RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2024 GeschäftszahlW271 2192143-1 Spruch, W271 2192143-1/45EW271 2192262-1/39EW271 2192263-1/43EW271 2192264-1/39EW271 2192265-1/39E
§ 16Abs. 5 Z 3 i
Vm § 1a Z 10 ORF-G idF BGBl. I Nr. 112/2015 verletzt wurde, wonach Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen dürfen.Produktplatzierungen der „ römisch 40 “ enthalten waren, welche das betreffende Produkt zu stark herausstellten,
Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015, verletzt wurde, wonach Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen dürfen. III. Der angefochtene Bescheid wird insofern bestätigt, als der Spruch in vollständiger Neufassung wie folgt zu lauten hat:römisch drei. Der angefochtene Bescheid wird insofern bestätigt, als der Spruch in vollständiger Neufassung wie folgt zu lauten hat: „I. Der Beschwerde der
- XXXX ,
- römisch 40 ,
- XXXX ,
- römisch 40 ,
- XXXX ,
- römisch 40 ,
- XXXX ,
- römisch 40 ,
- XXXX ,
- römisch 40 ,
- XXXX
- römisch 40
- XXXX ,
- römisch 40 , alle vertreten durch XXXX wegen behaupteter Verletzung des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 112/2015, durch die Ausstrahlung bzw. die anschließende 7-tägige Bereitstellung auf XXXX der Sendungen XXXX vom 02.10.2016, XXXX vom 28.08.2016, XXXX vom 01.10.2016 und XXXX vom 02.10.2016, wird gemäß § 35, § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c und § 37 Abs. 1 ORF-G idF BGBl. I Nr. 115/2017 teilweise Folge gegeben und es wird festgestellt, alle vertreten durch römisch 40 wegen behaupteter Verletzung des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, durch die Ausstrahlung bzw. die anschließende 7-tägige Bereitstellung auf römisch 40 der Sendungen römisch 40 vom 02.10.2016, römisch 40 vom 28.08.2016, römisch 40 vom 01.10.2016 und römisch 40 vom 02.10.2016, wird gemäß Paragraph 35,, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2017, teilweise Folge gegeben und es wird festgestellt, a. dass in den Sendungen i. XXXX vom 02.10.2016 in XXXX i. römisch 40 vom 02.10.2016 in römisch 40 ii. XXXX vom 01.10.2016 XXXX ii. römisch 40 vom 01.10.2016 römisch 40 iii. XXXX vom 02.10.2016 XXXX iii. römisch 40 vom 02.10.2016 römisch 40 Produktplatzierungen der XXXX enthalten waren und in diesen Sendungen jeweils unmittelbar zum Erwerb von Losen bzw. Teilnahmescheinen aufgefordert wurde, die eine Teilnahme an Spielen der XXXX ermöglichen,
§ 16Abs. 5 Z 2 i
Vm § 1a Z 10 ORF-G idF BGBl. I Nr. 112/2015 verletzt wurde, wonach Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern dürfen; Produktplatzierungen der römisch 40 enthalten waren und in diesen Sendungen jeweils unmittelbar zum Erwerb von Losen bzw. Teilnahmescheinen aufgefordert wurde, die eine Teilnahme an Spielen der römisch 40 ermöglichen,
Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015, verletzt wurde, wonach Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern dürfen; b. dass in den Sendungen i. XXXX vom 02.10.2016 XXXX i. römisch 40 vom 02.10.2016 römisch 40 ii. XXXX vom 01.10.2016 in XXXX , sowieii. römisch 40 vom 01.10.2016 in römisch 40 , sowie iii. XXXX vom 28.08.2016 iii. römisch 40 vom 28.08.2016 Produktplatzierungen der XXXX enthalten waren, welche das betreffende Produkt zu stark herausstellten,
§ 16Abs. 5 Z 3 i
Vm § 1a Z 10 ORF-G idF BGBl. I Nr. 112/2015 verletzt wurde, wonach Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen dürfen;Produktplatzierungen der römisch 40 enthalten waren, welche das betreffende Produkt zu stark herausstellten,
Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015, verletzt wurde, wonach Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen dürfen;
- Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der Sendungen a. XXXX vom 02.10.2016 XXXX , a. römisch 40 vom 02.10.2016 römisch 40 , b. XXXX vom 01.10.2016 XXXX und b. römisch 40 vom 01.10.2016 römisch 40 und c. XXXX vom 28.08.2016 in XXXX c. römisch 40 vom 28.08.2016 in römisch 40 gemäß § 14 Abs. 10, § 16 Abs. 5 Z 1 sowie § 17 Abs. 6 ORF G, gemäß Paragraph 14, Absatz 10,, Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins, sowie Paragraph 17, Absatz 6, ORF G, sowie hinsichtlich der Sendung d. XXXX vom 02.10.2016 in XXXX d. römisch 40 vom 02.10.2016 in römisch 40 gemäß § 14 Abs. 10, § 16 Abs. 5 Z 1 und 3 sowie § 17 Abs. 6 ORF G, gemäß Paragraph 14, Absatz 10,, Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins und 3 sowie Paragraph 17, Absatz 6, ORF G, als unbegründet abgewiesen.
- Die KommAustria erkennt gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Dem XXXX wird aufgetragen, den Spruchpunkt
- binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung jeweils an einem Samstag zwischen 18:00 und 19:00 Uhr sowie an einem Sonntag zwischen 17:30 und 18:30 Uhr und zwischen 19:15 und 19:30 Uhr im Fernsehprogramm XXXX in folgender Weise durch Verlesung durch einen Sprecher und Einblendung des Textes im Bild zu veröffentlichen:
- Die KommAustria erkennt gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Dem römisch 40 wird aufgetragen, den Spruchpunkt
- binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung jeweils an einem Samstag zwischen 18:00 und 19:00 Uhr sowie an einem Sonntag zwischen 17:30 und 18:30 Uhr und zwischen 19:15 und 19:30 Uhr im Fernsehprogramm römisch 40 in folgender Weise durch Verlesung durch einen Sprecher und Einblendung des Textes im Bild zu veröffentlichen: „Die Kommunikationsbehörde Austria bzw. das Bundesverwaltungsgericht haben aufgrund einer Beschwerde des XXXX gegen den XXXX Folgendes festgestellt: „Die Kommunikationsbehörde Austria bzw. das Bundesverwaltungsgericht haben aufgrund einer Beschwerde des römisch 40 gegen den römisch 40 Folgendes festgestellt: Der XXXX hat am
- August sowie am
- und
- Oktober 2016 im Fernsehprogramm XXXX mehrere Glücksspielsendungen in Kooperation mit den XXXX ausgestrahlt. In diesen Sendungen wurde jeweils unmittelbar zum Erwerb von Losen bzw. Teilnahmescheinen für Spiele der XXXX aufgefordert bzw. wurden Produkte der XXXX zu stark herausgestellt. Der römisch 40 hat am
- August sowie am
- und
- Oktober 2016 im Fernsehprogramm römisch 40 mehrere Glücksspielsendungen in Kooperation mit den römisch 40 ausgestrahlt. In diesen Sendungen wurde jeweils unmittelbar zum Erwerb von Losen bzw. Teilnahmescheinen für Spiele der römisch 40 aufgefordert bzw. wurden Produkte der römisch 40 zu stark herausgestellt. Dadurch wurde das gesetzliche Verbot verletzt, wonach Sendungen mit Produktplatzierungen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern dürfen bzw. wurde gegen das Verbot von Produktplatzierungen, die das betreffende Produkt zu stark herausstellen, verstoßen.“ Im Anschluss hat der XXXX die o.a. Veröffentlichung im unmittelbaren Zusammenhang mit der nächstfolgenden Bereitstellung der Sendungen XXXX XXXX , XXXX und XXXX auf XXXX für die Dauer von 7 Tagen zum Abruf bereitzustellen.Im Anschluss hat der römisch 40 die o.a. Veröffentlichung im unmittelbaren Zusammenhang mit der nächstfolgenden Bereitstellung der Sendungen römisch 40 römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 auf römisch 40 für die Dauer von 7 Tagen zum Abruf bereitzustellen.
- Dem XXXX wird aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln.“
- Dem römisch 40 wird aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln.“ B) I. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch eins. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit einer Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c ORF-Gesetz (ORF-G) vom
- Oktober 2016 an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) machte der XXXX als bevollmächtigter Vertreter sieben näher bezeichneter privater Fernsehveranstalter bzw. eines Werbezeitvermarktungsunternehmens geltend, der XXXX habe durch die Ausstrahlung näher bezeichneter Sendungen („ XXXX )“ am
- Oktober 2016; „ XXXX “ am
- August 2016; „ XXXX “ am
- Oktober 2016 und „ XXXX “ am
- Oktober 2016) und deren Bereitstellung im Online Angebot XXXX gegen Bestimmungen des ORF-G, insbesondere gegen § 17 Abs. 6 (Gestaltung von Sendungen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt), § 14 Abs. 10 (Verbot des redaktionellen Einflusses auf den Programminhalt durch den Auftraggeber kommerzieller Kommunikation) und § 16 Abs. 5 Z 1 und 3 ORF-G (Verstoß gegen die Vorgaben zur Produktplatzierung) verstoßen.
- Mit einer Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-Gesetz (ORF-G) vom
- Oktober 2016 an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) machte der römisch 40 als bevollmächtigter Vertreter sieben näher bezeichneter privater Fernsehveranstalter bzw. eines Werbezeitvermarktungsunternehmens geltend, der römisch 40 habe durch die Ausstrahlung näher bezeichneter Sendungen („ römisch 40 )“ am
- Oktober 2016; „ römisch 40 “ am
- August 2016; „ römisch 40 “ am
- Oktober 2016 und „ römisch 40 “ am
- Oktober 2016) und deren Bereitstellung im Online Angebot römisch 40 gegen Bestimmungen des ORF-G, insbesondere gegen Paragraph 17, Absatz 6, (Gestaltung von Sendungen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt), Paragraph 14, Absatz 10, (Verbot des redaktionellen Einflusses auf den Programminhalt durch den Auftraggeber kommerzieller Kommunikation) und Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins und 3 ORF-G (Verstoß gegen die Vorgaben zur Produktplatzierung) verstoßen.
- Mit Bescheid vom 12.03.2018 stellte die KommAustria fest, der XXXX habe dadurch gegen § 16 Abs. 5 Z 2 ORF-G verstoßen, dass in den in Beschwerde gezogenen Sendungen „ XXXX „ XXXX “ und „ XXXX “ jeweils Produktplatzierungen der XXXX enthalten gewesen seien, bei denen unmittelbar zum Erwerb von Losen bzw. Teilnahmescheinen aufgefordert worden sei, die eine Teilnahme an Spielen der XXXX ermöglicht hätten. Der XXXX habe außerdem gegen § 14 Abs. 1 ORF-G verstoßen, weil in der in Beschwerde gezogenen Sendung „ XXXX “ mehrfach werbliche Äußerungen enthalten gewesen seien, die als solche nicht leicht erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar bzw. nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom vorangehenden Programm getrennt gewesen seien.
- Mit Bescheid vom 12.03.2018 stellte die KommAustria fest, der römisch 40 habe dadurch gegen Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G verstoßen, dass in den in Beschwerde gezogenen Sendungen „ römisch 40 „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ jeweils Produktplatzierungen der römisch 40 enthalten gewesen seien, bei denen unmittelbar zum Erwerb von Losen bzw. Teilnahmescheinen aufgefordert worden sei, die eine Teilnahme an Spielen der römisch 40 ermöglicht hätten. Der römisch 40 habe außerdem gegen Paragraph 14, Absatz eins, ORF-G verstoßen, weil in der in Beschwerde gezogenen Sendung „ römisch 40 “ mehrfach werbliche Äußerungen enthalten gewesen seien, die als solche nicht leicht erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar bzw. nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom vorangehenden Programm getrennt gewesen seien. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Veröffentlichung der festgestellten Rechtsverletzung in näher bezeichneter Weise aufgetragen.
- Der XXXX erhob gegen den stattgebenden Teil, der XXXX gegen den abweisenden Teil des Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
- Der römisch 40 erhob gegen den stattgebenden Teil, der römisch 40 gegen den abweisenden Teil des Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
- Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG sämtliche Beschwerden (mit einer Maßgabebestätigung betreffend die Richtigstellung einer Norm im Spruch) als unbegründet ab. In der Begründung seiner Entscheidung traf das BVwG detaillierte Feststellungen über den Ablauf der beanstandeten Sendungen und zur vertraglichen Vereinbarung zwischen dem XXXX und der XXXX .
- Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG sämtliche Beschwerden (mit einer Maßgabebestätigung betreffend die Richtigstellung einer Norm im Spruch) als unbegründet ab. In der Begründung seiner Entscheidung traf das BVwG detaillierte Feststellungen über den Ablauf der beanstandeten Sendungen und zur vertraglichen Vereinbarung zwischen dem römisch 40 und der römisch 40 .
- Dagegen wendeten sich die Revisionen beider Parteien. Die Revision des XXXX wendete sich gegen die festgestellten Rechtsverletzungen und machte zur Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst geltend, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen gegen die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 2 ORF-G verstoßen werde. Der XXXX vertrete die Rechtsauffassung, dass er nicht gegen diese Norm verstoßen habe, weil keine unmittelbare Kaufaufforderung erfolgt sei. Die Einordnung der Präsentationen in der Sendung „ XXXX “ als Werbung sei zudem unrichtig, weil das gleichlautende Logo über weite Teile der Sendung nur in völlig untergeordnetem Ausmaß und im Hintergrund bzw. nur teilweise sichtbar gewesen sei. Insoweit lägen die festgestellten Verstöße gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 ORF-G nicht vor.Die Revision des römisch 40 wendete sich gegen die festgestellten Rechtsverletzungen und machte zur Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst geltend, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen gegen die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G verstoßen werde. Der römisch 40 vertrete die Rechtsauffassung, dass er nicht gegen diese Norm verstoßen habe, weil keine unmittelbare Kaufaufforderung erfolgt sei. Die Einordnung der Präsentationen in der Sendung „ römisch 40 “ als Werbung sei zudem unrichtig, weil das gleichlautende Logo über weite Teile der Sendung nur in völlig untergeordnetem Ausmaß und im Hintergrund bzw. nur teilweise sichtbar gewesen sei. Insoweit lägen die festgestellten Verstöße gegen Paragraph 14, Absatz eins, Satz 1 und 2 ORF-G nicht vor. Die Revision des XXXX wendete sich gegen die Abweisung seiner Beschwerde in Bezug auf die geltend gemachten Verstöße gegen § 16 Abs. 5 Z 3 ORF-G sowie § 14 Abs. 10 und § 17 Abs. 6 ORF-G. Die in Beschwerde gezogenen Sendungen hätten Verstöße gegen § 16 Abs. 5 Z 3 ORF-G enthalten. Im Übrigen würden die beanstandeten Sendungen – zusammengefasst – vom XXXX aufgrund einer Vereinbarung mit der XXXX ausgestrahlt und der XXXX erhalte für die Gestaltung und Ausstrahlung der Programminhalte von der XXXX ein Entgelt. Die Handlungsabläufe der Formate seien mehr oder weniger unmittelbar durch die jeweiligen Spielbedingungen determiniert, sodass dem XXXX auf alle den Ablauf bestimmenden Faktoren kein relevanter Einfluss zukomme. Seine redaktionelle Hoheit sei auf unwesentliche Details beschränkt. Der dadurch bewirkte – zumindest faktische – Einfluss der XXXX stelle eine unzulässige thematische Vorgabe im Sinne des § 17 Abs. 6 ORF-G dar.Die Revision des römisch 40 wendete sich gegen die Abweisung seiner Beschwerde in Bezug auf die geltend gemachten Verstöße gegen Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G sowie Paragraph 14, Absatz 10 und Paragraph 17, Absatz 6, ORF-G. Die in Beschwerde gezogenen Sendungen hätten Verstöße gegen Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G enthalten. Im Übrigen würden die beanstandeten Sendungen – zusammengefasst – vom römisch 40 aufgrund einer Vereinbarung mit der römisch 40 ausgestrahlt und der römisch 40 erhalte für die Gestaltung und Ausstrahlung der Programminhalte von der römisch 40 ein Entgelt. Die Handlungsabläufe der Formate seien mehr oder weniger unmittelbar durch die jeweiligen Spielbedingungen determiniert, sodass dem römisch 40 auf alle den Ablauf bestimmenden Faktoren kein relevanter Einfluss zukomme. Seine redaktionelle Hoheit sei auf unwesentliche Details beschränkt. Der dadurch bewirkte – zumindest faktische – Einfluss der römisch 40 stelle eine unzulässige thematische Vorgabe im Sinne des Paragraph 17, Absatz 6, ORF-G dar. Zu den Revisionen wurden jeweils Revisionsbeantwortungen der belangten Behörde und der jeweiligen Mitbeteiligten erstattet.
