G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 4.078 Tage beträgt. A) römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird dieser
Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 4.078 Tage beträgt. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 10.10.2016 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2017 ab. Mit Beschwerde vom 25.04.2017 brachte der Beschwerdeführer unionsrechtliche Bedenken vor. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 27.06.2017 einen Vorlageantrag. Mit Erledigung vom 10.07.2017 legte die belangte Behörde den Bescheid, die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 15.05.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung des Vergleichsstichtages samt festgestelltem Vorrückungsstichtag. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen. Mit Schriftsatz vom 16.06.2020 erstatte er dazu eine Stellungnahme. Mit Erkenntnis vom 27.10.2021 ging das Bundesverwaltungsgericht, W122 216378-1/15E, davon aus, dass die Beschwerde rechtzeitig sei und sprach aus, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 XXXX betrage.Mit Erkenntnis vom 27.10.2021 ging das Bundesverwaltungsgericht, W122 216378-1/15E, davon aus, dass die Beschwerde rechtzeitig sei und sprach aus, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 römisch 40 betrage. Mit Erkenntnis vom 02.10.2023, Ro 2022/12/0003-6, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Er verwies dabei auf das Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, und sein Erkenntnis vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068 ua. Das Bundesverwaltungsgericht habe unter Berücksichtigung und Erörterung der Ausführungen des EuGH im Urteil vom
G wurden neben sonstigen Zeiten im Ausmaß von 8 Jahren, 2 Monaten und 22 Tagen, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte, somit im Ausmaß von 1 Jahr und 6 Monaten, vorangestellt wurden, die Zeiten des Präsenzdienstes und als VB im Ausmaß von 5 Jahren, 1 Monat und 19 Tagen zur Gänze berücksichtigt, gesamt daher 6 Jahre, 7 Monate und 19 Tage.
Paragraph 12, GehG wurden neben sonstigen Zeiten im Ausmaß von 8 Jahren, 2 Monaten und 22 Tagen, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte, somit im Ausmaß von 1 Jahr und 6 Monaten, vorangestellt wurden, die Zeiten des Präsenzdienstes und als VB im Ausmaß von 5 Jahren, 1 Monat und 19 Tagen zur Gänze berücksichtigt, gesamt daher 6 Jahre, 7 Monate und 19 Tage. Der Beschwerdeführer stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde nach § 169c Abs. 1 GehG übergeleitet. Er befand sich am 11.02.2015 im Dienststand. Im Februar 2015 bezog er ein Gehalt entsprechend der Gehaltsstufe 7, Verwendungsgruppe M BUO2, mit nächster Vorrückung am XXXX . Der Überleitungsbetrag war EUR XXXX . Der Beschwerdeführer stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG übergeleitet. Er befand sich am 11.02.2015 im Dienststand. Im Februar 2015 bezog er ein Gehalt entsprechend der Gehaltsstufe 7, Verwendungsgruppe M BUO2, mit nächster Vorrückung am römisch 40 . Der Überleitungsbetrag war EUR römisch 40 . Das betraglich zum Überleitungsbetrag (EUR 1.748) nächstniedrigere Gehalt derselben Verwendungsgruppe
G war in der am 12.02.2015 geltenden Fassung von § 85 GehG EUR XXXX und entsprach der Gehaltsstufe 6. Das betraglich zum Überleitungsbetrag (EUR 1.748) nächstniedrigere Gehalt derselben Verwendungsgruppe
Paragraph 169 c, Absatz 3, GehG war in der am 12.02.2015 geltenden Fassung von Paragraph 85, GehG EUR römisch 40 und entsprach der Gehaltsstufe 6. Der Zeitraum zur Erreichung der Gehaltsstufe 6 beträgt 10 Jahre. Die letzte Vorrückung vor dem 28.02.2015 (Ablauf des Überleitungsmonats) war am XXXX . Der Zeitraum zwischen der letzten Vorrückung vor der Überleitung und dem Ablauf des Überleitungsmonats beträgt 1 Jahr und 2 Monate. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers
G zum Ablauf des 28.02.2015 betrug daher XXXX ( XXXX ). Der Zeitraum zur Erreichung der Gehaltsstufe 6 beträgt 10 Jahre. Die letzte Vorrückung vor dem 28.02.2015 (Ablauf des Überleitungsmonats) war am römisch 40 . Der Zeitraum zwischen der letzten Vorrückung vor der Überleitung und dem Ablauf des Überleitungsmonats beträgt 1 Jahr und 2 Monate. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers
Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG zum Ablauf des 28.02.2015 betrug daher römisch 40 ( römisch 40 ). Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen wurden nicht substantiiert bestritten.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt
Abs. 2 leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.
Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt
Absatz 2, leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.
G wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist.
Paragraph 169 c, Absatz 3, GehG wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird
Abs. 4 leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird
Absatz 4, leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist. § 169f Abs. 1 GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.
Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.
Abs. 9 leg. cit. ist bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits
Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung
Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
Absatz 9, leg. cit. ist bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits
Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung
Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.
Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.
G dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Der Vergleichsstichtag wird
Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
G sind – nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 leg. cit. – § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011, § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004 anzuwenden.
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind – nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 leg. cit. – Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. römisch eins Nr. 96 aus 2007,, Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140 aus 2011,, Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53 aus 2007,, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004, anzuwenden.
G in der Fassung der
Paragraph 12, GehG in der Fassung der
G in der gem. § 169g Abs. 2 Z 3 anzuwendenden Fassung von BGBl. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die
Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der gem. Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, anzuwendenden Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, sind auf Beamte, die
G sind
G Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Abweichend von den Bestimmungen
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.
Z 4 leg. cit sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem
Ziffer 4, leg. cit sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem
§ Z 5 leg. cit sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
Paragraph Ziffer 5, leg. cit sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist. Waren nach den für den Vorrückungsstichtag
4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (§ 169g Abs. 4 GehG).Waren nach den für den Vorrückungsstichtag
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG). Für den vorliegenden Fall bedeuten diese Regelungen, dass zunächst der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und
G für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen ist. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag
G zu ermitteln. Für den vorliegenden Fall bedeuten diese Regelungen, dass zunächst der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen ist. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und ist das Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt. Andernfalls ist es um diesen Zeitraum zu vermindern.Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und ist das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt. Andernfalls ist es um diesen Zeitraum zu vermindern. Diese Berechnung wurde unter den aufgelisteten Feststellungen zu den einzelnen Zeiten zum Teil disloziert bereits oben vorgenommen. Insoweit der Beschwerdeführer monierte, er habe bei seiner Lehre vor dem 18. Geburtstag besonders anzurechnende Zeiten erworben, sei ihm entgegengehalten, dass er die Lehre zum Zentralheizungsbauer und Gas- und Wasserleitungsinstallateur weder auf vergleichbarem fachlichen Niveau wie seine spätere Bundesdienstzeit als Unteroffizier, noch diese Lehre im relevanten Zeitraum beim Bund absolviert hat. Von einem Ausspruch nach § 169f Abs. 6b GehG konnte abgesehen werden, da mangels Verbesserung des Besoldungsdienstalters (Korrektur um 0 Tage) ein Anspruch auf Nachzahlung nicht besteht. Diese Zeit war daher nur als „sonstige Zeit“ zu berücksichtigen. Eine (abgesehen von Aufrundungen durch taggenaue Rechnung erfolgte) Erhöhung der bereits mit 1,5 Jahren zu Buche geschlagenen sonstigen Zeit konnte nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer bereits bei der Vorrückungsstichtagsberechnung das Maximum an sonstigen Zeiten im Ausmaß von 1,5 Jahren erhielt. Aufgrund des Eintritts des Beschwerdeführers in den Bundesdienst nach dem 30.04.1995 war die Deckelung der sonstigen Zeiten beizubehalten und die Erhöhung des Betrachtungszeitraumes auf die Vollendung der Schulpflicht ohne wesentliche Auswirkung.Von einem Ausspruch nach Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG konnte abgesehen werden, da mangels Verbesserung des Besoldungsdienstalters (Korrektur um 0 Tage) ein Anspruch auf Nachzahlung nicht besteht. Diese Zeit war daher nur als „sonstige Zeit“ zu berücksichtigen. Eine (abgesehen von Aufrundungen durch taggenaue Rechnung erfolgte) Erhöhung der bereits mit 1,5 Jahren zu Buche geschlagenen sonstigen Zeit konnte nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer bereits bei der Vorrückungsstichtagsberechnung das Maximum an sonstigen Zeiten im Ausmaß von 1,5 Jahren erhielt. Aufgrund des Eintritts des Beschwerdeführers in den Bundesdienst nach dem 30.04.1995 war die Deckelung der sonstigen Zeiten beizubehalten und die Erhöhung des Betrachtungszeitraumes auf die Vollendung der Schulpflicht ohne wesentliche Auswirkung. Inwieweit der Beschwerdeführer bis zum Inkrafttreten der GehG Novelle BGBl. I 137/2023 durch unionsrechtsunmittelbare Entdiskriminierung besserzustellen war, bleibt durch das gegenständliche Erkenntnis unberührt.Inwieweit der Beschwerdeführer bis zum Inkrafttreten der GehG Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, durch unionsrechtsunmittelbare Entdiskriminierung besserzustellen war, bleibt durch das gegenständliche Erkenntnis unberührt. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 für die bei ihm anhängigen Verfahren zuständig bleibt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, für die bei ihm anhängigen Verfahren zuständig bleibt. Während § 169f Abs. 3 GehG bestimmt, dass die Neufestsetzung im Rahmen der am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren erfolgt, statuiert Abs. 9 leg. cit., dass bei den Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits
Abs. 1, 2 oder 3 (rechtskräftig oder nicht rechtskräftig) neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung
Abs. 4 und 5 von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist. Während Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG bestimmt, dass die Neufestsetzung im Rahmen der am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren erfolgt, statuiert Absatz 9, leg. cit., dass bei den Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits
, Absatz eins, 2, oder 3 (rechtskräftig oder nicht rechtskräftig) neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung
Absatz 4 und 5 von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist. Während § 169f Abs. 3 GehG von BGBl. I Nr. 137/2023 unberührt blieb, wurde Abs. 9 leg.cit durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu hinzugefügt und bildet insofern die lex posterior.Während Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, unberührt blieb, wurde Absatz 9, leg.cit durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, neu hinzugefügt und bildet insofern die lex posterior. Es fehlt an höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wie § 169f Abs. 3 GehG und Abs. 9 leg. cit im Verhältnis zueinander interpretiert werden müssen.Es fehlt an höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wie Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG und Absatz 9, leg. cit im Verhältnis zueinander interpretiert werden müssen. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts könnte bei enger Interpretation der zitierten Bestimmungen auch verneint werden. Zudem ist die Revision
4 B-VG zulässig, weil im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer auch nach der durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen Rechtslage keine Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung erlangt und das die Frage aufwirft, ob der Gesetzgeber mit der durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen Rechtslage die vom EuGH in seinem Urteil vom 20.04.2023, C-650/21, aufgezeigte Altersdiskriminierung des nationalen Rechts betreffend die „sonstigen Zeiten“ gänzlich beseitigt hat. Vor BGBl. I Nr. 137/2023 waren die sonstigen Zeiten bis zu einem maximalen Zeitraum von sieben Jahren zu berücksichtigen (§ 169g Abs. 3 Z 4 GehG aF), wobei ein Pauschalabzug von 4 Jahren erfolgte (§ 169g Abs 4 GehG aF). Anrechenbar waren diese Zeiten zur Hälfte, somit ergab sich eine höchstmögliche Anrechenbarkeit von sonstigen Zeiten als Vordienstzeiten von [(7 J-4 J):2 J =] 1 Jahr 6 Monate – nach unionsrechtsunmittelbarer Entdiskriminierung jedoch ohne Pauschalabzug von 4 Jahren, also um 2 besoldungswirksame Jahre mehr.Zudem ist die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer auch nach der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffenen Rechtslage keine Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung erlangt und das die Frage aufwirft, ob der Gesetzgeber mit der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffenen Rechtslage die vom EuGH in seinem Urteil vom 20.04.2023, C-650/21, aufgezeigte Altersdiskriminierung des nationalen Rechts betreffend die „sonstigen Zeiten“ gänzlich beseitigt hat. Vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, waren die sonstigen Zeiten bis zu einem maximalen Zeitraum von sieben Jahren zu berücksichtigen (Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG aF), wobei ein Pauschalabzug von 4 Jahren erfolgte (Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG aF). Anrechenbar waren diese Zeiten zur Hälfte, somit ergab sich eine höchstmögliche Anrechenbarkeit von sonstigen Zeiten als Vordienstzeiten von [(7 J-4 J):2 J =] 1 Jahr 6 Monate – nach unionsrechtsunmittelbarer Entdiskriminierung jedoch ohne Pauschalabzug von 4 Jahren, also um 2 besoldungswirksame Jahre mehr. In der nunmehr geltenden und durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen Rechtslage sind die sonstigen Zeiten bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86 % als Vordienstzeiten anzurechnen (§ 169g Abs 3 Z 4 iVm Abs. 4 GehG nF), was ebenso wie nach der aF eine höchstmögliche Anrechenbarkeit von sonstigen Zeiten als Vordienstzeiten von [3 Jahre und 6 Monate x 0,4286 =] 1 Jahr und 6 Monte ergibt. In der nunmehr geltenden und durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffenen Rechtslage sind die sonstigen Zeiten bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86 % als Vordienstzeiten anzurechnen (Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 4, GehG nF), was ebenso wie nach der aF eine höchstmögliche Anrechenbarkeit von sonstigen Zeiten als Vordienstzeiten von [3 Jahre und 6 Monate x 0,4286 =] 1 Jahr und 6 Monte ergibt. Durch das Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.