Obsah (13)
§ 22a§ 35§ 80§ 52Art. 307§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 13§ 76Art. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2024 GeschäftszahlW150 2292750-1 Spruch, W150 2292750-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9 und Absatz 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, 3 Z 1, Z 3 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9 und Absatz 6, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), wurde mit Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (in der Folge auch: „BAMF“) vom 18.02.2022 Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
- Der BF wurde in Deutschland am 23.12.2023 festgenommen. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Oberhausen vom 24.12.2023, XXXX , wurde polizeilicher Langzeitgewahrsam für zulässig erklärt, dies vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitsbehörden in Deutschland davon ausgingen, dass der BF eine Straftat von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit aus islamistischen Motiven vorbereitet habe, den Kölner Dom, den Stephansdom und den Prater in Wien als Ziele einer für den 31.12.2023 geplanten Anschlagsserie der Organisation „IS“ ausgespäht, die Ergebnisse seiner Erkundungen nicht namentlich bekannten IS-Mitgliedern weitergegeben und – darüber hinaus – Ausgangsstoffe zur Herstellung von Anschlagsmitteln beschafft habe.
- Der BF wurde in Deutschland am 23.12.2023 festgenommen. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Oberhausen vom 24.12.2023, römisch 40 , wurde polizeilicher Langzeitgewahrsam für zulässig erklärt, dies vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitsbehörden in Deutschland davon ausgingen, dass der BF eine Straftat von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit aus islamistischen Motiven vorbereitet habe, den Kölner Dom, den Stephansdom und den Prater in Wien als Ziele einer für den 31.12.2023 geplanten Anschlagsserie der Organisation „IS“ ausgespäht, die Ergebnisse seiner Erkundungen nicht namentlich bekannten IS-Mitgliedern weitergegeben und – darüber hinaus – Ausgangsstoffe zur Herstellung von Anschlagsmitteln beschafft habe.
- Am 03.01.2024 ordnete die Staatsanwaltschaft Wien zur GZ. 554 St 38/23m die Festnahme des BF an wegen des dringenden Tatverdachtes, er habe sich seit Anfang Dezember in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit fünf anderen Personen als Mitglied einer terroristischen Vereinigung „IS-Islamic State in Iraqq and the Levant - Khorasan“ (ISIL-K), die darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung betrieben wird, beteiligt ,wobei sie im Wissen handelten, durch ihre Beteiligung die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem sie durch ihre Beteiligung die Ausführung von einem oder mehreren terroristischen Anschlägen unter Einsatz von Schusswaffen und/oder Sprengmitteln am 24.12.2023 und/oder am 31.12.2023 im Bereich 1010 Wien Stephansplatz und/oder 1020 Wien Prater/Prater Hauptallee planten und absprachen, wobei der BF hierfür auch am
- und 09.12.2023 die Örtlichkeit im Stephansdom auskundschaftete, die Substanz [Anm. der Mauern durch Abklopfen] und Fluchtwege überprüfte und mittels Fotos dokumentierte, sowie am 19.12.2023 die Örtlichkeit im Prater gleichfalls mittels Videoaufnahmen dokumentierte. Weiters sich durch die vorgenannte Tathandlung als Mitglied dieser terroristischen Vereinigung „ISIL-K“ sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmungsähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, und zwar einer nach militärischem Vorbild gegliederten Gruppierung mit mehreren tausend Mitliedern beteiligt […] und dadurch das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB begangen zu haben. Diese Anordnung wurde mit Beschluss des Straflandesgerichtes Wien vom 05.01.2024, bewilligt.
- Am 03.01.2024 ordnete die Staatsanwaltschaft Wien zur GZ. 554 St 38/23m die Festnahme des BF an wegen des dringenden Tatverdachtes, er habe sich seit Anfang Dezember in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit fünf anderen Personen als Mitglied einer terroristischen Vereinigung „IS-Islamic State in Iraqq and the Levant - Khorasan“ (ISIL-K), die darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung betrieben wird, beteiligt ,wobei sie im Wissen handelten, durch ihre Beteiligung die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem sie durch ihre Beteiligung die Ausführung von einem oder mehreren terroristischen Anschlägen unter Einsatz von Schusswaffen und/oder Sprengmitteln am 24.12.2023 und/oder am 31.12.2023 im Bereich 1010 Wien Stephansplatz und/oder 1020 Wien Prater/Prater Hauptallee planten und absprachen, wobei der BF hierfür auch am
- und 09.12.2023 die Örtlichkeit im Stephansdom auskundschaftete, die Substanz [Anm. der Mauern durch Abklopfen] und Fluchtwege überprüfte und mittels Fotos dokumentierte, sowie am 19.12.2023 die Örtlichkeit im Prater gleichfalls mittels Videoaufnahmen dokumentierte. Weiters sich durch die vorgenannte Tathandlung als Mitglied dieser terroristischen Vereinigung „ISIL-K“ sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmungsähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, und zwar einer nach militärischem Vorbild gegliederten Gruppierung mit mehreren tausend Mitliedern beteiligt […] und dadurch das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und das Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB begangen zu haben. Diese Anordnung wurde mit Beschluss des Straflandesgerichtes Wien vom 05.01.2024, bewilligt.