- Am 20.12.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Erörterung der relevanten Rechtsfragen statt.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.03.2024, Ra 2022/03/0300, wurde das Erkenntnis des BVwG zu den GZ W194 2192143-1/22E, W194 2192262-1/19E, W194 2192263-1/19E, W194 2192264-1/19E, W194 2192265-1/19E, W194 2192269-1/19E, W194 2192270-1/19E, W194 2192272-1/19E wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes teilweise aufgehoben und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
- Mit Schreiben vom 28.03.2024 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof die Akten an das BVwG. Am 03.04.2024 wurden die Akten der Gerichtsabteilung W271 zugewiesen.
- Das BVwG räumte den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Diese äußerten sich zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs und verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; die belangte Behörde sah von einer Stellungnahme ab und stimmte dem Verhandlungsverzicht zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführer: Beschwerdeführer, die durch den XXXX vertreten werden:Beschwerdeführer, die durch den römisch 40 vertreten werden: Die XXXX XXXX sind alle Fernsehveranstalterinnen nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 86/
- Sie verfügen jeweils über (verschiedene Verbreitungswege betreffende) Zulassungen der belangten Behörde zur Verbreitung der von ihnen veranstalteten Fernsehprogramme in Österreich. Die einzelnen Beschwerdeführer betreiben auf Dauer selbstständig und wirtschaftlich tätige Unternehmen, welche mit dem XXXX sowohl auf dem Zuschauer-, als auch auf dem Werbemarkt im Wettbewerb stehen.Die römisch 40 römisch 40 sind alle Fernsehveranstalterinnen nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,. Sie verfügen jeweils über (verschiedene Verbreitungswege betreffende) Zulassungen der belangten Behörde zur Verbreitung der von ihnen veranstalteten Fernsehprogramme in Österreich. Die einzelnen Beschwerdeführer betreiben auf Dauer selbstständig und wirtschaftlich tätige Unternehmen, welche mit dem römisch 40 sowohl auf dem Zuschauer-, als auch auf dem Werbemarkt im Wettbewerb stehen. Die XXXX ist als Vermarkterin von Werbezeiten von privaten Rundfunkveranstaltern (insbesondere der XXXX -Gruppe) tätig. Die XXXX betreibt ein auf Dauer selbstständig und wirtschaftlich tätiges Unternehmen, welches mit dem Beschwerdegegner auf dem Werbemarkt im Wettbewerb steht.Die römisch 40 ist als Vermarkterin von Werbezeiten von privaten Rundfunkveranstaltern (insbesondere der römisch 40 -Gruppe) tätig. Die römisch 40 betreibt ein auf Dauer selbstständig und wirtschaftlich tätiges Unternehmen, welches mit dem Beschwerdegegner auf dem Werbemarkt im Wettbewerb steht. XXXX : römisch 40 : Der XXXX ist gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2 ORF-G eine Stiftung des öffentlichen Rechts, deren Zweck die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß den §§ 3 bis 5 XXXX G darstellt.Der römisch 40 ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ORF-G eine Stiftung des öffentlichen Rechts, deren Zweck die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß den Paragraphen 3 bis 5 römisch 40 G darstellt. Der Versorgungsauftrag des XXXX umfasst gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ORF-G u.a. die Veranstaltung von zwei österreichweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die unter den Namen XXXX und XXXX verbreitet werden.Der Versorgungsauftrag des römisch 40 umfasst gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G u.a. die Veranstaltung von zwei österreichweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die unter den Namen römisch 40 und römisch 40 verbreitet werden. 1.
- Sendung „ XXXX vom 02.10.2016:1.
- Sendung „ römisch 40 vom 02.10.2016: Die Sendung „ XXXX wird generell jeweils mittwochs und sonntags um ca. 18:47 bzw. 19:17 Uhr – jeweils live – im Fernsehprogramm XXXX ausgestrahlt (Zeitangaben erfolgen in der Folge hinsichtlich sämtlicher Sendungen in mm“ss’‘ der Sendungen, jeweils im Hinblick auf die vorgelegten Aufzeichnungen). Die erstmalige Ausstrahlung der Sendung „ XXXX “ erfolgte am 14.09.
- Die Ziehungsgeräte, welche innerhalb der Sendung zum Einsatz kommen, stehen im Eigentum der XXXX (kurz: „ XXXX “).Die Sendung „ römisch 40 wird generell jeweils mittwochs und sonntags um ca. 18:47 bzw. 19:17 Uhr – jeweils live – im Fernsehprogramm römisch 40 ausgestrahlt (Zeitangaben erfolgen in der Folge hinsichtlich sämtlicher Sendungen in mm“ss’‘ der Sendungen, jeweils im Hinblick auf die vorgelegten Aufzeichnungen). Die erstmalige Ausstrahlung der Sendung „ römisch 40 “ erfolgte am 14.09.
- Die Ziehungsgeräte, welche innerhalb der Sendung zum Einsatz kommen, stehen im Eigentum der römisch 40 (kurz: „ römisch 40 “). Die konkrete verfahrensgegenständliche Sendung „ XXXX vom 02.10.2016, die ab 19:17 Uhr ausgestrahlt wurde, beginnt bei Minute 02‘24’‘ der vom XXXX vorgelegten Aufzeichnungen und hat im Wesentlichen folgenden Ablauf:Die konkrete verfahrensgegenständliche Sendung „ römisch 40 vom 02.10.2016, die ab 19:17 Uhr ausgestrahlt wurde, beginnt bei Minute 02‘24’‘ der vom römisch 40 vorgelegten Aufzeichnungen und hat im Wesentlichen folgenden Ablauf: Im Lauf der etwa zehn Sekunden dauernden Anfangssequenz werden anhand einer grafischen Animation mit grünen Zahlen beschrifteten Kugeln in das Wort „ XXXX “ verbunden. Das aus den Kugeln gebildete „ XXXX “ zerfällt anschließend und die Aufschrift „ XXXX “ erscheint. Im Hintergrund ist ebenfalls mittels leuchtenden Kugeln das Wort „ XXXX “ zu sehen.Im Lauf der etwa zehn Sekunden dauernden Anfangssequenz werden anhand einer grafischen Animation mit grünen Zahlen beschrifteten Kugeln in das Wort „ römisch 40 “ verbunden. Das aus den Kugeln gebildete „ römisch 40 “ zerfällt anschließend und die Aufschrift „ römisch 40 “ erscheint. Im Hintergrund ist ebenfalls mittels leuchtenden Kugeln das Wort „ römisch 40 “ zu sehen. Im Anschluss daran, ab […] ca. 02“34’‘, begrüßt der Moderator […] die Zuseher in einem in grünen Farbtönen gehaltenen Studio mit den Worten „Wunderschönen Guten Abend meine Damen und Herren, herzlich Willkommen zu den Ziehungen von XXXX “.Im Anschluss daran, ab […] ca. 02“34’‘, begrüßt der Moderator […] die Zuseher in einem in grünen Farbtönen gehaltenen Studio mit den Worten „Wunderschönen Guten Abend meine Damen und Herren, herzlich Willkommen zu den Ziehungen von römisch 40 “. Sowohl auf dem unteren Teil des Ziehungstrichters als auch im Studiohintergrund ist jeweils das Wort „ XXXX “ zu erkennen (Näheres zu den Logos siehe weiter unten). Der Moderator teilt eingangs das Ergebnis der letzten Ziehung mit („Der XXXX vom vergangenen Mittwoch, der ist von einem Spielteilnehmer aus der Steiermark im Alleingang geknackt worden. Mit dem Solotreffer ist er nun um mehr als 6,3 Millionen Euro reicher. Und das ist der vorläufig höchste Sechser im heurigen Jahr“). Während diesen Ausführungen wird am oberen Bildschirmrand der Schriftzug „P UNTERSTÜTZT DURCH PRODUKTPLATZIERUNG“ eingeblendet.Sowohl auf dem unteren Teil des Ziehungstrichters als auch im Studiohintergrund ist jeweils das Wort „ römisch 40 “ zu erkennen (Näheres zu den Logos siehe weiter unten). Der Moderator teilt eingangs das Ergebnis der letzten Ziehung mit („Der römisch 40 vom vergangenen Mittwoch, der ist von einem Spielteilnehmer aus der Steiermark im Alleingang geknackt worden. Mit dem Solotreffer ist er nun um mehr als 6,3 Millionen Euro reicher. Und das ist der vorläufig höchste Sechser im heurigen Jahr“). Während diesen Ausführungen wird am oberen Bildschirmrand der Schriftzug „P UNTERSTÜTZT DURCH PRODUKTPLATZIERUNG“ eingeblendet. Im Anschluss daran setzt der Moderator fort: „Auch Sie haben jetzt die Chance Millionär zu werden, denn es geht um exakt 1 Million Euro.“ Nach Grußworten vom Notar führt der Moderator aus: „Ich drücke Ihnen jetzt die Daumen – wir starten mit der Ziehung“. Dann betätigt der Moderator bei Minute 03‘17’‘ einen Knopf am Ziehungsgerät, die Kugeln fallen in den Trichter und die automatische Ziehung beginnt. Nach jeder gezogenen Kugel wiederholt der Moderator die jeweils auf der Kugel aufscheinenden Zahl und die gezogenen Zahlen werden kumuliert am linken oberen Bildschirmrand eingeblendet. Nach dem Bekanntgeben aller gezogenen Gewinnzahlen samt Zusatzzahl und anschließender Wiederholung aller gezogenen Zahlen zum Überblick, leitet der Moderator bei Minute 05‘50’‘ von der XXXX ziehung zur XXXX über: „Und damit kommen wir zum XXXX .“Nach dem Bekanntgeben aller gezogenen Gewinnzahlen samt Zusatzzahl und anschließender Wiederholung aller gezogenen Zahlen zum Überblick, leitet der Moderator bei Minute 05‘50’‘ von der römisch 40 ziehung zur römisch 40 über: „Und damit kommen wir zum römisch 40 .“ Die Anfangssequenz der XXXX ist jener der XXXX im Hinblick auf die grafische Animation ähnlich. Es fliegen offensichtlich die für XXXX verwendeten, mit blauen Zahlen beschrifteten, Kugeln durch das Bild und das Wort „ XXXX “ wird eingeblendet. Ähnlich wie der XXXX -Anfangssequenz ist auch im Hintergrund das Wort „ XXXX “ durch die grafische Verbindung von weißen Kugeln im blauen Hintergrund zu sehen.Die Anfangssequenz der römisch 40 ist jener der römisch 40 im Hinblick auf die grafische Animation ähnlich. Es fliegen offensichtlich die für römisch 40 verwendeten, mit blauen Zahlen beschrifteten, Kugeln durch das Bild und das Wort „ römisch 40 “ wird eingeblendet. Ähnlich wie der römisch 40 -Anfangssequenz ist auch im Hintergrund das Wort „ römisch 40 “ durch die grafische Verbindung von weißen Kugeln im blauen Hintergrund zu sehen. Nach dieser etwa 4 Sekunden dauernden Anfangssequenz fährt der Moderator – während sich die Hintergrundfarbe des Sendungsstudios im Zuge seiner nachfolgenden Aussagen von grün auf blau ändert – fort: „Beim XXXX hat“s am Mittwoch drei Gewinner gegeben. Ein Niederösterreicher, ein Kärntner und ein Tiroler hatten die richtige Zahl[en]kombination auf ihren Quittungen und auch das Kreuzerl beim „JA“ zum XXXX gesetzt. Sie können sich jeweils über einen Gewinn von XXXX ,- Euro freuen. Ich hoffe, auch Sie haben heute „Ja“ zum XXXX gesagt - dann wünsche ich viel, viel Glück für die Ziehung.“ Die Ziehung beginnt bei Minute 06‘21’‘.Nach dieser etwa 4 Sekunden dauernden Anfangssequenz fährt der Moderator – während sich die Hintergrundfarbe des Sendungsstudios im Zuge seiner nachfolgenden Aussagen von grün auf blau ändert – fort: „Beim römisch 40 hat“s am Mittwoch drei Gewinner gegeben. Ein Niederösterreicher, ein Kärntner und ein Tiroler hatten die richtige Zahl[en]kombination auf ihren Quittungen und auch das Kreuzerl beim „JA“ zum römisch 40 gesetzt. Sie können sich jeweils über einen Gewinn von römisch 40 ,- Euro freuen. Ich hoffe, auch Sie haben heute „Ja“ zum römisch 40 gesagt - dann wünsche ich viel, viel Glück für die Ziehung.“ Die Ziehung beginnt bei Minute 06‘21’‘. Wie bereits während der XXXX kommentiert der Moderator die aktuell gezogenen Zahlen. Diese werden kumuliert im unteren Bildschirmrand eingeblendet.Wie bereits während der römisch 40 kommentiert der Moderator die aktuell gezogenen Zahlen. Diese werden kumuliert im unteren Bildschirmrand eingeblendet. Im Anschluss an die Ziehung und die nochmalige Darstellung der XXXX -Gewinnzahl samt der dafür zu gewinnenden Preise („1,50 Euro gewinnen Sie mit einer übereinstimmenden Stelle, 7 Euro mit zwei Stellen, 77 Euro mit drei, 770 mit vier, 7700 mit fünf und mit sechs übereinstimmenden Stellen haben Sie den „ XXXX “.“) gratuliert der Moderator den Gewinnern und Gewinnerinnen und weist darauf hin, dass die Zuseher ihren allfälligen Gewinn mit der „ XXXX Service-App“ auf ihrem Mobiltelefon überprüfen können. Im Zuge dieser Ausführungen ändert sich die Hintergrundfarbe des Studios wieder auf grün und der Moderator bewegt sich wieder in Richtung XXXX -Ziehungsgerät. Er verweist auf die zusätzliche Einsehbarkeit der Anzahl und die Höhe der Gewinne „auch im XXXX auf Seite 721“, auf die Tageszeitungen und die jeweilige Annahmestelle.Im Anschluss an die Ziehung und die nochmalige Darstellung der römisch 40 -Gewinnzahl samt der dafür zu gewinnenden Preise („1,50 Euro gewinnen Sie mit einer übereinstimmenden Stelle, 7 Euro mit zwei Stellen, 77 Euro mit drei, 770 mit vier, 7700 mit fünf und mit sechs übereinstimmenden Stellen haben Sie den „ römisch 40 “.“) gratuliert der Moderator den Gewinnern und Gewinnerinnen und weist darauf hin, dass die Zuseher ihren allfälligen Gewinn mit der „ römisch 40 Service-App“ auf ihrem Mobiltelefon überprüfen können. Im Zuge dieser Ausführungen ändert sich die Hintergrundfarbe des Studios wieder auf grün und der Moderator bewegt sich wieder in Richtung römisch 40 -Ziehungsgerät. Er verweist auf die zusätzliche Einsehbarkeit der Anzahl und die Höhe der Gewinne „auch im römisch 40 auf Seite 721“, auf die Tageszeitungen und die jeweilige Annahmestelle. Nach dem Abschied des Moderators werden in Form einer Zusammenfassung neuerlich die Gewinnzahlen der XXXX - sowie der XXXX abgebildet. Am unteren Bildschirmrand werden außerdem das XXXX -Logo sowie die Website www. XXXX .at eingeblendet. Zusätzlich dazu wird wie bei Beginn der Sendung am oberen Bildschirmrand der Schriftzug „P UNTERSTÜTZT DURCH PRODUKTPLATZIERUNG“ eingeblendet.Nach dem Abschied des Moderators werden in Form einer Zusammenfassung neuerlich die Gewinnzahlen der römisch 40 - sowie der römisch 40 abgebildet. Am unteren Bildschirmrand werden außerdem das römisch 40 -Logo sowie die Website www. römisch 40 .at eingeblendet. Zusätzlich dazu wird wie bei Beginn der Sendung am oberen Bildschirmrand der Schriftzug „P UNTERSTÜTZT DURCH PRODUKTPLATZIERUNG“ eingeblendet. Die Sendung endet bei Minute 09‘14’‘. Insgesamt hatte die Sendung sohin eine Dauer von ca. 6 Minuten und 50 Sekunden. Neben den beschriebenen Anfangssequenzen zum jeweiligen Spiel („ XXXX “ bzw. „ XXXX “) sind auch während der Sendung aus verschiedensten Kameraeinstellung die Wortfolgen „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ zu sehen. Zunächst ist die Wortfolge „ XXXX “ direkt nach der Einleitungssequenz ab Minute ca. 02‘34’‘ bis Minute ca. 02‘41’‘ im Hintergrund in einem Ausmaß von ca. 5 % des Gesamtbildes zu sehen (siehe
