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{'item': 'W196 2240845-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 12§ 7§ 25Artikel 83Artikel 96§ 105§ 22

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2024 GeschäftszahlW196 2240845-1 Spruch, W196 2240845-1/40E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, St.A. Russische Föderation, zugehörig der tschetschenischen Volksgruppe und der moslemischen Religion, reiste spätestens am 30.05.2005 gemeinsam mit seinem Vater, illegal in Bundesgebiet ein und stellte sogleich durch seinen gesetzlichen Vertreter, seinen Vater, einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, Aktenzahl 05 07.754-BAT wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gem. § 7 AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und

§ 12Asyl

G festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Der Beschwerdeführer, St.A. Russische Föderation, zugehörig der tschetschenischen Volksgruppe und der moslemischen Religion, reiste spätestens am 30.05.2005 gemeinsam mit seinem Vater, illegal in Bundesgebiet ein und stellte sogleich durch seinen gesetzlichen Vertreter, seinen Vater, einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, Aktenzahl 05 07.754-BAT wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und

Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Am 02.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass, gültig bis 01.12.2015 ausgestellt.
  2. Laut Abschlussbericht vom 19.04.2012 des Stadtpolizeikommandos Fünfhaus an die Staatsanwaltschaft Wien habe der Beschwerdeführer im Zuge einer Rauferei mit einem anderen Jugendlichen XXXX eine schwere Körperverletzung begangen. Der Beschwerdeführer und sein Vater sowie XXXX und dessen Vater gaben an, dass sie sich ausgesprochen hätten und die Sache für sie erledigt sei. Es konnten keine weiteren Zeugen eruiert werden.
  3. Laut Abschlussbericht vom 19.04.2012 des Stadtpolizeikommandos Fünfhaus an die Staatsanwaltschaft Wien habe der Beschwerdeführer im Zuge einer Rauferei mit einem anderen Jugendlichen römisch 40 eine schwere Körperverletzung begangen. Der Beschwerdeführer und sein Vater sowie römisch 40 und dessen Vater gaben an, dass sie sich ausgesprochen hätten und die Sache für sie erledigt sei. Es konnten keine weiteren Zeugen eruiert werden.
  4. Am 24.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich ein Konventionsreisepass ausgestellt.
  5. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Bezirkspolizeikommando Linz-Land, Grenzpolizeiinspektion Hörsching teilte mit Bericht vom 04.03.2016, GZ. E1/4035/2016-Weiz mit, dass folgender Sachverhalt der Dienststelle übermittelt worden sei: Der Beschwerdeführer habe sich am 28.02.2016 mit einem Flug aus Moskau kommend, am Flughafen Budapest einer Einreisekontrolle gestellt. Im Zuge der Kontrolle habe er den österreichischen Konventionsreisepass als auch einen russischen Reisepass vorgelegt. Anhand der Ein- und Ausreisestempel in beiden Pässen sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 03.02.2016 bis zum 28.02.2016 nachweislich in Russland aufgehalten habe. Es werde vermutet, dass der Beschwerdeführer zur Ein- bzw. Ausreise aus dem Schengen-Gebiet das österreichische Konventionsreisedokument (Gültig für alle Staaten der Welt ausgenommen: Russische Föderation) und zur Weiterreise in die Russische Föderation den russischen Reisepass zwecks Verschleierung seiner Reiseaktivität in das ehemalige Herkunftsland verwendet habe. Anmerkung: Es wurden Kopien des russischen Reisepasses des Beschwerdeführers ausgestellt am 05.02.2016, gültig bis 05.02.2026 sowie die Kopie des Flugtickets beigelegt.
  6. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 11.03.2019, GZ: VStV/919300167968/2019 wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe in der Höhe von 2.180,- Euro bzw. 2.538,- Euro inklusive der Kosten für das Strafverfahren belegt, weil er am 22.01.2019 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, ohne Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung, gelenkt hatte.
  7. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 28.10.2019, GZ: VStV/919301687381/2019 wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe in der Höhe von 2.180,- Euro bzw. 2.538,- Euro inklusive der Kosten für das Strafverfahren belegt, weil er am 27.09.2019 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, ohne Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung, gelenkt hatte.
  8. Mit 11.11.2019 wurde der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich amtlich abgemeldet.
  9. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 20.02.2020, GZ: VStV/919301834359/2019 wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe in der Höhe von 150,- Euro und 2.180,- Euro bzw. 2.538,- Euro inklusive der Kosten für das Strafverfahren belegt, weil er am 01.10.2019 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, ohne Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung, gelenkt hatte sowie als Lenker des Fahrzeuges durch das Durchdrehen lassen der Antriebsräder ungebührlichen Lärm verursacht hatte, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßen Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre.
  10. Laut Berichterstattung der Landespolizeidirektion Wien vom 17.06.2020, GZ: PAD/20/00392453/001/KRIM steht der Beschwerdeführer, gemeinsam mit anderen Personen) in Verdacht, Mitglied einer kriminellen Vereinigung sowie eines verbrecherischen Komplotts zu sein bzw. eine Nötigung begangen zu haben. Die Personen seien verdächtigt, mit den Wertvorstellungen der tschetschenisch stämmigen Sittenwächter zu sympathisieren und über einen Messenger-Dienst eine Gruppe gegründet zu haben, worin sittenwidriges Verhalten von „zu westlich lebenden“ tschetschenisch stämmigen jungen Frauen gemeldet worden sei. Die jungen Frauen seien unter Observation gestellt worden bzw. seien „belehrende Gespräche“ mit den Frauen bzw. in weiterer Folge mit ihrer Familie geführt worden. Sollten diese Maßnahmen nicht gefruchtet haben, seien Fotos der jungen Frauen in Moscheen ausgehängt und dadurch weiter Druck auf diese und die Familien ausgeübt worden. Falls sich eine Person nicht tschetschenischer Abstammung in einer festen Beziehung mit einer Tschetschenin befunden habe, seien diese aufgesucht und Gewalt angewendet worden. Die Gewaltanwendungen seien durch die Täter gefilmt und als Warnung für andere Personen auf dem Sittenwächter-Kanal und in sozialen Medien publik gemacht worden.
  11. Am 17.08.2020 wurde das gegenständliche Aberkennungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet und gleichzeitig ein Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 11 AVG gestellt, der mit Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 09.10.2020, GZ. 2 P 97/20t – 8 nach § 11 AVG abgewiesen wurde.
  12. Am 17.08.2020 wurde das gegenständliche Aberkennungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet und gleichzeitig ein Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 11, AVG gestellt, der mit Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 09.10.2020, GZ. 2 P 97/20t – 8 nach Paragraph 11, AVG abgewiesen wurde.
  13. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. der mit Bescheid vom 14.10.2005 zuerkannte Statues Asylberechtigten

§ 7Absatz 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 aberkannt.

