Obsah (8)
§ 28§ 117Art. 133§ 92§ 127§§ 199§ 93§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2024 GeschäftszahlW170 2288125-1 Spruch, W170 2288125-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hinsichtlich des Strafausspruches, des Kostenausspruches und der Ratenbewilligung abgewiesen, wobei sich der Kostenausspruch auf § 117 Abs. 2 Z 2 BDG zu stützen hat.II. Der Beschwerdeführer hat
§ 117Abs.
2 Z 2 BDG dem Bund einen Kostenbeitrag von 10 % der festgesetzten Geldstrafe Strafe, höchstens jedoch 500 €, für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu leisten.A) römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hinsichtlich des Strafausspruches, des Kostenausspruches und der Ratenbewilligung abgewiesen, wobei sich der Kostenausspruch auf Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG zu stützen hat., römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG dem Bund einen Kostenbeitrag von 10 % der festgesetzten Geldstrafe Strafe, höchstens jedoch 500 €, für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu leisten. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren wird festgestellt: Nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens wurde von der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) gegen XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) das Disziplinarerkenntnis vom 26.01.2024, Zl. 2023-0.891.671, erlassen.Nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens wurde von der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) gegen römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) das Disziplinarerkenntnis vom 26.01.2024, Zl. 2023-0.891.671, erlassen. Dieses hatte folgenden Spruch: „Die Bundesdisziplinarbehörde […] hat in der mündlichen Verhandlung am
- Jänner 2024 […] zu Recht erkannt: Bezirksinspektor (BezInsp) XXXX ist schuldig, er hat am 07.10.2023 in der Freizeit seine Ehegattin, Revinspin XXXX Bezirksinspektor (BezInsp) römisch 40 ist schuldig, er hat am 07.10.2023 in der Freizeit seine Ehegattin, Revinspin römisch 40
- mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Weiterführung ihrer ‚Chat-Konversation‘ mit einer anderen Person genötigt, indem er ihr im Zuge eines Gerangels das Mobiltelefon aus der Hand riss, damit zur Tanzfläche ging und es auf den Boden warf sowie ihr im unmittelbaren Anschluss daran eine Ohrfeige versetzte, woraufhin sie gegen einen nahegelegenen Barhocker stürzte, wodurch XXXX eine Prellung an der Lippe sowie Hämatome am Hals erlitt;
- mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Weiterführung ihrer ‚Chat-Konversation‘ mit einer anderen Person genötigt, indem er ihr im Zuge eines Gerangels das Mobiltelefon aus der Hand riss, damit zur Tanzfläche ging und es auf den Boden warf sowie ihr im unmittelbaren Anschluss daran eine Ohrfeige versetzte, woraufhin sie gegen einen nahegelegenen Barhocker stürzte, wodurch römisch 40 eine Prellung an der Lippe sowie Hämatome am Hals erlitt;
- zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen des Lokals genötigt, indem er sie kurz nach der oben angeführten Tathandlung zunächst am Oberarm packte und mit sich aus dem Lokal zerrte sowie sie sodann an den Haaren mit sich zum Fahrzeug zog, wodurch XXXX Blutergüsse an ihren beiden Oberarmen erlitt.
- zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen des Lokals genötigt, indem er sie kurz nach der oben angeführten Tathandlung zunächst am Oberarm packte und mit sich aus dem Lokal zerrte sowie sie sodann an den Haaren mit sich zum Fahrzeug zog, wodurch römisch 40 Blutergüsse an ihren beiden Oberarmen erlitt. Er hat dadurch gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung) „Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt", verstoßen und damit im Sinne des § 91 BDG 1979 diese schuldhaft verletzt.Er hat dadurch gegen seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung) „Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt", verstoßen und damit im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 diese schuldhaft verletzt. Gegen BezInsp XXXX wird
§ 92
Abs 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 11.500.-(elftausendfünfhundert Euro) verhängt.Gegen BezInsp römisch 40 wird
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 11.500.-(elftausendfünfhundert Euro) verhängt.
§ 117
Abs 2 Z 1 BDG 1979 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag von € 500.-(fünfhundert Euro) zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag von € 500.-(fünfhundert Euro) zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten, nämlich 35 Monatsraten zu je € 319.- und einer Restrate von € 335.-, wird
§ 127
Abs 2 BDG 1979 bewilligt.“Die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten, nämlich 35 Monatsraten zu je € 319.- und einer Restrate von € 335.-, wird
Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 bewilligt.“ Das gegenständliche Disziplinarerkenntnis vom 26.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer am 01.02.2024 persönlich an seiner Wohnanschrift ausgefolgt und dem Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Justiz bereits am 26.01.2024 übermittelt; letzterer erklärte mit E-Mail vom 31.01.2024 Rechtsmittelverzicht. Die sich nach dem Beschwerdevorbringen nur gegen die Strafhöhe richtende Beschwerde des Beschwerdeführers wurde von dessen im Spruch bezeichneten Vertreter am 12.02.2024 zur Post gegeben, der Schuldausspruch blieb unbekämpft. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt: Der Beschwerdeführer steht als dienstführender Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, er wird derzeit als Abteilungskommandant im Wohnbereich des XXXX Forensisch-Therapeutischen Zentrums in XXXX verwendet. Der Beschwerdeführer steht als dienstführender Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, er wird derzeit als Abteilungskommandant im Wohnbereich des römisch 40 Forensisch-Therapeutischen Zentrums in römisch 40 verwendet. Der Beschwerdeführer ist in der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2 eingestuft und in der Gehaltsstufe 11 eingereiht. Sein Grundbezug betrug € 3.037,80, seine Wachdienstzulage 121,60 und seine Funktionszulage 132,40, jeweils zum 25.01.2024 (Verkündung des Erkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde). Der Beschwerdeführer ist straf- und disziplinarrechtlich unbescholten, er wurde aber am 14.11.2021 einmal wegen der Weitergabe von Dokumenten an Dritte belehrt und ermahnt. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer wegen des Lenkens eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 07.10.2023 für vier Monate der Führerschein abgenommen. Der Beschwerdeführer hat am 17.07.2022 wegen der Verhinderung einer Flucht und dem Löschen eines Haftraums eine Belobigung erhalten. Der Beschwerdeführer ist von XXXX , früher XXXX , geschieden, die Scheidung ist am 08.11.2023 rechtskräftig geworden, er wohnt mit XXXX auch nicht mehr zusammen. Der Beschwerdeführer ist von römisch 40 , früher römisch 40 , geschieden, die Scheidung ist am 08.11.2023 rechtskräftig geworden, er wohnt mit römisch 40 auch nicht mehr zusammen. Der Beschwerdeführer hat mit XXXX ein gemeinsames, unmündiges Kind, ansonsten hat er eine erwachsene Tochter mit 22 Jahren, für diese ist er nicht unterhaltspflichtig. Für das unmündige Kind muss der Beschwerdeführer € 450 Alimente zahlen, ansonsten hat er für ein Haus Schulden in der Höhe von € 400.000, im Monat sind € 1.100 für den entsprechenden Kredit zu bezahlen. Weiters hat der Beschwerdeführer ein Leasing-Fahrzeug, für das er € 240 € pro Monat zu zahlen hat, weitere Schulden hat der Beschwerdeführer nicht.Der Beschwerdeführer hat mit römisch 40 ein gemeinsames, unmündiges Kind, ansonsten hat er eine erwachsene Tochter mit 22 Jahren, für diese ist er nicht unterhaltspflichtig. Für das unmündige Kind muss der Beschwerdeführer € 450 Alimente zahlen, ansonsten hat er für ein Haus Schulden in der Höhe von € 400.000, im Monat sind € 1.100 für den entsprechenden Kredit zu bezahlen. Weiters hat der Beschwerdeführer ein Leasing-Fahrzeug, für das er € 240 € pro Monat zu zahlen hat, weitere Schulden hat der Beschwerdeführer nicht. Das Vermögen des Beschwerdeführers besteht aus diesem Haus, das im Wert in etwa den Schulden entspricht. Ansonsten hat er kein weiteres Vermögen. 1.
