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{'item': 'W169 1420524-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2024 GeschäftszahlW169 1420524-4 Spruch, W169 1420524-4/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 ein, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 16.05.2017 unter Ausspruch einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2017 abgewiesen.4. Am 26.07.2016 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G 2005 ein, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 16.05.2017 unter Ausspruch einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2017 abgewiesen.

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017, zugestellt am 06.06.2017, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a FPG für den 08.06.2017 zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien geladen, um ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Mit Eingabe vom 06.06.2017 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass es so kurzfristig nicht mehr möglich gewesen sei, dem Beschwerdeführer die Ladung zukommen zu lassen.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017, zugestellt am 06.06.2017, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG für den 08.06.2017 zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien geladen, um ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Mit Eingabe vom 06.06.2017 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass es so kurzfristig nicht mehr möglich gewesen sei, dem Beschwerdeführer die Ladung zukommen zu lassen.
  3. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 05.10.2017 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Ohne Zulassung zum Verfahren wurde dieser mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 unter neuerlicher Aussprache einer Rückkehrentscheidung sowie der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde am 12.07.2018 die aufschiebende Wirkung zu und wies sodann die Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.09.2020 ab. Zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinem Privat- und Familienleben traf das Bundesverwaltungsgericht die folgenden Feststellungen: „Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Jat an, aus dem Bundesstaat Punjab stammend und punjabisprachig (Muttersprache), hält sich seit 11.08.2009 (siehe im Verfahrensgang Punkt 1.3) durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dass er während der vergangenen elf Jahre zeitweise in seinem Herkunftsstaat aufhältig gewesen wäre, kann sohin nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und gesund. Er leidet insbesondere an keinen Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten, wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs oder Fettleibigkeit. Sein Bruder sowie seine Kinder und Eltern halten sich in Indien auf. Der [Beschwerdeführer] ist mit seinen Familienangehörigen in Kontakt. Im Herkunftsstaat besuchte er zwölf Jahre lang die Grundschule und verfügt über Arbeitserfahrung als Landwirt und Schweißer. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau. Im Bundesgebiet lebt er mit seiner Ehegattin, XXXX , welche österreichische Staatsangehörige ist, in einem gemeinsamen Haushalt. Seit Anfang des Jahres 2017 besteht zu dieser eine Lebensgemeinschaft. Seit spätestens März 2018 lebt dieser mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Am 25.05.2020 ehelichte er seine Lebensgefährtin am Standesamt Wien-Favoriten. Der Lebensunterhalt des [Beschwerdeführers] wird im Wesentlichen von der Ehegattin des [Beschwerdeführers] bestritten. Der [Beschwerdeführer] verfügt in Österreich über einen Freundeskreis. Im Bundesgebiet lebt er mit seiner Ehegattin, römisch 40 , welche österreichische Staatsangehörige ist, in einem gemeinsamen Haushalt. Seit Anfang des Jahres 2017 besteht zu dieser eine Lebensgemeinschaft. Seit spätestens März 2018 lebt dieser mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Am 25.05.2020 ehelichte er seine Lebensgefährtin am Standesamt Wien-Favoriten. Der Lebensunterhalt des [Beschwerdeführers] wird im Wesentlichen von der Ehegattin des [Beschwerdeführers] bestritten. Der [Beschwerdeführer] verfügt in Österreich über einen Freundeskreis. Im Jahr 2011 hat der [Beschwerdeführer] mit der Tätigkeit als Zeitungszusteller begonnen und diese drei, vier Jahre ausgeübt. Dabei hat er durchschnittlich 400-, Euro im Monat erwirtschaftet. In der Folge ist der [Beschwerdeführer] im März 2016 als einer von mehreren Gesellschaftern in eine Kleintransportfirma eingestiegen. Er hat dabei im Jahr 2016 damit durchschnittlich im Monat 650-, Euro und im Jahr 2017 im gesamten Jahr 1.508-, Euro erwirtschaftet. Am 12.02.2019 hat der [Beschwerdeführer] die Gewerbeberechtigung zurückgelegt. Der [Beschwerdeführer] hat für die Ausübung dieser Tätigkeiten keinen Aufenthaltstitel mit einem entsprechenden Aufenthaltszweck verfügt. Im Entscheidungszeitpunkt ist der [Beschwerdeführer] nicht erwerbstätig und unterstützt seine Ehefrau gelegentlich beim Austragen von Zeitungen. Er bezieht kostenlos Lebensmittel von einem von der Caritas betriebenen Markt, wo sich der [Beschwerdeführer] karitativ engagiert. Der [Beschwerdeführer] verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Verwaltungsstrafrechtlich hat der [Beschwerdeführer] mehrere Übertretungen wegen des nicht Bezahlens von Parkgebühren begangen.“ Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.01.2021 zurückgewiesen.
  4. Am 01.09.2021 stellte der Beschwerdeführer postalisch den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005, worin er angab, sich seit 2011 durchgängig in Österreich aufzuhalten, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein und einen gemeinsamen Haushalt mit ihr zu führen, bei der Gebietskrankenkasse versichert zu sein, über eine Einstellungszusage zu verfügen und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 aufzuweisen bzw. im Jahr 2014 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden zu haben. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer jeweils in Kopie eine Geburtsurkunde und das Datenblatt eines 2017 abgelaufenen indischen Reisepasses, ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 vom Mai 2015 und eine Anmeldung zu einer (bereits in der Vergangenheit liegenden) Deutschprüfung auf dem Niveau B1, eine Einstellungszusage bei einer Autoreinigungsfirma vom August 2021, eine Bestätigung der ehrenamtlichen Mitarbeiter bei einem Sozialmarkt vom Juni 2019, eine Meldebestätigung, eine eCard, sowie bezüglich seiner Ehefrau eine Hauptmieterbestätigung, eine Rehabilitationsgeldbestätigung, einen Personalausweis und eine eCard bei.7. Am 01.09.2021 stellte der Beschwerdeführer postalisch den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G 2005, worin er angab, sich seit 2011 durchgängig in Österreich aufzuhalten, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein und einen gemeinsamen Haushalt mit ihr zu führen, bei der Gebietskrankenkasse versichert zu sein, über eine Einstellungszusage zu verfügen und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 aufzuweisen bzw. im Jahr 2014 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden zu haben. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer jeweils in Kopie eine Geburtsurkunde und das Datenblatt eines 2017 abgelaufenen indischen Reisepasses, ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 vom Mai 2015 und eine Anmeldung zu einer (bereits in der Vergangenheit liegenden) Deutschprüfung auf dem Niveau B1, eine Einstellungszusage bei einer Autoreinigungsfirma vom August 2021, eine Bestätigung der ehrenamtlichen Mitarbeiter bei einem Sozialmarkt vom Juni 2019, eine Meldebestätigung, eine eCard, sowie bezüglich seiner Ehefrau eine Hauptmieterbestätigung, eine Rehabilitationsgeldbestätigung, einen Personalausweis und eine eCard bei.

  1. Mit Verbesserungsauftrag vom 20.09.2021 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer auf, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument sowie einen Nachweis über die Erfüllung des Models 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit jeweils im Original vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde über die Folgen einer Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages und die Möglichkeit der Stellung eines Heilungsantrages belehrt.
  2. Mit Schreiben vom 25.10.2021 erklärte der Beschwerdeführer, keinen Reisepass zu besitzen, und stellte er einen Antrag auf Heilung dieses Mangels. Im Übrigen legte er Lichtbilder, eine Heiratsurkunde, eine Geburtsurkunde, ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 jeweils im Original vor. Der Beschwerdeführer wies zudem darauf hin, dass bei seiner Ehefrau ein bösartiger Tumor festgestellt und eine Strahlentherapie vorgenommen worden sei und sie sich seit April auf Rehabilitation befinde.
  3. Der Beschwerdeführer übermittelte am 13.05.2022 medizinische Unterlagen bezüglich einer bevorstehenden operativen Entfernung eines Marknagels bzw. einer Platte in den unteren Extremitäten.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lud den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.08.2022 gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG für den 02.09.2022 zu einem Interview durch eine Delegation der Botschaft der Republik Indien zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes vor. Der Beschwerdeführer kam der Ladung nach.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lud den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.08.2022 gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG für den 02.09.2022 zu einem Interview durch eine Delegation der Botschaft der Republik Indien zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes vor. Der Beschwerdeführer kam der Ladung nach.
