Obsah (12)
§ 196§ 6§ 6b§ 58§ 17Art. 130§ 32§ 7§ 19a§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2024 GeschäftszahlW176 2288952-1 Spruch, W176 2288952-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 196Abs. 1 Strafprozessordnung (St
PO) einen Pauschalkostenbeitrages iHv EUR 90,-- zu bezahlen (Spruchpunkt 2.).1.1. Mit Beschluss vom 02.10.2023, Zl. römisch 40 , wies das Landesgericht St. Pölten den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Fortführung des Strafverfahrens gegen römisch 40 zurück und stellte fest, dass gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zustehe (Spruchpunkt 1.) Zugleich trug es der Beschwerdeführerin auf,
Paragraph 196, Absatz eins, Strafprozessordnung (StPO) einen Pauschalkostenbeitrages iHv EUR 90,-- zu bezahlen (Spruchpunkt 2.). Die Zurückweisung des Fortführungsantrags begründete das Gericht im Wesentlichen damit, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, jene Angaben zu tätigen, die zur Beurteilung der fristgemäßen Einbringung des Fortsetzungsantrags erforderlich seien. 1.
- Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 19.10.2023, Zl. XXXX , zurück.1.
- Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 19.10.2023, Zl. römisch 40 , zurück. 1.
- Am 13.02.2024 verfügte der zuständige Richter des Landesgerichts St. Pölten, dass der unter Punkt
- dargestellte Beschluss rechtskräftig und vollstreckbar ist. 2.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.12.2023, Zl. XXXX , schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts St. Pölten für dessen Präsidentin der Beschwerdeführerin den Pauschalkostenbeitrag iHv EUR 90,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr
§ 6Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) i
Hv EUR 8,--, zur Zahlung vor.2.1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.12.2023, Zl. römisch 40 , schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts St. Pölten für dessen Präsidentin der Beschwerdeführerin den Pauschalkostenbeitrag iHv EUR 90,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv EUR 8,--, zur Zahlung vor. 2.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung. Begründend brachte sie der Sache nach vor, dass das Strafverfahren zu Unrecht eingestellt worden sei. 2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Landesgerichts St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin den Pauschalkostenbeitrag iHv EUR 90,-- sowie die Einhebungsgebühr iHv EUR 8, insgesamt daher den Betrag von EUR 98,--, zur Zahlung vor. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der unter Punkt 1.
- dargestellte Beschluss in Rechtskraft und Vollstreckbarkeit erwachsen sei und im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg
§ 6bAbs.
4 GEG weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne.Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der unter Punkt 1.1. dargestellte Beschluss in Rechtskraft und Vollstreckbarkeit erwachsen sei und im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne. 3.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, es sei bisher gegen XXXX nichts unternommen worden.3.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, es sei bisher gegen römisch 40 nichts unternommen worden. 3.
- In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt. Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung eines Gerichts zur Zahlung der Pauschalgebühr nach § 196 Abs. StPO iHv EUR 90,-- verpflichtet ist.Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung eines Gerichts zur Zahlung der Pauschalgebühr nach Paragraph 196, Abs. StPO iHv EUR 90,-- verpflichtet ist.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt. Dass der unter Punkt I.
- dargestellte Beschluss rechtskräftig und vollstreckbar ist, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vermerk vom 13.02.
- Überdies trat die Beschwerdeführerin den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Die Feststellungen ergeben sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt. Dass der unter Punkt römisch eins.
- dargestellte Beschluss rechtskräftig und vollstreckbar ist, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vermerk vom 13.02.
- Überdies trat die Beschwerdeführerin den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg
F (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idg
F (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.
- Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften:§ 1 Gerichtsgebührengesetz idF der Zivilverfahrens-Novelle 2021 (ZVN 2021), BGBl. I Nr. 61/2022 lautet (auszugsweise) wie folgt: 3.2.1.
- Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften:, Paragraph eins, Gerichtsgebührengesetz in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2021 (ZVN 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, lautet (auszugsweise) wie folgt: „§ 1.
