingte Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts sowie eine damit ernsthafte verbundene Bedrohung. Ferner erwiese sich eine Abschiebung in einen Staat

Absatz 2, leg cit. als unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten des Fremden bedroht wäre. Der BF gab im Zuge seines am XXXX .2024 gestellten Folgeantrages vorerst keinen Fluchtgrund zu Protokoll und brach die Einvernahme mit der Begründung ab, ohne die Anwesenheit seines Vertreters nichts Weiteres angeben zu wollen.Der BF gab im Zuge seines am römisch 40 .2024 gestellten Folgeantrages vorerst keinen Fluchtgrund zu Protokoll und brach die Einvernahme mit der Begründung ab, ohne die Anwesenheit seines Vertreters nichts Weiteres angeben zu wollen. In der Stellungnahme des BFA vom 28.03.2024, Zahl XXXX , in dem zu GZ 2289236-3 vor dem BVwG geführten Beschwerdeverfahren heißt es:In der Stellungnahme des BFA vom 28.03.2024, Zahl römisch 40 , in dem zu GZ 2289236-3 vor dem BVwG geführten Beschwerdeverfahren heißt es: „Zu den in der Beschwerde monierten familiären Beziehungen muss seitens des Bundesamtes festgehalten werden, dass die Asylverfahren der derzeit in Österreich aufhältigen Schwester, als auch deren Kinder, bereits in II. Instanz rechtskräftig negativ und, dass die Folgeanträge in I. Instanz ebenfalls bereits negativ entschieden wurden und sich im Stande der Rechtsmittelfrist befinden. Eine allfällige Lebensgemeinschaft mit dem um 32 Jahre älteren XXXX entzieht sich vollends der Kenntnis der Behörde, zumal der BF zu keinem Zeitpunkt seiner Verfahren die nunmehr behauptete Homosexualität ins Treffen führte.“„Zu den in der Beschwerde monierten familiären Beziehungen muss seitens des Bundesamtes festgehalten werden, dass die Asylverfahren der derzeit in Österreich aufhältigen Schwester, als auch deren Kinder, bereits in römisch zwei. Instanz rechtskräftig negativ und, dass die Folgeanträge in römisch eins. Instanz ebenfalls bereits negativ entschieden wurden und sich im Stande der Rechtsmittelfrist befinden. Eine allfällige Lebensgemeinschaft mit dem um 32 Jahre älteren römisch 40 entzieht sich vollends der Kenntnis der Behörde, zumal der BF zu keinem Zeitpunkt seiner Verfahren die nunmehr behauptete Homosexualität ins Treffen führte.“ Auch im (ersten) Schubhafterkenntis, GZ 2289236-1/24E, vom 02.04.2024, heißt es auf Seite 9 unten: „Keineswegs nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das Beschwerdevorbringen, der BF führe mit XXXX eine Lebensgemeinschaft, zumal er bisher noch nie behauptet hatte, homosexuell zu sein.“„Keineswegs nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das Beschwerdevorbringen, der BF führe mit römisch 40 eine Lebensgemeinschaft, zumal er bisher noch nie behauptet hatte, homosexuell zu sein.“ Wirft man einen Blick auf die im soeben genannten Bescheid erwähnten Entscheidungsgründe, so ist diesen unmissverständlich zu entnehmen (siehe insbesondere die dortigen Seiten 6 bis 31 und 34), dass die Situation in Marokko im Wesentlichen jener zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung über den Antrag des BF auf Gewährung internationalen Schutzes entspricht. Entwicklungen, die sich spontan und kurzfristig ergeben hätten, seien nicht ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass sich keine Änderungen ergeben hätten, die im Fall des BF zu einer anderslautenden Entscheidung hätten führen müssen. Auch der dagegen erhobenen Vorstellung sind keine Argumente zu entnehmen, die in der Heimat des BF auf eine Gefahr iSd 50 FPG schließen ließen. So betonte der RV darin lediglich, die Voraussetzungen des §12a Abs. 3 AsylG seien nicht erfüllt, schon allein deshalb, da der BF über familiäre Verknüpfungen und daher um schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK (verfüge).Wirft man einen Blick auf die im soeben genannten Bescheid erwähnten Entscheidungsgründe, so ist diesen unmissverständlich zu entnehmen (siehe insbesondere die dortigen Seiten 6 bis 31 und 34), dass die Situation in Marokko im Wesentlichen jener zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung über den Antrag des BF auf Gewährung internationalen Schutzes entspricht. Entwicklungen, die sich spontan und kurzfristig ergeben hätten, seien nicht ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass sich keine Änderungen ergeben hätten, die im Fall des BF zu einer anderslautenden Entscheidung hätten führen müssen. Auch der dagegen erhobenen Vorstellung sind keine Argumente zu entnehmen, die in der Heimat des BF auf eine Gefahr iSd 50 FPG schließen ließen. So betonte der Regierungsvorlage darin lediglich, die Voraussetzungen des §12a Absatz 3, AsylG seien nicht erfüllt, schon allein deshalb, da der BF über familiäre Verknüpfungen und daher um schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (verfüge). Den gegenständlichen Asylantrag habe er gestellt, da er homosexuell sei und ihm im Falle der Abschiebung nach Marokko eine Verletzung der Art 2 und 3 EMRK drohte. Er habe am XXXX .2024 zum ersten Mal von der bevorstehenden Abschiebung erfahren und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen, dennoch sei dieser erstmals am XXXX .2024 entgegengenommen worden. Mit diesem Vorbringen vermochte er eine sich aus § 50 FPG ergebende Gefahr jedoch nicht aufzuzeigen, zumal er nicht darlegte, woraus sich eine solche ergeben sollte. Den gegenständlichen Asylantrag habe er gestellt, da er homosexuell sei und ihm im Falle der Abschiebung nach Marokko eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK drohte. Er habe am römisch 40 .2024 zum ersten Mal von der bevorstehenden Abschiebung erfahren und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen, dennoch sei dieser erstmals am römisch 40 .2024 entgegengenommen worden. Mit diesem Vorbringen vermochte er eine sich aus Paragraph 50, FPG ergebende Gefahr jedoch nicht aufzuzeigen, zumal er nicht darlegte, woraus sich eine solche ergeben sollte. Zudem sei sein Recht auf Parteiengehör grob verletzt worden und der Mandatsbescheid ohne Durchführung einer Einvernahme ergangen. Sofern die Behörde behaupte, dass er die Einvernahme verweigerte, werde dies ausdrücklich bestritten. An dieser Stelle ist auch zu erwähnen, dass es dem BF – wie von der belangten Behörde zutreffend hervorgehoben – nicht gelungen ist, im Verfahren glaubhaft zu machen, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt hätte stellen konnten. Die vom BF angegebenen Gründe für den späten Zeitpunkt der Antragstellung erwiesen sich als nicht glaubhaft. Dem BFA konnte zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung somit gar kein Vorwurf gemacht werden, die vermeintliche Bedrohung im Herkunftsstaat nicht zu hinterfragen, weil der BF seine Fluchtgründe „vorenthielt“ und erst im Rahmen der Vorstellung gegen den Bescheid