  6. Zur Beurteilung des gegenständlichen Antrages wurde der Beschwerdeführer am 13.12.2022 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an gesund zu sein, aber Tabletten gegen Depressionen zu nehmen. Er habe 2009 begonnen, als Zeitungszusteller zu arbeiten, sei dann Anfang 2010 nach Indien zurückgekehrt und 2011 wieder in Österreich eingereist. Er habe dann wiederum Zeitungen ausgetragen. 2012 oder 2013 habe er gemeinsam mit einem Freund eine Firma für Essenszustellungen eröffnet, die er bis 2018 gehabt habe, wobei er weiter als Zeitungszusteller gearbeitet habe. Als sein Freund seinen Aufenthaltstitel erhalten habe, habe dieser die Firma aufgegeben. Anschließend habe die Stadt Wien seinen Aufenthaltstitel sehen wollen. Da er keinen gehabt habe, habe er die Firma löschen müssen. Der Beschwerdeführer habe 2020 geheiratet und lebe mit seiner Frau zusammen. Diese habe seit letztem Jahr starke Kopfschmerzen und sei festgestellt worden, dass sie Krebs habe. Sie habe seit letztem Jahr mit einer Chemotherapie begonnen, sei vergesslich geworden und benötige Unterstützung. Er kümmere sich um sie und begleite sie dreimal wöchentlich zur Rehabilitation. Er lebe seit vielen Jahren in Österreich, arbeite und habe immer Steuern gezahlt. Wenn ihm die Stadt Wien eine Bewilligung gebe, könnte er die Firma wiedereröffnen und weiterhin arbeiten. Außer seiner Ehefrau und deren Tochter habe er keine Verwandtschaft in Österreich. In Indien habe er zwei Kinder von seiner Ex-Frau, welche mit seinem Bruder und seinen Eltern in seinem Heimatdorf leben würden. Er habe nicht nach Indien zurückkehren können, weil er dort Probleme gehabt habe. Derzeit könne er nicht zurück, weil seine Ehefrau krank sei und er sich um sie kümmern müsse. In der indischen Botschaft sei ihm immer gesagt worden, dass er einen Aufenthaltstitel vorlegen müsse, um einen Reisepass zu erhalten. Er sei nie ausgereist und habe hier gearbeitet. Zwischen Anfang 2010 und Mitte 2011 sei er in Indien gewesen. Seither halte er sich durchgehend in Österreich auf. Er habe als Zeitungs- und Essenszusteller gearbeitet. Er wolle nicht nach Indien reisen. Er wohne bei seiner Ehefrau in einer Gemeindewohnung. Er sei bei ihr mitversichert. Er gehe derzeit keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, würde aber gerne arbeiten. Die Stadt habe ihm das verboten. Bis 2018 habe er seinen Lebensunterhalt durch die Firma finanziert. Derzeit sei es etwas schwieriger, aber er helfe bei Freunden aus und bekomme dafür Taschengeld. Ab und zu helfe er bei einem Sozialmarkt als Fahrer aus und bekomme dafür günstige Lebensmittel. Er verdiene 400,- bis 500,- Euro im Monat. Seine Ehefrau verdiene auch Geld bzw. erhalte derzeit Rehabilitationsgeld und sie würden sich die Ausgaben teilen. Er habe keine Schulden. Er kümmere sich um seine Ehefrau und passe fallweise auf ihre Enkelkinder auf. An seiner Heimatadresse in Indien würden seine Eltern, sein Bruder, seine zwei Kinder, seine Schwägerin und sein Großvater leben. Er besitze dort landwirtschaftliche Grundstücke und Geräte. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau sehr besorgt und nehme deshalb Tabletten gegen Depressionen. Er habe in Österreich eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Die Prüfung auf dem Niveau B1 habe er nicht bestanden. Er finde, dass er gut integriert sei. Er lebe schon lange hier und spreche gut Deutsch. Er gehe mit seiner Ehefrau in die Kirche. Er habe hier gute Freunde. Er sei Taufpate von vier Kindern. Er habe eine Einstellungszusage. Er habe seine Ehefrau 2014 kennengelernt und seit 2017 würden sie zusammenleben. Beide hätten gewusst, dass sein Aufenthalt fraglich sei. Seine Ehefrau habe von Beginn an alles über ihn gewusst. Sie hätten 2020 geheiratet. Ende 2021 hätten sie herausgefunden, dass sie einen Tumor habe. Ihr Hörvermögen sei schlechter geworden und sie habe immer starke Kopfschmerzen. Es komme – je nach Fortschritt – zu Bestrahlungen. Er habe sie aus Liebe geheiratet. Der Beschwerdeführer helfe bei einem Sozialmarkt, im Übrigen sei er nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. In Indien sei sein Leben in Gefahr. Er habe Angst, aufgrund der Probleme, aufgrund derer er nach Österreich geflohen sei, dort getötet zu werden. Er habe in Österreich Freunde vieler Nationen. Er stehe in der Früh auf, bete, gehe mit dem Hund Gassi und danach ins Fitnessstudio. Wenn er für den Sozialmarkt arbeite, müsse er früher aufstehen. Er kümmere sich um seine Ehefrau und verteile fallweise Reklame. Er habe in Indien als Schweißer gearbeitet und über eine Landwirtschaft verfügt. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Einvernahme jeweils in Kopie einen Meldezettel, das Datenblatt eines von November 2007 bis November 2017 gültigen indischen Reisepasses, einen indischen Führerschein, eine indische Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, eine Bestätigung des Sozialmarktes vom Juni 2019, eine Anmeldung zu einer Deutschprüfung auf dem Niveau B1 vom Mai 2021, eine Einstellungszusage vom August 2021, eine eCard und eine Verfahrenskarte, sowie bezüglich seiner Ehefrau eine Bestätigung über den Erhalt von Rehabilitationsgeld, medizinische Unterlagen, ihren Führerschein, ihren Personalausweis und ihre eCard vor.
  7. Am 27.12.2022 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin vernommen. Sie gab an, dass sie den Beschwerdeführer 2014 kennengelernt habe. Sie würden ein normales Eheleben führen. Ihr Ehemann kümmere sich um die Haustiere und den Haushalt und gehe einkaufen. Sie würden gemeinsam Freunde treffen und ausgehen. Sie sei in der Zwischenzeit erkrankt und können nicht mehr so leben wie früher. Ihre Konzentration sei teilweise beeinträchtigt, manchmal vergesse sie Sachen. Zur Zeit sei sie in Rehabilitation und bekomme Rehabilitationsgeld. Sie habe nervenbedingt einen Kopftumor. Sie dürfe sich nicht viel aufregen. Die Krankheit sei im Winter 2020/21 diagnostiziert worden, nach ihrer Hochzeit. Manchmal sei ihr Gedächtnis gut, dann wieder vergesse sie etwas. Sie benötige Unterstützung im Haushalt. Sie brauche oft den ganzen Tag dafür. Sie könne derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und lebe vom Rehabilitationsgeld. Sie habe nie im europäischen Ausland gearbeitet. Zuletzt sei sie Verkäuferin gewesen. Der Beschwerdeführer bemühe sich sehr, sich zu integrieren. Er arbeite viel. Sie könne nicht allein leben und habe Angst, dass der Beschwerdeführer ausreisen müsse. Er mache sich um sie Sorgen.
  8. Der Beschwerdeführer teilte am 16.01.2023 mit, dass die PVA in Zusammenhang mit der Erkrankung seiner Ehefrau für Ende Jänner einen Begutachtungstermin angesetzt habe. Er führte aus, dass eine Abschiebung seiner Person eine psychische Belastung für seine Ehefrau darstellen würde und nicht ihrem Heilungsprozess dienlich wäre.
  9. Mit Schreiben vom 17.02.2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer auf, binnen 14 Tagen das Ergebnis des Begutachtungstermins vorzulegen.
  10. Mit Eingabe vom 08.03.2023 übermittelte der Beschwerdeführer den Bescheid der PVA am 13.02.2023, wonach bei seiner Ehefrau keine vorübergehende Berufsunfähigkeit mehr vorliege und das Rehabilitationsgeld daher entzogen werde, sowie die von ihr dagegen eingebrachte Klage an das Arbeits- und Sozialgericht.
  11. Mit weiteren Mitteilungen vom 16.08.2023 und 21.08.2023 informierte der Beschwerdeführer, dass das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht weiterhin anhängig sei.
  12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.09.2023 vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach aus näheren Gründen beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen zum schriftlichen Gehör gewährt.18. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.09.2023 vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach aus näheren Gründen beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen zum schriftlichen Gehör gewährt.

  1. Der Beschwerdeführer replizierte am 02.10.2023, dass seine Ehefrau weiterhin an den Folgen ihrer Krebserkrankung leide und auf seine Unterstützung angewiesen sei. Im Falle einer Ausreise des Beschwerdeführers würde sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern. Es werde diesbezüglich die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sowie die zeugenschaftliche Vernehmung der Ehefrau des Beschwerdeführers beantragt und ersucht, die Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts abzuwarten. Der Beschwerdeführer legte zudem bezüglich seiner Ehefrau einen ambulanten Patientenbrief vom März 2023 sowie einen lungenärztlichen Befundbericht vom Juni 2023 vor.
