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{'item': 'W102 2288170-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2024 GeschäftszahlW102 2288170-1 Spruch, W102 2288170-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich - Außenstelle XXXX , vom 13.11.2023, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich - Außenstelle römisch 40 , vom 13.11.2023, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 05.09.2023 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 13.11.2023, zugestellt am 28.11.2023 durch Hinterlegung, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 13.11.2023, zugestellt am 28.11.2023 durch Hinterlegung, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schriftsatz vom 19.01.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 13.11.2023 und stellte unter einem einen (Eventual-)Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG. Hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid laut Auskunft der belangten Behörde am 28.11.2023 hinterlegt worden sei. Die ehemalige Unterkunft des Beschwerdeführers verfüge über eine laute Türklingel. Zudem habe der Beschwerdeführer mehrere Mitbewohner, die sich regelmäßig zuhause aufhalten würden. Am 27.11.2023 sei nicht von einem Zustellorgan geklingelt worden. Auch sei dem Beschwerdeführer keine Verständigung von der Hinterlegung zugekommen. Laut dem Sozialarbeiter, der das Grundversorgungsquartier, in dem der Beschwerdeführer damals lebte, versorgt habe, hätten sich alle Bewohner immer konsequent um die Post gekümmert. Der Beschwerdeführer habe sich wiederholt nach dem Verfahrensstand erkundigt und sich nach den Verständigungen durch den Sozialarbeiter besonders angestrengt, den bekämpften Bescheid zu beheben. Es sei durchaus möglich, dass eine Hinterlegung der Verständigung gar nicht vorgenommen worden sei. Jeden Tag werde der Briefkasten kontrolliert. Als der zuständige Sozialarbeiter gesehen habe, dass der Beschwerdeführer laut online abrufbarer GVS-Auskunft subsidiären Schutz erhalten haben müsste, habe er ihm dies mitgeteilt. Da der Beschwerdeführer keinen Bescheid oder eine Hinterlegungsanzeige erhalten habe, habe sich der Sozialarbeiter bei der belangten Behörde erkundigt, die diesbezüglich mitgeteilt habe, dass der Bescheid hinterlegt worden sei. Am 18.12.2023 habe der Sozialarbeiter den Beschwerdeführer davon verständigt. Der Beschwerdeführer sei umgehend zur Post gegangen, um den Bescheid zu beheben. Es sei jedoch nichts mehr hinterlegt gewesen. Am 08.01.2024 sei der Beschwerdeführer zur belangten Behörde gefahren und habe eine Kopie des Bescheides erhalten. Es sei auffällig, dass besonders Zustellungen zwischen 17.11.2023 und 27.12.2023, also in der (Vor-)Weihnachtszeit zu Problemen geführt hätten. Auch der Mitbewohner des Beschwerdeführers sei davon betroffen gewesen. Mit Schriftsatz vom 19.01.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 13.11.2023 und stellte unter einem einen (Eventual-)Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG. Hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid laut Auskunft der belangten Behörde am 28.11.2023 hinterlegt worden sei. Die ehemalige Unterkunft des Beschwerdeführers verfüge über eine laute Türklingel. Zudem habe der Beschwerdeführer mehrere Mitbewohner, die sich regelmäßig zuhause aufhalten würden. Am 27.11.2023 sei nicht von einem Zustellorgan geklingelt worden. Auch sei dem Beschwerdeführer keine Verständigung von der Hinterlegung zugekommen. Laut dem Sozialarbeiter, der das Grundversorgungsquartier, in dem der Beschwerdeführer damals lebte, versorgt habe, hätten sich alle Bewohner immer konsequent um die Post gekümmert. Der Beschwerdeführer habe sich wiederholt nach dem Verfahrensstand erkundigt und sich nach den Verständigungen durch den Sozialarbeiter besonders angestrengt, den bekämpften Bescheid zu beheben. Es sei durchaus möglich, dass eine Hinterlegung der Verständigung gar nicht vorgenommen worden sei. Jeden Tag werde der Briefkasten kontrolliert. Als der zuständige Sozialarbeiter gesehen habe, dass der Beschwerdeführer laut online abrufbarer GVS-Auskunft subsidiären Schutz erhalten haben müsste, habe er ihm dies mitgeteilt. Da der Beschwerdeführer keinen Bescheid oder eine Hinterlegungsanzeige erhalten habe, habe sich der Sozialarbeiter bei der belangten Behörde erkundigt, die diesbezüglich mitgeteilt habe, dass der Bescheid hinterlegt worden sei. Am 18.12.2023 habe der Sozialarbeiter den Beschwerdeführer davon verständigt. Der Beschwerdeführer sei umgehend zur Post gegangen, um den Bescheid zu beheben. Es sei jedoch nichts mehr hinterlegt gewesen. Am 08.01.2024 sei der Beschwerdeführer zur belangten Behörde gefahren und habe eine Kopie des Bescheides erhalten. Es sei auffällig, dass besonders Zustellungen zwischen 17.11.2023 und 27.12.2023, also in der (Vor-)Weihnachtszeit zu Problemen geführt hätten. Auch der Mitbewohner des Beschwerdeführers sei davon betroffen gewesen.
  2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 05.02.2024, XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.01.2024 gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurück (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel dargelegt und auch sonst nicht glaubhaft gemacht, inwiefern die Hinterlegungsanzeige "verschwinden" hätte können oder er an der Ergreifung eines Rechtsmittels gehindert gewesen sei. Nach den Beurkundungen des Zustellorgans sei ein Zustellversuch des Bescheides am 27.11.2023 erfolgt. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen habe werden können, sei laut Rückschein eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Bei dem genannten Rückschein handle es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt sei. Diese Vermutung sei widerlegbar. Das Vorbringen, demzufolge es in der Vorweihnachtszeit zu Zustellproblemen komme, vermöge die Beurkundung des Zustellvorgangs nicht zu widerlegen. Es seien keinerlei Beweise zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung vorgelegt worden, wie beispielsweise eine Bestätigung der Post oder der Hausverwaltung über allfällige, das Wohnhaus betreffende offenkundige Schwierigkeiten bei der Zustellung von RSa-Sendungen. Die "Unerklärlichkeit" des behaupteten Verschwindens der Hinterlegungsanzeige gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers. Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reiche für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vor Ablauf der Beschwerdefrist, und zwar am 18.12.2023, Kenntnis von der Existenz des Bescheides erlangt und nichts unternommen. Dies deute darauf hin, dass er unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt noch die Gelegenheit gehabt hätte, rechtzeitig eine Beschwerde einzubringen. Ein sorgfältiger Mensch hätte sich – im Falle nach behaupteter fehlerhafter Zustellung – direkt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, entweder in XXXX oder in XXXX , nach dem Bescheid erkundigt, sowie umgehend eine Rechtsberatungsorganisation aufgesucht anstatt weitere zwanzig Tage verstreichen zu lassen, um erst dann bei der belangten Behörde vorstellig zu werden. Sein Verhalten sei somit deutlich über dem tolerierbaren Grad des Verschuldens einzustufen. Aus diesen Gründen sei das im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthaltene Vorbringen nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen.