- Abbildung oben). Ab Minute 02‘59’‘ wandert selbiger Schriftzug bis etwa Minute 03‘04’‘ durch einen Kameraschwenk nach links erneut durch das Bild, diesmal beträgt die Größe etwa 15 % des Gesamtbildes. Selbiges gilt ab Minute 03‘08’‘ für die Dauer von drei Sekunden.Neben den beschriebenen Anfangssequenzen zum jeweiligen Spiel („ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “) sind auch während der Sendung aus verschiedensten Kameraeinstellung die Wortfolgen „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “ zu sehen. Zunächst ist die Wortfolge „ römisch 40 “ direkt nach der Einleitungssequenz ab Minute ca. 02‘34’‘ bis Minute ca. 02‘41’‘ im Hintergrund in einem Ausmaß von ca. 5 % des Gesamtbildes zu sehen (siehe
- Abbildung oben). Ab Minute 02‘59’‘ wandert selbiger Schriftzug bis etwa Minute 03‘04’‘ durch einen Kameraschwenk nach links erneut durch das Bild, diesmal beträgt die Größe etwa 15 % des Gesamtbildes. Selbiges gilt ab Minute 03‘08’‘ für die Dauer von drei Sekunden. Nach der beschriebenen Anfangssequenz für das Spiel „ XXXX “ ist die Wortfolge „ XXXX “ ab Minute 05‘57’‘ bis 06“22’‘ im Hintergrund in einem Ausmaß von ca. 5 % des Gesamtbildes zu sehen. Etwa die Hälfte dieser Zeit ist die Wortfolge im Hintergrund durch den Kameraschwenk allerdings nicht gänzlich sichtbar, da der Schriftzug über einen Bildschirmrand „verschwindet“. In eben dieser Größe ist die Wortfolge von Minute 08‘10’‘ bis Minute 08‘29’‘ (ebenfalls teilweise verschwindend) sowie von Minute 08‘34’‘ bis Minute 08‘55’‘ zu sehen.Nach der beschriebenen Anfangssequenz für das Spiel „ römisch 40 “ ist die Wortfolge „ römisch 40 “ ab Minute 05‘57’‘ bis 06“22’‘ im Hintergrund in einem Ausmaß von ca. 5 % des Gesamtbildes zu sehen. Etwa die Hälfte dieser Zeit ist die Wortfolge im Hintergrund durch den Kameraschwenk allerdings nicht gänzlich sichtbar, da der Schriftzug über einen Bildschirmrand „verschwindet“. In eben dieser Größe ist die Wortfolge von Minute 08‘10’‘ bis Minute 08‘29’‘ (ebenfalls teilweise verschwindend) sowie von Minute 08‘34’‘ bis Minute 08‘55’‘ zu sehen. Auf den Sockeln der Ziehungsgeräte, welche für das jeweilige Spiel zum Einsatz kommen, ist der Schriftzug „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ in grünen bzw. blauen Buchstaben jeweils gut sichtbar angebracht. Der jeweilige Schriftzug macht dabei etwa 1 % bis maximal 3 % der Bildschirmgröße aus, und ist insgesamt für etwa 120 Sekunden (teilweise parallel zu den vorstehend genannten Einblendungen) zu sehen.Auf den Sockeln der Ziehungsgeräte, welche für das jeweilige Spiel zum Einsatz kommen, ist der Schriftzug „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “ in grünen bzw. blauen Buchstaben jeweils gut sichtbar angebracht. Der jeweilige Schriftzug macht dabei etwa 1 % bis maximal 3 % der Bildschirmgröße aus, und ist insgesamt für etwa 120 Sekunden (teilweise parallel zu den vorstehend genannten Einblendungen) zu sehen. Neben den etwa 14 Sekunden dauernden Einleitungssequenzen zu den jeweiligen Spielen „ XXXX “ sowie „ XXXX “ sind somit die beschriebenen Logos im Bildschirmhintergrund etwa 85 Sekunden sowie jene auf den Ziehungsgeräten etwa 120 Sekunden zu sehen.“Neben den etwa 14 Sekunden dauernden Einleitungssequenzen zu den jeweiligen Spielen „ römisch 40 “ sowie „ römisch 40 “ sind somit die beschriebenen Logos im Bildschirmhintergrund etwa 85 Sekunden sowie jene auf den Ziehungsgeräten etwa 120 Sekunden zu sehen.“ 1.
- Sendung „ XXXX “ vom 28.08.2016):1.
- Sendung „ römisch 40 “ vom 28.08.2016): Die Sendung „ XXXX “ wird vom XXXX in den Sommermonaten täglich um ca. 19:20 Uhr im Fernsehprogramm XXXX ausgestrahlt. In dieser Zeit ist auch das Rubbellos „ XXXX “ erhältlich.Die Sendung „ römisch 40 “ wird vom römisch 40 in den Sommermonaten täglich um ca. 19:20 Uhr im Fernsehprogramm römisch 40 ausgestrahlt. In dieser Zeit ist auch das Rubbellos „ römisch 40 “ erhältlich. Die erstmalige Ausstrahlung der Sendung „ XXXX “ erfolgte am 01.07.1996.Die erstmalige Ausstrahlung der Sendung „ römisch 40 “ erfolgte am 01.07.
- Bei der verfahrensgegenständlichen Sendung handelt es sich um eine Jubiläumssendung. Die Ausspielung eines Autos ist sonst nicht Bestandteil der Sendung. Im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche „Special“ der Sendung „ XXXX “ wurde eine Absprache zwischen der XXXX und der Rechtsabteilung des Beschwerdegegners zur Ausspielung des Autos getroffen. Konkret passierte die Abwandlung im Vergleich zur „regulären“ Sendung „ XXXX “ insoweit, als ein entsprechender Vorschlag der XXXX gemacht wurde, einen zusätzlichen Preis im Rahmen der Sendung in Form eines Autos auszuspielen. Seitens des Beschwerdegegners wurde dies als zusätzlicher Mehrwert der Sendung gesehen und demnach umgesetzt bzw. in die Sendung integriert.Im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche „Special“ der Sendung „ römisch 40 “ wurde eine Absprache zwischen der römisch 40 und der Rechtsabteilung des Beschwerdegegners zur Ausspielung des Autos getroffen. Konkret passierte die Abwandlung im Vergleich zur „regulären“ Sendung „ römisch 40 “ insoweit, als ein entsprechender Vorschlag der römisch 40 gemacht wurde, einen zusätzlichen Preis im Rahmen der Sendung in Form eines Autos auszuspielen. Seitens des Beschwerdegegners wurde dies als zusätzlicher Mehrwert der Sendung gesehen und demnach umgesetzt bzw. in die Sendung integriert. Die Voraussetzung für die Teilnahme an der Sendung als Kandidat in der Gelddusche ist, dass man auf dem von der XXXX angebotenen Rubbellos „ XXXX “ drei XXXX -Symbole „aufgerubbelt“ hat. Das Rubbellos „ XXXX “ ist folgendermaßen gestaltet:Die Voraussetzung für die Teilnahme an der Sendung als Kandidat in der Gelddusche ist, dass man auf dem von der römisch 40 angebotenen Rubbellos „ römisch 40 “ drei römisch 40 -Symbole „aufgerubbelt“ hat. Das Rubbellos „ römisch 40 “ ist folgendermaßen gestaltet: Die Teilnahme im Rahmen der TV-Show ist eine von mehreren Gewinnmöglichkeiten im Rahmen des Gesamtproduktes Rub[b]ellos „ XXXX “.Die Teilnahme im Rahmen der TV-Show ist eine von mehreren Gewinnmöglichkeiten im Rahmen des Gesamtproduktes Rub[b]ellos „ römisch 40 “. Insgesamt werden pro Jahr 100 Möglichkeiten durch das Rub[b]ellos ausgespielt, in der Gelddusche teilzunehmen. Aber nur etwa 60 Personen kommen im Rahmen der Sendung „ XXXX “ zum Zug, alle anderen nehmen an der Gelddusche teil, ohne Bestandteil einer Sendung zu sein.Insgesamt werden pro Jahr 100 Möglichkeiten durch das Rub[b]ellos ausgespielt, in der Gelddusche teilzunehmen. Aber nur etwa 60 Personen kommen im Rahmen der Sendung „ römisch 40 “ zum Zug, alle anderen nehmen an der Gelddusche teil, ohne Bestandteil einer Sendung zu sein. Die konkrete verfahrensgegenständliche Sendung „ XXXX “ vom 28.08.2016 beginnt um ca. 19:20 Uhr bei Minute 00‘55‘‘ der vom Beschwerdegegner vorgelegten Aufzeichnungen unmittelbar nach einem Programmhinweis und der bildschirmfüllenden Einblendung des XXXX Senderlogos auf rotem Hintergrund. Sie hat im Wesentlichen folgenden Ablauf:Die konkrete verfahrensgegenständliche Sendung „ römisch 40 “ vom 28.08.2016 beginnt um ca. 19:20 Uhr bei Minute 00‘55‘‘ der vom Beschwerdegegner vorgelegten Aufzeichnungen unmittelbar nach einem Programmhinweis und der bildschirmfüllenden Einblendung des römisch 40 Senderlogos auf rotem Hintergrund. Sie hat im Wesentlichen folgenden Ablauf: Im Lauf der etwa sieben Sekunden dauernden Anfangssequenz in Form einer grafischen Animation werden Geldscheine sowie die Buchstaben, welche am Ende der Sequenz die Worte „ XXXX “ bilden, durch das Bild gewirbelt.Im Lauf der etwa sieben Sekunden dauernden Anfangssequenz in Form einer grafischen Animation werden Geldscheine sowie die Buchstaben, welche am Ende der Sequenz die Worte „ römisch 40 “ bilden, durch das Bild gewirbelt. In Anschluss folgen Grußworte durch den Moderator […] und zeitgleich wird am oberen Bildschirmrand der Schriftzug „P UNTERSTÜTZT DURCH PRODUKTPLATZIERUNG“ eingeblendet. Der Moderator führt aus: „Es ist die letzte Show in diesem Jahr, deshalb wird diese Ausgabe etwas anders. Anlässlich von 20 Jahren „ XXXX “ haben heute drei Kandidaten die Chance ein „ XXXX “ zu gewinnen. Zuvor sagen die Geldscheine aber noch „Fang mich“ – ein letztes Mal in der Gelddusche zu XXXX aus XXXX im Burgenland, und da kommt sie schon.“ Anschließend erscheint die Kandidatin durch einen Eingang. Nach einer kurzen Vorstellung der Kandidatin und der Ziehung einer Karte (im konkreten Fall zur Verdoppelung des Gewinnes) steigt sie in eine Art „Gelddusche“ bzw. „Windkanal“ ein und versucht, binnen 30 Sekunden möglichst viele herumwirbelnde Geldscheine zu fangen. Je nach vorher gezogener Karte darf ein Kandidat entweder 30 Sekunden oder 40 Sekunden Geldscheine fangen oder es wird sein Gewinn verdoppelt.In Anschluss folgen Grußworte durch den Moderator […] und zeitgleich wird am oberen Bildschirmrand der Schriftzug „P UNTERSTÜTZT DURCH PRODUKTPLATZIERUNG“ eingeblendet. Der Moderator führt aus: „Es ist die letzte Show in diesem Jahr, deshalb wird diese Ausgabe etwas anders. Anlässlich von 20 Jahren „ römisch 40 “ haben heute drei Kandidaten die Chance ein „ römisch 40 “ zu gewinnen. Zuvor sagen die Geldscheine aber noch „Fang mich“ – ein letztes Mal in der Gelddusche zu römisch 40 aus römisch 40 im Burgenland, und da kommt sie schon.“ Anschließend erscheint die Kandidatin durch einen Eingang. Nach einer kurzen Vorstellung der Kandidatin und der Ziehung einer Karte (im konkreten Fall zur Verdoppelung des Gewinnes) steigt sie in eine Art „Gelddusche“ bzw. „Windkanal“ ein und versucht, binnen 30 Sekunden möglichst viele herumwirbelnde Geldscheine zu fangen. Je nach vorher gezogener Karte darf ein Kandidat entweder 30 Sekunden oder 40 Sekunden Geldscheine fangen oder es wird sein Gewinn verdoppelt. Der Moderator führt während der 30 Sekunden aus: „Omas machen die Welt einfach schöner. Es war einmal eine Omi namens XXXX , die davon träumte, [i]hre Zahnmedizinstudentin XXXX bei XXXX in der Gelddusche zu sehen. Heute, liebe XXXX , geht dieser sehr spezielle Wunsch in Erfüllung. […]“Der Moderator führt während der 30 Sekunden aus: „Omas machen die Welt einfach schöner. Es war einmal eine Omi namens römisch 40 , die davon träumte, [i]hre Zahnmedizinstudentin römisch 40 bei römisch 40 in der Gelddusche zu sehen. Heute, liebe römisch 40 , geht dieser sehr spezielle Wunsch in Erfüllung. […]“ Direkt nach Ablauf dieser 30 Sekunden leitet der Moderator bei Minute 02‘46’‘ ein Publikumsspiel ein, in dem jeweils zwei Zuseher die Möglichkeit haben, am Telefon eine goldene XXXX -Münze zu gewinnen. Dabei versuchen die Kandidaten, durch den Moderator über eine Art virtuelles Rub[b]ellos der Zahlen 1 bis 9 zwei goldene XXXX -Münzen aufzurubbeln. Dieses Spiel hat keinen Zusammenhang mit dem Kauf eines XXXX -Rubbelloses.Direkt nach Ablauf dieser 30 Sekunden leitet der Moderator bei Minute 02‘46’‘ ein Publikumsspiel ein, in dem jeweils zwei Zuseher die Möglichkeit haben, am Telefon eine goldene römisch 40 -Münze zu gewinnen. Dabei versuchen die Kandidaten, durch den Moderator über eine Art virtuelles Rub[b]ellos der Zahlen 1 bis 9 zwei goldene römisch 40 -Münzen aufzurubbeln. Dieses Spiel hat keinen Zusammenhang mit dem Kauf eines römisch 40 -Rubbelloses. Ab Minute 03‘42’‘ leitet der Moderator wieder zum „Geldduschen-Spiel“ über und verkündet den von der Kandidat[i]n gewonnenen Betrag. Im Anschluss folgt die Jubiläumsverlosung. Der Moderator führt aus: „Unter allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die drei XXXX -Lose mit je zwei XXXX -Symbolen bis