- Zum Vorfall vom
- bzw.07.10.2023 wird festgestellt: 1.3.
- Am bzw. vor dem 06.10.2023 gab es in der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau Probleme, der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2022 zumindest mit einer Kollegin eine längerdauernde Affäre und mit einer anderen Frau zumindest einen „One-Night-Stand“, durch diese Affären ist die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau belastet gewesen; daher haben sich die beiden in eine Paartherapie gegeben. Trotz der zumindest beiden außerehelichen Beziehungen des Beschwerdeführers ist dieser sehr eifersüchtig (gewesen). 1.3.
- Am 06.10.2023, abends, waren der Beschwerdeführer, seine damalige Ehefrau XXXX sowie andere Justizwachebeamten in 3300 Amstetten, in der XXXX im Lokal XXXX essen. 1.3.
- Am 06.10.2023, abends, waren der Beschwerdeführer, seine damalige Ehefrau römisch 40 sowie andere Justizwachebeamten in 3300 Amstetten, in der römisch 40 im Lokal römisch 40 essen. Nach dem Essen sind der Beschwerdeführer, seine damalige Ehefrau XXXX und weitere Justizwachebeamten weiter in die daneben etablierte XXXX gegangen. Dort ist XXXX am 07.10.2023, vor 02.00 Uhr bzw. 02.30 Uhr, mit einer Freundin bzw. Kollegin gemeinsam zu den Nassräumen gegangen und als diese Kollegin ohne XXXX zurückgekehrt ist, hat der Beschwerdeführer in den Nassräumen Nachschau gehalten, wo er XXXX eine Textnachricht in ihr Handy schreibend vorgefunden hat. Daraufhin hat der Beschwerdeführer der XXXX das Handy entrissen, obwohl sich diese dagegen gewehrt hat, um die Nachrichten zu lesen; diese sind an einen gemeinsamen Freund gegangen. Der Beschwerdeführer, der sich inzwischen wieder Richtung Tanzfläche bewegt hatte, schleuderte das Handy der XXXX auf den Boden, das dadurch kaputtgegangen sei. Dann hat sich der Beschwerdeführer umgedreht und der ihm nachfolgenden XXXX eine derart heftige Ohrfeige gegeben, dass diese zu Boden gegangen ist. XXXX hat an die Ohrfeige selbst keine Erinnerung mehr, sie kann sich aber an die entsprechenden Schmerzen erinnern und wurde von der Freundin und Kollegin, die den Vorfall wahrgenommen hat, über die Ohrfeige aufgeklärt. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von der Kellnerin des Lokals verwiesen, kehrte aber nach wenigen Minuten zurück und packte XXXX vorerst am Oberarm und später an den Haare („Roßschwanz-Frisur“), um diese zu seinem Fahrzeug zu bringen und diese dann zum Empfänger der von XXXX abgesetzten Nachrichten zu fahren. Zwar ging XXXX freiwillig mit, obwohl eine Kollegin versuchte, dies zu verhindern, aber wurde diese, da sie dem Beschwerdeführer offenbar zu langsam war, aus dem Lokal gedrängt und, nachdem XXXX gestolpert war, an den Haaren gepackt. XXXX ist dann freiwillig in das Fahrzeug gestiegen und der Beschwerdeführer hat diese zum Haus des Empfängers der Nachrichten chauffiert. Dort hat der Beschwerdeführer XXXX aufgefordert, auszusteigen, was diese zwar nicht gewollt hat, aber aus Angst, dass der Beschwerdeführer sie zwingen könnte, gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat XXXX dann die Stiegen zum Eingang des Hauses hinaufgezerrt, sie gegen die Eingangstüre gestoßen und angeklopft. Es hat niemand geöffnet, daher ist der Beschwerdeführer, nachdem er seine Frau vor dem Haus des Nachrichtenempfängers ohne Handtasche, Geld und Schlüssel zurückgelassen hat, nach Hause gefahren. Nach dem Essen sind der Beschwerdeführer, seine damalige Ehefrau römisch 40 und weitere Justizwachebeamten weiter in die daneben etablierte römisch 40 gegangen. Dort ist römisch 40 am 07.10.2023, vor 02.00 Uhr bzw. 02.30 Uhr, mit einer Freundin bzw. Kollegin gemeinsam zu den Nassräumen gegangen und als diese Kollegin ohne römisch 40 zurückgekehrt ist, hat der Beschwerdeführer in den Nassräumen Nachschau gehalten, wo er römisch 40 eine Textnachricht in ihr Handy schreibend vorgefunden hat. Daraufhin hat der Beschwerdeführer der römisch 40 das Handy entrissen, obwohl sich diese dagegen gewehrt hat, um die Nachrichten zu lesen; diese sind an einen gemeinsamen Freund gegangen. Der Beschwerdeführer, der sich inzwischen wieder Richtung Tanzfläche bewegt hatte, schleuderte das Handy der römisch 40 auf den Boden, das dadurch kaputtgegangen sei. Dann hat sich der Beschwerdeführer umgedreht und der ihm nachfolgenden römisch 40 eine derart heftige Ohrfeige gegeben, dass diese zu Boden gegangen ist. römisch 40 hat an die Ohrfeige selbst keine Erinnerung mehr, sie kann sich aber an die entsprechenden Schmerzen erinnern und wurde von der Freundin und Kollegin, die den Vorfall wahrgenommen hat, über die Ohrfeige aufgeklärt. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von der Kellnerin des Lokals verwiesen, kehrte aber nach wenigen Minuten zurück und packte römisch 40 vorerst am Oberarm und später an den Haare („Roßschwanz-Frisur“), um diese zu seinem Fahrzeug zu bringen und diese dann zum Empfänger der von römisch 40 abgesetzten Nachrichten zu fahren. Zwar ging römisch 40 freiwillig mit, obwohl eine Kollegin versuchte, dies zu verhindern, aber wurde diese, da sie dem Beschwerdeführer offenbar zu langsam war, aus dem Lokal gedrängt und, nachdem römisch 40 gestolpert war, an den Haaren gepackt. römisch 40 ist dann freiwillig in das Fahrzeug gestiegen und der Beschwerdeführer hat diese zum Haus des Empfängers der Nachrichten chauffiert. Dort hat der Beschwerdeführer römisch 40 aufgefordert, auszusteigen, was diese zwar nicht gewollt hat, aber aus Angst, dass der Beschwerdeführer sie zwingen könnte, gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat römisch 40 dann die Stiegen zum Eingang des Hauses hinaufgezerrt, sie gegen die Eingangstüre gestoßen und angeklopft. Es hat niemand geöffnet, daher ist der Beschwerdeführer, nachdem er seine Frau vor dem Haus des Nachrichtenempfängers ohne Handtasche, Geld und Schlüssel zurückgelassen hat, nach Hause gefahren. 1.3.
