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{'item': 'G313 2278732-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2024 GeschäftszahlG313 2278732-1 Spruch, G313 2278732-1/5EG313 2278732-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Heike SPORN, Loquaiplatz 12/Top 1, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zl. XXXX , betreffend Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Heike SPORN, Loquaiplatz 12/Top 1, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , betreffend Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos b e h o b e n.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos b e h o b e n. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2022 von der LPD XXXX wegen § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht. Grund für die Anzeige war, dass der BF ohne Aufenthaltstitel und ohne Arbeitserlaubnis im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Dem BF wurde diesbezüglich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) das schriftliche Parteiengehör gewährt. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt, da der BF das Bundesgebiet nachweislich am XXXX 2022 verlassen hatte.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 2022 von der LPD römisch 40 wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht. Grund für die Anzeige war, dass der BF ohne Aufenthaltstitel und ohne Arbeitserlaubnis im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Dem BF wurde diesbezüglich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) das schriftliche Parteiengehör gewährt. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt, da der BF das Bundesgebiet nachweislich am römisch 40 2022 verlassen hatte.
  3. Am XXXX 2023 wurde der BF abermals wegen § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG zur Anzeige gebracht. Der BF wurde im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und legitimierte sich durch einen kroatischen Führerschein und händigte sodann sein Beifahrer den bosnischen Reisepass des BF aus. Der BF gab an, er arbeite für eine kroatische Firma hier in Österreich und verfüge über einen kroatischen Aufenthaltstitel. Der BF händigte den Beamten ein Foto seines kroatischen Aufenthaltstitels aus und wurde festgestellt, dass dieser bereits abgelaufen war. Seitens der Beamten habe man sodann festgestellt, dass eine Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer vorliege.
  4. Am römisch 40 2023 wurde der BF abermals wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG zur Anzeige gebracht. Der BF wurde im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und legitimierte sich durch einen kroatischen Führerschein und händigte sodann sein Beifahrer den bosnischen Reisepass des BF aus. Der BF gab an, er arbeite für eine kroatische Firma hier in Österreich und verfüge über einen kroatischen Aufenthaltstitel. Der BF händigte den Beamten ein Foto seines kroatischen Aufenthaltstitels aus und wurde festgestellt, dass dieser bereits abgelaufen war. Seitens der Beamten habe man sodann festgestellt, dass eine Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer vorliege. Der BF wurde am XXXX 2023 in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und über ihn mit Bescheid vom XXXX 2023, zugestellt am XXXX 2023, gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Der BF wurde am römisch 40 2023 in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und über ihn mit Bescheid vom römisch 40 2023, zugestellt am römisch 40 2023, gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde sodann am XXXX 2023 durch die belangte Behörde mündlich einvernommen.Der BF wurde sodann am römisch 40 2023 durch die belangte Behörde mündlich einvernommen.
  5. Am XXXX 2023 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und sprach aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt wird (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen wird (Spruchpunkt II.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt VI.).
  6. Am römisch 40 2023 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und sprach aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch zwei.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt römisch sechs.). Das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der BF bereits zwei Mal im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht wurde, da er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und der illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Das Fehlverhalten des BF stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stelle einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise dar. Dass der BF bewusst ohne entsprechende Dokumente offensichtlich im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nachgegangen sei, verstärke die Tatsache, dass er nicht bereit sei, sich an fremdenrechtliche Bestimmungen zu halten. Auch sei der kroatische Aufenthaltstitel seit XXXX 2023 abgelaufen und beinhalte ein Neuantrag kein Aufenthaltsrecht. Es lege auch kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet vor.Das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der BF bereits zwei Mal im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht wurde, da er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und der illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Das Fehlverhalten des BF stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stelle einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise dar. Dass der BF bewusst ohne entsprechende Dokumente offensichtlich im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nachgegangen sei, verstärke die Tatsache, dass er nicht bereit sei, sich an fremdenrechtliche Bestimmungen zu halten. Auch sei der kroatische Aufenthaltstitel seit römisch 40 2023 abgelaufen und beinhalte ein Neuantrag kein Aufenthaltsrecht. Es lege auch kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet vor. Der Bescheid wurde dem BF am XXXX 2023 zugestellt.Der Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2023 zugestellt.
  7. Am XXXX 2023 erging seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF der Antrag auf Aufhebung der Schubhaft.
  8. Am römisch 40 2023 erging seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF der Antrag auf Aufhebung der Schubhaft. Der BF wurde sodann am XXXX 2023 aus der Schubhaft entlassen und ihm die freiwillige selbstständige Ausreise gewährt. Aufgrund der Gewährung der freiwilligen Ausreise zog der BF den Antrag auf Enthaftung aus der Schubhaft am XXXX 2023 zurück.Der BF wurde sodann am römisch 40 2023 aus der Schubhaft entlassen und ihm die freiwillige selbstständige Ausreise gewährt. Aufgrund der Gewährung der freiwilligen Ausreise zog der BF den Antrag auf Enthaftung aus der Schubhaft am römisch 40 2023 zurück. Der BF hat sodann nachweislich am XXXX 2023 das Bundesgebiet verlassen und ist in seinen Heimatstaat zurückgekehrt.Der BF hat sodann nachweislich am römisch 40 2023 das Bundesgebiet verlassen und ist in seinen Heimatstaat zurückgekehrt.