- Juli 2016 eingesendet haben, wurden drei Kandidaten gezogen, die an der Verlosung des XXXX teilnehmen.“Im Anschluss folgt die Jubiläumsverlosung. Der Moderator führt aus: „Unter allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die drei römisch 40 -Lose mit je zwei römisch 40 -Symbolen bis
- Juli 2016 eingesendet haben, wurden drei Kandidaten gezogen, die an der Verlosung des römisch 40 teilnehmen.“ Die nunmehr ins Studio tretenden zwei Kandidaten und eine Kandidatin nehmen hinter Säulen Aufstellung, wobei die Zuordnung zu den Säulen dabei nach der gezogenen Reihenfolge erfolgt. Nach der Vorstellung der Kandidaten und der Kandidatin und einem kurzen Gespräch mit ihnen erklärt der Moderator die Spielregeln, nämlich, dass es um Glück und nicht um Geschwindigkeit gehe und, dass sie nach seinem Startkommando gleichzeitig auf den Startknopf drücken sollen. Nach dem Drückvorgang – der mit dem Motorgeräusch eines Autos begleitet wurde – hat aufgrund des Zufallsprinzips der bei der Säule Nr. 1 stehende Kandidat das Auto gewonnen. Danach gratuliert der Moderator dem Gewinner und teilt den anderen Kandidaten mit, dass sie jeweils eine goldene XXXX -Münze erhalten. Der Moderator schließt die Sendung mit den Worten: „Das war die XXXX -Saison
- Ich wünsch´ Ihnen noch ein fantastisches Jahr. Aus der Dusche kommt jetzt wieder Wasser – bis es 2017 wieder heißt“, woraufhin akustisch und optisch die Wortfolge „ XXXX “ erscheint. Zusätzlich dazu wird wie bei Beginn der Sendung am oberen Bildschirmrand der Schriftzug „P UNTERSTÜTZT DURCH PRODUKTPLATZIERUNG“ eingeblendet.Die nunmehr ins Studio tretenden zwei Kandidaten und eine Kandidatin nehmen hinter Säulen Aufstellung, wobei die Zuordnung zu den Säulen dabei nach der gezogenen Reihenfolge erfolgt. Nach der Vorstellung der Kandidaten und der Kandidatin und einem kurzen Gespräch mit ihnen erklärt der Moderator die Spielregeln, nämlich, dass es um Glück und nicht um Geschwindigkeit gehe und, dass sie nach seinem Startkommando gleichzeitig auf den Startknopf drücken sollen. Nach dem Drückvorgang – der mit dem Motorgeräusch eines Autos begleitet wurde – hat aufgrund des Zufallsprinzips der bei der Säule Nr. 1 stehende Kandidat das Auto gewonnen. Danach gratuliert der Moderator dem Gewinner und teilt den anderen Kandidaten mit, dass sie jeweils eine goldene römisch 40 -Münze erhalten. Der Moderator schließt die Sendung mit den Worten: „Das war die römisch 40 -Saison
- Ich wünsch´ Ihnen noch ein fantastisches Jahr. Aus der Dusche kommt jetzt wieder Wasser – bis es 2017 wieder heißt“, woraufhin akustisch und optisch die Wortfolge „ römisch 40 “ erscheint. Zusätzlich dazu wird wie bei Beginn der Sendung am oberen Bildschirmrand der Schriftzug „P UNTERSTÜTZT DURCH PRODUKTPLATZIERUNG“ eingeblendet. Dieser animierte Abspann dauert in etwa drei Sekunden. Die Sendung endet bei Minute 06‘35’‘. Sie hatte somit eine Dauer von ca. 5 Minuten und 40 Sekunden. Unmittelbar darauf folgt ein nach großflächiger Einblendung eines roten Bildschirms mit dem Text „Mittwoch“ und „ XXXX “ ein Programmhinweis auf die XXXX -Sendung Autofocus.Dieser animierte Abspann dauert in etwa drei Sekunden. Die Sendung endet bei Minute 06‘35’‘. Sie hatte somit eine Dauer von ca. 5 Minuten und 40 Sekunden. Unmittelbar darauf folgt ein nach großflächiger Einblendung eines roten Bildschirms mit dem Text „Mittwoch“ und „ römisch 40 “ ein Programmhinweis auf die römisch 40 -Sendung Autofocus. Neben der insgesamt etwa 10 Sekunden dauernden Einleitungssequenz und Abspann der Sendung ist auch während der Sendung aus verschiedensten Kameraeinstellung[en] die Wortfolge „ XXXX “ zu sehen. So ist das betreffende Logo bereits in der Eingangsmoderation im Zuge eines Kameraschwenks im Studiohintergrund für etwa zwei Sekunden vollständig (im Ausmaß von ca. 5 % des Gesamtbildes) und danach die letzten Buchstaben der Wortfolge im oberen linken Bildschirmrand im Hintergrund des Moderators zu sehen. Dies hat ein Ausmaß von etwa 5 bis 10 % der Gesamtbildschirmfläche und ist für die Dauer von etwa 22 Sekunden eingeblendet. Dieses Logo (siehe Abbildung 3 der Sendung „ XXXX “) im Hintergrund ist dauerhaft im Studio angebracht und während zahlreicher Kameraschwenke oftmals für nur kurze Augenblicke (und mehrmals auch nur ein Teil des Schriftzuges) im Bild. Dies beispielsweise bei dem 30-sekündigen Spiel in der Gelddusche, wo in teils hektischer Kameraführung das Logo oftmals für nur wenige Augenblicke zu sehen ist.Neben der insgesamt etwa 10 Sekunden dauernden Einleitungssequenz und Abspann der Sendung ist auch während der Sendung aus verschiedensten Kameraeinstellung[en] die Wortfolge „ römisch 40 “ zu sehen. So ist das betreffende Logo bereits in der Eingangsmoderation im Zuge eines Kameraschwenks im Studiohintergrund für etwa zwei Sekunden vollständig (im Ausmaß von ca. 5 % des Gesamtbildes) und danach die letzten Buchstaben der Wortfolge im oberen linken Bildschirmrand im Hintergrund des Moderators zu sehen. Dies hat ein Ausmaß von etwa 5 bis 10 % der Gesamtbildschirmfläche und ist für die Dauer von etwa 22 Sekunden eingeblendet. Dieses Logo (siehe Abbildung 3 der Sendung „ römisch 40 “) im Hintergrund ist dauerhaft im Studio angebracht und während zahlreicher Kameraschwenke oftmals für nur kurze Augenblicke (und mehrmals auch nur ein Teil des Schriftzuges) im Bild. Dies beispielsweise bei dem 30-sekündigen Spiel in der Gelddusche, wo in teils hektischer Kameraführung das Logo oftmals für nur wenige Augenblicke zu sehen ist. Während des weiteren Verlaufs der Sendung ist das Logo weiters auf dem Anzug der Kandidatin angebracht, welches im Laufe der Sendung bei der Abwicklung des Spiels oftmals für nur für einen kurzen Augenblick zu sehen ist. Zudem befindet sich das Logo auf dem „virtuellen Rubbellos“ im Hinblick auf das „ XXXX -Münzen“-Spiel. Dies nimmt etwa 3 % der Bildschirmfläche in Anspruch und ist für etwa 48 Sekunden im Bild. Während dieser Zeit ist auch hinter dem Moderator ein Teil des Logos des Studiohintergrundes (konkret: „ XXXX “) zu sehen.Während des weiteren Verlaufs der Sendung ist das Logo weiters auf dem Anzug der Kandidatin angebracht, welches im Laufe der Sendung bei der Abwicklung des Spiels oftmals für nur für einen kurzen Augenblick zu sehen ist. Zudem befindet sich das Logo auf dem „virtuellen Rubbellos“ im Hinblick auf das „ römisch 40 -Münzen“-Spiel. Dies nimmt etwa 3 % der Bildschirmfläche in Anspruch und ist für etwa 48 Sekunden im Bild. Während dieser Zeit ist auch hinter dem Moderator ein Teil des Logos des Studiohintergrundes (konkret: „ römisch 40 “) zu sehen. Ebenfalls ist im Zuge der Verlosung des Autos unter den drei Kandidaten das Logo „ XXXX “ mehrmals im Bild zu sehen. So ist etwa für einen wenig Sekunden dauernden Kameraschwenk folgendes Bild zu sehen:Ebenfalls ist im Zuge der Verlosung des Autos unter den drei Kandidaten das Logo „ römisch 40 “ mehrmals im Bild zu sehen. So ist etwa für einen wenig Sekunden dauernden Kameraschwenk folgendes Bild zu sehen: Bei der weiteren Erklärung der Voraussetzung für den Gewinn des Autos ist das Logo des Studiohintergrundes in einem Ausmaß von bis zu 50 % des Gesamtbildes für die Dauer von etwa 24 Sekunden zu sehen. In etwa derselben Größe im Hintergrund ist das „abgeschnittene“ Logo während der Schlussworte des Moderators für etwa 16 Sekunden im Bild.“ 1.
- Sendung „ XXXX “ vom 01.10.2016:1.
- Sendung „ römisch 40 “ vom 01.10.2016: Die Sendung „ XXXX “ wird vom XXXX jeden Samstag um ca. 18:20 Uhr im Programm XXXX ausgestrahlt. Die erstmalige Ausstrahlung der Sendung „ XXXX “ erfolgte am 13.11.1999.Die Sendung „ römisch 40 “ wird vom römisch 40 jeden Samstag um ca. 18:20 Uhr im Programm römisch 40 ausgestrahlt. Die erstmalige Ausstrahlung der Sendung „ römisch 40 “ erfolgte am 13.11.
- Die Ergebnisbekanntgabe beim Spiel XXXX erfolgt auch über die Homepage bzw. über sonstige Medien der XXXX . Bei diesem Spiel findet kein „Livespiel“ statt, sondern es erfolgt lediglich die Bekanntgabe der bereits feststehenden Ergebnisse der Ziehung im Rahmen der Sendung.Die Ergebnisbekanntgabe beim Spiel römisch 40 erfolgt auch über die Homepage bzw. über sonstige Medien der römisch 40 . Bei diesem Spiel findet kein „Livespiel“ statt, sondern es erfolgt lediglich die Bekanntgabe der bereits feststehenden Ergebnisse der Ziehung im Rahmen der Sendung. Die Teilnahme an dem XXXX spiel ist mittels der von der XXXX per Zufallszahlengenerator vergebenen XXXX Tipps ( XXXX ) möglich (Punkt 2.
- der Spielbedingungen zu XXXX ).Die Teilnahme an dem römisch 40 spiel ist mittels der von der römisch 40 per Zufallszahlengenerator vergebenen römisch 40 Tipps ( römisch 40 ) möglich (Punkt 2.
- der Spielbedingungen zu römisch 40 ). Wesentlicher Bestandteil der Sendung ist die Bekanntgabe der vom Computer generierten Gewinn-Buchstaben-Zahlen-Kombinationen, die der an dem Spiel Teilnehmende auf einem sogenannten XXXX schein, der aus 25 Feldern besteht, ankreuzen muss.Wesentlicher Bestandteil der Sendung ist die Bekanntgabe der vom Computer generierten Gewinn-Buchstaben-Zahlen-Kombinationen, die der an dem Spiel Teilnehmende auf einem sogenannten römisch 40 schein, der aus 25 Feldern besteht, ankreuzen muss. Die konkrete verfahrensgegenständliche Sendung vom 01.10.2016 beginnt bei Minute 00‘00’‘ der vom Beschwerdegegner vorgelegten Aufzeichnungen. Eingeleitet wird die Sendung durch eine etwa 12-sekündige Einleitungssequenz. Gleich danach betritt der Moderator […] das Studio und er gibt die an diesem Tag zu erzielende Gesamtgewinnsumme („Rund XXXX ,- Euro, die werden ausgespielt heute. Vielleicht auch für Sie etwas dabei. Wie Sie gewinnen können: So funktioniert unser Spiel“) bekannt. Während seiner Begrüßungsworte wird am oberen Bildschirmrand der Schriftzug „P UNTERSTÜTZT DURCH PRODUKTPLATZIERUNG“ eingeblendet.Gleich danach betritt der Moderator […] das Studio und er gibt die an diesem Tag zu erzielende Gesamtgewinnsumme („Rund römisch 40 ,- Euro, die werden ausgespielt heute. Vielleicht auch für Sie etwas dabei. Wie Sie gewinnen können: So funktioniert unser Spiel“) bekannt. Während seiner Begrüßungsworte wird am oberen Bildschirmrand der Schriftzug „P UNTERSTÜTZT DURCH PRODUKTPLATZIERUNG“ eingeblendet. Im Anschluss daran werden den Teilnehmern die „Spielregeln“ in einer Art vorproduzierten Einspielung erläutert, dass jeder XXXX tipp aus 25 Feldern mit Zahlen von 1 bis 75 besteht, die den Buchstaben, XXXX in der jeweiligen Spalte zugeordnet sind. Die Sprecherin dieses Beitrages führt konkret aus: „Während der Show werden die Gewinnzahlen gezogen und Sie kreuzen auf Ihrem XXXX schein einfach bis zum Schluss alle gezogenen Zahlen an. Die fünf „ XXXX sterne“ auf Ihrem Tipp gelten bereits als angekreuzte Felder. Wenn Sie Ihren Tipp mit den gezogenen Zahlen komplett ankreuzen konnten, haben Sie „ XXXX “ erreicht.“Im Anschluss daran werden den Teilnehmern die „Spielregeln“ in einer Art vorproduzierten Einspielung erläutert, dass jeder römisch 40 tipp aus 25 Feldern mit Zahlen von 1 bis 75 besteht, die den Buchstaben, römisch 40 in der jeweiligen Spalte zugeordnet sind. Die Sprecherin dieses Beitrages führt konkret aus: „Während der Show werden die Gewinnzahlen gezogen und Sie kreuzen auf Ihrem römisch 40 schein einfach bis zum Schluss alle gezogenen Zahlen an. Die fünf „ römisch 40 sterne“ auf Ihrem Tipp gelten bereits als angekreuzte Felder. Wenn Sie Ihren Tipp mit den gezogenen Zahlen komplett ankreuzen konnten, haben Sie „ römisch 40 “ erreicht.“ Nach Verkündung des Gewinnes im Falle eines XXXX Multibonus (alle auf dem XXXX schein vorgedruckten Zahlen können bis zur inklusive
- gezogenen Gewinnzahl an[ge]kreuzt werden) beginnt das XXXX spiel bei Minute 01‘49’‘ mit der „BOX-Runde“, bei dem diejenigen Spielteilnehmer gewinnen, die als erste alle inneren neun Felder angekreuzt haben. Insgesamt gibt es sieben Ränge: Box, Ring, Box
- Chance, Ring
- Chance, XXXX , XXXX Bonus und Card (Punkt 2.
