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{'item': 'G315 2291247-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 60§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2024 GeschäftszahlG315 2291247-1 Spruch, G315 2291247-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid , aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl , zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Behörde nahm einen Bericht der LPD Steiermark vom 29.01.2024 zum Akt, aus welchem hervorgeht, dass der nunmehrigen Beschwerdeführer (in der Folge kurz “BF” genannt) verdächtigt wurde, mit dem Verkauf minderwertigen Geschirrs und verschiedenen in polizeilichem Gewahrsam stehenden Personen in Verbindung zu stehen. Zu einem dieser Personen (dieser trägt den selben Nachnamen wir der BF) wurde ein Bescheid der Behörde zu einen Aufenthatsverbot und Nebenabsprüchen zum Akt genommen.
  2. Danach wurde ein Abschlussbericht der LPD Wien vom 12.02.2024 zum Akt genommen, demzufolge verschiedene Personen der Geldwäscherei verdächtig sind. Darin wurden neben Ausführungen zu den Taten auch Ausführungen zum Wesen der hinter der Tatbegehung vermuteten “Clans”, den dahinterstehenden Hierarchien und Strukturen sowie dem Betätigungsfeld, auf das sich der hier bezeichnete Clan spezialisiert zu haben scheint, nämlich “crime against elderly” (also ältere Personen) getätigt. Wie der BF damit in Verbindung gebracht wird, geht aus den Berichten nicht eindeutig hervor.
  3. Ferner wurde ein Amtsvermerk der LPD Steiermark vom 02.04.2024 zum Akt genommen, mit welchem – unter Bezugnahme auf eine Ermittlungsanordnung der Staatsanwaltschaft zu einem am 28.03.2024 verfassten Bericht der LPD, der sich aber nicht im Akt findet – offenbar ein Folgebericht mit zustäzlichen Ermittlungsergebnissen an die Staatsanwaltschaft erstattet wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in dem bezeichneten Fall zum Verfahren der Staatsanwaltschaft, das Vergehen eines Betruges in Zusammenhang mit der Täuschung über den Wert eines Geschirrsets und dem Verlangen eines überhöhten Betrages als “Mehrwertssteuer” vorliege. Dem Bericht zufolge handle es sich um einen unbekannten Täter, wobei bei der Sachverhaltsdarstellung auch der Name einer im Akt bereits mehrfach benannten Person aufscheint, bei dem es sich aber nicht um den BF handelt.
  4. Am 04.04.2023 erging ein Festnahmeauftrag der Behörde wider die Person des BF. Dies wurde damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft vorlägen.
  5. Es wurde ein Bericht der LPD Steiermark vom 05.04.2024 zum Akt genommen, wonach der BF und eine weitere Person verdächtigt werden, mehrfachen gewerbsmäßigen Betrug bzw. Sachwucher begangen zu haben und ein Fahrzeug ohne Führerschein gelenkt zu haben. Ferner wurde in diesem Bericht ausgeführt, dass der BF am 04.04.2024 im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgenommen wurde.
  6. Mit Schreiben vom 04.04.2024 zur Zl. XXXX wurde die Behörde benachrichtigt, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zum Zeichen XXXX betreffend die Person des BF eingestellt habe, wobei im gesamten Verfahrensakt ein Bericht mit der zuletzt genannten Verfahrenszahl nicht einliegt.
  7. Mit Schreiben vom 04.04.2024 zur Zl. römisch 40 wurde die Behörde benachrichtigt, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zum Zeichen römisch 40 betreffend die Person des BF eingestellt habe, wobei im gesamten Verfahrensakt ein Bericht mit der zuletzt genannten Verfahrenszahl nicht einliegt.
  8. Danach wurde ein Aktenvermerk der Behörde angefertigt und zum Akt genommen, in welchem die Ergebnisse eines Gespräches eines Behördenorganes mit einem Zeugen festgehalten wurden, der über eine Geschäftsanbahnung und das betrügerische und bedrohliche Verhalten des BF berichtete, wobei der Zeuge im Aktenvermerk lediglich als “Opfer Geschirrbetrug in ... ” bezeichnet wird; der Name des Zeugen scheint auch sonst nirgendwo im Akt auf.