§ 7Abs 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 3 iVm § 9 Abs 2 AslyG wurde unter Spruchpunkt II. nicht erteilt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG unter Spruchpunkt III. nicht erteilt. Unter Spruchpunkt IV. wurde gem. § 10 Abs 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 3 PFG erlassen. Im Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die russische Föderation gem § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs 2 AsylG und § 52 Abs 9 FPG zulässig sei. Im Spruchpunkt VI. wurde eine freiwillige Frist zur Ausreise von 14 Tagen gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgelegt. Im Spruchpunkt VII. wurde gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 12. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der mit Bescheid vom 14.10.2005 zuerkannte Statues Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AslyG wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. nicht erteilt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG unter Spruchpunkt römisch drei. nicht erteilt. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, PFG erlassen. Im Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die russische Föderation gem Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig sei. Im Spruchpunkt römisch sechs. wurde eine freiwillige Frist zur Ausreise von 14 Tagen gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgelegt. Im Spruchpunkt römisch sieben. wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und, dass er der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre und muslimischen Glaubens sei. Er leide an keinen Krankheiten, sei in Österreich strafrechtlich nicht verurteilt worden, stehe jedoch in Verdacht, im Großraum Wien als selbsternannter tschetschenisch stämmiger Sittenwächter tätig gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer sei seit 2014 volljährig. Es sei ihm am 05.02.2016 ein Reisepass der Russischen Föderation, gültig bis 05.02.2026, ausgestellt worden. Er habe sich freiwillig unter den Schutz des Heimatlandes gestellt und diesen Schutz durch die dortigen Behörden durch Ausstellung von Identitätsdokumenten auch tatsächlich erhalten. Der Beschwerdeführer sei in der Heimat nicht verfolgt worden, im Falle einer Rückkehr drohe ihm keine Verfolgung. Es bestehe keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr in seine Heimat. Auch die Überprüfung einer objektiven Verfolgungsgefahr sei zu verneinen. Der Asylstatus des Beschwerdeführers sei im Familienverfahren von seinem Vater abgeleitet worden, der begründend für den Antrag auf internationalen Schutz die zum damaligen Zeitpunkt herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen in der Herkunftsregion angegeben habe. Aufgrund grundlegender Änderungen der objektiven Umstände im Herkunftsland bestehe keine Notwendigkeit auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer sei weder politisch noch exilpolitisch aktiv. Eine drohende Verfolgung aus politischen Gründen oder wegen unterstellter politischer Gesinnung könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer werde in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch wegen der politischen Ansichten bedroht. Eine aktuelle Gefährdung seiner Person in der Russischen Föderation habe nicht festgestellt werden können. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive der Russischen Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Er liefe nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Er spreche die übliche Landessprache. Es sei auch davon auszugehen, dass in der Russischen Föderation Bezugspersonen im Sinne eines gewissen Verwandten-, Freundes- oder Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeute, dass er bzw. seine Familie vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Eine neuerliche Integration in die russische bzw. tschetschenische Gesellschaft sei möglich, wenn diese auch durch den verhältnismäßig langen Aufenthalt im Ausland erschwert sein möge. Der Beschwerdeführer habe als Staatsangehöriger der Russischen Föderation Zugang zum Sozial- und Gesundheitssystem und verfüge dort über eine ausreichende Existenzgrundlage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte auch fest, dass der Beschwerdeführer seit 12.11.2019 über keinen tatsächlichen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfüge und durchgehend seit mehr als 6 Monaten außerhalb des Bundesgebietes aufhältig sei, wodurch die 5-Jahresfrist neu zu laufen beginne. Somit könne eine soziale Verfestigung nicht unwiderlegt vermutet werden und es stehe auch kein Grund gem. § 7 Abs. 3 AsylG der Aberkennung entgegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte auch fest, dass der Beschwerdeführer seit 12.11.2019 über keinen tatsächlichen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfüge und durchgehend seit mehr als 6 Monaten außerhalb des Bundesgebietes aufhältig sei, wodurch die 5-Jahresfrist neu zu laufen beginne. Somit könne eine soziale Verfestigung nicht unwiderlegt vermutet werden und es stehe auch kein Grund gem. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG der Aberkennung entgegen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich kein erkennbares Privat- und Familienleben. Er sei von der Sozialversicherung abgemeldet und es sei auch kein Haupt- oder Nebenwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet. Zu den im Bundesgebiet lebenden Verwandten bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis, zumal er nicht im gemeinsamen Haushalt gemeldet sei. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner Arbeit nach und habe keine weiteren Bindungen, Verfestigungen in der Gesellschaft oder ehrenamtliche Tätigkeiten, welche ihn an der Rückkehr in das Heimatland hindern würden. Zum Einreiseverbot wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig gegen Bestimmungen des Führerscheingesetzes Verstoße und ihn Verwaltungsstrafen nicht daran hindern würden, regelmäßig gegen diese Bestimmungen zu verstoßen. Er missachte die österreichischen Rechtsnormen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft ein Verhalten setzen werde, dass die Allgemeinheit einer unnötigen Gefahr aussetzen werde und es könne daher nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden. Der Bescheid wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX durch öffentliche Bekanntmachung

§ 25Zustell

G zugestellt. Er wurde am 30.11.2020 abgenommen.Der Bescheid wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 durch öffentliche Bekanntmachung

Paragraph 25, ZustellG zugestellt. Er wurde am 30.11.2020 abgenommen.