- Mit Entscheidung des deutschen BAMF vom 05.02.2024, XXXX , wurde dem BF die Flüchtlingseigenschaft widerrufen, kein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt und festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Dabei führte das BAMF u.a. begründend aus, dass der BF darauf hingewiesen worden sei, dass davon ausgegangen werde, dass seine im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Angaben als unrichtig, bzw. unwahr, betrachtet werden würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Ausländer, der die Bundesrepublik Deutschland um Schutz ersucht habe, weil ihm im Falle eines Aufenthaltes bzw, einer Rückkehr in sein Herkunftsland Verfolgung drohe, auch tatsächlich Schutz vor Verfolgung benötige, wenn er zugleich die Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gegen den schutzbereiten Staat plant, jedem bekannt sein dürfte, dass derlei Aktivitäten das Recht zum Aufenthalt im schutzbereiten Staat beenden könnten und zur Rückführung in das Herkunftsland führen würden. „Diese Indizwirkung hat der Ausländer nicht wiederlegt. Der Ausländer hat die Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung vom 03.01.2024 nicht genutzt. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass sich die vom Ausländer getätigte Angabe, er habe „im Getümmel und in der Hektik des Aufbruchs" seinen Reisepass in seiner Tasche vergessen, tatsächlich als unwahr herausgestellt hat, da der Reisepass sichergestellt wurde.“ Weiters verneinte das BAMF die Glaubwürdigkeit des BF auch hinsichtlich seiner Fluchtgründe: „Nach dem Sachvortrag des Ausländers im Asylverfahren droht ihm in Tadschikistan Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur. Eine insoweit begründete - insbesondere subjektiv nachvollziehbare - Furcht ist jedoch nicht (länger) als glaubhaft zu betrachten.“
- Mit Entscheidung des deutschen BAMF vom 05.02.2024, römisch 40 , wurde dem BF die Flüchtlingseigenschaft widerrufen, kein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt und festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Dabei führte das BAMF u.a. begründend aus, dass der BF darauf hingewiesen worden sei, dass davon ausgegangen werde, dass seine im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Angaben als unrichtig, bzw. unwahr, betrachtet werden würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Ausländer, der die Bundesrepublik Deutschland um Schutz ersucht habe, weil ihm im Falle eines Aufenthaltes bzw, einer Rückkehr in sein Herkunftsland Verfolgung drohe, auch tatsächlich Schutz vor Verfolgung benötige, wenn er zugleich die Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gegen den schutzbereiten Staat plant, jedem bekannt sein dürfte, dass derlei Aktivitäten das Recht zum Aufenthalt im schutzbereiten Staat beenden könnten und zur Rückführung in das Herkunftsland führen würden. „Diese Indizwirkung hat der Ausländer nicht wiederlegt. Der Ausländer hat die Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung vom 03.01.2024 nicht genutzt. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass sich die vom Ausländer getätigte Angabe, er habe „im Getümmel und in der Hektik des Aufbruchs" seinen Reisepass in seiner Tasche vergessen, tatsächlich als unwahr herausgestellt hat, da der Reisepass sichergestellt wurde.“ Weiters verneinte das BAMF die Glaubwürdigkeit des BF auch hinsichtlich seiner Fluchtgründe: „Nach dem Sachvortrag des Ausländers im Asylverfahren droht ihm in Tadschikistan Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur. Eine insoweit begründete - insbesondere subjektiv nachvollziehbare - Furcht ist jedoch nicht (länger) als glaubhaft zu betrachten.“ Bei der Prüfung einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK verneinte das BAFM auch, dass der BF Gefahr laufen könnte, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle: „Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des - mangels gegenteiliger Erkenntnisse - gesunden und erwerbsfähigen Ausländers, der in Tadschikistan nach eigenen Angaben über zahlreiche Familienangehörige verfügt ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Es droht dem Ausländer auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde.“Bei der Prüfung einer allfälligen Verletzung des Artikel 3, EMRK verneinte das BAFM auch, dass der BF Gefahr laufen könnte, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstelle: „Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des - mangels gegenteiliger Erkenntnisse - gesunden und erwerbsfähigen Ausländers, der in Tadschikistan nach eigenen Angaben über zahlreiche Familienangehörige verfügt ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Es droht dem Ausländer auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Paragraph 60, Absatz 7, AufenthG führen würde.“ Diese Entscheidung wurde am 23.02.2024 rechtskräftig.