  9. Am 05.04.2024 wurde der BF niederschriftlich vor der nunmehr belangten Behörde einvernommen.
  10. Ebenfalls am 05.04.2024 wurde der Festnahmeauftrag wider den BF widerrufen.
  11. Danach wurde der bereits im Akt erliegende Amtsvermerk der LPD Steiermark vom 02.04.2024 neuerlich zum Akt genommen, wobei auch diesmal keine Erklärungen oder erläuternden Bemerkungen getätigt wurden, die darlegen würden, wie der BF davon betroffen ist.
  12. Der gegenständliche und im Spruch näher bezeichnete Bescheid, datiert mit 05.04.2024, wurde der eingegangenen Beschwerde nach zu schließen auch zugestellt, wobei aber kein Zustellnachweis im Akt erliegt.
  13. Nach Erlassung des Bescheides wurden folgende Berichte zum Akt genommen: Bericht der LPD Steiermark vom 28.03.2024, in dem der Täter als “UAZ_1” bezeichnet wird und aus dem hervorgeht, dass ein Unbekannter dem Anzeigeleger Geschirrsets als Geschenk anbot, dann aber 3.000 Euro als Ersatz für die Mehrwertssteuer verlangte und den Anzeigeleger veranlasste, ihn mit zu seiner Wohnung zu nehmen, wo er dann die 3.000 Euro entgegennahm. Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft vom 19.04.2024, GZ XXXX , in welchem es ebenfalls um einen Betrug mit einem Geschirrset geht.Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft vom 19.04.2024, GZ römisch 40 , in welchem es ebenfalls um einen Betrug mit einem Geschirrset geht.
  14. Mit dem am 25.04.2024 bei der Behörde eingebrachten Schriftsatz erhob der nunmehrige BF durch seine oben im Spruch angeführte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den dort ebenfalls genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangt Behörde, in eventu die Behebung des Aufenthaltsverbotes bzw. erhebliche Herabsetzung dessen Befristung, beantragt. Begründend wurde unter anderem die grobe Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der Behörde sowie eine falsche rechtliche Beurteilung moniert. Insbesondere wurde dazu ausgeführt, dass die Behörde dem BF lediglich unterstelle, gegen §§ 148 und 154 StGB verstoßen zu haben. Der Bescheid entspreche auch deshalb nicht der Judikatur zu § 67 FPG, da die ihm von der Behörde vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen den für den BF geltenden Gefährdungsmaßstab nicht erfüllen würden.Begründend wurde unter anderem die grobe Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der Behörde sowie eine falsche rechtliche Beurteilung moniert. Insbesondere wurde dazu ausgeführt, dass die Behörde dem BF lediglich unterstelle, gegen Paragraphen 148 und 154 StGB verstoßen zu haben. Der Bescheid entspreche auch deshalb nicht der Judikatur zu Paragraph 67, FPG, da die ihm von der Behörde vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen den für den BF geltenden Gefährdungsmaßstab nicht erfüllen würden.
  15. Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.05.2024 vorgelegt und langten am 08.05.2024 in der Außenstelle Graz ein.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht erstellte verschiedene Registerauszüge und nahm Einsicht in den Verwaltungsakt und die darin erliegenden Berichte. Auf Nachfrage wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass eine Adresse des BF nicht bekannt und dieser nicht für seinen Rechtsvertreter erreichbar sei.
  17. Am 02.05.2024 legte das Bundesamt noch einmal den Bescheid zum BF vor. Der per E-Mail eingegangenen Nachricht ist ein weiterer Anhang mit dem Titel “Modus Operandi” angeschlossen, der elektronisch nicht lesber ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen.
