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{'item': 'L515 2286867-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2024 GeschäftszahlL515 2286867-1 Spruch, L515 2286867-1/13E L515 2286869-1/10E L515 2286868-1/10E L515 2286870-1/8E IM NAMEN DER RE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach rechtswidriger Einreise in Österreich am 24.09.2023 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach rechtswidriger Einreise in Österreich am 24.09.2023 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. I.
  3. Die weibliche bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2 bis bP4.römisch eins.
  4. Die weibliche bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2 bis bP
  5. I.
  6. Die volljährige bP1 sowie die minderjährige bP2 wurden am 24.09.2023 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachten im Wesentlichen vor, der Vater der bP2 bis bP4 habe im Herkunftsstaat Probleme gehabt. Die bP1 gab dazu ergänzend an, ihr Mann (der Vater der bP2 bis bP4) habe ein Mädchen vergewaltigt und habe die Familie des Mädchens die Blutrache über die Familie der bP ausgesprochen und die Tochter der bP1 (bP2) töten wollen. Die bP1 habe sodann ihr Haus verkauft und sei geflüchtet. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte die bP2 Probleme in der Heimat. Die bP1 fürchte um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder.römisch eins.
  7. Die volljährige bP1 sowie die minderjährige bP2 wurden am 24.09.2023 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachten im Wesentlichen vor, der Vater der bP2 bis bP4 habe im Herkunftsstaat Probleme gehabt. Die bP1 gab dazu ergänzend an, ihr Mann (der Vater der bP2 bis bP4) habe ein Mädchen vergewaltigt und habe die Familie des Mädchens die Blutrache über die Familie der bP ausgesprochen und die Tochter der bP1 (bP2) töten wollen. Die bP1 habe sodann ihr Haus verkauft und sei geflüchtet. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte die bP2 Probleme in der Heimat. Die bP1 fürchte um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder. I.
  8. Am 27.12.2023 wurde die bP1 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen, dass ihr Mann ein Mädchen vergewaltigt habe. Die bP1 habe sich scheiden lassen und habe ihr nunmehriger Exmann danach das Land verlassen. Es seien Menschen gekommen, die die bP beschimpft hätten und habe es einen Entführungsversuch der Kinder vor der Schule gegeben. Andere Eltern hätten es bemerkt und um Hilfe gerufen, weshalb es nicht zur Entführung gekommen sei. Die bP1 sei aus diesem Grund gezwungen gewesen, ihre Arbeit aufzugeben, um ihre Kinder zu beschützen. Es habe in der Nacht mehrmals an der Tür der bP geklopft, die bP1 habe allerdings nicht geöffnet. Als die bP eines Abends an der Promenade spaziert seien, sei die bP1 von zwei Männern auf den Rücken geschlagen worden. Die bP1 sei bei diesem Vorfall ohnmächtig geworden und haben ihnen Menschen auf der Straße geholfen. Die bP1 habe Angst um ihre Kinder und niemanden, der sie beschütze. Die bP1 habe sich sodann entschieden, den Herkunftsstaat zu verlassen und in die Türkei zu reisen. Eine bulgarische Dame habe den bP für EUR 10.000,00 geholfen, nach Europa zu reisen. Von der Türkei seien die bP mit dem Flugzeug nach Serbien und von dort zu Fuß und mit dem Auto nach Österreich gelangt. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe die bP1 Angst um ihre Kinder. Sie wolle, dass ihre Kinder in Ruhe leben können.römisch eins.
  9. Am 27.12.2023 wurde die bP1 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen, dass ihr Mann ein Mädchen vergewaltigt habe. Die bP1 habe sich scheiden lassen und habe ihr nunmehriger Exmann danach das Land verlassen. Es seien Menschen gekommen, die die bP beschimpft hätten und habe es einen Entführungsversuch der Kinder vor der Schule gegeben. Andere Eltern hätten es bemerkt und um Hilfe gerufen, weshalb es nicht zur Entführung gekommen sei. Die bP1 sei aus diesem Grund gezwungen gewesen, ihre Arbeit aufzugeben, um ihre Kinder zu beschützen. Es habe in der Nacht mehrmals an der Tür der bP geklopft, die bP1 habe allerdings nicht geöffnet. Als die bP eines Abends an der Promenade spaziert seien, sei die bP1 von zwei Männern auf den Rücken geschlagen worden. Die bP1 sei bei diesem Vorfall ohnmächtig geworden und haben ihnen Menschen auf der Straße geholfen. Die bP1 habe Angst um ihre Kinder und niemanden, der sie beschütze. Die bP1 habe sich sodann entschieden, den Herkunftsstaat zu verlassen und in die Türkei zu reisen. Eine bulgarische Dame habe den bP für EUR 10.000,00 geholfen, nach Europa zu reisen. Von der Türkei seien die bP mit dem Flugzeug nach Serbien und von dort zu Fuß und mit dem Auto nach Österreich gelangt. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe die bP1 Angst um ihre Kinder. Sie wolle, dass ihre Kinder in Ruhe leben können. I.
  10. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
  11. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.5.
  12. Die bB ging davon aus, dass die bP keine individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage glaubhaft vorbrachten. Unabhängig von ihrem Vorbringen seien die bP nicht von potenzieller Vulnerabilität betroffen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die bP1 nach der (vermeintlichen) Straftat ihres damaligen Ehemannes noch ein Jahr mit ihm als Ehepaar zusammengelebt habe. Gleiches gelte dafür, dass die Straftat bei der Polizei angezeigt und der Ehemann nicht verhaftet worden sei. Nicht glaubhaft sei ebenso gewesen, dass die Familie des vergewaltigten Mädchens die Anzeige zurückgezogen habe und die Streitkräfte die Straftat nicht weiterverfolgt hätten. Außerdem würden sich keine Hinweise zur Blutrache in Aserbaidschan in den Ausführungen der Staatendokumentation befinden. Es seien daher keine Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd GFK erkennbar gewesen. Die bP würden in Aserbaidschan eine Existenzgrundlage vorfinden und wie bis vor der Ausreise für ihren Unterhalt sorgen können.römisch eins.5.
  13. Die bB ging davon aus, dass die bP keine individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage glaubhaft vorbrachten. Unabhängig von ihrem Vorbringen seien die bP nicht von potenzieller Vulnerabilität betroffen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die bP1 nach der (vermeintlichen) Straftat ihres damaligen Ehemannes noch ein Jahr mit ihm als Ehepaar zusammengelebt habe. Gleiches gelte dafür, dass die Straftat bei der Polizei angezeigt und der Ehemann nicht verhaftet worden sei. Nicht glaubhaft sei ebenso gewesen, dass die Familie des vergewaltigten Mädchens die Anzeige zurückgezogen habe und die Streitkräfte die Straftat nicht weiterverfolgt hätten. Außerdem würden sich keine Hinweise zur Blutrache in Aserbaidschan in den Ausführungen der Staatendokumentation befinden. Es seien daher keine Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd GFK erkennbar gewesen. Die bP würden in Aserbaidschan eine Existenzgrundlage vorfinden und wie bis vor der Ausreise für ihren Unterhalt sorgen können. I.5.
  14. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.5.
  15. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.5.
  16. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und sei die Abschiebung zulässig. römisch eins.5.
  17. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und sei die Abschiebung zulässig. I.
  18. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  19. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die bB habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen habe. Die aserbai-dschanischen Behörden seien nicht gewillt bzw. nicht in der Lage, die bP zu schützen. Es handle sich bei den bP um eine Frau mit minderjährigen Kindern und seien sie daher besonders vulnerabel und schutzbedürftig. Es sei darüber hinaus eine mangelhafte Beweis-würdigung erfolgt. Die bP1 und ihr Mann hätten nach der Straftat nicht mehr zusammen-gelebt, da der damalige Ehemann nach dem Vorfall geflüchtet sei. Dass der Mann nach Zurückziehung der Anzeige nicht mehr von den Sicherheitskräften verfolgt und verhaftet worden sei, ließe sich durch die Korruption in Aserbaidschan begründen. Die bP seien durch verschiedene Angehörige des Mädchens aufgesucht worden und hätten diese die Adresse der bP durch die Schule erfahren, indem sie den bP auf dem Weg von der Schule nach Hause gefolgt seien. I.
  20. Mit Schreiben vom 03.04.2024 über die Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurde den bP das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Aserbaidschan vom 27.05.2022, das Länderinformationsblatt 2022 von IOM zu Aserbaidschan sowie das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 10.01.2022 übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Die bP wurden zudem eingeladen, sich zu ihren privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet zu äußern. Eine Stellungnahme der bP langte nicht ein.römisch eins.
  21. Mit Schreiben vom 03.04.2024 über die Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde den bP das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Aserbaidschan vom 27.05.2022, das Länderinformationsblatt 2022 von IOM zu Aserbaidschan sowie das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 10.01.2022 übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Die bP wurden zudem eingeladen, sich zu ihren privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet zu äußern. Eine Stellungnahme der bP langte nicht ein. I.
  22. Am 22.04.2024 wurde vor dem ho. Gericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der bP, ihrer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch durchgeführt. Die bP wiederholte bzw. bekräftigte ihr bisheriges Vorbringen. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.