(1)Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Einbringung folgender Beträge: […] 4. Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung
§ 32Abs. 3 St
VG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist;4. Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung
Paragraph 32, Absatz 3, StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2, Paragraph 22, oder Paragraph 23, StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114 aus 1857,, verhängt worden ist; […]
(2)Rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, mit denen die Höhe von Beträgen nach Abs. 1 und die Zahlungspflicht für diese bestimmt werden, sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Soweit gesetzlich oder im Spruch der Entscheidung keine Leistungsfrist festgelegt ist, beträgt die Leistungsfrist 14 Tage.
(2)Rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, mit denen die Höhe von Beträgen nach Absatz eins und die Zahlungspflicht für diese bestimmt werden, sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Soweit gesetzlich oder im Spruch der Entscheidung keine Leistungsfrist festgelegt ist, beträgt die Leistungsfrist 14 Tage. […]“ Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann
§ 7Abs.
1 erster Satz GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid
§ 7Abs.
2 GEG außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann
Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid
Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. 3.2.1.
- Zu den maßgeblichen Änderungen durch die ZVN 2021: Vor der ZVN 2021 erging bei allen Beträgen nach § 1 GEG, die von Amts wegen einzubringen sind, ein Zahlungsauftrag im Justizverwaltungsweg. Dies trifft seit der ZVN 2021 auf Beträge, für die bereits ein exekutionsfähiger Titel vorliegt, nicht mehr zu. Das betrifft insbesondere die Beträge nach Z 2 (Geldstrafen und Geldbußen außerhalb des Strafverfahrens), Z 3 (Geldstrafen, konfiszierte Ersatzwerte und Verfall im Strafverfahren) und Z 4 (Kosten des Strafverfahrens), sodass nur noch für Beträge nach der Z 1 (Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), Z 5 (Kosten in bürgerlichen Rechtssachen) und Z 6 (Einbringung im Namen Dritter) Zahlungsaufträge zu erlassen sind, soweit über die Zahlungspflicht dieser Beträge nicht ebenfalls vom Gericht abgesprochen wird. Das bringt der neue Abs. 3 zum Ausdruck (RV 1291 BlgNR
- GP). § 1 idF der ZVN 2022 ist am 01.05.2022 in Kraft getreten und
§ 19aAbs.
20 GEG auf Beträge anzuwenden, die nach dem 30.04.2022 bestimmt wurden (vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 1 GEG (Stand 1.7.2022, rdb.at) Vor der ZVN 2021 erging bei allen Beträgen nach Paragraph eins, GEG, die von Amts wegen einzubringen sind, ein Zahlungsauftrag im Justizverwaltungsweg. Dies trifft seit der ZVN 2021 auf Beträge, für die bereits ein exekutionsfähiger Titel vorliegt, nicht mehr zu. Das betrifft insbesondere die Beträge nach Ziffer 2, (Geldstrafen und Geldbußen außerhalb des Strafverfahrens), Ziffer 3, (Geldstrafen, konfiszierte Ersatzwerte und Verfall im Strafverfahren) und Ziffer 4, (Kosten des Strafverfahrens), sodass nur noch für Beträge nach der Ziffer eins, (Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), Ziffer 5, (Kosten in bürgerlichen Rechtssachen) und Ziffer 6, (Einbringung im Namen Dritter) Zahlungsaufträge zu erlassen sind, soweit über die Zahlungspflicht dieser Beträge nicht ebenfalls vom Gericht abgesprochen wird. Das bringt der neue Absatz 3, zum Ausdruck Regierungsvorlage 1291 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode Paragraph eins, in der Fassung der ZVN 2022 ist am 01.05.2022 in Kraft getreten und
Paragraph 19 a, Absatz 20, GEG auf Beträge anzuwenden, die nach dem 30.04.2022 bestimmt wurden vergleiche Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph eins, GEG (Stand 1.7.2022, rdb.