  19. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  21. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zurückverweisung:

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. Aufenthaltsverbot § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt, auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (vgl. auch dazu VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328, mwN). (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458)Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt, auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll vergleiche auch dazu VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328, mwN). vergleiche VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458) Für eine nachvollziehbare Abwägung der wechselseitigen Interessen nach § 9 BFA-VG 2014 bedarf es einer näheren Darstellung der vom Fremden verübten Delikte, um die daraus ableitbare Gefährlichkeit und die Größe des deshalb bestehenden öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes beurteilen zu können (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533). Eine der Strafregisterauskunft folgende Beschreibung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden reicht dafür jedoch nicht aus (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091). (vgl. 22.02.2022, Ra 2020/21/0390)Für eine nachvollziehbare Abwägung der wechselseitigen Interessen nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 bedarf es einer näheren Darstellung der vom Fremden verübten Delikte, um die daraus ableitbare Gefährlichkeit und die Größe des deshalb bestehenden öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes beurteilen zu können vergleiche VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533). Eine der Strafregisterauskunft folgende Beschreibung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden reicht dafür jedoch nicht aus vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091). vergleiche 22.02.2022, Ra 2020/21/0390) Der Besuch einer Bildungseinrichtung in Österreich kann als Aspekt des Privatlebens im Sinn von Art. 8 MRK zu jenen Umständen zählen, die bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sind (vgl. zum Schulbesuch als Indiz der Integration in Österreich etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156)Der Besuch einer Bildungseinrichtung in Österreich kann als Aspekt des Privatlebens im Sinn von Artikel 8, MRK zu jenen Umständen zählen, die bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sind vergleiche zum Schulbesuch als Indiz der Integration in Österreich etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). vergleiche VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156) „Daraus folgt, dass die Begründung des Bescheides (auch) erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt (VwGH
  1. 1990, 89/09/0164;
  2. 1991, 88/17/0108; vgl auch Rz 7). Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden (VwGH
  3. 2000, 99/12/0254;
  4. 2002, 2002/09/0055). Aus der Begründung muss außerdem hervorgehen, ob die gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen (VwGH
  5. 1990, 89/06/0182;
  6. 2000, 99/12/0254;
  7. 2002, 2002/09/0055).„Daraus folgt, dass die Begründung des Bescheides (auch) erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt (VwGH
  8. 1990, 89/09/0164;
  9. 1991, 88/17/0108; vergleiche auch Rz 7). Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden (VwGH
  10. 2000, 99/12/0254;
  11. 2002, 2002/09/0055). Aus der Begründung muss außerdem hervorgehen, ob die gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen (VwGH
  12. 1990, 89/06/0182;
  13. 2000, 99/12/0254;
  14. 2002, 2002/09/0055). Zu diesem Zweck ist nicht nur anzugeben, welche Ermittlungen durchgeführt (vgl VwGH
  15. 1988, 88/18/0036;
  16. 1990, 90/18/0038) bzw welche Beweismittel herangezogen (VwGH
  17. 2000, 99/12/0254;
  18. 2002, 2002/09/0055; zur Ablehnung von Beweisanträgen siehe § 39 Rz 22) und welche tatsächlichen Feststellungen darauf im Einzelnen gegründet wurden (VwGH
  19. 1963, 95/63;
  20. 1992, 92/10/0101). Bei widersprechenden Beweisergebnissen (vgl auch Rz 7, 23) ist vielmehr auch darzutun, welche Gedankengänge und Eindrücke (VwSlg 2411 A/1952; VwGH