§ 12aAbs. 4 Asyl

G – allerdings nicht glaubhaft – sondern mehr als offensichtlich nur zur Verhinderung seiner Abschiebung – „nachschob“. Dem BFA konnte zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung somit gar kein Vorwurf gemacht werden, die vermeintliche Bedrohung im Herkunftsstaat nicht zu hinterfragen, weil der BF seine Fluchtgründe „vorenthielt“ und erst im Rahmen der Vorstellung gegen den Bescheid

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG – allerdings nicht glaubhaft – sondern mehr als offensichtlich nur zur Verhinderung seiner Abschiebung – „nachschob“. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt, mangels gegenteiliger Anordnung, Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt, mangels gegenteiliger Anordnung, Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 6 Vw

GVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.2. Zu Spruchteil A) 3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG lautet: § 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.“ Art. 1 Abs. 3 und Art 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit lautet (PersFrG):Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit lautet (PersFrG): „Artikel 1 [...]
(3)Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. [...] Artikel 2
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.“ Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet:Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte Paragraph 50, FPG lautet: § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Art 130Abs.

1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a AsylG lautet:Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, AsylG lautet: § 12a.

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

  1. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  2. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23)

Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,)

Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus

  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme

§ 34Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist

Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist

Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  3. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Absatz 2, nicht entgegen.

(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, Ausweisungen

§ 66

FPG und Aufenthaltsverbote

§ 67FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

§ 67FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

(6)Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, Ausweisungen

Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden. § 57 AVG lautet:Paragraph 57, AVG lautet: § 57.