- der Spielbedingungen der XXXX zu XXXX ).Nach Verkündung des Gewinnes im Falle eines römisch 40 Multibonus (alle auf dem römisch 40 schein vorgedruckten Zahlen können bis zur inklusive
- gezogenen Gewinnzahl an[ge]kreuzt werden) beginnt das römisch 40 spiel bei Minute 01‘49’‘ mit der „BOX-Runde“, bei dem diejenigen Spielteilnehmer gewinnen, die als erste alle inneren neun Felder angekreuzt haben. Insgesamt gibt es sieben Ränge: Box, Ring, Box
- Chance, Ring
- Chance, römisch 40 , römisch 40 Bonus und Card (Punkt 2.
- der Spielbedingungen der römisch 40 zu römisch 40 ). Im Studio selbst sind zwei Gruppen von Kandidaten anwesend: Einerseits fünf Personen im vorderen Teil des Studios beim Moderator hinter einem Pult, andererseits ca. 70 Personen im „Tribünenbereich“, die wiederum in fünf Gruppen aufgeteilt sind, die mittels farbiger T-Shirts einem der Kandidaten vorne als „Team“ zugeordnet sind. Sie alle kommen aus dem politischen Bezirk Südoststeiermark. Nach Bekanntgabe der ersten fünf Zahlen samt den dazugehörigen Buchstaben werden vom Moderator mit den fünf vorne im Studio anwesenden Kandidaten kurze Gespräche geführt und diesen aus verschiedenen Kategorien Fragen gestellt, bei deren richtiger Beantwortung sie gewinnen können. Zwischen den Fragen wird dabei immer eine weitere „ XXXX zahl“ bekanntgegeben. Diesbezüglich führt der Moderator beispielsweise bei Minute 05‘01’‘ aus: „Der Computer stoppt per Zufallssystem, bei der „I 16“.“Nach Bekanntgabe der ersten fünf Zahlen samt den dazugehörigen Buchstaben werden vom Moderator mit den fünf vorne im Studio anwesenden Kandidaten kurze Gespräche geführt und diesen aus verschiedenen Kategorien Fragen gestellt, bei deren richtiger Beantwortung sie gewinnen können. Zwischen den Fragen wird dabei immer eine weitere „ römisch 40 zahl“ bekanntgegeben. Diesbezüglich führt der Moderator beispielsweise bei Minute 05‘01’‘ aus: „Der Computer stoppt per Zufallssystem, bei der „I 16“.“ Am Ende der Box-Runde bei Minute 10‘23’‘ gibt der Moderator bekannt, wie viele Teilnehmer in dieser Runde gewonnen haben und dass der bereits zu Beginn der Runde bekannt gegebene Gewinn zwischen diesen Gewinnern gleichmäßig verteilt wird. Im Anschluss werden alle bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Zahlen in Form eines Durchlaufens am unteren Bildschirmrand eingeblendet und in der Folge führt der Moderator Gespräche mit den fünf Kandidaten. Ab Minute 15‘48’‘ leitet der Moderator in die „Ring-Runde“ über und gibt anschließend die nächsten fünf Zahlen bekannt. Gewinner ist derjenige, der als erster alle äußeren 16 Felder angekreuzt hat. Inhaltlich läuft die „Ring-Runde“ im Wesentlichen gleich ab wie die „Box-Runde“ und beinhaltet eine Quizrunde mit den Kandidaten. Am Ende der Runde ab Minute 23‘10’‘ werden wiederum die Anzahl der Gewinner sowie der erzielte Gewinn mitgeteilt. Im Anschluss daran kommt von den fünf vorne im Studio anwesenden Kandidaten derjenige ins Finale, der den größten Gewinn bei den Spielfragen erzielt hat, in der gegenständlichen Sendung konkret Marlene (gelbes Team). Diese wählt eine von den mit den Buchstaben XXXX bezeichneten XXXX -Trommeln und je nachdem, welche Karte auf der Trommelrückseite ist, wird der bisher erzielte Gewinn vergrößert oder aber auch verkleinert. Im konkreten Fall halbiert sich der von der Kandidatin bereits erzielte Gewinn.Im Anschluss daran kommt von den fünf vorne im Studio anwesenden Kandidaten derjenige ins Finale, der den größten Gewinn bei den Spielfragen erzielt hat, in der gegenständlichen Sendung konkret Marlene (gelbes Team). Diese wählt eine von den mit den Buchstaben römisch 40 bezeichneten römisch 40 -Trommeln und je nachdem, welche Karte auf der Trommelrückseite ist, wird der bisher erzielte Gewinn vergrößert oder aber auch verkleinert. Im konkreten Fall halbiert sich der von der Kandidatin bereits erzielte Gewinn. Im Anschluss daran nimmt die zu dieser Kandidatin gehörende Gruppe aus den im hinteren Studiobereich befindlichen Personen (gelbes Team) mit ihr an dem letzten Spiel in der Sendung teil. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes „Kandidatenspiel“, dessen Bedingungen in Punkt 2.4.
- der Spielbedingungen der XXXX zu XXXX wie folgt festgelegt sind:Im Anschluss daran nimmt die zu dieser Kandidatin gehörende Gruppe aus den im hinteren Studiobereich befindlichen Personen (gelbes Team) mit ihr an dem letzten Spiel in der Sendung teil. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes „Kandidatenspiel“, dessen Bedingungen in Punkt 2.4.
- der Spielbedingungen der römisch 40 zu römisch 40 wie folgt festgelegt sind: „Kandidatenspiel: Voraussetzung für die Teilnahme am Kandidatenspiel unter den von der Gesellschaft gesondert bekannt gegebenen Bedingungen ist die Teilnahme an einer XXXX Runde, die durch Angabe und Vorweisen der Quittung bzw. Quittungsnummer des betreffenden Spielscheines nachgewiesen wird. Aus den ermittelten Teilnehmern werden bis zu 75 Kandidaten zur XXXX Show einer der nächstfolgenden Runden eingeladen. Das Kandidatenspiel wird gestartet, sobald zumindest ein XXXX Tipp nur mehr eine Zahl vom XXXX Gewinn entfernt ist. Die Teilnehmer müssen erraten, ob der XXXX Gewinn mit der nächsten ermittelten Gewinnzahl eintritt.“„Kandidatenspiel: Voraussetzung für die Teilnahme am Kandidatenspiel unter den von der Gesellschaft gesondert bekannt gegebenen Bedingungen ist die Teilnahme an einer römisch 40 Runde, die durch Angabe und Vorweisen der Quittung bzw. Quittungsnummer des betreffenden Spielscheines nachgewiesen wird. Aus den ermittelten Teilnehmern werden bis zu 75 Kandidaten zur römisch 40 Show einer der nächstfolgenden Runden eingeladen. Das Kandidatenspiel wird gestartet, sobald zumindest ein römisch 40 Tipp nur mehr eine Zahl vom römisch 40 Gewinn entfernt ist. Die Teilnehmer müssen erraten, ob der römisch 40 Gewinn mit der nächsten ermittelten Gewinnzahl eintritt.“ Es gewinnen diejenigen Kandidaten, die zum jenem Zeitpunkt die Bühnenmitte betreten, zu dem im XXXX -Spiel aufgrund der sukzessive bekanntgegebenen Zahlen „ XXXX “ erstmals erreicht wird. Im konkreten Fall sind dies drei Personen, die EUR 7.500,- gewinnen.Es gewinnen diejenigen Kandidaten, die zum jenem Zeitpunkt die Bühnenmitte betreten, zu dem im römisch 40 -Spiel aufgrund der sukzessive bekanntgegebenen Zahlen „ römisch 40 “ erstmals erreicht wird. Im konkreten Fall sind dies drei Personen, die EUR 7.500,- gewinnen. Am Ende dieses Spiels gibt der Moderator die in den übrigen fünf Gewinnrängen erzielten Gewinne sowie die Höhe des XXXX Multibonus im nächsten Spiel bekannt. Ab Minute 31‘45’‘ leitet der Moderator zum Kartenspiel über, bei welchem die gezogene[n] Karten zu einem Gewinn von EUR 1,50 führt, wenn diese bei den Teilnehmern am XXXX schein zu finden ist.Am Ende dieses Spiels gibt der Moderator die in den übrigen fünf Gewinnrängen erzielten Gewinne sowie die Höhe des römisch 40 Multibonus im nächsten Spiel bekannt. Ab Minute 31‘45’‘ leitet der Moderator zum Kartenspiel über, bei welchem die gezogene[n] Karten zu einem Gewinn von EUR 1,50 führt, wenn diese bei den Teilnehmern am römisch 40 schein zu finden ist. Im Zuge der Verabschiedung weist der Moderator die Zuseher darauf hin, dass in 14 Tagen Personen aus dem politischen Bezirk XXXX als Kandidaten im Studio mitspielen können und gibt die Telefonnummer („Publikumshotline“) für die Anmeldung bekannt. Voraussetzung für eine Teilnahme ist – wie oben angeführt – ein gültiger XXXX schein.Im Zuge der Verabschiedung weist der Moderator die Zuseher darauf hin, dass in 14 Tagen Personen aus dem politischen Bezirk römisch 40 als Kandidaten im Studio mitspielen können und gibt die Telefonnummer („Publikumshotline“) für die Anmeldung bekannt. Voraussetzung für eine Teilnahme ist – wie oben angeführt – ein gültiger römisch 40 schein. Weiters weist der Moderator darauf hin, dass per Hotline, auf der Teletextseite 722 sowie unter www. XXXX .at die gezogenen Zahlen zur Kontrolle zu finden sind. Zusätzlich dazu wird wie zu Beginn der Sendung am oberen Bildschirmrand der Schriftzug „P UNTERSTÜTZT DURCH PRODUKTPLATZIERUNG“ eingeblendet.Weiters weist der Moderator darauf hin, dass per Hotline, auf der Teletextseite 722 sowie unter www. römisch 40 .at die gezogenen Zahlen zur Kontrolle zu finden sind. Zusätzlich dazu wird wie zu Beginn der Sendung am oberen Bildschirmrand der Schriftzug „P UNTERSTÜTZT DURCH PRODUKTPLATZIERUNG“ eingeblendet. Die Sendung endet bei Minute 33‘15’‘. Sie hatte somit eine Dauer von ca. 33 Minuten und 15 Sekunden. Neben der etwa 12-sekündigen Einleitungssequenz ist das Logo „ XXXX “ ebenfalls mehrere Male in der Sendung zu sehen. Direkt bei der Einleitungsmoderation des Moderators sind etwa drei „ XXXX Logos als Einblendung im Studiohintergrund (siehe oben Abbildung 2) für etwa zehn Sekunden im Ausmaß von etwa 3 % des Gesamtbildes zu sehen. Auch in weiterer Folge ist das Logo Bestandteil der Sendung und wechselt – etwa durch zahlreiche schnelle Kameraschwenks – in Sekundenabstand. Daneben ist das Logo für etwa 14 Sekunden bei der Spielregelerklärung zu sehen.Neben der etwa 12-sekündigen Einleitungssequenz ist das Logo „ römisch 40 “ ebenfalls mehrere Male in der Sendung zu sehen. Direkt bei der Einleitungsmoderation des Moderators sind etwa drei „ römisch 40 Logos als Einblendung im Studiohintergrund (siehe oben Abbildung 2) für etwa zehn Sekunden im Ausmaß von etwa 3 % des Gesamtbildes zu sehen. Auch in weiterer Folge ist das Logo Bestandteil der Sendung und wechselt – etwa durch zahlreiche schnelle Kameraschwenks – in Sekundenabstand. Daneben ist das Logo für etwa 14 Sekunden bei der Spielregelerklärung zu sehen. Im Zuge der Spielrunden mit den Kandidaten ab etwa Minute 01‘49’‘ sind bei Einblendung der Kandidaten zunächst die grafischen „ XXXX Logos im Studiohintergrund zu sehen (siehe erneut oben Abbildung 2). Diese machen zusammen maximal 10 % der Gesamtbildschirmfläche aus. Im weiteren Verlauf der Quizrunden mit den Kandidaten werden diese allerdings nicht mehr eingeblendet. Allerdings befinden sich die Logos auf den Polo-Shirts der Kandidaten, welche bei sämtlichen Spielrunden sowie Fragebeantwortungen durch die Kandidaten zu sehen sind. Auch auf den Polo-Shirts des Studiopublikums, welches mehrmals für wenige Augenblicke im Rahmen der Sendungsgestaltung eingeblendet wird, sind „ XXXX -Logos angebracht.Im Zuge der Spielrunden mit den Kandidaten ab etwa Minute 01‘49’‘ sind bei Einblendung der Kandidaten zunächst die grafischen „ römisch 40 Logos im Studiohintergrund zu sehen (siehe erneut oben Abbildung 2). Diese machen zusammen maximal 10 % der Gesamtbildschirmfläche aus. Im weiteren Verlauf der Quizrunden mit den Kandidaten werden diese allerdings nicht mehr eingeblendet. Allerdings befinden sich die Logos auf den Polo-Shirts der Kandidaten, welche bei sämtlichen Spielrunden sowie Fragebeantwortungen durch die Kandidaten zu sehen sind. Auch auf den Polo-Shirts des Studiopublikums, welches mehrmals für wenige Augenblicke im Rahmen der Sendungsgestaltung eingeblendet wird, sind „ römisch 40 -Logos angebracht. Nach dem Ende der Spielrunden ab Minute 23‘45’‘ sind die „ XXXX Logos im Studiohintergrund erneut zu sehen. Die Einblendungen sind – mit Kameraschnitt bedingten Unterbrechungen – bis etwa Minute 25‘09’‘ zu erkennen. Weiters sind diese Einblendungen im Rahmen der Verabschiedung des Moderators für etwa 8 Sekunden im Bild zu sehen.“Nach dem Ende der Spielrunden ab Minute 23‘45’‘ sind die „ römisch 40 Logos im Studiohintergrund erneut zu sehen. Die Einblendungen sind – mit Kameraschnitt bedingten Unterbrechungen – bis etwa Minute 25‘09’‘ zu erkennen. Weiters sind diese Einblendungen im Rahmen der Verabschiedung des Moderators für etwa 8 Sekunden im Bild zu sehen.“ 1.
- Sendung „ XXXX “ vom 02.10.2016:1.
- Sendung „ römisch 40 “ vom 02.10.2016: Die erstmalige Ausstrahlung der Sendung „ XXXX “ erfolgte (noch unter dem Titel „ XXXX “) am 26.05.
