RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2024 GeschäftszahlW208 2291365-1 Spruch, W208 2291365-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der am XXXX 1990 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde anlässlich seiner Stellung am 09.04.2008 für tauglich befunden und wurde mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden auch als ZISA bezeichnet) mit Wirkung 10.04.2008 der Eintritt der Zivildienstpflicht festgestellt.
- Der am römisch 40 1990 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde anlässlich seiner Stellung am 09.04.2008 für tauglich befunden und wurde mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden auch als ZISA bezeichnet) mit Wirkung 10.04.2008 der Eintritt der Zivildienstpflicht festgestellt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2024, Zl XXXX , zugestellt am 10.01.2024, wurde der BF der Einrichtung XXXX WIEN zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt 02.05.2024 und bis zum 31.01.2025 zugewiesen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2024, Zl römisch 40 , zugestellt am 10.01.2024, wurde der BF der Einrichtung römisch 40 WIEN zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt 02.05.2024 und bis zum 31.01.2025 zugewiesen.
- Am 25.01.2024, (eingelangt bei der belangten Behörde am 26.01.2024) stellte der rechtfreundliche vertretene BF einen Antrag auf Befreiung vom Zivildienst. Begründend führte er im Wesentlichen aus, er befinde sich derzeit im
- Lebensjahr und sei Geschäftsführer von 2 Unternehmen. In dieser Funktion sei er unabkömmlich. Bei einer längeren Abwesenheit seien die finanzielle Stabilität der Unternehmen und die Arbeitsplätze der Mitarbeiter gefährdet. Als Beweismittel waren die Firmenbuchauszüge und Jahresabschlüsse 2022 beigelegt.
- Mit dem im Spruch geannten Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2024, zugestellt an den Rechtsvertreter am 08.04.2024, wurde der Antrag des BF auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gem § 13 ZDG abgewiesen. Begründend wurde sinngemäß dazu ausgeführt, dass keine besondere Rücksichtswürdigkeit der geltend gemachten wirschaftliche Interessen vorliege, weil der BF zum Zeitpunkt der Gründung seiner Unternehmen jederzeit damit rechnen habe müssen, zum Zivildienst zugewiesen zu werden. Die Harmonisierungspflicht schließe mit ein, dass er als Unternehmer rechtzeitig für eine Vertretung zu sorgen habe.
- Mit dem im Spruch geannten Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2024, zugestellt an den Rechtsvertreter am 08.04.2024, wurde der Antrag des BF auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gem Paragraph 13, ZDG abgewiesen. Begründend wurde sinngemäß dazu ausgeführt, dass keine besondere Rücksichtswürdigkeit der geltend gemachten wirschaftliche Interessen vorliege, weil der BF zum Zeitpunkt der Gründung seiner Unternehmen jederzeit damit rechnen habe müssen, zum Zivildienst zugewiesen zu werden. Die Harmonisierungspflicht schließe mit ein, dass er als Unternehmer rechtzeitig für eine Vertretung zu sorgen habe.
- Mit Schreiben vom 30.04.2024, eingelangt bei der belangten Behörde per Mail am 02.05.2024, erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin machte er, neben den schon im Antrag angeführten wirtschaftlichen Interessen, nun auch familiäre Interessen - den besonderen Betreuungsbedarf seines Sohnes (geb XXXX 2017), der seine pesrönliche Unterstützung benötige - geltend.
- Mit Schreiben vom 30.04.2024, eingelangt bei der belangten Behörde per Mail am 02.05.2024, erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin machte er, neben den schon im Antrag angeführten wirtschaftlichen Interessen, nun auch familiäre Interessen - den besonderen Betreuungsbedarf seines Sohnes (geb römisch 40 2017), der seine pesrönliche Unterstützung benötige - geltend.
- Mit Schreiben vom 02.05.2024, eingelangt am 03.05.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor, welches am 04.06.2024 eine Verhandlung durchführte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der nunmehr 34-jährige BF (geb XXXX 1990) ist unstrittig seit 10.04.2008 zivildienstpflichtig. 1.
- Der nunmehr 34-jährige BF (geb römisch 40 1990) ist unstrittig seit 10.04.2008 zivildienstpflichtig. Der BF hat sich nach Abschluss seiner Lehre und anlässlich der angedachten Ausbildung als Werkmeister im Jahr 2011 bei der ZISA nach einem Zuweisungstermin erkundigt und wurde ihm die Auskunft erteilt, dass er mit einer Zuweisung in naher Zukunft oder auch erst später zu rechnen hat. Er hat in der Folge keinen Versuch unternommen sich von einer Wunscheinrichtung zum Zivildienst anfordern zu lassen. Von der ZISA wurde bis zum 08.01.2024 ebenfalls kein Versuch unternommen den BF einer Einrichtung zum Zivildienst zuzuweisen. Am 02.04.2024 hat er, wie im vorne angeführten Zuweisungsbescheid aufgetragen, formal den Zivildienst angetreten, ist aber sofort wegen ärztlich bestätigter Bandscheibenprobleme in den Krankenstand gegangen und wurde nach 24 Tagen mit 24.05.2024 nach § 19a Abs 2 ZDG vorzeitig aus dem Dienst entlassen. Am 02.04.2024 hat er, wie im vorne angeführten Zuweisungsbescheid aufgetragen, formal den Zivildienst angetreten, ist aber sofort wegen ärztlich bestätigter Bandscheibenprobleme in den Krankenstand gegangen und wurde nach 24 Tagen mit 24.05.2024 nach Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG vorzeitig aus dem Dienst entlassen. 1.
- Der BF hat 2013 bei der Firma, wo er die Lehre absolviert hat, gekündigt und ist in das LOGISTIK-Unternehmen seines Bruders XXXX (M) eingestiegen. 2017 hat er ein eigenes LOGISTIK-Unternehmen gegründet und dieses aufgrund eines guten Angebotes 2020 verkauft. Er hat danach wieder bei seinem Bruder M gearbeitet, bis er – nach einem großen Auftrag – Ende 2020 wieder ein eigenes Unternehmen, die XXXX TRANSPORT GmbH gegründet hat. 1.
