4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.09.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, im Folgenden: belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde vom 15.10.2022, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliege. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.10.2022
3 AVG erteilten Parteiengehörs zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme erstattete der Beschwerdeführer keine Stellungnahme. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.10.2022
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme erstattete der Beschwerdeführer keine Stellungnahme.
G liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
Tabelle Kolumne 1, Zeile 9 11.02.01 30 2 Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Richtsatzposition bei mäßigen morphologischen Veränderungen, oberer Rahmensatz bei Keilwirbel BWK12 und geringgradig eingeschränktem Bewegungsumfang und Muskelhartspann 02.01.01 20 3 Verdacht auf Spannungskopfschmerz Wahl dieser Richtsatzposition bei Chronischem Schmerzsyndrom mit angegebener fehlender Therapienotwendigkeit, Fehlen von neurologischen Befunden, oberer Rahmensatz bei häufigem Auftreten der Kopfschmerzen und erhöhtem subjektiven Leidensdruck 04.11.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die anderen funktionellen Einschränkungen nicht erhöht, da sich durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen keine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt und keine nachteilige wechselseitige Beeinflussung gegeben ist. 2. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach dessen persönlicher Untersuchung kommen die beiden vom erkennenden Gericht beigezogenen Sachverständigen, nämlich zunächst eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie vom 23.09.2023 und sodann auch ein Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie vom 03.04.2024 – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des zuletzt genannten Arztes vom 15.10.2022 durch die belangte Behörde (dies aufgrund der Aktenlage) – im Einklang mit dem Untersuchungsbefund zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Diese Beurteilung steht im Einklang mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status. Der vorliegende Sachverständigenbeweis ist hinsichtlich der Beurteilung der Funktionseinschränkungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln, vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Sämtliche Leiden wurden evaluiert und den entsprechenden Positionsnummern zugeordnet. Diesbezüglich ist im Lichte der Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass das (Augen-)Leiden 1 ("Opticusatrophie links bei Zustand nach anteriorer ischämischer Opticusneuropathie links") in beiden vom erkennenden Gericht eingeholten Gutachten zutreffend der Positionsnummer 11.02.01
der Tabelle (Kolonne 1, Zeile 9) dem fixen Rahmensatz von 30 v.H. zugeordnet wurde. Diesbezüglich wird seitens des beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie im Gutachten vom 03.04.2024 nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe des linken Auges mit dem fixen Rahmensatz gewählt worden sei. Auch wenn der Beschwerdeführer anderer Ansicht sei, sei die einseitige Erblindung
der Einschätzungsverordnung mit 30 v.H. zu bewerten. Sofern in der Stellungnahme vom 30.10.2023 unter Bezugnahme auf einen Patientenbrief vom 06.09.2022 ausgeführt wurde, dass beim Beschwerdeführer insbesondere Seheinschränkungen bestanden haben und bestehen, welche zu einer Gesichtsfeldeinschränkung führen würden, weshalb daraus zu schließen sei, dass eine Durchblutungsstörung des Sehnervs vorhanden sei, nahm der medizinische Sachverständige auf dem Fachgebiet der Augenheilkunde und Optometrie in seinem Gutachten vom 03.04.2024 auch hiezu ausreichend Stellung. So gab er an, dass sich die angegebenen Seheinschränkungen im Arztbrief vom 06.09.2022 auf den Beginn der Symptomatik am 08.07.2022 beziehen würden und demnach ein Missverständnis oder eine falsche Zitierung seitens der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers vorliege. Zudem sei das Vorliegen einer Durchblutungsstörung des linken Sehnervs – angesichts der Diagnose einer anterioren ischämischen Opticusneuropathie links – bereits bei der erstinstanzlichen Begutachtung bekannt gewesen und damit berücksichtigt worden. Ebenso wurde nachvollziehbar dargelegt, dass eine Verstärkung der Sehbeeinträchtigung des linken Auges durch die vom Beschwerdeführer angeführten Kopfschmerzen nicht möglich sei, wenn bereits eine Erblindung links angegeben werde. Im Übrigen ist auch der fachärztlichen Meinung des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie, wonach eine etwaige Gefährdung des anderen Auges keine einschätzungswürdige funktionelle Einschränkung darstelle, nicht entgegenzutreten. Hinsichtlich der degenerativen und posttraumatischen Veränderungen der Wirbelsäule wurde im Untersuchungsbefund der vom erkennenden Gericht herangezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie im Gutachten vom 23.09.2023 Folgendes festgehalten: "Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann im Bereich der Nackenmuskulatur und paralumbal, Klopfschmerz über der unteren BWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, R und F je 30° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mitteliebhaft auslösbar." Sodann wurden die degenerativen und posttraumatischen Veränderungen der Wirbelsäule unter Berücksichtigung des Untersuchungsbefundes und vorliegender Beweismittel nach geltender Einschätzungsverordnung unter der Position 02.01.01 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades mit einem möglichen Rahmensatz von 10 – 20 v.H.) berücksichtigt. Sowohl im Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie vom 23.09.2023 als auch im Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 03.04.2024 wurde aufgrund des Keilwirbels BWK12, des geringgradig eingeschränkten Bewegungsumfangs sowie Muskelhartspanns der obere Rahmensatz von 20 v.H. herangezogen. Hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens wurde kein höherer Rahmensatz herangezogen, da sich keine