  1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass entzogen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  2. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 04.02.2021 wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und ein Festnahmeauftrag vorliege. Es wurde eine Festnahme verfügt und der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, keinen russischen Führerschein zu besitzen beziehungsweise noch nie jeglichen Führerschein besessen zu haben. Er habe, er glaube im Jahr 2015 einen österreichischen Konventionsreisepass als auch einen russischen Reisepass besessen. Den Pass habe er auf einer Fahrt nach Deutschland verloren. Dieser russische Reisepass müsse jetzt verlängert werden (gültig bis 2020), er habe es nicht gemacht. Der Beschwerdeführer bejahte den russischen Pass für die Einreise nach Russland im Jahr 2015 oder im Jahr 2016 verwendet zu haben. Er sei via Russland nach Tschetschenien gefahren um seine Familie vs. und einen Cousin ms. zu besuchen. Nachdem dem Beschwerdeführer die Kopie seines russischen Passes vorgezeigt wurde, gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, warum dieser bis 06.02.2026 gültig sei. Er sei mit beiden Pässen nach Russland gereist und wieder zurückgekehrt. Er habe auch seinen russischen Inlandsreisepass verloren sowie seine russische Geburtsurkunde verloren. Befragt gab er an, er habe dies 2019 auf einer Fahrt zu einem Festival verloren. Der Beschwerdeführer bejahte, dass er am 28.02.2016 aus Moskau kommend via Budapest in das Schengen Gebiet eingereist sei. Er habe sich den Behörden bzw. der Polizei gegenüber mit seinem Konventionsreispass legitimiert. Er habe noch nie einen Führerschein besessen. Er fahre ohne Führerschein, weil wenn man ein Unternehmen sowie er führe, brauche man ein Auto. Er sei auch in Mailand, es müsse immer alles schnell gehen. Der Beschwerdeführer sei noch nicht verurteilt worden oder in Haft gewesen. Das Auto mit welchem er unterwegs sei, sei auf ihn angemeldet. Der Beschwerdeführer erklärte, er bestreite seinen Lebensunterhalt als Schauspieler. Er habe auch ein Unternehmen gegründet und sei zwischenzeitlich Security gewesen. Er habe die Handelsakademie in der Abendschule abgeschlossen. Er habe die letzten 8 Wochen für seine Firma gearbeitet, die seit 2019 als GmbH gemeldet sei. Er sei Geschäftsführer dieser Firma und er glaube ca. 60.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2020 gehabt zu haben. Auf seinem Firmenkonto würden sich etwa 4.000 Euro, auf seinem Privatkonto etwa 1.000 Euro befinden. Seine Lebenserhaltungskosten würden sich auf etwa 600 Euro monatlich belaufen. Er wohne bei seinem Vater, ab morgen im Idealfall bei einem Kollegen. Die Anmeldung habe er heute abgegeben. Der Vater des Beschwerdeführers wurde telefonisch kontaktiert und gab an, dass der Beschwerdeführer bei ihm wohne, aber nicht gemeldet sei, da er umziehen wolle. Der Vater des Beschwerdeführers könne sich jedoch nicht erklären, warum eine Nichtanmeldung des Beschwerdeführers seit 12.11.2019 bestehe, da die Firma des Beschwerdeführers auf diese Adresse laufe. Die persönlichen Sachen des Beschwerdeführers würden sich bei ihm oder bei der Freundin des Beschwerdeführers befinden. Der Beschwerdeführer gab zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt an, er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. In Österreich würde nur der Vater des Beschwerdeführers leben. Er persönlich habe seit dem 12.11.2019 in 1130 Wien gelebt und sei auch dort gemeldet gewesen. Nach nochmaligen Vorhalt, dass er seit dem 12.11.2019 ohne behördliche Meldung sei, erklärte der Beschwerdeführer, er habe bei der Polizei vorgesprochen, welche ihm mitgeteilt habe, dass alles in Ordnung sei. Der Beschwerdeführer gab befragt zur polizeilichen Berichterstattung (Vorfall vom 01.02.2020) an, er sei im leicht angetrunkenen Zustand mit einem Kollegen unterwegs gewesen. Sein Kollege habe sehr junge Mädchen angesprochen, sei in Sorge wegen dem Alter gewesen, mehr sei jedoch nicht gewesen. Das Ganze sei dann aber mit der Kategorie „Sittenwächter“ abgetan worden. Er würde bezüglich dieses Vorfalls keinen Termin beim Landeskriminalamt erhalten. Der Beschwerdeführer gab befragt bezüglich seines Aufenthaltsstatus an, er sei anerkannter Flüchtling. Auf die Frage, ob er wisse, dass zwischenzeitlich ein Aberkennungsverfahren geführt worden und in
  3. Instanz in Rechtskraft erwachsen sei, erkundigte sich der Beschwerdeführer, wie es sein könne, dass er nicht davon informiert worden sei, er habe auch Briefe von der Polizei und anderen Personen an seine Adresse zugestellt bekommen. Ab morgen werde er im
  4. Bezirk wohnen und seiner Meldeverpflichtung nachkommen.
  5. Am 02.03.2021 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX ein.
  6. Am 02.03.2021 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ein. Es wurde u.a. angegeben, dass der Beschwerdeführer am 04.02.2021 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle erfahren habe, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde. Der Beschwerdeführer habe erst am 24.02.2021 durch seine rechtliche Vertretung Zugang zu seinem Aberkennungsbescheid erhalten. Er erklärte er sei mit 12.11.2019 von seiner Wohnadresse behördlich abgemeldet worden, habe jedoch faktisch weiterhin gemeinsam mit seinem Vater, gewohnt. Er trete als Schauspieler auf, scheine in den Internetforen wie Facebook und Twitter auf und seinem Vater und seinem ehemaligen Arbeitgeber sei zu jeder Zeit sein Aufenthalt bekannt gewesen. Auf der Webseite www.firmen.wko sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 15.03.2019 als gewerberechtlicher Geschäftsführer für seine eigene Firma tätig sei, die als Firmensitz die väterliche Meldeadresse hinterlegt habe. Es wurde des Weiteren vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer seit 2005, seit seinem
  7. Lebensjahr im Bundesgebiet aufhalten würde. Er habe hier die Volksschule und die Handelsakademie abgeschlossen und lange erfolgreich als Schauspieler gearbeitet. Er betreibe eine GmbH mit dem Berufszweig Einzelhandel für Bekleidung und Textilien. Im Jahre 2020 habe die GmbH einen Umsatz von etwa 60.000,-- Euro gehabt. Der Beschwerdeführer verfüge über ein privates Kontoguthaben in Höhe von etwa 5.000,-- Euro und ein Kontoguthaben auf seinem Firmenkonto. Er sei strafrechtlich unbescholten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot sein unverhältnismäßig, da insbesondere die Familie sowie sämtliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestehen würden und er nur minimale Bindungen zu seinem Heimatland habe. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.03.2021 gem. § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.03.2021 gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.
  10. Am 29.03.2021 wurde die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 750775306/160301051 wurde dem Vater des Beschwerdeführers XXXX der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt. Es wurde ihm der Status des subsdidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte I. bis III.) Dem Vater des Beschwerdeführers wurde durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der Landesregierung Wien ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ zuerkannt.
  12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 750775306/160301051 wurde dem Vater des Beschwerdeführers römisch 40 der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt. Es wurde ihm der Status des subsdidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.) Dem Vater des Beschwerdeführers wurde durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der Landesregierung Wien ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ zuerkannt.
  13. Am 08.11.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer am 02.11.2021 wegen § 147 und § 269 StGB (schwerer Betrug und Widerstand gegen die Staatsgewalt) in Gerichtsverwahrungshaft genommen worden sei. Es wurden Auszüge der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres beigelegt. Es war auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 02.11.2021 wieder entlassen worden sei. In der Kategorie „Effektenverwaltung wurde fassgehalten, dass dem Beschwerdeführer ein Reisepass der russischen Föderation abgenommen bzw. wieder ausgefolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich auch vom 19.07.2021 bis 30.08.2021 in Verwaltungsstrafhaft befunden.
  14. Am 08.11.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer am 02.11.2021 wegen Paragraph 147 und Paragraph 269, StGB (schwerer Betrug und Widerstand gegen die Staatsgewalt) in Gerichtsverwahrungshaft genommen worden sei. Es wurden Auszüge der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres beigelegt. Es war auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 02.11.2021 wieder entlassen worden sei. In der Kategorie „Effektenverwaltung wurde fassgehalten, dass dem Beschwerdeführer ein Reisepass der russischen Föderation abgenommen bzw. wieder ausgefolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich auch vom 19.07.2021 bis 30.08.2021 in Verwaltungsstrafhaft befunden.
  15. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 24.01.2022 informiert, dass gegen den Beschwerdeführer wegen § 83