- at)Nach der Rechtslage vor der ZVN 2021 erfolgte die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens in drei Schritten: Nach Ausspruch der grundsätzlichen Verpflichtung zum Ersatz der Kosten dem Grunde nach durch das Gericht (§ 389 StPO) und der Festsetzung ihrer Höhe mit gerichtlichem Beschluss nach § 381 StPO erfolgte die Vorschreibung durch Zahlungsauftrag der Vorschreibungsbehörde nach dem GEG. Pauschalkostenbeiträge nach § 381 StPO und § 196 Abs. 2 StPO sowie Sachverständigengebühren konnten dabei erst nach ihrer rechtskräftigen Bestimmung eingebracht werden. Nun findet die Einbringung direkt basierend auf den gerichtlichen Beschlüssen statt (vgl. RV 1291 BlgNR 27. GP):Nach der Rechtslage vor der ZVN 2021 erfolgte die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens in drei Schritten: Nach Ausspruch der grundsätzlichen Verpflichtung zum Ersatz der Kosten dem Grunde nach durch das Gericht (Paragraph 389, StPO) und der Festsetzung ihrer Höhe mit gerichtlichem Beschluss nach Paragraph 381, StPO erfolgte die Vorschreibung durch Zahlungsauftrag der Vorschreibungsbehörde nach dem GEG. Pauschalkostenbeiträge nach Paragraph 381, StPO und Paragraph 196, Absatz 2, StPO sowie Sachverständigengebühren konnten dabei erst nach ihrer rechtskräftigen Bestimmung eingebracht werden. Nun findet die Einbringung direkt basierend auf den gerichtlichen Beschlüssen statt vergleiche Regierungsvorlage 1291 BlgNR 27. GP): Mit dem neuen § 1 Abs. 2 GEG soll ausdrücklich klargestellt werden, dass sämtliche Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, mit denen rechtskräftig und vollstreckbar über die Höhe und die Zahlungspflicht von Beträgen nach § 1 Abs. 1 GEG abgesprochen wird, Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung (EO) sind. § 1 Abs. 2 GEG soll bestehenden Lücken schließen und sämtliche nach dem GEG einzubringenden Titel der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für das Vollstreckungsverfahren zuordnen. Auch wenn die EO für einige Titel Vollstreckbarkeit genügen lässt (ua § 1 Z 1, 6, 10, 12 und 14 EO), soll der vorgeschlagene § 1 Abs. 2 GEG zusätzlich die Rechtskraft erfordern. Um die Vollstreckbarkeit solcher Entscheidungen nach der EO zu gewährleisten, haben diese die Voraussetzungen für eine Exekutionsbewilligung zu erfüllen: Die Exekution darf nach § 7 Abs. 1 EO nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen sind. Da Exekutionstitel ohne Ausspruch einer Leistungsfrist sofort nach Eintritt ihrer Wirksamkeit bzw. Rechtskraft vollstreckbar sind (vgl. Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 7 EO Rz 69), soll zur Vermeidung unbilliger Härten eine subsidiäre 14-tägige Leistungsfrist in § 1 Abs 2 letzter Satz normiert werden (RV 1291 BlgNR 27. GP, zitiert bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 1 GEG [Stand 1.7.2022], rdb.at)Mit dem neuen Paragraph eins, Absatz 2, GEG soll ausdrücklich klargestellt werden, dass sämtliche Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, mit denen rechtskräftig und vollstreckbar über die Höhe und die Zahlungspflicht von Beträgen nach Paragraph eins, Absatz eins, GEG abgesprochen wird, Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung (EO) sind. Paragraph eins, Absatz 2, GEG soll bestehenden Lücken schließen und sämtliche nach dem GEG einzubringenden Titel der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für das Vollstreckungsverfahren zuordnen. Auch wenn die EO für einige Titel Vollstreckbarkeit genügen lässt (ua Paragraph eins, Ziffer eins, 6, 10, 12 und 14 EO), soll der vorgeschlagene Paragraph eins, Absatz 2, GEG zusätzlich die Rechtskraft erfordern. Um die Vollstreckbarkeit solcher Entscheidungen nach der EO zu gewährleisten, haben diese die Voraussetzungen für eine Exekutionsbewilligung zu erfüllen: Die Exekution darf nach Paragraph 7, Absatz eins, EO nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen sind. Da Exekutionstitel ohne Ausspruch einer Leistungsfrist sofort nach Eintritt ihrer Wirksamkeit bzw. Rechtskraft vollstreckbar sind vergleiche Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 7, EO Rz 69), soll zur Vermeidung unbilliger Härten eine subsidiäre 14-tägige Leistungsfrist in Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz normiert werden Regierungsvorlage 1291 BlgNR 27. GP, zitiert bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph eins, GEG [Stand 1.7.2022], rdb.