- Der BF hat 2013 bei der Firma, wo er die Lehre absolviert hat, gekündigt und ist in das LOGISTIK-Unternehmen seines Bruders römisch 40 (M) eingestiegen. 2017 hat er ein eigenes LOGISTIK-Unternehmen gegründet und dieses aufgrund eines guten Angebotes 2020 verkauft. Er hat danach wieder bei seinem Bruder M gearbeitet, bis er – nach einem großen Auftrag – Ende 2020 wieder ein eigenes Unternehmen, die römisch 40 TRANSPORT GmbH gegründet hat. Der BF ist seit 16.01.2021 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der XXXX TRANSPORT GmbH mit Sitz in WIEN, die am 15.12.2020 errichtet wurde. Das Unternehmen verfügt über 125 Vollzeitmitarbeiter, davon 6 Angestellte und 119 Fahrer. Der BF ist seit 16.01.2021 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der römisch 40 TRANSPORT GmbH mit Sitz in WIEN, die am 15.12.2020 errichtet wurde. Das Unternehmen verfügt über 125 Vollzeitmitarbeiter, davon 6 Angestellte und 119 Fahrer. Er ist weiters seit 31.08.2022 50 % Mitgesellschafter und Geschäftsführer der XXXX DIENSTLEISTUNGS GmbH, ebenfalls mit Sitz in WIEN, die am 23.04.2022 errichtet wurde. Der zweite 50 % Gesellschafter und Geschäftsführer ist sein Bruder M, der auch in der Lage ist die Geschäfte dort alleine zu führen. Das Unternehmen verfügt über 34 Vollzeitmitarbeiter, davon 1 Angestellten und 33 Arbeiter.Er ist weiters seit 31.08.2022 50 % Mitgesellschafter und Geschäftsführer der römisch 40 DIENSTLEISTUNGS GmbH, ebenfalls mit Sitz in WIEN, die am 23.04.2022 errichtet wurde. Der zweite 50 % Gesellschafter und Geschäftsführer ist sein Bruder M, der auch in der Lage ist die Geschäfte dort alleine zu führen. Das Unternehmen verfügt über 34 Vollzeitmitarbeiter, davon 1 Angestellten und 33 Arbeiter. Am 07.11.2023 hat der BF mit seinem Bruder ein drittes Unternehmen gegründet, die XXXX GmbH (Lebensmittelgroßhandel) mit Sitz in WIEN, wo er neben seinem Bruder M ebenfalls 50 % Gesellschafter ist. Der BF ist alleiniger Geschäftsführer. Das Unternehmen verfügt über 14 Vollzeitmitarbeiter, davon davon 16 Angestellte und 2 Arbeiter und 4 geringfügig Beschäftigte.Am 07.11.2023 hat der BF mit seinem Bruder ein drittes Unternehmen gegründet, die römisch 40 GmbH (Lebensmittelgroßhandel) mit Sitz in WIEN, wo er neben seinem Bruder M ebenfalls 50 % Gesellschafter ist. Der BF ist alleiniger Geschäftsführer. Das Unternehmen verfügt über 14 Vollzeitmitarbeiter, davon davon 16 Angestellte und 2 Arbeiter und 4 geringfügig Beschäftigte. Der BF nimmt in allen seinen Unternehmen Mangagementaufgaben war und ist die zentrale Führungskraft (zB: Organisation, Planung, High-level-Kontakte mit Auftraggebern, Dienstaufsicht an den drei Standorten zumindest einmal pro Woche). Er ist immer erreichbar, auch im Urlaub oder wenn er krank sein sollte (Handy, Laptop). Er arbeitet fast täglich einige 3-4 Stunden im Homeoffice, ist aber aber dann auch abends im Büro und tageweise bei den drei verschiedenen Standorten. In der XXXX TRANSPORT GmbH kann er bei Abwesenheiten von bis zu einem Monat von seinem Bruder M vertreten werden, der dort ebenfalls Geschäftsführer ist. In den anderen Unternehmen, nur bei kurzen Abwesenheiten auch von M und seinem jüngeren Bruder XXXX . In der römisch 40 TRANSPORT GmbH kann er bei Abwesenheiten von bis zu einem Monat von seinem Bruder M vertreten werden, der dort ebenfalls Geschäftsführer ist. In den anderen Unternehmen, nur bei kurzen Abwesenheiten auch von M und seinem jüngeren Bruder römisch 40 . Dass die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen gefährdet wäre, wenn der BF seinen Zivildienst ableistet, konnte nicht festgestellt werden, weil der BF über ausreichend Personal und seine Brüder verfügt, die seine Aufgaben übernehmen können, wenn er sie entprechend bevollmächtigt. Wichtige Entscheidungen kann er auch über Telefon bzw nach seinen Diensten beim Zivildienst treffen. 1.
- Der BF ist seit 2014 verheiratet mit einer Türkin ( XXXX , geb XXXX 1996), die seit 2014 in Österreich ist, keinen Führerschein hat und trotz ihres bereits zehnjährigen Aufenthalts in der Sprache Deutsch noch unsicher ist. Sie ist Hausfrau und kümmert sich um die Kinder. 1.