- Die Voraussetzung für die Teilnahme in der Sendung als Kandidat zur Betätigung des Glücksrades ist die im Zuge einer XXXX vorgenommenen Auslosung aus dem Kreis der XXXX , die ihre XXXX mit dem Aufdruck „TV-Show“ bzw. des jeweiligen Namens eingesendet haben.Die erstmalige Ausstrahlung der Sendung „ römisch 40 “ erfolgte (noch unter dem Titel „ römisch 40 “) am 26.05.
- Die Voraussetzung für die Teilnahme in der Sendung als Kandidat zur Betätigung des Glücksrades ist die im Zuge einer römisch 40 vorgenommenen Auslosung aus dem Kreis der römisch 40 , die ihre römisch 40 mit dem Aufdruck „TV-Show“ bzw. des jeweiligen Namens eingesendet haben. Die verfahrensgegenständliche Sendung XXXX vom 02.10.2016 wird um ca. 17:55 Uhr ausgestrahlt. Sie beginnt bei Minute 00‘00‘‘ der vom Beschwerdegegner vorgelegten Aufzeichnungen mit einer computeranimierten Anfangssequenz, die etwa 11 Sekunden dauert.Die verfahrensgegenständliche Sendung römisch 40 vom 02.10.2016 wird um ca. 17:55 Uhr ausgestrahlt. Sie beginnt bei Minute 00‘00‘‘ der vom Beschwerdegegner vorgelegten Aufzeichnungen mit einer computeranimierten Anfangssequenz, die etwa 11 Sekunden dauert. Im Anschluss daran begrüßt der Moderator XXXX aus dem Studio die Zuseher. Während seines Auftrittes sowie seiner Begrüßungsworte wird am oberen Bildschirmrand der Schriftzug „P UNTERSTÜTZT DURCH PRODUKTPLATZIERUNG“ eingeblendet.Im Anschluss daran begrüßt der Moderator römisch 40 aus dem Studio die Zuseher. Während seines Auftrittes sowie seiner Begrüßungsworte wird am oberen Bildschirmrand der Schriftzug „P UNTERSTÜTZT DURCH PRODUKTPLATZIERUNG“ eingeblendet. Eingangs führt der Moderator aus: „Herzlich Willkommen zum ersten Mal im Oktober. Nach wie vor gelten die gleichen Regeln, um hier einmal selber am Rad zu drehen, müssen Sie gezogen werden. Dazu brauchen Sie wieder ein XXXX , in dem oben drüber steht ‚ XXXX ‘. Dann tragen Sie Name, Adresse, Telefonnummer deutlich lesbar – dann haben wir es leichter – ein und dann schicken Sie es ab, wenn Sie wollen; an ‚ XXXX ‘ Postfach 18, 1038 Wien, oder wenn es geht, geben Sie es dort ab, wo Sie´s herhaben. Das ist eine öffentliche Ziehung, daher werden wir auch immer notariell überwacht. Heute von XXXX .“Eingangs führt der Moderator aus: „Herzlich Willkommen zum ersten Mal im Oktober. Nach wie vor gelten die gleichen Regeln, um hier einmal selber am Rad zu drehen, müssen Sie gezogen werden. Dazu brauchen Sie wieder ein römisch 40 , in dem oben drüber steht ‚ römisch 40 ‘. Dann tragen Sie Name, Adresse, Telefonnummer deutlich lesbar – dann haben wir es leichter – ein und dann schicken Sie es ab, wenn Sie wollen; an ‚ römisch 40 ‘ Postfach 18, 1038 Wien, oder wenn es geht, geben Sie es dort ab, wo Sie´s herhaben. Das ist eine öffentliche Ziehung, daher werden wir auch immer notariell überwacht. Heute von römisch 40 .“ In weiterer Folge erklärt der Moderator ab Minute 01‘39‘‘ den im Studio anwesenden Teilnehmerinnen im Rahmen des „Publikumsspiels“, dass das Spiel in drei Spielrunden aufgeteilt ist. Nach zwei Spielrunden wird eine der Teilnehmerinnen ausscheiden und die übrigen zwei kommen in die dritte Runde. Nach einer kurzen Vorstellung der im Studio anwesenden Teilnehmerinnen weist der Moderator auf eine „Glücksnummer“ hin, wo Zuseher die Möglichkeit haben anzurufen, um zu tippen, wieviel ein Kandidat in der Folge gewinnt. Nach Aussage des Moderators wird dabei aus den abgegebenen richtigen Tipps ein Zufallsgenerator einen Gewinner ziehen. Ab Minute 03’38‘‘ begrüßt der Moderator den ersten – in einer vorhergehenden Show – gezogenen Kandidaten im Studio, der daraufhin das „ XXXX “ dreht und EUR 3.000,- gewinnt.Ab Minute 03’38‘‘ begrüßt der Moderator den ersten – in einer vorhergehenden Show – gezogenen Kandidaten im Studio, der daraufhin das „ römisch 40 “ dreht und EUR 3.000,- gewinnt. Im Anschluss daran werden ab Minute 05‘10‘‘ mit den anwesenden Teilnehmerinnen die ersten zwei Spielrunden gespielt. Bei den Spielrunden handelt es sich um ein Quiz, bei dem die Teilnehmerinnen einen Geldbetrag gewinnen können. Vor den gestellten Fragen werden jeweils kurze Sequenzen aus Beiträgen gesendet, auf die die jeweilige Frage abzielt. Die Spielrunden werden jeweils durch kurze Intros eingeleitet, welche optisch der Einleitungssequenz ähnlich sind. Nach der zweiten Runde scheidet ca. bei Minute 10‘58‘‘ die Teilnehmerin mit der geringsten Punktezahl aus und bekommt vom Moderator 40 XXXX . Danach folgt – ebenfalls im Studio – ein Auftritt zweier Musiker in Gedenken an XXXX . Der Auftritt inklusive eines nachfolgenden Gespräches zwischen dem Moderator und den Musikern dauert bis Minute 18‘27‘‘.Nach der zweiten Runde scheidet ca. bei Minute 10‘58‘‘ die Teilnehmerin mit der geringsten Punktezahl aus und bekommt vom Moderator 40 römisch 40 . Danach folgt – ebenfalls im Studio – ein Auftritt zweier Musiker in Gedenken an römisch 40 . Der Auftritt inklusive eines nachfolgenden Gespräches zwischen dem Moderator und den Musikern dauert bis Minute 18‘27‘‘. Direkt im Anschluss werden zwei Kandidaten für die nächste Sendung vom Moderator unter notarieller Aufsicht aus einer Art „ XXXX “ gezogen.Direkt im Anschluss werden zwei Kandidaten für die nächste Sendung vom Moderator unter notarieller Aufsicht aus einer Art „ römisch 40 “ gezogen. Ab Minute 19‘36‘‘ weist der Moderator erneut auf die Möglichkeit der Teilnahme am Gewinnspiel durch das Wählen der „Glücksnummer“ sowie der Abgabe eines Tipps, wieviel bzw. was der nächste Kandidat gewinnen wird, hin. Bei Minute 20‘00‘‘ wird der zweite gezogene Kandidat ins Studio eingeladen, um das XXXX zu drehen. Er gewinnt fünf XXXX -Münzen. Der Auftritt inklusive das Drehen am Rad dauert bis etwa Minute 21‘33‘‘.Bei Minute 20‘00‘‘ wird der zweite gezogene Kandidat ins Studio eingeladen, um das römisch 40 zu drehen. Er gewinnt fünf römisch 40 -Münzen. Der Auftritt inklusive das Drehen am Rad dauert bis etwa Minute 21‘33‘‘. Die in der darauffolgenden dritten und letzten Spielrunde ausgeschiedene Teilnehmerin bekommt vom Moderator wiederum XXXX als Trostpreis.Die in der darauffolgenden dritten und letzten Spielrunde ausgeschiedene Teilnehmerin bekommt vom Moderator wiederum römisch 40 als Trostpreis. Bei etwa Minute 24‘16‘‘ gibt der Moderator die Höhe des Gewinnes der letzten Teilnehmerin bekannt und erklärt den Anmeldevorgang für diejenigen, die an der Teilnahme am Publikumsspiel interessiert sind. Dies ist nach Angaben des Moderators unter anderem über www. XXXX .at, schriftlich an Kennwort „ XXXX “, Postfach 100, 1038 Wien, oder telefonisch möglich.Bei etwa Minute 24‘16‘‘ gibt der Moderator die Höhe des Gewinnes der letzten Teilnehmerin bekannt und erklärt den Anmeldevorgang für diejenigen, die an der Teilnahme am Publikumsspiel interessiert sind. Dies ist nach Angaben des Moderators unter anderem über www. römisch 40 .at, schriftlich an Kennwort „ römisch 40 “, Postfach 100, 1038 Wien, oder telefonisch möglich. Während seiner nachfolgenden Verabschiedung wird wie bei Beginn der Sendung am oberen Bildschirmrand der Schriftzug „P UNTERSTÜTZT DURCH PRODUKTPLATZIERUNG“ eingeblendet. Die Sendung endet bei Minute 25‘26‘‘ und hat somit ebendiese Dauer. Neben der etwa 11-sekündigen Einleitungssequenz, die den Wortlaut „ XXXX “ enthält, ist das Logo „ XXXX “ auf der Geschenkverpackung im Zuge der Überreichung des „ XXXX -Preises“ an einen Kandidaten für etwa neun Sekunden zu sehen. Weiters sind die XXXX als Produkte der XXXX im Zuge der je etwa zehn Sekunden dauernden Verabschiedung der zwei Kandidaten des Publikumsspiels sowie bei der Ziehung der Lose zum Zweck der Teilnahme an der nächsten Sendung zu sehen.Neben der etwa 11-sekündigen Einleitungssequenz, die den Wortlaut „ römisch 40 “ enthält, ist das Logo „ römisch 40 “ auf der Geschenkverpackung im Zuge der Überreichung des „ römisch 40 -Preises“ an einen Kandidaten für etwa neun Sekunden zu sehen. Weiters sind die römisch 40 als Produkte der römisch 40 im Zuge der je etwa zehn Sekunden dauernden Verabschiedung der zwei Kandidaten des Publikumsspiels sowie bei der Ziehung der Lose zum Zweck der Teilnahme an der nächsten Sendung zu sehen. 1.
- Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdegegner und der XXXX sowie aktuelle Ausgestaltung der Sendungsabwicklung (wörtlich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides auf den Seiten 46 bis 49 entnommen):1.
- Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdegegner und der römisch 40 sowie aktuelle Ausgestaltung der Sendungsabwicklung (wörtlich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides auf den Seiten 46 bis 49 entnommen): Der Beschwerdegegner und die XXXX , welcher eine Konzession iSd § 14 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 118/2016, erteilt wurde, haben am 08.01.2007 einen Vertrag über die „generelle mediale Unterstützung“ (iSd § 17 Abs. 7 GSpG) der von den XXXX durchgeführten Ausspielungen durch den XXXX geschlossen. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um eine Pauschal- bzw. Rahmenvereinbarung zur Vereinbarung der medialen Unterstützung durch den Beschwerdegegner. Der Vertrag ist nach wie vor aufrecht, wurde also bis dato nicht im Sinne des Punktes
- des Vertrags schriftlich gekündigt (zur Adaptierung des Vertrages vom 29.04.2015 siehe weiter unten).Der Beschwerdegegner und die römisch 40 , welcher eine Konzession iSd Paragraph 14, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, erteilt wurde, haben am 08.01.2007 einen Vertrag über die „generelle mediale Unterstützung“ (iSd , Paragraph 17, Absatz 7, GSpG) der von den römisch 40 durchgeführten Ausspielungen durch den römisch 40 geschlossen. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um eine Pauschal- bzw. Rahmenvereinbarung zur Vereinbarung der medialen Unterstützung durch den Beschwerdegegner. Der Vertrag ist nach wie vor aufrecht, wurde also bis dato nicht im Sinne des Punktes
- des Vertrags schriftlich gekündigt (zur Adaptierung des Vertrages vom 29.04.2015 siehe weiter unten). Bereits davor, ab 1986, wurden die ersten Verträge zwischen der XXXX und dem XXXX auf Basis von Jahresverträgen abgeschlossen. Abgesehen von der zeitlichen Komponente waren die Verträge im Wesentlichen ähnlich zu jenem vom 08.01.2007 ausgestaltet.Bereits davor, ab 1986, wurden die ersten Verträge zwischen der römisch 40 und dem römisch 40 auf Basis von Jahresverträgen abgeschlossen. Abgesehen von der zeitlichen Komponente waren die Verträge im Wesentlichen ähnlich zu jenem vom 08.01.2007 ausgestaltet. Auszugsweise lautet die vertragliche Vereinbarung vom 08.01.2007 wie folgt: „
- Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages ist die generelle mediale Unterstützung der vom Konzessionär durchgeführten Ausspielungen durch den XXXX jeweils als Bestandteil der in Erfüllung seiner Aufträge gemäß § 3 ORF-Gesetz ausgestrahlten Hörfunk- und Fernsehprogramme bzw. deren Sendungen einschließlich Teletext-Leistungen und angebotenen Online-Dienste im Rahmen des ORF-Gesetzes einerseits sowie die Leistung der gemäß § 17 Abs. 7 Glücksspielgesetz im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung vom Konzessionär an den XXXX zur Überweisung zu bringenden Mittel andererseits.Gegenstand dieses Vertrages ist die generelle mediale Unterstützung der vom Konzessionär durchgeführten Ausspielungen durch den römisch 40 jeweils als Bestandteil der in Erfüllung seiner Aufträge gemäß Paragraph 3, ORF-Gesetz ausgestrahlten Hörfunk- und Fernsehprogramme bzw. deren Sendungen einschließlich Teletext-Leistungen und angebotenen Online-Dienste im Rahmen des ORF-Gesetzes einerseits sowie die Leistung der gemäß Paragraph 17, Absatz 7, Glücksspielgesetz im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung vom Konzessionär an den römisch 40 zur Überweisung zu bringenden Mittel andererseits.