(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.Paragraph 57,
(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen. Art. 5 Abs. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise:Artikel 5, Absatz eins, Litera f, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise: „Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.“ 3.2.2.

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. 3.2.2.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. 3.2.3.

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). 3.2.3.

Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). Wie in den Feststellungen ausgeführt, erwuchs das abweisende Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2022, mit welchem unter anderem die mit Bescheid des BFA vom XXXX .2022 erfolgte Abweisung des Asylantrages und die erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt wurden, mit der Zustellung am 26.08.2022 in Rechtskraft, wodurch die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar wurde. Auch diese Voraussetzung lag daher im Zeitpunkt der Abschiebung vor. Wie in den Feststellungen ausgeführt, erwuchs das abweisende Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2022, mit welchem unter anderem die mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022 erfolgte Abweisung des Asylantrages und die erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt wurden, mit der Zustellung am 26.08.2022 in Rechtskraft, wodurch die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar wurde. Auch diese Voraussetzung lag daher im Zeitpunkt der Abschiebung vor. Daran vermag auch der am XXXX .2024 gestellte Folgeantrag des BF nichts zu ändern. Der BF stellte diesen bloß einen Tag vor seiner geplanten Abschiebung im Stande der Festnahme, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag und er bereits über seinen bevorstehenden Abschiebetermin nachweislich (konkret durch persönliche Ausfolgung am XXXX .2024, 11:05 Uhr) informiert worden war (vgl. die Voraussetzungen

§ 12aAbs. 3 Asyl

G). Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024 wurde

§ 12aAbs. 4 Asyl

G iVm § 57 Abs. 1 AVG sodann auch festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und dem BF der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 Asyl

G nicht zuerkannt. Dass dem BF eine Antragstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre oder es seit der letzten Entscheidung zu einer wesentlichen Lageänderung im Herkunftsstaat gekommen wäre, konnte nicht festgestellt werden; die Antragstellung erfolgte zur Verzögerung/Verhinderung der Abschiebung. Dass diese Auffassung des BFA verfehlt gewesen wäre, wurde im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und ist für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich.Daran vermag auch der am römisch 40 .2024 gestellte Folgeantrag des BF nichts zu ändern. Der BF stellte diesen bloß einen Tag vor seiner geplanten Abschiebung im Stande der Festnahme, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag und er bereits über seinen bevorstehenden Abschiebetermin nachweislich (konkret durch persönliche Ausfolgung am römisch 40 .2024, 11:05 Uhr) informiert worden war vergleiche die Voraussetzungen

Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG). Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 wurde

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG sodann auch festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen und dem BF der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Dass dem BF eine Antragstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre oder es seit der letzten Entscheidung zu einer wesentlichen Lageänderung im Herkunftsstaat gekommen wäre, konnte nicht festgestellt werden; die Antragstellung erfolgte zur Verzögerung/Verhinderung der Abschiebung. Dass diese Auffassung des BFA verfehlt gewesen wäre, wurde im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und ist für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich. 3.2.

  1. Der BF hielt sich nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mehr als eineinhalb Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ohne der ihm bekannten Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Schon bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 04.08.2022 erklärte er, nicht rückkehrwillig zu sein, obwohl er über seine Perspektiven in Österreich, über die freiwillige Rückkehr und die Möglichkeit der Erlassung von Zwangsmaßnahmen seitens des BFA, sofern keine freiwillige Rückkehr erfolgen sollte, informiert wurde. Hernach hielt sich der BF über Monate hinweg vor den Behörden im Verborgenen. Da sich der BF bereits an seiner früheren Meldeadresse nicht mehr aufhielt, konnte seine versuchte Festnahme am XXXX .2022 nicht vollzogen werden und wurde in der Folge dessen amtliche Abmeldung veranlasst. Im Zeitraum vom 24.03.2023 bis zum 12.12.2023 war der BF sodann unsteten Aufenthalts und begründete erst mit 13.12.2023 neuerlich eine Meldeadresse. Der BF verharrte über einen beträchtlichen Zeitraum in seinem unrechtmäßigen Aufenthalt und war – wie dargestellt – nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.3.2.
  2. Der BF hielt sich nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mehr als eineinhalb Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ohne der ihm bekannten Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Schon bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 04.08.2022 erklärte er, nicht rückkehrwillig zu sein, obwohl er über seine Perspektiven in Österreich, über die freiwillige Rückkehr und die Möglichkeit der Erlassung von Zwangsmaßnahmen seitens des BFA, sofern keine freiwillige Rückkehr erfolgen sollte, informiert wurde. Hernach hielt sich der BF über Monate hinweg vor den Behörden im Verborgenen. Da sich der BF bereits an seiner früheren Meldeadresse nicht mehr aufhielt, konnte seine versuchte Festnahme am römisch 40 .2022 nicht vollzogen werden und wurde in der Folge dessen amtliche Abmeldung veranlasst. Im Zeitraum vom 24.03.2023 bis zum 12.12.2023 war der BF sodann unsteten Aufenthalts und begründete erst mit 13.12.2023 neuerlich eine Meldeadresse. Der BF verharrte über einen beträchtlichen Zeitraum in seinem unrechtmäßigen Aufenthalt und war – wie dargestellt – nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem

  1. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). 3.2.
  2. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der am XXXX .2024 durchgeführten Abschiebung; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG gegen die Abschiebung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.3.2.5. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der am römisch 40 .2024 durchgeführten Abschiebung; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Abschiebung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde. Vorweg sei erwähnt, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom XXXX .2024, mit welchem dem BF der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 Asyl

G nicht zuerkannt wurde, alle drei Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG zutrafen. So liegt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG vor, wurde er nachweislich über den Abschiebetermin informiert und befand sich zu diesem Zeitpunkt

§ 34BFA-VG in Anhaltung.

Der zitierten Gesetzesstelle wohnt insofern ein „Automatismus“ inne, als dem Fremden (hier dem BF) faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, der Fremdenbehörde – im Gegensatz zu § 12a Abs. 2 AsylG – somit keine „Wahlmöglichkeit“ offensteht, was dort durch das Wort „kann“ zum Ausdruck kommt.Vorweg sei erwähnt, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom römisch 40 .2024, mit welchem dem BF der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt wurde, alle drei Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG zutrafen. So liegt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG vor, wurde er nachweislich über den Abschiebetermin informiert und befand sich zu diesem Zeitpunkt

Paragraph 34, BFA-VG in Anhaltung. Der zitierten Gesetzesstelle wohnt insofern ein „Automatismus“ inne, als dem Fremden (hier dem BF) faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, der Fremdenbehörde – im Gegensatz zu Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG – somit keine „Wahlmöglichkeit“ offensteht, was dort durch das Wort „kann“ zum Ausdruck kommt. Was die in der Beschwerde eingeworfene Entscheidung des Präsidenten des BVwG vom 05.04.2024 betrifft, welcher zufolge laut Beschwerde die sexuelle Orientierung des BF inhaltlich zu prüfen wäre, ist hervorzuheben, dass dieser Entschluss lediglich die endgültige richterliche Zuständigkeit festlegte, wofür die (vermeintliche) sexuelle Ausrichtung des BF nur ein Anhaltspunkt ist. Ferner wurde darin hervorgehoben, die Erwägungen seien unpräjudiziell für die weitere Verfahrensführung. 3.2.

