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{'item': 'W216 2278058-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 45§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2024 GeschäftszahlW216 2278058-1 Spruch, W216 2278058-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.07.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, im Folgenden: belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.11.2022, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.11.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliege. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 24.11.2022

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.12.2022 Einwendungen und gab an, unter multiplen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, die auf nicht nachvollziehbare Weise lediglich in einem Leiden zusammengefasst worden seien. Richtigerweise hätte jedes Leiden für sich mit 40 v.H. beurteilt werden müssen. Zudem sei im vorliegenden Fall in Hinblick auf das komplexe orthopädische Krankheitsbild die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus der Fachrichtung Orthopädie indiziert. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 24.11.2022

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.12.2022 Einwendungen und gab an, unter multiplen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, die auf nicht nachvollziehbare Weise lediglich in einem Leiden zusammengefasst worden seien. Richtigerweise hätte jedes Leiden für sich mit 40 v.H. beurteilt werden müssen. Zudem sei im vorliegenden Fall in Hinblick auf das komplexe orthopädische Krankheitsbild die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus der Fachrichtung Orthopädie indiziert. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und zugleich Facharztes für Unfallchirurgie vom 10.03.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.03.2023, mit dem wiederholten Ergebnis eines Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. eingeholt. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.03.2023

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.03.2023 erneut Einwendungen und monierte insbesondere, dass von ihm vorbereitete, aktuelle Befunde vom Sachverständigen gar nicht bzw. nur unzureichend gewürdigt worden seien. Zudem wurde erneut um Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie sowie auch der Lungenheilkunde und Neurologie ersucht.Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.03.2023

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.03.2023 erneut Einwendungen und monierte insbesondere, dass von ihm vorbereitete, aktuelle Befunde vom Sachverständigen gar nicht bzw. nur unzureichend gewürdigt worden seien. Zudem wurde erneut um Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie sowie auch der Lungenheilkunde und Neurologie ersucht. Sodann wurde von der belangten Behörde noch ein Sachverständigengutachten einer weiteren Ärztin für Allgemeinmedizin und zugleich Fachärztin für Innere Medizin vom 31.05.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.05.2023, mit dem unveränderten Ergebnis eines Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. eingeholt. Zudem wurde ein neues Leiden 2 aufgenommen. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 07.06.2023

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.06.2023 auch eine Stellungnahme. Er brachte vor, dass keine Verbesserung seiner Beschwerden habe erzielt werden können und ersuchte wiederholt um Beiziehung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Neurologie und Orthopädie. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 07.06.2023