  2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art. 8EMRK vom 25.08.2021 gemäß § 55 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien festgestellt (Spruchpunkt III.) und schließlich gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).20. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom 25.08.2021 gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) und schließlich gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach seiner illegalen Einreise im Jahr 2009 außerhalb seiner drei Asylverfahren, welche rechtskräftig negativ abgeschlossen worden seien, stets unrechtmäßig gewesen sei. Sein Familienleben sei zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem er sich über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei und könne der Kontakt auf telefonische und elektronische Weise bzw. durch Besuche aufrechterhalten werden. Er verfüge zwar über ein gewisses Privatleben, doch sei dieses nicht hinreichend schützenswert, sei er doch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er weise Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 auf, sei im Übrigen aber nicht verfahrensrelevant integriert, zumal er auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Beschwerdeführer versuche, die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu umgehen. Es bestünden Bindungen zur indischen Heimat, in welcher der Beschwerdeführer aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet sei auch nicht aufgrund einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung eingetreten.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte begründend aus, dass er seit mehr als 14 Jahren in Österreich aufhältig sei und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, deren Gesundheitszustand schwer beeinträchtigt sei und deren Betreuung er daher übernommen habe. Die belangte Behörde habe ihr Abhängigkeitsverhältnis nicht entsprechend berücksichtigt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers benötige auch die psychische Betreuung durch ihn. Sie könnte aufgrund ihres hiesigen Lebensmittelpunktes und ihres Gesundheitszustandes nicht mit dem Beschwerdeführer nach Indien ausreisen. Für sie sei eine entsprechende Lebensführung ohne den Beschwerdeführer nicht möglich. Beantragt wurden nochmals die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bezüglich des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie ihre zeugenschaftliche Vernehmung. Ebenso wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
  2. Am 13.12.2023 wurde der Beschwerdeführer nach Indien abgeschoben.
  3. Am 09.04.2024 legte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Dienstvertrag seiner Ehefrau vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab. Seine Identität steht fest. Seine Muttersprache ist Punjabi. Er hat in Indien zwölf Jahre die Grundschule besucht und war als Landwirt sowie als Schweißer erwerbstätig. In seinem Heimatdorf leben seine Eltern, sein Bruder, seine Schwägerin, sein Großvater und seine beiden Kinder im elterlichen Haushalt. Der Beschwerdeführer besitzt in Indien landwirtschaftliche Grundstücke und Geräte. Der Beschwerdeführer reiste am 17.07.2009 illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 24.07.2009 bescheidmäßig unter Ausspruch einer Ausweisung abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 11.08.2009 in Rechtskraft. Im Rahmen einer Einvernahme am 30.11.2009 erklärte er, über kein Reisedokument zu verfügen. Der Beschwerdeführer blieb zwar zunächst im Bundesgebiet, doch ist sein folgender Aufenthalt spätestens ab dem 08.03.2010 bis zum 19.07.2011 nicht feststellbar. An jenem Tag stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher ohne Zulassung zum Verfahren am 29.07.2011 unter neuerlichem Ausspruch einer Ausweisung wegen entschiedener Sache bescheidmäßig zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde am 31.08.2011 abgewiesen. Am 26.07.2016 stellte der Beschwerdeführer sodann einen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK, welcher unter Ausspruch einer Rückkehrentscheidung am 16.05.2017 mit Bescheid abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 08.06.2017 abgewiesen. Der Beschwerdeführer blieb in weiterer Folge einer Ladung zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien für den 08.06.2017 zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes fern. Am 05.10.2017 stellte er sodann einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher ohne Verfahrenszulassung mit Bescheid vom 08.06.2018 unter neuerlicher Aussprache einer Rückkehrentscheidung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde am 24.09.2020 abgewiesen. Am 01.09.2021 stellte der Beschwerdeführer sodann den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK.

Er kam einer Ladung für den 02.09.2022 zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes nach. Nach Erlassung der gegenständlich angefochtenen, antragsabweisenden Entscheidung unter Ausspruch einer Rückkehrentscheidung wurde der Beschwerdeführer schließlich am 13.12.2023 aus dem Bundesgebiet nach Indien abgeschoben.Der Beschwerdeführer reiste am 17.07.2009 illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 24.07.2009 bescheidmäßig unter Ausspruch einer Ausweisung abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 11.08.2009 in Rechtskraft. Im Rahmen einer Einvernahme am 30.11.2009 erklärte er, über kein Reisedokument zu verfügen. Der Beschwerdeführer blieb zwar zunächst im Bundesgebiet, doch ist sein folgender Aufenthalt spätestens ab dem 08.03.2010 bis zum 19.07.2011 nicht feststellbar. An jenem Tag stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher ohne Zulassung zum Verfahren am 29.07.2011 unter neuerlichem Ausspruch einer Ausweisung wegen entschiedener Sache bescheidmäßig zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde am 31.08.2011 abgewiesen. Am 26.07.2016 stellte der Beschwerdeführer sodann einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK, welcher unter Ausspruch einer Rückkehrentscheidung am 16.05.2017 mit Bescheid abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 08.06.2017 abgewiesen. Der Beschwerdeführer blieb in weiterer Folge einer Ladung zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien für den 08.06.2017 zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes fern. Am 05.10.2017 stellte er sodann einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher ohne Verfahrenszulassung mit Bescheid vom 08.06.2018 unter neuerlicher Aussprache einer Rückkehrentscheidung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde am 24.09.2020 abgewiesen. Am 01.09.2021 stellte der Beschwerdeführer sodann den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK.

Er kam einer Ladung für den 02.09.2022 zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes nach. Nach Erlassung der gegenständlich angefochtenen, antragsabweisenden Entscheidung unter Ausspruch einer Rückkehrentscheidung wurde der Beschwerdeführer schließlich am 13.12.2023 aus dem Bundesgebiet nach Indien abgeschoben. Der Beschwerdeführer besaß einen von November 2007 bis November 2017 gültigen indischen Reisepass. Der Beschwerdeführer verfügt über nachgewiesene Deutschkenntnisse auf dem Niveau A

  1. Im Jahr 2011 begann er mit einer Tätigkeit als Zeitungszusteller und übte diese drei bis vier Jahre aus, wobei er durchschnittlich 400,- Euro im Monat erwirtschaftete. In der Folge stieg der Beschwerdeführer im März 2016 als einer von mehreren Gesellschaftern in eine Kleintransportfirma ein. Er hat dabei im Jahr 2016 durchschnittlich 650,- Euro im Monat und im Gesamtjahr 2017 1.508,- Euro erwirtschaftet. Am 12.02.2019 legte er die Gewerbeberichtigung zurück. Er unterstützte seither andere Personen beim Austragen von Zeitungen, wofür er von ihnen Geld erhält. Im August 2021 wurde ihm eine Einstellungszusage von einer Autoreinigungsfirma für eine Arbeit im Ausmaß von sechs Wochenstunden ab September 2021 ausgestellt. Der Beschwerdeführer war seit Juni 2019 ehrenamtlich für einen Sozialmarkt engagiert. Er hat in Österreich Freundschaften gefunden. Im Jahr 2014 lernte der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ehefrau, eine österreichische Staatsbürgerin, kennen, mit welcher er seit Anfang 2017 in einer Lebensgemeinschaft lebte und seit spätestens März 2018 einen gemeinsamen Haushalt führte. Im Mai 2020 heirateten sie. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wusste von Beginn an, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfügte. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen von seiner Ehefrau bestritten. Ab dem Jahreswechsel 2020/2021 befand sich die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen eines einen Tinnitus auslösenden, gutartigen Hirntumors am Hörnerv (sog. Vestibularisschwannom) in ärztlicher Behandlung und anschließender Rehabilitation. Der Beschwerdeführer unterstützte in dieser Zeit seine Ehegattin, indem er ihr etwa beim Haushalt half und sie zur Rehabilitation begleitete. Mit – beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpftem – Bescheid der PVA vom Februar 2023 wurde ihr aufgrund des Wegfalls der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Rehabilitationsgeld entzogen. Mit Ende April 2024 nahm die Ehefrau des Beschwerdeführers wieder eine Erwerbstätigkeit zu einem Bruttomonatslohn von 2.341,70 Euro auf. Sie hat zwei Kinder sowie Enkelkinder aus einer früheren Ehe.Im Jahr 2014 lernte der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ehefrau, eine österreichische Staatsbürgerin, kennen, mit welcher er seit Anfang 2017 in einer Lebensgemeinschaft lebte und seit spätestens März 2018 einen gemeinsamen Haushalt führte. Im Mai 2020 heirateten sie. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wusste von Beginn an, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfügte. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen von seiner Ehefrau bestritten. Ab dem Jahreswechsel 2020 aus 2021, befand sich die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen eines einen Tinnitus auslösenden, gutartigen Hirntumors am Hörnerv (sog. Vestibularisschwannom) in ärztlicher Behandlung und anschließender Rehabilitation. Der Beschwerdeführer unterstützte in dieser Zeit seine Ehegattin, indem er ihr etwa beim Haushalt half und sie zur Rehabilitation begleitete. Mit – beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpftem – Bescheid der PVA vom Februar 2023 wurde ihr aufgrund des Wegfalls der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Rehabilitationsgeld entzogen. Mit Ende April 2024 nahm die Ehefrau des Beschwerdeführers wieder eine Erwerbstätigkeit zu einem Bruttomonatslohn von 2.341,70 Euro auf. Sie hat zwei Kinder sowie Enkelkinder aus einer früheren Ehe. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.