  21. 1990, 89/03/0100) maßgebend waren, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen (VwSlg 2241 A/1951; VwGH
  22. 1994, 94/02/0049;
  23. 2003, 2002/12/0109), also den Beweiswert (inneren Wahrheitsgehalt [§ 45 Rz 8]) des einen Beweisergebnisses höher einzuschätzen als den des anderen (§ 45 Rz 20; VwGH
  24. 2000, 99/12/0254;
  25. 2002, 2002/09/0055; vgl auch Hellbling 346; insb zu divergierenden Gutachten siehe auch Rz 23, § 45 Rz 13f). Weisen die durchgeführten Beweise alle in dieselbe Richtung, so dürfte allerdings (sofern sie tatsächlich zutrifft) die Feststellung genügen, dass die Behörde keinen Grund finden konnte, an der Richtigkeit der Beweismittel zu zweifeln (Hellbling 346).Zu diesem Zweck ist nicht nur anzugeben, welche Ermittlungen durchgeführt vergleiche VwGH
  26. 1988, 88/18/0036;
  27. 1990, 90/18/0038) bzw welche Beweismittel herangezogen (VwGH
  28. 2000, 99/12/0254;
  29. 2002, 2002/09/0055; zur Ablehnung von Beweisanträgen siehe Paragraph 39, Rz 22) und welche tatsächlichen Feststellungen darauf im Einzelnen gegründet wurden (VwGH
  30. 1963, 95/63;
  31. 1992, 92/10/0101). Bei widersprechenden Beweisergebnissen vergleiche auch Rz 7, 23) ist vielmehr auch darzutun, welche Gedankengänge und Eindrücke (VwSlg 2411 A/1952; VwGH
  32. 1990, 89/03/0100) maßgebend waren, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen (VwSlg 2241 A/1951; VwGH
  33. 1994, 94/02/0049;
  34. 2003, 2002/12/0109), also den Beweiswert (inneren Wahrheitsgehalt [§ 45 Rz 8]) des einen Beweisergebnisses höher einzuschätzen als den des anderen (Paragraph 45, Rz 20; VwGH
  35. 2000, 99/12/0254;
  36. 2002, 2002/09/0055; vergleiche auch Hellbling 346; insb zu divergierenden Gutachten siehe auch Rz 23, Paragraph 45, Rz 13f). Weisen die durchgeführten Beweise alle in dieselbe Richtung, so dürfte allerdings (sofern sie tatsächlich zutrifft) die Feststellung genügen, dass die Behörde keinen Grund finden konnte, an der Richtigkeit der Beweismittel zu zweifeln (Hellbling 346). Ferner muss die Behörde im Einzelnen anführen, welche Schlüsse (mit welchen Gründen) sie aus dem als maßgebend erachteten Beweisergebnis – grundsätzlich (vgl Rz 18) auch aus iSd § 45 Abs 1 AVG offenkundigen Tatsachen (VwGH
  37. 1973, 1256/72;
  38. 1993, 90/04/0265;
  39. 1994, 93/07/0102; Krehan, ÖGZ 1950/10, 19) – gezogen hat (VwGH
  40. 2000, 99/12/0254;
  41. 2002, 2002/09/0055).“ (Hengstschläger/Leeb, AVG § 60, Rz 21 (Stand 1.7.2005, rdb.at)Ferner muss die Behörde im Einzelnen anführen, welche Schlüsse (mit welchen Gründen) sie aus dem als maßgebend erachteten Beweisergebnis – grundsätzlich vergleiche Rz 18) auch aus iSd Paragraph 45, Absatz eins, AVG offenkundigen Tatsachen (VwGH
  42. 1973, 1256/72;
  43. 1993, 90/04/0265;
  44. 1994, 93/07/0102; Krehan, ÖGZ 1950/10, 19) – gezogen hat (VwGH
  45. 2000, 99/12/0254;
  46. 2002, 2002/09/0055).“ (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60,, Rz 21 (Stand 1.7.2005, rdb.at) Verfahrensrechtliche Grundätze

§ 60

AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). 3.

  1. In Bezug auf den gegenständlich zu prüfenden Gefährdungsmaßstab ergibt sich daraus: Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren offenbar nicht erfüllt (ZMR-Auszug, Auskünfte des BF) ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren offenbar nicht erfüllt (ZMR-Auszug, Auskünfte des BF) ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. 3.
  2. In Bezug auf die Gründe für die Zurückverweisung sind gegenständlich folgende Erwägungen maßgeblich: 3.3.
  3. Dem BF ist zu folgen, wenn er in seiner Beschwerde ausführt, dass der Bescheid an Rechtsmängeln leidet:

§ 60

AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Dem BF ist vor allem zu folgen, wenn er ausführt, dass ihm die Behörde Betrug und Sachwucher lediglich unterstellt. Weder beruft sich die Behörde auf eine gerichtliche Verurteilung oder Verwaltungsstrafen, noch beurteilt sie den Sachverhalt im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung selbst. Auch die Beweisaufnahme der Behörde erwies sich als völlig unzureichend, worauf unten noch näher einzugehen sein wird. Darüber hinaus hat die Behörde es auch unterlassen, Parteiengehör zu wesentlichen Fragen zu gewähren und den BF zu den zahlreichen im Akt erliegenden Berichten und den darin beschriebenen Taten zu hören. 3.3.