(1)StGB, § 15 StGB, §§ 146, 147
(1)Z 1 StGB, § 15 StGB, § 269
(1)
  1. Und
  2. Fall StGB, §§ 83
(1), 84
(2)StGB erhoben worden sei.20. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 24.01.2022 informiert, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 83,
(1)StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 269,
(1)
  1. Und
  2. Fall StGB, Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB erhoben worden sei.
  1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil (gekürzte Urteilsausfertigung) vom 23.03.2022, GZ 031 Hv 7/22g -17, von der wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 17.01.2022 erhobenen Anklage, er habe am 29.07.2021 XXXX am Körper verletzt, indem er ihm einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Prellung der linken Augenhöhle erlitt gem. § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
  2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil (gekürzte Urteilsausfertigung) vom 23.03.2022, GZ 031 Hv 7/22g -17, von der wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 17.01.2022 erhobenen Anklage, er habe am 29.07.2021 römisch 40 am Körper verletzt, indem er ihm einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Prellung der linken Augenhöhle erlitt gem. Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte am 16.09.2022 den polizeilichen Abschlussbericht vom 13.09.2022 in Vorlage, wonach der Beschwerdeführer (sowie andere Personen) verdächtigt seien am 06.02.2022, 08.02.2022 und 10.02.2022 gewerbsmäßig Betrug begangen zu haben. Demnach seien der Beschwerdeführer und weitere Personen beschuldigt worden, durch widerrechtlichen Datendiebstahl aus dem Internet Online-Bestellungen von Waren mit widerrechtlich erlangten Datensatz inklusive Bankverbindung eines Opfers durchgeführt zu haben. Der finanzielle Schaden belaufe sich auf 2.133,84 Euro. Die Vorgangsweise der Tatbegehung lasse auf gewerbsmäßigen Betrug schließen.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte am 21.09.2022 den polizeilichen Abschlussbericht vom 08.08.2022 in Vorlage, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt sei am 17.09.2021 schweren Betrug begangen zu haben. Der Beschwerdeführer habe den Datensatz einer anderen Person verwendet, um Verträge für Mobiltelefone abzuschließen.
  5. Am 07.11.2022 wurde der polizeiliche Abschlussbericht vom 27.09.2022 in Vorlage gebracht, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt sei am 27.09.2021 Betrug sowie Fälschung besonders geschützter Urkunden begangen zu haben. Er habe auf den Namen eines Opfers, ohne dessen Wissen, ein Bankkonto eröffnet. Das Opfer habe Kenntnis von diesem Konto, durch das Mahnschreiben des Bankinstitutes erhalten und sah sich gezwungen in Kontakt mit diesem zu treten. Die Schadenssumme betrage 1.047,13 Euro. Der Vertrag sei mit Hilfe einer Totalfälschung eines Lichtbildausweises, welcher den Namen des Opfers und ein Lichtbild des Beschwerdeführers enthalte, zustande gekommen.
  6. Am 29.12.2022 wurde ein weiterer polizeilicher Abschlussbericht vom 07.11.2022 vorgelegt. Der Beschwerdeführer und andere Personen seien verdächtigt am 15.07.2021 gewerbsmäßigen Betrug, schweren Betrug, betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch, Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten, Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie Datenfälschung begangen zu haben. Der Beschwerdeführer und insgesamt 10 weitere Personen würden beschuldigt werden, beginnend mit 15.07.2021, Bankkonten eröffnet und dabei gefälschte Personalausweise vorgelegt zu haben. Der von der Bank zur Verfügung gestellte Überziehungsrahmen in Höhe von 1.000,-- Euro sei abgeschöpft worden und an weitere missbräuchlich verwendete Konten überwiesen und von dort behoben worden. Es seien Online-Verträge bei Mobilfunkanbietern abgeschlossen und hochpreisige Mobiltelefone samt Zubehör bestellt worden, wobei die Adressen von Opfern angegeben, die Pakete jedoch umgeleitet worden seien.
  7. An der anberaumten, mündlichen Verhandlung am 30.01.2023, vor dem Bundesverwaltungsgericht nahmen der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin XXXX . sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teil. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.
  8. An der anberaumten, mündlichen Verhandlung am 30.01.2023, vor dem Bundesverwaltungsgericht nahmen der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin römisch 40 . sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teil. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 12.11.2019 behördlich abgemeldet und am 05.02.2021 offiziell wieder angemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer gab ergänzend an, er sei lange nicht mehr in Tschetschenien gewesen. Er sei weder heimlich noch illegal nach Tschetschenien geflogen. Er sei offiziell durch die Flughäfen eingeflogen. Die Rechtsvertreterin bestätigte, das Bestreiten der 5 Jahres Frist, dass sie nicht neu zu laufen beginne. Der Beschwerdeführer habe sich nie länger als 6 Monate im Ausland aufgehalten. Die behördliche Abmeldung vom 12.11.2019 habe der Beschwerdeführer nicht mitbekommen. Am 10.04.2020 habe er eine Beschäftigung bei der Firma XXXX als Security aufgenommen. Daraus sei klar ersichtlich, dass er sich nicht länger als 6 Monate im Ausland aufgehalten habe. Zu dieser Zeit habe er generell seinen alten Meldezettel vorgezeigt, da er nicht gewusst habe, dass er abgemeldet sei. Er habe sich nicht abgemeldet und habe dann durch einen Anruf vom Magistrat erfahren, dass er nicht gemeldet sei.Die behördliche Abmeldung vom 12.11.2019 habe der Beschwerdeführer nicht mitbekommen. Am 10.04.2020 habe er eine Beschäftigung bei der Firma römisch 40 als Security aufgenommen. Daraus sei klar ersichtlich, dass er sich nicht länger als 6 Monate im Ausland aufgehalten habe. Zu dieser Zeit habe er generell seinen alten Meldezettel vorgezeigt, da er nicht gewusst habe, dass er abgemeldet sei. Er habe sich nicht abgemeldet und habe dann durch einen Anruf vom Magistrat erfahren, dass er nicht gemeldet sei. Seine Rechtsvertreterin verwies ergänzend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2021 RA 2021/21/0108 bezüglich der Relevanz der 10 jährigen Aufenthaltsdauer. Es werde vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass bei der Begehung von besonders verwerflichen Straftaten eine Aufenthaltsbeendigung zulässig sei, insofern ein durchgehender von Aufenthalt von über 10 Jahren vorliege. Bezüglich seines Privatlebens gab