  23. Am 22.04.2024 wurde vor dem ho. Gericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der bP, ihrer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch durchgeführt. Die bP wiederholte bzw. bekräftigte ihr bisheriges Vorbringen. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? P: Bei der Polizei hatte ich keine Probleme. Beim BFA hat der Dolmetscher es nicht so übersetzt, wie ich es gesagt habe. RI: Was hat der Dolmetscher falsch übersetzt? P: Ich habe die Situation, die ich erlebt habe, erzählt. Es wurde so übersetzt, als ob es etwas Leichtes war, was geschehen ist. Die ganze Situation, die ich erlebte, habe ich erzählt. Das es auch Probleme bezüglich der Kinder gegeben hat, es wurde abgeschwächt übersetzt. Ich habe erzählt, dass ich drei Mal meine Adresse gewechselt habe, dies wurde aber gar nicht erwähnt. Es wurde zwei Mal versucht, die Kinder von der Schule weg zu entführen. Ich wurde zwei Mal geschlagen, jedoch habe ich das in der Niederschrift nachgelesen und es wurde nicht übersetzt. RI: Ihnen wurde die Niederschrift rückübersetzt und sie gaben hierauf an, dass Sie keine Einwendungen hätten und alles richtig protokolliert wurde. Auch in der Beschwerde montierten Sie die Niederschrift nicht. P: Das habe ich allerdings, als die Beschwerde geschrieben wurde, erwähnt, dass es Übersetzungsprobleme gegeben hat. RI: Wann haben Sie bemerkt, dass Ihr Vorbringen nicht richtig protokolliert wurde? P: Als die Entscheidung gekommen ist. RI: Wie haben Sie es bemerkt? P: Ich habe es über das Handy übersetzt. RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? P: Ich wollte hier für mich und meine Kinder Hilfe, dass sie ein ordnungsgemäßes Leben haben, das wurde nicht erwähnt. Ich habe dort erwähnt, dass es in Aserbaidschan sehr gefährlich ist zu leben. Ich wurde dort auch gefragt, ob ich mir vorstellen kann, zurückzukehren und dort weiter zu leben. Das habe ich auch erwidert, wenn ich wieder zurückkehren würde, ich die gleichen Probleme hätte. … RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)? P: Früher war es uns verboten bestimmte Sachen zu machen. Erst als wir bleiben durften, erst, wenn wir ein Bleiberecht erhalten hat, darf man Deutschkurs besuchen und die Schule besuchen. Der Tag hier vergeht sehr angenehm. Wir erhalten vom Staat auch eine Unterstützung, mit der wir sehr gut auskommen. Ich habe den Beruf der Friseurin erlernt. Ich habe auch Diplome dabei. Mein Ziel wäre es hier zu arbeiten und auch für meine Kinder zu sorgen. Ich habe einen Beruf, welchen ich auch gerne ausüben würde. Bei uns im Camp übe ich den Beruf auch hin und wieder aus, ebenso auch eine Maniküre bei den Leuten. Nicht nur Maniküre, auch Pediküre und auch Wimpern- und Augenbrauenpflege. P1 legt vor: verschiedene Zertifikate. RI: Erhalten Sie für diese Leistung auch Geld? P: Wer möchte freiwillig, wen man mir etwas gibt, ja, sonst nein. RI: Wie sind Sie in Österreich zu den heute vorgelegten Zertifikaten gekommen? P: Die hatte ich in meinem Gepäck schon mit. RI: Haben Sie diese auch beim BFA schon vorgelegt? P: Sie haben das Gepäck ja überprüft, aber nicht danach gefragt. Sie haben nur oberflächliche Überprüfung des Gepäcks gemacht. RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)? P: Bis ich auf eigenen Füßen stehen kann, bekomme ich staatliche Unterstützung. Wenn ich dann zu arbeiten beginnen dürfte, dann könnte ich für meine Kinder sorgen. RI: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) um Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen? P: Ja, ich habe auch schon in der Landwirtschaft gearbeitet und habe so viel Geld erhalten, dass wir etwas zu Anziehen und zum Essen habe kaufen können. Ich habe bei der Caritas auch angefragt, ob ich arbeiten darf und diese haben mir gesagt, dass ich zuerst ein Bleiberecht brauche, um arbeiten zu dürfen. … RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Klein. RI: (ohne Dolmetscher) Stellen Sie sich bitte kurz vor. P schüttelt den Kopf. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Deutsche Sprache nicht. P wendet sich an D und gibt auf Türkisch an, nur ein paar Wörter zu können. Sie verstehe auch nicht all zu viel. RI: (ohne Dolmetscher) Wie sind Sie heute nach Linz gekommen? P auf Türkisch. Verstehe ich nicht. Ich spreche Russisch, Aserbaidschanich und Türkisch. Weiter mit dem Dolmetscher: RI: Welche Verwandte/Bekannte leben noch in Aserbaidschan? P: Alle meine Verwandten leben in Aserbaidschan. Aufgrund dieser Probleme haben sie sich von mit abwendet. RI: Wie bestreiten Ihre Verwandten in Aserbaidschan ihren Lebensunterhalt? P: Vom Arbeiten. Ich weiß aber nicht über alle Bescheid. Dort Arbeit zu finden, ist sehr schwierig. RI: Mit wem aus Ihrem früheren Leben in Aserbaidschan sehen Sie noch in Kontakt? P: Seit zwei Jahren habe ich überhaupt keinen Kontakt. Es wird weder gefragt, wie meine Lebensumstände sind oder wie es mir geht. Ich habe zwei Mal um Hilfe beim Staat angesucht. zwei Mal wurde es mir auch verwehrt. Es wurde mir gesagt, ich solle mir eine Arbeit suchen und Geld verdienen. Ich war beim Arbeitsamt. Bei Rückübersetzung: Das war das Arbeitsamt in Aserbaidschan. RI: Wann hatten Sie mit Ihrem ehemaligen Gatten das letzte Mal Kontakt? P: Seitdem ich von ihm getrennt bin und weg bin, hatte ich keinen Kontakt mehr. Wegen der ganzen Probleme die ich erlebt habe, wurde der Kontakt unterbrochen. RI: Wann war der letzte Kontakt? P: Ich kann mich nicht mehr erinnern. RI: Geben Sie es so genau an, wie es wissen? P: Nach der Trennung bzw. Scheidung gar nicht mehr. Das war vor zwei Jahren. Es müsste August 2022 gewesen sein. P legt vor: Scheidungsurkunde vom 02.08.
  24. Alle vorgelegten Dokumente werden in Kopie zum Akt genommen. RI: Haben Sie die Scheidungsurkunde beim BFA vorgelegt? P: Nein. Es war alles in der Tasche. RI: Warum haben Sie dies nicht vorgelegt? P: Sie haben nicht danach gefragt. Es wurde mir alles abgenommen, auch der Schmuck, die Uhr. Es wurde dann in ein Eck gemeinsam mit dem Gepäck gestellt. … RI: Wann genau haben Sie Aserbaidschan verlassen? P: Am 02.08.
  25. RI: Auf Ihrer Reise nach Österreich reisten Sie durch verschiedene Länder, wo Sie bereits voir Verfolgung sicher gewesen wären. Haben Sie dort in einem dieser Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? P: Nein. RI: Warum nicht? P: Es wurde mit den Schleppern so ausgemacht, dass ich zuerst nach Serbien reisen werde und dass ich von dort anschließend über die grüne Grenze nach Europa geschleppt werde. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Es war mir der Punkt wichtig, dass der Dolmetscher, dass was ich gesagt habe, nicht so übersetzt hat, wie ich es wollte. Unter anderem die Situation, wie ich gelebt habe. RI: Geben Sie jetzt detailliert an, was der Dolmetscher falsch übersetzt hat und wie es richtig lauten müsste? P: Dass ich in Gefahr gelebt habe. Dass ich drei Mal meine Wohnadresse ändern musste. Dass die Kinder dort in Gefahr gelebt haben. Es wurde nicht ausführlich übersetzt. Es kann natürlich auch sein, dass ich nervös war und es nicht allzu richtig geschildert habe. RI: Geben Sie die Adressen an, an denen Sie gelebt haben? P: Es wurden keine Mietverträge gemacht. Die genauen Adressen weiß ich nicht. Es war in Sumqayit, innerhalb der Stadt habe ich drei Mal meinen Wohnsitz gewechselt. RI: Wie lange haben Sie an diesen Adressen gewohnt? P: Es war immer bis zu einem Zeitpunkt, bis ich von den Männern gefunden wurde. Es war meistens zwischen fünf und sechs Monaten. RI: Wie sind Sie zu diesen Wohnungen gekommen? P: Über Vermittlung von Maklern, welche auch eine Provision dafür erhalten haben. Es wurden aber keine Verträge gemacht. RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Ich würde um das Leben meiner Kinder und um meines fürchten. RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie in Österreich mit Ihren Kindern im Familienkreis? P: Aserbaidschanisch. Meine Kinder lernen in der Schule die deutsche Sprache und versuchen es mir zu Hause auch zu vermitteln. Auch der kleinste, erzählt mit zu Hause, was er in der Schule gelernt hat. … Befragung der P3 im Beisein der gesetzlichen Vertretung RI: Erzählen Sie mir über Ihr Leben in Österreich. P: Ich kann eine Schule besuchen, ohne dass ich Angst haben muss. Ich versuche die Sprache zu erlernen. Ich fühle