- Am 21.02.2024 wurde der BF von Deutschland an Österreich ausgeliefert und in U-Haft genommen.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.04.2024, GZ. 331 HR 392/23m wurde die über den BF verhängte U-Haft wegen Fluchtgefahr, Verdunkelungs(Verabredungs-)gefahr und Tatbegehungsgefahr fortgesetzt. Dabei führte das Gericht in der Begründung u.a. aus, dass der BF am 08.12.2023 und 09.12.2023 die Örtlichkeit im Stephansdom auskundschaftete. Nach Informationen des deutschen BKA habe der BF den Stephansdom in Form von Foto- und Videoaufnahmen erkundet (Vorplatz, Zutrittswege, Ausgänge, Anbringung von Überwachungskameras, Beschaffenheit der Bausubstanz uä.). Diese Aufklärung sei in einer für Touristen untypischen Weise erfolgt, wobei auch Überwachungskameras und nicht öffentliche Zugänge aufgenommen worden seien. Nach einem Treffen [Anm. mit dem vom Straflandesgericht als Mittäter bezeichneten] XXXX habe er neuerlich die besagte Örtlichkeit ausgekundschaftet, wobei er diesmal noch genauer vorgegangen sei. Im Stephansdom habe er dabei etwa die Substanz der Mauern durch Abklopfen überprüft und an allen Örtlichkeiten jeweils im Besonderen die Aus- und Eingänge und Wege ausgekundschaftet. Nach diesen Vorgängen habe er eine Reise in die Türkei angetreten. Am 19.12.2023 die Örtlichkeit des Wiener Praters penibel ausgekundschaftet und gefilmt.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.04.2024, GZ. 331 HR 392/23m wurde die über den BF verhängte U-Haft wegen Fluchtgefahr, Verdunkelungs(Verabredungs-)gefahr und Tatbegehungsgefahr fortgesetzt. Dabei führte das Gericht in der Begründung u.a. aus, dass der BF am 08.12.2023 und 09.12.2023 die Örtlichkeit im Stephansdom auskundschaftete. Nach Informationen des deutschen BKA habe der BF den Stephansdom in Form von Foto- und Videoaufnahmen erkundet (Vorplatz, Zutrittswege, Ausgänge, Anbringung von Überwachungskameras, Beschaffenheit der Bausubstanz uä.). Diese Aufklärung sei in einer für Touristen untypischen Weise erfolgt, wobei auch Überwachungskameras und nicht öffentliche Zugänge aufgenommen worden seien. Nach einem Treffen [Anm. mit dem vom Straflandesgericht als Mittäter bezeichneten] römisch 40 habe er neuerlich die besagte Örtlichkeit ausgekundschaftet, wobei er diesmal noch genauer vorgegangen sei. Im Stephansdom habe er dabei etwa die Substanz der Mauern durch Abklopfen überprüft und an allen Örtlichkeiten jeweils im Besonderen die Aus- und Eingänge und Wege ausgekundschaftet. Nach diesen Vorgängen habe er eine Reise in die Türkei angetreten. Am 19.12.2023 die Örtlichkeit des Wiener Praters penibel ausgekundschaftet und gefilmt.
- Mit Entscheidung der Zentralen Ausländerbehörde Saarland, Rechtsangelegenheiten vom 26.04.2024, XXXX , wurde der BF aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland, das Hoheitsgebiet der anderen Staaten der Europäischen Union und das der anderen Schengen Staaten unverzüglich zu verlassen. Zusätzlich wurde ein zwanzigjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Im Falle der Nichtbefolgung wurde dem BF die Abschiebung nach Tadschikistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist angedroht. Eine Ausreisefrist wurde nicht gewährt. Weiters wurde die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge des BF zurückgenommen und er aufgefordert diesen, sowie seine Aufenthaltserlaubnis abzugeben andernfalls deren zwangsweise Einziehung angedroht wurde. Zusätzlich wurden die Dokumente im Schengeninformationssystem zur Einziehung ausgeschrieben.
§ 80Abs. 2 Nr. 4 Vw
GO wurde die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet. Diese Entscheidung wurde dem BF am 02.05.2024 im Wege der JA-Wien Josefstadt zugestellt.7. Mit Entscheidung der Zentralen Ausländerbehörde Saarland, Rechtsangelegenheiten vom 26.04.2024, römisch 40 , wurde der BF aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland, das Hoheitsgebiet der anderen Staaten der Europäischen Union und das der anderen Schengen Staaten unverzüglich zu verlassen. Zusätzlich wurde ein zwanzigjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Im Falle der Nichtbefolgung wurde dem BF die Abschiebung nach Tadschikistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist angedroht. Eine Ausreisefrist wurde nicht gewährt. Weiters wurde die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge des BF zurückgenommen und er aufgefordert diesen, sowie seine Aufenthaltserlaubnis abzugeben andernfalls deren zwangsweise Einziehung angedroht wurde. Zusätzlich wurden die Dokumente im Schengeninformationssystem zur Einziehung ausgeschrieben.