der Beschwerdeführer an, dass er zurzeit nicht arbeiten dürfe. Seit etwa 3 Monaten würde er regelmäßig Bergsteigen gehen. Die deutsche Sprache würde er beherrschen, weswegen die Dolmetscherin entlassen wurde. Er sei momentan, aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht arbeitstätig, jedoch sei er stiller Gesellschafter in der Athan GmbH, seiner ehemaligen Firma. Seine Freunde seien kulturell gemischt. Er besuche ab Februar die Maturaschule um die HAK Matura abzuschließen und möchte auch den Führerschein machen. Zurzeit wisse er nicht wie sein Status bezüglich der Führerschein-Sperre aufgrund seiner Verwaltungsstrafen sei. In der Lugner City habe sein Vater ein Geschäft, in welchem der Beschwerdeführer aushelfen würde. Zu seinem Familienleben gab der Beschwerdeführer an: Seine Mutter sei als der Beschwerdeführer zwei Jahre alt gewesen war im Tschetschenien Krieg verstorben. Seither würde er durchgehend bei seinem Vater leben. Sie würden getrennt wohnen, seien jedoch nur 5 Minuten voneinander entfernt. Er sei nicht liiert und habe keine Kinder. Außer seinem Vater er keine direkte Familie. Er habe auch keine Familie in Tschetschenien, außer seiner Tante, die krank gewesen sei. Bezüglich seines Aufenthalts in Österreich seit seiner Kindheit erzählte der Beschwerdeführer: „Ich bin in die Volksschule eingestiegen in Lilienfeld. Dann sind wir nach Wien gezogen, weil wir unseren Aufenthaltstitel bekommen haben. Ich war in der Volksschule in Floridsdorf. Danach ins Gymnasium am Henriettenplatz 4 Klassen. Ich habe mit Sittenwächter nichts am Hut. Für mich zählt die goldene Mitte, das heißt, dass für mich immer der mittlere Weg der Beste ist. In Österreich ist die Ausbildung das wichtigste.“ Das Bundesverwaltungsgericht erläuterte, dass das meiste im Strafakt eingestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei des Öfteren in vielen Strafverfahren als Zeuge geladen worden. Der Beschwerdeführer gab hierzu an, er sei als Junge in schlechten Kreisen unterwegs gewesen. Er habe nicht nur tschetschenische Freunde. Er kenne den Regisseur, der ihn entdeckt habe und sei mit seinem ehemaligen Klassenvorstand noch immer in Kontakt. Er wolle unbedingt in Österreich bleiben, weil Österreich seine Heimat sei. Er habe weder ein Haus in Tschetschenien noch Familienmitglieder, außer seiner Tante. Er habe sich auch klar und deutlich gegen den Ukraine-Krieg positioniert. Das Bundesverwaltungsgericht machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er sich mit Beantragung des russischen Reisepasses sich gegen seinen Asylstatus in Österreich positioniert habe. Der Beschwerdeführer antwortete, er sei 19 Jahre alt gewesen und habe nicht darüber nachgedacht. Er sei direkt vom Flughaften in Bratislava zu seiner Tante geflogen. Seit dem Ukraine-Krieg habe sich alles geändert und er würde dort nicht mehr hinfahren, denn das ziehe große Probleme mit sich, weil er sich klar und deutlich gegen den Krieg positioniert habe. Er sei seit klein auf in Österreich, er habe Fehler gemacht. Er habe versucht korrekt zu sein es tue ihm leid. Befragt gab der Beschwerdeführer abschließend an: „Ich bin als Kind 2005 hergekommen, ich war in NÖ und dann in Wien. Als ich nach Tschetschenien gefahren bin war das 2016, es war im Winter. Bis ich den Pass gemacht habe, drei vier Wochen. Knapp unter einem Monat. Am 05.02.2016 habe ich mir den Pass ausstellen lassen. Drei vier Wochen, länger war ich nicht dort. Dann war ich wieder in Österreich, ich war auch schon in Deutschland, arbeitstätig für meinen Vater. Ware holen und zurückfahren. Ich habe den russischen Pass, aber der ist nicht verwendbar. Ich kann mit diesem Pass hier nichts anfangen, denn ich habe ihn auch verloren, daher bringt er mir sowieso nichts mehr. Den Inlandspass habe ich verloren als ich aus Russland zurückkam. Den anderen Pass habe ich den beim Frequency Festival verloren. Ich weiß nicht wieso ich ihn mithatte. Es gibt Sachen im Leben, die passieren und man kann sie sich nicht erklären.“ Das Bundesverwaltungsgericht gab an, dass aus dem Akt ersichtlich sei, dass sich der Beschwerdeführer vom 03.02.2016 bis 28.02.2016 in der russischen Föderation aufgehalten habe. Die rechtliche Vertretung verwies neuerlich auf das VwGH Erkenntnis vom 19.12.2019, RA2019/21/0238 in Zusammenhang mit besonders einer besonders schweren Straftat innerhalb von 10 Jahren.
  9. Der Beschwerdeführen, brachte durch seine Rechtsvertretung folgende Unterlagen in Vorlage: Empfehlungsschreiben eines Filmproduzenten vom 06.02.2023, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2014 als Schauspieler beschäftigt gewesen sei und die Hauptrolle in einem Film gespielt habe, div. Empfehlungsschreiben.
  10. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde von der Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 19.03.2024, GZ. 718 St 8/23f – 1.4 informiert, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen §§ 148a
(1), 148a
(2)1. Fall, 148a
(2)2. Fall, 148a
(3)StGB § 12 3. Fall StGB; §§ 223
(2), 224 StGB; §§ 146, 147
(1)Z 1, 148
  1. Fall StGB § 15 StGB erhoben worden sei.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde von der Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 19.03.2024, GZ. 718 St 8/23f – 1.4 informiert, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Paragraphen 148 a,
(1), 148a
(2)1. Fall, 148a
(2)2. Fall, 148a
(3)StGB Paragraph 12, 3. Fall StGB; Paragraphen 223,
(2), 224 StGB; Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, 148,
  1. Fall StGB Paragraph 15, StGB erhoben worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  2. Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer heißt XXXX , wurde am XXXX in Groszny geboren, ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, zugehörig der tschetschenischen Volksgruppe und der moslemischen Religion. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 in Groszny geboren, ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, zugehörig der tschetschenischen Volksgruppe und der moslemischen Religion. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Krankheiten. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es besteht keine Abhängigkeit zu seinem in Österreich lebenden Vater. Er reiste spätestens am 30.05.2005 gemeinsam mit seinem Vater, illegal in Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, Aktenzahl 05 07.754-BAT wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gem. § 7 AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und