- Der Beschwerdeführer hat vor dem Vorfall Alkohol getrunken, er war aber nicht so alkoholisiert, dass dies einer Schuldunfähigkeit auch nur nahegekommen wäre. Der Beschwerdeführer ist subjektiv jedenfalls davon ausgegangen, dass XXXX mit dem Nachrichtenempfänger eine Affäre hatte.1.3.
- Der Beschwerdeführer hat vor dem Vorfall Alkohol getrunken, er war aber nicht so alkoholisiert, dass dies einer Schuldunfähigkeit auch nur nahegekommen wäre. Der Beschwerdeführer ist subjektiv jedenfalls davon ausgegangen, dass römisch 40 mit dem Nachrichtenempfänger eine Affäre hatte. 1.3.
- Erst später ist XXXX zu Fuß nach Hause gekommen, der dort schon angekommene Beschwerdeführer hat dieser die Türe geöffnet, woraufhin XXXX sich ins Spital begeben hat. 1.3.
- Erst später ist römisch 40 zu Fuß nach Hause gekommen, der dort schon angekommene Beschwerdeführer hat dieser die Türe geöffnet, woraufhin römisch 40 sich ins Spital begeben hat. 1.3.
- Durch den Vorfall erlitt XXXX Kratz- und Würgespuren, linksseitig am Hals, ein Hämatom an der Nasenspitze sowie eine leichte Schwellung der Oberlippe, Hämatome am linken Oberarm, blaue Hämatome am rechten Oberarm; es handelt sich um leichte Verletzungen. 1.3.
- Durch den Vorfall erlitt römisch 40 Kratz- und Würgespuren, linksseitig am Hals, ein Hämatom an der Nasenspitze sowie eine leichte Schwellung der Oberlippe, Hämatome am linken Oberarm, blaue Hämatome am rechten Oberarm; es handelt sich um leichte Verletzungen. 1.3.
- Trotz des Vorfalls machen der Beschwerdeführer und XXXX noch in der gleichen Justizanstalt Dienst, der Beschwerdeführer hat sich bei XXXX entschuldigt, aber erhält XXXX vom Beschwerdeführer ungewollte Anrufe und Nachrichten, sodass diese ihn blockiert hat. In der Betreuung des gemeinsamen Kindes gibt es allerdings keine Probleme. 1.3.
- Trotz des Vorfalls machen der Beschwerdeführer und römisch 40 noch in der gleichen Justizanstalt Dienst, der Beschwerdeführer hat sich bei römisch 40 entschuldigt, aber erhält römisch 40 vom Beschwerdeführer ungewollte Anrufe und Nachrichten, sodass diese ihn blockiert hat. In der Betreuung des gemeinsamen Kindes gibt es allerdings keine Probleme. 1.3.
- Der Beschwerdeführer befand sich schon vor dem Vorfall in Psychotherapie, er hat nach dem Vorfall ein Anti-Gewalttraining im Ausmaß von acht Stunden absolviert und die Sitzungen in der Psychotherapie für zwei Monate von monatlich auf vierzehntägig erhöht, inzwischen aber wieder auf monatlich zurückgefahren. 1.
- Zum Strafverfahren wegen des Vorfalls vom 07.10.2023 wird festgestellt: Das wegen des Vorfalls am 07.10.2023 geführte Strafverfahren endete nach Durchführung einer Hauptverhandlung am 07.12.2023, zur Zahl 19 Hv 147/23h – 8.3., mittels Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 28.12.2023, 19 Hv 147/23h – 10, mit dem das Strafverfahren
§§ 199, 200 Abs. 5 St
PO nach der Bezahlung einer Geldbuße samt Pauschalkostenbeitrag von insgesamt € 1.400 durch den Beschwerdeführer eingestellt wurde. Das wegen des Vorfalls am 07.10.2023 geführte Strafverfahren endete nach Durchführung einer Hauptverhandlung am 07.12.2023, zur Zahl 19 Hv 147/23h – 8.3., mittels Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 28.12.2023, 19 Hv 147/23h – 10, mit dem das Strafverfahren
Paragraphen 199, 200, Absatz 5, StPO nach der Bezahlung einer Geldbuße samt Pauschalkostenbeitrag von insgesamt € 1.400 durch den Beschwerdeführer eingestellt wurde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 07.05.2024 vorgehalten wurden und denen nicht entgegengetreten wurde. 2.
- Auch diese Feststellungen zu 1.
- ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 07.05.2024 vorgehalten wurde und der nicht entgegengetreten wurde, insbesondere aus dem in das Verfahren eingebrachten Gehaltszettel des Beschwerdeführers, und aus den Angaben des Beschwerdeführers in dieser Verhandlung, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind und hinsichtlich derer kein Grund zu sehen ist, warum diese nicht der Wahrheit entsprechen sollten. 2.
- Die Feststellungen zu 1.3.
- ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der XXXX ; lediglich hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer „sehr eifersüchtig“ gewesen ist oder nicht, unterscheiden sich die Angaben des Beschwerdeführers und der XXXX . 2.
- Die Feststellungen zu 1.3.
- ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der römisch 40 ; lediglich hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer „sehr eifersüchtig“ gewesen ist oder nicht, unterscheiden sich die Angaben des Beschwerdeführers und der römisch 40 . Letztere behauptet dies explizit (siehe Verhandlungsschrift, S. 10) und stellt auch nachvollziehbar dar, wie sie auf diesen Umstand reagiert hat, nämlich, dass sie auf Treffen mit Freundinnen verzichtet hat und mehr zu Hause gewesen sei. Auch die Schilderung, dass der Beschwerdeführer der XXXX immer noch Nachrichten schreibt bzw. diese anruft (siehe Feststellungen zu 1.3.
- und die diesbezügliche Beweiswürdigung), obwohl XXXX das nicht wünscht, lassen auf eine Beziehung schließen, in der der Beschwerdeführer, trotz seiner Affären, die XXXX immer noch als „seine Frau“ sieht. So lässt sich auch die Schilderung des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wie sich eine Eifersucht ausdrücke, er fange aber weder zu schreien an, noch werde er aggressiv (Verhandlungsschrift, S. 8) mit dem Vorfall in Zusammenhang bringen, wo der Beschwerdeführer schließlich im Glauben, dass seine (damalige) Frau ihn (ebenso wie er sie zuvor) betrogen habe, diese geschlagen und mit Gewalt genötigt hat. Daher ist hier der unter Wahrheitspflicht aussagenden XXXX zu glauben.Letztere behauptet dies explizit (siehe Verhandlungsschrift, S. 10) und stellt auch nachvollziehbar dar, wie sie auf diesen Umstand reagiert hat, nämlich, dass sie auf Treffen mit Freundinnen verzichtet hat und mehr zu Hause gewesen sei. Auch die Schilderung, dass der Beschwerdeführer der römisch 40 immer noch Nachrichten schreibt bzw. diese anruft (siehe Feststellungen zu 1.3.