  1. Wie im vorliegenden Rechtsmittel (Randzahl 6) zutreffend erwähnt, bedarf es entsprechend des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 04.10.2022, Zahl E 881/2022-14 im Rahmen der Beurteilung nach § 76 Abs. 2 FPG einer Prüfung dahingehend, ob das Vorbringen des Asylwerbers, der eine Verfolgung wegen Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung behauptet, einen glaubhaften Kern aufweist.3.2.
  2. Wie im vorliegenden Rechtsmittel (Randzahl 6) zutreffend erwähnt, bedarf es entsprechend des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 04.10.2022, Zahl E 881/2022-14 im Rahmen der Beurteilung nach Paragraph 76, Absatz 2, FPG einer Prüfung dahingehend, ob das Vorbringen des Asylwerbers, der eine Verfolgung wegen Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung behauptet, einen glaubhaften Kern aufweist. Genau dieser Umstand wurde gegenständlich geprüft, kam das BFA eindeutig zum Schluss, dass der BF seinen aktuellen Asylantrag aus Verzögerungsabsicht stellte und auf ein völlig unglaubwürdiges Vorbringen – eben seine Homosexualität – stützte. Demgemäß kann der belangten Behörde aber kein Vorwurf gemacht werden. Als entscheidend erachtet das Verwaltungsgericht jedoch die Prüfung des in der Beschwerde dem BFA gemachten Vorwurfs, die Abschiebung sei in Widerspruch zu § 50 FPG erfolgt.Als entscheidend erachtet das Verwaltungsgericht jedoch die Prüfung des in der Beschwerde dem BFA gemachten Vorwurfs, die Abschiebung sei in Widerspruch zu Paragraph 50, FPG erfolgt. 3.2.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.03.2016, Zahl Ra 2016/11/0025 unter anderem erwogen, für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG sei eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann demnach auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erfolgen (Hinweis E vom
  4. März 2004, 2004/11/0008, sowie E vom
  5. Jänner 2001, 2000/11/0276). 3.2.
  6. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.03.2016, Zahl Ra 2016/11/0025 unter anderem erwogen, für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG sei eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann demnach auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erfolgen (Hinweis E vom
  7. März 2004, 2004/11/0008, sowie E vom
  8. Jänner 2001, 2000/11/0276). Wie der Mitteilung des Bundesamtes vom 29.04.2024 und der Stellungnahme vom selben Tag (Oz 6) zu entnehmen ist, wurde bereits am 29.03.2024, also zwei Tage nach Einbringung der Vorstellung gegen den Bescheid vom XXXX .2024, mit welchem dem BF kein faktischer Abschiebeschutz zuerkannt wurde, ein Aktenvermerk verfasst, worin festgehalten wurde, dass der BF am XXXX .2024 abgeschoben werde und dem RV des BF im Rahmen des Parteiengehörs Länderfeststellungen zukommen würden. Somit hat das Bundesamt – im Sinne es zuvor zitierten Erkenntnisses des VwGH (11.03.2016, Zahl Ra 2016/11/0025) – binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet und ist der angefochtene Bescheid – wie in der Maßnahmenbeschwerde vermeint – von Gesetzes wegen nicht außer Kraft getreten.Wie der Mitteilung des Bundesamtes vom 29.04.2024 und der Stellungnahme vom selben Tag (Oz 6) zu entnehmen ist, wurde bereits am 29.03.2024, also zwei Tage nach Einbringung der Vorstellung gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024, mit welchem dem BF kein faktischer Abschiebeschutz zuerkannt wurde, ein Aktenvermerk verfasst, worin festgehalten wurde, dass der BF am römisch 40 .2024 abgeschoben werde und dem Regierungsvorlage des BF im Rahmen des Parteiengehörs Länderfeststellungen zukommen würden. Somit hat das Bundesamt – im Sinne es zuvor zitierten Erkenntnisses des VwGH (11.03.2016, Zahl Ra 2016/11/0025) – binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet und ist der angefochtene Bescheid – wie in der Maßnahmenbeschwerde vermeint – von Gesetzes wegen nicht außer Kraft getreten. Ferner hat die Vorstellung – es handelt sich gegenständlich nicht um die Vorschreibung einer Geldleistung – keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die am XXXX .2024 vorgenommene Abschiebung. Ferner hat die Vorstellung – es handelt sich gegenständlich nicht um die Vorschreibung einer Geldleistung – keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die am römisch 40 .2024 vorgenommene Abschiebung. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der BF zu seinen Asylgründen nicht einvernommen worden sei, ist hervorzuheben, dass er – wie bereits in der Beweiswürdigung angesprochen – im Zeitpunkt seiner Antragstellung der Fremdenbehörde seine Fluchtgründe „vorenthielt“ und sich erst im Zuge seiner Vorstellung gegen den Bescheid des BFA (§ 12a Abs. 4 AsylG) auf seine angebliche Homosexualität berief. Abgesehen davon ist das BFA nicht gehalten, eine Einvernahme des BF zwingend vor dessen Abschiebung durchzuführen, zumal die Asylgründe vorliegend sowohl als nicht glaubhaft erachtet wurden, als auch dem BF kein faktischer Abschiebeschutz zukam. Hier ergibt sich aus § 19 Abs. 2 AsylG, dass eine Einvernahme unterbleiben kann, wenn dem Asylwerber kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der BF zu seinen Asylgründen nicht einvernommen worden sei, ist hervorzuheben, dass er – wie bereits in der Beweiswürdigung angesprochen – im Zeitpunkt seiner Antragstellung der Fremdenbehörde seine Fluchtgründe „vorenthielt“ und sich erst im Zuge seiner Vorstellung gegen den Bescheid des BFA (Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG) auf seine angebliche Homosexualität berief. Abgesehen davon ist das BFA nicht gehalten, eine Einvernahme des BF zwingend vor dessen Abschiebung durchzuführen, zumal die Asylgründe vorliegend sowohl als nicht glaubhaft erachtet wurden, als auch dem BF kein faktischer Abschiebeschutz zukam. Hier ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 2, AsylG, dass eine Einvernahme unterbleiben kann, wenn dem Asylwerber kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Die vom RV am 07.05.2024 eingebrachte (abschließende) Stellungnahme vermochte an der Ansicht des erkennenden Gerichts nichts zu ändern. Fakt ist, dass der BF selbst nicht bereit, war, sich zeitgerecht auf seine vermeintliche sexuelle Orientierung zu berufen und am XXXX .2024, um 14:10 Uhr durch einen Beamten der LPD XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, erstbefragt wurde. Dabei brach er die Einvernahme jedoch auf eigenen Wunsch ab. Wie bereits zuvor erwähnt, war eine Einvernahme durch ein Organ des BFA in diesem Fall nicht geboten, somit konnte dem BFA angesichts des vorgeschobenen Fluchtgrunds (siehe dazu die ausführliche Stellungnahme des BFA vom 29.04.2024, Oz 6) kein Vorwurf gemacht werden.Die vom Regierungsvorlage am 07.05.2024 eingebrachte (abschließende) Stellungnahme vermochte an der Ansicht des erkennenden Gerichts nichts zu ändern. Fakt ist, dass der BF selbst nicht bereit, war, sich zeitgerecht auf seine vermeintliche sexuelle Orientierung zu berufen und am römisch 40 .2024, um 14:10 Uhr durch einen Beamten der LPD römisch 40 , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, erstbefragt wurde. Dabei brach er die Einvernahme jedoch auf eigenen Wunsch ab. Wie bereits zuvor erwähnt, war eine Einvernahme durch ein Organ des BFA in diesem Fall nicht geboten, somit konnte dem BFA angesichts des vorgeschobenen Fluchtgrunds (siehe dazu die ausführliche Stellungnahme des BFA vom 29.04.2024, Oz 6) kein Vorwurf gemacht werden. 3.2.
  9. Im Übrigen sei noch darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall, nachdem der BF am XXXX .2024 seine Abschiebung vor dem Boarding durch Verspannen seines Körpers im Fahrzeug vereitelte, das über den Vorfall informierte BFA der LPD mit E-Mail vom XXXX .2024, 09:59 Uhr, mitteilte, dass über den BF die Schubhaft verhängt werde und um Rücküberstellung des BF ins PAZ ersuchte.3.2.
  10. Im Übrigen sei noch darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall, nachdem der BF am römisch 40 .2024 seine Abschiebung vor dem Boarding durch Verspannen seines Körpers im Fahrzeug vereitelte, das über den Vorfall informierte BFA der LPD mit E-Mail vom römisch 40 .2024, 09:59 Uhr, mitteilte, dass über den BF die Schubhaft verhängt werde und um Rücküberstellung des BF ins PAZ ersuchte. 3.2.
  11. Die Abschiebung war daher, auch vor dem Hintergrund des vom BF gestellten Folgeantrages, notwendig und auch verhältnismäßig. 3.2.
  12. Sonstige Umstände, die für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des BF sprächen, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und sind solche auch anhand der eingebrachten Beschwerde und Stellungnahme nicht zu erkennen. 3.2.
  13. Die Beschwerde des BF gegen Abschiebung war daher

Art 130Abs. 1 Z 2 B-VG i

Vm § 50 FPG als unbegründet abzuweisen. Die Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat war daher rechtmäßig.3.2.11. Die Beschwerde des BF gegen Abschiebung war daher

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG als unbegründet abzuweisen. Die Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat war daher rechtmäßig. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz:3.
  2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz: § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatz-verordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatz-verordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG): „§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet: „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
  6. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als

§ 35Vw

GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegener Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hingegen kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegener Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hingegen kein Kostenersatz. 3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. 3.5. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G307.2289236.4.00

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