mittelgradigen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und auch keine maßgeblichen motorischen Defizite in der nunmehrigen klinischen Untersuchung objektivieren ließen. Zuletzt wurden die vom Beschwerdeführer angeführten Kopfschmerzen im Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie vom 23.09.2023 in die Einschätzung der Wirbelsäule integriert, wohingegen im Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und zugleich Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 03.04.2024 eine getrennte Einschätzung der Kopfschmerzen unter dem Leiden 3 ("Verdacht auf Spannungskopfschmerz") unter der Positionsnummer 04.11.01 (leichte Verlaufsform eines chronischen Schmerzsyndroms) und dem oberen Rahmensatz von 20 v.H. erfolgte. Diesbezüglich führte der augenärztliche Sachverständige zum einen nachvollziehbar aus, dass die von ihm getrennte Einschätzung der Kopfschmerzen möglich, aber – mangels Auswirkung auf den Gesamtgrad der Behinderung – nicht unbedingt erforderlich sei, womit auch die Beurteilung im Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie vom 23.09.2023 nicht zu beanstanden ist. Zum anderen erscheint es dem erkennenden Gericht ebenso plausibel, wenn er die Wahl der Richtsatzposition mit dem häufigen Auftreten der Kopfschmerzen und erhöhtem subjektivem Leidensdruck einerseits, und der fehlenden Therapienotwendigkeit und dem Fehlen von neurologischen Befunden andererseits begründete. Sofern in der Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers noch ausgeführt wurde, dass derartige Kopfschmerzen bei mittelgradigen Verlaufsformen auch als Migräne zu einem entsprechenden Grad der Beeinträchtigung im Ausmaß von 20 bis 40 v.H. für sich allein führen könnten, entgegnete der Sachverständige in seinem Gutachten vom 03.04.2024, dass die angegebenen Kopfschmerzen für eine Migräne nicht typisch seien; es handle sich wahrscheinlich um Spannungskopfschmerzen oder um eine somatoforme Störung. Zudem gab er zu bedenken, dass keine neurologischen Befunde vorgelegt wurden. In Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung der Kopfschmerzen in den beiden angeführten Gutachten ist weiters festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen ist. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (siehe hiezu noch die rechtliche Beurteilung weiter unten). Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. wurde zuletzt im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und zugleich Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 03.04.2024 schlüssig ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die anderen funktionellen Einschränkungen nicht erhöht werde, da sich durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen keine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ergebe und keine nachteilige wechselseitige Beeinflussung gegeben sei. Eine Veränderung in Hinblick auf den Gesamtgrad der Behinderung war demnach insgesamt nicht objektivierbar. Die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde sowie im Rahmen des Parteiengehörs waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese von den befassten Sachverständigen in ihren Gutachten, einerseits vom 23.09.2023 sowie andererseits vom 03.04.2024, gehörig gewürdigt und mittels einer ebenso schlüssigen wie ausführlichen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet wurden. Die jeweils entsprechende Begründung wurde oben zu den angeführten Leiden bereits wiedergegeben. Weitergehende Ermittlungen – wie in der Stellungnahme vom 30.10.2023 angeregt – in Form der Hinzuziehung internistischer und neurologischer Sachverständigen waren mangels diesbezüglich einschätzungsrelevanter Erkrankungen bzw. mangels entsprechender Befunde nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist zuletzt dem Gutachten des vom erkennenden Gericht beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 03.04.2024 im Rahmen des ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Er legte kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des im Verfahren herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist zuletzt dem Gutachten des vom erkennenden Gericht beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 03.04.2024 im Rahmen des ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Er legte kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des im Verfahren herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als der durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis und die vorgelegten Beweismittel einer Überprüfung unterzogen wurden. Das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel waren jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, zu entkräften. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens der Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie vom 23.09.2023 und des medizinischen Sachverständigengutachtens des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 03.04.2024. Der Sachverständigenbeweis wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Diese Fragen wurden unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund insbesondere der zuletzt eingeholten, nicht bestrittenen schlüssigen medizinischen Ausführungen des beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin sowie zugleich Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 03.04.2024, welcher im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis wie die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie vom 23.09.2023 gelangt, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Diese Fragen wurden unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund insbesondere der zuletzt eingeholten, nicht bestrittenen schlüssigen medizinischen Ausführungen des beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin sowie zugleich Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 03.04.2024, welcher im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis wie die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie vom 23.09.2023 gelangt, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W216.2267586.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.