  2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
  3. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Indien wird vor allem durch drei wesentliche Konflikte geprägt: der Konflikt in Jammu und Kaschmir, die separatistischen Bewegungen in den nordöstlichen Bundesstaaten und der Aufstand der Naxaliten (EFSAS 12.2019). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022, EDA 14.4.2023). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
  4. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).Die Sicherheitslage in Indien wird vor allem durch drei wesentliche Konflikte geprägt: der Konflikt in Jammu und Kaschmir, die separatistischen Bewegungen in den nordöstlichen Bundesstaaten und der Aufstand der Naxaliten (EFSAS 12.2019). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022, EDA 14.4.2023). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
  5. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.3.2023). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 11.10.2022). Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Sicherheitslage hier für grundsätzlich stabil, schließt allerdings einzelne terroristische Aktivitäten nicht aus (AA 18.10.2022). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 11.10.2022). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023; vgl. ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vgl. TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023; vergleiche ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vergleiche TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 2023). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung in Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen. Im Jahr 2019 erhob die verbotene Kommunistische Partei Indiens (Maoisten), auch bekannt als Maoisten oder Naxaliten, ihre Waffen gegen Bergbaukonzerne und Entwicklungsprojekte, die drohten, indigene Stämme (oder Adivasi, ein Oberbegriff für Stammesbevölkerungen) von ihrem angestammten Land zu vertreiben, um den mineralienreichen Boden auszubeuten. Das Ziel dieser Gruppierung ist nachwievor den Unterdrückern das Land zu entreißen und es an die Bevölkerung umzuverteilen. Dieser bewaffnete Kampf hat zu Menschenrechtsverletzungen, Massenvertreibungen und mindestens 12.000 Toten (Stand 2018) geführt (EFSAS 12.2019).In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 2023). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung in Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen. Im Jahr 2019 erhob die verbotene Kommunistische Partei Indiens (Maoisten), auch bekannt als Maoisten oder Naxaliten, ihre Waffen gegen Bergbaukonzerne und Entwicklungsprojekte, die drohten, indigene Stämme (oder Adivasi, ein Oberbegriff für Stammesbevölkerungen) von ihrem angestammten Land zu vertreiben, um den mineralienreichen Boden auszubeuten. Das Ziel dieser Gruppierung ist nachwievor den Unterdrückern das Land zu entreißen und es an die Bevölkerung umzuverteilen. Dieser bewaffnete Kampf hat zu Menschenrechtsverletzungen, Massenvertreibungen und mindestens 12.000 Toten (Stand 2018) geführt (EFSAS 12.2019). In Punjab ist der Terrorismus Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt zwei Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2020 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2021 waren es zwei Todesopfer und bis zum 11.10.2022 wurden für dieses Jahr keine Opfer verzeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.a.). Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021).Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021). Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vgl. AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022).Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vergleiche AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen Spannungen, die sich teilweise ohne große Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstößen entladen und auch auf andere Ortschaften oder Bundesstaaten überspringen können. Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.4.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 19.10.2022) ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021) ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (11.3.2021): Naxal-Maoist Insurgency Trends in India During the Coronavirus Pandemic ● AI - Amnesty International (14.6.2022): India: Excessive use of force, arbitrary detention and punitive measures against protesters must end immediately ● BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte ● BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2022): Indien (Republik Indien), Sicherheit & Kriminalität (Stand 19.10.2022) ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten {Schweiz] (14.4.2023): Reisehinweise für Indien, Grundsätzliche Einschätzung ● EFSAS - European Foundation For South Asian Studies (12.2019): A historical introduction to Naxalism in India ● FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 - India ● ICG - International Crisis Group (9.2022): India and China agreed partial disengagement along disputed Line of Actual Control (LAC), signalling progress in overcoming months-long stalemate ● ICG - International Crisis Group (6.2022): Anti-Islam remarks by ruling party officials sparked widespread unrest and international condemnation, while govt’s new military recruitment scheme triggered backlash across country ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien ● QT - The Quint World (11.6.2022): Pan-India Protests, Violence Over Prophet Remarks: 2 Dead, Hundreds Arrested ● SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.a.): Data Sheet - Punjab Yearly Fatalities: 2000 - 2022 ● SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.b.): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2022 ● TOI - Times of India (15.9.2022): Peace pact signed with 8 tribal militant groups of Assam ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India 2. Allgemeine Menschenrechtslage Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 22.9.2021). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt (ÖB 8.2021). Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, welche die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken darüber hinaus die rechtsstaatlichen Garantien, z. B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021, BICC 7.2022), wobei Menschenrechtsverletzungen auch von Terroristen in Jammu und Kaschmir, in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten begangen wurden, darunter Tötungen und Folter von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, Entführungen sowie die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten (USDOS‌ 20.3.2023).Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 22.9.2021). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt (ÖB 8.2021). Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, welche die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken darüber hinaus die rechtsstaatlichen Garantien, z. B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021, BICC 7.2022), wobei Menschenrechtsverletzungen auch von Terroristen in Jammu und Kaschmir, in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten begangen wurden, darunter Tötungen und Folter von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, Entführungen sowie die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten (USDOS‌ 20.3.2023). Die Verfassung garantiert bürgerliche Freiheiten, einschließlich der Meinungs- und Religionsfreiheit, aber die Schikanen gegen Journalisten, Nichtregierungsorganisationen (NRO) und andere Regierungskritiker haben unter Modi erheblich zugenommen. Die BJP hat zunehmend staatliche Einrichtungen genutzt, um politische Gegner ins Visier zu nehmen. Muslime, registrierte Kasten (Dalits) und registrierte Stämme (Adivasis) werden nach wie vor wirtschaftlich und sozial ausgegrenzt (FH 2023). Die Gesetze gestatten der Regierung das Abhören von Gesprächen zum Schutz der Souveränität und Integrität des Landes, der Sicherheit des Staates, der freundschaftlichen Beziehungen zu ausländischen Staaten, der öffentlichen Ordnung oder zur Verhinderung der Anstiftung zur Begehung einer Straftat. Es gab Berichte, wonach Regierungsbehörden willkürlich oder unrechtmäßig oder ohne entsprechende rechtliche Befugnisse auf private Kommunikation zugriffen, diese sammelten oder nutzten und Praktiken entwickelten, die einen willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriff in die Privatsphäre ermöglichen, einschließlich des Einsatzes von Technologien zur willkürlichen oder unrechtmäßigen Überwachung oder Beeinträchtigung der Privatsphäre von Personen (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021) ● AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2022 ● BICC - Bonn International Centre for Conversion (7.2022): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien ● FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien ● USDOS‌ - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India 3. Grundversorgung und Wirtschaft Allgemeine Wirtschaftsleistung Indiens Wirtschaft zählt zu den größten und am schnellsten wachsenden weltweit (DS‌ 15.8.2022; vgl. IBEF 8.2022). Das reale BIP-Wachstum im Geschäftsjahr 2021-22 liegt bei 8,7 % (IBEF 8.2022). Damit wurde der durch die COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden (WKO 4.2022; vgl. IBEF 8.2022), und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Für das am 1.4.2022 begonnene Wirtschaftsjahr wird ein Wachstum von 7,2 % des BIP prognostiziert. Diese Wachstumsdynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum, einem enormen Investitionsprogramm-Stimulus der Regierung sowie einer relativ hohen COVID-19-Impfquote der Bevölkerung getragen (WKO 4.2022).Indiens Wirtschaft zählt zu den größten und am schnellsten wachsenden weltweit (DS‌ 15.8.2022; vergleiche IBEF 8.2022). Das reale BIP-Wachstum im Geschäftsjahr 2021-22 liegt bei 8,7 % (IBEF 8.2022). Damit wurde der durch die COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden (WKO 4.2022; vergleiche IBEF 8.2022), und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Für das am 1.4.2022 begonnene Wirtschaftsjahr wird ein Wachstum von 7,2 % des BIP prognostiziert. Diese Wachstumsdynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum, einem enormen Investitionsprogramm-Stimulus der Regierung sowie einer relativ hohen COVID-19-Impfquote der Bevölkerung getragen (WKO 4.2022). Die Inflationsrate in Indien betrug im Jahr 2021 rund 5,13 % (laenderdaten.info ohne Datum; vgl. CIA 30.3.2023).Die Inflationsrate in Indien betrug im Jahr 2021 rund 5,13 % (laenderdaten.info ohne Datum; vergleiche CIA 30.3.2023). Arbeitsmarkt Laut Zahlen des Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) umfasste die Erwerbsbevölkerung 2021 durchschnittlich 430 Millionen Menschen (GTAI‌ 19.4.2022). Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB 8.2021). Der indische Arbeitsmarkt wird vom informellen Sektor dominiert. Dieser umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung durch den Staat. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbinFdlichen Bestimmungen oder formal geregelten Arbeitsverhältnisse (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Annähernd 90 % der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020, BMZ 1.8.2022) oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften sind im "informellen" Sektor die Ausnahme (AA 22.9.2021).Der indische Arbeitsmarkt wird vom informellen Sektor dominiert. Dieser umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung durch den Staat. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbinFdlichen Bestimmungen oder formal geregelten Arbeitsverhältnisse (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). Annähernd 90 % der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020, BMZ 1.8.2022) oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). Geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften sind im "informellen" Sektor die Ausnahme (AA 22.9.2021). Es besteht eine umfassende und internationale Standards im Wesentlichen entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, aber sie betrifft nur die Beschäftigten in formellen Arbeitsverhältnissen - das sind ca. 8 % (AA 22.9.2021) bis 10 % (ÖB 8.2021). Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 22.9.2021). Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche bei dem Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen an. Letztere müssen sich dort selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Bundesstaaten bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden (IOM 2021). Der erste Lockdown führte zum Verlust von 140 Millionen Arbeitsplätzen (ÖB 8.2021). Dem Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) zufolge lag die Arbeitslosenquote 2021 bei durchschnittlich 7,8 % (GTAI‌ 19.4.2022; vgl. laenderdaten.info o.D.). Für Februar 2022 meldet CMIE 8,1 %. Damit liegt die Arbeitslosigkeit weiterhin über den Werten von vor der Pandemie (GTAI‌ 19.4.2022). Der erste Lockdown führte zum Verlust von 140 Millionen Arbeitsplätzen (ÖB 8.2021). Dem Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) zufolge lag die Arbeitslosenquote 2021 bei durchschnittlich 7,8 % (GTAI‌ 19.4.2022; vergleiche laenderdaten.info o.D.). Für Februar 2022 meldet CMIE 8,1 %. Damit liegt die Arbeitslosigkeit weiterhin über den Werten von vor der Pandemie (GTAI‌ 19.4.2022). Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Gesetze der Bundesstaaten legen Mindestlöhne und Arbeitszeiten fest. Der tägliche Mindestlohn variierte, lag aber über dem offiziell geschätzten Armutseinkommen. Die Regierungen der Bundesstaaten legen einen gesonderten Mindestlohn für Landarbeiter fest. Das Gesetz schreibt auch sichere Arbeitsbedingungen vor (USDOS 20.3.2023). Nahrungsmittelsicherheit, Armut In absoluten Zahlen ist Indien mit 230,8 Millionen Menschen nach wie vor das Land mit den meisten Menschen, die in Armut leben. Es ist jedoch gelungen, in den vergangenen Jahren weite Teile der Bevölkerung aus der Armut zu befreien. 2005/06 waren davon noch 55,1 % der Einwohner betroffen, 2015/16 dann 27,7 % und 2020/21 16,4 %. 415 Millionen Menschen entkamen so innerhalb von 15 Jahren der Armut (Welt 17.10.2022; vgl. UNDP / OPHI 10.2022).In absoluten Zahlen ist Indien mit 230,8 Millionen Menschen nach wie vor das Land mit den meisten Menschen, die in Armut leben. Es ist jedoch gelungen, in den vergangenen Jahren weite Teile der Bevölkerung aus der Armut zu befreien. 2005/06 waren davon noch 55,1 % der Einwohner betroffen, 2015/16 dann 27,7 % und 2020/21 16,4 %. 415 Millionen Menschen entkamen so innerhalb von 15 Jahren der Armut (Welt 17.10.2022; vergleiche UNDP / OPHI 10.2022). Trotzdem war Indien 2021 mit rund 224,3 Millionen unterernährten Menschen das Land mit den meisten von Hunger und Unterernährung betroffenen Menschen (Statista 17.8.2022). Im Welthunger-Index (WHI) 2022 stuft die NGO Welthungerhilfe die Hungerlage in Indien mit einem WHI-Wert von 29,1 als "ernst" ein. Indien rangiert auf Platz 107 von insgesamt 121 bewerteten Ländern im Index (GHI 10.2022; vgl. AJ 15.10.2022)). Auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2019-2021 sind 16,3 % der indischen Bevölkerung unterernährt (AJ 15.10.2022). Etwa ein Drittel aller Kinder unter fünf Jahren leidet wegen chronischer Unterernährung an Wachstumsverzögerungen. Die Kindersterblichkeit ist höher als in den Nachbarländern Nepal und Bangladesch, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehören (BMZ 1.8.2022).Trotzdem war Indien 2021 mit rund 224,3 Millionen unterernährten Menschen das Land mit den meisten von Hunger und Unterernährung betroffenen Menschen (Statista 17.8.2022). Im Welthunger-Index (WHI) 2022 stuft die NGO Welthungerhilfe die Hungerlage in Indien mit einem WHI-Wert von 29,1 als "ernst" ein. Indien rangiert auf Platz 107 von insgesamt 121 bewerteten Ländern im Index (GHI 10.2022; vergleiche AJ 15.10.2022)). Auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2019-2021 sind 16,3 % der indischen Bevölkerung unterernährt (AJ 15.10.2022). Etwa ein Drittel aller Kinder unter fünf Jahren leidet wegen chronischer Unterernährung an Wachstumsverzögerungen. Die Kindersterblichkeit ist höher als in den Nachbarländern Nepal und Bangladesch, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehören (BMZ 1.8.2022). Ein Programm, demzufolge 800 Millionen Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa zwei Drittel der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert und im April 2021 im Zuge der zweiten Covid-19-Welle wieder in Kraft gesetzt. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der Covid-19-Krise betroffen ist (ÖB 8.2021). Das Programm ist bis Dezember 2022 verlängert worden‌ (PIB 15.10.2022). Wohnraum und Sozialwesen Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 2021). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IOM 2021; vgl. NSAP 21.11.2017) oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021).Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 2021). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IOM 2021; vergleiche NSAP 21.11.2017) oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021). Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern. De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer "Aadhaar" und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim "verlustfreien" Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden (AA 22.9.2021). Die Aadhaar-Karte enthält eine zwölfstellige persönliche Identifikationsnummer, die vor allem den ärmeren Bevölkerungsgruppen besseren und einfacheren Zugang zu staatlichen Transferleistungen verschaffen soll (SWP 6.10.2021). Seit 2010 wurde rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-Karte ausgestellt (DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (DFAT 10.12.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 22.9.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021) ● AAAI - Action Aid Association [India] (8.2020): Workers in the Time of Covid-19 ● AJ - Al Jazeera (15.10.2022): India slips in Global Hunger Index, ranks 107 out of 121 nations ● BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (1.8.2022): Extremer Reichtum, extreme Armut ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (30.3.2023): The World Factbook, India, Economy ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India ● DS - Der Standard (15.8.2022): 75 Jahre Unabhängigkeit: Modi will Indiens Entwicklung voranbringen ● FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India ● GHI - Global Hunger Index (10.2022): GLOBAL HUNGER INDEX 2022: INDIA ● GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (19.4.2022): Indiens Löhne sollen 2022 kräftig steigen ● IBEF - India Brand Equity Foundation (8.2022): Introduction ● IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland]
(2021): Länderinformationsblatt Indien 2021 ● laenderdaten.info (ohne Datum): Indien, Wirtschaft ● NSAP - National Social Assistance Programme [India] (21.11.2017): Manual for District Level Functionaries ● ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien ● PIB - Press Information Bureau [Indien] (15.10.2022): Global Hunger Report 2022 ● Statista Research Department (17.8.2022): Länder mit der höchsten Anzahl unterernährter Menschen 2021 ● SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (6.10.2021): Indien als ambivalenter Partner in der Digitalpolitik ● UNDP - United Nations Development Programme / OPHI - Oxford Poverty & Human Development Initiative (10.2022): Global Multidimensional Poverty Index 2022 ● USDOS‌ - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India ● Welt (17.10.2022): „Rückschritt bei der Bekämpfung von Armut“ – und ein neues Armenhaus der Welt ● Wiemann, Kristina N.