  1. Im Akt erliegen (neben einem Bericht über die Einstellung eines weiteren Verfahrens) sieben Polizeiberichte über laufende Ermittlungsverfahren in unterschiedlichen Stadien, die gegen den BF, gegen einen Unbekannten oder eine Peron mit gleichem Nachnamen geführt werden. Die Behörde hat vor Erlassung des Bescheides offenkundig keinerlei Ermittlungen geführt, aus denen sich ableiten ließen, wie viele Verfahren nun konkret zur Person des BF geführt werden und was Stand dieser Verfahren ist. Sie hat auch keine Ermittlungen getätigt, die eine solide Beurteilung im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung zulassen würden. Zwar hat sie den BF niederschriftlich einvernommen, wobei die Befragung sich jedoch als völlig unzureichend erweist. Mit dem BF wurde – abgesehen von dem Umstand, dass er ein Fahrzeug ohne Führerschein gelenkt hat – nicht thematisiert, was konkret ihm von der Behörde zur Last gelegt wird. Er wurde lediglich gefragt, ob er Geschirr verkaufe – was er zugestanden hat – und zu welchen Bedingungen der Einkauf und Verkauf stattfinden würden – den Angaben des BF zufolge würde er Waren um 70 Euro (Geschirrset), 60 Euro (Besteckset) oder 5 Euro (Messerset) ankaufen und dann jeweils zu 100 Euro (Geschirr und Besteckset) oder 25 Euro (Messer) weiterkaufen. Nach seinem Dafürhalten sei das ein guter Preis. Die Behörde wirft dem BF in ihrer Bescheidbegründung Betrug und Sachwucher vor, lässt aber völlig offen, wie sie zu dieser Einschätzung kommt und sie bleibt auch zu erklären schuldig, wesalb sie der Verantwortung des BF, er habe seine Waren zu einem guten Preis verkauft, nicht folgt. Zu dem eigentlich verwerflichen und strafrechtlich relevanten Verhalten, das aus den verschiedenen im Akt erliegenden Polizeiberichten hervorleuchtet – danach werden vorwiegend ältere oder offenkundig nicht wohlhabende Personen mit günstigen Waren angelockt, um diese dann nach Geschäftsabschluss mit überraschenden Forderungen (etwa einer noch zu begleichenden Mehrwertssteuer von einigen tausend Euro) zu bedrängen, mitunter nach Hause zu begleiten oder zu verfolgen, um dort hohe Geldbeträge herauszulocken oder herauszupressen – wurde der BF gar nicht befragt. Auch die sonst aufgenommenen Beweise, etwa ein Aktenvermerk über eine Zeugenaussage erweisen sich als nicht aussagekräftig, als darin der Name des Zeugen nicht genannt wird und auch nicht ersichtlich ist, weshalb gerade der BF verdächtigt wird, die vom Zeugen geschilderten Straftaten begangen zu haben. Der Bescheid basiert daher vorwiegend auf spekulativen bzw. nicht nachvollziehbaren Annahmen der Behörde und völlig unzureichenden Ermittlungen. Hervorzuheben ist an dieser Stelle aber auch, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die in einem Bericht dargestellten Umstände in Zusammenhang mit der Täuschung über den Wert eines Geschirrsets und dem Verlangen eines überhöhten Betrages als “Mehrwertssteuer” (im Akt erliegender Folgebericht zu einem Verfahren der Staatsanwaltschaft vom 02.04.2024) offenbar weitere Ermittlungen beauftragt hat. Allerdings bleibt diesbezüglich unkar, inwieweit der BF von dem konkreten Ermittlungsverfahren betroffen ist. Auch wenn der BF nicht in allen Berichten als Beschuldigter geführt wird, so ist doch drauf zu verweisen, dass die Vorgehensweise in Bezug auf die Geschirrverkäufe und die damit oft einhergehenden, bereits geschilderten Verhaltensweisen – wie sie zur Zeit in bestimmten Regionen Österreichs vermehrt auftreten und offenkundig von verschiedenen Personen oder Gruppierungen verfolgt werden, die miteinander in Verbindung stehen dürften – sehr wohl strafrechtlich relevant sein können, auch wenn konkret in Bezug auf den BF aufgrund der nur unzureichenden Ermittlungen zur Zeit keine konkreten Feststellungen getroffen werden können. Zur Erklärung sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass in diesem Beschluss nur die Geschäftszahlen zu den im Akt erliegenden Abschlussberichten zitiert werden, zumal zu den übrigen Berichten nicht klar ersichtlich ist, ob die darin festgehaltenen Umstände den BF tatsächlich betreffen bzw. ob ihm diese zum gegenwärtigen Stand der Ermittlungsverfahren mitgeteilt werden dürfen. 3.3.