mich hier sicher. Ich brauche keine Angst zu haben. Ich kann hier wie ein Mensch leben. Ich beabsichtige hier zur Schule zu gehen und in weiterer Folge auch Polizist zu werden. RI: Erzählen Sie mir über Ihr Leben in Aserbaidschan. P: Wir konnten nicht in Ruhe leben. Es wurde versucht, uns zwei Mal von der Schule weg zu entführen. Einmal hat es die Mutter eines Schulkollegen bemerkt und hat begonnen zu schreien, weswegen die Kidnapper dann geflohen sind. Das war bei beiden Malen so. Beim zweiten Mal, als die Männer geflohen sind, haben sie gemeint, dass wir für die Taten unseres Vaters büßen werden. Wir wurden ständig bedroht. Wir lebten immer in Angst, auch wenn wir in die Schule gingen. Hier können wir in Ruhe leben und auch zur Schule gehen. Die Lehrer sind auch sehr zufrieden mit meinem Fortschritt. Wenn ich die Wahl hätte, einen Beruf zu wählen, würde ich gerne Polizist werden. RI: Wie ist es Ihnen dabei gegangen, als Sie von Aserbaidschan wegmussten? P: Ich habe mich gefreut, dass wir keiner Gefahr mehr ausgesetzt sind. Ich wusste, dass, wenn wir hierher kommen, normal leben können. RI: Sind Sie mit jemanden in Aserbaidschan in Kontakt? P: Nein, zu niemanden. Auch nicht mit Freunden. RI: Welche Schule haben Sie in Aserbaidschan besucht? P: In die siebente Klasse der Hauptschule. RI: Welche Ausbildung hätten Sie in Aserbaidschan in Zukunft vorgehabt? P: Ich habe mir darüber keine Gedanken damals gemacht, da wir ständig unter Stress gelebt haben. RI: Wo befand sich die Schule, die Sie besucht haben? P: In Sumqayit. RI: Wie lautet die Adresse? P: Die Schule hatte den Namen XXXX . P: Die Schule hatte den Namen römisch 40 . RI: Sind Sie immer in diese Schule gegangen? P: Ja. Die ersten Klassen habe ich in der XXXX besucht. Dann ging ich in die XXXX . P: Ja. Die ersten Klassen habe ich in der römisch 40 besucht. Dann ging ich in die römisch 40 . RI: Was würde sich in Ihrem Leben ändern, wenn Sie mit der Familie nach Aserbaidschan gehen würden? P: Es würde noch schlechter werden. RI: Was würde Sie nach Ihrer Einschätzung in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Nachdem zwei Mal versucht wurde, uns zu entführen, es würde dann wahrscheinlich verwirklicht werden. Die haben damals schon gesagt nach der zweiten Entführung, dass wir für die Taten unseres Vaters büßen müssen. RI: Wie viel Zeit lag zwischen diesen beiden Entführungsversuchen? P: Zwei bis drei Tage. Sie fürchten sich vor nichts, sie versuchen es auch, wenn Menschen in der Umgebung sind. RI: Was glauben Sie, dass Sie in Aserbaidschan nicht mehr machen könnten, was Sie aktuell in Österreich machen können? P: In Aserbaidschan gibt es ganz schlechte Ausbildungen in der Schule. Die Ausbildung ist relativ schlecht. Die ganze Situation ist ganz schlecht. In Österreich sind die Lehrer gut ausgebildet und bilden auch gut aus. Die Lehrer sind auch sehr erfreut, dass meine Ausbildung so gut läuft. Ohne D: RI: Stellen Sie sich kurz vor? P: Ich weiß nicht Deutsch sprechen. .. Befragung der P2 im Beisein der gesetzlichen Vertretung RI: Erzählen Sie mir über Ihr Leben in Österreich. P: Es geht gut. Wir können in Ruhe in die Schule gehen. RI: Erzählen Sie mir über Ihr Leben in Aserbaidschan. P: Gegenüber Aserbaidschan ist es hier sehr gut. RI: Wie ist es dabei gegangen, als Sie von Aserbaidschan wegmussten? P: Es hat mich beruhigt, weil die Menschen dort uns sehr bedroht haben. RI: Sind Sie mit jemanden in Aserbaidschan in Kontakt? P: Nein. RI: Welche Schule haben Sie in Aserbaidschan besucht? P: Ich habe auch die XXXX besucht. P: Ich habe auch die römisch 40 besucht. RI: Welche Ausbildung hätten Sie in Aserbaidschan in Zukunft vorgehabt? P: Wir hatten keine Zukunftspläne, da wir ständig in Angst lebten. RI: Was würde sich in Ihrem Leben ändern, wenn Sie mit der Familie nach Aserbaidschan gehen würden? P: Schlecht. Ich habe Angst. Auch mein Bruder fürchtet sich. RI: Was würde Sie nach Ihrer Einschätzung in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Das wir getötet werden, davor fürchte ich mich. RI: Was glauben Sie, dass Sie in Aserbaidschan nicht mehr machen könnten, was Sie aktuell in Österreich machen können? P: Schon alleine, dass wir ruhig zur Schule gehen können. Das wäre dort nicht möglich gewesen. Die Lehrer, die sich gut gegenüber mir verhalten. Ohne D: Was haben Sie gestern gemacht? P auf Türkisch: Habe ich nicht verstanden. … Befragung der P4 im Beisein der gesetzlichen Vertretung Der P wird altersgerecht erklärt, was nunmehr auf sie zukommt und sie jedenfalls keine Angst haben muss. RI: Erzähle mir über dein Leben in Österreich. P: Es gefällt mir gut. RI: Erzähle mir über dein Leben in Aserbaidschan. P: Ganz schlecht. RI: Warum war es so schlecht? P: Ich habe Angst, dass ich getötet werde. RI: Bist du mit jemanden in Aserbaidschan in Kontakt? P: Meine Freunde leben dort, aber ich habe es ja verlassen. RI: Bist du in Aserbaidschan in den Kindergarten gegangen? P: Nein, ich mag das nicht. RI: Warum magst du das nicht? P: Das ich dort umgebracht werde. RI: Was würde dich nach deiner Einschätzung in deinem Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Ich fürchte mich. … Weitere gemeinsame Befragung der P1 RI informiert die P1, dass die weitere Befragung insbesondere den Ausreisegrund zum Gegenstand hat und hierzu –auch zu ihrem ehemaligen Gatten- genaue Fragen gestellt werden. Ihr wird mitgeteilt, dass die weitere Anwesenheit der bP2 – bP4 im Verhandlungssaal aus der Sicht des RI nicht zwingend erforderlich ist, der RI aber auch keine Einwände hat, dass sie in diesem Verbleiben, wenn die bP im Hinblick auf den Gegenstand der weiteren Befragung hierzu keine Bedenken hat. Die P1 gibt hierzu an, dass die Kinder draußen warten sollen. RI: Wollen Sie sich weitergehend zu den privaten und familiären Bindungen der Kinder äußern? P: Ich möchte nur sagen, dass meine Kinder hier gut leben und in Ruhe leben können. RI: Wollen Sie sich weitergehend zur den Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen der Kinder äußern? P: Vielleicht haben sie sich nicht gut ausdrücken können, weil sie nervös sind und beunruhigt sind. RI: Wann und wo haben Ihr Gatte und Sie geheiratet? P: Im Oktober 2008 in XXXX . Nachgefragt, in der XXXX . P: Im Oktober 2008 in römisch 40 . Nachgefragt, in der römisch 40 . RI: XXXX ist eine Millionenstadt. Wo genau haben Sie geheiratet?RI: römisch 40 ist eine Millionenstadt. Wo genau haben Sie geheiratet? P: Es gibt nur diese Stadt. Es gibt auch den Landbereich, aber wir haben in der Stadt geheiratet. RI: Wurde ihr Gatte wegen der von Ihnen genannten Straftat zur Anzeige gebracht? P: Es wurde an die Dorfpolizei Anzeige gemacht. Die Anzeige wurde jedoch zurückgezogen. Es wurde ihm als Bedingung gestellt, dass er diese Frau ehelichen muss oder es eine Blutfehde geben wird. Zu diesem Zeitpunkt war er ja mit mir verheiratet. RI: Wieviel Zeit verging zwischen der Anzeigeerstattung und der Zurückziehung der Anzeige? P: Ein oder zwei Tage, das wurde gleich erledigt. Das ist deswegen möglich gewesen, weil sie den Polizisten bestochen haben. RI: Woher wissen Sie das? P: Das muss man nicht wissen, das ist bekannt, dass alles mit Schmiergeld geht. RI: Was machte die Polizei unmittelbar nach der Anzeigenerstattung? P: Er wurde von der Polizei gleich eingeladen, eine Aussage zu machen. ER wurde dabei gefragt, ob er die Tat begangen hat. Er hat das natürlich verneint, weswegen er dann auch freigelassen wurde. Unmittelbar darauf sind die anderen zur Polizei und haben dort gesagt, dass sie sich mit meinem Mann haben einigen können. Sie haben die Anzeige zurückgezogen. RI: Woher wissen Sie das so genau? P: Es wurde mir von meinem Ehemann erzählt. Er hat auch gesagt, dass er schuldlos sei. RI: Hat er das Ihnen gegenüber gesagt, dass er schuldlos ist? P: Er hat mir mitgeteilt, dass er angezeigt wurde und deshalb zur Polizei ging. Er hat dort mitgeteilt, dass er die Tat nicht begangen hat. Es war für mich eine sehr unangenehme Situation, weshalb ich dann auch die Scheidung eingereicht habe. RI: Was hat Ihr Gatte Ihnen gegenübergesagt, ob er die Tat begangen hat? P: Ich habe ihn natürlich darauf angeredet, was genau passiert sei. Er meinte, dass mich dies nichts angehe. RI: Wie haben Sie von der ganzen Tat erfahren? P: Die Männer sind täglich bei uns aufgetaucht. Von