- und die diesbezügliche Beweiswürdigung), obwohl römisch 40 das nicht wünscht, lassen auf eine Beziehung schließen, in der der Beschwerdeführer, trotz seiner Affären, die römisch 40 immer noch als „seine Frau“ sieht. So lässt sich auch die Schilderung des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wie sich eine Eifersucht ausdrücke, er fange aber weder zu schreien an, noch werde er aggressiv (Verhandlungsschrift, S. 8) mit dem Vorfall in Zusammenhang bringen, wo der Beschwerdeführer schließlich im Glauben, dass seine (damalige) Frau ihn (ebenso wie er sie zuvor) betrogen habe, diese geschlagen und mit Gewalt genötigt hat. Daher ist hier der unter Wahrheitspflicht aussagenden römisch 40 zu glauben. Dass die Affären des Beschwerdeführers, die dieser ohne Wissen seiner Frau begonnen hat, die Beziehung zwischen ihm und XXXX jedenfalls belastet haben, entspricht der Lebenserfahrung; das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht fest, dass diese die einzige Belastung für die Beziehung gewesen sind, aber jedenfalls wäre es vollkommen weltfremd zu glauben, dass solche Affären, wenn diese auch entschuldigt werden, nicht zu einem Verlust von Vertrauen und damit zu einer – zumindest zeitweiligen – Beeinträchtigung der Beziehung eines Ehepaares führen.Dass die Affären des Beschwerdeführers, die dieser ohne Wissen seiner Frau begonnen hat, die Beziehung zwischen ihm und römisch 40 jedenfalls belastet haben, entspricht der Lebenserfahrung; das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht fest, dass diese die einzige Belastung für die Beziehung gewesen sind, aber jedenfalls wäre es vollkommen weltfremd zu glauben, dass solche Affären, wenn diese auch entschuldigt werden, nicht zu einem Verlust von Vertrauen und damit zu einer – zumindest zeitweiligen – Beeinträchtigung der Beziehung eines Ehepaares führen. Die Feststellungen zu 1.3.
- ergeben sich im Wesentlichen aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der XXXX . Die Feststellungen zu 1.3.
- ergeben sich im Wesentlichen aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der römisch 40 . Soweit es zu den unten festgestellten Unterschieden zwischen den Aussagen der XXXX und des Beschwerdeführers kommt, ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens mehrfach den Sachverhalt beschönigt hat, so hat er vor der Polizei, als diese ihn befragten, nicht angegeben, dass er seine Frau geschlagen hat, hat vor dem Bundesverwaltungsgericht anfangs nur von einer seiner Affären berichtet, da es sich bei der in weiterer Folge eingestandenen zweiten Affäre nur um einen „One-Night-Stand“ gehandelt hat, wollte darstellen, dass die Zeugin des Vorfalls Sandra BERGER, die Freundin der XXXX und eine gemeinsame Kollegin, nicht seine Untergebene ist, obwohl diese das zum Vorfallszeitpunkt war. Schließlich räumte der Beschwerdeführer – wenn auch erst auf Vorhalt der Aussage der XXXX ein, dass er „wohl wieder ins Lokal gekommen“ ist, gibt aber an, den zeitlichen Ablauf nicht mehr zu wissen. Das ist aber insoweit unglaubhaft, als der Beschwerdeführer selbst einräumt, nicht wesentlich alkoholisiert gewesen zu sein und er ja eben kein Trauma oder dergleichen erlebt hat, was zu einem Verschwimmen der Erinnerung hätte führen können. Es fällt auch auf, dass die Aussagen der XXXX , die während des gesamten Verfahrens keinen übertriebenen Belastungseifer gezeigt hat – sie hat insbesondere immer wieder angegeben, dass sie freiwillig mit dem Beschwerdeführer mitgekommen ist und bestätigt, dass sich dieser entschuldigt hat – viel detaillierte sind als die des Beschwerdeführers; zumal XXXX – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – auch unter strafbewehrten Wahrheitszwang aussagt und darüber hinaus unter Bedachtnahme, dass XXXX an einer Verfolgung des Beschwerdeführers nichts liegen dürfte, zumal ihn diese ansonsten schwerer hätte belasten können, kommt den Aussagen der XXXX mehr Glaubwürdigkeit zu als den Aussagen des Beschwerdeführers. Soweit es zu den unten festgestellten Unterschieden zwischen den Aussagen der römisch 40 und des Beschwerdeführers kommt, ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens mehrfach den Sachverhalt beschönigt hat, so hat er vor der Polizei, als diese ihn befragten, nicht angegeben, dass er seine Frau geschlagen hat, hat vor dem Bundesverwaltungsgericht anfangs nur von einer seiner Affären berichtet, da es sich bei der in weiterer Folge eingestandenen zweiten Affäre nur um einen „One-Night-Stand“ gehandelt hat, wollte darstellen, dass die Zeugin des Vorfalls Sandra BERGER, die Freundin der römisch 40 und eine gemeinsame Kollegin, nicht seine Untergebene ist, obwohl diese das zum Vorfallszeitpunkt war. Schließlich räumte der Beschwerdeführer – wenn auch erst auf Vorhalt der Aussage der römisch 40 ein, dass er „wohl wieder ins Lokal gekommen“ ist, gibt aber an, den zeitlichen Ablauf nicht mehr zu wissen. Das ist aber insoweit unglaubhaft, als der Beschwerdeführer selbst einräumt, nicht wesentlich alkoholisiert gewesen zu sein und er ja eben kein Trauma oder dergleichen erlebt hat, was zu einem Verschwimmen der Erinnerung hätte führen können. Es fällt auch auf, dass die Aussagen der römisch 40 , die während des gesamten Verfahrens keinen übertriebenen Belastungseifer gezeigt hat – sie hat insbesondere immer wieder angegeben, dass sie freiwillig mit dem Beschwerdeführer mitgekommen ist und bestätigt, dass sich dieser entschuldigt hat – viel detaillierte sind als die des Beschwerdeführers; zumal römisch 40 – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – auch unter strafbewehrten Wahrheitszwang aussagt und darüber hinaus unter Bedachtnahme, dass römisch 40 an einer Verfolgung des Beschwerdeführers nichts liegen dürfte, zumal ihn diese ansonsten schwerer hätte belasten können, kommt den Aussagen der römisch 40 mehr Glaubwürdigkeit zu als den Aussagen des Beschwerdeführers. Unterschiede lassen sich vor allem in der Frage feststellen, ob der Beschwerdeführer zwischen der Misshandlung der XXXX und der gegen diese ausgeübten körperlichen Zwang das Lokal verlassen hat oder nicht. XXXX gibt an, dass der Beschwerdeführer das Lokal aus ihr unbekannten Gründen verlassen haben dürfte, aber auch die im Strafverfahren vernommene Zeugin XXXX schildert