Paragraph 80, Absatz 2, Nr. 4 VwGO wurde die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet. Diese Entscheidung wurde dem BF am 02.05.2024 im Wege der JA-Wien Josefstadt zugestellt.
- Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) wurde am 07.05.2024 ein Festnahmeauftrag bezüglich des BF erteilt.
- Am 23.05.2024 wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen und aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und in ein Polizeigefangenenhaus (in der Folge auch: „PAG“) überstellt. Am 24.05.2024 wurde er dort von einem Organwalter des BFA zur möglichen Schubhaftverhängung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die tadschikische Sprache einvernommen. Dabei gab er u.a. an, dass sich sein Tadschikischer Reisepass bei den Effekten befinde, er sei in seinem Rucksack. Er sei zwei Mal in Österreich gewesen. Am 08.12.sei er in Österreich gewesen und am 09.
- in der Türkei, am 19.12 wieder nach Österreich und am 19.12 dann wieder nach Deutschland gefahren. Er hätte seine Freundin besucht, aber er habe bei einem Freund übernachtet. Von der Freundin gab er nur an, dass sie Sitara heiße und dass er von August 2023 bis zu seiner Verhaftung mit ihr eine Beziehung geführt habe. Ihren Wohnort kenne er nicht. In Deutschland lebe sein Vater. In Österreich habe er niemand. Ich wolle seinen Titel wieder zurückerlangen. Nach Tadschikistan dürfe er nicht. Sein Tadschikischer Pass sei noch bis 2027 gültig. ER wolle noch seine Familie nachholen, dort sei es schlecht. XXXX habe er in Deutschland in einer Moschee kennen gelernt. Bei XXXX habe er nur einmal übernachtet und XXXX sei die Frau von XXXX . Zum Vorwurf des Ausspionierens von Ösrtlichkeiten befragt, gab er an: „Ich war überall in Europa auch in Frankreich. Ich habe überall die schönen Sachen gefilmt und wollte Sie meinen Kindern zeigen. Ich wollte versuchen meine Kinder nach Europa zu bringen.“
- Am 23.05.2024 wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen und aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und in ein Polizeigefangenenhaus (in der Folge auch: „PAG“) überstellt. Am 24.05.2024 wurde er dort von einem Organwalter des BFA zur möglichen Schubhaftverhängung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die tadschikische Sprache einvernommen. Dabei gab er u.a. an, dass sich sein Tadschikischer Reisepass bei den Effekten befinde, er sei in seinem Rucksack. Er sei zwei Mal in Österreich gewesen. Am 08.12.sei er in Österreich gewesen und am 09.
- in der Türkei, am 19.12 wieder nach Österreich und am 19.12 dann wieder nach Deutschland gefahren. Er hätte seine Freundin besucht, aber er habe bei einem Freund übernachtet. Von der Freundin gab er nur an, dass sie Sitara heiße und dass er von August 2023 bis zu seiner Verhaftung mit ihr eine Beziehung geführt habe. Ihren Wohnort kenne er nicht. In Deutschland lebe sein Vater. In Österreich habe er niemand. Ich wolle seinen Titel wieder zurückerlangen. Nach Tadschikistan dürfe er nicht. Sein Tadschikischer Pass sei noch bis 2027 gültig. ER wolle noch seine Familie nachholen, dort sei es schlecht. römisch 40 habe er in Deutschland in einer Moschee kennen gelernt. Bei römisch 40 habe er nur einmal übernachtet und römisch 40 sei die Frau von römisch 40 . Zum Vorwurf des Ausspionierens von Ösrtlichkeiten befragt, gab er an: „Ich war überall in Europa auch in Frankreich. Ich habe überall die schönen Sachen gefilmt und wollte Sie meinen Kindern zeigen. Ich wollte versuchen meine Kinder nach Europa zu bringen.“
- Mit Bescheid des BFA vom 25.05.2024 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ihm sogleich durch persönliche Übergabe zugestellt. Unter einem wurde ihm ein Rechtsberater
§ 52BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.10.
Mit Bescheid des BFA vom 25.05.2024 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ihm sogleich durch persönliche Übergabe zugestellt. Unter einem wurde ihm ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Am 24.05.2024 wurde der BF vom BFA über die bevorstehende Abschiebung am 14.06.2024 in Kenntnis gesetzt.
- Am 29.05.2024 erhob der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 24.05.
- Darin führte der BF im Wesentlichen aus, dass das Strafverfahren noch laufe und die Unschuldsvermutung gelte. Dem BF drohe in Tadschikistan unmenschliche Behandlung. Er werde dort gefoltert, ohne faires Verfahren verurteilt und in unmenschlichen Bedingungen inhaftiert. Zudem sei seine Anwesenheit in Österreich im öffentlichen Interesse, da er Beschuldigter in einem Strafverfahren sei, für das er noch für Ermittlungen beansprucht werde. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, die Schubhaft seit 24.05.2024 als rechtswidrig festzustellen, auszusprechen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig ist und Eingabengebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang begehrt.