  9. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung am XXXX 2023 die Beschwerde gegen das befristete Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt VI. derart abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes spürbar herabgesetzt werde. Begründend führte der BF im Wesentlichen aus, dass er bedauerlicherweise am XXXX 2023 tatsächlich nicht im Besitz eines kroatischen Aufenthaltstitels gewesen sei, jedoch wäre dieser bis XXXX 2023 aufrecht gewesen und hätte er sodann auch eine Verlängerung beantragt. Es handle sich beim Fehlverhalten des BF um keinen so schwerwiegenden Verstoß, da der BF seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nicht als verboten angesehen habe. Er habe sich jedoch am XXXX 2023 nicht zu Arbeitszwecken, sondern tatsächlich als Tourist im Bundesgebiet aufgehalten. Er sei der Ansicht gewesen, dass er innerhalb der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer rechtmäßig aufhältig gewesen sei.
  10. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung am römisch 40 2023 die Beschwerde gegen das befristete Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt römisch sechs. derart abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes spürbar herabgesetzt werde. Begründend führte der BF im Wesentlichen aus, dass er bedauerlicherweise am römisch 40 2023 tatsächlich nicht im Besitz eines kroatischen Aufenthaltstitels gewesen sei, jedoch wäre dieser bis römisch 40 2023 aufrecht gewesen und hätte er sodann auch eine Verlängerung beantragt. Es handle sich beim Fehlverhalten des BF um keinen so schwerwiegenden Verstoß, da der BF seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nicht als verboten angesehen habe. Er habe sich jedoch am römisch 40 2023 nicht zu Arbeitszwecken, sondern tatsächlich als Tourist im Bundesgebiet aufgehalten. Er sei der Ansicht gewesen, dass er innerhalb der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer rechtmäßig aufhältig gewesen sei.
  11. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am XXXX 2023 vorgelegt, wo sie am XXXX 2023 einlangten.
  12. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am römisch 40 2023 vorgelegt, wo sie am römisch 40 2023 einlangten.
  13. Am XXXX 2024 erging seitens des BVwG ein Parteiengehör an den BF und wurde ihm hierfür eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen gewährt.
  14. Am römisch 40 2024 erging seitens des BVwG ein Parteiengehör an den BF und wurde ihm hierfür eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen gewährt. Der BF gab hierzu keine Stellungnahme ab.
  15. Am XXXX 2024 erging die Aufforderung zur Mitwirkung an die belangte Behörde, zumal seitens des BVwG nicht feststellbar war, ob und in welchem Zeitraum der BF die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet überschritten bzw. gegen diese verstoßen hatte, da hierzu Angaben im angefochtenen Bescheid fehlen.
  16. Am römisch 40 2024 erging die Aufforderung zur Mitwirkung an die belangte Behörde, zumal seitens des BVwG nicht feststellbar war, ob und in welchem Zeitraum der BF die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet überschritten bzw. gegen diese verstoßen hatte, da hierzu Angaben im angefochtenen Bescheid fehlen. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom XXXX 2024, eingelangt beim BVwG am XXXX 2024, ihre Stellungnahme ab und führte hierzu aus wie folgt:Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom römisch 40 2024, eingelangt beim BVwG am römisch 40 2024, ihre Stellungnahme ab und führte hierzu aus wie folgt: „Der BF wurde am XXXX 2023 bei einer Fahrzeugkontrolle durch die einschreitenden Polizisten einer Personenkontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser Personenkontrolle äußerte sich der BF gegenüber den Beamten, dass der BF in Kroatien über einen Aufenthaltstitel verfügte und zu Arbeitszwecken nach Österreich eingereist wäre. Aufgrund der Einreise zur Arbeitsaufnahme ergab sich ein illegaler Aufenthalt und wurde der BF in weiterer Folge festgenommen und in das PAZ eingeliefert. „Der BF wurde am römisch 40 2023 bei einer Fahrzeugkontrolle durch die einschreitenden Polizisten einer Personenkontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser Personenkontrolle äußerte sich der BF gegenüber den Beamten, dass der BF in Kroatien über einen Aufenthaltstitel verfügte und zu Arbeitszwecken nach Österreich eingereist wäre. Aufgrund der Einreise zur Arbeitsaufnahme ergab sich ein illegaler Aufenthalt und wurde der BF in weiterer Folge festgenommen und in das PAZ eingeliefert. Am gleichen Tag wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Aus der Niederschrift wurde der Sachverhalt der Anhaltung entnommen und folgendes festgestellt: Der BF gab an, dass er um einen neuen kroatischen Aufenthaltstitel angesucht hätte und diesbezüglich eine Bestätigung in der Geldbörse hätte. Der BF reiste immer wieder nach Österreich ein, da der kroatische Arbeitgeber, eine Baufirma, ein Bauprojekt in XXXX betreute. Der BF machte widersprüchliche Angaben, da der BF einerseits behauptete seit XXXX 2023 als Tourist aufhältig zu sein und zuvor mit seiner Arbeitserlaubnis gearbeitet zu haben und andererseits zuletzt vor 20 Tagen (ab Anhaltetag) nach Österreich eingereist wäre. Der BF behauptete auch das letzte Mal heute in der Früh ( XXXX 2023) an der angeführten Baustelle gearbeitet zu haben.Der BF gab an, dass er um einen neuen kroatischen Aufenthaltstitel angesucht hätte und diesbezüglich eine Bestätigung in der Geldbörse hätte. Der BF reiste immer wieder nach Österreich ein, da der kroatische Arbeitgeber, eine Baufirma, ein Bauprojekt in römisch 40 betreute. Der BF machte widersprüchliche Angaben, da der BF einerseits behauptete seit römisch 40 2023 als Tourist aufhältig zu sein und zuvor mit seiner Arbeitserlaubnis gearbeitet zu haben und andererseits zuletzt vor 20 Tagen (ab Anhaltetag) nach Österreich eingereist wäre. Der BF behauptete auch das letzte Mal heute in der Früh ( römisch 40 2023) an der angeführten Baustelle gearbeitet zu haben. Aufgrund des Ergebnisses der Einvernahme wurde von Seiten der Behörde von einer Arbeitsaufnahme in Österreich ausgegangen und verfügte der BF über keine entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung (Entsendebewilligung). Die Arbeitsaufnahme hat der BF auch selbst zugegeben. Der BF befand sich daher zum Zeitpunkt der Kontrolle am XXXX 2023 illegal in Österreich, da der BF zur Arbeitsaufnahme nach Österreich eingereist war. Der BF wäre somit um den XXXX oder XXXX 2023 eingereist, um den Auftrag des kroatischen Arbeitgebers in Österreich zu erfüllen. Der BF ist somit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und kann ein touristischer Aufenthalt nicht mehr in Anspruch genommen werden.Der BF befand sich daher zum Zeitpunkt der Kontrolle am römisch 40 2023 illegal in Österreich, da der BF zur Arbeitsaufnahme nach Österreich eingereist war. Der BF wäre somit um den römisch 40 oder römisch 40 2023 eingereist, um den Auftrag des kroatischen Arbeitgebers in Österreich zu erfüllen. Der BF ist somit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und kann ein touristischer Aufenthalt nicht mehr in Anspruch genommen werden. Der nicht rechtmäßige Aufenthalt war daher als erwiesen anzusehen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Der am XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG (vgl. Einsichtnahme in das Fremdenregister vom XXXX 2024 und vorliegende Kopie des bosnischen Reisepasses und des bosnischen Personalausweises, AS 13 und AS 17).1.