denen habe ich das erfahren, weshalb ich meinen Mann auch zur Rede gestellt habe. Daraufhin hat er mir dann alles erzählt. RI: Was meinen Sie damit, „sie sind täglich aufgetaucht“? P: Sie sind täglich aufgetaucht, unter andrem auch bewaffnet und haben uns auch gedroht. Die Drohung war dahingehend, dass sie gemeint haben, mein Mann müsse das Mädchen heiraten und wenn er das nicht machen würde, würden sie unsere Tochter entführen und das gleiche mit ihr machen. RI: Wann, wo und unter welchen Umständen fand die angebliche Vergewaltigung statt? P: Im Dorf am Land fand dies im Mai statt. Anfang 2022 war es. RI: Wie heißt das Dorf und wo befindet es sich? P: Das Dorf heißt XXXX . Nachgefragt, es ist östlich von XXXX .P: Das Dorf heißt römisch 40 . Nachgefragt, es ist östlich von römisch 40 . RI: Östlich von XXXX befindet sich das kaspische Meer. XXXX ist eine Küstenstadt.RI: Östlich von römisch 40 befindet sich das kaspische Meer. römisch 40 ist eine Küstenstadt. P: Das war am Berg das Dorf. Es sind ca. 130 Kilometer zum Meer. Bei einer Nachschau auf einer Online Landkarte wird ein Ort Lerik im Süden Aserbaidschans gefunden. RI: Wie weit ist es von XXXX nach XXXX ?RI: Wie weit ist es von römisch 40 nach römisch 40 ? P: Die Distanz weiß ich nicht, aber ca. vier Stunden Fahrt mit dem Auto. RI: Wie heißt Ihr Mann, wann und wo wurde er geboren, und wie lautete seine genaue Adresse in Aserbaidschan? P: XXXX . Er ist am XXXX geboren. Seine Adresse lautete: XXXX . P: römisch 40 . Er ist am römisch 40 geboren. Seine Adresse lautete: römisch 40 . RI: Sind nach der Scheidung Sie von Ihrem Mann oder Ihr Mann von Ihnen weggezogen? P: Er ist weggezogen. RI: Hat Ihr Ex-Mann Geschwister? P: Ja. Nachgefragt, er hat zwei Schwestern und einen Bruder. Sie lebten in Aserbaidschan. Wo sie jetzt leben, weiß ich nicht. Sein größerer Bruder, ist in Kurdistan, habe ich zuletzt gehört. RI: Wann haben Sie das gehört? P: Das war vor der Scheidung. RI: Leben die Eltern Ihres Mannes noch, hat er Onkeln und/oder Cousins? P: Seine Eltern sind verstorben. Er hat sich nicht viel Verwandtschaft. RI: Welchen Bezug hat Ihr Ex-Mann zu diesem Dorf XXXX ?RI: Welchen Bezug hat Ihr Ex-Mann zu diesem Dorf römisch 40 ? P: Die Eltern haben vormals dort gelebt. RI: Wie heißt die Frau bzw. das Mädchen, welches Ihr Mann angeblich vergewaltigte? P: Sie hat mit Vornamen XXXX geheißen, den Nachnamen weiß ich nicht. P: Sie hat mit Vornamen römisch 40 geheißen, den Nachnamen weiß ich nicht. RI: Was wissen Sie über das Mädchen und dessen Familie? P: Ich kenne sie nicht. Ich weiß sie nur, dass sie aus dem Dorf war. RI: Was wissen Sie über die Verwandtschaft des Mädchens. Erzählen Sie alles, was Sie darüber wissen? P: Ich kenne die Verwandtschaft nicht. Ich weiß nur, dass die Personen, die zu uns nach Hause kamen, Verwandte von ihr waren. RI: Woher wissen Sie, dass die Familie des Mädchens die Blutrache aussprach? P: Das haben sie selber gesagt. RI: Wem gegenüber haben Sie das gesagt? P: Mir, meinem Mann und den Kindern gegenüber. RI: Gab es Schlichtungsversuche zwischen der Familie des Mädchens und Ihrer Familie? P: Es wurde versucht, eine Einigung zu treffen, jedoch war das Angebot, er heiratet das Mädchen oder wir geben ihnen unser Mädchen. Wie soll so etwas gehen, unsere Tochter ist erst 14 Jahre alt? RI: Wie haben Sie persönlich auf die Übergriffe auf Ihre Person und Ihre Kinder reagiert? P: Ich habe zwei Mal bei der Polizei Anzeige gemacht, welche jedoch nicht tätig wurden und meinten, ich solle die Personen von den Bergen herbringen. Wie soll das gehen? Sie meinten, ich soll die Männer zur Polizei bringen und dort direkt mit ihnen die Anzeige machen. Wie soll das gehen? RI: Bei welcher Polizeidienststelle haben Sie die Übergriffe dieser Familie auf Ihre Kinder und Sie angezeigt? P: In XXXX . P: In römisch 40 . RI: Bei welcher konkreten Polizeidienststelle? P: Bei der XXXX . Aber sie haben mich nicht einmal angehört. P: Bei der römisch 40 . Aber sie haben mich nicht einmal angehört. RI: Wo befindet sich diese
  26. Polizeidienststelle? P: Direkt im XXXX . P: Direkt im römisch 40 . RI: Wie haben Sie auf das Verhalten der Polizei reagiert? P: Das hätte nicht genutzt, darauf zu reagieren. Ich wollte nur meine Kinder schützen. Ich war ganz alleine, was hätte ich machen sollen? Wenn ich dort etwas lauter geworden wäre, meine Stimme erhoben hätte, hätten sie mich wahrscheinlich auch eingesperrt. Da hätten sie mir vorgeworfen, dass ich grundlos versuche eine Anzeige zu machen. RI: Fand die Attacke auf Sie vor oder nach den Entführungsversuchen der Kinder statt? P: Drohungen und Besuche bei uns waren ja vorher. Dann habe ich die Scheidung eingereicht und habe mich auch scheiden lassen. Danach waren die Entführungsversuche. Danach habe ich die Anzeige gemacht. RI: Wie lange waren Sie nach den Entführungsversuchen noch in Aserbaidschan? P: Drei bis vier Monate. Nachdem ich die Adressen gewechselt habe, ist mir der Gedanke gekommen. … RI: Nennen Sie sämtliche tätlichen Übergriffe mitsamt Zeit und Ort, welche gegen Ihre Kinder und Sie stattfanden. P: Zwei Mal war es mit dem Entführungsversuch bei der Schule. Das war im April. Es war nach diesen Problemen zu Hause. Es war ja auch, dass ich zwei Mal geschlagen wurde, als ich mit den Kindern spazieren ging. Das war ca. zwei Monate, bevor ich geflüchtet bin. RI: Von welchem Gericht wurden Sie geschieden? P: In der Stadt XXXX , im XXXX . P: In der Stadt römisch 40 , im römisch 40 . RI: War es eine streitige oder eine einvernehmliche Scheidung (Frage wird erklärt)? P: Ich habe die Klage eingereicht. RI: „Klassische“ Blutrache wird zwischen den männlichen Mitgliedern einer Familie ausgetragen. P: Ja, aber sie haben die Kinder mithineingezogen. Nach diesem Vorfall ist ja auch sein älterer Bruder geflüchtet. Ja, es ist schon zwischen den Männern, deshalb haben auch mein Mann und mein Schwager das Land verlassen. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan gemeinsam mit der Ladung übermittelt. Wollen Sie sich hierzu noch weitergehend äußern? P: Ich habe das nicht alles verstanden, deshalb kann ich darauf auch nicht antworten. RI: Aus dem übermittelten Quellenmaterial ergibt sich, dass Blutrache in Aserbaidschan heutzutage nicht (mehr) praktiziert wird und falls im gegenteiligen Einzel- bzw. Ausnahmefall die aserbaidschanischen Behörden derartiges nicht tatenlos hinnehmen. P: Nein, das gibt es oft. Das kann vielleicht die Aussage sein, aber es gibt es schon noch. RI: Aserbaidschan ist ein säkularer Staat, in dem das Islamische Recht nicht zur Anwendung kommt, so auch nicht die Vergeltung im Rahmen der sog. „Qisas“ (Sure 2 Vers 178 des Koran). Derartiges wird vom Staat auch nicht geduldet und steht dieser einem strengen Islamismus misstrauisch gegenüber. P: Es gibt es trotzdem. Es mag schon sein, dass es die Ansichten von Aliev sind und er es nicht duldet, aber es wird trotzdem gemacht. …“ Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte die bP1 ein aserbaidschanisches Scheidungsurteil sowie diverse Zertifikate zu kosmetischen Ausbildungen vor, welches seitens des ho. Gerichts übersetzt wurde. Aus dem Urteil ergibt sich, das das zuständige Gericht in öffentlicher Sitzung mit Beschluss vom 17.6.2021 die Ehe der bP1 mit ihrem Gatten schied, der bP1 die Obsorge zugesprochen und der geschiedene Gatte zur Leistung von Unterhalt in der Höhe von 100 Manat pro Kind verpflichtet wurde. Das Gericht stellte fest, dass die bP1 die Scheidungsklage einbrachte und diese vorbrachte, dass sich im Verlaufe der Ehe sich die Beziehung wegen Charakterunter-schiede verschlechtert hätte. Die Ehe sei faktisch zerrüttet. Um die Ehe zu retten, hätte sie sie lange Zeit alles ertragen, hätte nunmehr aber keine Geduld mehr. Sie begehrte das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder und von ihrem Gatten pro Kind einen monatlichen Unterhalt von 200 Manat. Der bei der Scheidungsverhandlung anwesende Gatte bestritt den Sachverhalt dem Grunde nach nicht, gab jedoch an, den Unterhalt nur in der Höhe von 100 Manat pro Kind leisten zu können. Diesem Einwand schloss sich das Gericht an und verpflichtete den Vater der bP zur Leistung eines Unterhalts von 100 Mant pro Kind. Ansonsten gab es der Klage bP1 statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: II.1.