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.06.2023 auch eine Stellungnahme. Er brachte vor, dass keine Verbesserung seiner Beschwerden habe erzielt werden können und ersuchte wiederholt um Beiziehung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Neurologie und Orthopädie. Daraufhin erfolgte eine gutachterliche Stellungnahme der zuletzt beigezogenen Sachverständigen vom 12.07.2023, welche zu keiner Änderung der Einschätzung führte.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.07.2022 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst monierte er, dass sich die belangte Behörde weder mit den von ihr eingeholten Sachverständigengutachten noch mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt habe. Zudem sei ihr auch Aktenwidrigkeit in Bezug auf den bekämpften Bescheid vorzuwerfen. Im Übrigen sei sie bislang auch nicht den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf Einholung von fachspezifischen Sachverständigengutachten auf den Fachgebieten der Orthopädie und Neurologie gefolgt.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2023 zur Entscheidung vorgelegt. 4.
  4. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens holte das erkennende Gericht ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie ein. Die mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens beauftragte Ärztin kam dabei ebenfalls zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliege. 4.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nach § 45 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme hierzu einzubringen.4.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nach Paragraph 45, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme hierzu einzubringen. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
  2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. 1.2.
  3. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: "Status: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös. Größe 175 cm, Gewicht 100 kg, 58 a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Narbe halbkragenförmig rechts Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird in den Händen diffus als gestört angegeben. Bewegungsschmerzen in den Fingergelenken ohne relevante Umfangsvermehrung. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten kurz möglich Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Hüftgelenk links: Narbe lateral etwa 20 cm, zart, Bewegungsschmerzen werden deutlich in allen Ebenen angegeben. Aktive Beweglichkeit: Hüftgelenk links S 0/90, IR/AR 5/0/20, rechts S 0/100, IR/AR 10/0/30 Kniegelenk beidseits 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 0 bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, zarte skoliotische Fehlhaltung, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: Rotation rechts 50/0/60 links, KJ Abstand 4/16, Seitneigen geringgradig eingeschränkt. BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, Rotation und Seitneigen 200 Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist geringgradig links hinkend, Spur nicht verbreitet, Schrittlänge nicht verkürzt, teilweise mit Einsinken des ganzen Körpers links betont. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.“ 1.2.
  4. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB% 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Spondylodese C5/C6, Polyarthralgie, Cervikalsyndrom Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen und polytope Beschwerden. 02.02.02 30 2 Mäßige Hüftgelenksarthrose links mehr als rechts, links Zustand nach operiertem hüftnahem Oberschenkelbruch 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da vor allem links mäßige funktionelle Einschränkung und rezidivierende Beschwerden ohne relevante Gangbildbeeinträchtigung. 02.05.08 30 3 Sulcus n. ulnaris Syndrom Unterer Rahmensatz bei sensiblen Ausfällen beidseits, kein motorisches Defizit objektivierbar. 04.05.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt.
  5. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach dessen persönlicher Untersuchung kommt die vom erkennenden Gericht beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie in ihrem Sachverständigengutachten vom 02.04.2024 – nach Einholung von Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.11.2022, eines Arztes für Allgemeinmedizin und zugleich Facharztes für Unfallchirurgie vom 10.03.2023, einer Ärztin für Allgemeinmedizin und zugleich Fachärztin für Innere Medizin vom 31.05.2023 und einer gutachterlichen Stellungnahme der zuletzt beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin und zugleich Fachärztin für Innere Medizin vom 12.07.2023, welche allesamt zum Ergebnis eines Gesamtgrades in Höhe von 40 v.H. beim Beschwerdeführer gelangen – im Einklang mit dem Untersuchungsbefund zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt. Diese Beurteilung steht im Einklang mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status. Der vorliegende Sachverständigenbeweis ist hinsichtlich der Beurteilung der Funktionseinschränkungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln, vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Sämtliche Leiden wurden evaluiert und den entsprechenden Positionsnummern zugeordnet. Diesbezüglich ist im Lichte der Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass das Leiden 1 ("Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Spondylodese C5/C6, Polyarthralgie, Cervikalsyndrom") im Gutachten zutreffend der Positionsnummer 02.02.02 ("Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades") und dem unteren Rahmensatz von 30 v.H. zugeordnet wurde. Diesbezüglich wird seitens der beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen nachvollziehbar darauf verwiesen, dass fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen und polytope Beschwerden bestehen. Für eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung müssten dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen bzw. irreversible Funktionseinschränkungen bestehen, welche jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher, somit auch nachgereichter Befunde nicht objektiviert werden konnten. Das Leiden 2 ("Mäßige Hüftgelenksarthrose links mehr als rechts, links Zustand nach operiertem hüftnahem Oberschenkelbruch") wurde mit Blick auf die vor allem links mäßige funktionelle Einschränkung und rezidivierende Beschwerden ohne relevante Gangbildbeeinträchtigung korrekt unter Positionsnummer 02.05.08 ("Funktionseinschränkung der Hüftgelenke geringen Grades beidseitig") 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz mit 30 v.H. bewertet. Die Positionsnummer umfasst eine Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit, wobei je nach Einzelfallbeurteilung ein Grad der Behinderung von 20 v.H. bis 40 v.H. in Betracht kommt. Das beim Beschwerdeführer festgestellte Leiden 3 ("Sulcus n. ulnaris Syndrom") wurde ebenfalls schlüssig im eingeholten Sachverständigengutachten zutreffend der Positionsnummer 04.05.05 (unter 04.05 werden Lähmungen der peripheren Nerven erfasst) und dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. zugeordnet und dies nachvollziehbar damit begründet, dass kein motorisches Defizit objektivierbar sei. Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. wurde im Sachverständigengutachten schlüssig ausgeführt, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht werde, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Das Leiden 3 erhöhe wiederum nicht, was die Sachverständige mit dem Fehlen einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 begründete. Im Vergleich zu den Gutachten ersten Instanz wurde eine gesonderte Einstufung der Leiden vorgenommen. Eine Veränderung in Hinblick auf den Gesamtgrad der Behinderung war jedoch insgesamt nicht objektivierbar. Die Einwendungen im Rahmen der Parteiengehöre sowie im Rahmen der Beschwerde waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese von der befassten Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 02.04.2024 gehörig gewürdigt und mittels einer ebenso schlüssigen wie ausführlichen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet wurden. So führte die Sachverständige aus, dass anhand der aktuellen Statuserhebung, welche im Übrigen in Einklang mit den Untersuchungsergebnissen der Vorgutachten stehe, keine massive Gehbehinderung mit Instabilitätsattacken und daraus resultierenden Stürzen habe objektiviert werden können. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher Einwendungen des Beschwerdeführers könne keine Änderung der getroffenen Beurteilung erwirkt werden. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten vom 02.04.2024 im Rahmen des ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten vom 02.04.2024 im Rahmen des ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als der durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis und die vorgelegten Beweismittel einer Überprüfung unterzogen wurden. Das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel waren jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt, zu entkräften. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens der Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie vom 02.04.
  6. Der Sachverständigenbeweis wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) 3.2. Gegenständlich wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.11.2022, eines Arztes für Allgemeinmedizin und zugleich Facharztes für Unfallchirurgie vom 10.03.2023, einer Ärztin für Allgemeinmedizin und zugleich Fachärztin für Innere Medizin vom 31.05.2023 und eine gutachterliche Stellungnahme der zuletzt beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin und zugleich Fachärztin für Innere Medizin vom 12.07.2023 eingeholt. Zusätzlich holte das erkennende Gericht ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie vom 02.04.2024 ein. Die Sachverständigengutachten entsprechen den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen. Wie oben bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entsprechen würde. Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat, bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG).Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat, bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Diese Fragen wurden unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund insbesondere der zuletzt eingeholten, nicht bestrittenen schlüssigen medizinischen Ausführungen der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie vom 02.04.2024 geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Diese Fragen wurden unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund insbesondere der zuletzt eingeholten, nicht bestrittenen schlüssigen medizinischen Ausführungen der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie vom 02.04.2024 geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W216.2278058.1.00

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