  2. Die Behörde erkennt, wie ihrem Bescheid zu entnehmen ist, richtigerweise, dass der BF Dienstleistungen in Österreich anbietet, ohne die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen zu beachten – wie etwa die gewerbe-, unternehmens-, arbeits-, steuerrechtlichen Bestimmungen – und ohne die entsprechende Meldungen bei den österreichischen Behörden vorgenommen zu haben. Die Behörde stellte diesbezüglich auch entsprechende Fragen an den BF, deren Antworten den Schluss zulassen, dass der BF Gesetzesverstöße beging. Allerdings ist dem BF darin recht zu geben, dass keine Einschätzung im Hinblick auf die für den BF anwendbaren Gefährdungsmaßstab erfolgte und ist der Befragung und der sonstigen Aktenlage auch nicht genügend Substrat zu entnehmen, sodass das Gericht eine Einschätzung aufgrund der Aktenlage vornehmen könnte. Tatsächlich ist dem BF auch zu folgen, wenn er sinngemäß ausführt, dass nicht bereits jeder Verstoß gegen eine Verwaltungsstrafnorm eine Gefährdung im Sinne des § 67 darstellt, sondern auch die jeweiligen Umstände und die schädlichen Folgen zu beachten sind. Tatsächlich ist dem BF auch zu folgen, wenn er sinngemäß ausführt, dass nicht bereits jeder Verstoß gegen eine Verwaltungsstrafnorm eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, darstellt, sondern auch die jeweiligen Umstände und die schädlichen Folgen zu beachten sind. Hervorzuheben ist aber auch, dass der BF irrt, wenn er vermeint, es werde ihm lediglich ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung vorgeworfen. Tatsächlich hat der BF wohl auch unternehmens- und steuerrechtliche Straftatbestände verwirklicht (was sich schon aufgrund der Angaben des BF ableiten lässt), wiewohl die Behörde diesbezüglich die Tatumstände nicht konkret bezeichnete, sodass eine Subsumtion unter die entsprechenden Bestimmungen vom Gericht nicht vorgenommen werden kann; es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Ausnahmetatbestände auf den BF anwendbar wären. 3.
  3. Zusammengefasst und in einer Gesamtschau vermochte die belangte Behörde nicht, ihre Entscheidung tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass die Behörde nur ansatzweise ermittelt hat und sich diese Ermittlungen zudem als völlig unzureichend erwiesen. Dazu ist auch noch anzumerken, dass die Behörde auch bereits den Festnahmeauftrag zum BF widerrufen hat, bevor ein ergänzendes Ermittlungsverfahren stattfinden konnte. 3.