- Der BF ist seit 2014 verheiratet mit einer Türkin ( römisch 40 , geb römisch 40 1996), die seit 2014 in Österreich ist, keinen Führerschein hat und trotz ihres bereits zehnjährigen Aufenthalts in der Sprache Deutsch noch unsicher ist. Sie ist Hausfrau und kümmert sich um die Kinder. Der BF hat mit ihr drei Kinder XXXX (geb XXXX 2015), XXXX (geb XXXX 2017) und XXXX (geb XXXX 2023). Der BF hat mit ihr drei Kinder römisch 40 (geb römisch 40 2015), römisch 40 (geb römisch 40 2017) und römisch 40 (geb römisch 40 2023). Sein 7-jähriger Sohn XXXX (I) kam als Frühchen zur Welt und ist seitdem in seiner Entwicklung beeinträchtigt (ICD-10: F83 – Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung, F91.3 - Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem aufsässigem Verhalten, F80.0 -Artikulationsstörung, F98.8 - nicht näher bezeichnete Verhaltens- und Emotionale Störungen mit Beginn der Kindheit). Er besucht derzeit eine Integrationsklasse einer Vorschule im XXXX Bezirk und ist einmal in der Woche in psychotherapeuthischer Behandlung zur Entwicklungsföderung im XXXX Bezirk. Der BF bringt ihn mit dem Auto in die Schule und holt ihn an den Therapietagen dort ab, um ihn zur Therapie zu bringen, die um 1500 Uhr beginnt. I ist aufgrund seiner Entwicklungsstörung hyperaktiv, hat keine Frustrationstoleranz und ist sehr auf den Vater fokkusiert. Wenn die Ehefrau den BF anruft, weil sie Unterstützung braucht, ist er da. Sein 7-jähriger Sohn römisch 40 (römisch eins) kam als Frühchen zur Welt und ist seitdem in seiner Entwicklung beeinträchtigt (ICD-10: F83 – Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung, F91.3 - Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem aufsässigem Verhalten, F80.0 -Artikulationsstörung, F98.8 - nicht näher bezeichnete Verhaltens- und Emotionale Störungen mit Beginn der Kindheit). Er besucht derzeit eine Integrationsklasse einer Vorschule im römisch 40 Bezirk und ist einmal in der Woche in psychotherapeuthischer Behandlung zur Entwicklungsföderung im römisch 40 Bezirk. Der BF bringt ihn mit dem Auto in die Schule und holt ihn an den Therapietagen dort ab, um ihn zur Therapie zu bringen, die um 1500 Uhr beginnt. römisch eins ist aufgrund seiner Entwicklungsstörung hyperaktiv, hat keine Frustrationstoleranz und ist sehr auf den Vater fokkusiert. Wenn die Ehefrau den BF anruft, weil sie Unterstützung braucht, ist er da. Dass der BF derart intensiv in die Betreuung des 7-jährigen I und der anderen Kinder eingebunden ist, dass es ihm unmöglich wäre, den Zivildienst zu leisten, konnte nicht festgestellt werden. Dass der BF derart intensiv in die Betreuung des 7-jährigen römisch eins und der anderen Kinder eingebunden ist, dass es ihm unmöglich wäre, den Zivildienst zu leisten, konnte nicht festgestellt werden. Der Ehefrau des BF ist es zumutbar und möglich, die beiden älteren Kinder täglich zur Schule zu bringen und abzuholen (die Nachmittagsbetreung endet um 16:00 Uhr, Wegzeit von der XXXX straße 20 bis zur XXXX gasse 36 zwischen 15 und 22 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw rund 30 Minuten zu Fuß). Die wöchentlichen Therapietermine sind Vereinbarungssache und können so umgeplant werden, dass sowohl die Abholung von der Schule als auch die Therapie möglich ist, da dort die Öffnungszeiten von 10:00 bis 18:00 Uhr sind und die Wegzeit von der Schule in der XXXX gasse 36 in die XXXX gasse 33 zwischen 37 und 44 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt. Die Tochter, die um 16:00 Uhr von der Nachmittagsbetreuung in der Schule abgeholt werden muss, kann an den wöchentlichen Therapietagen des I, von einem anderen Familienangehörigen abgeholt werden. Die Ehefrau des BF kann sich der Unterstützung der Familienmitglieder des BF bedienen, die 6 Monate im Jahr in Österreich verbringen (Eltern) bzw ohnehin in Österreich (Schwester und zwei Brüder des BF) leben.Der Ehefrau des BF ist es zumutbar und möglich, die beiden älteren Kinder täglich zur Schule zu bringen und abzuholen (die Nachmittagsbetreung endet um 16:00 Uhr, Wegzeit von der römisch 40 straße 20 bis zur römisch 40 gasse 36 zwischen 15 und 22 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw rund 30 Minuten zu Fuß). Die wöchentlichen Therapietermine sind Vereinbarungssache und können so umgeplant werden, dass sowohl die Abholung von der Schule als auch die Therapie möglich ist, da dort die Öffnungszeiten von 10:00 bis 18:00 Uhr sind und die Wegzeit von der Schule in der römisch 40 gasse 36 in die römisch 40 gasse 33 zwischen 37 und 44 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt. Die Tochter, die um 16:00 Uhr von der Nachmittagsbetreuung in der Schule abgeholt werden muss, kann an den wöchentlichen Therapietagen des römisch eins, von einem anderen Familienangehörigen abgeholt werden. Die Ehefrau des BF kann sich der Unterstützung der Familienmitglieder des BF bedienen, die 6 Monate im Jahr in Österreich verbringen (Eltern) bzw ohnehin in Österreich (Schwester und