  19. Der am römisch 40 geborene BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG vergleiche Einsichtnahme in das Fremdenregister vom römisch 40 2024 und vorliegende Kopie des bosnischen Reisepasses und des bosnischen Personalausweises, AS 13 und AS 17). Die Muttersprache des BF ist Bosnisch, Deutschkenntnisse konnten keine festgestellt werden (vgl. Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2023, AS 85).Die Muttersprache des BF ist Bosnisch, Deutschkenntnisse konnten keine festgestellt werden vergleiche Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 2023, AS 85). Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder anderweitige enge soziale Kontakte. Im Herkunftsstaat leben die Eltern des BF. Der BF hat auch einen Bruder, welcher in Kroatien lebt und arbeitet (vgl. Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2023, AS 89).Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder anderweitige enge soziale Kontakte. Im Herkunftsstaat leben die Eltern des BF. Der BF hat auch einen Bruder, welcher in Kroatien lebt und arbeitet vergleiche Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 2023, AS 89). Der BF war bis zuletzt für eine kroatische Firma als Maurer tätig, welche den BF auch für Tätigkeiten in Österreich einsetzte (vgl. vorliegender Dienstzettel AS 41, vorliegender Arbeitsvertrag AS 45 und vorliegende Ergänzung zum kroatischen Dienstvertrag AS 33).Der BF war bis zuletzt für eine kroatische Firma als Maurer tätig, welche den BF auch für Tätigkeiten in Österreich einsetzte vergleiche vorliegender Dienstzettel AS 41, vorliegender Arbeitsvertrag AS 45 und vorliegende Ergänzung zum kroatischen Dienstvertrag AS 33). Der BF ist im Bundesgebiet unbescholten. 1.
  20. Der BF reiste erstmalig, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2020 in das Bundesgebiet ein und war hier mehrmals für eine kroatische Baufirma, welche Baustellen im Bundesgebiet hat, tätig. 1.2.
  21. Der BF wurde am XXXX 2022 im Bundesgebiet von Beamten angehalten, da er im Bundesgebiet gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hatte. Bei seiner Anhaltung stellten die Beamten sodann fest, dass der BF über einen abgelaufenen kroatischen Aufenthaltstitel verfügte. Der BF gab im Zuge der Amtshandlung selbst an, dass er seit XXXX 2022 einer Erwerbstätigkeit, für seinen kroatischen Arbeitgeber, im Bundesgebiet nachgegangen sei, wurde jedoch nicht unmittelbar bei dieser betreten. Der BF verfügte zum Zeitpunkt seiner Anhaltung über keinen aufrechten kroatischen Aufenthaltstitel mehr, dieser war am XXXX 2022 abgelaufen (vgl. Anzeige der LPD vom XXXX 2022, AS 3 bis 7).1.2.
  22. Der BF wurde am römisch 40 2022 im Bundesgebiet von Beamten angehalten, da er im Bundesgebiet gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hatte. Bei seiner Anhaltung stellten die Beamten sodann fest, dass der BF über einen abgelaufenen kroatischen Aufenthaltstitel verfügte. Der BF gab im Zuge der Amtshandlung selbst an, dass er seit römisch 40 2022 einer Erwerbstätigkeit, für seinen kroatischen Arbeitgeber, im Bundesgebiet nachgegangen sei, wurde jedoch nicht unmittelbar bei dieser betreten. Der BF verfügte zum Zeitpunkt seiner Anhaltung über keinen aufrechten kroatischen Aufenthaltstitel mehr, dieser war am römisch 40 2022 abgelaufen vergleiche Anzeige der LPD vom römisch 40 2022, AS 3 bis 7). Am XXXX 2022 reiste der BF sodann freiwillig aus dem Bundesgebiet aus (vgl. Einsichtnahme in das Fremdenregister vom XXXX 2024).Am römisch 40 2022 reiste der BF sodann freiwillig aus dem Bundesgebiet aus vergleiche Einsichtnahme in das Fremdenregister vom römisch 40 2024). 1.2.