  4. Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren alle relevanten Ermittlungsschritte, insbesondere in Bezug auf die oben erörterten Themenbereiche zu setzen und den dabei erhobenen Sachverhalt in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Beweismitteln des BF und dessen Vorbringen unter allfälliger Anstrengung weiterführender Ermittlungsschritte zu würdigen und rechtlich zu bewerten haben. Wie oben ausgeführt, sind im Behördenakt keine Informationen über den Stand der Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren zu den in den verschiedenen im Akt erliegenden Polizeiberichten ersichtlichen Umstände enthalten und ist überdies unklar, in welche Taten der BF konkret involviert ist. Die Behörde wird daher zunächst einmal zu ermitteln habe, wie viele Verfahren konkret nun zur Person des BF anhängig sind. Ferner wird die Behörde zu ermitteln haben, was Stand der jeweiligen Verfahren ist. Auch, wenn im gegenständlichen Fall die fremdenrechtliche Sichtweise zum Tragen kommt, so ist es im vorliegenden Fall doch notwendig, festzustellen, ob der BF durch seine Taten gegen Strafnormen verstoßen hat und gegen welche konkret. Die tatsächliche Überführung eines Verdächtigen durch ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgestaltetes Beweisverfahren ist auch für die im Fremdenrecht zu erstellende Persönlichkeitsanalyse und Gefährlichkeitsprognose unerlässlich. Vor diesem Hintergrund ist es eben nicht ausreichend, wenn der BF zugibt, er habe Geschirr verkauft. Auch die Angaben, die die Behörde zur Schlussfolgerungen gelangen ließen, dass dies zu einem überhöhten Preis erfolgte, reichen gegenständlich nicht aus, um festzustellen, dass der BF Delikte nach dem StGB begangen habe. Wie bereits ausgeführt wurde, lässt sich aus den im Akt erliegenden Aufträgen der Staatsanwaltschaft an die Ermittlungsbehörden (auch wenn unklar bleibt, ob der BF konkret in diese Tat involviert war, so handelt es sich doch um Taten, die nach dem gleichen Muster wie die dem BF vorgeworfenen Taten ablaufen) schließen, dass zur Feststellung des Sachverhaltes weiter Ermittlungsarbeit durch die Polizei erforderlich ist. Da es der Behörde wohl nicht möglich sein wird, Ermittlungen auf gleichem Niveau zu tätigen, die für eine abschließende Beurteilung der Behörde selbst bzw. für eine Vorfragenbeurteilung herangezogen werden könnten, wird sie den Ausgang der zur Person des BF geführten Verfahren abzuwarten haben, bis ein vollständiges Bild der von ihm in Österreich gesetzten Taten vorliegt, das eine solide Beurteilung des strafrechtlich relevanten Verhaltens und der Gefährlichkeit des BF zulässt. In Bezug auf die dem BF vorgeworfenen Übertretungen in Zusammenhang mit dem von ihm ausgeübten Handelsgewerbe wird die Behörde ebenfalls weitere Ermittlungen vorzunehmen haben, die eine eindeutige Einschätzung der Strafbarkeit dieser Taten zulässt. Dass der BF die Bestimmung des § 366 GewO übertreten hat, geht bereits klar aus seiner Aussage bei der Behörde hervor und macht er auch in seiner Beschwerde keine Ausnahmetatbestände geltend. Für die Einschätzung etwa in Bezug auf die ihm vorgeworfene Steuerhinterziehung fehlen aber noch Erhebungen dahingehend, ob allfällige Ausnahmetatbestände zum Tragen kommen und fehlen auch Feststellungen drüber, welche Norm hier übertreten wurde. Dazu wird der BF – allenfalls im Wege seines Rechtsvertreters – noch genau zu befragen sein und wird die Behörde allenfalls auch Informationen von den Finanzbehörden anzufordern oder auch ein Ermittlungsverfahren anzuregen haben. In Bezug auf die dem BF vorgeworfenen Übertretungen in Zusammenhang mit dem von ihm ausgeübten Handelsgewerbe wird die Behörde ebenfalls weitere Ermittlungen vorzunehmen haben, die eine eindeutige Einschätzung der Strafbarkeit dieser Taten zulässt. Dass der BF die Bestimmung des Paragraph 366, GewO übertreten hat, geht bereits klar aus seiner Aussage bei der Behörde hervor und macht er auch in seiner Beschwerde keine Ausnahmetatbestände geltend. Für die Einschätzung etwa in Bezug auf die ihm vorgeworfene Steuerhinterziehung fehlen aber noch Erhebungen dahingehend, ob allfällige Ausnahmetatbestände zum Tragen kommen und fehlen auch Feststellungen