- Am 31.05.2024 legte die belangte Behörde die bezughabenden Akten unter Abgabe einer Stellungnahme vor. Darin führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges unter anderem aus, dass gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot bestehe und ist dieser in Kenntnis seiner unmittelbar am 14.06.2024 bevorstehenden Abschiebung sei. Der BF habe sich bereits zuvor im Verborgenen im Bundesgebiet aufgehalten und diente sein Verhalten zum Ausspionieren und Vorbereitung eines besonders schweren Verbrechens. Der BF verfüge über keinerlei Bindungen, welche Ihn vom Untertauchen abhalten würden. Nicht zuletzt verfüge der BF auch über keinen gesicherten Wohnsitz. Im Hinblick auf die nicht vorhandenen Bindungen und die sehr hohe Mobilität bestehe eine erhebliche Fluchtgefahr. Es liege der originale Reisepass des BF vor. Er befinde sich nicht im Hungerstreik und sei haftfähig. Entsprechende Unterlagen werden nachgereicht. Die Abweisung der Beschwerde unter Kostenzuspruch wurde begehrt.
- Am 31.01.2024 übermittelte das BFA auf Anforderung des BVwG ein amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tage, demzufolge der BF haftfähig sei.
- Am 04.06.2024 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seines gewillkürten Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die Sprachen Tadschikisch und Dari durchgeführt. Dabei gab der BF nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich § 51 AVG, im Wesentlichen an, dass er neue Dokumente nicht vorlegen könne. Der BF bestätigte im Wesentlichen seine bislang im Verfahren vor dem BFA gemachten Angaben, insbesondere, dass er Tadschike und sunnitischer Moslem sei. Sein Vater lebe in Deutschland. Seine Mutter, seine Schwester, sowie seine Ehefrau und seine Kinder lebten noch immer in Tadschikistan. Wehrdienst habe er keinen geleistet, auch habe er keiner Miliz oder bewaffneten Gruppe angehört oder eine Kampfausbildung erhalten. Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, ins Gefängnis gebracht zu werden. Sie würden auf ihn warten. Er sei in Russland aufhältig gewesen, in Deutschland und zehn Tage lang in der Türkei. Außerdem sei er auch noch in Usbekistan, Moldawien, Ungarn Frankreich und Luxemburg gewesen. Er hätte eine Freundin in Österreich, deren Namen er aber nicht nennen wolle damit sie keine Schwierigkeiten bzw. Probleme bekomme. XXXX sei die Ehefrau seines Freundes, wo er eine Nacht verbracht habe. Rechtsmittel gegen die Aberkennung seines Aufenthaltstatus in Deutschland habe er keine ergriffen.
- Am 04.06.2024 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seines gewillkürten Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die Sprachen Tadschikisch und Dari durchgeführt. Dabei gab der BF nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich Paragraph 51, AVG, im Wesentlichen an, dass er neue Dokumente nicht vorlegen könne. Der BF bestätigte im Wesentlichen seine bislang im Verfahren vor dem BFA gemachten Angaben, insbesondere, dass er Tadschike und sunnitischer Moslem sei. Sein Vater lebe in Deutschland. Seine Mutter, seine Schwester, sowie seine Ehefrau und seine Kinder lebten noch immer in Tadschikistan. Wehrdienst habe er keinen geleistet, auch habe er keiner Miliz oder bewaffneten Gruppe angehört oder eine Kampfausbildung erhalten. Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, ins Gefängnis gebracht zu werden. Sie würden auf ihn warten. Er sei in Russland aufhältig gewesen, in Deutschland und zehn Tage lang in der Türkei. Außerdem sei er auch noch in Usbekistan, Moldawien, Ungarn Frankreich und Luxemburg gewesen. Er hätte eine Freundin in Österreich, deren Namen er aber nicht nennen wolle damit sie keine Schwierigkeiten bzw. Probleme bekomme. römisch 40 sei die Ehefrau seines Freundes, wo er eine Nacht verbracht habe. Rechtsmittel gegen die Aberkennung seines Aufenthaltstatus in Deutschland habe er keine ergriffen. Insgesamt hätte er in Tadschikistan vier Jahre lang im Gefängnis sitzen müssen weil er etwas „geliked“ habe. Er sei aber drei Jahre und drei Monate lang gesessen. Neun Monate hätte man ihm geschenkt. Es gebe tausende Menschen, die nur etwas geliked hätten und säßen seit fünf oder seit sechs Jahren im Gefängnis, weil solche würden als Extremisten bezeichnet. Er wolle nicht nach Tadschikistan gehen bzw. abgeschoben werden, er wolle auch nicht in Österreich bleiben. Er wolle ein anderes Land suchen und dort seine Zukunft aufbauen.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
- Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
- Die Identität des BF steht fest. Er trägt den im Spruch genannten Namen und ist zu dem dort genannten Datum geboren. 1.2.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist tadschikischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. 1.2.