  3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 05.02.2024, römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.01.2024 gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel dargelegt und auch sonst nicht glaubhaft gemacht, inwiefern die Hinterlegungsanzeige "verschwinden" hätte können oder er an der Ergreifung eines Rechtsmittels gehindert gewesen sei. Nach den Beurkundungen des Zustellorgans sei ein Zustellversuch des Bescheides am 27.11.2023 erfolgt. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen habe werden können, sei laut Rückschein eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Bei dem genannten Rückschein handle es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt sei. Diese Vermutung sei widerlegbar. Das Vorbringen, demzufolge es in der Vorweihnachtszeit zu Zustellproblemen komme, vermöge die Beurkundung des Zustellvorgangs nicht zu widerlegen. Es seien keinerlei Beweise zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung vorgelegt worden, wie beispielsweise eine Bestätigung der Post oder der Hausverwaltung über allfällige, das Wohnhaus betreffende offenkundige Schwierigkeiten bei der Zustellung von RSa-Sendungen. Die "Unerklärlichkeit" des behaupteten Verschwindens der Hinterlegungsanzeige gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers. Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reiche für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vor Ablauf der Beschwerdefrist, und zwar am 18.12.2023, Kenntnis von der Existenz des Bescheides erlangt und nichts unternommen. Dies deute darauf hin, dass er unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt noch die Gelegenheit gehabt hätte, rechtzeitig eine Beschwerde einzubringen. Ein sorgfältiger Mensch hätte sich – im Falle nach behaupteter fehlerhafter Zustellung – direkt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, entweder in römisch 40 oder in römisch 40 , nach dem Bescheid erkundigt, sowie umgehend eine Rechtsberatungsorganisation aufgesucht anstatt weitere zwanzig Tage verstreichen zu lassen, um erst dann bei der belangten Behörde vorstellig zu werden. Sein Verhalten sei somit deutlich über dem tolerierbaren Grad des Verschuldens einzustufen. Aus diesen Gründen sei das im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthaltene Vorbringen nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen. Gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides vom 05.02.2024, richtet sich die am 01.03.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Bescheid vom 13.11.2023 mit 28.11.2023 (Beginn der Abholfrist) beim Postamt XXXX hinterlegt gewesen sei, der Beschwerdeführer jedoch nicht von der Hinterlegung verständigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich bei ihrem zuständigen Sozialarbeiter nach dem Verfahrensstand erkundigt, welcher wiederum Kontakt mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgenommen habe, nachdem er in der GVS-Auskunft gesehen habe, dass der Beschwerdeführer subsidiär schutzberechtigt sein müsste. Am 18.12.2023 erfuhr der Beschwerdeführer von seinem Sozialarbeiter, dass ein Bescheid verschickt und hinterlegt worden sein sollte. Als der Beschwerdeführer sich jedoch an die Post gewandt habe, habe man ihm mitgeteilt, dass sie kein Schriftstück für ihn hätten. Der Beschwerdeführer sei daher der Auffassung gewesen, dass er noch weiter warten müsste. Nach den Feiertagen sei der Beschwerdeführer von einem ehemaligen Mitbewohner, der sich in einer ähnlichen Situation befunden habe, geraten worden, zur belangten Behörde zu fahren, weil er dort möglicherweise seinen Bescheid erhalten würde. Daraufhin fuhr der Beschwerdeführer zur belangten Behörde, wo ihm am 08.01.2024 schließlich eine Kopie ihres Bescheides ausgehändigt worden sei, mit dem handschriftlichen Hinweis, dass der Bescheid am 28.11.2023 hinterlegt worden und das Verfahren daher bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Am 19.01.2024 habe der Beschwerdeführer durch seine Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die beantragten Zeugen nicht befragt und daher ihre Ermittlungspflicht grob verletzt. Weiters handle es sich beim Beschwerdeführer um eine sprach- und rechtsunkundige Person, die nicht mit den Abläufen des Verwaltungsverfahren vertraut sei. Der Beschwerdeführer sei nachvollziehbarerweise davon ausgegangen, dass ihm der Bescheid auf postalischem Weg – persönlich oder durch Hinterlegung – zugestellt werde. Es sei nicht im Geringsten nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer auf die Idee hätte kommen sollen, zur belangten Behörde zu fahren, um sich den Bescheid von der belangten Behörde abzuholen. Einerseits handle es sich dabei um keine übliche Vorgehensweise, andererseits habe er am 18.12.2023 von seinem Sozialbetreuer erfahren, dass der Bescheid postalisch verschickt worden sei. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2023 Kenntnis von der Existenz des Bescheides erlangt habe, nicht jedoch von dessen Inhalt. Zudem sei den Ausführungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zu entnehmen, dass der Bescheid lediglich bis zu diesem Tag am Postamt verblieben sei, das heißt noch am selben oder darauffolgenden Tag wieder an das Bundesamt retourniert worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher maximal ein Zeitfenster von wenigen Stunden gehabt, um den Bescheid noch beim Postamt abzuholen, ohne dass ihm das überhaupt bewusst gewesen sei. Als der Beschwerdeführer beim Postamt die Auskunft erhalten habe, dass es kein Schriftstück für ihn gäbe, habe er angenommen, dass er noch auf die Zustellung warten müsse. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei dies durchaus nachvollziehbar und sei es ihm unter den gegebenen Umständen als rechts- und sprachunkundige Person nicht zumutbar gewesen, zu erkennen, dass der Bescheid womöglich schon wieder an das Bundesamt retourniert worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher die gebotene Sorgfalt im gegenständlichen Verfahren nicht verletzt. Dies hätten auch die benannten Zeugen bestätigen können, weshalb neuerlich ihre Einvernahme beantragt wird. Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben somit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben und über die gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebrachte Beschwerde vom 19.01.2024 inhaltlich absprechen in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverweisen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben dargestellten Bescheides vom 05.02.2024, richtet sich die am 01.03.