drüber, welche Norm hier übertreten wurde. Dazu wird der BF – allenfalls im Wege seines Rechtsvertreters – noch genau zu befragen sein und wird die Behörde allenfalls auch Informationen von den Finanzbehörden anzufordern oder auch ein Ermittlungsverfahren anzuregen haben. Auf Basis eines aussagekräftigen Sachverhaltes in Bezug auf die Taten des BF im Inland wird die Behörde dann eine Gefährlichkeitsprognose im Sinne der obzitierten Judikatur zu erstellen und eine Subsumierung unter den für den BF relevanten Gefährungsmaßstab vorzunehmen haben. Nur sicherheitshalber sei noch darauf hingewiesen, dass die im Rechtsmittelverfahren eingebrachten Schriftsätze nunmehr ebenfalls Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens sind. Der Vollständigkeit halber sei auch noch einmal auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs im fortgesetzten Verfahren hingewiesen. Was das Parteiengehör zu den einzelnen Ermittlungsverfahren betrifft, wird die Behörde mit den Strafverfolgungsbehörden auch abzuklären haben, was dem BF zu Gehör gebracht werden kann bzw. zu welchem Zeitpunkt. Unter den oben genannten Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungs- und Rechtsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes unerlässlich erscheinen. Damit hat es die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen unterlassen, geeignete Ermittlungsschritte zu setzen; sie stützt ihre Annahmen im Wesentlichen auf Spekulationen. Wiewohl es der Behörde leicht möglich gewesen wäre, den Verfahrensstand zu den im Akt erliegenden Polizeiberichten zu ermitteln und die Ergebnisse von allenfalls bereits abgeschlossenen Verfahren zu verwerten, hat sie eine lediglich unzureichende Befragung durchgeführt und den Großteil der vorzunehmenden Ermittlungen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert. Die Ermittlungen zu den zahlreichen im Akt erliegenden Polizeiberichten und Ermittlungsverfahren müssten nunmehr zur Gänze durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Dazu tritt, dass der Behördenakt schwer lesbar ist, als sich darin auch Berichte finden, die offenbar gar nicht den BF, sondern eine Person mit gleichem Nachnamen betreffen. Ferner wird auch an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass der Festnahmeauftrag zum BF von der Behörde bereits widerrufen wurde, bevor ein weiterführendes Ermittlungsverfahren stattfinden konnte. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz 2, u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist vor allem auch zu beachten, dass die belangte Behörde als „Spezialbehörde“ eingerichtet wurde und es grundsätzlich zu ihren Aufgaben gehört, die für die Beurteilung von Rechtssachen erforderlichen Sachverhalt festzustellen, um überhaupt eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Es kann von der belangten Behörde erwartet werden, dass sie alle notwendigen Ermittlungen durchführt, bevor sie einen Bescheid erlässt. Ferner ist zu beachten, dass es sich hier um ein amtswegig eingeleitetes Verfahren handelt und gerade in einem solchen Fall erwartet werden kann, dass der Sachverhalt von der Behörde so weit aufbereitet wird, dass dem Gericht eine Entscheidung ohne Führung eines aufwändigen Ermittlungsverfahrens, in welchem die Aufgaben der erstinstanzlichen Behörde nahezu zur Gänze nachgeholt werden müssten, ermöglicht wird. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. 3.
  5. Wiewohl der Bescheid der Behörde schwere Rechtsmängel aufweist, war aufgrund der Aktenlage doch auch zu erkennen, dass der BF Taten im Inland begangen hat, die noch Gegenstand von Ermittlungsverfahren sind und die – unter den in den Erläuterungen zur Rechtlichen Beurteilung dargelegten Voraussetzungen – ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen oder sogar notwendig erscheinen lassen würden. Aus diesem Grunde war nicht mit einer ersatzlosen Behebung des Bescheides vorzugehen. Der Bescheid war vielmehr nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.Der Bescheid war vielmehr nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen. 3.
  6. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G315.2291247.1.00

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