  23. Der BF reiste sodann abermals zur Arbeitsaufnahme, mit aufrechter Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Kroatien, immer wieder in das Bundesgebiet ein, um für seinen kroatischen Arbeitgeber tätig zu werden. Am XXXX 2023 wurde der BF im Bundesgebiet, im Zuge eines Streifendienstes, einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Der BF legitimierte sich hierbei mit einem kroatischen Führerschein und händigte der Beifahrer des BF den Beamten auch den bosnischen Reisepass des BF aus. Der BF gab im Zuge der Amtshandlung an, er sei im Bundesgebiet um zu arbeiten und verfüge über einen kroatischen Aufenthaltstitel. Die Beamten stellten sodann im Zuge der Amtshandlung fest, dass der BF die erlaubte sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet überschritten habe (vgl. Anzeige der LPD vom XXXX 2023, AS 61 bis 65)1.2.
  24. Der BF reiste sodann abermals zur Arbeitsaufnahme, mit aufrechter Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Kroatien, immer wieder in das Bundesgebiet ein, um für seinen kroatischen Arbeitgeber tätig zu werden. Am römisch 40 2023 wurde der BF im Bundesgebiet, im Zuge eines Streifendienstes, einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Der BF legitimierte sich hierbei mit einem kroatischen Führerschein und händigte der Beifahrer des BF den Beamten auch den bosnischen Reisepass des BF aus. Der BF gab im Zuge der Amtshandlung an, er sei im Bundesgebiet um zu arbeiten und verfüge über einen kroatischen Aufenthaltstitel. Die Beamten stellten sodann im Zuge der Amtshandlung fest, dass der BF die erlaubte sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet überschritten habe vergleiche Anzeige der LPD vom römisch 40 2023, AS 61 bis 65) Der BF wurde im Bundesgebiet am XXXX 2023 festgenommen und in eine Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Anhalteprotokoll der LPD vom XXXX 2023, AS 53, Festnahmeauftrag vom XXXX 2023, AS 67 und Mandatsbescheid über die Verhängung der Schubhaft vom XXXX 2023, AS 95 bis AS 124).Der BF wurde im Bundesgebiet am römisch 40 2023 festgenommen und in eine Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche Anhalteprotokoll der LPD vom römisch 40 2023, AS 53, Festnahmeauftrag vom römisch 40 2023, AS 67 und Mandatsbescheid über die Verhängung der Schubhaft vom römisch 40 2023, AS 95 bis AS 124). Am XXXX 2023 wurde der BF von der belangten Behörde einvernommen und gab bezüglich der Befragung zu seinem Aufenthalt an wie folgt (vgl. Niederschrift im Verfahren vor dem BFA vom XXXX 2023, AS 85 bis 94):„(….)Am römisch 40 2023 wurde der BF von der belangten Behörde einvernommen und gab bezüglich der Befragung zu seinem Aufenthalt an wie folgt vergleiche Niederschrift im Verfahren vor dem BFA vom römisch 40 2023, AS 85 bis 94):, „(….) belangte Behörde: Haben Sie Identitätsdokumente oder sonstige Beweismittel die Sie in Vorlage bringen können? BF: Ja. (bosnischer Reisepass und bosnischer Personalausweis) belangte Behörde: Haben Sie sonstige Dokumente die Sie in Vorlage bringen können? Damit sind Dokumente aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, Aufenthaltstitel etc. gemeint? BF: Ich habe noch eine kroatische Arbeitserlaubnis, sie war bis zum XXXX 2023 gültig. Die Verlängerung der Arbeitserlaubnis habe ich bereits beantragt. Die abgelaufene Arbeitserlaubnis befindet sich in meiner Geldbörse, welche ich hier abgegeben habe.BF: Ich habe noch eine kroatische Arbeitserlaubnis, sie war bis zum römisch 40 2023 gültig. Die Verlängerung der Arbeitserlaubnis habe ich bereits beantragt. Die abgelaufene Arbeitserlaubnis befindet sich in meiner Geldbörse, welche ich hier abgegeben habe. (….) belangte Behörde: Bitte äußern Sie sich zum Stand des Ermittlungsverfahrens. BF: Das stimmt alles soweit. Ich habe einen Antrag auf einen neuen kroatischen Aufenthaltstitel gestellt und habe dafür auch eine Bestätigung auf Deutsch in meiner Geldbörse. Meines Erachtens bin ich seit XXXX 2023 rechtens aufhältig, da ich seit diesem Tag nur aus touristischen Zwecken aufhältig bin. Ich habe bis zum XXXX 2023 aufgrund meiner Arbeitserlaubnis gearbeitet und seit dem nicht mehr.BF: Das stimmt alles soweit. Ich habe einen Antrag auf einen neuen kroatischen Aufenthaltstitel gestellt und habe dafür auch eine Bestätigung auf Deutsch in meiner Geldbörse. Meines Erachtens bin ich seit römisch 40 2023 rechtens aufhältig, da ich seit diesem Tag nur aus touristischen Zwecken aufhältig bin. Ich habe bis zum römisch 40 2023 aufgrund meiner Arbeitserlaubnis gearbeitet und seit dem nicht mehr. belangte Behörde: Seit wann konkret sind Sie nun im Bundesgebiet aufhältig? BF: Seit ca. 20 Tagen bin ich hier, davor war ich in Kroatien aufhältig. belangte Behörde: Wo und wie sind Sie in das Bundesgebiet eingereist? BF: Ich bin von Kroatien über Slowenien nach Österreich mit dem Auto eingereist. Ich bin im Juni von Bosnien nach Kroatien gereist. belangte Behörde: Was war Ihr konkreter Einreisegrund? BF: Die kroatische Baufirma betreut gerade ein Bauprojekt im XXXX . Ich habe dort Fenster vermessen. Befragt gebe ich an, dass ich das letzte Mal heute in der Früh dort gearbeitet habe.BF: Die kroatische