zwei Brüder des BF) leben. Aufgrund der Vermögensverhältnisse des BF (ein Haus, eine Wohnung, drei Unternehmensbeteiligungen und Geschäftsführertätigkeit), ist es ihm auch möglich eine entgeltliche Kinderbetreuung oder Haushaltshilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF selbst hat während seines Zivildienstes Anspruch auf Dienstfreistellung (§ 23a ZDG) von zwei Wochen und darüber hinaus in dringenden Fällen auch aus sonstigen familiären oder persönlichen Gründen (§ 23b ZDG) und beträgt die Dienstzeit beim Zivildienst in der Regel rund 8 Stunden täglich bzw 40 Wochenstunden, sodass er die notwendige Beziehung zu I aufrechterhalten kann. Dass aufgrund des Zivildienstes des BF eine Gefährdung der Entwicklung des I zu befürchten ist, konnte nicht festgestellt werden. Der BF selbst hat während seines Zivildienstes Anspruch auf Dienstfreistellung (Paragraph 23 a, ZDG) von zwei Wochen und darüber hinaus in dringenden Fällen auch aus sonstigen familiären oder persönlichen Gründen (Paragraph 23 b, ZDG) und beträgt die Dienstzeit beim Zivildienst in der Regel rund 8 Stunden täglich bzw 40 Wochenstunden, sodass er die notwendige Beziehung zu römisch eins aufrechterhalten kann. Dass aufgrund des Zivildienstes des BF eine Gefährdung der Entwicklung des römisch eins zu befürchten ist, konnte nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Unstrittig ist, dass der BF rund 16 Jahre lang (seit April 2008) nicht zum Zivildienst zugewiesen wurde und er sich auch nicht von einer Wunscheinrichtung hat anfordern lassen. Wenn der BF anführt er habe 2011 bei der ZISA angerufen und die Auskunft erhalten, dass dzt nichts frei sei, die Zuweisung jederzeit aber auch erst später erfolgen könnte (VHS 5), dann ist das – obwohl sich kein diesbezüglicher Aktenvermerk im Akt findet – glaubhaft. Es ändert aber nichts daran, dass er gerade auch wegen dieser unbestimmten Auskunft bis zu seinem
- Lebensjahr mit der Zuweisung rechnen musste, selbst wenn glaubhaft ist, dass er diese nach all den Jahren nicht mehr für möglich gehalten hat. Der BF ist ein intelligenter Mensch der in der Lage ist, sich die notwendigen Informationen zu besorgen und seine Ziele mit Nachdruck zu verfolgen, wie sein erfolgreiches Unternehmertum und seine mit Auszeichnung abgeschlossene Lehre zeigt. Es wäre ihm daher auch möglich gewesen sich zu informieren und über eine von ihm gewählte Wunscheinrichtung seine Zuweisung zu Zivildienst zeitnah zu erreichen. 2.
- Die Feststellungen zu den Unternehmen und der Tätigkeit des B ergeben sich aus den vorliegenden Firmenbuchauszügen bzw Unterlagen und den glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung. Dass die wirtschaftliche Existenz und der Erfolg seiner Unternehmen bei einer nicht ständigen und persönlichen Anwesenheit des BF bei einer Ableistung des restlichen Zivildienstes (rund 8 Monte) bedroht wäre, ist trotz der gegenteiligen Beteuerungen des BF nicht hervorgekommen. Er verfügt über zwei Brüder die ihn zeitweise vertreten können (VHS 13), wovon einer sogar Geschäftsführer einer seiner Firmen und an zwei beteiligt ist. Die Zeugin hat überdies ausgesagt, dass auch ihr Bruder, der auch in der Firma arbeitet, ihn bei Urlauben vertritt (VHS 10). Der BF kann, so wie auch bisher aus dem Homeoffice (täglich 2-3 Stunden nach den Aussagen der Zeugin – VHS 9), nach seiner dienstlichen Inanspruchnahme beim Zivildienst bzw am Telefon in Pausen unbedingt notwendige Anweisungen geben, Gespräche führen und Entscheidungen treffen. Für Notfälle kann er Dienstfreistellung beantragen. Die Dienstaufsicht an den Standorten kann er an eine oder einen seiner Angestellten oder an einen seiner Brüder delegieren und sich informieren lassen. Immerhin ist M auch an zwei Gesellschaften beteiligt, wie sich aus den Firmenbuchauszügen ergibt und hat der BF selbst ausgesagt, dass er bei Abwesenheiten von wenigen Tagen bis zu höchsten 3-4 Wochen von seinen Brüdern vertreten wird, er aber parallel dazu nicht abschalten würde (VHS, 13). Die Mitarbeiterzahl in Vollzeit und die Gründung eines weiteren (dritten) Unternehmens im Herbst des Vorjahres zeigt, dass der BF die Unternehmen gut organisiert hat, sodass diese nicht seine volle Aufmerksamkeit brauchen. Der BF hat auch keine Beweismittel vorgebracht oder Aussagen getätigt, die auf allfällige wirtschaftliche Porbleme hinweise würden. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten, dass diese bei einer nur teilweisen Erreichbarkeit des BF in Existenzprobleme schlittern könnten. 2.
- Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und dem Betreungsbedürfnis seines Sohnes I ergeben sich auch den glaubhaften Angaben der Zeugin (der Mutter und Ehefrau) und jenen des BF in der Verhandlung vor dem BVwG, sowie aus dem vorgelegten klinisch-pschologischen Verlaufsbericht des Vereines XXXX vom 24.05.2024 (Blg 4/VHS), wo der I in Therapie ist und dem klinisch-pschologischen Befundbericht des Psychologen MMag. XXXX vom 04.06.2022 (Blg 5/VHS). 2.
- Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und dem Betreungsbedürfnis seines Sohnes römisch eins ergeben sich auch den glaubhaften Angaben der Zeugin (der Mutter und Ehefrau) und jenen des BF in der Verhandlung vor dem BVwG, sowie aus dem vorgelegten klinisch-pschologischen Verlaufsbericht des Vereines römisch 40 vom 24.05.2024 (Blg 4/VHS), wo der römisch eins in Therapie ist und dem klinisch-pschologischen Befundbericht des Psychologen MMag. römisch 40 vom 04.06.2022 (Blg 5/VHS). Der besondere Betreuungsbedarf des I, aufgrund der angeführten Diagnosen ist unstrittig. Aus keinem der vorgelegten Berichte geht jedoch hervor, dass die Betreung des BF durch den Vater (den BF) erfolgen müsste. Daran ändert auch nichts, dass die Zeugin ausgesagt, hat der I sei ein „Papa-Kind“ und wolle die meistet Zeit mit dem Papa verbringen (VHS 10). I befindet sich von Montag bis Freitag von 0800-1600 Uhr in der Schule und kommt der BF, wiederum nach den Aussagen der Zeugin (VHS 10) abends zwischen 0800 und 0900 Uhr Nachhause (VHS 10) und macht 2-3 Stunden Homeoffice (VHS 9), wo er sich auch nicht mit dem I beschäftigen kann. Der besondere Betreuungsbedarf des römisch eins, aufgrund der angeführten Diagnosen ist unstrittig. Aus keinem der vorgelegten Berichte geht jedoch hervor, dass die Betreung des BF durch den Vater (den BF) erfolgen müsste. Daran ändert auch nichts, dass die Zeugin ausgesagt, hat der römisch eins sei ein „Papa-Kind“ und wolle die meistet Zeit mit dem Papa verbringen (VHS 10). römisch eins befindet sich von Montag bis Freitag von 0800-1600 Uhr in der Schule und kommt der BF, wiederum nach den Aussagen der Zeugin (VHS 10) abends zwischen 0800 und 0900 Uhr Nachhause (VHS 10) und macht 2-3 Stunden Homeoffice (VHS 9), wo er sich auch nicht mit dem römisch eins beschäftigen kann. Die Empfehlungen des Pschologen 2022 lauteten: ergotherapeutische Unterstützung und aufgrund der Unsicherheiten in der Strukturierung im Alltag bzw das deutlich oppositionellen Verhaltens eine Elternberatung. Die Behandlung die der I jetzt erfährt, besteht in Verhaltenstraining, Förderung der sozio-emotionalen Kompetenzen, Konzentrationstraining und Sprachföderung. Die Empfehlungen des Pschologen 2022 lauteten: ergotherapeutische Unterstützung und aufgrund der Unsicherheiten in der Strukturierung im Alltag bzw das deutlich oppositionellen Verhaltens eine Elternberatung. Die Behandlung die der römisch eins jetzt erfährt, besteht in Verhaltenstraining, Förderung der sozio-emotionalen Kompetenzen, Konzentrationstraining und Sprachföderung. Soweit der BF in seiner Beschwerde also angeführt hat, dass sein verringerter bzw ausbleibender Einsatz bei der Betreuung eine unzumutbare Gefährdung der Entwicklung des Kindes bedingen würde, geht dies aus den vorgelegten Beweismitteln und den Aussagen nicht hervor. Dass er eine besondere Beziehung zu seinm Sohn hat, mag sein, diese würde aber bei einer Ableistung des Zivildienstes nicht leiden, weil lediglich seine Bring- und Abholtätigkeiten zur Schule und anderen Terminen (insb den Therapieterminen) von anderen Personen (bzw sonstigen Verwandten oder Angestellten) übernommen werden müssten, falls seine Ehefrau diese ausnahmsweise nicht durchführen könnte. Da seine Ehefrau Hausfrau ist, das kleinste Kind fast ein Jahr und die beiden älteren Kinder in der Ganztagsschule bis 16:00 Uhr, kann ihr ein verstärktes Engagement bei der Wahrnehmung der Therapietermine des I zugemutet werden. Sowohl die Schule als auch die Therapieeinrichtung sind in den festgestellen Zeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar (das ergibt sich bei Einsicht in einen im Internet verfügbaren Routenplaner) und kann sich die Ehefrau des BF zweifellos auch ein Taxi leisten oder sich vom einem Angestellten bringen lassen. An den Therapietagen muss lediglich die Abholung der Tochter um 16:00 Uhr organisiert werden, während die Ehefrau des BF den I zur Therapie begleitet, deren Termine im Zeitrahmen von 10:00 bis 18:00 Uhr vereinbart werden können, wie sich aus der Homepage des Vereins XXXX und auch aus dem Schreiben vom 24.05.2024 ergibt („Die weiteren Termine wurden vereinbart.“). Der behandelnde Psychologe ist Türke, sodass auch keine Sprachbariere besteht. Aus den Aussagen der Zeugin und des BF ist nicht hervorgekommen, dass dies nicht möglich wäre. Dass er eine besondere Beziehung zu seinm Sohn hat, mag sein, diese würde aber bei einer Ableistung des Zivildienstes nicht leiden, weil lediglich seine Bring- und Abholtätigkeiten zur Schule und anderen Terminen (insb den Therapieterminen) von anderen Personen (bzw sonstigen Verwandten oder Angestellten) übernommen werden müssten, falls seine Ehefrau diese ausnahmsweise nicht durchführen könnte. Da seine Ehefrau Hausfrau ist, das kleinste Kind fast ein Jahr und die beiden älteren Kinder in der Ganztagsschule bis 16:00 Uhr, kann ihr ein verstärktes Engagement bei der Wahrnehmung der Therapietermine des römisch eins zugemutet werden. Sowohl die Schule als auch die Therapieeinrichtung sind in den festgestellen Zeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar (das ergibt sich bei Einsicht in einen im Internet verfügbaren Routenplaner) und kann sich die Ehefrau des BF zweifellos auch ein Taxi leisten oder sich vom einem Angestellten bringen lassen. An den Therapietagen muss lediglich die Abholung der Tochter um 16:00 Uhr organisiert werden, während die Ehefrau des BF den römisch eins zur Therapie begleitet, deren Termine im Zeitrahmen von 10:00 bis 18:00 Uhr vereinbart werden können, wie sich aus der Homepage des Vereins römisch 40 und auch aus dem Schreiben vom 24.05.2024 ergibt („Die weiteren Termine wurden vereinbart.