- Der BF wird seit 24.05.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Der BF ist haft- und prozessfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Gegen den BF besteht seitens der deutschen Behörden und der österreichischen Strafverfolgungsbehörden der dringende Tatverdacht, dass er Mitglied einer terroristischen Vereinigung ist und gemeinsam mit Gleichgesinnten beabsichtigt hat, in Österreich terroristische Straftaten zu begehen. Das diesbezügliche Strafverfahren in Österreich ist noch nicht abgeschlossen. 1.3.
- Der BF verhält sich nicht kooperativ. Der BF ist nicht glaubwürdig. Der BF gab im Verlauf des Verfahrens bis zuletzt nicht an, welchen genauen Namen die von ihm behauptete angeblich in Österreich befindliche Freundin führt und an welcher Adresse sie sich aufhält. 1.3.
- Der BF ist nicht rückkehrwillig. 1.3.
- Der BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Sein Vater lebt in Deutschland. Die anderen Angehörigen seiner Kernfamilie einschließlich seiner Frau und seiner Kinder leben in Tadschikistan. Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und weist auch sonst keine Integrationsmerkmale auf. Der BF spricht kein Deutsch. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. 1.3.
- Der gültige tadschikische Reisepass des BF liegt bei der belangten Behörde auf. Die Abschiebung des BF findet voraussichtlich in neun Tagen statt, jedenfalls innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer. 1.3.
- Der BF ist in Österreich und Deutschland nicht vorbestraft. In Tadschikistan wurde er am 12.12.2018 wegen Beteiligung an einer extremistischen Vereinigung
Art. 307Abs.
2 (Organisation einer extremistischen Vereinigung) des tadschikischen Criminal Codes zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt.1.3.6. Der BF ist in Österreich und Deutschland nicht vorbestraft. In Tadschikistan wurde er am 12.12.2018 wegen Beteiligung an einer extremistischen Vereinigung
Artikel 307
, Absatz 2, (Organisation einer extremistischen Vereinigung) des tadschikischen Criminal Codes zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt. 1.3.
- Es ist nicht zu befürchten, dass im Falle der Abschiebung des BF eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt.1.3.
- Es ist nicht zu befürchten, dass im Falle der Abschiebung des BF eine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorliegt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, das amtsärztliche Gutachten, die Einvernahme des BF und dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Pkt. 1.
- zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des Aktes der belangten Behörde, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.3.
- Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und insbesondere durch den gültigen tadschikischen Reisepass des BF. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Es handelt sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.3.
- Dass der BF seit 24.05.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.3.
- Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 31.01.2024, den Eintragungen in der Anhaltedatei und dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den erkennenden Richter gewonnen persönlichen Eindruck vom BF. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist im Übrigen unzweifelhaft. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.4.
- Die Feststellung, dass der BF der Begehung schwerster terroristischer Straftaten dringend verdächtig ist, ergibt sich aus den bislang vorliegenden behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen, insbesondere des seinerzeitigen Beschlusses des Straflandesgerichtes Wien über die Fortsetzung der U-Haft 2.4.
- Dass sich der BF nicht kooperativ verhält und unglaubwürdig ist, ergibt sich insbesondere aus dem Verschweigen näherer Angaben zu seiner angeblichen in Österreich aufhältigen Freundin und seinen – gegenüber deutschen Behörden gegenüber getätigten Falschangaben über seinen Reisepass. 2.4.
- Dass sich die Mitglieder seiner Kernfamilie in Deutschland und Tadschikistan aufhalten und er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte besitzt, ergibt sich aus den diesbezüglich durchaus glaubhaften Angaben des BF, auch kam im Ermittlungsverfahren nichts Gegenteiliges hervor und wurde solches auch nicht behauptet. Der BF spricht nicht die Landessprache. Enge soziale Kontakte des BF zu Österreichern kamen im Verfahren nicht hervor, lediglich die Freundschaft zu anderen Ausländern, die von der Staatsanwaltschaft Wien der Begehung terroristischer Straftaten verdächtigt werden. 2.4.
- Der BF ging bis dato im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein Bargeld laut Anhaltedatei. Da er im Bundesgebiet keinem legalen Erwerb nachgehen kann, ist nicht gesichert, dass der BF die zur Lebenshaltung erforderlichen Mittel auf legale Weise aufbringen kann. 2.4.
- Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem rezenten Auszug aus dem Strafregister. 2.4.