  28. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  29. Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um in ihrem Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Aseri, welche aus einem überwiegend von der Mehrheits- und Titularethnie bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Islams bekennen. Die bP beherrschen Aserbaidschanisch auf muttersprachlichem Niveau. Die bP sprechen darüber hinaus auch Türkisch auf derartigem Niveau, dass die Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht auf Türkisch erfolgen konnte. Die bP1 spricht zudem Russisch. Die bP1 besuchte in Aserbaidschan zwei Jahre die Schule. Ab einem Alter von 15 Jahren begann die bP1 als Reinigungskraft zu arbeiten. Die bP1 sowie deren Kinder bP2 bis bP4 wohnten im Herkunftsstaat gemeinsam mit dem Bruder der bP
  30. Die bP1 ist geschieden und hat aus der geschiedenen Ehe drei minderjährige Kinder (bP2 bis bP4). Die bP2 bis bP4 sind in Aserbaidschan geboren und die bP2 sowie die bP3 besuchten dort bis zu ihrer Ausreise die Schule. Bei der volljährigen bP1 handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP2 bis bP4 ist durch deren Mutter (bP1) gesichert. Aus dem seitens der bP1 vorgelegten Scheidungsurteil ergibt sich, dass der Kindesvater einen Unterhalt von 100 Manat pro Kind zu leisten hat. Die bP leiden an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Sie bedürfen auch keiner medikamentösen Behandlung. Die volljährige bP1 hat Zugang zum Arbeitsmarkt des Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Insbesondere stünde es der bP1 frei, nach ihrer Rückkehr ihre Tätigkeit als Reinigungskraft wiederaufzunehmen oder ihren gelernten Beruf als Friseurin in Verbindung mit den erworbenen Fähigkeiten im Bereich der Kosmetik auszuüben. Zudem erwarb die bP auch Berufserfahrung im Bereich der Landwirtschaft. Die Summe all dieser Fähigkeiten lassen es als aussichtsreich erscheinen, dass die bP am aserbaidschanischen Arbeitsmarkt Fuß fassen wird. Ebenso haben die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische – Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch nehmen. In Bezug auf die minderjährigen bP ist festzuhalten, dass deren Pflege und Obsorge durch die bP1 gesichert ist. Sie haben Zugang zum aserbaidschanischen Schul- und Ausbildungssystem. Ebenso besteht ein Anspruch auf Unterhalt gegen den Kindesvater und kann entgegen den Ausführungen der bP1 nicht festgestellt werden, dass dieser nicht mehr greifbar ist. Ebenso ist nicht mehr davon auszugehen, dass es sich bei den bP2 – bP4 um Kleinkinder handelt, deren ständige Beaufsichtigung erforderlich ist. Insbesondere ist in Bezug auf die bP2 und bP3 davon auszugehen, dass sie die neunjährige Schulpflicht in absehbarer Zeit beenden und so auch zum Bestreiten des Familieneinkommens beitragen können. Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan, wurden dort sozialisiert und sprechen die dortige Amts- und Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. In Österreich lebt der Bruder der bP1; dieser ist Asylwerber. Ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine qualifizierte Bindungsintensität zwischen den bP und dem Bruder der bP1 besteht sichtlich nicht. Alle übrigen Angehörigen der bP befinden sich in Aserbaidschan. Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation, bzw. an eine Organisation, welche Rückkehrer berät und unterstützt (z. B. IOM) zu wenden. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP wegen einer behauptetermaßen vom ehemaligen Ehemann der bP1 begangenen Vergewaltigung in Aserbaidschan Blutrache ausgesetzt sind und geht das ho. Gericht davon aus, dass die besagte Vergewaltigung nicht stattfand. Die bP stammen nicht aus Berg Karabach oder aus dem Grenzgebiet zu Aserbaidschan. Sie stammen aus dem Osten des Landes. Die bP halten sich seit rund acht Monaten im Bundesgebiet auf und sind strafrechtlich unbescholten. Die bP haben in Österreich – bis auf den Bruder der bP1, welcher selbst Asylwerber ist – keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Die bP leben von der Grundversorgung und beherrschen die deutsche Sprache nicht. Sie sind strafrechtlich unbescholten und stehen ihre Identitäten nicht fest. II.1.
  31. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschanrömisch zwei.1.
  32. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschan Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde auf Basis des den bP zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, sowie dem im Beschwerdeverfahren zusätzlich berücksichtigten Quellenmaterial (etwa das den Parteien zur Kenntnis gebrachte Urteil des VG Hannover vom 10.1.2022 Az.: A 1293/21 mwN; IOM Länderinformationsblatt Aserbaidschan 2022) der bB davon auszugehen, dass in Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese in bestimmten Bereichen als problematisch darstellen, die bP von diesen Problembereichen nicht in relevante Weise betroffen ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso ist der Staat Aserbaidschan grundsätzlich gewillt und befähigt, seine Bürger zu schützen. Blutrache wird in Aserbaidschan heutzutage nicht (mehr) praktiziert und nehmen im gegenteiligen Einzel- bzw. Ausnahmefall die aserbaidschanischen Behörden derartiges nicht tatenlos hin. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass Aserbaidschan ein säkularer Staat ist, in dem das Islamische Recht nicht zur Anwendung kommt, so auch nicht die Vergeltung im Rahmen der sog. „Qisas“ (Sure 2 Vers 178 des Koran). Derartiges wird vom Staat auch nicht geduldet und steht dieser einem strengen Islamismus misstrauisch und repressiv gegenüber. Aktuell finden keine bewaffneten Auseinandersetzungen an der Demarkationslinie zu Armenien bzw. auf aserbaidschanischem Staatsgebiet statt und beteuern beide Seiten ihren Willen zu einem Friedensabkommen. Die kriegerischen Auseinandersetzungen in Berg Karabach können mit dem Sieg Aserbaidschans und dem Verlassen der armenischen Bevölkerung des Gebietes de facto als beendet betrachten werden. Der Osten des Landes war von den Kriegerischen Auseinandersetzungen nicht betroffen und kann auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dies in Zukunft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Fall wäre.
  33. Beweiswürdigung: II.2.
  34. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen, insbesondere den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen, der Einholung eines Strafregisterauszugs sowie der Einsichtnahme in die Betreuungsinformation zur Grundversorgung, des Zentralen Melderegisters und der Einsichtnahme in die vom ho. Gericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat der bP, in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  35. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen, insbesondere den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen, der Einholung eines Strafregisterauszugs sowie der Einsichtnahme in die Betreuungsinformation zur Grundversorgung, des Zentralen Melderegisters und der Einsichtnahme in die vom ho. Gericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat der bP, in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  36. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln, welche nicht als ge- bzw. verfälscht qualifizieret wurden. Die Angaben der bP zu ihrer Wohn- und Arbeitssituation im Herkunftsstaat, ihrer Arbeitsfähigkeit, Gesundheit und ihren Familienverhältnissen waren im Wesentlichen gleichlautend und widerspruchsfrei und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Aserbaidschan plausibel. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleichgebliebenen – Aussagen der bP zu zweifeln.römisch zwei.2.
  37. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln, welche nicht als ge- bzw. verfälscht qualifizieret wurden. Die Angaben der bP zu ihrer Wohn- und Arbeitssituation im Herkunftsstaat, ihrer Arbeitsfähigkeit, Gesundheit und ihren Familienverhältnissen waren im Wesentlichen gleichlautend und widerspruchsfrei und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Aserbaidschan plausibel. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleichgebliebenen – Aussagen der bP zu zweifeln. Die Identitäten der bP stehen im Einklang mit der Feststellung der bB nicht fest. Dass die bP unter den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und Geburtsdaten in Erscheinung traten, geht aus den Verfahrensakten eindeutig hervor. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Kopie eines Scheidungsurteils (OZ 6) sowie dessen Übersetzung (OZ 11) ist es glaubhaft, dass die bP tatsächlich die im Spruch ersichtlichen Namen und Geburtsdaten führen. Da jedoch keine Identitätsdokumente der bP (Reisepass oder Personalausweis) im Original vorliegen, kann die Identität nicht endgültig festgestellt werden. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Soweit sich das ho. Gericht auf – öffentlich zugängliches oder in öffentlich zugänglichen Quellen genanntes – Quellenmaterial stützt, welches den bP nicht vorgehalten wurde, geht es davon aus, dass es sich um für die bB als Spezialbehörde als auch für die bP als aserbaidschanische Staatsbürger um diesen Quellen entnommene notorisch bekannte Tatsachen handelt. II.2.
  38. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass im Lichte des Ergebnisses des administrativen Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit den seitens des ho. Gerichts vorgenommen Ermittlungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  39. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze der festgestellte Sachverhalt als erwiesen angenommen werden kann.römisch zwei.2.
  40. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass im Lichte des Ergebnisses des administrativen Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit den seitens des ho. Gerichts vorgenommen Ermittlungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  41. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze der festgestellte Sachverhalt als erwiesen angenommen werden kann. II.2.4.
  42. Im Rahmen der Erstbefragung brachten die bP im Wesentlichen vor, wegen der Probleme des Exmannes den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Die bP1 gab konkretisierend an, ihr Exmann habe ein Mädchen vergewaltigt und habe die Familie des Mädchens die Blutrache über die Familie der bP ausgesprochen und die Tochter der bP1 (bP2) töten wollen. Die bP1 habe sodann ihr Haus verkauft und sei geflüchtet. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte die bP2 Probleme in der Heimat. Die bP1 fürchte um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder.römisch zwei.2.4.
  43. Im Rahmen der Erstbefragung brachten die bP im Wesentlichen vor, wegen der Probleme des Exmannes den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Die bP1 gab konkretisierend an, ihr Exmann habe ein Mädchen vergewaltigt und habe die Familie des Mädchens die Blutrache über die Familie der bP ausgesprochen und die Tochter der bP1 (bP2) töten wollen. Die bP1 habe sodann ihr Haus verkauft und sei geflüchtet. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte die bP2 Probleme in der Heimat. Die bP1 fürchte um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder. Vor der bB wiederholte die bP1 im Wesentlichen ihr Vorbringen, dass ihr Mann ein Mädchen vergewaltigt habe. Die bP1 habe sich in Reaktion hierauf scheiden lassen und habe ihr nunmehriger Exmann das Land verlassen. Es seien Menschen gekommen, die die bP beschimpft hätten und habe es einen Entführungsversuch der Kinder vor der Schule gegeben. Andere Eltern hätten es bemerkt und um Hilfe gerufen, weshalb es nicht zur Entführung gekommen sei. Die bP1 sei aus diesem Grund gezwungen gewesen, ihre Arbeit aufzugeben, um ihre Kinder zu beschützen. Es habe in der Nacht mehrmals an der Tür der bP geklopft, die bP1 habe allerdings nicht geöffnet. Als die bP eines Abends an der Promenade spaziert seien, sei die bP1 von zwei Männern auf den Rücken geschlagen worden. Die bP1 sei bei diesem Vorfall ohnmächtig geworden und haben ihnen Menschen auf der Straße geholfen. Die bP1 habe Angst um ihre Kinder und niemanden, der sie beschütze. Die bP1 habe sich sodann entschieden, den Herkunftsstaat zu verlassen und in die Türkei zu reisen. Eine bulgarische Dame habe den bP für EUR 10.000,00 geholfen, nach Europa zu reisen. Von der Türkei seien die bP mit dem Flugzeug nach Serbien und von dort zu Fuß und mit dem Auto nach Österreich gelangt. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe die bP1 Angst um ihre Kinder. Sie wolle, dass ihre Kinder in Ruhe leben können. Vor dem erkennenden Gericht wiederholten die bP im Wesentlichen ihr bisher erstattetes Vorbringen. Die bP1 gab allerdings ergänzend an, dass nicht alle ihre Angaben vor der bB protokolliert worden seien. Die bP hätten dreimal den Wohnsitz gewechselt. Es habe zwei Entführungsversuche der Kinder gegeben und sei die bP1 zweimal geschlagen worden. II.2.4.