“). Der behandelnde Psychologe ist Türke, sodass auch keine Sprachbariere besteht. Aus den Aussagen der Zeugin und des BF ist nicht hervorgekommen, dass dies nicht möglich wäre. Denn Kontakt mit seinem Sohn I, kann der BF während des Zivildienstes ebenso halten wie bei seiner unternehmerischen Tätigkeit, weil sich diese de facto, außer an den Therapietagen, wo ihn der BF um 1300 oder 1400 Uhr (hier weichen die Aussagen des BF und der Zeugin ab, was aber nicht entscheidend ist) abholt und nach einer Stunde Therapie nach Hause bringt (VHS 11, 12) und der I ansonsten bis 1600 Uhr in der Nachmittagsbetreuung ist und der BF zwischen 0800 und 0900 Uhr abends heimkommt. Die Zeit täglich 2-3 Stunden im Homeoffice kann nicht als intensive Betreuungszeit angesehen werden, weil der BF da arbeit. Denn Kontakt mit seinem Sohn römisch eins, kann der BF während des Zivildienstes ebenso halten wie bei seiner unternehmerischen Tätigkeit, weil sich diese de facto, außer an den Therapietagen, wo ihn der BF um 1300 oder 1400 Uhr (hier weichen die Aussagen des BF und der Zeugin ab, was aber nicht entscheidend ist) abholt und nach einer Stunde Therapie nach Hause bringt (VHS 11, 12) und der römisch eins ansonsten bis 1600 Uhr in der Nachmittagsbetreuung ist und der BF zwischen 0800 und 0900 Uhr abends heimkommt. Die Zeit täglich 2-3 Stunden im Homeoffice kann nicht als intensive Betreuungszeit angesehen werden, weil der BF da arbeit. Nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen steht dem BF im Einzelfall eine Dienstfreistellung zu bzw kann ihm darüber hinaus gewährt werden, sollte seine Anwesenheit bei den Therapien selbst unbedingt erforderlich sein, worauf die vorgelegten Beweismittel aber nicht schließen lassen. Zwar hat die Zeugin angeführt, dass der I ein „Papakind“ sei, gleichzeitig Nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen steht dem BF im Einzelfall eine Dienstfreistellung zu bzw kann ihm darüber hinaus gewährt werden, sollte seine Anwesenheit bei den Therapien selbst unbedingt erforderlich sein, worauf die vorgelegten Beweismittel aber nicht schließen lassen. Zwar hat die Zeugin angeführt, dass der römisch eins ein „Papakind“ sei, gleichzeitig
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der Ergebnisse der Verhandlung fest. Zu A) 3.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen relevant: 3.2.
- Die maßgebliche Bestimmung Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, lautet:3.2.
- Die maßgebliche Bestimmung Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, lautet: „Aufschiebende Wirkung § 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B - VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B - VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(3)Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, idgF, lauten:3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, idgF, lauten: „Zivildienstserviceagentur § 2a.
(1)Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die Zivildienstserviceagentur in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden.Paragraph 2 a,
(1)Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die Zivildienstserviceagentur in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden. […]
(4)Über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ordentlicher Zivildienst § 7.
(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
- Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.Paragraph 7,
(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
- Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten. […] § 8.
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.Paragraph 8,
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2)Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
(3)Außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.
(3)Außer in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger. […] § 13.
(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
- von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,
- auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.Paragraph 13,
(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien,
- von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,,
- auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
(2)Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(4)Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.[…]
(4)Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft., […] § 34.
(1)Der Zivildienstpflichtige, der
- einen ordentlichen Zivildienst oder
- einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,Paragraph 34,
(1)Der Zivildienstpflichtige, der,
- einen ordentlichen Zivildienst oder,
- einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
(2)Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des
- Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
- der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1), und
- der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(2)Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des
- Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle,
- der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,), und,
- der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3)Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
(4)Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“
(4)Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Absatz 3, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“ 3.
- Die (ständige) höchstgerichtliche Judikatur zu § 13 Abs 1 Z 2 ZDG lautet: 3.
- Die (ständige) höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG lautet: Die Zivildienstpflichtigen - wie die Wehrpflichtigen - sind gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung - bzw. Einberufung - zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden (Hinweis E vom
- März 2008, 2008/11/0011). Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden (VwGH vom 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, GRS wie 2008/11/0172 E
- Mai 2010 RS 1, mwN.) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung der Harmonisierungspflicht, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (VwGH vom 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, GRS wie 2008/11/0089 E
- Mai 2009 RS 1, Hinweis hg. E vom
- März 2007, 2006/11/0266, mwN). Die vom Zivildienstpflichtigen für die befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes ins Treffen geführte Erhaltung von Arbeitsplätzen betrifft nicht die eigenen - wirtschaftlichen - Interessen des Zivildienstpflichtigen, sondern gesamtwirtschaftliche, öffentliche Interessen. Auf deren Berücksichtigung hat der Zivildienstpflichtige jedoch keinen Rechtsanspruch, er wurde daher diesbezüglich nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt (Hinweis hg. E vom
- April 2003, 2003/11/0049; VwGH 17.07.2009, 2008/11/0145). Indem der Zivildienstpflichtige, ohne von sich aus eine Zuweisung zum Zivildienst zum ehestmöglichen Termin zu beantragen, trotz Kenntnis von der weiterhin bestehenden Pflicht zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ein Unternehmen gegründet und später seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sogar noch ausgebaut hat, hat er neue Tatsachen geschaffen, aus denen sich die nunmehr von ihm ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen, die er im Falle der Erfüllung der Zivildienstpflicht gefährdet sieht und aus denen er einen Befreiungsgrund abzuleiten versucht (Hinweis E