Baufirma betreut gerade ein Bauprojekt im römisch 40 . Ich habe dort Fenster vermessen. Befragt gebe ich an, dass ich das letzte Mal heute in der Früh dort gearbeitet habe. belangte Behörde: Sie behaupten Ihre Arbeitserlaubnis ist am XXXX 2023 ausgelaufen, Sie haben trotz fehlender Arbeitserlaubnis weiter auf der Baustelle gearbeitet?belangte Behörde: Sie behaupten Ihre Arbeitserlaubnis ist am römisch 40 2023 ausgelaufen, Sie haben trotz fehlender Arbeitserlaubnis weiter auf der Baustelle gearbeitet? BF: Ich habe nicht wirklich gearbeitet, ich habe nur etwas ausgemessen. Ich bin nur touristisch hier. belangte Behörde: Wo waren Sie vor Ihrer Einreise aufhältig und wielange? BF: Vor meiner Einreise war ich in Kroatien ca. 1 Monat aufhältig. belangte Behörde: Wo führen Sie Ihren Lebensmittelpunkt? BF: Ich würde sagen in Kroatien und in XXXX .BF: Ich würde sagen in Kroatien und in römisch 40 . belangte Behörde: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme am XXXX 2023 Unterkunft genommen?belangte Behörde: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme am römisch 40 2023 Unterkunft genommen? BF: Ich habe eine Wohnung im XXXX , ich war heute vor meiner Festnahme auf dem Weg dorthin, die Firma bei der ich arbeite, kommt für die Hälfte der Kosten auf.BF: Ich habe eine Wohnung im römisch 40 , ich war heute vor meiner Festnahme auf dem Weg dorthin, die Firma bei der ich arbeite, kommt für die Hälfte der Kosten auf. belangte Behörde: Warum sind Sie nicht gemeldet, Sie sind somit für österreichische Behörden nicht greifbar? BF: Ich dachte, ich sei noch auf der Adresse gemeldet. Ich wusste nicht, dass ich abgemeldet wurde. Ich habe auch einen Mietvertrag von der Wohnung. belangte Behörde: Warum sind Sie nicht von sich aus an das BFA oder andere Behörde herangetreten? BF: Meine Firma kümmert sich normalerweise um solche Angelegenheiten. Ich bin nur aus touristischen Zwecken hier, ich war nur in der Früh die Fenster ausmessen. belangte Behörde: Durch welche Mittel haben Sie Ihren bisherigen Aufenthalt finanziert, welche finanziellen Mittel in welcher Höhe stehen Ihnen im Augenblick zur Verfügung? BF: Von meinem Gehalt. Ich habe derzeit ca. XXXX bis XXXX Euro auf meinem Konto. Wenn eine größere Strafe anfällt, wird meine Firma dafür aufkommen.BF: Von meinem Gehalt. Ich habe derzeit ca. römisch 40 bis römisch 40 Euro auf meinem Konto. Wenn eine größere Strafe anfällt, wird meine Firma dafür aufkommen. belangte Behörde: Wurden Sie bereits im Bundesgebiet oder in anderen Ländern inkl. Ihrem Herkunftsstaat verurteilt? BF: Nein. (….) belangte Behörde: Wollen Sie etwas anführen, wonach ich nicht konkret gefragt habe? BF: Ich habe eine Bestätigung für ein aufrechtes Visum für Kroatien welches bis zum XXXX 2023 gültig war und ich glaube deswegen, dass ich die 90 Tage in 180 Tagen nicht überschritten habe.BF: Ich habe eine Bestätigung für ein aufrechtes Visum für Kroatien welches bis zum römisch 40 2023 gültig war und ich glaube deswegen, dass ich die 90 Tage in 180 Tagen nicht überschritten habe. (….)“ 1.2.
  25. Im Bundesgebiet konnten nachfolgende Hauptwohnsitzmeldungen seitens des BF festgestellt werden: ● von XXXX 2020 bis XXXX 2022 Hauptwohnsitz von römisch 40 2020 bis römisch 40 2022 Hauptwohnsitz ● von XXXX 2023 bis XXXX 2023 Hauptwohnsitz (PAZ) von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 Hauptwohnsitz (PAZ) Es wird festgestellt, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Anhaltung im Jahr 2023 nicht im Bundesgebiet aufrecht mit Hauptwohnsitz an der von ihm angegebenen Adresse gemeldet war (vgl. Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom XXXX 2023).Es wird festgestellt, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Anhaltung im Jahr 2023 nicht im Bundesgebiet aufrecht mit Hauptwohnsitz an der von ihm angegebenen Adresse gemeldet war vergleiche Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom römisch 40 2023). 1.
  26. Der BF verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet (vgl. Einsichtnahme in das Fremdenregister vom XXXX 2024).1.
  27. Der BF verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet vergleiche Einsichtnahme in das Fremdenregister vom römisch 40 2024). Der BF verfügte von XXXX 2021 bis XXXX 2022 und von XXXX 2022 bis XXXX 2023 über eine aufrechte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die Republik Kroatien (vgl. Beschlüsse über Verlängerung des Aufenthaltstitels für die Republik Kroatien AS 35 und AS 37).Der BF verfügte von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 und von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 über eine aufrechte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die Republik Kroatien vergleiche Beschlüsse über Verlängerung des Aufenthaltstitels für die Republik Kroatien AS 35 und AS 37). Am XXXX 2023 wurde seitens des BF ein Neuantrag bezüglich des kroatischen Aufenthaltstitels in Kroatien gestellt (vgl. Erhebungsergebnis vom XXXX 2023 AS 153). Am römisch 40 2023 wurde seitens des BF ein Neuantrag bezüglich des kroatischen Aufenthaltstitels in Kroatien gestellt vergleiche Erhebungsergebnis vom römisch 40 2023 AS 153). 1.