  44. Im Hinblick auf das im Beschwerdeschriftsatz und der Beschwerdeverhandlung erstmals ausgeführten Vorbringen, die Zurückziehung der Anzeige sei durch Bestechungsgeld ermöglicht worden (Beschwerde, S. 7 f.; Beschwerdeverhandlung, S. 17), ist auszuführen, dass die bP1 vor der bB vorbrachte, dass die Zurückziehung der Anzeige unter dem Vorwand eines Missverständnisses erfolgt sei und vereinbart worden sei, dies unter den Familien zu regeln (Einvernahme BFA, S. 6). Ein behauptetes Missverständnis erwähnte die bP vor dem erkennenden Gericht nicht mehr.römisch zwei.2.4.
  45. Im Hinblick auf das im Beschwerdeschriftsatz und der Beschwerdeverhandlung erstmals ausgeführten Vorbringen, die Zurückziehung der Anzeige sei durch Bestechungsgeld ermöglicht worden (Beschwerde, S. 7 f.; Beschwerdeverhandlung, S. 17), ist auszuführen, dass die bP1 vor der bB vorbrachte, dass die Zurückziehung der Anzeige unter dem Vorwand eines Missverständnisses erfolgt sei und vereinbart worden sei, dies unter den Familien zu regeln (Einvernahme BFA, S. 6). Ein behauptetes Missverständnis erwähnte die bP vor dem erkennenden Gericht nicht mehr. Vor dem erkennenden Gericht vermeinte die bP1 auch erstmals, dass vor der bB nicht alles richtig protokolliert worden sei. Sie habe angegeben, dass sie den Wohnsitz dreimal gewechselt hätten und komme dies im Protokoll nicht vor. (Beschwerdeverhandlung, S. 11). Zu den nunmehr behaupteten Ungereimtheiten anlässlich der Befragungen im Administrativ-verfahren ist festzuhalten, dass einer ordnungsgemäß aufgenommenen Niederschrift die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt und die bP weder am Ende der Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und auch nicht in der Beschwerdeschrift Ungereimtheiten bzw. ein nicht ordnungsgemäßes Zustandekommen der Niederschriften behauptete, obwohl sie hierzu im ausreichenden Maße Gelegenheit hatte, im Gegenteil die bP brachte nach Rückübersetzung der Niederschrift bei der bB vor, dass sie keine Einwendungen bestünden und alles richtig protokolliert worden sei. Aufgrund des Faktums, dass diese behauptetermaßen stattgefundenen Umstände seitens der bP erstmals in der Beschwerde-verhandlung in der festgestellten Weise vorgebracht wurden, geht das ho. Gericht davon aus, dass diese nicht in der behaupteten Form stattfanden, weil sie in diesem Fall in einem weitaus früheren Verfahrensstadium vorgebracht worden wären und mit der Behauptung in der Beschwerdeverhandlung letztlich sichtlich der Zweck verfolgt wurde, aufgetretene Umgereimtheiten im Vorbringen der bP zu verschleiern. Zu den nunmehr behaupteten Ungereimtheiten anlässlich der Befragungen im Administrativ-verfahren ist festzuhalten, dass einer ordnungsgemäß aufgenommenen Niederschrift die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG zukommt und die bP weder am Ende der Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und auch nicht in der Beschwerdeschrift Ungereimtheiten bzw. ein nicht ordnungsgemäßes Zustandekommen der Niederschriften behauptete, obwohl sie hierzu im ausreichenden Maße Gelegenheit hatte, im Gegenteil die bP brachte nach Rückübersetzung der Niederschrift bei der bB vor, dass sie keine Einwendungen bestünden und alles richtig protokolliert worden sei. Aufgrund des Faktums, dass diese behauptetermaßen stattgefundenen Umstände seitens der bP erstmals in der Beschwerde-verhandlung in der festgestellten Weise vorgebracht wurden, geht das ho. Gericht davon aus, dass diese nicht in der behaupteten Form stattfanden, weil sie in diesem Fall in einem weitaus früheren Verfahrensstadium vorgebracht worden wären und mit der Behauptung in der Beschwerdeverhandlung letztlich sichtlich der Zweck verfolgt wurde, aufgetretene Umgereimtheiten im Vorbringen der bP zu verschleiern. Das ho. Gericht geht im Lichte der vorgegangenen Ausführungen davon aus, dass den bisherigen Niederschriften die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt und die Angaben der bP authentisch wiedergeben und die bP entgegen ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung bei der bB die Möglichkeit hatte, ihr Vorbringen so vollständig zu erstatten, wie es von ihr gewünscht wurde.Das ho. Gericht geht im Lichte der vorgegangenen Ausführungen davon aus, dass den bisherigen Niederschriften die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG zukommt und die Angaben der bP authentisch wiedergeben und die bP entgegen ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung bei der bB die Möglichkeit hatte, ihr Vorbringen so vollständig zu erstatten, wie es von ihr gewünscht wurde. Bemerkenswert ist im Hinblick auf das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die behaupteten Ungereimtheiten anlässlich der Einvernahme bei der bB, dass die sie bei der Erstbefragung angab, ihr Haus verkauft zu haben und dann geflüchtet zu sein. (Erstbefragung, AS 6) Dies wurde auch vor der bB thematisiert und gab die bP1 an, 80.000 Manat hierfür bekommen zu haben (Einvernahme BFA, S. 4 und 6). Diesen Angaben zufolge ist es äußerst lebendfremd, das eigene Haus zu verkaufen und anschließend dreimal den Wohnsitz zu wechseln. Zudem brachte die bP1 selbst vor, dass sie das Haus vor der Ausreise verkauft habe und ließ (vermeintliche) Wohnsitzverlegungen aus. Darüber hinaus gab die bP1 vor der bB ausdrücklich an, bis zur Ausreise sechs Jahre lang an derselben Adresse gewohnt zu haben. (Einvernahme BFA, S. 3) Die bP1 konnte zudem keine Angaben zu den Adressen der (vermeintlichen) drei Wohnsitzwechsel machen (Beschwerdeverhandlung, S. 11). Außerdem sei die bP1 zweimal geschlagen worden und habe es zwei Entführungsversuche der Kinder gegeben. Dem ist damit zu entgegnen, dass die bP1 selbst nach Rückübersetzung ihrer Angaben bestätigte, dass alles richtig sei und sie keine Einwendungen habe (Einvernahme BFA, S. 7). Vor dem erkennenden Gericht behauptete die bP1 auch erstmals, dass die Männer, welche sie aufgesucht hätten, bewaffnet gewesen seien (Beschwerdeverhandlung, S. 18). Zuvor sprach die bP1 lediglich von Männer, die sie zu Hause aufsuchten. (Einvernahme BFA, S. 4) Darüber hinaus ist auszuführen, dass ungeachtet der Prüfung der Glaubhaftigkeit – diese neuen behaupteten Tatsachen dem Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG unterliegen. Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, „nach“ der Entscheidung der belangten Behörde entscheidungsrelevant geändert hat (Z1); das Verfahren vor der belangten Behörde wurde in den hierfür möglichen kausalen Punkten ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Z 2); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wären diese Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde der bP zugänglich gewesen (Z 3); es ergaben sich auch keine Hinweise das die bP nicht in der Lage waren, diese Tatsachen schon im Verfahren vor der belangten Behörde vorzubringen, zumal sie in der stattgefundenen Einvernahme, welcher die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt, dazu Gelegenheit hatten (Z 4).Darüber hinaus ist auszuführen, dass ungeachtet der Prüfung der Glaubhaftigkeit – diese neuen behaupteten Tatsachen dem Neuerungsverbot gemäß Paragraph 20, BFA-VG unterliegen. Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, „nach“ der Entscheidung der belangten Behörde entscheidungsrelevant geändert hat (Z1); das Verfahren vor der belangten Behörde wurde in den hierfür möglichen kausalen Punkten ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Ziffer 2,); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wären diese Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde der bP zugänglich gewesen (Ziffer 3,); es ergaben sich auch keine Hinweise das die bP nicht in der Lage waren, diese Tatsachen schon im Verfahren vor der belangten Behörde vorzubringen, zumal sie in der stattgefundenen Einvernahme, welcher die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG zukommt, dazu Gelegenheit hatten (Ziffer 4,). Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH
  46. 2004, G 237/03 ua). Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des administrativen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, weshalb im gegenständlichen Fall festzustellen ist, dass im gegenständlichen Fall kein Verfahrensfehler erkennbar ist, welcher der Annahme des Neuerungsverbots entgegenstünde. Ebenso fand die letzte Einvernahme vor der bB am 27.12.2023 statt und der angefochtene Bescheid wurde erst am 13.01.2024 erlassen. Wäre es den bP tatsächlich ein ernsthaftes Bedürfnis gewesen, sich in der o.a. Art zu ihrem Ausreisegrund zu äußern, wäre ihnen dies somit auch noch nach Beendigung der letzten Einvernahme bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides möglich gewesen. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit dem Wissen und den Fähigkeiten der bP1 wäre daher ein solches Verhalten zu erwarten gewesen, etwa durch die unverzügliche Einbringung eines Schriftsatzes bei der belangten Behörde, allenfalls unter Beiziehung einer in Asylfragen versierter Person. Da das im vorgenannten Absatz geschilderte, den bP mögliche und zumutbare Verhalten unterblieb, geht das ho. Gericht davon aus, dass sie durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versuchen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich selbst dann, wenn man das Neuerungsverbot nicht annehmen würde, sich am Ergebnis nichts ändern würde, weil in diesem Fall das Vorbringen, eine nicht glaubhafte Steigerung des Vorbingens darstellen würde, welche den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden kann. II.2.4.