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Bescheid vom 13.11.2023 mit 28.11.2023 (Beginn der Abholfrist) beim Postamt römisch 40 hinterlegt gewesen sei, der Beschwerdeführer jedoch nicht von der Hinterlegung verständigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich bei ihrem zuständigen Sozialarbeiter nach dem Verfahrensstand erkundigt, welcher wiederum Kontakt mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgenommen habe, nachdem er in der GVS-Auskunft gesehen habe, dass der Beschwerdeführer subsidiär schutzberechtigt sein müsste. Am 18.12.2023 erfuhr der Beschwerdeführer von seinem Sozialarbeiter, dass ein Bescheid verschickt und hinterlegt worden sein sollte. Als der Beschwerdeführer sich jedoch an die Post gewandt habe, habe man ihm mitgeteilt, dass sie kein Schriftstück für ihn hätten. Der Beschwerdeführer sei daher der Auffassung gewesen, dass er noch weiter warten müsste. Nach den Feiertagen sei der Beschwerdeführer von einem ehemaligen Mitbewohner, der sich in einer ähnlichen Situation befunden habe, geraten worden, zur belangten Behörde zu fahren, weil er dort möglicherweise seinen Bescheid erhalten würde. Daraufhin fuhr der Beschwerdeführer zur belangten Behörde, wo ihm am 08.01.2024 schließlich eine Kopie ihres Bescheides ausgehändigt worden sei, mit dem handschriftlichen Hinweis, dass der Bescheid am 28.11.2023 hinterlegt worden und das Verfahren daher bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Am 19.01.2024 habe der Beschwerdeführer durch seine Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die beantragten Zeugen nicht befragt und daher ihre Ermittlungspflicht grob verletzt. Weiters handle es sich beim Beschwerdeführer um eine sprach- und rechtsunkundige Person, die nicht mit den Abläufen des Verwaltungsverfahren vertraut sei. Der Beschwerdeführer sei nachvollziehbarerweise davon ausgegangen, dass ihm der Bescheid auf postalischem Weg – persönlich oder durch Hinterlegung – zugestellt werde. Es sei nicht im Geringsten nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer auf die Idee hätte kommen sollen, zur belangten Behörde zu fahren, um sich den Bescheid von der belangten Behörde abzuholen. Einerseits handle es sich dabei um keine übliche Vorgehensweise, andererseits habe er am 18.12.2023 von seinem Sozialbetreuer erfahren, dass der Bescheid postalisch verschickt worden sei. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2023 Kenntnis von der Existenz des Bescheides erlangt habe, nicht jedoch von dessen Inhalt. Zudem sei den Ausführungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zu entnehmen, dass der Bescheid lediglich bis zu diesem Tag am Postamt verblieben sei, das heißt noch am selben oder darauffolgenden Tag wieder an das Bundesamt retourniert worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher maximal ein Zeitfenster von wenigen Stunden gehabt, um den Bescheid noch beim Postamt abzuholen, ohne dass ihm das überhaupt bewusst gewesen sei. Als der Beschwerdeführer beim Postamt die Auskunft erhalten habe, dass es kein Schriftstück für ihn gäbe, habe er angenommen, dass er noch auf die Zustellung warten müsse. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei dies durchaus nachvollziehbar und sei es ihm unter den gegebenen Umständen als rechts- und sprachunkundige Person nicht zumutbar gewesen, zu erkennen, dass der Bescheid womöglich schon wieder an das Bundesamt retourniert worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher die gebotene Sorgfalt im gegenständlichen Verfahren nicht verletzt. Dies hätten auch die benannten Zeugen bestätigen können, weshalb neuerlich ihre Einvernahme beantragt wird. Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben somit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben und über die gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebrachte Beschwerde vom 19.01.2024 inhaltlich absprechen in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverweisen.
  4. Die gegenständliche Beschwerde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt langte am 12.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 24.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 12.04.2024 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung befragt sowie die zwei beantragten Zeugen einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Mit Bescheid vom 13.11.2023, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 13.11.2023, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid vom 13.11.2023 wurde nach erfolglosem Zustellversuch vom 27.11.2023 am 28.11.2023 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX zugestellt. Der Bescheid verblieb bis zum 18.12.2023 beim Postamt. Der Bescheid vom 13.11.2023 wurde nach erfolglosem Zustellversuch vom 27.11.2023 am 28.11.2023 durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 zugestellt. Der Bescheid verblieb bis zum 18.12.2023 beim Postamt. Der Beschwerdeführer wurde spätestens am 18.12.2023 von seinem Sozialarbeiter XXXX , welcher aufgrund einer GVS-Abfrage Kenntnis darüber erlangte, dass der Beschwerdeführer subsidiär schutzberechtigt ist, informiert, dass es einen hinterlegten Bescheid für ihn gibt. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen.Der Beschwerdeführer wurde spätestens am 18.12.2023 von seinem Sozialarbeiter römisch 40 , welcher aufgrund einer GVS-Abfrage Kenntnis darüber erlangte, dass der Beschwerdeführer subsidiär schutzberechtigt ist, informiert, dass es einen hinterlegten Bescheid für ihn gibt. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen. Der Bescheid wurde nicht behoben, von der Post rückübermittelt und langte am 20.12.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 26.12.2023, vier Wochen nach der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung. Der Beschwerdeführer wandte sich nach dem 18.12.2023 an seine nunmehrige Rechtsvertretung, die ihn zwecks Bescheiderhalt an die belangte Behörde verwies. Der Beschwerdeführer suchte die Dienststelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zunächst nicht auf. Am 08.01.2024 fuhr der Beschwerdeführer zur Dienststelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wo ihm der Bescheid persönlich ausgefolgt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsmittelfrist abgelaufen. Mit Schriftsatz vom 19.01.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 13.11.2023 und stellte unter einem einen (Eventual-)Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG.Mit Schriftsatz vom 19.01.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 13.11.2023 und stellte unter einem einen (Eventual-)Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Befragung der beantragten Zeugen. Die Feststellungen hinsichtlich des Bescheides vom 13.11.2023 und des Ablaufs der Rechtsmittelfrist am 26.12.2023 ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Dass binnen Frist keine Beschwerde erhoben wurde ist evident aus dem Akt und dem vorliegenden Wiedereinsetzungseintrag ersichtlich. Der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 13.11.2023 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein (AS 127), aus dem sich der Zustellversuch am 27.11.2023 sowie die Einlegung der Verständigung über die Hinterlegung im Postamt XXXX ab 28.11.2023 ablesen lässt. Der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 13.11.2023 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein (AS 127), aus dem sich der Zustellversuch am 27.11.2023 sowie die Einlegung der Verständigung über die Hinterlegung im Postamt römisch 40 ab 28.11.2023 ablesen lässt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer spätestens am 18.12.2023 von seinem Sozialarbeiter über die Hinterlegung des Bescheides verständigt wurde, ergibt sich aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 19.01.2024 sowie aus der Einvernahme des Sozialarbeiters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 24.04.2024 (S. 7f). Der Zeuge gab hier gleichbleibend an, dass er im GVS gesehen habe, dass der Beschwerdeführer subsidiären Schutz erhalten habe und diesem daraufhin mitgeteilt habe, dass der Bescheid versendet worden sei und bei der Poststelle in XXXX liege (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2024, S. 8). Aufgrund der plausiblen und gleichbleibenden Angaben waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer spätestens am 18.12.2023 von seinem Sozialarbeiter