in ihrer Aussage vor der Polizei am 11.10.2023 (siehe die in das Verfahren eingeführte Oz 5, ON 2.11, 4), dass sie den Beschwerdeführer aufgefordert hat, den Raum zu verlassen und sie hinter ihm die Türe verschlossen hat, der Beschwerdeführer aber kurze Zeit später wieder im Raum gestanden sei. Daher steht auf Grund der Aussage der XXXX , die sich mit der der XXXX trifft, fest, dass der Beschwerdeführer zumindest kurzzeitig den Raum und somit die Situation verlassen hat. Unterschiede lassen sich vor allem in der Frage feststellen, ob der Beschwerdeführer zwischen der Misshandlung der römisch 40 und der gegen diese ausgeübten körperlichen Zwang das Lokal verlassen hat oder nicht. römisch 40 gibt an, dass der Beschwerdeführer das Lokal aus ihr unbekannten Gründen verlassen haben dürfte, aber auch die im Strafverfahren vernommene Zeugin römisch 40 schildert in ihrer Aussage vor der Polizei am 11.10.2023 (siehe die in das Verfahren eingeführte Oz 5, ON 2.11, 4), dass sie den Beschwerdeführer aufgefordert hat, den Raum zu verlassen und sie hinter ihm die Türe verschlossen hat, der Beschwerdeführer aber kurze Zeit später wieder im Raum gestanden sei. Daher steht auf Grund der Aussage der römisch 40 , die sich mit der der römisch 40 trifft, fest, dass der Beschwerdeführer zumindest kurzzeitig den Raum und somit die Situation verlassen hat. Weiters unterscheiden sich die Aussagen von XXXX und vom Beschwerdeführer hinsichtlich des Ablaufes nach dem Ankommen vor dem Haus des Nachrichtenempfängers bis zu dem Zeitpunkt, wo der Beschwerdeführer die XXXX vor diesem Haus zurücklässt. Der Beschwerdeführer schildert dies so, als ob XXXX freiwillig bis zur Türe des Nachrichtenempfängers gegangen sei, während XXXX schildert, dass der Beschwerdeführer sie die „Stiegen zum Hauseingang hinaufgezerrt“ hat, sie dabei am Arm gehalten und „gegen die Eingangstüre“ geschmissen hat. Schon der Umstand, dass sowohl am linken als auch am rechten Oberarm Hämatome bei XXXX festgestellt wurden, spricht dafür, dass der Beschwerdeführer XXXX zu einer zweiten Gelegenheit mit Gewalt an einem der Arme gepackt hat, da er diese nach den Aussagen der XXXX beim Verlassen des Lokals nur an einem Arm (und später den Haaren) genommen hat. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer angibt, XXXX beim Verlassen des Lokals „an Oberarmen und Haaren“ genommen zu haben, aber erscheint die Version der XXXX , dass der ihr körperlich vollkommen überlegene Beschwerdeführer die XXXX vorerst nur an einem Oberarm genommen hat, denklogisch, zumal er ja ansonsten verhindern hätte können, dass XXXX beim Verlassen des Lokals bei der Treppe stolperte und hinfiel, da er die Frau ansonsten an beiden Armen hätte festhalten und vor dem Sturz bewahren hätte können. Auch dass der Beschwerdeführer diese dann unbestritten an den Haaren gepackt hat, spricht dafür, dass er eine Hand noch freigehabt hat, da er ansonsten ja den Griff an den beiden Händen hätte lösen müssen, was aber diesfalls keinen Sinn gemacht hätte.Weiters unterscheiden sich die Aussagen von römisch 40 und vom Beschwerdeführer hinsichtlich des Ablaufes nach dem Ankommen vor dem Haus des Nachrichtenempfängers bis zu dem Zeitpunkt, wo der Beschwerdeführer die römisch 40 vor diesem Haus zurücklässt. Der Beschwerdeführer schildert dies so, als ob römisch 40 freiwillig bis zur Türe des Nachrichtenempfängers gegangen sei, während römisch 40 schildert, dass der Beschwerdeführer sie die „Stiegen zum Hauseingang hinaufgezerrt“ hat, sie dabei am Arm gehalten und „gegen die Eingangstüre“ geschmissen hat. Schon der Umstand, dass sowohl am linken als auch am rechten Oberarm Hämatome bei römisch 40 festgestellt wurden, spricht dafür, dass der Beschwerdeführer römisch 40 zu einer zweiten Gelegenheit mit Gewalt an einem der Arme gepackt hat, da er diese nach den Aussagen der römisch 40 beim Verlassen des Lokals nur an einem Arm (und später den Haaren) genommen hat. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer angibt, römisch 40 beim Verlassen des Lokals „an Oberarmen und Haaren“ genommen zu haben, aber erscheint die Version der römisch 40 , dass der ihr körperlich vollkommen überlegene Beschwerdeführer die römisch 40 vorerst nur an einem Oberarm genommen hat, denklogisch, zumal er ja ansonsten verhindern hätte können, dass römisch 40 beim Verlassen des Lokals bei der Treppe stolperte und hinfiel, da er die Frau ansonsten an beiden Armen hätte festhalten und vor dem Sturz bewahren hätte können. Auch dass der Beschwerdeführer diese dann unbestritten an den Haaren gepackt hat, spricht dafür, dass er eine Hand noch freigehabt hat, da er ansonsten ja den Griff an den beiden Händen hätte lösen müssen, was aber diesfalls keinen Sinn gemacht hätte. Die Feststellungen zu 1.3.
- stützen sich auf die nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers, zwar vier Sommerspritzer getrunken zu haben, jedoch sich nicht alkoholisiert gefühlt zu haben. Auf Grund der Statur des Beschwerdeführers (sehr groß und muskulös) ist das auch nachvollziehbar. Darüber hinaus sind dem weder die Parteien entgegengetreten noch gibt es Anhaltspunkte, die gegenteiliges nahelegen, zumal der Beschwerdeführer hier von einer Falschaussage nichts zu gewinnen hat. Dass eine am Morgen des nächsten Tages durchgeführte Atemalkoholkontrolle einen zu hohen Wert ergeben hat, spricht für eine Alkoholisierung, das planvolle Verhalten bzw. Vorgehen des Beschwerdeführers während des Vorfalls und bei der Heimfahrt aber dagegen, dass diese einer Schuldunfähigkeit auch nur nahegekommen wäre. Dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, dass seine Ehefrau – unabhängig vom Inhalt der Nachrichten und ob eine solche Affäre wirklich bestanden hat – mit dem Nachrichtenempfänger eine Affäre hatte, ist eine lebensnahe Annahme, insbesondere, wenn die Ehefrau dem Nachrichtenempfänger mitten in der Nacht Nachrichten schreibt, ohne dass es sich um einen erheblichen Notfall handelt. Die Feststellungen zu 1.3.
- ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der XXXX , die Feststellungen zu 1.3.
- aus den unwidersprochen in das Verfahren eingebrachten ärztlichen Feststellungen bzw. den in das Verfahren eingeführten Lichtbildern aus dem strafgerichtlichen Akt.Die Feststellungen zu 1.3.
- ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der römisch 40 , die Feststellungen zu 1.3.
- aus den unwidersprochen in das Verfahren eingebrachten ärztlichen Feststellungen bzw. den in das Verfahren eingeführten Lichtbildern aus dem strafgerichtlichen Akt. Die Feststellungen zu 1.3.
- ergeben sich hinsichtlich des Umstandes, dass der der Beschwerdeführer und XXXX noch in der gleichen Justizanstalt Dienst versehen, sich der Beschwerdeführer bei XXXX entschuldigt hat und hinsichtlich dessen, dass es in der Betreuung des gemeinsamen Kindes keine Probleme gibt, aus deren übereinstimmenden Angaben. Die Feststellungen zu 1.3.
- ergeben sich hinsichtlich des Umstandes, dass der der Beschwerdeführer und römisch 40 noch in der gleichen Justizanstalt Dienst versehen, sich der Beschwerdeführer bei römisch 40 entschuldigt hat und hinsichtlich dessen, dass es in der Betreuung des gemeinsamen Kindes keine Probleme gibt, aus deren übereinstimmenden Angaben. Hinsichtlich der Feststellung, dass, XXXX vom Beschwerdeführer ungewollte Anrufe und Nachrichten erhalten hat, sodass diese ihn blockiert hat, aus den nachvollziehbaren Angaben der Zeugin; dass diese glaubwürdiger ist als der Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht schon oben dargestellt. Daher sind (auch) hier die Angaben des Beschwerdeführers, dass es ausgenommen wegen des Sohnes keine Kontaktaufnahme seinerseits gebe, nicht so glaubwürdig wie die der Zeugin, dass sie ungewollte Anrufe und Nachrichten bekomme und den Beschwerdeführer daher gesperrt habe.Hinsichtlich der Feststellung, dass, römisch 40 vom Beschwerdeführer ungewollte Anrufe und Nachrichten erhalten hat, sodass diese ihn blockiert hat, aus den nachvollziehbaren Angaben der Zeugin; dass diese glaubwürdiger ist als der Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht schon oben dargestellt. Daher sind (auch) hier die Angaben des Beschwerdeführers, dass es ausgenommen wegen des Sohnes keine Kontaktaufnahme seinerseits gebe, nicht so glaubwürdig wie die der Zeugin, dass sie ungewollte Anrufe und Nachrichten bekomme und den Beschwerdeführer daher gesperrt habe. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.3.
- ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie auf die dem Strafgericht vorgelegten Bestätigungen verwiesen. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem im Akt einliegenden, unwidersprochen in der Verhandlung am 07.05.2024 in das Verfahren eingeführten oben bezeichneten Beschluss des Landesgerichts St. Pölten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschränkung der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist (VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0138). Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (VwGH 03.05.2022, Ra 2022/09/0022). So unterliegen bei Trennbarkeit der als Dienstpflichtverletzung qualifizierten Einzelhandlungen diese auch einer gesonderten rechtlichen Beurteilung (VwGH 13.12.2007, 2005/09/0130). Die mehreren voneinander trennbaren Spruchpunkte eines Disziplinarerkenntnisses hinsichtlich des Schuldspruchs sind ebenfalls getrennt voneinander zu prüfen (VwGH 22.03.2023, Ra 2021/09/0270). Demgemäß judiziert der Verwaltungsgerichtshof von diesen Grundsätzen ausgehend in ständiger Rechtsprechung, dass der Ausspruch über die Schuld von jenem über die Strafe in einer Disziplinarsache trennbar ist. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines Disziplinarerkenntnisses tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (siehe VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0043). Gegenständlich liegt keine Beschwerde des Disziplinaranwalts und eine Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten (explizit) gegen die Strafart und -höhe vor. Da sich die Kosten
§ 117Abs.
2 BDG auf die Art und Höhe der Disziplinarstrafe stützen, sind diese von jener nicht trennbar und gelten als mitangefochten. Selbiges gilt für die explizit auf einzelne Raten abstellende Ratenbewilligung, die im Falle einer Neufestsetzung der Strafe neu ausgesprochen werden müsste. Diese ist daher ebenfalls mit angefochten.Gegenständlich liegt keine Beschwerde des Disziplinaranwalts und eine Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten (explizit) gegen die Strafart und -höhe vor. Da sich die Kosten
Paragraph 117, Absatz 2, BDG auf die Art und Höhe der Disziplinarstrafe stützen, sind diese von jener nicht trennbar und gelten als mitangefochten. Selbiges gilt für die explizit auf einzelne Raten abstellende Ratenbewilligung, die im Falle einer Neufestsetzung der Strafe neu ausgesprochen werden müsste. Diese ist daher ebenfalls mit angefochten. 3.2. Zur Strafbemessung:
§ 92Abs.
1 BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.
Paragraph 92, Absatz eins, BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.
§ 93Abs.
1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 93Abs.
2 BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach § 93 Abs. 2 BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062).
Paragraph 93, Absatz 2, BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062). Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007). Im gegenständlichen Fall liegen zwei Dienstpflichtverletzung vor, da der Beschwerdeführer, nachdem er – wenn auch über Aufforderung – das Lokal und somit die Situation verlassen hat, wieder zum Tatort zurückkehrt. Während zuerst der Vorsatz auf Feststellung, welche Nachrichten XXXX schreibt, gerichtet war, richtet sich danach der Vorsatz auf die Verbringung der XXXX zu ihrem (vermeintlichen) Liebhaber. Als schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung ist die Nötigung der XXXX das Lokal zu verlassen, zum Haus von deren vermeintlichen Liebhaber mitzufahren und zu diesem hinaufzugehen, zu werten, weil diese länger dauerte und XXXX über längere Zeit in Bedrängnis gebracht hat.Im gegenständlichen Fall liegen zwei Dienstpflichtverletzung vor, da der Beschwerdeführer, nachdem er – wenn auch über Aufforderung – das Lokal und somit die Situation verlassen hat, wieder zum Tatort zurückkehrt. Während zuerst der Vorsatz auf Feststellung, welche Nachrichten römisch 40 schreibt, gerichtet war, richtet sich danach der Vorsatz auf die Verbringung der römisch 40 zu ihrem (vermeintlichen) Liebhaber. Als schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung ist die Nötigung der römisch 40 das Lokal zu verlassen, zum Haus von deren vermeintlichen Liebhaber mitzufahren und zu diesem hinaufzugehen, zu werten, weil diese länger dauerte und römisch 40 über längere Zeit in Bedrängnis gebracht hat. Diese Dienstpflichtverletzungen sind allerdings – wie die Behörde richtig ausführt – als schwerwiegend zu beurteilen, weil der Beschwerdeführer als Justizwachebeamter, der über die Einhaltung des Strafgesetzes zu wachen und die ihm unterstellten Strafgefangenen oder Untergebrachten auch durch Vorbild anzuleiten hat, sich in Zukunft gesetzestreu zu verhalten, gegen