- at)3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Wie sich aus dem zuvor Ausgeführten ergibt, sind Pauschalkostenbeiträge nach § 196 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht mehr im Justizverwaltungsweg vorzuschreiben, da das GEG diesbezüglich nunmehr normiert, dass gerichtliche Entscheidungen, mit denen rechtskräftig und vollstreckbar über die Höhe und die Zahlungspflicht abgesprochen wird, Exekutionstitel im Sinne der EO sind. Wie sich aus dem zuvor Ausgeführten ergibt, sind Pauschalkostenbeiträge nach Paragraph 196, Absatz 2, StPO grundsätzlich nicht mehr im Justizverwaltungsweg vorzuschreiben, da das GEG diesbezüglich nunmehr normiert, dass gerichtliche Entscheidungen, mit denen rechtskräftig und vollstreckbar über die Höhe und die Zahlungspflicht abgesprochen wird, Exekutionstitel im Sinne der EO sind. Gegenständlich hat weder die Beschwerdeführerin vorgebracht noch sind von Amts wegen aufzugreifende Hinweise aufgetreten, dass der unter Punkt I.1. dargestellte Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 02.10.2023, Zl. XXXX , die Anforderungen an einen Exekutionstitel nicht erfüllen würde. Gegenständlich hat weder die Beschwerdeführerin vorgebracht noch sind von Amts wegen aufzugreifende Hinweise aufgetreten, dass der unter Punkt römisch eins.1. dargestellte Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 02.10.2023, Zl. römisch 40 , die Anforderungen an einen Exekutionstitel nicht erfüllen würde. Weiters kann nicht gesagt werden, dass die Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags durch diesen Beschluss vor dem 01.05.2022 erfolgt wäre. Für eine Vorschreibung des gegenständlichen Pauschalkostenbeitrags im Justizverwaltungsweg besteht daher keine gesetzliche Grundlage. Mit Blick auf die Problematik, dass über den mit der Vorstellung der Beschwerdeführerin verbundenen Rechtschutzantrag abzusprechen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die besseren Gründe dafür sprechen, in einer Konstellation wie der gegenständlichen nicht bloß den Vorschreibungsbescheid der Justizverwaltungsbehörde (ersatzlos) aufzuheben, sondern diesen dahingehend abzuändern, dass das Verfahren über die Einbringung im Justizverwaltungsweg – unter Hinweis darauf, dass bereits die Auferlegung der Gebühren durch das Gericht einen Exekutionstitel darstellt – eingestellt wird. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 4 Vw
GVG entfallen, da die Vorschreibung von Gerichtsgebühren weder in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK noch in jenen von Art. 47 GRC fällt.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, VwGVG entfallen, da die Vorschreibung von Gerichtsgebühren weder in den Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK noch in jenen von Artikel 47, GRC fällt. 3.3. Zu Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung aus folgenden Gründen von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung aus folgenden Gründen von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Unter Punkt 3.2.2. hat das Verwaltungsgericht dargelegt, weshalb es davon ausgeht, dass bei (in Hinblick auf die Abschaffung der Doppeltitel durch die ZVN 2021) rechtswidriger Vorschreibung von Gerichtsgebühren durch Mandatsbescheid eine förmliche Einstellung des Verfahrens über die Einbringung im Justizverwaltungsweg zu erfolgen hat. Zu dieser Frage liegt aber – soweit für das Verwaltungsgericht überblickbar – keine spezifische Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W176.2288952.1.00