§ 12Asyl

G festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Er reiste spätestens am 30.05.2005 gemeinsam mit seinem Vater, illegal in Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, Aktenzahl 05 07.754-BAT wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und

Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 02.12.2010 sowie am 24.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass ausgestellt. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass entzogen, dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist bis dato in Österreich strafrechtlich nicht verurteilt worden, jedoch erhob die Staatsanwaltschaft Wien Anklage am 19.03.2024, GZ. 718 St 8/23f – 1.4 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen §§ 148a

(1), 148a
(2)1. Fall, 148a
(2)2. Fall, 148a
(3)StGB § 12 3. Fall StGB; §§ 223
(2), 224 StGB; §§ 146, 147
(1)Z 1, 148 2. Fall StGB § 15 StGB. Der Beschwerdeführer ist bis dato in Österreich strafrechtlich nicht verurteilt worden, jedoch erhob die Staatsanwaltschaft Wien Anklage am 19.03.2024, GZ. 718 St 8/23f – 1.4 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Paragraphen 148 a,
(1), 148a
(2)1. Fall, 148a
(2)2. Fall, 148a
(3)StGB Paragraph 12, 3. Fall StGB; Paragraphen 223,
(2), 224 StGB; Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, 148,
  1. Fall StGB Paragraph 15, StGB. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig gegen die Bestimmungen des Führerscheingesetzes verstoßen und Verletzungen der Rechtsvorschrift des § 37 Abs. 3 Zif. 1 FSG begangen. Verwaltungsstrafen haben den Beschwerdeführer nicht gehindert gegen die Bestimmungen nach dem Führerscheingesetz zu verstoßen.Der Beschwerdeführer hat regelmäßig gegen die Bestimmungen des Führerscheingesetzes verstoßen und Verletzungen der Rechtsvorschrift des Paragraph 37, Absatz 3, Zif. 1 FSG begangen. Verwaltungsstrafen haben den Beschwerdeführer nicht gehindert gegen die Bestimmungen nach dem Führerscheingesetz zu verstoßen. Feststellungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten Der Beschwerdefüher ist im Jahr 2014 volljährig geworden. Für den Beschwerdeführer wurde am 05.02.2016 ein biometrischer Reisepass der Russischen Föderation, Nr. 75 2803964, gültig von bis 05.02.2026 ausgestellt. Dieser Reisepass wurde weder gefälscht noch verfälscht ist. Der Beschwerdeführer hat sich nach den Ermittlungen der belangten Behörde freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes der Russischen Föderation gestellt und diesen Schutz durch die dortigen Behörden durch Ausstellung von Identitätsdokumenten auch tatsächlich erhalten. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Bezirkspolizeikommando Linz-Land, Grenzpolizeiinspektion Hörsching teilte mit Bericht vom 04.03.2016, GZ. E1/4035/2016-Weiz mit, dass der Beschwerdeführer am 28.02.2016 mit einem Flug aus Moskau kommend, am Flughafen Budapest den österreichischen Konventionsreisepass als auch einen russischen Reisepass vorgelegt hat. Anhand der Ein- und Ausreisestempel in beiden Pässen war ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 03.02.2016 bis zum 28.02.2016 nachweislich in Russland aufgehalten hatte. Der Beschwerdeführer wird in seinem Heimatland nicht verfolgt, im Falle seiner Rückkehr droht ihm keine Verfolgung. Für den Beschwerdeführer besteht daher auch keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat. Eine objektive Verfolgungsgefahr ist nicht gegeben. Der Asylstatus des Beschwerdeführers wurde im Familienverfahren von Status seines Vaters abgeleitet (Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, Aktenzahl 05 07.754-BAT). Der Vater des Beschwerdeführers begründete den Antrag auf internationalen Schutz zum damaligen Zeitpunkt mit den herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen im Herkunftsland. Aufgrund grundlegender Änderungen der objektiven Umstände u.a. ein Ende der Kampfhandlungen, umfassende politische Veränderungen besteht keine Notwendigkeit mehr auf internationalen Schutz. Für den Beschwerdeführer besteht keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat besteht. Der Beschwerdeführer war/ist weder politisch noch exilpolitisch aktiv. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung aus politischen Gründen bzw. wegen seiner politischer Gesinnung droht oder im Falle der Rückkehr drohen würde. Zusätzlich wird festgehalten, dass aufgrund der Meldebestätigung keine Meldung im Zeitraum vom 12.11.2019 bis 04.02.2021 vorgelegen ist. Zur Situation im Fall der Rückkehr: Eine Gefährdung bzw. Bedrohung des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten in der russischen Föderation bzw. der Teilrepublik Tschetschenien kann nicht festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation bzw. in die Teilrepublik Tschetschenien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer spricht die im Herkunftsland übliche Landessprache. Er liefe in seinem Herkunftsland nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Feststellungen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Da der Beschwerdeführer wie dargelegt, offensichtlich kein Interesse an einer Unterschutzstellung in Österreich hatte, ist bei der Aberkennung auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise nicht (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muß, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  2. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausscheidet.Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise nicht (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muß, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  3. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausscheidet. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation ein Verwandten- Freundes- bzw. Bekanntenkreis existiert, da nichts darauf hindeutet, dass er bzw. seine Familie vor der Ausreise in völliger sozialer Isolation gelebt hatte. Es mag wohl eine neuerliche Integration in die russische bzw. tschetschenische Gesellschaft möglich sein, wenngleich diese durch den verhältnismäßig langen Auslandsaufenthalt erschwerend sein mag. Der Beschwerdeführer hat als russischer Staatsbürger Zugang zum dortigen Sozial- und Gesundheitssystem und verfügt somit in der Russischen Föderation über eine ausreichende Existenzgrundlage. Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben und seinem Aufenthalt in Österreich