- Mediale Unterstützung der vom Konzessionär durchgeführten Ausspielungen durch den XXXX
- Mediale Unterstützung der vom Konzessionär durchgeführten Ausspielungen durch den römisch 40 2.1 Der XXXX sichert im Interesse der Allgemeinheit und des Konzessionärs dem Konzessionär im Rahmen des ORF-Gesetzes bzw. im Sinne der Präambel dieses Vertrages die generelle mediale Unterstützung der vom Konzessionär durchgeführten Ausspielungen in Sendungen in all seinen Programmen (Hörfunk und Fernsehen), im Teletext und in seinen Online-Diensten zu. Dies betrifft insbesondere die aktuelle Berichterstattung und die Gestaltung von Unterhaltungssendungen, die einen inhaltlichen Bezug auf die vom Konzessionär durchgeführten Ausspielungen aufweisen, beispielsweise die Information über zukünftige Spielereignisse ( XXXX , Promotions u.a.), die Durchführung, Übertragung und Ankündigung von Ziehungen sowie Sonderausspielungen der Ausspielungen des Konzessionärs sowie die Veröffentlichung von Ergebnissen und Quoten. Die im Rahmen dieses Vertrages zugesicherten Veröffentlichungen der Ziehungsergebnisse der Hauptspiele ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ) in Hörfunk, Fernsehen, Teletext und Online werden als Teil der Erfüllung des Informationsauftrages des XXXX gesehen und werden nicht für die Berechnung der Leistung gesondert herangezogen.2.1 Der römisch 40 sichert im Interesse der Allgemeinheit und des Konzessionärs dem Konzessionär im Rahmen des ORF-Gesetzes bzw. im Sinne der Präambel dieses Vertrages die generelle mediale Unterstützung der vom Konzessionär durchgeführten Ausspielungen in Sendungen in all seinen Programmen (Hörfunk und Fernsehen), im Teletext und in seinen Online-Diensten zu. Dies betrifft insbesondere die aktuelle Berichterstattung und die Gestaltung von Unterhaltungssendungen, die einen inhaltlichen Bezug auf die vom Konzessionär durchgeführten Ausspielungen aufweisen, beispielsweise die Information über zukünftige Spielereignisse ( römisch 40 , Promotions u.a.), die Durchführung, Übertragung und Ankündigung von Ziehungen sowie Sonderausspielungen der Ausspielungen des Konzessionärs sowie die Veröffentlichung von Ergebnissen und Quoten. Die im Rahmen dieses Vertrages zugesicherten Veröffentlichungen der Ziehungsergebnisse der Hauptspiele ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) in Hörfunk, Fernsehen, Teletext und Online werden als Teil der Erfüllung des Informationsauftrages des römisch 40 gesehen und werden nicht für die Berechnung der Leistung gesondert herangezogen. 2.2 Der XXXX räumt dem Konzessionär bei der Gestaltung von Sendungen, insbesondere von Unterhaltungssendungen, die Möglichkeit ein, Themenvorschläge zu unterbreiten, entsprechendes Informationsmaterial beizustellen, auf aktuelle oder besondere Geschehnisse und Veranstaltungen im Geschäftsbereich des Konzessionärs hinzuweisen sowie dem XXXX in jeder Hinsicht fachberatend zur Seite zu stehen. Die Letztentscheidung des XXXX wird dadurch nicht berührt.2.2 Der römisch 40 räumt dem Konzessionär bei der Gestaltung von Sendungen, insbesondere von Unterhaltungssendungen, die Möglichkeit ein, Themenvorschläge zu unterbreiten, entsprechendes Informationsmaterial beizustellen, auf aktuelle oder besondere Geschehnisse und Veranstaltungen im Geschäftsbereich des Konzessionärs hinzuweisen sowie dem römisch 40 in jeder Hinsicht fachberatend zur Seite zu stehen. Die Letztentscheidung des römisch 40 wird dadurch nicht berührt. 2.3 Die mediale Wahrnehmung der Aktivitäten des Konzessionärs erfolgt in Erfüllung des gesetzlichen Programmauftrages gemäß § 4 ORF-Gesetz. Der XXXX bringt dazu eigene Leistungen ein. Für Fremdkosten (Außenkosten) hat der Konzessionär im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nur aufzukommen, sofern sie durch besondere, über die übliche Sendegestaltung hinausgehende Wünsche des Konzessionärs veranlasst wurden und nicht Leistungen betreffen, die Rundfunkunternehmer üblicherweise selbst erbringen.2.3 Die mediale Wahrnehmung der Aktivitäten des Konzessionärs erfolgt in Erfüllung des gesetzlichen Programmauftrages gemäß Paragraph 4, ORF-Gesetz. Der römisch 40 bringt dazu eigene Leistungen ein. Für Fremdkosten (Außenkosten) hat der Konzessionär im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nur aufzukommen, sofern sie durch besondere, über die übliche Sendegestaltung hinausgehende Wünsche des Konzessionärs veranlasst wurden und nicht Leistungen betreffen, die Rundfunkunternehmer üblicherweise selbst erbringen. 2.4 Bei sämtlichen unter Punkt 2.1 bis 2.3 beschriebenen Maßnahmen handelt es sich um solche außerhalb der Werbesendungen gemäß § 13 Abs. 1 ORF-Gesetz. Die Möglichkeit des Konzessionärs oder sonstiger Dritter, kommerzielle Werbung für die vom Konzessionär gemäß § 14 des Glücksspielgesetzes betriebenen Ausspielungen in Hörfunk und Fernsehen, Teletext und Online-Diensten verbreiten zu lassen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, bleibt vom Regelungsgegenstand dieses Vertrages unberührt.2.4 Bei sämtlichen unter Punkt 2.1 bis 2.3 beschriebenen Maßnahmen handelt es sich um solche außerhalb der Werbesendungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ORF-Gesetz. Die Möglichkeit des Konzessionärs oder sonstiger Dritter, kommerzielle Werbung für die vom Konzessionär gemäß Paragraph 14, des Glücksspielgesetzes betriebenen Ausspielungen in Hörfunk und Fernsehen, Teletext und Online-Diensten verbreiten zu lassen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, bleibt vom Regelungsgegenstand dieses Vertrages unberührt. 2.5 Einvernehmlich wird von den Vertragsparteien festgehalten, dass anlassbezogene Aktionen Maßnahmen der medialen Unterstützung und damit Leistungen des XXXX im Rahmen dieses Vertrages darstellen. Die konkrete Ausgestaltung solcher Aktionen wird einvernehmlich im Einzelfall in gesonderten Zusatzverträgen geregelt. Vertragliche Vereinbarungen über Produktionskostenzuschüsse bleiben vom Regelungsgegenstand dieses Vertrages unberührt.2.5 Einvernehmlich wird von den Vertragsparteien festgehalten, dass anlassbezogene Aktionen Maßnahmen der medialen Unterstützung und damit Leistungen des römisch 40 im Rahmen dieses Vertrages darstellen. Die konkrete Ausgestaltung solcher Aktionen wird einvernehmlich im Einzelfall in gesonderten Zusatzverträgen geregelt. Vertragliche Vereinbarungen über Produktionskostenzuschüsse bleiben vom Regelungsgegenstand dieses Vertrages unberührt. 2.6 Die vom XXXX erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der vom Konzessionär durchgeführten Ausspielung „ XXXX “ stellen ebenfalls grundsätzlich Maßnahmen der medialen Unterstützung dar. Da aufgrund der besonderen Ausgestaltung dieser Ausspielung und insbesondere der hierfür durchgeführten Ziehung ein besonderer Leistungsumfang besteht, werden nicht nur die diesbezüglichen Leistungen sondern auch weitere Zahlungen des Konzessionärs zur Ausgestaltung der für diese Ausspielung durchgeführten Sendungen in einem gesonderten Zusatzvertrag geregelt. Sollte dieser jährlich zu verlängernde Zusatzvertrag, aus welchem Grunde immer, durch die Vertragsparteien beendet werden, vereinbaren diese bereits jetzt, den in Beilage ./1 genannten Katalog der Medialen Unterstützung neu zu fassen.2.6 Die vom römisch 40 erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der vom Konzessionär durchgeführten Ausspielung „ römisch 40 “ stellen ebenfalls grundsätzlich Maßnahmen der medialen Unterstützung dar. Da aufgrund der besonderen Ausgestaltung dieser Ausspielung und insbesondere der hierfür durchgeführten Ziehung ein besonderer Leistungsumfang besteht, werden nicht nur die diesbezüglichen Leistungen sondern auch weitere Zahlungen des Konzessionärs zur Ausgestaltung der für diese Ausspielung durchgeführten Sendungen in einem gesonderten Zusatzvertrag geregelt. Sollte dieser jährlich zu verlängernde Zusatzvertrag, aus welchem Grunde immer, durch die Vertragsparteien beendet werden, vereinbaren diese bereits jetzt, den in Beilage ./1 genannten Katalog der Medialen Unterstützung neu zu fassen. (…)“ Die Klauseln 2.
- letzter Satz und 2.
- letzter Satz des Vertrags vom 08.01.2007 (zur etwaigen Tragung von „Fremdkosten“ und zur Gewährung von „Produktionskostenzuschüssen“) wurden seit Inkrafttreten der ORF-G-Novelle 2010 nicht angewendet. Auch im Hinblick auf die Klausel 2.6 (für allfällige Zusatzzahlungen im Zusammenhang mit der Sendung XXXX ) wurde kein Zusatzvertrag geschlossen.Die Klauseln 2.
- letzter Satz und 2.
- letzter Satz des Vertrags vom 08.01.2007 (zur etwaigen Tragung von „Fremdkosten“ und zur Gewährung von „Produktionskostenzuschüssen“) wurden seit Inkrafttreten der ORF-G-Novelle 2010 nicht angewendet. Auch im Hinblick auf die Klausel 2.6 (für allfällige Zusatzzahlungen im Zusammenhang mit der Sendung römisch 40 ) wurde kein Zusatzvertrag geschlossen. Der Vertrag über die „generelle mediale Unterstützung“ wurde für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2007 geschlossen und beinhaltet außerdem die Klausel, dass er sich automatisch jeweils um ein weiteres Kalenderjahr verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien von einer Kündigungsmöglichkeit Gebrauch[…] macht. Bis dato wurde von keiner der Vertragsparteien das Vertragsverhältnis gekündigt und ist diese[s] insofern weiterhin in Geltung. Am 29.04.2017 wurde ein darauf aufbauender Vertrag zwischen dem XXXX und der XXXX („Vertrag zwischen dem Österreichischen Rundfunk und den XXXX über die mediale Unterstützung 2014“) geschlossen. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass „sämtliche Bestimmungen des Vertrages zur medialen Unterstützung so verstanden werden, dass sie mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere den Bestimmungen des ORF-G, in Einklang stehen. Insbesondere sind redaktionelle Inhalte insbesondere der Berichterstattung als solches nicht Teil der medialen Unterstützung.“Am 29.04.2017 wurde ein darauf aufbauender Vertrag zwischen dem römisch 40 und der römisch 40 („Vertrag zwischen dem Österreichischen Rundfunk und den römisch 40 über die mediale Unterstützung 2014“) geschlossen. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass „sämtliche Bestimmungen des Vertrages zur medialen Unterstützung so verstanden werden, dass sie mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere den Bestimmungen des ORF-G, in Einklang stehen. Insbesondere sind redaktionelle Inhalte insbesondere der Berichterstattung als solches nicht Teil der medialen Unterstützung.“ Seit Bestehen der Kooperation zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX steht die Klausel 2.2 des Vertrages, wonach die redaktionelle Letztentscheidung beim Beschwerdegegner liegt, in Geltung.Seit Bestehen der Kooperation zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 steht die Klausel 2.2 des Vertrages, wonach die redaktionelle Letztentscheidung beim Beschwerdegegner liegt, in Geltung. Auf Basis der dargestellten abgeschlossenen Pauschalvereinbarung werden von der XXXX Geldleistungen an den Beschwerdegegner erbracht. Hierbei handelt es sich um einen jeweils variablen Betrag, der – je nach Leistungen bzw. Ausstrahlungen des Beschwerdegegners – quartalsweise an den Beschwerdegegner geleistet wird. So sieht bereits die Präambel des Vertrages folgende Zielsetzung vor:Auf Basis der dargestellten abgeschlossenen Pauschalvereinbarung werden von der römisch 40 Geldleistungen an den Beschwerdegegner erbracht. Hierbei handelt es sich um einen jeweils variablen Betrag, der – je nach Leistungen bzw. Ausstrahlungen des Beschwerdegegners – quartalsweise an den Beschwerdegegner geleistet wird. So sieht bereits die Präambel des Vertrages folgende Zielsetzung vor: „Im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung wird grundsätzlich festgehalten, dass beim Leistungsaustausch alle Kommunikationsinhalte als Gegenwert berücksichtigt werden, welche die Erlebniswelt des Glückspiels unter Berücksichtigung der ordnungspolitischen Zielsetzungen des Glücksspielgesetzes vermitteln.“ Der Beschwerdegegner ist verpflichtet, bis Ende Februar eines jeden Folgejahres für die im jeweiligen Vertragsjahr erbrachten Leistungen Rechnung [zu] legen. Eine diesbezügliche Schlusszahlung hat für jedes Vertragsjahr spätestens bis Ende März des Folgejahres zu erfolgen. Zum Teil kommt es dabei auch zu Vorauszahlungen, die im Nachhinein abgerechnet werden. Wesentlicher Bestandteil der Abrechnung ist der Umstand, dass eine Sendung ausgestrahlt wurde, ihre konkrete Länge und ihre Reichweite. Die Einblendung oder Einbindung von Marken, Namen oder Logos sind keine konkreten Abrechnungskomponenten. Es wurde im Gefolge der mit BGBl. I Nr. 50/2010 geänderten Rechtslage seitens des Beschwerdegegners eine Überprüfung vorgenommen, inwiefern eine Rückführung der Kommunikationsleistung auf das Tarifwerk möglich ist, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Nennungen etc. Die entsprechenden Leistungen lassen sich auf Basis des Tarifwerks als Produktplatzierungen nachvollziehen.Wesentlicher Bestandteil der Abrechnung ist der Umstand, dass eine Sendung ausgestrahlt wurde, ihre konkrete Länge und ihre Reichweite. Die Einblendung oder Einbindung von Marken, Namen oder Logos sind keine konkreten Abrechnungskomponenten. Es wurde im Gefolge der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, geänderten Rechtslage seitens des Beschwerdegegners eine Überprüfung vorgenommen, inwiefern eine Rückführung der Kommunikationsleistung auf das Tarifwerk möglich ist, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Nennungen etc. Die entsprechenden Leistungen lassen sich auf Basis des Tarifwerks als Produktplatzierungen nachvollziehen. Bei den Ausspielungen gemäß Punkt 2.
- bis 2.
- des o.g. Vertrages handelt es sich nicht um Werbesendungen gemäß § 13 Abs. 1 ORF-G. Die XXXX haben jedoch unabhängig davon die Möglichkeit, Werbung in den Programmen des Beschwerdegegners zu beauftragen.Bei den Ausspielungen gemäß Punkt 2.
- bis 2.