Strafgesetze gegenüber seiner damaligen Ehefrau verstoßen hat, indem er diese am Körper verletzt und zu Handlungen vorsätzlich genötigt hat (Abnahme des Telefons, Verlassen des Lokals, Verbringung zum Haus des vermeintlichen Liebhabers). Es gilt auch auf die vorsätzliche Begehung hinzuweisen, zumal ein Verstoß gegen die Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG auch fahrlässig erfolgen kann.Es gilt auch auf die vorsätzliche Begehung hinzuweisen, zumal ein Verstoß gegen die Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch fahrlässig erfolgen kann. Spezialpräventiv ist darauf hinzuweisen, dass sich keine vergleichbaren Straftaten des Beschwerdeführers vor oder nach der gegenständlichen Tat finden, der Beschwerdeführer ist auch disziplinarrechtlich unbescholten, auch wenn er einmal wegen einer Dienstpflichtverletzung ermahnt worden ist. Allerdings zeigen die unerwünschten Kontaktaufnahmen bei XXXX durch Anrufe oder Textnachrichten, dass der Beschwerdeführer es noch nicht vollständig akzeptiert hat, dass die Beziehung zu Ende ist, sodass gegebenenfalls – es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eifersüchtig ist – mit weiteren Handlungen des Beschwerdeführers, mögen diese auch nicht die Intensität des Vorfalls vom 07.10.2023 erreichen, gegen die in „seiner“ Justizanstalt Dienst versehende XXXX zu rechnen ist, wenn diese ihm – etwa durch den Beginn einer neuen Beziehung – hiefür einen Grund gibt. Daher liegen spezialpräventive Interessen an einer entsprechenden disziplinären Bestrafung des Beschwerdeführers vor, die ihm zeigt, dass dieser Vorfall der letzte Vorfall dieser Art ist, der nicht zur Entlassung führt. Spezialpräventiv ist daher eine hohe Geldstrafe angezeigt.Spezialpräventiv ist darauf hinzuweisen, dass sich keine vergleichbaren Straftaten des Beschwerdeführers vor oder nach der gegenständlichen Tat finden, der Beschwerdeführer ist auch disziplinarrechtlich unbescholten, auch wenn er einmal wegen einer Dienstpflichtverletzung ermahnt worden ist. Allerdings zeigen die unerwünschten Kontaktaufnahmen bei römisch 40 durch Anrufe oder Textnachrichten, dass der Beschwerdeführer es noch nicht vollständig akzeptiert hat, dass die Beziehung zu Ende ist, sodass gegebenenfalls – es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eifersüchtig ist – mit weiteren Handlungen des Beschwerdeführers, mögen diese auch nicht die Intensität des Vorfalls vom 07.10.2023 erreichen, gegen die in „seiner“ Justizanstalt Dienst versehende römisch 40 zu rechnen ist, wenn diese ihm – etwa durch den Beginn einer neuen Beziehung – hiefür einen Grund gibt. Daher liegen spezialpräventive Interessen an einer entsprechenden disziplinären Bestrafung des Beschwerdeführers vor, die ihm zeigt, dass dieser Vorfall der letzte Vorfall dieser Art ist, der nicht zur Entlassung führt. Spezialpräventiv ist daher eine hohe Geldstrafe angezeigt. Auch generalpräventiv ist das der Fall; gerade Exekutivbeamte haben das Recht auf die körperliche Unversehrtheit anderer Personen sowohl im dienstlichen als auch im privaten Umfeld bedingungslos zu respektieren, weil nur dann sichergestellt ist, dass diese im Falle eines notwendigen dienstlichen Eingriffs in eben jene körperliche Unversehrtheit einer anderen Person den Eingriff so gering wie möglich halten bzw. diesen möglichst verhindern. Gerade die Gewaltanwendung gegen Personen aus dem persönlichen Umfeld lässt schwere Zweifel der Allgemeinheit aufkommen, ob das Exekutivorgan (noch) in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben, insbesondere, wenn es zur notwendigen Gewaltanwendung kommt, sachliche und verhältnismäßig wahrzunehmen. Es gilt daher dringend, solchen Vorfällen insoweit einen Riegel vorzuschieben, als durch die Verhängung hoher Disziplinarstrafen für den Fall rechtswidriger Gewaltausübung gegenüber Schwächeren, auch oder insbesondere in der Freizeit oder im Familienumfeld, zu begegnen. Generalpräventiv ist daher eine hohe Geldstrafe angezeigt. Im Gegensatz zur Behörde hält das Verwaltungsgericht daher nicht jede Geldstrafe, sondern nur eine hohe Geldstrafe oder Entlassung (vier Monatsbezüge bis zu einer Entlassung) als Strafrahmen für angemessen. Als erschwerend fällt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vor allem ins Gewicht, dass der Disziplinarbeschuldigte die der Ohrfeige nachfolgende Nötigung unter gezielter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit gegenüber dem immer noch unter dem Eindruck der Misshandlung stehenden Opfer begangen hat und dieses auch längere Zeit der Ausübung bzw. Androhung von Gewalt unterworfen hat; der Beschwerdeführer hat XXXX nicht nur einen Schlag versetzt, sondern diese auch noch brutal aus dem Lokal gezerrt, in sein Auto verfrachtet – es spielt hier keine Rolle, ob die Ex-Frau im Wissen um ihre körperliche Unterlegenheit einzelne Schritte selbst gesetzt hat, da sie aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und der Situation damit rechnen musste, dass ein allfälliger Widerstand gebrochen werden würde und ihr niemand zu Hilfe eilen würde – zum Haus des Nachrichtenempfängers gefahren und da XXXX die Stufen zum Eingang hinaufgenötigt und gegen die Tür gedrängt. Dies geht über eine einfache Nötigung – etwa die Wegnahme des Handys – oder eine einfache Verletzung erheblich hinaus und ist daher als erschwerend zu werten, zumal auch die Zeit, in der XXXX in Bedrängnis war, nicht unerheblich war.Als erschwerend fällt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vor allem ins Gewicht, dass der Disziplinarbeschuldigte die der Ohrfeige nachfolgende Nötigung unter gezielter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit gegenüber dem immer noch unter dem Eindruck der Misshandlung stehenden Opfer begangen hat und dieses auch längere Zeit der Ausübung bzw. Androhung von Gewalt unterworfen hat; der Beschwerdeführer hat römisch 40 nicht nur einen Schlag versetzt, sondern diese auch noch brutal aus dem Lokal gezerrt, in sein Auto verfrachtet – es spielt hier keine Rolle, ob die Ex-Frau im Wissen um ihre körperliche Unterlegenheit einzelne Schritte selbst gesetzt hat, da sie aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und der Situation damit rechnen musste, dass ein allfälliger Widerstand gebrochen werden würde und ihr niemand zu Hilfe eilen würde – zum Haus des Nachrichtenempfängers gefahren und da römisch 40 die Stufen zum Eingang hinaufgenötigt und gegen die Tür gedrängt. Dies geht über eine einfache Nötigung – etwa die Wegnahme des Handys – oder eine einfache Verletzung erheblich hinaus und ist daher als erschwerend zu werten, zumal auch die Zeit, in der römisch 40 in Bedrängnis war, nicht unerheblich war. Erschwerend ist die Vorgesetztenstellung bzw. die Stellung des Beschwerdeführers als dienstführender Beamter; als solcher hat er insbesondere auch durch Vorbild zu führen und wirkt sich die Tat, die zumindest von einer auch explizit Kollegin wahrgenommen wurde (obwohl es gerade