  47. Darüber hinaus ergaben sich im gesamten Vorbringen der bP Widersprüche, weshalb nicht von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ausgegangen werden kann:römisch zwei.2.4.
  48. Darüber hinaus ergaben sich im gesamten Vorbringen der bP Widersprüche, weshalb nicht von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ausgegangen werden kann: In der Erstbefragung gab die bP1 an, dass die Familie des vergewaltigten Mädchens die Blutrache über die Familie der bP ausgesprochen habe und gab explizit an, sie wollen die bP2 töten (Erstbefragung, AS 8). Dem entgegen gab die bP1 vor dem Bundesamt an, dass die Familie des (vermeintlichen) Opfers ihre Kinder dafür bestrafen würde (Einvernahme BFA, S. 4). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat; vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12 und AsylGH 23.10.2012, C19 425588-1/
  49. Ferner bestehen zwar Bedenken gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen; vgl. z. B. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Selbst etwaige Mängel in der (Niederschrift der) Erstbefragung führen nicht dazu, dass eine Verwertung des übrigen in der Niederschrift der Erstbefragung protokollierten Fluchtvorbringens als (schlechthin) unzulässig anzusehen wäre; vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/
  50. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, ist dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Allgemeinen davon auszugehen, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse, Umstände und gegen ihn gerichteten Maßnahmen des Herkunftsstaats zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Eine nicht stringente Darlegung solch eigener Erlebnisse, insbesondere wenn es sich um einschneidende und dramatische Geschehnisse handelte, bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung dürfen demnach im Allgemeinen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Person des Asylwerbers und der Glaubhaftigkeit des Vorbringens durchaus Berücksichtigung finden. Vgl. zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143, siehe auch mwN VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455, und zur Maßgeblichkeit der aufgezeigten Widersprüche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168; vgl. auch neuerlich VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat; vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12 und AsylGH 23.10.2012, C19 425588-1/
  51. Ferner bestehen zwar Bedenken gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen; vergleiche z. B. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Selbst etwaige Mängel in der (Niederschrift der) Erstbefragung führen nicht dazu, dass eine Verwertung des übrigen in der Niederschrift der Erstbefragung protokollierten Fluchtvorbringens als (schlechthin) unzulässig anzusehen wäre; vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/
  52. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, ist dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Allgemeinen davon auszugehen, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse, Umstände und gegen ihn gerichteten Maßnahmen des Herkunftsstaats zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Eine nicht stringente Darlegung solch eigener Erlebnisse, insbesondere wenn es sich um einschneidende und dramatische Geschehnisse handelte, bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung dürfen demnach im Allgemeinen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Person des Asylwerbers und der Glaubhaftigkeit des Vorbringens durchaus Berücksichtigung finden. Vgl. zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143, siehe auch mwN VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455, und zur Maßgeblichkeit der aufgezeigten Widersprüche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168; vergleiche auch neuerlich VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/
  53. Die bP1 gab im Rahmen des gesamten Verfahrens stets an, dass eine Trennung vom Exmann erst nach der Scheidung erfolgte: Er besuche die Kinder seit der Scheidung nicht (Einvernahme BFA, S. 3). Er habe nach der Scheidung das Land verlassen (ebd., S. 4). Auch vor dem erkennenden Gericht brachte die bP1 vor, seit der Scheidung keinen Kontakt zum Exmann zu haben (Beschwerdeverhandlung, S. 10). Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, die bP1 habe auch vor der Scheidung getrennt vom Exmann gelebt, stehen hierzu im Widersprich. Es ist auch der bB beizupflichten, wenn diese davon ausgeht, dass es lebensfremd erscheine, dass die bP1 nach der (vermeintlichen) Straftat noch mehrere Monate gemeinsam mit dem Exmann verweilte. Zudem habe die bP1 ausdrücklich angegeben, nach der (vermeintlichen) Straftat noch sechs Monate bei ihrem Exmann geblieben zu sein (Einvernahme BFA, S. 5). Vor der bB gab die bP1 an, ihr Mann sei nach der (vermeintlichen) Straftat nach Hause gekommen und habe der bP1 davon erzählt, danach hätten sie immer Männer aufgesucht (Einvernahme BFA, S. 4). Vor dem erkennenden Gericht gab die bP1 hingegen an, dass Männer täglich aufgetaucht seien und sie danach von diesen Männern vom Vorfall erfahren habe. Erst infolgedessen habe sie ihren Exmann zur Rede gestellt. (Beschwerdeverhandlung, S. 17) Im Gegensatz zu den Angaben vor der bB behauptete die bP1 nunmehr, ihr Gatte hätte bestritten die Tat tatsächlich begangen zu haben und er meinte der bP1 gehe das ganze nichts an. Im Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben, die Scheidung sei nach der (vermeintlichen) Straftat erfolgt, geht aus dem von der bP1 vorgelegten Scheidungsurteil hervor, dass dieses Urteil am 17.06.2021 schriftlich ausgefolgt wurde und der Anspruch auf Unterhalt bereits seit Mai 2021 besteht (OZ 11, S. 1). Vor dem erkennenden Gericht gab sie allerdings an, die (vermeintliche) Straftat sei im Mai 2022 bzw. Anfang 2022 erfolgt. (Beschwerdeverhandlung, S. 18). Auch auf Nachfrage des erkennenden Richters gab die bP1 wiederholt zur Antwort, dass die (vermeintliche) Vergewaltigung im Mai 2022 stattgefunden habe (ebd., S. 22). Lediglich die Urkunde über die Auflösung nennt als Eintragungsdatum der Scheidung den 02.08.2022, Es sei darauf hingewiesen, dass die Eintragung der Scheidung einen anderen Vorgang darstellt als die Scheidung und deren datumsmäßig nicht mit dem Entstehen des Scheidungsurteils zusammenfällt, zumal eine Namensänderung infolge der Scheidung nach aserbaidschanischem Gesetz bei der Eintragung der Scheidung im Standesamt bekanntzugeben ist (Scheidungsurteil und –Urkunde, OZ 11, S. 7 und 9). Erwähnenswert erscheint auch der Umstand, dass diese Urkunde über die Auflösung der Ehe nicht der bP, sondern ihren vermeintlich seit der Scheidung untergetauchten Gatten ausgestellt wurde. Dies lässt den Schluss zu, dass dieser zum einerseits nicht flüchtig ist und auch den Kontakt mit der bP1 nicht abgebrochen hat, weil sie sonst nicht in den Besitz der Urkunde kommen konnte. Die Scheidung erfolgte im Lichte des festgestellten chronologischen Herganges der Ereignisse bereits vor der (vermeintlichen) Straftat des Exmannes. Dafür spricht auch, dass die (vermeintlich) vom Exmann begangene Straftat iSe Eheverfehlung im Scheidungsurteil keine Erwähnung findet. Der seitens der bP1 behauptete chronologische Hergang der ausreisekausalen Ereignisse stellt sich somit im Rahmen einer Gesamtschau, wenn sie behauptet, die Scheidung sei in Reaktion auf die behauptete Vergewaltigung erfolgt –wenn man die Existenz sehersicher Fähigkeiten der bP1 ausschließt- als nicht nachvollziehbar dar. Die dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten, welche nicht bloß von untergeordneter Beschaffenheit waren, sondern vielmehr Kernelemente des Vorbringens der bP betrafen, hatten zur Folge, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der bP maßgeblich erschüttert wurde und das BVwG den Eindruck gewann, ihre gesamte Fluchtgeschichte beruhe auf einem freien Gedankenwerk. Jedenfalls wäre davon auszugehen gewesen, dass die bP im Stande sind, zumindest wesentliche Eckpunkte ihres Kernvorbringens schlüssig und gleichlautend bzw. zumindest stringent darzulegen, was bei Gesamtbetrachtung der vorangeführten Erwägungen gegenständlich nicht der Fall war. Kleine Divergenzen, welche erkennbar dem Verstreichen eines längeren Zeitraumes seit den geschilderten persönlichen Erlebnissen geschuldet wären, hätten zwar selbstverständlich nicht geschadet, im gegenständlichen Fall waren jedoch weder die Unterschiede als von bloß geringfügiger Natur anzusehen, noch war ein erheblicher Zeitraum vergangen, um Erinnerungslücken oder Fehlleistungen bei der entsprechenden Sachverhaltswiedergabe plausibel erscheinen zu lassen. Dass tatsächlich erlebte Sachverhalte im Bewusstsein von Personen deutlich besser verankert sein müssen, diese sohin – gegenüber Gedankenkonstruktionen – auch nach längerer Zeit im Wesentlichen gleichbleibend abgerufen bzw. wiedergegeben werden können, musste als Grundvoraussetzung angenommen werden. Auch wenn es sich für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des behaupteten Fluchtvorbringens und der Rückkehrhindernisse nicht in seinem Kernbestand als essentiell darstellt, sei dennoch darauf hingewiesen, dass die bP auch widersprüchliche Angaben im Hinblick auf ihr Zielland machen. Die bP1 und bP2 gaben im Rahmen der Erstbefragung an, stets nach Holland reisen zu wollen (Erstbefragung bP1, AS 6 f.; Erstbefragung der bP2, AS 6 f.). Vor dem erkennenden Gericht gab die bP1 dementgegen an, sich Österreich ausgesucht zu haben (Beschwerdeverhandlung, S. 10). Auch dieser Umstand zeigt, dass die bP1 sichtlich bereit ist, ein nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen zu erstatten, wenn sie sich hieraus einen Vorteil erhofft, was sich jedenfalls zu Lasten ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit auswirkt. II.2.4.