- des o.g. Vertrages handelt es sich nicht um Werbesendungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G. Die römisch 40 haben jedoch unabhängig davon die Möglichkeit, Werbung in den Programmen des Beschwerdegegners zu beauftragen. Zwischen dem Beschwerdegegner und der XXXX findet ein regelmäßiger Kontakt, insbesondere im Hinblick auf die Sendung „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ statt. Dabei geht es um organisatorische Fragen, etwa welche Wartungszeit bzw. welche sonstigen technischen Maßnahmen seitens der XXXX hier bei den Ziehungsgeräten gesetzt werden müssen. Ergänzend werden im Rahmen dieses Austausches Informationen über XXXX etc. geliefert.Zwischen dem Beschwerdegegner und der römisch 40 findet ein regelmäßiger Kontakt, insbesondere im Hinblick auf die Sendung „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “ statt. Dabei geht es um organisatorische Fragen, etwa welche Wartungszeit bzw. welche sonstigen technischen Maßnahmen seitens der römisch 40 hier bei den Ziehungsgeräten gesetzt werden müssen. Ergänzend werden im Rahmen dieses Austausches Informationen über römisch 40 etc. geliefert. Eine Verpflichtung dahingehend, dass der Beschwerdegegner die XXXX im Hinblick auf eine etwaige Weiterentwicklung bzw. auf neue Ideen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Sendungen in Kenntnis setzt, besteht nicht. In der Praxis wird dies allerdings so gehandhabt.Eine Verpflichtung dahingehend, dass der Beschwerdegegner die römisch 40 im Hinblick auf eine etwaige Weiterentwicklung bzw. auf neue Ideen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Sendungen in Kenntnis setzt, besteht nicht. In der Praxis wird dies allerdings so gehandhabt. Die Entscheidung, ein bestimmtes Glücksspiel zu machen, trifft die XXXX unabhängig davon, ob im Anschluss eine Berücksichtigung bzw. eine Umsetzung im Rahmen einer Fernsehsendung oder Hörfunksendung des XXXX erfolgt.Die Entscheidung, ein bestimmtes Glücksspiel zu machen, trifft die römisch 40 unabhängig davon, ob im Anschluss eine Berücksichtigung bzw. eine Umsetzung im Rahmen einer Fernsehsendung oder Hörfunksendung des römisch 40 erfolgt. Die XXXX hat betreffend die Produktkommunikation der von ihr ausgespielten Produkte mit anderen Medienunternehmen (ATV, Verband Österreichischer Zeitungen, Puls 4) ebenfalls entsprechende Kooperationsverträge abgeschlossen. Im Unterschied zum Kooperationsvertrag mit dem Beschwerdegegner unterscheiden sie sich dadurch, dass es hier nicht um die Veranstaltung bzw. die Übertragung einer Ziehung geht, sondern es handelt sich um andere Kooperationen mit diesen Medienunternehmen. Übertragungen von Ziehungen finden ausschließlich im Programm des Beschwerdegegners statt.“Die römisch 40 hat betreffend die Produktkommunikation der von ihr ausgespielten Produkte mit anderen Medienunternehmen (ATV, Verband Österreichischer Zeitungen, Puls 4) ebenfalls entsprechende Kooperationsverträge abgeschlossen. Im Unterschied zum Kooperationsvertrag mit dem Beschwerdegegner unterscheiden sie sich dadurch, dass es hier nicht um die Veranstaltung bzw. die Übertragung einer Ziehung geht, sondern es handelt sich um andere Kooperationen mit diesen Medienunternehmen. Übertragungen von Ziehungen finden ausschließlich im Programm des Beschwerdegegners statt.“ 1.
- Anlagen ./1 und ./2 zum Vertrag vom 08.01.2007: Weitere Anlagen zum Vertrag gibt es nicht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter II.1.
- bis II.1.
- getroffenen Feststellungen zum Ablauf der vier gegenständlichen Sendungen sind im Verfahren unstrittig. Sie wurden von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, in den Beschwerden bzw. in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.05.2022 nicht bestritten (vgl. Seite 5 der Niederschrift) und können daher auch für diese Entscheidung herangezogen werden.2.
- Die unter römisch zwei.1.
- bis römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen zum Ablauf der vier gegenständlichen Sendungen sind im Verfahren unstrittig. Sie wurden von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, in den Beschwerden bzw. in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.05.2022 nicht bestritten vergleiche Seite 5 der Niederschrift) und können daher auch für diese Entscheidung herangezogen werden. 2.
- Die unter II.1.
- und II.1.
- getroffenen Feststellungen sind ebenfalls grundsätzlich unstrittig und können daher dem angefochtenen Bescheid entnommen werden. 2.
- Die unter römisch zwei.1.
- und römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen sind ebenfalls grundsätzlich unstrittig und können daher dem angefochtenen Bescheid entnommen werden. 2.
- Die unter II.1.
- getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Anlagen ./1 und ./2, die Teil der von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sind, in die das Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat.2.
- Die unter römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Anlagen ./1 und ./2, die Teil der von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sind, in die das Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist unstrittig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit. Soweit der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem BVwG im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu (§ 37 KOG).Soweit der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem BVwG im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu (Paragraph 37, KOG). Zu A) 3.
- Rechtslage: 3.2.
- Die (aufgrund der Ausstrahlung der gegenständlichen Sendungen im August und Oktober 2016) relevanten Bestimmungen des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 112/2015, lauten:3.2.
- Die (aufgrund der Ausstrahlung der gegenständlichen Sendungen im August und Oktober 2016) relevanten Bestimmungen des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, lauten: „Begriffsbestimmungen § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnetParagraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet
- […] […]
- „Kommerzielle Kommunikation“ jede Äußerung, Erwähnung oder Darstellung, die a) der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, oder b) der Unterstützung einer Sache oder Idee dient und einer Sendung oder einem Angebot gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder im Fall der lit. a als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist. Zur kommerziellen Kommunikation zählen jedenfalls Produktplatzierung, die Darstellung von Produktionshilfen von unbedeutendem Wert, Sponsorhinweise und auch Werbung gemäß Z 8;dient und einer Sendung oder einem Angebot gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder im Fall der Litera a, als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist. Zur kommerziellen Kommunikation zählen jedenfalls Produktplatzierung, die Darstellung von Produktionshilfen von unbedeutendem Wert, Sponsorhinweise und auch Werbung gemäß Ziffer 8,;
- […]
- „Fernseh- oder Hörfunkwerbung (Werbung)“ a) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern oder b) jede Äußerung zur Unterstützung einer Sache oder Idee, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gesendet wird;
- […]
- „Produktplatzierung“ jede Form kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung in eine Sendung einzubeziehen oder darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise, solange die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von unbedeutendem Wert sind.
- Sponsoring, wenn ein nicht im Bereich der Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten, in der Produktion von audiovisuellen Werken oder von Hörfunkprogrammen oder -sendungen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.“ „Fernseh- und Hörfunkwerbung, Werbezeiten § 14.
(1)Werbung muss leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Sie ist durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.Paragraph 14,
(1)Werbung muss leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Sie ist durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen. […]
(10)Ein Auftraggeber kommerzieller Kommunikation darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben. […]“ „Produktplatzierung § 16.
(1)Produktplatzierung (§ 1a Abs. 1 Z 10) ist vorbehaltlich der Regelungen der Abs. 2 und 3 unzulässig.Paragraph 16,
(1)Produktplatzierung (Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer 10,) ist vorbehaltlich der Regelungen der , Absatz 2 und 3 unzulässig.
(2)Nicht unter das Verbot des Abs. 1 fällt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung. Diese Ausnahme gilt nicht für Nachrichtensendungen sowie Sendungen zur politischen Information.
(2)Nicht unter das Verbot des Absatz eins, fällt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung. Diese Ausnahme gilt nicht für Nachrichtensendungen sowie Sendungen zur politischen Information.
(3)Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien sowie Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung. Diese Ausnahme gilt nicht für Kindersendungen.
(3)Ausgenommen vom Verbot des Absatz eins, sind Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien sowie Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung. Diese Ausnahme gilt nicht für Kindersendungen.
(4)Unbeschadet der Regelungen des § 13 dürfen Sendungen jedenfalls auch keine Produktplatzierung zugunsten von Unternehmen enthalten, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist. Produktplatzierung ist weiters in regional ausgestrahlten Fernsehsendungen unzulässig, ebenso kostenlose Bereitstellungen nach § 1a Z 10 letzter Satz.
(4)Unbeschadet der Regelungen des Paragraph 13, dürfen Sendungen jedenfalls auch keine Produktplatzierung zugunsten von Unternehmen enthalten, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist. Produktplatzierung ist weiters in regional ausgestrahlten Fernsehsendungen unzulässig, ebenso kostenlose Bereitstellungen nach Paragraph eins a, Ziffer 10, letzter Satz.
(5)Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, haben folgenden Anforderungen zu genügen:
- Ihr Inhalt oder ihr Programmplatz darf keinesfalls so beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
- Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.
- Sie dürfen das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen.
- Sie sind zu Sendungsbeginn und -ende sowie im Falle von Unterbrechungen gemäß § 15 bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Konsumenten zu verhindern.
- Sie sind zu Sendungsbeginn und -ende sowie im Falle von Unterbrechungen gemäß , Paragraph 15, bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Konsumenten zu verhindern.
(6)Abs. 5 Z 4 kommt nicht zur Anwendung, sofern die betreffende Sendung nicht vom Österreichischen Rundfunk selbst oder von einem mit dem Österreichischen Rundfunk verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurde und diese keine Kenntnis vom Vorliegen einer Produktplatzierung hatten.“
(6)Absatz 5, Ziffer 4, kommt nicht zur Anwendung, sofern die betreffende Sendung nicht vom Österreichischen Rundfunk selbst oder von einem mit dem Österreichischen Rundfunk verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurde und diese keine Kenntnis vom Vorliegen einer Produktplatzierung hatten.“ „Sponsoring § 17.
(1)Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:Paragraph 17,
(1)Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
- Ihr Inhalt und bei Fernseh- oder Hörfunkprogrammen ihr Programmplatz dürfen vom Sponsor auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
- Sie sind durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen (Sponsorhinweise). Sponsorhinweise während einer Sendung sind unzulässig. Das Verbot von Sponsorhinweisen während einer Sendung gilt nicht für die Einblendung von Hinweisen während der Übertragung von Veranstaltungen sowie während deren Wiederholung oder zeitversetzter Ausstrahlung, sofern der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften keinen Einfluss auf die Platzierung der Hinweise haben und hierfür weder unmittelbar noch mittelbar ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten.
- Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen. […]
(6)Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt ist unzulässig. Die Ausstrahlung einer Sendung darf nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass ein Beitrag zur Finanzierung der Sendung geleistet wird.“ „Entscheidung § 37.
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. […]Paragraph 37,
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. […]
(4)Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder in welchem Online-Angebot diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.“ 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste; im Folgenden: AVMD-RL) lauten auszugsweise: „BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1
(1)Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck (...)
- h)„audiovisuelle kommerzielle Kommunikation“ Bilder mit oder ohne Ton, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dienen. Diese Bilder sind einer Sendung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten. Zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zählen unter anderem Fernsehwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung;
- i)„Fernsehwerbung“ jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Fernsehen von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern; (...)
- k)„Sponsoring“ jeden Beitrag von nicht im Bereich der Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten oder in der Produktion von audiovisuellen Werken tätigen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder natürlichen Personen zur Finanzierung von audiovisuellen Mediendiensten oder Sendungen mit dem Ziel, ihren Namen, ihre Marke, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern; (...)
- m)„Produktplatzierung“ jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder die entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen; (...) Artikel 11
(1)(...)
(2)Produktplatzierung ist untersagt.
(3)Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes beschließen, ist Produktplatzierung abweichend von Absatz 2 in folgenden Fällen zulässig:
- a)in Kinofilmen, Filmen und Serien für audiovisuelle Mediendienste, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung;
- b)wenn kein Entgelt geleistet wird, sondern lediglich bestimmte Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen und Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung kostenlos bereitgestellt werden. Die Abweichung nach Buchstabe a gilt nicht für Kindersendungen. Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, müssen mindestens alle folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)ihr Inhalt und - bei Fernsehsendungen - ihr Programmplatz dürfen keinesfalls so beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigt wird;
- b)sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete bzw. Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen;
- c)sie dürfen das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen;
- d)die Zuschauer müssen eindeutig auf das Bestehen einer Produktplatzierung hingewiesen werden. Sendungen mit Produktplatzierung sind zu Sendungsbeginn und -ende sowie bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung angemessen zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Zuschauers zu verhindern. In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten von den Anforderungen des Buchstabens d absehen, sofern die betreffende Sendung weder vom Mediendiensteanbieter selbst noch von einem mit dem Mediendiensteanbieter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurde. (...)“ 3.3. Frühere Entscheidungen: 3.3.1. Angefochtener Bescheid Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gemäß dem ORF-G erhobenen Beschwerde des XXXX gegen den XXXX teilweise Folge und stellte folgende Verletzungen des ORF-G fest:Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gemäß dem ORF-G erhobenen Beschwerde des römisch 40 gegen den römisch 40 teilweise Folge und stellte folgende Verletzungen des ORF-G fest: „1. a. dass in den Sendungen i. XXXX vom 02.10.2016 in XXXX i. römisch 40 vom 02.10.2016 in römisch 40 ii. XXXX vom 01.10.2016 in XXXX ii. römisch 40 vom 01.10.2016 in römisch 40 iii. XXXX vom 02.10.2016 in XXXX iii. römisch 40 vom 02.10.2016 in römisch 40 Produktplatzierungen der „ XXXX “ enthalten waren und in diesen Sendungen jeweils unmittelbar zum Erwerb von Losen bzw. Teilnahmescheinen aufgefordert wurde, die eine Teilnahme an Spielen der „ XXXX “ ermöglichen,
§ 16Abs. 5 Z 2 i
Vm § 1a Z 10 ORF-G idF BGBl. I Nr. 112/2015 verletzt wurde, wonach Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern dürfen;Produktplatzierungen der „ römisch 40 “ enthalten waren und in diesen Sendungen jeweils unmittelbar zum Erwerb von Losen bzw. Teilnahmescheinen aufgefordert wurde, die eine Teilnahme an Spielen der „ römisch 40 “ ermöglichen,
Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015, verletzt wurde, wonach Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern dürfen; b. dass die Sendung XXXX vom 28.08.2016 in XXXX mehrfach Äußerungen enthielt, die mit dem Ziel gesendet wurden, den Absatz von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen der „ XXXX “, namentlich der Rubbellose, zu fördern, wobei diese Werbungb. dass die Sendung römisch 40 vom 28.08.2016 in römisch 40 mehrfach Äußerungen enthielt, die mit dem Ziel gesendet wurden, den Absatz von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen der „ römisch 40 “, namentlich der Rubbellose, zu fördern, wobei diese Werbung iv. nicht leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war,
§ 14Abs. 1 Satz 1 ORF-G i
Vm § 1a Z 8 lit. a ORF-G verletzt wurde;iv. nicht leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war,
Paragraph 14, Absatz eins, Satz 1 ORF-G in Verbindung mit Paragraph eins a, Ziffer 8, Litera a, ORF-G verletzt wurde; v. nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom vorangehenden Programm getrennt war,
§ 14Abs. 1 Satz 1 ORF-G i
Vm § 1a Z 8 lit. a ORF-G verletzt wurde.v. nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom vorangehenden Programm getrennt war,
Paragraph 14, Absatz eins, Satz 1 ORF-G in Verbindung mit Paragraph eins a, Ziffer 8, Litera a, ORF-G verletzt wurde. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der Sendungen a. XXXX vom 02.10.2016 in XXXX ,a. römisch 40 vom 02.10.2016 in römisch 40 , b. XXXX vom 01.10.2016 in XXXX undb. römisch 40 vom 01.10.2016 in römisch 40 und c. XXXX vom 02.10.2016 in XXXX c. römisch 40 vom 02.10.2016 in römisch 40 gemäß § 14 Abs. 10, § 16 Abs. 5 Z 1 und 3 sowie § 17 Abs. 6 ORF G,gemäß Paragraph 14, Absatz 10,, Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins und 3 sowie Paragraph 17, Absatz 6, ORF G, sowie hinsichtlich der Sendung d. XXXX vom 28.08.2016 in XXXX gemäß § 14 Abs. 10, § 16 Abs. 5 Z 1 bis 3 sowie § 17 Abs. 6 ORF-G als unbegründet abgewiesen.“d. römisch 40 vom 28.08.2016 in römisch 40 gemäß Paragraph 14, Absatz 10,, Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 sowie Paragraph 17, Absatz 6, ORF-G als unbegründet abgewiesen.“ Andererseits erkannte die Behörde, dass die Veröffentlichung der zitierten Rechtsverletzung durch den XXXX unter näher bestimmten Vorgaben und trug dem XXXX auf, binnen weiterer zwei Wochen einen Nachweis