über die Hinterlegung des Bescheides verständigt wurde, ergibt sich aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 19.01.2024 sowie aus der Einvernahme des Sozialarbeiters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 24.04.2024 (S. 7f). Der Zeuge gab hier gleichbleibend an, dass er im GVS gesehen habe, dass der Beschwerdeführer subsidiären Schutz erhalten habe und diesem daraufhin mitgeteilt habe, dass der Bescheid versendet worden sei und bei der Poststelle in römisch 40 liege (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2024, S. 8). Aufgrund der plausiblen und gleichbleibenden Angaben waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Dass der Bescheid nicht behoben wurde, ergibt sich aus der Kopie des Kuverts des Bescheides vom 13.11.2023 (AS 129), der zu entnehmen ist, dass die Sendung nicht behoben und nach Ende der Abholfrist am 18.12.2023 an die belangte Behörde retourniert wurde, wo sie am 20.12.2023 einlangte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er am 18.12.2023 bei der Post gewesen sei und ihm mitgeteilt worden sei, dass keine Sendung für ihn hinterlegt sei (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2024, S. 6) ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass er sich nicht an das Datum erinnern könne, an dem er bei der Post gewesen sei, aber an diesem Tag mit seinem Sozialarbeiter per Whatsapp geschrieben habe und diesen Chatverlauf (vom 18.12.2023) an die BBU-GmbH übermittelt habe (AS 165). Der Sozialarbeiter, der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung befragt wurde, gab diesbezüglich an: „Ich habe zum BF gesagt, dass er warten muss. Nach zwei Wochen war ich wieder bei ihm. Er hat mir das mitgeteilt, dass er den Bescheid nicht erhalten hat. Dann habe ich das BFA XXXX telefonisch kontaktiert. Sie haben mir mitgeteilt, dass der Bescheid unterwegs sei, und das er bei der Poststelle in XXXX liege. Wir dürfen das machen, weil wir haben vom BFA eine Ausnahme. Wir haben für alle Klienten Akteneinsicht. Dann habe ich dem BF gesagt, er solle wieder warten. Dann hat er wieder zwei Wochen gewartet. Dann hat er seinen Bescheid nicht erhalten, dann haben wir das Postamt kontaktiert. Sie haben gesagt, dass noch nichts im System stehe. In der Zwischenzeit war der BF persönlich beim Postamt und er hat dort direkt nachgefragt. Sie haben im System wieder nachgeschaut und nichts gefunden. Dann hat sich der BF bei mir telefonisch gemeldet. Dann habe ich das BFA in XXXX wieder telefonisch kontaktiert, sei meinten es stimmt nicht, er habe den gelben Zettel nicht abgeholt. Der Bescheid ist wieder ans BFA zurückgeschickt worden. Der BF könne persönlich zum BFA kommen und den Bescheid abholen. Bis dahin hat er seinen Bescheid abgeholt vom BFA, aber leider war die Rechtsmittelfrist schon abgelaufen.“ (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2024, S. 8). Aus dem Vorbringen des Zeugen ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2023 bei der Post war, um den Bescheid abzuholen. Vielmehr scheint plausibel, dass der Beschwerdeführer erst nach Rücksendung der Sendung an die belangte Behörde, also nach dem 20.12.2023 bei der Post war, wo die hinterlegte Sendung nicht mehr abholbereit war. Aus den Aussagen des Zeugen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mehr als zwei Wochen nach der ersten Kenntniserlangung durch den Sozialarbeiter bei der Post war. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts am 18.12.2023 die Sendung erhalten oder wenigstens die Auskunft über die Rücksendung an die belangte Behörde erhalten müssen. Dass der Bescheid nicht behoben wurde, ergibt sich aus der Kopie des Kuverts des Bescheides vom 13.11.2023 (AS 129), der zu entnehmen ist, dass die Sendung nicht behoben und nach Ende der Abholfrist am 18.12.2023 an die belangte Behörde retourniert wurde, wo sie am 20.12.2023 einlangte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er am 18.12.2023 bei der Post gewesen sei und ihm mitgeteilt worden sei, dass keine Sendung für ihn hinterlegt sei (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2024, S. 6) ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass er sich nicht an das Datum erinnern könne, an dem er bei der Post gewesen sei, aber an diesem Tag mit seinem Sozialarbeiter per Whatsapp geschrieben habe und diesen Chatverlauf (vom 18.12.2023) an die BBU-GmbH übermittelt habe (AS 165). Der Sozialarbeiter, der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung befragt wurde, gab diesbezüglich an: „Ich habe zum BF gesagt, dass er warten muss. Nach zwei Wochen war ich wieder bei ihm. Er hat mir das mitgeteilt, dass er den Bescheid nicht erhalten hat. Dann habe ich das BFA römisch 40 telefonisch kontaktiert. Sie haben mir mitgeteilt, dass der Bescheid unterwegs sei, und das er bei der Poststelle in römisch 40 liege. Wir dürfen das machen, weil wir haben vom BFA eine Ausnahme. Wir haben für alle Klienten Akteneinsicht. Dann habe ich dem BF gesagt, er solle wieder warten. Dann hat er wieder zwei Wochen gewartet. Dann hat er seinen Bescheid nicht erhalten, dann haben wir das Postamt kontaktiert. Sie haben gesagt, dass noch nichts im System stehe. In der Zwischenzeit war der BF persönlich beim Postamt und er hat dort direkt nachgefragt. Sie haben im System wieder nachgeschaut und nichts gefunden. Dann hat sich der BF bei mir telefonisch gemeldet. Dann habe ich das BFA in römisch 40 wieder telefonisch kontaktiert, sei meinten es stimmt nicht, er habe den gelben Zettel nicht abgeholt. Der Bescheid ist wieder ans BFA zurückgeschickt worden. Der BF könne persönlich zum BFA kommen und den Bescheid abholen. Bis dahin hat er seinen Bescheid abgeholt vom BFA, aber leider war die Rechtsmittelfrist schon abgelaufen.“ (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2024, S. 8). Aus dem Vorbringen des Zeugen ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2023 bei der Post war, um den Bescheid abzuholen. Vielmehr scheint plausibel, dass der Beschwerdeführer erst nach Rücksendung der Sendung an die belangte Behörde, also nach dem 20.12.2023 bei der Post war, wo die hinterlegte Sendung nicht mehr abholbereit war. Aus den Aussagen des Zeugen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mehr als zwei Wochen nach der ersten Kenntniserlangung durch den Sozialarbeiter bei der Post war. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts am 18.12.2023 die Sendung erhalten oder wenigstens die Auskunft über die Rücksendung an die belangte Behörde erhalten müssen. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer an die BBU-GmbH nach dem 18.12.2023 an die BBU-GmbH wandte, die ihn an die belangte Behörde verwies, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2024, in der er angab, dass die BBU-GmbH ihn an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen hätte und er dann nicht zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegangen sei. Sein Freund Ahmed sei alleine zur belangten Behörde gegangen und habe seinen Bescheid ausgefolgt bekommen. Er habe danach den Sozialarbeiter gefragt, ob es in Ordnung wäre, wenn er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um die Ausfolgung seines Bescheides ersuche und danach sei er zum BFA gegangen und habe sich seinen Bescheid abgeholt (S. 6). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Bescheid vom 13.11.2023 am 08.01.2024 persönlich übernommen hat, ergibt sich aus der Übernahmebestätigung im Akt der belangten Behörde (AS 131).