  54. Dem Vorbringen der bP1, sie finde keine Arbeit in Aserbaidschan (Beschwerdever-handlung, S.9 f.), ist entgegenzuhalten, dass die bP1 zuvor ausführte, die Arbeit selbst aufgegeben zu haben (Einvernahme BFA, S. 4 und 6) Außerdem habe die bP1 sowohl in Aserbaidschan als auch in Österreich Berufserfahrung als Reinigungskraft, im Bereich der Landwirtschaft, als Kosmetikerin und als Friseurin gesammelt und wird es ihr daher möglich sein, ihren Unterhalt zu sichern und für sich und ihre Kinder zu sorgen. Es vermag auch nicht zu überzeugen, dass die Familie der bP sich aufgrund der Probleme von ihnen abgewandt habe (Beschwerdeverhandlung, S. 9), zumal nicht die bP die (vermeintliche) Straftat begangen haben, sondern der Exmann, von dem sich die bP1 ohnehin bereits scheiden ließ. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht davon ausgeht, dass die Straftat nicht stattfand, weshalb sich die seitens der bP1 behaupteten hierauf aufbauenden Reaktionen der Familie ebenfalls als nicht glaubhaft darstellen. Die bP können daher mit der Unterstützung ihrer Familie im Herkunftsstaat rechnen.römisch zwei.2.4.
  55. Dem Vorbringen der bP1, sie finde keine Arbeit in Aserbaidschan (Beschwerdever-handlung, S.9 f.), ist entgegenzuhalten, dass die bP1 zuvor ausführte, die Arbeit selbst aufgegeben zu haben (Einvernahme BFA, S. 4 und 6) Außerdem habe die bP1 sowohl in Aserbaidschan als auch in Österreich Berufserfahrung als Reinigungskraft, im Bereich der Landwirtschaft, als Kosmetikerin und als Friseurin gesammelt und wird es ihr daher möglich sein, ihren Unterhalt zu sichern und für sich und ihre Kinder zu sorgen. Es vermag auch nicht zu überzeugen, dass die Familie der bP sich aufgrund der Probleme von ihnen abgewandt habe (Beschwerdeverhandlung, S. 9), zumal nicht die bP die (vermeintliche) Straftat begangen haben, sondern der Exmann, von dem sich die bP1 ohnehin bereits scheiden ließ. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht davon ausgeht, dass die Straftat nicht stattfand, weshalb sich die seitens der bP1 behaupteten hierauf aufbauenden Reaktionen der Familie ebenfalls als nicht glaubhaft darstellen. Die bP können daher mit der Unterstützung ihrer Familie im Herkunftsstaat rechnen. In Bezug auf die bP2 – bP4 wird nochmals auf den bestehenden Anspruch auf Unterhalt durch den Kindesvater und den Umstand, dass dieser sichtlich nicht flüchtig ist, und im Scheidungsverfahren seine Bereitschaft zur Leistung des Unterhalts in der genannten Höhe zeigte, hingewiesen. II.2.4.
  56. Zur Blutrache in Aserbaidschan ist auszuführen, dass eine solche Praxis aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Aserbaidschan (Gesamtaktualisierung vom 27.05.2022) und dem weiteren bereits genannten Quellenmaterial nicht zu entnehmen war und der aserbaidschanische Staat derartiges nicht duldet. Darüber hinaus handelt es sich um einen säkularen Staat, welcher die Anwendung des islamischen Rechts nicht duldet.römisch zwei.2.4.
  57. Zur Blutrache in Aserbaidschan ist auszuführen, dass eine solche Praxis aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Aserbaidschan (Gesamtaktualisierung vom 27.05.2022) und dem weiteren bereits genannten Quellenmaterial nicht zu entnehmen war und der aserbaidschanische Staat derartiges nicht duldet. Darüber hinaus handelt es sich um einen säkularen Staat, welcher die Anwendung des islamischen Rechts nicht duldet. II.2.4.
  58. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass Korruption in Aserbaidschan verbreitet ist. Aus dem Länderinformationsblatt geht allerdings hervor, dass dies vor allem in politisch relevanten Fällen vorkommt. Darüber hinaus ist das Thema Korruption im konkreten Fall irrelevant, da bereits das Vorbingen über die (vermeintliche) Straftat als nicht glaubhaft gewertet wurde und ist daher nicht näher darauf einzugehen.römisch zwei.2.4.
  59. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass Korruption in Aserbaidschan verbreitet ist. Aus dem Länderinformationsblatt geht allerdings hervor, dass dies vor allem in politisch relevanten Fällen vorkommt. Darüber hinaus ist das Thema Korruption im konkreten Fall irrelevant, da bereits das Vorbingen über die (vermeintliche) Straftat als nicht glaubhaft gewertet wurde und ist daher nicht näher darauf einzugehen. Ergänzend sei auch auf den Inhalt des vorgelegten Scheidungsurteiles hingewiesen, welches keinen Hinweis auf ein qualifiziert rechtswidriges bzw. willkürliches oder von Korruption geprägtes Vorgehen gegenüber der bP enthält. II.2.
  60. Aus all den zusammengetragenen Erwägungen erweist sich das Fluchtvorbringen der bP als nicht glaubhaft und war auch nicht geeignet, die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Aserbaidschan hervorzurufen.römisch zwei.2.
  61. Aus all den zusammengetragenen Erwägungen erweist sich das Fluchtvorbringen der bP als nicht glaubhaft und war auch nicht geeignet, die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Aserbaidschan hervorzurufen. II.2.
  62. Die minderjährigen, in Aserbaidschan geborenen bP befinden sich in einem erhöht anpassungsfähigen Alter und beobachtete der erkennende Richter im Rahmen seiner langjährigen Laufbahn, dass minderjährige Fremde, welche in einem vergleichbaren Alter nach Österreich einreisten, sich innerhalb kürzester Zeit in ihr Lebensumfeld umfassend eingliederten und bestehen für das ho. Gericht keine Hinweise, dass Derartiges nicht auch im hier vorliegenden spiegelbildlichen Fall nach einer Rückkehr nach Aserbaidschan stattfinden würde. Folglich geht das ho. Gericht davon aus, dass es den minderjährigen bP möglich sein wird,- noch dazu ob ihrer kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet-, sich in die aserbaidschanische Gesellschaft zu reintegrieren und das dortige Schul- und Ausbildungssystem erneut in Anspruch zu nehmen. römisch zwei.2.
  63. Die minderjährigen, in Aserbaidschan geborenen bP befinden sich in einem erhöht anpassungsfähigen Alter und beobachtete der erkennende Richter im Rahmen seiner langjährigen Laufbahn, dass minderjährige Fremde, welche in einem vergleichbaren Alter nach Österreich einreisten, sich innerhalb kürzester Zeit in ihr Lebensumfeld umfassend eingliederten und bestehen für das ho. Gericht keine Hinweise, dass Derartiges nicht auch im hier vorliegenden spiegelbildlichen Fall nach einer Rückkehr nach Aserbaidschan stattfinden würde. Folglich geht das ho. Gericht davon aus, dass es den minderjährigen bP möglich sein wird,- noch dazu ob ihrer kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet-, sich in die aserbaidschanische Gesellschaft zu reintegrieren und das dortige Schul- und Ausbildungssystem erneut in Anspruch zu nehmen. Auch ist in Bezug auf die bP anzuführen, dass sie den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan verbrachten und dort sozialisiert wurden, weshalb keine Hinweise bestehen, dass ihnen Aserbaidschan fremd wäre und sie sich nicht wieder in die aserbaidschanische Gesellschaft eingliedern könnten. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass es den bP gelingen wird, sich in Aserbaidschan insbesondere sprachlich und sozial zu verankern und dort im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auch ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. II.2.
  64. Die angenommenen privaten Bindungen der bP ergeben sich aus deren Vorbringen und dem außer Zweifel stehenden Akteninhalt. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die bP nie eine qualifizierte Bindungsintensität zum in Österreich aufhältigen Bruder der bP1 behaupteten.römisch zwei.2.
  65. Die angenommenen privaten Bindungen der bP ergeben sich aus deren Vorbringen und dem außer Zweifel stehenden Akteninhalt. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die bP nie eine qualifizierte Bindungsintensität zum in Österreich aufhältigen Bruder der bP1 behaupteten.
  66. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  67. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  68. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.
  69. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
  70. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.
  71. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.
  72. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
  73. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  74. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.
  75. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.
  76. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) II.3.
  77. Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.)römisch zwei.3.
  78. Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen war.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen war. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Der maßgebliche Blickpunkt ergibt sich aus der Frage, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation in der Vergangenheit erlittenen Unrechts dar. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund in Bezug auf die drohende Blutrache insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen wird und der behauptete Sachverhalt nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann. Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätten. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. II.3.
  5. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan (Spruchpunkt II.)römisch zwei.3.
  6. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan (Spruchpunkt römisch zwei.) II.3.3.
  7. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
  8. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. … wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  1. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  2. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
  3. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gemäß der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).Gemäß der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  1. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus. II.3.3.
  2. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.3.
  3. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf jene Region angenommen werden, welche unmittelbar an Berg Karabach angrenzt), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  4. Dezember 1984) herrscht in Aserbaidschan nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  5. Dezember 1984) herrscht in Aserbaidschan nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur individuellen Versorgungssituation der bP steht im Lichte der bereits getroffenen Feststellungen fest, dass sie über eine Existenzgrundlage verfügen. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen werden können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten werden. Die Zumutbarkeit der Annahme einer – ggf. auch unattraktiven – Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die bP Zugang zum aserbaidschanischen Gesundheitssystem haben und an keiner Krankheit leiden, welche das aserbaidschanische Gesundheitssystem nicht in der Lage ist zu behandeln; vielmehr gaben die bP vor der bB an, weder medikamentös noch ärztlich behandelt zu werden. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  6. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  7. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet. II.3.
  8. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.
  9. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.4.
  10. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.4.
  11. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise)

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