- Juli 1999, 98/11/0195, ergangen zum WehrG 1990), überhaupt erst ergeben haben. Dadurch hat es der Zivildienstpflichtige unterlassen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren, weshalb die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG anzusehen sind (VwGH vom 27.03.2007, 2006/11/0266).Indem der Zivildienstpflichtige, ohne von sich aus eine Zuweisung zum Zivildienst zum ehestmöglichen Termin zu beantragen, trotz Kenntnis von der weiterhin bestehenden Pflicht zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ein Unternehmen gegründet und später seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sogar noch ausgebaut hat, hat er neue Tatsachen geschaffen, aus denen sich die nunmehr von ihm ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen, die er im Falle der Erfüllung der Zivildienstpflicht gefährdet sieht und aus denen er einen Befreiungsgrund abzuleiten versucht (Hinweis E
- Juli 1999, 98/11/0195, ergangen zum WehrG 1990), überhaupt erst ergeben haben. Dadurch hat es der Zivildienstpflichtige unterlassen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren, weshalb die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG anzusehen sind (VwGH vom 27.03.2007, 2006/11/0266). Gemäß § 13 Abs 1 Z 2 ZDG ist darauf hinzuweisen, dass familiäre Interessen gemäß § 13 Abs 1 Z 2 ZDG nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes voraussetzen, dass Familienangehörige des Zivildienstpflichtigen in ihren eigenen Belangen der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen bedürfen, die ihnen dieser aber wegen der Leistung des Zivildienstes nicht gewähren könnte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
- 2001, 2000/11/0034, mwN; VwGH 22.04.2008, 2008/11/0005). Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG ist darauf hinzuweisen, dass familiäre Interessen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes voraussetzen, dass Familienangehörige des Zivildienstpflichtigen in ihren eigenen Belangen der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen bedürfen, die ihnen dieser aber wegen der Leistung des Zivildienstes nicht gewähren könnte vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
- 2001, 2000/11/0034, mwN; VwGH 22.04.2008, 2008/11/0005). Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen (hier: Eltern bzw. Geschwister) eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie zB der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (Hinweis E
- 2001, 2000/11/0206; E
- 2002, 2000/11/0269; E
- 1991, 90/11/0231; E
- 1992, 92/11/0113; E
- 1998, 97/11/0377; VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167). Auch wenn durch Ableistung des Präsenzdienstes Pflegetätigkeit durch den Wehrpflichtigen in einem relevanten Ausmaß entfallen würde, ist davon auszugehen, dass diese Pflegetätigkeit - entgeltlich durch Dritte - substituiert werden kann, falls die finanziellen Mittel dafür vorhanden sind (VwGH 24.01.2012, 2010/11/0104). 3.
- Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes: Der BF vermeint, dass einerseits besonders berücksichtigungswürdige wirschaftliche Interessen und andererseits auch besonders berücksichtigungswürdige familiäre Interessen vorliegen würden, die eine Befreiung vom Zivildienst gem § 13 Abs 1 Z 2 ZDG erfordern würden. Der BF vermeint, dass einerseits besonders berücksichtigungswürdige wirschaftliche Interessen und andererseits auch besonders berücksichtigungswürdige familiäre Interessen vorliegen würden, die eine Befreiung vom Zivildienst gem Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG erfordern würden. Die belangte Behörde beruft sich auf die Harmonisierungspflicht und geht davon aus, dass keine besonders berücksichtigungswürdige wirschaftliche Interessen vorlägen, weil sich der BF vertreten lassen kann. Die familiären Verhältnisse (den Betreuungsbedarf des I) konnte sie nicht berücksichtigen, da diese erst in der Beschwerde angeführt wurden. Die belangte Behörde beruft sich auf die Harmonisierungspflicht und geht davon aus, dass keine besonders berücksichtigungswürdige wirschaftliche Interessen vorlägen, weil sich der BF vertreten lassen kann. Die familiären Verhältnisse (den Betreuungsbedarf des römisch eins) konnte sie nicht berücksichtigen, da diese erst in der Beschwerde angeführt wurden. 3.4.
- Zum Nichtvorliegen besonders berücksichtigungswürdige wirschaftliche Interessen Der BF weiß seit Zustellung des Bescheides der belangten Behörde im Jahr 2008 und auch nach seiner Erkundigung 2011, dass er mit einer Zuweisung zum Zivildienst zu rechnen hat. Bis zu seiner Zuweisung mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid, in Summe sohin 16 Jahre lang, hat er sich nicht um Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bemüht. Er wurde weder bei einer Wunscheinrichtung vorstellig, noch hat ihn eine solche angefordert oder hat er die belangte Behörde nachweislich schriftlich kontaktiert und ist anzumerken, dass auch seine fernmündliche Kontaktaufnahme 2011 zu der belangten Behörde gerade nicht dazu geführt hat, dass ihm mitgeteilt worden wäre, dass keine Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes mehr bestünde. Seine Harmonisierungspflicht blieb daher trotz des langen Zeitraumes der Untätigkeit der belangten Behörde aufrecht. Der BF hat die Schwierigkeiten, die mit seiner nunmehr gesetzlich geforderten Ableistung des Zivildienstes verbunden sind durch seine selbstständige unternehmerische Tätigkeit geschaffen und mit jeder Gründung eines neuen Unternehmens noch ausgebaut. Im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (insb VwGH 27.03.2007, 2006/11/0266) ist damit der BF seiner Harmonisierungspflicht nicht nachgekommen und kann sich entsprechend der zitierten Judikatur nicht auf den Tatbestand der „besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Gründe“ iSd des § 13 Abs 1 Z 2 ZDG berufen, da er die behaupteten Gründe aus eigenem - lang nach Eintritt seiner Zivildienstpflicht - durch die Gründung der GmbHs geschaffen hat. Der Einwand es könne ihm nicht zugemutet, werden sie 16 Jahre abrufbereit zu halten und