(2019): Qualifizierungspraxis deutscher Produktionsunternehmen in China, Indien und Mexiko: Eine Analyse der Übertragbarkeit dualer Ausbildungsansätze. Springer Verlag. Seite 201 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (4.2022): Wirtschaftsbericht Indien
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers, seiner Muttersprache, seiner Schulbildung und Erwerbstätigkeit im Herkunftsland, seinen dort aufhältigen Angehörigen sowie seinem dort vorhandenen Vermögen stützen sich auf das das Vorverfahren abschließende, rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2020 sowie auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.12.2022 im gegenständlichen Verfahren. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des von der Botschaft der Republik Indien ausgestellten Ersatzreisedokumentes fest. Der beschriebene bisherige Verfahrensgang und die Abschiebung des Beschwerdeführers gehen aus dem unstrittigen Akteninhalt hervor. Hinsichtlich seines Aufenthaltes zwischen März 2010 und Juli 2011 gab er zwar sowohl im gegenständlichen als auch im Vorverfahren zu Protokoll, dass er in dieser Zeit wieder in Indien gewesen sei, und er weist in diesem Zeitraum auch keine Meldeadresse in Österreich auf. Er konnte jedoch keine Belege für seine zwischenzeitliche Heimreise vorlegen oder sonstige dahin deutende Umstände glaubhaft machen. Im Gegenteil legte er im Vorverfahren eine indische Scheidungsurkunde aus dem Oktober 2019 vor, aus welcher hervorgeht, dass er seit 2009 nicht mehr in Indien gewesen sei. Es lässt sich somit nicht feststellen, wo sich der Beschwerdeführer im Zeitraum März 2010 bis Juli 2011 aufhielt. Der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau gaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2019 im Rahmen seines Vorverfahrens an, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines indischen Reisepasses war. Der Gültigkeitszeitraum des Passes folgt aus der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Kopie des Datenblattes. Der Beschwerdeführer belegte bereits im Rahmen des Vorverfahrens Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
  3. Nach seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren habe er zwar versucht, eine Prüfung auf dem Niveau B1 abzulegen, habe sie aber nicht bestanden. Auch die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich bis zum Jahr 2020 folgen dem das Vorverfahren abschließenden bundesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnis. Er wiederholte in der Einvernahme durch das Bundesamt im gegenständlichen Verfahren, dass er seither anderen Personen „helfe“ und dafür ein „Taschengeld“ erhalte bzw. fallweise Reklame austrage. Er legte im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung die festgestellte Einstellungszusage vor. Bereits im Vorverfahren belegte er auch seine ehrenamtliche Tätigkeit bei einem Sozialmarkt und führte auch dort aus, in Österreich Freunde zu haben. Weitere integrative Umstände machte er im gegenständlichen Verfahren nicht geltend. Die Feststellungen zur vom Beschwerdeführer geführten Ehe beruhen gleichfalls auf den Feststellungen des das Vorverfahren abschließenden Erkenntnisses, sowie seinen grundsätzlich glaubhaften Aussagen im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zum Krankheitsbild der Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, ebenso wie jene zu ihrer Rehabilitation den vorgelegten Schreiben der ÖGK und der PVA folgen. Zuletzt wurde seitens des Beschwerdeführers ein Dienstvertrag seiner Ehefrau übermittelt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren zu Protokoll, zwei Kinder aus einer früheren Ehe zu haben. Der Beschwerdeführer nannte in der Einvernahme durch das Bundesamt im gegenständlichen Verfahren zudem Enkelkinder. Der Beschwerdeführer gab stets an, gesund zu sein und lediglich aus Sorge um seine Ehefrau Tabletten gegen eine Depression genommen zu haben. 2.
  4. Die Feststellungen zur Situation in Indien beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Indien vom 17.05.2023 (Version 7), welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A) 3.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 leg.cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, leg.cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Demgemäß beschränkt sich der Begriff der Familie nicht auf durch Heirat bzw. Abstammung oder Adoption rechtlich formalisierte Beziehungen, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehelebens zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220; 19.03.2013, 2012/21/0178).Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Demgemäß beschränkt sich der Begriff der Familie nicht auf durch Heirat bzw. Abstammung oder Adoption rechtlich formalisierte Beziehungen, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehelebens zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220; 19.03.2013, 2012/21/0178). Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Im Falle eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes ist jedoch regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Es ist auch in einem solchen Fall nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH 23.02.2017, 2016/21/0235). Bei den Gesichtspunkten eines unsicheren und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßigen Aufenthaltes, der Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung sowie der Weigerung, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, handelt es sich um solche, die – in mehr oder weniger großem Ausmaß – typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen; sie fallen somit – anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer – nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können aber auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 10.11.2015, Ra 2015/19/0001; 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (vgl. VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Eine Mitberücksichtigung einer zwischenzeitlichen Ausreise wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078).Im Falle eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes ist jedoch regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Es ist auch in einem solchen Fall nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH 23.02.2017, 2016/21/0235). Bei den Gesichtspunkten eines unsicheren und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßigen Aufenthaltes, der Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung sowie der Weigerung, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, handelt es sich um solche, die – in mehr oder weniger großem Ausmaß – typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen; sie fallen somit – anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer – nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können aber auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 10.11.2015, Ra 2015/19/0001; 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften vergleiche VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Eine Mitberücksichtigung einer zwischenzeitlichen Ausreise wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078). Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen. Es ist dementsprechend dem Umstand, dass die Integration eines Fremden – anders als in Fällen, in denen gegenüber den Asylwerbern seit ihrer Antragstellung über mehrere Jahre keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne dass dies der Sphäre der Asylwerber zuzurechnen wäre – auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte, wesentliche Bedeutung beizumessen (vgl. VfSlg. 19.086/2010).Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen. Es ist dementsprechend dem Umstand, dass die Integration eines Fremden – anders als in Fällen, in denen gegenüber den Asylwerbern seit ihrer Antragstellung über mehrere Jahre keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne dass dies der Sphäre der Asylwerber zuzurechnen wäre – auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte, wesentliche Bedeutung beizumessen vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,). In der gegenständlichen Sache reiste der Beschwerdeführer im Juli 2009 in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, über den binnen lediglich einer Woche negativ abgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer gab in einer Einvernahme zur Effektuierung seiner Ausreise im November 2009 an, über kein Reisedokument zu verfügen. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens kam aber hervor, dass der Beschwerdeführer einen von 2007 bis 2017 gültigen indischen Reisepass besaß, sodass er bereits damals Falschangaben machte, um sich seiner Ausreiseverpflichtung entgegenzustellen. Vom März 2010 bis Juli 2011 wies der Beschwerdeführer sodann keine Meldung im Bundesgebiet auf, wobei er nunmehr behauptet, in dieser Zeit wieder in Indien gewesen zu sein. Mangels vorgelegter Nachweise lässt sich nicht feststellen, wo sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum aufhielt. Falls er doch in Österreich verblieb, missachtete er jedenfalls über einen langen Zeitraum seine Meldepflicht; falls er sich entsprechend seines Vorbringens in Indien befand, beweist dies jedenfalls, dass ihm die Ausreise aus Eigenem möglich war. In jedem Fall versuchte er im Juli 2011 wiederum durch einen unbegründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, welcher jedoch erneut sehr zügig bereits nach einem Monat in zweiter Instanz zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer missachtete wiederum seine Ausreiseverpflichtung und stellte fünf Jahre später im Juli 2016 einen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK, welcher ebenfalls ohne jegliche Verzögerungen bereits nach etwas mehr als zehn Monaten in zweiter Instanz abgewiesen wurde. Einer ihm zu der Zeit zugestellten Ladung zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes blieb der Beschwerdeführer – mit dem untauglichen Vorwand, nicht mehr rechtzeitig erscheinen zu können – fern. Wenige Zeit nach Abschluss dieses Verfahrens stellte der Beschwerdeführer sodann im Oktober 2017 einen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich in zweiter Instanz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach drei Jahren abgewiesen wurde. Dieses Verfahren zog sich damit zwar bereits über einen etwas längeren Zeitraum, doch ist dies – gerade angesichts des mit längerer Aufenthaltsdauer und immer wieder gestellten Anträgen anwachsenden Akteninhaltes sowie in Betrachtung des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und den gerade zu Beginn damit einhergehenden organisatorischen Aufwänden – noch nicht als eine überlange Verfahrensdauer zu bewerten. Erneut reiste der Beschwerdeführer jedoch – auch nach erfolgloser Ausschöpfung seiner Rechtsmittel bei den Höchstgerichten – nicht aus dem Bundesgebiet aus, sondern stellte vielmehr im September 2021 den gegenständlichen, neuerlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK.