- Dass im Falle einer Abschiebung des BF keine Verletzung des Art. 3 EMRK zu befürchten ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens im Vergleich zu der rezenten Entscheidung des deutschen BAMF, in dem dieses eine genaue Prüfung bezüglich Art. 3 EMRK durchgeführt hatte, keine neuen Rückkehrbefürchtungen angegeben hat noch belegen konnte, dass seine Rückkehrbefürchtungen durch neue Ereignisse oder Umstände bedingt nunmehr schwerer wiegen konnten, als zum Entscheidungszeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung der deutschen Behörden, die zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme zwar noch nicht rechtskräftig aber aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Z 4 der dt. Verwaltungsgerichtsordnung) bereits durchsetzbar war. Aufgrund der am 02.05.2024 in U-Haft erfolgten Zustellung an den BF erwuchs zudem diese Entscheidung mittlerweile mit 03.06.2024 in Rechtskraft.2.4.
- Dass im Falle einer Abschiebung des BF keine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu befürchten ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens im Vergleich zu der rezenten Entscheidung des deutschen BAMF, in dem dieses eine genaue Prüfung bezüglich Artikel 3, EMRK durchgeführt hatte, keine neuen Rückkehrbefürchtungen angegeben hat noch belegen konnte, dass seine Rückkehrbefürchtungen durch neue Ereignisse oder Umstände bedingt nunmehr schwerer wiegen konnten, als zum Entscheidungszeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung der deutschen Behörden, die zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme zwar noch nicht rechtskräftig aber aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 4, der dt. Verwaltungsgerichtsordnung) bereits durchsetzbar war. Aufgrund der am 02.05.2024 in U-Haft erfolgten Zustellung an den BF erwuchs zudem diese Entscheidung mittlerweile mit 03.06.2024 in Rechtskraft.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): 3.1.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a,
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. […]“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. […]“ § 80 der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lautet (auszugsweise):Paragraph 80, der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lautet (auszugsweise): „
(1)Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).„
(1)Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (Paragraph 80 a,).
(2)Die aufschiebende Wirkung entfällt nur […]
- in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. […]“. 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Eine unzureichende Begründung des
§ 76Abs.
6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des
Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Im Verfahren der
§ 76Abs.
6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der
Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in § 76 Abs. 6 FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).Die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in Paragraph 76, Absatz 6, FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
§ 80Abs.
5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.
Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. 3.1.
- Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde begehrt, die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
- Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, jedoch wäre eine solche nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (Vw
GH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).3.1.5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, jedoch wäre eine solche nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG in beiden Fällen einer zunächst
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116). 3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF ist nicht kooperativ. Der BF unterhielt in Österreich Verbindungen zu Personen die der Begehung terroristischer Straftaten verdächtig sind. Er gab an, seit Monaten eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden Frau zu haben, hatte sich aber noch nie in Österreich gemeldet und hat sich solcherart vor den Behörden, insbesondere den Strafverfolgungsbehörden im Verborgenen gehalten. Insgesamt ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.Der BF ist nicht kooperativ. Der BF unterhielt in Österreich Verbindungen zu Personen die der Begehung terroristischer Straftaten verdächtig sind. Er gab an, seit Monaten eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden Frau zu haben, hatte sich aber noch nie in Österreich gemeldet und hat sich solcherart vor den Behörden, insbesondere den Strafverfolgungsbehörden im Verborgenen gehalten. Insgesamt ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF mit der rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme der deutschen Behörden ein 20-jähriges Einreiseverbot in den Schengenraum verbunden ist und zudem seine Abschiebung unmittelbar bevorsteht, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF mit der rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme der deutschen Behörden ein 20-jähriges Einreiseverbot in den Schengenraum verbunden ist und zudem seine Abschiebung unmittelbar bevorsteht, ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt über keine im Inland aufhältige Familienmitglieder. Darüber hinaus verfügt der BF über keinerlei enge soziale oder gar berufliche Anknüpfungspunkte außerhalb von ausländischen Personen, die gleichfalls terroristischer Aktiviäten verdächtigt werden, bzw. seiner Freundin deren vollen Namen und deren Adresse der BF nicht nennen wollte. Der BF ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Es hat sich somit jedenfalls im Ermittlungsverfahren herausgestellt, dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben, zumal der BF auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bekräftigt hat, nicht rückkehrwillig zu sein und auch nicht in Österreich bleiben zu wollen, was angesichts seines familiären Anknüpfungspunktes in Deutschland und seiner hochgradigen Mobilität (er gab selbst an, bereits Russland, Usbekistan, Moldawien, Ungarn, Türkei, Deutschland, Frankreich und Luxemburg bereist zu haben) befürchten lässt er werde nach einer Haftentlassung untertauchen und versuchen, sich ins Ausland abzusetzen. Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Familie des BF hält sich nicht in Österreich auf. Der BF ist auch sonst sozial nicht verankert; er hat keine sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich außerhalb von Kreisen anderer der Begehung terroristischer Straftaten verdächtigen Personen. Er ist beruflich nicht verwurzelt, verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Somit stellt sich auch aus diesem Aspekt heraus die weitere Anhaltung jedenfalls als nicht unverhältnismäßig dar. Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen hervorgekommen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF wurde amtsärztlich begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle. Gegenteilige Befunde wurden nicht vorgelegt.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt im Inland nicht vor, doch vermag dieser Umstand alleine nicht den Ausschlag zu geben. Dies umso mehr, als gegen ihn noch ein inländisches Strafverfahren wegen des Verdachtes der Begehung schwerer Verbrechen anhängig ist und er im Ausland bereits wegen extremistischer Aktivitäten zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt im Inland nicht vor, doch vermag dieser Umstand alleine nicht den Ausschlag zu geben. Dies umso mehr, als gegen ihn noch ein inländisches Strafverfahren wegen des Verdachtes der Begehung schwerer Verbrechen anhängig ist und er im Ausland bereits wegen extremistischer Aktivitäten zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist. Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung. 3.1.