  28. Der BF hat das Bundesgebiet am XXXX 2023 freiwillig verlassen (vgl. Einsichtnahme in das Fremdenregister vom XXXX 2024, Entlassungsschein vom XXXX 2023, AS 272 und Nachweis über die erfolgte Ausreise durch die österreichische Botschaft in XXXX vom XXXX 2023).1.
  29. Der BF hat das Bundesgebiet am römisch 40 2023 freiwillig verlassen vergleiche Einsichtnahme in das Fremdenregister vom römisch 40 2024, Entlassungsschein vom römisch 40 2023, AS 272 und Nachweis über die erfolgte Ausreise durch die österreichische Botschaft in römisch 40 vom römisch 40 2023). Ob der BF aktuell noch für die kroatische Firma tätig ist und über eine aktuelle Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Kroatien verfügt, konnte seitens des BVwG nicht festgestellt werden, zumal der BF das Parteiengehör vom XXXX 2024 unbeantwortet lies.Ob der BF aktuell noch für die kroatische Firma tätig ist und über eine aktuelle Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Kroatien verfügt, konnte seitens des BVwG nicht festgestellt werden, zumal der BF das Parteiengehör vom römisch 40 2024 unbeantwortet lies.
  30. Beweiswürdigung: 2.
  31. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  32. Zur Person und zum Vorbringen des BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der bosnische Reisepass sowie der bosnische Personalausweis sind aktenkundig. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Fremdenregister, das Strafregister und in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2023 sowie in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 2023 sowie in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. 2.
  33. Zur Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung des BF für die Republik Kroatien: Feststellbar war, dass der BF zum Zeitpunkt der Anzeige vom XXXX 2023 nicht im Besitz eines aufrechten Aufenthaltstitels für Kroatien war, zumal dieser am XXXX 2023 abgelaufen war. Eine Verlängerung hierfür wurde seitens des BF am XXXX 2023 in Kroatien beantragt. Feststellbar war, dass der BF zum Zeitpunkt der Anzeige vom römisch 40 2023 nicht im Besitz eines aufrechten Aufenthaltstitels für Kroatien war, zumal dieser am römisch 40 2023 abgelaufen war. Eine Verlängerung hierfür wurde seitens des BF am römisch 40 2023 in Kroatien beantragt. Nicht feststellbar war, ob der BF aktuell über einen aufrechten Aufenthaltstitel für Kroatien verfügt, zumal der BF nicht von seinem Recht auf Parteiengehör vom XXXX 2024 Gebrauch gemacht hat und dem BVwG sohin auch keinerlei Unterlagen diesbezüglich vorgelegt hat.Nicht feststellbar war, ob der BF aktuell über einen aufrechten Aufenthaltstitel für Kroatien verfügt, zumal der BF nicht von seinem Recht auf Parteiengehör vom römisch 40 2024 Gebrauch gemacht hat und dem BVwG sohin auch keinerlei Unterlagen diesbezüglich vorgelegt hat. Feststellbar war, dass der BF zwar angegeben hat, dass er im Bundesgebiet gearbeitet hat, jedoch wurde der BF am XXXX 2023 nicht unmittelbar bei der Schwarzarbeit betreten und gab der BF an, er sei zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet zu touristischen Zwecken aufhältig gewesen.Feststellbar war, dass der BF zwar angegeben hat, dass er im Bundesgebiet gearbeitet hat, jedoch wurde der BF am römisch 40 2023 nicht unmittelbar bei der Schwarzarbeit betreten und gab der BF an, er sei zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet zu touristischen Zwecken aufhältig gewesen. Zumal der BF bis XXXX 2023 über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügte, hatte er zum Zeitpunkt des XXXX 2023 die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer nicht überschritten. Aus dem letzten Einreisestempel der vorliegenden Reisepasskopie ist ersichtlich, dass der BF frühestens am XXXX 2023 in das Bundesgebiet eingereist war, zu diesem Zeitpunkt verfügte er noch über eine aufrechte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Kroatien.Zumal der BF bis römisch 40 2023 über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügte, hatte er zum Zeitpunkt des römisch 40 2023 die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer nicht überschritten. Aus dem letzten Einreisestempel der vorliegenden Reisepasskopie ist ersichtlich, dass der BF frühestens am römisch 40 2023 in das Bundesgebiet eingereist war, zu diesem Zeitpunkt verfügte er noch über eine aufrechte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Kroatien.
  34. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.): Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides. In Bezug auf die Spruchpunkte I. bis V., hat der BF auf ein Rechtsmittel verzichtet.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. In Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf., hat der BF auf ein Rechtsmittel verzichtet. 3.
  35. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  36. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  37. Rechtsgrundlagen: Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige,
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,),
  9. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
  11. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;,
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder,
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.1.
  1. Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war stattzugeben, dies aufgrund folgender Erwägungen: Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch zum Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass das Gesamtziel der Umsetzung des Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäischen Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005).Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch zum Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass das Gesamtziel der Umsetzung des Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäischen Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 53, FPG 2005). Gem. § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot kann gem. Abs. 3 leg. cit. gem. Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen des Z 5 bis 9 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Gem. Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot kann gem. Absatz 3, leg. cit. gem. Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen des Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449). 3.1.
  2. Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Gegen ihn kann daher gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Satz 2 gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft. Die Erfüllung eines der in § 53 Abs. 2 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände indiziert, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).3.1.