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu I. A) Abweisung der Beschwerde (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) Zu römisch eins. A) Abweisung der Beschwerde (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) 3.
  8. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.
  9. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt vergleiche VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134). Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (vgl. VwGH vom 21.12.1999, 97/19/0217). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134). Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft vergleiche VwGH vom 21.12.1999, 97/19/0217). Unter einem minderen Grad des Versehens im Sinn von § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist leichte Fahrlässigkeit im Sinn von § 1332 ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. VwGH vom 08.10.2014, 2012/10/0100). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen liegen (vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0179, mwN).Unter einem minderen Grad des Versehens im Sinn von Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist leichte Fahrlässigkeit im Sinn von Paragraph 1332, ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht vergleiche VwGH vom 08.10.2014, 2012/10/0100). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen liegen vergleiche VwGH 13.12.2011, 2010/22/0179, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH 18.1.2017, Ra 2016/22/0096, Rn. 12, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt vergleiche VwGH 18.1.2017, Ra 2016/22/0096, Rn. 12, mwN). Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH
  10. 1999, 97/19/0217;
  11. 2000, 97/19/1484;
  12. 2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (vgl VwGH
  13. 2001, 2001/08/0011). Auch genügt weder der allgemeine Hinweis, man würde „in privaten und insbesondere behördlichen Angelegenheiten äußerst sorgfältig“ agieren, noch das – zu vage, nicht ausreichend konkretisierte – Vorbringen, es sei „auf Grund der Zustellung im Sommer wahrscheinlich“, dass der Zustellvorgang durch einen Ferialpraktikanten der Post nicht korrekt durchgeführt worden sei (VwGH
  14. 2011, 2009/07/0082). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH
  15. 1998, 97/08/0545). Insb können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH
  16. 1999, 97/19/0217;
  17. 2000, 97/19/1484;
  18. 2000, 98/19/0198). Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH
  19. 1998, 97/08/0545;
  20. 1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzulegende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich (vgl hingegen VwGH
  21. 2011, 2009/07/0082) erscheinen lassen (VwGH
  22. 1994, 94/11/0053) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 (Stand 1.1.2020, rdb.at), RZ 122). Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH
  23. 1999, 97/19/0217;
  24. 2000, 97/19/1484;
  25. 2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus vergleiche VwGH
  26. 2001, 2001/08/0011). Auch genügt weder der allgemeine Hinweis, man würde „in privaten und insbesondere behördlichen Angelegenheiten äußerst sorgfältig“ agieren, noch das – zu vage, nicht ausreichend konkretisierte – Vorbringen, es sei „auf Grund der Zustellung im Sommer wahrscheinlich“, dass der Zustellvorgang durch einen Ferialpraktikanten der Post nicht korrekt durchgeführt worden sei (VwGH
  27. 2011, 2009/07/0082). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH
  28. 1998, 97/08/0545). Insb können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH
  29. 1999, 97/19/0217;
  30. 2000, 97/19/1484;
  31. 2000, 98/19/0198). Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH
  32. 1998, 97/08/0545;
  33. 1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzulegende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich vergleiche hingegen VwGH
  34. 2011, 2009/07/0082) erscheinen lassen (VwGH
  35. 1994, 94/11/0053) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, (Stand 1.1.2020, rdb.at), RZ 122). 3.2.
  36. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 19.01.2024 ist rechtzeitig und zulässig: Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.11.2023 wurde unbestritten (erst) am 19.01.2024 bei der belangten Behörde eingebracht, sohin nach Ablauf der (vierwöchigen) Frist. Insofern ist die in § 33 Abs. 1 VwGVG normierte Voraussetzung der Fristversäumung in Bezug auf die angeführte Beschwerde erfüllt (VwGH vom 19.09.2016, Ra 2016/11/0098). Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.11.2023 wurde unbestritten (erst) am 19.01.2024 bei der belangten Behörde eingebracht, sohin nach Ablauf der (vierwöchigen) Frist. Insofern ist die in Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG normierte Voraussetzung der Fristversäumung in Bezug auf die angeführte Beschwerde erfüllt (VwGH vom 19.09.2016, Ra 2016/11/0098). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses – der Kenntnis der Inhalt des Bescheides vom 13.11.2023 durch persönliche Übernahme am 08.01.2024 – am 19.01.2024 gestellt: Die bloße Kenntnis von der „Existenz“ eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd § 71 Abs 2 AVG und § 33 Abs 3 VwGVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd § 63 Abs 3 AVG ausreichenden Inhalt zu erheben (VwGH
  37. 1994, 94/19/0393). Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie idR gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen hat (VwGH
  38. 1994, 94/19/0393; vgl auch VwGH
  39. 1992, 92/09/0009;
  40. 1994, 94/01/0121;
  41. 2018, Ra 2017/17/0015) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 (Stand 1.1.2020, rdb.at) RZ 102)). Da der Beschwerdeführer zwar von der Existenz des Bescheides vom 13.11.2023 spätestens am 18.12.2023 Kenntnis erlangte, aber nicht den Inhalt und somit die maßgebenden Umstände für eine Beschwerde kannte, begann die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung am 08.01.2024 zu laufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses – der Kenntnis der Inhalt des Bescheides vom 13.11.2023 durch persönliche Übernahme am 08.01.2024 – am 19.01.2024 gestellt: Die bloße Kenntnis von der „Existenz“ eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG und Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG ausreichenden Inhalt zu erheben (VwGH
  42. 1994, 94/19/0393). Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie idR gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen hat (VwGH
  43. 1994, 94/19/0393; vergleiche auch VwGH
  44. 1992, 92/09/0009;
  45. 1994, 94/01/0121;
  46. 2018, Ra 2017/17/0015) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, (Stand 1.1.2020, rdb.at) RZ 102)). Da der Beschwerdeführer zwar von der Existenz des Bescheides vom 13.11.2023 spätestens am 18.12.2023 Kenntnis erlangte, aber nicht den Inhalt und somit die maßgebenden Umstände für eine Beschwerde kannte, begann die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung am 08.01.2024 zu laufen. 3.2.