keine beruflichen Dispositionen zu tätigen, führt aufgrund der Tatsache, dass er die gesetzlichen Möglichkeiten nicht in Aspruch genommen hat, die Ableistung des Zivildienstes zeitnah zu seiner Zivildiensterklärung anzustoßen, rechtlich nicht zum Erfolg. Zudem hat das Beweisverfahren nicht ergeben, dass diese Schwierigkeiten aufgrund der Beteiligung bzw Tätigkeit seiner Brüder und auch des Bruders der Ehefrau in den Unternehmen sowie der zu erwartenden zeitlichen Inanspruchnahme durch den Zivildienst nicht zu bewältigen sind. Im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (insb VwGH 27.03.2007, 2006/11/0266) ist damit der BF seiner Harmonisierungspflicht nicht nachgekommen und kann sich entsprechend der zitierten Judikatur nicht auf den Tatbestand der „besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Gründe“ iSd des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG berufen, da er die behaupteten Gründe aus eigenem - lang nach Eintritt seiner Zivildienstpflicht - durch die Gründung der GmbHs geschaffen hat. Der Einwand es könne ihm nicht zugemutet, werden sie 16 Jahre abrufbereit zu halten und keine beruflichen Dispositionen zu tätigen, führt aufgrund der Tatsache, dass er die gesetzlichen Möglichkeiten nicht in Aspruch genommen hat, die Ableistung des Zivildienstes zeitnah zu seiner Zivildiensterklärung anzustoßen, rechtlich nicht zum Erfolg. Zudem hat das Beweisverfahren nicht ergeben, dass diese Schwierigkeiten aufgrund der Beteiligung bzw Tätigkeit seiner Brüder und auch des Bruders der Ehefrau in den Unternehmen sowie der zu erwartenden zeitlichen Inanspruchnahme durch den Zivildienst nicht zu bewältigen sind. Sofern er befürchtet, dass die Existenzgrundlage seiner Familie bei einer Zuweisung auf dem Spiel stehe, ist diese aufgrund der gesetzlichen Möglichkeiten der Wohnkostenbeihilfe und des Familienunterhalts nicht gefährdet und auch eine Bedrohung der wirtschaftliche Existenz seiner Unternehmen liegt nicht vor, weil eine Zuweisung zum Zivildienst nicht bedeutet, dass er für wichtige Entscheidungen und Ausünfte nicht zur Verfügung stünde und wie festgestellt sich punktuell auch persönlich von seinen Brüdern vertreten lassen kann und eine erhebliche Anzahl an Vollzeitmitarbeiern hat. Darüberhinaus hat der VwGH - wie oben angeführt - bereits entschieden, dass bei einem Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht, wirtschaftliche Interessen nicht als besonders rücksichtwürdig gelten und das Interesse an der Erhaltung von Arbeitsplätzen, ebenfalls nicht relevant ist. 3.4.
- Zum Nichtvorliegen besonders berücksichtigungswürdige familiäre Interessen Sofern der BF besonders berücksichtigungswürdige familiäre Interessen darin erblickt, dass sein zweitgeborener Sohn I seiner Unterstützung bedürfe, die er bei einer Ableistung des Zivildienstes nicht im ausreichenden Ausmaß erbringen könne und dies zu einer unzumutbaren Gefährdung der Entwicklung seines Sohnes führen würden, liegen diese wie festgestellt und in der Beweiswürdigung begründet, nicht vor. Sofern der BF besonders berücksichtigungswürdige familiäre Interessen darin erblickt, dass sein zweitgeborener Sohn römisch eins seiner Unterstützung bedürfe, die er bei einer Ableistung des Zivildienstes nicht im ausreichenden Ausmaß erbringen könne und dies zu einer unzumutbaren Gefährdung der Entwicklung seines Sohnes führen würden, liegen diese wie festgestellt und in der Beweiswürdigung begründet, nicht vor. Der I kann durch seine Mutter unterstützt werden, zu der ebenfalls eine enge emotionalle Beziehung besteht bzw diese durch die weiteren Familienangehörigen oder bezahlte Hilfsorgane und nach Dienst auch durch den BF selbst. Der römisch eins kann durch seine Mutter unterstützt werden, zu der ebenfalls eine enge emotionalle Beziehung besteht bzw diese durch die weiteren Familienangehörigen oder bezahlte Hilfsorgane und nach Dienst auch durch den BF selbst. 3.2.
- Ergebnis Der Antrag des BF auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes wurde vor diesem Hintergrund im Ergebnis von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen, wenngleich dem BF zuzustimmen ist, dass bei einer erstmaligen Zuweisung rund 16 Jahre nach der Feststellung der Zivildienstpflicht eine Vorlaufzeit von nur vier Monaten knapp bemessen ist. Doch ist dies vor dem Hintergrund des § 8 Abs 2 ZDG, der lediglich eine Sechswochenfrist vorsieht, rechtskonform und ist der BF bereits im
- Lebensjahre bzw kann gem § 7 Abs 1 ZDG „nur“ bis zum
- Lebensjahr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes verpflichtet werden. Der Antrag des BF auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes wurde vor diesem Hintergrund im Ergebnis von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen, wenngleich dem BF zuzustimmen ist, dass bei einer erstmaligen Zuweisung rund 16 Jahre nach der Feststellung der Zivildienstpflicht eine Vorlaufzeit von nur vier Monaten knapp bemessen ist. Doch ist dies vor dem Hintergrund des Paragraph 8, Absatz 2, ZDG, der lediglich eine Sechswochenfrist vorsieht, rechtskonform und ist der BF bereits im
- Lebensjahre bzw kann gem Paragraph 7, Absatz eins, ZDG „nur“ bis zum
- Lebensjahr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes verpflichtet werden. 3.
- Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung: Da der BF seinen Zivildienst angetreten hat und mittlerweile wieder aus Krankheitsgründen vorzeitig nach § 19a Abs 2 ZDG entlassen wurde, liegt in diesem Punkt keine Beschwer mehr vor. Im Übrigen ist er darauf hinzuweisen, dass gem § 13 VwGVG zwar aufschiebende Wirkung besteht. Der den Befreiungsantrag abweisende Bescheid aber keinem Vollzug zugänglich ist. Da der BF seinen Zivildienst angetreten hat und mittlerweile wieder aus Krankheitsgründen vorzeitig nach Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG entlassen wurde, liegt in diesem Punkt keine Beschwer mehr vor. Im Übrigen ist er darauf hinzuweisen, dass gem Paragraph 13, VwGVG zwar aufschiebende Wirkung besteht. Der den Befreiungsantrag abweisende Bescheid aber keinem Vollzug zugänglich ist. Daher kommt auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht und ist der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Zusammengefasst ist der BF bei der neuerlich und zeitnah zu erwartenden Zuweisung verpflichtet seinen Zivildienst zu leisten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2291365.1.00