  3. Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gegen ihn kann daher gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Satz 2 gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft. Die Erfüllung eines der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände indiziert, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Die belangte Behörde gründet das dreijährige Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ohne eine Ziffer des § 53 Abs. 2 FPG zu benennen. Sie begründete dies damit, dass es sich bei den Aufzählungen des Abs. 2 leg. cit. um demonstrativ aufgezählte Tatbestände handle und das Verhängen eines Einreiseverbotes auch bei Nichterfüllung einer bestimmten Ziffer möglich sei. Gegen den BF habe man bereits einmal ein Verfahren geführt, da er die Voraussetzungen für einen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht erfüllte und ohne entsprechende Dokumente gearbeitet habe. Am XXXX 2023 sei festgestellt worden, dass der BF erneut nicht über die nötigen Dokumente für eine legale Erwerbstätigkeit verfügt habe. Eine Neuantragstellung bezüglich des kroatischen Aufenthaltstitels begründe kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Das Fehlverhalten des BF stelle somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stelle einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise dar. Der BF habe nicht versucht, sich legal im Bundesgebiet niederzulassen und sei wissentlich und mit voller Absicht illegal im Bundesgebiet verblieben. Er sei nicht bereit, sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten und nur auf seinen finanziellen Vorteil bedacht. Der BF habe offensichtlich versucht, seinen nicht rechtmäßigen Aufenthalt zu verschleiern, weil er zuerst vor der belangten Behörde angegeben habe, in das Bundesgebiet eingereist zu sein um zu arbeiten und dies sodann dahingehend abänderte indem er angab, er sei rein zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufhältig. Der BF sei somit offensichtlich ohne entsprechende Dokumente im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nachgegangen, da sein Aufenthaltstitel für Kroatien abgelaufen war. Die belangte Behörde gründet das dreijährige Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ohne eine Ziffer des Paragraph 53, Absatz 2, FPG zu benennen. Sie begründete dies damit, dass es sich bei den Aufzählungen des Absatz 2, leg. cit. um demonstrativ aufgezählte Tatbestände handle und das Verhängen eines Einreiseverbotes auch bei Nichterfüllung einer bestimmten Ziffer möglich sei. Gegen den BF habe man bereits einmal ein Verfahren geführt, da er die Voraussetzungen für einen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht erfüllte und ohne entsprechende Dokumente gearbeitet habe. Am römisch 40 2023 sei festgestellt worden, dass der BF erneut nicht über die nötigen Dokumente für eine legale Erwerbstätigkeit verfügt habe. Eine Neuantragstellung bezüglich des kroatischen Aufenthaltstitels begründe kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Das Fehlverhalten des BF stelle somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stelle einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise dar. Der BF habe nicht versucht, sich legal im Bundesgebiet niederzulassen und sei wissentlich und mit voller Absicht illegal im Bundesgebiet verblieben. Er sei nicht bereit, sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten und nur auf seinen finanziellen Vorteil bedacht. Der BF habe offensichtlich versucht, seinen nicht rechtmäßigen Aufenthalt zu verschleiern, weil er zuerst vor der belangten Behörde angegeben habe, in das Bundesgebiet eingereist zu sein um zu arbeiten und dies sodann dahingehend abänderte indem er angab, er sei rein zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufhältig. Der BF sei somit offensichtlich ohne entsprechende Dokumente im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nachgegangen, da sein Aufenthaltstitel für Kroatien abgelaufen war. Das Fehlverhalten des BF könne auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dies nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gem. § 53 Abs. 2 FPG das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Das Fehlverhalten des BF könne auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dies nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gem. Paragraph 53, Absatz 2, FPG das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl iSd § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, sprach der VwGH bereits aus, dass Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene bei einer Beschäftigung „betreten“ werden muss, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332). Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, sprach der VwGH bereits aus, dass Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene bei einer Beschäftigung „betreten“ werden muss, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332). 3.1.
  4. Es ist zu berücksichtigen, dass der BF im Bundesgebiet unbescholten ist und auch nicht bei der Schwarzarbeit „betreten“ wurde. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sohin richtig festgestellt hat, erfüllt der BF keine Ziffer des § 53 Abs. 2 FPG. Lediglich aus der Tatsache, dass der BF schon einmal im Bundesgebiet mit abgelaufenen Aufenthaltstitel betreten wurde, wobei anzumerken ist, dass er auch hier nicht bei der Schwarzarbeit betreten wurde, und der Angabe des BF, er sei im Bundesgebiet um hier zu arbeiten, nahm die belangte Behörde eine vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit als gegeben an. Auch konnte die Behörde nicht substantiiert vorbringen, dass der BF die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten hatte. Der BF gab selbst bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, er sei aus touristischen Zwecken im Bundesgebiet. Die belangte Behörde erließ sohin ein dreijähriges Einreiseverbot, weil der BF offensichtlich einer illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen wäre. 3.1.