Dieses Verfahren mag zwar wiederum etwas mehr als zwei Jahre vor der belangten Behörde geführt worden sein, allerdings liegt diese Verfahrensdauer nicht im Verschulden der Behörde, da sie sich in diesem Zeitraum – unter nunmehriger Mitwirkung des Beschwerdeführers – um die Abklärung der Möglichkeit der Effektuierung der Ausreise des Beschwerdeführers durch die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bemühte und desweiteren aufgrund des entsprechenden Vorbringens insbesondere die medizinischen Umstände der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Entwicklung zu klären waren, zumal der Beschwerdeführer zunächst fälschlich von einer Krebserkrankung seiner Ehefrau sprach. Zudem stellte der (bereits damals anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer entgegen der einen Zurückweisungsgrund darstellenden Bestimmung des § 58 Abs. 5 AsylG 2005 den gegenständlichen Antrag postalisch statt persönlich und heilte dieser Mangel erst durch die Einvernahme des Beschwerdeführers. Letztlich wurde der Beschwerdeführer nach Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes und Erlass der gegenständlich angefochtenen Entscheidung im Dezember 2023 nach Indien abgeschoben. Insgesamt betrachtet relativiert sich damit der lange Aufenthaltszeitraum des Beschwerdeführers erheblich. Zwar hielt er sich – folgt man seinem Vorbringen – jedenfalls ab Juli 2011 bis zu seiner Abschiebung im Dezember 2023 rund zwölfeinhalb Jahre in Österreich auf, doch verfügte er zu keinem Zeitpunkt über ein auch nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht, da seine Folgeanträge auf internationalen Schutz nicht zugelassen wurden, sodass ihm kein (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 zukam, und Anträge auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 13 Asyl

G 2005 kein Aufenthaltsrecht begründen. Der Beschwerdeführer hielt sich lediglich im Jahr 2009 während seines ersten Asylverfahrens für weniger als einen Monat legal in Österreich auf. Der Beschwerdeführer durfte aufgrund seiner unbegründeten Anträge, über die zum Großteil zügig entschieden wurde, nicht auf die Erlangung eines zumal dauerhaften Aufenthaltsrechts vertrauen und tat dies auch nicht, gab er doch in der Einvernahme durch das Bundesamt im gegenständlichen Verfahren selbst an, dass er gewusst habe, dass sein Aufenthalt „fraglich“ sei. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner damals anderslautenden Behauptungen – jedenfalls bis November 2017 über einen gültigen indischen Reisepass verfügte, wäre auch nichts seiner Ausreise entgegengestanden, zumal er nach seinem Vorbringen schließlich bereits einmal Anfang 2010 ausgereist wäre. Dass der Beschwerdeführer stattdessen fortlaufend unbegründete Anträge nach dem Asylgesetz stellte, erlassene Rückkehrentscheidungen ignorierte und aus eigenem Willen und Wollen zur Erzwingung eines Aufenthaltstitels durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, mindert die Bedeutung auch seines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes – der demnach eben auch nicht in einem lange dauernden Asylverfahren eine Begründung findet – in einem erheblichen Ausmaß. Letztlich konnte nämlich auch nach Erlangung einer Kopie des Datenblattes des inzwischen abgelaufenen indischen Reisepasses im gegenständlichen Verfahren und der schließlich doch gegebenen Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes durch die Botschaft der Republik Indien seine Abschiebung in kurzer Zeit effektuiert werden.In der gegenständlichen Sache reiste der Beschwerdeführer im Juli 2009 in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, über den binnen lediglich einer Woche negativ abgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer gab in einer Einvernahme zur Effektuierung seiner Ausreise im November 2009 an, über kein Reisedokument zu verfügen. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens kam aber hervor, dass der Beschwerdeführer einen von 2007 bis 2017 gültigen indischen Reisepass besaß, sodass er bereits damals Falschangaben machte, um sich seiner Ausreiseverpflichtung entgegenzustellen. Vom März 2010 bis Juli 2011 wies der Beschwerdeführer sodann keine Meldung im Bundesgebiet auf, wobei er nunmehr behauptet, in dieser Zeit wieder in Indien gewesen zu sein. Mangels vorgelegter Nachweise lässt sich nicht feststellen, wo sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum aufhielt. Falls er doch in Österreich verblieb, missachtete er jedenfalls über einen langen Zeitraum seine Meldepflicht; falls er sich entsprechend seines Vorbringens in Indien befand, beweist dies jedenfalls, dass ihm die Ausreise aus Eigenem möglich war. In jedem Fall versuchte er im Juli 2011 wiederum durch einen unbegründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, welcher jedoch erneut sehr zügig bereits nach einem Monat in zweiter Instanz zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer missachtete wiederum seine Ausreiseverpflichtung und stellte fünf Jahre später im Juli 2016 einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK, welcher ebenfalls ohne jegliche Verzögerungen bereits nach etwas mehr als zehn Monaten in zweiter Instanz abgewiesen wurde. Einer ihm zu der Zeit zugestellten Ladung zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes blieb der Beschwerdeführer – mit dem untauglichen Vorwand, nicht mehr rechtzeitig erscheinen zu können – fern. Wenige Zeit nach Abschluss dieses Verfahrens stellte der Beschwerdeführer sodann im Oktober 2017 einen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich in zweiter Instanz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach drei Jahren abgewiesen wurde. Dieses Verfahren zog sich damit zwar bereits über einen etwas längeren Zeitraum, doch ist dies – gerade angesichts des mit längerer Aufenthaltsdauer und immer wieder gestellten Anträgen anwachsenden Akteninhaltes sowie in Betrachtung des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und den gerade zu Beginn damit einhergehenden organisatorischen Aufwänden – noch nicht als eine überlange Verfahrensdauer zu bewerten. Erneut reiste der Beschwerdeführer jedoch – auch nach erfolgloser Ausschöpfung seiner Rechtsmittel bei den Höchstgerichten – nicht aus dem Bundesgebiet aus, sondern stellte vielmehr im September 2021 den gegenständlichen, neuerlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK.

Dieses Verfahren mag zwar wiederum etwas mehr als zwei Jahre vor der belangten Behörde geführt worden sein, allerdings liegt diese Verfahrensdauer nicht im Verschulden der Behörde, da sie sich in diesem Zeitraum – unter nunmehriger Mitwirkung des Beschwerdeführers – um die Abklärung der Möglichkeit der Effektuierung der Ausreise des Beschwerdeführers durch die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bemühte und desweiteren aufgrund des entsprechenden Vorbringens insbesondere die medizinischen Umstände der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Entwicklung zu klären waren, zumal der Beschwerdeführer zunächst fälschlich von einer Krebserkrankung seiner Ehefrau sprach. Zudem stellte der (bereits damals anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer entgegen der einen Zurückweisungsgrund darstellenden Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 den gegenständlichen Antrag postalisch statt persönlich und heilte dieser Mangel erst durch die Einvernahme des Beschwerdeführers. Letztlich wurde der Beschwerdeführer nach Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes und Erlass der gegenständlich angefochtenen Entscheidung im Dezember 2023 nach Indien abgeschoben. Insgesamt betrachtet relativiert sich damit der lange Aufenthaltszeitraum des Beschwerdeführers erheblich. Zwar hielt er sich – folgt man seinem Vorbringen – jedenfalls ab Juli 2011 bis zu seiner Abschiebung im Dezember 2023 rund zwölfeinhalb Jahre in Österreich auf, doch verfügte er zu keinem Zeitpunkt über ein auch nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht, da seine Folgeanträge auf internationalen Schutz nicht zugelassen wurden, sodass ihm kein (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 zukam, und Anträge auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 13, Asyl