§ 7Abs.3 Asyl

G kann die belangte Behörde einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG), der Status eines Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G nicht aberkannt werden, wenn die Aberkennung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG kann die belangte Behörde einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG), der Status eines Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht aberkannt werden, wenn die Aberkennung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Im gegenständlichen Fall war festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer vom 12.11.2019 bis 04.02.2021 tatsächlich keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hatte, wodurch die fünf Jahresfrist neu zu laufen begonnen hat. Somit kann eine soziale Verfestigung nicht unwiderleglich vermutet werden und es steht auch kein Grund

§ 7Abs. 3 Asyl

G der Asylaberkennung entgegen.Somit kann eine soziale Verfestigung nicht unwiderleglich vermutet werden und es steht auch kein Grund

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG der Asylaberkennung entgegen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich kein erkennbares Privat- bzw. Familienleben. Zu den im Bundesgebiet lebenden Verwandten besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zumal er mit seinem Vater nicht im gemeinsamen Haushalt gemeldet ist. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Bindungen, Verfestigungen in der Gesellschaft oder ehrenamtliche Tätigkeiten, welche ihn an einer Rückkehr in sein Heimatland hindern könnten. Zu den Feststellungen für die Erlassung des Einreiseverbots Der Beschwerdeführer verstößt regelmäßig gegen die Bestimmungen des Führerscheingesetzes und begeht somit Verletzungen der Rechtsvorschrift des § 37 Abs. 3 Zif. 1 FSG begehen. Die Verwaltungsstrafen hinderten ihn nich, gegen die Bestimmungen nach dem Führerscheingesetz zu verstoßen. Es lieg offensichlich eine Missachtung der Rechtsnormen des Gastlandes durch den Beschwerdeführer vor. Dieser Tatsachenumstand rechtfertigt bereits die Verhängung eines Einreiseverbots.Der Beschwerdeführer verstößt regelmäßig gegen die Bestimmungen des Führerscheingesetzes und begeht somit Verletzungen der Rechtsvorschrift des Paragraph 37, Absatz 3, Zif. 1 FSG begehen. Die Verwaltungsstrafen hinderten ihn nich, gegen die Bestimmungen nach dem Führerscheingesetz zu verstoßen. Es lieg offensichlich eine Missachtung der Rechtsnormen des Gastlandes durch den Beschwerdeführer vor. Dieser Tatsachenumstand rechtfertigt bereits die Verhängung eines Einreiseverbots. Das Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung stellt kein Kavaliersdelikt dar, sondern ist ein erhebliches Risiko für die Allgemeinheit, da u.a. andere Verkehrsteilnehmer einer unnötigen Gefahr ausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer nimmt wissentlich in Kauf, andere am Körper zu verletzen bzw. deren Gesundheit zu schädigen. Zusätzlich wird darauf verwiesen, dass die Staatsanwaltschaft Wien Anklage am 19.03.2024, GZ. 718 St 8/23f – 1.4 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen §§ 148a

(1), 148a
(2)1. Fall, 148a
(2)2. Fall, 148a
(3)StGB § 12 3. Fall StGB; §§ 223
(2), 224 StGB; §§ 146, 147
(1)Z 1, 148 2. Fall StGB § 15 StGB. Es liegt kein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs 1 Zi 4 AsylG idgF erhoben hat.Zusätzlich wird darauf verwiesen, dass die Staatsanwaltschaft Wien Anklage am 19.03.2024, GZ. 718 St 8/23f – 1.4 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Paragraphen 148 a,
(1), 148a
(2)1. Fall, 148a
(2)2. Fall, 148a
(3)StGB Paragraph 12, 3. Fall StGB; Paragraphen 223,
(2), 224 StGB; Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, 148, 2. Fall StGB Paragraph 15, StGB. Es liegt kein Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Zi 4 AsylG idgF erhoben hat. 1.2 Zur Russischen Föderation wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt: Politische Lage - Letzte Änderung 2023-06-29 09:32 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022).

Artikel 83

der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vergleiche AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022).

Artikel 83

der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform

(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht

Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023).

Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten.

Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht

Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023).

Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten.

Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) ● Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. ● Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am

  1. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am
  2. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023). Tschetschenien - Letzte Änderung 2023-06-29 09:36 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vgl. RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vgl. KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vergleiche RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vergleiche KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vgl. COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vgl. OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vergleiche COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vergleiche OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014). Sicherheitslage - Letzte Änderung 2023-11-07 15:45 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am
  3. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023).

Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023).

einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vergleiche FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023).

Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023).

einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vgl. ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vgl. Kreml 20.10.2023).Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vergleiche ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vergleiche Kreml 20.10.2023). Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vgl. Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vergleiche Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023). Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023).

dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index

(2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 45. von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2023). Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-20.10.2023 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/'remote violence' (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/'remote violence'. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.): Rechtsschutz / Justizwesen - Letzte Änderung 2023-06-29 09:39

der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022).

dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).

der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Artikel 128,). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Artikel 83,). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Artikel 129,). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022).

dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vergleiche BPB 2.7.2020, KAS 7.2020). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).

dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vgl. FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).

dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vergleiche UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vergleiche FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 28.9.2022). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2022).

Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UN-HRC 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023).

den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vgl. LZ 20.9.2022).Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023).

den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vergleiche LZ 20.9.2022). Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022).

einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vergleiche Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022).

einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023). Tschetschenien und Dagestan - Letzte Änderung 2023-06-29 09:45 Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (COE 3.6.2022). Tschetschenien Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS 12.12.2022).

Artikel 96

der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensrichter. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Artikel 101 der tschetschenischen Verfassung) (RT 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 20.3.2023). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 28.9.2022).

Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagte'. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS 24.1.2020). Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der alte Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache hat keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen und stattdessen Geldstrafen einzuführen. 2010 gründete Kadyrow die 'Kommission für nationale Versöhnung', welche darauf abzielte, Blutfehdekonflikte zu lösen. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KU 1.2.2023). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023).

§ 105

des russischen Strafgesetzbuches zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022). Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der alte Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vergleiche Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache hat keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen und stattdessen Geldstrafen einzuführen. 2010 gründete Kadyrow die 'Kommission für nationale Versöhnung', welche darauf abzielte, Blutfehdekonflikte zu lösen. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KU 1.2.2023). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vergleiche KU 1.2.2023). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023).

Paragraph 105, des russischen Strafgesetzbuches zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vergleiche CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022). Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete für die Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Sicherheitsbehörden - Letzte Änderung 2023-06-29 09:48 Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert (USDOS 27.2.2023). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 20.3.2023). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2023). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022). Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 20.3.2023). Tschetschenien Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus (ORYX 23.11.2022): ● dem

  1. motorisierten Spezialregiment 'A. Ch. Kadyrow' ● dem
  2. motorisierten Spezialbataillon 'Süden' ● der Schnellen Sondereingriffseinheit 'Achmat' (SOBR) ● der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben 'Achmat-Grosnyj' (OMON) ● dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben 'A. A. Kadyrow' (PPSN) und ● uniformierten Polizeitruppen. Im Juni 2022 verkündete das Republikoberhaupt Kadyrow die Gründung von vier zusätzlichen Bataillonen zur Unterstützung der russischen Kämpfer in der Ukraine (ORYX 23.11.2022). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (TELEPOLIS 9.7.2022). Theoretisch übt die russische Nationalgarde die Kontrolle über die Kadyrowzy aus, welche allerdings faktisch von Kadyrow kontrolliert werden (ORYX 23.11.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KU 7.4.2023).Im Juni 2022 verkündete das Republikoberhaupt Kadyrow die Gründung von vier zusätzlichen Bataillonen zur Unterstützung der russischen Kämpfer in der Ukraine (ORYX 23.11.2022). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 30.6.2022). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (TELEPOLIS 9.7.2022). Theoretisch übt die russische Nationalgarde die Kontrolle über die Kadyrowzy aus, welche allerdings faktisch von Kadyrow kontrolliert werden (ORYX 23.11.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KU 7.4.2023). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 28.9.2022). Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung 2023-11-08 11:01

§ 22

des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 4.8.2023b). Ab dem Jahr 2024 erhöht sich das wehrdienstpflichtige Alter auf 30 Jahre (Duma 25.7.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2023). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022), für das Frühjahr 2023 147.000 (Präsident 30.3.2023) und für Herbst 2023 130.000 Personen (Präsident 29.9.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Einberufungsbefehle werden Einzuberufenden in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist unter anderem auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats (§ 31 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (RF 4.8.2023b). Per Gesetz ist die elektronische Einberufung bereits möglich, sie wird jedoch aufgrund einer Weisung des Verteidigungsministeriums erst mit 1.1.2024 durchgeführt. Derzeit kommt es in Versuchsregionen zu Parallelversendungen von Papier- und elektronischen Einberufungsbefehlen (VB 9.10.2023). Das einheitliche Militärregister wird ab dem Jahr 2025 voll funktionsfähig sein (RBK 19.9.2023). Wer zum Wehrdienst einberufen wurde, darf das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (§ 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation') (RF 4.8.2023c).

Paragraph 22, des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 4.8.2023b). Ab dem Jahr 2024 erhöht sich das wehrdienstpflichtige Alter auf 30 Jahre (Duma 25.7.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2023). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022), für das Frühjahr 2023 147.000 (Präsident 30.3.2023) und für Herbst 2023 130.000 Personen (Präsident 29.9.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Einberufungsbefehle werden Einzuberufenden in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist unter anderem auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats (Paragraph 31, des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (RF 4.8.2023b). Per Gesetz ist die elektronische Einberufung bereits möglich, sie wird jedoch aufgrund einer Weisung des Verteidigungsministeriums erst mit 1.1.2024 durchgeführt. Derzeit kommt es in Versuchsregionen zu Parallelversendungen von Papier- und elektronischen Einberufungsbefehlen (VB 9.10.2023). Das einheitliche Militärregister wird ab dem Jahr 2025 voll funktionsfähig sein (RBK 19.9.2023). Wer zum Wehrdienst einberufen wurde, darf das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (Paragraph 15, des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation') (RF 4.8.2023c). Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2023). Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 19.10.2023). Nach dem Grundwehrdienst besteht die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2023). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie ausländische Personen zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung

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