GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 33, Absatz eins und 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
II.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :römisch zwei.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 : A) Die Beschwerde wird
GVG iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang , ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE , römisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer („BF“) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer („BF“) stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkte III., IV. und V.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF verfügte ab dem XXXX über keine amtliche Meldeadresse. Daher verfügte am XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Vm 23 ZustG die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch. Die Hinterlegung im Akt
G wurde vom Bundesamt am gleichen Tag beurkundet. In einem Aktenvermerk wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig, sondern unbekannten Aufenthaltes sei, und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können.Der BF verfügte ab dem römisch 40 über keine amtliche Meldeadresse. Daher verfügte am römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch. Die Hinterlegung im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, ZustG wurde vom Bundesamt am gleichen Tag beurkundet. In einem Aktenvermerk wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig, sondern unbekannten Aufenthaltes sei, und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können. Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt mit Wirkung vom XXXX zugestellt. Innerhalb der vierwöchigen Abholfrist wurde der hinterlegte Bescheid nicht behoben und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt mit Wirkung vom römisch 40 zugestellt. Innerhalb der vierwöchigen Abholfrist wurde der hinterlegte Bescheid nicht behoben und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Von XXXX war der BF mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Von römisch 40 war der BF mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Mit Schreiben vom XXXX stellte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung wie folgt: „Wie aus dem vorzulegenden Meldezettel hervorgeht, war der ASt gemeldet seit XXXX in der XXXX , und in der XXXX . Mit Schreiben vom römisch 40 stellte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung wie folgt: „Wie aus dem vorzulegenden Meldezettel hervorgeht, war der ASt gemeldet seit römisch 40 in der römisch 40 , und in der römisch 40 . In der Beurkundung vom XXXX führt die Behörde aus, dass der ASt nicht mehr an der angegebenen Zustelladresse aufhältig gewesen sei. Eine neuerliche Abgabestelle könne nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden und erscheine auch eine Verständigung
G als nicht zweckmäßig. Daher werde der Bescheid vom XXXX mit Wirksamkeit vom XXXX
G ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Die Hinterlegung im Akt sei erfolgt mit XXXX , XXXX . In der Beurkundung vom römisch 40 führt die Behörde aus, dass der ASt nicht mehr an der angegebenen Zustelladresse aufhältig gewesen sei. Eine neuerliche Abgabestelle könne nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden und erscheine auch eine Verständigung
Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG als nicht zweckmäßig. Daher werde der Bescheid vom römisch 40 mit Wirksamkeit vom römisch 40
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Die Hinterlegung im Akt sei erfolgt mit römisch 40 , römisch 40 . Der ASt streitet dies ab und gibt an, auch am XXXX behördlich gemeldet gewesen zu sein. Jedenfalls sei es der Behörde ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, seine nicht geänderte Abgabestelle zu ermitteln. Die Zustellung durch Hinterlegung im Akt durch die Behörde sei daher rechtswidrig erfolgt. Der Bescheid sei dem BF daher bis dato nie rechtswirksam zugestellt und sei daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Der ASt streitet dies ab und gibt an, auch am römisch 40 behördlich gemeldet gewesen zu sein. Jedenfalls sei es der Behörde ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, seine nicht geänderte Abgabestelle zu ermitteln. Die Zustellung durch Hinterlegung im Akt durch die Behörde sei daher rechtswidrig erfolgt. Der Bescheid sei dem BF daher bis dato nie rechtswirksam zugestellt und sei daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Der ASt gibt an, am XXXX einer Ladung durch die Behörde nachgekommen zu sein und hier das erste Mal von der Existenz des gegenständlichen Bescheides erfahren zu haben. Der ASt wurde am XXXX aufgegriffen, festgenommen und am XXXX die Schubhaft über ihn verhängt. Der ASt gibt an, am römisch 40 einer Ladung durch die Behörde nachgekommen zu sein und hier das erste Mal von der Existenz des gegenständlichen Bescheides erfahren zu haben. Der ASt wurde am römisch 40 aufgegriffen, festgenommen und am römisch 40 die Schubhaft über ihn verhängt. Weiters wird vorgebracht, dass der ASt am XXXX das erste Mal von seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung darüber informiert wurde, dass hier eine verpasste Rechtsmittelfrist vorliegen könnte. Die Frist zur Beschwerdeerhebung endet daher frühestens am XXXX , da der ASt bis zu diesem Tag rechtsunkundig und nicht vertreten war. Weiters wird vorgebracht, dass der ASt am römisch 40 das erste Mal von seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung darüber informiert wurde, dass hier eine verpasste Rechtsmittelfrist vorliegen könnte. Die Frist zur Beschwerdeerhebung endet daher frühestens am römisch 40 , da der ASt bis zu diesem Tag rechtsunkundig und nicht vertreten war. Soweit davon ausgegangen würde, dass der gegenständliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, ist die Versäumung der Beschwerdefrist auf ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zurückzuführen. Den ASt trifft an der Versäumung der Frist kein Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht. Bestritten wird aufgrund der Verletzung der Erkundungspflicht iSd § 8 Abs 2 ZustG die rechtmäßige Zustellung im Akt. Der ASt gibt an, dass es der belangten Behörde ohne Schwierigkeiten möglich gewesen sei, zu ermitteln, dass der ASt weiterhin wohnhaft in derselben Abgabestelle gewesen sei. Eine rechtmäßige Zustellung sei dann möglich gewesen, jedoch rechtswidrig nicht erfolgt.“ Bestritten wird aufgrund der Verletzung der Erkundungspflicht iSd Paragraph 8, Absatz 2, ZustG die rechtmäßige Zustellung im Akt. Der ASt gibt an, dass es der belangten Behörde ohne Schwierigkeiten möglich gewesen sei, zu ermitteln, dass der ASt weiterhin wohnhaft in derselben Abgabestelle gewesen sei. Eine rechtmäßige Zustellung sei dann möglich gewesen, jedoch rechtswidrig nicht erfolgt.“ Gleichzeitig erhob die BBU Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .Gleichzeitig erhob die BBU Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 . Die belangte Behörde wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom XXXX
GVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag
GVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom römisch 40
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF vom XXXX wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF vom römisch 40 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Mit Schreiben vom XXXX legte die rechtsfreundliche Vertretung ihre Vollmacht zurück.Mit Schreiben vom römisch 40 legte die rechtsfreundliche Vertretung ihre Vollmacht zurück. Der BF verfügt über keine amtliche Meldeadresse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der relevante Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu I.Zu römisch eins. A) Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung: § 33 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) lautet:Paragraph 33, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) lautet:
4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
4 Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Ausgehend von der Zustellung durch Hinterlegung im Akt am XXXX endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des XXXX , sodass die am XXXX erfolgte Beschwerdeeinbringung verspätet war.
Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Ausgehend von der Zustellung durch Hinterlegung im Akt am römisch 40 endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des römisch 40 , sodass die am römisch 40 erfolgte Beschwerdeeinbringung verspätet war. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu I. und II.Zu römisch eins. und römisch zwei. B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W222.2284545.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.