- Zur Schubhaftdauer: Der BF wird erst seit wenigen Tagen, nämlich erst seit dem 24.05.2024 in Schubhaft angehalten und es gibt keine Anzeichen dafür, dass seine Außerlandesbringung innerhalb der zulässigen Höchstdauer nicht möglich sein sollte. Ganz im Gegenteil wurde bereits ein Abschiebetermin im Juni festgesetzt, der gültige Reisepass des BF liegt vor. Das BVwG geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann angesichts der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung des BF, des 20-jährigen Einreiseverbotes in den Schengenraum und der mehrfach geäußerten Rückkehrunwilligkeit des BF nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. 3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann angesichts der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung des BF, des 20-jährigen Einreiseverbotes in den Schengenraum und der mehrfach geäußerten Rückkehrunwilligkeit des BF nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Da sich keine Änderungen seit Inschubhaftnahme ergeben haben, hingegen sogar weitere Anzeichen für die Unverlässlichkeit des BF, wie insbesondere die wechselnden Behauptungen über seinen Reisepass, gilt das oben gesagte auf für die Frage des Fortsetzungsausspruch. Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
- Zu Spruchteil A) –– Kostenentscheidung:
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Dem BF gebührt als unterlegene Partei
§ 35Abs. 1 Vw
GVG kein Kostenersatz. Zur beantragten Verfahrenshilfe im Ausmaß der Eingabengebühr: Dem BF gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Zur beantragten Verfahrenshilfe im Ausmaß der Eingabengebühr: § 8a VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:Paragraph 8 a, VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut: „§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.“„§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.“ § 35 VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:Paragraph 35, VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut: „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ Wenn der BF sein Begehren auf Ersatz der Eingabengebühr unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG begründet und dies mit Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes untermauert (VwGH vom 28.05.2020, 2019/21/0336), so ist dem schon alleine aus dem Umstand heraus kein Erfolg bestimmt, da die beschwerdeführende Partei im Verfahren eben nicht obsiegte.Wenn der BF sein Begehren auf Ersatz der Eingabengebühr unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG begründet und dies mit Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes untermauert (VwGH vom 28.05.2020, 2019/21/0336), so ist dem schon alleine aus dem Umstand heraus kein Erfolg bestimmt, da die beschwerdeführende Partei im Verfahren eben nicht obsiegte. Im Übrigen ist über diese Begründung des BF hinaus einerseits zu prüfen, ob die die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was zur Folge hat, dass Verfahrenshilfe nicht schon dann zu bewilligen ist, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt ist. Zudem darf die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Dabei kommt es auf das subjektive Wissen bzw. die subjektive Einschätzung des Antragstellers bezüglich der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels nicht notwendiger Weise an. (VwGH vom 11.10.2021, Ra 2021/22/0197). Eine etwaige Beeinträchtigung des Unterhalts des BF kann nicht ersehen werden, zumal die Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist und ihre Eingabe entsprechende Angaben zur Gänze vermissen lässt, inwiefern der BF durch die Zahlung von 30,-- Euro Eingabengebühr in seinem Lebensunterhalt beeinträchtigt sein könnte, zumal er im Stande der Schubhaft aktuell umfassend versorgt wird. Hinzu kommt, dass die gegenständliche Verfahrensführung aussichtslos erscheinen musste, zumal der BF weit davon entfernt war einen gesicherten Wohnsitz nachzuweisen, ebensowenig, dass er nicht gegen die Meldebestimmungen verstoßen hätte und nach wie nicht seine Ausreisewilligkeit bekundet hat, sein Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen war, die Abschiebung in sein Herkunftsland zulässig und faktisch möglich ist und Heimreisezertifikate von den indischen Behörden grundsätzlich ausgestellt werden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W150.2292750.1.00