  47. Zu beurteilen bleibt, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen ist bzw. ob dem Beschwerdeführer nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen ist. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung vor, dass der Bescheid mit 13.11.2023 datiert sei und laut Auskunft der belangten Behörde am 28.11.2023 hinterlegt worden sei. Die ehemalige Unterkunft des Beschwerdeführers verfüge über eine laute Türklingel. Zudem habe der Beschwerdeführer mehrere Mitbewohner gehabt, die sich regelmäßig zu Hause aufgehalten hätten. Am 27.11.2023 sei nicht von einem Zustellorgan geklingelt worden. Auch sei dem Beschwerdeführer keine Verständigung von der Hinterlegung zugekommen. Laut dem Sozialarbeiter, der das Grundversorgungsquartier betreute, in dem der Beschwerdeführer damals gelebt habe, hätten sich alle Bewohner immer konsequent um die Post gekümmert. Der Beschwerdeführer habe sich wiederholt nach dem Verfahrensstand erkundigt und sich nach der Verständigung durch den Sozialarbeiter besonders angestrengt, den bekämpften Bescheid zu beheben. Es sei durchaus möglich, dass eine Hinterlegung der Verständigung gar nicht vorgenommen worden sei. Jeden Tag werde der Briefkasten kontrolliert. Als der zuständige Sozialarbeiter gesehen habe, dass der Beschwerdeführer laut online abrufbarer GVS-Auskunft subsidiären Schutz erhalten haben müsste, habe dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Da der Beschwerdeführer keinen Bescheid oder eine Hinterlegungsanzeige erhalten habe, habe sich der Sozialarbeiter bei der belangten Behörde erkundigt, die mitgeteilt habe, dass der Bescheid hinterlegt worden sei. Der Beschwerdeführer sei umgehend zur Post gegangen, um den Bescheid zu beheben. Der Bescheid sei jedoch nicht mehr hinterlegt gewesen. Am 08.01.2024 sei der Beschwerdeführer zur belangten Behörde gefahren und habe eine Kopie des Bescheides erhalten. Es sei auffällig, dass besonders Zustellungen zwischen 17.11.2023 und 27.12.2023, also in der (Vor-)Weihnachtszeit zu Problemen geführt hätten. Auch der Mitbewohner des Beschwerdeführers sei davon betroffen. Der Beschwerdeführer beantragte hinsichtlich seines Vorbringens die Einvernahme zweier Zeugen (Sozialarbeiter sowie ehemaliger Mitbewohner). Die Glaubhaftmachung dieses Vorbringens oblag dem Beschwerdeführer. Dazu ist auszuführen, dass es der Beschwerdeführer zwei Zeugen namhaft machte, die seitens des Bundesverwaltungsgerichts einvernommen wurden. Weitere Bescheinigungsmittel wurde nicht vorgebracht. Trotz Befragung des Beschwerdeführers und der zwei Zeugen ist das unvorhergesehene Ereignis – das Fehlen der Hinterlegungsanzeige – im vorliegenden Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht dargelegt worden: Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vgl auch VwGH
  48. 1994, 94/05/0318;
  49. 2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH
  50. 1986, 86/10/0169;
  51. 2005, 2004/07/0135).Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vergleiche auch VwGH
  52. 1994, 94/05/0318;
  53. 2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH
  54. 1986, 86/10/0169;
  55. 2005, 2004/07/0135). Zunächst ist dem Rückschein zu entnehmen, dass ein Zustellversuch am 27.11.2023 stattgefunden hat und das Schriftstück ab 28.11.2023 zur Abholung bereit lag (AS 127). Bei dem Rückschein (Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (Hinweis E
  56. Februar 1994, 93/09/0462; E
  57. Mai 1997, 97/08/0022) (VwGH 15.10.2015, Ra 2014/20/0052). Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass – wie im Rückschein angekreuzt – die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Zunächst ist dem Rückschein zu entnehmen, dass ein Zustellversuch am 27.11.2023 stattgefunden hat und das Schriftstück ab 28.11.2023 zur Abholung bereit lag (AS 127). Bei dem Rückschein (Formular 4 zu Paragraph 22, Zustellgesetz) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (Hinweis E
  58. Februar 1994, 93/09/0462; E
  59. Mai 1997, 97/08/0022) (VwGH 15.10.2015, Ra 2014/20/0052). Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass – wie im Rückschein angekreuzt – die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Im Laufe des Verfahrens konnten weder der Beschwerdeführer noch die einvernommenen Zeugen diese Vermutung widerlegen. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er zwischen 11:15 Uhr bis 14:00 Uhr nicht zu Hause gewesen sei und nicht wisse, ob an dem Tag geklingelt worden sei. Das gemeinsame, innerhalb des Wohnhauses gelegene, Postfach sei von allen sechs Bewohnern geleert worden. Er selbst habe täglich geschaut, ob er Post erhalten habe bzw. den Postkasten geleert. Der Schlüssel für den Postkasten habe an der Wand gehangen und es habe keine konkrete Person zu keinem konkreten Zeitpunkt die Post geholt. Derjenige, der die Post geholt habe, habe die Post entweder direkt an die Anwesenden verteilt oder an einem Platz in der Küche deponiert. Im konkreten Fall habe er keinen gelben Brief gesehen oder vorgelegt bekommen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2024, S. 4ff). Auch der ehemalige Mitbewohner, der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen wurde, bestätigte diese Aussagen im Wesentlichen, und gab ergänzend an, dass vier Mitbewohner keine Benachrichtigungen über behördliche Zustellungen bekommen hätten (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2024, S. 11ff). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Hinterlegungsanzeige in den innerhalb des Wohnhauses befindlichen Hausbriefkasten des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Im Verfahren ist nicht etwa hervorgekommen, dass die Verschließung dieses Hausbriefkastens unzureichend gewesen wäre, oder auch dass er gewaltsam geöffnet und aus ihm Schriftstücke entwendet worden wären. Der Beschwerdeführer lässt auch unbestritten, dass außer ihm, den Mitbewohnern und dem Briefträger niemand das Postfach habe öffnen können. Damit steht nach der Rechtsprechung des VwGH jedenfalls fest, dass die Hinterlegungsanzeige - denknotwendig - in die Gewahrsame des Beschwerdeführers (bzw. seiner Mitbewohner) gelangt sein muss. Steht fest, dass eine Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame der Partei, für welche sie bestimmt ist, gelangt ist, dann muss davon ausgegangen werden, dass diese Partei in der Lage gewesen ist, den Zustellvorgang in Gestalt der Hinterlegungsanzeige wahrzunehmen. Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich konkret darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass er von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstückes (hier: der Hinterlegungsanzeige) geht zu Lasten des Beschwerdeführers, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist geltend zu machen, der nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde. Die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang, reicht - sofern das Schriftstück oder die Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame des Adressaten gelangt sind (und dies ist bei ordnungsgemäßem Einlegen einer Hinterlegungsanzeige in ein ordnungsgemäß verschließbares und gegen den Zugriff Dritter geschütztes Postbrieffach regelmäßig zu vermuten) - für eine Wiedereinsetzung nicht aus (vgl. VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Im Laufe des Verfahrens konnten weder der Beschwerdeführer noch die einvernommenen Zeugen diese Vermutung widerlegen. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er zwischen 11:15 Uhr bis 14:00 Uhr nicht zu Hause gewesen sei und nicht wisse, ob an dem Tag geklingelt worden sei. Das gemeinsame, innerhalb des Wohnhauses gelegene, Postfach sei von allen sechs Bewohnern geleert worden. Er selbst habe täglich geschaut, ob er Post erhalten habe bzw. den Postkasten geleert. Der Schlüssel für den Postkasten habe an der Wand gehangen und es habe keine konkrete Person zu keinem konkreten Zeitpunkt die Post geholt. Derjenige, der die Post geholt habe, habe die Post entweder direkt an die Anwesenden verteilt oder an einem Platz in der Küche deponiert. Im konkreten Fall habe er keinen gelben Brief gesehen oder vorgelegt bekommen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2024, S. 4ff). Auch der ehemalige Mitbewohner, der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen wurde, bestätigte diese Aussagen im Wesentlichen, und gab ergänzend an, dass vier Mitbewohner keine Benachrichtigungen über behördliche Zustellungen bekommen hätten (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2024, S. 11ff). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Hinterlegungsanzeige in den innerhalb des Wohnhauses befindlichen Hausbriefkasten des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Im Verfahren ist nicht etwa hervorgekommen, dass die Verschließung dieses Hausbriefkastens unzureichend gewesen wäre, oder auch dass er gewaltsam geöffnet und aus ihm Schriftstücke entwendet worden wären. Der Beschwerdeführer lässt auch unbestritten, dass außer ihm, den Mitbewohnern und dem Briefträger niemand das Postfach habe öffnen können. Damit steht nach der Rechtsprechung des VwGH jedenfalls fest, dass die Hinterlegungsanzeige - denknotwendig - in die Gewahrsame des Beschwerdeführers (bzw. seiner Mitbewohner) gelangt sein muss. Steht fest, dass eine Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame der Partei, für welche sie bestimmt ist, gelangt ist, dann muss davon ausgegangen werden, dass diese Partei in der Lage gewesen ist, den Zustellvorgang in Gestalt der Hinterlegungsanzeige wahrzunehmen. Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich konkret darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass er von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstückes (hier: der Hinterlegungsanzeige) geht zu Lasten des Beschwerdeführers, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist geltend zu machen, der nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde. Die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang, reicht - sofern das Schriftstück oder die Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame des Adressaten gelangt sind (und dies ist bei ordnungsgemäßem Einlegen einer Hinterlegungsanzeige in ein ordnungsgemäß verschließbares und gegen den Zugriff Dritter geschütztes Postbrieffach regelmäßig zu vermuten) - für eine Wiedereinsetzung nicht aus vergleiche VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Auch am Element der Unabwendbarkeit scheitert der Antrag auf Wiedereinsetzung. So ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, obwohl ihm seitens seines Sozialarbeiters mitgeteilt wurde, dass ein Bescheid bei der Post hinterlegt sei, bei Nichtvorfinden eines solchen bei der Post, keine weiteren Schritte unternommen hat. In der mündlichen Verhandlung brachte er dahingehend ergänzend vor, dass er sich, nachdem er am 18.12.2023 bei der Post gewesen sei, an die BBU-GmbH gewandt hätte, die ihn an die belangte Behörde verwiesen hätte. Sein Freund, der ebenfalls auf seinen Bescheid gewartet hätte, habe die belangte Behörde danach aufgesucht und seinen Bescheid erhalten. Er jedoch nicht. Erst am 08.01.2024 – nach Rücksprache mit dem Sozialarbeiter und drei Wochen nach Kenntnis, dass ein Bescheid hinterlegt worden sei – habe er dann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgesucht. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer davon ausging, dass die Zustellung erst zukünftig erfolgen werde, ist vor diesem Hintergrund bereits nicht glaubhaft. Auch dass er erst zuwarten wollte, ob ihm der Gang zur belangten Behörde erlaubt sei, ist nicht nachvollziehbar, weil er bereits bei seinem Freund mitbekommen hatte, dass dieser auf die gleiche Art den Bescheid erhalten hatte. Weiters ist das Vorbringen auch im Hinblick darauf nicht plausibel, dass ihm spätestens am 18.12.2023 mitgeteilt wurde, dass der Bescheid bereits bei der Post hinterlegt sei. Bei einer derart wichtigen Angelegenheit hätte ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch bei einer Auskunft der Post, dass keine Sendung hinterlegt sei, beim Versender nachgefragt und nachgeprüft, ob der Bescheid bereits zugestellt worden sei oder wann die Versendung stattgefunden habe. Da dem Beschwerdeführer spätestens am 18.12.2023 mitgeteilt wurde, dass die Sendung beim Postamt in XXXX hinterlegt sei und er auch seitens der BBU-GmbH an die belangte Behörde verwiesen wurde, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst am 08.01.2024 (drei Wochen später) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorstellig wurde. Die Rechtsmittelfrist, die am 26.12.2023 endete, wäre hier noch nicht abgelaufen gewesen. Erschwerende Umstände – etwa eine Krankheit oder sonstige Hindernisse – wurden nicht vorgebracht. Der Fristablauf war für den Beschwerdeführer auch vorhersehbar, nachdem er wochenlang nach Kenntnis von der Hinterlegung immer noch keinen Bescheid erhalten hatte. Auch am Element der Unabwendbarkeit scheitert der Antrag auf Wiedereinsetzung. So ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, obwohl ihm seitens seines Sozialarbeiters mitgeteilt wurde, dass ein Bescheid bei der Post hinterlegt sei, bei Nichtvorfinden eines solchen bei der Post, keine weiteren Schritte unternommen hat. In der mündlichen Verhandlung brachte er dahingehend ergänzend vor, dass er sich, nachdem er am 18.12.2023 bei der Post gewesen sei, an die BBU-GmbH gewandt hätte, die ihn an die belangte Behörde verwiesen hätte. Sein Freund, der ebenfalls auf seinen Bescheid gewartet hätte, habe die belangte Behörde danach aufgesucht und seinen Bescheid erhalten. Er jedoch nicht. Erst am 08.01.2024 – nach Rücksprache mit dem Sozialarbeiter und drei Wochen nach Kenntnis, dass ein Bescheid hinterlegt worden sei – habe er dann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgesucht. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer davon ausging, dass die Zustellung erst zukünftig erfolgen werde, ist vor diesem Hintergrund bereits nicht glaubhaft. Auch dass er erst zuwarten wollte, ob ihm der Gang zur belangten Behörde erlaubt sei, ist nicht nachvollziehbar, weil er bereits bei seinem Freund mitbekommen hatte, dass dieser auf die gleiche Art den Bescheid erhalten hatte. Weiters ist das Vorbringen auch im Hinblick darauf nicht plausibel, dass ihm spätestens am 18.12.2023 mitgeteilt wurde, dass der Bescheid bereits bei der Post hinterlegt sei. Bei einer derart wichtigen Angelegenheit hätte ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch bei einer Auskunft der Post, dass keine Sendung hinterlegt sei, beim Versender nachgefragt und nachgeprüft, ob der Bescheid bereits zugestellt worden sei oder wann die Versendung stattgefunden habe. Da dem Beschwerdeführer spätestens am 18.12.2023 mitgeteilt wurde, dass die Sendung beim Postamt in römisch 40 hinterlegt sei und er auch seitens der BBU-GmbH an die belangte Behörde verwiesen wurde, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst am 08.01.2024 (drei Wochen später) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorstellig wurde. Die Rechtsmittelfrist, die am 26.12.2023 endete, wäre hier noch nicht abgelaufen gewesen. Erschwerende Umstände – etwa eine Krankheit oder sonstige Hindernisse – wurden nicht vorgebracht. Der Fristablauf war für den Beschwerdeführer auch vorhersehbar, nachdem er wochenlang nach Kenntnis von der Hinterlegung immer noch keinen Bescheid erhalten hatte. Zwar kann die Unvorhersehbarkeit oder Unabwendbarkeit sich auch aus einem inneren Vorgang, wie einem Irrtum, ergeben. Dass der Beschwerdeführer, nachdem er bereits wusste, dass ein Bescheid bei der Post hinterlegt wurde oder zumindest, dass der Bescheid bereits auf dem Postweg war, drei Wochen zuwartete, bevor er bei der belangten Behörde vorstellig wurde, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein minderer Grad des Versehens. Wäre der Beschwerdeführer mit durchschnittlicher Sorgfalt vorgegangen, so hätte er spätestens nach dem Verstreichen von einer Woche nach dem 18.12.2023 ohne Erhalt des Bescheides die belangte Behörde selbst kontaktiert. Dass es bei der belangten Behörde Möglichkeiten der Übersetzung von Sprachen, welcher der Beschwerdeführer mächtig war, gab, musste ihm spätestens seit seiner Einvernahme vor der belangten Behörde bewusst sein. Dass keine Informationskanäle zur Verfügung gestanden wären, wurde nicht vorgebracht und ergibt sich aufgrund der Sachlage (Kontakt mit dem Sozialarbeiter und der BBU-GmbH) auch nicht. Die Fristversäumnis war damit nicht unabwendbar. Der Beschwerdeführer blieb vielmehr drei Wochen lang untätig und handelte in einer Weise, die über einen minderen Grad des Versehens beträchtlich hinausgeht. Im Ergebnis liegt somit kein Grund für eine Wiedereinsetzung des Verfahrens gemäß § 33 VwGVG vor. Da somit weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis noch ein nur minderer Grad des Versehens vorlag, erweist sich die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die belangte Behörde als rechtmäßig. Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 05.02.2024 als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis liegt somit kein Grund für eine Wiedereinsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 33, VwGVG vor. Da somit weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis noch ein nur minderer Grad des Versehens vorlag, erweist sich die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die belangte Behörde als rechtmäßig. Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 05.02.2024 als unbegründet abzuweisen. 3.
  60. Zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungantrages durch die belangte Behörde ist Folgendes anzumerken: Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten (VwGH 14.07.2005, 2003/06/0015). Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (VwGH vom 18.12.2020, Ra 2019/10/0163). Aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich eindeutig, dass eine meritorische Entscheidung durchgeführt werden sollte. Die fehlerhafte Bezeichnung im Spruch schadet daher nicht. Daher war die Beschwerde mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe abzuweisen. Zu II. A) Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 13.11.2023 (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz)Zu römisch zwei. A) Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 13.11.2023 (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) beginnt der Lauf der Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zu Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumenten gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG) beginnt der Lauf der Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zu Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumenten gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Bescheid vom 13.11.2023 am 27.11.2023 bei der Post hinterlegt und ab 28.11.2023 abholbereit war. Sohin gilt der Bescheid vom 13.11.2023 als zugestellt und erlassen. Ab dem 28.11.2023 begann die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen. Nach Maßgabe der §§ 32 und 33 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, auf mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, mit Ablauf des 26.12.2023 geendet. Nach Maßgabe der Paragraphen 32 und 33 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, auf mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, mit Ablauf des 26.12.2023 geendet. Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 19.01.2024 gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht wurde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit vorliegenden Entscheidungen abgewiesen wurde, war die Beschwerde gemäß § 7 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 19.01.2024 gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht wurde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit vorliegenden Entscheidungen abgewiesen wurde, war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insbesondere hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung zu der Frage der Unabwendbarkeit und Unvorhersehbarkeit sowie des Verschuldensgrades des Beschwerdeführers und die aufgeworfene Frage der Mangelhaftigkeit des behördlichen Verfahrens konnte auf einschlägige Judikatur zurückgegriffen werden. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W102.2288170.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.