G 2005 kein Aufenthaltsrecht begründen. Der Beschwerdeführer hielt sich lediglich im Jahr 2009 während seines ersten Asylverfahrens für weniger als einen Monat legal in Österreich auf. Der Beschwerdeführer durfte aufgrund seiner unbegründeten Anträge, über die zum Großteil zügig entschieden wurde, nicht auf die Erlangung eines zumal dauerhaften Aufenthaltsrechts vertrauen und tat dies auch nicht, gab er doch in der Einvernahme durch das Bundesamt im gegenständlichen Verfahren selbst an, dass er gewusst habe, dass sein Aufenthalt „fraglich“ sei. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner damals anderslautenden Behauptungen – jedenfalls bis November 2017 über einen gültigen indischen Reisepass verfügte, wäre auch nichts seiner Ausreise entgegengestanden, zumal er nach seinem Vorbringen schließlich bereits einmal Anfang 2010 ausgereist wäre. Dass der Beschwerdeführer stattdessen fortlaufend unbegründete Anträge nach dem Asylgesetz stellte, erlassene Rückkehrentscheidungen ignorierte und aus eigenem Willen und Wollen zur Erzwingung eines Aufenthaltstitels durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, mindert die Bedeutung auch seines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes – der demnach eben auch nicht in einem lange dauernden Asylverfahren eine Begründung findet – in einem erheblichen Ausmaß. Letztlich konnte nämlich auch nach Erlangung einer Kopie des Datenblattes des inzwischen abgelaufenen indischen Reisepasses im gegenständlichen Verfahren und der schließlich doch gegebenen Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes durch die Botschaft der Republik Indien seine Abschiebung in kurzer Zeit effektuiert werden. In der Zeit seines Aufenthaltes legte der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 ab und eignete sich somit elementare Deutschkenntnisse an. Er verdingte sich im Wesentlichen durchgehend als Zeitungs- und Essenszusteller, ohne jedoch mangels Aufenthaltsrechts über eine entsprechende Arbeitserlaubnis zu verfügen, wodurch auch seine berufliche Integration relativiert ist, zumal er einen nur geringen Monatslohn erwirtschaftete und die Prekarität und Anfälligkeit dieser Branche für irreguläre Arbeitsverhältnisse notorisch sind. Der Verwaltungsgerichtshof leitete aus einer Tätigkeit als Zeitungszusteller keine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt ab (VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). Zwar konnte er eine mit August 2021 datierte Einstellungszusage einer Autoreinigungsfirma vorlegen, doch war auch diese auf lediglich sechs Wochenstunden ausgestellt und bezog sich auf einen Arbeitsbeginn im September 2021, sodass ihr mangels Aktualität keine besondere Relevanz mehr zukommt. In sozialer Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, sich seit Juni 2019 ehrenamtlich für einen Sozialmarkt zu engagieren und Freunde in Österreich gefunden zu haben. Zu diesen wurde aber keine intensive Beziehung dargelegt, zumal der Beschwerdeführer generell keine näheren Ausführungen hierzu machte. Im Ergebnis besteht beim Beschwerdeführer somit eine gewisse sprachliche, berufliche und soziale Integration, die aber – zumal angesichts der Aufenthaltsdauer – auf niedrigem Niveau anzusiedeln ist und zur Gänze (!) während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes entstand, den der Beschwerdeführer jederzeit aus Eigenem beenden hätte können. Der Beschwerdeführer legte daneben insbesondere dar, seit Anfang 2017 mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Beziehung zu führen und seit März 2018 bis zu seiner Abschiebung im gemeinsamen Haushalt mit ihr gelebt zu haben. Im Mai 2020 heirateten sie. Unstrittig führte er somit ein Familienleben in Österreich. Auch dieses Familienleben ging er aber während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes ein, was nicht nur ihm selbst, sondern auch seiner nunmehrigen Ehefrau bewusst war. Beiden war somit aber auch bewusst, dass der Beschwerdeführer abgeschoben werden könnte und nahmen damit eine Trennung des Familienlebens in Kauf, wodurch das Gewicht des Interesses an einer Weiterführung der Ehe im Inland erheblich gemindert ist. Der Beschwerdeführer äußerte nunmehr zwar, dass er sich um seine erkrankte Ehefrau kümmern müsse. Diese wurde jedoch erfolgreich behandelt und wurde zuletzt seitens der PVA nicht mehr von einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit ausgegangen, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers nun auch wieder eine Erwerbstätigkeit aufnahm. Sie litt zudem nicht an einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Krankheit, sondern wurde ein gutartiger Tumor am Hörnerv – dieser kann einen Tinnitus auslösen – behandelt. Diese Umstände begründen kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers etwa auch die Unterstützung ihrer Kinder in Anspruch nehmen können wird sowie der österreichische Wohlfahrtsstaat im Bedarfsfall Hilfe leistet, wie dies hier auch geschehen ist. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau können durch Besuche in Indien oder Drittstaaten sowie durch telefonisch oder elektronische Kommunikationsmittel in ständiger Verbindung bleiben. Darüber hinaus steht es dem Beschwerdeführer frei, nach Ablauf der durch die Rückkehrentscheidung bewirkten Sperrfrist einen Antrag auf Familienzusammenführung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen, zumal das Monatseinkommen seiner Ehefrau (netto 2.078,75 Euro) grundsätzlich den Richtsatz des § 293 ASVG für das Jahr 2024 übersteigt.Der Beschwerdeführer legte daneben insbesondere dar, seit Anfang 2017 mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Beziehung zu führen und seit März 2018 bis zu seiner Abschiebung im gemeinsamen Haushalt mit ihr gelebt zu haben. Im Mai 2020 heirateten sie. Unstrittig führte er somit ein Familienleben in Österreich. Auch dieses Familienleben ging er aber während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes ein, was nicht nur ihm selbst, sondern auch seiner nunmehrigen Ehefrau bewusst war. Beiden war somit aber auch bewusst, dass der Beschwerdeführer abgeschoben werden könnte und nahmen damit eine Trennung des Familienlebens in Kauf, wodurch das Gewicht des Interesses an einer Weiterführung der Ehe im Inland erheblich gemindert ist. Der Beschwerdeführer äußerte nunmehr zwar, dass er sich um seine erkrankte Ehefrau kümmern müsse. Diese wurde jedoch erfolgreich behandelt und wurde zuletzt seitens der PVA nicht mehr von einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit ausgegangen, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers nun auch wieder eine Erwerbstätigkeit aufnahm. Sie litt zudem nicht an einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Krankheit, sondern wurde ein gutartiger Tumor am Hörnerv – dieser kann einen Tinnitus auslösen – behandelt. Diese Umstände begründen kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers etwa auch die Unterstützung ihrer Kinder in Anspruch nehmen können wird sowie der österreichische Wohlfahrtsstaat im Bedarfsfall Hilfe leistet, wie dies hier auch geschehen ist. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau können durch Besuche in Indien oder Drittstaaten sowie durch telefonisch oder elektronische Kommunikationsmittel in ständiger Verbindung bleiben. Darüber hinaus steht es dem Beschwerdeführer frei, nach Ablauf der durch die Rückkehrentscheidung bewirkten Sperrfrist einen Antrag auf Familienzusammenführung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen, zumal das Monatseinkommen seiner Ehefrau (netto 2.078,75 Euro) grundsätzlich den Richtsatz des Paragraph 293, ASVG für das Jahr 2024 übersteigt. Umgekehrt ist der Beschwerdeführer in Indien geboren und aufgewachsen, absolvierte dort seine Schulbildung, ging einer Erwerbstätigkeit nach und wurde insgesamt in seinem Herkunftsstaat vollständig sozialisiert. Insbesondere seine Eltern und Kinder aus erster Ehe leben in Indien, sodass immer noch erhebliche Bindungen bestehen. Im Dezember 2023 wurde er dorthin abgeschoben. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer dort nicht durch eigene Erwerbstätigkeit wie auch die Unterstützung seiner Angehörigen seine Existenz sichern und sich in die Gesellschaft wiedereingliedern könnte, zumal nichts Derartiges vorgebracht wurde. Es ist in Abwägung all dieser Umstände zwar wohl davon auszugehen, dass – gerade angesichts eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes – auf Seiten des Beschwerdeführers gewisse private und familiäre Interessen bestehen, allerdings treten diese dennoch dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der Beschwerdeführer hielt sich durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und versuchte durch die mehrfache Stellung unbegründeter Anträge nach dem Asylgesetz einen Aufenthaltstitel zu erzwingen, obwohl er sich im Besitz eines indischen Reisepasses befand – ein Umstand, den er den Behörden verheimlichte – und somit jederzeit ausreisen hätte können. Er begründete sein gesamtes Privat- und Familienleben in Österreich während eines nicht bloß unsicheren, sondern unrechtmäßigen Aufenthaltes, was sowohl ihm als auch seiner Ehefrau bewusst war. Damit sind jegliche Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet selbst bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt in einem erheblichen und maßgeblichen Ausmaß gemindert und ist demgegenüber das öffentliche Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers, welche inzwischen aufgrund der Vorlage des Datenblattes seines abgelaufenen Reisepasses effektuiert werden konnte, entsprechend erhöht. Dem Beschwerdeführer war daher kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen und somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Dem Beschwerdeführer war daher kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen und somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. – IV. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. In der gegenständlichen Sache ist daher in Bezug diese Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers zur Gänze auf die bereits oben unter Punkt II.3.1. gemachten Erwägungen zu verweisen, die gleichermaßen zum Ergebnis führen, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen in den Hintergrund tritt und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegensteht. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.In der gegenständlichen Sache ist daher in Bezug diese Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers zur Gänze auf die bereits oben unter Punkt römisch zwei.3.1. gemachten Erwägungen zu verweisen, die gleichermaßen zum Ergebnis führen, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen in den Hintergrund tritt und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegensteht. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, war gemä

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