bei einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG nicht auf die Wahrnehmbarkeit ankommt), besonders negativ aus, wenn sie von einer Führungskraft wie dem Beschwerdeführer begangen wird.Erschwerend ist die Vorgesetztenstellung bzw. die Stellung des Beschwerdeführers als dienstführender Beamter; als solcher hat er insbesondere auch durch Vorbild zu führen und wirkt sich die Tat, die zumindest von einer auch explizit Kollegin wahrgenommen wurde (obwohl es gerade bei einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG nicht auf die Wahrnehmbarkeit ankommt), besonders negativ aus, wenn sie von einer Führungskraft wie dem Beschwerdeführer begangen wird. Mildernd hingegen ist das Geständnis des Beschwerdeführers, auch wenn dieses nicht vollständig – so hat der Beschwerdeführer ausgelassen, dass er vor der Nötigung seiner Frau das Lokal verlassen und zurückgekehrt ist –und daher in seinem Gewicht beschränkt ist. Wenn die Verteidigung angibt, dass die Zerrüttung der Ehe in dem gegenständlichen Abend kulmuniert ist und dies strafmildern sei, so ist sie auf die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe seiner Frau schon 10 Tage vor dem Vorfall gesagt, dass er sich scheiden lassen wolle, zu verweisen. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer derart von der (zumindest in seinen Gedanken existierenden) Affäre seiner Ehefrau beeinträchtigt war, dass dies einen Milderungsgrund darstellt, insbesondere, da er selbst durch seine Affären die Zerrüttung der Ehe zu verantworten hat und sich, bevor er seine Frau aus dem Lokal genötigt hat, bereits vor dem Lokal befunden hat, das heißt, der Beschwerdeführer hat sich entschieden, zurückzukommen, um seine Frau zu zwingen, zu dem Mann mitzufahren, mit dem er ihre Affäre vermutet, obwohl er sich schon aus der Situation entfernt hatte. Dies ist nicht nachvollziehbar, viel mehr wäre es hier logisch gewesen, sich aus der Situation zu entfernen. Dieser Milderungsgrund ist daher hinsichtlich der Haupttathandlung jedenfalls nicht gegeben bzw. trifft die heftige Gemütsbewegung allenfalls auf die Ohrfeige, nicht aber auf die wesentlichen Teile der Tathandlung zu, nämlich die länger dauernde Nötigung, zu. Es mag hier allenfalls ein nicht schwerwiegender Milderungsgrund vorliegen. Der Beschwerdeführer mag sich entschuldigt haben und mag diese Entschuldigung angenommen worden sein, der Schaden ist aber nicht wiedergutgemacht worden. Weder hat der Beschwerdeführer der XXXX das zerstörte Handy ersetzt noch hat er dieser Schmerzengeld gezahlt – letzteres wäre aber keine Schadenswiedergutmachung für die Körperverletzung und die Nötigung; diese können nicht wiedergutgemacht werden. Der Beschwerdeführer mag sich entschuldigt haben und mag diese Entschuldigung angenommen worden sein, der Schaden ist aber nicht wiedergutgemacht worden. Weder hat der Beschwerdeführer der römisch 40 das zerstörte Handy ersetzt noch hat er dieser Schmerzengeld gezahlt – letzteres wäre aber keine Schadenswiedergutmachung für die Körperverletzung und die Nötigung; diese können nicht wiedergutgemacht werden. Die Entschuldigung selbst ist aber im Rahmen des schon oben als mildernd gewerteten Geständnisses in die Strafbemessung eingeflossen. Ohne Entschuldigung beim Opfer kann es kein reumütiges Geständnis geben. Diese ist daher bereits beurteilt. Die Psychotherapie und das Anti-Gewalttraining sind als Versuche des Beschwerdeführers, seine negativen Gefühle zu beherrschen, mildernd zu werten (positives Nachtatverhalten). Insgesamt überwiegen zwar die Milderungsgründe so erheblich, dass geringfügig unter den vom Verwaltungsgericht in Anschlag gebrachten Strafrahmen gegangen werden kann. Sie sind aber nicht so erheblich, dass die Strafbemessung der Behörde im Ergebnis als verfehlt zu bezeichnen ist. Auch die von der Verteidigung ins Treffen geführten wirtschaftlichen Gründe können nicht überzeugen. Durch den Verkauf des Hauses könnte der Beschwerdeführer den Großteil seiner Schulden bezahlen, sodass hier kein Missverhältnis zwischen Strafhöhe und wirtschaftlicher Situation des Beschwerdeführers vorliegt. Die Beschwerde gegen die Strafhöhe ist daher abzuweisen. 3.3. Zum Kostenausspruch und der Ratenbewilligung: Zwar sind diese mitangefochten, da sich aber die Strafhöhe im Ergebnis nicht verändert hat und auch die Rechtswidrigkeit von Kostenausspruch und Ratenbewilligung nicht dargetan wurden, ist die (lediglich implizite) Beschwerde auch gegen diese Spruchpunkte abzuweisen. Es ist lediglich der Schreibfehler im Spruch des Erkenntnisses der Behörde („§ 117 Abs. 2 Z 1 BDG 1979“ statt „§ 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979“) zu korrigieren. Zwar sind diese mitangefochten, da sich aber die Strafhöhe im Ergebnis nicht verändert hat und auch die Rechtswidrigkeit von Kostenausspruch und Ratenbewilligung nicht dargetan wurden, ist die (lediglich implizite) Beschwerde auch gegen diese Spruchpunkte abzuweisen. Es ist lediglich der Schreibfehler im Spruch des Erkenntnisses der Behörde („§ 117 Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979“ statt „§ 117 Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979“) zu korrigieren. 3.4. Zum Kostenausspruch:
§§ 117Abs. 1 BDG, 17 Vw
GVG sind die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn (1.) das Verfahren eingestellt, (2.) der Beamte freigesprochen oder (3.) gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
Paragraphen 117, Absatz eins, BDG, 17 VwGVG sind die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn (1.) das Verfahren eingestellt, (2.) der Beamte freigesprochen oder (3.) gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
§§ 117Abs. 2 BDG, 17 Vw
GVG hat der Beamte, wird über diesem im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall (1.) eines Verweises 10% des Monatsbezugs
§ 92Abs.
2, höchstens jedoch 500 €, (2.) einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 €, und (3.)einer Entlassung 500 €. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.
Paragraphen 117, Absatz 2, BDG, 17 VwGVG hat der Beamte, wird über diesem im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall (1.) eines Verweises 10% des Monatsbezugs
Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €, (2.) einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 €, und (3.)einer Entlassung 500 €. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen. Gegenständlich wurde gegen den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldstrafe verhängt, daher sind die Kosten
§§ 117Abs. 2 Z 2 BDG, 17 Vw
GVG entsprechend auszusprechen.Gegenständlich wurde gegen den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldstrafe verhängt, daher sind die Kosten
Paragraphen 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG, 17 VwGVG entsprechend auszusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich hier um eine Frage der Strafbemessung, der aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2288125.1.00