4 B-VG unzulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein und begehrte darin wie folgt:Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein und begehrte darin wie folgt: „Im Bezug der im Betreff bezeichneten Angelegenheiten wegen Unterlassung der Bearbeitung und Ermittlung sowie Feststellungen der vom Beschwerdeführer eingebrachten Rechtsverletzungen zudem klar um- und beschriebenen Sachverhaltsdarstellungen und eindeutiger Benennung der Beschwerdegegner zu folgenden Datenschutzbeschwerden: […] 6) DSB – Beschwerde gegen StA Krems an der Donau und leitende Staatsanwältin XXXX – Eingabe vom
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
1 AVG sind die Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
GVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.
Paragraph 12, VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.
GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
GVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.
1 AVG hat eine Behörde, wenn bei ihr Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat eine Behörde, wenn bei ihr Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies folgendes: Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass die Säumnisbeschwerde, datiert mit XXXX , direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Da zu diesem Zeitpunkt das gegenständliche Verwaltungsverfahren noch bei der belangten Behörde anhängig war und von dieser noch nicht dem Gericht vorgelegt wurde, hätte die Säumnisbeschwerde direkt bei der belangten Behörde eingebracht werden müssen. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass die Säumnisbeschwerde, datiert mit römisch 40 , direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Da zu diesem Zeitpunkt das gegenständliche Verwaltungsverfahren noch bei der belangten Behörde anhängig war und von dieser noch nicht dem Gericht vorgelegt wurde, hätte die Säumnisbeschwerde direkt bei der belangten Behörde eingebracht werden müssen. Durch die Weiterleitung des Gerichts mit 21.02.2024 langte die Säumnisbeschwerde mit 01.03.2024 bei der belangten Behörde ein und würde grundsätzlich die Frist iSd. § 8 VwGVG auslösen. Durch die Weiterleitung des Gerichts mit 21.02.2024 langte die Säumnisbeschwerde mit 01.03.2024 bei der belangten Behörde ein und würde grundsätzlich die Frist iSd. Paragraph 8, VwGVG auslösen. Da die belangte Behörde jedoch bereits am 04.01.2024 einen Bescheid hinsichtlich mehrerer Verfahren erlassen hat, darunter auch das gegenständliche zur GZ: XXXX , liegt faktisch keine Säumnis der belangten Behörde vor. Da die belangte Behörde jedoch bereits am 04.01.2024 einen Bescheid hinsichtlich mehrerer Verfahren erlassen hat, darunter auch das gegenständliche zur GZ: römisch 40 , liegt faktisch keine Säumnis der belangten Behörde vor. Der gegenständlichen Säumnisbeschwerde kommt daher kein Recht auf eine inhaltliche Erledigung zu. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W252.2288636.1.00
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