  5. Es ist zu berücksichtigen, dass der BF im Bundesgebiet unbescholten ist und auch nicht bei der Schwarzarbeit „betreten“ wurde. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sohin richtig festgestellt hat, erfüllt der BF keine Ziffer des Paragraph 53, Absatz 2, FPG. Lediglich aus der Tatsache, dass der BF schon einmal im Bundesgebiet mit abgelaufenen Aufenthaltstitel betreten wurde, wobei anzumerken ist, dass er auch hier nicht bei der Schwarzarbeit betreten wurde, und der Angabe des BF, er sei im Bundesgebiet um hier zu arbeiten, nahm die belangte Behörde eine vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit als gegeben an. Auch konnte die Behörde nicht substantiiert vorbringen, dass der BF die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten hatte. Der BF gab selbst bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, er sei aus touristischen Zwecken im Bundesgebiet. Die belangte Behörde erließ sohin ein dreijähriges Einreiseverbot, weil der BF offensichtlich einer illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen wäre. Die belangte Behörde brachte auch abermals in ihrer Stellungnahme vom XXXX 2024 vor, sie sei aufgrund des Ergebnisses der Einvernahme von einer Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet ausgegangen und habe der BF über keine entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung verfügt. Sohin habe er sich zum Zeitpunkt der Kontrolle illegal im Bundesgebiet aufgehalten, weil er lediglich zur Arbeitsaufnahme eingereist wäre. Der BF sei sohin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und könne ein touristischer Aufenthalt sohin nicht mehr in Anspruch genommen werden.Die belangte Behörde brachte auch abermals in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 2024 vor, sie sei aufgrund des Ergebnisses der Einvernahme von einer Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet ausgegangen und habe der BF über keine entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung verfügt. Sohin habe er sich zum Zeitpunkt der Kontrolle illegal im Bundesgebiet aufgehalten, weil er lediglich zur Arbeitsaufnahme eingereist wäre. Der BF sei sohin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und könne ein touristischer Aufenthalt sohin nicht mehr in Anspruch genommen werden. Der BF wurde nicht bei der Ausübung einer Beschäftigung betreten, sondern aufgrund einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle einer Identitätsfeststellung durch die Polizei unterzogen. Der BF hat zugegeben, dass er für eine kroatische Firma hier in Österreich arbeitet bzw. gearbeitet habe und auch am Tag der Einvernahme dort gearbeitet habe. Es liegen hierzu jedoch keinerlei näheren Informationen vor und gab der BF selbst an, er habe bis zum XXXX 2023 aufgrund seiner Arbeitserlaubnis gearbeitet und sei dann wieder nach Kroatien ausgereist. Er habe sich sodann erst wieder Anfang XXXX 2023 in das Bundesgebiet, zu touristischen Zwecken, begeben.Der BF wurde nicht bei der Ausübung einer Beschäftigung betreten, sondern aufgrund einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle einer Identitätsfeststellung durch die Polizei unterzogen. Der BF hat zugegeben, dass er für eine kroatische Firma hier in Österreich arbeitet bzw. gearbeitet habe und auch am Tag der Einvernahme dort gearbeitet habe. Es liegen hierzu jedoch keinerlei näheren Informationen vor und gab der BF selbst an, er habe bis zum römisch 40 2023 aufgrund seiner Arbeitserlaubnis gearbeitet und sei dann wieder nach Kroatien ausgereist. Er habe sich sodann erst wieder Anfang römisch 40 2023 in das Bundesgebiet, zu touristischen Zwecken, begeben. Die belangte Behörde hat richtig festgestellt, dass im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der in § 53 Abs. 2 FPG aufgezählten Tatbestände auch in anderen, hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellation, in denen der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, ein Einreiseverbot verhängt werden kann (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). Die Ausübung einer (nicht näher qualifizierten) kurzfristigen unerlaubten Beschäftigung, die Unterkunftnahme ohne Wohnsitzmeldung und eine Anzeige wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes, welche zu keiner Bestrafung geführt hat, führt auch kumulativ nicht zu einer mit den übrigen Tatbeständen des § 53 Abs. 2 FPG vergleichbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die die Erlassung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Rückkehrentscheidung notwendig machen würde.Die belangte Behörde hat richtig festgestellt, dass im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgezählten Tatbestände auch in anderen, hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellation, in denen der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, ein Einreiseverbot verhängt werden kann vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). Die Ausübung einer (nicht näher qualifizierten) kurzfristigen unerlaubten Beschäftigung, die Unterkunftnahme ohne Wohnsitzmeldung und eine Anzeige wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes, welche zu keiner Bestrafung geführt hat, führt auch kumulativ nicht zu einer mit den übrigen Tatbeständen des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vergleichbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die die Erlassung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Rückkehrentscheidung notwendig machen würde. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der BF nach der Aktenlage straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und bei seiner Festnahme die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer noch nicht überschritte hatte, sodass sein Aufenthalt nur aufgrund einer unerlaubten Arbeitsaufnahme, wobei er jedoch wie bereits ausgeführt nicht betreten wurde, die gegen die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts verstößt, rechtswidrig war. Dem BF ist wenn überhaupt, ein geringfügiges Fehlverhalten zur Last zu legen, zumal er bereits im Jahr 2022 ohne aufrechte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung im Bundesgebiet betreten wurde. Vom BF geht jedoch keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, zumal er sofort, nachdem über ihn die Schubhaft verhängt wurde, eine Antrag auf Aufhebung der Schubhaft stellte, da er willig war, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Wobei der BF sodann aus der Schubhaft entlassen wurde, der Antrag aufgehoben und er sodann umgehend aus dem Bundesgebiet ausreiste. Obwohl dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften eine erhebliche Bedeutung zukommt, hat der BF durch sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung nicht so gravierend beeinträchtigt, dass ein Einreiseverbot zusätzlich zur Rückkehrentscheidung verhängt werden muss. Das gegen den BF erlassene Einreiseverbot ist somit in Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Das gegen den BF erlassene Einreiseverbot ist somit in Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. 3.
  6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: 3.2.
  7. Eine Beschwerdeverhandlung kann gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Es steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Spruchpunkt aufzuheben ist, sodass eine Beschwerdeverhandlung gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht erforderlich ist.3.2.
  8. Eine Beschwerdeverhandlung kann gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Es steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Spruchpunkt aufzuheben ist, sodass eine Beschwerdeverhandlung gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht erforderlich ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G313.2278732.1.00

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